Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-512/2020
Entscheidungsdatum
14.04.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Urteil vom 14. April 2022 Besetzung

Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Alexander Misic, Gerichtsschreiber Marcel Zaugg.

Parteien

A._______, vertreten durch Martin Farner, Rechtsanwalt, Farner Wagner Eichin, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich), Rämistrasse 101, 8092 Zürich ETH-Zentrum, vertreten durch Prof. Dr. iur. Hans Rudolf Trüeb, Rechtsanwalt LL.M., Walder Wyss AG, Vorinstanz.

Gegenstand

Verantwortlichkeit. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-512/2020

A-512/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ ist seit (...) ordentlicher Professor für (...) an der Eidgenössi- schen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ). Zusammen mit ihm wurde auch seine Ehefrau, B., als ausserordentliche Professorin für (...) an die ETHZ berufen, wobei sie per (...) zur ordentlichen Professorin be- fördert wurde. Beide begannen ihre Arbeit beim inzwischen aufgelösten und beim Departement für Physik (D-PHYS) angesiedelten Institut für (...). B. Im Januar 2017 gelangte eine Doktorierende von B. an die Om- budsstelle der ETHZ. Sie berichtete von Schwierigkeiten mit B._______ und bat um Hilfe. In der Folge erhielt die Ombudsstelle von der erwähnten Doktorierenden mehrere schriftliche Stellungnahmen (Testimonials) von damaligen und ehemaligen Mitarbeitenden des Instituts für (...), in denen B._______ sinngemäss Führungsschwäche sowie respektloses und unge- bührliches Verhalten vorgeworfen wurden. C. Nach mehreren Gesprächen zwischen der ETHZ und B._______ erklärte sich Letztere am 24. März 2017 mit verschiedenen Massnahmen in der weiteren Zusammenarbeit einverstanden. Vereinbart wurden ein persönli- ches Coaching zur Verbesserung des Verhaltens gegenüber Untergebe- nen und anderen Mitarbeitenden sowie die Bestellung einer zweiten Be- treuungsperson für neue Doktorierende. Zudem verpflichtete sich B., die geltenden Vorschriften zu beachten und die geforderten Dokumente jeweils fristgerecht einzureichen. D. In der Folge beschloss die ETHZ zudem eine Reorganisation des D-PHYS. Das Institut für (...) wurde geschlossen. A. und B._______ erhielten unabhängige Professuren im D-PHYS zugeteilt, während die übrigen Mitglieder des aufgelösten Instituts in das Institut für (...) (neu: [...]) eingegliedert wurden. E. Nachdem A._______ und B._______ hierüber informiert worden waren, einigten sich diese mit der ETHZ auf den Bezug eines Sabbaticals mit anschliessender Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit im Frühlingssemester 2018.

A-512/2020 Seite 3 F. Am 22. Oktober 2017 erschien in der NZZ am Sonntag ein Artikel mit dem Titel "Eklat an der ETH: Professorin mobbt Studenten". Dieser machte die gegen B._______ erhobenen Vorwürfe sowie die in der Folge getroffenen Massnahmen seitens der ETHZ publik. G. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2017 stellte der Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Rat) u.a. fest, dass die im Raum stehen- den Vorwürfe gegen B._______ schwer wögen und der Sachverhalt in wei- ten Teilen noch der näheren Abklärung bedürfe. Er beauftragte deshalb die ETHZ mit der Durchführung einer Administrativuntersuchung. Am 24. Ok- tober 2017 beschloss die Schulleitung der ETHZ die Durchführung einer Administrativuntersuchung. Dabei sollten namentlich folgende Aspekte un- tersucht werden:  das Verhalten von B._______ unter Berücksichtigung der personellen Konstellationen in den Leitungsfunktionen des ehemaligen Instituts für (...) und des D-PHYS;  Hinweise auf anderes Fehlverhalten oder Unregelmässigkeiten im ehema- ligen Institut für (...) oder damit zusammenhängend im D-PHYS;  die Rolle der Personalabteilung und gegebenenfalls weiterer Stellen und/oder Gremien hinsichtlich des Umstandes, dass mutmassliche frühere Hinweise auf allfälliges unkorrektes Führungsverhalten von B._______ nicht über die Organisationseinheit D-PHYS hinaus eskalieren und – in gravierenden Fällen – bis zur Schulleitung vordringen konnten;  allfällige Hinweise auf Verstösse gegen Compliance-Vorschriften und die anwendbaren regulatorischen und gesetzlichen Bestimmungen;  gestützt auf allfällig festgestellte relevante Handlungen, Sachverhalte und Konstellationen: Verbesserungsmöglichkeiten in Bezug auf Organisation, Prozesse und Regularien. H. Am 25. Oktober 2017 veröffentlichte die ETHZ eine Medienmitteilung be- treffend die eingeleitete Administrativuntersuchung. Darin teilte sie u.a. mit, dass die personelle Konstellation am Institut für (...) rückblickend betrach- tet ungünstig gewesen sei, weil die Professorin und ihr Ehemann am glei- chen Institut im Professorenstatus angestellt gewesen seien. Deshalb sei das Institut für (...) im August stillgelegt, die beiden Stellen des Ehepaars als selbständige Professuren weitergeführt und die übrigen Teile des Insti- tuts für (...) ins neue Institut für (...) integriert worden (vgl. zum vollständi- gen Wortlaut der Medienmitteilung nachfolgend E. 8.1).

A-512/2020 Seite 4 I. Die Administrativuntersuchung wurde mit Schlussbericht vom 3. Oktober 2018 abgeschlossen. Darin kam der Untersuchungsführer zum Schluss, dass von einem wiederholten, persönlichkeitsverletzenden Verhalten von B._______ gegenüber ihren Mitarbeitenden ausgegangen werden müsse und empfahl deshalb u.a. die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und die Einleitung eines Kündigungsverfahrens. Des Weiteren hielt er fest, die teil- weise geäusserte Befürchtung, dass die dominierende Stellung des Ehe- paars A./B. im Institut dazu beigetragen haben könnte, dass Beschwerden über das Führungsverhalten von B._______ weder an die Institutsleitung noch an die anderen Professoren des Instituts herange- tragen worden seien, habe sich im Rahmen der Untersuchung nicht bestä- tigt. Anhaltspunkte dafür, dass A._______ eine Eskalation an die Departe- mentsleitung verhindert haben könnte, hätten keine gefunden werden kön- nen (Rz. 61 des Untersuchungsberichts). An anderer Stelle im Untersu- chungsbericht (Rz. 207) wurde zudem ausgeführt, dass die starke Stellung des Ehepaares in den Leitungsfunktionen des ehemaligen Instituts für (...) nicht oder kaum der Grund gewesen sein dürfte, weshalb das Fehlverhal- ten von B._______ nicht schon früher bekannt geworden sei. J. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2018 meldete A._______ bei der ETHZ ge- stützt auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 (VG, SR 170.32) folgende Ansprüche an:

  • eine öffentliche Entschuldigung seitens der ETHZ, dass sie durch die Un- terlassung einer rechtzeitigen Untersuchung der gegen B._______ erho- benen Vorwürfe, die voreilige Schliessung des Instituts für (...) und ihre Pressmitteilungen seinen guten Ruf irreparabel zerstört habe;
  • eine Genugtuung von Fr. 60'000.–;
  • die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung zu einem von ihm gewähl- ten Zeitpunkt, wobei die ETHZ den Einkauf der noch fehlenden Jahre bis zur ordentlichen Pensionierung leiste und ihm die Lohndifferenz zwischen der Rente und seinem Gehalt als ordentlicher Professor bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters ausrichte;
  • den Ersatz seiner Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 4'464.95. Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, die ETHZ habe durch die Schliessung des Instituts für (...), seine Versetzung zu den unabhängigen Professoren, die Weitergabe von Informationen über die Vorwürfe gegen B._______ an einen Journalisten der NZZ und die Medienmitteilung vom

A-512/2020 Seite 5 25. Oktober 2017 seinen Ruf systematisch zerstört. Es sei der falsche Ein- druck entstanden, er sei in die gegen seine Ehefrau erhobenen Vorwürfe involviert. Als Folge davon sei er von allen Universitäten und anderen In- stitutionen gemieden und nirgends mehr eingeladen worden. Auch habe er keine Vertrauenspositionen mehr angeboten bekommen. K. Nachdem die ETHZ ein Entlassungsverfahren gegen B._______ eingelei- tet und schliesslich am 13. März 2019 deren Entlassung beim ETH-Rat beantragt hatte, informierte sie die Öffentlichkeit anlässlich einer Presse- konferenz vom 14. März 2019 hierüber. L. Am 10. April 2019 publizierte die ETHZ den Schlussbericht der Administra- tivuntersuchung. M. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 wies die ETHZ die von A._______ geltend gemachten Verantwortlichkeitsansprüche ab. N. Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) – der Rechtsmittelbelehrung folgend – am 2. Dezember 2019 Be- schwerde bei der ETH-Beschwerdekommission mit folgenden Rechtsbe- gehren: "1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2. Die ETHZ sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von Fr. 60'000– zu bezahlen nebst Zins zu 5% ab Eingang der vorliegen- den Beschwerde. 3. Die ETHZ sei zu verpflichten, eine öffentliche Erklärung abzugeben, dass ihr bisheriges Vorgehen, bestehend in der voreiligen Schliessung des In- stituts für (...), der Versetzung des Beschwerdeführers zu den unabhängi- gen Professoren und der Medienmitteilung vom 25. Oktober 2017 den Ruf des Beschwerdeführers zerstört hat und dass sich die ETH dafür entschul- digt. 4. Die ETHZ sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine vorzeitige Pen- sionierung mit Ausfinanzierung der BVG-Beiträge und Bezahlung der Lohndifferenz zwischen Rente und vereinbartem Lohn bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung zu gewähren. 5. Eventuell bei Ablehnung von Antrag 4: Die ETHZ sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine vorzeitige Pensionierung mit Ausfinanzierung der

A-512/2020 Seite 6 BVG-Beiträge und Gewährung einer AHV-Überbrückungsrente zu gewäh- ren. 6. Die ETHZ sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Anwaltskosten für das erstinstanzliche Verfahren im Betrag von Fr. 4'464.95 zu ersetzen. 7. Der Beschwerdeführer sei für seine prozessualen Umtriebe im vorliegen- den Verfahren angemessen (zuzüglich MwSt) zu entschädigen." In prozessualer Hinsicht beantragte er zudem den Ausstand von Kommis- sionsmitglied C._______. Seine Anträge begründete er im Wesentlichen mit denselben Argumenten, welche er bereits in seiner Eingabe vom 19. Oktober 2018 vorgetragen hatte. O. Mit Verfügung vom 27. Januar 2020 und nachdem sich der Beschwerde- führer sowie die ETHZ zur sachlichen Zuständigkeit der ETH-Beschwerde- kommission äussern konnten, überwies Letztere die Beschwerde zustän- digkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde ging am 28. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. P. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 24. April 2020, die Be- schwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Q. In seiner Replik vom 15. Juni 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und bekräftigt seine Standpunkte. R. Am 3. August 2020 reicht die Vorinstanz ihre Duplik ein und hält an ihrem Rechtsbegehren fest. S. Der Beschwerdeführer erstattet seine Schlussbemerkungen am 7. Okto- ber, woraufhin die Vorinstanz am 19. Oktober 2020 ihrerseits unaufgefor- dert ihre Schlussbemerkungen einreicht. Schliesslich nimmt der Beschwer- deführer am 2. November 2020 unaufgefordert Stellung zu den Schlussbe- merkungen der Vorinstanz.

A-512/2020 Seite 7 T. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Die ETHZ ist eine Anstalt des Bundes (Art. 33 Bst. e VGG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. a und Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen [ETH-Gesetz, SR 414.110]). Sie ist somit, unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Regelungen (Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG), eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Ur- teile des BVGer 3974/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 1.1 und A-5588/2007 vom 10. August 2012 E. 1.1.1). Art. 37 Abs. 3 Satz 1 des ETH-Gesetzes sieht zwar vor, dass gegen Verfügungen der ETHZ grund- sätzlich zuerst Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission geführt werden muss. Ausgenommen davon sind jedoch Verfügungen, die sich auf das VG abstützen (Art. 37 Abs. 3 Satz 2 ETH-Gesetz; vgl. Urteile des BVGer 3974/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 1.1 und A-5588/2007 vom 10. August 2012 E. 1.1.2.2). Der angefochtene Entscheid stützt sich auf das VG. Der Beschwerdeführer berief sich in seiner Eingabe vom 19. Ok- tober 2018 zur Begründung seiner Ansprüche denn auch explizit auf diesen Erlass. Zwar scheinen die Rechtsbegehren Ziff. 4 und 5 (vorzeitige Pensi- onierung) das Bundespersonalrecht zu betreffen. Der Beschwerdeführer stützt diese Rechtsbegehren allerdings ausdrücklich auf das VG und macht geltend, diese Forderungen seien ebenfalls unter dem Aspekt von Art. 6 Abs. 2 VG zu beurteilen. Es handle sich um eine Form der Genugtuung. Eine spezialgesetzliche Ausnahme nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG liegt so- mit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich für die vorliegende Streitsache zuständig.

A-512/2020 Seite 8 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Ver- fahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit welcher seine For- derungen abgewiesen wurden, sowohl formell als auch materiell be- schwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. 1.4 In seiner Beschwerde – an die ETH-Beschwerdekommission – ver- langte der Beschwerdeführer den Ausstand von Kommissionsmitglied C._______ . Aufgrund der Überweisung der Beschwerde zuständigkeits- halber an das Bundesverwaltungsgericht erweist sich dieser Antrag als ge- genstandslos. Das Beschwerdeverfahren ist folglich in diesem Punkt als gegenstandlos geworden abzuschreiben. 1.5 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses ange- fochten wird. Er wird einerseits bestimmt durch den Gegenstand der ange- fochtenen Verfügung (Anfechtungsgegenstand), andererseits durch die Parteibegehren. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Be- schwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, darf die zweite Instanz grund- sätzlich nicht beurteilen. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Be- schwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzie- ren, nicht aber ausweiten (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8, 208 und 2.213, je mit Hinweisen). In Ziff. 5 seiner Rechtsbegehren verlangt der Beschwerdeführer eventuali- ter eine vorzeitige Pensionierung mit Ausfinanzierung der BVG-Beiträge und Gewährung einer AHV-Überbrückungsrente. Einen solchen Antrag

A-512/2020 Seite 9 stellte er im vorinstanzlichen Verfahren nicht und die Vorinstanz hat ent- sprechend auch nicht darüber befunden. Mit seinem Begehren geht der Beschwerdeführer damit über den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens hinaus. Da eine solche Ausweitung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren nach dem Ausgeführten unzulässig ist, ist auf die- sen Antrag nicht einzutreten. Daran ändert entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers auch der Umstand nichts, dass die Forderung in finanzi- eller Hinsicht hinter dem in Ziff. 4 gestellten Hauptantrag zurückbleibt. Eine AHV-Überbrückungsrente war im vorinstanzlichen Verfahren kein Thema und gehörte nicht zum Streitgegenstand. 1.6 Mit der rechtzeitigen Einreichung der Beschwerde an die unzuständige ETH-Beschwerdekommission gilt die Beschwerdefrist als gewahrt (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 VwVG). Auf die im Übrigen auch formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 52 VwVG) ist – unter Berücksichtigung der vorerwähnten Einschränkungen – einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und von Rechtsfehlern bei der Ausübung des Ermessens, sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es hat sich dabei jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behaup- tung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen. Vielmehr kann sich das Bundesverwaltungsgericht auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 133 I 270 E. 3.1). Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich das Bundesverwaltungs- gericht sodann namentlich dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn es u.a. um verwaltungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der betriebsin- ternen Zusammenarbeit geht. Es entfernt sich dabei im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz (vgl. statt vieler Urteil: des BVGer A-1399/2017 vom 13. Juni 2018 E. 2.1). 3. Der Beschwerdeführer stützt seine geltend gemachten Ansprüche (Rechts- begehren Ziff. 2–4) auf Art. 6 Abs. 2 VG.

A-512/2020 Seite 10 3.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Ver- schulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Ge- nugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 6 Abs. 2 VG). Für die Zuspre- chung einer Genugtuung nach Art. 6 Abs. 2 VG müssen somit kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein: eine Persönlichkeitsverletzung, de- ren Widerrechtlichkeit, Verhalten eines Bundesbeamten in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit, adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und der Persönlichkeitsverletzung, Verschulden des Beamten sowie eine genügende Schwere der Persönlichkeitsverletzung. Haftbar ist grundsätzlich der Bund (vgl. Art. 3 Abs. 1 VG). Fügt jedoch ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes be- trauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Or- ganisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit ei- nem Dritten widerrechtlich Schaden zu, so haftet die Organisation dem Ge- schädigten nach den Artikeln 3–6 VG (Art. 19 Abs. 1 Bst. a VG). Die Vorinstanz als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlich- keit, die ihre Angelegenheiten selbständig regelt und verwaltet (Art. 5 Abs. 1 und 2 ETH-Gesetz), bildet eine Organisation im Sinne von Art. 19 VG (Urteil des BVGer A-3974/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 3.5). Sie haftet entsprechend im Sinne von Art. 6 Abs. 2 VG für widerrechtliche Per- sönlichkeitsverletzungen, welche ihre Organe oder Angestellten in Aus- übung ihrer amtlichen Tätigkeit begehen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_936/2012 vom 14. Januar 2013 E. 2.1). 3.2 Das haftungsbegründende Verhalten kann in einem Tun oder in einem Unterlassen bestehen (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 2C_816/2017 vom 8. Juni 2018 E. 3.3). Als schädigende bzw. genugtuungsbegründende Handlungen bezeichnet der Beschwerdeführer die Schliessung des Insti- tuts für (...), seine Versetzung zu den unabhängigen Professoren, die Wei- tergabe von Informationen an einen Journalisten der NZZ durch Ange- stellte der Vorinstanz und die Medienmitteilung der Vorinstanz vom 25. Ok- tober 2017. Zudem wirft er der Vorinstanz gewisse Unterlassungen vor. So hätte sie seiner Ansicht nach in der Medienmitteilung vom 25. Oktober 2017 klar hervorheben müssen, dass gegen ihn keine Vorwürfe bestehen würden. An der Pressekonferenz vom 14. März 2019 hätte sie sodann ex- plizit darauf hinweisen müssen, dass er in den Fall seiner Ehefrau nicht involviert sei und die Annahme, er habe die Aufdeckung von Fehlverhalten verhindert, falsch sei. Die (mutmasslichen) Handlungen und Unterlassun- gen, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, sind somit der

A-512/2020 Seite 11 Vorinstanz bzw. deren Angestellten oder Organen zuzurechnen. Hierfür ist die Vorinstanz grundsätzlich haftbar. Dies ist soweit unbestritten. 4. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist zunächst, ob die erwähnten Handlun- gen und Unterlassungen die Persönlichkeit des Beschwerdeführers wider- rechtlich verletzten. 4.1 Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, die Vorinstanz habe ihre Fürsorgepflicht als Arbeitgeberin, welche u.a. den Schutz seiner Persön- lichkeit beinhalte, verletzt. Die Schliessung des Instituts und seine Verset- zung in eine unabhängige Professur, deren Stellung unattraktiv ausgestal- tet worden sei, während vier andere Professoren des alten Instituts in das neue Institut für (...) aufgenommen worden seien, hätten suggeriert, dass gravierende Probleme bestanden hätten, welche nicht anders hätten gelöst werden können. Aussenstehende Beobachter, welche die Webseite der Vorinstanz konsultierten, müssten aus dieser unterschiedlichen Behand- lung der Professoren schliessen, dass er sich fehlverhalten habe und seine Versetzung eine Disziplinarmassnahme gewesen sei. Diese Deutung habe die Vorinstanz mit ihrer Medienmitteilung vom 25. Oktober 2017 unter- stützt, indem sie darin als Grund für die Institutsschliessung angegeben habe, die personelle Konstellation am Institut für (...) mit einem Professo- ren-Ehepaar sei ungünstig gewesen. Diese Aussage erwecke den falschen Eindruck, er sei in die gegen seine Ehefrau erhobenen Vorwürfe involviert gewesen. Dass die Schliessung des Instituts Folge der personellen Kons- tellation gewesen sei, stimme sodann nicht. Tatsächlicher Grund seien die gegen seine Ehefrau erhobenen Vorwürfe gewesen. Da diese aber nicht untersucht worden seien, habe die Vorinstanz in ihrer Medienmitteilung die Schliessung mit der personellen Situation gerechtfertigt. Hätte die Beschäf- tigung eines Ehepaares am gleichen Institut ein Problem dargestellt, hätte man nicht gleich das ganze Institut schliessen müssen, sondern einen Ehe- partner versetzen können. Die Schliessung des Instituts sei eine unsach- gemässe Massnahme gewesen. Widerrechtlich sei diese Massnahme auch deshalb gewesen, weil er dazu nicht angehört worden sei. Des Wei- teren habe die Vorinstanz bzw. einer ihrer Angestellten das Amtsgeheimnis verletzt, indem der Journalist der NZZ am Sonntag mit internen Informati- onen versorgt worden sei, was schliesslich zum Artikel vom 22. Oktober 2017 geführt habe. In diesem Artikel werde sein Name und derjenige seiner Ehefrau zwar nicht genannt, aufgrund der gemachten Angaben seien sie aber leicht zu identifizieren gewesen. Der Zeitungsbericht vermittle den Eindruck, also ob derart gravierende Vorgänge festgestellt worden seien,

A-512/2020 Seite 12 dass das Institut für (...) habe geschlossen werden müssen. Der Artikel in der NZZ am Sonntag habe weltweit ein riesiges Echo ausgelöst. Sogar die renommierte Zeitschrift "Science" habe mit voller Namensnennung darüber berichtet. Nachdem er durch den Artikel der NZZ am Sonntag vom 22. Ok- tober 2017 an den Pranger gestellt worden sei, hätte die Vorinstanz auf- grund ihrer Fürsorgepflicht in ihrer Medienmitteilung vom 25. Oktober 2017 darauf hinweisen müssen, dass gegen ihn keine Vorwürfe bestehen wür- den. Stattdessen habe sie die Situation noch verschlimmert, indem sie mit ihrem Hinweis auf die angeblich ungünstige personelle Situation suggeriert habe, er habe unkorrektes Verhalten seiner Ehefrau gedeckt. An der Pres- sekonferenz vom 14. März 2019 habe die Vorinstanz über den Entlas- sungsantrag betreffend B._______ informiert. Dieser Entlassungsantrag dürfte bei nicht direkt involvierten Beobachtern als Bestätigung von Fehl- verhalten im Institut für (...) angesehen worden sein. Da durch die bisheri- gen Veröffentlichungen der Vorinstanz eine Verknüpfung mit ihm (dem Be- schwerdeführer) hergestellt worden sei, wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, bei dieser Gelegenheit darauf hinzuweisen, dass er in diese An- gelegenheit nicht involviert sei und ihre Annahme, er habe die Aufdeckung von Fehlverhalten verhindert, falsch sei. Die Publikation des Untersu- chungsberichts am 10. April 2019 stelle keine Entlastung für ihn dar und habe die Rufschädigung nicht korrigieren können. Durch die erwähnten Handlungen und Unterlassungen habe die Vorinstanz seine Reputation als hervorragender Forscher von Weltruf bzw. seine An- erkennung in der Forschergemeinschaft vollständig und irreparabel zer- stört. In den sozialen Medien sei ein Sturm der Entrüstung ausgelöst wor- den. Aus der Schliessung des Instituts sei auf ein erhebliches Fehlverhal- ten von ihm geschlossen worden. Die Teilnehmer des Blogs (...) welcher als Reaktion auf den Artikel in der NZZ am Sonntag eröffnet worden sei, seien davon ausgegangen, dass er von der Vorinstanz bestraft worden sei, was den Nachweis eines Fehlverhaltens voraussetze. Auch auf der Face- book-Seite (...) welche von mehr als 9'000 (...) gelesen werde, sei der Ar- tikel in der NZZ am Sonntag diskutiert worden. Auch dort sei die Schlies- sung des Instituts als Beweis dafür angesehen worden, dass die Anschul- digungen gegenüber seiner Ehefrau stimmen würden und dass er sich ebenfalls fehlverhalten habe. In den sozialen Medien sei er stets in einem Atemzug mit seiner Ehefrau genannt worden, was zeige, dass die Kommu- nikation der ETH den Eindruck vermittelt habe, bei ihm sei ein Fehlverhal- ten festgestellt worden. Er sei nach dem Erscheinen des Artikels in der NZZ am Sonntag von allen Universitäten und Institutionen gemieden worden. Zwei Universitäten hätten ihre Einladungen wieder zurückgezogen. Vor

A-512/2020 Seite 13 dem Herbst 2017 sei er an zahlreiche Kongresse, Universitäten und Ob- servatorien als Referent eingeladen worden, seither habe er aber keine Einladungen mehr erhalten. Selbst ihm wohlgesinnte (...) hätten nicht er- reichen können, dass er wieder zu Konferenzen eingeladen werde. Wäh- rend er vor dem Herbst 2017 zahlreiche Vertrauenspositionen innegehabt habe, seien ihm seither keine solchen mehr angeboten worden. Es sei für einen Forscher zentral, in der Fachwelt anerkannt zu werden, Gelegenheit zu erhalten, an Kongressen aufzutreten und in wichtigen Fachgremien teil- zunehmen. 4.2 Die Vorinstanz bestreitet das Vorliegen einer Persönlichkeitsverlet- zung. Die vom Beschwerdeführer gerügten Äusserungen und organisato- rischen Vorkehren würden sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit keine Persönlichkeitsverletzung darstellen. Sie habe nie Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhoben und diesen weder diskreditiert noch sonst öffentlich angegriffen. Aus der Medienmitteilung vom 25. Oktober 2017 sei für die Adressaten klar ersichtlich gewesen, dass sich die Vorwürfe betref- fend Fehlverhalten ausschliesslich gegen B._______ richten würden, mit der Schliessung des Instituts und der Schaffung zweier unabhängiger Pro- fessuren eine personelle Situation, die nicht mehr den geltenden Richtli- nien entsprochen habe, entschärft werden sollte, es sich bei den Vorkeh- ren um Sofortmassnahmen gehandelt habe und die Situation in einem wei- teren Schritt mittels Administrativuntersuchung geklärt werden sollte. Dass der Beschwerdeführer Fehlverhalten seiner Ehefrau gedeckt hätte, sei da- mit nicht impliziert worden. Der massgebliche Durchschnittsleser verstehe die Mitteilung nicht so, dass der Beschwerdeführer ihm gemeldete Bean- standungen unter den Teppich gekehrt habe, sondern dass die Personen aufgrund seiner Beziehung zu B._______ gar nicht an ihn gelangt seien. Die Medienmitteilung enthalte keine verunglimpfenden oder herabsetzen- den Urteile über den Beschwerdeführer. Der Umstand, dass der Beschwer- deführer mit B._______ verheiratet sei, könne ebenso wenig ihr (der Vorinstanz) angelastet werden wie mögliche Folgerungen der Öffentlich- keit aus dieser Gegebenheit. Auch für Mutmassungen und Spekulationen in den sozialen Medien könne keine Verantwortung übernommen werden. Als interne Organisationsmassnahme sei die Schliessung des Instituts per se nicht geeignet, die Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu verletzen. Die Schliessung des Instituts sei sodann rechtmässig erfolgt. Nach Art. 4 Abs. 1 Bst. e der Organisationsverordnung ETHZ vom 16. Dezember 2003 (RSETHZ 201.021) beschliesse die Schulleitung nach Anhörung der be- troffenen Einheit u.a. die Aufhebung von Departementen und weiteren Ein- heiten. Die vorgängige Anhörung der betroffenen Einheit sei aber keine

A-512/2020 Seite 14 Bedingung für die Zulässigkeit der Organisationsmassnahme. Die Konsul- tation diene dazu, dass die Schulleitung relevante Sachinteressen ermit- teln und beurteilen könne. Ausserdem sei eine Anhörung vorliegend er- folgt. Der Beschwerdeführer selbst habe nicht angehört werden müssen. Die Aufhebung des Instituts habe zum Ziel gehabt, eine über die Zeit als ungünstig erkannte personelle Situation, die nicht mehr den geltenden Rechtsgrundlagen entsprochen habe, zu entflechten. Nach dem damaligen Kenntnisstand habe man guten Grund zur Annahme gehabt, dass die per- sonelle Konstellation es ermöglicht habe, dass die Missstände am Institut länger vor der Schulleitung verborgen geblieben seien. Die Reorganisation sei eine sachlich gerechtfertigte und erforderliche Massnahme zur Sicher- stellung des geordneten Betriebs und der Reputation der Vorinstanz sowie zur Beendigung einer irregulären Situation gewesen. Aufgrund des Vorlie- gens von gravierenden Vorwürfen am Institut wäre dessen Weiterführung in der gegebenen Konstellation von der Öffentlichkeit kaum verstanden worden. Am Institut habe zudem eine Arbeitsatmosphäre geherrscht, in der das Vertrauen zwischen den Professoren gefehlt und welche die Zusam- menarbeit in der Forschung stark erschwert habe. Die Forschungstätigkeit sei infolge persönlicher Zerwürfnisse zwischen den Professoren komplett zum Erliegen gekommen. Das Tagesgeschäft sei auf der Strecke geblie- ben. B._______ habe selbst verlangt, dass D._______ das Institut ver- lasse. Angesichts dieser Situation wäre eine Aufklärung der Vorwürfe ge- gen B._______ bei laufendem Institutsbetrieb von Beginn an zum Schei- tern verurteilt gewesen. Eine blosse Ausgliederung des Beschwerdefüh- rers oder seiner Ehefrau hätte die erwähnte Blockade nicht beheben kön- nen. D._______ sei vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zu trennen gewesen. Die arbeitsrechtliche Situation des Beschwerdeführers habe sich durch die unabhängige Professur nicht geändert. Solche Professuren seien einer in ein Institut eingebundenen Professur in nichts nachstehend. Der Status und der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers seien unver- ändert geblieben. Er sei weder in seiner Forschungs- noch in seiner Lehrtä- tigkeit eingeschränkt. Wie der Artikel in der NZZ am Sonntag vom 22. Ok- tober 2017 für den Beschwerdeführer selbst nachteilig gewesen sein soll bzw. in der Öffentlichkeit falsche Eindrücke zu seinem Wirken ausgelöst haben soll, sei nicht nachvollziehbar. Der Vorwurf der Amtsgeheimnisver- letzung im Zusammenhang mit diesem Artikel sei nicht belegt und speku- lativ. Da der Artikel keine persönlichkeitsverletzenden Elemente in Bezug auf den Beschwerdeführer enthalten habe, vermöge auch eine allfällige vorgängige Information an den Journalisten keine widerrechtliche Persön- lichkeitsverletzung zu begründen. Auch habe sich deshalb keine Klarstel- lung seitens der Vorinstanz aufgedrängt. An der Pressekonferenz vom

A-512/2020 Seite 15 14. März 2019 sei über die Ergebnisse der Administrativuntersuchung um- fassend informiert worden. Spätestens mit der am 10. April 2019 erfolgten Publikation des Administrativuntersuchungsberichts, welcher keine Hin- weise auf ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers äussere, sei für eine breite Öffentlichkeit zu erkennen gewesen, dass dem Beschwerdeführer keine Vorwürfe gemacht würden. Von einem irreparablen Reputations- schaden könne daher keine Rede sein. Ihre Kommunikationsmassnahmen seien angemessen gewesen und hätten die zum jeweiligen Zeitpunkt be- stehenden Erkenntnisse korrekt wiedergegeben. Eine Fürsorgepflichtver- letzung liege nicht vor. 4.3 4.3.1 Die Persönlichkeit umfasst alles, was zur Individualisierung einer Person dient und im Hinblick auf die Beziehung zwischen den einzelnen Individuen und im Rahmen der guten Sitten als schutzwürdig erscheint (BGE 143 III 297 E. 6.4.1). Es handelt sich um ein absolutes Rechtsgut (statt vieler: BGE 144 III 1 E. 4.4). Von den verschiedenen Gütern, die Ge- genstand des Persönlichkeitsrechts sind (vgl. zu den verschiedenen Le- bensbereichen BGE 97 II 97 E. 3), stehen vorliegend das Recht auf Ach- tung der Privatsphäre und das Recht auf Achtung des gesellschaftlichen und beruflichen Ansehens, also der Ehre (vgl. BGE 127 III 481 E. 2b/aa), in Frage. Der Angriff muss sich gegen eine zumindest bestimmbare Person richten; Voraussetzung jeder Persönlichkeitsverletzung ist, dass der Be- troffene aufgrund der Verletzungshandlung individualisierbar ist (HAUS- HEER/AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetz- buches, 5. Aufl. 2020, Rz. 687; ANDREAS MEILI, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, 6. Aufl. 2018 [nachfolgend: BSK ZGB I], Art. 28 Rz. 39). Ausserdem darf nicht jede noch so geringfü- gige Beeinträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung verstanden werden. Letztere muss vielmehr eine gewisse Intensität errei- chen, um als unzumutbares und deshalb verpöntes Eindringen in die Per- sönlichkeitssphäre des andern zu erscheinen (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 547). Ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, beurteilt sich nach einem objektiven Massstab. Es ist zu prüfen, ob das Ansehen vom Standpunkt des Durchschnittsadressaten aus gesehen als beeinträchtigt erscheint, wobei der Rahmen der Äusserung eine bedeutende Rolle spielt (BGE 135 III 145 E. 5.2 und 132 III 641 E. 3.1; Urteil des BGer 5A_456/2013 vom 7. März 2014 E. 2; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 548; ANDREAS MEILI, in: BSK ZGB I, a.a.O., Art. 28 Rz. 42 f.; HARDY

A-512/2020 Seite 16 LANDOLT, Genugtuungsrecht, 2. Aufl. 2020, Rz. 283; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2479/2020 vom 26. März 2021 E. 4.3.3). 4.3.2 Der Beschwerdeführer ist bei der Vorinstanz als ordentlicher Profes- sor angestellt. Die Arbeitsverhältnisse von Professorinnen und Professoren der ETH richten sich nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1; vgl. Art. 17 Abs. 2 ETH-Gesetz), der Professorenver- ordnung ETH vom 18. September 2003 (SR 172.220.113.40; vgl. Art. 1 Abs. 1 Professorenverordnung ETH) und – soweit in der Professorenver- ordnung ETH darauf verwiesen wird – der Personalverordnung ETH-Be- reich vom 15. März 2001 (PVO-ETH, SR 172.220.113; vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a bis PVO ETH e contrario). Soweit das BPG und andere Bundesge- setze nichts Abweichendes vorsehen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinn- gemäss die einschlägigen Bestimmungen des OR (Art. 6 Abs. 2 BPG), un- ter anderem Art. 328 Abs. 1 OR (vgl. Urteile des BVGer A-6750/2018 vom 16. Dezember 2019 E. 4.3 und A-6509/2010 vom 22. März 2011 E. 4.2). Danach hat der Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit der Ar- beitnehmenden zu achten und zu schützen, auf deren Gesundheit gebüh- rend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Art. 328 OR konkretisiert dabei den Persönlichkeitsschutz von Art. 28 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 768; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxis- kommentar zu Art. 319–362 OR, 7. Aufl. 2012, Art. 328 OR Rz. 2; Urteil des BGer 8C_539/2015 vom 13. November 2015 E. 2.1). Konkret hat der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Organisation des Arbeitsverhältnis- ses und anlässlich der Erfüllung der Arbeitspflicht Eingriffe in die Persön- lichkeit des Arbeitnehmers seinerseits zu unterlassen. Zudem muss er seine Mitarbeiter vor Eingriffen Dritter und anderer Arbeitnehmer sowie weiteren Gefahren am Arbeitsplatz aktiv schützen (HAUSHEER/AEBI-MÜL- LER, a.a.O., Rz. 768; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 328 OR Rz. 3). Der Umfang dieser Fürsorgepflicht bestimmt sich im Einzelfall nach Treu und Glauben, wobei deren Grenze die berechtigten Gegeninteressen des Arbeitgebers bilden (Urteil des BVGer A-3584/2020 vom 12. April 2021 E. 6.3; REHBINDER/STÖCKLI, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommen- tar zu Art. 319–330b OR, 2010, Art. 328 N 2; STREIFF/VON KAENEL/RU- DOLPH, a.a.O., Art. 328 OR Rz. 7). Soweit Informationen über den Arbeit- nehmer zur Diskussion stehen, ist auch Art. 328b OR von Bedeutung. Die- ser lässt eine Bearbeitung von Daten über den Arbeitnehmer nur zu, sofern es sich um Daten zur Eignung des Arbeitnehmers für das Arbeitsverhältnis handelt (Angaben über beruflicher Werdegang, Sprachkenntnisse, Verhal-

A-512/2020 Seite 17 ten des Arbeitgebers, etc.) oder diese für die Durchführung des Arbeitsver- hältnisses erforderlich ist (Angaben über Zivilstand, geleistete Arbeitsstun- den, bezogene Ferien, etc.). Andernfalls handelt es sich um eine uner- laubte Datenbearbeitung und mithin um eine Persönlichkeitsverletzung (RIEMER/RIEMER-KAFKA, Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber mit Informatio- nen von Drittpersonen oder der Öffentlichkeit, in: Festschrift für Wolfgang Portmann, 2020, S. 627, 629; PORTMANN/RUDOLPH, in: Widmer Lüchin- ger/Oser [Hrsg.], Obligationenrecht I, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020 [nachfolgend: BSK OR-I], Art. 328b Rz. 7 ff.; zur Geltung von Art. 328b OR im BPG vgl. Urteile des BVGer A-5326/2015 vom 24. August 2016 E. 4.2.2 und A-5748/2008 vom 9. November 2009 E. 4.3). Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1; Art. 328b Satz 2 OR; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Bst. b DSG), welche ebenfalls den Schutz der Persönlichkeit und der Grund- rechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden, bezwecken (Art. 1 DSG). Das Bearbeiten von Daten ist unter anderem mit deren Bekanntge- ben gleichzusetzen (vgl. Art. 3 Bst. e DSG; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2479/2020 vom 26. März 2021 E. 4.3.2). 4.3.3 Der Begriff der Widerrechtlichkeit im Sinne des VG deckt sich mit demjenigen von Art. 41 OR (BGE 123 II 577 E. 4 d/bb). In diesem Sinne gilt eine Schadenszufügung als widerrechtlich, wenn die amtliche Tätigkeit des Staatsangestellten gegen Gebote oder Verbote verstösst, die dem Schutz des verletzten Rechtsguts dienen (vgl. BGE 132 II 449 E. 3.2 und 123 II 577 E. 4d/aa). Liegt eine Verletzung absoluter Rechte vor (Erfolgs- unrecht), so ergibt sich die Rechtswidrigkeit der schädigenden Handlung grundsätzlich direkt aus diesem Erfolg, ohne dass es zusätzlich eines ver- pönten Verhaltens im dargestellten Sinne bedürfte (sog. Handlungsun- recht; vgl. BGE 132 II 449 E. 3.3 und 123 II 577 E. 4d/bb; Urteil BGer 2C_936/2012 vom 14. Januar 2013 E. 2.2; TOBIAS JAAG, Staats- und Be- amtenhaftung, 3. Aufl. 2017, Rz. 96 f.). Eine blosse Vermögensschädigung ohne gleichzeitigen Eingriff in ein absolutes Recht ist demgegenüber nur widerrechtlich, wenn sie auf der Verletzung einer Amtspflicht beruht, die dem Schutz vor solchen Schädigungen dient (vgl. BGE 144 I 318 E. 5.5 und 132 II 449 E. 3.3). Beim Vorliegen von Rechtfertigungsgründen entfällt die Widerrechtlichkeit und demnach auch die Haftung des Bundes (JAAG, a.a.O., Rz. 129; Urteil BGer 2C_1059/2014 vom 25. Mai 2016 E. 6.2). 4.3.4 Der Begriff der Genugtuung wird im Verantwortlichkeitsrecht analog dem Privatrecht (insbesondere Art. 49 OR) verwendet. Es handelt sich um

A-512/2020 Seite 18 eine vom Schadenersatz unabhängige Leistung des Verursachers an den Verletzten, die nach Art. 49 OR einerseits eine objektive Verletzung der Persönlichkeit und andererseits eine subjektive Beeinträchtigung des Wohlbefindens verlangt. Damit eine genugtuungsbegründende Schwere bejaht werden kann, bedarf es in objektiver Hinsicht einer ausserordentli- chen Kränkung, die in ihrem Ausmass über die gewöhnliche Aufregung oder eine alltägliche Sorge klar hinausgeht. Leichte Beeinträchtigungen des beruflichen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Ansehens einer Person verursachen keine immaterielle Unbill. Nebst der objektiven Schwere muss die Persönlichkeitsverletzung auch subjektiv eine schwere seelische Unbill verursacht haben (vgl. BGE 129 III 715 E. 4.1 und 125 III 70 E. 3a; Urteile des BGer 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 8.1 und 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3; HARDY LANDOLT, a.a.O., Rz. 532 ff.). 5. Einzugehen ist zunächst auf die Schliessung des Instituts für (...) und die "Versetzung" des Beschwerdeführers in eine unabhängige Professur. 5.1 Die Vorinstanz ist eine autonome öffentlich-rechtliche Anstalt des Bun- des mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie regelt und verwaltet ihre Angele- genheiten selbständig (Art. 5 Abs. 1 und 2 ETH-Gesetz). Nach Art. 4 Abs. 1 Bst. e Organisationsverordnung ETHZ beschliesst die Schulleitung nach Anhörung der betroffenen Einheiten über die Errichtung, Benennung und Aufhebung von Departementen sowie von weiteren Einheiten. Die Vorinstanz war folglich grundsätzlich befugt, eine Reorganisation des D- PHYS vorzunehmen und hierbei das Institut für (...) aufzulösen sowie dem Beschwerdeführer eine unabhängige Professur zuzuweisen. Die Frage, ob eine Reorganisation angebracht ist, ist eine Frage der Verwaltungsorgani- sation. Über deren Zweckmässigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht hier nicht zu entscheiden (vgl. vorstehend E. 2). Das Bundesverwaltungs- gericht beschränkt sich im Falle einer Reorganisation im Wesentlichen da- rauf, zu prüfen, ob diese auf ernstlichen Überlegungen beruht und nicht einfach vorgeschoben ist, um auf diese Weise auf ein bestimmtes Arbeits- verhältnis Einfluss zu nehmen (vgl. Urteile des BVGer A-4057/2018 vom 16. April 2019 E. 4.4 und A-4005/2016 vom 27. Juni 2017 E. 3.2.1). 5.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, B._______, im Institut für (...) eine starke Stellung innehatten. Seit ihrer Berufung im Jahr (...) haben sie das Institut entscheidend mitgeprägt. Pha- senweise waren sie die einzigen ordentlichen Professoren am Institut. Mit

A-512/2020 Seite 19 Ausnahme des Zeitraums vom 1. November 2012 bis 31. Oktober 2014 war der Beschwerdeführer oder B._______ stets in der Institutsleitung ver- treten (Vorsteher/in oder Stellvertreter/in). Im Zeitpunkt der Reorganisation bestand das Institut für (...) aus lediglich drei ordentlichen Professuren (Be- schwerdeführer, B._______ und D.). Hinzu kamen drei weitere As- sistenz- bzw. Titularprofessuren. Als im Januar 2017 mehrere damalige und ehemalige Mitarbeitende des Instituts für (...) Vorwürfe eines mangel- haften Verhaltens gegenüber B. erhoben, sah sich die Vorinstanz mit zahlreichen Beschwerden konfrontiert, die auf jahrelange Missstände hindeuteten. Dass bei dieser Ausgangslage auch die personelle Konstella- tion im Institut mit einem Professoren-Ehepaar (Beschwerdefüh- rer/B.), welches zudem eine starke Stellung im Institut hatte, bei der Vorinstanz in den Fokus geriet, zumal die Vorwürfe des jahrelangen Fehlverhaltens mit B. einen Teil des Ehepaars betrafen, ist nach- vollziehbar. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Anstellung eines Ehepaares im gleichen Institut nicht mehr den am 1. Juli 2013 in Kraft ge- tretenen Richtlinien über die Anstellung von Ehegatten/-gatinnen, Lebens- partner/-partnerinnen und Verwandten an der ETHZ vom 11. Juni 2013 (nachfolgend: Richtlinien; RSETHZ 121.14) entsprach. Ziff. 2.1.2 der er- wähnten Richtlinie sieht vor, dass Ehegatten in unterschiedliche Bereiche einzubinden sind. Hinzu kam sodann, dass zu den sich beschwerenden Personen drei damalige Doktorierende von B._______ gehörten, wobei B._______ den Arbeitsvertrag mit der die Beschwerden auslösenden Dok- torierenden gekündigt hatte. Deren weitere Betreuung übernahm in der Folge D.. Dieser Umstand dürfte die weitere Zusammenarbeit in- nerhalb des Instituts erschwert und die persönlichen Beziehungen belastet haben. Wie sich aus dem Protokoll der Besprechung vom 24. März 2017, an welcher die Vorinstanz verschiedene Massnahmen in der weiteren Zu- sammenarbeit mit B. vereinbarte, ergibt, ersuchte Letztere denn auch um organisatorische Veränderungen innerhalb des Instituts. Ihrer An- sicht nach sollte die Professur/Gruppe von D._______ von ihr und dem Beschwerdeführer getrennt werden. Dem Dokument "Meeting zur Stand- ortbestimmung und Vorschlag Aktionsplan", welches offenbar als Grund- lage für eine Besprechung zwischen der Schulleitung und einer Delegation des D-PHYS vom 4. Mai 2017 diente, lässt sich sodann entnehmen, dass die Vorinstanz in der Folge zwei grundsätzliche Varianten prüfte, um die durch die Beschwerden gegen B._______ entstandene Lage im D-PHYS zu beruhigen. "Vorschlag A: Direkte Aktion" entsprach im Wesentlichen der schliesslich vorgenommenen Reorganisation, wobei die genaue Umset- zung noch unklar war und auch eine bloss temporäre Schliessung sowie ein Wiederaufbau des Instituts für (...) zur Diskussion standen. "Vorschlag

A-512/2020 Seite 20 B: Aktion über Untersuchungskommission" sah die Einsetzung einer Kom- mission zur Untersuchung der Vorwürfe sowie temporäre organisatorische Veränderungen vor, welche allerdings ebenfalls noch nicht abschliessend feststanden. Auch diese Variante sah eine zumindest temporäre Zuwei- sung von D._______ in ein anderes Institut vor und zog die temporäre Schliessung des Instituts für (...) in Betracht. Im Anhang zu diesen beiden Varianten führte die Vorinstanz einige Probleme auf, die es bei der Ent- scheidungsfindung offenbar zu berücksichtigen galt. Erwähnt wurde dabei u.a. der Umstand, dass das Institut für (...) blockiert sei. B._______ sei Institutsvorsteherin, D._______ fühle sich isoliert und gemobbt und das Ta- gesgeschäft bleibe liegen. Das ebenfalls bei den Akten befindliche Doku- ment "mögliche Organisation Institut (...) in D-PHYS, personelle Verschie- bungen" enthält sodann in tabellarischer Form verschiedene mögliche Va- rianten einer Reorganisation. Für jede Variante werden darin die Chancen und Risiken, eine rechtliche Beurteilung sowie teilweise die Sicht der Be- troffenen und die (geschätzte) externe Sicht angeführt. Als Ausgangslage wird darin angegeben, dass zur Zeit drei Professoren im Institut für (...) beschäftig seien. Davon seien zwei Personen verheiratet, was Ziff. 2.1.2 der Richtlinien widerspreche. D._______ sei zudem räumlich und organi- satorisch vom Beschwerdeführer und B._______ zu trennen. An der Be- sprechung vom 10. Mai 2017, an welcher der Beschwerdeführer und B._______ seitens der Vorinstanz über die – schliesslich beschlossene – Reorganisation informiert wurden, wies die Vorinstanz darauf hin, dass in verschiedenen Gesprächen sowohl der Beschwerdeführer und B._______ als auch andere Mitglieder des Instituts für (...) ihre Bedenken über einen Verbleib im gleichen Institut zum Ausdruck gebracht hätten. Zudem sei es nicht möglich, ein Institut weiterzuführen, in welchem die einzigen fest an- gestellten Professoren ein Ehepaar seien. Dass die involvierten Parteien in mehreren Gesprächen Bedenken bezüglich eines Verbleibs im selben Institut äusserten, wurde zudem auch im Dokument "Reorganisation in the Departement of Physics (D-PHYS)" vom 12. Mai 2017 festgehalten. 5.3 Aus dem Ausgeführten folgt, dass mehrere Gründe für die Reorganisa- tion vorlagen. So entsprach die personelle Situation mit einem Professo- ren-Ehepaar am gleichen Institut nicht mehr den geltenden Richtlinien. Zu- dem bestanden zwischen den drei ordentlichen Professoren des Instituts offenbar Unstimmigkeiten, welche eine produktive Zusammenarbeit er- schwerten. Mitglieder des Instituts hatten explizit um organisatorische Ver- änderungen ersucht bzw. zumindest ihre Bedenken über eine Fortführung des Instituts in unveränderter personeller Konstellation geäussert. Eine Re- organisation drängte sich daher auch zur Sicherstellung eines geordneten

A-512/2020 Seite 21 Betriebes auf. Schliesslich ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass organisa- torische Veränderungen aufgrund der Vorwürfe eines Missstandes am Institut auch zum Schutz der Reputation angebracht waren. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz hingegen, wenn sie geltend macht, mit der Reorganisation habe auch eine Aufklärung der Vorwürfe gegen B._______ ermöglicht werden sollen. Hierfür finden sich in den Akten keine Anhalts- punkte. Vielmehr hat die Vorinstanz die Idee einer Aufklärung mittels Un- tersuchungskommission ("Vorschlag B") gerade verworfen. Erst aufgrund des Beschlusses des ETH-Rates vom 23. Oktober 2017, welcher von der Vorinstanz in dieser Angelegenheit eine Untersuchung forderte, ordnete sie schliesslich eine Administrativuntersuchung an. Die Vorinstanz hatte somit insgesamt ein berechtigtes Interesse an organi- satorischen Veränderungen. Sie hat alsdann verschiedene Varianten ge- prüft und sich nach eingehender Analyse zu den schliesslich getroffenen Massnahmen entschieden. Die Reorganisation gründet somit auf ernstli- chen Überlegungen. Insbesondere der Umstand, dass einerseits D._______ vom Beschwerdeführer und von B._______ zu trennen war und andererseits der Beschwerdeführer aufgrund der geltenden Richtlinien nicht weiter am selben Institut wie seine Ehefrau tätig sein konnte, lassen die Auflösung des Instituts für (...) und die Schaffung einer institutsunab- hängigen Professur für den Beschwerdeführer als sachlich begründet er- scheinen. Die Ausgliederung lediglich einer ordentlichen Professur wäre nicht zielführend gewesen. Dass die Vorinstanz das Institut für (...) nicht bloss mit einer ordentlichen Professur aufrechterhalten wollte, ist zudem nachvollziehbar. Die Reorganisation hatte sodann keinen Einfluss auf das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers. Dieses blieb in jeder Hinsicht unverändert. Dass er aufgrund der ihm neu zugewiesenen unabhängigen Professur in irgendeiner Weise in seiner Lehr- oder Forschungstätigkeit eingeschränkt wäre, macht er denn auch zu Recht nicht geltend. 5.4 Die vorgenommene Reorganisation ist somit nicht zu beanstanden. Darin kann auch keine Persönlichkeitsverletzung bzw. Verletzung der ar- beitgeberischen Fürsorgepflicht erblickt werden. Wie erwähnt wird der Um- fang der Fürsorgepflicht durch die berechtigten Gegeninteressen des Ar- beitgebers beschränkt (vgl. vorstehend E. 4.3.2). Vorliegend muss das In- teresse des Beschwerdeführers an der Weiterführung des Instituts bzw. seiner Zugehörigkeit zu diesem Institut hinter den erwähnten berechtigten Interessen der Vorinstanz zurücktreten. Dass die Stellung des Beschwerdeführers als Forscher durch die unabhängige Professur allenfalls geschwächt wurde, wie dies die Vorinstanz in der bereits

A-512/2020 Seite 22 erwähnten tabellarischen Übersicht als möglichen Nachteil einer Einzelprofessur aufführte, ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer macht denn auch gar nicht geltend, dass die unabhängige Professur an sich seinen Ruf als Forscher beeinträchtigt hätte. Seine Rufschädigung begründet er vielmehr damit, dass Dritte aus dem Umstand, dass er und B._______ je eine unabhängige Professur erhielten, während die übrigen Mitglieder des Instituts für (...) in das Institut für (...) (neu: [...]) eingegliedert wurden, auf ein Fehlverhalten seinerseits geschlossen hätten. Dass Aussenstehende aufgrund der Reorganisation – rein spekulativ – auf ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers schlossen, kann der Vorinstanz jedoch nicht als Persönlichkeitsverletzung bzw. Verletzung der Fürsorgepflicht zur Last gelegt werden. Sie hat dem Beschwerdeführer kein Fehlverhalten vorgeworfen und solchen Spekulationen auch sonst keinen Vorschub geleistet. Auch hat der Beschwerdeführer die Vorinstanz im Vorfeld nie darauf hingewiesen, dass die Massnahmen Aussenstehenden den Eindruck eines Fehlverhaltens seinerseits vermitteln würden. Vor dem Hintergrund der gegenüber B._______ erhobenen Vorwürfe könnte der Vorinstanz daher maximal vorgeworfen werden, dass sie durch ihre organisatorischen Massnahmen unbewusst Raum für solche Spekulationen geschaffen hätte. Dies stellt allerdings noch keine Persönlichkeits- oder Fürsorgepflichtverletzung dar. 5.5 Dass der Beschwerdeführer zu den organisatorischen Massnahmen nicht vorgängig angehört wurde, stellt sodann ebenfalls keine Persönlich- keitsverletzung dar. Ein persönliches Anhörungsrecht kam ihm nicht zu. Anzuhören waren nach Art. 4 Abs. 1 Bst. e Organisationsverordnung ETHZ die "betroffenen Einheiten". Abgesehen davon, dass die Pflicht zur vorgän- gigen Anhörung wohl als blosse Ordnungsvorschrift anzusehen ist, wurde das D-PHYS in die Entscheidungsfindung miteinbezogen. Wie sich aus den Akten und dem Administrativuntersuchungsbericht (Rz. 42) ergibt, fand vor dem Beschluss zur Schliessung des Instituts für (...) am 4. Mai 2017 eine Besprechung zwischen der Schulleitung und einer Delegation des D-PHYS statt, an welcher die schliesslich beschlossene Reorganisa- tion des D-PHYS besprochen wurde. Offenbar fanden zudem auch Ge- spräche mit Mitgliedern des Instituts für (...) statt. Wie erwähnt wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer und B._______ anlässlich der Bespre- chung vom 10. Mai 2017, an welcher diese über die geplante Reorganisa- tion informiert wurden, darauf hin, dass in verschiedenen Gesprächen an- dere Mitglieder des Instituts für (...) ihre Bedenken über einen Verbleib im gleichen Institut zum Ausdruck gebracht hätten. Wie sich sodann aus dem

A-512/2020 Seite 23 Protokoll dieser Besprechung ergibt, sollten die notwendigen Departe- mentsbeschlüsse für die Reorganisation anlässlich der Departementskon- ferenz vom 2. Juni 2017 gefasst werden. Die Umsetzung der Reorganisa- tion war schliesslich auf Ende Juni geplant. Der Beschwerdeführer wurde insofern zumindest vor dem formellen Beschluss der Reorganisation über die organisatorischen Änderungen in Kenntnis gesetzt, was ihm durchaus erlaubte, seine Sicht zur bevorstehenden Reorganisation vorab noch an- zubringen. Tatsächlich hat sich der Beschwerdeführer an der Besprechung vom 10. Mai 2017 denn auch zur Reorganisation geäussert. Er brachte seine Enttäuschung über die Änderungen zum Ausdruck und teilte mit, dass diese von fehlendem Respekt vor der von ihm und B._______ geleis- teten Arbeit zeuge. Dass die Änderungen sich negativ auf seinen Ruf aus- wirken würden, erwähnte er jedoch nicht. 6. Des Weiteren ist auf den Artikel in der NZZ am Sonntag vom 22. Oktober 2017 einzugehen. 6.1 Vorab stellt sich die Frage, inwiefern dieser Zeitungsartikel überhaupt der Vorinstanz zugerechnet werden kann, zumal sie nicht deren Verfasse- rin ist. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Vorinstanz vor Publikation des Artikels vom Journalisten der NZZ am Sonntag kontaktiert wurde und sie diesem gegenüber eine Stellungnahme abgab. Der Artikel enthält entspre- chend einzelne Zitate der Vorinstanz. Diese beziehen sich allerdings nicht auf den Beschwerdeführer, sondern auf B.. Ohnehin moniert der Beschwerdeführer nicht diese offizielle Stellungnahme der Vorinstanz, son- dern macht geltend, Mitarbeitende der Vorinstanz – vermutungsweise der damalige Ombudsmann – hätten unter Verletzung des Amtsgeheimnisses den Journalisten vorab mit Informationen versorgt, die es diesem über- haupt erst erlaubt hätten, daraus einen Artikel zu machen. Der Bericht ent- halte Informationen, die nur einem beschränkten Personenkreis innerhalb der Vorinstanz bekannt gewesen seien. So habe der Journalist gewusst, dass der Ombudsmann an den ETH-Rat gelangt sei und sich dieser erst- mals im September 2017 mit dem "Fall B." befasst habe. Zudem werde die Abbruchquote von B._______ im Artikel erwähnt, welche eben- falls geheim sei. Diese Informationen betreffen jedoch allesamt nicht den Beschwerdeführer, weshalb sie von vornherein nicht geeignet sind, dessen Persönlichkeit zu verletzen. Entsprechend kann offenbleiben, ob sie tat- sächlich von Mitarbeitenden der Vorinstanz stammen. Des Weiteren soll

A-512/2020 Seite 24 nach Ansicht des Beschwerdeführers die im Artikel enthaltene Äusserung, dass er bei seiner Anstellung auch einen Platz für seine Partnerin, B., verlangt habe, von der Vorinstanz stammen. Woraus sich er- geben soll, dass diese – zutreffende (vgl. nachfolgend E. 6.2.4.1) – Infor- mation von der Vorinstanz stammt bzw. nur dieser bekannt gewesen sein soll, führt der Beschwerdeführer jedoch nicht aus. Es ist zu beachten, dass der Artikel einerseits allgemein zugängliche Informationen enthält. So war die Schliessung des Instituts für (...) und die Zuweisung einer unabhängi- gen Professur an den Beschwerdeführer und B. kein Geheimnis, sondern auch für Aussenstehende durch Konsultation der Webseite der Vorinstanz relativ leicht in Erfahrung zu bringen. Andererseits wird im Arti- kel erwähnt, dass viele Mitwisser, die noch bei der Vorinstanz arbeiten, stu- dieren oder forschen würden, nicht mit dem Journalisten hätten sprechen wollen, es jedoch viele Personen ausserhalb der Vorinstanz gebe, die ein Bild der Geschehnisse vermitteln könnten. Ein Grossteil der im Artikel ent- haltenen Informationen erhielt der Journalist somit ganz offensichtlich von Personen ausserhalb der Vorinstanz. So werden im Bericht denn auch ein ehemaliger Doktorand oder eine ehemalige Postdoktorandin zitiert. Wie bereits erwähnt hatten auch ehemalige Mitarbeitende des Instituts für (...) Vorwürfe gegenüber B._______ erhoben. Diese konnten somit nicht nur nähere Angaben über die Vorgänge im Institut für (...) machen, sondern hatten auch Kenntnis vom "Fall B._______". An anderen Stellen im Artikel werden auch "eine sehr gut informierte Person", "einer, der die Situation aus nächster Nähe kennt" oder "gutunterrichtete Quellen" erwähnt. Dass es sich dabei um Mitarbeitende der Vorinstanz handelt, ist zwar nicht aus- zuschliessen, allerdings auch nicht erstellt. Sowohl die zentralen Informa- tionen zur Verfassung des Artikels als auch diejenigen, welche den Be- schwerdeführer betreffen, könnten durchaus auch von Personen aus- serhalb der Vorinstanz stammen. Im Ergebnis vermag der beweisbelastete Beschwerdeführer weder nachzuweisen, dass der Zeitungsartikel durch In- formationen seitens der Vorinstanz ausgelöst wurde, noch dass die im Ar- tikel enthaltenen Äusserungen über ihn von der Vorinstanz bzw. deren Mit- arbeitenden stammen. Der Artikel kann der Vorinstanz deshalb nicht zuge- rechnet werden. Damit ist eine durch die Vorinstanz begangene Verletzung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers aufgrund des Artikels in der NZZ am Sonntag vom 22. Oktober 2017 aber von vornherein ausgeschlos- sen. 6.2 Selbst wenn aber der fragliche Zeitungsbericht der Vorinstanz zuge- rechnet werden könnte, ist festzuhalten, dass er keine persönlichkeitsver- letzenden Äusserungen über den Beschwerdeführer enthält.

A-512/2020 Seite 25 6.2.1 Ob eine Presseäusserung die Persönlichkeit verletzt, ist nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen, sondern nach einem objekti- ven Massstab zu beurteilen. Für die Beurteilung des Eingriffs in die Per- sönlichkeit, dessen Schwere und der Frage, welche Aussagen dem Ge- samtzusammenhang eines Artikels zu entnehmen sind, muss auf den Wahrnehmungshorizont des Durchschnittslesers abgestellt werden (BGE 132 III 641 E. 3.1 und 126 III 209 E. 3a). Die Presse kann sowohl durch die Mitteilung von Tatsachen als auch durch deren Würdigung in die Persönlichkeit eingreifen. Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Presse ge- deckt, es sei denn, es handle sich um solche aus dem Geheim- oder Pri- vatbereich oder die betroffene Person werde in unzulässiger Weise herab- gesetzt, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt. Die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen ist demgegenüber an sich widerrechtlich; an der Ver- breitung von Unwahrheiten kann nur in seltenen, speziell gelagerten Aus- nahmefällen ein hinreichendes Interesse bestehen. Indessen lässt noch nicht jede journalistische Unkorrektheit, Ungenauigkeit, Verallgemeinerung oder Verkürzung eine Berichterstattung insgesamt als unwahr erscheinen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint eine in diesem Sinn unzutreffende Presseäusserung nur dann als insgesamt unwahr und persönlichkeitsverletzend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person dergestalt in einem falschen Licht zeigt bzw. ein spürbar verfälschtes Bild von ihr zeichnet, das sie im Ansehen der Mitmen- schen empfindlich herabsetzt (BGE 132 III 641 E. 3.2, 129 III 529 E. 3.1, 129 III 49 E. 2.2 und 126 III 305 E. 4 b/aa). Eine Rechtfertigung für den Eingriff in die Persönlichkeit kann dabei stets nur soweit reichen, als ein Informationsbedürfnis besteht bzw. sich rechtfertigen lässt (BGE 129 III 529 E. 3.1 und 126 III 209 E. 3a). Bei Werturteilen ist zu unterscheiden zwischen reinen und gemischten (Verbindung von Tatsachenbehauptung und Werturteil) Werturteilen. Ers- tere sind zulässig, sofern sie aufgrund des ihnen zugrundeliegenden Sach- verhalts als vertretbar erscheinen. Unnötig verletzende und beleidigende Äusserungen stellen jedoch auch bei Werturteilen eine Persönlichkeitsver- letzung dar. Bei gemischten Werturteilen gelten für den Sachbehauptungs- kern der Aussage dieselben Grundsätze wie bei Tatsachenbehauptungen (BGE 127 III 481 E. 4c/cc und 126 III 305 E. 4a/bb; zum Ganzen auch: ANDREAS MEILI, in: BSK ZGB I, a.a.O., Art. 28 Rz. 43 f.).

A-512/2020 Seite 26 6.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und B._______ – insbesondere für die in der (...) tätigen Personen – trotz Än- derung der Namen im Artikel relativ leicht erkennbar waren. Bereits auf- grund der im Artikel gemachten Angaben, wonach es sich beim Beschwer- deführer um einen (...) Professor handelt, der im Jahr (...) zusammen mit seiner Partnerin seine Tätigkeit am Institut für (...) aufnahm, konnte durch Konsultation der Webseite des D-PHYS rasch auf den Beschwerdeführer und B._______ geschlossen werden. B._______ war zudem die einzige weibliche Professorin am Institut. 6.2.3 Wie bereits der Titel des Artikels "Eklat an der ETH: Professorin mobbt Studenten" erahnen lässt, wird inhaltlich im Wesentlichen auf das Verhalten von B._______ eingegangen. Dieser wird vorgeworfen, über zehn Jahre lang Doktorierende schikaniert zu haben. Einleitend weist der Artikel auf die von der Vorinstanz getroffenen Massnahmen (Schliessung des Instituts für [...], Versetzung von Professoren, Bezug eines Sabbati- cals, Umteilung von Doktorierenden) hin. Anschliessend werden die Hin- tergründe dieser Massnahmen beleuchtet. Dabei wird nach einer kurzen Darstellung der Entwicklung des Instituts für (...) das als Mobbing bezeich- nete Verhalten von B._______ näher beleuchtet und beispielhaft mit Schil- derungen von Betroffenen untermauert. Schliesslich führt der Artikel aus, dass sich Betroffene vereinzelt bereits früher erfolglos zur Wehr gesetzt hätten, bevor schliesslich eine Doktorierende mit Hilfe von Ehemaligen die Angelegenheit ans Licht gebracht habe. Der Beschwerdeführer wird dabei nur vereinzelt und insbesondere im Zusammenhang mit der starken Stel- lung des Ehepaars im Institut erwähnt. Vorwürfe eines Fehlverhaltens wer- den gegenüber dem Beschwerdeführer keine erhoben. Während der Arti- kel personalrechtliche Massnahmen gegenüber B._______ (Coaching) er- wähnt, sind solche in Bezug auf den Beschwerdeführer kein Thema. Auch werden die Schliessung des Instituts für (...) und die Zuweisung einer un- abhängigen Professur nicht als Bestrafung des Beschwerdeführers darge- stellt. Insgesamt war für den Durchschnittsleser damit hinreichend erkenn- bar, dass dem Beschwerdeführer kein Fehlverhalten zur Last gelegt wird und sich die Vorwürfe nicht gegen ihn, sondern gegen B._______ richten. 6.2.4 Im Einzelnen kann zu den Erwähnungen des Beschwerdeführers so- dann Folgendes festgehalten werden: 6.2.4.1 Im Artikel wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Jahr (...) an die Vorinstanz berufen worden sei und er auch einen Platz für seine

A-512/2020 Seite 27 Partnerin am Institut verlangt habe. Dabei handelt es sich um eine wahr- heitsgemässe Tatsachenbehauptung. Wie der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 19. Oktober 2018 an die Vorinstanz selbst ausführte, machte er seine Zusage zur Übernahme einer Professur davon abhängig, dass auch B._______ an die Vorinstanz berufen werde. Für den Durchschnitts- leser war sodann aus dem Artikel ersichtlich, dass es sich hierbei nicht um eine ungewöhnliche Forderung handelte, zumal erwähnt wird, dass das Besorgen einer Stelle für den Partner eines Kandidaten "DualCareer-Pro- gramm" genannt werde. Eine Persönlichkeitsverletzung ist in dieser Pas- sage deshalb nicht zu erblicken. 6.2.4.2 Weiter führt der Artikel aus, dass das Institut für (...) vom Beschwer- deführer und B._______ aufgebaut worden sei. Auch dies ist eine zutref- fende Aussage (vgl. vorstehend E. 5.2). Alsdann wird erwähnt, dass das Paar im Institut auch später – nach Schaffung zweier weiterer Professuren – stets das Sagen gehabt habe. Untermauert wird diese Aussage durch ein Zitat ("An den beiden kam niemand vorbei") einer Drittperson. Ob diese Aussage in dieser Form tatsächlich zutrifft, bleibt unklar. Der Beschwerde- führer rügt sie aber zumindest nicht als wahrheitswidrig. Zudem wurden auch im Administrativuntersuchungsverfahren ähnliche Aussagen von Pro- fessoren des Instituts gemacht. So war darin von "family business" die Rede oder davon, dass man sich habe unterordnen müssen, andernfalls sei man "draussen" gewesen (vgl. Rz. 60 des Administrativuntersuchungs- berichts). Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht der Tatsachen, dass der Beschwerdeführer und B._______ unbestritten eine starke Stellung im Institut hatten und fast durchgehend in der Institutsleitung vertreten waren (vgl. vorstehend E. 5.2), können die im Artikel gemachten Aussagen jeden- falls nicht als persönlichkeitsverletzend angesehen werden, sondern er- scheinen durchaus vertretbar. Dasselbe gilt auch für die an anderer Stelle erwähnte "Clanwirtschaft innerhalb der ETH", welche im Gesamtkontext als auf den Beschwerdeführer und B._______ bezogen erscheint, zumal es sich dabei um ein Werturteil einer Drittperson ("sehr gut informierte Per- son") handelt und als solches auch deklariert wurde. 6.2.4.3 Ebenfalls keine Herabsetzung des Beschwerdeführers stellt die Aussage dar, er und B._______ hätten sich auch gegen aussen gut ver- netzt. Die hierzu angeführten Fakten, wonach der Beschwerdeführer For- schungsrat beim Schweizerischen Nationalfonds geworden und B._______ in einem Gremium des Europäischen Forschungsrates geses- sen sei, entsprechen zudem der Wahrheit.

A-512/2020 Seite 28 6.2.4.4 Nicht zu beanstanden sind schliesslich auch die Ausführungen im Artikel, wonach das Institut für (...) aufgelöst worden sei, das Professoren- paar unabhängige Professuren erhalten habe, die anderen Professuren dem Institut für (...) angegliedert worden seien und sich der Beschwerde- führer zusammen mit B._______ seit September in einem Sabbatical für sechs Monate befinde. Diese Angaben entsprechen allesamt der Wahrheit und stellen keine Herabsetzung des Beschwerdeführers dar. 6.2.5 Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass der Artikel weder wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen noch unnötig herabsetzende Äusserungen über den Beschwerdeführer enthält. Eine Persönlichkeitsver- letzung liegt damit nicht vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Artikel einerseits die starke Stellung des Ehepaares am Institut für (...) betont und andererseits ausführt, der Ombudsmann habe bei einer frühe- ren Beschwerde direkt im Institut interveniert, sei dort jedoch auf eine "Mauer" gestossen. Wie sich aus dem Administrativuntersuchungsbericht ergibt, haben sich über die Jahre mehrere Personen über das Verhalten von B._______ bei der Ombudsstelle der Vorinstanz beschwert. In einem Fall hat die Ombudsstelle daraufhin tatsächlich den damaligen Vorsteher des Instituts für (...), E._______, kontaktiert. Geschehen ist daraufhin al- lerdings nichts (vgl. Rz. 138 ff. des Administrativuntersuchungsberichts). Hierbei von einer "Mauer" zu sprechen, erscheint zwar etwas übertrieben dramatisierend, jedoch nicht derart falsch, dass bereits von einer Unwahr- heit auszugehen wäre. Sofern beim Durchschnittsleser deshalb oder auf- grund des Gesamtkontextes des Artikels der Verdacht aufgekommen ist, der Beschwerdeführer habe das Fehlverhalten seiner Ehefrau begünstigt oder gedeckt, so ist dies den konkreten Umständen, welche im Artikel wahrheitsgemäss wiedergegeben wurden, geschuldet. Entscheidend ist, dass dem Beschwerdeführer im Artikel kein Fehlverhalten vorgeworfen wird und die Umstände, welche einen Verdacht eines Fehlverhaltens be- gründen könnten, wahrheitsgemäss wiedergegeben wurden. Darin kann im Lichte der zu Presseartikeln ergangenen Rechtsprechung keine Per- sönlichkeitsverletzung erblickt werden, zumal an der ganzen Angelegen- heit durchaus auch ein nicht unwesentliches Informationsbedürfnis der Öf- fentlichkeit bestand. Der Inhalt des Artikels war insofern vom Informations- auftrag der Presse gedeckt. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdefüh- rer denn auch weder von seinem Recht auf Gegendarstellung (Art. 28g ZGB) noch von anderen zivilrechtlichen Klagemöglichkeiten bei Verletzung der Persönlichkeit (vgl. Art. 28a ZGB) Gebrauch gemacht.

A-512/2020 Seite 29 6.3 Der Vorwurf, durch Weitergabe von geheimen und schliesslich in den Artikel der NZZ am Sonntag vom 22. Oktober 2017 eingeflossenen Infor- mationen habe die Vorinstanz die Persönlichkeit des Beschwerdeführers widerrechtlich verletzt, erweist sich somit als unbegründet. Nachdem der Zeitungsbericht keine Persönlichkeitsverletzung enthält, vermag auch eine allfällige vorgängige Weitergabe von Informationen durch die Vorinstanz bzw. deren Mitarbeitende an den Journalisten keine widerrechtliche Per- sönlichkeitsverletzung darzustellen (vgl. BGE 132 III 641. E. 3.2). 7. Da der erwähnte Zeitungsbericht die Persönlichkeit des Beschwerdefüh- rers nicht verletzt, keine ihn betreffenden Unwahrheiten enthält und auch sonst keine Vorwürfe eines Fehlverhaltens gegenüber dem Beschwerde- führer erhebt, bestand für die Vorinstanz auch keine Pflicht, in ihrer Medi- enmitteilung vom 25. Oktober 2017 explizit darauf hinzuweisen, dass ge- gen den Beschwerdeführer keine Vorwürfe bestehen würden. Der Be- schwerdeführer ist denn auch nie mit einer entsprechenden Forderung an die Vorinstanz gelangt. Ohnehin war zum damaligen Zeitpunkt noch unklar, ob die personelle Konstellation mit einem Professoren-Ehepaar im Institut allenfalls zur schlussendlich entstandenen Situation beigetragen hat oder nicht. Wie sich aus dem Beschluss des ETH-Rates vom 23. Oktober 2017 ergibt, sollten die Umstände, die das Verhalten von B._______ allenfalls begünstigt bzw. ermöglicht haben, mit der angeordneten Administrativun- tersuchung erst noch abgeklärt werden. 8. Schliesslich ist die Medienmitteilung der Vorinstanz vom 25. Oktober 2017 näher zu betrachten. 8.1 Die Medienmitteilung hat folgenden Wortlaut: "Führungsverhalten durchleuchten Administrativuntersuchung eingeleitet Die ETH Zürich leitet eine Administrativuntersuchung aufgrund der Vorwürfe im Departement Physik ein. Die Schulleitung hat bereits in der ersten Jahreshälfte Sofortmassnahmen wie den Schutz der Doktorierenden und die Stilllegung des Instituts für (...) getroffen. Die Untersuchung soll jetzt die Verhältnisse im frühe- ren Institut für (...) vertieft analysieren. Es können auch weitere Massnahmen vorgeschlagen werden. Die Schulleitung der ETH Zürich hat beschlossen, eine unabhängige Administ- rativuntersuchung aufgrund der Vorwürfe im früheren Institut für (...) zu eröff- nen. Ziel der Untersuchung ist es, die Verhältnisse und Abläufe innerhalb der

A-512/2020 Seite 30 betroffenen Bereiche sowie das Verhalten der beteiligten Personen zu über- prüfen. ETH-Präsident F._______ zum Entscheid: «Die formelle Administra- tivuntersuchung erlaubt uns, noch genauer hinzuschauen und zu entscheiden, ob noch weitere Massnahmen getroffen werden sollen». Die ETH-Schulleitung beauftragt in den nächsten Tagen eine externe Fachperson mit der Durchfüh- rung der Administrativuntersuchung. Oberstes Ziel: Schutz der Doktorierenden Im Februar 2017 wurde die Schulleitung von den Ombudspersonen und von anderen ETH-Angestellten über Vorwürfe von mehreren Doktorierenden gegen eine Professorin informiert. Gemäss diesen Vorwürfen soll die Professorin vie- len ihren Doktorierenden gegenüber ein ungenügendes Führungsverhalten an den Tag gelegt haben. Die ETH Zürich verlangt von allen Führungspersonen, dass sie respektvoll mit den Mitarbeitenden umgehen. «Die Vorwürfe stehen in klarem Widerspruch zu dem, was wir von unseren Professoren und Professo- rinnen erwarten, deshalb haben wir schnell gehandelt», so F._______. Innert kürzester Frist wurden die betroffenen Doktorierenden auf deren Wunsch be- reits im März einer anderen Betreuungsperson zugeteilt. Gleichzeitig hat die Schulleitung die Professorin mit den Vorwürfen konfrontiert und angehört. Anschliessend wurden konkrete Massnahmen vereinbart bzw. angeordnet. Insbesondere wurde ein System zum Schutz zukünftiger Doktorie- render etabliert. Sollte die Professorin in Zukunft wieder Doktoranden betreuen, wird sie dabei eng begleitet. Kein Professoren-Ehepaar im gleichen Institut Die personelle Konstellation am Institut für (...) war rückblickend betrachtet un- günstig, weil die Professorin und ihr Ehemann am gleichen Institut im Profes- sorenstatus angestellt waren. Deshalb wurde das Institut für (...) im August stillgelegt, die beiden Stellen des Ehepaars als selbständige Professuren wei- tergeführt und die übrigen Teile des Instituts für (...) ins neue Institut für (...) integriert. Nach der Analyse der verfahrenen Situation ging es darum, die un- glückliche personelle Konstellation möglichst schnell aufzulösen und die Situa- tion damit zu klären. Das Professoren-Ehepaar wurde bereits (...) berufen. Heute wäre eine solche Konstellation innerhalb des gleichen Instituts nicht mehr möglich. Vertiefende Administrativuntersuchung Der ETH-Rat, das Aufsichtsgremium der ETH Zürich, hat sich mit der Situation rund um das Institut für (...) befasst. Der ETH-Rat würdigte im September das korrekte und zeitnahe Vorgehen der ETH Zürich sowie die getroffenen Mass- nahmen. Gleichzeitig war er der Meinung, dass die ETH Zürich in einem nächs- ten Schritt eine zusätzliche Administrativuntersuchung durchführen solle. Nachdem die Situation im Departement mit den Sofortmassnahmen entschärft worden ist, folgt die ETH Zürich nun ihrem Aufsichtsgremium. Es geht um eine vertiefte Analyse der Vorkommnisse. Ein Fokus liegt auf der Frage, wie noch besser sichergestellt werden kann, dass Meldungen über ein angeblich man- gelhaftes Führungsverhalten rasch innerhalb der Organisation nach oben es- kalieren können und in gravierenden Fällen auch rechtzeitig zur Schulleitung

A-512/2020 Seite 31 gelangen. Bis zum Abschluss der laufenden Untersuchung und der Kenntnis- nahme durch den ETH-Rat kann die ETH Zürich in dieser Angelegenheit keine weiteren Auskünfte geben." 8.2 In der Medienmitteilung wird der Beschwerdeführer zwar nicht nament- lich erwähnt, aufgrund der darin gemachten Angaben (Professoren-Ehe- paar im Institut für [...], welches [...] berufen wurde und heute selbständige Professuren bekleidet) war der Beschwerdeführer jedoch relativ leicht identifizierbar. Zudem konnte er bereits aufgrund des kurz zuvor erschie- nen Artikels in der NZZ am Sonntag vom 22. Oktober 2017 erkannt werden (vgl. vorstehend E. 6.2.2). 8.3 Inhaltlich betrifft die Medienmitteilung vor allem B._______ und die ge- gen sie eingeleitete Administrativuntersuchung. Der Beschwerdeführer wird einzig unter dem Zwischentitel "Kein Professoren-Ehepaar im glei- chen Institut" erwähnt. Als Teil des Ehepaars betreffen die in diesem Ab- schnitt gemachten Ausführungen auch den Beschwerdeführer. Die Be- kanntgabe der dort enthaltenen Informationen über den Beschwerdeführer stellt eine Datenbearbeitung dar, welche weder für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich war, noch die Eignung des Beschwerde- führers für das Arbeitsverhältnis betraf. Es handelt sich insofern um eine unerlaubte Datenbearbeitung und damit um eine Persönlichkeitsverletzung (vgl. vorstehend E. 4.3.2). Zu prüfen bleibt, ob diese vorinstanzliche Infor- mationstätigkeit gerechtfertigt war. 8.4 8.4.1 Als Rechtfertigungsgründe kommen gesetzliche Ausnahmen zu Ver- haltensvorschriften oder allgemeine Verhaltensvorschriften in Frage (JAAG, a.a.O., Rz. 129). Bei aktiven Informationstätigkeiten können sich Bundes- organe auf Art. 19 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) berufen (RIEMER/RIEMER-KAFKA, a.a.O., S. 635; JENNI- FER EHRENSPERGER, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Basler Kommen- tar zum Datenschutzgesetz und Öffentlichkeitsgesetz, 2014 [nachfolgend: BSK DSG], Art. 19 DSG Rz. 32 ff.). Als Bundesorgane gelten Behörden und Dienststellen des Bundes sowie Personen, soweit sie mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut sind (Art. 3 Bst. h DSG). Unter "Behörden und Dienststellen des Bundes" fallen u.a. öffentlich-rechtliche Anstalten (GABOR P. BLECHTA, in: BSK DSG, a.a.O., Art. 3 Rz. 82; BEAT RUDIN, in: Baeriswyl/Pärli [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum DSG, 2015, Art. 3 Rz. 45). Gemäss Art. 19 Abs. 1 bis DSG dürfen Bundesorgane im Rahmen der behördlichen Information der Öffentlichkeit mitunter von Amtes wegen

A-512/2020 Seite 32 Personendaten bekannt geben, wenn diese im Zusammenhang mit der Er- füllung öffentlicher Aufgaben stehen (Bst. a DSG) und an deren Bekannt- gabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Bst. b). Die zweite Voraussetzung verlangt nach einer Abwägung der sich entgegenstehen- den privaten Interessen der betroffenen Personen am Schutz ihrer Perso- nendaten und dem öffentlichen Interesse am Zugang zu amtlichen Infor- mationen (vgl. BGE 144 II 91 E. 4.4 und 142 II 340 E. 4.2; Urteil des BGer 1C_74/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 4.1; BVGE 2014/42 E. 7.1). Han- delt es sich bei den fraglichen Daten um besonders schützenswerte Per- sonendaten oder Persönlichkeitsprofile, fällt die Güterabwägung tendenzi- ell eher zugunsten der Privatsphäre Dritter aus. Ausnahmsweise kann das öffentliche Interesse überwiegen, namentlich bei Vorliegen eines besonde- ren Informationsinteresses der Öffentlichkeit oder eines spezifischen öf- fentlichen Interesses (vgl. Art. 6 Abs. 2 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006 [VBGÖ, SR 152.31]; JENNIFER EHRENSPERGER, in: BSK DSG, a.a.O., Art. 19 DSG Rz. 46; BGE 138 II 346 E. 10.6 und 132 III 644 E. 3.1; generell: BGE 93 I 67 E. 4; Urteil des BVGer A-1793/2006 vom 13. Mai 2008 E. 3.4.2). Die Bekanntgabe hat verhältnismässig und insbesondere zumutbar zu sein. Zumutbar ist eine Informationsmassnahme, wenn es aufgrund der Rahmenbedingungen im konkreten Fall unwahrscheinlich ist, dass die betroffene Person aufgrund der Veröffentlichung einen Nachteil erleidet, der schwerer wiegt als eine bloss geringfügige Beeinträchtigung (Urteil BGer 1C_50/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 6.1; STEPHAN C. BRUN- NER, Persönlichkeitsschutz bei der behördlichen Information der Öffentlich- keit von Amtes wegen: Ein Leitfaden, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 111/2010 S. 595, 616 ff.). Eine aktive behördliche Veröffentlichung von Personendaten wird unter anderem bei bereits öffentlichen bzw. "mediennotorischen" Fällen als zulässig erachtet (STEPHAN C. BRUNNER, a.a.O., S. 629 f. m.w.H.; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2479/2020 vom 26. März 2021 E. 4.5.1). 8.4.2 Bei der Beurteilung, ob eine Medienmitteilung persönlichkeitsverlet- zend ist, sind sodann die bereits in E. 6.2.1 erwähnten Grundsätze zu Per- sönlichkeitsverletzungen durch Presseäusserungen zu beachten (Urteil des BGer 2A.312/2004 vom 22. April 2005 E. 4.3; Urteil des BVGer A-2479/2020 vom 26. März 2021 E. 4.5.2). 8.5 Die Vorinstanz als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtsper- sönlichkeit (vgl. vorstehend E. 3.1) ist eine Bundesbehörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b DSG. Sie informierte die Öffentlichkeit mit ihrer Medi- enmitteilung vom 25. Oktober 2017 aus eigenem Antrieb. Ihre Mitteilung ist

A-512/2020 Seite 33 demzufolge als aktive Information zu qualifizieren, deren Zulässigkeit sich nach Art. 19 Abs. 1 bis DSG beurteilt. 8.6 Zu den öffentlichen Aufgaben der Vorinstanz gehören die Lehre und Forschung u.a. auf dem Gebiet der Naturwissenschaften (vgl. Art. 6 ff. ETH-Gesetz). In Bezug auf die Lehre hat sie u.a. die Promotion zu ermög- lichen (Art. 8 Abs. 1 Bst. b ETH-Gesetz). Die fragliche Medienmitteilung betrifft die von Doktorierenden erhobenen Vorwürfe des ungenügenden Führungsverhaltens gegen B._______ als Mitglied des Lehrkörpers im Institut für (...) (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a ETH-Gesetz) und die daraufhin von der Vorinstanz ergriffenen Massnahmen zur Sicherstellung des geord- neten Forschungs- und Lehrbetriebs. Die Mitteilung steht somit im Zusam- menhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Folglich ist die erste Voraussetzung für die Zulässigkeit der Bekanntgabe von Personendaten gemäss Art. 19 Abs. 1 bis Bst. a DSG erfüllt. 8.7 Das öffentliche Interesse an einer Information durch die Vorinstanz in der fraglichen Angelegenheit ist als hoch anzusehen. Der Beschwerdefüh- rer spricht denn auch davon, dass der Artikel in der NZZ am Sonntag vom 22. Oktober 2017 "weltweit ein riesiges Echo" ausgelöst habe. Bereits am 24. Oktober 2017 veröffentlichte die Süddeutsche Zeitung unter dem Titel "Elite-Professorin demütigt Doktoranden" mit Verweis auf die Berichterstat- tung der NZZ am Sonntag ebenfalls einen Artikel zu diesem Thema. Kommt hinzu, dass der Artikel in der NZZ am Sonntag auch Kritik an der Vorinstanz enthielt. Dieser wurde insbesondere vorgeworfen, zu spät und zu mild reagiert zu haben. Es bestand insofern ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit, nähere Informationen zu den – durchaus als ausserge- wöhnlich zu bezeichnenden – Ereignissen von der Vorinstanz zu erhalten und sich über die Funktionsfähigkeit der Vorinstanz zu vergewissern. Dass es sich so verhielt, zeigt sich auch daran, dass im Anschluss an die Medi- enmitteilung zahlreiche weitere Medienberichte dazu erschienen sind. Auch hatte die Vorinstanz ein berechtigtes Interesse, zum Schutz ihrer Re- putation auf die ihr gegenüber geäusserte Kritik zu reagieren. Aufgrund die- ser Interessen und in Anbetracht dessen, dass die Angelegenheit durch die Medien bereits bekannt gemacht wurde, ist eine aktive Information mittels Medienmitteilung durch die Vorinstanz als zulässig anzusehen und hat das Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers grundsätzlich hinter dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurückzustehen. Ob die den Beschwerdeführer betreffenden Äusserungen in der Medienmitteilung aber im Einzelnen gerechtfertigt waren, ist nachfolgend zu prüfen.

A-512/2020 Seite 34 8.8 8.8.1 Bei den in der Medienmitteilung enthaltenen Personendaten des Be- schwerdeführers handelt es sich einerseits nicht um besonders schützens- werte Personendaten und andererseits waren diese im Wesentlichen be- reits bekannt. Die Tatsachen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehe- frau, B., im gleichen Institut im Professorenstatus angestellt wa- ren, sie bereits im Jahr (...) berufen wurden, das Institut für (...) im August 2017 stillgelegt wurde, die Stellen des Beschwerdeführers und von B. als selbständige Professuren weitergeführt und die übrigen Teile des Instituts für (...) ins neue Institut für (...) integriert wurden, waren keine Geheimnisse und jedenfalls durch den Artikel in der NZZ am Sonntag vom 22. Oktober 2017 auch der breiten Öffentlichkeit bereits zur Kenntnis gebracht worden. Diesbezüglich entsprach die Medienmitteilung der Wahr- heit, war sachlich gehalten und inhaltlich auf das Nötigste beschränkt. De- ren Verhältnismässigkeit ist deshalb zu bejahen. Überdies war die Informa- tion dem Beschwerdeführer zuzumuten, nachdem nicht ersichtlich ist, in- wiefern er durch die blosse Bestätigung bereits bekannter und ohnehin nicht geheimer Tatsachen eine zusätzliche schwerwiegende Beeinträchti- gung erfahren haben soll. Eine Persönlichkeitsverletzung kann darin nicht erblickt werden. 8.8.2 Nicht bekannt war hingegen die in der Medienmitteilung gemachte Äusserung, wonach das Institut für (...) deshalb stillgelegt wurde, weil die personelle Konstellation am Institut mit einem Professoren-Ehepaar "rück- blickend betrachtet ungünstig" gewesen sei. Hierzu ist zunächst anzufüh- ren, dass gerade auch am Grund für die für Aussenstehende eher unge- wöhnlich anmutende Massnahme der Schliessung des Instituts für (...) ein öffentliches Interesse bestand. Dass die Vorinstanz darüber informierte, ist deshalb nicht zu beanstanden. Wie bereits erwähnt bestanden allerdings mehrere Gründe für diese Massnahme (vgl. vorstehend E. 5.3). Die nicht mehr richtlinienkonforme personelle Konstellation mit einem Professoren- Ehepaar war hierfür zwar ein zentraler Grund, jedoch nicht allein aus- schlaggebend. Die Medienmitteilung ist in diesem Punkt deshalb nicht ganz korrekt ausgefallen. Dies lässt die Medienmitteilung aber insgesamt noch nicht als unwahr und persönlichkeitsverletzend erscheinen. Die frag- liche Aussage ist nämlich nicht isoliert, sondern im Gesamtkontext zu le- sen. So wird die Stilllegung des Instituts für (...) einleitend als Sofortmass- nahme bezeichnet, welche aufgrund der Vorwürfe im D-PHYS getroffen worden sei. Alsdann wird näher auf die erwähnten Vorwürfe eingegangen und klargestellt, dass sich diese gegen eine Professorin (und nicht gegen

A-512/2020 Seite 35 den Beschwerdeführer) richten würden. Ebenfalls wird mitgeteilt, dass nach Entschärfung der Situation durch Sofortmassnahmen nun eine ver- tiefte Analyse der Vorkommnisse mittels Administrativuntersuchung folgen werde, wobei ein Fokus auf der Frage liege, wie noch besser sichergestellt werden könne, dass Meldungen über ein angeblich mangelhaftes Füh- rungsverhalten rasch innerhalb der Organisation nach oben eskalieren könnten und in gravierenden Fällen auch rechtzeitig zur Schulleitung ge- langten. An keiner Stelle in der Mitteilung wird dem Beschwerdeführer ein Fehlverhalten vorgeworfen oder ihm unterstellt, B._______ gedeckt zu ha- ben. Die Vorinstanz führt in ihrer Mitteilung zudem nur bezogen auf B._______ aus, diese sei mit Vorwürfen konfrontiert und angehört worden. Von einer Anhörung des Beschwerdeführers ist darin keine Rede. Eine sol- che wäre aber zu erwarten gewesen, wäre tatsächlich bereits von einem Fehlverhalten des Beschwerdeführers ausgegangen worden. Auch wäre der vorerwähnte Fokus in der Administrativuntersuchung nicht notwendig gewesen, wenn bereits festgestanden hätte, dass der Beschwerdeführer der Grund war, weshalb Meldungen über Fehlverhalten nicht früher an die Schulleitung gelangten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers konnte der Durchschnittsleser deshalb aus der Medienmitteilung insge- samt nicht den Schluss ziehen, es sei ein Fehlverhalten des Beschwerde- führers untersucht und bestätigt worden. Gerade die Qualifizierung der Stilllegung des Instituts als Sofortmassnahme sowie der Hinweis auf die erst noch durchzuführende Administrativuntersuchung gaben dem Durch- schnittsleser klar zu verstehen, dass keine abschliessende Untersuchung erfolgte. Von einem festgestellten Fehlverhalten des Beschwerdeführers konnte der Durchschnittsleser deshalb nicht ausgehen. Bei ihm könnte höchstens der Verdacht aufgekommen sein, der Beschwerdeführer sei möglicherweise Teil des Problems gewesen. Tatsächlich konnte dies zum damaligen Zeitpunkt denn auch nicht ausgeschlossen werden. Wie sich aus dem Beschluss des ETH-Rates vom 23. Oktober 2017 ergibt, sollten mit der Administrativuntersuchung nicht nur die Vorwürfe gegen B._______ abgeklärt werden, sondern auch die Umstände, die ein solches Verhalten allenfalls begünstigt bzw. ermöglicht haben. Dass dabei auch die nicht mehr richtlinienkonforme personelle Konstellation als mögliche Ursache in Betracht gezogen wurde, ist aufgrund der Umstände nachvollziehbar. Nach dem Ausgeführten ist der von der Vorinstanz in ihrer Medienmittei- lung angegebene Grund für die Schliessung des Instituts für (...) zwar nicht ganz korrekt, stellt den Beschwerdeführer im Gesamtkontext aber nicht dergestalt in einem falschen Licht dar, dass von einer Persönlichkeitsver- letzung auszugehen wäre. Ein Fehlverhalten oder eine Mitschuld an der

A-512/2020 Seite 36 entstandenen Situation wird ihm nicht vorgeworfen. Die Information durch die Vorinstanz ist insgesamt sachlich ausgefallen und blieb auf das We- sentliche beschränkt. Die Verhältnismässigkeit wurde damit gewahrt. Eine unnötige Herabsetzung des Beschwerdeführers erfolgte sodann nicht. Da- ran ändert auch der Umstand nichts, dass die personelle Konstellation als ungünstig bezeichnet wurde. Dieses Werturteil erscheint durchaus sach- gerecht, zumal sich nicht von der Hand weisen lässt, dass eine Konstella- tion mit einem Professoren-Ehepaar am gleichen Institut objektiv betrach- tet tatsächlich problematisch und für Interessenkonflikte anfällig erscheint. Nicht umsonst ist eine solche Konstellation seit 1. Juli 2013 nicht mehr richtlinienkonform (vgl. vorstehend E. 5.2). Die Vorinstanz hat in der Medi- enmittelung denn auch transparent gemacht, dass eine solche personelle Konstellation heute nicht mehr möglich wäre. Damit konnte der Durch- schnittsleser die Bezeichnung der personellen Konstellation als "ungüns- tig" genügend einordnen. 8.8.3 Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus der Äusserung in der Medienmitteilung, dass B._______ mit den Vor- würfen konfrontiert und angehört worden sei. Einerseits betrifft diese Aus- sage nicht den Beschwerdeführer und andererseits kann sie entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht als unwahr angesehen werden. Wie sich aus den Akten ergibt, fanden nach Bekanntwerden der Vorwürfe meh- rere Gespräche zwischen der Vorinstanz und B._______ statt, an welchen die Angelegenheit diskutiert und schliesslich auch Massnahmen vereinbart wurden. Dabei wurde B._______ zumindest in zusammenfassender Weise über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert. Am 6. März 2017 erhielt sie von der Ombudsstelle zudem eine schriftliche Zusammenfassung der Testimonials. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in ihrer Mitteilung festhält, B._______ sei mit den Vorwürfen konfrontiert und angehört worden. Dass sie aufgrund des Umstandes, dass ihr die Testimonials nicht offengelegt wurden und sie nur in zusammenfas- sender Weise über die Vorwürfe informiert wurde, allenfalls nicht in genü- gender Weise zu den Vorwürfen Stellung nehmen konnte, ändert daran nichts. 8.8.4 Dasselbe gilt sodann in Bezug auf den Vorwurf des Beschwerdefüh- rers, die Behauptung in der Medienmitteilung, dass die vom ETH-Rat ver- langte Untersuchung sich auf die Frage beziehen soll, weshalb Beschwer- den nicht früher an die Schulleitung gelangt seien, sei unwahr. Auch diese Aussage betrifft nicht den Beschwerdeführer. Sodann führte der ETH-Rat in seinem Beschluss vom 23. Oktober 2017 u.a. aus, es bleibe weiterhin

A-512/2020 Seite 37 im Dunkeln, weshalb die Vorwürfe anscheinend über Jahre weder der Schulleitung noch vorgelagerten Stellen bekannt geworden seien. Weiter hielt der ETH-Rat fest, Ziel der Untersuchung sei nicht nur die Klärung der Vorwürfe gegen B., sondern die Betrachtung der gesamten Um- stände, die ein solches Verhalten allenfalls begünstigt bzw. ermöglicht hät- ten. Gestützt darauf beschloss die Vorinstanz am 24. Oktober 2017 die Durchführung einer Administrativuntersuchung, wobei "das Verhalten von B. unter Berücksichtigung der personellen Konstellationen in den Leitungsfunktionen des ehemaligen Instituts für (...) und des D-PHYS" so- wie "die Rolle der Personalabteilung und gegebenenfalls weiterer Stellen und/oder Gremien hinsichtlich des Umstandes, dass mutmassliche frühere Hinweise auf allfälliges unkorrektes Führungsverhalten von B._______ nicht über die Organisationseinheit D-PHYS hinaus eskalieren und – in gravierenden Fällen – bis zur Schulleitung vordringen konnten", untersucht werden sollte (vgl. zum genauen Gegenstand der Untersuchung vorste- hend Sachverhalt Bst. G). Der letzte Absatz der Medienmitteilung kann vor diesem Hintergrund nicht als unwahr angesehen werden. 8.9 Im Ergebnis überwog das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der in der Medienmitteilung enthaltenen Informationen jenes des Beschwerde- führers an deren Geheimhaltung. Die Informationen erweisen sich im Ein- zelnen als wahr, sachlich und als nicht unnötig verletzend. Darüber hinaus wurde dem Gebot der Verhältnismässigkeit ausreichend Rechnung getra- gen. Die in der Medienmitteilung enthaltenen Angaben über den Beschwer- deführer waren somit gerechtfertigt. Eine widerrechtliche Persönlichkeits- verletzung ist folglich auch in der Medienmitteilung vom 25. Oktober 2017 nicht zu erblicken. Dies gilt in gleicher Weise für die englischsprachige Ver- sion der Medienmitteilung, welche der Beschwerdeführer primär als mass- gebend erachtet und inhaltlich der deutschsprachigen Version entspricht. 9. Als unbegründet erweist sich schliesslich auch der Vorwurf, die Vorinstanz hätte an der Pressekonferenz vom 14. März 2019, an welcher sie über den Entlassungsantrag betreffend B._______ informierte, darauf hinweisen müssen, dass der Beschwerdeführer in den Fall seiner Ehefrau nicht invol- viert sei und die Annahme, er habe die Aufdeckung von Fehlverhalten ver- hindert, falsch sei. Diese Unterlassung der Vorinstanz vermag keine Ver- letzung der Persönlichkeit bzw. der Fürsorgepflicht darzustellen. Wie dar- gelegt wurde, hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nie vorgeworfen, die Aufdeckung eines möglichen Fehlverhaltens seiner Ehefrau verhindert oder sich in anderer Weise fehlverhalten zu haben. Entsprechend bestand

A-512/2020 Seite 38 für sie auch kein Anlass, explizit darauf hinzuweisen, dass kein Fehlverhal- ten des Beschwerdeführers festgestellt wurde. Zudem hat der Beschwer- deführer von der Vorinstanz auch nie eine solche Kommunikationsmass- nahme verlangt. Mit Medienmitteilung vom 10. April 2019 publizierte die Vorinstanz sodann den Administrativuntersuchungsbericht. Dieser hielt u.a. fest, dass die starke Stellung des Beschwerdeführers und von B._______ nicht der Grund gewesen sei, weshalb das Fehlverhalten von B._______ nicht schon früher bekannt geworden sei. Auch hätten keine Anhaltspunkte dafür gefunden werden können, dass der Beschwerdefüh- rer eine Eskalation an die Departementsleitung verhindert haben könnte (vgl. hierzu auch vorstehend Sachverhalt Bst. I). Damit war der Beschwer- deführer öffentlich entlastet und es bestand für ihn die Möglichkeit, bei all- fälligen Anschuldigungen auf den publizierten Bericht zu verweisen. 10. Aus den gemachten Erwägungen ergibt sich, dass keine der vom Be- schwerdeführer gerügten Handlungen oder Unterlassungen eine wider- rechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellt. Auch in ihrer Gesamtheit be- trachtet kann in ihnen keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung ge- sehen werden. Damit fehlt es an einer Voraussetzung für die Zusprechung einer Genugtuung nach Art. 6 Abs. 2 VG. Es erübrigen sich deshalb Aus- führungen zu den weiteren Anspruchsvoraussetzungen. Die auf Art. 6 Abs. 2 VG gestützten Anträge (Rechtsbegehren Ziff. 2–4) des Beschwer- deführers sind abzuweisen. Bei diesem Ergebnis braucht auch auf den Ein- wand der Vorinstanz, die Beschwerde sei bereits gestützt auf Art. 12 VG , wonach die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Ent- scheide und Urteile nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden kann, abzuweisen, nicht eingegangen zu werden. 11. Zu klären ist sodann, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Partei- entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren hat. 11.1 Der Beschwerdeführer verlangt für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'464.95. Nach Art. 22 Professo- renverordnung ETH vergüte die Vorinstanz einem Professor Parteikosten u.a. dann, wenn dieser berechtigterweise ein Verfahren angestrengt habe. Zudem bestehe auch eine Ersatzpflicht von Anwaltskosten direkt gestützt auf die Fürsorgepflicht. Schliesslich würden Anwaltskosten als Schadens- posten im Verantwortlichkeitsprozess gelten.

A-512/2020 Seite 39 11.2 Die Vorinstanz erachtet Art. 22 Professorenverordnung vorliegend nicht für anwendbar. Gegenstand und Zweck dieser Vorschrift sei die Er- stattung bzw. der Vorschuss berufsbezogener Auslagen an Professoren. Sie gewähre keine generelle Übernahme der Kosten arbeitsrechtlicher Streitigkeiten und sei auf Verantwortlichkeitsprozesse von vornherein nicht anwendbar. Die Norm habe ein Verfahren im Auge, das gegen Dritte oder von Dritten angestrengt worden sei. Auch im Staatshaftungsprozess gelte das Prinzip, dass die unterliegende Partei die Kosten zu tragen habe. Für eine Kostenübernahme aus dem Grundsatz der Fürsorgepflicht bestehe kein Raum. Die Erstattung der Anwaltskosten als Schadensposten komme schliesslich schon deshalb nicht in Betracht, weil sie (die Vorinstanz) nicht hafte. 11.3 Das VwVG enthält keine Grundlage für die Zusprechung einer Partei- entschädigung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren. Art. 64 VwVG bezieht sich nur auf Beschwerdeverfahren. Bei der Pflicht zur Entrichtung einer Parteientschädigung handelt es sich auch nicht um einen allgemei- nen prozessualen Grundsatz, und eine solche ist insbesondere im erstin- stanzlichen Verwaltungsverfahren unüblich. Sie bedarf daher einer aus- drücklichen gesetzlichen Grundlage. Der Gesetzgeber hat beim Erlass des Verwaltungsverfahrensgesetzes bewusst darauf verzichtet, die Möglichkeit der Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Ver- waltungsverfahren vorzusehen (BGE 140 V 116 E. 3.4.2 und 132 II 47 E. 5.2). Auch das BPG, die Professorenverordnung ETH oder die PVO- ETH enthalten keine Rechtsgrundlage für die Zusprechung einer Parteient- schädigung im vorinstanzlichen Verfahren. Da der Beschwerdeführer un- terliegt, würde eine (prozessuale) Parteientschädigung für das vorinstanz- liche Verfahren ohnehin ausser Betracht fallen. 11.4 Nach Art. 22 Abs. 1 Professorenverordnung ETH vergütet die ETH Professorinnen und Professoren, die infolge der Ausübung ihrer berufli- chen Tätigkeit in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Parteikosten, wenn ein Interesse der ETH an der Prozessführung be- steht (Bst. a) oder die Professorin oder der Professor weder absichtlich noch grobfahrlässig gehandelt hat (Bst. b). Voraussetzung der Kostenüber- nahme durch die Vorinstanz ist mithin, dass das Verfahren "berechtigter- weise" angestrengt wurde. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, zumal der Beschwerdeführer in dem von ihm angestrengten Verwaltungs-

A-512/2020 Seite 40 verfahren vollständig unterliegt. Es erübrigt sich entsprechend, auf die An- wendbarkeit von Art. 22 Professorenverordnung ETH in Verantwortlich- keitsprozessen näher einzugehen. 11.5 Auch die arbeitgeberische Fürsorgepflicht vermag keine Grundlage für die Übernahme der vorinstanzlichen Parteikosten durch die Vorinstanz darzustellen. Das zu Art. 22 Professorenverordnung ETH Ausgeführte gilt in gleicher Weise in Bezug auf die Fürsorgepflicht, ist der Anspruch auf Kostenübernahme gemäss Art. 22 Professorenverordnung ETH doch nichts anderes als ein Teilgehalt der allgemeinen Fürsorgepflicht des Ar- beitgebers. Kosten, die einem Arbeitnehmer durch unberechtigterweise an- gestrengte Verfahren gegen den Arbeitgeber entstehen, können nicht ge- stützt auf die Fürsorgepflicht dem Arbeitgeber überbunden werden. Die Fürsorgepflicht hat nämlich ihre Grenzen an den berechtigten Gegeninte- ressen des Arbeitgebers (vgl. vorstehend E. 4.3.2). 11.6 Die Erstattung der Anwaltskosten als Schadensposten fällt letzlich be- reits deshalb ausser Betracht, weil die Voraussetzungen einer Haftung der Vorinstanz nicht erfüllt sind. 12. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung gestützt auf Art. 6 Abs. 2 VG nicht erfüllt sind. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist. In Bezug auf das Ausstandsbegehren ist das Beschwerdeverfahren sodann als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 13. Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever- fahrens zu entscheiden. 13.1 13.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das vorliegende Verfahren betreffe eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis. Es würden sich Arbeit- geber und Arbeitnehmer gegenüberstehen. Gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG sei das Beschwerdeverfahren daher kostenlos. Die Vorinstanz äussert sich hierzu nicht. 13.1.2 Im Beschwerdeverfahren hat die Verfahrenskosten in der Regel die unterliegende Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen werden

A-512/2020 Seite 41 jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). In Abwei- chung von diesem Grundsatz ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhän- gig vom Ausgang des Verfahrens grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG). 13.1.3 Vorliegend handelt es sich nicht um eine personalrechtliche Ange- legenheit, sondern um einen Verantwortlichkeitsprozess. Dass sich Arbeit- nehmer und Arbeitgeber gegenüberstehen, ändert daran nichts. Die ange- fochtene Verfügung stützt sich auf das VG und auch der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung seiner Ansprüche ausdrücklich auf diesen Er- lass. In personalrechtlichen Angelegenheiten wäre zudem vorgängig Be- schwerde bei der ETH-Beschwerdekommission zu führen gewesen (vgl. vorstehend E. 1.1). Folglich handelt es sich nicht um ein kostenloses Ver- fahren, sondern es sind Verfahrenskosten zu erheben. Diese sind gestützt auf Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 3'500.– festzulegen und dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der von ihm einbe- zahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. 13.2 Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Auch die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Partei- entschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird in Bezug auf das Ausstandsbegehren als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet.

A-512/2020 Seite 42 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Marcel Zaugg

A-512/2020 Seite 43 Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaf- tung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.– beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

Versand:

A-512/2020 Seite 44 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Zitate

Gesetze

40

BGG

BPG

DSG

ETH

  • Art. 6 ETH
  • Art. 8 ETH
  • Art. 13 ETH
  • Art. 17 ETH
  • Art. 37 ETH

ETH-Gesetz

  • Art. 5 ETH-Gesetz

i.V.m

  • Art. 50 i.V.m

II

  • Art. 123 II
  • Art. 132 II
  • Art. 142 II

III

  • Art. 125 III
  • Art. 126 III
  • Art. 132 III

Professorenverordnung

  • Art. 1 Professorenverordnung
  • Art. 22 Professorenverordnung

VG

VGG

VGKE

VwVG

ZGB

Gerichtsentscheide

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