B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-4832/2012, A-4875/2012
U r t e i l v o m 1. M a i 2 0 1 3 Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Yvonne Wampfler Rohrer.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer 1,
B._______,
Erbengemeinschaft C._______ selig, bestehend aus: D., E., 2 und 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Ettler, ettlersuter Rechtsanwälte, Grüngasse 31, Postfach, 8026 Zürich, Beschwerdeführende 2 - 3,
gegen
Kanton Zürich, Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr, Neumühlequai 10, 8090 Zürich, Beschwerdegegner,
Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Plangenehmigung; Ausführungsprojekt zu Nationalstrassen (Zürich Westast, Projektänderung F._______strasse, berei- nigtes Ausführungsprojekt).
A-4832/2012, A-4875/2012 Seite 3 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 15. Mai 2007 erteilten das Eidgenössische Departe- ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und das Bundesamt für Verkehr (BAV) die Plangenehmigungen betreffend der Na- tionalstrassen SN 1.4.1. Zürich Westast, Umbau Pfingstweidstrasse und Bernerstrasse / A1 respektive betreffend Tram Zürich West. Die Plangenehmigungsverfügung des UVEK umfasste u.a. den Knoten Technoparkstrasse bzw. die projektierte Einmündung der neuen Er- schliessungsstrasse in die Pfingstweidstrasse. Die vom Maag-Areal zum Knoten Technoparkstrasse führende neue F._______strasse sowie der dazu benötigte Landerwerb wurden hingegen nicht genehmigt. Das UVEK wies in der Folge den Kanton Zürich an, die Erschliessung an den Knoten Technoparkstrasse zu überarbeiten und als Projektänderung zur Genehmigung einzureichen. Der Kanton Zürich erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde am Bun- desverwaltungsgericht und beantragte, die an den Knoten Technopark- strasse führende F._______strasse gemäss Auflageprojekt sei zu ge- nehmigen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt betreffend die F._______strasse mit Urteil A-4010/2007 vom 27. Oktober 2008 fest, die vom Knoten Techno- parkstrasse nach Süden führende Erschliessungsstrasse bis zur Einmün- dung in die bisherige F._______strasse bilde Bestandteil des National- strassenprojekts. Die projektierte neue F._______strasse sei jedoch nicht genehmigungsfähig, weil sie nicht bis zu einer leistungsfähigen Kantons-, Regional- oder Lokalstrasse führe und mit dem Auflageprojekt keine bun- desrechtlichen Baulinien festgesetzt worden seien. Den Antrag des Kan- tons Zürich, die neue F._______strasse gemäss Auflageprojekt zu ge- nehmigen, wies das Bundesverwaltungsgericht demzufolge ab. B. Am 8. Juli 2009 reichte der Kanton Zürich das Ausführungsprojekt "SN 1.4.1 – Tram Zürich West, Teilprojektänderung Anschluss F._______strasse" beim UVEK ein und ersuchte um dessen Genehmi- gung. C. Mit Plangenehmigung vom 16. Juli 2012 bewilligte das UVEK das Ausfüh-
A-4832/2012, A-4875/2012 Seite 4 rungsprojekt "N1 Bern – Zürich – St. Margrethen, SN 1.4.1 Zürich Westast Europabrücke Letten (km 281.5 – 285.7), Hardhof / Pfingstweid- strasse, Projektänderung F.strasse (Auflage 05.02.2010)" ge- mäss den aufgelegten Plandossiers. Die Einsprachen wurden im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit es auf diese eintrat. D. D.a Gegen die Plangenehmigung des UVEK (Vorinstanz) erhebt A. (Beschwerdeführer 1) am 14. September 2012 beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Plangenehmigung sei aufzuheben und der Gesuchsteller anzuweisen, die Erschliessung des südlich der Pfingstweidstrasse liegenden Areals an den Knoten Techno- parkstrasse so zu überarbeiten, dass die Häuser F._______strasse X (Kat. ...) und Y (Kat. ...) erhalten blieben, eventualiter, zumindest das Haus F.strasse X (Kat. ...) erhalten bleibe. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen an, es sei ihm nicht möglich festzustellen, ob die Vorinstanz seinen Alternativvor- schlag B1 behandelt habe, da sie stets auf ihre Erwägungen im Einspra- chefall G. verweise. Inwiefern deren Vorschlag mit seinem über- einstimme, sei ihm unbekannt. Auch habe die Vorinstanz für ihre Ent- scheidfindung ausschliesslich die veralteten, nicht mehr zur Diskussion stehenden Alternativvorschläge des Kantons aus dem vorangehenden Verfahren herangezogen. Dabei übernehme sie vollständig die Argumen- te des Kantons, die widerlegt wurden. Der Entscheid beruhe auf falschen Prämissen, die eine Partei zum Teil wider besseres Wissen vorgebracht habe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz gehe es letztlich nicht um die optimalste Variante, sondern um eine verkehrstechnisch taugliche, welche den Erhalt der Häuser F._______strasse X/Y ermögliche und so eine mildere Massnahme darstelle. Dass dabei gewisse Konzessionen eingegangen werden müssten, so z.B. bei den Baulinien, sei vertretbar und wie die Vorinstanz feststelle, formalrechtlich als auch technisch mög- lich. Abstriche bei der Verkehrssicherheit oder bei der Leistungsfähigkeit der Strasse, den entscheidenden Kriterien, würden jedenfalls bei den von ihm eingebrachten Varianten B1 und B4 keine gemacht. Mit der Vorlage der reduzierten Eventual-Alternative B4, welche nur noch das Gebäude F._______strasse X erhalte, werde dem Einwand Rechnung getragen, kantonale Baulinien seien sakrosankt.
A-4832/2012, A-4875/2012 Seite 5 Wenn also die Vorinstanz in ihrer Entscheidfindung zum Schluss komme, es gebe keine mildere Massnahme, aber das Alternativprojekt B1 nicht im Detail behandle und nur einseitig die Argumente des Kantons berücksich- tige, der im Verfahren Partei sei, dann habe es den Rechtsanspruch des Beschwerdeführers 1 auf neutrale Beurteilung seiner Argumente und gleiche Behandlung der Parteien verletzt. D.b Gegen die Plangenehmigung des UVEK (Vorinstanz) erheben weiter B._______ und die Erbengemeinschaft C._______ selig (Beschwerdefüh- rende 2 – 3) am 14. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids (Ziff. 1), die neue F._______strasse sei im Bereich der Liegen- schaft der Beschwerdeführenden 2 – 3 so zu legen, dass das Wohnhaus F.strasse Y erhalten werden könne (Ziff. 2), und die projektierte Bundesbaulinie sei nicht zu genehmigen (Ziff. 3). Im Weiteren beantragen sie die Enteignung der Grundstücke der Beschwerdeführenden 2 – 3 Kat.-Nr. (...), GBBl (...), Kat.-Nr. (...), GBBl (...) sowie Kat.-Nr. (...), GBBl (...) sei nicht zu bewilligen (Ziff. 4). Sodann sei die von der Vorinstanz zu- gesprochene Parteientschädigung auf Fr. 6'000.- zuzüglich MwSt. zu er- höhen (Ziff. 5) und dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz (Ziff. 6). Zur Begründung bringen die Beschwerdeführenden 2 – 3 im Wesentli- chen vor, der angefochtene Entscheid setze die rechtlichen Vorgaben des Entscheids A-4010/2007 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Okto- ber 2008 mangelhaft um. Die Interessenabwägung halte aus formellen als auch aus materiellen Gründen nicht Stich. Die Beschwerdeführenden 2 – 3 berufen sich insbesondere auf die Verletzung der Begründungs- pflicht, falsche Sachverhaltsfeststellung, Ermessensunterschreitung und die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Grundsatzes der Ver- hältnismässigkeit, indem mit der Variante S. eine mildere Mass- nahme im Sinne einer alternativen Linienführung vorhanden sei. E. Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2012 beantragt der Kanton Zürich (Beschwerdegegner) in beiden Verfahren die vollumfängliche Ab- weisung der Beschwerden (Ziff. 1) und die Durchführung eines Augen- scheins mit Begehung des Projektperimeters (Ziff. 2) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden 1 – 3 (Ziff. 3).
A-4832/2012, A-4875/2012 Seite 6 Zur Begründung führt er zusammenfassend an, er habe gemäss dem Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2008 eine Projekt- änderung erarbeitet. Dabei habe er entsprechend dem vorgenannten Ur- teil die F._______strasse bis zu einer leistungsfähigen Lokalstrasse ge- führt und mit dem Auflageprojekt bundesrechtliche Baulinien festgesetzt. Die Vorinstanz habe die verschiedenen Interessen definiert, gewürdigt und die Projektänderung mit Plangenehmigung vom 16. Juli 2012 ge- nehmigt. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführenden 1 – 3 nicht hät- ten aufzeigen können, dass es eine geeignete, mildere Massnahme gäbe oder dass ihre Interessen die öffentlichen überwiegen würden. Damit ste- he der Realisierung des in Frage stehenden Ausführungsprojekts grund- sätzlich nichts entgegen. F. Mit Vernehmlassung vom 26. November 2012 hält die Vorinstanz unein- geschränkt an der Plangenehmigung fest und beantragt in beiden Verfah- ren, sämtliche Begehren der Beschwerdeführenden 1 – 3 seien abzuwei- sen, soweit auf sie eingetreten werden könne. F.a Zur Begründung im Verfahren A-4832/2012 bringt sie im Wesentli- chen vor, sie habe im angefochtenen Entscheid eine umfassende Inte- ressenabwägung vorgenommen, indem sie sich mit den Begehren und Argumenten (ebenfalls mit der Variante B1 resp. Variante 4 des Be- schwerdeführers 1) aller Parteien auseinandergesetzt, die relevanten In- teressen ermittelt, bewertet und gegeneinander abgewogen habe. Dass sie sich bei der Interessenabwägung im technischen Bereich auf die Be- urteilung ihrer Fachbehörde, das Bundesamt für Strassen (ASTRA) ab- stütze, sei geboten. Das ASTRA habe das angefochtene Projekt des Be- schwerdegegners mit den Alternativvorschlägen bewertet und ihr aus fachtechnischer Sicht empfohlen, dieses zu genehmigen. Die Interessen- abwägung erfolge indessen nicht nur in technischer, sondern in umfas- sender Weise. Die Vorinstanz habe in der Folge entschieden, welcher der möglichen Varianten (inkl. dem Auflageprojekt) der Vorzug zu geben sei. Eine Lösung zu Gunsten des Beschwerdeführers 1 resp. eine mildere Massnahme als die im angefochtenen Entscheid ausgesprochene Ent- eignung des Grundeigentums mit der Liegenschaft, die der Beschwerde- führer 1 als Mieter bewohne, erachte sie als weniger opportun als die pro- jektierte Lösung. Sie sei sich bewusst, dass der angefochtene Entscheid ein harter Eingriff für die Betroffenen bedeute, sei aber nach wie vor überzeugt, dass das öffentliche Interesse am vorliegenden Projekt über- wiege und der Eingriff verhältnismässig sei.
A-4832/2012, A-4875/2012 Seite 7 F.b Zur Begründung im Verfahren A-4875/2012 führt sie im Wesentlichen an, sie habe das überarbeitete Projekt des Beschwerdegegners überprüft und eine Abwägung der sich gegenüber stehenden öffentlichen und priva- ten Interessen vorgenommen. In der angefochtenen Plangenehmigungs- verfügung sei das Resultat der vorgenommenen Interessenabwägung, die höhere Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Streckenfüh- rung der F._______strasse resp. am Erhalt ihrer Liegenschaften, rechts- genügend begründet. Es werde deshalb auf die entsprechende Begrün- dung in der angefochtenen Plangenehmigung vom 16. Juli 2012 verwie- sen. Die aus der Sicht der Beschwerdeführenden 2 – 3 nicht akzeptable Plangenehmigung basiere auf einer zu Lasten ihrer Grundstücke ausge- fallenen Interessenabwägung, nicht jedoch auf einer falschen Feststel- lung des Sachverhalts. G. In ihren Bemerkungen vom 12. Januar 2013 bzw. 28. Januar 2013 neh- men die Beschwerdeführenden 1 – 3 zu den vorangehenden Eingaben des Beschwerdegegners und der Vorinstanz ausführlich Stellung und be- kräftigen ihre Argumente. H. Am 14. Februar 2013 führt das Bundesverwaltungsgericht im Beisein der Beschwerdeführenden 1 – 3, dem Beschwerdegegner, der Vorinstanz und dem ASTRA in den Verfahren A-4832/2010 und A-4875/2012 einen Augenschein an verschiedenen Standorten durch. H.a In seinen Anschlussbemerkungen vom 15. März 2013 nimmt der Be- schwerdeführer 1 zum Augenschein sowie zu der vom Kanton bei diesem Anlass überreichten synoptischen Aufstellung der Nachteile der Varianten gegenüber dem Ausführungsprojekt Stellung. H.b Die Beschwerdeführenden 2 – 3 äussern sich in ihren Schlussbe- merkungen vom 15. März 2013 zum Protokoll und den Ergebnissen des Augenscheins. H.c Auch der Beschwerdegegner reichte am 15. März 2013 Schlussbe- merkungen ein, worin er neben Bemerkungen zum Protokoll des Augen- scheins und Bemerkungen zu den Eingabe der Beschwerdeführenden 1 – 3 vom 12. Januar 2013 bzw 28. Januar 2013, seine Argumente be- kräftigt.
A-4832/2012, A-4875/2012 Seite 8 I. Die Beschwerdeführenden 2 – 3 äussern sich mit Eingabe vom 4. April 2013 zu den Schlussbemerkungen des Beschwerdegegners. J. Auf die Vorbringen der Parteien im Einzelnen und die sich bei den Akten befindlichen Unterlagen wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerden im Verfahren A-4832/2012 und A-4875/2012 betreffen dieselbe Plangenehmigung über N1.4.4, Zürich Westast, Projektänderung F._______strasse, bereinigtes Ausführungsprojekt vom 16. Juli 2012. Im Rahmen der Instruktion hat sich gezeigt, dass die einzelnen Sachverhalte in den beiden Verfahren in einem engen inhaltlichen Zusammenhang ste- hen und sich gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen. Es rechtfertigt sich deshalb, die beiden Verfahren unter der Verfahrensnummer A-4875/2012 zu vereinigen und über die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu befinden (vgl. BGE 133 IV 215 E. 1, BGE 128 V 192 E. 1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1275/2011 vom 20. September 2012 E. 1 und A-438/2009 vom 8. März 2011 E. 1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.17). 2. 2.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Plange- nehmigungsverfügung der Vorinstanz stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das UVEK gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Aus- nahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden.
A-4832/2012, A-4875/2012 Seite 9 2.2 Zur Anfechtung der Plangenehmigungsverfügung ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die Projektpläne berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 VwVG). Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch nur tatsächlicher Natur sein, doch muss der Beschwerdeführende durch das Projekt stär- ker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswer- ten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Diese Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein Beschwerdeführender kann die Überprüfung eines Bauvorhabens nur im Lichte jener Rechtsätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich auf seine Stellung auswirken. Beschwerdegrün- de Privater, mit denen ein bloss allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass dem Be- schwerdeführenden im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen ent- steht, sind unzulässig (BGE 133 II 249 E. 1.3.1-1.3.2; BVGE 2007/1 E. 3.4). Zur Frage der räumlichen Nähe hält die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Nationalstrassen- und Eisenbahnbau fest, dass be- troffene Private nicht allgemein am Projekt oder der geplanten Linienfüh- rung Kritik üben dürfen. Vielmehr haben sie konkret aufzuzeigen, inwie- fern das Ausführungsprojekt im Bereiche ihres Grundstücks gegen Bun- desrecht verstosse (vgl. BGE 120 Ib 59 E. 1c, BGE 118 Ib 206 E. 8b; BVGE 2012/23 E. 2.3). Als Mieter bzw. Eigentümer der vom Ausführungsprojekt betroffenen Grundstücke sind die Beschwerdeführenden 1 – 3 in ihren schutzwürdi- gen Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. 2.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten. 3. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid mit voller Kognition. Die Beschwerdeführenden können neben der Verlet- zung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. auch: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.149). Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich das Bundesver- waltungsgericht insbesondere bei technischen u. a. Fachfragen jedoch eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU-
A-4832/2012, A-4875/2012 Seite 10 BÜHLER, a.a.O., Rz. 2.154 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und das massgebende Recht anzuwenden. Es ist dabei nicht an die Begehren der Parteien und deren rechtliche Überlegungen gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1632 f.). 4. 4.1 Zunächst ist auf die formelle Rüge, die Vorinstanz habe die Begrün- dungspflicht verletzt, einzugehen. Die Beschwerdeführenden 1 – 3 führen im Wesentlichen an, die Vorinstanz habe die Vorgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-4010/2007 vom 27. Oktober 2008 (vgl. Bst. A) mangelhaft umgesetzt. Eine Auseinandersetzung mit den Interes- sen der Eigentümer finde im technischen Bericht nicht statt. Der Be- schwerdegegner hätte aber die massgeblichen Interessen neu erfassen müssen. Davon gehe auch der angefochtene Entscheid aus, wenn auf S. 30 festgehalten sei, dass sich der Gesuchsteller mit der Überarbeitung des Projektes auseinandergesetzt und eine Abwägung der diversen Inte- ressen in technischer Hinsicht vorgenommen habe, welche dem techni- schen Bericht selbstverständlich vorausgehe und diesem als Basis diene. Die Beschwerdeführenden 1 – 3 bringen vor, der Beschwerdegegner ha- be diese Arbeiten nirgends dokumentiert. Sie seien damit nicht überprüf- bar. In Ermangelung sowohl einer Dokumentation der Interessenabwä- gung als auch einer Spezifizierung der im Text verwendeten Begriffe kön- ne die Interessenabwägung nicht nachvollzogen werden. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Er ist formeller Na- tur, was bedeutet, dass dessen Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheids führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. Inhaltlich umfasst der Gehörsanspruch verschiedene Teilgehalte, so das Recht auf Informationen über den Verfahrensaus- gang, die Möglichkeit sich zu äussern, bevor entschieden wird, und dabei angehört zu werden, das Recht auf Akteneinsicht sowie auf einen be- gründeten Entscheid (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.84 ff.). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Be- troffene ihn sachgerecht anfechten kann (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von
A-4832/2012, A-4875/2012 Seite 11 denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass sich die Behörde aus- drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand des Rechtsuchenden auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und in der Begründung bloss diejenigen Argumente aufführen, die tat- sächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4854/2012 vom 7. März 2013 E. 3.1, A-5076/2012 vom 11. Februar 2013 E. 4.2.2, A-2922/2011 vom 29. Mai 2012 E.5.2 f. und A-1619/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 5.1; vgl. auch LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begrün- dungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.). 4.3 Diesen Anforderungen wird die angefochtene Verfügung gerecht. Es ist zwar mit den Beschwerdeführenden 1 – 3 festzuhalten, dass die Inte- ressenabwägung Mängel aufweist (nachfolgend E. 6). Doch hat sich die Vorinstanz immerhin mit allen entscheidrelevanten Rügen der Beschwer- deführenden 1 – 3 auseinandergesetzt und die wesentlichen Überlegun- gen genannt, von denen sie sich leiten liess. Entscheidend ist, ob es den Beschwerdeführenden aufgrund der enthaltenen Begründung möglich ist, die Argumentation der Verfügung zu kritisieren und die Verfügung sach- gerecht anzufechten. Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Vorinstanz die Begründungspflicht nicht verletzt hat und anschliessend auf die mate- riellen Rügen einzugehen ist. 4.4 Auf die von den Beschwerdeführenden 1 – 3 weiter vorgebrachten Rügen der falschen Sachverhaltsfeststellung (Art. 49 Bst. b VwVG) und Ermessensunterschreitung (Art. 49 Bst. a VwVG) wird unter E. 6.7.2 und E. 6.7.3 eingegangen. 5. 5.1 Nachdem der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-4010/2007 vom 27. Oktober 2008 in Rechtskraft erwachsen ist, bleibt im vorliegen- den Verfahren einzig die Linienführung der neuen F._______strasse im Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführenden 1 – 3 und der eben- falls in diesem Bereich zu bewerkstelligende Anschluss der alten an die neue F._______strasse strittig. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im obgenannten Entscheid hierzu festgehalten, dass eine vom Knoten Technoparkstrasse nach Süden füh-
A-4832/2012, A-4875/2012 Seite 12 rende Erschliessungsstrasse ("neue F._______strasse") bis zur Einmün- dung in die bisherige F._______strasse Bestandteil des Nationalstras- senprojekts ist (vgl. E. 9.1.3 und E. 9.3). Im Weiteren hat es festgehalten, dass weil auf dem Maag-Areal verschiedene grössere Bauprojekte ge- plant sind, nach dem Wegfall der bisherigen Einmündung ("alte F._______strasse") zweifellos ein öffentliches Interesse für eine Ersatzzu- fahrt besteht, zumal es sich um die Hauptzugangsmöglichkeit zum Areal handelt. Auch die privaten Interessen der Eigentümer von Liegenschaften auf dem Maag-Areal am Fortbestand einer tauglichen Zufahrt zu ihren Grundstücken sind offenkundig. Im Rahmen des Ausführungsprojekts SN 1.4.1 ist deshalb für eine Ersatzzufahrt für die mit dem Projekt aufgeho- bene bisherige Zufahrtsstrasse von der Pfingstweidstrasse auf das Maag- Areal zu sorgen. Eine solche Zufahrt hat dem öffentlichen Interesse an einer mit der bisherigen Situation vergleichbaren Erschliessung des Maag-Areals sowie den Interessen der Grundeigentümer an einer funkti- onsgerechten Zufahrt zu ihren Grundstücken zu genügen (E. 9.2.3). 5.3 Dabei hat der Beschwerdegegner Bundesbaulinien im Sinne von Art. 22 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG, SR 725.11) und Art. 13 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV, SR 725.111) festzulegen (E. 10.2 und E. 10.4). Bezüglich der Streckenführung ist das kantonale Recht zu berücksichti- gen, soweit es Bau und Betrieb der Nationalstrassen nicht unverhältnis- mässig einschränkt (Art. 26 Abs. 3 Satz 2 NSG). Die Vorinstanz hat dem- nach bei der Beurteilung des Ausführungsprojekts SN 1.4.1 die auf kan- tonalem Recht basierenden Sonderbauvorschriften für das Gebiet Maag- Areal Plus sowie nach kantonalem Recht rechtskräftig festgesetzte Bauli- nien zu beachten, soweit damit Bau und Betrieb der SN 1.3.1 nicht un- verhältnismässig eingeschränkt werden. Die Vorinstanz ist bei ihrem Ent- scheid mit anderen Worten zwar nicht ohne weiteres an die kantonalen Sonderbauvorschriften und Baulinien gebunden, hat diese jedoch im Rahmen der Abwägung der verschiedenen Interessen mitzuberücksichti- gen (E. 11.2). Im genannten Entscheid hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Vorinstanz die verschiedenen Interessen an einer Umsetzung der projektierten Erschliessungsstrasse in dem vom Beschwerdegegner hierfür vorgesehenen Bereich nicht näher definiert hat. Dies wäre jedoch Voraussetzung für eine sorgfältige Abwägung der verschiedenen Interes- sen. Insofern hat die Vorinstanz die verschiedenen Interessen nicht hin- reichend berücksichtigt. Bei der anstehenden Überarbeitung und Geneh-
A-4832/2012, A-4875/2012 Seite 13 migung des Ausführungsprojekts SN 1.4.1 im Bereich der neuen F.strasse sind die massgeblichen Interessen denn auch (neu) zu erfassen und zu würdigen (E. 11.3). 6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Entscheid der Vorinstanz, das überar- beitete Ausführungsprojekt zu genehmigen, sachgerecht ist bzw. ob alle möglichen Varianten umfassend im Sinne der Interessenabwägung ge- würdigt und überprüft worden sind, nebst der projektierten und genehmig- ten Variante also insbesondere die von den Beschwerdeführenden 1 – 3 anbegehrte Erhaltung der Liegenschaften F.strasse X und Y Va- riante B1/Studienvorschlag/Variante 4 (A./Variante S. (nachfolgend: Variante S._______). 6.1 6.1.1 Die Beschwerdeführenden 2 – 3 bringen im Wesentlichen vor, die in Frage stehende Massnahme, nämlich die Führung der neuen F.strasse über das Wohnhaus der Beschwerdeführenden 2 – 3 und deren Enteignung sei schon deshalb nicht erforderlich, weil mildere Massnahmen im Sinne einer alternativen Linienführung – oder gegebe- nenfalls einer Verschiebung der vom Streit betroffenen Häuser – möglich seien. Zudem werde ein angemessenes Verhältnis der Massnahme, näm- lich Enteignung und Abbruch der streitbetroffenen Häuser, zum verfolgten Zweck, nämlich Erschliessung des Maag-Areals Plus mit dem Auflagepro- jekt und der dieses ermöglichenden Bundesbaulinie, nicht erreicht. Mit der Variante S. stehe eine Alternative zur Verfügung, welche punkto Verkehrsführung gar Vorteile gegenüber dem offiziellen Projekt aufweise, eine gute Fussgängerführung ermögliche und den Anschluss der alten F.strasse in gleicher Qualität wie das Auflageprojekt gewährleiste. Im Tempo-20-Gebiet würden auch die Varianten 2 und 4 des Kantons sämtlichen Anforderungen genügen. Die gegenüber dem Auflageprojekt vermehrte Nichtbeachtung der Baubegrenzungslinien sei hinzunehmen. In ihrer Einsprache hätten die Beschwerdeführenden 2 – 3 unter Beilage einer entsprechenden Vereinbarung erklärt, dass die be- nachbarten Grundstückeigentümer mit einer alternativen Strassenführung im Sinne der Variante 4 oder "S." einverstanden seien. Damit be- fasse sich der angefochtene Entscheid überhaupt nicht. 6.1.2 Der Beschwerdegegner hält dem im Wesentlichen entgegen, es be- stehe ein grosses öffentliches Interesse an der Errichtung einer in ver-
A-4832/2012, A-4875/2012 Seite 14 kehrstechnischer Hinsicht guten Erschliessungslösung (Ausbaustandard, Sichtperimeter, Verkehrssicherheit, Fussgängerverkehr, Leistungsfähig- keit des Knotens Technoparkstrasse usw.). Im Übrigen sei die Durchset- zung der Sonderbauvorschriften aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauens der Grundeigentümer in die planerischen Festsetzungen von grosser Bedeutung. Baulich-räumlich betrachtet sei der Bereich ent- lang der Pfingstweidstrasse eine Erweiterung des Verkehrsraums, in wel- chem Einzelbauten gesetzt seien. Der Erhalt der streitgegenständlichen Altbauten an der F.strasse stehe der konkreten Anforderung hin- sichtlich neuer, funktionierender und stadträumlich attraktiver Erschlies- sung entgegen. Die Variante S. sei aus baulich-räumlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Es sei augenfällig, dass die Erschliessungsstrasse in den notwendigen Gebäudeabstand hineingezwängt werden solle, was in keiner Weise dem angestrebten städtebaulichen Muster der Umgebung entsprechen würde. Die Strassenführung des Ausführungsprojekts sei denn auch geeignet und erforderlich, um das Maag-Areal Plus aus verkehrstechnischer Hin- sicht genügend zu erschliessen. Es gebe keine (mildere) Alternative, wel- che den Anforderungen an eine derartige Erschliessungsstrasse hinsicht- lich Ausbaustandard, Sichtperimeter, Verkehrssicherheit, Fussgängerver- kehr, Leistungsfähigkeit des Knotens Technoparkstrasse zu genügen vermöge. Bei der Interessenabwägung sei seitens des Beschwerdeführers 1 zu be- achten, dass er lediglich Mieter sei. Sein Interesse am Erhalt der Liegen- schaft F._______strasse X bzw. einer günstigen Wohngelegenheit ver- möge die oben erwähnten öffentlichen Interessen nicht ansatzweise zu überwiegen. Hinzu komme, dass die Liegenschaft in einem sehr schlech- ten baulichen Zustand sei, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass ihm das Mietobjekt ohnehin nicht mehr lange zur Verfügung stehen bzw. in Bezug auf die Beschwerdeführenden 2 – 3 (Eigentümer der Lie- genschaft F._______strasse Y), die Liegenschaft ohnehin nicht mehr lan- ge bestehen bleiben werde. 6.1.3 Die Vorinstanz hält zur Interessenabwägung im Wesentlichen fest, dass diese im Rahmen der Plangenehmigungsverfügung zu erfolgen ha- be. Der technische Bericht enthalte keine Interessenabwägung im juristi- schen Sinne, sondern habe insbesondere über die technische Machbar- keit eines Projekts sowie über die Einhaltung sämtlicher technischer Normen und Bestimmungen Auskunft zu geben. Im vorliegenden Fall ha-
A-4832/2012, A-4875/2012 Seite 15 be die Überarbeitung des Projekts im technischen Bericht insofern Ein- gang gefunden, als die entsprechenden Änderungen dokumentiert seien. Dass sich der Beschwerdegegner mit der Überarbeitung des Projekts auseinandergesetzt habe und eine Abwägung der diversen Interessen in technischer Hinsicht vorgenommen habe, gehe dem technischen Bericht selbstverständlich voraus und bilde die Basis desselben. Die durch die Vorinstanz vorzunehmende Interessenabwägung unter- scheide sich von derjenigen des Beschwerdegegners, sie diene dem Zweck der Feststellung der Verhältnismässigkeit der aus dem Projekt fliessenden Massnahmen resp. der verschiedenen Auswirkungen auf die unterschiedlich betroffenen Bereiche, welche das Projekt zeitige. Zur Alternativvariante S._______ bringt die Vorinstanz im Wesentlichen vor, die geforderte Verschiebung der Bundesbaulinie nach Westen – sei formalrechtlich zwar möglich, sei ebenfalls technisch grundsätzlich mög- lich, habe indessen Auswirkungen zur Folge, die weder vom verkehrs- technisch kompetenten Beschwerdegegner noch vom verkehrstechnisch kompetenten Bundesamt für Strassen (ASTRA) als opportun einge- schätzt worden sei. Die Verkehrssicherheit in einem Gebiet, dessen Kerngehalt die gleichzeitige Beanspruchung der verschiedenen Nutzun- gen durch Arbeitnehmer, Bewohner, Lieferanten, Passanten, Benutzer öf- fentlicher und privater Verkehrsmittel sei, habe nach Dafürhalten der Vor- instanz einen sehr grossen Stellenwert und sei daher von zentraler Be- deutung. Andererseits habe die Nutzung des Grundeigentums für den Privaten ebenfalls eine zentrale Bedeutung. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit hält die Vorinstanz fest, ohne die Möglichkeit, das Grundeigentum der Beschwerdeführenden 2 - 3 und des Mietobjekts des Beschwerdeführers 1 beanspruchen zu können, sei die für alle Beteiligten zufriedenstellende Bewältigung des vielschichtigen Verkehrsaufkommens im Bereich des Maag-Areals illuso- risch. Die mildere Massnahme resp. der Verzicht auf die Beanspruchung des Grundeigentums der Beschwerdeführenden 2 – 3 durch die Ausfüh- rung der Variante S._______ hätte die vorstehend erläuterten Nachteile für eine beachtliche Anzahl von Benutzern des Maag-Areals zur Folge. Angesichts des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Beanspru- chung des Grundeigentums der Beschwerdeführenden 2 – 3 gegenüber dem privaten Interesse der Beschwerdeführenden 2 – 3 am Erhalt ihres Grundeigentums sei der Eingriff als zumutbar zu werten.
A-4832/2012, A-4875/2012 Seite 16 6.2 Der Bau von Nationalstrassen stellt eine Bundesaufgabe dar (vgl. Art. 81 – 83 BV). Gemäss Art. 26 Abs. 1 NSG erteilt das UVEK die Plan- genehmigung für Ausführungsprojekte von Nationalstrassen. Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 26 Abs. 2 NSG). Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es Bau und Betrieb der Nationalstrassen nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 26 Abs. 3 NSG). Nach Art. 5 haben die Nationalstrassen hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbe- sondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs ge- währleisten (Abs. 1). Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militäri- schen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grund- eigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen (Abs. 2). Nach Art. 26a NSG richtet sich das Plangenehmigungsverfahren nach diesem Gesetz und subsidiär nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711). Nach Art. 1 EntG kann das Enteignungsrecht geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, so- wie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind (Abs. 1). Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist (Abs. 2). Zur Beurteilung dieser Frage ist eine möglichst umfassende Abwägung aller für und gegen das Vorhaben spre- chenden öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen (vgl. dazu ausführlich E. 6.3 f.). 6.3 Die Feststellung, dass ein vorgelegtes Projekt bundesrechtskonform ist, kann die Prüfung anderer Varianten ausschliessen, da die Einhaltung von Bundesrecht impliziert, dass den berührten Interessen genügend Rechnung getragen wurde. Bestreiten dies die Beschwerdeführenden, müssen sie konkret aufzeigen, inwiefern das vorgelegte Projekt Bundes- recht verletzt. Werden im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens trotz alternativen Vorschlägen der Beschwerdeführenden keine Alternati- ven zum eingereichten Projekt in Betracht gezogen, so liegt eine fehler- hafte Interessenabwägung und damit ein Rechtsfehler vor. Zu beachten ist allerdings, dass der Vergleich verschiedener Lösungen nur, aber im- merhin dann angezeigt ist, wenn die einander gegenüberzustellenden Va- rianten echte Alternativen sind, d.h. sie müssen realistisch und einiger- massen ausgereift sein. Zudem sind nur dort Varianten zu prüfen, wo tat-
A-4832/2012, A-4875/2012 Seite 17 sächlich auch ein Konflikt mit den einschlägigen Vorschriften zu erkennen ist. Nicht verlangt werden kann hingegen, dass alle in Betracht fallenden Alternativen im Detail projektiert werden. So dürfen insbesondere Varian- ten, die mit erheblichen Nachteilen belastet sind, schon nach einer ersten summarischen Prüfung aus dem Auswahlverfahren ausscheiden. Ent- scheidend ist nicht die Variantenprüfung auf Seiten des Gesuchstellers, sondern jene, die durch die Genehmigungsbehörde zu erfolgen hat. Nur wenn diese ihren Prüfungspflichten nicht nachkommt, liegt auch ein Rechtsfehler vor. Ausgangspunkt für die behördliche Prüfung sind die Un- terlagen und Vorarbeiten des Gesuchstellers. Aufgabe der Behörde ist es dann, die verschiedenen Einwände gegen das eingegebene Projekt und alle zur Diskussion gestellten Varianten zu beurteilen. Damit ein aussage- kräftiger Vergleich möglich ist, muss sie bei der einen oder anderen Vari- ante allenfalls Korrekturen vornehmen. Hingegen kann von ihr nicht ver- langt werden, dass sie neue Varianten hinzuzieht, es sei denn, die Prü- fung des Gesuchstellers sei nicht umfassend gewesen oder es seien Lö- sungen mit offensichtlichen Vorteilen erkennbar. Liegen solche Lösungen nicht auf der Hand, ist es Sache der Betroffenen, also z.B. von Einspre- chern, entsprechende Anregungen zu machen; Alternativvorschläge sind dabei möglichst genau und umfassend vorzubringen. Im Plangenehmi- gungsverfahren muss nicht jede, möglicherweise auch bundesrechtskon- forme Variante dem vorgelegten Projekt gegenübergestellt werden. Bei jedem Bauprojekt sind regelmässig mehrere bundesrechtskonforme Vari- anten denkbar. Der Entscheid, welche davon umgesetzt wird, liegt grund- sätzlich im Ermessen der Planungsbehörde und wird regelmässig durch die politischen Entscheidungsträger vorgeprägt. Sind keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erkennbar, wird dieser Ermessensentscheid im gerichtlichen Verfahren mit einer gewissen Zu- rückhaltung überprüft (vgl. vorne E. 3) und im Wesentlichen nur noch ab- geklärt, ob alle berührten Interessen ermittelt und beurteilt sowie die mög- lichen Auswirkungen der Entscheidung berücksichtigt worden sind. In ih- rem Entscheid muss die Bewilligungsbehörde schliesslich hinreichend klar darlegen, wie sie die untersuchten Varianten und die auf dem Spiel stehenden Interessen beurteilt und gewichtet (vgl. Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts A-7365/2009 vom 9. November 2010 E. 9.8.2 und A-954/2009 vom 1. Juli 2010 E. 12.3 und E. 16.4.1 je mit Hinweisen). Als standardisiertes Denkprozedere hat die Interessenabwägung den Sinn, die Konkretisierung von Handlungsspielräumen plausibel erscheinen zu lassen: nachvollziehbar und einsehbar, damit auch anfechtbar und über- prüfbar (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 26 Rz. 36 f.).
A-4832/2012, A-4875/2012 Seite 18 6.4 Die Verpflichtung der Bewilligungsbehörde zur umfassenden Interes- senabwägung und die diesbezügliche Methodik im Lichte der Transpa- renz und Ergebnisgerechtigkeit ergeben sich aus Art. 3 der Raumpla- nungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV, SR 700.1): In einem ersten Schritt sind die betroffenen Interessen zu ermitteln (Art. 3 Abs. 1 Bst. a RPV), in einem zweiten Schritt zu beurteilen und dabei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b RPV) und in einem dritten Schritt sind diese Interessen auf Grund der Beurtei- lung im Entscheid möglichst umfassend zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 Bst. c RPV). Schliesslich hat die Bewilligungsbehörde in einem letzten Schritt die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse dar- zulegen (Art. 3 Abs. 2 RPV). 6.4.1 Zuerst sind die berührten Interessen aufgrund der Offizialmaxime und des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen zu ermitteln. Die Bewilligungsbehörde hat das Auslegungsmaterial, bestehend aus allen privaten und öffentlichen Interessen, vollständig zusammenzutragen. Al- lerdings geht es (nur) um die berührten Interessen, also diejenigen, wel- che für die zu entscheidende Rechtsfrage erheblich sind. Sie müssen ers- tens rechtlich erheblich, also durch Verfassung, Gesetz, Verordnung oder allenfalls Planungen anerkannt sein; zweitens sachlich erheblich, also vom zu beurteilenden Projekt beeinflusst sein; und drittens müssen sie zeitlich erheblich, also aktuell und konkret sein. Infrastrukturvorhaben sind regelmässig raumwirksam und umweltrelevant. Rechtlich erhebliche Interessen finden sich demnach (aber nicht nur) in Art. 1 und 3 des Bun- desgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700), in Richt-, Sach- und Nutzungsplänen, im Umweltschutzgesetz, im Natur-, Heimat- und Landschaftsschutzrecht, beim Gewässerschutz, im Waldge- setz, im Fischereigesetz. In den einschlägigen (Bun- des-)Infrastrukturgesetzen wird regelmässig das öffentliche Interesse an der Verwirklichung der entsprechenden Bundesaufgaben konkretisiert. Dazu kommt das private Realisierungsinteresse der Gesuchsteller, die Grundsätze der schweizerischen Wirtschafts- und Eigentumsordnung und mögliche Grundrechtsinteressen. Stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass dem Projekt keine Interessen entgegenstehen, kann sie die Plange- nehmigung erteilen. Die Bewertung und die Optimierung als weitere Schritte entfallen. 6.4.2 Andernfalls sind anschliessend die sich gegenüber stehenden Inte- ressen zu bewerten. Vorerst stehen sie gleichwertig nebeneinander, un-
A-4832/2012, A-4875/2012 Seite 19 abhängig davon, auf welcher Erlassstufe und in welchem Konkretisie- rungsgrad sie normiert sind. Vorausgesetzt ist aber, dass sie verfas- sungsrechtlich abgedeckt sind. Die Gewichtung der Interessen geschieht durch die Beurteilung der Auswirkungen des Projektes. Vorausschauend hat die Bewilligungsbehörde mittels Folgendiskussion Rechenschaft über die Wünschbarkeit des Projektes und dessen Auswirkungen abzulegen. Massgebend sind zunächst einmal die Wertungen, die der Gesetzgeber selbst vorgenommen hat. So darf die Bewilligungsbehörde beispielsweise Schädlichkeits- und Lästigkeitsgrenzwerte des Umweltschutzgesetzes oder den Schutz einer nach den verfassungsrechtlichen Kriterien inventa- risierten Moorlandschaft nicht mittels Bewertung relativieren. Damit würde sie einem demokratisch gefällten Entscheid des Gesetzgebers unberech- tigt in Zweifel ziehen. Wo der Gesetzgeber weniger Konkretes bestimmt hat, obliegt es der Bewilligungsbehörde – gestützt auf die eingeholten Stellungnahmen der Fachbehörden – zu Raum- und Umweltrelevanz des Vorhabens Stellung zu nehmen. Bei der Gewichtung sind (auch) Fragen der Wirtschaftlichkeit, der Präjudizwirkung, des Schadensrisikos und der Möglichkeit, unerwünschte Auswirkungen rückgängig machen zu können, Rechnung zu tragen. 6.4.3 Schliesslich hat die Bewilligungsbehörde zu entscheiden. Im besten Fall gelingt es ihr, alle erheblichen Interessen unter einen Hut zu bringen. Häufiger wird sie aber gezwungen sein, in ihrem Entscheid die Interessen zu optimieren, sie nach ihrem Gewicht möglichst umfassend zu berück- sichtigen. Dazu gehört auch die Pflicht, Varianten und Alternativen zu prü- fen (vgl. E. 6.3). Die Bewilligungsbehörde darf im Optimierungsprozess Untergewichtiges oder Nebensächliches ausscheiden. Sie muss diesen Schritt aber begründen und darf die erwähnten, vom Gesetzgeber selbst fixierten Randbedingungen nicht in Frage stellen. Im schlechtesten Fall ist die Plangenehmigung zu verweigern, weil dem Projekt überwiegende In- teressen entgegenstehen. Der Abwägungsvorgang ist im Entscheid zu protokollieren und das Resul- tat zu begründen (zum Ganzen: CHRISTOPH BANDLI, Neue Verfahren im Koordinationsgesetz: Ausgleich von Schutz und Nutzen mittels Interes- senabwägung, in: URP 2001, Ziff. 6.2, S. 547 ff. mit Hinweisen; vgl. auch PIERRE TSCHANNEN, Der Richtplan und die Abstimmung raumwirksamer Aufgaben, Diss. Bern 1986, S. 261 ff.; PIERRE TSCHANNEN, in: Heinz Ae- misegger/Pierre Moor/Alexander Ruch/Pierre Tschannen (Hrsg.), Kom- mentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2010, Art. 3 Rz. 23 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 26 Rz. 36 f.; PETER
A-4832/2012, A-4875/2012 Seite 20 HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl., Bern 2008, S. 84 f.; BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Stämpflis Hand- kommentar SHK, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 3 Rz. 4 f.; vgl. auch BGE 134 II 101 E. 3.1, BGE 134 II 220 E. 3.3 und E. 4.4 sowie BGE 129 II 68 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_98/2012 vom 7. August 2012 E. 7.1 und 1A.122/2004 vom 30. Mai 2005 E. 2.1 ff.). 6.5 Wie unter E. 6.3 ausgeführt, hat die Vorinstanz – und nicht die Be- schwerdegegnerin – echte Alternativen zu prüfen, wenn sie realistisch und einigermassen ausgereift sind. Diesen Anforderungen kommt die Va- riante S._______ nach. Die angefochtene Verfügung befasst sich denn auch mit Alternativvarianten, u.a. mit der Variante S._______. Allerdings kann sich die Vorinstanz in ihrer Begründung nicht darauf beschränken festzuhalten, diese Variante sei zwar formalrechtlich und technisch mög- lich, habe aber Auswirkungen zur Folge, die weder vom verkehrstech- nisch kompetenten Beschwerdegegner noch vom verkehrstechnisch kompetenten ASTRA als opportun eingeschätzt worden seien (vgl. E. 6.1.3). Vielmehr hat aus dem angefochtenen Entscheid nachvollzieh- bar hervorzugehen, warum diese Variante (auch aus technischer Sicht) von den fachkompetenten Behörden abgelehnt wird. Dies gilt umso mehr, als die angefochtene Verfügung auch bloss auf einschlägige Dokumente verweist. Verweise auf Dokumente sind zwar zulässig, dabei muss sich aber aus der Verfügung zweifelsfrei ergeben, welche Argumente für die Behörde letztlich entscheidend waren. Dies gilt insbesondere für Doku- mente, welche die Behörde nicht selbst verfasst hat, wie etwa Gutachten, Stellungnahmen Dritter etc. Auf solche Dokumente darf die Behörde nicht einfach pauschal verweisen; vielmehr muss sie erklären, welche Schlüs- se sie teilt und welche nicht. Bei schweren Eingriffen – wie dem Eingriff in die Eigentumsfreiheit – und bei ausgeprägten Ermessensentscheiden gelten erhöhte Anforderungen (FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 35 N 13, 18 und 20). Der Vorinstanz ist zwar zu ihren Ausführungen zur Interessenabwägung insofern zuzustimmen, als dass der technische Bericht über die techni- sche Machbarkeit eines Projekts sowie über die Einhaltung sämtlicher technischer Normen und Bestimmungen Auskunft gibt. Die Vorinstanz darf sich jedoch nicht darauf beschränken festzuhalten, dass sich der Be- schwerdegegner mit der Überarbeitung des Projekts auseinandergesetzt und eine Abwägung der diversen Interessen in technischer Hinsicht vor- genommen habe, welche dem technischen Bericht selbstverständlich vo-
A-4832/2012, A-4875/2012 Seite 21 rausgehe und diesem als Basis diene. Wie unter E 6.3 f. ausführlich dar- gelegt, hat die Vorinstanz selber eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Sie muss hinreichend klar darlegen, wie sie die untersuch- ten Varianten und die auf dem Spiel stehenden Interessen beurteilt und gewichtet. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz beschränkt sich die Inte- ressenabwägung denn auch nicht auf die Verhältnismässigkeitsprüfung. 6.6 Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz den Anforderungen an die Prüfung von echten Alternativvarianten und an eine umfassende Interessenabwägung nicht nachgekommen ist. Aus dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) und den Beschwerde- gründen (Art. 49 Bst. b VwVG) ergibt sich, dass die Beschwerdeinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat. Massgebend ist dabei der Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt des Entscheids vorliegt und bewie- sen ist. Nimmt die Beschwerdeinstanz Sachverhaltsergänzungen oder -korrekturen vor, hat sie insoweit ein Beweisverfahren durchzuführen und allen Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör zu gewähren (PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 61 N 8; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.191). Anlässlich des Augenscheins vom 14. Februar 2013 liess sich das Gericht sowohl das Ausführungsprojekt als auch mehrere Alternativ- varianten erläutern. Es zeigte sich, dass sich alle Anwesenden einig wa- ren, dass nur die Variante S._______ als Alternativvariante zum Ausfüh- rungsprojekt in Frage kommt. Da der Augenschein vom 14. Februar 2013 somit ergeben hat, dass die Variante S._______ als mögliche Alternative in Betracht zu ziehen und diesbezüglich der Sachverhalt vollständig abgeklärt ist, ist das Bundes- verwaltungsgericht in der Lage, die Interessenabwägung nachfolgend selber vorzunehmen. Es ist daher im Rahmen einer Abwägung der ver- schiedenen privaten und öffentlichen Interessen zu prüfen, ob dem ge- nehmigten Projekt oder der Variante S._______ in Übereinstimmung mit den massgebenden Vorschriften der Vorrang zu geben ist. 6.7 6.7.1 Vorliegend können folgende erhebliche öffentliche Interessen ermit- telt werden: Wie das Bundesverwaltungsgericht in A-4010/2007 vom 27. Oktober 2008 E. 9.2.3 bereits festgestellt hat, besteht zweifellos ein öffentliches Interesse für eine mit der bisherigen Situation ("alte
A-4832/2012, A-4875/2012 Seite 22 F._______strasse") vergleichbaren Erschliessung des Maag-Areals, zu- mal es sich um die Hauptzugangsmöglichkeit zum Areal handelt (vgl. da- zu ausführlich vorne E. 5.2). Den Akten lassen sich die damit einherge- henden öffentliche Interessen entnehmen: Zum einen die Verkehrssicher- heit der F._______strasse bei rund 5'000 Fahrten sowie dem hohen Anteil an Lastwagen pro Tag, die Leistungsfähigkeit des Knotens Technopark- strasse, eine gute Fussgängerführung sowie gute Sichtperimeter. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner bringen weiter ein öffentliches In- teresse an der Einhaltung der bestehenden kantonalen Baulinien und den Sonderbauvorschriften für das Maag-Areal aus Gründen der Rechtssi- cherheit und des Vertrauens der Grundeigentümer in die planerischen Festsetzungen vor. Sodann führt der Beschwerdegegner städtebauliche Überlegungen an: Wie in den Richtlinien zu den Sonderbauvorschriften erläutert sei, prägten grossformatige Bauten mit mehrgeschossigen, durchgehenden Sockeln und Auskragungen auf mehreren Seiten die Be- bauung der Pfingstweidstrasse. Dazwischen seien relativ enge – immer senkrecht von der Pfingstweidstrasse abgehende – Durchgänge gesetzt. Die einzige grössere Zäsur bilde dabei die neue F._______strasse als Arealzufahrt, die überdies eine wichtige Sichtachse vom Turbinenplatz über das Gleisfeld hinweg zum Üetliberg darstelle (zum Ganzen: Sonder- bauvorschriften für das Maag-Areal Plus, Gemeinderatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 [Amtliche Sammlung Zürich, 700.240]; vgl. auch Art. 5 und 22 NSG; Art. 1 und 3 RPG). Den öffentlichen Interessen gegenüber lassen sich folgende private Inte- ressen ermitteln: Einerseits das verfassungsrechtlich (Art. 26 BV) ge- schützte Interesse der Beschwerdeführenden 2 – 3 am Erhalt ihres Grundeigentums bzw. das Interesse an günstigem Wohnraum des Be- schwerdeführers 1. Andererseits aber auch die Interessen der Eigentü- mer und Mieter des Areals an einer funktionsgerechten Zufahrt zu ihren Grundstücken. Weitere Interessen sind der Bau und Unterhalt der an das Ausführungs- projekt angrenzenden Liegenschaften, namentlich betreffend Fassaden- und Fensterreinigung sowie Werk- und Versorgungsleitungen. 6.7.2 Bei der Bewertung dieser Interessen gilt es zu beachten, dass das Ausführungsprojekt zu einem vollständigen Abbruch der streitgegen- ständlichen Liegenschaften führt. Dem privaten Interesse der Beschwer- deführenden an der uneingeschränkten Ausübung des Grundeigentums bzw. dem Interesse an günstigem Wohnraum kommt aus diesem Grund
A-4832/2012, A-4875/2012 Seite 23 als auch aufgrund des Verfassungsranges der Eigentumsfreiheit ein grosses Gewicht zu. Nach dem Willen des Gesetzgebers haben die Nationalstrassen hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten (Art. 5 Abs. 1 NSG). Dem technischen Bericht ist zu entnehmen, dass das Areal bei voller Überbauung 2'000 Einwohner und 4'000 Arbeitsplätze umfassen und pro Tag mit rund 5'000 Fahrten gerechnet wird. Das Aus- führungsprojekt als auch die Variante S._______ haben demnach grosse Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit und Leistungsfähigkeit des Kno- tens Technoparkstrasse. Dem öffentlichen (und privaten) Interesse an ei- ner funktionsgerechten Haupterschliessungsstrasse des Maag-Areals Plus (inkl. gute Fussgängerführung als auch gute Sichtperimeter), ist demnach ebenfalls ein grosses Gewicht beizumessen. In Bezug auf das öffentliche Interesse an der Einhaltung der bestehenden kantonalen Baulinien und den Sonderbauvorschriften für das Maag-Areal aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauens der Grundeigen- tümer in die planerischen Festsetzungen kann wie unter E. 5.3 dargelegt festgehalten werden, dass diese nicht verbindlich, bei der Interessenab- wägung aber zu berücksichtigen sind. Hierzu kann sodann mit den Be- schwerdeführenden 1 – 3 zu den Ausführungen der Vorinstanz im Zu- sammenhang mit dem mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2007 festgestellten öffentlichen Interesse fest- gehalten werden, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Fest- stellung eines öffentlichen Interessens in einem kantonalen Verfahren ge- bunden ist. Zutreffend ist jedoch, dass das Verwaltungsgericht des Kan- tons Zürich festgestellt hat, dass ein öffentliches Interesse an der Fest- setzung der kantonalen Baulinien bestehe. Zu den städtebaulichen Interessen gibt es zu bemerken, dass wie der Beschwerdegegner selber anführt, bereits das Ausführungsprojekt durch seine Strassenführung eine Zäsur im Areal darstellt. Da die Variante S._______ eine ähnliche Strassenführung wie das Ausführungsprojekt aufweist, kommen den städtebaulichen Interessen beim Vergleich des Ausführungsprojekts mit der Variante S._______ und dem Eingriff in das Grundeigentum kein erhebliches Gewicht zu. Nicht unbeachtlich ist schliesslich die Tatsache, dass die streitgegenständliche Liegenschaft lange vor der Neubebauung des Areals und der entsprechenden Sonder- bauvorschriften erstellt wurde.
A-4832/2012, A-4875/2012 Seite 24 Was die weiteren Interessen betreffend Bau und Unterhalt der an das Ausführungsprojekt und die Variante S._______ angrenzenden Liegen- schaften, namentlich Fassaden- und Fensterreinigung sowie Werk- und Versorgungsleitungen betrifft, so ergibt sich aus den Akten als hat auch der Augenschein bestätigt, dass diese Interessen in beiden Varianten in genügender Weise berücksichtigt werden können. Schliesslich ist im heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass sowohl das Ausführungsprojekt als auch die Variante S., da sie sich im Wesentlichen in einer leicht anderen Strassenführung westlich der streit- gegenständlichen Liegenschaften unterscheiden, praktisch gleiche räum- liche, ökologische und gesellschaftliche Auswirkungen haben werden, womit es sich vorliegend erübrigt, diese genauer zu erörtern. Einzig in Bezug auf die wirtschaftlichen Auswirkungen unterscheidet sich das Aus- führungsprojekt von der Variante S.: Während die Ausführung beider Varianten etwa Kosten in gleicher Höhe verursachen dürfte, entfal- len bei der Ausführung der Variante S._______ die erheblichen Kosten für die Entschädigung der Enteignung der streitgegenständlichen Liegen- schaften, was wiederum im öffentlichen Interesse liegt. Als Zwischenfazit ergibt sich, dass sowohl dem privaten Interesse der Beschwerdeführenden an der uneingeschränkten Ausübung des Grund- eigentums bzw. dem Interesse an günstigem Wohnraum als auch dem öf- fentlichen (und privaten) Interesse an einer funktionsgerechten Haupter- schliessungsstrasse des Maag-Areals Plus, welches Verkehrssicherheit, Leistungsfähigkeit des Knotens Technoparkstrasse, gute Fussgängerfüh- rung als auch gute Sichtperimeter umfasst, ein grosses Gewicht zu- kommt. Die übrigen Interessen sind entweder hinreichend berücksichtigt oder es kommt ihnen geringere Bedeutung zu. 6.7.3 Im Rahmen der Optimierung der Interessen sind sie nun nach ihrem Gewicht möglichst umfassend zu berücksichtigen: Vorab kann festgehal- ten werden, dass sowohl das Ausführungsprojekt als auch die Variante nahezu gleich geeignet sind, das angestrebte Ziel, d.h. die funktionsge- rechte Erschliessung des Maag-Areals Plus zu erreichen. Die Varianten unterscheiden sich nur geringfügig in der Strassenführung und geografi- schen Lage. Neben den Akten hat auch der Augenschein gezeigt, dass insbesondere in Bezug auf die Verkehrssicherheit und Leistungsfähigkeit auch die Variante S._______ geeignet ist. Während das Ausführungspro- jekt einen schweren Eingriff in das Grundeigentum der Beschwerdefüh- renden 2 – 3 bzw. in das Mietobjekts des Beschwerdeführers 1 erfordert,
A-4832/2012, A-4875/2012 Seite 25 kann bei der Variante S._______ nahezu die uneingeschränkte Ausübung des Grundeigentums bzw. das Interesse an günstigem Wohnraum als auch dem öffentlichen (und privaten) Interesse an einer funktionsgerech- ten Haupterschliessungsstrasse des Maag-Areals Plus vollständig ge- wahrt werden. Bei diesem Ergebnis erweist sich der Eingriff in das Grundeigentum der Beschwerdeführenden 2 – 3 als nicht erforderlich, da mit der Variante S._______ eine mildere Variante vorliegt. Angesichts der Tatsache, dass mit der Variante S._______ auch die wichtigen öffentli- chen Interessen der funktionsgerechten Erschliessung gewahrt werde können, ist der Eingriff in das Grundeigentum der Beschwerdeführenden 2 – 3 nicht zumutbar und damit gesetzes- und verfassungswidrig. Die Va- riante S._______ stellt somit eine ausgewogene Lösung dar, die den be- teiligten Interessen ein Maximum an Geltung und ein Minimum an Wir- kungsverzicht einträgt. Soweit die Beschwerdeführenden 2 – 3 vorbringen, die Vorinstanz hätte das ihr zustehende Ermessen unterschritten (Art. 49 Bst. a VwVG), kann festgehalten werden, dass es sich bei diesem Ergebnis als unverhältnis- mässig erweist, die Bundesbaulinie auf die kantonale Baulinien zu legen. 6.8 Die Beschwerden erweisen sich demnach als begründet und sind gutzuheissen. 7. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich re- formatorisch ausgestaltet, mit andern Worten entscheidet das Gericht bei Gutheissung der Beschwerde grundsätzlich selbst, statt die Sache zu neuem Entscheid zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. auch MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.191). Vorliegend drängt sich die Rückweisung der Sache an den Beschwerde- gegner auf, da sich die erforderlichen Abklärungen zur Ausarbeitung der Variante S._______ als aufwändig erweisen dürften und zudem techni- sches Fachwissen voraussetzen. Die Rückweisung an den Beschwerde- gegner zur Projektüberarbeitung steht zudem auch im Einklang damit, dass die Genehmigungsbehörde zwar innerhalb gewisser Grenzen die Möglichkeit hat, im Sinne von Auflagen oder Bedingungen Projektanpas- sungen zu verfügen und damit vom eingereichten Projekt abzuweichen, jedoch nicht die Kompetenz, an Stelle des nichtgenehmigten Projektes ein anderes Projekt gegen den Willen des Gesuchstellers zu genehmigen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4010/2007 vom 27. Oktober
A-4832/2012, A-4875/2012 Seite 26 2008 E. 12 mit Hinweisen). Die Rückweisung der Sache zur Projektüber- arbeitung erscheint daher rechtmässig und ermöglicht es dem Beschwer- degegner, sein Gesuch im Sinne der Erwägungen anzupassen, sodass es die rechtlichen Vorgaben erfüllt. Mit diesem Vorgehen wird sicherge- stellt, dass ihm der erforderliche Planungsspielraum für die Ausarbeitung der Variante S._______ nicht beschnitten wird. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerden gutzuheissen sind und die angefochtene Plangenehmigungsverfügung vom 16. Juli 2012 aufzuheben ist. Der Beschwerdegegner ist anzuweisen, das Aus- führungsprojekt zur Projektänderung F.strasse im Sinne der Va- riante S. (unter Erhaltung der Liegenschaften F._______strasse X und Y) zu bereinigen und der Vorinstanz zur Genehmigung einzurei- chen. 9. 9.1 Wenn mit einer Plangenehmigung zugleich über enteignungsrechtli- che Einsprachen entschieden wird (vgl. Art. 27d Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 NSG), richtet sich die Kosten- und Entschädigungsregelung nach den Spezialbestimmungen des EntG (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-817/2010 vom 16. Februar 2011 E. 9.1 mit Hinweisen). Danach trägt der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsge- richt, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten. Wer- den die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abge- wiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 EntG). Die auf Fr. 7'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten sind dem unterlie- genden Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Den obsiegenden Beschwerdeführenden 1 – 3 ist der geleistete Kosten- vorschuss zurückzuerstatten. 9.2 9.2.1 Eine Parteientschädigung steht dem obsiegenden Beschwerdefüh- rer 1 nicht zu, da er nicht anwaltlich vertreten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
A-4832/2012, A-4875/2012 Seite 27 9.2.2 Was die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden 2 – 3 betrifft, so richtet sich die Entschädigungsregelung wiederum nach Art. 116 Abs. 1 EntG. Danach hat der Enteigner den von der Enteignung betroffe- nen und sich dagegen wehrenden Beschwerdeführenden grundsätzlich eine Parteientschädigung zu entrichten. Zu entschädigen sind nur tat- sächlich erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Enteignungsrechts. Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung und allfällige wei- tere Auslagen der Partei, inklusive Mehrwertsteuer. Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, man- gels Einreichung einer solchen, aufgrund der Akten fest. Das Anwaltsho- norar wird dabei nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt (Art. 8 ff. VGKE). Art. 116 Abs. 1 EntG ermöglicht eine abweichende Kos- tenverteilung und damit auch eine Kürzung der Parteientschädigung oder ein gänzliches Absehen davon, sofern die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grössten Teil abgewiesen werden (BGE 119 Ib 458 E. 15; Urteile des Bundesgerichts 1E.16/2005 vom 14. Februar 2006 E. 6 und 1E.5/2005 vom 9. August 2005 E. 8; Urteile des Bundesverwaltungsge- richts A-1275/2011 vom 20. September 2012 E. 9 f., A-1619/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 11, A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 17, A-996/2007 vom 9. August 2007 E. 7 und A-5968/2007 vom 14. April 2009 E. 8). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden 2 – 3 hat mit Kostennote vom 15. März 2013 Honorar und Auslagen inklusive Mehrwertsteuer von Fr. 31'388.50 geltend gemacht. Unter Berücksichtigung des Verfah- rensausgangs und der Vorgabe, dass nur die notwendigen Vertretungs- kosten zu ersetzen sind, ist der Aufwand im Zusammenhang mit dem Gutachten Hasler nicht zu entschädigen. Die Parteientschädigung für die Beschwerdeführenden 2 – 3 ist somit auf Fr. 27'000.- festzusetzen und dem Beschwerdegegner zur Bezahlung zu auferlegen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden A-4832/2012 und A-4875/2012 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden gutgeheissen und die Plangenehmigung vom 16. Juli 2012 wird aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird im Sinn der Erwägungen angewiesen, das Ausführungsprojekt zur Projektänderung
A-4832/2012, A-4875/2012 Seite 28 F.strasse im Sinn der Variante S. (unter Erhaltung der Liegenschaften F._______strasse X und Y) zu bereinigen und der Vorin- stanz zur Genehmigung einzureichen. 3. Den Beschwerdeführenden 1 – 3 werden keine Verfahrenskosten aufer- legt und der von ihnen geleistete Kostenvorschuss von je Fr. 2'000.- wird ihnen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu haben die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre Kontonummer bekannt zu ge- ben. 4. Dem Beschwerdegegner werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 7'000.- auferlegt. 5. Dem Beschwerdeführer 1 wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Den Beschwerdeführenden 2 – 3 wird eine durch den Beschwerdegegner nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu leistende Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 27'000.- (inkl. Auslagen und MwSt.) zugespro- chen. 7. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Yvonne Wampfler Rohrer
A-4832/2012, A-4875/2012 Seite 29 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch- tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdefüh- rer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: