Abt ei l un g I A-48 9 6 /2 00 7 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 0 . J a n u a r 2 0 0 8 Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Thomas Stadelmann (Kammerpräsident), Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiber Johannes Schöpf. X._______, ..., Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz. Mehrwertsteuer (MWSTV / 1. Quartal 1998 bis 4. Quartal 2000 / Organisations- und Betreuungsleistungen, Treu und Glauben, etc.). B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
A- 48 96 /2 0 0 7 Sachverhalt: A. X._______ war seit dem 11. Dezember 1996 unter der Einzelfirma "Y." im Handelsregister des Kantons A. eingetragen. Mit Statutenänderung vom 15. Juli 1997 wurde die Firma in "Z.“ geändert. Am 27. Dezember 2005 wurde die Einzelfirma infolge Geschäftsaufgabe im Handelsregister gelöscht. Gemäss Han- delsregistereintrag war der Geschäftszweck die Beratung des Firmen- managements auf dem Gebiet der Geschäftsreisen. Unter dieser Ein- zelfirma hatte X. sich am 8. Dezember 1996 bei der Eidge- nössischen Steuerverwaltung (ESTV) angemeldet, worauf er auf den
A- 48 96 /2 0 0 7 nungsempfänger) seinen Geschäfts- oder Wohnsitz habe (Domizil- prinzip). Die entsprechenden Entgelte seien somit im genannten Sinn bei entsprechendem Nachweis (Rz. 567 f. Wegleitung 1997) steuer- befreit. In einem weiteren Schreiben vom 8. Februar 2000 auf eine An- frage von X._______ vom 25. August 1999 betreffend seine Vor- steuerabzüge teilte die ESTV ihm beiläufig mit, er habe den Umsatz, den er als Koordinationsstelle der Ärzte-Tagungen erzielt habe, in jedem Fall zu deklarieren und zu versteuern. C. Die ESTV führte im Februar 2003 bei X._______ eine Kontrolle durch und stellte ihm anschliessend am 28. Februar 2003 über die Ab- rechnungsperioden 1. Quartal 1998 bis 4. Quartal 2000 (Zeit vom
A- 48 96 /2 0 0 7 Leistungen seien nicht Gegenstand der Anfrage gewesen. Nach der Würdigung aller Umstände – insbesondere der Vorkorrespondenz mit X._______ – hielt die ESTV zwar grundsätzlich an ihrer Rechtsauffassung und an ihrer Forderung fest, reduzierte aber dennoch die Mehrwertsteuerforderung im Umfang des für den Bund entstandenen Steuerausfalls, nämlich um den Mehrwertsteuerbetrag, der im Rahmen des Rückerstattungsverfahrens an den ausländischen Abnehmer vergütet worden wäre (unter Verweis auf den Vorsteuerausschluss von 50% aus Auslagen für Verpflegung und Getränke sowie Aufwendungen im Sinn der Wegleitung 1997, Rz. 819), mithin um Fr. ... (Gutschriftsanzeige [GS] Nr. ...) auf Fr. ... zuzüglich Verzugszins von 5% ab dem 31. Dezember 1999 und hiess die Einsprache in diesem Sinn teilweise gut. E. Am 10. August 2007 reichte X._______ (Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 3. Juli 2007 eine nicht unter- zeichnete Beschwerde ein mit dem (sinngemässen) Begehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben. Er verbesserte die Beschwerde nach der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts mit der Ein- gabe vom 5. September 2007 durch Unterzeichnung der Beschwerde und Hinzufügung eines Begehrens und beantragte darin zusätzlich, die ausstehende Rückzahlung (von Vorsteuerguthaben) in der Höhe von Fr. ... für das zweite Quartal 2002 und Fr. ... für das dritte Quartal 2002 einschliesslich Verzugszins zu verrechnen. X._______ begründete seine Eingabe (sinngemäss) damit, er organisiere ausschliesslich Veranstaltungen für B._______ in der Schweiz. Er habe dem Bund keinen Steuerausfall verursacht, da er die Leistungen eindeutig für ein Unternehmen aus dem Ausland erbracht habe, damit sei er nicht mehrwertsteuerpflichtig. Der Beschwerdeführer leitete diesen Umstand aus dem Schreiben der ESTV vom 14. April 1998 und auf Grund der Tatsache ab, dass die Verwaltung die Unterlagen bei der Einreichung der Quartalsabrechnungen hätte einsehen können und damit gewusst habe, worin seine Tätigkeit bestanden habe; er habe sich nach Treu und Glauben verhalten. Eine Rückfrage der ESTV hätte zur Klärung der gesamten Situation beitragen können. Es gehe zu weit, ihn für das Fehlverhalten der Verwaltung verantwortlich zu machen. Mit den Schreiben vom 10. September und 4. Dezember 2007 wies die Ehefrau des Beschwerdeführers auf seine schwierige gesundheitliche und finanzielle Situation hin. Se ite 4
A- 48 96 /2 0 0 7 F. Die ESTV verzichtete mit Schreiben vom 19. November 2007 unter Einsendung der Vorakten auf eine Vernehmlassung und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Begründungen der Eingaben wird – soweit entscheid- wesentlich – im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einge- gangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Im Bereich der Mehrwertsteuer liegt eine solche Ausnahme nicht vor. Ebenfalls ist die ESTV eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde zuständig. 1.2Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ein- spracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Be- schwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ MOSER, in ANDRÉ MOSER/PETER UEBERSAX, Prozessieren vor eidgenössi- schen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.59; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.). 1.3Am 1. Januar 2001 sind das MWSTG und die Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTGV, SR 641.201) in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sach- verhalt bezieht sich auf die Jahre 1998 bis 2000, so dass auf die vor- liegende Beschwerde noch das bisherige Recht der MWSTV anwend- bar ist (Art. 93 und 94 MWSTG). Se ite 5
A- 48 96 /2 0 0 7 1.4Im vorliegenden Fall ist das Anfechtungsobjekt der Einsprache- entscheid der ESTV vom 3. Juli 2007 und der Streitgegenstand ist die Frage, ob der Beschwerdeführer den Mehrwertsteuerbetrag von Fr. ... (nebst Verzugszins) schulde, den die Verwaltung in der "Steuerkorrektur Ärzte-Tagungen" aufgrund der buchhalterisch ausge- wiesenen Entschädigungen berechnete (zu Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1443/2007 vom 25. September 2007 E. 1.2). Nicht zum Streitgegenstand gehören hingegen die vom Beschwerde- führer für das zweite und dritte Quartal 2002 geltend gemachten For- derungen (aus Vorsteuerguthaben) einschliesslich Verzugszinsen, da die ESTV darüber im angefochtenen Einspracheentscheid nicht ver- fügt hat, sodass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Hinsicht auf die Beschwerde nicht eintreten kann; es kommt hinzu, dass die Ver- rechnung gegen den Willen der Verwaltung gemäss Art. 125 Ziff. 3 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR, SR 220]) ohnehin nicht möglich ist (Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-1608/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2.2). 2. 2.1Der in Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Schutz von Treu und Glauben bedeutet, dass der Bürger Anspruch darauf hat, in seinem berechtigten Vertrauen in be- hördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen be- gründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Zunächst einmal bedarf jedoch der Vertrauensschutz einer gewissen Grundlage. Die Behörde muss nämlich durch ihr Verhalten beim Bürger eine be- stimmte Erwartung ausgelöst haben. Dies geschieht sehr oft durch Auskünfte oder Zusicherungen, welche auf Anfragen von Bürgern er- teilt werden, kann aber auch durch sonstige Korrespondenz entstehen. Es müssen indessen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann. So ist eine unrichtige Auskunft einer Verwaltungsbehörde nur bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, wenn sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Be- hörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, wenn gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Se ite 6
A- 48 96 /2 0 0 7 weiteres erkennen konnte und wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rück- gängig gemacht werden können sowie wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Zudem muss das private Interesse am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegen, damit die Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann (Urteile des Bundesgerichtes 2A.83/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 7.1, 2A. 455/2006 vom 1. März 2007 E. 3.2, 2C.263/2007 vom 24. August 2007 E. 6.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1419/2006 vom 31. Oktober 2007 E. 7.1, A-1520/2006 vom 29. August 2007 E. 3, A-1359/2006 vom 26. Juli 2007 E. 6.2, A-1404/2006 vom 21. Juni 2007 E. 6, A-1377/2006 vom 20. März 2007 E. 2.4, A-1338/2006 vom 12. März 2007 E. 4.1, A-1366/2006 vom 28. Februar 2007 E. 2.3, A-1358/2006 vom
A- 48 96 /2 0 0 7 2.2Die Voraussetzungen der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht bei der Inlandsteuer ergeben sich aus Art. 17 MWSTV. Demnach ist mehr- wertsteuerpflichtig, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen ver- bundene Tätigkeit selbständig ausübt, sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamt- haft Fr. 75'000.-- übersteigen. Ob und wann der Mehrwertsteuer- pflichtige diese Voraussetzungen erfüllt, hat er aufgrund des bei der Mehrwertsteuer geltenden Selbstveranlagungsprinzips selber zu klä- ren (vgl. Art. 37 f. MWSTV, vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.1; Entscheide der SRK vom 9. Dezember 2003, veröffentlicht in VPB 67.51 E. 2a.aa, vom 20. Januar 2003, veröffentlicht in VPB 67.79 E. 2a). 2.3Der Mehrwertsteuer unterliegen unter anderem im Inland gegen Entgelt erbrachte Lieferungen und Dienstleistungen (Art. 4 Bst. a und b MWSTV). Dabei gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegen- standes ist, als Dienstleistung (Art. 6 Abs. 1 MWSTV). Ob eine Dienst- leistung im Inland erbracht wird oder nicht, regeln die Vorschriften über den Dienstleistungsort. 2.4 2.4.1Als Ort der Dienstleistung gilt grundsätzlich der Ort, an dem der Dienstleistende seinen Geschäftssitz oder eine Betriebsstätte hat, von wo aus die Dienstleistung erbracht wurde bzw. – in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte – sein Wohnort oder der Ort, von wo aus er tätig wurde (Art. 12 Abs. 1 MWSTV). Art. 12 Abs. 2 Bst. a bis c MWSTV regeln für bestimmte Arten von Dienst- leistungen (Leistungen im Zusammenhang mit Bauleistungen, Be- förderungsleistungen sowie Nebentätigkeiten des Transportgewerbes) Abweichungen von dieser Grundregel. 2.4.2Die in Art. 12 Abs. 1 MWSTV aufgeführten Dienstleistungen werden am Ort des Leistungserbringers erbracht. Zur Verwirklichung des Bestimmungslandprinzips legt deshalb Art. 15 Abs. 2 Bst. l MWSTV fest, dass andere (als die in Art. 15 Abs. 2 MWSTV aufge- zählten) steuerbare Dienstleistungen, die an Empfänger mit Ge- schäfts- oder Wohnsitz im Ausland erbracht werden, sofern sie dort zur Nutzung oder Auswertung verwendet werden, echt von der Mehr- wertsteuer befreit sind. Für die Steuerbefreiung sind somit zwei Vor- aussetzungen kumulativ zu erfüllen: Erstens muss der Empfänger sei- Se ite 8
A- 48 96 /2 0 0 7 nen Geschäfts- oder Wohnsitz im Ausland haben und zweitens muss die Leistung im Ausland genutzt oder ausgewertet werden (BGE 133 II 153 E. 4.1, Urteile des Bundesgerichts 2A.534/2004 vom 18. Februar 2005 E. 4.1, 2A.507/2002 vom 31. März 2004 E. 3.3, 2A.193/2001 vom 27. Februar 2002 E. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1416/2006 vom 27. September 2007 E. 2.3.2; Entscheid der SRK vom 10. Oktober 2006 [SRK 2005-074] E. 3a/cc; XAVIER OBERSON, Questions controversées en matière d'application de la taxe sur la valeur ajoutée aux exportations de prestations de services, veröffent- licht in ASA 64 S. 435 und 441). Der ausländische Geschäfts- oder Wohnsitz des Leistungsempfängers ist dabei als gewichtiges Indiz für den Verbrauch der Dienstleistung im Ausland zu werten (Entscheid der SRK vom 29. Mai 2000, veröffentlicht in VPB 64.112 E. 3e). 3. Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer seine Mehrwert- steuerpflicht und macht mit Bezug auf die Auskunft der ESTV geltend, seine Umsätze, die er mit B._______ erzielt habe, unterlägen nicht der Mehrwertsteuer. 3.1Der Beschwerdeführer hat nach seiner Anmeldung als Mehrwert- steuerpflichtiger vom 8. Dezember 1996 die Mehrwertsteuerab- rechungen ab dem 1. Januar 1997 bei der ESTV eingereicht, ent- sprechend abgerechnet und die Vorsteuerabzüge geltend gemacht. Es besteht kein Zweifel darüber, dass seine Mehrwertsteuerpflicht ge- geben war (E. 2.2). Die Einwände des Beschwerdeführers gehen denn auch eher in die Richtung, seine Umsätze würden der Mehrwertsteuer nicht unterliegen, seien davon befreit oder von der Mehrwertsteuer ausgenommen. 3.2Zur Berechnung der Mehrwertsteuerforderung hat die ESTV auf die Buchhaltung des Beschwerdeführers abgestellt. Die gesamten Ent- schädigungen des Beschwerdeführers für die Ärzte-Tagungen in den Jahren 1998 bis 2000 betrugen Fr. ... (1998), Fr. ... (1999) und Fr. ... (2000). Davon hat die Verwaltung die echt befreiten Leistungen (internationale Flüge und Bahntransportleistungen), die von der Mehrwertsteuer unecht ausgenommenen Leistungen (kulturelle Dienstleistungen) abgezogen und die Differenz entweder zum Normalsatz von 6.5% bzw. 7.5% und die Beherbergungsleistungen zum Sondersatz von 3.0% bzw. 3.5% besteuert. Zum Normalsatz wurden auch die Erträge aus den Organisationsdienstleistungen Se ite 9
A- 48 96 /2 0 0 7 besteuert. Dies ergab die Nachforderung gemäss der EA Nr. ... von Fr. .... Aufgrund der Einsprache des Beschwerdeführers hat die ESTV im Einspracheentscheid vom 3. Juli 2007 die an den ausländischen Kunden des Beschwerdeführers vergütungsberechtigte Mehrwertsteuer von Fr. ... dem Beschwerdeführer gutgeschrieben und berücksichtigte dabei die mit dem Mehrwertsteuerpflichtigen geführte Vorkorrespondenz – insbesondere ihr Schreiben vom 14. April 1998 – betreffend die Besteuerung seiner Umsätze aus den Organisations- und Betreuungsdienstleistungen für die B.. Die Berechnung des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags durch die ESTV erweist sich in allen Teilen als korrekt. Die der Mehrwertsteuer unterworfenen Dienstleistungen wurden im Inland erbracht (E. 2.3, 2.4.1). Es handelte sich dabei um Transportleistungen im Inland, Be- herbergungs- und Verpflegungsleistungen im Inland, Raummieten, Kosten für Technik, Drucksachen, Hilfsmaterial, Führungen, Trink- gelder und Geschenke. Für die Steuerbefreiung der Betreuungs- und übrigen Dienstleistungen hat die ESTV in casu zu Recht Art. 12 Abs. 1 MWSTV in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 MWSTV angewendet. Der Empfänger der Dienstleistung – die B. – hat ihren Ge- schäftssitz im Ausland und nutzte die Ergebnisse der Ärzte-Tagungen im Ausland (E. 2.4.2). Der Beschwerdeführer wendet denn auch zu Recht gegen die Berechnung der Mehrwertsteuerforderung nichts ein. 3.3Es stellt sich hingegen die Frage, wie der Beschwerdeführer das Schreiben der ESTV vom 14. April 1998 verstehen durfte. Die Ver- waltung stellt sich auf den Standpunkt, dass die erste Voraussetzung des Vertrauensschutzes, wonach Behörden in einer konkreten Situa- tion mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt haben müssen, nicht erfüllt sei. Einzig für die allgemeine Antwort der ESTV werde vor- liegend ein Treu und Glauben begründendes Rechtsverhältnis ge- schaffen, dem die ESTV Rechnung trage (Reduktion der Steuer- forderung um den Betrag des Vergütungsanspruchs der B.). Der Beschwerdeführer versteht hingegen das besagte Schreiben so, dass alle Umsätze im Rahmen der Organisation und der Durchführung der Ärzte-Tagungen für die B. steuerbefreit sind. Er macht geltend, er habe sich auf das Schreiben der ESTV vom 14. April 1998 verlassen, aus dem eindeutig die Mehrwertsteuerbefreiung seiner gesamten damaligen Tätigkeit hervorgehe. Dies gehe auch daraus hervor, dass seine Mehrwertsteuer-Rückforderungen in den folgenden Jahren anstandslos bezahlt worden seien. Se it e 10
A- 48 96 /2 0 0 7 3.4Die ESTV hält dafür, sie sei aufgrund der Anfrage gehalten ge- wesen, eine allgemein und abstrakt gehaltene Antwort zu erteilen. Deshalb sei bereits die erste Voraussetzung des Vertrauensschutzes nicht erfüllt. Ihr ist nicht zu folgen. Zum einen gab die Verwaltung sehr wohl eine in- dividuelle und konkrete Antwort: "Gemäss (...) gelten die Organisa- tions- und Betreuungsdienstleistungen Ihres Mandanten als am Ort genutzt oder ausgewertet, an dem der Empfänger (...) seinen Ge- schäfts- oder Wohnsitz hat (Domizilprinzip). Die entsprechenden Ent- gelte sind somit im genannten Sinn bei entsprechendem Nachweis (...) steuerbefreit." (Antwortschreiben der ESTV vom 14. April 1998; Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht). Von einer gene- rellen und abstrakten Antwort kann keine Rede sein. Zum anderen bat der Beschwerdeführer in seiner Anfrage die Verwaltung ausdrücklich, ihn zu kontaktieren, sofern sie zur Beantwortung noch weitere An- gaben benötige. Dies ist indes nicht geschehen. Die Antwort der ESTV erfolgte ohne weitere Sachverhaltsabklärungen. Der Beschwerdeführer durfte deshalb in guten Treuen annehmen, seine Sachverhalts- schilderung sei für die Beantwortung der Verwaltung genügend aus- führlich gewesen. Betreuung kann darüber hinaus in der Tat Vieles – und auch erkenn- barerweise alles – bedeuten. So kann ein Arbeitsgebiet oder ein ganzes Geschäft betreut werden (vgl. Duden, Das Bedeutungswörter- buch, 3. Aufl., Mannheim Leipzig Wien Zürich 2002, S. 210). Ebenfalls kann der Begriff der Organisation umfassend verstanden werden (Duden, a.a.O., S. 671). Organisation konnte und musste für den Be- schwerdeführer objektivermassen auch Transportleistungen in der und in die Schweiz, die Betreuung auch Beherbergungs- und Ver- pflegungsleistungen, Raummieten, Kosten für Technik, Drucksachen, Hilfsmaterial, Führungen, Trinkgelder und Geschenke bedeuten. Es ist kaum ersichtlich, was anderes denn unter dem Begriff der Organisa- tion einer Tagung für Ärzte und deren Betreuung zu verstehen wäre. Der Beschwerdeführer hat in seiner Anfrage darauf hingewiesen, dass der grössere Teil der Anlässe in der Schweiz stattfinde. Er hat auch erwähnt, es handle sich um Informationsveranstaltungen für Ärzte. Der Beschwerdeführer hat der ESTV alle für ihn relevanten Informatio- nen übermittelt. Und wenn er darauf hingewiesen hat, es handle sich um Ärzte-Tagungen, umfassten seine Dienstleistungen nach seiner Se it e 11
A- 48 96 /2 0 0 7 Überzeugung die Organisation im umfassenden Sinn, wozu auch Be- förderungsleistungen gehörten. Unter der Betreuung durfte der Be- schwerdeführer auch Beherbergungs- und gastwirtschaftliche Leistun- gen subsumieren. Gerade, dass er nicht nur von Organisationsdienst- leistungen sprach, sondern ausdrücklich seine Betreuung noch aufge- nommen hat, legt nahe, dass er damit umfassende Dienstleistungen verstand. Er erklärte auch nicht, die Organisation dieser Ärzte-Tagun- gen lediglich durch Dritte zu veranlassen oder zu koordinieren, son- dern ausdrücklich, mit dieser Organisation und Betreuung selber be- fasst zu sein. Unter diesen Umständen musste es für die ESTV naheliegen, dass mit der Organisation und der Betreuung auch Dienstleistungen verbunden waren, die allenfalls (da in der Schweiz erbracht und nicht im Ausland genutzt) der Mehrwertsteuer unterliegen konnten und nicht nach Art. 15 Abs. 2 Bst. d bis k MWSTV von der Mehrwertsteuer befreit waren. Dies lag umso näher, als die vom Beschwerdeführer beschrie- benen Dienstleistungen im Merkblatt Nr. 13 (Merkblatt Nr. 13) nicht ex- plizit erwähnt wurden. Darauf hätte die Verwaltung den Beschwerde- führer mit einem einfachen Hinweis aufmerksam machen können. Sie hat aber kurz und bündig und ohne jede Einschränkung geschlossen: "die entsprechenden Entgelte sind somit im genannten Sinn bei ent- sprechendem Nachweis (Ziff. 567 f.) steuerbefreit". Der Hinweis der ESTV auf Ziff. 2 Bst. c des Merkblatts Nr. 13 diente dem Beschwerde- führer ebenfalls, denn er konnte seine Dienstleistungen allenfalls unter die "ähnlichen Dienstleistungen" der Ziff. 2 Bst. c subsumieren, die – wenn an einen Empfänger mit Geschäftssitz im Ausland fakturiert – von der Mehrwertsteuer befreit sind. Er ist aber auch der Aufforderung der Verwaltung im Merkblatt Nr. 13 gefolgt. Die ESTV wies darin nicht nur auf die Möglichkeit der (unver- bindlichen) Auskunft hin; sie forderte vielmehr imperativ die Anfrage in Zweifelsfällen (" ... ist die ESTV anzufragen"). Ein solcher konkreter Zweifelsfall lag beim Beschwerdeführer offensichtlich vor, weshalb die Verwaltung sich auch aus diesem Grund nicht mit einer Standardant- wort (vgl. Einspracheentscheid S. 6) begnügen durfte. Die Anfrage des Beschwerdeführers war individuell und konkret und schloss alle seine Leistungen ein, was für die ESTV ohne weiteres erkennbar war. Auf die entsprechende individuelle und konkrete Antwort der Verwaltung durfte sich der Beschwerdeführer verlassen. Hätte die Abteilung Rechtswesen der ESTV die Anfrage des Beschwerdeführers damals Se it e 12
A- 48 96 /2 0 0 7 für zu allgemein oder ungenau gehalten, wäre sie unter diesen Um- ständen gehalten gewesen, entweder die Anfrage zur Verbesserung zurückzusenden, zumal sie vom Beschwerdeführer ausdrücklich darum gebeten worden ist, oder aber darauf hinzuweisen, es handle sich um eine vorläufige und unverbindliche Auskunft. Der Beschwerdeführer konnte überdies nicht ohne weiteres erkennen, dass die Auskunft der ESTV unrichtig bzw. unvollständig war, denn in einem ersten Absatz ihres Antwortschreibens vom 14. April 1998 wie- derholte sie lediglich die (dem Beschwerdeführer ebenfalls bekannten) gesetzlichen Vorschriften und im zweiten Teil verwies sie ihn betreffend die Steuerbefreiung der Entgelte und ohne Einschränkung auf Ziff. 2 Bst. c des Merkblatts Nr. 13, die als Dienstleistungen auch Betreuung erfasst, aber die Organisation von Tagungen nicht nannte. Die Verwaltung hat in ihrem Schreiben vom 14. April 1998 mit Bezug auf den Beschwerdeführer gehandelt und Auskunft erteilt und sie war zweifellos für die Erteilung der Antwort auch zuständig und kompetent. Die Auskunft der ESTV stammte von der Organisationseinheit "Ab- teilung Rechtswesen, Sektion Rechtsauskünfte 2". Auch als der Beschwerdeführer die ESTV mit seinem Schreiben vom 25. August 1999 orientierte, er trete als "Koordinationsstelle dieser Veranstaltungen" auf, liess sich die Verwaltung noch bis zum 8. Februar 2000 Zeit, den Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen, er habe seinen entsprechenden Umsatz in jedem Fall zu de- klarieren und zu versteuern. Diese Abkehr vom Schreiben des 14. April 1998 zeigt, dass die ESTV an ihrer früher geäusserten Fest- stellung nicht mehr festhalten wollte; der Hinweis wäre sonst nicht not- wendig gewesen. Im vorliegenden Fall überwiegt das private Interesse am Vertrauens- schutz das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung, da der Beschwerdeführer gestützt auf die Auskunft der ESTV der B._______ abschliessend und ohne Vorbehalt Rechnung für seine Dienstleistungen gestellt hat und heute darauf nicht mehr mit Erfolg zurückkommen kann. Er hat im Vertrauen auf die Auskunft seine Abrechungen ohne Belastung mit Mehrwertsteuern gestellt und kann nun der B._______ nicht mit Erfolg nachträglich solche Rechnungen stellen. Se it e 13
A- 48 96 /2 0 0 7 Schliesslich hat auch die gesetzliche Ordnung bis zum 31. Dezember 2000 mit dem Inkrafttreten des Mehrwertsteuergesetzes auf den
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, die mit Fr. 2'000.-- festgesetzt werden, teilweise zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Anteil wird auf Fr. 1'000.-- fest- Se it e 14
A- 48 96 /2 0 0 7 gesetzt und mit dem Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verrechnet. Der Beschwerdeführer erhält den Rest seines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurück. Dem Beschwerdeführer sind keine Vertretungskosten erwachsen. Seine üb- rigen notwendigen Auslagen sind gering, sodass sie nicht ersetzt werden (Art. 13 Bst. a des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung ist dem nicht ver- tretenen Beschwerdeführer nicht auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, teilweise gutge- heissen, der Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerver- waltung vom 3. Juli 2007 betreffend Mehrwertsteuer (MWSTV /
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.-- festgesetzt und dem Be- schwerdeführer im Umfang von Fr. 1'000.-- auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verrechnet. Der Rest von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils erstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Der Kammerpräsident:Der Gerichtsschreiber: Se it e 15
A- 48 96 /2 0 0 7 Thomas StadelmannJohannes Schöpf Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis- mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizu- legen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 16