Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-4945/2022
Entscheidungsdatum
24.07.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid teilweise bestätigt durch BGer mit Urteil vom 19.04.2024 (2C_466/2023)

Abteilung I A-4945/2022

Urteil vom 24. Juli 2023 Besetzung

Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich ETH, vertreten durch Prof. Dr. C._______, Prorektor Studium, c/o Studienadministration vertreten durch Dr. iur. Martin Zobl, Rechtsanwalt LL.M., und Lucina Herzog, Rechtsanwältin LL.M., Walder Wyss AG, Beschwerdegegnerin,

ETH-Beschwerdekommission, Vorinstanz.

Gegenstand

Behindertengleichstellungsgesetz; Anrechnung von Studienleistungen aus dem Mobilitätsaufenthalt.

A-4945/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A.________ schloss im (...) 2018 sein (...)studium an der Universität B._______ mit Diplom ab. Im Rahmen dieses Studiums war er im Früh- jahrssemester 2016 Mobilitätsstudent an der Eidgenössischen Techni- schen Hochschule (nachfolgend: ETH). Mit Urteil der ETH-Beschwerde- kommission (nachfolgend: ETH-BK) vom 27. August 2019 wurde er zum Masterstudium der (...)-Wissenschaften an der ETH zugelassen. Dieses hat er im Herbstsemester 2019 aufgenommen.

Gemäss den Akten leidet A.________ seit einem Unfall im Jahr 19(...) un- ter anderem unter (...) Einschränkungen als Folgen von (...). Seine Arbeits- respektive Studierfähigkeit wurde in eingereichten Arztzeugnissen auf zirka (...) % bei stabilem Zustand der Behinderung geschätzt. A.b Mit Gesuch vom 19. September 2021 beantragte A._______ bei der Rektorin der ETH, ihm seien die acht Fächer, die er im Frühjahr 2016 als Mobilitätsstudent an der ETH abgeschlossen habe, an sein aktuelles Mas- terstudium anzurechnen (23 ECTS [Kreditpunkte]). A.c Die ETH wies das Gesuch mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 ab. B. B.a A._______ erhob gegen diesen Bescheid am 26. November 2021 Be- schwerde bei der ETH-BK. Er beantragte in der Hauptsache die Aufhebung der Verfügung sowie die Anrechnung der während seines Mobilitätsstudi- ums an der ETH erworbenen 23 ECTS an sein Masterstudium. B.b Die ETH-BK wies die Beschwerde am 20. Oktober 2022 ab. C. C.a Mit Eingabe vom 27. Oktober 2022 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean- tragt die Aufhebung des Entscheids der ETH-BK (nachfolgend: Vorinstanz) vom 20. Oktober 2022 und die Anrechnung der Studienleistungen aus dem Mobilitätssemester an sein Masterstudium. Allenfalls sei der Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, um im Detail zu entscheiden, welche der bereits besuchten Lehrveranstaltungen und zugehörigen Studienleistun- gen anzurechnen seien. Weiter seien die Anwaltskosten für das Verfahren vor der Vorinstanz zu entschädigen.

A-4945/2022 Seite 3 C.b In ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2022 verweist die Vor- instanz auf ihren Entscheid vom 20. Oktober 2022 und beantragt die Ab- weisung der Beschwerde. C.c Der Beschwerdeführer reichte am 25. Dezember 2022 unaufgefordert eine Stellungnahme mit einer eingeholten Auskunft der ETH (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu seiner «Voranfrage zu Studienzeitverlängerung» ein und bittet um Beurteilung der Beschwerde im vorliegenden Verfahren bis Februar 2023, damit er seinen Studienverlauf besser planen könne. C.d Die Beschwerdegegnerin reichte am 13. Februar 2023 ihre Beschwer- deantwort ein und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit da- rauf eingetreten werden könne. C.e In seinen Schlussbemerkungen vom 15. Mai 2023 hält der Beschwer- deführer an seinen Rechtsbegehren fest. Er stellt ausserdem ein ergän- zendes Begehren: Es sei allenfalls festzustellen, dass das Rektorat der ETH gar nicht für die Beurteilung seines Begehrens um Anrechnung der Studienleistungen zuständig gewesen sei. Somit sei der Entscheid der ETH-BK aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen zur Bearbeitung durch den dafür zuständigen Studiendirektor am Departement für (...)-Wissenschaften. D. Der Beschwerdeführer führt(e) seit dem Jahr 2016 verschiedene Verwal- tungs- und Gerichtsverfahren gegen die Beschwerdegegnerin zu beantrag- ten Nachteilsausgleichen und weiteren Modalitäten im Zusammenhang mit seiner Behinderung im Rahmen seines Mobilitäts- und seines Masterstudi- ums. Verschiedene Verfahren wurden durch die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz sowie das Bundesverwaltungsgericht entschieden (vgl. Urteile A-(...)/2021 vom (...) 2023, A-(...)/2022 vom (...) 2023 [mit Berichtigungs- urteil A-(...)/2023 vom (...) 2023], A-(...)/2022 vom (...) 2023, A-(...)/2022 vom (...) 2023 und A-(...)/2022 vom (...) 2023) und sind teilweise vor Bun- desgericht angefochten. Die Verfahren A-(...)/2022, A-(...)/2021 und A-(...)/2023 sind vor Bundesverwaltungsgericht noch hängig. Auf die ent- sprechenden Verfahren wird – soweit für das vorliegende Verfahren we- sentlich – verwiesen.

A-4945/2022 Seite 4 E. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie die einge- reichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwä- gungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Entscheide der ETH-Beschwerdekom- mission sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110] i.V.m. Art. 33 Bst. f VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist deshalb einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er- messensausübung – sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge- richt bildet einzig der angefochtene vorinstanzliche Entscheid, nicht auch allfällige Entscheide unterer Instanzen. Diese sind bei Bestehen eines ver- waltungsinternen Instanzenzugs durch die Entscheide der Einsprache- oder Beschwerdeinstanz ersetzt worden (Devolutiveffekt); ihre selbständi-

A-4945/2022 Seite 5 ge Beanstandung ist ausgeschlossen. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder bei richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.7). Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet der vorinstanzliche Entscheid vom 20. Oktober 2022, in dem die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen hat, Studienleistungen aus dem Mobili- tätsaufenthalt im Frühjahrssemester 2016 dem Masterabschluss in (...)- Wissenschaften (Studium ab Herbst 2019) anzurechnen. 3.2 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das durch die angefochtene Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfah- rens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchs- tens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, ansonsten sie in die funktionelle Zu- ständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 2.8). 3.3 Im Beschwerdeverfahren sind sämtliche Begehren und Eventualbe- gehren in der Beschwerdeschrift vorzubringen. (Erst) in der Replik gestellte (neue) Begehren bzw. beantragte Varianten sind daher unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten, sofern sie nicht eine Einschränkung der Rechtsbegehren darstellen (vgl. BGE 133 I 30 E. 2; Urteile des BVGer B-65/2021 vom 4. Januar 2022 E. 1.4 und B-1363/2020 vom 15. März 2022 E. 2, je m.H.; sowie MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 2.215, und SEETHALER/PORTMANN in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 53 Rz. 1). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seinen Schlussbemerkungen, es sei allenfalls festzustellen, dass das Rektorat der ETH Zürich gar nicht für die Beurteilung seines Begehrens um Anrechnung der Studienleistungen zuständig gewesen sei. Der Entscheid der ETH-BK sei somit aufzuheben und die Sache an die ETH zur Bearbeitung durch den zuständigen Stu- diendirektor zurückzuweisen.

A-4945/2022 Seite 6 4.2 4.2.1 Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft ge- fährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahms- weise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Ver- fahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtli- chen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beach- ten (BGE 138 II 501 E. 3.1 m.H., sowie BGE 148 IV 445 E. 1.4.2 und 139 II 243 E. 11.3 und BVGE 2013/38 E. 4.1, je m.H.). 4.2.2 Da eine allfällige Nichtigkeit von Amtes wegen zu beachten ist, wird sie hier (unabhängig vom Devolutiveffekt; siehe oben E. 3.1) vorab geprüft. 4.3 4.3.1 Der Antrag des Beschwerdeführers folgt auf die Ausführungen der Vorinstanz zu ihrer Kognition. Sie warf dabei die Frage auf, ob die im da- maligen Verfahren angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2021 nichtig sein könnte, da ausser der Rektorin gestützt auf das Studienreglement des Departements (...)-Wissenschaften der ETH (Studienreglement für den Masterstudiengang (...)-Wissenschaften vom (...) 2013; RSETHZ (...); nachfolgend: Studienreglement) auch der Studi- endirektor des Departements für die Unterzeichnung der Verfügung zu- ständig sein könnte. Sie liess die Frage der Zuständigkeit offen und führte aus, die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin sei schon aus Gründen der Rechtssicherheit nicht nichtig. Der Beschwerdeführer mache auch keine allfällige Unzuständigkeit des Rektors geltend. Das Interesse am Bestand der angefochtenen Verfügung gegenüber dem Interesse an einer allfälligen nachträglichen richtigen Rechtsanwendung überwiege (vgl. Urteil ETH-BK vom 20. Oktober 2022 E. 5). 4.3.2 Der Beschwerdeführer zielt demnach mit seinem (verspätet gestell- ten) Eventualantrag auf den rechtmässigen Bestand der ursprünglichen Verfügung der Beschwerdegegnerin und verlangt sinngemäss die Prüfung der Nichtigkeit. 4.3.3 Die in Frage stehende Verfügung vom 28. Oktober 2021 wurde von Prof. Dr. C._______, Prorektor Studium, im Auftrag der Rektorin unter- zeichnet. Der Beschwerdeführer hatte sein Gesuch am 19. September

A-4945/2022 Seite 7 2021 bei der Rektorin gestellt und deren Zuständigkeit bis zu seinen Schlussbemerkungen vom 15. Mai 2023 nie in Frage gestellt. Die Vor- instanz hat festgehalten, dass die Verfügung nicht nichtig sei. Sie hat die Beschwerde materiell geprüft. Der Beschwerdeantrag wird letztlich gestellt in der Hoffnung, das Departement könnte die Sache materiell anders be- urteilen. Die Prüfung der Nichtigkeit (bzw. der Zuständigkeit innerhalb der ETH) durch das Bundesverwaltungsgericht fällt unter diesen Umständen ausser Betracht, weil das Begehren in Wirklichkeit darauf abzielt, die Ver- fügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2021 anzufechten. De- ren Beanstandung ist indes wegen des Devolutiveffekts ausgeschlossen (E. 3.1). Auf das entsprechende – im Übrigen verspätet gestellte (oben E. 3.3) – Rechtsbegehren ist folglich nicht einzutreten. 5. Streitig und durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob dem Be- schwerdeführer die 23 ECTS, die er anlässlich seines Mobilitätssemesters im Frühjahrssemester 2016 an der ETH erworben hat, dem Masterab- schluss in (...)-Wissenschaften mit Vertiefung in (...) anzurechnen sind. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass eine Anrechnung von früheren Studienleistungen gemäss Art. 39 Abs. 6 des Studienreglements für den Masterstudiengang (...)-Wissen- schaften und Art. 43 Abs. 3 und 5 sowie Art. 45 Abs. 1 und 2 der Verordnung der ETH über die Zulassung zu den Studien an der ETH vom 30. Novem- ber 2010 (Stand: 1. November 2017; nachfolgend: Zulassungsverordnung; SR 414.131.52) nur möglich sei, wenn diese nicht bereits für einen anderen Studienabschluss angerechnet worden seien. Dies sei hier nicht der Fall. Die in Frage stehenden ECTS-Punkte seien dem Beschwerdeführer an sein (...)studium an der Universität B._______ angerechnet worden. Es sei damit ausgeschlossen, dass diese ECTS-Punkte auch noch bei seinem Masterabschluss an der ETH angerechnet werden könnten. Sie führte weiter aus, es sei gestützt auf Art. 43 Abs. 6 der Zulassungsver- ordnung zudem nicht zulässig, bereits absolvierte und bestandene Prüfun- gen zu wiederholen. Er könne die bereits abgelegten in Frage stehenden Fächer deshalb nicht nochmals belegen. Schliesslich führte sie zur Anwendbarkeit von Art. 45 Abs. 3 der Zulas- sungsverordnung, wonach in begründeten Ausnahmefällen ECTS-Kredit- punkte, die bereits für einen Masterabschluss an der ETH angerechnet würden, für einen zweiten Masterabschluss verwertet werden können, aus,

A-4945/2022 Seite 8 die Voraussetzungen dieser Norm seien nicht erfüllt, da der Beschwerde- führer gerade nicht über einen Abschluss der ETH Zürich verfüge. Die Be- hinderung des Beschwerdeführers stelle im Weiteren keinen begründeten Ausnahmefall dar. Studierende mit Nachteilsausgleich im Sinne des Bun- desgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) müssten genauso die zentralen Anforderungen einer Ausbildung/Prüfung erfüllen; eine Lernzielreduktion sei nicht möglich. Ziel der Anpassungen nach BehiG sei nur der Ausgleich des aus der Behinderung resultierenden Nachteils. Die gewährten Anpassungen dürften weder zu einer Besserstel- lung gegenüber anderen Kandidaten und Kandidatinnen führen, noch die Prüfung zentraler Fähigkeiten, die für die Ausbildung eines Berufs uner- lässlich seien, ausklammern. Der Leistungsnachweis beim Studienab- schluss müsse gleichwertig bleiben.

Der Beschwerdeführer benenne seinen Nachteil in einer reduzierten Leis- tungsfähigkeit und der damit verbundenen längeren Studiendauer. Mit der beantragten Anrechnung der ECTS-Kreditpunkte beabsichtige er deswe- gen, seine Studiendauer zu verkürzen. Dies ergebe faktisch eine unzuläs- sige Herabsetzung der Leistungsanforderungen. Wenn er über zwei Hoch- schulabschlüsse verfügen werde, sei es legitim, von ihm mehr Fachwissen zu verlangen bzw. die bereits abgelegten ECTS-Kreditpunkte nicht anzu- rechnen. Wenn er wegen seiner Behinderung mehr Zeit für seinen Studi- enabschluss benötige, sei allenfalls eine Studienzeitverlängerung zu prü- fen. Eine Verkürzung der Studienzeit mit einer doppelten Verwertung von ECTS-Kreditpunkten und einer damit einhergehenden Herabsetzung von Leistungsanforderungen sei kein Nachteilsausgleich im Sinne des BehiG, sondern privilegiere ihn in ungerechtfertigter Weise gegenüber anderen Studierenden. 5.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde wiederum im We- sentlichen damit, dass ein Ausnahmetatbestand gemäss Art. 45 Abs. 3 der Zulassungsverordnung vorliege, wonach die für einen Master-Abschluss der ETH Zürich angerechneten Kreditpunkte für einen zweiten Master-Ab- schluss angerechnet werden könnten. 5.2.1 Die Erwägungen der Vorinstanz seien insofern nicht zutreffend, dass sie nicht unterscheide zwischen «Dauer und Ausgestaltung des Bildungs- angebots» gemäss Art. 2 Abs. 5 Bst. b BehiG und Prüfungsanpassung. Sie behaupte zu Unrecht, er habe eine unerlaubte Reduktion der Anforderun- gen verlangt. Er habe nur die Anpassung der Ausgestaltung des Studien-

A-4945/2022 Seite 9 gangs – und nicht einer Prüfung – verlangt. Mit der Anrechnung der im Mobilitätssemester erworbenen ECTS-Punkte erreiche er die Ausbildungs- ziele seines Masterstudiums vollumfänglich, weil er die in Frage stehenden Lernveranstaltungen – die Teil des (...)studiums wie auch Teil des Master- studiengangs (...)-Wissenschaften mit Vertiefung in (...) seien oder we- nigstens als Freifächer akzeptiert würden – im Mobilitätssemester an der ETH ausnahmslos besucht und bestanden habe. Er verfüge demnach über die verlangten Kenntnisse. Die Leistungsanforderungen würden damit nicht herabgesetzt. 5.2.2 Der in Art. 45 Abs. 3 der Zulassungsverordnung geregelte Ausnah- metatbestand bestehe in seiner Behinderung, wonach er nur ein reduzier- tes Pensum leisten könne. Eine unnötig verlängerte Studienzeit bewirke auch eine verbotene Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BehiG. Gemäss Art. 2 Abs. 5 Bst. b BehiG liege eine Benachteiligung bei der In- anspruchnahme von Aus- und Weiterbildung vor, wenn die Dauer und die Ausgestaltung des Bildungsangebots (...) den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst seien. Der behinderungsbedingte Nachteil der für ihn verlängerten Studiendauer könne mit Anrechnung der im Mobilitäts- semester erworbenen ECTS angemessen gemindert werden. Mit dem nochmaligen Absolvieren dieser Veranstaltungen ergebe sich zudem ein unnötiger Leerlauf. In seinem Fall bedeute eine unnötige Studienzeitver- längerung ausserdem einen behinderungsbedingten Nachteil, weil er we- gen seines fortgeschrittenen Alters von (...) Jahren sein Ziel, damit noch beruflich tätig zu sein, immer schwieriger erreichen könne. 5.2.3 In seinen Schlussbemerkungen hält er daran fest, dass in seinem Fall gestützt auf die Regelungen des BehiG eine begründete Ausnahme vor- liege und die Anrechnung zu bewilligen sei. Die Anrechnung verursache keine Vereinfachung seiner Ausbildung. Es gehe einzig um Leistungen, die er an der ETH absolviert habe. Die verlangte Anpassung der Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots verletze zudem nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung. Er habe ein grosses Interesse, sein Studium so kurz wie möglich zu halten, wobei wegen seiner Behinderung sich eine Verlängerung des Studiums fast nicht verhindern lasse. Jede Verlängerung sei eine Schlechterstellung im Vergleich zu gesunden Studierenden und berechtige ihn zu einem Nachteilsausgleich. 5.3 Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Antrag auf Abweisung des Begehrens damit, dass die einschlägigen Erlasse die begehrte Doppelver- wertung von Studienleistungen ausdrücklich verbieten würden. Dem Be-

A-4945/2022 Seite 10 schwerdeführer stehe insbesondere kein Anspruch auf Anrechnung aus Gründen der Behindertengleichstellung zu. Das Verbot der Anrechnung von bereits verwertetem Fachwissen für ein anderes Studium beruhe auf den einschlägigen Erlassen, betreffe alle Studierenden gleichermassen und sei nicht seinen spezifischen behinderungsbedingten Bedürfnissen ge- schuldet. Mit einer Verweigerung der Doppelverwertung der im Mobilitäts- semester erworbenen ECTS werde er nicht gegenüber anderen Studieren- den benachteiligt.

Eine Doppelverwertung der im Mobilitätssemester erworbenen ECTS be- deute eine Reduktion der für den Masterabschluss benötigten 120 ECTS- Kreditpunkte und damit eine Herabsetzung der materiellen Leistungsanfor- derungen. Damit werde er gegenüber seinen Mitstudierenden ungerecht- fertigt privilegiert, da ihm ein Masterabschluss mit 97 Punkten gewährt würde, wogegen letztere 120 ECTS erwerben müssten. Das Verbot der Herabsetzung der fachlichen Anforderungen sei ein allgemeiner Grundsatz des Nachteilsausgleichs nach BehiG. 6. Die dargelegten vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid sowie die Ausführungen der Beschwerdegegnerin erweisen sich als zutreffend, wie sogleich hier dargelegt wird. Zur Argumentation des Be- schwerdeführers ergibt sich, soweit ergänzend darauf einzugehen ist, das Folgende: 6.1 6.1.1 Gemäss der Gesetzgebung der ETH ist die Verwertung von ECTS- Kreditpunkten aus bisherigen Studienleistungen ausgeschlossen, sofern diese bereits für einen Studienabschluss angerechnet wurden. Dies ergibt sich aus Art. 45 Abs. 1 und 2 der Zulassungsverordnung und betrifft die hier in Frage stehende Masterstufe. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 39 Abs. 6 Bst. a des hier anwendbaren Studienreglements.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die im Mobilitätssemester im Frühjahr 2016 erworbenen ECTS-Punkte an seinen Studienabschluss an der Universität B._______ anrechnen liess. Demnach besteht gemäss der genannten Gesetzgebung grundsätzlich kein Raum für eine Anrech- nung der im Frühjahr 2016 erworbenen ECTS-Kreditpunkte an das aktuelle Masterstudium.

A-4945/2022 Seite 11 6.1.2 Art. 45 Abs. 3 der Zulassungsverordnung sieht die Möglichkeit von begründeten Ausnahmen dieser Regel vor. Was begründete Ausnahmen sind, wird in der Verordnung nicht weiter ausgeführt. Gestützt auf Art. 45 Abs. 4 der Zulassungsverordnung, wonach jedes Departement im Studien- reglement die Einzelheiten für jeden Master-Studiengang definiert, für die es verantwortlich ist, sind die Ausnahmen demnach in den verschiedenen Studienreglementen der Departemente für die Masterstudiengänge defi- niert. Eine entsprechende Ausnahme im Studienreglement für den Master- studiengang (...)-Wissenschaften findet sich nicht, was hier gegen die An- wendbarkeit von Art. 45 Abs. 3 der Zulassungsverordnung spricht. 6.1.3 Art. 45 Abs. 3 der Zulassungsverordnung sieht einzig eine Anrechen- barkeit von bereits erworbenen ECTS-Kreditpunkten vor, wenn der erste Master an der ETH Zürich abgeschlossen wurde. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Frühjahrssemester 2016 ein Mobilitätstudium an der ETH Zürich absolvierte und dort ECTS-Kreditpunkte erwarb, sein Erst- studium in (...) jedoch an der Universität B._______ abschloss und die ECTS aus dem Mobilitätsstudium für diesen Abschluss anrechnen liess. Der Beschwerdeführer verfügt demnach nicht über einen Masterabschluss der ETH Zürich, weshalb er aus Art. 45 Abs. 3 der Zulassungsverordnung auch in dieser Hinsicht nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. 6.2 Der Beschwerdeführer argumentiert im Wesentlichen, er erleide mit seiner Behinderung einen Nachteil, da er für sein Studium mehr Zeit benö- tige als seine Mitstudierenden. Dieser Nachteil sei gemäss Art. 2 Abs. 5 Bst. b BehiG auszugleichen, indem ein Ausnahmefall gemäss Art. 45 Abs. 3 der Zulassungsverordnung anerkannt werde. Er habe – im Hinblick darauf, dass er dieses ETH-Studium absolvieren wollte – einen Teil der Fächer aus dem Master-Studiengang (...)-Wissenschaften bereits im Rah- men seines (...)studiums im Mobilitätssemester abgelegt, um sie dann für das Masterstudium (auch) anrechnen zu lassen. Die Fächer seien Teil bei- der Studiengänge. Er erfülle damit die vollen Anforderungen des Master- studiums (...)-Wissenschaften, da er diese Fächer bestanden und das da- mit verbundene Wissen erworben habe. 6.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 BehiG liegt eine Benachteiligung vor, wenn Be- hinderte rechtlich oder tatsächlich anders behandelt werden als nicht Be- hinderte und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt wer- den als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur Gleichstellung notwendig wäre. Art. 5 Abs. 2 BehiG sieht vor, dass ange- messene Massnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen der Behin-

A-4945/2022 Seite 12 derten keine Ungleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV darstellen.

Art. 2 Abs. 5 BehiG regelt die Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung. Gemäss Bst. b liegt eine solche insbesondere dann vor, wenn die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind. 6.2.2 Der Beschwerdeführer beantragt letztlich – wider die oben dargeleg- ten Regelungen in der Zulassungsverordnung und im Studienreglement – explizit eine unterschiedliche Behandlung gegenüber nichtbehinderten Mit- studierenden und begründet dies damit, sein behinderungsbedingter Nach- teil werde damit in zulässiger Weise ausgeglichen. Das trifft jedoch in ver- schiedener Hinsicht nicht zu. Würde dem Antrag Folge geleistet, würde ihm das Erarbeiten von 23 ECTS (im Gegensatz zu seinen Mitstudierenden) erlassen und ihm das Masterdiplom bereits mit 97 Punkten (statt 120, siehe hiernach E. 6.2.3) erteilt. Die Massnahme würde ohne Zweifel eine Privile- gierung des Beschwerdeführers gegenüber seinen Mitstudierenden bewir- ken, wie zu Recht ausgeführt wurde. Der hier unbestritten bestehende be- hinderungsbedingte Nachteil kann nicht mit einer Bevorteilung ausgegli- chen werden. Die verlangte Besserstellung widerspricht Art. 2 Abs. 2 BehiG sowie einem zulässigen, in Art. 2 Abs. 5 vorgesehenen Nachteilsausgleich und wäre eine unzulässige Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BehiG. Sie ist demnach ausgeschlossen (siehe zur ungerechtfertigten Privilegierung ausführlich Urteil des BVGer A-1190/2021 vom 11. März 2023 E. 5.5.6). 6.2.3 Andererseits ergibt sich – entgegen der Auffassung des Beschwer- deführers – mit der beantragten Anrechnung der in Frage stehenden 23 Kreditpunkte und mit der damit von ihm erhofften Verkürzung seines Stu- diums auch eine Herabsetzung der für das Masterdiplom verlangten Leis- tungsanforderungen. Die Anpassung der Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots an die Bedürfnisse Behinderter kann gemäss Art. 2 Abs. 5 BehiG als Nachteils- ausgleich zur Verhinderung einer Benachteiligung bei der Aus- und Weiter- bildung – wie korrekt dargelegt wurde – in der Verlängerung des Bildungs- angebots bestehen (siehe zum Begriff des Nachteilsausgleichs ausführlich Urteil A-1190/2021 E. 5.5.3 f.). Eine Verkürzung erscheint zwar je nach Fall- konstellation nicht als ausgeschlossen. Für eine Verkürzung der Studien- zeit, wie der Beschwerdeführer sie hier fordert, besteht indes kein Raum,

A-4945/2022 Seite 13 weil damit eine Herabsetzung der quantitativen Leistungsvorgaben verbun- den wäre. Gemäss Art. 15 Abs. 1 des hier anwendbaren Studienreglements besteht die quantitative Vorgabe, 120 Kreditpunkte im Rahmen des Masterstudi- ums zu erwerben. Würde dem Beschwerdeführer das Masterdiplom mit 97 Punkten ausgestellt, resultierte ohne Zweifel eine massgebliche Herabset- zung der quantitativen Leistungsanforderungen. Seine Behauptung, die dazu von der Vorinstanz korrekt zitierte Rechtsprechung beziehe sich nur auf Prüfungen, kann offensichtlich nicht zutreffen. Wie die Beschwerdegeg- nerin zu Recht entgegnet, ist – wenn eine Herabsetzung der fachlichen Prüfungsanforderungen unzulässig ist – selbstverständlich auch der gänz- liche Verzicht auf die Absolvierung oder Bewältigung von Ausbildungsele- menten unzulässig, da die quantitative Vorgabe herabgesetzt würde. Es ist dabei daran zu erinnern, dass die in Frage stehenden Studienleistungen im Rahmen des im Jahr 2018 abgeschlossenen (...)studiums und nicht des im Herbst 2019 begonnenen Masterstudiums erworben wurden. Dass da- mals Fächer belegt wurden, die auch Teil des Master-Studiengangs (...)- Wissenschaften waren, ist hinsichtlich des Umfangs des zu absolvierenden Studieninhalts im Masterstudium nicht massgebend. Wie die Vorinstanz zu Recht darlegt, ist beim Erwerb von zwei Studienabschlüssen zu erwarten, dass das dabei erarbeitete Wissen auch zwei Studienabschlüssen ent- spricht; und es ist zu wiederholen, dass die Doppelanrechnung von Leis- tungen für verschiedene Studiengänge explizit ausgeschlossen ist. 6.3 Zusammenfassend ist die beantragte Anrechnung der im Frühjahrsse- mester 2016 für das (...)studium (Universität B.________) erworbenen ECTS für das aktuelle ETH-Masterstudium in (...)-Wissenschaften weder gestützt auf die ETH-Gesetzgebung noch in deren Verbindung mit dem BehiG zulässig. Es besteht demnach kein Spielraum für die Annahme einer Ausnahme im vorliegenden Sonderfall. 7. Die vorinstanzliche Beurteilung überzeugt und eine Rechtsverletzung ist nicht ersichtlich. Der Sachverhalt wurde weder falsch erfasst, noch erweist sich ihr Entscheid als unangemessen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das die Beurteilung der Vorinstanz in Frage stellen liesse. Damit un- terliegt der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen vollumfänglich. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass – wie eventualiter beantragt – das Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz oder die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht

A-4945/2022 Seite 14 auch kein Anspruch auf Entschädigung der Anwaltskosten im vorinstanzli- chen Verfahren. 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Partei- entschädigung im Beschwerdeverfahren. 8.1 8.1.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG hat in der Regel die unterliegende Par- tei die Verfahrenskosten zu tragen. Entsprechend wären bei diesem Aus- gang des Verfahrens die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Allerdings ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht aufgrund der geltend gemachten Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung – unabhängig vom Verfah- rensausgang – grundsätzlich kostenlos (Art. 10 Abs. 1 BehiG; vgl. Urteil A-1190/2021 E. 8.1 m.H.). 8.1.2 Nach Art. 10 Abs. 2 BehiG können jedoch einer Partei, die sich mut- willig oder leichtsinnig verhält, Verfahrenskosten auferlegt werden. Dass diese Verfahren grundsätzlich unentgeltlich sind, darf nicht dazu führen, dass unnötig Verfahren geführt werden, ohne Rücksicht auf (nicht) vorhan- dene Prozesschancen (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521. E. 9.1 zur Aussichtslosigkeit von Prozessbegehren). Die Einschränkung der Kosten- freiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung gilt als all- gemeiner prozessualer Grundsatz. Neben der Aussichtslosigkeit bedarf es eines subjektiven tadelnswerten Verhaltens. Die Partei muss die Aussichts- losigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Wei- teres erkennen können, den Prozess aber trotzdem führen (vgl. LUKAS MÜLLER in: WALDMANN/KRAUSKOPF [Hrsg.], a.a.O., Art. 63 Rz. 25). 8.1.3 Der Beschwerdeführer macht eine Benachteiligung in seiner Aus- und Weiterbildung wegen seiner Behinderung geltend. Die Sach- und Rechtslage zu den sich hier stellenden Fragen wurde sowohl durch die Be- schwerdegegnerin wie auch durch die Vorinstanz ohne Zweifel mehrfach ausführlich und richtig dargelegt. Dennoch bringt der Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen dieselben Argumente vor wie schon bei der Vorinstanz, ohne zweckdienlich darzulegen, weshalb de- ren korrekte Beurteilung bei offensichtlich klarer Rechtslage fehlerhaft aus- gefallen sein sollte. Diese Verfahrensführung entspricht einem Muster, wo- nach der Beschwerdeführer die zahlreichen Verfahren, welche er gegen die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz anstrengt(e), bei Unterliegen

A-4945/2022 Seite 15 offenbar unbesehen seiner Prozesschancen an die höhere Instanz weiter- zieht (vgl. oben Bst. D), wohl auch, weil gemäss Art. 10 Abs. 1 BehiG das Gerichtsverfahren grundsätzlich kostenlos ist. Im vorliegenden Verfahren kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer längst weitere Fächer besucht, abgeschlossen und das Soll an ECTS-Punkten für die hier massgebenden Studienkategorien Vertiefung (Major) und Wahlfächer und/oder Ergänzung (Minor) mittlerweile beinahe erreicht hat (Stand 17. Februar 2023: 54 von 60 ECTS für Vertiefung und Wahlfächer und/oder Ergänzung, ohne Be- rücksichtigung von im Frühjahrssemester 2023 erworbenen ECTS; vgl. Be- schwerdeakte (...) im Verfahren A-(...)/2022). Es fehlen ihm für seinen Stu- dienabschluss demnach abgesehen von noch höchstens 6 ECTS-Kredit- punkten in den genannten Kategorien im Wesentlichen je 30 Kreditpunkte für die Kategorien (...) und (...). Die weitere Beschwerdeführung hinsicht- lich der Anrechnung der im Frühjahrssemester 2016 erworbenen 23 ECTS für die Kategorien Vertiefung und/oder Wahlfächer und/oder Ergänzung ist unter diesen Umständen – zumal die Rechtslage hierzu eindeutig ist – nicht notwendig und daher nicht nachvollziehbar. Sie ist somit als mutwillig zu bezeichnen; bei der dargelegten mittlerweile veränderten Sachlage hätte der Beschwerdeführer seine Beschwerde auch jederzeit kostenfrei zurück- ziehen können. Ihm sind entsprechend dem Aufwand für das Verfahren (1 Schriftenwechsel sowie Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers) Verfahrenskosten von Fr. 800.– gestützt auf Art. 10 Abs. 2 BehiG in Verbin- dung mit Art. 63 Abs. 1 VwVG aufzuerlegen. 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 6 ff. des Reglements vom 27. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin ha- ben als Bundesbehörden trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Be- schwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).

A-4945/2022 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Marcel Tiefenthal Susanne Flückiger

A-4945/2022 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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