B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-4918/2012
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 1 3 Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
X._______, vertreten durch Mustafa Ates, Advokat, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Vorinstanz.
Gegenstand
MWST; Ermessensveranlagung (1/2004 - 4/2008).
A-4918/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. X._______ betreibt in der Rechtsform einer Einzelunternehmung einen Taxibetrieb in der Stadt Basel und Umgebung. Mit Schreiben vom 23. Ju- ni 2009 forderte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ihn auf, die Bilanzen und Erfolgsrechnungen, die Aufwand- und Ertragskonti, die Fahrtenschreiber- und Arbeitszeitkontrollkarten sämtlicher Fahrzeuge der auf ihn lautendenden Konzessionen sowie die Service- und Reparatur- rechnungen aller Fahrzeuge für die Zeit ab 2003 bzw. ab Aufnahme der selbständigen Geschäftstätigkeit einzureichen. Gestützt auf die in der Folge von X._______ eingereichten Unterlagen sowie nach Gewährung des rechtlichen Gehörs nahm die ESTV eine Umsatzschätzung vor und belastete ihm mit der Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 117'405 vom 7. Oktober 2009 für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2008 Fr. 32'336.-- zuzüglich 5% Verzugszins nach. B. Mit Schreiben vom 2. November 2009 bestritt X._______ die Umsatzbe- rechnung der ESTV. Er machte insbesondere geltend, er sei zu 50 % IV- Rentner und erziele lediglich ein Monatseinkommen zwischen Fr. 2'000.-- und Fr. 2'500.--. Die ESTV erliess darauf am 9. November 2009 einen förmlichen Ent- scheid und bestätigte die genannte Steuernachforderung. C. Dagegen liess X._______ am 14. Dezember 2009 Einsprache erheben. Die ESTV forderte ihn mit Schreiben vom 30. April 2012 auf, weitere Un- terlagen (insbesondere Tagesrapporte und Kassabücher) einzureichen und die private Nutzung der Geschäftsfahrzeuge zu beziffern sowie zu belegen. Auf diese Aufforderung hin reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Juni 2012 weitere Unterlagen ein. Zudem führte er namentlich aus, die Bezifferung der privaten Nutzung seiner Fahrzeuge sei mangels entsprechender Aufzeichnungen nicht möglich. D. Mit Einspracheentscheid vom 17. August 2012 hiess die ESTV die Ein- sprache teilweise gut (Dispositiv-Ziff. 1). Sie erkannte, X._______ sei ab dem 1. Januar 2005 steuerpflichtig (Dispositiv-Ziff. 2) und schulde ihr für die Steuerperioden 1. Quartal 2005 bis 4. Quartal 2008 Fr. 22'712.--
A-4918/2012 Seite 3 Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins ab dem 31. August 2007 (mittlerer Verfall) (Dispositiv-Ziff. 3). E. Gegen diesen Einspracheentscheid liess X._______ (Beschwerdeführer) am 19. September 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen. Er stellt folgende Rechtsbegehren: "(1) Es sei der Einspra- cheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 17. August 2012 teilweise, betreffend die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 aufzu- heben und es sei festzustellen, dass Herr X._______ für die Steuerperio- den 1. Quartal 2005 bis 4. Quartal 2008 nicht mehrwertsteuerpflichtig ist und keine Mehrwertsteuer schuldet. (2) Alles unter o/e Kostenfolge". Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die ESTV habe die insgesamt mit den beiden Geschäftsfahrzeugen gefahrenen Kilometer unrichtig er- mittelt. Eine Überprüfung der einzelnen Fahrtenschreiberscheiben ergebe eine tiefere als die von der ESTV angenommene Kilometerzahl. Zudem habe man nicht berücksichtigt, dass er nur zu 50 % als Taxifahrer gear- beitet habe. Während seiner Freizeit hätten er und seine Familienangehö- rigen mit seinem Geschäftsfahrzeug wesentlich mehr Privatfahrten ge- macht als im angefochtenen Entscheid angenommen worden sei. Auch sei der von der ESTV angewendete Ansatz von Fr. 2.15 Umsatz pro ge- schäftlich gefahrenen Kilometer aus verschiedenen Gründen übersetzt. F. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Dezember 2012 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides. Auf die Eingaben der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG ge- geben ist. Eine solche liegt hier nicht vor, und die Vorinstanz ist eine Be-
A-4918/2012 Seite 4 hörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist dem- nach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 1.2 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde unter anderem den formellen Antrag, es sei festzustellen, dass er in den Jahren 2005 bis 2008 nicht mehrwertsteuerpflichtig gewesen sei und für diese Steuerperi- oden auch keine Mehrwertsteuer schulde. Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist nur zu ent- sprechen, wenn der Beschwerdeführer ein entsprechendes schutzwürdi- ges Interesse nachweist (vgl. Art. 25 Abs. 2 VwVG). Zu berücksichtigen ist dabei namentlich, dass Feststellungsentscheide gegenüber rechtsges- taltenden bzw. leistungsverpflichtenden Verfügungen subsidiär sind (statt vieler: BGE 137 II 199 E. 6.5, BGE 135 III 378 E. 2.2, BGE 134 III 102 E. 1.1, 133 II 249 E. 1.4.1; BVGE 2010/12 E. 2.3; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öf- fentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1280). Vorliegend fehlt dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung seines Feststellungsbegehrens, weil er bereits das negative Leistungsbe- gehren, das heisst den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Nachbe- lastung inkl. Verzugszins (durch die teilweise Aufhebung des angefochte- nen Entscheides), gestellt hat. Damit kann anhand eines konkreten Falls entschieden werden, ob die fragliche Steuernachbelastung zu Recht be- steht bzw. die massgebende Umsatzlimite erreicht wurde, was das Fest- stellungsinteresse hinfällig werden lässt (statt vieler: Urteil des Bundesge- richts 2C_508/2010 vom 24. März 2011 E. 1.4; BVGE 2007/24 E. 1.3; Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts A-1933/2012 vom 20. November 2012 E. 1.2, mit Hinweisen). Auf das Feststellungsbegehren ist demnach nicht einzutreten. Mit dieser Einschränkung ist auf die im Übrigen mit der nötigen Beschwerdeberech- tigung (Art. 48 Abs. 1 VwVG) sowie form- und fristgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) eingereichte Beschwerde einzutreten. 1.3 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vor- schriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungs- dauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse
A-4918/2012 Seite 5 anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Da sich der in Frage stehende Sachverhalt in den Jahren 2004 bis 2008 zugetragen hat, untersteht das vorliegende Verfahren deshalb in materieller Hinsicht dem Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300). Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht ge- mäss Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttre- tens hängige Verfahren anwendbar. Art. 113 Abs. 3 MWSTG ist allerdings insofern restriktiv zu handhaben, als nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind und es dabei nicht zu ei- ner Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachver- halte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3; vgl. auch [statt vieler]: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1924/2012 vom 31. Mai 2013 E. 2.2, A- 6001/2011 vom 21. Mai 2013 E. 1.2 und A-3688/2012 vom 8. April 2013 E. 1.2). Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellen etwa Themen wie die Buchführungspflicht, das Selbstveranlagungsprinzip oder die Er- messensveranlagung dar, so dass diesbezüglich noch altes Recht an- wendbar ist. Keine Anwendung finden deshalb beispielsweise Art. 70, 71, 72 oder 79 MWSTG, obwohl diese Bestimmungen unter dem Titel "Ver- fahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer" stehen (statt vieler: Ur- teile des Bundesverwaltungsgerichts A-1933/2012 vom 20. November 2012 E. 1.3 und A-1237/2012 vom 23. Oktober 2012 E. 1.2). 1.4 Nach dem Untersuchungsgrundsatz trägt die Behörde die Beweisfüh- rungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Für die (materielle) Beweislast bzw. die Folgen der Beweislosigkeit gilt hingegen – mangels spezialgesetzlicher Regelung – Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetz- buchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) analog. Gemäss dem in dieser Vorschrift verankerten Rechtsprinzip ist bei Beweislosigkeit zu Un- gunsten derjenigen Partei zu entscheiden, die aus dem unbewiesen ge- bliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1933/2012 vom 20. November 2012 E. 1.4 und A-1237/2012 vom 23. Oktober 2012 E. 2.1.2 [je mit weiteren Hinwei- sen]). Im Steuerrecht hat grundsätzlich die Steuerbehörde für die steuerbegrün- denden und -mehrenden Tatsachen den Nachweis zu erbringen, während der steuerpflichtigen Person der Nachweis der Tatsachen obliegt, welche
A-4918/2012 Seite 6 die Steuerschuld mindern oder aufheben (vgl. BGE 133 II 153 E. 4.3; BVGE 2009/60 E. 2.1.3, mit weiteren Hinweisen). 2. 2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland gegen Entgelt erbrach- ten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen (Art. 5 Bst. a und b aMWSTG). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Liefe- rung eines Gegenstandes ist (Art. 7 Abs. 1 aMWSTG). 2.2 Mehrwertsteuerpflichtig ist grundsätzlich, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbst- ständig ausübt, sofern seine Lieferungen und seine Dienstleistungen im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 21 Abs. 1 aMWSTG). Eine Ausnahme von der Steuerpflicht besteht insofern, als die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer (sog. Steuerzahllast) re- gelmässig nicht mehr als Fr. 4'000.-- beträgt; diese Ausnahme bleibt auf Jahresumsätze bis zu Fr. 250'000.-- beschränkt (Art. 25 Abs. 1 Bst. a aMWSTG). Für bestehende Betriebe, bei welchen im Zeitpunkt der Auf- nahme der Tätigkeit keine Steuerpflicht gegeben war, beginnt die Steuer- pflicht am 1. Januar, wenn im vorangehenden Jahr die oben erwähnten Betragsgrenzen kumulativ überschritten worden sind (Art. 28 Abs. 1 aMWSTG). 2.3 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG; BGE 137 II 136 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.1). Der Leistungserbringer ist bereits für die Feststellung seiner Mehr- wertsteuerpflicht selbst verantwortlich und hat sich gegebenenfalls unauf- gefordert anzumelden (Art. 56 Abs. 1 aMWSTG; vgl. Urteile des Bundes- gerichts 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.2, 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1, zusammengefasst in: Steuer Revue [StR] 61/2006 S. 558 f., und 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1). Bei festgestellter Steuerpflicht hat er sodann selbst und unaufgefordert über seine Umsät- ze sowie Vorsteuern abzurechnen und innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern. Die ESTV ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags nur dann an Stelle der steuerpflichtigen Person, wenn diese ihren Pflichten nicht nachkommt (Art. 60 aMWSTG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 4876/2012 vom 11. März 2013 E. 2.5, mit Hinweisen).
A-4918/2012 Seite 7 2.4 2.4.1 Zu den Obliegenheiten der steuerpflichtigen Person gehört nament- lich die Buchführung (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 2C_569/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 2.1 f. und 2A.552/2006 vom
A-4918/2012 Seite 8 leicht und genau verfolgt werden können (sog. "Prüfspur"; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.297/2005 vom 3. Februar 2006 E. 3.1). 2.4.4 Nach der Rechtsprechung ist die steuerpflichtige Person selbst bei geringem Barverkehr zur Führung zumindest eines einfachen ordentli- chen Kassabuches verpflichtet. Sie ist zwar mehrwertsteuerrechtlich nicht gehalten, kaufmännische Bücher im Sinne des Handelsrechts zu führen; die Bücher müssen die erzielten Umsätze jedoch lückenlos erfassen und die entsprechenden Belege sind aufzubewahren (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 2.2, 2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3.1 und 2A.569/2006 vom 28. Februar 2007 E. 3.1). Die detaillierte und chronologische Führung eines Kassabuches muss besonders hohen Anforderungen genügen. Soll also ein Kassabuch für die Richtigkeit des erfassten Bargeldverkehrs Beweis erbringen, ist zu verlangen, dass in diesem die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos und zeitnah aufgezeichnet werden und durch Kassenstürze re- gelmässig – in bargeldintensiven Betrieben täglich – kontrolliert werden. Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass die erfassten Bareinnahmen vollständig sind, das heisst den effektiven Bareinnahmen entsprechen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 2.2, 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.2.2, 2C_302/2009 vom 15. Oktober 2009 E. 4.2 und 2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3.1; Urtei- le des Bundesverwaltungsgerichts A-4616/2011 vom 18. September 2012 E. 2.4.4, A-5938/2011 vom 4. Juli 2012 E. 2.4.3 und A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.5.4). 2.5 2.5.1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor (Verstoss gegen die formellen Buchführungsvorschriften) oder stimmen die ausge- wiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein (Verstoss gegen die materiellen Buchführungsregeln), so nimmt die ESTV gemäss Art. 60 aMWSTG eine Schätzung nach pflichtgemäs- sem Ermessen vor (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 2.3 und 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.3). Diese Bestimmung ist auch heranzuziehen, falls mangels Aufzeichnun- gen – worunter nicht nur Geschäftsbücher im Sinne von Art. 58 Abs. 1 aMWSTG zu verstehen sind (vgl. dazu PASCAL MOLLARD, TVA et taxation par estimation, veröffentlicht in: ASA 69 S. 518) – die sachverhaltsmässi- gen Grundlagen zur Beantwortung der Frage, ob überhaupt eine Steuer- pflicht vorliegt, nicht einwandfrei ermittelt werden können (zur Ermes- sensveranlagung als Sachverhaltsermittlung durch Schätzung vgl. grund-
A-4918/2012 Seite 9 legend ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizeri- schen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 404; zur Rechtslage bei den direkten Steuern THOMAS STADELMANN, Beweislast oder Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen, veröffentlicht in: SteuerRevue [StR] 2001 S. 258 ff., 260). 2.5.2 Art. 60 aMWSTG unterscheidet nach dem Ausgeführten zwei von- einander unabhängige Konstellationen, welche zu einer Ermessenstaxa- tion führen. Die erste ist diejenige der ungenügenden Aufzeichnung (Konstellation 1). In diesem Fall hat eine Schätzung insbesondere auch dann zu erfolgen, wenn die Verstösse gegen die formellen Buchhaltungs- vorschriften als derart gravierend zu qualifizieren sind, dass sie die mate- rielle Richtigkeit der Buchhaltungsergebnisse in Frage stellen (statt vieler: BGE 105 Ib 181 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 2C_429/2009 vom 9. November 2009 E. 3 und 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4616/2011 vom 18. September 2012 E. 2.5.2 und A-1017/2012 vom 18. September 2012 E. 2.3.2). Zweitens kann selbst eine formell einwandfreie Buchführung die Durchführung ei- ner Schätzung erfordern, wenn die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen (Konstellati- on 2). Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn die in den Bü- chern enthaltenen Geschäftsergebnisse von den von der Steuerverwal- tung erhobenen branchenspezifischen Erfahrungszahlen wesentlich ab- weichen, vorausgesetzt die kontrollierte Person ist nicht in der Lage, all- fällige besondere Umstände, aufgrund welcher diese Abweichung erklärt werden kann, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Urtei- le des Bundesverwaltungsgerichts A-4616/2011 vom 18. September 2012 E. 2.5.2, A-1371/2012 vom 12. Juli 2012 E. 4.5.2, A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.5.2 und A-4450/2010 vom 8. September 2011 E. 4.1). 2.6 2.6.1 Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, so ist die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Die Fälle, in denen die Steu- erpflichtigen ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrnehmen bzw. keine, un- vollständige oder ungenügende Aufzeichnungen über ihre Umsätze (bzw. hinsichtlich Feststellung oder Überprüfung der Steuerpflicht) führen, dür- fen keine Steuerausfälle zur Folge haben (Urteil des Bundesgerichts 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-4616/2011 vom 18. September 2012 E. 2.6.1).
A-4918/2012 Seite 10 2.6.2 Die Vornahme einer Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen bedeutet insbesondere, dass die ESTV dabei diejenige Schätzungsme- thode zu wählen hat, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb des Steuerpflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen An- gaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (Urteile des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 3.2 und 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.3). In Frage kommen zum einen Schätzungsmethoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, und zum anderen Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil- Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1933/2012 vom 20. November 2012 E. 2.6.2 und A-1237/2012 vom 23. Oktober 2012 E. 2.6.2 [je mit weiteren Hinweisen]; vgl. auch MOLLARD, a.a.O., S. 530 ff.). Die brauchbaren Teile der Buchhaltung sowie allenfalls vorhandene Belege sind soweit als mög- lich bei der Schätzung zu berücksichtigen. Sie können durchaus als Ba- siswerte der Ermessenstaxation fungieren (statt vieler: Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts A-4876/2012 vom 11. März 2013 E. 2.7.3, A- 4616/2011 vom 18. September 2012 E. 2.6.2 und A-1371/2012 vom 12. Juli 2012 E. 4.6.2). 2.6.3 Im Rahmen einer Ermessenstaxation darf die ESTV nach der Rechtsprechung auch eine Prüfung der Verhältnisse während eines Teils der Kontrollperiode vornehmen und das Ergebnis in der Folge auf den gesamten kontrollierten Zeitraum umlegen bzw. hochrechnen (sog. Um- lageverfahren), sofern die massgebenden Verhältnisse im eingehend kontrollierten Zeitabschnitt denjenigen in der gesamten Kontrollperiode ähnlich sind (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1933/2012 vom 20. November 2012 E. 2.6.3, mit Hinweisen). 2.7 Die ESTV zieht sowohl bei der Prüfung der Voraussetzungen der Er- messensveranlagung, als auch für die Vornahme der Schätzung Erfah- rungszahlen heran. Das Abstellen auf Erfahrungszahlen ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu beanstanden (statt vieler: BVGE 2009/60 E. 2.8; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 1933/2012 vom 20. November 2012 E. 2.7). 2.7.1 Erfahrungszahlen sind Ergebnisse, welche aus zuverlässigen Buchhaltungen gewonnen sowie nach betriebswirtschaftlichen Gesichts- punkten statistisch verarbeitet werden. Sie bilden keine Rechtssätze und auch keine Beweismittel (solange sie nicht beispielsweise durch ein
A-4918/2012 Seite 11 Sachverständigengutachten erwiesen sind), die den Geschäftsbüchern gleichgestellt wären (MARTIN ZWEIFEL/SILVIA HUNZIKER, Beweis und Be- weislast im Steuerverfahren bei der Prüfung von Leistung und Gegenleis- tung unter dem Gesichtswinkel des Drittvergleichs ["dealing at arm's length"], veröffentlicht in: ASA 77 S. 658 ff., 665, 679, mit Hinweisen). 2.7.2 Erfahrungszahlen drücken Gesetzmässigkeiten in den Verdienst- verhältnissen einzelner Branchen aus. Diese Funktion kommt ihnen aber nur dann zu, wenn sie auf einer sicheren Grundlage beruhen (vgl. ZWEI- FEL/HUNZIKER, a.a.O., S. 679). Sollen Erfahrungswerte Aufschluss über durchschnittliche Umsatzziffern geben, müssen sie breit abgestützt sein und sollten sie nebst der Betriebsstruktur und den regionalen Gegeben- heiten auch die Betriebsgrösse berücksichtigen (vgl. MOLLARD, a.a.O., S. 553). Mit anderen Worten müssen sie aufgrund umfassender, reprä- sentativer, homogener und aktueller Stichproben gewonnen werden. Das verlangt, dass sie aufgrund einer genügenden Anzahl von Fällen ermittelt werden. Der Stichprobenumfang lässt sich nicht in einer absoluten Zahl bestimmen, welche für alle Branchen gültig wäre. Die Wahl der Stichpro- ben darf nicht einseitig nur günstige oder ungünstige Verhältnisse betref- fen. Sie muss alle Verhältnisse in angemessener Anzahl umfassen, um repräsentative Ergebnisse ermitteln zu können (BVGE 2009/60 E. 2.8.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1933/2012 vom 20. November 2012 E. 2.7.2, A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 2.5.2 und A-4616/2011 vom 18. September 2012 E. 2.7.2). 2.7.3 Die Steuerbehörde hat die Pflicht, der steuerpflichtigen Person die Grundlagen der Erfahrungszahlen kundzugeben (vgl. ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., S. 682 f., mit zahlreichen Hinweisen). Dies folgt aus der Begrün- dungspflicht. Die Behörde hat dem Steuerpflichtigen die Art und Weise, wie die Ermessensveranlagung zustande gekommen ist – beinhaltend auch die Zahlen und Erfahrungswerte –, bekannt zu geben. Sie hat zu er- läutern, dass die zum Vergleich herangezogenen Betriebe nicht nur der gleichen Branche entstammen wie das eingeschätzte (gegebenenfalls) steuerpflichtige Unternehmen, sondern auch in anderer Hinsicht ver- gleichbar sind, wie zum Beispiel betreffend Standort, Betriebsgrösse, Kundenkreis usw. Nur so ist es der steuerpflichtigen Person möglich, die Veranlagung sachgerecht anzufechten (Urteil des Bundesgerichts 2A.284/2000 vom 5. Dezember 2000 E. 3, mit Hinweisen). 2.7.4 Da es sich bei Erfahrungszahlen prinzipiell um Durchschnittswerte handelt, dürfen sie im Einzelfall nicht lediglich in schematischer Weise
A-4918/2012 Seite 12 angewendet werden. In Ausübung des pflichtgemässen Ermessens muss bei der Anwendung von Erfahrungszahlen deshalb deren Streubreite (zwischen Maximal- und Minimalwert) beachtet werden, wenn eine den individuellen Verhältnissen gerecht werdende Schätzung erfolgen soll (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4616/2011 vom 18. September 2012 E. 2.7.4, A-3123/2008 vom 27. April 2010 E. 2.8.4 und A-1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 6.3). Inwiefern die Verwaltung ihr Ermessen aus- geübt hat, ist in der Entscheidbegründung darzulegen (BVGE 2009/60 E. 2.8.4; zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A- 4616/2011 vom 18. September 2012 E. 2.7.4 und A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 2.5.4). 2.8 2.8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un- richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 2.8.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft das Vorliegen der Voraus- setzungen für die Vornahme einer Ermessenstaxation – als Rechtsfrage – uneingeschränkt (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 4616/2011 vom 18. September 2012 E. 2.8.2). Als ausserhalb der Verwal- tungsorganisation und Behördenhierarchie stehendes, von der richterli- chen Unabhängigkeit bestimmtes Verwaltungsgericht auferlegt es sich trotz des möglichen Rügegrundes der Unangemessenheit bei der Über- prüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen jedoch eine gewisse Zurückhaltung und reduziert dergestalt seine Prüfungsdich- te. Grundsätzlich setzt das Bundesverwaltungsgericht nur dann sein ei- genes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, wenn dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4616/2011 vom 18. September 2012 E. 2.8.2 und A-1371/2012 vom 12. Juli 2012 E. 4.8.2). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (Urteile des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.3 und 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 4.3). 2.8.3 Für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Vornahme einer Er- messenseinschätzung ist nach den allgemeinen Beweislastregeln die ESTV beweisbelastet. Waren die Voraussetzungen für eine Ermes-
A-4918/2012 Seite 13 senstaxation im Einzelfall erfüllt und hat die ESTV damit zulässigerweise eine Schätzung nach Ermessen durchgeführt, obliegt es – in Umkehr der allgemeinen Beweislastregeln – der steuerpflichtigen Person, den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 2C_569/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 2.3 und 2C_171/2008 vom 30. Juli 2008 E. 4.3; Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts A-1924/2012 vom 31. Mai 2013 E. 3.4.5 und A-1933/2012 vom 20. November 2012 E. 2.8.3). Sie kann sich gegen eine zulässigerweise durchgeführte Ermessenseinschätzung deshalb nicht mit allgemeiner Kri- tik zur Wehr setzen. Vielmehr hat sie darzulegen, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist, und sie hat auch den Beweis für ihre vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (statt vie- ler: Urteile des Bundesgerichts 2C_569/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 2.3 und 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 2.4; Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-1933/2012 vom 20. November 2012 E. 2.8.3). 3. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die massgebenden Umsätze des Beschwerdeführers ermessensweise ermittelt. In einem ersten Schritt ist daher darüber zu befinden, ob sie das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung zu Recht bejaht hat (E. 3.1). Erst und nur falls dies zutrifft, gilt es in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich die Ermessensveranlagung in ihrer Höhe als korrekt erweist (E. 3.2). 3.1 Nach der Rechtsprechung war der Beschwerdeführer gehalten, durch geeignete Massnahmen periodisch zu überprüfen, ob er die Vorausset- zungen der Steuerpflicht erfüllt (vorn E. 2.4.2). Da der vorliegende Taxibe- trieb naturgemäss bargeldintensiv ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_569/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4; Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts A-1933/2012 vom 20. November 2012 E. 3.1, A-4616/2011 vom 18. September 2012 E. 3.1, und A-689/2012 vom 31. Mai 2012 E. 3.1.1), wäre bereits für die Feststellung der Steuerpflicht die Führung eines tagfertigen Kassabuches zwingend erforderlich gewesen (vgl. zu den Anforderungen an das Kassabuch auch vorn E. 2.4.4). Bereits auf- grund des Fehlens eines solchen Kassabuches ist die Buchführung des Beschwerdeführers mangelhaft. Es mangelt deshalb an den sachver- haltsmässigen Grundlagen zur Beantwortung der Frage, ob eine Steuer- pflicht vorliegt. Die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung (E. 2.5) waren demnach gegeben (E. 2.7). Anders als noch im Einspra- cheverfahren bestreitet dies der Beschwerdeführer denn auch im vorlie- genden Verfahren zu Recht nicht mehr.
A-4918/2012 Seite 14 Die ESTV war aufgrund der gegebenen Voraussetzungen nicht nur be- rechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, eine Ermessenseinschätzung vor- zunehmen (E. 2.6.1). 3.2 Zu prüfen ist nun, ob die von der Vorinstanz vorgenommene Ermes- senseinschätzung bundesrechtskonform ist. Bereits ausgeführt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht bei dieser Prüfung nur dann sein ei- genes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt, wenn die- ser erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind, sie ihr Ermessen mit anderen Worten nicht pflichtgemäss ausgeübt hat (E. 2.8.2). Die Beweis- last für die Unrichtigkeit der Schätzung trägt der Beschwerdeführer (E. 2.8.3). 3.2.1 Was die Berechnung der Anzahl geschäftlich gefahrener Kilometer in den Jahren 2007 und 2008 betrifft, ging die Vorinstanz von den dazu verfügbaren Daten auf den Fahrtenschreiberscheiben des Beschwerde- führers (Fahrzeug Nr. Q) und seines Angestellten (Fahrzeug Nr. R) aus. Zur Ermittlung der mit dem Geschäftsfahrzeug des Beschwerdeführers und dem Geschäftsfahrzeug seines Angestellten in diesen Jahren insge- samt gefahrenen Kilometerzahl subtrahierte sie grundsätzlich jeweils den Kilometerstand am Ende des Jahres (2007: 273'050 km [Fahrzeug Nr. Q] bzw. 752'798 km [Fahrzeug Nr. R]; 2008: 292'116 km [Fahrzeug Nr. Q, Ki- lometerstand am 25. Dezember]) von demjenigen zu Jahresbeginn (2007: 248'933 [Fahrzeug Nr. Q] bzw. 707'065 km [Fahrzeug Nr. R, Kilometer- stand am 13. Januar]; 2008: 273'050 km [Fahrzeug Nr. Q]). Beim Fahr- zeug Nr. R subtrahierte die Vorinstanz mit Bezug auf das Jahr 2008 zum einen den Kilometerstand am Ende des Jahres (175'183 km) von demje- nigen am 17. Januar 2008 (117'362 km) und zum anderen den Kilometer- stand am 16. Januar 2008 (753'645 km) von demjenigen zu Beginn des Jahres (752'798 km). Die Addition der auf diese Weise errechneten Kilo- meterzahlen ergab eine Zahl von 69'850 km für das Jahr 2007 und 77'734 km für das Jahr 2008. Von den nach dieser Berechnung gefahrenen Kilometern zog die Vorin- stanz die in den Ferien zurückgelegten Privatkilometer ab. Der entspre- chende Abzug für die Jahre 2007 und 2008 betrug nach dem Einspra- cheentscheid 991+761+10'556 km bzw. 12'308 km. Die Vorinstanz zog ferner für die Jahre 2007 und 2008 für jedes Fahrzeug eine Pauschale von 100 Privatkilometern je (gemäss den aktenkundigen
A-4918/2012 Seite 15 Kontrollkarten) ausgewiesene Arbeitswoche ab (nach dem Einsprache- entscheid 4'100+4'900+3'400+4'500 km bzw. 16'900 km). Die Vorinstanz nahm im angefochtenen Entscheid ferner für die Jahre 2007 sowie 2008 für jedes der beiden Fahrzeuge zur Berücksichtigung des Arbeitsweges einen Abzug von 6.4 Kilometern Privatfahrt pro (nach den Kontrollkarten) belegten Arbeitstag vor (1'472+1'824+1'184+1'600 km bzw. 6'080 km). Die so ermittelten in den Jahren 2007 und 2008 geschäftlich gefahrenen Kilometer (56'563 km im Jahre 2007 und 55'733 km im Jahre 2008) hat die Vorinstanz mit dem Erfahrungswert von Fr. 2.15 Umsatz pro geschäft- lich gefahrenem Kilometer für die Region Basel multipliziert. Daraus er- gaben sich steuerbare Jahresumsätze von Fr. 121'610.-- (2007) und Fr. 119'826.-- (2008) sowie – nach Multiplikation mit dem anwendbaren Saldosteuersatz (5,2 %) – die jeweilige Steuerzahllast für diese beiden Jahre (2007: Fr. 6'324.--; 2008: Fr. 6'231.--). 3.2.2 Für die Jahre 2004 bis 2006 ging die Vorinstanz im Einspracheent- scheid grundsätzlich auf die gleiche Weise vor wie für die Jahre 2007 und 2008. Dabei berücksichtigte sie indes, dass der Arbeitsweg des Be- schwerdeführers aufgrund seiner verschiedenen Wohnorte von unter- schiedlicher Länge war und der Angestellte des Beschwerdeführers im Jahre 2006 seine Arbeit erst am 16. Juni 2006 aufgenommen hatte. Da mit Bezug auf das Fahrzeug Nr. R aus den Jahren 2004 und 2005 nur vier Kontrollkarten und die Fahrtenschreiberscheiben vom 2. November bis 17. Dezember 2004 vorlagen, wendete die Vorinstanz für dieses Fahrzeug hinsichtlich der genannten beiden Jahre die Methode der Um- lage an. In diesem Zusammenhang zog sie als Berechnungsbasis den monatlichen Umsatz aus dem Jahr 2007 heran. Damit ergaben sich steu- erbare Jahresumsätze von Fr. 84'852.-- (2004), Fr. 93'615.-- (2005) und Fr. 101'549.-- (2006) bzw. – nach Multiplikation mit den Saldosteuersät- zen (4,6 % bis Juni 2004 bzw. 5,2 % ab Juli 2004) – Steuerzahllasten von Fr. 4'200.-- (2004), Fr. 4'868.-- (2005) und Fr. 5'289.-- (2006). 3.2.3 Mit Bezug auf das Total der in den Jahren 2004 bis 2008 gefahre- nen Kilometer rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, die einzelnen Fahrtenschreiberkarten zu überprüfen und die darin festgehaltenen Kilometerzahlen einzeln zusam- menzuzählen. Bei einem korrekten Vorgehen sei beim Fahrzeug Nr. Q von tieferen Werten als in der Ergänzungsabrechnung sowie im Einspra-
A-4918/2012 Seite 16 cheentscheid auszugehen. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zu- sammenhang namentlich auf eine mit der Einsprache eingereichte, nach Fahrzeug, Jahr und Monat aufgeschlüsselte eigene Aufstellung der im fraglichen Zeitraum gefahrenen Kilometer, auf die aktenkundigen Kopien der Fahrtenschreiberscheiben der Jahre 2004 bis 2006 sowie auf die Ar- beitszeitkontrollkarten für diese drei Jahre. Die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der mit dem Fahr- zeug Nr. Q in den Jahren 2004 bis 2008 insgesamt zurückgelegten Kilo- meter erscheint – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – als rechtmässig. Die Vorinstanz hat für diese Berechnung auf die vom Fahr- tenschreiber gesammelten Daten bzw. die entsprechenden aktenkundi- gen Fahrtenschreiberscheiben der Jahre 2004 bis 2008 abgestellt. Dar- aus liessen sich die jährlich gefahrenen Kilometer ermitteln (vgl. auch Ur- teil des Bundesgerichts 2C_569/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 5). Durch die nach Monaten aufgeschlüsselte Aufstellung des Beschwerde- führers wird die vorinstanzliche Berechnung der gefahrenen Kilometer nicht ernstlich in Frage gestellt. Zum einen ist davon auszugehen, dass die im Einspracheverfahren eingereichte Aufstellung erst nach der Kon- trolle durch die Vorinstanz abgefasst worden ist. Dokumenten, die erst nach der Kontrolle der ESTV bzw. für das vorinstanzliche Verfahren er- stellt worden sind, kommt nach der Rechtsprechung von vornherein nur ein stark eingeschränkter Beweiswert zu (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-1933/2012 vom 20. November 2012 E. 3.2.2.2, mit Hin- weis). Zum anderen geht aus dieser Aufstellung nicht hervor, auf welche Grundlagen sie sich stützt. Nicht hinreichend substantiiert hat der Beschwerdeführer, welcher die Beweislast für die Unrichtigkeit der Schätzung trägt (vgl. vorn E. 2.8.3), im Übrigen, dass sich aus den Arbeitszeitkontrollkarten von der vorinstanzli- chen Berechnung abweichende Kilometerzahlen ergeben. Denn nament- lich führte der Beschwerdeführer nicht näher aus, weshalb und inwiefern die Arbeitszeitkontrollkarten seine Sachdarstellung stützen sollen. Statt- dessen beschränkte er sich darauf, pauschal auf die Arbeitszeitkontroll- karten der Jahre 2004 bis 2006 für das Fahrzeug Nr. Q zu verweisen, oh- ne die behaupteten Abweichungen von den seitens der Vorinstanz ange- nommenen Kilometerzahlen im Einzelnen darzulegen (vgl. Beschwerde, S. 3).
A-4918/2012 Seite 17 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Angaben in den Arbeitszeitkontrollkarten der Jahre 2004 bis 2006 mit den Kilometerzah- len des Fahrtenschreibers des Fahrzeugs Nr. Q übereinstimmen. Dem- entsprechend erscheint die vorinstanzliche Berechnung der gesamthaft mit dem Fahrzeug Nr. Q gefahrenen Kilometer als richtig. Damit bleibt es bei den von der Vorinstanz angenommenen Zahlen an insgesamt wäh- rend der Jahre 2004 bis 2008 gefahrenen Kilometern (vgl. auch vorn E. 2.8.3). 3.2.4 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die von der Vorinstanz pauschal angerechneten 100 Privatkilometer pro Woche seien im vorlie- genden Fall zu tief bemessen. In diesem Zusammenhang sei zu berück- sichtigen, dass er zu 50 % IV-Rentner sei und lediglich zu 50 % als Taxi- fahrer das Fahrzeug Nr. Q benutzt habe. Aufgrund seines nur teilzeitli- chen Arbeitspensums habe er mehr Zeit für Privatfahrten gehabt als ein vollzeitlich tätiger Taxifahrer. Zudem hätten seine Familienmitglieder aus- serhalb seiner Arbeitszeiten, namentlich während seiner mehrmonatigen Auslandsaufenthalte, das Fahrzeug Nr. Q verwendet. Ferner sei er prak- tisch jedes Wochenende privat mit diesem Auto unterwegs gewesen, um aus unterschiedlichem Anlass (einfacher Familienbesuch, Beschnei- dungsfest sowie Hochzeits- und Trauerfeiern) seine zahlreichen Bekann- ten in der Schweiz sowie in den Nachbarländern zu besuchen. Ein strikter Nachweis für seine privaten Fahrten könne ihm nicht zugemutet werden. Als Taxichauffeur untersteht der Beschwerdeführer der Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwa- gen (ARV 2 [SR 822.222]; vgl. zum Geltungsbereich Art. 1 der Verord- nung). Nach Art. 15 Abs. 1 und 2 ARV 2 hat ein Taxifahrer ständig einen sog. "Fahrtenschreiber" in Betrieb zu halten und bei Privatfahrten die Pausenstellung (Stellung "0" oder "Stuhl") zu wählen. Lässt die Pausen- stellung keine eindeutige Unterscheidung zwischen privaten und berufs- mässigen Fahrten zu, hat der Chauffeur nach der seit 1. November 2006 geltenden Fassung von Art. 15 Abs. 2 ARV 2 (AS 2006 1701) eine fortlau- fende Kontrolle über die von ihm getätigten Privatfahrten zu führen. Sollte der Beschwerdeführer für sein Fahrzeug Nr. Q einen Fahrten- schreiber benutzt haben, welcher eine Unterscheidung zwischen privat und beruflich gefahrenen Kilometern erlaubte, wäre es ihm bei dessen korrekter Handhabung durchaus möglich gewesen, die im hier interessie- renden Zeitraum gefahrenen Privatkilometer nachzuweisen (vgl. Urteil
A-4918/2012 Seite 18 des Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 4.4). Selbst wenn er keinen entsprechenden Fahrtenschreiber eingesetzt hätte, hätte er seine privat gefahrenen Kilometer mit einer fortlaufenden Kontrolle nachweisen können. Letzteres gilt unabhängig davon, ob er aufgrund von Art. 15 Abs. 2 ARV 2 zur Führung einer entsprechenden Kontrolle ver- pflichtet war. Der Beschwerdeführer wäre somit in der Lage gewesen, die von ihm zu- rückgelegten Privatkilometer nachzuweisen. Gleichwohl liegen keine Be- weismittel für die von ihm behaupteten privaten Fahrten bzw. seine hier- vor (vorn E. 3.2.4) wiedergegebene Sachdarstellung vor. Auch stellt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine Beweisofferten. Vielmehr konzediert er selbst, über seine privaten Fahrten und die Fahr- ten seiner Familienmitglieder "mit dem als Taxi dienenden Fahrzeug [...] nicht Buch geführt" zu haben (Beschwerde, S. 4). Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei einem Taxifahrer, der – ebenso wie der Beschwerdeführer – geltend machte, zu 50 % IV-Rentner zu sein, den (von der ESTV auch bei voll- zeitlicher Erwerbstätigkeit angewendeten) pauschalen Abzug von 100 km pro Arbeitswoche für private Zwecke bei Fehlen von Belegen für mehr Privatkilometer während den Arbeitswochen als angemessen erachtete (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1237/2012 vom 23. Oktober 2012 E. 3.2.1 und E. 3.3.3). Die Annahme, dass diese Pauschale vorlie- gend nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers unangemessen war, wird durch eine aktenkundige Auswertung der Kontrollkarten und Fahr- tenschreiberscheiben der Monate September 2007 und März 2008 durch die ESTV gestützt. Danach wurde das Fahrzeug Nr. Q im September 2007 lediglich für etwa 167 sowie im März 2008 für nur ca. 51 Privatkilo- meter ohne Arbeitsweg eingesetzt. Mit dieser stichprobeartigen Auswer- tung hat sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde be- zeichnenderweise nicht auseinandergesetzt. Es fehlt nach dem Gesagten an einem stichhaltigen Nachweis für eine of- fensichtliche Fehlerhaftigkeit der vorinstanzlichen Schätzung der privat gefahrenen Kilometer. Weil der Beschwerdeführer die Beweislast für die Unrichtigkeit der Schätzung trägt (vorn E. 2.8.3), ist von den im angefoch- tenen Entscheid der Überprüfung der Ergänzungsabrechnung zugrunde gelegten Zahlen privat gefahrener Kilometer auszugehen.
A-4918/2012 Seite 19 3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet ferner den von der ESTV aufgrund ihrer Erfahrungswerte geschätzten Ansatz von Fr. 2.15 Umsatz pro ge- schäftlich zurückgelegten Kilometer. Seiner Auffassung nach wäre in sei- nem Fall ein Ansatz von Fr. 1.70 pro geschäftlich gefahrenen Kilometer anzuwenden. 3.3.1 Im Folgenden wird der von der ESTV ermittelte Ansatz überprüft. Zu erinnern ist daran, dass die fraglichen Erfahrungszahlen vorliegend nicht im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Ermessensveranla- gung, sondern für die Vornahme der eigentlichen Schätzung herangezo- gen worden sind. Bei Beweislosigkeit trägt der Beschwerdeführer die Be- weislast dafür, dass die von der ESTV verwendeten Erfahrungswerte für seinen Betrieb nicht sachgerecht sind (E. 2.8.3). Die ESTV hat ihm die- sen Nachweis aber zu ermöglichen, indem sie ihm die Grundlagen der Erfahrungszahlen kundgibt und aufzeigt, inwiefern diese auch die indivi- duellen Verhältnisse seines Betriebs berücksichtigen (E. 2.7.3). 3.3.2 Nach Angaben der ESTV in ihrem Einspracheentscheid vom 31. Januar 2012 sind der Beschwerdeführer und sein Angestellter soweit aktenkundig während der hier interessierenden Zeitspanne grösstenteils in der Nacht gefahren. Es sei deshalb vorliegend die Grundgesamtheit al- ler Nachtchauffeure heranzuziehen. Bei den von ihr erhobenen 25 Daten- sätzen betreffend die Jahre von 2000 bis 2006 handle sich um jeweils seit mindestens einem Jahr beim entsprechenden Unternehmen angestellte Nachtchauffeure von diversen Taxibetrieben aus der Region Basel. Die Datensätze beinhalteten ausschliesslich Chauffeure von sog. "Minitaxis" bzw. Kleinfahrzeugen wie z.B. Fiat Punto und Toyota Yaris. Für diese Mi- nitaxis hätten die Zentralen – auch diejenige des Beschwerdeführers – tiefere Tarife als die in der Taxitarifordnung vom 17. Dezember 1975 des Kantons Basel-Stadt (SG 563.280) festgelegten Höchsttaxen festgelegt. Es seien Vollzeit- und Teilzeitangestellte berücksichtigt worden. Bei den erhobenen Daten seien auch diverse Arten von Leerfahrten mit einbezo- gen worden wie z.B. Fahrten nach Absetzung eines Kunden zurück an einen Standplatz oder Fahrten zu Kundenrabatten oder Spezialtarifen. Der Umsatz pro Kilometer habe zwischen Fr. 1.70 und Fr. 2.29 und der Durchschnitt Fr. 2.04 betragen. Es sei indessen zu berücksichtigen, dass die Datensätze Angestellte beinhalteten, die ihr Trinkgeld nicht abzulie- fern bräuchten. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, sei der ermit- telte Wert auf Fr. 2.15 Umsatz pro geschäftlich gefahrenen Kilometer auf- gerundet worden, was ungefähr einem geschätzten Trinkgeld von 5 % entspreche und durchaus plausibel sei.
A-4918/2012 Seite 20 Die ESTV hat in ihrem Einspracheentscheid somit detailliert aufgezeigt, wie sie die Erfahrungszahlen der "Minitaxis" der Stadt Basel und Umge- bung ermittelt hat, und auch (zumindest implizite), inwiefern der Be- schwerdeführer mit den davon erfassten Betrieben vergleichbar ist. Die ESTV ist folglich ihrer Pflicht, die Art und Weise der Ermittlung der Erfah- rungszahlen kundzutun, nachgekommen. 3.3.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, die von der ESTV herangezoge- nen 25 Datensätze seien mit Blick auf den Umstand, dass in Basel mehr als 500 Taxichauffeure sowie weitere Taxifahrer aus dem Baselland, aus Deutschland sowie Frankreich tätig seien, nicht aussagekräftig. Teilweise seien die Datensätze auch nicht mehr aktuell, weil die Treibstoffpreise seit 2001 gestiegen seien, die Wirtschaftskraft der Kunden abnehme und die Autoversicherungen teurer würden (Beschwerde, S. 5). Die ESTV stützte sich bei der Ermittlung des Ansatzes von Fr. 2.15/km (inkl. Trinkgeld) auf 25 Datensätze, wobei die lokalen (Stadt Basel und Umgebung) sowie betrieblichen Eigenheiten ("Minitaxi", angeschlossen an Zentrale, Nachtchauffeur) des Beschwerdeführers berücksichtigt wur- den. Die Datenerhebung erscheint vor diesem Hintergrund als genügend breit. Dies gilt umso mehr, als das Bundesverwaltungsgericht in einem vergleichbaren Fall eine Zahl von 25 Datensätzen für ausreichend befun- den hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1237/2012 vom 23. Oktober 2012 E. 3.4). Die vom Beschwerdeführer behaupteten Veränderungen der Treibstoff- preise, der Wirtschaftskraft der Kunden und der Prämien für Autoversi- cherungen sind nicht hinreichend substantiiert. Insbesondere wird eine entsprechende, als erheblich erscheinende Entwicklung nicht durch die aktenkundigen Jahresabschlüsse der Jahre 2004–2008 (vgl. Beilage 2 zur Vernehmlassung) untermauert, zumal darin unter dem Posten "Fahr- zeugsteuer/versicherung", "Fahrzeug Versicherung/steuer" bzw. "Fahr- zeugversicherung" – abgesehen vom Jahr 2007 – für diese Jahre keine sich stark voneinander unterscheidende Beträge ausgewiesen sind (2004: Fr. [...]; 2005: Fr. [...]; 2006: Fr. [...]; 2007: Fr. [...]; 2008: Fr. [...]). Die Datenerhebung der ESTV kann somit auch als genügend aktuell be- trachtet werden (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2998/2009 vom 11. November 2010 E. 3.5, wonach im betreffenden Fall Datensätze aus den Jahren 2000 und 2001 für eine Ermessenseinschät- zung eines Taxibetriebes für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezem- ber 2006 als genügend aktuell galten).
A-4918/2012 Seite 21 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Ansatz von Fr. 2.15/km in der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen mehrfach nicht als bundes- rechtswidrig qualifiziert worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_569/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 5 und 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1933/2012 vom 20. November 2012 E. 3.2.3, A-6370/2011 vom 1. Juni 2012 E. 3.4, A- 5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 3.4.3.2 f. und A-2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.5.1). 3.3.4 Der Beschwerdeführer wendet sodann ein, der Ansatz von Fr. 2.15 Umsatz pro geschäftlich zurückgelegten Kilometer sei in seinem Fall zu hoch, weil die ESTV diesen Ansatz auch bei seinen Angestellten (Y._______ bzw. ab dem 16. Juni 2006 Z.) angewendet habe, welche ihr Trinkgeld nicht hätten abliefern müssen (vgl. Beschwerde, S. 5). Gemäss Art. 33 Abs. 2 aMWSTG gehört zum Entgelt alles, was der Emp- fänger oder an seiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die Lieferung oder Dienstleistung aufwendet. Der Fahrgast zahlt dem selbständigen Ta- xifahrer für die von diesem erbrachte Dienstleistung das Fahrgeld sowie allenfalls ein Trinkgeld. Letzteres ist somit Teil des Entgelts, das gemäss Art. 33 Abs. 1 aMWSTG die Bemessungsgrundlage für die Steuer bildet. Trinkgelder, welche angestellte Taxifahrer einnehmen, sind jedenfalls dann, wenn sie an den Arbeitgeber abzuliefern sind, ebenfalls als Entgelt im Sinn von Art. 33 Abs. 2 aMWSTG zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.5.3). Den vorhandenen Akten ist nicht zu entnehmen, ob die Angestellten des Beschwerdeführers ihm die Trinkgelder abzuliefern hatten. Insbesondere geben die vorhandenen Lohnbescheinigungen darüber keinen Aufschluss (vgl. Beilage 2 zur Vernehmlassung). Auf den aktenkundigen Arbeitsver- trag mit Z. (vgl. Beilage 2 zur Vernehmlassung) kann nicht abge- stellt werden, da dieser weder vom Beschwerdeführer noch von seinem Angestellten unterzeichnet ist. Vor diesem Hintergrund muss, weil der Beschwerdeführer die Beweislast für die Unrichtigkeit der Schätzung trägt (E. 2.8.3), zu seinen Ungunsten von einer Ablieferungspflicht ausgegangen werden (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.5.3). Auch bei den Fahrten seiner Angestellten ist demnach das Trinkgeld als Entgelt im Sinn von Art. 33 Abs. 2 aMWSTG zu betrachten. Somit kann
A-4918/2012 Seite 22 dahingestellt bleiben, ob Trinkgelder nicht auch bei Fehlen einer Abliefe- rungspflicht der Angestellten in die mehrwertsteuerlich relevante Bemes- sungsgrundlage einzubeziehen wären. Die ESTV hat folglich zu Recht auch bei Fahrten der Angestellten des Beschwerdeführers einen Zu- schlag für das geschätzte Trinkgeld vorgenommen. 3.3.5 Der Beschwerdeführer bringt überdies vor, der von der ESTV als Er- fahrungswert angewendete Ansatz von Fr. 2.15/km sei auch aus weiteren Gründen offensichtlich zu hoch. Insbesondere verfüge er nämlich über keinen fixen Standplatz. Daher habe er auf der Suche nach freien Stand- plätzen, welche in der Stadt Basel generell nicht zahlreich seien, viele Leerfahrten verzeichnen müssen. Ausserdem verrechne sein Taxiunter- nehmen im Gegensatz zu anderen Betrieben keine Zuschlagstarife für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsfahrten sowie keinen Bestellzuschlag. Es komme hinzu, dass er einen hohen Anteil an Vorortsfahrten gehabt habe. Diese Fahrten würden ebenfalls Kilometer ohne Umsatz verursachen. Die ESTV hat – wie ausgeführt – eine Stichprobe aus der Grundgesamt- heit aller Nachtchauffeure von Minitaxis herangezogen (vgl. E. 5.3 des angefochtenen Entscheides und vorn E. 3.3.2). Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihre Erfahrungszahlen auch Taxibetriebe abdecken, welche keine Zuschlagstarife verlangen und über keinen fixen Standplatz verfügen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6370/2011 vom 1. Juni 2012 E. 3.3.5.2). Mit dem Vorbringen, Standplätze seien in Basel "generell rar" (Beschwerde, S. 5), konzediert der Beschwerdeführer im Übrigen teilweise selbst, dass sich seine Situation nicht wesentlich von derjenigen der übrigen Taxichauffeure in dieser Stadt unterscheidet. Zu seinen Ungunsten fällt sodann ins Gewicht, dass die ESTV bei der Ermitt- lung ihres Erfahrungswertes – nach insofern unbestritten gebliebenen Ausführungen im Einspracheentscheid – verschiedene Leerfahrten be- rücksichtigt hat (vgl. E. 5.3 des angefochtenen Entscheides und vorn E. 3.3.2). Schliesslich ist die Behauptung, der Beschwerdeführer habe überdurchschnittlich viele Vorortsfahrten gemacht, nicht substantiiert. 3.3.6 Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz ferner zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass er einen wesentlichen Teil seiner Kundschaft ausserhalb von Standplätzen durch Herumfahren in der Stadt habe suchen müssen (Beschwerde, S. 5). Aufgrund von § 18 der Verordnung des Kantons Basel-Stadt vom 3. Dezember 1996 zum Taxigesetz (SG 563.210) ist das "Wischen", d.h.
A-4918/2012 Seite 23 das nur der Kundenanwerbung dienende Befahren der Strassen ohne bestimmtes Fahrziel, verboten. Daher kann das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herumfahren als unzulässige Kundenanwerbung (auch) steuerlich nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesge- richts 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 4.5; siehe ferner Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-689/2012 vom 31. Mai 2012 E. 3.3.2). 3.3.7 Der Beschwerdeführer erklärt schliesslich, er sei zu den Geschäfts- zeiten, während welchen ein Taxi in Basel am meisten Umsatz erziele, nämlich zwischen 05.00 und 09.00 Uhr sowie zwischen 17.00 und 22.00 Uhr, nicht gefahren. Auch aus diesem Grund sei der von der ESTV angewendeten Ansatz pro geschäftlich gefahrenen Kilometer zu hoch. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass für die Ermessenseinschät- zung die Anzahl geschäftlich gefahrener Kilometer massgebend ist. Die Arbeitszeit ist daher grundsätzlich nur insoweit relevant, als unterschiedli- che Tarife gelten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1237/2012 vom 23. Oktober 2012 E. 3.3.5). Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht substantiiert, dass Letzteres der Fall war. Auch hat er keinen Nachweis für seine Behauptung erbracht, zwischen 05.00 und 09.00 Uhr sowie zwi- schen 17.00 und 22.00 Uhr werde am meisten Umsatz erzielt. Bei diesem Resultat muss auch nicht geklärt werden, ob er und seine Angestellten während diesen Zeiten tatsächlich nicht gearbeitet haben (vgl. dazu Ver- nehmlassung, S. 7). 3.4 Der von der ESTV ermittelte Kilometeransatz erweist sich nach dem Ausgeführten als sachgerecht. Selbstverständlich sind bei der Festset- zung eines Ansatzes gewisse Ungenauigkeiten, die sich systemimmanent bei der Ermittlung von Durchschnittswerten ergeben, in Kauf zu nehmen. Indessen hätte es der Beschwerdeführer selbst in der Hand gehabt, durch ordnungsgemässe Aufzeichnungen von vornherein Klarheit über die von ihm und seinen Angestellten tatsächlich erzielten Umsätze zu schaffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_429/2009 vom 9. November 2009 E. 5.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1237/2012 vom 23. Oktober 2012 E. 3.5 und A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 3.5). 3.5 Die Schätzung der ESTV erweist sich damit sowohl mit Bezug auf die ermittelten Kilometer als auch hinsichtlich des Ansatzes von Fr. 2.15/km als bundesrechtskonform. Aufgrund des Überschreitens der Umsatzgren- ze von Fr. 75'000.-- und der Steuerzahllast von Fr. 4'000.-- in den Jahren
A-4918/2012 Seite 24 2004 bis 2008 ist die Steuerpflicht des Beschwerdeführers ab dem 1. Ja- nuar 2005 gegeben (vgl. vorn E. 2.2). Anzumerken ist schliesslich, dass die ESTV nicht nur bei der Bestimmung der jeweiligen Steuerzahllast, sondern auch bei der Berechnung der Steuerschuld die Saldosteuer- satzmethode angewendet hat. Sie hat bei der Ermessenseinschätzung somit Vorsteuern berücksichtigt und ist auf diese Weise dem Beschwer- deführer entgegengekommen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, dieses Entgegenkommen in Frage zu stellen (vgl. dazu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1933/2012 vom 20. November 2012 E. 3.2.3 und A-1237/2012 vom 23. Oktober 2012 E. 3.6, je mit wei- teren Hinweisen). 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. Die Verfahrenskosten, die auf Fr. 3'000.-- festgesetzt werden, sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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