Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-4978/2013
Entscheidungsdatum
30.10.2013
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-4978/2013

Z w i s c h e n e n t s c h e i d v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 1 3 Besetzung

Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiberin Beatrix Schibli.

Parteien

vonRoll casting (emmenbrücke) ag, Rüeggisingerstrasse 2, 6020 Emmenbrücke, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Bachmann und Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Baumberger, Bachmann Baumberger Rechtsanwälte, Schulhausstrasse 14, Postfach, 8027 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

Centralschweizerische Kraftwerke AG, Täschmattstrasse 4, 6015 Luzern, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Bernheim, Staiger, Schwald & Partner AG, Genferstrasse 24, Postfach 2012, 8027 Zürich, Beschwerdegegnerin,

und

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Ausstandsbegehren im Verfahren A-1107/2013.

A-4978/2013 Seite 3 Sachverhalt: A. Die vonRoll casting (emmenbrücke) ag stellte bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) am 31. März 2009 den Antrag um einen Entscheid im Streitfall über die Netznutzungs- und Elektrizitätstarife im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7). Sie beantragte in der Sache, die Centralschweizerische Kraftwerke AG (CKW) sei zu verpflichten, ihr als Endverbraucherin mit Grundversorgung jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität (Energie) mit der erforderlichen Qualität zu einem von der ElCom bzw. gerichtlich festzulegenden, nach Art. 4 Abs. 1 der Stromver- sorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71) berech- neten Preis zu liefern. Verfahrensrechtlich ersuchte sie um Akteneinsicht für den Fall, dass der Berechnung des Elektrizitätspreises andere als aus den publizierten Jahresrechnungen der CKW ohne weiteres direkt zu entnehmende Zahlen zugrunde gelegt werden sollten. B. Mit Eingabe vom 1. März 2013 erhebt die vonRoll casting (emmenbrücke) ag Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (geführt unter der Ver- fahrensnummer A-1107/2013). Sie beantragt, die ElCom sei anzuweisen, umgehend das Gesuch vom 31. März 2009 umfassend formell und mate- riell zu behandeln; weiter sei die ElCom anzuweisen, ihr das rechtliche Gehör zu gewähren und ihr namentlich in die der Berechnung des Grundversorgungstarifs zugrunde liegenden Daten uneingeschränkt Ein- sicht zu gewähren. Als Begründung machte sie eine Rechtsverweigerung durch die ElCom geltend, da diese noch immer nicht das Gesuch vom 31. März 2009 behandelt und darüber entschieden habe. C. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2013 (Verfahrensnummer A-1107/2013) wurde der Eingang der Beschwerde den Verfahrensbeteilig- ten bestätigt und die vonRoll casting (emmenbrücke) ag aufgefordert, ei- nen Kostenvorschuss von Fr. 15'000.-- bis zum 15. April 2013 zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Gleichzeitig wurde der Spruchkörper, bestehend aus Richter André Moser (Instruktionsrichter und möglicher Einzelrichter), Richter Maurizio Greppi, Richterin Kathrin Dietrich und Ge- richtsschreiberin Tanja Haltiner bekanntgegeben und eine Frist für ein all- fälliges Ausstandsbegehren gegen die eingesetzten Gerichtspersonen eingeräumt.

A-4978/2013 Seite 4 D. Mit Eingabe vom 3. Mai 2013 reichte die ElCom eine von ihr erlassene Teilverfügung vom 15. April 2013 ein. E. In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2013 beantragt die CKW, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten und das Verfah- ren nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei. F. Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2013 schliesst die ElCom auf Abwei- sung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 3. Juni 2013 erhebt die vonRoll casting (emmenbrücke) ag gegen die Teilverfügung der ElCom vom 15. April 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (geführt unter der Verfahrensnummer A-3170/2013). Auch die CKW erhebt mit Eingabe vom 3. Juni 2013 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Teilverfügung der ElCom vom 15. April 2013 (geführt unter der Verfahrensnummer A-3168/2013). H. In ihrer Eingabe vom 6. Juni 2013 bleibt die vonRoll casting (emmenbrü- cke) ag im Verfahren A-1107/2013 bei ihren Anträgen. Zudem stellte sie verfahrensrechtlich den Antrag auf Vereinigung des Verfahrens A-1107/2013 mit dem Verfahren A-3170/2013. I. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2013 wurden die Beschwerdeverfahren A-1107/2013, A-3168/2013 und A-3170/2013 vereinigt und unter der Verfahrensnummer A-1107/2013 weitergeführt. J. Die CKW (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) hielt in ihrer Stellungnah- me vom 3. September 2013 an ihren Anträgen fest. K. In ihrer Stellungnahme vom 3. September 2013 beantragte die ElCom (nachfolgend: Vorinstanz), die anrechenbaren Energiekosten der Be- schwerdegegnerin für das Tarifjahr 2008/09 seien auf Fr. 200'775'677.--

A-4978/2013 Seite 5 festzusetzen und im Übrigen sei die Beschwerde der Beschwerdegegne- rin abzuweisen. Die Beschwerde der vonRoll casting (emmenbrücke) ag (Beschwerdeführerin) sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. L. Mit Eingabe vom 3. September 2013 beantragt die Beschwerdeführerin, die Beschwerde der Beschwerdegegnerin sei abzuweisen. Zudem bean- tragt sie den Ausstand von Richter André Moser als Instruktionsrichter sowie Vorsitzender des Spruchkörpers für den Entscheid in der Sache. Die Beschwerdeführerin begründet dieses Ausstandsbegehren wie folgt: Ein Ausstandsgrund sei gegeben, wenn der Ausgang des Verfahrens nicht mehr offen erscheine. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3014/2012 vom 11. Juni 2013, von welchem sie inzwischen Kenntnis erhalten habe, sei ebenfalls die Frage einer durch die Vorinstanz began- genen Rechtsverweigerung behandelt worden. In diesem Urteil sei den Endverbrauchern der Anspruch auf einen gesetzmässigen Tarif für elekt- rische Energie in absoluter Weise abgesprochen worden. Angesichts des weitreichenden, in grundsätzlicher Form verfassten Urteils des Bundes- verwaltungsgerichts vom 11. Juni 2013 erscheine eine objektive und un- befangene Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit nicht gewährleis- tet. Im für das vorliegende Verfahren zuständigen Spruchkörper sei näm- lich mit André Moser ein Richter vertreten, der am Urteil vom 11. Ju- ni 2013 mitgewirkt und dieses mitgetragen habe. Umso mehr müsse dies gelten, wenn der betreffende Richter im vorliegenden Verfahren gar die Funktion des Instruktionsrichters inne habe. Richter André Moser er- scheine vorbefasst und in den sich stellenden Fragen nicht mehr in der Lage, objektiv und unbefangen zu entscheiden. Darauf deute auch die mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2013 gemachte Aufforderung zur blossen "Stellungnahme" anstatt zu einer "Beschwerdeantwort" hin. Im Hinblick darauf sei fraglich, ob sie auch als vollwertige Partei des Verfahrens betrachtet und behandelt werde. M. Mit Verfügung vom 9. September 2013 wird der vom Ausstandsbegehren betroffene Richter für das anstehende, vorliegend zu behandelnde Aus- standsverfahren A-4978/2013 durch Richter Christoph Bandli (Vorsitz) er- setzt, unter Ansetzung einer Frist bis zum 1. Oktober 2013 für die Einrei- chung eines allfälligen Ausstandsbegehrens gegen die neu eingesetzte Gerichtsperson.

A-4978/2013 Seite 6 N. Mit Schreiben vom 19. September 2013 fordert der für dieses Ausstands- verfahren eingesetzte vorsitzende Richter Christoph Bandli den vom vor- liegenden Ausstandsbegehren betroffenen Richter André Moser auf, sich zu den vorgebrachten Ausstandsgründen zu äussern. O. In seiner Stellungnahme vom 23. September 2013 führt André Moser aus, die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Gerichts bilde für sich al- lein keinen Ausstandsgrund. Er fühle sich in keiner Weise vorbefasst. Dass die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zur Beschwerde der Beschwerdegegnerin aufgefordert wurde und nicht zur Einreichung einer Beschwerdeantwort, sei auf ein Versehen zurückzuführen. Es sei nach Eingang der Beschwerden sowohl mit Bezug auf die Beschwerdegegne- rin als auch mit Bezug auf die Beschwerdeführerin darum gegangen, ih- nen je mit Bezug auf die Beschwerde der anderen Partei das rechtliche Gehör zu gewähren. P. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 beantragt die Beschwerdeführerin den Ausstand von Christoph Bandli als Richter für den Zwischenentscheid über das Ausstandsbegehren betreffend André Moser. Als Begründung führt sie aus, ebenso wie André Moser habe auch Chris- toph Bandli am Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3014/2012 vom 11. Juni 2013 sowie an einem weiteren Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-5781/2011 vom 7. Juni 2013 mitgewirkt. Christoph Bandli habe zusammen mit André Moser die von der Beschwerdeführerin kritisierte Rechtsprechung entwickelt bzw. zumindest mitgetragen und sei daher in der Sache ebenso befangen und könne folglich über die (Un-)Befangenheit eines Mitrichters gerade nicht unbefangen entschei- den, wie es ein in der Sache bisher nicht involvierter Richter könnte. Auch hier falle zusätzlich ins Gewicht, dass Richter Christoph Bandli wie André Moser im Verfahren A-1107/2013 als Instruktionsrichter amten würde. Er- gänzend werde auf die im Ausstandsbegehren vom 3. September 2013 bereits genannte Begründung verwiesen. Betreffend André Moser führt sie ergänzend aus, dass ihn zudem auch die Tatsache als befangen erscheinen lasse, dass dieser auch als Richter im von der Beschwerdeführerin als unzulässig kritisierten Urteil des Bun-

A-4978/2013 Seite 7 desverwaltungsgerichts A-5781/2011 vom 7. Juni 2013, ein mit Fünferbe- setzung gefällter Grundsatzentscheid, mitgewirkt habe. Q. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 wird der vom Ausstandsbegehren be- troffene Richter Christoph Bandli für das Ausstandsverfahren A-5542/2013 durch Richter Jürg Steiger (Vorsitz) ersetzt, unter Ansetzung einer Frist bis zum 16. Oktober 2013 für die Einreichung eines allfälligen Ausstandsbegehrens gegen die neu eingesetzte Gerichtsperson. R. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 fordert der für das Ausstandsverfah- ren eingesetzte vorsitzende Richter Jürg Steiger den vom Ausstandsbe- gehren betroffenen Richter Christoph Bandli auf, sich zu den vorgebrach- ten Ausstandsgründen zu äussern. S. In seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2013 hält Christoph Bandli fest, dass gegen ihn nach den einschlägigen Gesetzesbestimmungen kein Ausstandsgrund bestehe und er sich keineswegs vorbefasst fühle. T. Mit Zwischenentscheid vom 29. Oktober 2013 wies das Bundesverwal- tungsgericht das Ausstandsbegehren gegen Christoph Bandli im Verfah- ren A-4978/2013 ab. U. Auf die weiteren Ausführungen wird nachfolgend – soweit entscheider- heblich – eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die ElCom gehört zu den Be-

A-4978/2013 Seite 8 hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher im Hauptverfahren zuständig. Im Rahmen des Hauptverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zur Behandlung von Fragen formeller Natur und damit auch zum Entscheid über Ausstandsbegehren zuständig (vgl. Zwischenent- scheid des Bundesverwaltungsgerichts A-2733/2013 vom 13. Juni 2013, BVGE 2007/4 E. 1.1), wobei die Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) über den Ausstand (Art. 34 ff. BGG) im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht sinngemäss gelten (Art. 38 VGG). 1.2 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG). Diese Bestimmung äussert sich nicht darüber, in welcher Besetzung der Entscheid über ein Ausstandsbegehren zu erge- hen hat. Die allgemeinen Bestimmungen zur Bildung der Spruchkörper in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sehen in der Regel die Be- setzung mit drei Richtern oder Richterinnen vor (Art. 21 Abs. 1 und Art. 24 VGG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]). Beim Ent- scheid über ein Ausstandsbegehren handelt es sich zwar um einen Zwi- schenentscheid (vgl. Art. 45 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 92 Abs. 1 BGG). Da aber mit diesem Entscheid abschliessend über das Vorliegen von Aus- standsgründen befunden wird, erscheint es auch in diesen Fällen ange- bracht, den Spruchkörper gemäss den allgemeinen Bestimmungen zu bilden. Entsprechend ist auch über das Ausstandsbegehren in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen zu entscheiden (Zwischenentscheide des Bundesverwaltungsgerichts A-4484/2013 vom 12. September 2013, A-2733/2013 vom 13. Juni 2013 sowie A-6181/2012 vom 30. Januar 2013). Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden (Art. 37 Abs. 2 BGG). 1.3 Ausstandsgründe, die der betroffenen Partei erst im Laufe des Verfah- rens bekannt werden oder erst dann auftreten, sind umgehend geltend zu machen (vgl. Art. 36 Abs. 1 BGG). Das von der Beschwerdeführerin in ih- rem Ausstandsbegehren vom 3. September 2013 angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts datiert vom 11. Juni 2013. Ob die Beschwer-

A-4978/2013 Seite 9 deführerin tatsächlich umgehend nach Erhalt der Kenntnis des Urteils vom 11. Juni 2013 und damit das Ausstandsbegehren rechtzeitig gestellt hat, kann, wie sich nachfolgend zeigt, offen gelassen werden. 2. 2.1 Art. 34 Abs. 1 BGG gewährleistet – wie auch Art. 30 Abs. 1 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) – die Beurteilung durch ein unparteiisches, unbefangenes und unvoreingenommenes Gericht. In Art. 34 Abs. 1 lit. a bis e BGG werden die einzelnen Ausstandsgründe genannt: persönliches Interesse (lit. a); Tätigkeit in anderer Stellung in der gleichen Sache (lit. b); Verwandt- schaft, Ehe, Partnerschaft und Lebensgemeinschaft (lit. c und lit. d). Ge- mäss Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG treten Gerichtspersonen in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter bzw. ihrer Vertreterin, befangen sein könnten. Bei Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG, auf den die Beschwerdeführerin ihr Ausstandsbegehren stützt, handelt es sich im Verhältnis zu Art. 34 Abs. 1 lit a-d BGG um einen Auf- fangtatbestand (vgl. dazu Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsge- richts A-2733/2013 vom 13. Juni 2013; ANDREAS GÜNGERICH, in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG]: Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007 [Handkommentar], N 5 f. zu Art. 34; vgl. ISABELLE HÄNER, in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesge- richtsgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2011 [Kommentar BGG], N 16 ff. zu Art. 34). Zur Ablehnung einer Gerichtsperson muss nicht deren tatsächliche Be- fangenheit nachgewiesen werden. Es reicht aus, wenn Umstände vorlie- gen, die den Anschien der Befangenheit und die Gefahr der Voreinge- nommenheit zu begründen vermögen. Dabei muss jedoch das Misstrau- en in die Unvoreingenommenheit in objektiver Weise begründet erschei- nen und es kann nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abge- stellt werden. Hinweise können in einem bestimmten Verhalten oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller oder organisatorischer Natur begründet sein (BGE 139 I 121 E. 5.1, BGE 138 I 1 E. 2.2, BGE 137 I 227 E. 2.1). Die Tatsache, die den Ausstandsgrund bewirkt,

A-4978/2013 Seite 10 muss von der Partei, die sich darauf berufen will, zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 36 Abs. 1 BGG). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann unter Umständen ein Ausstandsgrund gegeben sein, wenn eine sogenannte Vorbefassung vor- liegt, d.h. wenn sich der Richter oder die Richterin schon zu einem frühe- ren Zeitpunkt mit der Angelegenheit befasst hat (BGE 126 I 68 E. 3c mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 1P.2/2004 vom 18. Februar 2004; HÄNER, in: Kommentar BGG, a.a.O., N 19 zu Art. 34). Das Verfahren über den Ausstand von Gerichtspersonen ist jedoch nicht dazu bestimmt, die Recht- oder Verfassungsmässigkeit eines früheren Urteils, an dem be- stimmte Gerichtspersonen mitgewirkt haben, in Frage zu stellen. Vielmehr sind Verstösse gegen materielles Recht oder gegen die Verfahrensord- nung in erster Linie in dem dazu vorgesehenen Rechtsmittelverfahren bei der übergeordneten Gerichtsinstanz zu rügen. Eine den Ausstand be- gründete Voreingenommenheit ist diesfalls nur anzunehmen, wenn be- sonders krasse und wiederholte Irrtümer vorliegen, diese einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken können (BGE 125 I 119 E. 3e; Urteile des Bundesgerichts 1B_60/2008 vom 4. Juni 2008 E. 4, 1B_234/2007 vom 31. Januar 2008 E. 4.4; Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsge- richts A-6181/2012 vom 30. Januar 2013). Dementsprechend kann ein Ausstandsbegehren grundsätzlich nicht mit dem Ergebnis bzw. dem In- halt bereits gefällter Urteile begründet werden (Urteile des Bundesge- richts 2E_1/2008 vom 29. Mai 2008 E. 2.1.4, 2C_253/2007 vom 26. Ju- ni 2007 E. 2; Zwischenentscheide des Bundesverwaltungsgerichts A-6181/2012 vom 30. Januar 2013 sowie A-6262/2010 vom 20. Oktober 2010). Die Beteiligung an einem früheren Verfahren bildet sodann ge- mäss Art. 34 Abs. 2 BGG für sich allein denn auch keinen Ausstands- grund, sofern nicht ein Tatbestand von Art. 34 Abs. 1 lit. a bis e BGG er- füllt ist (Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-6181/2012 vom 30. Januar 2013; vgl. HÄNER, in: Kommentar BGG, a.a.O., N 19 zu Art. 34; GÜNGERICH, in: Handkommentar, a.a.O., N 7 zu Art. 34). 2.2 Vorliegend war die Beschwerdeführerin in den Verfahren der ange- führten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3014/2012 vom 11. Ju- ni 2013 sowie A-5781/2011 vom 7. Juni 2013 nicht Partei. Selbst wenn sich also dieselben Rechtsfragen stellen, kann ohnehin nicht von einer eigentlichen Vorbefassung gesprochen werden. Es ist vielmehr als Pro- zessrisiko zu qualifizieren, wenn die Beschwerdeführerin trotz rechtskräf- tiger Entscheide in früheren, (behaupteterweise) identisch gelagerten,

A-4978/2013 Seite 11 Verfahren den Beschwerdeweg beschreitet und vergleichbare oder sogar dieselben Rügen vorbringt. Darin kann keine den Ausstand begründende Voreingenommenheit der abgelehnten Gerichtsperson gesehen werden. Darüber hinaus ist in keiner Weise ersichtlich, inwieweit Richter André Moser besonders schwere und wiederholte Fehler im Verfahren oder bei der rechtlichen Beurteilung im Sinne einer schwerwiegenden Pflichtver- letzung vorzuwerfen wären, die auf eine fehlende Distanz oder Neutralität schliessen lassen würden und sich einseitig zu Lasten einer der Prozess- parteien hätten auswirken können. Die mit Zwischenverfügung des Bun- desverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2013 erfolgte Aufforderung zur "Stellungnahme" anstatt zur "Beschwerdeantwort" ist auf ein geringfügi- ges Versehen zurückzuführen. Dieses war nicht geeignet, für die vonRoll casting (emmenbrücke) ag einen Nachteil zu bewirken. So ist der vonRoll casting (emmenbrücke) ag mit der Aufforderung zu einer "Stellungnahme" in genau gleicher Weise wie mit der Aufforderung zu einer "Beschwerde- antwort" das rechtliche Gehör in Bezug auf die Beschwerde der CKW vom 3. Juni 2013 (Verfahren A-3168/2013) gewährt worden. 3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen bleibt zusammenfassend festzustellen, dass bei objektiver Betrachtung keine Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 34 Abs. 1 BGG zu begründen vermögen. Das Ausstandsbegehren gegen André Moser im Verfahren A-1107/2013 ist daher abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterlie- gend, weswegen ihr Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 400.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 4bis lit. b VwVG i.V.m. Art. 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]). 5. Infolge Unterliegens steht der Beschwerdeführerin von vornherein keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).

A-4978/2013 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Zwischenentscheids der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Beschwerdegegnerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Einschreiben mit Rückschein) – Das GS UVEK (Einschreiben mit Rückschein)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Bandli Beatrix Schibli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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BGG

  • Art. 34 BGG
  • Art. 36 BGG
  • Art. 37 BGG
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