B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 06.08.2022 (2C_603/2022)
Abteilung I A-4940/2020
Urteil vom 22. Juni 2022 Besetzung
Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiberin Anna Begemann.
Parteien
A._____, (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen (RTVG).
A-4940/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._____, mit Sitz in (...) (nachfolgend: Abgabepflichtige), ist seit dem (Datum) bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Mehrwert- steuerregister eingetragen. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. De- zember 2019 deklarierte sie einen Umsatz in der Höhe von Fr. 5'578'850.95. B. Am 17. Februar 2020 stellte ihr die ESTV als Erhebungsstelle der Unter- nehmensabgabe für Radio und Fernsehen gestützt auf Art. 70a des Bun- desgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG, SR 784.40) den Betrag von Fr. 2'280.–, zahlbar bis am 15. April 2020, für das Jahr 2020 in Rechnung. C. Mit Schreiben vom 28. Februar 2020 erhob die Abgabepflichtige Einspra- che gegen die genannte Rechnung und forderte deren ersatzlose Strei- chung. D. Mit Verfügung vom 25. September 2020 setzte die ESTV die geschuldete Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen für das Jahr 2020 auf Fr. 2'280.– zzgl. Verzugszins zu 5% ab 16. April 2020 fest. Bereits geleis- tete Zahlungen seien an diese Forderung anzurechnen. E. Gegen diese Verfügung der ESTV erhob die Abgabepflichtige (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung einer Parteient- schädigung zulasten der Vorinstanz. F. Anlässlich ihrer Vernehmlassung vom 23. November 2020 schliesst die ESTV auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die einge- reichten Akten wird, soweit entscheidwesentlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
A-4940/2020 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; vgl. auch Art. 70b Abs. 6 RTVG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Sie hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG) und den Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Somit ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.4 1.4.1 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrens- rechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeit- punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmun- gen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh- renden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2; zum Gan- zen statt vieler: Urteil des BVGer A-2902/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 1.6.1). 1.4.2 Der vorliegend umstrittene Sachverhalt betrifft die Erhebung der Un- ternehmensabgabe für Radio- und Fernsehen für das Jahr 2020 (Sachver- halt Bst. B). Damit kommen das RTVG sowie die dazugehörende Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) in ihrer jeweiligen im Jahr 2020 geltenden Fassung zur Anwendung (AS 2007 737 und AS 2007 787). Angesichts dessen sind die per 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Änderungen von Art. 70 RTVG (AS 2021 239) und Art. 67b
A-4940/2020 Seite 4 Abs. 2 RTVV (AS 2020 1461) für die Beurteilung des vorliegenden Sach- verhalts nicht einschlägig. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einsprache- entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann ne- ben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrich- tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.6 1.6.1 Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101, nachfolgend: BV]). 1.6.2 Im Abgaberecht kommt dem Gesetzmässigkeitsprinzip besondere Bedeutung zu. Nach rechtsstaatlicher Überzeugung darf eine öffentliche Abgabe grundsätzlich nur erhoben werden, wenn und soweit sie auf einer formell-gesetzlichen Vorschrift beruht (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 BV; BLUMENSTEIN/LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 15 m.w.H.). So wird denn auch in Art. 127 Abs. 1 BV (Grundsätze der Besteuerung) festgehalten, dass die Ausgestal- tung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegen- stand der Steuer und deren Bemessung, in den Grundzügen im Gesetz selbst – d.h. in einem Gesetz im formellen Sinn – zu regeln ist. Dabei sind – soweit es die Art der Steuer zulässt – insbesondere die in Art. 127 Abs. 2 BV verankerten Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmäs- sigkeit der Besteuerung, sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. Diese Grundsätze konkre- tisieren das allgemeine Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV im Bereich der Steuern (vgl. BGE 142 II 197 E. 6.1). Der erste Grundsatz ver- langt, dass alle Personen oder Personengruppen nach denselben gesetz- lichen Regeln erfasst werden; Ausnahmen, für die kein sachlicher Grund besteht, sind unzulässig. Nach dem zweiten Prinzip sind Personen, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, in derselben Weise mit Steuern zu be- lasten und müssen wesentliche Ungleichheiten in den tatsächlichen Ver- hältnissen zu entsprechend unterschiedlichen Steuerbelastungen führen. Drittens müssen die Steuerpflichtigen nach Massgabe der ihnen zustehen- den Mittel gleichmässig besteuert werden; die Steuerbelastung hat sich
A-4940/2020 Seite 5 nach den ihnen zur Verfügung stehenden Wirtschaftsgütern und ihren per- sönlichen Verhältnissen zu richten (vgl. BGE 145 II 206 E. 2.4.2; 136 I 65 E. 5.2; 133 I 206 E. 6.1). 1.6.3 Werden Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Ver- ordnungsgeber (auf Bundesebene an den Bundesrat) übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt damit im (for- mellen) Gesetz die Exekutive zum Erlass von (sog. unselbstständigen) Ver- ordnungen. Die Gesetzesdelegation gilt grundsätzlich als zulässig (Art. 164 Abs. 1 BV; statt vieler: BGE 144 II 376 E. 7.2; 143 I 220 E. 5.1.1; 137 II 409 E. 6.4, 136 I 142 E. 3.1; Urteil des BVGer A-2702/2018 vom 23. April 2019 E. 2.4.2 m.w.H.). 1.6.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann eine Verordnungsbestimmung des Bundesrates auf Beschwerde hin vorfrageweise auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen (sog. konkrete bzw. akzessorische Normen- kontrolle). Bei unselbstständigen Verordnungen prüft das Bundesverwal- tungsgericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnis gehalten hat (vgl. BVGE 2016/31 E. 4.1; 2010/33 E. 3.1.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.177 ff.). Erweist sich die Verordnung als gesetzmässig und ermächtigt das Gesetz den Bundesrat nicht, von der Verfassung abzuweichen, ist auch die Verfassungsmässigkeit zu prüfen (BGE 143 II 87 E. 4.4; 141 II 169 E. 3.4; Urteil des BVGer A-2856/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 1.6.4; vgl. HÄFELIN/ MÜLLER/ UHLMANN, Allge- meines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 370). 1.7 Der in Art. 5 Abs. 3 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Im Verwaltungsrecht wirkt sich dieser Grundsatz zunächst in Form des so- genannten Vertrauensschutzes aus, d.h. er verleiht den Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründetes Verhalten der Behörde geschützt zu werden (vgl. Art. 9 BV). Weiter verbietet es der Grundsatz von Treu und Glauben in Form des Verbots widersprüchlichen Verhaltens und des Verbots des Rechtsmissbrauchs sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. In dieser Ausge- staltung bindet das Prinzip von Treu und Glauben also nicht nur den Staat, sondern auch die Privaten (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.1.1; 143 V 341 E. 5.2.1 m.w.H.; 142 IV 286 E. 1.6.2; Urteil des BVGer A-12/2012 vom 7. Mai 2012
A-4940/2020 Seite 6 E. 4.1). Widersprüchlichkeit kann einerseits auf der Unvereinbarkeit zweier Verhaltensweisen und andererseits auf dem Verbot, begründete Erwartun- gen eines anderen zu enttäuschen, beruhen (BGE 143 V 66 E. 4.3). Rechtsmissbräuchliches Handeln der Behörde, das mit dem Vertrauens- schutz nichts zu tun hat, weil es beim Privaten keine sein Verhalten beein- flussende Erwartungen begründete, kann nicht Art. 9 BV, sondern nur Art. 5 Abs. 3 BV zugeordnet werden (Urteil des BGer 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 2.1 m.w.H.; Urteil des BVGer A-1486/2018 vom 13. März 2019 E. 4.3 m.w.H.). 2. 2.1 Gemäss Bundesverfassung haben Radio und Fernsehen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung sowie zur Unterhal- tung beizutragen. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck (Art. 93 Abs. 2 BV). Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Auto- nomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet (Art. 93 Abs. 3 BV). Entsprechend wird in Art. 93 Abs. 1 BV die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechni- schen Verbreitung von Darbietungen und Informationen zur Sache des Bundes erklärt. Art. 93 BV räumt dem Bund nicht nur eine umfassende Ge- setzgebungskompetenz ein, sondern verpflichtet ihn gleichsam dazu, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags zu sorgen und dessen Finanzierung zu gewährleisten (vgl. Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [nachfolgend: Botschaft vom 29. Mai 2013]; BBl 2013 4975 5040 f. mit Verweis auf: MÜLLER/ LOCHER, Gutachten zur Neuordnung der Rundfunkfinanzierung in der Schweiz aus verfassungsrechtlicher Sicht, 13. November 2009, S. 20, letztmals abgerufen unter: www.bakom.ad- min.ch am 25. April 2022; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2874; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2902/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 2.1; A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.1). 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Fi- nanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (vgl. vorangehend E. 2.1).
A-4940/2020 Seite 7 Die Abgabe ist geräteunabhängig geschuldet, d.h. unabhängig davon, ob der Haushalt bzw. das Unternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Mit Mobilfunk, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt bzw. jedes Unternehmen ein empfangsfähiges Gerät (vgl. Urteile des BVGer A-2902/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 2.2.1; A-2025/2019 vom 24. April 2020 E. 2.2.1; vgl. ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013, BBl 2013 4975 4981 f.). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unterneh- men erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Gemäss Art. 68a Abs. 1 RTVG ist die Bestimmung der genauen Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unter- nehmen dem Bundesrat übertragen, wobei in dieser Gesetzesbestimmung festgehalten wird, welcher Bedarf für die Höhe der Abgabe massgebend ist (vgl. Art. 68a Abs. 1 Bst. a - g RTVG).
2.2.2 Gemäss Art. 70 Abs. 2 RTVG (in der bis 31. Dezember 2020 gelten- den Fassung) gilt als «Unternehmen», wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist. Nach Art. 70 Abs. 1 RTVG ist ein solches Unternehmen abgabepflichtig, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalen- derjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Art. 34 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) erreicht hat. Gemäss Art. 70 Abs. 4 RTVG hat der Bundesrat den Mindestumsatz so festzulegen, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz, wobei der Bundesrat meh- rere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe festlegt (Tarifkategorien; Art. 70 Abs. 5 RTVG). 2.2.3 Gestützt auf Art. 70 Abs. 4 und 5 RTVG bestimmte der Bundesrat in Art. 67b Abs. 1 RTVV, dass kleine Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als Fr. 500'000.– von der Abgabepflicht ausgenommen sind. Ge- mäss Art. 67b Abs. 2 RTVV (in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fas- sung) beträgt die jährliche Abgabe eines Unternehmens pro Jahr: Umsatz in Fr. Abgabe in Fr. in % des Umsatzes Stufe 1 500'000 bis 999'999 365 0.07 bis 0.04 Stufe 2 1'000'000 bis 4'999'999 910 0.09 bis 0.02 Stufe 3 5'000'000 bis 19'999'999 2'280 0.05 bis 0.01 Stufe 4 20'000'000 bis 99'999'999 5'750 0.03 bis 0.006 Stufe 5 100'000'000 bis 999'999'999 14'240 0.01 bis 0.0014 Stufe 6 1'000'000'000 und mehr 35'590 0.0036
A-4940/2020 Seite 8 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits mehrfach mit der neuen Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen befasst: 2.3.1 In seinem Urteil A-2902/2019 vom 16. Dezember 2020 hatte es die Gelegenheit, sich mit der Rechtsnatur der Unternehmensabgabe näher zu befassen (vgl. des Weiteren Urteile des BVGer A-2856/2019 vom 16. De- zember 2020 E. 2.5; A-3926/2021 vom 1. März 2022 E. 4.3.2 und 5.2). Es entschied, dass die Unternehmensabgabe als Steuer – und nicht als Kau- salabgabe oder Lenkungsabgabe – zu qualifizieren sei (Urteil des BVGer A- 2902/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 2.6). Jedes mehrwertsteuer- pflichtige Unternehmen habe die Abgabe zu entrichten, unabhängig davon, ob es ein Empfangsgerät besitze oder nicht sowie unabhängig davon, ob es ein Radio- oder Fernsehprogramm bezogen habe oder nicht. Auch ju- ristische Personen profitierten von einem funktionierenden und unabhän- gigen Rundfunksystem und der daraus resultierenden Staats- und Wirt- schaftsstabilität. Dieser abstrakte Nutzen könne jedoch nicht als konkrete und individuell zurechenbare Gegenleistung oder als individuell zurechen- barer Vorteil bezeichnet werden. Somit würden nicht individuell zurechen- bare Leistungen oder Vorteile die Unternehmensabgabepflicht begründen, sondern allein die Gebietsunterworfenheit. Grundsätzlich seien alle Unter- nehmen in der Schweiz (ab einem bestimmten Mindestumsatz) steuer- pflichtig, wobei aus Praktikabilitätsgründen auf die Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz abgestellt werde. Die für Steuern geltenden Grundsätze seien somit zu beachten (Urteil A-2902/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 2.6.7). 2.3.2 Im Urteil A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 hatte das Bundesver- waltungsgericht die Gelegenheit, aArt. 67b Abs. 2 RTVV, welcher die Tarife für die Unternehmensabgabe festlegt (vgl. oben E. 2.2.3), einer konkreten Normenkontrolle zu unterziehen. Im zu beurteilenden Fall betraf der Sach- verhalt ein Unternehmen der Tarifstufe 3 mit einem deklarierten Umsatz in der Höhe von rund Fr. 5'764'000.–. Das Gericht entschied in diesem An- wendungsfall, dass die vorgesehene Regelung zwar gesetzmässig, aber in ihrer Ausgestaltung nicht verfassungskonform sei (Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.1 und 3.4.2 f.). Es hielt fest, dass in den sechs festgesetzten Tarifstufen jeweils sehr heterogene Unterneh- men zusammengefasst würden. So sei ein Unternehmen mit einem Um- satz von 5 Mio. Fr. kaum mit einem solchen mit einem Umsatz von knapp 20 Mio. Fr. (beide Tarifstufe 3) zu vergleichen. Auch nähmen die Umsatz- unterschiede innerhalb der Tarifstufen in jeder höheren Tarifstufe zu, was dazu führe, dass die relative Belastung der Unternehmen mit steigendem
A-4940/2020 Seite 9 Umsatz stetig abnehme (degressive Belastung). Schliesslich sei die rela- tive Belastung der umsatzstärksten Unternehmen mit einer Belastung zwi- schen 0.01% und 0.0036% des Umsatzes verschwindend klein. Sachliche Gründe, welche eine so grobe Schematisierung bzw. die Begrenzung auf nur sechs Tarifstufen sowie die weitgehend degressive Tarifgestaltung rechtfertigten, seien nicht ersichtlich. Damit verletze die Regelung das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV (Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.4.3). Dem Verordnungsgeber wurde nahegelegt, den Mangel zu analysieren und zeitnah zu beheben. Im Urteil des BVGer A-2856/2019 vom 16. Dezember 2020 hatte das Ge- richt mit Blick auf ein Unternehmen der höchsten Tarifstufe (6) eine Verlet- zung der Rechtsgleichheit hingegen verneint. Dies mit der Begründung, die betroffene Beschwerdeführerin sei – anders als in der Konstellation im Ur- teil A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 – verhältnismässig und rechtswe- sentlich weniger stark belastet als Unternehmen, deren Umsatz den Tarif- stufen 1 bis 5 zuzuordnen sein (vgl. Urteil des BVGer A-2856/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 3.3.3). Im Urteil A-1078/2019 vom 7. Juli 2020 hatte das Bundesverwaltungsgericht zudem festgestellt, dass sich die Regelung im konkreten Anwendungsfall eines kleinen Unternehmens, welches in die tiefste Tarifstufe gemäss aArt. 67b Abs. 2 RTVV fiel, als verfassungskon- form erweise. Dies mit der Begründung, dass für Unternehmen dieser Ka- tegorie gemäss Art. 67f RTVV ein Korrektiv über den Gewinn geschaffen und somit das schematische Abstellen auf den Umsatz abgeschwächt wor- den sei (vgl. Urteil A-1078/2019 vom 7. Juli 2020 E. 3.3.4.3). 2.4 Zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass der Bundesrat am 16. April 2020 beschlossen hat, die Tarifstruktur gemäss Art. 67b Abs. 2 RTVV zu verfei- nern. Gemäss der seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung sieht Art. 67b Abs. 2 RTVV insgesamt 18 Tarifstufen vor. Dem Erläuternden Bericht zur Teilrevision (vgl. Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Teil- revision der Radio- und Fernsehverordnung [RTVV], Erläuternder Bericht, 16. April 2020, Ziff. 2.4) ist zu entnehmen, dass damit den Empfehlungen des Bundesverwaltungsgerichts nachgekommen werden soll. 3. 3.1 Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin zu Recht verfügt hat, dass diese für das Jahr 2020 Fr. 2'280.– an Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen zu entrich- ten habe.
A-4940/2020 Seite 10 3.2 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin zu den mehrwertsteuer- pflichtigen Personen gehört und für die Steuerperiode 2019 einen Umsatz in Höhe von Fr. 5'578'850.95 deklariert hat (Sachverhalt Bst. A.). Auf dieser Grundlage wurde die Abgabe gemäss Tarifstufe 3 erhoben. 3.3 Die Beschwerdeführerin rügt jedoch Folgendes: 3.3.1 Zunächst beanstandet die Beschwerdeführerin die von der Vor- instanz angeführte Begründung, wonach es sich bei der Unternehmensab- gabe für Radio und Fernsehen um eine Kausalabgabe zwecks Kostenan- lastung handle. Sie macht geltend, es handle sich vielmehr um eine voraussetzungslos geschuldete Steuer. Dies ergebe sich unter anderem aus der von der Vorinstanz in der Verfügung vom 25. September 2020 an- geführten Begründung, wonach es unerheblich sei, ob in einem Unterneh- men Radio- und Fernsehsendungen effektiv konsumiert würden, da die Ab- gabe seit dem 1. Januar 2019 geräte- und empfangsunabhängig geschul- det sei. Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren, die gemäss aArt. 67b Abs. 2 RTVV festzusetzenden Abgaben verstiessen gegen die Grundsätze der Gleichmässigkeit der Besteuerung und der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV). Sie führt sinn- gemäss aus, die durchschnittliche Steuerbelastung der Unternehmen nehme mit steigendem Umsatz um ein Vielfaches ab. Dies stünde im Wi- derspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 2 BV. Die in aArt. 67b Abs. 2 RTVV vorgesehene Regelung verstosse gegen die Rechtsgleichheit und sei nicht verfassungskonform. 3.3.2 Die Vorinstanz hält dagegen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 eine Qualifikation der Abgabe als Kausalabgabe zwecks Kostenanlastung vorgenommen habe. Die pau- schale Kritik der Beschwerdeführerin führe zu keinem anderen Ergebnis. Auch juristische Personen profitierten von einem funktionierenden und un- abhängigen Rundfunksystem, was es rechtfertige, dass auch Letztere ei- nen angemessenen Beitrag zu dessen Finanzierung leisteten. Es sei letzt- lich ein politischer Entscheid, auf welche bzw. wie viele Träger die anfal- lenden Kosten verteilt würden und in welchem Umfang diese Kostenträger belastet werden sollten. 3.4 3.4.1 Wie dargelegt, wird die hier in Rede stehende Abgabe – in Überein- stimmung mit der Ansicht der Beschwerdeführerin – als Steuer qualifiziert (vgl. E. 2.3.1). Die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit
A-4940/2020 Seite 11 der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 127 Abs. 2 BV sind – soweit es die Art der Steuer zulässt – zu beachten (vgl. oben E. 1.6.2). 3.4.2 Hinsichtlich der beanstandeten Verletzung der Grundsätze der Gleichmässigkeit der Besteuerung und der Besteuerung nach der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit ist Folgendes festzuhalten: Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Umsat- zes in der Höhe von Fr. 5'578'850.95 in die Tarifstufe 3 eingeteilt. Damit ist der Sachverhalt rechtswesentlich gleichgelagert wie im Sachverhalt, der dem Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 zu Grunde lag. Die dortige Beschwerdeführerin wurde mit einem Umsatz in der Höhe von rund Fr. 5'764'000.– ebenfalls der Tarifstufe 3 zugeordnet. In rechtlicher Hinsicht hat somit mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen dasselbe zu gelten: Wie dargelegt (E. 2.3.2) wurde im genannten Urteil festgestellt, dass sich die Regelung in aArt. 67b Abs. 2 RTVV als nicht verfassungskonform erwies (vgl. Urteil A-1378/2019 E. 3.1 und 3.4.2 f.). Dies bedeutet für den hier zu beurteilenden, konkreten Anwen- dungsfall, dass auch vorliegend die in dieser Bestimmung verankerte Re- gelung gegen das Rechtsgleichheitsgebot, welches u.a. durch die in Art. 127 Abs. 2 BV verankerten Grundsätze der Gleichmässigkeit der Be- steuerung und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähig- keit konkretisiert wird (vgl. E. 1.6.2, 2.3.2), verstösst. Die Regelung erweist sich entsprechend auch vorliegend als nicht verfassungskonform. 3.5 Es stellt sich die Frage, was als Folge der festgestellten Verfassungs- verletzung resultiert. 3.5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Anwendung der als verfassungswidrig erkannten Rechtsnorm vorliegend zu unterbleiben habe. Dies folge aus dem Grundsatz, wonach staatliche Organe nach Treu und Glauben zu handeln haben (Art. 5 Abs. 3 BV) sowie aus der Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Anwendung widerspre- che einmal mehr der Bundesverfassung. Wäre die Begründung des Bun- desverwaltungsgerichts legitim, könnten der Privatwirtschaft durch jede öf- fentliche oder halböffentliche Institution ungerechtfertigte Lasten, die der Verfassung widersprechen würden, auferlegt werden. Damit würden finan- zielle Bedürfnisse staatlicher und halbstaatlicher Organisationen höher ge- wichtet als die Bundesverfassung.
A-4940/2020 Seite 12 3.5.2 Die Vorinstanz erwidert, im vorliegenden Fall sei die Anwendung nicht zu versagen. Sie verweist auf das Urteil A-1378/2019 des BVGer vom 5. Dezember 2019, wonach die Nichtanwendung der nicht verfassungs- konformen Norm schwerwiegende Auswirkungen zu Folge haben würde und somit nicht verhältnismässig wäre. 3.5.3 3.5.3.1 Grundsätzlich führt eine akzessorische Normenkontrolle nicht zur formellen Aufhebung einer als verfassungswidrig erkannte Rechtsnorm, sondern lediglich dazu, dass deren Anwendung im konkreten Anwen- dungsfall unterbleibt (vgl. BGE 140 II 194 E. 5.8; Urteil des BGer 2C_718/2018 vom 27. Mai 2019; BVGE 2016/31 E. 4.1 und 5.5; 2011/15 E. 3.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.179a.). 3.5.3.2 Im Urteil A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 hatte das Bundes- verwaltungsgericht der als verfassungswidrig erkannten Norm die Anwen- dung im konkreten Anwendungsfall nicht versagt. Es begründete dies da- mit, dass dies schwerwiegende Auswirkungen zur Folge hätte und nicht verhältnismässig wäre. So wäre die durch Verfassung und Gesetz gebo- tene Finanzierung von Radio und Fernsehen für das laufende Jahr 2019 nicht gesichert, zumal eine Änderung der Tarifgestaltung während dem lau- fenden Erhebungsjahr in praktischer Hinsicht nicht umsetzbar sei. Zudem waren zum Urteilszeitpunkt diverse politische Vorstösse hängig und der Bundesrat hatte bereits angekündigt, dass er die Auswirkungen des neuen Abgabesystems gestützt auf die Erfahrung des ersten Erhebungsjahrs analysieren werde. Das Bundesverwaltungsgericht unterliess es demnach in Anbetracht der Fülle an möglichen verfassungskonformen Lösungen für die Festlegung der Höhe der Unternehmensabgabe, diesen Entwicklungen vorzugreifen. Dies erachtete das Bundesverwaltungsgericht auch insofern als für vertretbar, als sich die effektive Belastung der Unternehmen unge- achtet der festgestellten Mängel auf sehr tiefem Niveau befinde. Zudem solle damit die Rechtssicherheit sowie die laufende Finanzierung des ver- fassungsmässigen Leistungsauftrages von Radio und Fernsehen gewähr- leistet bleiben. Das Bundesverwaltungsgericht hielt weiter ausdrücklich fest, dass bis zum Inkrafttreten der neuen Regelung aus den oben genann- ten Gründen die bisherige Regelung anwendbar bleibe (Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.4.4, 3.4.5; vgl. auch Urteile des BVGer A-6177/2020 vom 1. Juni 2022 E. 4.3; A-1078/2019 vom 7. Juli 2020 E. 3.3.4; A-2025/2019 vom 24. April 2020 E. 3.4.2).
A-4940/2020 Seite 13 3.5.3.3 Die Beschwerdeführerin bezieht sich in ihren Ausführungen auf das besagte Urteil A-1378/2019 des Bundesverwaltungsgerichts. Es war ihr so- mit bekannt, dass aArt. 67b Abs. 2 RTVV die Anwendung – trotz Verfas- sungswidrigkeit – nicht versagt wurde. Es kann somit keine Rede davon sein, dass in irgendeiner Form Erwartungen der Beschwerdeführerin be- gründet und enttäuscht wurden. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Unvereinbarkeit zweier Verhaltensweisen oder anderweitiges missbräuch- liches oder widersprüchliches Behördenverhalten vorliegen soll (vgl. oben E. 1.7). Das Bundesverwaltungsgericht legte im Urteil A-1378/2019 aus- führlich dar, weshalb die einstweilige Beibehaltung von aArt. 67b Abs. 2 RTVV gerechtfertigt sei und die Behebung des festgestellten Mangels durch den Gesetzgeber zu erfolgen habe. Dabei hat es die verschiedenen verfassungsrechtlichen Grundsätze in seine Erwägungen einbezogen und abgewogen. Aus den im genannten Urteil dargelegten Gründen (vgl. E. 3.5.3.2) sowie aus Gründen der Gleichbehandlung vergleichbarer Kons- tellationen kann im vorliegenden, sowohl inhaltlich als auch materiell-recht- lich vergleichbaren Fall, nichts Anderes gelten. Die Beschwerdeführerin substantiiert ihre Rüge mit Bezug auf ihren Fall denn auch nicht näher und kritisiert lediglich in allgemeiner Art und Weise, dass mit der vom Bundes- verwaltungsgericht formulierten Begründung sämtliche verfassungswidri- gen finanziellen Lasten gerechtfertigt werden könnten. In diese Richtung gehende Befürchtungen sind vorliegend indes offensichtlich unbegründet: Der Bundesrat hatte die in Aussicht gestellte Analyse des neuen Abgabe- systems bereits vorgenommen und am 16. April 2020 eine Teilrevision der RTVV verabschiedet, im Rahmen derer die Tarifkategorien gemäss Art. 67b Abs. 2 RTVV verfeinert wurden (vgl. oben E. 2.4). Es stand zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung am 5. Oktober 2020 folglich bereits fest, dass die vom Gericht beanstandete Fassung von Art. 67b Abs. 2 RTVV per 1. Januar 2021 ausser Kraft gesetzt werden wird. 3.6 Auf Grund des vorangehend Gesagten wird der Beschwerdeführerin insofern Recht gegeben, als dass die Regelung von aArt. 67b Abs. 2 RTVV sich im vorliegenden Anwendungsfall als nicht verfassungskonform er- weist. Allerdings ist diese Regelung auch im vorliegenden Fall anzuwen- den. Aus diesem Grund ist die an die Beschwerdeführerin gerichtete Abga- beforderung für Radio und Fernsehen für das Jahr 2020 nicht zu reduzie- ren (vgl. Sachverhalt Bst. B) und die angefochtene Verfügung zu bestäti- gen. Entsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen.
A-4940/2020 Seite 14 4. 4.1 In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens sind der Beschwerdefüh- rerin keine Kosten für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführerin ist der einbezahlte Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 600.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz können als Bundesbe- hörde keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 4.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsie- genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre- chen. Die Beschwerdeführerin macht Kosten in der Höhe von Fr. 1'360.– geltend. Sie ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht weder anwaltlich noch nichtanwaltlich berufsmässig vertreten. Ihr steht gemäss Art. 9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Entschä- digung für die Kosten der Vertretung zu. Eine Parteientschädigung ist damit nicht zuzusprechen. Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.
A-4940/2020 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen insofern teilweise gutge- heissen, als festgestellt wird, dass die in aArt. 67b Abs. 2 RTVV festgelegte Tarifabstufung im vorliegenden Anwendungsfall gegen das verfassungs- mässige Rechtsgleichheitsgebot verstösst. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Iris Widmer Anna Begemann
A-4940/2020 Seite 16
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-4940/2020 Seite 17 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz ((...); Gerichtsurkunde)