Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A509/2011 Urteil vom 18. Juli 2011 Besetzung Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Christoph Bandli, Gerichtsschreiberin Tanja Haltiner. Parteien A._______, vertreten durch Syndicom, Monbijoustrasse 33, 3011 Bern vertreten durch lic. iur. Isabelle Pauchard, Rechtsanwältin, Monbijoustrasse 33, Postfach 6336, 3001 Bern, Beschwerdeführerin, gegen Die Schweizerische Post, Konzernleitung, Viktoriastrasse 21, Postfach, 3030 Bern, vertreten durch Fürsprecherin Sabine von Steiger, Rechts und Stabsdienst Post, Viktoriastrasse 21, Postfach, 3030 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Ausrichtung der Betreuungszulage.
A509/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ ist Mitarbeiterin der Schweizerischen Post, Bereich PostMail. Mit Brief vom 13. November 2008 ersuchte sie ihre Arbeitgeberin um rückwirkende Ausrichtung von Betreuungszulagen für ihre 1986 geborene Tochter B._______ für die Zeiträume, während welcher diese eine berufsbegleitende Weiterbildung absolviert habe, nämlich vom 25. Oktober 2004 bis zum 30. September 2005 (berufsbegleitende Handelsschule an der BVS BusinessSchool Bern), vom 23. April 2007 bis zum 6. Juni 2007 (Vorbereitungskurs für den Fähigkeitsausweis zur Führung eines Gastgewerbebetriebs) sowie vom 22. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008 (Lehrgang zur dipl. Kauffrau BVS HDW/VSK). Weiter machte A._______ das Vorliegen eines Härtefalls geltend und ersuchte um Erhöhung der Leistung bis zum Betrag der ganzen Betreuungszulage. B. Die Schweizerische Post, Bereich PostMail, HR Beratung, anerkannte mit Schreiben vom 11. März 2009 das Vorliegen eines Härtefalls sowie den Anspruch auf eine volle Betreuungszulage für die Zeit während des Vorbereitungskurses für den Fähigkeitsausweis zur Führung eines Gastgewerbes vom 23. April 2007 bis zum 6. Juni 2007. Der Anspruch auf eine Betreuungszulage für die beiden anderen Ausbildungszeiten wurde hingegen gestützt auf interne Richtlinien verneint, da ein wöchentliches Pensum von mindestens zwölf Unterrichtsstunden hätte erreicht werden müssen, das Pensum in beiden Fällen jedoch nur sechs Lektionen pro Woche umfasst habe. C. Mit Schreiben vom 29. Mai 2009 wiederholte A._______ ihre Forderung und ersuchte für den Fall, dass ihren Anträgen nicht entsprochen werde, um Mitteilung in Form einer anfechtbaren Verfügung. D. Die Schweizerische Post, Bereich PostMail, HR Beratung, hielt mit Schreiben vom 1. Juli 2009 an ihrer Meinung fest und sah davon ab, den Entscheid in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen, da sich dieser direkt auf die Anwendungsbestimmungen zum Gesamtarbeitsvertrag der Post stütze.
A509/2011 Seite 3 E. Am 3. September 2009 reichte A._______ bei der Konzernleitung der Schweizerischen Post Rechtsverweigerungsbeschwerde ein und verlangte, die Schweizerische Post, Bereich PostMail, HR Beratung, sei anzuweisen, eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Eventualiter sei durch die angerufene Instanz ein materieller Entscheid zu erlassen und es seien ihr für die Zeiträume, in welchen sich ihre Tochter in Ausbildung befunden und ein Jahreseinkommen unter Fr. 36'000.– erzielt habe (25. Oktober 2004 bis 30. September 2005 sowie 22. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2007) rückwirkend die vollen Betreuungszulagen samt Zins auszurichten. F. Mit Entscheid vom 26. November 2010 wies die Konzernleitung der Schweizerischen Post die Rechtsverweigerungsbeschwerde von A._______ ab, soweit sie darauf eintrat. Sie prüfte ihr Anliegen sodann inhaltlich und befand, ihr stehe für die noch im Streit liegenden Zeiträume kein Anspruch auf Betreuungszulagen zu, da die Ausbildungsgänge ihrer Tochter das massgebliche Minimum an wöchentlichen Unterrichtsstunden nicht erreichen würden. G. Dagegen erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 14. Januar 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es seien ihr rückwirkend für die Zeiträume von Oktober 2004 bis Oktober 2005 sowie von Oktober 2007 bis Oktober 2008, in welchen sich ihre Tochter in Ausbildung befunden und ein Jahreseinkommen von unter Fr. 36'000.– erzielt habe, die ganzen Betreuungszulagen auszurichten, samt 5 % Zins seit Fälligkeit. H. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2011 hält die Vorinstanz am Entscheid vom 26. November 2010 fest und beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 31. März 2011 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Position fest. I. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A509/2011 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Die Schweizerische Post als selbstständige öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes (vgl. Art. 2 Abs. 1 Postorganisationsgesetz vom 30. April 1997 [SR 783.1, POG]) ist eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. e VGG. Im vorliegend zur Beurteilung stehenden Bereich des Bundespersonalrechts besteht keine Ausnahme nach Art. 32 VGG. Gemäss Art. 36 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) können personalrechtliche Entscheide interner Beschwerdeinstanzen im Sinne von Art. 35 Abs. 1 BPG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. In Bezug auf die Schweizerische Post bezeichnet der entsprechende Gesamtarbeitsvertrag (GAV Post) die interne Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 38 BPG); gemäss Ziffer 21 Anhang 6 GAV Post agiert die Konzernleitung als solche. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid des Konzernleiters vom 26. November 2010 zuständig (vgl. auch Ziffer 22 Abs. 1 Anhang 6 GAV Post). 2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids, die vor der Vorinstanz mit ihrem Begehren nicht durchgedrungen ist, ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. 3. Auf die im Übrigen form und fristgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
A509/2011 Seite 5 4. 4.1. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid mit voller Kognition. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. auch: ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149). 4.2. Die Beschwerdeinstanz überprüft demnach nicht nur, ob die Vorinstanz bei ihrem Entscheid im Rahmen ihres Ermessens geblieben ist, sondern grundsätzlich auch, ob sie eine dem Sachverhalt angemessene Lösung getroffen hat, mithin nicht bloss rechtlich, sondern ebenfalls sachlich richtig entschieden hat. Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich die Beschwerdeinstanz indes eine gewisse Zurückhaltung, wenn es um die Beurteilung von Entscheidungen geht, die in Übereinstimmung mit einer Verwaltungsverordnung ergangen sind. Da diese eine einheitliche und rechtsgleiche Handhabung der Verwaltungspraxis sicherstellen sollen und ihre Einhaltung auch im Interesse der vom Verwaltungshandeln Betroffenen liegt, weicht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel nicht von einer vollzugslenkenden Verwaltungsverordnung ab, sofern diese mit dem übergeordneten Recht vereinbar ist. Eine solche Zurückhaltung rechtfertigt sich umso mehr, wenn eine Weisung unter Mitwirkung interessierter Fachverbände verfasst worden ist und deshalb für sich die Vermutung eines sachgerechten und ausgewogenen Interessenausgleichs beanspruchen kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5814/2009 vom 24. August 2010 E. 6.5 mit weiteren Hinweisen; BENJAMIN SCHINDLER in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 49 Rz. 14 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.174 mit weiteren Hinweisen). 5. Die Vorinstanz hat das verwaltungsinterne Rechtsmittel entgegengenommen, obwohl die Beschwerdeführerin ihrer Meinung nach die Paritätische Schiedskommission hätte anrufen müssen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Grundsätzlich hat der Arbeitgeber bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis eine Verfügung zu erlassen,
A509/2011 Seite 6 wenn keine Einigung zustande kommt (vgl. Art. 15 Abs. 1 POG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 BPG sowie auch Ziffer 20 Abs. 1 Anhang 6 GAV Post). Die Paritätische Schlichtungskommission, welche gemäss Ziffer 101 Abs. 1 Bst. c Anhang 8 GAV Post insbesondere bei Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des GAV Post zuständig ist, kann im Rahmen von Differenzen, welche in direkten Verhandlungen nicht bereinigt werden konnten, von jeder der GAVParteien angerufen werden (vgl. Ziffern 860 f. GAV Post). Aus dem Wortlaut der soeben erwähnten Ziffern des GAV Post ergibt sich zum einen, dass die Anrufung der Paritätischen Schlichtungskommission auf freiwilliger Basis erfolgt (Kann Vorschrift). Zum andern stellt sie ein Streitschlichtungsorgan der GAV Parteien – d.h. der Schweizerischen Post als Arbeitgeberin und den Gewerkschaften auf der Arbeitnehmerseite – dar und steht der Beschwerdeführerin als Partei des Einzelarbeitsvertrags mangels Tariffähigkeit per se nicht zur Verfügung (vgl. zur Fähigkeit, Gesamtarbeitsverträge abzuschliessen, die auf Arbeitnehmerseite auf Gewerkschaften beschränkt ist, statt vieler: WOLFGANG PORTMANN in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, Art. 1529, Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], 4. Auflage, Basel 2007, Art. 356 Rz. 1). Das ohnehin freiwillige Schlichtungsverfahren wäre ihr daher zur Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs auf rückwirkende Ausrichtung von Betreuungszulagen gar nicht offen gestanden. Sie hat somit korrekterweise den Beschwerdeweg gemäss Art. 15 Abs. 1 POG i.V.m. Art. 34 ff. BPG bzw. Ziffer 20 ff. Anhang 6 GAV Post eingeschlagen (vgl. dazu auch CHRISTIAN BRUCHEZ in: Handbuch zum kollektiven Arbeitsrecht, Andermatt et al. [Hrsg.], Basel 2009, Art. 356 OR Rz. 124; PORTMANN, a.a.O., Art. 356 Rz. 20, WOLFGANG PORTMANN/JEANFRITZ STÖCKLI, Schweizerisches Arbeitsrecht, 2. Auflage Zürich/St. Gallen 2007, Rz. 1140 und FRANK VISCHER, Der Arbeitsvertrag, 3. Auflage Basel 2005, S. 349). 6. Die Beschwerdeführerin beantragt für ihre 1986 geborene Tochter B._______ für die Zeiträume von Oktober 2004 bis Oktober 2005 sowie von Oktober 2007 bis Oktober 2008 die Ausrichtung einer Betreuungszulage. Da seither verschiedene Rechtsänderungen erfolgt sind, ist vorweg zu prüfen, welche rechtlichen Grundlagen auf diese Konstellation anwendbar sind. 6.1. Auf den 1. Januar 2009, d.h. nach Verwirklichung des vorliegend relevanten Sachverhalts, sind das Bundesgesetz vom 24. März 2006
A509/2011 Seite 7 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz [FamZG], SR 836.2) und die dazugehörige Verordnung vom 31. Oktober 2007 (Familienzulagenverordnung [FamZV], SR 836.21) in Kraft getreten. Diese sehen vor, dass ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Altersjahr vollendet, eine Ausbildungszulage ausgerichtet werden kann (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. b FamZG und Art. 1 FamZV; zur Anwendbarkeit des FamZG auf das Bundespersonal vgl. Art. 10 Abs. 1 der Rahmenverordnung vom 20. Dezember 2000 zum Bundespersonalgesetz [Rahmenverordnung BPG, SR 172.220.11]). Ebenfalls auf den 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist die Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Post und diversen Gewerkschaften vom 1. Dezember 2008 betreffend Änderung des GAV Post in Bezug auf die Familienzulagen, welche eine Anpassung des GAV Post an die soeben erwähnten neuen gesetzlichen Grundlagen vornimmt. 6.2. Auf einen Sachverhalt, der sich wie vorliegend abschliessend unter der Geltung des alten Rechts verwirklicht hat, ist grundsätzlich jenes Recht anwendbar, welches im damaligen Zeitpunkt galt. Die Anwendung neuen Rechts auf eine solche Konstellation (sogenannte echte Rückwirkung) ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn sie gesetzlich ausdrücklich angeordnet oder nach dem Sinn des Erlasses klar gewollt ist, zeitlich mässig bleibt, durch triftige Gründe gerechtfertigt ist, zu keinen stossenden Rechtsungleichheiten führt und nicht in wohlerworbene Rechte eingreift. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. dazu MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.203; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 329 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6160/2008 vom 14. Mai 2009 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Für die Annahme einer echten Rückwirkung des der Beschwerdeführerin möglicherweise zum Vorteil gereichenden Art. 3 Abs. 1 Bst. b FamZG fehlt es bereits an der erforderlichen gesetzlichen Anordnung. Dessen ungeachtet wäre es auch fraglich, ob eine solche Begünstigung mit dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) vereinbar wäre. Somit ist das FamZG nicht anwendbar, was inzwischen auch die Beschwerdeführerin anerkennt. 6.3. Sind somit FamZG und FamZV nicht anwendbar (sowie im Übrigen auch die gestützt darauf verfasste Vereinbarung zwischen der
A509/2011 Seite 8 Schweizerischen Post und diversen Gewerkschaften vom 1. Dezember 2008 nicht), ist der vorliegende Sachverhalt gemäss den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden einschlägigen Gesetzes und Verordnungsbestimmungen zu beurteilen. Nach aArt. 31 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, AS 2001 894) regeln die Ausführungsbestimmungen die Leistungen an die Angestellten zum Unterhalt der Kinder, für die sie aufzukommen haben, wobei der Bundesrat die Mindestleistungen regelt. Die zuständige Stelle richtet der angestellten Person gemäss aArt. 51 Abs. 1 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, AS 2001 2206) eine Betreuungszulage für jedes Kind aus, das in ihrer Obhut steht und zu dem ein Kindesverhältnis nach Art. 252 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) besteht. Die Zulage wird bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes ausgerichtet; für in Ausbildung stehende Kinder wird sie längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr ausgerichtet, auch wenn sie sich nicht in der Obhut der angestellten Person befinden (aArt. 51 Abs. 2 BPV). Die vorliegend zur Anwendung kommenden Ausführungsbestimmungen der Post finden sich im GAV Post vom 19. November 2001, der während jener Zeiträume anwendbar war, für welche die Betreuungszulagen nun rückwirkend gefordert werden, und dessen Geltungsbereich die Beschwerdeführerin während der fraglichen Zeiträume unbestrittenermassen unterstand (vgl. Art. 6 Abs. 3 i.V.m. 38 aBPG und Ziffer 10 ff. GAV Post). 7. Der vorliegend relevante Sachverhalt wird von der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz weitgehend übereinstimmend geschildert. Strittig sind einerseits die Frage nach der Qualifikation der Anwendungsbestimmungen zum GAV Post vom 19. November 2001 betreffend Zulagen (AB Zulagen) sowie andererseits in einem Folgeschritt deren Anwendung bzw. Auslegung. Diese beiden Fragen werden nachfolgend geprüft. 8. 8.1. Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der AB Zulagen hält die Vorinstanz dafür, die AB Zulagen bildeten integrierenden Bestandteil des GAV Post, basierend auf der Zustimmung der Sozialpartner. Diesen sei die AB Zulagen unbestrittenermassen – wie im GAV geregelt – zur
A509/2011 Seite 9 Anhörung und Mitsprache gemäss Mitwirkungsgrad 2 zugestellt und somit nicht einseitig erlassen worden. Die GAVPartner hätten folglich mehrfach die Möglichkeit gehabt, ihre Missbilligung bezüglich der Auslegung des Begriffs der Ausbildung in den AB Zulagen zu äussern, was sie nicht getan hätten. Damit hätten sie gemäss geltender Praxis stillschweigend zugestimmt, die AB Zulagen zum integrierenden Bestandteil des GAV Post zu erklären. So seien diese denn auch während mehrerer Jahre ohne Einwände der Mitarbeitenden oder der Sozialpartner angewendet worden. Im Übrigen würden in den AB Zulagen keine Rechte oder Pflichten der Mitarbeitenden festgelegt oder beschränkt, sondern es werde lediglich der Begriff der Ausbildung konkretisiert, um eine einheitliche Ausführungspraxis zu gewährleisten. Die Beschwerdeführerin hingegen erklärt, der GAV Post stelle zwingendes Recht dar, welches nur unter Mitwirkung der Vertragspartner (Mitwirkungsgrad 3, Mitbestimmung) abgeändert werden könne. Auf der Stufe der Anwendungsbestimmungen könne nur eine Konkretisierung gewisser GAVBestimmungen, nicht aber eine Einschränkung der im GAV statuierten Ansprüche und Rechte der Arbeitnehmenden vorgenommen werden. Die AB Zulagen zum GAV Post seien unter dem Mitwirkungsgrad 2 (Mitsprache/Anhörung) erlassen und somit nicht mit den Gewerkschaften verhandelt worden. Sie würden reine Verwaltungsverordnungen darstellen, welche den Geltungsbereich des GAV nicht einzuschränken vermöchten. Die AB Zulagen seien keine normativen Bestimmungen, sondern lediglich interne Ausführungsregelungen und würden die Mitarbeitenden daher im Einzelfall nicht binden. 8.2. Vorliegend handelt es sich um ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis, wobei das (zivilrechtliche) Arbeitsvertragsrecht lückenfüllend sinngemäss zur Anwendung kommt, wenn einzelne Fragen – wie hier in Bezug auf das kollektive Arbeitsrecht bzw. das Institut des Gesamtarbeitsvertrags – im öffentlichen Recht ungeregelt geblieben sind (Art. 6 Abs. 2 BPG; vgl. auch HANS UELI SCHÜRER, Arbeit und Recht, 10. Auflage, Zürich 2009, S. 42; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 305). 8.2.1. Der Gesamtarbeitsvertrag ist ein Vertrag zwischen Verbänden von Arbeitnehmern (Gewerkschaften) einerseits und Verbänden von Arbeitgeberinnen oder einzelnen Arbeitgeberinnen andererseits. Wer sich einem Arbeitgeberverband angeschlossen hat, ist an den Gesamtarbeitsvertrag gebunden, den dieser mit Arbeitnehmerverbänden
A509/2011 Seite 10 abgeschlossen hat, sofern der entsprechende Arbeitnehmer einem der vertragsschliessenden Verbände angehört. Ist die Arbeitgeberin selbst vertragsschliessende Partei, so ist sie automatisch auch Beteiligte. Umgekehrt wird der Arbeitnehmer nur beteiligt, wenn er Mitglied einer vertragsschliessenden Gewerkschaft ist. So gelten gemäss Art. 357 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse während der Dauer des Vertrags unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und nehmer und können nicht wegbedungen werden, sofern der Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt. Der Inhalt eines Gesamtarbeitsvertrags nach Art. 356 OR setzt sich aus normativen (Abs. 1), indirektschuldrechtlichen (Abs. 2) und schuldrechtlichen (Abs. 3) Bestimmungen zusammen. Die normativen Bestimmungen sind Gesetze im materiellen Sinn und zwar autonomes Satzungsrecht, das Rechte und Pflichten Dritter – insbesondere einzelner Verbandsmitglieder – begründet, die als solche nicht Vertragspartei sind. Der Vertragsschluss findet folglich auf der übergeordneten kollektivrechtlichen Ebene statt, während die Wirkung auf der untergeordneten individualrechtlichen Ebene eintritt. An der Rechtsbeziehung, die indirektschuldrechtliche Bestimmungen begründen, ist jeweils nur eine Partei des Einzelarbeitsvertrags beteiligt. Die schuldrechtlichen Bestimmungen regeln schliesslich die Rechte und Pflichten der GAVParteien unter sich (vgl. zum Ganzen: PORTMANN, a.a.O., Art. 356 Rz. 10 ff.; ULLIN STREIFF/ADRIAN VON KAENEL, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319362 OR, 6. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006, Art. 356 N. 2 und 5; CHRISTIANE BRUNNER ET AL., Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht, Basel 2005, Art. 356358 OR, S. 357; PETER SCHMID in: Handbuch zum kollektiven Arbeitsrecht, Andermatt et al. [Hrsg.], Basel 2009, Art. 357 OR Rz. 12 f.; PORTMANN/STÖCKLI, a.a.O., Rz.1115 f.; BRUCHEZ, a.a.O., Art. 356 OR Rz. 2). 8.2.2. Soweit der Gesamtarbeitsvertrag normative Bestimmungen erlässt, übt er eine gesetzgeberische Funktion aus und stellt damit eine Ausnahme von der alleinigen Gesetzgebungsbefugnis des Staats dar. Dementsprechend gelten für die normativen Bestimmungen dieselben Auslegungsregeln wie für Gesetze (STREIFF/VON KAENEL, a.a.O. Art. 356 N. 8; PORTMANN/STÖCKLI, a.a.O., Rz. 1117 und 1138; BRUCHEZ, a.a.O., Art. 356 OR Rz. 119). Im normativen Teil des Gesamtarbeitsvertrags geht es um die Regelung von Themen, welche allesamt auch Gegenstand eines Einzelarbeitsvertrags bilden könnten, namentlich die Entstehung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Arbeitszeit, Ferien, Lohn,
A509/2011 Seite 11 Zulagen sowie Sozialleistungen (JOSEF STUDER/MICHAEL SIGERIST, Repetitorium Arbeitsrecht, Zürich 2008, S. 137; SCHMID, a.a.O., Art. 357 OR Rz. 5; VISCHER, a.a.O., S. 346; PORTMANN/STÖCKLI, a.a.O., Rz. 1136). Die normativen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags begründen direkte Ansprüche zwischen den beteiligten Parteien des Einzelarbeitsvertrags, also zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer. Die entsprechenden Bestimmungen müssen nicht in den Einzelarbeitsvertrag übernommen werden, sondern gelten unmittelbar aufgrund der normativen Wirkung des Gesamtarbeitsvertrags auf die beteiligten Arbeitsverhältnisse. Diese direkte Geltung wird dadurch ergänzt, dass die normativen Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrags zugunsten der arbeitnehmenden Person relativ zwingend sind und auf sie nicht verzichtet werden kann (vgl. Art. 357 OR und Art. 341 Abs. 1 OR). Damit ergänzen oder ersetzen sie die Abmachungen gemäss Einzelarbeitsvertrag und können durch diesen grundsätzlich nicht wegbedingt werden. Das in Art. 358 OR verankerte Günstigkeitsprinzip räumt den gesamtarbeitsvertraglichen Abmachungen den Vorrang vor Gesetz und Verordnung sowie den einzelvertraglichen Vereinbarungen den Primat vor Gesetz und Gesamtarbeitsvertrag ein, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind (vorbehältlich absolut zwingender Gesetzesvorschriften). In diesem Sinn entfaltet der Gesamtarbeitsvertrag Gesetzeswirkung; er schafft objektives Recht. Ob eine einzelne Bestimmung normativen Charakter besitzt, ist Auslegungsfrage, wobei für alle Bestimmungen, die Inhalt eines Einzelarbeitsvertrags sein können, die Vermutung einer normativen Wirkung gilt. Dies, da der Gesamtarbeitsvertrag in erster Linie die direkte Regelung der Arbeitsbedingungen zum Ziel hat. Es ist also bei der Auslegung einer Klausel zu bestimmen, wem sie Rechte erteilt und wem sie Pflichten auferlegt. Die Klauseln eines Gesamtarbeitsvertrags betreffend Sozialleistungen haben normative Wirkung, wenn sie das zu garantierende Leistungsniveau festlegen. Ausserdem kann eine gesamtarbeitsvertragliche Klausel ohne weiteres zugleich normativen wie indirektschuldrechtlichen oder schuldrechtlichen Charakter haben (vgl. zum Ganzen: STREIFF/VON KAENEL, a.a.O. Art. 357 N. 2; PORTMANN, a.a.O., Art. 357 Rz. 39 ff.; BRUNNER ET AL., a.a.O., Art. 356358 OR, S. 364 f.; PORTMANN/STÖCKLI, a.a.O., Rz. 1139; VISCHER, a.a.O., S. 351; BRUCHEZ, a.a.O., Art. 356 OR Rz. 46, 65 f. und 68; SCHMID, a.a.O., Art. 357 OR Rz. 18, 20, 23 und 31; PETER HELBLING, Gesamtarbeitsverträge [GAV] für den Staatsdienst, Aktuelle juristische Praxis [AJP] 8/98, S. 907 und 910).
A509/2011 Seite 12 8.2.3. Die hier interessierende Ziffer 3500 GAV Post wirkt zwischen den Einzelarbeitsvertragsparteien, indem sie gemäss klarem Wortlaut ein Recht der Arbeitnehmerin bzw. eine Pflicht des Arbeitgebers begründet, nämlich den bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen geschuldeten Anspruch auf Betreuungszulage bzw. die Pflicht zur Ausschüttung derselben. Es handelt sich um eine Klausel des GAV Post betreffend Sozialleistungen, wobei die Leistungswerte gemäss Ziffer 35 GAV Post i.V.m. Ziffer 400 Anhang 1 GAV Post festgesetzt worden und klar definiert sind. Daher ist Ziffer 3500 GAV Post als normative Bestimmung betreffend den Inhalt des Einzelarbeitsverhältnisses zu qualifizieren. 8.3. Nun stellt sich die Frage, ob die AB Zulagen zu Ziffer 3500 GAV Post tatsächlich integrierenden Bestandteil des GAV Post bilden und deshalb entsprechend einer (normativen) GAVBestimmung auszulegen wären. Gemäss der in Ziffer 4 Anhang 7 GAV Post aufgeführten Mitwirkungstabelle, welche die Mitwirkungsgegenstände, grade und ebenen aufzeigt, werden Anwendungsbestimmungen zu GAV Bestimmungen unter dem Mitwirkungsgrad 2 erlassen (vgl. Ziffer 41 Bst. d Anhang 7 GAV Post). Dies bedeutet, dass den GAVPartnern (Gewerkschaften) im Unterschied zum Mitwirkungsgrad 1, welcher ein reines Informationsrecht beinhaltet, ein Mitsprache und Anhörungsrecht zukommt. Daraus lässt sich jedoch entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht ableiten, bei Verzicht auf Stellungnahme werde den Anwendungsbestimmungen stillschweigend zugestimmt, was jene zum integrierenden Bestandteil des GAV Post mache. Dies, weil es sich bei der Mitwirkung der Gewerkschaften im Rahmen des Mitwirkungsgrads 2 um ein blosses Mitsprache bzw. Anhörungsrecht handelt, nicht jedoch um eine im höchsten Mitwirkungsgrad 3 vorgesehene Mitbestimmung (Vertrag). Ein solches Mitbestimmungsrecht gemäss Mitwirkungsgrad 3 wäre jedoch notwendig, um von einer allfälligen stillschweigenden Zustimmung bzw. von einer Vereinbarung ausgehen zu können, welche die AB Zulagen zum integrierenden Bestandteil des GAV Post erheben würde. Da die Gewerkschaften im vorliegend interessierenden Bereich der Anwendungsbestimmungen „nur“ über ein Anhörungs und Mitspracherecht verfügen, können sie den AB Zulagen unmöglich stillschweigend zugestimmt haben, weshalb diese nicht integrierenden Bestandteil des GAV Post bilden können. 8.4. Die erwähnten AB Zulagen stellen vielmehr eine sogenannte Verwaltungsverordnung dar, d.h. es handelt sich dabei um eine Meinungsäusserung der Schweizerischen Post als Arbeitgeberin über die
A509/2011 Seite 13 Auslegung der anwendbaren GAV PostBestimmungen. Verwaltungsverordnungen dienen der Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis des Gesetzes bzw. vorliegend des Gesamtarbeitsvertragsvollzugs und binden die Gerichtsbehörden grundsätzlich nicht; sofern sie aber geeignet sind, eine einheitliche und rechtsgleiche Handhabung der Verwaltungspraxis sicherzustellen, weicht das Bundesverwaltungsgericht – gleich wie das Bundesgericht – in der Regel nicht von einer vollzugslenkenden Verwaltungsverordnung ab, die sich im Rahmen des übergeordneten Rechts bewegt (vgl. oben E. 4.2 sowie MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.173 f.; BGE 126 II 275 E. 4c; Urteil des Bundesverwaltungsgericht A1626/2010 vom 28. Januar 2011 E. 2.4.2, je mit weiteren Hinweisen). 9. Kommt der im vorliegenden Zusammenhang umstrittenen Ziffer 3.2.3 AB Zulagen zum GAV Post nicht zwingende und für die Arbeitnehmenden ohne weiteres verbindliche Geltung zu, ist zu prüfen, ob sie als interne Richtlinie zur konkretisierenden und rechtsgleichen Anwendung des GAV Post herangezogen werden kann oder ob sie im Widerspruch zum GAV Post steht und ihr daher die Anwendung versagt werden muss. 9.1. 9.1.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass während der zu beurteilenden Ausbildungszeiten die in Ziffer 3.2.3 Bst. b AB Zulagen genannte Voraussetzung von zwölf Unterrichtsstunden pro Woche nicht erreicht worden ist. Sie macht jedoch geltend, dieses Kriterium dürfe zur Auslegung des Begriffs der Ausbildung nicht herangezogen werden, weil von den materiellen Bestimmungen des GAV Post nur zugunsten, nicht aber zuungunsten der Arbeitnehmenden abgewichen werden dürfe. Die angerufenen AB Zulagen würden zwar auf dem GAV Post basieren, dienten jedoch lediglich der Konkretisierung bzw. als Auslegungshilfen und könnten die normativen GAV Bestimmungen nicht derogieren und könnten daher keine Rechte und Pflichten für Mitarbeitende schaffen. Für die von ihrer Tochter besuchten Kurse seien nebst den acht wöchentlichen Lektionen zusätzlich pro Lektion eine bis eineinhalb Stunden Selbststudium vorgesehen, was einem wöchentlichen Aufwand von 20 Stunden bzw. beim zweiten Kurs sogar über 20 Stunden entspreche.
A509/2011 Seite 14 9.1.2. Dem hält die Vorinstanz entgegen, die AB Zulagen würden die Ziffer 3500 GAV Post nicht aufheben; die Aussage, für in Ausbildung stehende Kinder würden bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen Betreuungszulagen ausgerichtet, werde nicht verändert, sondern lediglich anhand von Beispielen konkretisiert. Da die AB Zulagen weder in einem falschen Verfahren noch ohne Mitwirkung der GAVPartner erlassen worden und auch nicht willkürlich seien, könnten sie zur Prüfung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Betreuungszulage gemäss Ziffer 3500 GAV Post herangezogen werden. Der Anspruch der Beschwerdeführerin sei zu verneinen, da ihre Tochter die Voraussetzung von zwölf Unterrichtsstunden pro Woche nicht erfülle. Zur Bestimmung des massgeblichen Unterrichtspensums sei die Anzahl Stunden Selbststudium nicht von Belang. 9.2. 9.2.1. Gemäss Ziffer 3500 Abs. 4 GAV Post in der hier anwendbaren Fassung wird die Betreuungszulage bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes ausgerichtet; für in Ausbildung stehende Kinder endet der Anspruch spätestens mit Vollendung des 25. Altersjahrs. Nach Ziffer 3.2.3 der internen AB Zulagen gelten Beschäftigungen, die der systematischen Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit dienen und mindestens einen Monat dauern, als Ausbildung. Darunter fallen gemäss Bst. b Schulen und Kurse, sofern das wöchentliche Pensum mindestens zwölf Unterrichtsstunden beträgt. Der Begriff der Ausbildung ist in keiner der in den fraglichen Zeiträumen geltenden gesetzlichen Grundlagen näher präzisiert worden. Auch Ziffer 3500 Abs. 4 und 5 GAV Post, worin von in Ausbildung stehenden Kindern die Rede ist, enthalten keine Definition dieses Begriffs. Eine für den vorliegenden Zusammenhang zweckmässige Begriffsbestimmung findet sich dagegen in der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (RWL). Gemäss deren Ziffer 3.6.3.2 Rz. 3358 f. muss eine Ausbildung mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Dieses führt entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss oder ermöglicht eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss; falls die Ausbildung nicht zum vorneherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der
A509/2011 Seite 15 rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt, ob es sich dabei um eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz oder Zweitausbildung handelt. Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (vgl. Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters Hinterlassenen und Invalidenversicherung vom
besucht am 17. Juni 2011). Ein Blick auf die Lehre zum – wie in der obenstehenden E. 6 aufgezeigt auf den vorliegenden Sachverhalt zwar nicht anwendbaren, im Rahmen der systematischen Auslegung aber dennoch interessierenden – FamZG zeigt ein ähnliches Bild: Als berufliche Ausbildung gilt demnach jede Tätigkeit, die der Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit dient; der Besuch von Schulen oder Kursen gilt als Ausbildung, wenn er auf die berufsbezogene Vorbereitung zu einer Ausbildung oder auch nur auf die blosse spätere Berufsausübung gerichtet ist. Die Ausbildung muss dabei mindestens einen Monat dauern und der wöchentliche Aufwand mindestens 20 Stunden betragen; beim Besuch von Schulen und Kursen inklusive Vor und Nachbereitung, Hausaufgaben und Selbststudium (vgl. UELI KIESER/ MARCO REICHMUTH: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über die Familienzulagen, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 3 N 38 ff., N 43 und 47). 9.2.2. Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, wenn sie ausführt, die in Vor und Nachbereitung, Hausaufgaben und Arbeiten investierte Zeit liefere einen Hinweis darauf, ob der Schwerpunkt auf der Aus bzw. Weiterbildung oder auf der Erwerbstätigkeit liege. Das Kriterium des Aufwands stellt jedoch kein klar messbares Kriterium dar: Gemäss den von der Beschwerdeführerin eingereichten Kursbestätigungen rechnet die Schulleitung nämlich mit einem Aufwand von circa 20 Stunden für den ersten Kurs sowie einem durchschnittlichen wöchentlichen Aufwand von 20 bis 22 Stunden für den zweiten Kurs. Der sinnvollerweise zu investierende Aufwand variiert je nach individueller Auffassungsgabe,
A509/2011 Seite 16 hängt aber auch vom persönlichen Engagement des Kursteilnehmers ab und eignet sich schon aus diesem Grund wenig als Kriterium für die Qualifikation eines Kurses als Ausbildung im Sinne der AB Zulagen. Auch in der RWL wird unter Ziffer 3.6.3.2 Rz. 3360 festgehalten, wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besuche (z.B. Abendkurse) und daneben zur Hauptsache arbeite oder auch gar keinem Erwerb nachgehe, vermöge den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen (Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters Hinterlassenen und Invalidenversicherung vom 1. Januar 2003, a.a.O., Website besucht am 17. Juni 2011). Es spricht denn auch einiges dafür, dass sich die Vorinstanz bei Erlass der AB Zulagen des Problems der Vorbereitung sowie des Verarbeitens und Lernens des Unterrichtsstoffes bewusst war und für diese Arbeiten den gleichen Aufwand eingesetzt bzw. errechnet hat wie für den Kursbesuch selbst. Werden zu den zwölf Unterrichtsstunden nämlich ebenso viele Stunden als Nebenaufwand hinzugerechnet, ergibt dies einen Gesamtaufwand von 24 Stunden, was etwas mehr als der Hälfte eines vollen Wochenpensums entspricht. Damit wäre sichergestellt, dass für die betreffenden Kursbesucher, für welche die Ausbildungszulage zu leisten wäre, die Ausbildung tatsächlich im Zentrum stünde und diese nicht quasi nebenher, zeitgleich mit einer hauptberuflichen Tätigkeit absolviert würde. 9.2.3. Das von der Vorinstanz beigezogene Kriterium einer bestimmten Anzahl Wochenstunden ist sodann klar fassbar, dies jedenfalls dann, wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgeht, es seien – entgegen dem Wortlaut – nicht Unterrichtsstunden, sondern Lektionen gemeint. Andernfalls würden acht Lektionen à je (angenommene) 45 Minuten bloss 6 Stunden ausmachen, womit die erforderliche Mindestdauer des Kurses noch klarer unterschritten würde. Für die von der Vorinstanz getroffene Lösung sprechen auch praktische Gründe. Eine schematische Vorgehensweise erlaubt eine gewisse objektiv begründete, rechtsgleiche Praxis und vermeidet einen unverhältnismässigen Prüfungsaufwand in jedem Einzelfall. Die Zulassung eines schematischen, auf objektiven Kriterien beruhenden Massstabes drängt sich aus Praktikabilitätsgründen im Hinblick auf die effiziente und möglichst rechtsgleiche Erledigung einer hohen Anzahl Fälle auf (vgl. auch BGE 126 II 275 E. 4c). Insoweit ist die Erarbeitung von
A509/2011 Seite 17 entsprechenden Anwendungsbestimmungen zum GAV Post rechtlich nicht in Frage zu stellen. 9.2.4. Die von der Vorinstanz gewählte Regelung stützt sich zudem auf in anderen Rechtsgebieten, v.a. im Sozialversicherungsrecht, ebenfalls übliche Definitionen bzw. Kriterien zur Feststellung, ob sich jemand in Ausbildung befindet oder nicht (z.B. die Dauer der schulischen Ausbildung und die darin investierte Zeit sowie die Höhe des während der Ausbildung erzielten Einkommens). Die erforderliche Anzahl wöchentlicher Unterrichtsstunden gemäss Ziffer 3.2.3 Bst. b AB Zulagen kann nicht als übermässig bezeichnet werden, sondern liefert tatsächlich einen Anhaltspunkt, ob der Lebensschwerpunkt der betreffenden Person während der geltend gemachten Zeitspanne auf der Ausbildung gelegen hat oder nicht. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die in Ziffer 3500 Abs. 5 GAV Post vereinbarte jährliche Einkommenslimite von CHF 36'000.– rund einen Viertel höher und somit grosszügiger ausgefallen ist als die Regelung von Art. 49 bis Abs. 3 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), wonach ein Kind als nicht in Ausbildung stehend gilt, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (vgl. Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV zu den Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV, Ausgabe Dezember 2010, Stand 1. Januar 2011, Ziffer 24 S. 7, www.ahviv.info
Merkblätter > Leistungen der AHV > 3.01 Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV, besucht am 17. Juni 2011, wonach die maximale monatliche Altersrente Fr. 2'320.– beträgt, was einem jährlichen Betrag von Fr. 27'840.– entspricht). Die Vorinstanz hat den ihr zustehenden Ermessenspielraum mit vorliegend strittiger Regelung folglich nicht überschritten und der in Ziffer 3500 GAV Post bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen statuierte Anspruch auf eine Betreuungszulage nicht untergraben. In Ziffer 3.2.3 AB Zulagen wird lediglich der Begriff der Ausbildung anhand üblicher und sinnvoller Kriterien konkretisiert, um eine möglichst rechtsgleiche Anwendung von Ziffer 3500 GAV Post zu gewährleisten.
Die Beschwerdeführerin macht bezüglich der Ausbildung ihrer Tochter ein wöchentliches Pensum von acht Lektionen à 45 Minuten geltend. Unabhängig davon, ob in Ziffer 3.2.3 Bst. b AB Zulagen nun Lektionen à
A509/2011 Seite 18 45 Minuten oder volle Stunden à 60 Minuten vorausgesetzt werden, ist die festgesetzte, erforderliche Mindestanzahl von 12 wöchentlichen Unterrichtsstunden nicht erreicht. Der Aufwand für Vor und Nachbereitung ist wie erwähnt unbeachtlich. Eine Prüfung der weiteren kumulativen Voraussetzungen gemäss Ziffer 3500 GAV Post und Ziffer 3.2.3 Bst. b AB Zulagen erübrigt sich daher. Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Betreuungszulage für die fraglichen Zeiträume mangels Vorliegen der kumulativen Voraussetzung von zwölf wöchentlichen Unterrichtsstunden gemäss Ziffer 3.2.3 Bst. b AB Zulagen zu Recht verneint. 11. Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Die unter dem Mitwirkungsgrad 2 (Mitsprache/Anhörung) erlassenen AB Zulagen zum GAV Post bilden nicht integrierenden Bestandteil des GAV Post. Dafür wäre eine Vereinbarung zwischen den GAVParteien gemäss Mitwirkungsgrad 3 (Mitbestimmung [Vertrag]) notwendig. Sie stellen vielmehr rein interne Richtlinien zur Gewährleistung der rechtsgleichen Umsetzung bzw. Anwendung des GAV Post dar. Daher kommt ihnen keine Gesetzeskraft zu; sie binden das Bundesverwaltungsgericht nicht, finden aber Anwendung, sofern sie nicht im Widerspruch zum GAV Post stehen. Die von der Vorinstanz im Sinne einer internen Richtlinie getroffene Regelung untergräbt den im GAV Post bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen statuierten Anspruch auf Ausrichtung einer Betreuungszulage nicht, sondern konkretisiert den Begriff der Ausbildung gemäss üblichen, messbaren sowie sinnvollen Kriterien – welche vorliegend nicht erfüllt sind – und trägt damit zur rechtsgleichen Anwendung des GAV Post bzw. dazu bei, dass die Ausschüttung der Betreuungszulagen gemäss GAV Post einheitlich erfolgt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 12. Gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG ist das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ungeachtet des Ausgangs grundsätzlich kostenlos. Weder der Vorinstanz noch der unterliegenden Beschwerdeführerin steht eine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
A509/2011 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (RefNr. 322.17/52; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Lorenz KneubühlerTanja Haltiner Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
A509/2011 Seite 20 angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: