B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-4886/2023, A-4888/2023
Urteil vom 18. Juli 2024 Besetzung
Richter Stephan Metzger (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
gegen
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, Postfach, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Finanzhilfe.
A-4886/2023, A-4888/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Formular vom 14. März 2023 reichte A._______ (nachfolgend: Gesuch- steller) beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ein Gesuch um Gewäh- rung einer Finanzhilfe für die Ausbildung zum Fluglehrer (FI, Flight Instruc- tor) für Motorsegler (TMG, Touring Motor Glider) ein. B. Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 genehmigte das BAZL das Gesuch und gewährte dem Gesuchsteller eine Finanzhilfe in der Höhe von maximal Fr. 2'750.– (Dispositiv-Ziffn. 1 und 2). In Ziff. 7 des Verfügungsdispositivs hielt es Folgendes fest: «Das Nichtantreten der Ausbildung, ein allfälliger Ausbildungsabbruch, das Nichtzustandekommen der Anstellung oder eine Beendigung des Anstellungs- verhältnisses vor Erreichung der vorgeschriebenen Mindestdauer von 30 Stun- den Flugunterricht in Motorseglern (TMG, Touring Motor Glider) innerhalb von drei Jahren oder Unterricht für 60 Starts, wobei der vollständige Lehrplan für die Erteilung eines Ausweises für Segelflugpilotinnen oder -piloten (SPL, Sail- plane Pilot Licence) behandelt wurde innerhalb dreier Jahre, muss dem BAZL schriftlich und begründet mitgeteilt werden. Die Erreichung der vorgeschriebe- nen Mindestdauer muss dem BAZL ebenfalls unaufgefordert mitgeteilt werden. Die entsprechende Meldung ist an das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, LEWI, Ausbildungsfinanzierung, 3003 Bern, zu richten. Unterlässt der Kandidat dies, so können Finanzhilfen vollständig oder teilweise zurückgefordert wer- den.» C. C.a Mit Eingabe vom 12. September 2023 erhebt der Gesuchsteller (nach- folgend: Beschwerdeführer 1), nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt J. Zuzak, gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht mit dem Antrag, die Verfügung des BAZL vom 13. Juli 2023 sei in Dispositiv-Ziff. 7 wie folgt zu ändern: «Das Nichtantreten der Ausbildung, ein allfälliger Ausbildungsabbruch, das Nichtzustandekommen der Anstel- lung oder eine Beendigung des Anstellungsverhältnisses vor Erreichung der Mindestdauer von 5 Stunden Flugunterricht in Motorseglern (TMG, Touring Motor Glider) innerhalb von drei Jahren, oder Unterricht für 10 Starts, muss dem BAZL schriftlich und begründet mitgeteilt werden» (Verfahren Nr. A-4886/2023). C.b Ebenfalls mit Eingabe vom 12. September 2023 und mit identischem Rechtsbegehren erhebt auch der B._______-Verband (nachfolgend:
A-4886/2023, A-4888/2023 Seite 3 Beschwerdeführer 2), wiederum vertreten durch Rechtsanwalt J. Zuzak, Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Juli 2023 (Verfahren Nr. A- 4888/2023). In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren. D. In seinen Vernehmlassungen vom 20. Oktober 2023 schliesst das BAZL (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerden. E. Die Vorinstanz erklärt sich in ihren Stellungnahmen vom 23. November 2023 mit der Vereinigung der beiden Verfahren einverstanden. F. Die Beschwerdeführer halten in ihren Schlussbemerkungen vom 23. No- vember 2023 weiterhin an ihren bisherigen Anträgen fest. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Aus prozessökonomischen Gründen können instruierende Behörden in je- dem Stadium des Verfahrens einzelne, rechtlich oder sachlich zusammen- hängende Verfahren vereinigen (vgl. dazu ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER/MARTIN KAYSER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17 m.H.; Urteile des Bundes- gerichts [BGer] 2C_614/2019, 2C_623/2019 vom 25. Juni 2020 E. 2 und 1C_128/2019, 1C_134/2019 vom 25. August 2020 E. 1; Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts [BVGer] A-1087/2018 vom 25. Juni 2019 E. 2.1 und A-6524/2015 vom 14. November 2016 E. 2.3). Die Beschwerden in den Beschwerdeverfahren A-4886/2023 und A-4888/2023 betreffen die gleiche Verfügung und werfen weitgehend dieselben Rechts- und Sachfra- gen auf. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren antragsgemäss unter der Verfahrensnummer A-4886/2023 zu vereinigen.
A-4886/2023, A-4888/2023 Seite 4 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), sofern eine der in Art. 33 VGG aufgeführten Vorinstanzen verfügt hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Beim BAZL handelt es sich um eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. Anhang 1 Bst. B Ziff. VII./1.3 der Regierungs- und Verwaltungs- organisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV; SR 172.010.1]). Die angefochtene Verfügung stellt zudem ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Eine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG ist nicht ersichtlich, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer 1 hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Zudem verfügt er als Adressat der angefochtenen Verfügung ohne Weite- res über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung. Er ist folglich zur Beschwerde legitimiert. Praxisgemäss kann auch ein Verband, der als juristische Person konstitu- iert ist, die Interessen der Mehrheit oder einer grossen Zahl seiner Mitglie- der mit Beschwerde geltend machen, soweit deren Wahrung zu seinen sta- tutarischen Aufgaben gehört und eine Vielzahl seiner Mitglieder ihrerseits beschwerdebefugt wären (sog. egoistische Verbandsbeschwerde; vgl. dazu BGE 142 II 80 E. 1.4.2; 137 II 40 E. 2.6.4; Urteile des BGer 2C_975/2019 vom 27. Mai 2020 E. 1.3.1 und 1C_566/2017 vom 22. März 2018 E. 2; BVGE 2021 II/1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 2.82). Ob der Beschwerdeführer 2 im konkreten Fall tatsächlich ein In- teresse der Mehrheit oder mindestens einer grossen Zahl der Mitglieder vertritt und diese selber zur Beschwerde berechtigt wären, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht verlässlich ermittelt werden. Nachdem die
A-4886/2023, A-4888/2023 Seite 5 Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1 gegeben ist und der Rechtsvertreter beide Parteien vertritt, kann die Beantwortung der Be- schwerdelegitimation des Beschwerdeführers 2 offengelassen werden. 2.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. 3. 3.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der vorinstanzliche Entscheid. Bezieht sich die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung geregelten Rechtsverhältnisses, gehö- ren die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise geregelten Rechtsverhältnisses zwar zum Anfechtungsobjekt, nicht aber zum Streit- gegenstand. Das bedeutet, dass die Rechtsmittelbehörde im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens die Verfügung nur insoweit überprüfen darf, als sie angefochten ist. Soweit die Verfügung nicht angefochten ist, erwächst sie in (formelle) Rechtskraft (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 2.8 und 2.214 je m.w.H.). 3.2 Nicht streitig und nicht Gegenstand der nachfolgenden Prüfung sind dementsprechend die von den Beschwerdeführern nicht beanstandeten Dispositiv-Ziffn. 1 bis 6 sowie 8 und 9 der angefochtenen Verfügung. 4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition (vgl. Art. 49 VwVG). Bei der Gewährung von Beiträ- gen an Massnahmen zur Förderung eines hohen technischen Sicherheits- niveaus im Luftverkehr ist von einer typischen Ermessenssubvention aus- zugehen, auf die kein Anspruch besteht (vgl. Urteil des BVGer A-4995/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.5 m.H.). Bei der Überprüfung von Er- messenssubventionen auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht so- dann eine gewisse Zurückhaltung, indem es bei Fragen, die durch die Jus- tizbehörden naturgemäss schwer kontrollierbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen des erstinstanzlichen Fachgremiums abweicht (vgl. Ur- teile des BVGer A-2544/2021 vom 27. Februar 2023 E. 2, A-1849/2013 vom 20. August 2013 E. 2; vgl. dazu auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER/KAYSER, a.a.O., Rz. 2.159).
A-4886/2023, A-4888/2023 Seite 6 5. 5.1 Die Gesetzgebung über die Luftfahrt ist Sache des Bundes (Art. 87 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, BV; SR 101). Der Bund kann auf Treibstoffen eine Verbrauchssteuer erheben (Art. 86 Abs. 1 BV), wobei er nach Art. 87b BV die Hälfte des Rein- ertrags der Verbrauchssteuer auf Flugtreibstoffen und den Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf Flugtreibstoffen für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr verwendet. Dazu gehören auch Beiträge an Massnahmen zur Förderung eines hohen technischen Sicher- heitsniveaus im Luftverkehr (Bst. c). 5.2 Die Ausführungsgesetzgebung zu dieser Spezialfinanzierung Luftver- kehr findet sich im Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebun- denen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel vom 22. März 1985 (MinVG; SR 725.116.2). Das MinVG regelt unter anderem die Verwendung des zweckgebundenen An- teils des Reinertrags der auf den Flugtreibstoffen erhobenen Verbrauchs- steuer und der auf den Flugtreibstoffen erhobenen Zuschläge für die Auf- wendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr (Art. 1 Abs. 2 MinVG). Der Bund verwendet die zweckgebundenen Mittel für den Luftverkehr nach Art. 1 Abs. 2 MinVG zu 50 bis 75 Prozent für Beiträge an Massnahmen zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr (Art. 37a Abs. 1 Bst. c MinVG). Das BAZL verteilt die Beiträge innerhalb der Aufgabengebiete. Es legt vorgängig die Schwerpunkte fest und hört dazu die interessierten Kreise an (Art. 37a Abs. 3 MinVG). Auf die Gewäh- rung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch (Art. 37b Abs. 1 MinVG). Diese werden vielmehr im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt (Art. 37b Abs. 2 MinVG). Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewäh- rung von Beiträgen fest und regelt das Verfahren (Art. 37b Abs. 3 MinVG). Art. 37d–37f MinVG konkretisieren, für welche Massnahmen in den Berei- chen Umweltschutz, Abwehr widerrechtlicher Handlungen sowie techni- sche Sicherheit Beiträge geleistet werden können. Art. 37f Bst. e MinVG sieht vor, dass der Bund zur Förderung eines hohen technischen Sicher- heitsniveaus unter anderem Beiträge an die Aus- und Weiterbildung ge- währen kann. 5.3 Art. 4 der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mi- neralölsteuer für Massnahmen im Luftverkehr vom 29. Juli 2011 (MinLV; SR 725.116.22) konkretisiert die Grundanforderungen an die Massnah- men: Das BAZL kann Beiträge nur für zweckmässige und wirksame
A-4886/2023, A-4888/2023 Seite 7 Massnahmen nach den Art. 37d–37f MinVG gewähren (Abs. 1); es gewährt die Beiträge aufgrund eines Mehrjahresprogramms (Abs. 2) und die Mas- snahmen müssen ihre Wirkung oder ihren Nutzen in der Schweiz erzielen (Abs. 3). Art. 2 MinLV weist auf die Anwendbarkeit des Subventionsgeset- zes vom 5. Oktober 1990 (SuG; SR 616.1) hin; diese Anwendbarkeit ergibt sich auch aus Art. 2 Abs. 1 SuG (BGE 138 V 445 E. 1.4; Urteil des BGer 2C_88/2012 vom 28. August 2012 E. 4.1). 5.4 Im Weiteren sieht Art. 103a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. De- zember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG; SR 748.0) vor, dass der Bund die Aus- und Weiterbildung von Anwärtern, welche als Militärpi- loten, Berufspiloten, Fluglehrer oder Fernspäher in Betracht kommen, un- terstützt. Die Ausbildung erfolgt zur Hauptsache in privaten Schulen (Art. 103a Abs. 2 LFG). 5.5 Gestützt auf das LFG und das MinVG hat der Bundesrat am 1. Juli 2015 die Verordnung über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt (VFAL; SR 748.03) verabschiedet. Gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. c VFAL gewährt das BAZL aus dem für den Luftverkehr bestimmten Ertrag der Mineralölsteuer (Art. 37a Abs. 1 Bst. c und Art. 37f Bst. e MinVG) Fi- nanzhilfen unter anderem den Fluglehrerinnen und -lehrern (FI, Flight In- structor). In jeder Kategorie werden jährlich höchstens so vielen Kandida- tinnen und Kandidaten Finanzhilfen gewährt, wie die schweizerische Zivil- luftfahrt gestützt auf die Erfahrungen der letzten drei Jahre benötigt (Art. 1 Abs. 2 VFAL). Bewerben können sich gemäss Art. 2 VFAL Kandidatinnen und Kandidaten, die zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung die rechtli- chen Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung erfüllen (Bst. a) und über einen Ausbildungsplatz verfügen (Bst. b). Art. 3 VFAL regelt so- dann die Prioritätenordnung für den Fall, dass sich mehr Kandidatinnen oder Kandidaten für die Ausbildung bewerben, als Bedarf besteht oder als finanzielle Mittel für diesen Bereich vorgesehen sind. Für die nicht zu den Berufspilotenanwärtern gehörenden Berufsgattungen berücksichtigt das BAZL gemäss Art. 3 Abs. 2 VFAL die Kandidatinnen und Kandidaten in fol- gender Reihenfolge: In erster Priorität werden die Kandidatinnen und Kan- didaten berücksichtigt, die über eine Beschäftigungsbestätigung eines Schweizer Aviatikbetriebs verfügen (Bst. a); in zweiter Priorität jene, die gemäss den Abklärungen des BAZL für den betreffenden Beruf geeignet sind (Bst. b). Nach Art. 3 Abs. 3 VFAL bestätigt der Aviatikbetrieb mit einer Beschäftigungsbestätigung, dass er sich verpflichtet, die Kandidatin oder den Kandidaten nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung mindestens im folgenden Umfang zu beschäftigen:
A-4886/2023, A-4888/2023 Seite 8 c. Fluglehrerinnen und Fluglehrer für Flugzeug: 100 Stunden Flugunterricht in Flugzeugen oder Motorseglern (TMG, Touring Motor Glider) sowie zusätzlich die Überwachung von mindestens 25 Alleinflügen von Flugschülerinnen oder -schülern innerhalb dreier Jahre; d. (....). e. Fluglehrerinnen und -lehrer für Segelflieger: 30 Stunden Flugunterricht oder Unterricht für 60 Starts, wobei der vollständige Lehrplan für die Erteilung ei- nes Ausweises für Segelflugpilotinnen oder -piloten (SPL, Sailplane Pilot Li- cence) behandelt wurde innerhalb dreier Jahre. In Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen (vgl. dazu auch Art. 38 Abs. 1 MinVG) umschreibt Art. 7 VFAL die Voraussetzungen und Modalitä- ten der Rückzahlungspflicht. Gemäss Art. 7 Abs. 1 VFAL verliert die Kandi- datin oder der Kandidat den Anspruch auf zugesprochene Finanzhilfen und muss dem BAZL bereits erhaltene Finanzhilfen zurückzahlen, wenn sie oder er die Ausbildung ohne triftigen Grund abbricht (Bst. a), die Tätigkeit nicht spätestens 12 Monate nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung aufnimmt (Bst. b) oder die Tätigkeit nicht mindestens im Umfang nach Art. 3 Abs. 3 ausübt (Bst. c). Ein Aviatikbetrieb, der eine Beschäftigungsbestätigung abgegeben hat, muss dem BAZL die Finanzhilfe zurückzahlen, wenn er die Kandidatin oder den Kandidaten aus Gründen, die er zu verantworten hat, nicht spätestens 12 Monate nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung anstellt oder sie oder ihn nicht im Umfang nach Art. 3 Abs. 3 beschäftigt (Art. 7 Abs. 2 VFAL). Ein Aviatikbetrieb, der eine Kandidatin oder einen Kandidaten nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung beschäftigt, muss dem BAZL die Finanzhilfe zurückzahlen, wenn aus Gründen, die er zu verantworten hat, der Umfang der Beschäftigung nach Art. 3 Abs. 3 nicht erreicht wird (Art. 7 Abs. 3 VFAL). Haben sowohl der Aviatikbetrieb als auch die Kandidatin oder der Kandidat massgebende Gründe zu verantworten, so sind sie je nach Massgabe ihrer Verantwortung rückzahlungspflichtig (Art. 7 Abs. 4 VFAL). Um Härtefälle zu vermeiden kann das BAZL den Verlust des An- spruchs oder die Rückzahlungspflicht auf einen Teil der betreffenden Summe beschränken (Art. 7 Abs. 5 VFAL). Das BAZL legt die geschulde- ten Rückzahlungen fest (Art. 7 Abs. 6 VFAL). 5.6 Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr vom 21. Juni 1999 (LVA; SR 0748.127.192.68) übernimmt das EU-Luftverkehrsrecht weitestgehend. Die Vertragsparteien verfolgen dabei das Ziel, eine
A-4886/2023, A-4888/2023 Seite 9 weitgehend homogene Rechtslage sicherzustellen (STEPHAN BREITENMO- SER/ROBERT WEYENETH, Kapitel 31 «Europäische Bezüge und Bilaterale Verträge», in: Biaggini/Häner/Sachser/Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Ver- waltungsrecht, 2015, Rz. 31.74). Die Verordnung (EU) Nr. 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 (ABl. L 212 vom 22. August 2018; nachfolgend: VO 2018/1139) bezweckt hauptsächlich, in der Union ein hohes einheitliches Niveau der Flugsicherheit in der Zivilluft- fahrt zu erreichen und aufrechtzuerhalten (Art. 1 Abs. 1). Anhang IV der VO 2018/1139 regelt die grundlegenden Anforderungen an das fliegende Personal. Mit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 vom 14. Dezember 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen gemäss der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 326/64; nachfolgend: VO 2018/1976) hat die Kommission detaillierte Bestimmungen für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen, die die Bedingungen des Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziffn. i und ii der VO 2018/1139 erfüllen, erstellt. Diese Durchfüh- rungsverordnung wird zudem ergänzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/358 der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 in Bezug auf Lizenzen für Se- gelflugzeugpiloten (ABl. L 67/57 vom 5.3.2020; nachfolgend: VO 2020/358). Die Kommission hat mit dieser VO 2020/358 die Art. 3a bis 3d sowie den Teil SFCL (Sailplane Flight Crew Licensing) als Anhang III in die Durchführungsverordnung 2018/1976 (sog. Sailplane Rule Book; Regel- buch Segelflug) eingefügt. Darin sind die Anforderungen an die Erteilung von Segelflugzeugpilotenlizenzen (SPL) und an die Fluglehrerberechti- gung (FI[S]) sowie der damit verbundenen Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse sowie die Bedingungen für ihre Gültigkeit geregelt. Diese Be- stimmungen gelten auch für die Schweiz (vgl. dazu Art. 2 und Art. 32 LVA i.V.m. Anhang Ziff. 3 [Flugsicherheit]). Die Verordnung des UVEK über die nicht europaweit geregelten Ausweise und Berechtigungen des Flugpersonals vom 14. Januar 2021 (VABFP; SR 748.222.1) regelt sodann die Ausweise und Berechtigungen des Flug- personals, soweit (insbesondere) nicht die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vor- schriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Perso- nal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311/1 vom 25.11.2011; nach- folgend: VO 1178/2011) und die VO 2018/1976 anwendbar sind. Nach Art. 30 Abs. 2 VABFP darf eine Lehrberechtigte oder ein Lehrberechtigter ausbilden, wenn sie oder er eine Erfahrung von mindestens 15 Flug-
A-4886/2023, A-4888/2023 Seite 10 stunden auf einem Segelflugzeug mit geringem Gewicht oder auf einem europaweit geregelten Segelflugzeug derselben Klasse und derselben An- triebsart aufweist wie desjenigen, auf dem die Ausbildung stattfinden soll, und die Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung nach SFCL.360 auf einem europaweit geregelten Segelflugzeug oder auf einem Segelflugzeug mit geringem Gewicht erfüllt. Die VO 1178/2011 regelt unter anderem die Zulassung von Personen, die für die Flugausbildung oder die Flugsimulator-Ausbildung und die Bewertung der Befähigung eines Piloten verantwortlich sind (Art. 1 Abs. 1 Bst. b). In Anhang I der VO 1178/2011 (Teil-FCL) sind die Anforderungen für die Erteilung von Pilotenlizenzen und damit verbundenen Berechtigungen und Zeugnissen sowie die Bedingun- gen für ihre Gültigkeit und Verwendung festgelegt. Die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für Lehrberechtigte werden im Abschnitt J des Anhangs I näher umschrieben. 5.7 Die Finanzhilfen werden unterteilt in Anspruchs- und Ermessenssub- ventionen. Anspruchssubventionen begründen einen Rechtsanspruch auf die Subvention, sofern der Empfänger die gesetzlichen Voraussetzungen für die Subventionszusprechung erfüllt und der Entscheid über die Ausrich- tung nicht dem Ermessen der Verwaltung anheimgestellt ist; hingegen liegt es bei Ermessenssubventionen im Ermessen der Behörde, ob sie im Ein- zelfall eine Subvention zusprechen will oder nicht. Liegt eine Ermessens- subvention vor, besteht kein Anspruch auf Subventionen (vgl. FABIAN MÖL- LER, Rechtsschutz bei Subventionen, Diss. Basel 2006, S. 43 ff.; BARBARA SCHAERER, Subventionen des Bundes zwischen Legalitätsprinzip und Fi- nanzrecht, Diss. 1992, S. 173 ff.). Diese Unterscheidung ist zum einen be- züglich der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht bedeutsam, da diese bei Ermessenssubventionen zurückhaltend ist (vgl. E. 4 hiervor), zum andern aber auch hinsichtlich des bundesgerichtlichen Rechtsschut- zes (vgl. nachstehende E. 10). 5.8 Bei der hier strittigen Finanzhilfe handelt es sich um eine Ermessens- subvention, auf die kein Anspruch besteht. Aufgrund der eindeutigen For- mulierung von Art. 37f Bst. e MinVG «der Bund kann (...) Beiträge gewäh- ren» besteht für die zuständige Behörde ein Ermessensspielraum. Dies unterstreicht Art. 37b MinVG, wonach auf die Gewährung von Beiträgen kein Rechtsanspruch besteht (Abs. 1) und die Beiträge im Rahmen der ver- fügbaren Mittel gewährt werden (Abs. 2; vgl. dazu auch Urteil des BVGer A-585/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.4). Schliesslich besteht auch insofern kein Anspruch auf eine Finanzhilfe, als jährlich höchstens so vielen Kandi- datinnen und Kandidaten Finanzhilfen gewährt werden, wie die schwei-
A-4886/2023, A-4888/2023 Seite 11 zerische Zivilluftfahrt, gestützt auf die Erfahrungen der jeweils letzten drei Jahre, benötigt (Art. 1 Abs. 2 VFAL). 6. 6.1 Die Beschwerdeführer bringen zur Begründung im Wesentlichen vor, die von der Vorinstanz in Dispositiv-Ziff. 7 statuierten – viel zu hohen – Anforderungen basierten auf keiner Gesetzesgrundlage. Zwar gebe die VFAL in Art. 3 Abs. 3 Bst. d Vorgaben für die Beschäftigungsbestätigung für Motorfluglehrer FI(A) und in Art. 3 Abs. 3 Bst. e Vorgaben bezüglich Fluglehrer für Segelflug, nicht jedoch für TMG-Fluglehrer. Die verlangten 30 Stunden oder 60 Starts seien willkürlich und verstiessen damit gegen Art. 9 BV. Im Ergebnis würden damit die für Segelfluglehrer geltenden An- forderungen verdoppelt. Auch der Halbsatz «wobei der vollständige Lehr- plan für die Erteilung des Ausweises für Segelflugpilotinnen oder -piloten (SPL, Sailplane Pilot Licence) behandelt wurde innert drei Jahre» sei sach- fremd und gehe an der Sache vorbei; denn es gehe vorliegend nicht um Segelflugzeuge, sondern um Touring Motor Glider respektive Reisemotor- segler. Die in der Auflage geforderte Praxis von 30 Stunden oder 60 Starts seien in der Praxis unerreichbar hoch. Denn bei einer Weiterbildung zur TMG-Erweiterung von Segelflugpiloten (4 h + 1 h [Checkflug] pro Piloten- weiterbildung) müsste der TMG-Fluglehrer innert drei Jahren sechs Piloten ausbilden. Im Ergebnis müssten die TMG-Piloten damit ihre Ausbildung selber finanzieren. Vor dem Hintergrund, dass die TMG-Fluglehrer regel- mässig ehrenamtlich tätig seien, würde sich in Zukunft wohl kein Segelflug- lehrer mehr zum TMG-Fluglehrer ausbilden lassen. Da TMG-Piloten auch bessere Segelflieger seien (TMG als Zusatzausbildung), führe die in der angefochtenen Verfügung aufgeführte Auflage letztendlich zu einem Qua- litätsverlust der Piloten, was im Widerspruch zum Sinn und Zweck der ge- setzlich vorgesehenen Ausbildungsfinanzierung stünde. Mit dem aus der angefochtenen Verfügung resultierenden Aussterben der TMG-Ausbil- dungsmöglichkeit würde auch ein wichtiges Brückenelement in der Ausbil- dungskette vom Segelflugpiloten zum Privatpiloten und späteren Berufspi- loten, Fluglehrer und Linienpiloten unterbrochen. Durch das faktische Stop- pen der Ausbildungsfinanzierung würde der freie Zugang zu einer privat- wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung als späterer Berufs-, Linienpilot oder Fluglehrer verunmöglicht. Damit werde auch die von Art. 27 BV garantierte Wirtschaftsfreiheit verletzt. Das Vorgehen der Vorinstanz hindere den Verband auch an seiner Zweck- erfüllung, die in der umfassenden Förderung des Segelflugsports bestehe.
A-4886/2023, A-4888/2023 Seite 12 Dadurch würden der Verband und seine Mitglieder letztlich in ihrer Vereini- gungsfreiheit (Art. 23 BV) verletzt. Überdies würden dadurch die Ausbil- dung auf Motorseglern wie auch Flüge auf TMG langfristig de facto er- schwert, weshalb auch die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) verletzt sei. Ferner würden TMG-Kandidaten gegenüber Anwärtern für die Motor- fluglehrer- oder für die reine Segelfluglehrerausbildung benachteiligt, was die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) verletze. Die Vorinstanz vermische zu Un- recht die Vorschriften für die Motorfluglehrer mit jenen der Segelfluglehrer. Die Vermischung der Vorgaben für die Praxis, «Recency» und Finanzie- rung ohne klare gesetzliche Grundlagen sei willkürlich. Die Vorinstanz gehe von einem irrtümlichen Sachverhalt aus, wenn sie annehme, der FI(S) mit TMG-Lehrberechtigung würde nach dem Kurs nur noch TMG-Piloten aus- bilden. Dass die in der Auflage geforderten Voraussetzungen für die Be- schäftigungsverpflichtung durch den Aviatikbetrieb von mehreren Gesuch- stellenden bereits nachgewiesen worden seien, werde bestritten. 6.2 Die Vorinstanz entgegnet, die Anstellungsbedingungen gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. a–g VFAL seien aus praktischen Gründen an die Voraussetzun- gen zur Löschung der Einschränkung der Rechte bei erstmaliger Erstellung einer Lizenz gemäss den EU-Verordnungen angelehnt worden. Die Anstel- lungsbedingungen und die EU-Verordnungen verfolgten indes einen unter- schiedlichen Zweck. Art. 3 Abs. 3 Bst. a–g VFAL stellten sicher, dass nur so vielen Kandidatinnen und Kandidaten Finanzhilfe gewährt würde, wie die schweizerische Zivilluftfahrt benötige. Bei den EU-Verordnungen gehe es dagegen darum, dass eine neue Berechtigung nach ihrem Erwerb in- nerhalb einer bestimmten Zeit ausreichend genutzt werde, damit die Hal- terin oder der Halter der neuen Berechtigung das neu erworbene Wissen ausreichend festige und die notwendige Praxis erwerbe, um die Tätigkeit sicher auszuüben. Um sicherzustellen, dass nicht mehr Gesuchstellerin- nen und Gesuchsteller mit einer Finanzhilfe unterstützt würden, als die schweizerische Zivilluftfahrt benötige, sei die Erfüllung der höheren Anfor- derungen gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. e VFAL notwendig. Die Ausbildung zum Motorsegelpiloten sei auch ein wichtiger Baustein in der Ausbildung späte- rer Berufspiloten. Nach ihrer Auffassung seien die in der strittigen Auflage enthaltenen Bedingungen von 30 Stunden Flugunterricht oder 60 Starts in TMGs gut erfüllbar. Dies zeige sich auch daran, dass die Erfüllung dieser Anstellungsbedingungen bereits von mehreren Gesuchstellenden nachge- wiesen worden sei. Dass es – wie von den Beschwerdeführenden vorge- bracht – für viele «FI(TMG)» schwierig sei, die Anstellungsbedingungen für die «FI(TMG)»-Ausbildung zu erreichen, werfe die Frage auf, ob in den vergangenen Jahren mehr «FI(TMG)» ausgebildet worden seien, als die
A-4886/2023, A-4888/2023 Seite 13 schweizerische Zivilluftfahrt benötige. Der von Art. 1 Abs. 2 VFAL verfolgte Zweck werde auch erfüllt, wenn die Ausbildung bei einer anderen als der eigenen Segelfluggruppe absolviert werden könne. Ein Anspruch auf die subventionierte Ausbildung «praktisch vor der Haustüre» bestehe nicht. Die analoge Anwendung von Art. 3 Abs. 3 Bst. e VFAL stelle keine Verlet- zung der Wirtschafts- respektive Berufswahlfreiheit dar, da die rechtlichen Grundlagen für eine Einschränkung gegeben seien. Die in Dispositiv-Ziff. 7 festgelegte Bedingung stütze sich auf die VFAL und stelle auch keine Pra- xisänderung dar. Der Vorwurf der Willkür sei unbegründet. 6.3 Unstrittig hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 1 eine Finanzhilfe von Fr. 2'750.– zugesprochen. Diese wird von ihm an sich nicht bestritten. Vielmehr gilt es – wie vom Beschwerdeführer 1 gerügt – die Voraussetzun- gen für die vollständige oder teilweise Rückerstattung der Finanzhilfe zu prüfen. 6.3.1 Vorab gilt es die massgebenden Bestimmungen auszulegen. Aus- gangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der relevanten Bestim- mung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (sog. Methodenpluralis- mus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht un- mittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Vom klaren, das heisst eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Be- stimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsge- schichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zu- sammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 150 II 26 E. 3.5; 147 II 25 E. 3.3; 146 V 224 E. 4.5.1). Ob eine zu füllende Lücke oder ein qualifiziertes Schweigen des Gesetz- gebers vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Ist ein lückenhaftes Ge- setz zu ergänzen, gelten als Massstab die dem Gesetz selbst zugrunde liegenden Zielsetzungen und Werte. Lücken können oftmals auf dem Weg der Analogie geschlossen werden. Umgekehrt ist Voraussetzung für die analoge Anwendung eines Rechtssatzes, dass zunächst das Vorliegen ei- ner Lücke im Gesetz festgestellt wird (BGE 148 V 84 E. 7.1.2; 149 IV 376 E. 6.6).
A-4886/2023, A-4888/2023 Seite 14 6.3.2 Wie vorstehend (E. 5.5 hiervor) dargelegt, verliert die Kandidatin oder der Kandidat gemäss Art. 7 Abs. 1 VFAL den Anspruch auf zugesprochene Finanzhilfen und muss dem BAZL bereits erhaltene Finanzhilfen insbeson- dere zurückzahlen, wenn sie oder er die Tätigkeit nicht mindestens im Um- fang nach Art. 3 Abs. 3 ausübt (Bst. c). Dieselbe Rückzahlungsverpflich- tung trifft im Übrigen auch den Aviatikbetrieb, wenn er den Mindestbeschäf- tigungsumfang nach Art. 3 Abs. 3 VFAL nicht nachweisen kann (Art. 7 Abs. 2 und Abs. 3 i.V.m. Art. 11 Abs. 2 VFAL). Gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. e VFAL bestätigt der Aviatikbetrieb, dass er sich verpflichtet, Fluglehrerinnen und -lehrer für Segelflieger mindestens in folgendem Umfang zu beschäf- tigen: 30 Stunden Flugunterricht oder Unterricht für 60 Starts, wobei der vollständige Lehrplan für die Erteilung eines Ausweises für Segelflugpilo- tinnen oder -piloten (SPL, Sailplane Pilot Licence) innerhalb dreier Jahre behandelt wurde. Der Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 Bst. e VFAL bezieht sich ausschliesslich auf Fluglehrerinnen und -lehrer für Segelflieger. Fluglehrerinnen und Flugleh- rer für Motorsegler (TMG) sind in Art. 3 Abs. 3 VFAL nicht explizit erwähnt. Dies obwohl der Verordnungsgeber durchaus die Kategorien Segelflug- zeug und Motorsegler unterscheidet (vgl. dazu Art. 3 Abs. 3 Bst. c VFAL, wonach der Fluglehrer für Flugzeuge, den notwendigen Beschäftigungs- umfang von mindestens 100 Stunden Flugunterricht [nach abgeschlosse- ner Ausbildung] durch entsprechende Praxis in Flugzeugen oder Motorseg- lern erbringen können). Art. 3 Abs. 3 Bst. c VFAL regelt dabei nicht den Beschäftigungsnachweis von TMG-Fluglehrern; vielmehr sieht die Bestim- mung lediglich vor, dass Fluglehrerinnen und -lehrer den für den Beschäf- tigungsnachweis notwendigen Flugunterricht von 100 Stunden in Flugzeu- gen oder Motorseglern erbringen können. Der Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 Bst. e VFAL lässt darauf schliessen, dass sich die Beschäftigungsbestäti- gung ausschliesslich auf Fluglehrerinnen und -lehrer für Segelflugzeuge (ohne TMG-Berechtigung) bezieht. Dieser Auffassung ist offenbar auch die Vorinstanz, wenn sie in ihrer Beschwerdevernehmlassung festhält, dass entsprechend der Struktur der VO 2018/1976 kein separater Buchstabe für die Anstellungsbedingungen für die «FI(TMG)»-Ausbildung geschaffen worden sei (BVGer-act. 6, S. 4). 6.3.3 Bezüglich Entstehungsgeschichte ergibt sich Folgendes: Die Verordnung vom 1. Juli 2015 über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt (AS 2015 2479) trat am 1. Januar 2016 in Kraft. aArt. 5 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 sah für Fluglehrerinnen und Fluglehrer vor, dass die
A-4886/2023, A-4888/2023 Seite 15 Kandidatin oder der Kandidat die Finanzhilfe dem BAZL zurückzahlen muss, wenn sie oder er die Ausbildung ohne triftigen Grund abbricht (Bst. a) oder die Tätigkeit beim empfehlenden Betrieb nicht spätestens 12 Monate nach erfolgreichem Abschluss der Prüfungen aufnimmt und mindestens 150 Stunden während dreier Jahre ausübt. Mit dem Erlass der VFAL vom 31. Oktober 2018 wurden diverse Bestimmungen geändert be- ziehungsweise neu eingeführt. Unter anderem wurde der Begriff der An- stellungs- durch die Beschäftigungsverpflichtung ersetzt. Damit sollten auch Bereiche erfasst werden, in welchen die Tätigkeit ehrenamtlich aus- geführt wird. Insbesondere werde damit dem Umstand Rechnung getra- gen, dass Segelfluglehrerinnen und -lehrer fast ausschliesslich unentgelt- lich (aufgrund einer Vereinszugehörigkeit) und deshalb unregelmässig tätig seien (Erläuterungen des BAZL zur Revision der Verordnung des Schwei- zerischen Bundesrats über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt vom 21. Juli 2023, nachfolgend: Erläuterungen; Website des BAZL < www.bazl.admin.ch > Themen > Finanzhilfen im Bereich der Luft- fahrt > Ausbildungsfinanzierung Luftfahrt >, abgerufen am 26.06.2024). Aus den Erläuterungen geht zudem hervor, dass eine Rückzahlungspflicht in erster Linie für Fälle vorgesehen ist, in denen die Ausbildung von der gesuchstellenden Person schuldhaft oder ohne triftigen Grund abgebro- chen wird. Entsprechendes gilt für den Betrieb, wenn das Beschäftigungs- verhältnis aufgelöst wird, weil kein Bedarf mehr besteht, dies jedoch für den Betrieb voraussehbar gewesen wäre. Keine Rückzahlungspflicht be- steht dagegen, wenn die Nichtanstellung respektive Kündigung während der dreijährigen Beschäftigungsdauer aus wirtschaftlichen oder qualifika- torischen Gründen erfolgt (Erläuterungen, S. 6). 6.3.4 Aus systematischer Sicht ist – wie erwähnt – zu betonen, dass der Bund gemäss Art. 87b Bst. c BV Beiträge an Massnahmen zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr leistet. Dieses Ziel wird in Art. 37f Bst. e MinVG dahingehend präzisiert, dass die Förde- rung unter anderem durch die Gewährung von Beiträgen an die Aus- und Weiterbildung erfolgt. In systematischer Hinsicht ist zudem auf das (mit der VO 2020/358 als An- hang III in die VO 2018/1976 eingefügte) Regelbuch Segelflug hinzuwei- sen, das auch für die Schweiz Geltung beansprucht (vgl. dazu E. 5.6 hier- vor). Darin sind die Anforderungen an die Erteilung von Segelflugzeugpilo- tenlizenzen (SPL) und der damit verbundenen Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse sowie die Bedingungen für ihre Gültigkeit geregelt. Mit Be- zug auf die im Regelbuch benutzte Terminologie wird darin unter dem
A-4886/2023, A-4888/2023 Seite 16 Geltungsbereich Folgendes festgehalten: «Wenn sich die Anforderungen von Teil-SFCL auf «Segelflugzeuge» beziehen, schliesst dies sowohl Mo- torsegler als auch Reisemotorsegler (TMGs) ein (SFCL.001 Bst. a). Die Anforderungen an den Ausbildungslehrgang und die Erfahrung werden in SFCL.130 für die Kategorien Segelflugzeuge mit respektive ohne TMG teil- weise übereinstimmend (vgl. z.B. Anforderungen an die Theoriekennt- nisse; SFCL.130 Bst. a Ziff. 1, teilweise aber auch abweichend umschrie- ben (SFCL.130 Bst. a Ziff. 2). So beinhaltet der Ausbildungslehrgang für Segelflugzeuge (ohne und mit TMG) mindestens 15 Stunden Flugunter- richt (SFCL.130 Bst. a Ziff. 2), davon jeweils 10 Stunden Flugunterricht mit Fluglehrer, der auch die 7 Stunden Flugunterricht mit Fluglehrer (ohne TMG) respektive 6 Stunden Flugunterricht auf TMG umfasst (SFCL.130 Bst. a Ziff. 2 i. und iv. und v.). Der Antragsteller kann, sofern der Ausbil- dungslehrgang die für das jeweilige Luftfahrzeug erforderlichen Ausbil- dungsinhalte umfasste, die praktische Prüfung auf einem Segelflugzeug (ohne TMG) oder auf einem TMG ablegen. Falls der Ausbildungslehrgang die Ausbildungsinhalte für Segelflugzeuge und TMG umfasste, kann der Antragsteller zwei praktische Prüfungen ablegen – eine auf einem Segel- flugzeug (ohne TMG) und eine auf einem TMG – um die Rechte für beide Luftfahrzeuge zu erlangen (SFCL.145 Bst. b). Für die Erweiterung der Se- gelflugzeug- auf (zusätzliche) TMG-Rechte müssen zusätzliche theoreti- sche und praktische Kenntnisse erworben und nachgewiesen werden (SFCL.150 und SFCL.150b, 150c und 150e). Abweichende Regelungen gelten zudem bei den Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung: Für Segelflugzeuge ohne TMG gilt, dass der SPL-Inhaber in den 24 Mona- ten vor dem geplanten Flug mindestens 5 Stunden Flugzeit als PIC (Pilot in Command) oder mit einem Fluglehrer oder allein unter der Aufsicht eines FI(S) auf einem Segelflugzeug absolviert haben muss und dabei (ohne TMG) mindestens 15 Starts (launches) und zwei Schulungsflüge mit einem FI(S) absolviert oder bei einem FE(S [Flugüberprüferberechtigung für Se- gelflugzeuge; vgl. SFCL.415 ff.) eine Befähigungsüberprüfung auf einem Segelflugzeug (ohne TMG) abgelegt haben muss, wobei diese auf der praktischen Prüfung für SPL beruht (SFCL.160 Bst. a Ziffn. 1 und 2). SPL- Inhaber dürfen ihre TMG-Rechte nur ausüben, wenn sie in den vergange- nen 24 Monaten vor dem geplanten Flug mindestens 12 Stunden Flugzeit als PIC oder mit einem Fluglehrer oder allein unter der Aufsicht eines FI(S) auf einem Segelflugzeug absolviert haben und dabei auf TMG mindestens 6 Stunden Flugzeit, 12 Starts (take-offs) und Landungen und einen Schu- lungsflug von mindestens 1 Stunde Gesamtflugzeit mit einem Lehrberech- tigten absolviert haben (SFCL.160 Bst. b Ziff. 1). Alternativ genügt auch die erfolgreiche Absolvierung einer Befähigungsüberprüfung bei einem FE(S)
A-4886/2023, A-4888/2023 Seite 17 nach SFCL.150 Bst. b Ziff. 2 (praktische Prüfung zum Nachweis prakti- scher Fähigkeiten auf einem TMG). Gemäss SFCL.350 Bst. a sind die Rechte eines FI(S) auf die Durchführung von Flugunterricht unter Aufsicht eines uneingeschränkt tätigen FI(S), der für diesen Zweck von einer ATO (zugelassenen Ausbildungsorganisation) oder DTO (erklärten Ausbildungsorganisation) benannt wurde, einge- schränkt: 1. Für die Erteilung einer SPL (Sail Plane Licence), 2. für die Er- weiterung der mit einer SPL verbundenen Rechte auf Rechte für weitere Segelflugzeuge oder TMG nach Punkt SFCL.150, 3. für die Erweiterung der mit einer SPL verbundenen Rechte auf zusätzliche Startmethoden (launching) nach Punkt SFCL.155 und 4. für die Erteilung von Kunstflug- Basisrechten, Kunstflug-Fortgeschrittenenrechten, Rechten für den Wol- kenflug mit Segelflugzeugen oder Berechtigungen zum Schleppen von Se- gelflugzeugen oder Bannern. Bei der Durchführung der Ausbildung unter Aufsicht nach Bst. a hat der FI(S) nicht das Recht, einem Flugschüler zu gestatten, den ersten Alleinflug oder einen ersten Allein-Überlandflug durchzuführen (Bst. b). Die Einschränkungen nach den Bst. a und b wer- den aus der FI(S)-Berechtigung gelöscht, sobald der FI(S) mindestens 15 Stunden Flugunterricht oder mindestens 50 Starts (launches) im Flug- unterricht absolviert hat, wobei alle Phasen der Ausbildung abgedeckt sein müssen. Ein FI(S) mit eingeschränkten Rechten, der Punkt SFCL.330 Bst. b Ziff. 2 (TMG-Ausbildungslehrgang) erfüllt hat, kann 5 dieser 15 Stun- den auf TMG absolvieren und 15 dieser 50 Starts (launches) durch Starts (take-offs) und Landungen auf TMG ersetzen (SFCL.350 Bst. c). In SFCL.360 (FI[S]-Berechtigung) werden für die Fluglehrer die Anforde- rungen an die fortlaufende Flugerfahrung umschrieben. Danach darf der Inhaber einer FI(S)-Berechtigung die mit seiner Berechtigung verbundenen Rechte nur dann ausüben, wenn er vor der geplanten Ausübung dieser Rechte in den vorangegangenen drei Jahren einerseits eine Auffrischungs- schulung absolviert und anderseits Flugunterricht erteilt hat mit mindestens 30 Stunden oder 60 Starts (launches; mit Schleppflugzeug) oder Starts (take-offs; Motorsegler) und Landungen sowie nach den für diesen Zweck von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren in den vergangenen 9 Jahren seine Befähigung zur Unterrichtung auf Segelflugzeugen gegen- über einem FI(S) nachgewiesen hat (Bst. a. Ziffn. 1.i. und 1.ii. sowie Bst. a Ziff. 2). Im Abschnitt J des Anhangs I der VO 1178/2011 (Teil-FCL) werden in FCL.940 Bst. a Ziff. 1.iii (Kapitel 2; besondere Anforderungen an Fluglehrer
A-4886/2023, A-4888/2023 Seite 18 – FI) die Voraussetzungen für eine Verlängerung des FI-Zeugnisses dahin- gehend umschrieben, dass der FI(S) mindestens 30 Stunden oder 60 Starts im Rahmen eines Flugunterrichts in Segelflugzeugen, Reisemo- torseglern oder TMGs als FI oder Prüfer während des Gültigkeitszeitraums des Zeugnisses (Zeitraum von 24 Monaten; FCL.025 Bst. c Ziff. 1.i.) absol- vieren muss. Das Regelbuch Segelflug trifft in SFCL.360 hinsichtlich der Anforderung an die fortlaufende Flugerfahrung keine explizite Unterscheidung zwischen der FI(S)-Berechtigung ohne respektive mit TMG. Der Wortlaut dieser Be- stimmung legt den Schluss nahe, dass der Nachweis einer Lehrpraxis von mindestens 30 Stunden oder 60 Starts in den vergangenen drei Jahren als FI Segelflug (ohne TMG) für den Nachweis an die fortlaufende Flugerfah- rung ausreicht. Gleiches gilt für die Regelung in FCL.940.FI Bst. a.1. Laut übereinstimmenden Angaben der Parteien entspricht diese Beschäfti- gungsvorgabe der bisherigen Praxis für den geforderten Nachweis der Min- destbeschäftigung (gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. e VFAL). 6.3.5 Aus teleologischer Sicht ist festzuhalten, dass der Zweck des in Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 3 VFAL vorgesehenen Mindestumfangs der Be- schäftigung darin zu erblicken ist, dass ausschliesslich nachhaltige Ausbil- dungen mit Finanzhilfen unterstützt werden sollen. Dies geht insbesondere aus den in Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b VFAL aufgeführten (alternativen) Grün- den für eine Rückzahlungspflicht (Ausbildungsabbruch ohne triftigen Grund, keine Aufnahme der Tätigkeit innert 12 Monaten nach erfolgrei- chem Ausbildungsabschluss) hervor. Dieses Erfordernis steht auch im Ein- klang mit der in Art. 4 Abs. 1 MinLV geforderten Zweckmässigkeit und Wirk- samkeit der Massnahme. Der eigentliche Zweck der Mindestbeschäfti- gungsanforderungen besteht damit nicht unmittelbar in der Gewährleistung der Flugsicherheit, sondern vielmehr in der Sicherstellung der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Nachhaltigkeit der Finanzierungshilfe. Aus den Er- läuterungen geht in diesem Zusammenhang zudem hervor, dass eine Rückzahlungspflicht in erster Linie für Fälle vorgesehen ist, in denen die Ausbildung von der gesuchstellenden Person schuldhaft oder ohne triftigen Grund abgebrochen wird. Entsprechendes gilt für den Betrieb, wenn das Beschäftigungsverhältnis aufgelöst wird, weil kein Bedarf mehr besteht, dies jedoch für den Betrieb voraussehbar gewesen wäre. Keine Rückzah- lungspflicht besteht demgegenüber, wenn die Nichtanstellung respektive Kündigung während der dreijährigen Beschäftigungsdauer aus wirtschaft- lichen oder qualifikatorischen Gründen erfolgt (Erläuterungen, S. 6; Art. 7 Abs. 3 VFAL).
A-4886/2023, A-4888/2023 Seite 19 6.3.6 Aus dem Gesagten folgt, dass die Auslegung nach dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 Bst. e VFAL darauf schliessen lässt, dass sich die Beschäfti- gungsbestätigung ausschliesslich auf Fluglehrerinnen und -lehrer ohne TMG-Berechtigung bezieht. Der systematische Blick zeigt auf, dass sich die an die (definitive) Ausrichtung der Finanzhilfe geknüpften Anforderun- gen an jene für die fortlaufende Flugerfahrung gemäss SFCL.360 (FI[S]- Berechtigung) anlehnen. Der mit dem Beschäftigungsnachweis verfolgte Zweck besteht darin, die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Nachhaltig- keit der Ausbildungshilfen zu gewährleisten. Eine Rückzahlung soll insbe- sondere Platz greifen, wenn die Kandidatin oder der Kandidat nach Ab- schluss der Ausbildung aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen keine Tätigkeit im Mindestumfang von 30 Stunden Flugunterricht oder Un- terricht für 60 Starts (unter Einhaltung des vollen Lehrplanes für die Ertei- lung einer SPL) ausübt. Dieser Gesetzeszweck wird zudem durch die his- torische Auslegung bestätigt. Eine spezifische Regelung für FI(S) mit der Zusatzausbildung TMG fehlt in Art. 3 Abs. 3 VFAL. Hinweise für die An- nahme, dass es sich dabei um ein qualifiziertes Schweigen des Verord- nungsgebers handeln könnte, sind nicht ersichtlich. Die Vorinstanz ist folg- lich im Ergebnis zu Recht von einer zu schliessenden Lücke ausgegangen. 6.4 Wie vorstehend (E. 5.8) ausgeführt, steht im konkreten Fall eine typi- sche Ermessenssubvention zur Diskussion, auf die kein unmittelbarer An- spruch besteht und bei deren Überprüfung sich das Bundesverwaltungs- gericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt. Allerdings darf die Behörde auch in Bereichen, wo der Gesetzgeber Ermessen einräumt, damit nicht nach Belieben verfahren. Vielmehr ist das Ermessen stets pflichtgemäss, das heisst verfassungs- und gesetzmässig auszuüben (PIERRE TSCHAN- NEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 591 ff.). Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde Ermessen walten lässt, wo ihr das Gesetz keines einräumt, oder wo sie statt zweier zulässiger Lösungen eine dritte wählt. Eine Ermes- sensunterschreitung besteht darin, dass die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon sie nach Gesetz berechtigt wäre nach Ermessen zu handeln, oder dass sie auf eine Ermessensausübung ganz oder teilweise von vornherein verzichtet (BGE 137 V 71 E. 5.2). Ein Ermes- sensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt, oder all- gemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsun- gleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den
A-4886/2023, A-4888/2023 Seite 20 Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 143 V 369 E. 5.4.1; Ur- teil des BGer 8C_555/2022 vom 8. Februar 2023 E. 4.2 m.w.H.). 6.4.1 Zu beachten gilt es zunächst, dass sich eine Änderung der Praxis (vgl. dazu nachfolgend E. 6.4.2) auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können muss, die – vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicher- heit – umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet wor- den ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen ent- spricht (BGE 149 II 381 E. 7.3.1; 149 V 177 E. 4.5; 146 I 105 E. 5.2.2; 141 II 297 E. 5.5.15; je mit Hinweisen). Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV gebietet sodann, dass Verfü- gungen angemessen zu begründen sind (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Anfor- derungen an die Begründung sind unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie der Interessen der Betroffenen festzulegen. Die Be- gründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde leiten lässt und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher zu stellen, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist. Der Entscheid ist zudem umso eingehender zu begründen, je komplexer sich die diesem zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände präsentieren (LORENZ KNEUBÜHLER/RAMONA PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom- mentar zum VwVG [nachfolgend: VwVG-Kommentar], 2. Aufl. 2019, N. 11 ff. zu Art. 35 VwVG). 6.4.2 Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, es handle sich bei der ver- fügten Auflage um eine Praxisänderung, für die keine hinreichenden sach- lichen Gründe bestünden (vgl. dazu auch Schreiben des SFVS vom 25. Juli 2023; Beilage 4 zu BVGer-act. 1; A-4888/2023). Die Vorinstanz räumt hierzu ein, dass in früheren Verfügungen zum Teil die ungenaue Bezeich- nung «FI(S)» anstelle von «FI(TMG)» verwendet worden sei. Im Hinblick auf die Vermeidung von Missverständnissen werde seit rund einem Jahr in allen Verfügungen jeweils die genaue Bezeichnung «FI(TMG)» verwendet, sofern eine solche Ausbildung beantragt werde. Dass neu für sämtliche Ausbildungen FI(S) mit Zusatzqualifikation TMG durchwegs die Bezeich- nung «FI(TMG)» erfolgt und damit auch gefordert wird, lässt jedenfalls aus Sicht der Verfügungsadressaten auf eine Praxisänderung schliessen. In wie vielen Fällen die ungenaue Bezeichnung «FI(S)» bisher verwendet worden ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Ob es sich tatsächlich
A-4886/2023, A-4888/2023 Seite 21 um eine Praxisänderung handelt, kann hier letztendlich aber offen bleiben. Denn vorliegend hat die Vorinstanz die Auflage gemäss Dispositiv-Ziff. 7 in der angefochtenen Verfügung nicht respektive jedenfalls nicht hinreichend begründet. Für die Beschwerdeführer geht aus der angefochtenen Verfü- gung insbesondere nicht hervor, aus welchen Gründen für den FI(S) mit TMG-Berechtigung dieselben Anforderungen wie für einen FI(S) ohne diese Zusatzausbildung (Art. 3 Abs. 3 Bst. e VFAL) analog gelten sollen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist folglich auch dann verletzt, wenn man eine Praxisänderung verneinen würde. Der Gehörsanspruch ist nach feststehender Rechtsprechung formeller Na- tur, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensman- gel behafteten Entscheids führt. Das Bundesgericht lässt es jedoch zu, Ver- fahrensfehler wie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren zu heilen respektive die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs nachzuholen. Dies setzt voraus, dass die Verlet- zung nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Partei die Möglich- keit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prü- fung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist. Des Weiteren dür- fen ihr durch die Heilung keine unzumutbaren Nachteile entstehen (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2; BVGE 2018 IV/5 E. 13.2; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 3.110 ff.). Die Vorinstanz hat die Begründung in ihren Beschwerdevernehmlassun- gen zwar formell nachgeholt. Allerdings setzt sie sich darin nicht eingehend mit der Frage auseinander, aus welchen Gründen die beiden infrage ste- henden Tatbestände bezüglich des geforderten Mindestumfangs der Be- schäftigung gleich zu behandeln seien (vgl. dazu nachfolgende E. 6.4.3). Hinzu kommt, dass den Beschwerdeführern der Instanzenzug verkürzt würde, wenn das Bundesverwaltungsgericht als letzte Rechtsmittelinstanz hierüber einen Sachentscheid fällen würde. Aus diesen Gründen fällt eine Heilung der Gehörsverletzung ausser Betracht. Dispositiv-Ziff. 7 der ange- fochtenen Verfügung ist demnach bereits aus formellen Gründen aufzuhe- ben und die Streitsache zur (ergänzenden) Begründung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.4.3 Die Vorinstanz bringt in ihren Beschwerdevernehmlassungen (S. 4) vor, bei der Revision der VFAL sei kein separater Buchstabe für die Anstel- lungsbedingungen betreffend die FI(S)-Ausbildung mit TMG-Erweiterung vorgesehen worden, um der «praktischen Struktur der EU-Verordnungen
A-4886/2023, A-4888/2023 Seite 22 zu folgen». Deshalb seien die Rückzahlungsvoraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 3 Bst. e VFAL, wie sie für FI(S)-Berechtigung ohne TMG explizit postuliert würden, auf die FI(S)-Berechtigung mit TMG analog anzuwenden. Diese Begründung für die analoge Anwendung der EU-Verordnungsbe- stimmungen für FI(S) ohne TMG-Berechtigung auf solche mit dieser Be- rechtigung verfängt aus folgenden Gründen nicht: Zum einen vermag das (formelle) Argument, wonach der Struktur der EU-Verordnungen zu folgen sei, inhaltlich nicht zu überzeugen. Dies gilt umso weniger, als die EU-Ver- ordnungen nicht die Ausbildungsfinanzierung respektive -unterstützung re- geln. Sie zielen – wie dargelegt (vgl. E. 5.6 hiervor) – vielmehr darauf ab, in der Union ein hohes einheitliches Niveau der Flugsicherheit in der Zivil- luftfahrt zu erreichen und aufrechtzuerhalten. Zum andern nimmt die für die Analogie herangezogene Regelung in SFCL.360 respektive in Art. 3 Abs. 3 Bst. e VFAL nicht explizit Bezug auf die hier zur Diskussion stehende Kons- tellation, wo ein FI(S) über die FI(S)-Berechtigung sowohl mit als auch ohne TMG-Zusatzausbildung verfügt. Dass es sich um einen vergleichba- ren Sachverhalt handelt, der eine analoge Anwendung von Art. 3 Abs. 3 Bst. e VFAL gebieten würde, ist damit jedenfalls nicht nachvollziehbar dar- gelegt. 6.4.4 Die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 136 V 231 E. 6.1). Das Gebot der Rechtsgleichheit wird verletzt, wenn ein Erlass rechtliche Unterschei- dungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnis- sen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich auf- grund der Verhältnisse aufdrängen. Vorausgesetzt ist, dass sich die unge- rechtfertigte Gleich- beziehungsweise Ungleichbehandlung auf eine we- sentliche Tatsache bezieht (BGE 140 I 77 E. 5.1 S. 80; 131 V 107 E. 3.4.2; 134 I 23 E. 9.1 S. 42; 131 I 91 E. 3.2 S. 103). Bei der Beurteilung, ob die tatsächlichen Unterschiede erheblich und die vorgenommenen Differenzie- rungen sachlich gerechtfertigt sind, ist vom Zweck des zu prüfenden Erlas- ses auszugehen (HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 754). Grundsätzlich genügen für die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung sachliche Gründe irgendwelcher Art. Die Ungleichbehandlung kann im Hinblick auf die tatsächlichen Ver- hältnisse oder die Ziele des Gesetzes gerechtfertigt sein (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 576; vgl.
A-4886/2023, A-4888/2023 Seite 23 dazu auch Urteil des BVGer A-1653/2017 vom 20. Februar 2018 E. 5.5 bis 5.9). Mit der analogen Anwendung von Art. 3 Abs. 3 Bst. e VFAL geht die Vor- instanz im Ergebnis von vergleichbaren tatsächlichen Verhältnissen aus. Vorliegend ist indes ein relevanter Unterschied darin zu erblicken, dass ein FI(S) mit TMG-Berechtigung zusätzlich zum Nachweis betreffend die lau- fende Flugerfahrung gemäss SFCL.360 (FI[S]-Berechtigung; mindestens 30 Stunden oder 60 Starts) noch die weiteren Anforderungen für die spezi- fische TMG-Praxiserfahrung in gleichem Umfang nachzuweisen hätte. Mit anderen Worten erfordert bereits die Lehrberechtigung als FI(S) für sich allein die Erteilung von Flugunterricht als FI(S) im Umfang von mindestens 30 Stunden oder 60 Starts innerhalb dreier Jahre. Würde vom FI(S) mit TMG-Zusatzqualifikation zusätzlich zu diesem Nachweis die Absolvierung von Flugunterricht mit TMG im Umfang von wiederum mindestens 30 Stun- den oder 60 Starts gefordert, würden die Anforderungen an den Nachweis der Nachhaltigkeit der Zusatzausbildung überspannt. Denn damit würde dem Aspekt, dass es sich bei der Ausbildung zum Fluglehrer für Segelflug- zeuge mit TMG-Berechtigung um eine Zusatzausbildung zum FI(S) han- delt, nicht angemessen Rechnung getragen. Die pauschale Übernahme der Anforderungen gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. e VFAL für die FI(S)-Ausbil- dung mit TMG-Zusatzqualifikation erscheint daher nicht sachgerecht. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer glaubhaft darzulegen vermögen, dass auch die FI(S) mit Zusatzqualifikation in der Regel weiterhin zur Hauptsache für die Schulung ohne die TMG-Zusatzqualifikation eingesetzt beziehungsweise benötigt werden und sie zudem auch regelmässig rein ehrenamtlich tätig sind (vgl. dazu auch Erläuterungen, S. 4). Die analoge Rechtsanwendung steht damit im Widerspruch zu den dargelegten Grundsätzen der Rechtsgleichheit. Im Ergebnis ist es deshalb sachlich ge- boten, die Anforderungen an den Beschäftigungsumfang bei der FI(S)-Aus- bildung mit TMG-Zusatzqualifikation weniger hoch anzusetzen, als dies für die FI(S)-Ausbildung in Art. 3 Abs. 3 Bst. e VFAL vorgesehen ist. 6.4.5 Die Vorinstanz begründet die von ihr an die Ausbildungsfinanzierung gestellten Anforderungen gemäss Dispositiv-Ziff. 7 unter anderem auch da- mit, dass nicht mehr Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller mit einer Fi- nanzhilfe unterstützt werden sollten, als die schweizerische Zivilluftfahrt benötige (Beschwerdevernehmlassung, S. 4). Es trifft zwar zu, dass gestützt auf Art. 1 Abs. 2 VFAL jährlich höchstens so viele Auszubildende mit Finanzhilfen unterstützt werden sollen, wie in der
A-4886/2023, A-4888/2023 Seite 24 schweizerischen Zivilluftfahrt gestützt auf die Erfahrungen der letzten drei Jahre Bedarf besteht (vgl. dazu auch Erläuterungen, S. 3 unten). Mit Blick auf den Zweck dieser Regelung ist dieses Kriterium allerdings (bereits) bei Prüfung des Anspruchs auf die Finanzhilfe zu berücksichtigen. Für eine zusätzliche Berücksichtigung dieser «Bedürfnisklausel» im Rahmen der Auslegung der Bestimmungen zum Beschäftigungsumfang gemäss Art. 3 Abs. 3 VFAL besteht deshalb kein Anlass und keine Rechtfertigung. Dar- aus folgt, dass Art. 1 Abs. 2 VFAL nicht als Begründung für eine Verschär- fung der Beschäftigungsanforderungen herangezogen werden darf. 6.4.6 Aus dem Gesagten folgt, dass die (im Beschwerdeverfahren nach- träglich vorgebrachten) Gründe für die analoge Anwendung von Art. 3 Abs. 3 Bst. e LFAG nicht stichhaltig sind. Die Anforderungen an den Be- schäftigungsumfang bei der FI(S)-Ausbildung mit TMG-Zusatzqualifikation sind weniger hoch anzusetzen, als dies in Dispositiv-Ziff. 7 postuliert wor- den ist. Es ist allerdings nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, als erste und einzige Instanz erstmals und abschliessend hierüber zu entschei- den. 7. Zu prüfen bleibt schliesslich, ob die in Dispositiv-Ziff. 7 der angefochtenen Verfügung enthaltene Auflage, dass der «vollständige Lehrplan für die Er- teilung eines Ausweises für Segelflugpilotinnen oder -piloten (SPL, Sail- plane Pilot Licence) behandelt wurde innerhalb dreier Jahre», hinreichend klar formuliert und damit rechtmässig ist. 7.1 Die VO 2018/1976 beziehungsweise das Regelbuch Segelflug stellen bei der theoretischen und praktischen Prüfung teilweise unterschiedliche respektive weitergehende Anforderungen an den Ausbildungslehrgang mit TMG-Berechtigung als an jenen ohne diese Berechtigung (vgl. dazu insbe- sondere SFCL.130 Bst. a, SFCL.145 Bst. a und b, SFCL.150 Bst. a, b, d und e). 7.2 Dass die Vorinstanz mit der genannten Formulierung die Einhaltung des gesamten Lehrplanes für die Erteilung einer SPL (mit und ohne TMG- Berechtigung) fordern wollte, scheint fraglich, geht aber jedenfalls aus dem Wortlaut nicht klar hervor. Im Hinblick auf die Vorhersehbarkeit und Rechts- sicherheit ist es zwingend notwendig, dass die an die definitive Ausrichtung der Finanzhilfe geknüpften Auflagen klar und unmissverständlich formuliert werden. Es ist anzunehmen, dass die Vorinstanz mit der genannten For- mulierung auf die Einhaltung der Anforderungen für die Erlangung der
A-4886/2023, A-4888/2023 Seite 25 TMG-Zusatzqualifikation abgezielt hat. Beim Erlass der neuen Verfügung wird die Vorinstanz im Interesse der Rechtssicherheit demnach auch die einzuhaltenden Vorgaben für den Lehrplan für die Erteilung eines Auswei- ses des hier massgebenden Lehrgangs präziser zu formulieren haben. 8. Zusammengefasst ergibt sich, dass Dispositiv-Ziff. 7 der angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2023 aufzuheben und die Streitsache zur erneuten Prüfung, ergänzenden Begründung und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Bei der erneuten materiellen Prüfung sind die Anforderungen an den Beschäfti- gungsumfang bei der FI(S)-Ausbildung mit TMG-Zusatzqualifikation weni- ger hoch anzusetzen, als dies in Art. 3 Abs. 3 Bst. e VFAL für die Ausbildung ohne diese Zusatzqualifikation vorgesehen ist. Die Beschwerden sind folg- lich gutzuheissen. 9. Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen des Beschwerdeverfah- rens zu befinden. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Verwal- tungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offe- nem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführen- den Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 ff.; 137 V 271 E. 7.1; Urteile des BVGer A-2884/2019 vom 17. Februar 2020 E. 10.1, A‑6259/2018 vom 8. Juli 2019 E. 6.1 und A-358/2018 vom 10. Januar 2019). Demzufolge sind den Be- schwerdeführern keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 1'000.– werden ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Die unterliegende Vorinstanz trägt keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Die Entschädigung umfasst die Kos- ten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 ff. VGKE). Das Gericht setzt die Entschädigung aufgrund der Kostennote oder, sofern keine solche eingereicht wird, der Akten fest (vgl. Art. 14
A-4886/2023, A-4888/2023 Seite 26 Abs. 2 VGKE). Nach dem zu den Kostenfolgen Gesagten sind die Be- schwerdeführer als obsiegend zu betrachten und haben Anspruch auf eine Parteientschädigung. Sie haben keine Kostennote eingereicht. In Anbe- tracht des mutmasslichen Zeitaufwandes für die beiden Verfahren er- scheint eine Entschädigung von je Fr. 2'000.–, total mithin Fr. 4'000.– (inkl. Barauslagen), als angemessen. Dementsprechend ist dieser Betrag den Beschwerdeführern durch die unterliegende Vorinstanz als Parteientschä- digung zu entrichten. 10. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Wie dar- gelegt (vgl. E. 5.8 hiervor), handelt es sich vorliegend um eine sog. Ermes- senssubvention, für die Art. 37b Abs. 1 MinVG den Rechtsanspruch auf die Gewährung von Beiträgen verneint. Folglich ist die Beschwerde ans Bun- desgericht nicht möglich und der vorliegende Entscheid endgültig. (Dispositiv nächste Seite).
A-4886/2023, A-4888/2023 Seite 27 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden gutgeheissen und Dispositiv-Ziff. 7 der Verfü- gung der Vorinstanz vom 13. Juli 2023 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die Kostenvorschüsse der Beschwerdeführer in der Höhe von je Fr. 1'000.– werden den Beschwer- deführern nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführern nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von je Fr. 2'000.– zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Gene- ralsekretariat UVEK.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stephan Metzger Roland Hochreutener
Versand:
A-4886/2023, A-4888/2023 Seite 28 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das GS UVEK (Gerichtsurkunde)