Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-5088/2020
Entscheidungsdatum
21.11.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid teilweise bestätigt durch BGer mit Urteil vom 12.07.2023 (9C_32/2023)

Abteilung I A-5088/2020

Urteil vom 21. November 2022 Besetzung

Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richter Keita Mutombo, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Anna Strässle.

Parteien

Ehemalige MWST-Gruppe A._______ Holding, bestehend aus

  1. Einzelunternehmung B._______, (...),
  2. A._______ Holding, (...),
  3. C._______ Ltd., (...),
  4. D._______ AG, (...), vertreten durch Béatrice Blum, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz,

Gegenstand

Mehrwertsteuer (2005 - 2009); Vorsteuerabzug, Flugzeug.

A-5088/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Einzelunternehmung B._______ (vormals: [...]; nachfolgend: Ein- zelunternehmung B.), die C. Ltd., die A._______ Holding und die D._______ AG bildeten zusammen im massgeblichen Zeitraum die (ehemalige) Mehrwertsteuergruppe A._______ Holding (nachfolgend: MWST-Gruppe oder Steuerpflichtige), welche vom 1. Januar 2003 bis am 31. Dezember 2012 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen war. Sie rechnete nach vereinbarten Entgelten ab. Die Einzelunternehmung B._______ mit Sitz (...) bezweckt (Zweck). Inha- ber der Einzelunternehmung B._______ war bzw. ist Herr E., wel- cher zugleich die Funktion als unbeschränkt haftender Gesellschafter bei der A. Holding inne hat(te). Diese bezweckt das Halten von (...) Beteiligungen, (...). A.b Die Einzelunternehmung B._______ war bereits Eigentümerin eines Flugzeuges des Typs «Pilatus PC 12» mit der Kennzeichnung «X.» (nachfolgend: Flugzeug X.). Im März 2006 liess sie als Eigentümerin ein Flugzeug des Typs «Beech Premier IA390» mit der Kennzeichnung «Y.» (nachfolgend: Flugzeug Y.) in die Schweiz überführen und verzollen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 2, Schreiben der Steuerpflichtigen vom 25. April 2006 mit Beilagen). A.c Im Laufe des Jahres 2007 liess sie ein neues von ihr erworbenes Flug- zeug des Typs «Beech Premier IA390» mit der Kennzeichnung «Z.» (nachfolgend: Flugzeug Z.) in die Schweiz überfüh- ren und verzollen (VB 3, Schreiben der Steuerpflichtigen vom 23. August 2007 mit Beilagen), da das Flugzeug Y._______ anfangs Jahr bei einer Landung in Frankreich beschädigt wurde. A.d Die Steuerpflichtige reichte der ESTV mit Schreiben vom 23. August 2007 die Mehrwertsteuerabrechnungen für das 1. und 2. Quartal 2007 ein und liess verlauten, das Vorsteuerguthaben zu ihren Gunsten resultiere aus der bezahlten Einfuhrsteuer für das Firmenflugzeug, welches zu mehr als 90 % betrieblich genutzt werde (VB 3, Schreiben der Steuerpflichtigen vom 23. August 2007 mit Beilagen).

A-5088/2020 Seite 3 B. B.a Zwischen August und September 2010 führte die ESTV bei der Steu- erpflichtigen eine Kontrolle über die Steuerperioden 1. Quartal 2005 bis 4. Quartal 2009 durch (Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009). Dabei hielt die ESTV unter anderem fest, sie habe diverse Abklärungen bezüglich der Nutzung der beiden nacheinander gehaltenen Flugzeuge (Flugzeuge Y._______ und Z.) getätigt; eine geschäftsmässig be- gründete Verwendung liege nicht vor (VB 9, Kontrollbericht vom 30. Okto- ber 2012). Alsdann fand mit der Steuerpflichtigen eine Besprechung statt (VB 13, Aktennotiz vom 28. Februar 2013). Diese reichte weitere Unterla- gen (VB 11, E-Mail vom 12. Februar 2013 mit Beilagen) und eine Stellung- nahme vom 9. April 2013 (VB 14) ein, anhand derer sie den Nachweis der geschäftlichen Nutzung der Flugzeuge aufzuzeigen versuchte. Mit der «Einschätzungsmitteilung (EM) Nr. (...) / Verfügung» vom 22. Ok- tober 2013 (VB 15) forderte die ESTV von der Steuerpflichtigen für den kontrollierten Zeitraum Mehrwertsteuern im Betrag von insgesamt Fr. 1'130'927.-- nebst Verzugszins ab dem 30. April 2008 nach (Steuerkor- rektur zugunsten der ESTV). Die Nachbelastung ergab sich gemäss ESTV insbesondere aufgrund der gemischten Verwendung der nacheinander ge- haltenen Flugzeuge. B.b Zwischenzeitlich beantragte die MWST-Gruppe bei der ESTV ihre Auf- lösung per 1. Januar 2013, welche mit Schreiben vom 23. Januar 2013 be- stätigt wurde. Die einzelnen Unternehmen wurden im Register der mehr- wertsteuerpflichtigen Personen als eigenständige Mehrwertsteuersubjekte eingetragen. B.c Mit Eingabe vom 22. November 2013 (VB 16) bestritt die Steuerpflich- tige die «EM Nr. (...) / Verfügung» vom 22. Oktober 2013. Sie beantragte unter anderem die in Ziffer 4 des Beiblattes zur EM Nr. (...) ausgewiesenen Korrekturen der Vorsteuern für die Investitionen (Ziff. 4.2 und Ziff. 4.3 erste Position) und des Eigenverbrauchs sowie der Mieterlöse (beim Flugzeug- betrieb) seien aufzuheben (Ziff. 3). Die in den Ziffern 1 bis 3 des Beiblattes zur EM Nr. (...) vorgenommenen Korrekturen (Vorsteuerkorrekturen auf Verpflegung und Getränken, Vorsteuerabzüge F. Ltd. und Um- satzdifferenzen) im Betrag von rund Fr. 4'732.-- wurden nicht bestritten. B.d Mit Schreiben vom 3. April 2017 (VB 18) ersuchte die ESTV die Steu- erpflichtige, verschiedene, näher genannte Unterlagen einzureichen und Auskünfte zu erteilen.

A-5088/2020 Seite 4 B.e Nachdem mehrmals eine Fristerstreckung gewährt wurde, reichte die Steuerpflichtige am 18. Oktober 2017 eine Stellungnahme (VB 21) mit di- versen Unterlagen ein (VB 22, Beilagen 1-20 zur Stellungnahme vom 18. Oktober 2017). Sie änderte unter anderem ihr Rechtsbegehren (im Zu- sammenhang mit den Flugzeugen) und beantragte nun, dass die mit EM Nr. (...) geltend gemachte Steuernachforderung von insgesamt Fr. 1'130'927.-- auf Fr. 513'328.-- herabzusetzen sei. Bei den in Ziffern 1 bis 3 des Beiblattes zur EM Nr. (...) vorgenommenen Korrekturen handle es sich um bereits akzeptierte Steuernachforderungen. Aufgrund der bei- liegenden Aufstellung für die Jahre 2005 bis 2009, welche anhand von E-Mails erstellt worden sei, sei eine Zuordnung der einzelnen Flüge mög- lich. Diese Aufstellung zeige, dass der durchschnittliche Nutzungsgrad der Flüge für steuerbare Zwecke über alle geprüften Kalenderjahre bei 40 % liege. B.f Die ESTV bestätigte mit Verfügung vom 21. September 2018 sinnge- mäss die EM Nr. (...) vom 22. Oktober 2013 und erhöhte die Steuernach- forderung um Fr. 28'914.-- auf insgesamt Fr. 1'159'841.-- nebst Verzugs- zins von 4 % ab dem 30. April 2008 (Ziff. 1 und Ziff. 2). Zudem erklärte sie die Einzelunternehmung B., die C. Ltd., die A._______ Holding und die D._______ AG als Mitglieder der ehemaligen MWST-Gruppe für die festgesetzte Steuernachforderung als solidarisch haftend (Ziff. 3). B.g Diese Verfügung focht die Steuerpflichtige mit Einsprache vom 22. Ok- tober 2018 an und beantragte, die mit der angefochtenen Verfügung fest- gesetzte Steuernachforderung für die Steuerperioden 2005 bis 2009 in Höhe von Fr. 1'159'841.-- sei um Fr. 646'513.-- auf Fr. 513'328.-- herabzu- setzen. Die Steuerpflichtige monierte unter anderem, selbst wenn die Steu- erforderung so zu ermitteln wäre, wie die ESTV vorschlage, sei sie im Jahr 2007 falsch berechnet worden. B.h Mit Einspracheentscheid vom 10. September 2020 hiess die ESTV die Einsprache teilweise gut (Ziff. 1) und setzte die Steuernachforderung ge- genüber der Steuerpflichtigen für die Steuerperioden 1. Quartal 2005 bis 4. Quartal 2009 gemäss Ziffer 2.8 der Erwägungen fest (Ziff. 2) und bezif- ferte diese für die erwähnten Steuerperioden auf Fr. 1'149'841.-- nebst Ver- zugszins von 4 % ab dem 30. April 2008 (Ziff. 3). Zudem erklärte sie die Einzelunternehmung B., die C. Ltd., die A._______ Hol- ding und die D._______ AG als Mitglieder der ehemaligen MWST-Gruppe für die festgesetzte Steuernachforderung als solidarisch haftend (Ziff. 4).

A-5088/2020 Seite 5 Die teilweise Gutheissung resultierte daraus, dass in der Berechnung der ESTV im Jahr 2007 ein Rechenfehler in Höhe von Fr. 10'000.-- vorhanden war. Hinsichtlich der Steuernachforderung stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, die Flugzeuge seien von Herrn E._______ in seiner Funk- tion als faktischer Geschäftsführer der deutschen G._______ Gruppe bzw. als Kommanditär der deutschen G._______ Gesellschaften und somit für seine private Vermögensverwaltung und gerade nicht für die Geschäftstä- tigkeit der Einzelunternehmung B._______ genutzt worden. C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Steuerpflichtige (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) am 12. Oktober 2020 Beschwerde ans Bun- desverwaltungsgericht. Sie beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzu- heben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 1). Eventua- liter sei die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid festgesetzte Steuernachforderung für die Steuerperioden 1. Quartal 2005 bis 4. Quartal 2009 in Höhe von Fr. 1'149'841.-- um Fr. 636'513.-- auf Fr. 513'328.-- (Ziff. 2) bzw. subeventualiter um Fr. 285'322.-- auf Fr. 864'519.-- herabzu- setzen (Ziff. 3) – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Be- schwerdeführerin begründet ihre Beschwerde insbesondere damit, dass die beiden nacheinander gehaltenen und sich im Eigentum der Einzelun- ternehmung B._______ befindlichen Flugzeuge von Herrn E._______ als Inhaber der Einzelunternehmung B._______ zu rund 40 % für geschäftli- che und nicht für private Zwecke verwendet worden seien. Hinsichtlich der Berechnung verweist sie auf ihre Stellungnahme vom 18. Oktober 2017 (VB 21). D. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2020 beantragt die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde (Ziff. 1 und Ziff. 2). Es sei der Beschwerdeführerin nicht gelun- gen, die geschäftliche Natur der Flüge nachzuweisen. E. Die Beschwerdeführerin repliziert am 22. Februar 2021. F. Die Vorinstanz dupliziert am 25. März 2021.

A-5088/2020 Seite 6 Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten wird – soweit dies für den Entscheid wesentlich ist – im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. September 2020 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundes- verwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und von dieser betroffen. Sie ist damit zur Beschwerdeerhebung berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver- letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss. Der Untersu- chungsgrundsatz wird im Mehrwertsteuerverfahren indes dadurch relati- viert, dass den Verfahrensbeteiligten spezialgesetzlich statuierte Mitwir- kungspflichten auferlegt werden (vgl. Art. 13 VwVG; BVGE 2009/60 E. 2.1.2). Die Beschwerdeinstanz nimmt jedoch nicht von sich aus zusätz- liche Sachverhaltsabklärungen vor oder untersucht weitere Rechtsstand- punkte, für die sich aus den vorgebrachten Rügen oder den Akten nicht

A-5088/2020 Seite 7 zumindest Anhaltspunkte ergeben (BVGE 2010/64 E. 1.4.1; ANDRÉ MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 1.49 ff., 1.54 f., 3.119 ff.). Sodann gilt im Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Die Be- weiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Be- weis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (BGE 130 II 482 E. 3.2; vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-719/2018 vom 2. Mai 2019 E. 2.5). 1.5 Ist ein Sachverhalt nicht erstellt bzw. bleibt ein Umstand unbewiesen, ist zu regeln, wer die Folgen der Beweislosigkeit trägt. Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde die (objektive) Beweislast für Tatsa- chen trägt, welche die Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuer- forderung erhöhen (steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen). Dem- gegenüber ist die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und steuermindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsa- chen, welche eine Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung bewirken (anstelle vieler: BGE 140 II 248 E. 3.5; Urteile des BGer 2C_709/2017 vom 25. Oktober 2018 E. 3.2 und 2C_715/2013 vom 13. Januar 2014 E. 2.3.3; Urteil des BVGer A-6390/2016 und A-6393/2016 vom 14. September 2017 E. 1.4 mit weiteren Hinweisen). 1.6 Gestützt auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), welcher im Beschwerdeverfahren gilt, ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Ver- fahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen anzuwenden (statt vieler: BGE 131 II 200 E. 4.2). Dies bedeutet, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Ent- scheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2; Urteile des BVGer A-6966/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 1.5 und A-3678/2016 vom 6. August 2018 E. 2.2; MOSER ET AL., a.a.O., Rz. 1.54). 1.7 Am 1. Januar 2010 ist das (neue) Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. In mate- rieller Hinsicht bleiben die bisherigen Vorschriften auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen, entstandenen Rechtsverhält- nisse und erbrachten Leistungen anwendbar (Art. 112 Abs. 1 und 2

A-5088/2020 Seite 8 MWSTG). Vorliegend geht es um Steuerkorrekturen betreffend die Jahre 2005 bis 2009. In materieller Hinsicht kommen daher das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) sowie die dazugehörige Ver- ordnung vom 29. März 2000 (aMWSTGV, AS 2000 1347) zur Anwendung. Demgegenüber findet das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren sofort Anwen- dung (Art. 113 Abs. 3 MWSTG). 1.8 1.8.1 Die Verjährung ist ein Institut des materiellen Rechts, weshalb sich die Verjährung der Steuerforderung unter Vorbehalt abweichender Über- gangsbestimmungen grundsätzlich nach demjenigen Recht beurteilt, das im Zeitpunkt ihrer Entstehung Geltung hatte (Urteil des BVGer A-1336/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 10.2 mit weiterem Hinweis). Ge- mäss Art. 49 Abs. 4 aMWSTG bzw. Art. 50 Abs. 4 aMWSTG verjährt eine Steuerforderung bzw. der Anspruch auf Vorsteuerabzug in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie bzw. er entstan- den ist (vgl. zur «relativen Verjährungsfrist»: Art. 49 Abs. 1-3 aMWSTG). Die Verjährung der Mehrwertsteuerforderung ist von Amtes wegen zu prü- fen (BGE 142 II 182 E. 3.2.1, 138 II 169 E. 3.2 und 133 II 366 E. 3.3; vgl. auch Urteil des BVGer A-1336/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 10.1 mit wei- teren Hinweisen). 1.8.2 Da die Steuerforderung gegenüber der nach vereinbarten Entgelten abrechnenden Beschwerdeführerin für die Steuerperioden 1. Quartal 2005 bis 4. Quartal 2006 zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2006 entstanden ist, endete die absolute Verjährungsfrist für das Jahr 2005 am 31. Dezember 2020 bzw. für das Jahr 2006 am 31. Dezember 2021. Vorliegend ist hinsichtlich der Steuerperioden 1. Quartal 2005 bis 4. Quar- tal 2006 somit die Verjährung eingetreten. Die Beschwerde ist im Umfang der diese Steuerperioden betreffenden Steuernachforderungen (beste- hend aus der Nachbelastung des Vorsteuerabzugs für diese beiden Jahre) gutzuheissen. 2. 2.1 Mehrwertsteuerpflichtig ist unter dem aMWSTG, wer eine mit der Er- zielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, sofern seine Lieferungen und seine Dienstleistungen

A-5088/2020 Seite 9 sowie sein Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- über- steigen (Art. 21 Abs. 1 aMWSTG). Steuerpflichtig sind namentlich natürli- che Personen, Personengesellschaften, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, unselbstständige öffentliche Anstalten sowie Per- sonengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit, die unter gemeinsamer Firma Umsätze tätigen (Art. 21 Abs. 2 aMWSTG; vgl. zur Gruppenbesteuerung: E. 2.7). Ausgenommen von der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht sind Un- ternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu Fr. 250'000.--, sofern die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer regelmässig nicht mehr als Fr. 4'000.-- im Jahr beträgt (Art. 25 Abs. 1 aMWSTG; BGE 138 II 251 E. 2.2). 2.2 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen (Art. 5 Bst. a und b aMWSTG; vgl. sogleich Eigenverbrauch im Inland: E. 2.4), sofern die ent- sprechenden Umsätze nicht ausdrücklich von der Mehrwertsteuer ausge- nommen sind (Art. 18 aMWSTG). Gemäss Art. 6 Abs. 1 aMWSTG liegt eine Lieferung vor, wenn die Befähigung verschafft wird, in eigenem Na- men über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen oder wenn ein Ge- genstand zum Gebrauch oder zur Nutzung überlassen wird (Art. 6 Abs. 2 Bst. b aMWSTG). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist (Art. 7 Abs. 1 aMWSTG). 2.3 Damit überhaupt eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie im Aus- tausch mit einem Entgelt erfolgen (sog. Leistungsaustausch, neurechtlich: Leistungsverhältnis). Die Entgeltlichkeit stellt – vom Eigenverbrauch abge- sehen – ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer mehrwertsteuerli- chen Leistung dar. Besteht zwischen Leistungserbringer und -empfänger kein Austauschverhältnis im erwähnten Sinn, ist die Aktivität mehrwertsteu- erlich irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer (BGE 132 II 353 E. 4.3; BVGE 2010/6 E. 3.1; Urteil des BVGer A-6671/2015 und A-6674/2015 vom 9. August 2016 E. 2.2.2). Ein Leis- tungsaustausch ist auch unter nahestehenden Personen möglich (BGE 138 II 239 E. 3.2; Urteile des BVGer A-2789/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3 und A-2703/2020 vom 12. Mai 2021 E. 2.3). 2.4 Gemäss Art. 5 Bst. c aMWSTG bildet der Eigenverbrauch im Inland ei- nen eigenen Steuertatbestand. Zu den Eigenverbrauchstatbeständen ge- hört gemäss Art. 9 Abs. 1 aMWSTG namentlich der Entnahmeeigenver- brauch, dessen Ziel es ist, Gegenstände, deren Bezug die steuerpflichtige

A-5088/2020

Seite 10

Person zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, wieder mit der Mehrwert-

steuer zu belasten, wenn sie diese – entgegen der ursprünglichen Absicht

bei ihrem Erwerb – für einen Zweck verwendet, der den Vorsteuerabzug

ausschliesst («Vorsteuerkorrekturregel»; Urteil des BGer 2A.125/2003 vom

10. September 2003 E. 3.1; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer

A-6904/2015 vom 22. Juni 2016 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). (Ent-

nahme-)Eigenverbrauch liegt nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a aMWSTG insbeson-

dere vor, wenn die mehrwertsteuerpflichtige Person aus ihrem Unterneh-

men Gegenstände dauernd oder vorübergehend entnimmt, die oder deren

Bestandteile sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt ha-

ben, und sie für unternehmensfremde Zwecke, insbesondere für ihren pri-

vaten Bedarf oder für den Bedarf ihres Personals verwendet.

2.5 Die Vermietung bzw. Vercharterung von Luftfahrzeugen sind mehrwert-

steuerlich als Lieferungen zu qualifizieren (vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. b

aMWSTG). Hingegen qualifiziert das Bundesgericht das sog. Aircraft Ma-

nagement als Dienstleistung (Urteile des BGer 2C_904/2008 vom 22. De-

zember 2009 E. 5.2, 2A.40/2007 vom 14. November 2007 E. 2.5). Das

Bundesgericht definiert das Aircraft Management als ein Verwalten und Be-

treiben von Luftfahrzeugen, die einer anderen Person oder Firma bzw. ei-

nem anderen Eigentümer gehören. War die Betreibergesellschaft jedoch

berechtigt, das Luftfahrzeug zur Durchführung von Flügen für vom Eigen-

tümer unabhängige Dritte zu verwenden, liegt laut Bundesgericht aber im

Verhältnis zwischen Eigentümergesellschaft und Betreibergesellschaft

wiederum eine Vercharterung oder Vermietung vor und nicht ein Aircraft

Management (Urteil des BGer 2C_904/2008 vom 22. Dezember 2009

  1. 5.2 und 5.4; Urteile des BVGer A-2789/2021 vom 3. Februar 2022
  2. 2.4, A-2703/2020 vom 12. Mai 2021 E. 2.4 und A-2221/2014 vom

27. Januar 2015 E. 2.3.1 mit weiterem Hinweis; vgl. auch Ziff. 3.3.2 Bran-

chenbroschüre Nr. 11 - Luftverkehr [gültig gewesen vom 1. Januar 2008 bis

31. Dezember 2009]).

Eine Überlassung eines in die Schweiz eingeführten und hier immatriku-

lierten Flugzeugs zum Gebrauch oder zur Nutzung ist eine in der Schweiz

steuerbare oder allenfalls steuerbefreite Lieferung; Letzteres wenn das

Flugzeug überwiegend für Flüge im Ausland eingesetzt wird (vgl. Art. 6

Abs. 2 Bst. b, Art. 13 Bst. a und Art. 19 Abs. 2 Ziff. 2 aMWSTG). Der Vor-

steuerabzug bzw. die Vornahme eines Vorsteuerabzuges ist in einem sol-

chen Fall grundsätzlich zulässig (vgl. Art. 19 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 3

aMWSTG; vgl. auch: BGE 138 II 239 E. 3.4). Wird das Flugzeug direkt ins

Ausland befördert oder versendet, gilt diese Lieferung als steuerbefreite

A-5088/2020 Seite 11 Lieferung (vgl. Art. 19 Abs. 2 Ziff. 1 aMWSTG). Der Vorsteuerabzug bzw. die Vornahme eines Vorsteuerabzuges ist auch in einem solchen Fall grundsätzlich zulässig (vgl. Art. 19 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 3 aMWSTG). Als direkte Ausfuhr gilt, wenn das Flugzeug vor Beförderung oder Versand im Inland weder in Gebrauch genommen noch im Rahmen eines Lieferungs- geschäfts einem Dritten übergeben wurde (vgl. Art. 19 Abs. 4 aMWSTG). Die Ausfuhr von Gegenständen hat nur dann steuerbefreiende Wirkung, wenn sie zollamtlich nachgewiesen wird (Art. 20 Abs. 1 aMWSTG; vgl. zum Ganzen nachfolgend: E. 2.6). Bei einer Beförderungsdienstleistung sind nur die auf das Inland entfallen- den Streckenteile – nicht aber die im Ausland zurückgelegten – steuerbar (vgl. Art. 5 Bst. b i.V.m. Art. 3 Bst. a und Art. 14 Abs. 2 Bst. b aMWSTG). Grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr inkl. inländischer Streckenanteil sind von der Steuer befreit (Art. 19 Abs. 3 aMWSTG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a aMWSTGV), wobei ein Recht auf Vorsteuerabzug be- steht (vgl. Art. 19 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 3 aMWSTG; vgl. auch: BGE 138 II 239 E. 3.4; zum Vorsteuerabzug: E. 2.6; ausführlich zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2789/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.4, A-2703/2020 vom 12. Mai 2021 E. 2.4 und A-2221/2014 vom 27. Januar 2015 E. 2.2-2.4 mit weiteren Hinweisen). 2.6 2.6.1 Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände oder Dienstleis- tungen für einen geschäftlich begründeten Zweck, so kann sie in ihrer Steu- erabrechnung die auf den Eingangsleistungen lastende Steuer als Vor- steuer abziehen (Art. 38 Abs. 1 und 2 aMWSTG). Als im Sinne von Art. 38 Abs. 2 aMWSTG verwendet hat eine Eingangsleistung namentlich dann zu gelten, wenn sie in steuerbare Ausgangsleistungen einfliesst. Trifft dies nicht zu, liegt mit Bezug auf diese Eingangsleistung Endverbrauch beim Steuerpflichtigen vor (vgl. BGE 132 II 353 E. 8.2 und E. 10; vgl. DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 141 f.). Für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug des Leis- tungserbringers ist grundsätzlich irrelevant, ob sodann der Leistungsemp- fänger die Leistung privat oder geschäftlich verwendet (vgl. BGE 138 II 239 E. 3.3; Urteil des BGer 2C_451/2013 vom 7. Januar 2014 E. 6.1 f.; Urteile des BVGer A-2789/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.5.1, A-2703/2020 vom 12. Mai 2021 E. 2.5.1 und A-5200/2018 vom 28. August 2019 E. 2.4.1 mit weiteren Hinweisen).

A-5088/2020 Seite 12 2.6.2 Verwendet die steuerpflichtige Person vorsteuerbelastete Eingangs- leistungen sowohl für Zwecke, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für andere Zwecke (sog. gemischte Verwendung), so ist der Vorsteu- erabzug gemäss Art. 41 Abs. 1 aMWSTG nach dem Verhältnis der Verwen- dung zu kürzen. Diese Bestimmung schreibt einzig vor, dass die Kürzung des Vorsteuerab- zuges «nach dem Verhältnis der Verwendung» zu erfolgen hat. Eine detail- lierte Regelung zum Vorgehen bei der Kürzung lässt sich dem aMWSTG nicht entnehmen. Nach der Rechtsprechung muss die Kürzung jedenfalls sachgerecht sein und den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls so- weit als möglich entsprechen (Urteile des BVGer A-2789/2021 vom 3. Feb- ruar 2022 E. 2.5.2, A-5200/2018 vom 28. August 2019 E. 2.4.2 und A-3286/2015 vom 8. Januar 2016 E. 4.2). Gemäss der von der ESTV als gesetzlich bzw. effektiv bezeichneten Methode erfolgt die Kürzung primär nach dem Verhältnis der effektiven Verwendung. Dabei sind zuerst sämtli- che Aufwendungen und Investitionen aufgrund ihrer Verwendung entweder den steuerbaren oder den von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Tä- tigkeiten zuzuordnen, wobei für jeden einzelnen Gegenstand und jede Dienstleistung soweit möglich aufgrund von betriebswirtschaftlichen, sach- gerechten Kriterien eine direkte Zuordnung vorzunehmen ist (vgl. Ziff. 2 Spezialbroschüre Nr. 06 – Kürzung des Vorsteuerabzugs bei gemischter Verwendung [gültig gewesen vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009]; ausführlicher: Urteil des BVGer A-3688/2012 vom 8. April 2013 E. 2.3.2). 2.6.3 Hat die ESTV die Kürzung des Vorsteuerabzuges selbst vorzuneh- men, etwa, weil die steuerpflichtige Person eine solche Kürzung zu Unrecht unterlassen oder in einer nicht zulässigen Weise vorgenommen hat, steht ihr bei der Wahl der anzuwendenden Kürzungsmethode ein weiter Ermes- sensspielraum zu. Das Bundesverwaltungsgericht prüft eine zulässiger- weise durch die ESTV vorgenommene Kürzung nur mit Zurückhaltung da- raufhin, ob die von der ESTV gewählte Methode sachgerecht ist bzw. ob sich die ESTV bei der betreffenden Kürzung innerhalb ihres Ermessens- spielraums bewegt hat. Insbesondere setzt das Gericht nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der ESTV (vgl. Urteil des BGer 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.2 f.; Urteile des BVGer A-5049/2020 vom 16. August 2022 E. 2.7, A-5200/2018 vom 28. August 2019 E. 2.4.2 und A-6898/2014 vom 21. Mai 2015 E. 2.7.4). Ist eine Vorsteuerabzugskür- zung durch die ESTV zu Recht erfolgt und erscheint diese nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zu-

A-5088/2020 Seite 13 rückhaltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig, obliegt es der steu- erpflichtigen Person, darzutun und nachzuweisen, dass die vorgenom- mene Kürzung offensichtlich nicht sachgerecht ist (zum Ganzen statt vieler: Urteile des BVGer A-2703/2020 vom 12. Mai 2021 E. 2.5.3 und A-6904/2015 vom 22. Juni 2016 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen). 2.7 Gemäss Art. 22 Abs. 1 aMWSTG werden juristische Personen, Perso- nengesellschaften sowie natürliche Personen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz, welche eng miteinander verbunden sind, auf Antrag ge- meinsam als eine einzige steuerpflichtige Person behandelt. Diese sog. Gruppenbesteuerung bewirkt gemäss Art. 22 Abs. 1 und 2 aMWSTG, dass die zusammengeschlossenen Unternehmen als eine steuerpflichtige Per- son gelten. Steuersubjekt ist damit die gesamte Unternehmensgruppe und nicht etwa (nur) der Gruppenträger. Sämtliche Umsätze, welche die Mit- glieder an Dritte erbringen, werden der Gruppe zugerechnet. Umsätze zwi- schen den Mitgliedern, sog. Innenumsätze, werden nicht besteuert (zum Ganzen: BGE 139 II 460 E. 2.4, 125 II 326 E. 9a/aa; Urteile des BVGer A-3437/2015 vom 2. Mai 2016 E. 2.8 und A-1558/2006 vom 3. Dezember 2009 E. 9.2, je mit weiteren Hinweisen). Jede an einer Gruppenbesteue- rung beteiligte Person oder Personengesamtheit haftet für sämtliche von der Gruppe geschuldeten Steuern solidarisch (Art. 32 Abs. 1 Bst. e aMWSTG). 3. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Frage, ob von der Beschwerde- führerin gewisse geltend gemachte Vorsteuern im Zusammenhang mit den nacheinander gehaltenen Flugzeugen (vgl. Sachverhalt Bst. A.b und A.c) in Abzug gebracht werden können. Unbestrittenermassen stellen Vermietungsleistungen der Flugzeuge an un- abhängige Dritte sowie die offene Weiterfakturierung von Flügen steuer- bare bzw. von der Steuer befreite Leistungen dar und berechtigen im ent- sprechenden Umfang zum Vorsteuerabzug (vgl. E. 2.5). Die Beschwerde- führerin hat im massgeblichen Zeitraum im Verhältnis zur jeweiligen Ge- samtflugzeit (reduziert um Trainings- und Wartungsflüge) weiterfakturierte Flüge in Höhe von 2.15 % (2005), 16.15 % (2006), 3.41 % (2007), 5.90 % (2008) und 3.00 % (2009) erbracht (Einspracheentscheid vom 10. Septem- ber 2020, S. 25; Verfügung vom 21. September 2018, S. 21). Dies ist un- bestritten.

A-5088/2020 Seite 14 Strittig und zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang die Nutzung der be- sagten Flugzeuge geschäftsmässig, durch Herrn E._______ als Inhaber der Einzelunternehmung B., erfolgte (Sachverhalt Bst. A.a). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie die Flugzeuge tatsächlich zu rund 40 % geschäftsmässig genutzt und die entsprechenden Vorsteuerab- züge deshalb zu Recht geltend gemacht habe. Hinsichtlich der Berech- nung verweist sie auf ihre Stellungnahme vom 18. Oktober 2017 (VB 21). Die Vorinstanz verneinte demgegenüber die geschäftsmässige Nutzung und nahm aufgrund der gemischten Verwendung in Ausübung ihres Er- messens eine Vorsteuerabzugskürzung im Verhältnis zur Verwendung vor. 3.1 Vorliegend musste die ESTV eine Vorsteuerabzugskürzung vorneh- men, weil die Beschwerdeführerin eine solche Kürzung in einer nicht zu- lässigen Weise vorgenommen hat (E. 2.6.3). Die ESTV hat für die Berech- nung der vorliegenden Vorsteuerabzugskürzung das Verhältnis von weiter- fakturierten Flügen (soeben: E. 3) und privaten bzw. nicht nachgewiesenen geschäftlichen Flügen für die Einzelunternehmung B. eruiert und hierfür auf die in die jeweilige Kategorie entfallenden Flugstunden abge- stellt (Einspracheentscheid vom 10. September 2020, S. 25; Verfügung vom 21. September 2018, S. 21 ff.). Dies ist rechtsprechungsgemäss sach- gerecht (Urteile des BVGer A-2703/2020 vom 12. Mai 2021 E. 3.3.1, A-5200/2018 vom 28. August 2019 E. 3.5, A-5578/2017 vom 3. Mai 2018 E. 4.4.3.3 und A-212/2008 vom 15. Juni 2010 E. 4.3.3). Im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung erscheint dieses Vorgehen folglich nicht als pflichtwidrig. Es obliegt deshalb der steuerpflichtigen Person, darzutun und nachzuweisen, dass die vorgenommene Kürzung offensichtlich nicht sach- gerecht ist (E. 2.6.3). 3.2 Die Beschwerdeführerin begründet den Umfang der geschäftsmässi- gen Nutzung damit, dass sie bzw. die Einzelunternehmung B._______ aus dem «(...) Geschäft» namhafte Umsätze erzielt habe. Weiter habe die Tä- tigkeit der Einzelunternehmung B._______ auch die Vermittlung von «(...) Verträgen» umfasst, wobei solche (...)-geschäfte dauernd hätten über- wacht werden müssen. Zudem seien (...) vermittelt, (...) verkauft oder die Aufsicht über (...) ausgeübt worden. Sie habe auch einen (...)-vertrag mit der H. _______ Ltd. und einen Zusammenarbeitsvertrag mit der I._______ AG abgeschlossen und sog. «(...)» – (Umschreibung) – vermietet. Die A._______ Holding habe Darlehen zur Finanzierung von (...) gewährt und (...) gegenüber kreditgebenden Banken abgegeben. Für diese Tätigkeiten seien die jeweiligen Flugzeuge (durch Herrn E._______) genutzt worden

A-5088/2020 Seite 15 und die Flüge somit geschäftlich begründet. Anhand der Bordbücher habe sie (die Beschwerdeführerin) Aufstellungen mit der Zuordnung der Flüge erstellt und den Anteil der Geschäftsflüge bzw. die abzugsberechtigten Vor- steuern ermittelt. Herr E._______ sei – entgegen den Behauptungen der Vorinstanz (dazu E. 3.3) – weder rechtlich noch faktisch Geschäftsführer einer der deut- schen G. _______ Gesellschaften gewesen. Er habe lediglich als Kom- manditär und gerade nicht als Gesellschafter, Geschäftsführer, Vertre- tungsberechtigter oder Prokurist in der G.a._______ GmbH & Co. und der G.b._______ GmbH & Co. KG geamtet. Als Kommanditär sei Herr E._______ von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlos- sen gewesen; lediglich den Jahresabschluss habe er verlangen können. Zudem sei er auch in keiner deutschen G. -Gesellschaft angestellt gewesen. Herr E. habe tatsächlich aus einzelnen Geschäftsfel- dern der deutschen G. -Gesellschaften vertiefte Kenntnisse er- langt, aber nicht als faktischer Geschäftsführer, sondern weil die deutschen G. -Gesellschaften Vertragspartner von ihr (der Beschwerdefüh- rerin) gewesen seien. Als anerkannter Spezialist auf dem Gebiet der (...) und aufgrund seines Beziehungsnetzes habe Herr E. für die «Schweizer Gesellschaften» Geschäfte akquiriert und dadurch mehr über die deutschen G. -Gesellschaften erfahren als in einer Geschäfts- führerfunktion. Die A. Holding, deren unbeschränkt haftender Ge- sellschafter Herr E. gewesen sei, habe (Tätigkeit) und (Tätigkeit). Diese (...) hätten im Zuge der Finanzkrise die Finanzlage der Holding ver- schlechtert. Es hätten Besprechungen mit Banken stattgefunden. Durch den Verkauf der Kommanditanteile von Herrn E._______ an den deut- schen G. -Gesellschaften habe dieser erreichen können, dass die (...) der Holding aufgelöst worden seien. Somit sei die Haftung, welche sich aus der Tätigkeit der Holding ergeben habe, der Grund für den Verkauf der Kommanditanteile an den deutschen G.-Gesellschaften gewesen. Insgesamt zeige sich, dass sich aus all den von der Vorinstanz beigezoge- nen E-Mails keine einzige Teilnahme von Herr E._______ an einer Ge- schäftsleitungssitzung der deutschen G._______ Gruppe belegen lasse. Ausserdem seien die E-Mails von der Vorinstanz einzeln und ohne Berück- sichtigung des Kontextes ausgelegt worden. Diese zeigten vielmehr auf, dass es immer um konkrete Rechtsgeschäfte gegangen sei, in welche die Einzelunternehmung B._______ oder die A._______ Holding involviert ge- wesen seien. Da Geschäfte in der (Branche) in (Orten) – und nicht in (Ort) – stattfänden, und die Einzelunternehmung B._______ und die A._______

A-5088/2020 Seite 16 Holding für die (Geschäfte) Informationen und ein Beziehungsnetz benötigt hätten, sei die Anwesenheit von Herrn E._______ unabdingbar gewesen. Somit belegten die E-Mails nicht nur, dass Herr E._______ keine Ge- schäftsführungsfunktion in den deutschen G.-Gesellschaften aus- geführt habe, sondern dienten gleich auch als Nachweis, dass es sich bei den Flügen um Geschäftsflüge gehandelt habe. Sie (die Beschwerdefüh- rerin) habe mitunter für die Erledigung des operativen Tagesgeschäfts «(Fees)» bezahlt. Dies habe sie aber nicht davon entbunden sicherzustel- len, dass sämtliche in die Abwicklung ihrer vertraglichen Verpflichtungen involvierten Dienstleister ihren Aufgaben nachkamen und sie damit ihre vertraglichen Pflichten erfüllte. In vielen Fällen sei dafür ein Aufenthalt von Herrn E. in (Ort) oder (anderen Orten) erforderlich gewesen. Die Einzelunternehmung B._______ habe der A._______ Holding die Flüge im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Holding tatsächlich nicht verrech- net. Diese seien aber immer auch für die Einzelunternehmung B._______ von Nutzen gewesen. Ein Steuerausfall sei daraus ohnehin nicht entstan- den, da es sich um Innenumsatz gehandelt habe. Sodann würden alle Flüge, welche (...) zugerechnet worden seien, als von der Mehrwertsteuer ausgenommen behandelt. Die Vorinstanz habe sich mit den Nachweisen für Geschäftsflüge nicht auseinandergesetzt bzw. die Zuordnung der Flüge nicht gewürdigt; daher sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In ihrer Replik bringt die Beschwerdeführerin ausserdem vor, sie habe sich im Laufe des Verfahrens nicht widersprüchlich verhalten. Die Vorinstanz lege die eingereichten Unterlagen selektiv und ergebnisorientiert aus, ohne den Sachverhalt zu klären. Herr E._______ habe lediglich in einzelnen Ge- schäften, welche die schweizerischen Gesellschaften mit jenen der deut- schen G.-Gruppe getätigt hätten, verhandelt. Diese Verhandlun- gen hätten somit immer im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Einzelun- ternehmung B. gestanden. Die Zuordnung der Beteiligungen an den deutschen G.-Gesellschaften zum Privatvermögen von Herrn E. sei nie bestritten worden. Ausserdem sei es entgegen den Be- hauptungen der Vorinstanz bei «(...) Geschäften» nicht unüblich, dass Dritte beteiligt seien und mit solchen gemeinsam verhandelt werde. 3.3 Die Vorinstanz entgegnet, die Beteiligung an den deutschen G.-Gesellschaften seien (unbestrittenermassen) im Privatvermö- gen von Herrn E. gehalten worden. Die Einzelunternehmung B._______ habe keinerlei Beteiligungen an den deutschen G.-Ge- sellschaften ausgewiesen. Herr E. sei als Privatperson in den Ver- kauf der deutschen G._______-Gruppe involviert gewesen, daher seien

A-5088/2020 Seite 17 alle Handlungen im Zusammenhang mit seinen Beteiligungen seiner priva- ten Vermögensverwaltung und nicht der Einzelunternehmung B._______ zuzurechnen. Diverse Dokumente bzw. E-Mails würden nachweisen, dass Herr E._______ im massgeblichen Zeitraum eine faktische Geschäftsfüh- rungsfunktion für die deutschen G.-Gesellschaften ausgeübt habe. Eine Zuordnung der Tätigkeit von Herrn E. als Geschäfts- führer der deutschen G.-Gesellschaften zur inländischen Einzel- unternehmung B. sei ausgeschlossen, da die Stellung eines in der Gesellschaft mitarbeitenden Kommanditärs mehrwertsteuerlich nicht als selbständig erwerbend qualifiziert werden könne und die Einzelunterneh- mung keine Beteiligungen an den deutschen G.-Gesellschaften aufgewiesen habe. Die Haupttätigkeit der Einzelunternehmung B. bestehe im sog. «(...) Geschäft», wobei das Unternehmen nach Abschluss des «(...) Vertrages» gegen Bezahlung einer «(Fee)» sämtliche Tätigkeiten von anderen Unternehmungen beziehe und nicht selber erbringen müsse. Das jeweilige Flugzeug sei somit – entgegen den Behauptungen der Be- schwerdeführerin – nicht in diesem Zusammenhang benutzt worden. Auch (Leistungen) seien lediglich gegenüber der I._______ AG und der H._______ Ltd. in Rechnung gestellt worden; weitere (Leistungen), in de- ren Zusammenhang das Flugzeug genutzt worden sei, würden sich aus den Akten nicht ergeben. Es sei auch nicht erwiesen, dass die A._______ Holding der Einzelunternehmung B._______ Zahlungen geleistet bzw. Letztere Entgelte für ihre Leistungen von Ersterer erhalten habe. Soweit überhaupt Flüge für die Holding vorliegen würden, handle es sich um nicht der Mehrwertsteuer unterliegende Gruppeninnenumsätze. Die Geschäfts- tätigkeit der Einzelunternehmung B._______ sei nie der ausschlagge- bende Punkt für die Flüge nach und den Aufenthalt in (Ort) gewesen. Ge- mäss der Auskunft der kantonalen Steuerverwaltung unterliege sämtliches Einkommen, das Herr E._______ aufgrund seiner Tätigkeit in der deut- schen G.-Gruppe erziele aufgrund des geltenden Doppelbesteue- rungsabkommens ausschliesslich der Besteuerung in Deutschland. Dies weise auf eine dortige Tätigkeit bzw. eine faktische Geschäftsführung hin. Im Rahmen ihrer weiteren Eingaben lässt die Vorinstanz insbesondere ver- lauten, sie habe die eingereichten Akten sehr wohl gewürdigt und den Sachverhalt richtig ermittelt. Zur Geschäftstätigkeit der Einzelunterneh- mung B. und der tatsächlichen Funktion von Herrn E._______ in den deutschen G._______-Gesellschaften habe die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens widersprüchliche Aussagen gemacht. Weiter be- dürfe es keiner Lohnzahlung, um die Funktion einer faktischen Geschäfts-

A-5088/2020 Seite 18 führung inne zu haben. Herr E._______ habe – entgegen den Behauptun- gen der Beschwerdeführerin – nicht aufgrund von Vertragsbeziehungen an Sitzungen teilgenommen, da man seinem Geschäftspartner nicht die Kon- ditionen offenlege, welche man mit einem Dritten getroffen habe. Niemand lade seinen Vertragspartner dazu ein, an internen geschäftlichen Bespre- chungen und Entwicklungen teilzunehmen. Auch um die Vermittlung von Geschäften habe es sich nicht gehandelt. Herr E._______ sei überdies ge- gen aussen als faktischer Geschäftsführer aufgetreten und sei aktiv am Verkauf der deutschen Gruppe beteiligt gewesen. 3.4 3.4.1 Soweit hier relevant, ist Folgendes unbestritten sowie aktenkundig: Die nacheinander gehaltenen Flugzeuge standen während der massgebli- chen Zeitperioden im Eigentum der Einzelunternehmung B., de- ren Inhaber Herr E. ist (vgl. Sachverhalt Bst. A.b und A.c). Im Jahr 2005 bzw. 2006 wurden die (ursprünglich) zu beurteilenden Flüge noch mit dem Flugzeug X._______ bzw. Y._______ absolviert. Da die Steuerperio- den 1. Quartal 2005 bis 4. Quartal 2006 – wie in Erwägung 1.8.2 aufgezeigt – bereits verjährt sind, muss darauf nicht weiter eingegangen werden. Einig zu gehen ist mit den Parteien, dass vorliegend auch keine sogenannte «Flugzeughalterstruktur» vorliegt, da die Vorsteuerabzugsberechtigung der Einzelunternehmung B._______ bzw. der MWST-Gruppe zu beurteilen ist, in deren Eigentum sich die Flugzeuge befanden. Gemäss Handelsregisterauszug bezweckt die Einzelunternehmung B._______ (Zweck) (Sachverhalt Bst. A.a). Sie war unter anderem im «(...) Geschäft» tätig. Hierbei (Tätigkeit/Tätigkeit) sie selbst entweder von einer unabhängigen Dritten oder von einer deutschen G.-Gesellschaft einen (Beschreibung des Objekts) und (Tätigkeit/Tätigkeit) diesen (Be- schaffenheit des Objekts) (...) (Beschwerdebeilage [BB] 8, (...) und Memo- randum of Agreement vom 19. Juli 2002; BB 9-13, Diverse Gutschriften der Einzelunternehmung B. an die J._______ S.A. im Jahr 2007; BB 14, (...)Agreement – (...) vom 28. März 2006; BB 15, Addendum 3 zum (...) Agreement – (...) vom 1. April 2009; BB 16, Jahresrechnung 2006 der Einzelunternehmung B.; vgl. auch VB 22, Beilagen 1-20 zur Stel- lungnahme vom 18. Oktober 2017, Beilagen 1.1-1.10). Mitunter vermittelte die Einzelunternehmung B. auch «(...) Verträge» (BB 16, Jahres- rechnung 2006 der Einzelunternehmung B.; BB 18, (Invoice) «(Name)» vom 24. Oktober 2008), erbrachte der H. Ltd. und laut

A-5088/2020 Seite 19 der Vorinstanz wohl auch der I._______ AG (Leistungen) im Zusammen- hang mit neuen Geschäften, potentiellen Kunden und der Sicherung be- stehender Kunden (BB 19, (...) Agreement vom 1. Januar 2004) und schloss mit der I._______ AG einen Zusammenarbeitsvertrag, in welchen sie sich zum (Ergebnis) verpflichtete (BB 20, Zusammenarbeitsvertrag vom 2. Mai 2003). Die A._______ Holding bezweckt laut Handelsregisterauszug – wie in Sachverhalt Bst. A.a bereits erwähnt – (Zweck). Die Einzelunternehmung B._______ wurde laut Gruppenübersicht zu 100 % von der A._______ Hol- ding gehalten, wobei Herr E._______ die Funktion als unbeschränkt haf- tender Gesellschafter bei der A._______ Holding inne hat(te) (BB 27, Gra- fik «(...)» 2006 per 1. Juli 2006; vgl. auch: VB 24, Auskunft der kantonalen Steuerverwaltung vom 18. September 2018, Beilage 6, Grafik «(...)» 2005 per 1. Januar 2005). Die A._______ Holding (Tätigkeit) – laut Aussagen der Beschwerdeführerin – (Objekt) und (Tätigkeit) (Beschwerde, S. 15 f.). Mittlerweile nicht mehr im Streit liegt, dass die Einzelunternehmung B._______ der A._______ Holding die Flüge im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Holding nicht verrechnet hat. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass Herr E._______ unter anderem di- rekt zu 100 % an den in Deutschland ansässigen Unternehmen G.a._______ GmbH & Co. KG und der G.b._______ GmbH & Co. KG und indirekt unter anderem am K._______ und der L._______ GmbH beteiligt war (vgl. BB 27, Grafik «(...) 2006» per 1. Juli 2006; vgl. auch BB 28 und 30, Handelsregisterauszüge des Amtsgerichts (Ort) [«Kommanditist»]; siehe auch: VB 24, Auskunft der kantonalen Steuerverwaltung vom 18. September 2018, Beilage 6, Grafik «(...) 2005» per 1. Januar 2005). Diesbezüglich ist in sachverhaltlicher Hinsicht unbestritten, dass er die Be- teiligung an diesen deutschen G.-Gesellschaften im Privatvermö- gen gehalten hatte (vgl. auch VB 24, Auskunft der kantonalen Steuerver- waltung vom 18. September 2018, Beilagen 1-6) und Herr E. für die Einkünfte aus diesen Beteiligungen und Kapitalvermögen in Deutsch- land besteuert worden ist. 3.4.2 Insgesamt ergibt sich, dass Herr E._______ unter anderem sowohl Inhaber der Einzelunternehmung B., welcher die Flugzeuge ge- hörten, als auch unbeschränkt haftender Gesellschafter der Holding war. Gleichzeitig war er bei der G.a. GmbH & Co. KG und der G.b._______ GmbH & Co. KG (privat) direkt beteiligt und hatte die Stellung eines Kommanditärs; hinzukommen mehrere indirekte Beteiligungen an

A-5088/2020 Seite 20 ausländischen Gesellschaften. Unbestritten ist, dass Herr E._______ durch seine unterschiedlichen Funktionen und Verflechtungen vertiefte Kenntnisse im (Geschäft) hatte, viele Akteurinnen und Akteure kannte, über ein vielfältiges Beziehungsnetz verfügte und so Geschäfte akquirierte. Ob er vorliegend tatsächlich im Rahmen von Vertragsverhandlungen über sog. «(...) Verträge» oder als (faktischer) Geschäftsführer der deutschen G.-Gesellschaften Einblick in deren Geschäftsfelder erhalten hat, kann jedoch offenbleiben. Zu prüfen ist nachfolgend (E. 3.4.3), ob es der Beschwerdeführerin gelingt, eine geschäftsmässige Nutzung der Flugzeuge über die gesamte geprüfte Periode für die Einzelunternehmung B. aufzuzeigen. Laut den Be- rechnungen der Beschwerdeführerin betrug die geschäftsmässige Nut- zung in den Jahren 2005 bis 2009 stets rund 40 % (2005: 39 %; 2006: 45 %; 2007: 37 %; 2008: 41 % und 2009: 37 %; VB 22, Beilagen 1-20 zur Stellungnahme vom 18. Oktober 2017, Beilagen 10.1, 11.1, 12.1, 13.1 und 14.1). Da eine konstante geschäftsmässige Nutzung von durchschnittlich 40 % geltend gemacht wird, rechtfertigt es sich, bei der nachfolgenden Würdigung auch die bereits verjährten Perioden (2005 und 2006) einzube- ziehen. Im Rahmen ihrer Berechnung hat die Beschwerdeführerin die steu- erbaren Umsätze der A._______ Holding für die Ermittlung des abzugsfä- higen Anteils der Vorsteuern zu 100 % gekürzt, um den Ungenauigkeiten des vorliegenden Sachverhalts Rechnung zu tragen (VB 21, Stellung- nahme vom 18. Oktober 2017, S. 14; vgl. Beschwerde, S. 30-32; vgl. auch VB 22, Beilagen 1-20 zur Stellungnahme vom 18. Oktober 2017, Beila- gen 10.1, 11.1, 12.1, 13.1 und 14.1). Dies betrifft namentlich die im vorlie- genden Rechtsstreit diskutierten Flüge vom 21. April 2005 (Rückflug 24. April 2005), 7. Oktober 2009, 20. Oktober 2009 (Rückflug 21. Oktober 2009), 27. November 2009 (Rückflug gleichentags) und 7. Dezember 2009 (Rückflug am gleichen Tag), worauf deshalb nachfolgend nicht mehr ein- zugehen braucht. 3.4.3 Zum Nachweis der geschäftlichen Nutzung reichte die Beschwerde- führerin Aufstellungen für die massgeblichen Jahre ein, welche für jeden einzelnen Flug (rund 30 bis 50 Flüge pro Jahr) stichwortartig den Grund für die Flugbewegung nennen. Diese stichwortartigen Angaben alleine sind aber nicht rechtsgenügend, um eine Flugbewegung als geschäftlich be- gründet nachzuweisen. Als Belege reichte die Beschwerdeführerin um das jeweilige Flugdatum herum von ihr versendete bzw. erhaltene E-Mails ein, wobei sich die einzelnen E-Mails auf wiederhergestellte Dateien stützen. Die eingereichten E-Mail Korrespondenzen erstrecken sich über mehrere

A-5088/2020 Seite 21 hundert Seiten hinweg. Die jeweiligen Mailwechsel sind nicht aus sich sel- ber heraus verständlich. Um den jeweiligen Mailwechsel und seine Trag- weite verstehen und einordnen zu können, müssen die einzelnen involvier- ten Akteurinnen und Akteure positioniert und die ausgetauschten Nachrich- ten in den Gesamtkontext eingebettet werden. Ohne weitergehenden Er- läuterungen zu den Akteurinnen und Akteuren, die in den einzelnen Nach- richten erscheinen und zum jeweiligen Kontext, in dem sie entstanden sind, sind sie für Dritte nicht nachvollziehbar. Erläuterungen zu diesen E-Mails liegen lediglich für einen Teil der E-Mails bzw. für den jeweils in diesem Zusammenhang stehenden Flug vor. Das Bundesverwaltungsgericht stellt deshalb auf diejenigen Flüge und den entsprechenden Mailwechsel ab, für den die Beschwerdeführerin nähere Ausführungen gemacht hat, um die geschäftsmässige Begründetheit der Flüge für die Einzelunternehmung B._______ im Umfang der jährlich geltend gemachten rund 40 % nachzu- weisen. Auf die anderen Flüge kann mit Blick auf soeben Erwähntes nicht abgestellt werden, wobei diesbezüglich an die Mitwirkungspflichten der Be- schwerdeführerin (E. 1.4) und insbesondere an ihre Beweislast (E. 1.5) zu erinnern ist. 3.4.3.1 Am 19. Januar 2005 flog Herr E._______ mit einem der massgebli- chen Flugzeuge von (Ort) nach (Ort) und gleichentags wieder zurück (VB 22, Beilagen 1-20 zur Stellungnahme vom 18. Oktober 2017, Bei- lage 10.1). In den entsprechenden E-Mail-Austausch sind folgende Perso- nen involviert: M., gemäss Beschwerdeführerin der Geschäftsfüh- rer der deutschen G.b. GmbH & Co. KG und Herr E.. Anhand der E-Mail vom 18. Januar 2005 soll die geschäftsmässige Nut- zung nachgewiesen werden. In dieser E-Mail liess Herr M. Herrn E._______ zusammengefasst wissen, dass er diverse Male nach einer «möglichen (Aspekt der Geschäftstätigkeit) bei interessierten (Akteuren) für den [...] vorgeschlagenen (Objekt)» nachgefragt habe und er insgesamt den Eindruck bekommen habe, dass man mit diesem (Objekt) (nähere Be- zeichnung des Objekts) keinen (Geschäftstätigkeit) bekomme. Ohne (Ge- schäftstätigkeit) sei allerdings davon abzuraten, diese (Objekte) als (Be- schaffenheit) zu bestellen. Herr E._______ bedankte sich gleichentags und liess verlauten, er «möchte nur gerne den N._______ Bescheid geben, wenn wir eine Entscheidung haben» und ihn «interessiere halt, wo der Markt für solche (Objekte) steh[e]» (BB 39; vgl. auch VB 22, Beilagen 1-20 zur Stellungnahme vom 18. Oktober 2017, Beilage 10.4).

A-5088/2020 Seite 22 Die Vorinstanz schliesst daraus, soweit vorliegend relevant, ein Mitarbeiter der deutschen G.-Gruppe informiere Herrn E. über die Bestellung neuer (Objekte), was eindeutig ein laufendes Geschäft der deutschen G.-Gruppe betreffe. Von einer blossen Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen der vergangenen Geschäftsjahre – wie die Be- schwerdeführerin behauptet – könne nicht die Rede sein. Es handle sich in diesem Mailverkehr auch nicht um den Inhalt eines Vertrages zwischen der schweizerischen und der deutschen G.-Gruppe (Einsprache- entscheid, S. 16). Hierzu entgegnet die Beschwerdeführerin, Herr M._______ sei der Geschäftsführer der G.b._______ GmbH & Co. KG ge- wesen, welche der Einzelunternehmung B._______ ein «(...) Geschäft» vermittelt habe, für welches Letztere auch im Jahr 2005 noch Vermittlungs- kommissionen bezahlt habe. Zudem sei die G.b._______ GmbH & Co. KG im «(...) Geschäft» der Einzelunternehmung B._______ involviert gewe- sen. Bei den erwähnten N._______ handle es sich um eines der vielen (Bezeichnung von Unternehmen), mit welchen sie und wohl auch die G.b._______ GmbH & Co. KG zusammengearbeitet hätten. Aus der E-Mail ergebe sich, dass Herr M._______ an «(...) Geschäfte» denke, wobei es Herrn E._______ um allgemeine Informationen gehe, welche ihm für Ge- spräche mit dem (...) N._______ von Nutzen sein könnten. Herrn E._______ gehe es um eine Einschätzung des Marktes, wohl bezüglich «(...)», was klar zum Geschäftsfeld der Einzelunternehmung B._______ gehöre (Beschwerde, S. 18 f.). Herr M._______ amtete – wie erwähnt – laut Beschwerdeführerin als Ge- schäftsführer der deutschen G.b._______ GmbH & Co. KG, welche mit der Einzelunternehmung B._______ im Jahr 2002 eine Kommissionsvereinba- rung geschlossen hat (BB 17, Kommissionsvereinbarung vom 22./26. Juli 2002; vgl. auch VB 21, Stellungnahme vom 18. Oktober 2017, S. 9). Diese Kommissionsvereinbarung betraf jedoch das «(...) Geschäft» (Name), wo- hingegen in der massgeblichen E-Mail von einem neuen (Objekt) «(nähere Bezeichnung Objekt)» die Rede ist. Ob es tatsächlich um ein «(...) Ge- schäft» bzgl. der (Objekte) ging, ist nicht belegt. Klarerweise handelt es sich nämlich (noch) nicht um den Inhalt eines Vertrages zwischen der Be- schwerdeführerin und der deutschen G.-Gruppe. Wie gezeigt (E. 3.4.2), war Herr E. unter anderem sowohl Inhaber der Einzel- unternehmung B., als auch (privat) beteiligt bei der G.b. GmbH & Co. KG (Stellung eines Kommanditärs). Durch diese engen Ver- flechtungen ist vorliegend seine Rolle nicht klar. Jedenfalls gelingt es der

A-5088/2020 Seite 23 Beschwerdeführerin anhand dieses E-Mail-Verkehrs nicht, klar aufzuzei- gen, dass Herr E._______ am Treffen vom 19. Januar 2005 für die Einzel- unternehmung B._______ bzw. für die Beschwerdeführerin teilnahm. 3.4.3.2 Am 31. März 2005 flog Herr E._______ mit einem der Flugzeuge von (Ort) nach (Ort) und gleichentags nach (Ort) (VB 22, Beilagen 1-20 zur Stellungnahme vom 18. Oktober 2017, Beilage 10.1). In den entsprechen- den E-Mail-Austausch sind folgende Personen involviert: Herr O._______ von der G.c._______ GmbH, (Sitz); Herr P._______ von der Q.; Herr R. von der G.c._______ GmbH, (Sitz); Herr S._______ von der G.a._______ GmbH & Co. KG und Herr E.. Im zugrundeliegenden E-Mail-Austausch vom 16. März 2005 teilte Herr O. von der G.c._______ GmbH, (Sitz), Herrn P._______ von der Q._______ die Agenda für ein Treffen in (Ort) betreffend Prüfung einer künftigen engeren Zusammenarbeit mit. Bei der Besprechung sollten der russischen Firma die verschiedenen Aktivitäten unter dem «Dach der G._____» im (Geschäftsbereich) vorgestellt werden («offering you our va- rious activities, dedicated in (Geschäftsbereich), diversified under the G._______ umbrella»). Als zugehörig wurden die G.-Gruppe («G.-Group [Germany & Switzerland & Cyprus] as (Funktionsbe- zeichnungen)»), die G.c._______ GmbH, (Sitz) («(Geschäftsbereich)») und die G.c._______ GmbH, (Sitz) («(Geschäftsbereich)») genannt. Herr O._______ schlug alsdann vor, dass seitens der G.-Gruppe Herr S. (Geschäftsführer der G.a._______ GmbH & Co. KG, «Ma- naging Director of G.a._______ GMBH + Co KG»), Herr R._______ (Ge- schäftsführer der G.c._______ GmbH, «Managing Director of G.c._______ GmbH») und er (Leiter (Bereich) der G.c._______ GmbH, «Manager (Be- reich) of G.c.») teilnehmen würden. Die diesbezügliche Zustim- mung der Q. erfolgte unter der Bedingung, dass seitens der G.-Gruppe der Senior Partner, der CEO und Herr O. teil- nehmen sollten («Referring to our telcon regarding the meeting pls advised that our CEO and undersigned are agreed to meet with Senior Partner, CEO and you [O.]»). Herr R. von der G.c._______ GmbH, (Sitz), leitete daraufhin diesen E-Mail-Austausch an Herrn E._______ weiter und schlug ein Datum für den Besuch in (Ort) vor. Herr E._______ bestätigte alsdann das vorgeschlagene Datum (zum Ganzen: BB 42; vgl. auch VB 22, Beilagen 1-20 zur Stellungnahme vom 18. Oktober 2017, Beilage 10.11).

A-5088/2020 Seite 24 Soweit vorliegend relevant, schliesst die Vorinstanz aus diesem E-Mail- Austausch, es gehe ausschliesslich um ein Geschäft der deutschen G.-Gruppe, welches direkt mit dem russischen Vertragspartner verhandelt worden sei. Eine Teilnahme von Herrn E. als «Vermitt- ler» sei nicht erforderlich gewesen, dennoch habe dieser an der Bespre- chung teilgenommen (Einspracheentscheid, S. 16; Vernehmlassung, S. 14 f.). Diesbezüglich erwidert die Beschwerdeführerin, es sei auch geplant ge- wesen, Geschäfte der Schweizer G.-Gruppe (und der zyprioti- schen Gesellschaften) zu diskutieren. Unter den zu besprechenden Gele- genheiten für gemeinsame Geschäfte sei auch das (...)-Geschäft aufge- führt worden, in welchem die Einzelunternehmung B. sehr aktiv gewesen sei und namhafte Umsätze erzielt habe. Es hätten mehrere Ver- tragsbeziehungen zwischen der Einzelunternehmung B._______ und der deutschen G.-Gruppe bestanden. Zudem sei Erstere Beraterin der zypriotischen H. Ltd. gewesen, welche im Bereich des «(Ge- schäftsbereich)» von (Objekten) tätig gewesen sei. Die H._______ Ltd. sei aber auch Auftragsnehmerin der Einzelunternehmung B._______ im Be- reich (Geschäftsbereich) und «(Geschäftsbereich)» gewesen. Die Einzel- unternehmung B._______ sei zudem im (Geschäftsbereich) tätig, was in der E-Mail ebenfalls erwähnt worden sei. Auch für die I._______ AG, wel- che Investoren in der Schweiz akquiriert habe, habe die Einzelunterneh- mung B._______ (Dienstleistungen) erbracht. Solche (Dienstleistungen) würden in der E-Mail ebenfalls erwähnt werden. Herr E._______ habe da- her als Vertreter der Einzelunternehmung B._______ an dieser Bespre- chung teilgenommen; insbesondere habe er für diese in Russland «(...)» (Geschäftstätigkeit) wollen (Beschwerde, S. 19 f.). Wie bereits erwähnt (E. 3.4.1), erbrachte die Einzelunternehmung B._______ der H._______ Ltd. und der I._______ AG tatsächlich (Dienst- leistungen) im Zusammenhang mit neuen Geschäften, potentiellen Kunden und der Sicherung bestehender Kunden (vgl. BB 19, (...) Agreement vom

  1. Januar 2004). Unbestrittenermassen wurden im E-Mail-Austausch da- her ebenfalls Geschäftsfelder wie beispielsweise das (...)-Geschäft ange- sprochen, in welchen (auch) die Einzelunternehmung B._______ tätig ist. Als zur G.-Gruppe zugehörig wurde in der E-Mail-Korrespondenz ebenso die Schweizer G.-Gruppe genannt. Ob aber tatsächlich auch konkrete Geschäfte für die Einzelunternehmung B._______ an die- sem Treffen besprochen wurden bzw. Herr E., welcher mit diver- sen vorliegend beteiligten Gesellschaften eine Verflechtung (vgl. E. 3.4.2) aufwies, als Vertreter der Einzelunternehmung B. an dieser Be- sprechung teilgenommen hat, vermag die Beschwerdeführerin mit diesem

A-5088/2020 Seite 25 E-Mail-Austausch nicht zu belegen, zumal für die Q._______ die Anwesen- heit von Herrn E._______ als Senior der deutschen G._______ im Zentrum stand. Hieran vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es einzig um Geschäftsmög- lichkeiten der deutschen G._______ Gesellschaften hätte gehen sollen. 3.4.3.3 Gleiches gilt für den Flug vom 15. April 2005 von (Ort) nach (Ort) (VB 22, Beilagen 1-20 zur Stellungnahme vom 18. Oktober 2017, Bei- lage 10.1), für welchen die Beschwerdeführerin anhand einer E-Mail-Kor- respondenz vom 17. und 18. März 2005 die geschäftsmässige Nutzung nachzuweisen versucht. In den entsprechenden E-Mail-Austausch sind fol- gende Personen involviert: Herr T._______ von der T._______ GmbH & Co. KG ((Funktion)); Herr U._______ von den deutschen G.-Ge- sellschaften G.d. GmbH & Co. KG und G.a._______ GmbH & Co. KG; Herr M._______ von der deutschen G.-Gesellschaft G.b. GmbH & Co. KG und Herr E.. In diesem E-Mail-Austausch informierte der (Funktion) Herr T. Herrn E._______ und die Herren U._______ und M._______ über die The- men einer Besprechung mit (Akteuren) in (Ort). Dabei ging es wiederum um «(...)» und um (Geschäfte) («topics: (...) [...]»; BB 43; vgl. auch VB 22, Beilagen 1-20 zur Stellungnahme vom 18. Oktober 2017, Beilage 10.15). Unbestrittenermassen gehörten sowohl das «(...)»- als auch das (...)-ge- schäft zu den Geschäftsbereichen der Einzelunternehmung B.. Aber auch mit dieser E-Mail-Korrespondenz, welche derart allgemein ge- halten ist, kann nicht rechtsgenügend aufgezeigt werden, ob beim Treffen in (Ort) tatsächlich konkrete Geschäfte für die Einzelunternehmung B. besprochen wurden. Aufgrund seiner engen Verflechtungen (vgl. E. 3.4.2) bleibt auch hier unklar, in welcher Rolle Herr E._______ an dieser Besprechung teilgenommen hat. Dieser E-Mail-Austausch vermag nicht zu begründen, dass der Flug für die Einzelunternehmung B._______ geschäftlich begründet war. 3.4.3.4 Am 14. Oktober 2009 flog Herr E._______ mit einem der massge- blichen Flugzeuge von (Ort) nach (Ort) und gleichentags wieder zurück (VB 22, Beilagen 1-20 zur Stellungnahme vom 18. Oktober 2017, Bei- lage 14.1). Wiederum anhand einer E-Mail, und zwar vom 12. Oktober 2009, versucht die Beschwerdeführerin nachzuweisen, dass der Flug ge- schäftsmässig begründet war. In den entsprechenden E-Mail-Austausch sind folgende Personen involviert: Herr U._______ von den deutschen G.-Gesellschaften G.d. GmbH & Co. KG und

A-5088/2020 Seite 26 G.a._______ GmbH & Co. KG; Herr V._______ von den deutschen G.-Gesellschaften G.d. GmbH & Co. KG und G.a._______ GmbH & Co. KG und Herr E.. In dieser E-Mail unterbreitete Herr U., Geschäftsführer der deut- schen G.-Gesellschaften G.d. GmbH & Co. KG und G.a._______ GmbH & Co. KG, Herrn E._______ einen Vorschlag für ein Angebot an einen potenziellen Kunden, der am Ankauf von «(Objekt)» in- teressiert war. Zur Finanzierung schlug er vor, das «(Darlehen) [...], wel- ches wir von der W._______ erhalten» zu verwenden. Sodann könnte – so Herr U._______ weiter – dem Kunden «aufbauend auf dieser Finanzierung [...] eine Beteiligung (an (Bezeichnung) oder (Bezeichnung)) [...]» angebo- ten werden. Herr E._______ antwortete kurz darauf, dass ihm sein Gefühl sage, das nicht zu machen und noch abzuwarten. Er schlug alsdann vor, dieses Thema am Mittwoch zu besprechen. Herr V._______ las in Kopie mit (zum Ganzen: BB 46; vgl. auch VB 22, Beilagen 1-20 zur Stellung- nahme vom 18. Oktober 2017, Beilage 14.37). Diesbezüglich ist die Vorinstanz der Ansicht, die E-Mail zeige auf, dass Herr E._______ nicht nur in die aktuelle Entscheidfindung der deutschen G.-Gruppe involviert gewesen sei, sondern auch die relevanten Entscheidungen getroffen habe und über die Finanzierungssituation infor- miert worden sei (Einspracheentscheid, S. 16 f.). Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, Herr E. sei nicht aufgrund seiner angeblichen Geschäftsführerfunktion informiert worden, sondern weil die Schweizer G._______ Gesellschaften betroffen gewesen seien. Herr U._______ habe dieses Geschäft nämlich nicht ohne die A._______ Hol- ding abwickeln können, weil er dafür das (Darlehen) habe verwenden wol- len. Er habe für eine seiner Beteiligungen, die (Bezeichnung), eine Lösung finden wollen, während Herr E._______ an der Erzielung von (...) aus der (...) eines «(...)»-Geschäfts interessiert gewesen sei. Herr E._______ bzw. die Schweizer G._______ Gesellschaften seien aufgrund ihrer eigenen Geschäftstätigkeit begrüsst und seine Antwort sei im Rahmen der Ge- schäftsführung für die Schweizer Gesellschaften gegeben worden (Be- schwerde, S. 22). Unter anderem (Tätigkeit) die A._______ Holding wohl (Objekt) und (Tätig- keit) (vgl. E. 3.4.1). Ob es sich bei dem in der E-Mail erwähnten (Darlehen) tatsächlich um ein solches der Holding handelte, ist nicht belegt. Die Ein- zelunternehmung B._______ wird nicht erwähnt. Jedenfalls vermag die

A-5088/2020 Seite 27 Beschwerdeführerin anhand dieser E-Mail nicht rechtsgenügend aufzuzei- gen, dass beim Treffen vom 14. Oktober 2009 (auch) konkrete Geschäfte für die Einzelunternehmung B._______ besprochen wurden. 3.4.3.5 Zudem versucht die Beschwerdeführerin, den oben erwähnten Hin- und Rückflug vom 14. Oktober 2009 (E. 3.4.3.4) anhand einer weiteren E-Mail-Korrespondenz als steuerbaren Geschäftsflug zu begründen. In den entsprechenden E-Mail-Austausch sind folgende Personen involviert: Herr A.a._______ (laut E-Mail-Adresse wohl Mitarbeiter in einer G.-Gesellschaft); Herr T. von der T._______ GmbH & Co. KG ((Funktion)); Herr U._______ von den deutschen G.-Gesell- schaften G.d. GmbH & Co. KG und G.a._______ GmbH & Co. KG; Herr M.von der deutschen G.-Gesellschaft G.b._______ GmbH & Co. KG und Herr E.. Im Rahmen dieses Austauschs erfragte Herr E. unter dem Betreff «(Betreff)» den (Auskunft), welchen er von Herrn A.a._______ erhielt. Die- ser hatte den (Auskunft) offenbar zuvor von «L.» erhalten («Please find below the (Auskunft) as received by L.»). Herr E._______ trat daraufhin mit einem (Akteur) betreffend Verkauf (Objekt 1 und Objekt 2) an die «C.c.» ins Gespräch. Da ihnen die Offerte zu niedrig erschien, verfasste Herr E. eine Antwort für die «C.c.», in welcher er das Angebot für (Objekt 1 und Objekt 2) ab- lehnte. Herr U., Geschäftsführer von den deutschen G.- Gesellschaften G.d. GmbH & Co. KG und G.a._______ GmbH & Co. KG, und Herr M., Geschäftsführer der deutschen G.- Gesellschaft G.b._______ GmbH & Co. KG, erhielten diese E-Mails in Ko- pie (BB 47; vgl. auch VB 22, Beilagen 1-20 zur Stellungnahme vom 18. Ok- tober 2017, Beilage 14.38 und 14.39). Aus dieser Korrespondenz schliesst die Vorinstanz unter anderem, mit L._____ dürfte die L.a._______ GmbH gemeint sein, welche zu 50 % der G.a._______ GmbH & Co. (KG) gehört habe. Herr E._______ äussere sich zum gemachten Kaufangebot für die (Objekt 1 und Objekt 2) als «we as sellers» und zudem würden zwei Personen der deutschen G.- Gruppe in Kopie mitlesen. Daraus erhelle, dass es sich um ein Geschäft handle, welches die deutsche G.-Gruppe betreffe (Einspracheent- scheid, S. 17). Es sei davon auszugehen, so die Vorinstanz weiter, dass sich diese (Objekte) im Eigentum der deutschen G.-Gruppe be- funden hätten, nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 18. Oktober 2017 ausgeschlossen hatte, dass es sich um der A.

A-5088/2020 Seite 28 Holding gehörende (Objekte) handle (Duplik, S. 9). Die Beschwerdeführe- rin bringt vor, die Einzelunternehmung B._______ habe als «Owner» oder «Disponent Owner» mit der L.b._______ Ltd. als «Owner» oder «Dispo- nent Owner» mit der L.c._______ AS, (Sitz), ein (Übereinkunft) – (Betreff) – abgeschlossen. Bestandteil dieses «(...) Geschäftes» seien die (Objekt 1 und Objekt 2) gewesen. Als Beneficiary Owner sei die J._______ S.A. genannt, mit welcher die Einzelunternehmung B._______ ein «(...) Agree- ment» abgeschlossen habe. Letzterer sei ein Kaufrecht für (Objekte) mit Angaben zur Berechnung des Kaufpreises eingeräumt worden. Das Ange- bot für (Objekt 1) und (Objekt 2) habe Herr E._______ daher für die Ein- zelunternehmung B._______ abgelehnt (Beschwerde, S. 22 f.). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Einzelunternehmung B._______ als «Owner» bzw. «Disponent Owner» bestimmter im Anhang genannter (Ob- jekte) mit der L.b._______ Ltd. – ebenfalls «Owner» bzw. «Disponent Ow- ner» bestimmter (Objekte) – und der L.c._______ AS als (Funktion) am 28. März 2006 ein (Übereinkunft) – (Betreff) vereinbart hatte. Ziel war ins- besondere, (Ziel) zu gewährleisten, indem der (Funktion) bereits über eine bestehende Organisation für (Aktivität) weltweit verfügte (vgl. bereits: E. 3.4.1; BB 14, (Übereinkunft) – (Betreff) vom 28. März 2006). Die beiden im oberwähnten E-Mail-Austausch genannten (Objekt 1) und (Objekt 2) waren gemäss Addendum 3 Bestandteil dieses Vertrages, wobei darin die Einzelunternehmung B._______ als «Owner» und die J._______ S.A als «Beneficiary Owner» genannt wurden (BB 15, Addendum 3 zum (Überein- kunft) – (Betreff) vom 1. April 2009). Mit der J._______ S.A. bestand so- dann ein «(...) Agreement» aus dem Jahr 2002, in welchem der Einzelun- ternehmung B._______ unter anderem ein Kaufrecht für (Objekte) einge- räumt wurde (BB 8, (...) und Memorandum of Agreement vom 19. Juli 2002, siehe insb. Ziff. 105). Auch im Jahr 2007 leistete die Einzelunterneh- mung B._______ noch Zahlungen an die J._______ S.A. für (Objekt 1) und (Objekt 2) (BB 9 und 10, Gutschriften der Einzelunternehmung B._______ an die J._______ S.A. im Jahr 2007). Der massgebliche E-Mail-Austausch wird zwar tatsächlich unter dem Betreff «(Betreff)» geführt, was auf (die Übereinkunft) vom 28. März 2006 hindeuten könnte. Zudem werden die beiden (Objekte), welche Bestandteil dieses (Übereinkunft) waren, na- mentlich genannt. Weshalb Herr U., Geschäftsführer von den deutschen G.-Gesellschaften G.d._______ GmbH & Co. KG und G.a._______ GmbH & Co. KG, und Herr M., Geschäftsführer der (deutschen) G.b. GmbH & Co. KG, in Kopie mitgelesen haben und Herr E._______ in seiner Antwort von «we as sellers» sprach, erschliesst sich jedoch nicht. Letztlich kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass

A-5088/2020 Seite 29 mit der in der E-Mail genannten «L.» die L. GmbH ge- meint war, welche zu 50 % der (deutschen) G.a._______ GmbH & Co. KG gehörte und eben gerade nicht die L.b._______ Ltd. oder die L.c._______ AS, welche Partei (der Übereinkunft) waren. Auch vorliegend vermag die Beschwerdeführerin, gerade auch mit Blick auf die persönliche Verflech- tung von Herrn E._______ mit diesen Gesellschaften (vgl. E. 3.4.2), an- hand der eingereichten E-Mail-Korrespondenz nicht rechtsgenügend auf- zuzeigen, dass dieser das Angebot für die beiden genannten (Objekt 1) und (Objekt 2) als Inhaber der Einzelunternehmung B._______ abgelehnt hat. Somit vermag auch dieser E-Mail-Austausch nicht zu begründen, dass der Flug geschäftlich begründet war. 3.4.3.6 Am 10. Dezember 2009 flog Herr E._______ mit einem der Flug- zeuge von (Ort) nach (Ort) und am nächsten Tag zurück (VB 22, Beilagen 1-20 zur Stellungnahme vom 18. Oktober 2017, Beilage 14.1). In den ent- sprechenden E-Mail-Austausch sind folgende Personen involviert: Herr M.m._______ von der (deutschen) G.b._______ GmbH & Co.; Herr N.n._______ von der N.n._____ Ltd. (im Namen der O.o._____ Ltd.) und Herr E.. In der eingereichten E-Mail vom 8. Dezember 2009, welche die geschäfts- mässige Nutzung des Flugzeugs aufzeigen soll, leitete Herr M.m. von der (deutschen) G.b._______ GmbH & Co. eine Mitteilung von Herrn N.n_______ von der N.n._______ Ltd. (im Namen der O.o._______ Ltd.) an Herrn E._______ weiter. In dieser Mitteilung liess Herr N.n._______ Herrn M.m._______ unter anderem wissen, dass die zwischen der G.b._______ GmbH & Co. und der N.n.______ Ltd. geschlossene Verein- barung vom 25. September 2003 mit sofortiger Wirkung beendet werde, wenn die (einzeln aufgezählten) Rechnungen nicht innerhalb von 30 Tagen bezahlt würden. Als Betreff war «(Projekt)» vermerkt. Herr M.m._______ drückte seinen Unmut darüber aus, dass er Herr N.n._______ geschrieben hatte, nachdem verschiedene Rechnungen aus dem Hause N.n._______ an ihn weitergeleitet worden seien. Er habe bereits früher um Erläuterun- gen gebeten, für welche Leistungen solche Kosten entstanden seien (BB 52; vgl. auch VB 22, Beilagen 1-20 zur Stellungnahme vom 18. Okto- ber 2017, Beilage 14.47). Soweit vorliegend relevant, schliesst die Vorinstanz aus dieser E-Mail, es gehe lediglich um einen Vertrag zwischen einer deutschen G._______ Ge- sellschaft und der N.n._______ Ltd. (im Namen der O.o._______ Ltd.) und damit um einen Vertrag, der nicht zwischen der schweizerischen und der

A-5088/2020 Seite 30 deutschen G.-Gruppe abgeschlossen worden sei (Einspracheent- scheid, S. 17). Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Einzelunternehmung B. habe mit Herrn M.m._______ im Zusammenhang mit dem «(Projekt)»-Geschäft zu tun gehabt. Der Betreff der E-Mail zeige auf, dass es um das (Projekt) gegangen sei. Die Einzelunternehmung B._______ sei, da sie das «(Projekt)»-Geschäft betrieben und auch die Vermietung von «(Projekt)» vermittelt habe, von der Kündigung der (...) neben der G.b._______ GmbH & Co. betroffen gewesen. Aus diesem Grund sei Herr E._______ informiert worden (Beschwerde, S. 25). Ob die Einzelunternehmung B._______ tatsächlich das «(Projekt)»-Ge- schäft betrieben und die Vermietung von sogenannten (...) vermittelt hat, ist nicht belegt. Dass Herr M.m._______ von der (deutschen) G.b._______ GmbH & Co. Ansprechpartner in diesem Bereich gewesen sei, ist eine reine Parteibehauptung. Tatsächlich lässt sich aus der massgeblichen E- Mail lediglich herleiten, dass es sich um einen Vertrag zwischen einer deut- schen G._______ Gesellschaft und der N.n._______ Ltd. (im Namen der O.o._______ Ltd.) handelte; die Einzelunternehmung B._______ wird mit keinem Wort erwähnt. Folglich vermag auch dieser Beleg nicht rechtsge- nügend aufzuzeigen, dass das Flugzeug am 10. und 11. Dezember 2009 (zumindest hälftig) geschäftsmässig genutzt wurde. 3.4.3.7 Sodann flog Herr E._______ am 16. Dezember 2009 von (Ort) nach (Ort) und am 17. Dezember 2009 wieder zurück (VB 22, Beilagen 1-20 zur Stellungnahme vom 18. Oktober 2017, Beilage 14.1). In den ent- sprechenden E-Mail-Austausch sind folgende Personen involviert: Herr P.p._____ (laut E-Mail-Adresse wohl [ehemaliger] Mitarbeiter bei «PPP.»); Herr U. von den deutschen G.-Gesell- schaften G.d. GmbH & Co. KG und G.a._______ GmbH & Co. KG und Herr E.. In den diesbezüglich eingereichten E-Mails vom 23. und 26. November 2009 liess Herr P.p. Herrn E._______ wissen, dass er ab dem 13. Dezember (2009) in Deutschland sei und gerne im neuen Bürohaus (in Deutschland) vorbeischauen würde. Herr E._______ antwortete, Herr U._______ und seine Kollegen würden sich sicher über einen Besuch freuen, wobei er selbst am 16. und 17. Dezember (2009) in (Ort) sei. Er hätte vernommen, so Herr E._______ weiter, dass er (Herr P.p.) bei PPP. ausgeschieden sei. Herr P.p._______ bedankte sich und liess Herrn E._______ wissen, dass es ihm am 17. Dezember (2009) gut

A-5088/2020 Seite 31 passen würde (BB 53; vgl. auch VB 22, Beilagen 1-20 zur Stellungnahme vom 18. Oktober 2017, Beilage 14.48). Hierzu meint die Vorinstanz, soweit wesentlich, wenn Herr E._______ bloss das Recht auf Einsicht in die «abgelaufenen» Geschäftsunterlagen der deutschen G.-Gesellschaften gehabt hätte, hätte er die Einla- dung (an Herrn P.p.) nicht aussprechen können (Einspracheent- scheid, S. 17 f.). Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, Herr E._______ habe Herrn P.p._______ mit seiner Antwort vermittelt, dass er sich hinsichtlich eines Besuchs an die deutschen Geschäftsführer wenden solle. Das Treffen mit Herrn P.p., dessen Arbeitsverhältnis mit PPP. – einer Gesellschaft, welche neben (Geschäftstätigkeit) Leistungen im Zusammenhang mit (Geschäftsbereich) anbiete – gerade beendet worden sei, habe lediglich der Kontaktpflege gedient. Dadurch habe Herr E._______ wertvolle Informationen zum weltweiten (Geschäft) sammeln können, wobei Herr P.p._______ auch künftig ein wertvoller Kon- takt für Geschäfte der Einzelunternehmung B._______ hätte sein können (Beschwerde, S. 25 f.). Ob und wie der Kontakt zu Herrn P.p., der wohl gerade bei PPP. entlassen worden ist, tatsächlich für die Geschäfte der Ein- zelunternehmung B._______ von Nutzen sein konnte, wird nicht dargelegt. Zudem bleibt unklar, dass das Treffen vom 17. Dezember 2009 wirklich im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Einzelunternehmung B._______ stand. Die Beschwerdeführerin vermag jedenfalls mit diesem E-Mail-Ver- kehr nicht die geschäftliche Verwendung des Flugzeugs aufzuzeigen. 3.4.3.8 Schliesslich versucht die Beschwerdeführerin, den vorgenannten Hin- und Rückflug vom 16. Dezember 2009 bzw. 17. Dezember 2009 (E. 3.4.3.7) anhand einer weiteren E-Mail-Korrespondenz vom 14. Dezem- ber 2009 als steuerbaren Geschäftsflug zu begründen. In den entspre- chenden E-Mail-Austausch sind folgende Personen involviert: Herr M._______ von der (deutschen) G.b._______ GmbH & Co. KG; Herr Q.q._______ von der QQQ.. Ltd.; Herr U. von den deut- schen G.-Gesellschaften G.d. GmbH & Co. KG und G.a._______ GmbH & Co. KG; Herr V._______ von den deutschen G.-Gesellschaften G.d. GmbH & Co. KG und G.a._______ GmbH & Co. KG; Herr R.r._______ von der deutschen G.b._______ GmbH & Co. KG und Herr E._______.

A-5088/2020 Seite 32 Herr M., Geschäftsführer der (deutschen) G.b. GmbH & Co. KG leitete eine Nachricht von Herrn Q.q., Managing Director bei QQQ. Ltd. an Herrn E., Herrn U., Herrn V._______ und Herrn R.r._______ weiter. Thematisiert wurde, ob ein (Ob- jekt) von der RRR., welche wohl Konkurs ging, (Aktivität) werden sollte und welche Chancen und Risiken dies bergen würde (BB 54; vgl. auch VB 22, Beilagen 1-20 zur Stellungnahme vom 18. Oktober 2017, Bei- lage 14.49). Herr E. sei, so die Vorinstanz, als Empfänger der anfragenden E-Mail innerhalb der deutschen G.-Gruppe aufgeführt worden, ob- wohl es sich nicht – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – um ein Geschäft zwischen der schweizerischen und der deutschen G.- Gruppe gehandelt habe (Einspracheentscheid, S. 18). Laut Beschwerde- führerin, soweit vorliegend massgebend, sei die Einzelunternehmung B._______ in der Angelegenheit RRR._______ wegen der Erzielung von Vermittlungskommissionen interessiert gewesen. RRR._______ hatte Konkurs anmelden müssen, weshalb ihre (Objekte) und Geschäfte auf den Markt gekommen seien. Die A._______ Holding habe (...) geleistet und Herr E._______ sei bereits aus diesem Grund über solche Geschäfte in- formiert worden. Die Kenntnisse aus den Informationen infolge der (...) hät- ten daher Geschäftsmöglichkeiten für die Einzelunternehmung B._______ beinhalten können (Beschwerde, S. 26). Vorliegend informierte Herr M._______ als Geschäftsführer einer deut- schen G.-Gesellschaft die beiden Geschäftsführer der deutschen G.d. GmbH & Co. KG (Herren U._______ und V.), Herrn R.r., Geschäftsführer der deutschen G.b._______ GmbH & Co. KG sowie Herrn E.. Die Einzelunternehmung B. wird nir- gends erwähnt. Inwiefern es sich somit um ein Geschäft zwischen der schweizerischen und der deutschen G.-Gruppe bzw. um Ge- schäftsmöglichkeiten für die Einzelunternehmung B. gehandelt haben könnte, ergibt sich nicht aus diesem Austausch. Letztlich zeigt auch diese E-Mail-Korrespondenz nicht rechtsgenügend auf, dass das Flugzeug am 16. Dezember 2009 bzw. 17. Dezember 2009 geschäftsmässig genutzt wurde. 3.4.4 Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die geschäfts- mässige Begründetheit der einzelnen Flüge zu rund 40 % anhand der ein- gereichten E-Mails nicht aufzuzeigen vermag. Da es sich bei einem Vor-

A-5088/2020 Seite 33 steuerabzug um eine steuermindernde Tatsache handelt, hat die Be- schwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (E. 1.5). Für diese Flüge ist die Beschwerdeführerin somit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Vorsteuerabzugskürzung der Vorinstanz ist somit zu Recht erfolgt. Die Vorinstanz ist in ihrer Beweiswürdigung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben frei. Sie hat die eingereichten Beweismittel geprüft und den rechtserheblichen Sachverhalt erstellt, weshalb der Antrag der Beschwer- deführerin auf Rückweisung abzuweisen ist. Da es sich bei den Unterla- gen, welche die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nie zur Kenntnis ge- bracht habe (Replik, S. 17; VB 28 und VB 29), um (vorliegend nicht ent- scheidwesentliche) öffentlich zugängliche Quellen (Wikipediaeinträge) handelt, wurde auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt. 4. Sodann ist zu klären, ob der Beschwerdeführerin durch den Verkauf des Flugzeugs Y., welches anfangs des Jahres 2007 bei einer Lan- dung in Frankreich beschädigt wurde (vgl. Sachverhalt Bst. A.c), tatsäch- lich eine Einlageentsteuerung zusteht oder ob die Vorinstanz diesen An- spruch zu Recht verweigert hat. Hierbei handelt es sich um eine steuer- mindernde Tatsache, für welche die steuerpflichtige Person beweisbelastet ist (E. 1.5). 4.1 Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin vor, ein Entnahmetatbe- stand liege nicht vor, da das Flugzeug Y. für geschäftliche Zwecke und nicht von Herrn E._______ privat genutzt worden sei. Mit Kaufvertrag vom 27. August 2009 sei das Flugzeug von der SS._______ LLC an die TT._______ LLC verkauft worden. Dieser Kaufvertrag sei von Herrn E._______ unterzeichnet worden, und zwar gestützt auf eine Vollmacht der SS.______ LLC. Zudem sei ein zollamtlicher Nachweis für eine steuerbe- freite Ausfuhr nur erforderlich, wenn der Gegenstand ausgeführt werde. Eine Ausfuhr liege nur vor, wenn sich der Gegenstand im Verkaufszeitpunkt im Inland befinde. Befinde er sich jedoch im Ausland, wie vorliegend, liege keine Ausfuhrlieferung vor; auf die inländische Verzollung sei nicht abzu- stellen. Zu den steuerbaren Umsätzen der Einzelunternehmung B._______ – welche Eigentümerin des Flugzeugs gewesen sei – bzw. zum vorsteuerabzugsberechtigenden Bereich zähle auch der Umsatz aus dem Verkauf des Flugzeuges. Dieser berechtige zum Vorsteuerabzug, selbst

A-5088/2020 Seite 34 wenn die Lieferung im Ausland erfolgt sei. In ihrer Replik führt sie (die Be- schwerdeführerin) wiederum aus, der Verkauf des Flugzeugs Y._______ habe nachgewiesenermassen im Ausland stattgefunden. Eine Auslandlie- ferung unterliege nicht der (schweizerischen) Mehrwertsteuer. Dies gelte auch bei Veräusserungen. Für den Flug aus der Schweiz nach Frankreich seien die Bestimmungen des Istanbuler Übereinkommens über die vo- rübergehende Verwendung anwendbar. Die Einzelunternehmung B._______ habe die SS._______ LLC, einen Treuhand-Trust («revocable Trust»), für die Registrierung (inkl. der temporären Registrierung für die Reparatur des Flugzeugs) in den USA benötigt; an ihrer Stellung als Eigen- tümerin ändere sich dadurch nichts. Obwohl der «Trust Deed» für die SS._______ LLC nicht vorgelegt werden könne, sei eindeutig belegt, dass sie (die Einzelunternehmung B.) der «Trustor» und damit bis zum Verkauf die Eigentümerin des Flugzeugs gewesen sei. Die Verbuchung des Treuhand-Trusts in ihrer Buchhaltung sei weder erforderlich noch mög- lich. Das Flugzeug sei in der Bilanz per 31. Dezember 2008 ausgewiesen und bis zum Verkauf Teil des Geschäftsvermögens der Einzelunterneh- mung B. gewesen. Die Vorinstanz hält dagegen, die massgeblichen Dokumente zur Errichtung der SS._______ LLC und der Verkaufsvertrag bzgl. des Flugzeugs Y._______ seien durch Herrn E._______ als Privatperson und nicht durch die Einzelunternehmung B._______ unterzeichnet worden. Das Flugzeug sei somit vor der Transaktion aus dem Geschäftsvermögen der Einzelun- ternehmung B._______ ins Privatvermögen von Herrn E._______ über- führt worden. Nach wie vor seien keinerlei Unterlagen zur Errichtung des Trusts eingereicht worden, welche belegten, dass die Einzelunternehmung B._______ und nicht Herr E._______ als Privatperson den Trust bestellt haben soll. Da das Flugzeug aus Sicht der Beschwerdeführerin für einen unternehmensfremden Zweck, nämlich für den privaten Gebrauch, ver- wendet worden sei, sei ein Entnahmetatbestand geschaffen worden. Ins- gesamt liege kein der Beschwerdeführerin zuzurechnender Verkauf des Flugzeuges vor, weshalb eine Einlageentsteuerung nicht zur Anwendung komme. Weiter habe die Beschwerdeführerin das erforderliche Ausfuhrdo- kument für eine steuerbefreite Ausfuhr nicht beigebracht. Das Flugzeug Y._______ sei im Zeitpunkt des Verkaufs nach wie vor in der Schweiz ver- zollt gewesen. Da es vorliegend um ein Verkaufsgeschäft gehe, spiele der zollrechtliche Status des Flugzeugs eine Rolle. Eine Ausfuhr habe nicht stattgefunden, weshalb als Lieferort die Schweiz gelte. Die Ausfuhr spiele jedoch nur eine sekundäre Rolle. Das Flugzeug Y._______ sei bereits im

A-5088/2020 Seite 35 Jahr 2007 in den Trust überführt worden, wobei nicht die Einzelunterneh- mung B., sondern Herr E. als Trustgeber aufgetreten sei. Durch die Einbringung des Flugzeuges in den Trust sei dieses dem Trust und nicht mehr der Einzelunternehmung B._______ zuzurechnen. Der Hin- weis auf die Buchhaltung der Einzelunternehmung B., in welcher das Flugzeug als Anlagewert aufgeführt war, ziele daher ins Leere. 4.2 4.2.1 Ob der erwähnte Trust für die Registrierung und Verwendung des Flugzeuges in den USA nötig war, kann offenbleiben. Zu klären ist, ob die Einzelunternehmung B., welche unbestrittenermassen Eigentü- merin des Flugzeugs Y._______ war (Sachverhalt Bst. A.b.), die SS._______ LLC, welche als Verkäuferin ebendieses Flugzeuges aufge- treten ist, errichtet hat: Aus den Akten ergibt sich, dass das Flugzeug Y._______ mit Kaufvertrag vom 27. August 2009 von der SS._______ LLC an die TT._______ LLC verkauft wurde. Dieser Kaufvertrag ist von Herrn E._______ am 12. Okto- ber 2009 unterzeichnet worden und zwar ohne Hinweis auf die Einzelun- ternehmung B._______ (BB 64, «Aircraft Purchase Agreement» vom 27. August 2009). Gleiches gilt hinsichtlich der «Bill of Sale» (BB 66, «Bill of Sale»). In den Akten liegt eine Vollmacht der SS._______ LLC, welche neben Herrn E._______ auch Herrn U.u._______ zum Verkauf des streit- betroffenen Flugzeugs befähigte. Auch hier wird die Einzelunternehmung B._______ nicht erwähnt (BB 65, «Power of Attorney» vom 27. August 2009, Ziff. 1 und Ziff. 2). Eine «Trust Deed» für die SS._______ LLC hat die Beschwerdeführerin bis heute nicht vorgelegt. Weder der Hinweis auf den von der «US Federal Aviation Administration (FAA)» vorgegebenen Mustervertrag für ebensolche Trusts, noch der eingereichte Frachtbrief (Replikbeilage [RB] 6, «Non-Negotiable Waybill» Nr. (...) vom 25. Juni 2007), gemäss welchem die Einzelunternehmung B._______ als Ausfüh- rerin und die V.V._______ als Empfängerin aufgeführt sind, belegen, dass die Einzelunternehmung B._______ der Settlor und damit bis zum Verkauf die «eigentliche» Eigentümerin des Flugzeugs Y._______ gewesen ist und seitens Herrn E._______ kein Entnahmetatbestand vorliegt. Inwiefern die eingereichte Bestätigung des «U.S. Departement of Transportation» an die SS._______ LLC, in welcher der V.V._______ eine vorläufige Zulassungs- bescheinigung für das Flugzeug erteilt wurde (BB 59, Bestätigung des «U.S. Departement of Transportation, Federal Aviation Administration» vom 30. August 2007) belegen sollte, dass die Einzelunternehmung B._______ der Settlor der SS._______ LLC gewesen sein soll, erschliesst

A-5088/2020 Seite 36 sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Auch der Einwand der Be- schwerdeführerin, Herr U.u., der angebliche Finanzverantwortli- che der Einzelunternehmung B., hätte laut «Power of Attorney» ebenfalls handeln können, vermag dies nicht rechtsgenügend aufzuzeigen. Ferner ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass auch der Umstand, dass das Flugzeug Y._______ in der Bilanz der Einzelunternehmung B._______ per 31. Dezember 2008 aufgeführt ist, nicht beweist, dass der Trust durch die Einzelunternehmung B._______ und nicht durch Herrn E._______ er- richtet wurde. Für dieses Ergebnis spricht schliesslich auch die Praxis der ESTV. Danach liegt ein «revocable Trust» vor, wenn sich der Settlor vorbehält, den Trust zu seinen Lebzeiten in einem späteren Zeitpunkt zu widerrufen. Sterbe der Settlor, werde der «revocable Trust» zu einem «irrevocable Trust» (vgl. MWST-Branchen-Info 14 «Finanzbereich», Ziff. 7.3.1.6; vgl. auch Ziff. 7.3.1.2, 1. Satz). Daraus erhellt, dass lediglich natürliche Personen – und gerade keine Einzelunternehmung – einen «revocable Trust» errichten können. 4.2.2 Bei dieser Ausgangslage ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz geschlossen hat, seitens Herrn E._______ liege ein Entnahme- tatbestand gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a aMWSTG (vgl. E. 2.4) vor, da das Flugzeug Y._______ aus Sicht der Einzelunternehmung B._______ für ei- nen unternehmensfremden Zweck verwendet bzw. in das Privatvermögen von E._______ überführt wurde. Diesfalls ist der Verkauf des streitbetroffe- nen Flugzeugs nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen, weshalb dieser kein Anspruch auf Einlageentsteuerung zusteht. Mit Blick auf das Erwähnte kann letztlich offenbleiben, ob eine steuerbe- freite Ausfuhr bzw. ein zollamtlicher Nachweis (vgl. E. 2.5) vorliegt. 5. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin die geschäftsmässige Begrün- detheit der streitbetroffenen Flüge nicht aufzuzeigen, weshalb sie hierfür nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (E. 3.4.4). Des Weiteren hat die Vorinstanz den Anspruch auf Einlageentsteuerung zu Recht verweigert (E. 4.2.2). Das Verfahren ist lediglich zur allfälligen Neuberechnung des mittleren Verfalls an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese Rückweisung hat jedoch keinen Einfluss auf die Kostenverteilung (sogleich: E. 6.1; vgl. ausführlich: Urteile des BVGer A-245/2022 vom 14. November 2022 E. 8.1 und A-6558/2020 vom 13. April 2022 E. 8.3). Nach dem Gesagten ist die

A-5088/2020 Seite 37 Beschwerde hinsichtlich der Steuerperioden 1. Quartal 2005 bis 4. Quartal 2006 infolge Verjährung gutzuheissen, im Übrigen jedoch abzuweisen.

A-5088/2020 Seite 38 6. 6.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat im Einspracheentscheid die Steuer(nach)forderung ge- genüber der Beschwerdeführerin für die Steuerperioden 1. Quartal 2005 bis 4. Quartal 2009 auf insgesamt Fr. 1'149'841.-- festgesetzt. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung der Steuer(nach)forderung in Bezug auf die Steuerperioden 1. Quartal 2005 bis 4. Quartal 2006 (E. 1.8.2) obsiegt die Beschwerdeführerin zu rund 45 %. Somit sind die auf Fr. 10'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin im Umfang von 55 % und damit in Höhe von Fr. 5'500.-- aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem von der Beschwerdefüh- rerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 10'000.-- zu entneh- men. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 4'500.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Keine Verfahrenskosten sind Vorinstanzen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Die zu rund 45 % obsiegende Beschwerdeführerin hat im entsprechen- den Umfang Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Da die Vertreterin der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Wie aus Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 VGKE hervorgeht, hat die Entschädigung für die Parteientschädigung nicht jeden erdenklichen, sondern nur den notwendigen Aufwand zu ersetzen (vgl. Urteile des BVGer A-2495/2020 vom 18. November 2020 E. 4.3.1, A-3121/2017 vom 1. September 2017 E. 5.3 und A-6903/2015 vom 25. Ap- ril 2016 E. 10). Die reduzierte Parteientschädigung wird vorliegend praxisgemäss auf Fr. 6'750.-- festgesetzt.

A-5088/2020 Seite 39 Auf die Auferlegung der zuzusprechenden Parteientschädigung an die ESTV wird verzichtet, da die teilweise Gutheissung der Beschwerde über- wiegend auf den Verjährungseintritt während der Verfahrenshängigkeit vor Bundesverwaltungsgericht zurückzuführen ist. Somit ist die der Beschwer- deführerin zuzusprechende Parteientschädigung auf die Bundesverwal- tungsgerichtskasse zu nehmen (vgl. Urteil des BGer 2C_263/2020 vom 10. Dezember 2021 E. 7 [nicht publiziert in BGE 148 II 233]).

A-5088/2020 Seite 40

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne von Erwägung 1.8.2 teilweise gutgeheis- sen. Die Sache wird lediglich zur allfälligen Neuberechnung des mittleren Verfalls an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Be- schwerde jedoch abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. 10'000.-- werden der Be- schwerdeführerin in Höhe von Fr. 5'500.-- auferlegt. Dieser Betrag wird dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 10'000.-- entnommen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 4'500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückerstattet. 3. Die der Beschwerdeführerin zuzusprechende reduzierte Parteientschädi- gung in Höhe Fr. 6'750.-- wird auf die Bundesverwaltungsgerichtskasse ge- nommen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Iris Widmer Anna Strässle

A-5088/2020 Seite 41

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-5088/2020 Seite 42 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Gerichtsurkunde)

Zitate

Gesetze

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A-5088

  • Art. 112 A-5088

aMWSTG

  • Art. 5 aMWSTG
  • Art. 6 aMWSTG
  • Art. 7 aMWSTG
  • Art. 9 aMWSTG
  • Art. 14 aMWSTG
  • Art. 18 aMWSTG
  • Art. 19 aMWSTG
  • Art. 20 aMWSTG
  • Art. 21 aMWSTG
  • Art. 22 aMWSTG
  • Art. 25 aMWSTG
  • Art. 32 aMWSTG
  • Art. 38 aMWSTG
  • Art. 41 aMWSTG
  • Art. 49 aMWSTG
  • Art. 50 aMWSTG

aMWSTGV

  • Art. 6 aMWSTGV

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 100 BGG

i.V.m

  • Art. 5 i.V.m
  • Art. 7 i.V.m

II

  • Art. 133 II

MWSTG

  • Art. 113 MWSTG

VGG

  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VGKE

  • Art. 7 VGKE
  • Art. 8 VGKE
  • Art. 10 VGKE
  • Art. 14 VGKE

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 13 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 50 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 62 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

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