Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-4876/2012
Entscheidungsdatum
11.03.2013
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-4876/2012

U r t e i l v om 1 1 . M ä r z 2 0 1 3 Besetzung

Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiberin Gabriela Meier.

Parteien

A.______, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Mehrwertsteuer (1. Quartal 2005 bis 4. Quartal 2008; Er- messenseinschätzung).

A-4876/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ betreibt in der Rechtsform der Einzelunternehmung einen Ta- xibetrieb. B. B.a Mit Schreiben vom 11. November 2008, 13. Januar 2009, 16. Juni 2009 und 3. August 2009 wurde A._______ aufgefordert, Bilanzen und Erfolgsrechnungen, Aufwand- und Ertragskonti, Fahrtenschreiber- und Kontrollkarten sowie die Servicerechnungen sämtlicher Geschäftsfahr- zeuge ab Aufnahme der selbständigen Geschäftstätigkeit einzureichen. B.b Nach Überprüfung der eingereichten Unterlagen teilte die ESTV A._______ am 23. September 2009 mit, er werde rückwirkend per

  1. Januar 2005 ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 117'993 vom 23. September 2009 wurde A._______ betreffend die Steuerperioden 1. Quartal 2005 bis 4. Quartal 2008 (Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008) ein Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 31'428.-- zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 31. August 2007 (mittlerer Verfall) nachbelastet. C. C.a Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess die ESTV am 1. De- zember 2009 einen förmlichen Entscheid. C.b Dagegen erhob A._______ mit Eingabe vom 15. Januar 2010 Ein- sprache. D. Mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2012 hiess die ESTV die Einspra- che im Sinne der Erwägungen teilweise gut und erkannte, dass A._______ für die Steuerperioden 1. Quartal 2005 bis 4. Quartal 2008 insgesamt Fr. 20'503.-- Mehrwertsteuer nebst Verzugszins schuldet. Die- se Korrektur erfolgte, weil die ESTV nun neu davon ausging, dass das Taxiunternehmen von A.______ von März 2004 bis Mai 2008 nicht in der Stadt B., sondern in C. (Kanton D._______) geführt worden sei. Die Ermessenseinschätzung wurde für diese Zeit aufgrund einer "geographisch unabhängigen Schätzungsmethode anhand des Benzinaufwands" vorgenommen.

A-4876/2012 Seite 3 E. Gegen diesen Einspracheentscheid reichte A._______ (Beschwerdefüh- rer) am 14. September 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt ein. Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung des Einspracheent- scheids. Weiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterliege und damit keine Mehrwertsteuern zu be- zahlen habe – unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschwerde- führer bestreitet, dass eine Ermessenseinschätzung überhaupt zulässig (gewesen) sei. Weiter beanstandet er den Erfahrungswert (Anteil des Benzinaufwands am Gesamtumsatz), den die Vorinstanz zur Berechnung des Umsatzes für die Zeit vom 1. März 2004 bis zum 31. Mai 2008 he- rangezogen hat. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die An- nahme der Vorinstanz, dass der Benzinaufwand eines Taxiunternehmens durchschnittlich 8 % des erzielten Umsatzes ausmache, sei nicht nach- gewiesen und zudem willkürlich. Der Benzinaufwand eines in einer ländli- chen Region (wie C._______) geführten Taxibetriebs könne nicht mit ei- nem (Gesamt-) Schweizer Durchschnitt verglichen werden. Die Umsätze auf dem Land seien deutlich geringer, die Wartezeiten und die Leerfahr- ten erheblich länger als in der Stadt. Zudem würden die stark schwan- kenden Treibstoffpreise mit einem pauschalen Umrechnungssatz in kei- ner Weise berücksichtigt. Der Beschwerdeführer bringt überdies vor, er sei vorwiegend mit einem älteren Mercedes ... gefahren, dessen Benzin- verbrauch besonders hoch sei (14 Liter/100 km). Weiter beanstandet er, die Vorinstanz habe für 2004 zu Unrecht die ab März erzielten Umsätze auf zwölf Monate hochgerechnet, obschon er den Taxibetrieb eben gera- de erst im März aufgenommen habe. F. In ihrer Vernehmlassung vom 12. November 2012 beantragt die ESTV, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Zur Schätzungsmethode führt die ESTV aus, in der Zeit vom

  1. März 2004 bis zum 31. Mai 2008 sei der Beschwerdeführer nicht über- wiegend in der Stadt B., sondern in C. tätig gewesen. Deshalb habe die ESTV vorliegend auf eine geographisch unabhängige Schätzungsmethode anhand des Benzinaufwands abgestellt. Gemäss den Erhebungen der ESTV entspreche der jährliche Benzinaufwand ei- nes Taxifahrers in der Schweiz – nach Abzug des Privatanteils – durch- schnittlich 8 % des erzielten Umsatzes. Es sei allgemein bekannt, dass der Benzinaufwand eines Fahrzeugs ausserorts geringer sei als in der Stadt – entsprechend sei das Abstellen auf den Benzinverbrauch für den Beschwerdeführer eher von Vorteil.

A-4876/2012 Seite 4 Auf die Begründung der Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der Erwägungen näher einge- gangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Ve- fügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor, und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwal- tungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer- de sachlich zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass er nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterliege. Dieses Feststellungsbegehren ist ge- genüber dem negativen Leistungsbegehren, dem Antrag auf Aufhebung der Leistungspflicht (durch Aufhebung des Einspracheentscheids), subsi- diär. Es kann bereits anhand des Leistungsbegehrens entschieden wer- den, ob der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum mehr- wertsteuerpflichtig ist oder nicht, was das Feststellungsinteresse hinfällig werden lässt (BVGE 2010/12 E. 2.3, 2007/24 E. 1.3, Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-7819/2008 vom 31. Januar 2011 E. 1.3). Mit dieser Einschränkung ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2010 ist das neue Mehrwertsteuergesetz in Kraft getre- ten (Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]). Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hat sich in den Jahren 2004 bis 2008 zugetragen, also vor dem Inkrafttreten des MWSTG. Gemäss Art. 112 Abs. 1 MWSTG bleiben die bisherigen gesetz- lichen Bestimmungen sowie die gestützt darauf erlassenen Vorschriften grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetrete- nen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Das vorliegende Verfahren untersteht deshalb in materieller Hinsicht dem

A-4876/2012 Seite 5 Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) sowie der dazugehörigen Verordnung vom 29. März 2010 (aMWSTGV, AS 2000 1347). Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkraft- tretens hängige und damit grundsätzlich auch auf das vorliegende Verfah- ren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur ei- gentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3). Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellen im vorliegenden Fall etwa Themen wie die Buchführungspflicht, das Selbstveranlagungsprinzip oder die Ermessensveranlagung dar, sodass vorliegend diesbezüglich noch altes Recht anwendbar ist. Keine Anwendung finden deshalb bei- spielsweise die Art. 70, 71, 72 oder 79 MWSTG, obwohl sie unter dem Ti- tel "Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer" stehen (statt vie- ler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1447/2010 vom 11. November 2011 E. 1.3, auch zum Folgenden). Hingegen kann unter anderem Art. 81 MWSTG unter die von Art. 113 Abs. 3 MWSTG anvisier- ten Verfahrensbestimmungen subsumiert werden (PASCAL MOL- LARD/XAVIER OBERSON/ANNE TISSOT BENEDETTO, Traité TVA, Basel 2009, S. 1235 N. 670). Art. 81 MWSTG gilt damit grundsätzlich auch für hängi- ge Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (siehe dazu nachfol- gend E. 2.1.1). 2. 2.1 2.1.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und voll- ständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxi- me beherrscht. Demnach muss die entscheidende Behörde den Sach- verhalt von sich aus abklären. Der Untersuchungsgrundsatz gilt auch im Mehrwertsteuerrecht. Nach Art. 81 Abs. 1 MWSTG findet der Vorbehalt für Steuerverfahren gemäss Art. 2 Abs. 1 VwVG auf das Mehrwertsteuer- recht keine Anwendung. Der Untersuchungsgrundsatz wird im Mehr- wertsteuerverfahren aber dadurch relativiert, dass dem Steuerpflichtigen spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflichten auferlegt werden (vgl.

A-4876/2012 Seite 6 BVGE 2009/60 E. 2.1.2). Insbesondere gilt es zu beachten, dass für die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer das Selbstveranla- gungsprinzip gilt (vgl. unten E. 2.5; statt vieler: Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.1.1). 2.1.2 Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz trägt die Behörde die Be- weisführungslast (subjektive oder formelle Beweislast). Wie sich allfällige Zweifel nach abgeschlossener Sachverhaltsermittlung auf den Entscheid der Behörde auswirken, wird hingegen nicht geregelt. Für die (materielle) Beweislast ist – mangels spezialgesetzlicher Regelung – Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) in analoger Anwendung massgebend. Gemäss dem darin veran- kerten Rechtsprinzip trägt derjenige den Nachteil der "Nichtnachweislich- keit" einer Tatsache, der aus ihr Rechte ableiten wollte (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_267/2007 vom 4. September 2007 E. 1.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.1.2, A-1447/2010 vom 11. November 2011 E. 2.1.2). 2.2 Der verfassungsrechtlich in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ga- rantierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht der Priva- ten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Ver- fahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits zugleich ein persönlichkeits- bezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar (BGE 130 II 425 E. 2.1, 129 I 236 E. 3.2, 125 I 219 E. 9b; BVGE 2007/30 E. 5.6, Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.2, A-5876/2008 vom 24. März 2010 E. 4; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 1672 f.). 2.2.1 Art. 35 Abs. 1 VwVG regelt die Begründungspflicht ausdrücklich, geht in seinem Gehalt aber nicht weiter als Art. 29 Abs. 2 BV. Die Begrün- dung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die betroffene Per- son ihn sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Ent- scheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde lei- ten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1,

A-4876/2012 Seite 7 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1765/2006 vom 30. März 2009 E. 3.4.2, A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 2.3). Die Behörde ist nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvor- bringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.2.2). Der genaue Umfang der Begründungspflicht lässt sich nur begrenzt ab- strakt erfassen; er muss im Einzelfall individuell bestimmt werden (FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Praxiskommentar, N. 18 zu Art. 35). An die Begründung sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je un- bestimmter die Rechtsgrundlage und je grösser der der Behörde einge- räumte Spielraum ist (grundlegend: BGE 112 Ia 107 E. 2b, vgl. weiter: BGE 129 I 232 E. 3.3; UHLMANN/SCHWANK, a.a.O., N. 21 ff. zu Art. 35; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht: Eine Untersuchung über die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide, Bern 1998, S. 33, 186 f.). Die Auslegung von unbestimmten Gesetzesbegriffen und die Ermessensbetätigung muss nachvollziehbar erklärt werden (BGE 129 I 232 E. 3.3, 127 V 431 E. 2b.cc; BVGE 2008/26 E. 5.2.1). 2.2.2 Der Gehörsanspruch ist gemäss ständiger Rechtsprechung formel- ler Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der Er- folgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt (statt vieler: BGE 126 I 19 E. 2d.bb; BVGE 2008/26 E. 5.2.1, Urteile des Bundesverwaltungsge- richts A-1543/2006 vom 14. April 2009 E. 2.1, A-1506/2006 vom 3. Juni 2008 E. 2.1.1). Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des Ge- hörsanspruchs aber als geheilt gelten, wenn die unterbliebene Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs (also etwa die unterlassene Anhörung, Ak- teneinsicht, Begründung) in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Partei- rechte handelt, zudem darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwach- sen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, 126 V 130 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 2.4, A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2; HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 986 f.). 2.3 Der Mehrwertsteuer unterliegen insbesondere die Umsätze, die durch steuerpflichtige Personen im Inland mit entgeltlich erbrachten Lieferungen

A-4876/2012 Seite 8 von Gegenständen und Dienstleistungen getätigt werden (Art. 5 Bst. a und b aMWSTG). 2.4 Steuerpflichtig ist grundsätzlich, wer eine mit der Erzielung von Ein- nahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, sofern seine Lieferungen und seine Dienstleistungen im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 21 Abs. 1 aMWSTG). Eine Ausnahme von der Steuerpflicht besteht insofern, als die nach Ab- zug der Vorsteuer verbleibende Steuer (Steuerzahllast) regelmässig nicht mehr als Fr. 4'000.-- beträgt; diese Ausnahme bleibt auf Jahresumsätze bis zu Fr. 250'000.-- beschränkt (Art. 25 Abs. 1 Bst. a aMWSTG). Für be- stehende Betriebe, bei welchen im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit keine Steuerpflicht gegeben war, beginnt die Steuerpflicht am 1. Januar, wenn im vorangehenden Jahr die oben erwähnten Betragsgrenzen kumu- lativ überschritten worden sind (Art. 28 Abs. 1 aMWSTG). Die Steuer- pflicht endet am Ende des Kalenderjahres, in dem die für die Steuerpflicht massgebenden Beträge nicht mehr überschritten wurden und zu erwarten ist, dass diese Beträge auch im nachfolgenden Kalenderjahr nicht über- schritten werden (Art. 29 Bst. b aMWSTG; vgl. Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.2, A-2149/2008 und A-2170/2008 vom 17. Mai 2010 E. 3.2). 2.5 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG; BLUMEN- STEIN/LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl. Zürich 2002, S. 421 ff.; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLEN- DER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl., Bern 2003, Rz. 78). Dies bedeutet vorab, dass der Leistungserbringer bereits für die Feststellung seiner Mehrwertsteuerpflicht selbst verantwortlich ist und sich gegebenenfalls unaufgefordert anzumelden hat (Art. 56 Abs. 1 aMWSTG; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1, 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.5; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2149/2008 und A-2170/2008 vom 17. Mai 2010 E. 3.1, A-8485/2007 vom 22. Dezember 2009 E. 2.2, A-12/2007 vom 28. Januar 2009 E. 2.7). Bei festgestellter Steuerpflicht hat er so- dann selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern ab- zurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungspe- riode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz, ab- züglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern. Die ESTV ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrages nur dann an Stelle der steuer- pflichtigen Person, wenn diese ihren Pflichten nicht nachkommt (Art. 60

A-4876/2012 Seite 9 aMWSTG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.3, A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.4). 2.6 2.6.1 Zu den Obliegenheiten der steuerpflichtigen Person gehört insbe- sondere die Buchführungspflicht (vgl. dazu die Urteile des Bundesge- richts 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.1, 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1 f.). Gemäss Art. 58 Abs. 1 aMWSTG hat der Mehr- wertsteuerpflichtige seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der ab- ziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen (BVGE 2009/60 E. 2.5.1, Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.4.1). 2.6.2 Die mehrwertsteuerliche Buchführungspflicht knüpft nach dem kla- ren Wortlaut von Art. 58 Abs. 1 aMWSTG und sachgerechterweise an ei- ne bestehende Mehrwertsteuerpflicht an. Insofern missverständlich, da logisch nicht denkbar, ist damit die Aussage, das Mehrwertsteuerrecht gebiete die Führung von Geschäftsbüchern im oben erwähnten Sinn schon betreffend Feststellung der Steuerpflicht, besteht doch vor Entste- hung der Steuerpflicht eben gerade noch keine steuerpflichtige Person, welche unter den Anwendungsbereich von Art. 58 Abs. 1 aMWSTG fallen könnte. Da indessen die Selbstveranlagung auch die Anmeldepflicht um- fasst (Art. 56 aMWSTG), sind auch Unternehmerinnen und Unternehmer, die noch nicht mehrwertsteuerpflichtig sind, gehalten, durch geeignete Massnahmen periodisch zu überprüfen, ob sie der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen (BVGE 2009/60 E. 2.5.1; statt vieler: Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.4.2). 2.6.3 Über die Buchführungspflicht kann die ESTV nähere Bestimmun- gen aufstellen. Von dieser Befugnis hat sie im Rahmen des Erlasses der Wegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige (in erster Auflage erschienen im Herbst 1994 [neu herausgegeben im Frühling 1997]; als Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer [Wegleitung 2001] neu herausgegeben per 1. Januar 2001 [und per 1. Januar 2008 als Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer]) Gebrauch gemacht. In den – vorliegend einschlägigen – Wegleitungen 2001 und 2008 sind genauere Angaben enthalten, wie eine derartige Buchhaltung auszugestalten ist (Rz. 878 ff.). Alle Geschäftsvorfälle müs- sen fortlaufend, chronologisch und lückenlos aufgezeichnet werden (Rz. 884) und alle Eintragungen haben sich auf entsprechende Belege zu

A-4876/2012 Seite 10 stützen, sodass die einzelnen Geschäftsvorfälle von der Eintragung in die Hilfs- und Grundbücher bis zur Steuerabrechnung und bis zum Jahresab- schluss sowie umgekehrt leicht und genau verfolgt werden können (sog. "Prüfspur"; vgl. Rz. 893 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.297/2005 vom 3. Februar 2006 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.4.3). 2.6.4 Nach der Rechtsprechung ist der Steuerpflichtige selbst bei gerin- gem Barverkehr zur Führung zumindest eines einfachen ordentlichen Kassabuchs verpflichtet. Er ist zwar mehrwertsteuerrechtlich nicht gehal- ten, kaufmännische Bücher im Sinn des Handelsrechts zu führen; die Bü- cher müssen die erzielten Umsätze jedoch lückenlos erfassen und die entsprechenden Belege sind aufzuheben (Urteile des Bundesgerichts 2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3.1, 2A.569/2006 vom 28. Februar 2007 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1634/2006 vom 31. März 2009 E. 3.5, A-1527/2006 vom 6. März 2008 E. 2.2, A-1406/2006 vom 30. Januar 2008 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Damit befinden sich die mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Aufzeich- nungspflicht auch im Einklang mit den bei den direkten Steuern geltenden Regelungen. Die detaillierte und chronologische Führung eines Kassabu- ches muss besonders hohen Anforderungen genügen. Soll also ein Kas- sabuch für die Richtigkeit des erfassten Bargeldverkehrs Beweis erbrin- gen, ist zu verlangen, dass in diesem die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos und zeitnah aufgezeichnet werden und durch Kas- senstürze regelmässig – in bargeldintensiven Betrieben täglich – kontrol- liert werden. Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass die erfassten Bareinnahmen vollständig sind, das heisst den effektiven Bareinnahmen entsprechen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_302/2009 vom 15. Ok- tober 2009 E. 4.2, 2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.4.4, A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.5.4). 2.7 2.7.1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so nimmt die ESTV gemäss Art. 60 aMWSTG eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Diese Bestimmung ist auch heranzuziehen, falls mangels Aufzeichnungen – worunter nicht nur Geschäftsbücher im Sinn von Art. 58 Abs. 1 aMWSTG zu verstehen sind (vgl. dazu PASCAL MOLLARD, TVA et taxation par estimation, veröf- fentlicht in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 69 S. 518) –

A-4876/2012 Seite 11 die sachverhaltsmässigen Grundlagen zur Beantwortung der Frage, ob überhaupt eine Steuerpflicht vorliegt, nicht einwandfrei ermittelt werden können (zur Ermessensveranlagung als Sachverhaltsermittlung durch Schätzung vgl. grundlegend BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 404). 2.7.2 Die Ermessensveranlagung wird unabhängig von den Ursachen vorgenommen und hat keinen Strafcharakter, sondern ist lediglich ein Mit- tel zur Erreichung einer vollständigen und richtigen Veranlagung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.5.3). Eine Ermessenstaxation ist somit immer dann nötig, wenn eine steuer- pflichtige Person ihrer Aufzeichnungs- und Abrechnungspflicht nicht nachgekommen ist bzw. sie nicht einmal rudimentäre geschäftliche Auf- zeichnungen vorweisen kann oder ihre Abrechnung nicht eingereicht hat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4011/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.5.3, A-5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.5.3). Die ESTV hat die Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen, d.h. diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb der Steuerpflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (Urteile des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 3.2, 2A.253/2005 vom 3. Februar 2006 E. 4.1; Ur- teile des Bundesverwaltungsgerichts A-1447/2010 vom 11. November 2011 E. 2.6.2, A-4080/2010 vom 9. September 2011 E. 1.6, A-5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.5.3). Das Ziel der Ermessensveranlagung ist es, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst gerecht zu werden. Es haftet ihr deshalb eine gewisse Unsicherheit an, welche die steuerpflichtige Person aufgrund ihrer Pflichtverletzung jedoch selber zu vertreten hat (Urteile des Bundesgerichts 2C_309/2009 und 2C_310/2009 vom

  1. Februar 2010 E. 2.2, 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.2 mit Hinwei- sen; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6299/2009 vom
  2. April 2011 E. 5.4; BEATRICE BLUM, in: MWST Kommentar, Schweizeri- sches Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer mit den Ausführungserlas- sen sowie Erlasse zum Zollwesen, Regine Schluckebier/Felix Geiger [Hrsg.] N. 15 zu Art. 79 MWSTG). 2.7.3 In Betracht fallen einerseits Schätzungsmethoden, die auf eine Er- gänzung oder Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinaus- laufen, andererseits Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil- Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen (Urteile des Bundesverwaltungsgericht A-689/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2.6.2, A-1398/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch MOLLARD,

A-4876/2012 Seite 12 a.a.O., S. 526 ff.; BLUM, a.a.O., N. 16 zu Art. 79 MWSTG). Die brauchba- ren Teile der Buchhaltung und allenfalls vorhandene Belege sind soweit als möglich bei der Schätzung mit zu berücksichtigen. Sie können durch- aus als Basiswerte der Ermessenstaxation fungieren (Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts A-849/2012 vom 27. September 2012 E. 2.3.4, A-4360/2008 und A-4415/2008 vom 4. März 2010 E. 2.5.2). 2.7.4 Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, ist die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach pflicht- gemässem Ermessen vorzunehmen. Die Fälle, in denen die Mehr- wertsteuerpflichtigen ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrnehmen bzw. keine, unvollständige oder ungenügende Aufzeichnungen über ihre Um- sätze führen, dürfen keine Steuerausfälle zur Folge haben (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3.2, 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2; Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts A-2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.7, A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.7.1). 2.7.5 In jedem Fall muss die Ermessenseinschätzung pflichtgemäss sein. Dies bedingt die Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und den Einbezug von ausreichend abgestützten Schätzungshilfen und ver- nünftigen und zweckmässigen Schätzmethoden. Ein pflichtgemässes Ermessen schliesst auch ein, dass die ESTV in zumutbarem Rahmen Auskünfte, Nachweise und Belege bei Dritten einholt (vgl. DIETER METZ- GER, Kurzkommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Bern 2000, S. 190 Rz. 1 ff.). Die ESTV ist gehalten, eine wirklichkeitsnahe Lösung zu treffen, bei welcher schlüssige Anhaltspunkte für das Vorhandensein der von der ESTV angenommenen Faktoren vorliegen und die Ermessenseinschät- zung somit einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für sich hat (statt vie- ler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-852/2012 vom 27. Septem- ber 2012 E. 2.3.4). Dazu gehört implizit auch, dass die vorgenommene Ermessenseinschätzung genügend begründet wird, denn nur so kann überhaupt nachvollzogen und geprüft werden, ob die Schätzung pflicht- gemäss erfolgt ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-852/2012 vom 27. September 2012 E. 3.4.1). 2.8 Ob die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessens- veranlagung gegeben sind, überprüft das Bundesverwaltungsgericht un- eingeschränkt; es auferlegt sich allerdings bei der Überprüfung von zu- lässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen eine gewisse Zurück- haltung (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6299/2009 vom

A-4876/2012 Seite 13 21. April 2011 E. 5.6, A-4360/2008 vom 4. März 2010 E. 2.6.1). Die Rechtmässigkeit dieser Praxis wurde höchstrichterlich bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 4.3). Sind die Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt und wurde diese pflichtgemäss vorgenommen, obliegt es – in Umkehr der allgemeinen Beweislastregel (E. 2.1.2) – dem Steuerpflichtigen, den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen. Er darf sich dann nicht darauf beschränken, die Kalkulationsgrundlagen der Ermessensveranlagung all- gemein zu kritisieren; er hat vielmehr darzulegen, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung offensichtlich falsch ist bzw. dass ihr dabei er- hebliche Ermessensfehler unterlaufen sind, und er hat auch den Nach- weis für seine vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (Urteile des Bundesgerichts 2C_309/2009 und 2C_310/2009 vom 1. Februar 2010 E. 2.2, 2C_430/2008 vom 18. Februar 2009 E. 5.2, 2C_171/2008 vom 30. Juli 2008 E. 4.2; BVGE 2009/60 E. 2.9.3; Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts A-1989/2011 vom 4. Januar 2012 E. 2.5.4, A-1447/2010 vom 11. November 2011 E. 2.8.2; BLUM, a.a.O., N. 18 zu Art. 79 MWSTG). Diese Umkehr der Beweislast darf aber nicht zur Folge haben, dass die ESTV beliebig von ungestützten Annahmen ausgehen und dem Steuerpflichtigen alsdann zumuten darf, die Unrichtigkeit ihrer Ermes- senseinschätzung zu beweisen. Sie erfolgt daher nur, wenn die Ermes- senseinschätzung pflichtgemäss vorgenommen wurde (Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-852/2012 vom 27. September 2012 E. 2.4). 2.9 2.9.1 Die Vorinstanz zieht bei ihrer Arbeit Erfahrungszahlen heran, sei es im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Ermessensveranla- gung oder für die Vornahme der Schätzung. Nach der Rechtsprechung ist das Abstellen auf Erfahrungszahlen grundsätzlich nicht zu beanstanden (BVGE 2009/60 E. 2.8, vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 2.5). 2.9.2 Erfahrungszahlen sind Ergebnisse, die aus zuverlässigen Buchhal- tungen gewonnen und nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten sta- tistisch verarbeitet werden. Sie sind keine Rechtssätze und auch keine Beweismittel (solange sie nicht z.B. durch ein Sachverständigengutach- ten erwiesen sind), die den Geschäftsbüchern gleichgestellt wären (BVGE 2009/60 E. 2.8.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 2.5.1; MARTIN ZWEIFEL/SILVIA HUNZI- KER, Beweis und Beweislast im Steuerverfahren bei der Prüfung von Leis- tung und Gegenleistung unter dem Gesichtswinkel des Drittvergleichs

A-4876/2012 Seite 14 ["dealing at arm's length"], veröffentlicht in: ASA 77 S. 658 ff., 665, 679 mit Hinweisen). 2.9.3 Erfahrungszahlen drücken Gesetzmässigkeiten in den Verdienst- verhältnissen einzelner Branchen aus. Diese Funktion kommt ihnen aber nur dann zu, wenn sie auf einer sicheren Grundlage beruhen (vgl. ZWEI- FEL/HUNZIKER, a.a.O., S. 679). Sollen Erfahrungswerte Aufschluss über durchschnittliche Umsatzziffern geben, müssen sie deshalb breit abge- stützt sein und sollten nebst der Betriebsstruktur und den regionalen Ge- gebenheiten auch die Betriebsgrösse berücksichtigen (vgl. zum Ganzen ausführlich: BVGE 2009/60 E. 2.8.2, Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 2.5.2; MOLLARD, a.a.O., S. 553). Mit anderen Worten müssen sie aufgrund umfassender, repräsentativer, homogener und aktueller Stichproben gewonnen werden. Das verlangt, dass sie aufgrund einer genügenden Anzahl von Fällen ermittelt werden. Der Stichprobenumfang lässt sich nicht in einer absoluten Zahl bestim- men, welche für alle Branchen gültig wäre. Die Wahl der Stichproben darf nicht einseitig nur günstige oder ungünstige Verhältnisse betreffen. Sie muss alle Verhältnisse in angemessener Anzahl umfassen, um repräsen- tative Ergebnisse ermitteln zu können (BVGE 2009/60 E. 2.8.1, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.8.2, A-1447/2010 vom 11. November 2011 E. 2.7.2; ZWEI- FEL/HUNZIKER, a.a.O., S. 679). Die Steuerbehörde hat die Pflicht, der steuerpflichtigen Person die Grund- lagen der Erfahrungszahlen kundzugeben (vgl. ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., S. 682 f. mit zahlreichen Hinweisen). Dies folgt aus der Begrün- dungspflicht (vgl. oben E. 2.2.1). Die Behörde hat dem Steuerpflichtigen die Art und Weise, wie die Ermessensveranlagung zustande gekommen ist – enthaltend auch die Zahlen und Erfahrungswerte –, bekannt zu ge- ben. Sie hat zu erläutern, dass die zum Vergleich herangezogenen Be- triebe nicht nur der gleichen Branche entstammen wie das eingeschätzte (gegebenenfalls) steuerpflichtige Unternehmen, sondern auch in anderer Hinsicht vergleichbar sind, wie zum Beispiel betreffend Standort, Be- triebsgrösse, Kundenkreis usw. (BVGE 2009/60 E. 2.8.4). Nur so ist es der steuerpflichtigen Person möglich, die Veranlagung sachgerecht anzu- fechten (Urteil des Bundesgerichts 2A.284/2000 vom 5. Dezember 2000 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 2.5.4). Da es sich bei Erfahrungszahlen prinzipiell um Durchschnittswerte handelt, dürfen sie im Einzelfall nicht lediglich in schematischer Weise angewendet werden (BVGE 2009/60 E. 2.8.4).

A-4876/2012 Seite 15 3. Im vorliegenden Fall hat die ESTV den Umsatz des Beschwerdeführers ermessensweise ermittelt und dessen Steuerpflicht für den Zeitraum vom

  1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 festgestellt. 3.1 3.1.1 Die ESTV begründet die Vornahme der Ermessenseinschätzung mit erheblichen Mängeln der Buchhaltung des Beschwerdeführers. Insbe- sondere fehlten Kassabücher über die in den Jahren 2004 bis 2008 er- zielten Einnahmen und damit aussagekräftige Geschäftsunterlagen. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass vorliegend eine Ermessenseinschät- zung zulässig sei. 3.1.2 Nach der Rechtsprechung war der Beschwerdeführer gehalten, durch geeignete Massnahmen periodisch zu überprüfen, ob er die Vor- aussetzungen der Steuerpflicht erfüllt (E. 2.6.2). Da der vorliegende Taxi- betrieb als bargeldintensiv zu gelten hat (vgl. statt vieler: Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 3.1, A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 3.2.1, A-281/2009 vom
  2. Oktober 2010 E. 6.1.2), wäre bereits für die Feststellung der Steuer- pflicht – wie im Übrigen auch für die direktsteuerliche Veranlagung – die Führung eines tagfertigen Kassabuches zwingend erforderlich gewesen. Die Bareinnahmen und Barausgaben hätten dabei fortlaufend, lückenlos und zeitnah aufgezeichnet und durch Kassenstürze kontrolliert werden müssen (vgl. E. 2.6.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.2 und E. 4.3 mit insoweit ähnlicher Sachverhalts- konstellation). Bereits aufgrund des Fehlens eines solchen Kassabuches ist die Buchführung des Beschwerdeführers mangelhaft. Es fehlen damit die sachverhaltsmässigen Grundlagen zur Beantwortung der Frage, ob eine Steuerpflicht vorliegt. Die Voraussetzungen für eine Ermessensein- schätzung waren demnach gegeben (E. 2.7), und die ESTV war nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet (E. 2.7.4), eine solche vorzu- nehmen. Mit dem Vorbringen, "taxirechtlich" bestehe für Fahrtenschrei- berkarten lediglich eine Aufbewahrungspflicht von zwei Jahren, vermag der Beschwerdeführer in dieser Frage nichts zu seinen Gunsten abzulei- ten. 3.2 Die ESTV ging in den Berechnungen davon aus, dass der Beschwer- deführer sein Taxiunternehmen vom 1. März 2004 bis zum 31. Mai 2008 (E. 3.2.2) im Kanton D._______ und erst ab 1. Juni 2008 (E. 3.2.1) in der

A-4876/2012 Seite 16 Stadt B._______ betrieb (siehe D). Dies führte zur Anwendung zweier verschiedener Schätzungsmethoden: 3.2.1 Für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis zum 31. Dezember 2008 wurde aufgrund von Fahrtenschreiberkarten und Kontrollkarten der Monate Juni bis November 2008 die Anzahl der gefahrenen Kilometer eruiert. Nach Abzug der belegten Privatkilometern und Multiplikation mit dem "Erfah- rungswert von Fr. 2.15 Umsatz pro geschäftlich gefahrenem Kilometer", wurde der steuerbare Umsatz ermittelt. Die von der ESTV für den massgeblichen Zeitraum angewendete Be- rechnungsmethode für den in der Stadt B._______ geführten Taxibetrieb wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Die Rechtmässig- keit dieser Einschätzungsmethode wurde überdies bereits mehrfach höchstrichterlich bestätigt (Urteile des Bundesgerichts 2C_569/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 5, 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 5.3). Der von der ESTV geschätzte Umsatz für den Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis zum 31. Dezember 2008 in der Höhe von Fr. 89'416.35 ist zu bestäti- gen. 3.2.2 3.2.2.1 Für die Zeit vom 1. März 2004 bis zum 31. Mai 2008 stützt die ESTV die Schätzung des Umsatzes aus dem Taxiunternehmen auf eine "geographisch unabhängige Schätzungsmethode anhand des Benzin- aufwands". Sie bringt vor, gemäss ihren Erhebungen entspreche der jähr- liche Benzinaufwand eines Taxifahrers in der Schweiz – nach Abzug des Privatanteils – durchschnittlich 8 % des erzielten Umsatzes. In der Ver- nehmlassung führt die ESTV aus, dieser Erfahrungswert basiere auf 40 Datensätzen. Die Strichproben stammten aus dem Zeitraum von zwölf Jahren (1996 bis 2008), zwölf der 40 Datensätze aus den Jahren ab 2000. Die einzelnen Datensätze würden jeweils mehrere Kontrollperioden (zwischen drei und vier Jahren) umfassen und damit auch in genügender Weise Schwankungen der Treibstoffpreise berücksichtigen. Der Benzin- aufwand sei ins Verhältnis zum Gesamtumsatz gesetzt worden, was zu einem Anteil zwischen 4.4 % und 11.3 % geführt habe. Daraus habe ein Mittelwert von 7.7 % resultiert, welcher zugunsten des Beschwerdefüh- rers auf 8 % gerundet worden sei. Die ESTV führt weiter aus, dieser Er- fahrungswert zeige "einen repräsentativen Wert, der auch für den Be- schwerdeführer zu gelten hat, zumal es ausschliesslich dem Verhalten des Beschwerdeführers zuzuschreiben ist, dass die ESTV die für die

A-4876/2012 Seite 17 Mehrwertsteuer massgebenden Umsätze überhaupt kalkulatorisch ermit- teln musste". 3.2.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass der Benzinaufwand eines Taxifahrers durchschnittlich 8 % des erzielten Umsatzes ausmache. Er bringt vor, die Vorinstanz habe den "Nachweis" nicht erbracht, wie die Er- fahrungszahl erhoben worden sei. Sein Taxibetrieb sei in einem ausge- sprochen ländlichen Gebiet geführt worden und könne nicht mit dem Schweizer Durchschnitt verglichen werden; sinngemäss bringt er vor, sein Benzinaufwand sei höher. Zudem seien bei der Ermittlung der Erfah- rungszahlen die stark schwankenden Treibstoffpreise unberücksichtigt geblieben. Mit seinen Vorbringen macht der Beschwerdeführer unter an- derem sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. 3.2.2.3 Eine Ermessenseinschätzung muss genügend begründet sein, damit überhaupt geprüft und nachvollzogen werden kann, ob diese pflichtgemäss erfolgt ist (E. 2.2.1 und E. 2.7.5). Das Abstellen auf Erfah- rungszahlen ist bei der Vornahme einer Schätzung grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. E. 2.9.1). Die im konkreten Fall angewandten Erfah- rungszahlen sollen aber nicht nur der gleichen Branche entstammen, wie der eingeschätzte Steuerpflichtige, sondern auch in anderer Hinsicht ver- gleichbar sein, wie zum Beispiel betreffend Standort, Betriebsgrösse, Kundenkreis usw. (E. 2.9.3). Ziel jeder Ermessenseinschätzung ist es, den Umsatz so realistisch wie möglich zu ermitteln und dabei die Beson- derheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen (E. 2.7.5). Die Vorinstanz hat erst in der Vernehmlassung aufgezeigt, wie die Erfah- rungszahlen über den Benzinaufwand am Gesamtumsatz der Taxiunter- nehmen ermittelt worden sind. Die Begründung äussert sich überdies le- diglich zur Anzahl der Datensätze, zum Erhebungszeitraum und zur Streubreite zwischen Maximal- und Minimalwert der ermittelten Daten (E. 3.2.2.1). Die Vorinstanz begründet damit (noch) nicht bzw. nur in un- genügender Weise, nach welchen Kriterien das Zahlenmaterial erhoben und ausgewertet wurde und welche statistischen Grundlagen dabei zur Anwendung gelangten (z.B. Stadt/Land, Leerfahrten, etc.). Es wird zudem insbesondere nicht in nachvollziehbarer Weise klar, inwiefern die Erfah- rungszahlen den regionalen und betrieblichen Gegebenheiten des Taxi- unternehmens des Beschwerdeführers entsprechen. Auch wird nicht er- läutert, inwiefern mit der vorliegenden Ermessenseinschätzung aufgrund der "geographisch unabhängige[n] Schätzungsmethode aufgrund des Benzinaufwands" den betrieblichen Gegebenheiten des Beschwerdefüh-

A-4876/2012 Seite 18 rers Rechnung getragen wird. Die Vergleichbarkeit des Beschwerdefüh- rers betreffend Standort, Betriebsgrösse oder Kundenkreist etc. mit den Betrieben, welche Grundlage der Erfahrungszahlen bilden, ist nicht er- stellt. Überdies ist den Ausführungen der Vorinstanz nicht zu entnehmen, warum die Anwendung dieser Erfahrungszahlen und insbesondere des darauf basierenden (leicht erhöhten) Durchschnittswertes beim Be- schwerdeführer zu einem sachgerechten Ergebnis führen soll und wes- halb sein Benzinverbrauch nicht über dem durchschnittlichen liegen kön- nen soll. Im Zusammenhang mit dem Argument der Vorinstanz, die Erfah- rungszahlen hätten schon deshalb für den Beschwerdeführer zu gelten, weil die Ermessenseinschätzung aufgrund seines Verhaltens erfolgt sei, ist die Vorinstanz daran zu erinnern, dass eine Umkehr der Beweislast erst dann stattfindet, wenn nicht nur die Voraussetzungen für eine Er- messenseinschätzung gegeben sind, sondern die ESTV zudem die Er- messenseinschätzung pflichtgemäss vorgenommen hat. Die Umkehr der Beweislast darf nicht zur Folge haben, dass die ESTV beliebig von unge- stützten Annahmen ausgehen und dem Steuerpflichtigen alsdann zumu- ten darf, die Unrichtigkeit ihrer Ermessenseinschätzung zu beweisen (Ur- teile des Bundesverwaltungsgerichts A-2601/2012 vom 3. Januar 2013 E. 3.3, A-852/2012 vom 27. September 2012 E. 2.4). Aus all diesen Gründen genügt nach Auffassung des Bundesverwal- tungsgerichts die Begründung der ESTV im vorliegenden Fall den rechtli- chen Anforderungen an die Begründungspflicht (noch) nicht. Die Verlet- zung der Begründungspflicht führt vorliegend betreffend den Zeitraum vom 1. März 2004 bis zum 31. Mai 2008 zur Aufhebung des angefochte- nen Entscheids (E. 2.2.2). Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Argumente des Beschwerdeführers einzugehen. 3.3 Die Beschwerde ist damit im Sinne der vorstehenden Erwägung 3.2 teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie jedoch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Einspracheentscheid der ESTV ist insoweit teilweise aufzuheben und die Sache zu einer neuen Schätzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie hat die Ermessenseinschätzung genü- gend zu begründen und soweit als möglich die individuellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Die ESTV hat den Umsatz für den Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis zum 31. Dezember 2008 pflicht- gemäss auf Fr. 89'416.35 geschätzt. Über die Steuerpflicht für diesen Zeitraum ist im Zusammenhang mit der Neueinschätzung des Umsatzes des Jahres 2007 und der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Mai 2008 neu zu befinden.

A-4876/2012 Seite 19 4. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht in der Höhe von Fr. 3'000.-- sind verhältnismässig zu re- duzieren und dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 750.-- aufzuerle- gen. Die Beschwerdeinstanz hat im Dispositiv den Kostenvorschuss mit den Verfahrenskosten zu verrechnen und den Überschuss (Fr. 2'250.--) zurückzuerstatten. Der ESTV können keine Kosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Vorinstanz hat dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten, welche in Anwendung von Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 3'000.-- (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt wird.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Einspracheentscheid vom 25. Juli 2012 wird im entsprechenden Umfang aufgehoben und die Sache zur Fällung eines neuen Einspracheentscheids im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwer- deführer im Umfang von Fr. 750.-- auferlegt und in dieser Höhe mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- verrechnet. Der Überschuss im entsprechenden Umfang von Fr. 2'250.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- auszurichten.

A-4876/2012 Seite 20 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Beusch Gabriela Meier

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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