B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-4976/2022
Urteil vom 4. September 2023 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Pierre-Emmanuel Ruedin, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiber Roger Gisclon.
Parteien
A._______ AG, vertreten durch a&o kreston ag, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Vorinstanz.
Gegenstand
Verrechnungssteuer (geldwerte Leistung).
A-4976/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) firmierte bis zum 21. Juli 2022 unter dem Namen (...) AG. Die Steuerpflichtige mit Sitz in (...) be- zweckt gemäss Handelsregistereintrag insbesondere die Vermögensver- waltung für natürliche und juristische Personen im In- und Ausland. B. B.a Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 forderte die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) von der Steuerpflichtigen die Ein- reichung der Jahresrechnungen für die Jahre 2014 bis 2018 sowie der Ver- zeichnisse über die Aktionäre und die wirtschaftlich berechtigten Personen. Nach Mahnschreiben vom 29. November 2019 wurde die ESTV von der Steuerpflichtigen darauf hingewiesen, dass das kantonale Steueramt (...) (nachfolgend: KStA [...]) bei ihr bereits eine Buchprüfung durchgeführt habe. Mit Schreiben vom 23. Juli 2020 gelangte die ESTV an das KStA (...) und ersuchte um Zustellung der entsprechenden Unterlagen. B.b Die daraufhin an die ESTV überstellten Unterlagen enthielten u.a. das Protokoll des KStA (...) vom 4. April 2019 zur Steuereinschätzung der Steu- erpflichtigen für die Jahre 2015 und 2016. Darin ist ersichtlich, dass Kosten für erbrachte Leistungen seitens der B._______ Ltd. sowie der C._______ AG für Zwecke der direkten Steuern reduziert und im entspre- chenden Umfang Gewinnaufrechnungen vorgenommen wurden. B.c Mit Einschätzungsvorschlag des KStA (...) vom 10. April 2019 für die direkten Steuern der Steuerpflichtigen für das Jahr 2015 wurde eine steu- erliche Korrektur für nicht geschäftsmässig begründeten Aufwand im Um- fang von CHF 126'039.- vorgenommen. Die Korrektur setzte sich zusam- men aus Kostenreduktionen für Leistungen der B._______ Ltd. (CHF 50'770.- statt CHF 140'999.-) sowie der C._______ AG (CHF 60'000.- statt CHF 95'800.-). Auf Grundlage der Korrektur resultierte für das Jahr 2015 neu ein Verlust von CHF 13'021.- – welcher auf CHF 0.- aufgerundet wurde – statt eines Verlusts von CHF 139'060.-. B.d Mit Einschätzungsvorschlag des KStA (...) vom 10. April 2019 für die direkten Steuern der Steuerpflichtigen für das Jahr 2016 wurde eine steu- erliche Korrektur für nicht geschäftsmässig begründeten Aufwand im Um- fang von CHF 89'871.- vorgenommen. Die Korrektur setzte sich zusammen aus Kostenreduktionen für Leistungen der B._______ Ltd. (CHF 47'000.- statt CHF 128'783.-) sowie der C._______ AG (CHF 60'862.- statt
A-4976/2022 Seite 3 CHF 68'950.-). Auf Grundlage der Korrektur resultierte für das Jahr 2016 neu ein Verlust von CHF 155'665.- – welcher ebenfalls auf CHF 0.- aufge- rundet wurde – statt eines Verlusts von CHF 245'536.-. B.e Am 23. April 2019 unterschrieb die Steuerpflichtige die Zustimmungs- erklärungen zu den Einschätzungsvorschlägen für die Staats- und Ge- meindesteuern sowie die direkten Bundessteuern für die Jahre 2015 und 2016. Mit der Unterzeichnung hat die Steuerpflichtige die Einschätzungs- faktoren für die Jahre 2015 und 2016 – jeweils ein Gewinn von CHF 0.- – anerkannt. B.f Nachdem die ESTV vom KStA (...) über die erwähnten Korrekturen in- formiert worden war, führte sie – die ESTV – bei der Steuerpflichtigen zwecks Erhebung der Verrechnungssteuer auf geldwerte Leistungen am 26. Oktober 2020 in (...) eine Buchprüfung betreffend die Jahre 2015 bis 2019 durch. B.g Im Anschluss an die Buchprüfung teilte die ESTV am 4. November 2020 der Steuerpflichtigen mit, dass die vom KStA (...) aufgerechneten und akzeptierten Kosten auch verrechnungssteuerlich abgerechnet werden müssten. Am 16. November 2020 liess die ESTV der Steuerpflichtigen eine Steuerrechnung zukommen. In der Rechnung wurde u.a. ausgeführt, dass den Akten der kantonalen Steuerverwaltung entnommen werden könne, dass die Steuerpflichtige in den Jahren 2015 und 2016 geldwerte Leistun- gen im Umfang von insgesamt CHF 215'910.- (CHF 126'039.- [2015] + CHF 89'871.- [2016]) erbracht habe und sich die ESTV diesbezüglich der Ansicht des KStA (...) anschliesse. Entsprechend belief sich die Rechnung für die Verrechnungssteuer für die Jahre 2015 und 2016 auf CHF 75'568.50 (35 Prozent von CHF 215'910.-). Daraufhin ersuchte die Steuerpflichtige am 11. November 2020 die ESTV um eine einsprachefähige Verfügung. B.h Am 5. Februar 2021 erliess die ESTV eine Verfügung bzw. einen Ent- scheid, welcher die Verrechnungssteuer auf CHF 75'568.50 (zzgl. Verzugs- zins von 5%) festlegte und die Steuerpflichtige zur Überwälzung der Steuer auf die Leistungsempfänger verpflichtete. B.i Am 5. März 2021 erhob die Steuerpflichtige Einsprache gegen diesen Entscheid und beantragte dessen Aufhebung. Mit Schreiben vom 30. No- vember 2021 ersuchte die ESTV die Steuerpflichtige, zu diversen Fragen Stellung zu nehmen. Am 30. Dezember 2021 reichte die Steuerpflichtige das entsprechende Antwortschreiben ein.
A-4976/2022 Seite 4 B.j Mit Schreiben vom 19. Juli 2022 teilte die ESTV der Steuerpflichtigen mit, dass sie – die ESTV – aufgrund der bisherigen Erkenntnisse im Rah- men des zu erlassenden Einspracheentscheides beabsichtige, die Ver- rechnungssteuerforderung im Vergleich zum Entscheid vom 5. Februar 2021 zu Ungunsten der Steuerpflichtigen abzuändern. Die Änderung sei dahingehend vorgesehen, dass die Höhe der geldwerten Leistungen für das Jahr 2015 neu auf CHF 188'121.15 (statt CHF 126'039.-) festgesetzt werde, was die Verrechnungssteuerforderung für dieses Jahr von CHF 44'113.65 auf CHF 65'842.40 erhöhen würde. Für das Jahr 2016 sei beabsichtigt, die Höhe der geldwerten Leistungen neu auf CHF 169'387.05 (statt CHF 89'871.-) festzusetzen, was die Verrechnungssteuerforderung für dieses Jahr von CHF 31'454.85 auf CHF 59'285.45 erhöhen würde. Die ESTV gewährte der Steuerpflichtigen eine Frist bis zum 19. August 2022, um diesbezüglich Stellung zu nehmen. Mit den im Schreiben vom 26. Juli 2022 gemachten Ausführungen, machte die Steuerpflichtige das Festhal- ten an der Einsprache geltend. B.k Mit Einspracheentscheid vom 29. September 2022 wies die ESTV die Einsprache der Steuerpflichtigen ab (Dispositiv-Ziff. 1). Sie erkannte, die Steuerpflichtige habe ihr – der ESTV – Verrechnungssteuern in Höhe von CHF 125'125.05 zu überweisen, wobei die Verrechnungssteuer auf den Leistungsempfänger zu überwälzen sei (Dispositiv-Ziff. 2). Zur Begründung brachte die ESTV im Wesentlichen vor, die Steuerpflichtige habe der C._______ AG sowie der B._______ Ltd. in den Geschäftsjahren 2015 und 2016 geldwerte Leistungen im Umfang von insgesamt CHF 357'500.20 er- bracht. Die Steuerpflichtige habe für von der C._______ AG und der B._______ Ltd. bezogene Dienstleistungen überhöhte Vergütungen ent- richtet. Dabei seien die beiden genannten Gesellschaften als naheste- hende Dritte der Steuerpflichtigen zu betrachten, da die Steuerpflichtige, die C._______ AG sowie die B._______ Ltd. teils dieselben Beteiligungs- inhaber bzw. wirtschaftlich Berechtigte aufweisen würden. Zudem hätten einige dieser Beteiligungsinhaber gleichzeitig ein Anstellungsverhältnis mit mehreren der genannten Gesellschafften gehabt. C. C.a Mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 erhob die Steuerpflichtige (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 29. September 2022. Sie beantragt – unter Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz – die vollumfängliche Aufhebung des Einspracheentscheids der
A-4976/2022 Seite 5 ESTV sowie die Feststellung, dass die Verrechnungssteuer in Höhe von CHF 125'125.05 nicht geschuldet sei. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, es sei unbestritten, dass es sich bei ihr, der C._______ AG, sowie der B._______ Ltd. jeweils um rechtlich sowie wirtschaftlich unabhängige Unternehmen handle, weshalb sich die von der Vorinstanz vorgenommene Anwendung der OECD-Verrechnungspreisrichtlinie nicht gebiete. Zudem habe die Vo- rinstanz nicht aufzuzeigen vermocht, wer der Empfänger der geldwerten Leistungen sei. Weiter habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht bestanden, die eine Gesellschaft zu Lasten einer anderen Gesellschaft zu bereichern. Dies lasse sich daraus schliessen, dass zwischen den Gesellschaften ein umfangreiches Vertragswerk bestanden habe, welches mehrfach an sich verändernde Gegebenheiten bzw. Rahmenbedingungen angepasst wor- den sei. Zuletzt seien der Vorinstanz Rechnungen der B._______ Ltd. an Drittparteien zugestellt worden, welche sich inhaltlich sowie betragsmässig kaum von denjenigen an sie (die Beschwerdeführerin) unterscheiden wür- den, weshalb das «dealing at arm’s length»-Prinzip eingehalten worden sei. C.b Mit Vernehmlassung vom 27. Dezember 2022 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulas- ten der Beschwerdeführerin. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Ak- ten wird – soweit für die vorliegende Entscheidung wesentlich – in den fol- genden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als anfecht- bare Verfügungen gelten auch Einspracheentscheide der ESTV (Art. 5 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist
A-4976/2022 Seite 6 zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.2 1.2.1 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach – unter Vorbehalt des Nachfolgenden – einzutreten. 1.2.2 Feststellungsbegehren sind subsidiär zu Leistungsbegehren und nur zulässig, wenn daran ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht. Zudem kann ein Feststellungsantrag nicht abstrakte, theoretische Rechts- fragen zum Gegenstand haben, sondern nur konkrete Rechte oder Pflich- ten (BGE 141 II 113 E. 1.7 m.w.H.; Urteil des BGer 2C_109/2021 vom 28. Juni 2021 E. 1.2; Urteil des BVGer A-4410/2021 vom 27. März 2023 E. 1.2.2). Würde der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheent- scheids der Vorinstanz (s. Sachverhalt C.a) gutgeheissen, hätte dies zur Folge, dass die Beschwerdeführerin keine Verrechnungssteuern für die Jahre 2015 und 2016 schulden würde. Bei diesem Antrag handelt es sich somit um ein Leistungsbegehren, neben welchem das Begehren der Be- schwerdeführerin um Feststellung, dass keine Verrechnungssteuern in Höhe von CHF 125'125.05 für die Jahre 2015 und 2016 geschuldet seien, keine selbständige Bedeutung hat. Auf das Feststellungsbegehren ist mit- hin nicht einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einsprache- entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann ne- ben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrich- tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.4 1.4.1 Das Verfahren vor der ESTV wie auch jenes vor dem Bundesverwal- tungsgericht werden von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Danach muss die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (Urteile des BVGer A-2823/2020 vom 7. Februar 2023 E. 1.6.1, A-416/2017 vom 2. Juli 2018 E. 2.3 und A-629/2010 vom 29. April 2011 [in BVGE 2011/45 nicht publizierte] E. 3.1).
A-4976/2022 Seite 7 Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings modifiziert durch die im Steu- errecht regelmässig gesetzlich vorgesehene Mitwirkungspflicht der steuer- pflichtigen Person. Für die Verrechnungssteuer ist diese in Art. 39 des Bun- desgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG, SR 642.21) geregelt, wonach die Steuerpflichtigen der ESTV über alle Tat- sachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeu- tung sein könnten, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft erteilen und insbesondere ihre Geschäftsbücher ordnungsgemäss führen müssen. Sie haben diese, die Belege und andere Urkunden, auf Verlangen beizu- bringen (Urteile des BVGer A-2823/2020 vom 7. Februar 2023 E. 1.6.1, A-629/2010 vom 29. April 2011 [in BVGE 2011/45 nicht publizierte] E. 3.1, letzteres m.w.H.). 1.4.2 Ist der Sachverhalt unklar und daher zu beweisen, endet die Beweis- würdigung mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebli- che Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleis- tet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeu- gung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt die Entscheidinstanz nicht zum Ergebnis, dass sich der in Frage stehende Umstand verwirklicht hat, so fragt es sich, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (statt vieler: Urteile des BVGer A-2823/2020 vom 7. Februar 2023 E. 1.6.2, A-629/2010 vom 29. April 2011 [in BVGE 2011/45 nicht publizierte] E. 3.2). 1.4.3 Gestützt auf die allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung trägt die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhö- henden Tatsachen und die steuerpflichtige Person für die steueraufheben- den und -mindernden Tatsachen (sogenannte Normentheorie; BGE 144 II 427 E. 8.3.1, 142 II 488 E. 3.8.2; Urteil des BGer 2C_928/2014 vom 9. Juni 2015 E. 5.1; Urteil des BVGer A-4263/2020 vom 5. Juli 2022 E. 3.7.2; zur Beweislast bei der Verrechnungssteuer im Besonderen s.: DUSS/HELBING/DUSS, in: Zweifel/Beusch/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommen- tar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Verrech- nungssteuer, 2. Aufl. 2012 [nachfolgend: VStG-Kommentar], Art. 4 N. 132a). 2. 2.1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer unter anderem auf dem Er- trag beweglichen Kapitalvermögens (Art. 132 Abs. 2 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1 VStG). Gegenstand der Verrechnungssteuer sind
A-4976/2022 Seite 8 unter anderem die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesell- schaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Partizipati- onsscheine und Genussscheine (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG). 2.2 Die Verrechnungssteuer wird – ihrem Charakter als Sicherungssteuer entsprechend (BGE 142 II 446 E. 2.3, 136 II E. 3.3.1; Urteil des BVGer A-1954/2022 vom 16. Februar 2023 E. 2.2) – an der Quelle erhoben. Dabei ist die ausschüttende inländische Gesellschaft nicht nur Steuerschuldnerin (Steuerpflichtige), sondern auch Steuersubjekt (Art. 10 Abs. 1 VStG; THOMAS JAUSSI, VStG-Kommentar, Art. 10 N. 1 ff.). Der Sicherungs- und der Fiskalzweck der Verrechnungssteuer verlangen in der Folge deren Überwälzung auf den Empfänger, wozu der Steuerpflichtige unter Strafan- drohung (Art. 63 VStG) öffentlich-rechtlich verpflichtet ist (BGE 136 II 525 E. 3.3.1, 131 III 546 E. 2.1; REICH/BAUER-BALMELLI, VStG-Kommentar, Art. 14 N. 9). Schliesslich wird die Verrechnungssteuer dem Empfänger der um die Steuer gekürzten Leistung nach Massgabe des Verrechnungssteu- ergesetzes oder im internationalen Verhältnis aufgrund eines Staatsvertra- ges (teilweise) zurückerstattet (Art. 1 Abs. 2 VStG; Urteil des BVGer A-5361/2013 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2; vgl. BAUER-BALMELLI/REICH, VStG-Kommentar, Vorbemerkungen N. 71; MAJA BAUER-BALMELLI, Der Si- cherungszweck der Verrechnungssteuer, 2001, S. 3). 2.3 Zu den steuerbaren Erträgen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG gehört grundsätzlich jede geldwerte Leistung der Gesellschaft an die Inha- ber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder ihnen nahestehende Dritte, die sich weder als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grundkapital (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer [VStV, SR 642.211]) noch als Rückzahlung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 bis VStG darstellt. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die Steuerverwaltungen bei der An- wendung dieser Bestimmung nicht strikt an die zivilrechtliche Gestaltung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden sind, sondern der Sachver- halt steuerrechtlich auch entsprechend seinem wirtschaftlichen Gehalt zu würdigen ist (vgl. BGE 138 II 57 E. 2.1; Urteil des BGer 2C_177/2016 und 2C_178/2016 vom 30. Januar 2017 E. 4.2; Urteil des BVGer A-1954/2022 vom 16. Februar 2023 E. 2.3). 2.4 2.4.1 Der Begriff der geldwerten Leistung im Sinne von Art. 20 VStV ent- spricht grundsätzlich jenem von Art. 20 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes
A-4976/2022 Seite 9 vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11; BGE 143 IV 228 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_578/2019 vom 31. März 2020 E. 3.2; Urteile des BVGer A-2823/2020 vom 7. Februar 2023 E. 2.3.2, A-6360/2017 vom 15. Mai 2019 E. 2.4.1). Zu den geldwerten Leistungen in diesem Sinne zählen auch verdeckte Ge- winnausschüttungen (Urteil des BGer 2C_578/2019 vom 31. März 2020 E. 3.2; Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG; vgl. PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2. Aufl. 2019, Art. 20 N. 83 ff.). Diese erfolgen auf Stufe der Gesellschaft buchhalterisch zulasten eines Aufwand- oder eines Ertrags- kontos bzw. zulasten eines aktiven oder eines passiven Bestandeskontos (vgl. Urteil des BVGer A-2591/2019 vom 8. Juni 2022 E. 5.2.2.2). Eine verdeckte Gewinnausschüttung im engeren Sinne liegt vor, wenn die Gesellschaft die geldwerte Leistung zu Lasten der gegenwärtigen oder künftigen Erfolgsrechnung ausrichtet. Dabei wird die gegenwärtige Erfolgs- rechnung durch Verbuchung eines überhöhten Aufwands belastet (Urteile des BVGer A-1954/2022 vom 16. Februar 2023 E. 2.5.2, A-6360/2017 vom 15. Mai 2019 E. 2.5.3; DUSS/HELBING/DUSS, VStG-Kommentar, Art. 4 N. 132b). 2.4.2 Im Einzelnen setzt die Annahme einer geldwerten Leistung in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung gemäss ständiger Rechtsprechung voraus, dass die folgenden Voraussetzungen (kumulativ) erfüllt sind (statt vieler: BGE 144 II 427 E. 6.1; Urteile des BGer 9C_660/2022 vom 10. Mai 2023 E. 4.2, 2C_578/2019 vom 31. März 2020 E. 3.3; Urteil des BVGer A-1954/2022 vom 16. Februar 2023 E. 2.4.2): (1) Eine Leistung, die keine Rückzahlung des einbezahlten Kapitals dar- stellt, wird ohne entsprechende, gleichwertige Gegenleistung erbracht, was eine Entreicherung der Gesellschaft zur Folge hat. (2) Die Leistung wird einem Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte direkt oder indirekt (z.B. über eine ihm nahestehende Person oder Unter- nehmung) zugewendet. (3) Sie hat ihren Rechtsgrund im Beteiligungsverhältnis, das heisst, sie wäre – weil die Gesellschaft keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält – unter den gleichen Verhältnissen einem unbeteiligten Dritten nicht erbracht worden. Insoweit erscheint die Leistung als ungewöhnlich.
A-4976/2022 Seite 10 (4) Der ungewöhnliche Charakter der Leistung, insbesondere das Missver- hältnis zwischen der gewährten Leistung und der erhaltenen Gegenleis- tung, muss für die handelnden Gesellschaftsorgane erkennbar gewesen sein. Die Prüfung dieser Kriterien erfolgt einzig aus Sicht der leistenden Gesell- schaft und nicht aus jener des Leistungsempfängers (statt vieler: Urteil des BVGer A-3440/2021 vom 9. März 2022 E. 2.4.3). 2.5 Leistungen, die die Gesellschaft gegenüber ihren Aktionären oder die- sen Nahestehenden erbringt und die ihren Grund nicht im Beteiligungsver- hältnis haben, sondern zum Beispiel in einem privatrechtlichen Vertrag, der auch mit aussenstehenden Dritten in gleicher Weise hätte geschlossen werden können, sind nicht der Verrechnungssteuer unterworfen (BGE 119 Ib 431 E. 2b; Urteile des BVGer A-4263/2020 vom 5. Juli 2022 E. 3.4.4, A-1623/2018 vom 16. Mai 2019 E. 3.4.4). Bei der Beurteilung des steuerrechtlichen Verhältnisses zwischen dem Ak- tionär und seiner Aktiengesellschaft – bzw. zwischen Konzerngesellschaf- ten – ist praxisgemäss vom Grundsatz der Gestaltungsfreiheit der steuer- pflichtigen Person auszugehen, soweit die Schranken nicht klarerweise tangiert sind. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Missverhältnis zwi- schen Leistung und Gegenleistung vorliegt, darf die ESTV nicht ihr eigenes Ermessen an dasjenige der Steuerpflichtigen setzen (BGE 139 II 78 E. 3.2.1; Urteile des BGer 2C_708/2012 vom 21. Dezember 2012 [in BGE 139 I 64 nicht publizierte] E. 4.2, 2C_272/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 3.2.3; Urteile des BVGer A-3440/2021 vom 9. März 2022 E. 2.4.4, A-1623/2018 vom 16. Mai 2019 E. 3.4.4; MARTIN KOCHER, Aspekte der steuerlichen Zweidimensionalität – Gedankensplitter im Licht der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung, in: OREF [Hrsg.], Au carrefour des contri- butions, 2020, S. 595 f.). 2.6 2.6.1 Ein Element der steuerlichen Erfassung einer verdeckten Gewinn- ausschüttung ist die Bestimmung der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung (vgl. E. 2.4.2, Voraussetzung 1). Rechtsgeschäfte zwischen Kapitalgesellschaften und Beteiligungsinhabern, bzw. deren nahestehen- den Personen, werden steuerlich anerkannt, soweit die vereinbarten Ver- tragsbedingungen einem «sachgemässen Geschäftsgebaren» entspre- chen. Sie müssen – aus der einzig relevanten Sicht der Gesellschaft – ge- schäftsmässig begründet sein. Für die Beurteilung der Angemessenheit
A-4976/2022 Seite 11 von Leistung und Gegenleistung und somit auch der geschäftsmässigen Begründetheit einer Transaktion wird der sogenannte Dritt- bzw. Fremdver- gleich angestellt (auch Prinzip des «dealing at arm's length»). Verlangt wird, dass Rechtsgeschäfte mit Beteiligungsinhabern, bzw. deren naheste- henden Personen, zu den gleichen Bedingungen abzuwickeln sind, wie sie mit aussenstehenden Dritten zu Wettbewerbs- und Marktbedingungen ver- einbart werden würden (BGE 140 II 88 E. 4.1, 138 II 545 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_578/2019 vom 31. März 2020 E. 4.2; Urteile des BVGer A-3440/2021 vom 9. März 2022 E. 2.5, A-1200/2018 vom 13. Februar 2019 E. 2.3.1 m.H.). 2.6.2 Diese marktorientierten Vergleichspreise – insbesondere, wenn sie auf einer Schätzung beruhen – bewegen sich regelmässig innerhalb einer bestimmten Bandbreite, welche auch im Geschäftsverkehr mit Naheste- henden ausgeschöpft werden darf und innerhalb welcher das Missverhält- nis nicht als offensichtlich bezeichnet werden kann. Eine Korrektur erfolgt nur bei Vorliegen eines eindeutigen, offensichtlichen Missverhältnisses (statt vieler: Urteil des BVGer A-2823/2020 vom 7. Februar 2023 E. 2.4.3; LOCHER/GIGER/PEDROLI, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, II. Teil, 2. Aufl. 2022, Art. 58 N. 155; STOCKER/SCHMID, Transfer Pricing, in: Stocker/Oesterhelt [Hrsg.], Internationales Steuerrecht der Schweiz, 2023, § 17 Rz. 9, 17). Verdeckte Gewinnausschüttungen sind klar von wirtschaftlich ungeschickten oder verlustbringenden Transaktio- nen zu unterscheiden, da deren geschäftsmässige Begründetheit vom Fis- kus nicht in Frage gestellt werden kann (Urteil des BVGer A-4091/2017 vom 24. Januar 2018 E. 2.4.2). 2.6.3 Beim Dritt- bzw. Fremdvergleich sind in jedem Einzelfall alle konkre- ten Umstände des abgeschlossenen Geschäfts bzw. Vertrags zu berück- sichtigen (BGE 138 II 57 E. 2.2, 3.1; vgl. Urteil des BVGer A-4263/2020 vom 5. Juli 2022 E. 4.3.2; HARBEKE/HUG/SCHERRER, Verrechnungspreis- recht der Schweiz, 2022, § 11 N. 515). 2.6.4 Die OECD hat im Bereich der konzerninternen Verrechnungspreise Richtlinien veröffentlicht (aktuelle Fassung: OECD, Transfer Pricing Guide- lines for Multinational Enterprises and Tax Administrations, 2022 [nachfol- gend: OECD-Verrechnungspreisrichtlinien [Jahr]). Die darin beschriebenen Methoden sollen den Steuerbehörden und den Steuerpflichtigen helfen, angemessene Drittpreise zu bestimmen. Die bundesgerichtliche Recht- sprechung – wie auch die ESTV (Kreisschreiben Nr. 4 vom 19. März 2004) – berücksichtigt die OECD-Verrechnungspreisrichtlinien, um zu prüfen, ob
A-4976/2022 Seite 12 Leistungen dem Drittvergleich standhalten oder als verdeckte Gewinnaus- schüttungen gelten. Was den temporalen Aspekt anbelangt, so sind die OECD-Verrechnungspreisrichtlinien – zumindest grundsätzlich – in der für das betreffende Steuerjahr geltenden Version heranzuziehen (Urteile des BGer 2C_824/2021, 2C_825/2021 vom 12. Oktober 2022 E. 5.2, 2C_548/2020 vom 3. Mai 2021 E. 3.2.1, 2C_343/2019 vom 27. September 2019 E. 4.4, 2C_495/2017, 2C_512/2017 vom 27. Mai 2019 E. 11.1; RAOUL STOCKER, Verrechnungspreise in der Schweiz, in: Vögele/Borstell/Bern- hardt [Hrsg.], Verrechnungspreise, 5. Aufl. 2020, S. 2311 Rz. 42, 44). 2.6.4.1 Die Anwendung des Drittvergleichs setzt voraus, dass der Markt- wert des übertragenen Gutes oder der erbrachten Dienstleistung ermittelt wird. Besteht ein freier Markt, sind dessen Preise massgebend und ermög- lichen einen effektiven Vergleich mit den Preisen zwischen verbundenen bzw. nahestehenden Unternehmen (BGE 140 II 88 E. 4.2; Urteile des BGer 9C_686/2022 vom 14. März 2023 E. 4.2, 2C_1073/2018, 2C_1089/2018 vom 20. Dezember 2019 E. 11.2, 2C_272/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 3.2.2; DUSS/HELBING/DUSS, VStG-Kommentar, Art. 4 N. 137, vgl. OESTERHELT/MÜHLEMANN/BERTSCHINGER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kom- mentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl. 2022 [nachfolgend: DBG-Kommentar], Art. 58 Rz. 74, 76). Ein solcher Marktpreis ist grundsätzlich gegeben bei hochgradig standardisierten bzw. homogenen Leistungen, bei welchen der Preis ohne Weiteres öffentlich einsehbar ist (d.h. insbes. Leistungen mit einem Börsenpreis; vgl. Urteil des BVGer A-4696/2014 vom 1. April 2015 E. 2.3.4) oder bei Leistungen, welche ein Steuerpflichtiger an Dritte er- brachte, wobei die quasi identische Leistung (bspw. ähnliche Menge, glei- che Abnehmerkategorie usw.) auch an verbundene bzw. nahestehende Unternehmen oder Personen erbracht wurde (insbes. Leistungen mit ei- nem Listenpreis; Urteile des BVGer A-4078/2021 vom 31. Mai 2022 E. 4.2.4, A-4091/2016 vom 24. Januar 2018 E. 2.4.2 in fine; vgl. OESTER- HELT/MÜHLEMANN/BERTSCHINGER, DBG-Kommentar, Art. 58 Rz. 73). In die- sen Fällen ist der effektive Vergleich vorzunehmen und es besteht kein Raum für Schätzungen oder Anpassungen (Urteile des BVGer A-4078/2021 vom 31. Mai 2022 E. 4.2.4, A-4696/2014 vom 1. April 2015 E. 2.3.4). 2.6.4.2 Gibt es keinen freien Markt, der einen effektiven Vergleich ermög- licht, so ist die Methode des Vergleichs mit einer vergleichbaren Transak- tion (oder die Methode des vergleichbaren Preises, «Comparable Uncon- trolled Price Method [CUPM]», «méthode du prix comparable»)
A-4976/2022 Seite 13 anzuwenden, bei der ein Vergleich mit dem Preis vorgenommen wird, der zwischen Dritten – bzw. zwischen dem Steuerpflichtigen und einem Dritten – bei einer Transaktion mit denselben Merkmalen verlangt wird, d.h. unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände (BGE 140 II 88 E. 4.2; Urteile des BGer 9C_686/2022 vom 14. März 2023 E. 4.2, 2C_1073/2018, 2C_1089/2018 vom 20. Dezember 2019 E. 11.2; HARBEKE/HUG/SCHER- RER, a.a.O., § 11 N. 516; OECD-Verrechnungspreisrichtlinien 2010, N. 2.3 in fine und 2.13 ff.; KIRIL HASLEBACHER, Das Arm’s Length Principle im schweizerischen Recht, 2023, Rz. 556; STOCKER/SCHMID, a.a.O., § 17 Rz. 47; OESTERHELT/MÜHLEMANN/BERTSCHINGER, DBG-Kommentar, Art. 58 Rz. 73). In Bezug auf die Hierarchie der anwendbaren Methode zur Ermittlung ei- nes angemessenen Drittpreises scheint es – zumindest im Hinblick auf di- rekte Steuern (vgl. Art. 58 Abs. 3 und Art. 58 Abs. 1 Bst. b fünftes Lemma DBG) – auch abweichende Rechtsprechung des Bundesgerichts zu geben, welche keine Hierarchie bei den anwendbaren Drittpreis-Methoden erkennt und die Auswahl dem Beurteilungsspielraum der Steuerbehörden überlässt (Urteile des BGer 2C_548/2020, 2C_551/2020 vom 3. Mai 2021 E. 3.2.3, 2C_495/2017, 2C_512/2017 vom 27. Mai 2019 E. 10.1). Das Bundesver- waltungsgericht vertritt jedoch die Auffassung, dass die seitens der OECD vorgegebene Methoden-Hierarchie bei der Bestimmung von Drittpreisen jeweils zu einem sachgerechteren und überzeugenderen Ergebnis führt. Diese Auffassung wird denn geteilt von der herrschenden Lehre sowie ei- nem Teil der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (s. entsprechenden Ver- weise im ersten Abschnitt dieser Erwägung). 2.6.4.3 Nach der dargelegten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bzgl. Methoden-Hierarchie erfolgt erst in Ermangelung eines effektiven Vergleichs (E. 2.6.4.1) oder einer vergleichbaren Transaktion (E. 2.6.4.2) die Bestimmung des Fremdvergleichspreises nach anderen Methoden. Diesfalls kann die Kostenaufschlagsmethode («Cost Plus Methode [CPM]», «méthode du coût majoré») oder die Wiederverkaufspreisme- thode («Resale Price Method [RPM]», «méthode du prix de revente») an- gewandt werden, die – neben der Methode des vergleichbaren Preises (CUPM; E. 2.6.4.2) – zu den (geschäftsfallbezogenen) Standardmethoden gemäss den OECD-Verrechnungspreisrichtlinien gehören (BGE 140 II 88 E. 4.2; Urteile des BGer 9C_686/2022 vom 14. März 2023 E. 4.2, 2C_1073/2018, 2C_1089/2018 vom 20. Dezember 2019 E. 11.2; HARBEKE/HUG/SCHERRER, a.a.O., § 11 N. 516; vgl. OECD-Verrechnungs- preisrichtlinien 2010, N. 2.3).
A-4976/2022 Seite 14 2.6.4.4 Bei der Kostenaufschlagsmethode (CPM) werden insbesondere die Kosten des Unternehmens, das die Leistung erbringt, ermittelt, zu de- nen eine angemessene Marge addiert wird, so dass unter Berücksichti- gung der ausgeübten Funktionen und der Marktbedingungen ein angemes- sener Gewinn erzielt wird (BGE 140 II 88 E. 4.2; Urteile des BGer 2C_343/2019 vom 27. September 2019 E. 4.6, 2C_11/2018 vom 10. De- zember 2018 E. 7.4; OECD-Verrechnungspreisrichtlinien 2010, N. 2.39 ff.). Bei der Kostenaufschlagsmethode sind für die Kostenbasis der Herstellung eines Gutes oder Erbringung einer Dienstleistung sowohl die direkten als auch indirekten Kosten zu berücksichtigen (OECD-Verrechnungspreis- richtlinien 2010, N. 2.47 f.). 2.6.4.5 Neben den Standardmethoden können in Ermangelung eines ef- fektiven Vergleichs oder einer vergleichbaren Transaktion auch die sog. Gewinnaufteilungsmethoden zur Bestimmung des Drittpreises angewen- det werden. Gemäss OECD zählen zu den Gewinnaufteilungsmethoden die transaktionsbezogene Nettomargenmethode («Transactional Net Mar- gin Method [TNMM]», «méthode transactionnelle de la marge nette») und die transaktionsbezogene Gewinnaufschlagsmethode («Transactional Profit Split Method [TPSM]», «méthode transactionelle du partage des bé- néfices»; Urteil des BGer 2C_548/2020, 2C_551/2020 vom 3. Mai 2021 E. 3.2.2; OECD-Verrechnungspreisrichtlinien 2010, N. 2.47 f.). 2.6.4.6 Der Drittvergleich basiert auf einem gedanklichen Vergleich der Be- dingungen eines konzerninternen Geschäftsvorfalls mit denjenigen, wel- che unabhängige Unternehmen bei vergleichbaren Umständen vereinbart hätten (vgl. E. 2.6.1). Somit ist eine Gewinnkorrektur nur dann gerechtfer- tigt, wenn die gegenübergestellten Transaktionen miteinander vergleichbar sind. Einen Kernaspekt bei der Anwendung des Drittvergleichs bildet daher – als Element der Sachverhaltsermittlung – die Vergleichbarkeitsanalyse (HASLEBACHER, a.a.O., Rz. 549, HARBEKE/HUG/SCHERRER, a.a.O., § 11 N. 515; vgl. Urteile des BGer 2C_343/2019 vom 27. September 2019 E. 4.6 und 2C_495/2017, 2C_512/2017 vom 27. Mai 2019 E. 11.2). Liegt dagegen ein Marktpreis vor und kann somit ein effektiver Vergleich vorge- nommen werden (s. E. 2.6.4.1), kann grundsätzlich auf die Vergleichbar- keitsanalyse verzichtet werden. Ziel und Zweck der Vergleichbarkeitsanalyse ist – nebst der Identifikation der geeignetsten Methode (s. E. 2.6.4.1 – 2.6.4.5) sowie deren (korrekte) Anwendung – im Vergleich zur konzerninternen Transaktion möglichst zu- verlässige Vergleichswerte zu eruieren (OECD-Verrechnungspreisricht-
A-4976/2022 Seite 15 linien 2010, N. 3.2). Das Schweizer Steuerrecht enthält keine konkreten Vorgaben oder Anhaltspunkte, wie die für die Sachverhaltsfeststellung not- wendige Vergleichbarkeitsanalyse in methodischer Hinsicht vorzunehmen ist (vgl. z.B. Art. 123 Abs. 1 DBG). Mangels konkreter Vorgaben ist es daher – gerade in einem internationalen Kontext – sachgerecht, hierfür die ent- sprechenden methodischen Ansätze der OECD-Verrechnungspreisrichtli- nien zu berücksichtigen (s. E. 2.6.4). Denn diese Regeln enthalten eine konsistente Methodenlehre, wie Verrechnungspreise zwischen verbunde- nen Unternehmen zu bestimmen sind, wenn dem Drittvergleichsprinzip ge- folgt werden soll (HARBEKE/HUG/SCHERRER, a.a.O., § 11 N. 517; OESTERHELT/MÜHLEMANN/BERTSCHINGER, DBG-Kommentar, Art. 58 Rz. 63, 65; vgl. STOCKER/SCHMID, a.a.O., Rz. 29 – 34; Urteil des Steuerre- kursgerichts des Kantons Zürich 1 DB.2014.208, 1 ST.2014.262 vom 20. Dezember 2019 E. 1/e/aa). Die OECD legt in ihren Verrechnungspreisrichtlinien ein typisches Verfah- ren dar, das bei der Durchführung einer Vergleichbarkeitsanalyse als «best practice» befolgt werden kann, ohne jedoch verpflichtend zu sein (sog. Neun-Schritt-Modell; OECD-Verrechnungspreisrichtlinien 2010, N. 3.4): Nach der Festlegung der relevanten Jahre (1. Schritt) und der Analyse des Unternehmens (insbes. Historie, Struktur, Strategie) sowie dessen Markt- umfelds (2. Schritt) werden im 3. Schritt die geprüften konzerninternen Transaktionen auf Basis einer Funktionsanalyse (u.a. Identifikation der Werttreiber) untersucht sowie deren relevante Vergleichbarkeitsfaktoren bestimmt. Dabei gibt es fünf «Vergleichbarkeitsfaktoren» – bzw. Merkmale der zu vergleichenden Transaktionen –, die relevant sein können: die Ei- genschaften der übertragenen Waren oder erbrachten Dienstleistungen, die von den Parteien wahrgenommenen Funktionen, die vertraglichen Ver- einbarungen, die wirtschaftlichen Umstände der Parteien und die von ihnen verfolgten Geschäftsstrategien. In einem nächsten Schritt ist nach der Ana- lyse der u.U. intern verfügbaren und vergleichbaren Geschäftsvorfälle mit Dritten (4. Schritt) und der Bestimmung von zugänglichen Informations- quellen zu externen Vergleichstransaktionen (5. Schritt) die geeignetste Verrechnungspreismethode auszuwählen (6. Schritt). Beim 7. Schritt wird die Identifikation von möglichen Vergleichswerten (d.h. potenziell ver- gleichbare Transaktionen Dritter) vorgenommen. Hierzu wird entweder der «additive Ansatz» (Erstellung einer Liste von Dritten, welche potentiell ver- gleichbare Transaktionen vornehmen) oder der «deduktive Ansatz» (ins- bes. Feststellung von Unternehmen, welche im gleichen Bereich tätig sind und vergleichbare Funktionen ausüben) verwendet. Zur Wahrung ausrei- chender Objektivität bei den beiden genannten Ansätzen ist entscheidend,
A-4976/2022 Seite 16 dass das Verfahren zur Identifikation potenzieller Vergleichswerte transpa- rent, systematisch und nachprüfbar ist. Bestehen Unterschiede zwischen dem zu überprüfenden konzerninternen Geschäftsvorfall und einem ver- gleichbaren, externen Geschäftsvorfall, die sich einerseits auf den Preis auswirken und andererseits quantifiziert werden können, kann die Ver- gleichbarkeit mittels einer sog. Vergleichbarkeitsanpassung hergestellt werden (8. Schritt). Ob in einem konkreten Fall überhaupt Anpassungen zur Herstellung der Vergleichbarkeit vorgenommen werden und falls ja, auf welche Art eine Anpassung vorgenommen werden soll, ist dabei eine Er- messensfrage. In einem letzten Schritt (9. Schritt) sind die in den vorange- henden Schritten erstellten Analysen zu interpretieren und letztlich eine Aussage zur Fremdvergleichskonformität der betrachteten Transaktion zu treffen. Dabei gilt zu beachten, dass die Anwendung der geeignetsten Me- thode (bzw. Methoden) i.d.R. eine Bandbreite an Fremdvergleichswerten ergeben wird. Liegen die vereinbarten Verrechnungspreise ausserhalb die- ser Bandbreite, gilt es, dies plausibel zu begründen (vgl. E. 2.6.2; HASLE- BACHER, a.a.O., Rz. 550 – 552; HARBEKE/HUG/SCHERRER, a.a.O., § 12 N. 523 f.; für den Überblick über das Neun-Schritt-Modell s. OECD-Ver- rechnungspreisrichtlinien 2010, N. 3.4, für die Beschreibung der einzelnen Schritte s. OECD-Verrechnungspreisrichtlinien 2010, N. 3.7 bis 3.66, vgl. auch Urteile des BGer 2C_343/2019 vom 27. September 2019 E. 4.6 und 2C_495/2017, 2C_512/2017 vom 27. Mai 2019 E. 11.2). 2.6.4.7 Obschon die OECD-Verrechnungspreisrichtlinien – und damit auch die Vergleichbarkeitsanalyse gemäss OECD – für die schweizerische Rechtsprechung nicht bindend sind (vgl. E. 2.6.4), können sie den Behör- den nichtsdestotrotz eine hilfreiche Erkenntnisquelle sein, wie im Hinblick auf die Sachverhaltsermittlung bzw. Beweislastverteilung (s. E. 1.4.2 f.) – sowie nicht zuletzt auf die Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) – me- thodisch vorzugehen ist, um bei einer Transaktion mit nahestehenden Drit- ten das Vorliegen von unsachgemässem Geschäftsgebaren bzw. eines of- fensichtlichen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung (s. E. 2.6.1 f.) nachzuweisen (s. auch nachfolgende Erwägung). 2.6.5 Hinsichtlich Beweislastverteilung ist bei der Abklärung, ob eine Leis- tung einem Drittvergleich standhält, zu beachten, dass zunächst die ESTV das Fehlen einer adäquaten Gegenleistung bzw. das offensichtliche Un- gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung nachzuweisen hat und nicht die Beschwerdeführerin das Vorliegen derselben. Erst, wenn es der Vorinstanz gelingt, das Fehlen einer adäquaten Gegenleistung nach- zuweisen, ist der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, den
A-4976/2022 Seite 17 Gegenbeweis zu erbringen (Urteile des BVGer A-1954/2022 vom 16. Feb- ruar 2023 E. 2.5.1, A-4091/2016 vom 24. Januar 2018 E. 4.1). 2.7 2.7.1 Nahestehende Personen (vgl. E. 2.4.2 Voraussetzung [2]) sind vorab dem Aktionär verwandtschaftlich verbundene natürliche Personen oder vom gleichen Aktionär beherrschte juristische Personen. Nach der Recht- sprechung gelten auch Personen als nahestehend, zu denen der Aktionär wirtschaftliche oder persönliche Beziehungen unterhält, welche nach den gesamten Umständen als eigentlicher Grund für die Leistung an den Drit- ten betrachtet werden müssen (vgl. E. 2.4.2 Voraussetzung [3] statt vieler: Urteile des BGer 2C_177/2016 und 2C_178/2016 vom 30. Januar 2017 E. 4.3, 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.3.2; Urteile des BVGer A-3822/2016 vom 19. Dezember 2017 E. 4.1.4, A-5210/2014 vom 30. März 2015 E. 2.3.3; OESTERHELT/MÜHLEMANN/BERTSCHINGER, DBG-Kommen- tar, Art. 58 Rz. 100 ff.). Dabei kann es sich um Gesellschaften derselben Gruppe handeln, z.B. Schwestergesellschaften oder eine Grossmutterge- sellschaft. Das Bundesgericht spricht ebenfalls von einer massgeblichen Beherrschung, wenn die leistende Gesellschaft mittelbar durch eine zwi- schengeschaltete Gesellschaft beherrscht wird. Das heisst, der Leistungs- empfänger beherrscht die leistende Gesellschaft indirekt über die unmittel- bar gehaltene Muttergesellschaft und wird steuerlich so betrachtet, als ob er die leistende Tochtergesellschaft selbst beherrschen würde (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4091/2016 vom 24. Januar 2018 E. 2.5; OESTERHELT/MÜHLEMANN/BERTSCHINGER, DBG-Kommentar, Art. 58 Rz. 91). 2.7.2 Der Begriff der nahestehende Person wird vom Bundesgericht ferner verobjektiviert, indem vom quantitativen Element (i.e. die ungewöhnliche Leistung) auf das qualitative Merkmal der Verbundenheit zwischen Gesell- schafter und Dritten geschlossen wird, d.h. der Dritte somit durch den Emp- fang der nicht marktüblichen Leistung zur nahestehenden Person werden soll. So wird kein direkter Beweis der Nahestehendeneigenschaft verlangt; vielmehr dürfe die Steuerverwaltung vermutungsweise davon ausgehen, dass die Leistung zugunsten des Aktionärs oder einer nahestehenden Per- son erbracht wurde, wenn sich dieser Schluss zwingend aufdrängt und eine andere Erklärung für die Vorgänge nicht zu finden ist (BGE 119 Ib 431 E. 3b). Diese extensive Auslegung der Nahestehendeneigenschaft wurde in der Praxis scharf kritisiert (vgl. DUSS/HELBING/DUSS, VStG-Kommentar, Art. 4 N. 143b). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung indes dahin- gehend relativiert, als dass die Voraussetzungen aller Elemente einer
A-4976/2022 Seite 18 verdeckten Gewinnausschüttung «an sich» von der Steuerbehörde darzu- tun wären. Die Steuerbehörde müsse die Art des Nahestehens mit Hilfe der steuerpflichtigen Person aufzeigen oder zumindest glaubhaft machen, bevor auf eine geldwerte Leistung geschlossen werden könne (Urteil des BGer 2C_377/2009 vom 9. September 2009 E. 3.4). Sodann spricht das Bundesgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung nur noch davon, dass die Ungewöhnlichkeit der Leistung (insbesondere das Missverhältnis zwi- schen Leistung und Gegenleistung im Drittvergleich) lediglich ein Indiz (ne- ben anderen) ist, dass die geldwerte Leistung aufgrund persönlicher Merk- male, insbesondere einer engen Beziehung zwischen Gesellschaft oder Beteiligungsinhaber und dem begünstigten Dritten, erbracht worden ist (Ur- teile des BGer 2C_177/2016 vom 30. Januar 2017 E. 4.3, 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.3, 2C_414/2012 vom 19. November 2012 E. 6.1; BVGE 2011/45 E. 4.3.1 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-4091/2016 vom 24. Januar 2018 E. 2.6.5 f. mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen: OESTERHELT/MÜHLEMANN/BERTSCHINGER, DBG-Kommentar, Art. 58 Rz. 103 und 110). 2.7.3 Das Bundesgericht hat zudem festgehalten, dass eine «beherr- schende Stellung» (in der leistenden Gesellschaft) keine (zwingende) Vo- raussetzung einer verdeckten Gewinnausschüttung sei. Auch ein Minder- heitsaktionär könne eine verdeckte Gewinnausschüttung erhalten. Einzig relevant sei, dass die Leistung ihren Grund im Beteiligungsverhältnis habe, dem Empfänger also «causa societatis» zufliesse (Urteil des BGer 2C_1082/2013 und 2C_1083/2013 vom 14. Januar 2015 E. 6.4). In den meisten vom Bundesgericht beurteilten Fällen war indes der Leistungs- empfänger Mehrheitsbeteiligter, oder er konnte auf andere Weise auf die leistende Gesellschaft einwirken (vgl. schon Urteil des BGer vom 21. Ok- tober 1955 E. 2, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 24 S. 334; Urteil des BVGer A-4696/2014 vom 1. April 2015 E. 2.3.6.2; RO- LAND BÖHI, Das verdeckte Eigenkapital im Steuerrecht, 2014, S. 88 f., THOMAS GEHRIG, Der Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung an einen nahestehenden Dritten, 1998, S. 119 ff., je mit einer Übersicht zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung). Bei einem Minderheitsbeteiligten muss es sich jedoch – zusätzlich zu sei- ner Beteiligung – aus den Umständen des Einzelfalles ergeben, dass ihm die Leistung aufgrund seines Beteiligungsverhältnisses zugekommen ist. Eine solche Differenzierung bei Minderheitsaktionären ist notwendig, um verdeckte Gewinnausschüttungen von wirtschaftlich ungeschickten oder verlustbringenden Transaktionen mit unabhängigen Dritten – bzw. mit
A-4976/2022 Seite 19 Beteiligungsinhabern oder diesen nahestehenden Personen – zu unter- scheiden. Deren geschäftsmässige Begründetheit kann von der Steuerbe- hörde nicht in Frage gestellt werden (vgl. zum Ganzen mit weiteren Aus- führungen: Urteil des BVGer A-4696/2014 vom 1. April 2015 E. 2.3.6.2 f. und OESTERHELT/MÜHLEMANN/BERTSCHINGER, DBG-Kommentar, Art. 58 Rz. 89 ff.). 3. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2015 und 2016 für bei der C._______ AG sowie der B._______ Ltd. bezogene Dienstleistungen insgesamt einen Betrag in Höhe von CHF 236'799.25 bzw. CHF 197'733.- bezahlt hat. Im Grundsatz ebenfalls unbestritten ist der Umstand, dass diesen Zahlungen Gegenleistungen in Form von «Finanzdienstleistungen» gegenüberstanden. Vorliegend streitig – und daher nachfolgend zu prüfen – ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin in den Jahren 2015 und 2016 von der C._______ AG sowie B._______ Ltd. jeweils Leistungen zu übersetzten Preisen bezog – und damit geldwerte Leistungen an nahestehende Personen erbrachte – und sie daher Verrechnungssteuern in Höhe von CHF 125'125.05 schuldet. 3.1 3.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei unbestritten, dass es sich bei ihr, der C._______ AG sowie der B._______ Ltd. jeweils um rechtlich wie wirtschaftlich unabhängige Unternehmen handle. Der Umstand, dass bestimmte involvierte Personen – bspw. D._______ – an diesen am Leis- tungsaustausch involvierten Gesellschaften jeweils Minderheitsbeteiligun- gen besessen hätten, vermöge daran nichts zu ändern. Zudem vermöge die ESTV nicht aufzuzeigen, wer im vorliegenden Sach- verhalt den Empfänger der geldwerten Leistungen darstellen solle. Bei- spielhaft dafür diene Herr E., welcher zu 24.4 Prozent an ihr – der Beschwerdeführerin – beteiligt gewesen sei, jedoch zu keinem Zeitpunkt an der C. AG oder der B._______ Ltd. Es sei daher nicht nach- vollziehbar, inwiefern Herr E._______ geldwerte Leistungen empfangen haben soll. Ferner habe im Hinblick auf die Erkennbarkeit der geldwerten Leistungen für die handelnden Organe zu keinem Zeitpunkt die Absicht bestanden, die eine Gesellschaft zu Lasten einer anderen zu bereichern. Anders sei nicht zu erklären, weshalb zwischen den einzelnen Gesellschaften jeweils
A-4976/2022 Seite 20 umfangreiche Verträge geschlossen worden seien, die mehrfach den sich ändernden Gegebenheiten angepasst worden seien. Zudem habe es die ESTV unterlassen, aufzuzeigen, inwieweit ein Missver- hältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben sein soll. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe der ESTV an Drittpar- teien gerichtete Rechnungen der B._______ Ltd. zugestellt, welche sich inhaltlich und betragsmässig kaum von den Rechnungen an sie – die Be- schwerdeführerin – unterscheiden würden. Die ESTV habe es versäumt in ihrem Einspracheentscheid darauf einzugehen, andernfalls wäre sie zum Schluss gekommen, dass das «dealing at arm’s length»-Prinzip eingehal- ten worden sei. Ausserdem bleibe kein Platz für die Anwendung der Ver- rechnungspreisrichtlinien (der OECD), da es sich bei den Unternehmen um rechtlich wie wirtschaftlich unabhängige Gesellschaften handle. Zuletzt führt die Beschwerdeführerin aus, es sei dem Verrechnungspreis- recht die Tatsache inhärent, dass die als «entrepreneur» agierende Gesell- schaft – im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin – ein Transfer-Price- Modell in einer Art aufsetzt, sodass die Kosten der Tochter- bzw. Schwes- tergesellschaften, welche als «Auftragsfertiger» betrachtet würden, ge- deckt seien oder nur ein kleiner Gewinn anfalle. Jedoch hätten im vorlie- genden Fall beide ausländischen Gesellschaften – die C._______ AG so- wie die B._______ Ltd. – in der relevanten Zeitperiode Verluste geschrie- ben. 3.1.2 Die Vorinstanz bringt vor, sie habe vorliegend, um den Dritt- bzw. Marktpreis für die von der Beschwerdeführerin bei der C._______ AG so- wie B._______ Ltd. bezogenen Dienstleistungen zu berechnen, die OECD- Verrechnungspreisrichtlinien in Analogie herangezogen. Wie im Einzelfall ein Vergleichswert zu ermitteln sei, sei nicht immer einfach zu beurteilen, jedoch könnten die dagegen erhobene Einwände der Beschwerdeführerin nicht gehört werden, da diese pauschaler Natur seien und einer näheren Begründung entbehrten. Da es ihr – der Vorinstanz – an einer Zahlenbasis (insbes. Gewinnauftei- lung) fehle, habe sie auf die analoge Anwendung der Kostenaufschlags- methode abgestellt. Soweit sich die Einwände der Beschwerdeführerin ge- gen die Anwendung dieser Methode richten würden, weist sie – die Vo- rinstanz – darauf hin, dass im Hinblick auf die anwendbaren Methoden kein Hierarchieverhältnis bestehe.
A-4976/2022 Seite 21 Ferner bringt die Vorinstanz vor, dass die streitbetroffenen Dienstleistun- gen an die Beschwerdeführerin teilweise durch Arbeitnehmer erbracht wor- den seien, die nicht nur bei der B._______ Ltd. bzw. der C._______ AG angestellt gewesen seien, sondern gleichzeitig auch bei der Beschwerde- führerin selbst. Vereinfacht ausgedrückt, beziehe die Beschwerdeführerin daher Beratungsdienstleistungen, welche von eigenen Mitarbeitern er- bracht würden. Da im vorliegenden Fall lediglich die entstandenen Perso- nalkosten bekannt seien, führe die Kostenaufschlagsmethode zum ver- lässlichsten Ergebnis. Weiter bringt die Vorinstanz vor, dass sich die von der Beschwerdeführerin eingereichten Rechnungen für den Drittvergleich bzw. die Preisvergleichs- methode nicht eignen würden, da vorliegend die Beschwerdeführerin (zum Teil) Leistungen ihrer eigenen Mitarbeitenden über die C._______ AG so- wie die B._______ Ltd. indirekt wieder eingekauft habe, was einen Ver- gleich mit in Rechnung gestellten Beratungsdienstleistungen gegenüber anderen Gesellschaften von vornherein schwierig mache. Aus den ent- sprechenden Rechnungen werde nur ersichtlich, dass Leistungen von der B._______ Ltd. an andere – in den Rechnungen nicht aufgeführten bzw. geschwärzten – Gesellschaften fakturiert worden seien. Ob es sich dabei um vergleichbare Leistungen und um unabhängige Dritte handle, etc., könne nicht festgestellt werden. Zudem würden die eingereichten Rech- nungen nicht den vorliegend relevanten Zeitraum (die Jahre 2015 und 2016) betreffen, da sie in den Jahren 2018, 2019 und 2020 ausgestellt wor- den seien. 3.2 Nachfolgend werden die durch die Beschwerdeführerin von der C._______ AG und der B._______ Ltd. bezogenen Dienstleistungen im Hinblick auf das Vorliegen geldwerter Leistungen separat abgehandelt (E. 3.3 bzw. 3.4), da es sich um verschiedenartige Leistungen mit jeweils eigener vertraglicher Grundlage handelt. Zunächst sollen die bei der C._______ AG bezogenen Leistungen behandelt werden. 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführerin bezog im Jahr 2015 Leistungen von der C._______ AG in Höhe von CHF 95'800.- und im Jahr 2016 in Höhe von CHF 68'950.- (Einspracheentscheid, S. 25, 30). Rechtliche Grundlage hier- für bildete der Zusammenarbeitsvertrag vom 1. Dezember 2012 (fortan auch nur: Zusammenarbeitsvertrag) sowie diverse Vertragsanpassungen (act. 20/C der vorinstanzlichen Akten). Ziff. 1.1 des Zusammenarbeitsver- trags beschreibt den zwischen der Beschwerdeführerin sowie der
A-4976/2022 Seite 22 C._______ AG vereinbarten Leistungsgegenstand, welcher Vermögens- verwaltungsdienstleistungen, Portfoliomanagement und «Advisory Ser- vices» beinhaltet. Im Detail beinhaltet der Vertrag folgende Dienstleistun- gen: Führen und Verwalten der Modellportfolios in den Währungen CHF, EUR und USD (Ziff. 1.1.1); Organisation und Durchführung eines regel- mässigen «Investment Committee» (IC) Meetings sowie Protokollführung (Ziff. 1.1.2); Output des IC Meetings mit Anlageempfehlungen, strategi- scher und taktischer «Asset Allocation», Währungsallokationen, etc. (Ziff. 1.1.3); «Performanceupdates» für die Portfolios (Ziff. 1.1.4); Laufende Risikobeurteilung der Anlageklassen (Ziff. 1.1.5); Erstellen von volkswirt- schaftlichen sowie marktkonformen Präsentationen für das IC und Kunden (Ziff. 1.1.6). Dass diese Leistungen – oder Teile davon – erbracht wurden, ist unbestritten (vgl. Einspracheentscheid, Ziff. II/2.3.2.2 ff.). 3.3.2 Für diese periodischen Leistungen wurde gemäss Ziff. 4 des Zusam- menarbeitsvertrags vom 1. Dezember 2012 eine pauschale monatliche Entschädigung von CHF 17'000.- (zzgl. MwSt) vereinbart. Für zusätzliche Dienstleistungen sowie Aufwendungen wurde ein Stundensatz von CHF 220.- (zzgl. MwSt) beschlossen. Am 31. Juli 2014 wurde eine Ver- tragsanpassung von den Parteien vorgenommen, mit welcher – u.a. auf- grund des Umstandes, dass der asiatische Markt nicht von der C._______ AG abgedeckt wurde – die monatliche Pauschalentschädigung auf CHF 13'000 (zzgl. MwSt) herabgesetzt wurde (act. 20/C der vorinstanzli- chen Akten). Sodann wurde aufgrund einer Reorganisation des Portfolio- managements qua Vertragsanpassung vom 1. September 2014 der Ver- trag bis auf Weiteres sistiert (act. 20/C der vorinstanzlichen Akten). Letzt- lich wurde am 1. November 2014 die Vertragsanpassung vorgenommen, welche für den streitbetroffenen Zeitraum (die Jahre 2015 und 2016) rele- vant ist. Mit dieser Vertragsanpassung nahmen die Parteien die Vertrags- beziehung wieder auf, wobei «aufgrund veränderter Voraussetzungen» gänzlich auf eine pauschale Monatsentschädigung verzichtet und stattdes- sen eine Aufwandsentschädigung (CHF 300.-/Std. [zzgl. MwSt]) vereinbart wurde (act. 20/C der vorinstanzlichen Akten). 3.3.3 Hintergrund des Zusammenarbeitsvertrags vom 1. Dezember 2012 war eine Funktionsauslagerung seitens der Beschwerdeführerin. Mit der Gründung der C._______ AG im Jahr 2012 wurden an diese bestimmte Aufgabenbereiche – insbes. die Erstellung von Modellportfolios – ausgela- gert (act. 5 der vorinstanzlichen Akten, E-Mail der Beschwerdeführerin vom 30. Dezember 2021, S. 2). Der Begriff «Modellportfolio» ist ein Fachbegriff aus der Vermögensverwaltungsbranche. Ein Modellportfolio wird jeweils
A-4976/2022 Seite 23 pro Strategie (insbes. im Hinblick auf den Risikograd und die Allokation auf einzelne Vermögenswertklassen) und Währung ausgearbeitet, wobei sich darin die strategischen sowie taktischen Entscheidungen des Investitions- komitees spiegeln (s. auch Goldman Sachs, Model Portfolios, < https://www.gsam.com/content/gsam/us/en/advisors/resources/invest- ment-ideas/gsam-model-portfolios.html >, abgerufen am 7.8.2023). Die Kundenportfolios der Beschwerdeführerin wurden anhand dieser Modell- portfolios regelmässig angepasst. Ziel der Modellportfolios war es, dass sämtliche Kundenportfolios mit derselben Strategie sowie Währung – vor- behältlich individueller Kundenwünsche – identisch aussahen. Die Imple- mentierung der verschiedenen Modellportfolios in den einzelnen Kunden- portfolios – d.h. der Kauf sowie Verkauf der einzelnen Aktien, Anleihen, etc. im Auftrag des Kunden – erfolgte sodann durch die Beschwerdeführerin selbst. Während die Beschwerdeführerin insbesondere schweizerische so- wie asiatische Kunden(portfolios) betreute, betreute die C._______ AG – gemäss Beschwerdeführerin aufgrund regulatorischer Gegebenheiten – in erster Linie deutsche Kunden(portfolios). Die Beschwerdeführerin wurde für die ihrerseits erbrachten Vermögensverwaltungsdienstleistungen von ihrer vor allem schweizerischen wie asiatischen Kundschaft mit einer sog. «All-in-fee» entschädigt, welche sich pro Kunde als Prozentsatz des ver- walteten Vermögens errechnet (act. 5 der vorinstanzlichen Akten, E-Mail der Beschwerdeführerin vom 30. Dezember 2021, S. 1 f.). Vor diesem Hin- tergrund kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, insoweit sie vorbringt, die Beschwerdeführerin könne die bei der C._______ AG eingekauften Leistungen ihren eigenen Kunden nicht in Rechnung stellen (Einsprache- entscheid, Ziff. II/2.3.2.1). Mit der von der Beschwerdeführerin vereinnahm- ten «All-in-fee» werden sämtliche Kosten der Vermögensverwaltung abge- deckt, einschliesslich der Kosten für die Erstellung der Modellportfolios. Somit werden wirtschaftlich betrachtet, die bei der C._______ AG einge- kauften Dienstleistungen von den Kunden der Beschwerdeführerin getra- gen. 3.3.4 Die Vorinstanz sieht das Missverhältnis zwischen Leistung (insbes. Erstellung von Modellportfolios) und Gegenleistung (CHF 300.-/Std.) als gegeben an, da die Lohnstückkosten von D._______ und E._______ – wel- che beide sowohl bei der Beschwerdeführerin als auch bei der C._______ AG angestellt waren – ca. CHF 60.-/Std. betragen haben. Somit wäre es gemäss Vorinstanz für die Beschwerdeführerin rund fünfmal günstiger ge- wesen, wenn die Beschwerdeführerin die in E. 3.3.1 genannten Funktionen nicht an die C._______ AG ausgelagert hätte, sondern D._______ und
A-4976/2022 Seite 24 E._______ diese Funktionen als Angestellte der Beschwerdeführerin aus- geführt hätten (Einspracheentscheid, S. 40 f.). 3.3.5 Dieser Auffassung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Vorinstanz anstelle der Geschäftsleitung Hypothesen aufzustellen, wie die Dienstleistungen eines Unternehmens kosteneffizienter erbracht werden könnten. Welche Funktionen die Be- schwerdeführerin selbst erbringt und welche sie auslagert, ist vorliegend Teil der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit der Beschwerdeführerin (s. E. 2.5). Zudem verkennt die Vorinstanz, dass zwar eine «eingekaufte Stunde» für Dienstleistungen in der Regel teurer ausfallen dürfte, als eine Lohnstunde (des eigenen Personals), jedoch die Auslagerung («outsour- cing») von Dienstleistungen eine unternehmerische Entscheidung ist, wel- che gegenüber der Selbstfertigung Vorteile bietet, wie etwa erhöhte Flexi- bilität, Möglichkeit der Spezialisierung bzw. Fokussierung sowie Steigerung der Qualität der ausgelagerten Leistung. Ausserdem fällt für die hier in Frage stehenden Leistungen kaum ausschliesslich Personalaufwand an; die entsprechende Software sowie Finanzinformationsdatenbanken dürf- ten hierfür ebenso vonnöten sein. Ferner sind Leistungen, die die Be- schwerdeführerin gegenüber ihren Aktionären oder diesen Nahestehenden erbringt und die ihren Grund in einem privatrechtlichen Vertrag haben, der auch mit aussenstehenden Dritten in gleicher Weise hätte geschlossen werden können, nicht der Verrechnungssteuer unterworfen (E. 2.5; s. OECD-Verrechnungspreisrichtlinie 2010, N. 7.19). Vorliegend ist der im Hinblick auf die Verrechnungssteuer relevante privatrechtliche Vertrag der Zusammenarbeitsvertrag vom 1. Dezember 2012 sowie die entsprechende Vertragsanpassung vom 1. November 2014. 3.3.6 Ob ein Missverhältnis vorliegt, beurteilt sich folglich einzig danach, wieviel eine unabhängige Drittpartei für den in E. 3.3.1 beschriebenen, ver- traglich vereinbarten Leistungskomplex zu Marktbedingungen bezahlen würde (Drittvergleich; s. E. 2.6.1). In Anbetracht dessen, dass es sich bei der Erstellung von Modellportfolios um eine eigentliche Kernaufgabe der Vermögensverwaltung sowie eine spezialisierte Tätigkeit handelt, scheint die Annahme der Vorinstanz, diese Leistung könne auf dem freien Markt für einen Stundensatz von CHF 60.- bezogen werden, schon auf den ers- ten Blick eher unwahrscheinlich. Ob vorliegend ein offensichtliches Miss- verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben ist, beurteilt sich in erster Linie danach, ob der zwischen der Beschwerdeführerin und der C._______ AG vereinbarte Stundenansatz von CHF 300.- im Vergleich zum Marktpreis für dieselben bzw. ähnliche Dienstleistungen offensichtlich
A-4976/2022 Seite 25 überhöht ist. Irrelevant ist dagegen, ob es allenfalls günstiger gewesen wäre, wenn die Beschwerdeführerin die bezogenen Leistungen selbst er- bracht hätte. 3.3.7 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz besteht durchaus ein Hie- rarchieverhältnis bei der Anwendung der Verrechnungspreismethoden (oben E. 2.6.4, insb. 2.6.4.2 in fine und 2.6.4.3). Ausgangspunkt eines Dritt- preisvergleichs ist stets derjenige Preis einer Dienstleistung, der auf dem freien Markt bezahlt wird (E. 2.6.4.1). Ein solcher «effektiver Vergleich» kann jedoch regelmässig nur dann vorgenommen werden, wenn es sich bei der zu vergleichenden Dienstleistung oder dem zu vergleichenden Gut um eine hochgradig standardisierte bzw. homogene Leistung handelt (bspw. Leistungen mit einem Börsenpreis) oder dieselbe Unternehmung die quasi identische Leistung auch an Dritte erbracht hat. Im vorliegenden Fall handelt es sich indes nicht um eine Leistung mit einem derartigen Standardisierungsgrad. Zudem ergibt sich aus den Akten nicht, dass die C._______ AG eine nahezu identische Leistung (wie die in E. 3.3.1 be- schriebene) auch an einen Dritten erbracht hätte. Damit ist – infolge Un- möglichkeit der Anwendung des effektiven Vergleichs – die Anwendbarkeit der Methode des vergleichbaren Preises zu prüfen (E. 2.6.4.2; CUPM). D.h. vorliegend müssen Transaktionen identifiziert werden, welche ver- gleichbar sind, bzw. dieselben Merkmale aufweisen, wie die vertraglich ver- einbarte. Bei der Dienstleistung «Erstellung von Modellportfolios» handelt es sich um eine Leistung, für welche ein Markt besteht (UBS, Form ADV Part 2A, Firm Brochure, 31. März 2023, S. 7 «Model Programs», < https:// www.ubs.com/content/dam/assets/am/us/us-financial-advisor/products/ ubs-sma/form-adv-part-2a.pdf >, abgerufen am 7.8.2023; Blackrock, DIE BLACKROCK MODELL-PORTFOLIOS, < https://www.blackrock.com/de/ professionelle-anleger/themen/modellportfolios >, abgerufen am 7.8.2023; Fidelity Group, Modellportfolio-Tool, < https://www.ffb.de/besser-bera- ten/modellportfolio-tool/ >, abgerufen am 7.8.2023; Goldman Sachs, Model Portfolios, < https://www.gsam.com/content/gsam/us/en/advisors/re- sources/investment-ideas/gsam-model-portfolios.html >, abgerufen am 7.8.2023; s. bzgl. Anwendbarkeit der Methode des vergleichbaren Preises bei «Asset Management»-Dienstleistungen auch STOCKER/SCHMID, a.a.O., § 17 Rz. 48). Es liegt somit an der Vorinstanz festzustellen, ob die am Markt angebotenen Leistungen – unter Anstellung einer Vergleichbarkeitsana- lyse (s. E. 2.6.4.6) – hinreichend vergleichbar sind, welche Unterschiede allenfalls zu berücksichtigen sind und ob im Vergleich zu den Preisen die- ser Leistungen vorliegend ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Sollte es nicht möglich sein, im
A-4976/2022 Seite 26 vorliegenden Fall die Methode des vergleichbaren Preises anzuwenden, wäre dies durch die Vorinstanz zu begründen. 3.3.8 Erst in Ermangelung eines effektiven Vergleichs oder einer vergleich- baren Transaktion kann der Drittvergleich nach weiteren Methoden ge- mäss der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien erfolgen. Bei der von der Vo- rinstanz vorliegend angewendeten «Cost Plus Methode» bzw. Kostenauf- schlagsmethode, ist allerdings zu beachten, dass sowohl die direkten als auch die indirekten Kosten zu berücksichtigen sind (E. 2.6.4.4). Die Kosten der Dienstleistung «Erstellung von Modellportfolios» können nicht allein anhand von Personalaufwand erhoben werden. Hierzu bedarf es zusätz- lich etwa spezialisierter Software und Finanzinformationsdienstleistungen (E. 3.3.5). Weiter müssen auch nicht direkt zuordenbare Kosten wie Miete oder allgemeiner Verwaltungsaufwand über einen zu definierenden Schlüssel der Dienstleistung zugeordnet werden. 3.3.9 Ferner stellt sich die Frage, ob es sich rechtfertigt, die Kostenauf- schlagsmethode – sollten Marktpreisvergleichsmethoden (d.h. effektiver Vergleich und vergleichbarer Preis; E. 2.6.4.3) sich als ungeeignet erwei- sen – im vorliegenden Fall anzuwenden. Gemäss Kreisschreiben Nr. 4 der ESTV vom 19. März 2004 «erweist sich die ‹cost plus›-Methode für Finanz- dienstleistungen und Management-Funktionen nicht oder nur in seltenen Ausnahmefällen als adäquat». Vorliegend handelt es sich unbestrittener- massen um eine Finanzdienstleistung. Die Vorinstanz hat daher zu begrün- den, weshalb es sich im vorliegenden Fall um einen solchen «seltenen Ausnahmefall» handelt. Hierbei kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, soweit sie schreibt, es fehle «an der Zahlenbasis», um eine andere Me- thode als die Kostenaufschlagsmethode anzuwenden (Vernehmlassung, S. 4). Die Beschwerdeführerin hat sämtliche Jahresrechnungen – sowohl die eigenen als auch diejenigen der C._______ AG und B._______ Ltd. – für den relevanten Zeitraum zur Verfügung gestellt (s. act. 20/G, 22, 23 der vorinstanzlichen Akten). Zudem ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin geweigert hätte, angefragte Geschäftszahlen mitzuteilen. Mithin hat die Beschwerdeführerin diesbezüglich ihre Mitwir- kungspflichten (s. E. 1.4.1) nicht verletzt. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob sich vorliegend für den Drittvergleich nicht eher die transaktionsbezogene Gewinnaufschlagsme- thode («Transactional Profit Split Method»; s. E. 2.6.4.5) aufdrängt (natür- lich immer unter der Voraussetzung, dass die Methoden des effektiven Ver- gleichs und des vergleichbaren Preises nicht angewandt werden können).
A-4976/2022 Seite 27 Denn diese Methode eignet sich besonders für Geschäftsvorfälle, bei wel- chen die Parteien wertvolle Leistungen – bzw. Leistungen mit hoher Wert- schöpfung – erbringen (OECD-Verrechnungspreisrichtlinie 2010, N. 2.109). Bei dem in E. 3.3.1 dargelegten Leistungskomplex handelt es sich denn um einen solchen. Bei der transaktionsbezogenen Gewinnauf- schlagsmethode müsste in einem ersten Schritt der aus der Vermögens- verwaltung der Beschwerdeführerin sowie der C._______ AG anfallende Gewinn (bzw. Verlust) ermittelt werden. Dieser aggregierte Gewinn (bzw. Verlust) wäre anschliessend mittels eines zu definierenden Beitrags- bzw. Verteilschlüssels den beiden Gesellschaften zuzuordnen (s. OECD-Ver- rechnungspreisrichtlinien 2010, N. 2.115 ff.). 3.4 Nachfolgend werden diejenigen Dienstleistungen im Hinblick auf eine allfällige geldwerte Leistung behandelt, welche die Beschwerdeführerin in den Jahren 2015 und 2016 von der B._______ Ltd. bezogen hat. 3.4.1 Die Beschwerdeführerin bezog im Jahr 2015 Leistungen von der B._______ Ltd. in Höhe von CHF 140'999.25 und im Jahr 2016 in Höhe von CHF 128'782.98 (Einspracheentscheid, Ziff. II/2.3.3.2). Rechtliche Grundlage hierfür bildeten folgende zwischen der Beschwerdeführerin und der B._______ Ltd. abgeschlossenen Verträge (s. act. 20/C der vorinstanz- lichen Akten): • Asia Market News - Consulting and Administration Agreement vom 31. Oktober 2013; • Investment Advisory Agreement vom 1. Juni 2015. 3.4.2 3.4.2.1 Zunächst wird auf das «Asia Market News - Consulting and Admin- istration Agreement» vom 31. Oktober 2013 (nachfolgend: Consulting and Administration Agreement 2013) Bezug genommen. Dieses beinhaltet als Leistungsgegenstand unter Ziff. 2 («Asia Market News») eine Vielzahl an Informationsdienstleistungen im Hinblick auf Wirtschaftsdaten aus Asien (u.a. «Daily Asia Market News – Summary» und «Asia Equity Research»). Zudem wurden in diesem Vertrag unter Ziff. 3 Leistungen administrativer bzw. unterstützender Natur, wie etwa «Introduction to local prospects» oder «Arranging and reserving meeting room for meetings or conference», ver- einbart. 3.4.2.2 Gemäss Aktenlage ist der Grund, weshalb die Beschwerdeführerin diese Leistungen von der B._______ Ltd. bezogen hat, dass sie – die
A-4976/2022 Seite 28 Beschwerdeführerin – das Geschäft mit asiatischen Kunden ausbauen wollte (s. act. 16 der vorinstanzlichen Akten). Die Beschwerdeführerin be- zog von der B._______ Ltd. in erster Linie Informationen. Die Basisarbeit mit dem Aufbau von Hintergrundwissen im asiatischen Markt (inkl. kulturel- len Differenzen und regulatorischen Ansprüchen) stand dabei im Vorder- grund. Gemäss der Beschwerdeführerin gibt der europäische Markt – so- wohl in Bezug auf Kunden als auch Wertpapiere – aufgrund der regulatori- schen Vorgaben sowie des stagnierenden Wachstums «nicht viel her», weshalb die Beschwerdeführerin das unternehmerische Risiko eingegan- gen ist, den Fokus vermehrt auf Asien zu legen (act. 20/C der vorinstanzli- chen Akten, Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27. Juni 2018, Ziff. 5). Gemäss Akten der Vorinstanz hat sich erst im Nachhinein herausgestellt, dass das (Kunden)Portfolio nicht gemäss den Erwartungen der Beschwer- deführerin erweitert werden konnte. In den Folgejahren wurde deshalb we- niger für Marktinformationen aus Asien ausgegeben (act. 16 der vo- rinstanzlichen Akten). Dies bestätigt sich denn auch, wenn die Höhe der durch die Beschwerdeführerin an die B._______ Ltd. bezahlten Rechnun- gen des Jahres 2016 mit dem Vorjahr verglichen wird (s. Einspracheent- scheid, Ziff. II/2.2.1 und 2.2.2; E. 3.4.3.4). Im Gegensatz zur Beschwerde- führerin hat die C._______ AG weniger auf eine asiatische Klientel gesetzt, weshalb die entsprechenden Informationen nicht von der C._______ AG bezogen werden konnten (act. 5 der vorinstanzlichen Akten, E-Mail vom 30. Dezember 2021, S. 2). 3.4.2.3 Die in E. 3.4.2.1 dargelegten Leistungen wurden monatlich auf Stundenbasis abgerechnet. Als Stundensatz wurden HKD 2'000.- verein- bart (Consulting and Administration Agreement 2013, Ziff. 5). Am Datum des Vertragsschlusses (31. Oktober 2013) entsprach dies einem Betrag in Franken in Höhe von 234.42 (bei einem Wechselkurs von 0.11721 HDK/CHF, < https://www.rates.bazg.admin.ch/home >, abgerufen am 7.8.2023). Jedoch wurde der Grossteil der Rechnungen, welche auf dem Consulting and Administration Agreement 2013 basieren, in den Jahren 2015 und 2016 in CHF ausgestellt. Bei diesen Rechnungen wurde ein leicht höherer Stundensatz von CHF 250.- verwendet (s. act. 20/C der vorinstanzlichen Akten, Rechnungen «Service Consulting» Januar 2015 bis Dezember 2016). Dass die Leistungen in CHF fakturiert wurden, obschon die Abrechnung in HKD vereinbart worden war, ist vorliegend ir- relevant, da letztlich lediglich der von der Beschwerdeführerin geleistete Wert der Gegenleistung feststellbar sein muss und relevant ist (s. Ein- spracheentscheid, Ziff. II/2.2.2).
A-4976/2022 Seite 29 3.4.2.4 Wiederum ist die Vorinstanz dafür beweisbelastet (analog zu E. 3.3.6 f.), dass der Stundensatz von CHF 234.42 bzw. CHF 250.- im Ver- gleich zum Preis, den zwei unabhängige Parteien für dieselben bzw. ver- gleichbare Leistungen (wie sie in E. 3.4.2.1 dargelegt wurden) vereinbaren würden, offensichtlich in einem Missverhältnis steht. Da es sich vorliegend gemäss Consulting and Administration Agreement 2013 um Leistungen handelt, welche nicht als homogen bzw. hochgradig standardisiert zu qua- lifizieren sind und – soweit aus den Akten ersichtlich – keine nahezu iden- tischen Leistungen an Drittpersonen erbracht wurden, scheint die effektive Vergleichsmethode nicht anwendbar zu sein (s. E. 2.6.4.1). Folglich ist im nächsten Schritt abzuklären, ob die Methode des vergleichbaren Preises (CUPM; E. 2.6.4.2) anwendbar ist. Hierfür muss abgeklärt werden, ob Preise ähnlicher Leistungen – mit denselben relevanten Merkmalen – ge- geben sind. Hierzu könnte die Vorinstanz beispielsweise die von der Be- schwerdeführerin eingereichten Rechnungen an Drittparteien zum Ver- gleich heranziehen (act. 9 der vorinstanzlichen Akten). Zwar stammen diese Rechnungen nicht aus der streitrelevanten Zeitperiode – sondern aus den Jahren 2018 bis 2020 –, nichtsdestotrotz dürften sie im Hinblick auf den Drittvergleich eine gewisse Aussagekraft haben, da es sich dabei um in Rechnung gestellte Leistungen handelt, die mit den vorliegend streit- betroffenen zumindest vergleichbar sind. Das Argument der Vorinstanz, wonach die von der Beschwerdeführerin eingereichten Rechnungen für ei- nen Drittvergleich untauglich seien, da «die Beschwerdeführerin (zum Teil) Arbeitsleistung ihrer eigenen Mitarbeiter über die C._______ AG und die B._______ Ltd. indirekt wieder eingekauft» habe, vermag nicht zu über- zeugen (s. Vernehmlassung S. 5). Vielmehr ist der Umstand, dass wohl die gleichen Mitarbeiter Leistungen sowohl an die Beschwerdeführerin als auch an Drittparteien erbracht haben, als der Vergleichbarkeit zuträglich zu werten. 3.4.2.5 Vorliegend hat die Vorinstanz den Drittvergleichsgrundsatz verletzt, indem sie für den Preisvergleich von vornherein und ausschliesslich auf Lohnstückkosten (einschl. Spesen) abgestellt hat (s. auch E. 3.3.4 – 3.3.8). Die Vorinstanz hat einen Stundensatz für die durch die Beschwerdeführerin von der B._______ Ltd. bezogenen Leistungen von CHF 44.- für das Jahr 2015 (CHF 24'834.80 / 564 Stunden) bzw. CHF 42.31 für das Jahr 2016 (CHF 12'524.60 / 296 Stunden; Einspracheentscheid, Ziff. II/2.3.3.3 Bst. h) errechnet. Dass sich mit solchen Stundenansätzen die in E. 3.4.2.1 darge- legten Leistungen auf dem freien Markt erwerben liessen, scheint schon auf den ersten Blick eher unwahrscheinlich. Zudem, sollten der effektive Vergleich und die Methode des vergleichbaren Preises nicht möglich sein
A-4976/2022 Seite 30 (s. E. 2.6.4.3), wäre bei der Kostenaufschlagsmethode eine Vollkosten- rechnung vorzunehmen. D.h. nicht nur die direkten Kosten (etwa Lohn- stückkosten), sondern auch indirekte Kosten (wie etwa Mietkosten) müss- ten eingerechnet werden (s. E. 2.6.4.4 und 3.3.8). 3.4.2.6 Der Vorinstanz ist indes dahingehend Recht zu geben, dass bei der Rechnung vom 25. April 2016, welche doppelt bezahlt wurde, die zweite Zahlung als Gegenleistung unberücksichtigt bleiben muss (s. act. 20/C der vorinstanzlichen Akten, Rechnungen MC88217; Einspracheentscheid, Ziff. II/2.3.3.3 Bst. h). 3.4.3 3.4.3.1 Das «Investment Advisory Agreement» vom 1. Juni 2015 zwischen der Beschwerdeführerin und der B._______ Ltd. beinhaltet als Leistungs- gegenstand verschiedene Beratungsdienstleistungen im Bereich der Ver- mögensverwaltung (act. 20/C der vorinstanzlichen Akten, Investment Advi- sory Agreement). Unter Ziff. 2 des Vertrags wurde vereinbart, dass fol- gende Leistungen durch die B._______ Ltd. an die Beschwerdeführerin zu erbringen sind: «Non Discretionary Investment Advisory», «Research Re- port and Asia Market News» und «Financial Product Advisory». Für das «Non Discretionary Investment Advisory» wurde unter Ziff. 9 eine pau- schale Vergütung von CHF 3'200.- pro Monat vereinbart und für die «Asia Market News» eine Entschädigung nach Zeitaufwand. 3.4.3.2 Gemäss Beschwerdeführerin wurde das «Investment Advisory Ag- reement» vom 1. Juni 2015 abgeschlossen, um den Vorgaben der Auf- sichtsbehörden in Hong Kong zu entsprechen (s. act. 5 der vorinstanzli- chen Akten, E-Mail der Beschwerdeführerin vom 30. Dezember 2021, Ziff. 8/A). Dies ergibt sich denn auch aus dem Vertrag selbst, da dieser im Vergleich zum Consulting and Administration Agreement 2013 deutlich um- fangreicher ausfällt (vierzehn im Vergleich zu vier Seiten) und an verschie- denen Stellen Verweise auf die Hongkonger Aufsichtsbehörden («Securi- ties and Futures Commission [SFC]»), die Regulierung («Securities and Futures Ordinance [SFO]») sowie den Zulassungstyp der B._______ Ltd. enthält («Type 4 [Advising on Securities]»). Zudem enthält der Vertrag un- ter Ziff. 18 und 19 eine umfassende Aufklärung des «Professional Inves- tors» – i.e. der Beschwerdeführerin – über Risiken im Zusammenhang mit Finanzmarktinvestitionen. Eine solche Informationspflicht der Finanz- dienstleister über Risiken ist denn auch der schweizerischen Finanzmarkt- regulierung zu eigen (s. Art. 8 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes über die
A-4976/2022 Seite 31 Finanzdienstleistungen vom 15. Juni 2018 [Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG, SR 950.1]). 3.4.3.3 Die Vorinstanz bringt im Einspracheentscheid vor, es gehe aus dem Vertragsinhalt nicht klar hervor, wie und worin sich die Leistungen des «In- vestment Advisory Agreement» vom 1. Juni 2015, welche einerseits nach Aufwand in HKD abgerechnet würden, und andererseits das «Non Discre- tionary Investment Advisory», für welche eine Pauschale von CHF 3'200.- monatlich anfalle, unterscheiden würden (Einspracheentscheid, Ziff. II/2.3.3.3 Bst. e). Aus den Rechnungen, die die Vorinstanz richtiger- weise dem «Investment Advisory Agreement» vom 1. Juni 2015 zuordnet, ergibt sich, dass mit den entsprechenden «Advisory Service»-Rechnungen lediglich die pauschale Vergütung fakturiert wurde (act. 20/C und E der vo- rinstanzlichen Akten, «Invoice – Advisory Service»). Ferner ergibt sich aus diesen Rechnungen, dass damit ausschliesslich Leistungen, die Informati- onen bzw. Anlageempfehlungen zu einzelnen Finanzinstrumenten beinhal- teten, abgerechnet wurden. Dies im Unterschied zu den auf Grundlage des Consulting and Administration Agreement 2013 ausgestellten Rechnun- gen, mit welchen in erster Linie Leistungen für makroökonomische Recher- chen sowie administrative Tätigkeiten fakturiert wurden (s. E. 3.4.2.1). Ge- mäss «Investment Advisory Agreement» vom 1. Juni 2015 werden die Be- ratungsleistungen im Zusammenhang mit einzelnen Finanzinstrumenten unter Ziff. 2 als «Financial Product Advisory» bezeichnet. Unter Ziff. 9 des «Investment Advisory Agreements» vom 1. Juni 2015 wurde für das «Non Discretionary Investment Advisory» – und damit einschliesslich für das «Fi- nancial Product Advisory» – die pauschale Vergütung vereinbart (s. E. 3.4.3.1 in fine). Dabei bezeichnet der Ausdruck «Non Discretionary Investment Advisory» (zu Deutsch «nicht-diskretionäre Anlageberatung») – in Abgrenzung zur diskretionären Vermögensverwaltung – diejenigen Vermögensdienstleistungen, bei welchen es dem Kunden (vorliegend der Beschwerdeführerin) überlassen ist, den Anlageempfehlungen Folge zu leisten oder nicht (vgl. zur Terminologie: Urteil des BGer 4A_436/2016 vom 7. Februar 2017 E. 3.1). Die im «Investment Advisory Agreement» vom 1. Juni 2015 vereinbarte Leistung «Research Report and Asia Market News» (E. 3.4.3.1) wurde demgegenüber mit den in E. 3.4.2.3 beschriebenen Rechnungen (act. 20/C der vorinstanzlichen Akten, Rechnungen «Service Consulting» Januar 2015 bis Dezember 2016) abgerechnet. Es ist davon auszugehen, dass mit dem Vertrag vom 1. Juni 2015 diese bereits mit dem Consulting and Administration Agreement 2013 vereinbarte Leistung auf ein
A-4976/2022 Seite 32 regulatorisch einwandfreies Fundament gehievt werden sollte. Eine dop- pelte Inrechnungstellung dieser Leistung fand allerdings nicht statt. 3.4.3.4 Die gemäss «Investment Advisory Agreement» vom 1. Juni 2015 vereinbarte pauschalisierte Vergütung von monatlich CHF 3'200.- (für das «Non Discretionary Investment Advisory») beinhaltet gemäss den entspre- chenden Rechnungen jeweils exakt 12 Stunden Zeitaufwand für die in E. 3.4.3.1 und 3.4.3.3 dargelegten Leistungen (act. 20/C und E der vo- rinstanzlichen Akten, «Invoice – Advisory Service»). Dies entspricht somit einem Stundensatz von ca. CHF 267.-. Für den April 2016 liegen zwei Rechnungen (mit derselben Rechnungsnummer/-bezeichnung) vor (eine in Höhe von CHF 300.-, die andere in Höhe von CHF 3'200.-), wobei ledig- lich die tiefere im Aufwand verbucht wurde (Einspracheentscheid, Ziff. II/2.2.2, S. 29). Bei der Rechnung vom April 2016 in Höhe von CHF 300.- wurde lediglich eine Stunde Aufwand verrechnet, weshalb in diesem Monat der Stundensatz CHF 300.- betrug. Ab Juli 2016 wurde die pauschalisierte Vergütung von CHF 3'200.- – nachdem für den Mai und Juni 2016 gar keine Rechnung gestellt worden war – auf CHF 2'000.- re- duziert, welche jeweils einem Zeitaufwand von 8 Stunden entsprach (act. 20/E der vorinstanzlichen Akten, «Invoice – Advisory Service»). Folg- lich wurde ab Juli 2016 der Beschwerdeführerin für die besagten Leistun- gen ein Stundensatz von CHF 250.- in Rechnung gestellt. 3.4.3.5 Analog zu den Ausführungen in E. 3.4.2.4 ist wiederum die Vo- rinstanz dafür beweisbelastet, dass die Stundensätze von CHF 250.-, CHF 267.- bzw. CHF 300.- für die in E. 3.4.3.1 und 3.4.3.3 beschriebenen Leistungen einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung entsprechen. Hierzu ist wiederum in einem ersten Schritt zu eruieren, ob ein freier Markt besteht, auf welchem identische, hochgradig standardisierte Leistungen angeboten werden oder die Beschwerdeführerin nahezu identische Leis- tungen auch an Dritte erbrachte (effektiver Vergleich; E. 2.6.4.1). Vorlie- gend ergibt sich aus den Akten, dass es sich bei den in Rechnung gestell- ten Leistungen gemäss «Investment Advisory Agreement» vom 1. Juni 2015 weder um hochgradig standardisierte Leistungen handelt noch um solche, die in nahezu identischer Weise auch an Dritte erbracht wurden. Mithin ist davon auszugehen, dass vorliegend für die besagten Leistungen kein Marktpreis besteht, weshalb die Anwendbarkeit der Methode des ver- gleichbaren Preises (CUPM) zu prüfen ist, bei welcher die Preise ähnlicher Leistungen (im Vergleich zum «Financial Product Advisory», s. E. 3.4.3.3),
A-4976/2022 Seite 33 mit denselben relevanten Merkmalen beigezogen werden. Hierfür könnte die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin eingereichten Rechnungen an Drittparteien zum Vergleich heranziehen, da diese u.a. auch für Bera- tungsleistungen im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten gestellt wur- den (act. 9 der vorinstanzlichen Akten). Zwar stammen diese Rechnungen nicht aus der streitrelevanten Zeitperiode – sondern aus den Jahren 2018 bis 2020 –, nichtsdestotrotz dürften sie im Hinblick auf den Drittvergleich eine gewisse Aussagekraft haben, da es sich dabei um in Rechnung ge- stellte Leistungen handelt, die mit den vorliegend streitbetroffenen zumin- dest vergleichbar sind. 3.4.3.6 Vorliegend hat die Vorinstanz den Drittvergleichsgrundsatz verletzt, indem sie für den Preisvergleich von vornherein und ausschliesslich auf Lohnstückkosten (einschl. Spesen) abgestellt hat (s. auch E. 3.3.4 – 3.3.8 und 3.4.2.5). Die Vorinstanz hat einen Stundensatz für die durch die Be- schwerdeführerin von der B._______ Ltd. bezogenen Leistungen von CHF 44.- für das Jahr 2015 bzw. CHF 42.31 für das Jahr 2016 errechnet (s. E. 3.4.2.5). Dass sich mit solchen Stundenansätzen die in E. 3.4.3.1 und 3.4.3.3 dargelegten Leistungen auf dem freien Markt erwerben lies- sen, scheint schon auf den ersten Blick eher unwahrscheinlich. Zudem, sollten der effektive Vergleich und die Methode des vergleichbaren Preises nicht möglich sein (s. E. 2.6.4.3), wäre bei der Kostenaufschlagsmethode eine Vollkostenrechnung vorzunehmen. D.h. nicht nur die direkten Kosten (etwa Lohnstückkosten), sondern auch indirekte Kosten (wie etwa Mietkos- ten) müssten eingerechnet werden (s. E. 2.6.4.4, 3.3.8 und 3.4.2.5). 3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin bei der C._______ AG und bei der B._______ Ltd. bezogenen Dienstleistungen im Hinblick auf eine allfällige geldwerte Leistung bzw. den Drittvergleich (s. E. 2.4.2, Voraussetzung 1 [Leistung ohne entsprechende Gegenleistung]) nicht sachgerecht und nicht im Sinne der Rechtsprechung vorgegangen ist. Die reinen Lohnstück- kosten sind vorliegend für den Drittvergleich ungeeignet. Für die Feststel- lung, ob die zwischen der Beschwerdeführerin und der C._______ AG bzw. der B._______ Ltd. vereinbarten Stundensätze in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen, hat die Vorinstanz nach den in den Erwägungen dargelegten Ansätzen vorzugehen. Der Stundenaufwand – bzw. die Anzahl der in Rechnung gestellten Stunden –, welchen die Vorinstanz für die Er- bringung der streitrelevanten Dienstleistungen durch die C._______ AG bzw. die B._______ Ltd. errechnet hat, ist dagegen nicht zu beanstanden.
A-4976/2022 Seite 34 3.6 Bei diesem Resultat kann im Prinzip offenbleiben, ob die weiteren, in E. 2.4.2 dargestellten Voraussetzungen erfüllt sind. Trotzdem sei an dieser Stelle ergänzend erwähnt, dass verschiedene Indizien dafür vorliegen, dass die Voraussetzung 2 (evtl. in Kombination mit Voraussetzung 3) erfüllt ist und es sich bei der Beschwerdeführerin und der C._______ AG bzw. der B._______ Ltd. um Nahestehende handelt. Aus dem angefochtenen Einspracheentscheid ergeben sich folgende Be- teiligungsverhältnisse, die – soweit ersichtlich – unbestritten sind: Die Beschwerdeführerin wird zu jeweils 24,4 Prozent von F., D. und E._______ gehalten. Weiter hält G._______ 10 Prozent der Beteiligungsrechte. 7,2 Prozent werden von der H._______ AG (mit I._______ als wirtschaftlich Berechtigtem) gehalten. Jeweils 4,8 Prozent halten die J._______ Ltd. in (...) und K.. An der C. AG sind I._______ zu 60 Prozent und jeweils zu 20 Prozent D._______ und L._______ beteiligt. Die B._______ Ltd. wiederum wird zu 100 Prozent von der M._______ Ltd. (...) gehalten, mit I._______ als wirtschaftlich Berech- tigtem. Hieraus folgt, dass I._______ die C._______ AG und die B._______ Ltd. mittels Mehrheitsbeteiligung beherrscht. Bei der Beschwerdeführerin hält I._______ zwar (indirekt) lediglich 7,2 Prozent der Beteiligungsrechte. Ge- meinsam mit seinem Sohn F._______ und D., welcher ebenfalls zu 20 Prozent an der C. AG beteiligt ist, hält I._______ indes 56 Prozent der Beschwerdeführerin. Zumindest die Beschwerdeführerin und die C._______ AG werden somit vom selben Aktionariat beherrscht, indem dieses bei beiden Gesellschaften über eine Mehrheitsbeteiligung verfügt. Bei der Beschwerdeführerin und der C._______ AG handelt es sich demzufolge wohl um Nahestehende. Im Verhältnis der Beschwerde- führerin zur B._______ Ltd. liegt indes keine Mehrheitsbeteiligung dessel- ben Aktionariats vor. Während I._______ die B._______ Ltd. eindeutig be- herrscht, kommt er bei der Beschwerdeführerin (gemeinsam mit seinem Sohn F.) auf eine Beteiligung von 31,6 Prozent. I. fun- gierte in der in Frage stehenden Zeitperiode indessen auch als Präsident des Verwaltungsrates, womit er in der Summe möglicherweise beherr- schend auf die Beschwerdeführerin einwirken konnte. Zumindest aber lässt sich festhalten, dass – sollte das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung seitens der Vorinstanz noch bewiesen werden (vgl. E. 3.5 und E. 4) – nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 2.7.2 f.) mehrere Indizien dafür gegeben wären, dass die Beschwerdeführerin
A-4976/2022 Seite 35 und die B._______ Ltd. in einem Nahestehendenverhältnis zueinander stünden. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Sa- che zu weiteren Abklärungen und zu einem neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen (s. insbes. E. 3.3.7 bis 3.3.9, 3.4.2.4 f., 3.4.3.5 f.) an die Vo- rinstanz zurückzuweisen ist. 5. Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei- entschädigung zu befinden. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Obsiegen und Unter- liegen im Prozess ist grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der Be- schwerde führenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids, zu beurteilen (BGE 123 V 156 E. 3c und 123 V 159 E. 4b). In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 2010 E. 7.1; Urteile des BVGer A-4191/2020, A-4193/2020 vom 6. April 2022 E. 7.1, A-978/2020 vom 31. März 2020 E. 4.1). Bei der vorliegenden Rückweisung ist der Verfahrensausgang grundsätz- lich noch offen, womit die Beschwerdeführerin als obsiegend zu gelten hat. Ihr sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kos- tenvorschuss von insgesamt CHF 6'000.- ist ihr nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der unterliegenden Vo- rinstanz können als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten auferlegt wer- den (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 5.2 Die Vorinstanz hat der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Partei- entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Die Parteientschädigung wird demnach praxisge- mäss auf insgesamt CHF 9'000.- festgesetzt.
A-4976/2022 Seite 36 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Der Ein- spracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 29. Sep- tember 2022 wird aufgehoben und die Sache zur Fällung eines neuen Ein- spracheentscheids im Sinne der Erwägungen an die Eidgenössische Steu- erverwaltung zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss in Höhe von CHF 6'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird verpflichtet, der Beschwerde- führerin eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 9'000.- zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Roger Gisclon
A-4976/2022 Seite 37 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-4976/2022 Seite 38 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)