Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-4901/2020
Entscheidungsdatum
14.06.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-4901/2020

Urteil vom 14. Juni 2021 Besetzung

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.

Parteien

Zoo Seilbahn AG, c/o Zoo Zürich AG, vertreten durch Daniel Kunz, Rechtsanwalt, und Flurina Brunett, Rechtsanwältin, Gfeller Budliger Kunz Rechtsanwälte, Beschwerdeführerin,

gegen

A._______ und Mitbeteiligte, vertreten durch B._______, Beschwerdegegner,

Bundesamt für Verkehr BAV, Abteilung Infrastruktur, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen, Vorinstanz.

Gegenstand

Verfügung vom 2. September 2020 betr. Parteientschädi- gung.

A-4901/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Zoo Seilbahn AG mit Sitz in Zürich bezweckt den Bau und Betrieb von Infrastruktureinrichtungen, insbesondere von Verkehrsanlagen wie Seil- bahnen. Ihr Zweck ist namentlich die verbesserte Erreichbarkeit des Zoos mit öffentlichen Verkehrsmitteln. B. Aufgrund eines Gesuchs der Zoo Seilbahn AG vom 20. November 2008 leitete das BAV ein ordentliches seilbahnrechtliches Plangenehmigungs- verfahren ein. Am 1. Juli 2009 liessen A._______ sowie 137 weitere Ein- sprechende durch Rechtsanwalt B._______ Einsprache erheben. B._______ trat auch selbst als Einsprecher auf. Parallel zu diesem Plan- genehmigungsverfahren wurde ein kantonales Gestaltungsplanverfahren geführt. Der am 27. Oktober 2011 verfügte Gestaltungsplan wurde ange- fochten und musste in der Folge aufgrund eines Verwaltungsgerichtsurteils vom 4. September 2014 überarbeitet werden. Die Zoo Seilbahn AG reichte daraufhin dem BAV ein neues Plangenehmigungsgesuch ein und zog ihr Gesuch vom 20. November 2008 mit Schreiben vom 16. März 2017 zurück. C. Am 24. Juli 2019 schrieb das BAV das Plangenehmigungsverfahren betref- fend das Gesuch der Zoo Seilbahn AG vom 20. November 2008 als durch Rückzug gegenstandslos geworden ab. Zur Parteientschädigung hielt die Behörde fest, für Plangenehmigungsgesuche, welche Enteignungen erfor- derlich machten, würden Parteientschädigungen zugesprochen, und stellte einen separaten Entscheid über deren Ausrichtung und Höhe nach der Le- gung von Kostennoten in Aussicht. D. Mit Verfügung vom 2. September 2020 sprach das BAV den von Rechts- anwalt B._______ vertretenen Einsprechenden eine Parteientschädigung zu. Zur Beurteilung der Honorarforderung hielt es unter Hinweis auf die Abschreibungsverfügung vom 24. Juli 2019 fest, mehrere der von Rechts- anwalt B._______ vertretenen Parteien seien zweifelsfrei im enteignungs- rechtlichen Sinn betroffen. Der Stundenansatz von Fr. 300.- sei nicht zu beanstanden. Der geltend gemachte Zeitaufwand sei aber von 77 auf 66.5 Stunden zu kürzen. Die zuzusprechende Parteientschädigung betrage Fr. 20'664.- (inklusive Auslagen von Fr. 30.- und Mehrwertsteuer).

A-4901/2020 Seite 3 E. Gegen diesen Entscheid erhebt die Zoo Seilbahn AG (nachfolgend Be- schwerdeführerin) mit Eingabe vom 2. Oktober 2020 Beschwerde und be- antragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückwei- sung der Sache an das BAV (nachfolgend Vorinstanz). Zur Begründung führt sie an, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine volle Parteientschädigung zugesprochen. Gestützt auf Art. 115 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG; SR 711) sei keine volle, sondern lediglich eine angemessene Entschädigung geschuldet, weshalb der geltend ge- machte Stundenansatz entsprechend zu reduzieren sei. Von den 139 Ein- sprechenden (nachfolgend Beschwerdegegner) seien lediglich elf von ei- ner allfälligen Enteignung betroffen. Zwei weitere Betroffene seien von ei- nem anderen Rechtsvertreter vertreten worden. Entschädigungspflichtig sei schliesslich auch nur der Aufwand im Zusammenhang mit dem Enteig- nungsverfahren, nicht jedoch derjenige für die Projekteinsprache. Im vor- liegenden Verfahren habe sich der Hauptaufwand auf die Projekteinspra- che bezogen. Als weiterer Reduktionsgrund sei auch zu berücksichtigen, dass der Rechtsanwalt der Beschwerdegegner selbst als Einsprecher auf- getreten sei. Im Weiteren macht sie unter dem Punkt Kosten- und Entschä- digungsfolgen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da sie nicht vorgängig zur Kostennote angehört worden sei. F. Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2020 halten die Beschwerde- gegner fest, das BAV habe sämtliche 139 Einsprechende zum Verfahren zugelassen. Sie unterstünden dem Enteignungsrecht, da sie von der ge- planten Seilbahn mehr oder weniger direkt betroffen seien. Der Aufwand für die Einsprache an das BAV sei aussergewöhnlich hoch gewesen. Da es sich um ein Konzessionsverfahren für eine Seilbahn im urbanen Gebiet handle, rechtfertige sich selbst bei fehlender direkter Anwendbarkeit des Anwaltstarifs ein Stundenansatz von Fr. 300.-. G. In seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember 2020 hält das BAV an dem Kostenentscheid fest. Für den Raum Zürich sei der Stundenansatz von Fr. 300.- bei komplexen Verfahren nicht zu beanstanden. Es sei unbestrit- ten, dass sich unter den 139 Parteien enteignungsrechtlich betroffene Per- sonen befunden hätten. Auch bei nur elf Betroffenen wäre die Höhe der Parteientschädigung im Wesentlichen gleich zu bemessen gewesen. An- ders wäre nur zu entscheiden, wenn statt einer Sammeleinsprache eine Mehrfachvertretung mit 139 gleichlautenden Einsprachen stattgefunden

A-4901/2020 Seite 4 hätte. Da die Kostennote vorgängig zugestellt worden sei und mit der Be- schwerdeführerin ein E-Mail-Austausch über deren Behandlung stattgefun- den habe, sei auch das rechtliche Gehör nicht verletzt worden. H. In ihren Schlussbemerkungen führt die Beschwerdeführerin aus, es sei mit dem Rechtsgleichheitsgebot nicht vereinbar, wenn Einsprecher, die nicht von Enteignungen betroffen seien, im Einspracheverfahren entschädi- gungslos blieben, während Einsprecher, die – gegebenenfalls nur marginal oder sogar ohne Enteignung nur im Verbund mit enteignungsrechtlich Be- troffenen – eine volle Entschädigung für alle Einwände gegen das Projekt erhielten. Es seien nur Aufwendungen zu entschädigen, welche zur Vertei- digung von Rechten im Enteignungsverfahren anfielen. Das rechtliche Ge- hör sei verletzt, da trotz der im Mail vom 13. März 2020 ausdrücklich vor- behaltenen Stellungnahme nie eine Einladung oder Fristansetzung erfolgt sei. I. Auf die übrigen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Aktenstücke wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungs- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden ge- gen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Bei dem angefochtenen Entscheid vom 2. September 2020 handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

A-4901/2020 Seite 5 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus- übung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem prüft es die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör, da sie nach Kenntnisnahme der Kosten- note trotz ihrem E-Mail vom 13. März 2020 nicht zur Einreichung einer Stel- lungnahme eingeladen worden sei. 3.1 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsge- richtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 29 ff. VwVG). Das rechtliche Gehör umfasst diverse Teilgehalte, so das Recht auf Informationen über den Verfahrens- ausgang, die Möglichkeit sich zu äussern, bevor entschieden wird, und da- bei angehört zu werden, das Recht auf Akteneinsicht sowie auf einen be- gründeten Entscheid (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 488). 3.2 Nach Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Insbesondere hat sie gemäss Art. 31 VwVG in einer Sache mit wi- derstreitenden Interessen mehrerer Parteien jede Partei zu Vorbringen ei- ner Gegenpartei anzuhören, die erheblich erscheinen und nicht aus- schliesslich zugunsten der anderen lauten. Das Recht auf Anhörung durch die Behörde (Art. 31 VwVG) bedeutet aus Sicht der Parteien vor allem ein Recht auf vorgängige Orientierung und Äusserung, um sich einen Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und bei der Wah- rung ihrer Interessen zu sichern (PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schind- ler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 30 Rz. 1 und Art. 31 Rz. 2). Festzuhalten ist, dass sich für das vorinstanzliche Verfahren auch aus dem verfassungs- mässigen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht mehr ableiten lässt, als sich aus Art. 31 VwVG ergibt, nämlich ein Recht auf Äusserung zu erheb- lichen Vorbringen der Gegenpartei (vgl. Urteile des BVGer A-7097/2013 vom 25. Juni 2015 E. 8.2.3 mit Hinweis auf BGE 138 I 154 E. 2.3 und 2.5 sowie A-2415/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 3.1.1 m.w.H.).

A-4901/2020 Seite 6 3.3 Die Beschwerdeführerin bringt in ihren Schlussbemerkungen vor, dass sie sich nach Zustellung der Kostennote eine Stellungnahme vorbehalten habe. Wie aus den Akten hervorgeht, hat sie zwar im E-Mail vom 13. März 2020 eine detaillierte Stellungnahme in Aussicht gestellt. Gleichzeitig hat sie aber bereits in jenem E-Mail und im darauffolgenden E-Mail vom 5. Mai 2020 – in dem sie sich keine Stellungnahme vorbehalten hat – ihre Stand- punkte klar dargelegt. Konkret äusserte sie Kritik an der Vergütung von Projekteinsprachen, am geltend gemachten zeitlichen Aufwand und am Stundenansatz, der nach der Rechtsprechung nur Fr. 250.- betrage. Dem- nach hat sich die Beschwerdeführerin bereits unaufgefordert und in Kennt- nis der Kostennote geäussert. Im E-Mail vom 9. Juni 2020 ging die Vor- instanz sodann auf die angesprochenen Fragestellungen ein und äusserte sich auch zur Anzahl der Entschädigungsberechtigten, indem sie aus- führte, es liege nicht in der Verantwortung einer einsprechenden Partei, wenn ein Gesuchsteller sein Gesuch zurückziehe, weshalb auch jenen Parteien, die kein anschliessendes Schätzungsverfahren vor der Eidge- nössischen Schätzungskommission mehr führen könnten, eine Parteient- schädigung zuzusprechen sei. In der angefochtenen Verfügung legte sie dann die massgeblichen Kriterien für die Zusprache der Parteientschädi- gung dar und folgte der Beschwerdeführerin auch zum Teil hinsichtlich der geäusserten Kritik am geltend gemachten zeitlichen Aufwand aufgrund von Pressekonferenzen. 3.4 Nach dem Gesagten sind die Standpunkte der Beschwerdeführerin zum gegnerischen Gesuch um Zusprache einer Parteientschädigung ins vorinstanzliche Verfahren eingeflossen. Die Vorinstanz hat der Beschwer- deführerin im Rahmen von Art. 31 VwVG das Recht auf Äusserung in aus- reichendem Masse zugestanden, indem sie ihr die Kostennote der Gegen- partei zur Kenntnis gebracht und ihre hierzu geäusserten Standpunkte tat- sächlich gehört hat. Die Vorinstanz hat auch die Standpunkte der Be- schwerdeführerin – soweit sie ihr relevant erschienen – in der angefochte- nen Verfügung in Erwägung gezogen. Es ist demnach keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erkennbar. 4. 4.1 Das VwVG enthält keine gesetzliche Grundlage für das Zusprechen ei- ner Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren und auch aus den allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV lässt sich eine solche nicht ableiten. Im erstinstanzlichen Verfahren ist daher eine

A-4901/2020 Seite 7 Parteientschädigung nur dann zu entrichten, wenn hierfür eine ausdrückli- che (spezial-)gesetzliche Grundlage vorliegt (vgl. Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 48.2 m.H.; MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER, Rz. 4.87; MARCEL MAILLARD, in: Praxiskommentar VwVG, Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 64 N. 1 f.). 4.2 Die Kosten für seilbahnrechtliche Verfahren sind im 7. Abschnitt der Gebührenverordnung vom 25. November 1998 für den öffentlichen Verkehr (GebV-öV; SR 742.102) geregelt. Nach Art. 35 Abs. 2 wird in vereinfachten und ordentlichen Plangenehmigungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. Ausgenommen sind ordentliche Verfahren für Gesuche, welche Enteignungen erforderlich machen. Diesfalls richtet sich die Partei- entschädigung nach Art. 115 EntG. 4.3 Gestützt auf Art. 115 Abs. 1 EntG hat der Enteigner für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Einsprache-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezah- len. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmi- gungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden (Abs. 2). Bei offensichtlich miss- bräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Ent- eigner verhalten werden (Abs. 3). 4.4 Art. 115 Abs. 1 EntG räumt der entscheidenden Behörde mit dem Auf- trag, eine «angemessene» Parteientschädigung festzulegen, ein Ermes- sen ein, das sie fallgerecht anhand der von ihr als geeignet erachteten Kri- terien auszuüben hat. Vor diesem Hintergrund ist eine im Plangenehmi- gungsverfahren bzw. im nachfolgenden Entschädigungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission festgesetzte Parteientschädi- gung vom Gericht grundsätzlich nur mit Zurückhaltung zu überprüfen (vgl. BGE 129 II 106 E. 3.3 und E. 5; Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Ja- nuar 2014 E. 47.2). Insgesamt steht der Behörde hinsichtlich der Festset- zung einer angemessenen Entschädigung ein gewisses Ermessen zu, wel- ches diese jedoch pflichtgemäss auszuüben hat. Vor diesem Hintergrund ist eine im Plangenehmigungsverfahren festgesetzte Parteientschädigung vom Gericht grundsätzlich nur mit Zurückhaltung zu überprüfen (vgl. BGE 129 II 106, insbes. E. 3.3 und E. 5).

A-4901/2020 Seite 8 5. Aufgrund der Beschwerdevorbringen ist im Folgenden darauf einzugehen, ob für die Zusprache einer angemessenen Parteientschädigung eine Tren- nung zwischen Projekteinsprachen und enteignungsrechtlichen Einspra- chen vorzunehmen ist (E. 5.1 – 5.2), ob die Vorinstanz den Stundenansatz mit Fr. 300.- zu hoch bemessen beziehungsweise zu Unrecht eine volle Entschädigung zugesprochen hat (E. 5.3 – 5.6), ob der zeitliche Aufwand als ungerechtfertigt hoch erscheint, oder ob vernachlässigte Reduktions- gründe zur Aufhebung der Verfügung führen können (E. 5.7 - 5.8). 5.1 In Plangenehmigungsverfahren, in welchen gleichzeitig mit der Plan- genehmigung auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen entschie- den wird (Art. 13 und 16 des Bundesgesetzes über Seilbahnen zur Perso- nenbeförderung vom 23. Juni 2006 [SebG; SR 743.01]), richten sich die Entschädigungsfolgen gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen eine Ent- eignung droht, nach dem Enteignungsrecht (vgl. Urteile des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 47.2; A-684/2010 vom 1. Juli 2010 E. 5.1). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung spielt es für die Kostenfolge keine Rolle, ob eine Partei spezifisch enteignungsrechtliche oder allgemeine planungs-, umwelt- oder naturschutzrechtliche Einspra- chen erhebt; massgeblich ist vielmehr, dass ihr die Enteignung droht (vgl. Urteil des BGer 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.5). Vorliegend muss die Enteignerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung nach Art. 115 EntG ausrichten, da – wie die Vor- instanz zutreffend ausführt – u.a. auch enteignungsrechtlich betroffene Parteien vertreten gewesen sind. Dabei handelt es sich gemäss Einspra- che vom 1. Juli 2009 um über 50 Einsprechende, die zusätzlich Rechte nach Enteignungsgesetz anmeldeten. 5.2 Nach der Abschreibung des Verfahrens vom 24. Juli 2019 und der Ein- reichung von Kostennoten ist keine Prüfung von Rechtsfragen für die Ab- schätzung der Prozesschancen einzelner Begehren mehr vorzunehmen. Derart aufwändige Prüfungen sind nach einer Abschreibung für die Festle- gung der Parteikosten grundsätzlich nicht angebracht, es sei denn, der Ent- scheid würde dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Zweck der Parteikos- tenverteilung nach Art. 115 EntG widersprechen (vgl. Urteil des BGer 1C_440/2012 vom 27. August 2013 E. 5). Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Die Vorinstanz hat das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit been- det, weil die Beschwerdeführerin ihr Plangenehmigungsgesuch zurückge-

A-4901/2020 Seite 9 zogen hat. Damit ist das Streitobjekt dahingefallen und das Rechtsschutz- ziel konnte nicht mehr erreicht werden (vgl. Urteil des BGer 1C_180/2012 vom 13. Juni 2012 E. 2.5; Urteil des BVGer A-3156/2018 vom 5. Februar 2019 E.2.2.3; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1150; KIENER/RÜT- SCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 85). Ein mut- masslicher Verfahrensausgang ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Be- schwerdeführerin ihr Plangenehmigungsgesuch zurückgezogen hat. Es kann festgestellt werden, dass sowohl ausschliesslich projektbezogene Einsprechende wie auch Grundeigentümer, denen eine mögliche formelle Enteignung drohte und die Entschädigungsforderungen aus direkter Über- fahrt oder Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche geltend mach- ten beziehungsweise sich vorbehielten, dieselben projektbezogenen Ein- wände erhoben. Eine simple prozentuale Aufteilung des Honorars zwi- schen ausschliesslich projektbetroffenen und zusätzlich enteignungsrecht- lich betroffenen Einsprechenden, wie sie die Beschwerdeführerin fordert, ist daher von einem aufwandbezogenen Gesichtspunkt aus betrachtet we- der machbar noch sachgerecht. Selbst wenn man der Ansicht der Be- schwerdeführerin folgen wollte, dass lediglich die elf von einer direkten Überfahrt betroffenen Einsprechenden Anspruch auf Entschädigungsfor- derungen aus Enteignung gehabt hätten, ändert sich nichts am Umstand, dass auch diese den mit den übrigen Einsprechenden identischen Aufwand für die projektbezogene Begründung ihrer Einsprache gehabt hätten. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Parteientschä- digung entsprechend dem Aufwand für das Verfassen des Schriftsatzes festgesetzt hat, ohne eine Trennung zwischen enteignungsrechtlichen Ein- sprachen und Projekteinsprachen vorzunehmen. 5.3 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, der Stundenan- satz von Fr. 300.- sei für die nach Art. 115 EntG vorgesehene Parteient- schädigung im enteignungsrechtlichen Verfahren nicht angemessen. Es sei von einer zu Unrecht zugesprochenen vollen Entschädigung ausgegan- gen worden. Soll eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 115 EntG an- gemessen sein, so ist sie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in erster Linie an den konkreten Umständen des einzelnen Verfahrens zu bemessen. Der Gesetzgeber hat keine Schematisierungen – wie etwa die Anwendung der kantonalen Anwaltstarife oder der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969

A-4901/2020 Seite 10 (VKEV; SR 172.041.0) – vorgesehen. Stattdessen kommt es auf die tatbe- standlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles an (vgl. BGE 129 II 106 E. 3.2 und 3.4). 5.4 Im Folgenden ist daher darauf einzugehen, wie die Vorinstanz die tat- bestandlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des zugrundeliegenden Plangenehmigungsverfahren abgewogen hat und ob ein Ermessensfehler vorliegt. 5.5 5.5.1 Die Vorinstanz bezieht sich für die Festsetzung des Stundenansatzes auf die Komplexität des Verfahrens und weist in der Vernehmlassung bei- spielhaft auf ein von ihr durchgeführtes Verfahren hin, in dem der Anwalt der Beschwerdeführerin zwölf andere Parteien vertreten habe, denen eine Entschädigung basierend auf einem Stundenansatz von Fr. 300.- statt der ursprünglich geforderten Fr. 380.- zugesprochen worden sei. 5.5.2 Der Stundenansatz von Fr. 300.- ist nicht als überrissen anzusehen. Im Vergleich zur Praxis anderer Vorinstanzen bewegt sich der Stundenan- satz zwar im obersten Bereich (vgl. Urteile des BVGer A-2163/2012 vom

  1. April 2014 E. 27 und A-2425/2016 vom 8. Juni 2017 E. 11.3.2.2). Mit Hinweis auf die Komplexität von seilbahnrechtlichen Bewilligungsverfah- ren, die etwa im Unterschied zu eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungs- verfahren sich nicht ausschliesslich nach Bundesrecht richten und insbe- sondere auch auf ihre Übereinstimmung mit kommunalen Planungsgrund- lagen zu prüfen sind, hat die Vorinstanz den festgelegten Stundenansatz aber nachvollziehbar begründet. Im Weiteren hat sie ihn im Vergleich zu einem anderen von ihr geführten Verfahren plausibilisiert. Der angestellte Quervergleich zu anderen Verfahren ist im Lichte der pflichtgemässen Aus- übung des Ermessens und der Rechtsgleichheit grundsätzlich nicht zu be- anstanden (vgl. Urteil des BVGer A-2338/2016 vom 10. Mai 2017 E. 22.2). Die Festlegung des Stundenansatzes auf die beantragten Fr. 300.- ist da- her weder rechtswidrig noch unangemessen. 5.6 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Festlegung des Stundenansatzes pflichtgemäss ausgeübt hat. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine volle Entschädigung zugesprochen, ist offensichtlich unbegründet.

A-4901/2020 Seite 11 5.7 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die weiteren Beschwerdevorbringen ein Eingreifen in den vorinstanzlichen Entscheidspielraum zur Reduktion der zugesprochenen Parteientschädigung als begründet erscheinen lassen. 5.7.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der bereits gekürzte Zeitaufwand von 66.5 Stunden sei immer noch zu hoch, da zu Unrecht «Koordinationssitzungen» mit der Stadt Dübendorf sowie weitere «Infor- mationsveranstaltungen», die dem Gestaltungsplanverfahren gegolten hätten, abgerechnet worden seien, sind ihre Vorbringen unsubstanziiert geblieben. Der von der Vorinstanz anerkannte Koordinationsaufwand mit der Stadt Dübendorf ist nicht zu beanstanden, da die Stadt ebenfalls als Einsprecherin im Plangenehmigungsverfahren aufgetreten ist. Im Weiteren scheint in der Kostennote keine Position für «Informationsveranstaltung- en» auf, weshalb nicht erkennbar ist, inwiefern deshalb ein ungerechtfer- tigter Zeitaufwand abgerechnet worden sein soll. Vielmehr fällt auf, dass die Vorinstanz den geltend gemachten Zeitaufwand streng gekürzt hat. Den Beschwerdegegnern wurden laut Honorarnote vom 9. August 2019 nämlich nicht – wie in der Verfügung, die Bezug auf eine mit der Einsprache vom Juni 2018 eingereichte Honorarnote nimmt – nur 77 sondern mehr als 82 Stunden in Rechnung gestellt. Im Weiteren wurden die geltend gemach- ten Barauslagen von mehr als Fr. 1'700.- bis auf Fr. 30.- gestrichen. Ange- sichts der Komplexität des Verfahrens, die die Koordination von 139 Par- teien mit unterschiedlichen Interessenlagen im urbanen Gebiet verlangte, erscheint der geschätzte Aufwand von 66.5 Stunden nicht als überhöht. Im Weiteren geht aus der Beschwerdeantwort hervor, dass sich die Beschwer- degegner mit der Einschätzung der Vorinstanz, der Aufwand für das Ver- fahren habe mit Einreichung der Einsprache vom 1. Juli 2009 geendet, ab- gefunden haben. Dies, obwohl es selbstverständlich sein dürfte, dass es während einer so langen Zeit seitens der Klientinnen und Klienten Anfra- gen oder seitens des Anwaltes Informationen - allenfalls in Form der mit einer Erklärung versehenen Weiterleitung des verfahrensleitenden Ent- scheids über die Sistierung für die Dauer des kantonalen Gestaltungsplan- verfahrens - über den Stand des seilbahnrechtlichen Verfahrens gegeben haben dürfte (vgl. BGer 8C_723/2009 vom 14. Januar 2010 E. 4.3). Insge- samt ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz den Aufwand anhand von strengen Kriterien eingeschätzt hat. 5.7.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Weiteren vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine zu hohe Parteientschädigung zugesprochen, da der An- walt der Beschwerdegegner im Plangenehmigungsverfahren selbst als

A-4901/2020 Seite 12 Einsprecher aufgetreten sei. Im Weiteren seien von ihm 137 statt 139 Par- teien vertreten worden. 5.7.3 Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen für das Vorliegen spezieller Verhältnisse, in denen ein in eigener Sache prozessierender An- walt eine Parteientschädigung verlangen kann, kumulativ folgende Voraus- setzungen gegeben sein: eine komplexe Sache mit hohem Streitwert, ho- her Arbeitsaufwand sowie ein vernünftiges Verhältnis zwischen diesem und dem Ergebnis der Interessenwahrung (BGE 129 V 113 E. 4.1; 110 V 132). Wie das Bundesgericht im Urteil 2C_350/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3.4 ausführt, kann seine Rechtsprechung zu Art. 68 Abs. 2 des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) analog auf andere Verfahren Anwen- dung finden, wobei sich der Anspruch auf die unter dem Titel der weiteren durch den Rechtsstreit verursachten Kosten beschränkt. Hierfür ist konkret darzulegen, in welchem Umfang ein ausserordentlicher Aufwand entstan- den sein soll. 5.7.4 Auch nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis kann der in ei- gener Sache handelnde Anwalt nur ausnahmsweise, bei Vorliegen spezi- eller Verhältnisse, eine Entschädigung beanspruchen (MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 4.77; MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler, a.a.O., Art. 64 Rz. 14). Der Umstand, dass ein Parteienvertreter gleichzeitig als Einspre- cher in eigener Sache tätig wird, ist bei der Festlegung der Parteientschä- digung im Rahmen von Art. 115 EntG als Reduktionsgrund zu werten. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt in solchen Fällen eine Reduktion des geltend gemachten Betrags im Verhältnis zur Anzahl der Einsprechenden vor (vgl. Urteile des BVGer A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 8.4.2.4; A- 1923/2008 vom 26. Mai 2009 E. 13.2.1). 5.7.5 Für die Verfassung der Einsprache musste der Rechtsvertreter vor- liegend eine komplexe sachverhaltliche Situation mit schwierigen Rechts- fragen für über hundert Parteien analysieren und einordnen. Da er es un- terlassen hat, einen ausserordentlichen Aufwand für das Prozessieren in eigener Sache konkret aufzuführen, ist ihm grundsätzlich keine Parteient- schädigung zuzusprechen. Aufgrund der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis der Kürzung des Gesamtaufwands im Verhältnis zur Anzahl der Ein- sprechenden würde dies zu einer Kürzung in äusserst geringem Umfang führen. Da die Vorinstanz – wie vorstehend dargelegt – trotz Komplexität und Länge des Verfahrens aber bereits eine strikte Kürzung des zeitlichen Aufwands vorgenommen und nahezu sämtliche Barauslagen gestrichen

A-4901/2020 Seite 13 hat, ist kein krasses Missverhältnis erkennbar, das eine Aufhebung des vor- instanzlichen Entscheids notwendig erscheinen lässt. Der geltend ge- machte Reduktionsgrund könnte bei einer gerichtlichen Korrektur der Par- teientschädigung im Wesentlichen zu keinem anderen Ergebnis führen. Nicht mehr weiter einzugehen ist auch auf den Einwand, zwei der 139 Ein- sprechenden seien von anderen Anwälten vertreten gewesen, weshalb vorliegend nur von 137 potentiell Berechtigten auszugehen sei, handelt es sich dabei doch um eine vom Aufwand her betrachtet vernachlässigbare Differenz. Unter Berücksichtigung der vorinstanzlichen Nähe zum Fall und ihrer erkennbar strengen Reduktionskriterien ist offensichtlich kein Ermes- sensmissbrauch zu Ungunsten der Beschwerdeführerin erkennbar, der ein Eingreifen des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigen könnte. 5.8 Zusammenfassend steht der Vorinstanz für die Bestimmung des Auf- wands und des Stundenansatzes ein weiter Ermessenspielraum zu. Die- sen hat das Bundesverwaltungsgericht zu respektieren, solange die Vor- instanz ihr Ermessen pflichtgemäss, das heisst unter Anwendung sachge- rechter Kriterien, ausübt. Im vorliegenden Fall hat sie bei der Beurteilung der Notwendigkeit des zeitlichen Aufwandes, der Barauslagen und der Wahl des Stundenansatzes den ihr zustehenden Ermessenspielraum nicht über- oder unterschritten und ihren Entscheid nachvollziehbar begründet. Da kein gewichtiger Reduktionsgrund übersehen wurde, entspricht die Par- teientschädigung der gesetzlichen Vorgabe der Angemessenheit. Die Be- schwerde ist daher abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als unter- liegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihr Begehren, aufgrund einer Gehörsverletzung eine andere Kostenverteilung vorzunehmen, ist als unbegründet abzuweisen (vgl. E. 4 hiervor). Die Ver- fahrenskosten werden auf Fr. 1'500.- festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die- ser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ent- nommen. 6.2 Den obsiegenden Beschwerdegegnern, die keine Kostennote einge- reicht haben, ist unter Berücksichtigung des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands sowie des anwaltlichen Prozessierens in eigener Sache für

A-4901/2020 Seite 14 das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von pau- schal Fr. 1'380.- zuzusprechen und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

A-4901/2020 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1'380.- zu be- zahlen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Maurizio Greppi Anna Wildt

A-4901/2020 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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