Abt ei l un g I A-51 0 4 /2 00 7 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 9 . J a n u a r 2 0 0 9 Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiberin Iris Widmer. X._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Zollkreisdirektion Schaffhausen, Bahnhofstrasse 62, Postfach 1772, 8201 Schaffhausen, handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Tarif; Beschwerdefrist. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
A- 51 04 /2 0 0 7 Sachverhalt: A. Die X._______ AG (Zollpflichtige, Beschwerdeführerin) erbringt gemäss Eintrag im Handelsregister u.a. Speditions- und Logistikdienst- leistungen. B. Für ihre Kundin, die Y._______AG, [Ort], meldete sie im Mai 2004 beim zuständigen Zollamt unter der Tarifnummer 8715.0000 eine Sendung „Kinderwagen und Teile dazu“ zollfrei zur Einfuhr an. Nach einer materiellen Revision der Kinderwagen berichtigte das Zollamt die Einfuhrdeklaration. Es reihte einen Teil der Waren, nämlich die Soft- Tragetaschen, unter die Tarifnummer 6307.9099 („Tragetaschen aus Spinnstoffen“) ein und erhob den entsprechenden Zoll. Die von ihrer Kundin gegen die Umtarifierung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen (vgl. Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-1692/2006 vom 25. April 2007). C. Unter Verweis auf dieses Urteil forderte die Zollpflichtige mit Gesuch vom 9. Mai 2007 die Abgaben für die am 16. September 2005, 19. September 2006, 21. Dezember 2006 und 6. Januar 2007 definitiv veranlagten Einfuhren von Waren der Tarifnummer 6307.9099 für die nämliche Kundin zurück. Die hierfür zuständige Zollkreisdirektion Schaffhausen ging davon aus, die Zollpflichtige mache sinngemäss geltend, die antragsgemäss nach der Tarifnummer 6307.9099 vorgenommenen Abfertigungen der be- troffenen Sendungen seien aufgrund des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend zu korrigieren, als dass die Waren neu unter die Tarifnummer 8715.0000 einzureihen seien (und somit zollfrei eingeführt werden könnten), und dass dies zu einer Rückerstattung der aufgrund der Einreihung in die Tarifnummer 6307.9099 erhobenen Abgaben führe. Mit Beschwerdeentscheid vom 29. Juni 2007 trat die Zollkreisdirektion Schaffhausen auf die Beschwerde mit der Begründung nicht ein, die jeweils 60-tägigen Fristen, um sich gegen eine Zollabfertigung zu be- schweren, seien abgelaufen. Se ite 2
A- 51 04 /2 0 0 7 D. Dagegen erhob die Zollpflichtige mit Eingabe vom 27. Juli 2007 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie brachte vor, das Ver- fahren bei der Zollverwaltung und vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend die Tarifierung der Soft-Tragetaschen habe drei Jahre in Anspruch genommen. Während dieser Zeit hätten die Verzollungen gemäss dem „Tarifentscheid“ der Oberzolldirektion (OZD), wonach die Soft-Tragetaschen in die Tarifnummer 6307.9099 einzureihen waren, vorgenommen werden müssen. Sie sei nicht einverstanden, dass ihr Gesuch nun mit der Begründung, dieses sei verspätet erfolgt, ab- gelehnt worden sei. In ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2007 schloss die OZD auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Entscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 in Ver- bindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschwerdeentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 VwVG). 1.2Das Zollgesetz sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. No- vember 2006 (ZV, SR 631.01) sind am 1. Mai 2007 in Kraft getreten. Zollveranlagungsverfahren, die zu diesem Zeitpunkt hängig waren, werden nach dem bisherigen Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen (Art. 132 Abs. 1 ZG). Das vorliegende Verfahren untersteht deshalb der (alten) Zollrechtsordnung (vgl. Zoll- gesetz vom 1. Oktober 1925 [aZG, AS 42 287 und BS 6 465] sowie der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und BS 6 514]). Se ite 3
A- 51 04 /2 0 0 7 1.3Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der vor- instanzliche Beschwerdeentscheid das Anfechtungsobjekt. Vorliegend trat die Vorinstanz auf das Gesuch um Rückerstattung der Abgaben nicht ein. Mit einer Beschwerde gegen einen solchen Nichteintretens- entscheid kann nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Damit wird das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann. Die beschwerdeführende Partei kann entsprechend nur die Anhandnahme beantragen, nicht aber die Aufhebung oder Änderung der Verfügung verlangen; auf materielle Begehren kann nicht eingetreten werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1471/2006 und A-1472/2006 vom 3. März 2008 E. 1.2, 1.4; Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] 1998-026 vom 23. August 1999 E. 1b; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.164). Das Bundesverwaltungsgericht kann demnach im vorliegenden Fall einzig prüfen, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten müssen. Insofern die Beschwerdeführerin allenfalls sinngemäss eine materielle Überprüfung der fraglichen Einfuhrdeklarationen verlangen sollte, kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. 2.1Das Zollgesetz sieht verschiedene Arten der Zollabfertigung vor. Sie ist definitiv, wenn über die Zollzahlungspflicht endgültig entschie- den und die Ware zur Überführung in den freien Inlandverkehr freige- geben ist (Art. 38 Abs. 1 aZG). Erscheint im Zeitpunkt der Anmeldung zur Einfuhr eine definitive Abfertigung nicht tunlich, kann die provisori- sche Verzollung vorgenommen werden (Art. 40 Abs. 1 aZG in Verbin- dung mit Art. 68 aZV). Die angenommene Zolldeklaration ist für den Aussteller verbindlich und bildet grundsätzlich die Grundlage für die Festsetzung des Zolls und der weiteren Abgaben (Art. 35 Abs. 1 aZG). 2.2Die Rückforderung einer Abgabe durch die Zollpflichtige kann, so- weit es sich nicht um die in den Artikeln 16 und 18 aZG vorgesehenen Rückvergütungen handelt, nur im Wege der Beschwerde gegen die Festsetzung der Abgabe (Zollabfertigung) erfolgen. Stützt sich die Rückforderung auf einen Rechnungsfehler, so beträgt die Rückforder- ungsfrist ein Jahr (Art. 125 Abs. 2 aZG). Voraussetzung für die Rück- Se ite 4
A- 51 04 /2 0 0 7 forderung entrichteter Einfuhrabgaben nach dieser Bestimmung ist die definitive Bezahlung der Abgabe und damit die definitive Abfertigung (vgl. zum Ganzen: BGE 109 Ib 190 E. 2b; Entscheide der ZRK vom 21. Oktober 1996, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundes- behörden [VPB] 61.92 E. 3a, 1996-015 vom 10. Februar 1998 E. 2a). 2.3Damit die Vorinstanz eine Eingabe als rechtsgültige Beschwerde gegen eine Zollabfertigung entgegen nehmen kann, müssen ver- schiedene formelle Voraussetzungen erfüllt sein. Namentlich hat sie innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist zu erfolgen. Die Frist für die erste Beschwerde gegen eine Zollabfertigung beträgt 60 Tage und läuft von der Zollabfertigung an (Art. 109 Abs. 2 aZG in Verbindung mit Art. 150 Abs. 2 aZV). 2.4Diese Beschwerdefrist ist gesetzlich festgelegt und kann deshalb nicht erstreckt werden (Art. 22 Abs. 1 VwVG). Sie kann jedoch auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Person (oder ihr Vertreter) unverschuldet davon abgehalten worden ist, fristgemäss zu handeln. Hierfür muss sie innert 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreichen und zugleich die versäumte Rechtshandlung nachholen (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis dann, wenn der betroffenen Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe, d.h. solche, auf die sie keinen Einfluss nehmen kann, vor- liegen. Dies ist etwa der Fall bei einer plötzlichen Erkrankung, welche derart schwer ist, dass sie von der notwendigen Rechtshandlung innert Frist abgehalten wird und auch nicht mehr in der Lage ist, eine Vertretung zu bestellen. Das Hindernis dauert allerdings nur solange an, als sie wegen ihrer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung in ihrem Handeln behindert wird. Sobald es ihr objektiv und subjektiv zu- mutbar wird, entweder selbst tätig zu werden oder die Interessen- wahrung an einen Dritten zu übertragen, hört das Hindernis auf, un- verschuldet zu sein (vgl. BGE 119 II 86 E. 2a, 114 II 181 E. 2, 112 V 255 E. 2a, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1P.380/2005 vom 8. September 2005 E. 3.2, welches die bundesgerichtliche Praxis bestätigt, wonach nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers oder seines Vertreters die Wiederherstellung zu gewähren ist). Aus Gründen der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens darf ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Die Recht- Se ite 5
A- 51 04 /2 0 0 7 sprechung zur Wiederherstellung der Frist ist allgemein (sehr) restrik- tiv (vgl. zum Ganzen: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.136 ff., 2.139 f.). Nicht als unverschuldete Hindernisse gelten Unkenntnis der gesetz- lichen Vorschriften, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder or- ganisatorische Unzulänglichkeiten (vgl. Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts A-1471/2006 und A-1472/2006 vom 3. März 2008 E. 3.2, A-1715/2006 vom 9. November 2007 E. 2.5). 3. 3.1Im vorliegenden Fall erfolgten die umstrittenen Einfuhren am 16. September 2005, 19. September 2006, 21. Dezember 2006 und 6. Januar 2007. Sie wurden definitiv abgefertigt (vgl. E. 2.1). Das Rückforderungsbegehren der Beschwerdeführerin ging erst am 10. Mai 2007 bei der Zollverwaltung ein. Damit sind die jeweils 60- tägigen Beschwerdefristen, innerhalb derer sie sich gegen jede einzelne Zollabfertigung hätte beschweren können (vgl. E. 2.2, 2.3), zweifellos verstrichen. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. Sie macht vielmehr geltend, dass das Be- schwerdeverfahren bei der Zollverwaltung und vor dem Bundesver- waltungsgericht zur Klärung der Tarifstreitigkeit über drei Jahre ge- dauert habe. Während dieser Zeit habe sie die Waren gemäss dem, wie sich herausstellte, unzutreffenden „Tarifentscheid“ der OZD deklarieren müssen. In rechtlicher Hinsicht stellt sich deshalb die Frage, ob diese Umstände als ein von der Beschwerdeführerin unver- schuldetes Hindernis zu qualifizieren sind, die eine Wiederherstellung der 60-tägigen Beschwerdefristen zu rechtfertigen vermögen (vgl. E. 2.4). Dies hätte zur Folge, dass ihr Rückforderungsbegehren allenfalls dennoch als fristgemäss eingegangen gelten könnte. 3.2Bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. E. B) sah sich die Beschwerdeführerin verpflichtet, die umstrittenen Einfuhren gemäss der Praxis der OZD, wonach die Soft-Tragetaschen in die Tarifnummer 6307.9099 einzureihen waren, zu deklarieren. Diese Um- stände beschränkten jedoch in keiner Weise ihre im Zollgesetz ver- ankerten Rechte. Zu ihrer Interessenwahrung hätte sie zum einen gegen jede einzelne Zollabfertigung Beschwerde ergreifen können (vgl. E. 2.3). Es hätte zum andern auch die Möglichkeit bestanden, für die Waren die provisorische Verzollung zu beantragen (vgl. E. 2.1). Gemäss Angaben der Vorinstanz sei dies bei nicht geklärten Se ite 6
A- 51 04 /2 0 0 7 Tarifeinreihungen im Übrigen ein gebräuchliches Vorgehen. Es kann zur Frage der Interessenwahrung in solchen Konstellationen im Weiteren auf die Ausführungen der OZD in der Vernehmlassung ver- wiesen werden. Dass die Beschwerdeführerin sich möglicherweise in Unkenntnis ihrer rechtlichen Handlungsmöglichkeiten befunden hat, stellt gemäss ständiger Rechtsprechung jedoch kein unverschuldetes Hindernis dar, das die Wiederherstellung der gesetzlichen Beschwer- defristen rechtfertigen würde (vgl. E. 2.4). Andere objektive Hinder- nisse, die ein fristgerechtes Handeln verhindert haben, wurden nicht vorgebracht und sind in den Akten auch nicht ersichtlich. 3.3Ergänzend anzufügen bleibt, dass das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts – entgegen einer etwaigen verfehlten Auf- fassung der Beschwerdeführerin – nicht quasi automatisch zu einer Rückerstattung der Zollabgaben für sämtliche, bereits definitiv veran- lagten Einfuhren von Soft-Tragetaschen unter der (unzutreffenden) Tarifnummer 6307.9099 führt. Eine Rückforderung kann gestützt auf das genannte Urteil nur für diejenige zollpflichtige Person allenfalls erfolgreich sein, die die entsprechenden, erwähnten Vorkehren (vgl. E. 3.2.) zu ihrer Interessenwahrung auch getroffen hat. 4. Nach dem Gesagten erging der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu Recht. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Se ite 7
A- 51 04 /2 0 0 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- wird nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr.[...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Daniel RiedoIris Widmer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se ite 8