Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-5101/2011
Entscheidungsdatum
05.03.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-5101/2011

U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 1 2 Besetzung

Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richter Lorenz Kneubühler, Gerichtsschreiber Benjamin Kohle.

Parteien

Gebrüder Zengaffinen AG, Herr Raoul Zengaffinen, Alustrasse 1, 3940 Steg VS, vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Pfammatter und Rechtsanwalt Beat Rieder, Sonnenstrasse 9, Postfach 573, 3900 Brig, Beschwerdeführerin,

gegen

BLS Netz AG, Genfergasse 11, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin,

Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 4, Postfach, 3930 Visp, Vorinstanz.

Gegenstand

Enteignung.

A-5101/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Gebrüder Zengaffinen AG, Steg VS, ist seit dem 27. Februar 2004 Ei- gentümerin der Grundstücke Nrn. 5006 und 5007 in der Gemeinde Ra- ron. Die beiden Grundstücke liegen im Gebiet Steineye in der Rhoneebe- ne. Das Grundstück Nr. 5006 grenzt im Norden unmittelbar an die Bahn- trasse, die zwischen Visp und Leuk entlang des linken Ufers der Rhone verläuft. Im Süden schliesst das Grundstück Nr. 5007 an, auf dem sich ein Baggersee befindet. Die weiteren im Gebiet Steineye liegenden Grundstücke sind bis auf ein Flugfeld landwirtschaftlich genutzt. Gleiches gilt für das Grundstück Nr. 5006, dies jedenfalls bis zur nachfolgend be- schriebenen Inanspruchnahme durch die BLS AlpTransit AG, Bern (heute BLS Netz AG, Bern). Nach dem Nutzungsplan der Gemeinde Raron sind die Grundstücke Nrn. 5006 und 5007 der Zone "Sondernutzungsplan ‘Baggersee’" zuge- wiesen. Das Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Raron (GBR) vom 3. April 1996 hält hierzu in Art. 86 fest: Die definitive Nutzung in den Perimetern "Baggersee" und "Blasbiel" sowie deren Nutzungsbestimmungen sind über Sondernutzungspläne festzulegen (vgl. Art. 29). Das Verfahren richtet sich nach Art. 33 ff. kRPG [Gesetz vom 23. Januar 1987 zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumpla- nung, Kantonale Gesetzessammlung des Kantons Wallis 701.1]. B. Am 25. Juni 1999 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Ver- kehr, Energie und Kommunikation (UVEK) der BLS AlpTransit AG die Plangenehmigung erteilt für den Bau des Lötschberg-Basistunnels, Aufla- geprojekt 1996, Basistunnel Süd, einschliesslich der Projektänderung 1998. Nach dem Enteignungsplan für die Gemeinde Raron beansprucht die BLS AlpTransit AG während der Bauzeit u.a. eine Teilfläche von Grundstück Nr. 5007. C. Im zwischenzeitlich eingeleiteten Enteignungsverfahren fand am 24. Au- gust 1999 an Ort und Stelle eine Einigungsverhandlung statt. Gegenstand der Einigungsverhandlung waren die von der BLS AlpTransit AG anbe- gehrte vorzeitige Besitzeinweisung der Teilfläche auf Grundstück Nr. 5007 und die Höhe der Entschädigung für die vorübergehende Eigentumsbe- schränkung. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden.

A-5101/2011 Seite 3 D. Mit Entscheid vom 16. September 1999 hat die Eidgenössische Schät- zungskommission, Kreis 4 (Eidgenössische Schätzungskommission) das Gesuch der BLS AlpTransit AG um vorzeitige Besitzeinweisung einer Teil- fläche von Grundstück Nr. 5007 als vorübergehende Enteignung bewilligt. Den Entscheid über die Höhe der Enteignungsentschädigung hat die Eid- genössische Schätzungskommission bis zum Endentscheid aufgescho- ben. Der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. E. Am 29. Juni 2000 hat das UVEK der BLS AlpTransit AG eine weitere Plangenehmigung erteilt für den Bau des Lötschberg-Basistunnels, Aufla- geprojekt 1999 Raron / Abschnitt Süd mit Projektänderung 2000. Für die Ausführung des Projekts beanspruchte die BLS AlpTransit AG nun auch Teile des Grundstücks Nr. 5006. Bereits mit Schreiben vom 21. Juni 2000 hatte die BLS AlpTransit AG den damaligen Eigentümern von Grundstück Nr. 5006 einen Vereinbarungs- entwurf zugestellt im Bestreben, die für den Bau des Lötschberg- Basistunnels benötigten Rechte freihändig erwerben zu können. Kurz darauf, am 3. Juli 2000, fand an Ort und Stelle die Einigungsverhandlung statt. Anlässlich dieser haben die damaligen Grundeigentümer einer vor- zeitigen Besitzeinweisung der benötigten Teilflächen von Grundstück Nr. 5006 zugestimmt, eine Einigung über die Enteignungsentschädigung kam indes nicht zu Stande. F. Nachdem zwischenzeitlich die Gebrüder Zengaffinen AG die Grundstücke Nrn. 5006 und 5007 erworben hatte, versuchte die BLS AlpTransit AG er- neut, die für den Bau des Lötschberg-Basistunnels benötigten und auf- grund der vorzeitigen Besitzeinweisung auch bereits beanspruchten Rechte freihändig zu erwerben. Mit Schreiben vom 2. Februar 2005 hat sie der Gebrüder Zengaffinen AG einen entsprechenden Vereinbarungs- entwurf zugestellt. Darin sind die folgenden Enteignungstatbestände mit entsprechenden Entschädigungsangeboten aufgeführt: – Enteignungstatbestand 1: Dauerhafte Beanspruchung von 2'440 m 2 von Grundstück Nr. 5006 für den Bau einer neuen Schienentrasse. angebotene Enteignungsentschädigung (Anzahlung): Fr. 26'352.--

A-5101/2011 Seite 4 – Enteignungstatbestand 2: Dauerhafte Errichtung einer Dienstbarkeit für die Durchleitung einer 132 kV-Freileitung der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) über Grundstück Nr. 5006 sowie eines Baurechts für einen Betonmast. angebotene Enteignungsentschädigungen (pauschal): Durchleitungsdienstbarkeit: Fr. 2'030.-- Baurecht: Fr. 2'550.-- – Enteignungstatbestand 3: Vorübergehende Beanspruchung von rund 472 m 2 von Grundstück Nr. 5006 für die Verknüpfung der Bahnlinien. angebotene Enteignungsentschädigung (pauschal): Fr. 1'300.-- – Enteignungstatbestand 4 Vorübergehende Beanspruchung von rund 198 m 2 von Grundstück Nr. 5007 für die Entnahme von Wasser. angebotene Enteignungsentschädigung (pauschal): Fr. 545.-- – Enteignungstatbestand 5 Vorübergehende Beanspruchung von rund 3'227 m 2 von Grundstück Nr. 5006 für das Erstellen der 132 kV-Freileitung der SBB. angebotene Enteignungsentschädigung (pauschal): Fr. 1'600.-- Bei der Berechnung der Enteignungsentschädigungen hat sich die BLS AlpTransit AG auf die entsprechenden Empfehlungen des Verbandes Schweizerischer Elektrizitätswerke (VSE) und des Schweizerischen Bau- ernverbandes (SBV) gestützt. Sie ging weiter davon aus, die beiden Grundstücke Nrn. 5006 und 5007 würden landwirtschaftlich genutzt und es bestünden keine weitergehenden Nutzungsmöglichkeiten. Die Vereinbarung wurde nicht unterzeichnet. G. Die weitere Detailplanung zum Bau des Lötschberg-Basistunnels machte im Jahr 2007 zwei weitere Projektanpassungen notwendig, die beide eine zusätzliche Inanspruchnahme von Grundstück Nr. 5006 zur Folge hatten. Konkret ging es um die Entwässerung der Rhonebrücken und die Inter- ventionsstelle Raron. Die BLS AlpTransit AG versuchte erneut, die benö- tigten Rechte freihändig zu erwerben und stellte der Gebrüder Zengaffi- nen AG zwei Vereinbarungsentwürfe zu. Darin sind die folgenden Enteig- nungstatbestände mit entsprechenden Entschädigungsangeboten aufge- führt:

A-5101/2011 Seite 5 – Enteignungstatbestand 6: Vorübergehende Errichtung eines Fahrwegrechts über Grundstück Nr. 5006 auf einer Fläche von rund 945 m 2 , um eine Zufahrtsstrasse zur Versickerungsmulde für die Brückenentwässerung zu erstellen. angebotene Enteignungsentschädigung (pauschal): Fr. 1'140.-- – Enteignungstatbestand 7: Vorübergehende Beanspruchung von rund 1'465 m 2 von Grundstück Nr. 5006 für den Bau der Brückenentwässerung. angebotene Enteignungsentschädigung (pauschal): Fr. 340.-- – Enteignungstatbestand 8: Vorübergehendes Baurecht, um auf Grundstück Nr. 5006 auf einer Flä- che von rund 693 m 2 eine Plattform für Wasserpumpen zu errichten. angebotene Enteignungsentschädigung (pauschal): Fr. 2'000.-- – Enteignungstatbestand 9: Vorübergehendes Fahrwegrecht mit Aufstellfläche für Interventionsfahr- zeuge auf Grundstück Nr. 5006 auf einer Fläche von rund 1'450 m 2 . angebotene Enteignungsentschädigung (pauschal): Fr. 4'200.-- Die beiden Vereinbarungen wurden nicht unterzeichnet. H. Mit Schreiben vom 7. Januar 2008 teilte die BLS AlpTransit AG der Eid- genössischen Schätzungskommission mit, dass sich der Enteignungstat- bestand 1 insofern verändert habe, als von Grundstück Nr. 5006 lediglich 1'650 m 2 und nicht wie bisher geplant 2'440 m 2 definitiv beansprucht wür- den. Auf Verlangen hin liess die BLS AlpTransit AG der Eidgenössischen Schätzungskommission zudem die vorstehend erwähnten, der Gebrüder Zengaffinen AG zugestellten Vereinbarungsentwürfe zukommen. I. Im Rahmen des zwischenzeitlich von der Eidgenössischen Schätzungs- kommission eingeleiteten Schätzungsverfahrens fand am 1. Juni 2010 an Ort und Stelle eine Parteiverhandlung statt. Grundlage der Parteiverhand- lung bildete eine von der BLS AlpTransit AG erstellte Zusammenfassung über die beanspruchten Grundstücksflächen und Rechte mitsamt den da- für angebotenen Entschädigungen. Über die Parteiverhandlung wurde kein Protokoll geführt und eine Einigung über die Enteignungsentschädi- gungen offenbar nicht erzielt.

A-5101/2011 Seite 6 J. Mit Schreiben vom 12. August 2010 haben die SBB der Gebrüder Zengaf- finen AG den Entwurf eines Dienstbarkeitsvertrages zugestellt im Bestre- ben, die für die Verlegung der 132 kV-Freileitung auf Grundstück Nr. 5006 erforderlichen Rechte freihändig erwerben zu können. Der Dienstbar- keitsvertrag wurde jedoch nicht unterzeichnet. K. Mit Schreiben vom 16. Juni 2011 ersuchte die BLS Netz AG – vormals BLS AlpTransit AG – die Eidgenössische Schätzungskommission, alle den Abschnitt Süd des Lötschberg-Basistunnels betreffenden offenen Schätzungsverfahren durch Entscheid abzuschliessen. L. Mit Schätzungsentscheid vom 10. August 2011 hat die Eidgenössische Schätzungskommission der beantragten formellen Enteignung von 1650 m 2 von Grundstück Nr. 5006 (Enteignungstatbestand 1) zugestimmt und die Entschädigung gestützt auf einen Quadratmeterpreis von Fr. 14.-- auf Fr. 23'100.-- festgesetzt. Weiter hat sie den Entwurf des Dienstbar- keitsvertrages vom 12. August 2010 betreffend die 132 kV-Freileitung der SBB zum integrierenden Bestandteil des Entscheids erhoben und die Entschädigung für Durchleitungs- und Baurecht (Enteignungstatbe- stand 2) entsprechend den angebotenen Entschädigungen auf zusam- men Fr. 4'580.-- festgesetzt. Auch hinsichtlich der Enteignungstatbestän- de 8 und 9 hat die Eidgenössische Schätzungskommission den entspre- chenden Vereinbarungsentwurf zum integrierenden Bestandteil des Ent- scheids erklärt und alsdann die Entschädigung auf zusammen Fr. 6'200.-- festgesetzt. Betreffend die Enteignungstatbestände 6 und 7 hat sie die angebotenen Entschädigungen auf Fr. 4'500.-- bzw. Fr. 2'000.-- erhöht. Die Eidgenössische Schätzungskommission hat schliesslich die Verzin- sung der Enteignungsentschädigungen geregelt und der Gebrüder Zen- gaffinen AG eine Parteientschädigung zugesprochen. In ihrer Begründung führt die Eidgenössische Schätzungskommission zum Enteignungstatbestand 1 aus, das Grundstück Nr. 5006 befinde sich nach dem Nutzungsplan der Gemeinde Raron in einer Zone mit unbe- stimmter Nutzung. Ein Sondernutzungsplan, der nach Art. 86 GBR eine Nutzungsordnung festzulegen habe, sei bisher nicht erlassen und ge- nehmigt worden. Das Grundstück Nr. 5006 sei daher als ausserhalb der Bauzonen liegendes, landwirtschaftlich nutzbares Grundstück anzuse- hen. Gestützt auf die preisvergleichende Methode sei ein Preis von

A-5101/2011 Seite 7 Fr. 14.-- pro Quadratmeter angemessen. Auch die für die Enteignungstat- bestände 2, 8 und 9 angebotenen Entschädigungen würden dem Ge- genwert der beanspruchten Rechte entsprechen. Demgegenüber erach- tet die Eidgenössische Schätzungskommission die für die Enteignungs- tatbestände 6 und 7 angebotenen Entschädigungen als zu tief. Die bei- den Enteignungstatbestände seien mit den Enteignungstatbeständen 8 und 9 vergleichbar und daher die Entschädigungen entsprechend anzu- passen. M. Mit Eingabe vom 14. September 2011 erhebt die Gebrüder Zengaffinen AG (Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie verlangt, es sei der Schätzungsentscheid der Eidgenössischen Schätzungskommission (Vorinstanz) vom 10. August 2011 unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und die Angelegenheit zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In ihrer Begründung hält die Beschwerdeführerin der Vorinstanz zunächst vor, sie habe die Enteignungstatbestände 3, 4, 5, 6 und 7 nicht behandelt, obschon diese rechtlich wie sachlich eng mit den behandelten Enteig- nungstatbeständen zusammenhingen. Der angefochtene Schätzungsent- scheid sei bereits aus diesem Grund aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Grundstücke Nrn. 5006 und 5007 seien lediglich landwirtschaftlich nutzbar. Nach Art. 86 GBR sei die definitive Nutzung der Grundstücke Nrn. 5006 und 5007 über einen Sondernutzungsplan i.S.v. Art. 29 GBR festzulegen. In Art. 29 GBR wiederum werde der Gemeinderat ermächtigt, in klar be- grenzten Teilen des Baugebiets die Erarbeitung von Sondernutzungsplä- nen zu gestatten. Damit sei erstellt, dass es sich bei der Zone "Sonder- nutzungsplan ‘Baggersee’" um eine Bauzone handle. Entsprechendes er- gebe sich auch aus einem Entscheid der Gesamtmelioration Visp- Baltschieder-Raron vom 22. August 2011 und dem seit langem bestehen- den Projekt "Zentrum Grosseya", für das sie im Frühjahr 2011 ein Bauge- such eingereicht habe. Das Projekt sehe vor, beim Baggersee auf einer Fläche von rund 250'000 m 2 ein nationales Wassersportzentrum mit drei Seen und eine Event-Arena für 6'000 Personen zu erstellen. Es bestün- den also sehr wohl bauliche Nutzungsmöglichkeiten, die über eine land- wirtschaftliche Nutzung hinausgingen. Die Entschädigung für die formelle Enteignung von 1'650 m 2 von Grundstück Nr. 5006 (Enteignungstatbe- stand 1) sei daher mit Fr. 23'100.-- deutlich zu tief bemessen, der Schät-

A-5101/2011 Seite 8 zungsentscheid aus diesem Grund aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als zu tief bemessen rügt die Beschwerdeführerin schliesslich die Ent- schädigung für die Errichtung der Durchleitungsdienstbarkeit und des Mastbaurechts zu Gunsten der SBB (Enteignungstatbestand 2). Aufgrund der nun mitten über das Grundstück Nr. 5006 führenden 132 kV- Freileitung könne dieses kaum mehr überbaut werden. Der aus der Er- richtung der Durchleitungsdienstbarkeit resultierende Minderwert sei zu entschädigen. N. Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 auf eine Vernehmlassung. O. Die BLS Netz AG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnah- me vom 18. Oktober 2011, es sei die Beschwerde unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge abzuweisen. In ihrer Begründung äussert sich die Beschwerdegegnerin im Wesentli- chen zur Frage der Zonenzugehörigkeit von Grundstück Nr. 5006. Sie hält unter Verweis auf ein Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 30. April 2010 fest, für das Grundstück Nr. 5006 sei bisher keine Nutzungsordnung festgelegt worden. Das Grundstück liege daher in einem Gebiet im Sinne von Art. 18 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700), für das die Nutzungsplanung aufgeschoben worden sei. Da- durch dürfe jedoch der bundesrechtliche Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet nicht unterlaufen werden. So sei ein Aufschie- ben der Nutzungsplanung ausgeschlossen, wenn ein Grundstück die Voraussetzungen von Art. 15 RPG erfüllte. In diesem Fall müssten ent- sprechende Grundstücke nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Bauzone zugewiesen werden, während Grundstücke, für die keine Nutzungsordnung festgelegt werde, dem Nichtbaugebiet zugehörig seien. Die Vorinstanz sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass das Grund- stück Nr. 5006 lediglich landwirtschaftlich nutzbar ist. Daran ändere nichts, das die Beschwerdeführerin beim Baggersee ein Grossprojekt realisieren wolle, sei dieses doch zum Zeitpunkt der Einigungsverhand- lungen weder projektiert gewesen noch habe die Gemeinde Raron die er- forderliche Nutzungsplanung durchgeführt gehabt.

A-5101/2011 Seite 9 P. In ihren Schlussbemerkungen vom 21. November 2011 teilt die Be- schwerdeführerin mit, an der Beschwerde festzuhalten. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug ge- nommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Entscheide der Eidgenössischen Schätzungskommissionen unterlie- gen nach Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) der Beschwerde an das Bundesverwaltungs- gericht. Dieses ist demnach zur Beurteilung der erhobenen Beschwerde sachliche zuständig. Für das Beschwerdeverfahren verweist Art. 77 Abs. 2 EntG auf das Ver- waltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und dieses in Art. 37 wiederum ergänzend auf das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Beschwerdeverfahren richtet sich also vorliegend nach dem VwVG, soweit EntG und VGG nichts anderes bestimmen. 1.2. Zur Beschwerdeerhebung sind nach Art. 78 Abs. 1 EntG in jedem Fall die Hauptparteien legitimiert, also die Inhaber der enteigneten Rech- te. Im Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 VwVG, wonach zur Beschwerdeerhebung an das Bundesverwaltungsge- richt berechtigt ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts A-459/2011 vom 26. August 2011 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der beiden Grundstücke Nrn. 5006 und 5007 und entsprechend Inhaberin der von der Beschwer- degegnerin vorübergehend und dauerhaft beanspruchten Rechte. Sie ist daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert. 1.3. Der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens be- stimmt sich nach den im angefochtenen Schätzungsentscheid vom 10. August 2011 geregelten Rechtsverhältnissen und den Parteibegehren. Dabei kann Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur sein, was Ge-

A-5101/2011 Seite 10 genstand des vorinstanzlichen Verfahrens war. Gegenstände, über wel- che die Vorinstanz nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde. Auf entsprechende Parteibegehren könnte nicht eingetreten werden (BGE 133 II 35 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-7568/2010 vom 26. August 2011 E. 1.3; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N 403 f.). Die Vorinstanz hat in ihrem Schätzungsentscheid die Enteignungstatbe- stände 3, 4 und 5 nicht beurteilt. Sie sind entsprechend nicht Gegenstand des angefochtenen Schätzungsentscheids und können in der Folge auch nicht Gegenstand der materiellen Beurteilung der Beschwerdeinstanz sein. Daran vermag der Grundsatz der Einheit der Entschädigung nichts zu ändern. Dieser verlangt nicht, dass sämtliche sachlich oder rechtlich zusammenhängenden Enteignungstatbestände in ein und demselben Schätzungsentscheid zu beurteilen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es der Behörde lediglich untersagt, über einzelne Be- standteile der Entschädigung für ein und dieselbe Enteignung getrennt zu entscheiden. Die Entschädigung i.S.v. Art. 19 Bst. a-c EntG ist vielmehr für jeden Enteignungstatbestand gesamthaft festzusetzen (BGE 105 Ib 327 E. 1; BGE 83 I 72 E. 2 und 3). Vorliegend verlangen zudem weder prozessökonomische Gründe noch die Vermeidung von Widersprüchen zwingend eine gemeinsame Beurteilung aller neun Enteignungstatbe- stände. Soweit also die Beschwerdeführerin verlangt, es sei der ange- fochtene Schätzungsentscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung auch der Enteignungstatbestände 3, 4 und 5 an die Vorinstanz zurückzuwei- sen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Anzumerken ist, dass die Vorinstanz die Enteignungstatbestände 3, 4 und 5 von Amtes wegen zu beurteilen haben wird (Art. 66 Bst. a i.V.m. Art. 64 EntG). 1.4. Im Übrigen ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft den angefochtenen Schätzungsent- scheid auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvoll- ständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechts- fehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).

A-5101/2011 Seite 11 3. 3.1. Eine Enteignung darf nach Art. 16 EntG nur gegen volle Entschädi- gung erfolgen. Dieser Grundsatz gilt für dauerhafte Enteignungen ebenso wie für die vorübergehende Beanspruchung von Rechten. Zu vergüten sind der volle Verkehrswert des enteigneten Rechts, der Minderwert der verbleibenden Rechte bei einer teilweisen Enteignung und die weiteren Nachteile, die dem Enteigneten aus der Enteignung entstehen (Art. 19 Bst. a-c EntG). Der Verkehrswert eines Grundstücks bestimmt sich wie der Minderwert im Wesentlichen anhand der mit einem Grundstück ver- bundenen Nutzungsmöglichkeiten. Massgebender Zeitpunkt sowohl für die Verkehrswertschätzung als auch für die Bemessung der Minderwert- entschädigung ist entgegen dem Wortlaut von Art. 19 bis Abs. 1 EntG das Datum der Einigungsverhandlung (BGE 121 II 350 E. 5.d; Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-5570/2009 vom 24. März 2010 E. 6.8). 3.2. Die Einigungsverhandlung für die vorliegend streitbetroffenen Enteig- nungstatbestände 1 und 2 hat am 3. Juli 2000 stattgefunden. Es ist daher für die Bemessung der Enteignungsentschädigung auf dieses Datum ab- zustellen. Zwar hat das Bundesgericht wiederholt die Frage aufgeworfen, ob bei langer Verfahrensdauer – vorliegend über elf Jahre – nicht eine zweite, für den Schätzungszeitpunkt massgebende Einigungsverhand- lung durchzuführen sei (BGE 116 Ia 106 E. 3a mit Hinweisen). Vorliegend kann jedoch offen bleiben, ob die Vorinstanz entsprechend gehalten ge- wesen wäre, eine zweite Einigungsverhandlung durchzuführen. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht gerügt, dass ihr durch die lange Verfahrensdauer in Bezug auf die Bemessung der Enteignungsentschädigung ein Nachteil entstanden ist. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob das Grundstück Nr. 5006 am 3. Juli 2000 in ei- ner Bauzone lag, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, oder ob zusam- men mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass das Grundstück Nr. 5006 dem Nichtbaugebiet zugehörig und lediglich landwirtschaftlich nutzbar war. 4. 4.1. Nach Art. 14 RPG ergeben sich Art, Ort und Mass der zulässigen Bodennutzung aus dem Nutzungsplan. Die entsprechende Planung durchzuführen ist im Kanton Wallis Sache der Gemeinden (Art. 11 Abs. 1 kRPG). Diese sind in der Nutzungsplanung jedoch nicht frei. Die Gestal- tungsfreiheit der Gemeinden ist durch die bundesrechtliche Ordnung be- grenzt. Hiernach dürfen Bauzonen höchstens jenes Land umfassen, das sich für die Überbauung eignet und weitgehend überbaut ist oder voraus-

A-5101/2011 Seite 12 sichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird (Art. 15 RPG). Das übrige Land ist einer Nichtbauzone, der Landwirtschaftszone oder einer Schutzzone, zuzuweisen (Art. 14 Abs. 2 RPG). Aus dieser Grund- ordnung sowie den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung nach Art. 1 und 3 RPG ergibt sich weiter der für die Raumplanung fundamentale Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet. Die Siedlungs- bzw. Bautätigkeit ist auf räumlich zusammenhängende, vom umliegenden Nichtsiedlungsgebiet klar abgegrenzte und auf das Notwendige be- schränkte Bauzonen zusammenzufassen (Urteil des Bundesgerichts 1C_119/2007 vom 13. November 2008 E. 3.7.3; ERIC BRANDT/PIERRE MOOR, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, in: Aemi- segger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, N 5 zu Art. 18). Hinsichtlich der Zuordnung einer Zone zum Bau- oder Nichtbau- gebiet kommt es auf die Bezeichnung der Zone allein nicht an. Lässt die Nutzungsordnung in einer Zone regelmässig Bautätigkeiten zu, die weder der landwirtschaftlichen Nutzung dienen noch standortgebunden sind, handelt es sich um eine Bauzone i.S.v. Art. 15 RPG (Urteil des Bundesge- richts 1A.115/2003 vom 23. Februar 2004 E. 2.2). 4.2. Nach dem Nutzungsplan der Gemeinde Raron war das Grundstück Nr. 5006 am 3. Juli 2000 der Zone "Sondernutzungsplan ‘Baggersee’" zugewiesen. Im Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Raron finden sich indes keine Vorschriften über Art und Mass der in dieser Zone zuläs- sigen Bodennutzung. Vielmehr hält Art. 86 GBR fest, dass die definitive Nutzung samt Nutzungsbestimmungen noch festzulegen ist und schreibt hierfür das Instrument der Sondernutzungsplanung vor. Im Ergebnis ist also für Grundstück Nr. 5006 bisher keine Nutzungsplanung durchgeführt worden. Ob der Aufschub der Nutzungsplanung zulässig war, ist vorlie- gend nicht von Belang und braucht daher nicht weiter untersucht zu wer- den. Jedenfalls ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Einigungsverhandlung keine Nutzungsordnung bestand, die Art und Mass der zulässigen Bo- dennutzung bestimmt hätte. Dies Auffassung vertritt im Übrigen auch das Kantonsgericht des Kantons Wallis in seinem Urteil A1 09 227 vom 30. April 2010, auf das sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerde- gegnerin hinweisen. Es hält fest, aus dem GBR ergebe sich keine recht- lich verbindliche Nutzungsordnung, weshalb die Zone "Sondernutzungs- plan ‘Baggersee’" als eine Zone mit unbestimmter Nutzung anzusehen sei. Die Gemeinde Raron habe in ihrem erläuternden Bericht zur Geneh- migung des geltenden Nutzungsplans denn auch ausdrücklich festgehal- ten, dass sie sich betreffend die zulässige Nutzung in der Zone "Sonder- nutzungsplan ‘Baggersee’" noch nicht festlegen wolle. Der Begriff "Son-

A-5101/2011 Seite 13 dernutzungsplan ‘Baggersee’" lasse daher keinen Rückschluss auf das Vorliegen einer Bauzone in dem betreffenden Gebiet zu. Der Vorhalt der Beschwerdeführerin, das Grundstück liege in einer rechtskräftig ausge- schiedenen Bauzone, geht daher fehl. Daran vermag auch Art. 29 Abs. 1 GBR, der den Gemeinderat ermächtigt, innerhalb klar begrenzter Teile des Baugebiets die Erarbeitung von Sondernutzungsplänen zu beschlies- sen, nichts zu ändern. Es handelt sich dabei um eine Ermächtigung zu Gunsten des Gemeinderates und nicht um eine Nutzungsvorschrift, aus der sich Art und Mass der zulässigen Bodennutzung ergeben. Die Beschwerdeführerin behauptet ferner zu Recht nicht, das Grundstück Nr. 5006 befinde sich in einem weitgehend überbauten Gebiet oder stelle eine Baulücke dar, so dass es nach Art. 15 RPG einer Bauzone zuzuwei- sen wäre. Ein solcher Vorhalt wäre denn auch unbehelflich, sind doch die übrigen im Gebiet Steineye liegenden Grundstücke – abgesehen von In- frastrukturbauten – nicht überbaut und werden landwirtschaftlich genutzt. Ein Siedlungszusammenhang, wie er für das Schaffen einer Bauzone un- erlässlich ist, besteht offensichtlich nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_153/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 3.3). 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Eini- gungsverhandlung für das Grundstück Nr. 5006 weder eine Nutzungsord- nung bestand, noch die Voraussetzungen von Art. 15 RPG für die Zuwei- sung zu einer Bauzone erfüllt waren. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass am 3. Juli 2000 keine andere als eine landwirtschaftli- che Nutzung zulässig und das Grundstück Nr. 5006 damit Bestandteil des Nichtbaugebiets war (BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Raumpla- nungsgesetz, Bern 2006, N 47 zu Art. 18; BRANDT/MOOR, a.a.O., N 58 zu Art. 18). An diesem Ergebnis vermag der Entscheid der Gesamtmeliorati- on, auf den die Beschwerdeführerin verweist, nichts zu ändern, ist diese doch nicht Nutzungsplanbehörde, weshalb ihre Ausführungen zur Nut- zung u.a. von Grundstück Nr. 5006 unbeachtlich zu bleiben haben. 5. 5.1. Für die Bestimmung des Verkehrs- und des Minderwertes ist die zum Zeitpunkt der Einigungsverhandlung bestehende Zonenordnung nicht schlechthin ausschlaggebend. Der Verkehrswert bestimmt sich auch an- hand zukünftiger Nutzungsmöglichkeiten. Diese sind daher sowohl bei der Verkehrswertschätzung als auch bei der Bemessung der Minderwert- entschädigung mit zu berücksichtigen (Art. 20 Abs. 1 EntG). Von einer anderen als der im Zeitpunkt der Einigungsverhandlung geltenden

A-5101/2011 Seite 14 Rechtslage darf und muss aber nur ausgegangen werden, wenn feststeht oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die rechtliche Si- tuation des betreffenden Grundstücks zur Zeit der Einigungsverhandlung ohne die Enteignung bereits abgeändert oder in naher Zukunft durch Ein- oder Umzonung geändert worden wäre. Bloss theoretische Möglichkeiten oder vage Aussichten auf eine künftige bessere Nutzung genügen dem- gegenüber nicht (BGE 134 II 49 E. 13.3; BGE 115 Ib 13 E. 5.b; PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl., Bern 2008, S. 654; HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar, Band I, Bern 1986, N 56-58 und N 111 zu Art. 19). Unter der besseren Nutzung eines Grundstücks ist in der Regel und auch vorliegend die Möglichkeit seiner Überbauung zu verstehen. Dabei ist be- sondere Zurückhaltung geboten, wenn unerschlossene, ausserhalb des Baugebiets liegende Grundstücke zu bewerten sind. Die Möglichkeit einer besseren Verwendung als Bauland darf hier nur bejaht werden, wenn si- chere Anzeichen für eine bevorstehende Einzonung vorhanden sind (HESS/WEIBEL, a.a.O., N 111 zu Art. 19). Abzustellen ist in erster Linie auf die Richt- und Nutzungsplanung. 5.2. Die Beschwerdeführerin sieht die Möglichkeit einer besseren Nut- zung im Projekt "Zentrum Grosseya" begründet. Zum Nachweis, dass das Projekt im Zeitpunkt der Einigungsverhandlung am 3. Juli 2000 schon be- standen hat, verweist sie im Wesentlichen auf zwei Ausgaben des Rarner Blattes, dem Mitteilungsblatt der Einwohnergemeinde Raron, vom Sep- tember 2008 und September 2011. Weitere Unterlagen insbesondere zum Verlauf der Projektierung des Wassersportzentrums und der Event- Arena legt die Beschwerdeführerin nicht ins Recht und sie bringt nicht vor, die Gemeinde Raron habe zum Zeitpunkt der Einigungsverhandlung am 3. Juli 2000 die bis dahin aufgeschobene Nutzungsplanung für die Zone "Sondernutzungsplan ‘Baggersee’" an die Hand genommen. Da schliesslich auch der behördenverbindliche kantonale Richtplan keine Festsetzung zum Projekt der Beschwerdeführerin enthält, fehlt es an An- zeichen für eine bevorstehende Zuweisung von Grundstück Nr. 5006 zu einer Bauzone. Einzig aufgrund der Ausführungen im Mitteilungsblatt der Einwohnergemeinde Raron zum Projekt "Zentrum Grosseya" ist nicht von der im Zeitpunkt der Einigungsverhandlung geltenden Rechtslage abzu- weichen. Die Möglichkeit einer besseren Nutzung von Grundstück Nr. 5006 bestand daher nicht.

A-5101/2011 Seite 15 An diesem Ergebnis ändert das von der Beschwerdeführerin eingereichte Baugesuch nichts. Zwar ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass trotz fehlender Nutzungsplanung für standortgebundene Bauten und An- lagen eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilt werden kann. Vorhaben wie das von der Beschwerdeführerin geplante Wassersport- zentrum mit Event-Arena unterliegen jedoch allein schon aufgrund ihrer räumlichen Ausdehnung – vorliegend rund 250'000 m 2 – der Planungs- pflicht (vgl. BGE 129 II 321 E. 3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; BGE 124 II 252 E. 4.d/aa; BGE 120 Ib 207 E. 5 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; BGE 116 Ib 131 E. 4; BGE 114 Ib 312 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 1C_81/2008 vom 20. Juni 2008 E. 2.3; GIAN SCHMID, Pro- jektbezogene Nutzungsplanung im Gebiet ausserhalb der Bauzonen, Diss. Zürich 2001, S. 166-170). Insbesondere die Erschliessung derarti- ger Anlagen und die Einbettung der Bauten und Anlagen in die Land- schaft verlangen nach einer umfassenden und weiträumigen Koordination und Abstimmung der berührten Interessen, die zu gewährleisten ein Bau- bewilligungsverfahren nicht in der Lage ist. Es darf daher von Bundes- rechts wegen keine Ausnahmebewilligung erteilt werden (BGE 129 II 321 E. 3.1; BGE 124 II 252 E. 3). Zu beachten ist schliesslich, dass mit der Zuweisung u.a. von Grundstück Nr. 5006 zu einer Bauzone eine Klein- bauzone ohne Siedlungszusammenhang geschaffen würde. Eine solche Kleinbauzone dürfte nur ausgeschieden werden, wenn sie auf einer sach- lich vertretbaren Interessenabwägung beruht, was die Prüfung von Alter- nativstandorten mit einschliesst (Urteil des Bundesgerichts 1C_118/2011 vom 15. September 2011 E. 4.3). 5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Gemeinde Raron im Zeit- punkt der Einigungsverhandlung die bis dahin aufgeschobene Nutzungs- planung nicht an die Hand genommen hatte. Es war entsprechend nicht damit zu rechnen, Grundstück Nr. 5006 werde in naher Zukunft einer Bauzone zugewiesen. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz für die Bemessung der Enteignungsentschädigung für die Enteignungstatbe- stände Nrn. 1 und 2 sowie 6 bis 9 zu Recht auf die im Zeitpunkt der Eini- gungsverhandlung geltende Rechtslage abgestellt, wonach das Grund- stück Nr. 5006 dem Nichtbaugebiet zugehörig und lediglich landwirt- schaftlich nutzbar ist. Im Weiteren ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht, dass die zugesprochenen Enteignungsentschädigungen nicht zu einer vollen Entschädigung führen und damit rechtswidrig wären. Soweit also die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, das Grundstück Nr. 5006 sei lediglich landwirt-

A-5101/2011 Seite 16 schaftliche nutzbar und es bestünden keine besseren Nutzungsmöglich- keiten, ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Die Beschwerdeführerin verlangt in ihren Rechtsbegehren, es sei der an- gefochtene Schätzungsentscheid insgesamt, also auch in Bezug auf die Kosten, die Verzinsung und die Parteientschädigung (Dispositiv-Ziffern 8, 9 und 10), aufzuheben. Gründe, weshalb insbesondere die Verzinsung und die ihr zugesprochene Parteientschädigung widerrechtlich sein sol- len, bringt sie keine vor. Nach Art. 52 Abs. 1 VwVG ist die Beschwerde zu begründen. Zwar gilt im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht der Grundsatz der Rechtsan- wendung von Amtes wegen und es werden an die Begründung keine strengen Anforderungen gestellt. Verlangt wird aber eine gewisse Sub- stantiierung der gestellten Rechtsbegehren und der erhobenen Rügen. Rechtsfragen, die von den Parteien nicht aufgeworfen werden, muss das Bundesverwaltungsgericht nur nachgehen, wenn sich entsprechende An- haltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1793/2006 vom 13. Mai 2008 E. 1.5; OLI- VER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Praxiskommentar VwVG, Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 49 N 51). Die Beschwerdeführerin begründet nicht, inwieweit die Vorinstanz in Be- zug auf die Festsetzung der Kosten, die Regelung der Verzinsung oder die Höhe der Parteientschädigung Recht verletzt haben soll. Entspre- chende Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den Akten. Soweit al- so die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Schät- zungsentscheids auch in Bezug auf die Kosten, die Verzinsung und die Parteientschädigung verlangt, ist die Beschwerde zufolge mangelnder Substantiierung abzuweisen. 7. Insgesamt ergibt sich, dass für das Grundstück Nr. 5006 zum Zeitpunkt der Einigungsverhandlung noch keine Nutzungsordnung bestand und auch nicht damit zu rechnen war, das Grundstück werde in naher Zukunft einer Bauzone zugewiesen. Da sich Grundstück Nr. 5006 überdies weder im weitgehend überbauten Gebiet befand und auch keine Baulücke dar- stellte, ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, es sei Bestandteil des Nichtbaugebiets und daher lediglich landwirtschaftlich nutzbar. Die gegenteiligen Vorhalte der Beschwerdeführerin sind unbegründet und die

A-5101/2011 Seite 17 Beschwerde ist daher insgesamt, soweit darauf einzutreten war, abzu- weisen. Anzumerken ist, dass eine bauliche Nutzung von Grundstück Nr. 5006 durch das Durchleitungs- und Mastbaurecht nicht von vornherein verun- möglicht wird. Hierzu sei auf Ziff. 7.5 des Dienstbarkeitsvertrages zwi- schen der Beschwerdeführerin und der SBB verwiesen. Darin ist fest- gehalten, dass sich SBB und Grundeigentümerin neu verständigen, sollte eine Überbauung durch die Dienstbarkeiten verunmöglicht oder wesent- lich erschwert werden. Für den Fall, dass keine Einigung erzielt werden kann, wird ein neuerliches Schätzungsverfahren vorbehalten. Diese ver- tragliche Regelung entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Baumöglichkeiten auf einem Grundstück allein durch den Bau einer Stromleitung nicht vermindert werden. Durchleitungs- und Mastbau- recht schränken die Baufreiheit des Enteigneten nicht ein. Hätte dieser die konkrete Absicht, unter der Leitung zu bauen, so könnte er von der Leitungseigentümerin verlangen, entweder die Leitung zu verlegen oder – freihändig oder durch Enteignung – ein Bauverbotsservitut zu erwerben (Urteil des Bundesgerichts 1E.3/2003 vom 12. August 2003 E. 3.2.3). 8. 8.1. Die Kosten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht ein- schliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten trägt der Ent- eigner. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder teilweise abge- wiesen, können die Kosten auch anders verlegt werden (Art. 116 Abs. 1 EntG). Anders als nach Art. 63 und Art. 64 VwVG gilt im Enteignungsrecht also nicht das Unterliegerprinzip. Daraus folgt namentlich, dass bei der Be- stimmung der Verfahrenskosten der Streitwert nicht ausschlagebend sein kann. Der Enteignete wäre ansonsten in der Lage, durch Erhöhung seiner Forderung einseitig und praktisch ohne eigenes Risiko auf die Gerichts- kosten einzuwirken. Bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungs- folgen kann das Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) entsprechend nur insoweit herangezogen werden, als es mit Art. 116 Abs. 1 EntG vereinbar ist. Dies ist namentlich für die allge- meinen Regeln zur Bemessung der Gerichtsgebühr (Art. 2 Abs. 1 Statz 1 VGKE) und die Bestimmungen zur Festsetzung der Parteientschädigung (Art. 8 ff. VGKE) zu bejahen. Nicht heranzuziehen ist dagegen insbeson- dere Art. 4 VGKE, der für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse eine

A-5101/2011 Seite 18 streitwertabhängige Gerichtsgebühr vorsieht (Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-7434/2010 vom 5. April 2011 E. 7.1 mit Hinweisen). Bei der Festsetzung der Verfahrenskosten ist zu beachten, dass diese in ent- eignungsrechtlichen Verfahren üblicherweise niedrig zu halten sind (Urteil des Bundesgerichts 1E.9/2006 vom 20. September 2006 E. 3). Unterliegt der Beschwerdeführer ganz oder zum grössten Teil, können die Kosten einschliesslich der Parteientschädigung auch anders verteilt wer- den. Nach der Praxis von Bundes- und Bundesverwaltungsgericht ist es namentlich möglich, die Parteientschädigung zu kürzen oder ganz von ihr abzusehen (Urteile des Bundesgerichts 1A.108/2006 vom 7. November 2006 E. 5 und 1E.16/2005 vom 14. Februar 2006 E. 6; Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts A-8047/2010 vom 25. August 2011 E. 12.5 und A- 7434/2010 vom 5. April 2011 E. 7.1 mit Hinweisen und A-2422/2008 vom 18. August 2008 E. 14). Ein Abweichen von der in Art. 116 Abs. 1 EntG vorgesehen Kostenverteilung kann insbesondere bei missbräuchlicher Beschwerdeführung oder offensichtlich übersetzten Forderungen gerecht- fertigt sein. Wenn jedoch die Begehren in guten Treuen vertretbar waren und der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Fragen aufwarf, die den Beizug eines Rechtsanwalts erforderlich machten, ist nicht ohne Wei- teres von der in Art. 116 Abs. 1 EntG für den Regelfall vorgesehenen Kos- tenverteilung abzuweichen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7434/2010 vom 5. April 2011 E. 7.1). 8.2. Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin zwar. Ihre Beschwerde kann indes weder als missbräuchlich bezeichnet werden und ihre Forde- rungen sind nicht offensichtlich übersetzt. Zudem war der Beizug eines Rechtsanwalts gerechtfertigt. Es ist daher nicht von der in Art. 116 EntG für den Regelfall vorgesehenen Kosten- und Entschädigungsregelung abzuweichen. Entsprechend sind die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- der Beschwerdegegnerin als Enteignerin aufzuerlegen. Die Höhe der Par- teientschädigung ist aufgrund der Akten zu bestimmen. In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwandes für das vorliegende Verfah- ren, namentlich für das Verfassen der Rechtsschrift, hält das Bundesver- waltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- inklusive Aus- lagen und Mehrwertsteuer für angemessen. Die Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 116 Abs. 1 EntG).

A-5101/2011 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'000.-- werden der Beschwer- degegnerin zur Bezahlung innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auferlegt. Die Zustellung des Einzahlungs- scheins erfolgt mit separater Post. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteient- schädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu be- zahlen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. Stamm Nr. 2000/2/39, Ents.10.8.11; Gerichts- urkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Bandli Benjamin Kohle

A-5101/2011 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch- tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdefüh- rer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Zitate

Gesetze

26

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 46 BGG

EntG

  • Art. 16 EntG
  • Art. 20 EntG
  • Art. 64 EntG
  • Art. 77 EntG
  • Art. 78 EntG
  • Art. 116 EntG

GBR

  • Art. 29 GBR
  • Art. 86 GBR

i.V.m

  • Art. 66 i.V.m

kRPG

  • Art. 11 kRPG
  • Art. 33 kRPG

RPG

  • Art. 1 RPG
  • Art. 3 RPG
  • Art. 14 RPG
  • Art. 15 RPG
  • Art. 24 RPG

VGKE

  • Art. 4 VGKE
  • Art. 8 VGKE

VwVG

  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 50 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

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