B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-4873/2021
Urteil vom 11. April 2024 Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Alexander Misic, Gerichtsschreiber Andreas Kunz.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Nachrichtendienst des Bundes NDB, Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenschutz; Auskunftsgesuch von Daten zum Verein «[...]»; Herausgabe von Dokumenten.
A-4873/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Verein «A.», (...), bezweckt mitunter, (Beschreibung Vereins- zweck). Zur Erfüllung ihres Zwecks organisiert A. diverse Veran- staltungen, z. B. Kundgebungen ([...]). Bekannt wurde A._______ für ihre «(Veranstaltung X.)». Diese (...) zwischen (...) und (...) anlässlich (Gross- veranstaltung Z.). (Beschreibung Veranstaltung X.). B. A._______ gelangte mit Schreiben vom 5. Februar 2020 an den Nachrich- tendienst des Bundes NDB. Darin verlangte sie Auskunft über sämtliche über sie gespeicherten Daten in den Datensystemen des NDB. C. Mit Antwortschreiben vom 17. Dezember 2020 übermittelte der NDB A._______ die Resultate seiner Suchabfrage in einer tabellarischen Über- sicht. Darin wurden aus 405 Dokumenten jeweils die spezifischen Erwäh- nungen von A._______ pro Informations- und Speichersystem samt der Natur des jeweiligen Dokuments aufgeführt. Am meisten Erwähnungen fand A._______ in Lageprodukten (Tageslagen, Wochenlagen oder Lage- rapporten). Laut dem NDB dienen diese ihm und seinen Partnern als Hilfs- mittel zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung von Bedrohungen der inneren und äusseren Sicherheit, insbesondere in Bezug auf Grossveran- staltungen. Die A._______ betreffenden Lageprodukte bezogen sich zum grössten Teil auf (Veranstaltung X.). Registriert wurden aber auch andere Kundgebungen, an denen A._______ teilnahm, wie z. B. (...). Zusätzlich waren weitere Informationen zur (...) aus diversen Dokumenten (Berichten, E-Mails, Reports, Presseartikeln etc.) in der tabellarischen Übersicht auf- gelistet. Zum besseren Verständnis legte der NDB dem Schreiben die ers- ten zehn Dokumente bei. Er wies darauf hin, dass in sämtlichen Beilagen als auch in allen Auszügen in den Tabellen Personendaten von Dritten so- wie Daten, die A._______ nicht betreffen, geschwärzt oder weggelassen worden seien. Ferner schob der NDB die Auskunft bezüglich zweier im In- formationssystem GEVER NDB und teils im IASA NDB abgelegter Doku- mente (Dokumente Nrn. 30 und 31) aus Geheimhaltungsgründen auf. D. A._______ forderte vom NDB mit Schreiben vom 29. Januar 2021 unter anderem die Zustellung der 405 Dokumente in Kopie sowie Auskunft über sämtliche über sie gespeicherte Daten für den Zeitraum vom 6. Februar 2020 bis Ende Januar 2021.
A-4873/2021 Seite 3 E. Der NDB teilte A._______ mit Schreiben vom 11. März 2021 mit, dass kein gesetzlicher Anspruch auf Herausgabe von Dokumentenkopien bestehe. Den Gesuchstellenden seien nur jene Informationen mitzuteilen, die sie beträfen. Eine Dokumentenkopie werde nur zur beispielhaften Veran- schaulichung zugestellt oder wenn der Inhalt des Dokuments ausnahms- weise nicht mit einem Auszug aus dem Dokument verständlich wiederge- geben werden könne. Bezüglich der allfällig bearbeiteten Daten aus dem Zeitraum vom 6. Februar 2020 bis Ende Januar 2021 wies der NDB A._______ auf die Möglichkeit hin, ein erneutes Auskunftsgesuch zu stel- len, da sich jenes vom 5. Februar 2020 auf den Zeitraum davor bezog. F. Infolgedessen stellte A._______ mit Schreiben vom 22. März 2021 ein er- neutes Auskunftsgesuch über sämtliche über sie seit dem 6. Februar 2020 gespeicherten Daten. G. Am 17. Juni 2021 erliess der NDB drei Schreiben. G.a Im ersten Schreiben informierte er A._______ darüber, dass im Zeitraum vom 6. Februar 2020 bis 22. März 2021 26 Dokumente in seinen Informa- tionssystemen abgelegt worden seien, in denen A._______ Erwähnung finde. Die Informationen dazu wurden wiederum tabellarisch aufgelistet. Sofern zum besseren Verständnis nötig, legte der NDB die entsprechen- den Dokumentenkopien in anonymisierter Form dem Schreiben bei. G.b Im zweiten Schreiben erteilte der NDB Auskunft über die zwei aufgescho- benen Dokumente Nrn. 30 und 31 (vgl. oben Bst. C) in tabellarischer Form. In der Zwischenzeit hatte sich ergeben, dass die Daten über A._______ in diesen beiden Dokumenten für den NDB nicht mehr von Interesse waren. G.c Im dritten, in Verfügungsform gekleideten Schreiben verweigerte der NDB die Auskunft über die A._______ betreffenden Daten in einem Dokument vom 17. Oktober 2020 und einem Dokument vom 20. Oktober 2020. Der NDB begründete die Auskunftsverweigerung mit überwiegenden Drittinte- ressen.
A-4873/2021 Seite 4 H. Gegen die Verfügung des NDB (nachfolgend: Vorinstanz) vom 17. Juni 2021 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 14. Juli 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren A-3275/2021). Darin verlangte sie Folgendes:
A-4873/2021 Seite 5 aus den 19 Dokumenten bzw. vier Dokumenten bereits zugestellt habe. In einem separaten Begleitschreiben gleichen Datums machte der NDB wei- tere Angaben zu den Einträgen Nrn. 44, 113 und 120 sowie zu den Quellen der Personendaten in den 23 herausverlangten Dokumenten. Daneben er- läuterte sie den Zweck der Bearbeitung und die Rechtsgrundlagen. M. Gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2021 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. November 2021 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht (Verfahren A-4873/2021). Darin beantragte sie Folgendes:
A-4873/2021 Seite 6 O. Mit Verfügung vom 14. April 2022 vereinigte die Instruktionsrichterin das Verfahren A-4873/2021 mit dem bereits spruchreifen Verfahren A-3275/2021 unter der Verfahrensnummer A-4873/2021. P. Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Replik vom 22. Juni 2022 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. Q. Zur Replik der Beschwerdeführerin nahm die Vorinstanz mit ihrer Duplik vom 2. September 2022 Stellung. R. Ihre Schlussbemerkungen erstatteten die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 bzw. 27. Dezember 2022. S. Am 26. Januar 2023 liess die Beschwerdeführerin dem Bundesverwal- tungsgericht eine Stellungnahme zu den vorinstanzlichen Schlussbemer- kungen zukommen. T. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gegen die vorinstanzliche Verfügung, die gestützt auf das NDG ergan- gen ist, kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben wer- den (vgl. Art. 83 Abs. 1 NDG). Der Ausnahmegrund von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG (Verfügung auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicher- heit des Landes) steht dem nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_377/2019 vom 1. Dezember 2020 E. 1 zum wortgleichen Art. 83 Bst. a BGG, nicht publiziert in BGE 147 I 280). Demnach ist das Bundes- verwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerden zuständig.
A-4873/2021 Seite 7 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin beteiligte sich an den vorinstanzlichen Verfah- ren und ist als Adressatin der angefochtenen Entscheide sowohl formell als auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist somit einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus- übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Im Übrigen muss es sich nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Es kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1). 3. Im Bereich des Auskunftsrechts verweist das NDG teilweise auf die Best- immungen des «DSG» (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 4 NDG). Die Verfügungen wurden zu einer Zeit erlassen, als das Bundesgesetz über den Daten- schutz vom 19. Juni 1992 in Kraft stand (nachfolgend: aDSG, SR 235.1). Während des Beschwerdeverfahrens ist am 1. September 2023 das Bun- desgesetz über den Datenschutz vom 25. September 2020 (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten (vgl. Art. 74 DSG). Es fragt sich, ob im Be- schwerdeverfahren auf das aDSG oder das DSG abzustellen ist. Grund- sätzlich sind neue Gesetzesbestimmungen in Rechtsmittelverfahren zu be- rücksichtigen, wenn sie nach den intertemporalrechtlichen Regeln in der Sache anwendbar sind (statt vieler BGE 138 II 137 E. 5.2.2). Die Über- gangsbestimmung von Art. 70 DSG hält dazu jedoch fest, dass das DSG nicht anwendbar auf hängige Beschwerden gegen erstinstanzliche Ent- scheide ist, die vor seinem Inkrafttreten ergangen sind. Somit ist auf das aDSG abzustellen, soweit das NDG auf das «DSG» verweist. 4. Nachfolgend wird zunächst die Beschwerde vom 4. November 2021 gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2021 behandelt (E. 5 - 13). Die Beurteilung
A-4873/2021 Seite 8 der Beschwerde vom 14. Juli 2021 gegen die Verfügung vom 17. Juni 2021 erfolgt in der Erwägung 14. 5. Vorab ist die Frage zu klären, ob es sich bei den Informationen zur Be- schwerdeführerin in den Informationssystemen der Vorinstanz um Perso- nendaten im Sinne des aDSG handelt. Die Vorinstanz verneint dies. 5.1 Zur Begründung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, bei Informa- tionen, die zur Beschreibung, Einordnung oder Wiedergabe von Sachver- halten erforderlich, aber von sekundärer Natur seien, handle es sich um «Kollateraldaten». Fehlten Kollateraldaten der Personenbezug bzw. wür- den diese nicht als Personendaten der betreffenden Person genutzt und sei solches auch nicht absehbar, stellten diese nicht Personendaten dieser Person dar. Diese Meinung werde durch ROSENTHAL in einem Beitrag im Jusletter gestützt. In solchen Fällen griffen die Betroffenenrechte (Aus- kunfts- oder Löschrechte) nicht mehr. Bei den Erwähnungen der Beschwer- deführerin in ihren Systemen handle es sich um solche Kollateraldaten. Während die Beschwerdeführerin als Person nachrichtendienstlich nicht von Interesse sei, seien die Erwähnungen nötig, um nachrichtendienstlich relevante Ereignisse (öffentliche Anlässe, Medienberichte, etc.) zu be- schreiben oder einzuordnen. Ansonsten könnte sie ihre Aufgaben nicht er- füllen. Wenn bspw. von einem Gespräch einer Person an (einer Veranstal- tung einer juristischen Person) berichtet werde, handle diese Information nicht (von der Veranstaltung als juristische Person) (d.h. als betroffene Per- son), sondern um den (von der juristischen Person) organisierten Anlass. Die Information werde nicht als Personendatum genutzt. Mit der Beschwer- deführerin verhalte es sich gleich. Dies schliesse jedoch nicht aus, dass Handlungen anderer Personen im Kontext von Veranstaltungen der Be- schwerdeführerin von grossem Interesse für sie sein könnten, spezifisch in der Verfolgung von politischem Extremismus. Diese Primärdaten seien mit den sekundären Kollateraldaten derart verflochten, dass sie nicht getrennt werden könnten, ohne dass die Primärdaten jeglichen Nutzen verlören. Sachbezogene Kollateraldaten unterlägen deshalb nicht dem Auskunfts- recht nach Art. 8 aDSG. Ihre (trotzdem) erteilten Auskünfte seien weit über das gesetzlich Vorgegebene hinausgegangen. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet, der Begriff der «reinen Kollateral- daten» finde sich nicht im Gesetz und werde in der Lehre und Rechtspre- chung nirgends verwendet. Insbesondere biete die Lehrmeinung von RO- SENTHAL keine Stütze für die Auffassung der Vorinstanz. Letztere laufe
A-4873/2021 Seite 9 darauf hinaus, dass ihre Daten gar keine personenbezogenen Daten seien, was rechtlich nicht haltbar sei. Die von der Vorinstanz vertretene Unter- scheidung von personenbezogenen Daten und «reinen Kollateraldaten» sei in der Praxis nicht handhabbar. Es würde dazu führen, dass den erfass- ten Personen, je nachdem, wie die bearbeitende Behörde die Datenerfas- sung darlege und begründe, deren datenschutzrechtlichen Ansprüche ver- lustig gingen. Die Behörde müsste lediglich vorbringen, dass sie zwar Da- ten, welche eine Person beträfen, bearbeite, damit aber letztlich einen Zweck verfolge, welcher nicht unmittelbar mit dieser Person zu tun habe, sondern mit irgendetwas anderem. 5.3 5.3.1 Zur Aufgabe des NDB gehört die Informationsbeschaffung und -be- arbeitung, unter anderem um Bedrohungen der inneren oder äusseren Si- cherheit frühzeitig zu erkennen und zu verhindern (vgl. Art. 6 Abs. 1 NDG). Zu diesem Zweck betreibt er folgende Informationssysteme: IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, GEVER NDB, ELD, OSINT-Portal, Quattro P, ISCO und Restdatenspeicher (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. a – i NDG). Infor- mationen dürfen in diesen Systemen erfasst werden, sofern sie den Aufga- ben nach Art. 6 NDG dienen (vgl. Art. 44 Abs. 3 i.V.m. Art. 45 Abs. 2 NDG). Durch deren Erfassung in Wort, Bild oder Ton werden die Informationen zu Daten (vgl. Art. 2 Bst. a der Verordnung über die Informations- und Spei- chersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes vom 16. August 2017 [VIS-NDB, SR 121.2]). Die Vorinstanz ist befugt, Personendaten, ein- schliesslich Personendaten, welche die Beurteilung des Gefährlichkeits- grades einer Person erlauben, zu bearbeiten, unabhängig davon, ob es sich um besonders schützenswerte Personendaten handelt oder nicht (Art. 44 Abs. 1 NDG). 5.3.2 Ist eine Person von einer Datenbearbeitung durch den NDB betrof- fen, steht ihr ein Auskunftsrecht zu (vgl. Art. 10 Abs. 1 VIS-NDB). Das Aus- kunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P sowie betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB rich- tet sich nach dem DSG (vgl. Art. 63 Abs. 1 NDG). Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft bei Vorliegen bestimmter Gründe, ins- besondere im Falle eines Geheimhaltungsinteresses auf (vgl. Art. 63 Abs. 2 Bst. a - c NDG). Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr
A-4873/2021 Seite 10 besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person ebenfalls nach dem DSG Auskunft, so- fern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist (Art. 63 Abs. 4 NDG). 5.3.3 Das Auskunftsrecht ist in Art. 8 aDSG geregelt. Nach Art. 8 Abs. 1 aDSG kann jede Person – natürliche wie juristische (vgl. Art. 2 Abs. 1 aDSG) – vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden. Als Datensammlung gilt jeder Be- stand von Personendaten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach be- troffenen Personen erschliessbar sind (Art. 3 Bst. g aDSG). Entscheidend ist, dass die zu einer bestimmten Person gehörenden Daten mit einem ver- nünftigen Aufwand auffindbar sind (Botschaft zum Bundesgesetz über den Datenschutz [DSG] vom 23. März 1988, BBl 1988 II 413, 447 f.; GABOR P. BLECHTA, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Datenschutzgesetz – Öf- fentlichkeitsgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2014 [nachfolgend: BSK aDSG], Rz. 79 zu Art. 3 aDSG). Dazu kann bei einer automatisch geführten Datensammlung eine Suchfunktion genügen, z. B. eine Freitextsuche (vgl. DAVID ROSENTHAL, in: Rosenthal/Jöhri [Hrsg.], Handkommentar zum Da- tenschutzgesetz, 2008 [nachfolgend: HK aDSG], Rz. 90 zu Art. 3 aDSG). 5.3.4 Personendaten sind alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (Art. 3 Bst. a aDSG). Andernfalls stellen sie Sachdaten dar. Diese werden vom sachlichen Geltungsbereich des aDSG nicht erfasst (BLECHTA, in BSK aDSG, a.a.O., Rz. 3 zu Art. 3 aDSG). Der Begriff des Personendatums ist ausserordentlich weit zu verstehen. Darun- ter werden alle Informationen, die mit einer natürlichen oder juristischen Person in Verbindung gebracht werden können, erfasst (vgl. BEAT RUDIN, in: Baeriswyl/Pärli/Blonski [Hrsg.], Datenschutzgesetz [DSG], SHK - Stämpflis Handkommentar, 2. Aufl. 2023 [nachfolgend: SHK DSG], Rz. 7 zu Art. 5 DSG; BLECHTA, in: BSK aDSG, a.a.O., Rz. 7 zu Art. 3 aDSG). Per- sonendaten Dritter, die sich im selben Dokument befinden, sind in der Re- gel keine Personendaten der betroffenen Person, ausser sie beziehen sich auf letztere (vgl. RALPH GRAMIGNA, in: Blechta/Vasella [Hrsg.], Daten- schutzgesetz – Öffentlichkeitsgesetz, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2024, Rz. 20 zu 25 DSG). Zu welchem Zweck Angaben bearbeitet werden, spielt für deren Qualifikation als Personendaten keine Rolle. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Datenbearbeiter an den betreffenden Informa- tionen mit Personenbezug überhaupt interessiert ist (vgl. ROSENTHAL, in: HK aDSG, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 3 DSG).
A-4873/2021 Seite 11 Eine Person ist dann im Sinne von Art. 3 Bst. a aDSG bestimmt, wenn sich aus den Informationen selbst ergibt, dass es sich genau um diese Person handelt (Urteile BGer 1C_425/2020 vom 28. Februar 2022 E. 3.1 und 4A_365/2017 vom 26. Februar 2018 E. 5). Unter Angaben ist jede Art von Information zu verstehen, die dem «Vermitteln oder Verfügbarhalten von Kenntnis dient». Der Begriff ist ausserordentlich weit; die Information muss schlicht einen Informationsgehalt haben. Unerheblich ist, ob die Informa- tion als Tatsachenfeststellung oder als Werturteil daherkommt (RUDIN, SHK DSG, a.a.O., Rz. 3 ff. zu Art. 5 DSG). Insofern ist der Inhalt der Information unerheblich. Es kommt nicht darauf an, wie stark die Information einen Be- zug zur Persönlichkeit der betroffenen Person aufweist (ROSENTHAL, in: HK aDSG, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 3 DSG). 5.4 5.4.1 Es ist unbestritten, dass Personendaten in den Informationssyste- men der Vorinstanz mittels Freitextsuche auffindbar und damit mit einem vernünftigen Aufwand erschliessbar sind. Folglich führt die Vorinstanz eine Datensammlung im Sinne von Art. 3 Bst. g aDSG (vgl. oben E. 5.3.3). Sie unterliegt deshalb der Auskunftspflicht nach Art. 8 Abs. 1 aDSG und der Beschwerdeführerin steht das entsprechende Auskunftsrecht zu. 5.4.2 Aus welchem Zweck die Vorinstanz eine Information über die Be- schwerdeführerin bearbeitet oder ob diese für sie überhaupt von (näherem) Interesse ist, ist für die Qualifikation als Personendatum im Art. 3 Bst. a aDSG irrelevant (vgl. oben E. 5.4.2). Damit sind alle Angaben, die sich auf die Beschwerdeführerin als auskunftsersuchende Person beziehen oder beziehen lassen, Personendaten im Sinne des aDSG und verleihen ihr die gesetzlich vorgesehenen Auskunfts- und Löschrechte. Die Lehrmeinung von ROSENTHAL ändert daran nichts, zumal diese nur den Umfang der Aus- kunftserteilung zum Gegenstand hat. In der von der Vorinstanz zitierten Stelle, fragt sich ROSENTHAL, wo ein Personendatum aufhört. Er erörtert dies anhand eines Beispiels, in welchem eine Person einen Vertrag unter- schrieben hat und sich nun die Frage stellt, ob der gesamte Vertrag ein Personendatum darstellt oder nur ihre Unterschrift. Nach ROSENTHAL ist aufgrund der Zweckbestimmung des Auskunftsrechts entscheidend, wie die Information genutzt wird. Wird sie nicht als Personendatum der betref- fenden Person genutzt und besteht auch kein relevantes Risiko, dass dies geschehen wird, so wird die Information auch nicht dem Auskunftsrecht unterliegen. Mithin hat der CEO, der einen Vertrag seiner Firma unterzeich- nete, dies in seiner Eigenschaft als CEO getan. Den Vertragstext zu
A-4873/2021 Seite 12 erfahren, ist für die Geltendmachung seiner Datenschutzrechte in der Re- gel nicht erforderlich (DAVID ROSENTHAL, Das neue Datenschutzgesetz, in: Jusletter vom 16. November 2020 [nachfolgend: Jusletter DSG], S. 46 Rz. 121). Nach der Durchsicht der Einträge ist nicht ersichtlich, inwiefern die Auskunftserteilung der Vorinstanz über das gesetzlich geforderte hin- ausgegangen sein soll. Alle Einträge weisen einen klaren Bezug zur Be- schwerdeführerin als juristische Person auf und sind dementsprechend Personendaten. Im Unterschied zu einem CEO kann bei der Beschwerde- führerin auch nicht zwischen einer beruflichen Funktion und der aus- kunftsersuchenden Privatperson unterschieden werden. Jedenfalls ist es unerheblich, ob z. B. eine Kundgebung der Beschwerdeführerin für die Vor- instanz nur ein deskriptiver Umstand für ein nachrichtendienstlich relevan- tes Ereignis ist und sie die Beschwerdeführerin nicht als Zielperson be- trachtet. Aus der Sicht der Beschwerdeführerin bleibt die Kundgebung ein Personendatum, hat letztere die Veranstaltung doch organisiert. Mithin lässt sich letztere ihr als Information zuordnen. Der Vorinstanz kann daher nicht gefolgt werden, soweit sie diesen Informationen deren Natur als Per- sonendaten der Beschwerdeführerin und damit einhergehend letzterer ihre Auskunfts- und Löschrechte absprechen möchte. 6. Als erstes ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Herausgabe der 23 von ihr bezeichneten Dokumente in Kopie hat. 6.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Anspruch mit dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 5 aDSG und der gerichtlichen Praxis (BGE 125 II 321 E 3 und 123 II 534 E. 3c f.; Urteil BGer 4A_506/2014 vom 3. Juli 2014 Bst. b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-3763/2011 vom 3. Juli 2012 E. 8.2; Urteil LB130059-O/U des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2014 E. 2). 6.2 Die Vorinstanz entgegnet, ein Anspruch auf Herausgabe von Kopien von Akten und Dokumenten lasse sich nicht aus Art. 63 Abs. 1 NDG i.V.m. Art. 8 Abs. 5 aDSG herleiten. Das Auskunftsrecht beziehe sich – auch ge- mäss der Lehre – einzig auf Personendaten. Im Übrigen habe der Gesetz- geber im revidierten DSG jegliche Zweifel darüber ausgeräumt, ob das Auskunftsrecht Personendaten oder die Aushändigung von Dokumenten betreffe. So sei in Art. 25 Abs. 2 Bst. b DSG präzisiert worden, dass nur ein Anspruch auf die Personendaten «als solche» bestehe. Diese Formulie- rung decke sich mit dem Datenschutzrecht der Europäischen Union (EU), mithin mit Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016
A-4873/2021 Seite 13 (DSGVO). Hätte der Gesetzgeber die Aushändigung ganzer Dokumente im DSG verankern und damit von der europäischen Gesetzgebung abwei- chen wollen, hätte er dies spätestens im revidierten DSG getan. Stattdes- sen habe er die bisherige Regelung noch klarer ausformuliert und die De- ckungsgleichheit mit dem Verständnis des Auskunftsrechts im europäi- schen Recht bestätigt. Überdies gehe die Berufung auf die zitierte Recht- sprechung fehl. Es sei darin nie im Speziellen um die Frage gegangen, ob Dokumente oder bloss die Personendaten darauf als solche auf einem Schriftstück herauszugeben seien. Die Herausgabe von Dokumentenko- pien möge zwar eine in der Praxis verbreitete Art und Weise der Erfüllung des Auskunftsanspruchs sein. Sie gehe aber (freiwillig) über die gesetzli- che Pflicht hinaus. 6.3 In den angeführten Fällen wurde zwar jeweils die Herausgabe von Ko- pien von Dokumenten oder Akten unter Berufung auf das aDSG verlangt. Die Gerichte mussten sich dabei jedoch nicht mit der Frage auseinander- setzen, ob Art. 8 Abs. 5 aDSG überhaupt einen rechtlichen Anspruch auf Herausgabe von solchen Unterlagen gewährt. Diese Frage bildete in kei- nem Urteil Streitpunkt, auch nicht in einem kürzlich ergangenen des Bun- desverwaltungsgerichts, in welchem ein Anspruch auf Einsicht in zwei Do- kumente anerkannt wurde (vgl. Urteil BVGer A-4725/2020 vom 1. Februar 2023 E. 8.3.3). Bezeichnenderweise ist sie in der Lehre umstritten (ableh- nend: STENGEL/STÄUBLE, in: Bieri/Powell [Hrsg.], DSG, Orell Füssli Kom- mentar, 2023 [nachfolgend: DSG OFK], Rz. 15 zu Art. 25 DSG, DANIEL VA- SELLA, EuGH, C-307/22: Generalanwalt – Auskunftsrecht auch zur Pro- zessvorbereitung, dafür Kopien von Dokumenten nur ausnahmsweise, Blogeintrag vom 21. April 2023 [zur Rechtslage in der Schweiz], abrufbar unter: https://datenrecht.ch/eugh-c-307-22-generalanwalt-auskunftsrecht- auch-zur-prozessvorbereitung-dafuer-kopien-von-dokumenten-nur-ausna hmsweise/ [zuletzt abgerufen am 21.03.2023]; ROSENTHAL, Jusletter DSG, a.a.O., S. 46 Rz. 120; MICHAEL WIDMER, in: Passadelis/Rosenthal/Thür [Hrsg.], Datenschutzrecht, 2015 [nachfolgend DSG 2015], S. 154 f. Rz. 5.24); zustimmend: CHRISTIAN PETER, DSGVO und E-DSG fordern Schweizer Spitäler, Praxen, Heime und Spitex, in: Jusletter vom 26. Feb- ruar 2018, S. 24 Rz. 145; SETHE/SEILER, Dokumentation und Rechen- schaft im geplanten FIDLEG, in: Law & Economics, Festschrift für Peter Nobel zum 70. Geburtstag, 2015, S. 446; OLIVER GNEHM, Das datenschutz- rechtliche Auskunftsrecht, Nukleus zur prozeduralen Durchsetzung des da- tenschutzrechtlichen Persönlichkeitsschutzes, in: Epiney/Nüesch [Hrsg.], Durchsetzung der Rechte der Betroffenen im Bereich des Datenschutzes, 2015, S. 94; EPINEY/FASNACHT, in: Belser/Epiney/Waldmann [Hrsg.],
A-4873/2021 Seite 14 Datenschutzrecht, 2011 [nachfolgend: Datenschutzrecht 2011], S. 623 Rz. 35). Deren Beantwortung ist mittels Auslegung von Art. 8 Abs. 5 aDSG zu klären. 6.4 6.4.1 Das Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst heraus auszulegen, d.h. nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrundeliegenden Wer- tungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode. Die Geset- zesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten ver- standene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Ent- scheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Er- gebnis der ratio legis (statt vieler BGE 149 V 21 E. 4.3). 6.4.2 Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab, wobei die Formulierungen in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch gleichwertig sind (BVGE 2016/9 E. 7). Unter Sprachgebrauch ist in der Regel der allgemeine Sprachge- brauch zu verstehen (Urteil BVGer A-7000/2016 vom 1. November 2017 E. 5.3 m.H.). Art. 8 Abs. 5 aDSG lautet wie folgt: «Die Auskunft ist in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie sowie kostenlos zu erteilen. Der Bundesrat regelt die Aus- nahmen.» Die französisch- und italienischsprachigen Fassungen stimmen im Wort- laut mit der deutschsprachigen überein («Les renseignements sont, en règle générale, fournis gratuitement et par écrit, sous forme d’imprimé ou de photocopie. Le Conseil fédéral règle les exceptions»; «L’informazione è di regola gratuita e scritta, sotto forma di stampato o di fotocopia. Il Con- siglio federale disciplina le eccezioni». Vorliegend interessiert die Wendung «Auskunft in der Form einer Fotokopie». Unter Auskunft wird eine «auf eine Frage hin gegebene Information» oder «aufklärende Mitteilung über je- manden oder etwas» verstanden (vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörter- buch, 10. Aufl. 2023, S. 232). Eine Fotokopie ist «eine fotografisch herge- stellte Kopie eines Schriftstücks, einer Druckseite oder eines Bildes» oder eine «Ablichtung» (vgl. DUDEN, a.a.O., S. 648). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch dürfte bei einer Fotokopie an eine mittels Fotokopierer vervielfältigte Dokumentenseite gedacht werden. Im Gegensatz dazu
A-4873/2021 Seite 15 bezieht sich die in der Bestimmung genannte Fotokopie nicht auf ein Schriftstück oder eine Druckseite, sondern explizit nur auf die Auskunft als solche. Eine Auskunft kann in einem ganzen Dokument, aber auch nur in einzelnen Abschnitten, Sätzen oder Wörtern enthalten sein. Insofern wäre nur die betreffende Information zu fotokopieren; eine Fotokopie des ge- samten Dokuments mitsamt anderweitigen Informationen ginge über den Wortlaut hinaus. Vor diesem Hintergrund ist eine Diskrepanz zwischen der Bedeutung der Fotokopie im allgemeinen Sprachgebrauch und dem im Vergleich dazu auf die «Auskunft» beschränkten Wortlaut von Art. 8 Abs. 5 aDSG offenkundig. Die Norm liefert keine klare grammatikalische Antwort auf die aufgeworfene Frage. Klar scheint mit dem Begriff «Fotokopie» nur, dass die Auskunft originalgetreu sein muss. 6.4.3 Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm bestimmt durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und ihre Stellung im Gefüge der Rechtsordnung. Massgebliches Element ist damit der sys- tematische Aufbau eines Erlasses. Weiter kann das Verhältnis einer Norm zu Vorschriften in einem anderen Erlass berücksichtigt werden (Urteil BVGer A-2997/2020 vom 18. Juli 2022 E. 3.5.3). Art. 8 aDSG befindet sich im 2. Abschnitt über die allgemeinen Daten- schutzbestimmungen und ist mit «Auskunftsrecht» betitelt. Dabei nimmt Abs. 5 offensichtlich Bezug auf die ersten beiden Absätze. Nach Art. 8 Abs. 1 aDSG kann jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Aus- kunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden. Diese Norm statuiert das Auskunftsrecht in allgemeiner Weise (vgl. PÄRLI/FLÜCK, SHK DSG, a.a.O., Rz. 3 zum inhaltlich weitgehend gleichen Art. 25 DSG). In Art. 8 Abs. 2 aDSG wird definiert, was der betroffenen Person mitgeteilt werden muss. Dies sind alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Da- ten (Art. 8 Abs. 2 Bst. a aDSG) sowie den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens sowie die Kategorien der bearbeiten- den Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenemp- fänger (Bst. b). Nachdem die Regelung des Umfangs des Auskunftsan- spruchs bereits in Art. 8 Abs. 2 aDSG abgedeckt wird, muss sich Art. 8 Abs. 5 aDSG konsequenterweise auf die praktische Modalität der Aus- kunftserteilung beziehen (vgl. in diesem Sinne WIDMER, DSG 2015, a.a.O., S. 154 f. Rz. 5.24). Aus systematischen Gründen bezieht sich somit das Auskunftsrecht sowie das Recht auf eine Fotokopie in erster Linie nur «auf die vorhandenen Daten» der auskunftsersuchenden Person. Weitere Infor- mationen, die sich neben den eigentlichen Personendaten in einem
A-4873/2021 Seite 16 Dokument befinden, werden nicht vom Auskunftsrecht umfasst. Demzu- folge besteht auch keine Verpflichtung, diese ebenfalls zu kopieren. Es ist denn auch technisch ohne weiteres möglich, eine Fotokopie nur von jenen Stellen, die die ersuchten Personendaten enthalten, zu erstellen, indem der Rest des Dokuments vor dem Fotokopiervorgang abgedeckt oder weg- geschnitten, und der verbleibende Abschnitt allenfalls noch geschwärzt wird, falls sich darin noch weitere Daten befinden sollten, die sich nicht auf die Person beziehen. Dem gleichgestellt wäre eine originalgetreue Ab- schrift der Personendaten. Anhaltspunkte, wonach stets das gesamte Do- kument, in welchem sich die Personendaten befinden, kopiert und heraus- gegeben werden müsste, ergeben sich aus der Systematik des aDSG da- mit keine. In diesem Zusammenhang ist noch auf Art. 6 Abs. 2 des Bun- desgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. De- zember 2004 (BGÖ, SR 152.3) zu verweisen, der die Modalitäten des Aus- kunftsrechts betreffend amtliche Dokumente regelt. Darin wird klar statu- iert, dass Kopien von Dokumenten angefordert werden können. Hätte der Gesetzgeber dies auch in Bezug auf das Auskunftsrecht nach Art. 8 aDSG gewollt, wäre die Wahl vergleichbaren Formulierung naheliegend gewe- sen. 6.4.4 Die historische Auslegung stellt auf den Sinn und Zweck ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab (BVGE 2015/32 E. 3.4). Die bundesrätliche Botschaft zum aDSG äussert sich nicht zur Frage, auf was sich die Fotokopie bezieht. Immerhin hält sie fest, dass es unter ge- wissen Umständen angezeigt sein kann, dem Betroffenen Einsicht in ein ganzes Dossier zu geben (vgl. BBl 1988 II 413, 454). Dies würde zwar auf eine Fotokopie sämtlicher, sich darin befindenden Dokumente hinauslau- fen. Aus der bundesrätlichen Botschaft kann indes nicht abgeleitet werden, dass darauf ein grundsätzlicher Anspruch bestehen könnte. Vielmehr han- delt es sich um eine Modalität, die der konkrete Einzelfall allenfalls erfor- dert, um den Einsichtsrechten der auskunftsersuchenden Person gerecht zu werden. Die Parlamentsdebatten tragen zur Beantwortung der zu klä- renden Frage nichts bei (vgl. AB 1991 N III 956; AB 1991 S V 1021). 6.4.5 Die teleologische Auslegung stellt auf die Zweckvorstellung ab, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist (sogenannte ratio legis; statt vieler Ur- teil A-2997/2020 E. 3.5.6). Das Auskunftsrecht nach Art. 8 aDSG dient der Durchsetzung des Persön- lichkeitsschutzes. Es ermöglicht der betroffenen Person, die über sie in
A-4873/2021 Seite 17 einer Datensammlung eines Dritten bearbeiteten Daten zu kontrollieren, mit dem Ziel, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Grundsätze, wie Beschaffung der Daten mit rechtmässigen Mitteln und nicht in gegen Treu und Glauben verstossender Weise oder Gewährleistung der Richtigkeit der Daten und der Verhältnismässigkeit ihrer Bearbeitung, in der Rechtswirk- lichkeit zu überprüfen und durchzusetzen (BGE 144 I 126 E. 8.3.7 und 138 III 425 E. 5.3; Urteil BGer 4A_277/2020 vom 18. November 2020 E. 5.2). Über das Auskunftsrecht soll eine betroffene Person in gewissen Grenzen feststellen können, ob und welche Personendaten über sie in welcher Weise bearbeitet werden (ROSENTHAL, in: HK aDSG, a.a.O., Rz. 1 zu Art. 8 aDSG). Zweck von Art. 8 Abs. 5 aDSG ist somit, die auskunftsersuchende Person in die Lage zu versetzen, diese Beurteilung vornehmen zu können. Insofern müssen aus teleologischer Sicht nur jene Daten aus einem be- stimmten Dokument fotokopiert werden, die dies sicherstellen. Im äussers- ten Fall kann dies auf die Herausgabe einer Dokumentenkopie herauslau- fen, wie es bereits der Bundesrat angedeutet hat. Ein genereller Anspruch darauf ergibt sich aus dem Gesetzeszweck aber nicht. 6.4.6 Eine Gesetzesrevision kann bei der Auslegung einer Norm des frühe- ren Rechts im Sinne einer Vorwirkung berücksichtigt werden, jedoch nur dann, wenn das System nicht grundsätzlich geändert wird, sondern ledig- lich eine Konkretisierung des Rechtszustands angestrebt oder eine Rechtslücke gefüllt wird (Urteil BGer 4A_84/2021 vom 2. Februar 2022 E. 5.2.1 mit Verweise auf BGE 141 II 297 E. 5.3.3 und 125 III 401 E. 2a). Nach dem geltenden Recht erhält die betroffene Person diejenigen Infor- mationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleis- tet ist (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 DSG). In jedem Fall werden die bearbeiteten Personendaten als solche mitgeteilt (vgl. Art. 25 Abs. 2 Satz 2 Bst. b DSG). Der Zusatz «als solche» wurde vom Parlament hinzugefügt (vgl. AB 2019 N 1817 f; AB 2020 S 293), nachdem der Bundesrat lediglich die Formulie- rung «die bearbeiteten Personendaten» vorgeschlagen hatte (vgl. Bot- schaft zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz vom 15. September 2017, BBl 2017 6941, 7067). Dadurch sollte präzisierend klargestellt werden, dass damit die Personendaten und nicht sämtliche Do- kumente, die solche Daten enthalten können, gemeint sind (vgl. Votum Ro- mano, AB 2020 N 145; Votum Cottier, AB 2020 N 149). Hintergrund dieser Präzisierung war der Umstand, dass viele Schweizer Gerichte – ein- schliesslich das Bundesgericht – die an sich schon bisher geltende
A-4873/2021 Seite 18 Regelung missachtet haben und freizügig Rechtsbegehren stattgaben, welche die Edition von Unterlagen (z. B. E-Mails, Verträgen, Berichten etc.) verlangten und nicht nur die Personendaten als solche (also z. B. gewisse in den E-Mails und Berichten enthaltenen Aussagen über eine Person; RO- SENTHAL, Jusletter DSG, a.a.O., S. 46 Rz. 120; STENGEL/STÄUBLE, in: DSG OFK, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 25 DSG; PÄRLI/FLÜCK, in: SHK DSG, a.a.O., Rz. 21 zu Art. 25 DSG). Die neue Formulierung, wonach «die bearbeiteten Personendaten als sol- che» mitzuteilen sind, erscheint nicht als ein Systemwechsel, sondern als eine Präzisierung bzw. Klarstellung der bisherigen Rechtslage. Dement- sprechend kann das geltende Recht in die Auslegung von Art. 8 Abs. 5 aDSG miteinbezogen werden. Danach hat die betroffene Person grund- sätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihr eine Fotokopie des gesamten Dokuments, in welcher sich ihre Personendaten befinden, herausgegeben wird (vgl. dazu auch STENGEL/STÄUBLE, in: DSG OFK, a.a.O., Rz. 15 zu Art. 25 DSG; HUSI-STÄMPFLI/MORAND/SURY, Datenschutzrecht, litera B, 2023, S. 255 RZ. 494; BÜHLMANN/LAGLER, Informationspflichten und Aus- kunftsrecht nach dem neuen Datenschutzrecht, Schweizerische Zeitschrift für Wirtschafts- und Finanzmarktrecht [SZW] 2021, S. 16, 21; ROSENTHAL, Jusletter DSG, a.a.O., S. 46 Rz. 120). 6.4.7 Der Vollständigkeit halber ist auf Art. 15 DSGVO und die Rechtspre- chung dazu einzugehen. Zwar ist Art. 15 DSGVO zur Auslegung von Art. 8 Abs. 5 aDSG nicht relevant, da ersterer dem Gesetzgeber nicht als Vorbild diente (vgl. BGE 133 III 180 E. 3.5 und 129 III 335 E. 6; Urteil BGer 2C_92/2019 vom 31. Januar 2020 E. 5.3.2). Dies war erst beim geltenden DSG der Fall (vgl. STENGEL/STÄUBLE, in: DSG OFK, a.a.O., Rz. 3 zu Art. 25 DSG). Nachdem jedoch Art. 15 DSGVO einen vergleichbaren Wortlaut auf- weist und zu dessen Tragweite bereits Gerichtsurteile vorliegen, rechtfer- tigt sich ein rechtsvergleichender Blick darauf. Nach der DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verant- wortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende per- sonenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie unter anderem ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten (vgl. Art. 15 Abs. 1 DSGVO). Der Verantwortliche stellt eine Kopie der per- sonenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfü- gung (Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO). Sowohl in der Lehre als auch in der Gerichts- und Behördenpraxis bestand keine Einigkeit darüber, ob der be- troffenen Person eine Kopie der Dokumente, welche die Personendaten
A-4873/2021 Seite 19 enthalten, zuzustellen, oder ob eine Aushändigung der Personendaten in aufbereiteter Form ausreichend ist. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) beantwortete kürzlich diese Frage mit Urteil C-487/21 vom 4. Mai 2023 (vgl. zur Übersicht STENGEL/STÄUBLE, in: DSG OFK, a.a.O., Rz. 17 zu Art. 25 DSG). Im Vorlageverfahren hatte sich das österreichische Bundes- verwaltungsgericht an den EuGH gewandt. Dabei warf es unter anderem die Frage auf, ob Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO lediglich die Form festlegt, in der das Recht auf Auskunft über die in Art. 15 Abs. 1 DSGVO genannten Informationen zu gewährleisten ist, oder ob die erstgenannte Bestimmung ein eigenständiges Recht der betroffenen Person auf Zugang zu Informati- onen über den Kontext, in dem die Daten dieser Person verarbeitet wer- den, in Form einer Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder von Auszügen aus Datenbanken, die u. a. diese Daten enthalten, begründet (vgl. Urteil C-487/21 E. 15). Der EuGH kam zum Schluss, dass das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbei- tung sind, zu erhalten, bedeute, dass der betroffenen Person eine original- getreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt werde. Nur wenn es zur Ermöglichung der wirksamen Ausübung der in der DSGVO verliehenen Rechte unerlässlich sei, sei der betroffenen Person eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder ganzen Dokumenten aus- zuhändigen (vgl. Urteil C-487/21 E. 45). Insbesondere wenn die Kontextu- alisierung der verarbeiteten Daten erforderlich sei, um die Verständlichkeit der bereitgestellten Informationen zu gewährleisten, könne ein solches Vorgehen angezeigt sein (vgl. Urteil C-487/21 E. 41). 6.4.8 Zusammengefasst ergibt sich weder in grammatikalischer noch sys- tematischer, historischer, teleologischer oder geltungszeitlicher Hinsicht ein grundsätzlicher Anspruch einer auskunftsersuchenden Person auf Fo- tokopien jener Dokumente, in welchen sich deren Daten befinden. Der An- spruch bezieht sich auch nach dem aDSG prinzipiell nur auf die Personen- daten als solche. Nachdem jedoch letztere so mitzuteilen sind, dass sie verständlich sind (vgl. ROSENTHAL, in: HK aDSG, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 8 aDSG; GRAMIGNA/MAURER-LAMBROU, in: BSK aDSG, a.a.O., Rz. 27 zu Art. 8 aDSG), kann es – aus teleologischen Gesichtspunkten, mit Blick auf die Andeutung in der bundesrätlichen Botschaft sowie analog zur überzeu- genden Rechtsprechung des EuGH – im Einzelfall erforderlich sein, zur Kontextualisierung der Datenbearbeitung der auskunftsersuchenden Per- son eine Fotokopie des Dokuments auszuhändigen (vgl. dazu STEN- GEL/STÄUBLE, in: DSG OFK, a.a.O., Rz. 18 zu Art. 25 DSG).
A-4873/2021 Seite 20 6.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Herausgabe von Kopien der 23 Dokumente grundsätzlich als unbe- gründet. Dem Antrag wäre nur stattzugeben, wenn die erteilten Auskünfte ohne eine Kopie der entsprechenden Dokumente nicht verständlich wären. Die Beschwerdeführerin legt indes nicht im Einzelnen dar, inwiefern dies bei den 23 Auskünften zutrifft. Nach deren Durchsicht ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls nicht, weshalb es zur Prüfung, ob die datenschutzrechtliche Grundsätze eingehalten sind, jeweils zwingend der Einsicht in die ganzen Dokumente bedürfen würde. Einerseits wird der er- weiterte Kontext mit der detaillierten Umschreibung der Dokumentenart je- weils angegeben (Lageberichte, Lagekarte, Lagebeurteilungen, Informati- onen zur (Grossveranstaltung Z.), Dokumente zu [...]extremismus, Konfe- renznotizen, Berichte zu einem spezifischen Thema, Screenshots einer Website, Protokolle, Konzepte, Internetrecherchen etc.). Andererseits lässt sich aus diesen Einträgen sehr wohl beurteilen, ob die Daten mit rechtmäs- sigen Mitteln beschafft wurden (vgl. dazu Art. 5 Abs. 2 – 4 NDG), ob diese im Sinne von Art. 5 Abs. 5 und 6 NDG überhaupt bearbeitet werden dürfen (vgl. dazu unten E. 11), ob diese richtig sind, ob deren Bearbeitung verhält- nismässig ist (vgl. oben E. 6.4.5) und ob sie aus zeitlicher Sicht überhaupt noch bearbeitet werden dürfen (vgl. unten E. 10.3.1). Zwar ergibt sich aus den Tabellen vereinzelt die Herkunft der Daten (vgl. unten E. 8) sowie der genauere Verarbeitungszweck (vgl. unten E. 9) nicht. Ausserdem ist zur Beurteilung der Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung der Aufgabenbe- zug gemäss Art. 6 NDG jeweils nicht klar (vgl. unten E.10). Um dies beur- teilen zu können, dürften jedoch weitere Erläuterungen durch die Vor- instanz ausreichend sein. Nur falls dem nicht so wäre, müsste die Vor- instanz die Dokumente in Kopie herausgeben. Dies wird jedoch zunächst die Vorinstanz erneut beurteilen müssen. Jedenfalls kann zum jetzigen Zeitpunkt dem Gesuch der Beschwerdeführerin auf Herausgabe der 23 Ko- pien nicht entsprochen werden. 7. Die Beschwerdeführerin ist weiter der Ansicht, die 23 Dokumente seien in Kopie herauszugeben, weil die tabellarische Auskunft dem Vollständig- keitsgebot widerspreche. 7.1 Hierzu macht die Beschwerdeführerin geltend, die Auskunftserteilung müsse wahr und vollständig sein. Beweispflichtig sei dafür im Streitfall der Inhaber der Datensammlung. Die tabellarische Auskunft sei nicht tauglich, die Vollständigkeit der Auskunft zu belegen. Dies könne die Vorinstanz in Bezug auf ein einzelnes Dokument nur tun, wenn ihr eine Kopie des
A-4873/2021 Seite 21 Dokuments zugestellt werde. Bei einer (ungeschwärzten) Kopie sei ohne Weiteres ersichtlich, ob es sich um den vollständigen Text handle oder ob ein Teil des Textes abgedeckt worden sei. Einen abgedeckten Teil habe die Vorinstanz zu begründen. Nur so werde transparent und nachvollziehbar, inwieweit in Bezug auf ein bestimmtes Dokument Auskunft gegeben wor- den sei. Dass eine Auskunft in tabellarischer Form den Beleg für eine voll- ständige Auskunftserteilung nicht erbringen könne, habe sich im konkreten Fall gezeigt. Die Vorinstanz habe sich in einigen Einträgen nicht auf die Auskunft in Tabellenform beschränkt, sondern zusätzlich Kopien der ent- sprechenden Dokumente angefertigt und ihr zugeschickt. In denen sei ein Teil der Informationen abgedeckt gewesen. Einerseits habe die Vorinstanz damit selber gezeigt, dass die ursprünglich erteilte Auskunft unvollständig gewesen sei. Andererseits habe sie feststellen müssen, dass in den Kopien teilweise wesentliche Informationen enthalten seien, die sich aus der Aus- kunft in Tabellenform nicht erschlössen. So sei ihr ein Eintrag offengelegt worden zur Teilnahme am (...): «[...]» (OSINT-INFO [Internetmonitoring] vom 31. März 2019 [recte: 21. März 2019]). Erst aus der Dokumentenkopie sei ersichtlich, dass diese Info den Titel «Internetmonitoring [...]extremis- mus» trage. Die Information, dass sie im Kontext von [...]extremismus er- wähnt werde, sei für sie sehr wesentlich. Auch weitere Dokumente, die ihr in Form von teilweise abgedeckten Kopien offengelegt worden seien, gä- ben ihr zusätzliche wesentliche Informationen, insbesondere zum Kontext. Als Beispiel sei etwa der Lagebericht vom 16. Januar 2008 genannt (Aus- kunft vom 17. Dezember 2020, Dokument Nr. 3 in der Tabelle der Lagepro- dukte in GEVER NDB). Nur aus der Kopie ergebe sich der Verfasser des Dokuments (Strategischer Nachrichtendienst SND) und dass zur Zeile, in welcher sie Erwähnung finde, ein Eintrag in der Spalte «Bedrohung» ge- höre. Dieser sei jedoch abgedeckt worden. Ein weiteres Beispiel sei die Tageslage vom 15. Januar 2010 (Auskunft vom 17. Dezember 2020, Do- kument Nr. 8 in der Tabelle der Lageprodukte in GEVER NDB). Darin werde erwähnt, dass sie am (Grossveranstaltung Z.)-Eröffnungstag (...) würde. An anderer Stelle würden Ausführungen zur Lage in Bezug auf Ter- rorismus und Extremismus gemacht. Überdies gehörten zu dieser Tages- lage zwei Medienberichte, in denen sie Erwähnung finde, was aus dem Tabelleneintrag nicht deutlich werde. Ebenso sei der Tageslage vom 18. Januar 2010 ein ganzer Medienbericht angehängt (Auskunft vom 17. Dezember 2020, Dokument Nr. 9 in der Tabelle der Lageprodukte in GEVER NDB), was aus dem Tabelleneintrag nicht deutlich werde. Alsdann sei auf die «Hintergrundnotiz» des DAP zum (Internationale Veranstaltung) in (ausländische Stadt) vom (...) ([...]; Auskunft vom 17. Dezember 2020, Dokument Nr. 8 in der Tabelle in Diverse Dokumente) hinzuweisen. Diese
A-4873/2021 Seite 22 offenbare, nebst den offengelegten Passagen, in denen sie genannt werde, wie umfassend sich der DAP mit (ausländische Veranstaltung) befasst habe und dass dabei auch Massnahmen in (Land der betreffenden Stadt) beleuchtet würden, was ohne Austausch von Daten mit ausländischen Diensten nicht möglich gewesen wäre. Die Beispiele zeigten, dass die ta- bellarische Auskunft nicht geeignet sei, ihr vollständige Auskunft zu ertei- len, dass die Tabellen nicht alle wesentlichen Informationen enthielten, ins- besondere, was den Kontext betreffe, indem sie genannt würden, dass das Ausmass der Weglassung bzw. Schwärzungen von Informationen aus Ta- bellen nicht klar werde und sie sich nicht darauf verlassen könne, mit der tabellarischen Auskunft alle sie betreffenden Daten erhalten zu haben. Ohnehin seien als ihre personenbezogenen Daten der ganze Text zu be- trachten, in welchem sie erwähnt werde. Es sei nicht bloss offen zu legen, dass sie namentlich Erwähnung finde, sondern wie und in welchem Kon- text; all dies zusammen stelle die massgeblichen personenbezogenen Da- ten dar. Die vollständige Auskunft umfasse somit notwendigerweise den gesamten Text und bedinge damit, dass dieser im kompletten Wortlaut of- fengelegt werde. Nur soweit in einem Dokument auch Daten enthalten seien, die keinerlei Bezug zu ihr hätten, könne deren Offenlegung gänzlich unterbleiben. 7.2 Die Vorinstanz entgegnet, die Auflistungen und die aufgeführten Abfra- gen in den Daten- und Informationssystemen bewiesen die Vollständigkeit der Auskunft. Allein schon die Angaben zur Trefferanzahl in den unter- schiedlichen Systemen gäben über das «ob» im Sinne von Art. 8 Abs. 1 aDSG vollständig Auskunft. Eine unzulässige Manipulation der Abfragen werde von der Beschwerdeführerin zurecht nicht behauptet. Weiter sei die tabellarische Darstellung dienlich, die nötigen Informationen zu liefern. Ei- nen Informationsgewinn würden grösstenteils geschwärzte Dokumente nicht bringen. 7.3 7.3.1 Die Auskunft nach Art. 8 Abs. 2 aDSG hat vollständig und wahr zu sein (Urteil BGer 1C_59/2015 vom 17. September 2015 E. 3.2). Der Ge- genstand des Auskunftsrechts muss in dem Umfang mitgeteilt werden, als das Begehren nicht ausdrücklich eingeschränkt gestellt wurde (Urteil BVGer A-8457/2010 vom 14. Juni 2011 E. 1.3.4.1). Ob die Auskunft voll- ständig ist, lässt sich nur anhand des konkreten Gesuchs und der Um- stände des Einzelfalls ermitteln (EPINEY/FASNACHT, Datenschutzrecht
A-4873/2021 Seite 23 2011, a.a.O., S. 624 Rz. 36). Für die vollständige und wahre Auskunftser- teilung ist der Inhaber einer Datensammlung im Streitfall beweispflichtig. Auch wenn negative Tatsachen, namentlich das Nichtvorhandensein zu- sätzlicher, nicht bereits ausgehändigter Informationen bewiesen werden müssen, ändert sich grundsätzlich nichts an der Beweislast. Da es aber naturgemäss einfacher ist, das Vorhandensein von Tatsachen zu beweisen als deren Nichtvorhandensein, ist die Schwelle der rechtsgenüglichen Be- weiserhebung vernünftig anzusetzen. Wo der beweisbelasteten Partei der regelmässig äusserst schwierige Beweis des Nichtvorhandenseins einer Tatsache obliegt, ist die Gegenpartei nach Treu und Glauben gehalten, ih- rerseits verstärkt bei der Beweisführung mitzuwirken, namentlich indem sie einen Gegenbeweis erbringt oder zumindest konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein weiterer Daten aufzeigt. Die blosse Behauptung, eine erteilte Auskunft sei unvollständig, vermag für sich allein keine Grundlage dafür zu bieten, dass dies tatsächlich so ist (BGE 147 III 139 E. 3.1.2; Urteil 1C_59/2015 vom E. 3.2; Urteil BVGer A-6931/2018 vom 20. September 2019 E. 2.2). 7.3.2 In der Regel besteht kein Anspruch auf Erhalt von Kopien von Origi- naldokumenten (vgl. oben E. 6.5). Infolgedessen hat die Auskunft in einer von den Dokumenten unabhängigen Form – etwa mittels einer Liste oder Tabelle – zu erfolgen. Die Auskunftserteilung muss allerdings der Verständ- lichkeit halber übersichtlich sein (vgl. oben E. 6.4.8). Zudem ist bei einer Auflistung von Personendaten sicherzustellen, dass diese weder wegge- lassen noch (versehentlich) verändert werden, damit die Auskunft vollstän- dig und korrekt erteilt wird (vgl. STENGEL/STÄUBLE, in: DSG OFK, a.a.O., Rz. 18 zu Art. 25 DSG). Die Frage, welche Informationen bei der Auskunft in Form einer separaten Liste oder Tabelle anzugeben sind, muss im Ein- zelfall beantwortet werden. Infolge der Zweckbestimmung des Auskunfts- rechts ist darauf abzustellen, ob die betroffene Person auf die fragliche In- formation angewiesen ist, um ihre Datenschutzrechte geltend zu machen. Wird diese Frage verneint, unterliegt die Information nicht dem Auskunfts- recht (vgl. STENGEL/STÄUBLE, in: DSG OFK, a.a.O., Rz. 19 zu Art. 25 DSG). 7.3.3 Angaben müssen sich auf eine Person beziehen oder beziehen las- sen, um als Personendaten zu gelten (vgl. oben E. 5.3.4). Ein solcher Be- zug liegt nur dann vor, wenn es sich um Angaben über eine Person handelt. Der Bezug kann sich einerseits aus der Natur der Information selbst erge- ben, wie z. B. Daten in einer Personalakte oder Äusserungen von einer Person. Andererseits kann ein Personenbezug vorliegen, wenn die Anga- ben an sich nicht personenbezogene Informationen zum Inhalt haben
A-4873/2021 Seite 24 (Angaben über Sachen, Ereignisse, Vorgänge), aber aufgrund ihres Kon- texts oder aufgrund von Zusatzinformationen direkt oder indirekt eine Aus- sage auch über eine oder mehrere Personen erlauben. Dabei muss der Personenbezug stets von inhaltlicher Natur sein. Werden z. B. in einem Bericht über die Angelegenheit einer Person in einem Exkurs weitere, ge- nerelle Ausführungen zu einem bestimmten Thema gemacht, so handelt es sich hierbei nicht um Angaben über diese Person. Der Umstand, dass diese Informationen in einem Bericht über diese Person enthalten sind, stellt lediglich einen Personenbezug formaler Art her. Mithin macht die phy- sische Nähe zu Personendaten allein Angaben zu Sachen oder Ereignis- sen nicht zu Personendaten. Nur falls Sachangaben Rückschlüsse auf die betroffene Person zulassen, ist ein Personenbezug zu bejahen (vgl. zum Ganzen ROSENTHAL, in: HK aDSG, a.a.O., Rz. 13 ff. zu Art. 3 aDSG; BEL- SER/NOUREDDINE, Datenschutzrecht 2011, a.a.O., S. 422 Rz. 38; BLECHTA, in: BSK aDSG, a.a.O., Rz. 7f. zu Art. 3 aDSG). 7.4 Vor diesem Hintergrund ist Folgendes klarzustellen. 7.4.1 Die Beschwerdeführerin hatte von der Vorinstanz Auskunft über sämtliche über sie bis am bis 22. März 2021 registrierte Daten verlangt. Letztere teilte ihr mit, es seien Daten über sie in insgesamt 431 Dokumen- ten vorhanden. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass noch weitere Dokumente vorhanden sein müssten, auf welche sie nicht hinge- wiesen wurde. Es ist daher von der Vollständigkeit der angegebenen Do- kumente auszugehen. 7.4.2 Ferner behauptet die Beschwerdeführerin, ihr seien ohnehin der ge- samte Text der Dokumente offenzulegen. Gleichzeitig anerkennt sie, dass dies für jene Daten unterbleiben könne, die keinerlei Bezug zu ihr aufwie- sen (vgl. oben E. 7.1). Damit ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass sich in den erwähnten Dokumenten weitere Personendaten von ihr befin- den müssen, die ihr noch nicht mitgeteilt wurden. Zwar ist die Vorinstanz diesbezüglich beweispflichtig, jedoch nur insoweit, als die Beschwerdefüh- rerin dafür einen Gegenbeweis oder konkrete Anhaltspunkte erbringt (vgl. oben E. 7.3.1). 7.4.3 In diesem Zusammenhang ist generell zu fragen, ob die Vorinstanz ein erkennbares Interesse daran haben könnte, der Beschwerdeführerin weitere Personendaten vorzuenthalten (vgl. Urteil 1C_59/2015 E. 3.3). Als Behörde ist die Vorinstanz in ihrem Handeln an das Recht gebunden (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV). Eine Auskunft nicht zu erteilen, ist nur im Falle eines
A-4873/2021 Seite 25 Aufschubs nach Art. 63 Abs. 3 NDG zulässig. Ein solcher Fall liegt unbe- strittenermassen nicht (mehr) vor (vgl. oben Bst. G.b). Im Übrigen hat die Vorinstanz mehrmals betont, dass die Beschwerdeführerin für sie nicht von nachrichtendienstlichem Interesse bzw. nicht als «Objekt» oder umgangs- sprachlich als «Fiche» in den Informationssystemen verzeichnet sei. Als Objekt gilt die Zusammenstellung von Daten zu einer natürlichen oder ju- ristischen Person, einer Sache oder einem Ereignis in den Informations- systemen des NDB (Art. 2 Bst. b VIS-NDB). Solche werden nur im IASA NDB (vgl. Art. 17 VIS-NDB) und im IASA-GEX NDB (vgl. Art. 23 VIS-NDB) gespeichert. Zwar existieren in diesen beiden Systemen insgesamt 123 Dokumente, in denen sich Personendaten der Beschwerdeführerin befin- den. In den allermeisten Fällen wird die Beschwerdeführerin aber im Rah- men von Tages- und Wochenlagen als Veranstalterin der (Veranstaltung X.) an der (Grossveranstaltung Z.) samt den damit zusammenhängenden Informationen (Ort, Datum, [...], Äusserungen von ihr) genannt. Daneben existieren weitere Hinweise in Tages- und Wochenlagen auf Veranstaltun- gen, die die Beschwerdeführerin durchführte. Ausserdem sind vereinzelt ausländische Presseartikel vorhanden, in denen die Beschwerdeführerin erwähnt wird, etwa im Zusammenhang mit einem (...) oder mit Vorgängen in (...) Staaten. Jedenfalls lässt sich feststellen, dass es sich nicht um eine strukturelle Zusammenstellung von Daten zur Beschwerdeführerin im Sinne einer klassischen Fiche handelt, bezüglich der allenfalls ein Geheim- haltungsinteresse bestehen könnte. Vielmehr ist der sinngemässe Hinweis der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin von ihr nicht aktiv über- wacht wird bzw. deren Daten für sie lediglich nebensächliche «Kollateral- daten» darstellten, glaubhaft. Ein generelles Interesse auf Seiten der Vor- instanz, das sie dazu bewegen könnte, nur eine unvollständige Auskunft zu erteilen, ist nicht erkennbar. 7.4.4 Alsdann hat eine auskunftsersuchende Person keinen grundsätzli- chen Anspruch darauf, in einem Dokument enthaltene Kontextinformatio- nen zu erhalten, wenn diese für die Verständlichkeit der Auskunft nicht not- wendig sind (vgl. oben E. 6.4.8). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die tabellarische Auskunft sei generell unvollständig, weil jeweils die aus den angehängten Beilagen zusätzlich ersichtlichen Kontextinformatio- nen fehlten, ist ihr deshalb nicht zu folgen. Sie muss darlegen, weshalb sie weitere Kontextinformationen, die sich nicht aus einer weitergehenden Be- gründung, sondern nur aus dem Dokument selbst ergeben kann, zwingend benötigt (vgl. oben E. 6.5), was sie jedoch unterlässt.
A-4873/2021 Seite 26 7.4.5 Was sodann die angeführten Beilagen anbelangt, die die generelle Unvollständigkeit der tabellarischen Auskunft belegen sollen, kann Folgen- des gesagt werden. 7.4.5.1 OSINT INFO (...) (GEVER NDB, diverse Dokumente):
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Umstand, dass auf der Beilage Nr. 21 nicht nur, wie in der Tabelle, der Begriff «Internetmonitoring», son- dern «Internetmonitoring [...]extremismus» gestanden sei, beweise die Un- vollständigkeit der tabellarischen Auskünfte. Zwar wird die Beschwerdefüh- rerin, wie die nachfolgenden Einträge zeigen (alle unter GEVER NDB, di- verse Dokumente), durchaus im Zusammenhang mit «[...]extremismus» erwähnt. 2 (...) Bericht «Vorfälle im Be- reich des (...)extremis- mus im Jahr (...)» (...) In (...), nahe dem Austragungsort (Veranstal- tung X.), wurde am (...). [...] gefunden.
3 (...) Ereignisliste ([...]) NDB, Ereignisse mit Bezug (...)extremismus Kanton: (...) Datum: (...) Ort: (...) (...) bei (...) durch rund (...) von [...] und (A._______) mit (...) und (...). (...) während rund (...) Stunden gesperrt. Verkehrsumleitung durch (...) nötig. Bezug zu: (Grossveranstaltung Z.) Täter: (...) Bezug zur Globalisierung: (...) (...)extremismus: (...)
21 (...) OSINT-INFO (...) [...] (...)extremismus: [...] (Veranstaltung X.) (...) (Veranstaltung X.).
Insofern ist es denkbar, dass die Vorinstanz mit «(...)extremismus» Bezug auf die Beschwerdeführerin nimmt und der Begriff deshalb aus deren Sicht ein Personendatum der Beschwerdeführerin darstellt. Naheliegender ist je- doch, dass die weiteren, die Beschwerdeführerin nicht betreffenden Infor- mationen im Dokument einen Bezug zum gewalttätigen Extremismus im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 NDG aufweisen und der Begriff «(...)extremismus» in diesem Kontext zu verstehen ist. Insbesondere, nachdem die Beschwerdeführerin mit Blick auf ihren Zweck und ihren Tä- tigkeiten keinen Bezug zum (...)extremismus aufweist (vgl. oben Bst. A). Jedenfalls geht es fehl, aus diesem einzelnen Beispiel die generelle Un- vollständigkeit der Tabellenauskunft belegen zu wollen. Die weiteren Bei- spiele legen denn auch offen, dass die Beschwerdeführerin mehrere Male und für diese erkennbar im Zusammenhang mit «(...)extremismus» 26 (...) OSINT INFO (...) (Inter- netmonitoring) (...) 21
A-4873/2021 Seite 27 erwähnt wird. Die Nichtnennung dieses Begriffs im angeführten Beispiel dürfte daher ein Versehen sein, zumal dieser in der Beilage Nr. 21 ebenfalls kenntlich gemacht und nicht etwa geschwärzt wurde. 7.4.5.2 Lagebericht einer anderen Behörde vom (...) (GEVER NDB): 3 (...) Lagebericht einer ande- ren Behörde vom Mitt- woch, (...) Im unmittelbaren Vorfeld und während (Gross- veranstaltung Z.) sind im Wesentlichen die fol- genden Veranstaltungen geplant: [...] (Veran- staltung X.), Datum (...). Eskalations- und Gefährdungspotential: gering 3 Soweit die Beschwerdeführerin als Beweis für die Unvollständigkeit der ta- bellarischen Auskunft geltend macht, erst in der Beilage Nr. 3 werde die Herkunft der Information – der SND – ersichtlich, kann ihr ebenfalls nicht beigepflichtet werden. Mit dem Hinweis auf die «andere Behörde» legte die Vorinstanz offen, dass Angaben über die Herkunft der Daten vorhanden sind. Nur wenn sie dies verschwiegen hätte, wäre die Auskunft unvollstän- dig gewesen. Dies ist von der Frage zu trennen, ob die Herkunftsangabe «andere Behörde» genügt, damit die Beschwerdeführerin ihre Rechte ge- genüber diesen Quellen geltend machen kann (vgl. dazu unten E. 8). Im Übrigen kann aus dem Umstand, dass in der Beilage Nr. 21 eine ge- schwärzte, mit «Bedrohung» betitelte Spalte vorhanden ist, nicht darauf geschlossen werden, dass es sich dabei um Personendaten der Beschwer- deführerin handelt. Zum einen erscheint dies aufgrund ihrer Person und ihrer Tätigkeiten von vorneherein als abwegig. Zum anderen behaftet sie die Vorinstanz in ihren Beschwerdeschriften ja selber darauf, dass sie für diese nicht von Interesse sei und dementsprechend keine Bedrohung dar- stelle (vgl. unten E. 10.1). Dem zum Trotz bei der geschwärzten Stelle Per- sonendaten von ihr zu vermuten, erscheint widersprüchlich. 7.4.5.3 Tageslage NDB vom (...) (GEVER NDB): 8 (...) Tageslage NDB Freitag, (...), erwähnt in Medien- produkten / ddp / ATS
A-4873/2021 Seite 28 Informationen aus Medienprodukten von der ddp (Deutscher Depeschen- dienst) und der ATS (Keystone-ATS) stammen. Inwiefern die Auskunft vor diesem Hintergrund unvollständig sein soll, erhellt sich nicht. 7.4.5.4 Tageslage vom (...) (GEVER NDB): 9 (...) Tageslage Montag, (...), erwähnt in Medien- produkt / ddp (...) 9 Das soeben Gesagte gilt auch für diese Auskunft. Entgegen der Beschwer- deführerin wird deutlich auf einen Artikel der ddp hingewiesen. 7.4.5.5 Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf die Hintergrundnotiz des DAB die Unvollständigkeit der Tabellenauskunft belegen möchte, wird doch die Auskunft in diesem Beispiel direkt in der Beilage Nr. 14 erteilt: 8 (...) Bericht DAP (Vorgän- gerorganisation des NDB) (internationale Veranstaltung im Aus- land) Siehe Beilage 14 7.4.5.6 Im Ergebnis sind die angeführten Beispiele der Beschwerdeführe- rin nicht geeignet, konkrete Anhaltspunkte für eine generell unvollständige Auskunftserteilung zu erbringen. 7.4.6 Bezüglich der Vollständigkeit der die 23 Dokumente betreffenden Ta- bellenauskünfte (Auskunftserteilung vom 17. Dezember 2020: S. 11, Dok 44; S. 14, Dok 69; S.19, Dok 109; S. 19, Dok 111; S. 20, Dok 113; S. 20, Dok 120; S. 21, Dok 125; S. 29, Dok 205; S. 35, Dok 1; S. 35, Dok 2; S. 35, Dok 3; S. 35, Dok 4; S. 36, Dok 7; S. 36, Dok 9; S. 36, Dok 12; S. 37, Dok 16; S. 37, Dok 21; S. 37, Dok 22; S. 38, Dok 29; Auskunftsertei- lung vom 17. Juni 2021: S. 2, Dok 3; S.3,Dok 6; S. 3, Dok 7; S. 3, Dok 8) legt die Beschwerdeführerin bei keiner Auskunft dar, inwiefern noch weitere Personendaten von ihr vorhanden sein müssten. Nach Durchsicht der ein- zelnen Einträge ist auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersicht- lich, inwiefern darin weitere Personendaten der Beschwerdeführerin vor- handen sein müssten. 7.5 Zusammengefasst bestehen keine Anhaltspunkte für eine unvollstän- dige Auskunft bezüglich den 23 herausverlangten Dokumente. Auch vor diesem Hintergrund können keine Kopien davon der Beschwerdeführerin herausgegeben werden.
A-4873/2021 Seite 29 8. Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Herkunft der Personendaten der Beschwerdeführerin genügend offenlegte. 8.1 Dazu führt die Beschwerdeführerin aus, die Vorinstanz sei ihrer Pflicht, die verfügbaren Daten über die Herkunft ihrer Personendaten offenzule- gen, höchstens in Ansätzen nachgekommen. Auch das Begleitschreiben vom 4. Oktober 2021 (vgl. oben Bst. L) schaffe keine Klarheit. Einerseits äussere sich die Vorinstanz darin nur zu einem Teil der Dokumente. Ande- rerseits sei der dort angebrachte Verweis auf die Vorinstanz als Quelle tau- tologisch. Dieser sage nichts zur eigentlichen Quelle der Information aus. Die dazu angebrachten Verweise auf das Schreiben vom 17. Dezember 2020 und die weiteren Hinweise im Schreiben vom 4. Oktober 2021 reich- ten als Auskunft über die Herkunft der Daten nicht aus. Daraus ergebe sich die effektive Quelle nicht. Namentlich sei es nicht ausreichend, «eine an- dere Behörde» als Quelle anzugeben. 8.2 Die Vorinstanz entgegnet, ihre bisher gemachten Angaben zur Herkunft der Daten genügten den gesetzlichen Anforderungen. 8.3 8.3.1 Der Inhaber der Datensammlung muss der betroffenen Person die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten mitteilen (vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. a aDSG). Die betroffene Person kann ein legitimes Interesse daran haben, die Herkunft der Daten zu kennen, z. B. um auf die Daten- quellen zurückzugreifen oder die Korrektur von Fehlern zu veranlassen (BGE 147 III 139 E. 3.2; Botschaft vom 19. Februar 2003 zur Änderung des Bundesgesetzes über den Datenschutz [DSG], BBl 2003 2101, 2134 f. Ziff. 2.7). In diesem Sinne müssen die vorhandenen Angaben über die Herkunft der Daten (inkl. Identität) mitgeteilt werden, soweit dies für den Antragsstel- ler nötig ist, um seine Rechte auch gegenüber diesen Quellen geltend zu machen (ROSENTHAL, in: HK aDSG, a.a.O., Rz. 13 zu Art. 8 Abs. 2 aDSG). 8.3.2 Die Vorinstanz darf Daten nur von gesetzlich definierten Quellen be- schaffen. In Frage kommen öffentliche wie auch nicht öffentliche Informa- tionsquellen (vgl. Art. 5 Abs. 1 NDG). Öffentliche Informationsquellen sind namentlich öffentlich zugängliche Medien (Art. 13 Bst. a NDG), öffentlich zugängliche Register von Behörden des Bundes und der Kantone (Bst. b), von Privaten öffentlich zugänglich gemachte Personendaten (Bst. c) sowie in der Öffentlichkeit vorgetragene Äusserungen (Bst. d). Weiter kann der
A-4873/2021 Seite 30 NDB selber an öffentlich und allgemein zugänglichen Orten Vorgänge und Einrichtungen beobachten und in Bild und Ton festhalten (Art. 14 Abs. 1 NDG). Alsdann kann der NDB Informationen von menschlichen Quellen beziehen (vgl. Art. 15 Abs. 1 NDG). Informationen in der Form von Aus- künften und Meldungen können von Behörden des Bundes und der Kan- tone, von Organisationen, denen der Bund oder die Kantone die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen hat (vgl. Art. 19 und 20 NDG), von Dritten (Art. 23 NDG) sowie von Privaten, die einer bestimmten Tätigkeit nachge- hen (vgl. Art. 25 NDG), stammen. Ferner kann die Vorinstanz Informatio- nen selber mittels genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen sammeln (vgl. Art. 26 NDG) oder durch in- oder ausländische Amtsstellen beschaffen lassen (vgl. Art. 34 Abs. 1 NDG). Die Vorinstanz kann aber auch selber Quelle einer Information sein, indem sie Personendaten bear- beitet (vgl. Art. 44 Abs. 1 NDG) und damit neue Informationen bzw. Perso- nendaten generiert. 8.3.3 Der Inhaber der Datensammlung kann die Auskunft verweigern, ein- schränken oder aufschieben, soweit ein Gesetz im formellen Sinn dies vor- sieht (Art. 9 Abs. 1 Bst. a aDSG), oder es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist (Bst. b). Ein Bundesorgan kann zudem die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit es wegen überwiegen- der öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder äusseren Si- cherheit der Eidgenossenschaft, erforderlich ist (Art. 9 Abs. 2 Bst. a aDSG) oder die Auskunft den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines andern Untersuchungsverfahrens in Frage stellt (Bst. b). Sobald der Grund für die Verweigerung, Einschränkung oder Aufschiebung einer Auskunft wegfällt, muss das Bundesorgan die Auskunft erteilen, ausser dies ist unmöglich oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich (Art. 9 Abs. 3 aDSG). 8.4 8.4.1 In den Tabellen in den Schreiben vom 17. Dezember 2020 und 17. Juni 2021 findet sich jeweils eine mit «Dokument/Quelle/Erklärung» be- titelte Spalte. Darin wird die Herkunft der Daten genannt. Im Schreiben vom 17. Dezember 2020 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin erklärend darauf hin, dass es sich um von ihr erstellte Dokumente handle, falls in den Tabellen keine Quellen angegeben seien. Im Begleitschreiben vom 4. Ok- tober 2021 listete die Vorinstanz nochmals einzeln jede Quelle der 23 Do- kumenten auf, deren Herausgabe die Beschwerdeführerin verlangte. Es präzisierte, dass mit «NDB» dessen Vorgängerorganisationen (DAP und SND) mitgemeint seien.
A-4873/2021 Seite 31 8.4.2 Folgende Dokumente und damit Daten wurden infolge expliziter oder fehlender Nennung der Quelle von der Vorinstanz selber erstellt. Die Her- kunftsangaben sind aufgrund der Natur der Dokumente glaubhaft: Auskunftserteilung vom 17. Dezember 2020: S. 11, Dok 44 (Lagebericht); S. 14, Dok 69 (Lagekarte); S. 19, Dok 111 (Präsentation PPP mit Lagebeurteilung [Grossveranstaltung Z.]); S. 20, Dok 113 (Tabelle NDB); S. 20, Dok 120 (Situation du Jour Mardi) S. 29, Dok 205; (Tageslage Mittwoch); S. 35, Dok 1 (Liste von [...]); S. 35, Dok 2 (Bericht «Vorfälle im Bereich des [...]extremismus im Jahr [...]»); S. 35, Dok 3 (Ereignisliste [...] NDB, Ereignisse mit Bezug [...]extremismus); S. 35, Dok 4 (Bericht zur Lage vom [...] des Strategischen Nachrichten- dienstes SND zuhanden [...]); S. 36, Dok 7 (DAP; Konferenz vom [...], Bei- trag Schweiz); S. 36, Dok 9 (Bericht innere Sicherheit der Schweiz); S. 37, Dok 16 (Skript zum Lageradar Kerngruppe Sicherheit vom [...]); S. 37, Dok 21 (OSINT-INFO [...]); S. 37, Dok 22 (Screenshot im gleichen Zusammen- hang wie hiervor [OSINT-INFO]), S. 38 Dok 29 (Protokoll eines bilateralen Treffens des NDB mit einer externen Privatperson vom [...]). Auskunftsgesuch vom 17. Juni 2021: S. 3, Dok 7 (OSINT-Recherche des NDB zu einer Person, die sich für eine Stelle beworben hat, bei der sie hochsensible Daten bearbeiten muss); S. 3, Dok 8 (OSINT Info, [...] Recherche OSINT sur les sociétes). Vor diesem Hintergrund erhellt nicht, inwiefern die Herkunftsangaben be- züglich den von der Vorinstanz selbst generierten Daten nicht ausreichend sein sollten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, an welche sonstigen Perso- nen die Beschwerdeführerin gelangen sollte, um allfällige Fehler zu berich- tigen (vgl. oben E. 8.3.1), wenn nicht an die Vorinstanz als Urheberin dieser Dokumente. Letztere hat in Bezug auf die soeben genannten Dokumente ihrer Auskunftspflicht bezüglich deren Herkunft Genüge getan. 8.4.3 Weiter werden in folgenden Dokumenten eindeutig Nachrichtenagen- turen als Datenquellen genannt. Die Vorinstanz ist diesbezüglich ihrer Aus- kunftspflicht nachgekommen. Auskunftsgesuch vom 17. Dezember 2020: S. 29, Dok 205 (SDA, Der Bund); S. 36, Dok 12 (AP [Associated Press]).
A-4873/2021 Seite 32 8.4.4 Alsdann wurde bezüglich den Auskünften «S. 2, Dok 3» und «S. 3, Dok 6» der «Führungsstab Polizei» als Datenquelle erwähnt. Dabei han- delt es sich um die Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten (vgl. Bericht des Bundesrates «Die Sicherheitspolitik der Schweiz» vom 24. Au- gust 2016, BBl 2016 7763, 7876). Die Konferenz der kantonalen Polizei- kommandanten ist ein Verein (vgl. https://www.kkpks.ch/ > Organisation > KKPKS, zuletzt abgerufen am 22.03.2024). Die Beschwerdeführerin weiss somit, an wen sie sich wenden muss. Die Auskunftspflicht wurde durch die Vorinstanz erfüllt. 8.4.5 Einzig bezüglich den Auskünften «S.19, Dok 109» und «S. 21, Dok 125» liegt mit «eine andere Behörde» keine präzise Herkunftsangabe vor. Die Vorinstanz legte in ihrem Begleitschreiben vom 4. Oktober 2021 zwar dar, dass als «andere Behörden» z. B. (...) oder (...) in Betracht kämen. Diese hätten ebenfalls eine Rolle bei der Organisation (Grossveranstaltung Z.) gespielt. Mit dieser Information wird es der Beschwerdeführerin aber nicht ermöglicht, sich an die konkreten Quellen der beiden Auskünfte zu wenden. Insofern ist die Herkunftsangabe der Daten ungenügend und die Beschwerde begründet. Die Vorinstanz wird – vorbehaltlich allfälliger Hin- derungsgründe gemäss Art. 9 aDSG (vgl. oben E. 8.3.3), die zu erläutern wären – der Beschwerdeführerin die Quellen nennen müssen. 8.5 Im Ergebnis ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Offenlegung der Herkunft ihrer in den 23 Dokumenten verzeichneten Personendaten teil- weise gutzuheissen. Die Vorinstanz wird angewiesen, bezüglich der Her- kunftsangabe «andere Behörden» weitere Auskünfte im Sinne der Erwä- gungen zu erteilen. 9. Alsdann ist der Antrag auf Angabe des Bearbeitungszwecks der in den 23 Dokumenten vorhandenen Personendaten der Beschwerdeführerin zu behandeln. 9.1 Dazu führt die Beschwerdeführerin aus, die Vorinstanz habe ihr den Zweck, der der Bearbeitung ihrer Personendaten zugrunde liege, nicht mit- geteilt. Zwar habe sie insbesondere in ihrem Schreiben vom 17. Dezember 2020 einige Erläuterungen zur Datenerfassung angebracht. Ein effektiver Zweck – welcher sich aus den gesetzlich definierten Aufgaben der Vor- instanz ergeben müsste, namentlich aus Art. 6 NDG – erschliesse sich da- raus nicht.
A-4873/2021 Seite 33 9.2 Die Vorinstanz entgegnet, sie habe der Beschwerdeführerin den Zweck der Datenbearbeitung bereits erläutert und habe dazu mehr als nur rudi- mentäre Angaben gemacht. Es ergebe sich aus den sich auf die Beschwer- deführerin beziehenden Daten, dass es lediglich Kollateraldaten seien. 9.3 Der Inhaber der Datensammlung muss der betroffenen Person den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlage des Bearbeitens mitteilen (vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. b aDSG). Mit dieser Bestimmung soll dem Grundsatz der in Art. 4 Abs. 3 aDSG statuierten Zweckbindung Rechnung getragen werden (WALDMANN/BICKEL, Datenschutzrecht 2011, a.a.O., §12 Rz. 65, S. 685 f.). Durch die Nennung des Zwecks soll es der betroffenen Person rudimentär ermöglicht werden, die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung zu beurteilen (vgl. ROSENTHAL, in: HK aDSG, a.a.O., Rz. 17 zu Art. 8 Abs. 2 aDSG). 9.4 In ihrem Begleitschreiben vom 4. Oktober 2021 gab die Vorinstanz an, «dass sich der Zweck der Bearbeitung aus Art. 6 NDG ergebe». Dies ist insofern zutreffend, als in Art. 6 Abs. 1 Bst. a – d NDG definiert wird, zu welchen Zwecken die Vorinstanz Informationen überhaupt beschaffen und bearbeiten darf (vgl. dazu unten E. 10.3.2). Insofern liegt eine Zwecknen- nung vor, was von der Frage, ob die Bearbeitung der Personendaten dem genannten Zweck tatsächlich entspricht, zu unterscheiden ist (vgl. dazu unten E. 10). Jedoch erweist sich die vorinstanzliche Zweckangabe als zu generell, zumal Art. 6 Abs. 1 Bst. a – d NDG eine differenzierte Zwecknen- nung erlauben würde. Dadurch wird die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Datenbeschaffung und -bearbeitung erheblich erschwert. Es sind – wenn überhaupt – lediglich Mutmassungen möglich, wie z. B., dass die In- formationsbearbeitungen bei jenen Einträgen, die (die Grossveranstaltung Z.) betreffen, dem frühzeitigen Erkennen und Verhindern von gewalttäti- gem Extremismus dienten (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 NDG). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als begründet. Die Vorinstanz ist anzuweisen, zu jedem Eintrag den genauen Bearbeitungszweck zu nen- nen, sofern dem nicht im einzelnen Hinderungsgründe nach Art. 9 aDSG entgegenstehen. Träfe letzteres zu, wären diese zu erläutern. 10. Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin die Löschung aller ihrer Per- sonendaten, die älter als ein Jahr sind und die nicht nachrichtendienstlich nach Art. 6 NDG bearbeitet werden, sowie deren Überführung ins Bun- desarchiv. Als ersten Grund dafür macht die Beschwerdeführerin geltend,
A-4873/2021 Seite 34 die Bearbeitung ihrer Personendaten sei widerrechtlich, weil sie nicht mit Art. 6 NDG vereinbar sei. 10.1 Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, es werde nicht be- stritten sein, dass von ihr keine Bedrohung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 – 5 NDG ausgehe. Weiter sei generell ein Bezug zu nachrichten- dienstlich relevanten Sachverhalten grösstenteils nicht erkennbar. Insbe- sondere sei die in Art. 6 Abs. 1 Bst. c NDG erwähnte Handlungsfähigkeit der Schweiz nur tangiert, wenn es sich um Informationen zu entsprechend schwerwiegenden Vorgängen handle. Deshalb könne sich die Vorinstanz nicht auf Art. 6 NDG stützen, wenn sie sich mit ihren Aktivitäten befasse. Die Erfassung von Angaben zu Kundgebungen und sicherheitspolitischen Einschätzungen dazu seien nicht vom Zweck des NDG und den gesetzli- chen Aufgaben gedeckt. Die Vorinstanz habe keine umfassenden sicher- heitspolizeilichen Aufgaben und Kompetenzen und könne sich als Bundes- behörde nicht jene Kompetenzen anmassen, die kantonalen und kommu- nalen Polizeibehörden zustünden. Allein der Umstand, dass eine andere Behörde eine Einschätzung treffe, ob die Gefahr bestehe, dass eine Kund- gebung gewalttätig verlaufen oder es Gegenkundgebungen geben könn- ten, reiche nicht aus, um eine Befassung der Vorinstanz mit der entspre- chenden Veranstaltung zu veranlassen. Dafür müsse eine der in Art. 6 NDG aufgezählten Bedrohungen vorliegen, was sicherlich nicht bei jeder denkbaren Gefahr der Fall sei. Es müssten konkrete Anzeichen dafür vor- handen sein. Ebenso wenig sei es die Aufgabe der Vorinstanz, für den Bun- desrat die Zeitungen zu lesen und alle öffentlich zugänglichen Informatio- nen zu sammeln. Die Bearbeitung letzterer müsse einen zureichenden Be- zug zum Zweck des NDG und zum Aufgabenbereich der Vorinstanz auf- weisen. Indes werde für die Erfassung öffentlicher Quellen wie Presse- schauen und Zeitungsartikel kein spezifischer Grund genannt. Die Erklä- rung, die Erfassung von Daten, welche sie beträfe, sei notwendig, um an- dere tatsächlich nachrichtendienstlich relevante Sachverhalte zu beschrei- ben oder einzuordnen, vermöge diesbezüglich kaum zu greifen. Es sei da- rauf hingewiesen, dass die eidgenössische Geschäftsprüfungskommission (GPDel) die Notwendigkeit, öffentlich zugängliche Informationen in diesem Umfang zu erfassen, stark in Frage gestellt habe. In der Folge habe die Vorinstanz bzw. das VBS in Aussicht gestellt, ihre diesbezügliche Praxis anzupassen. Die Charakterisierung der sie betreffenden Daten als «reine Kollateraldaten» sei damit in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend. Soweit sich die Vorinstanz dazu entschliesse, derartige Daten zu erfassen, müsse sie zumindest ihren Namen und die Namen der bei ihr engagierten Perso- nen abdecken. Aufgrund der Widerrechtlichkeit der Bearbeitung ihrer
A-4873/2021 Seite 35 Personendaten seien diese gestützt auf Art. 25 aDSG zu löschen und ins Bundesarchiv zu überführen. 10.2 Gemäss der Vorinstanz übersieht die Beschwerdeführerin, dass der Umstand, wonach sie selber nicht von nachrichtendienstlichem Interesse sei, nicht bedeute, dass die Verwendung der sie betreffenden Daten nicht trotzdem einem nachrichtendienstlichen Zweck (z. B. Gesamtlage der Schweiz) dienen könne. Selbst wenn die Kollateraldaten als Personenda- ten erachtet würden, seien diese zur Darstellung und Einordnung von nachrichtendienstlichen Sachverhalten nötig, um ihre gesetzlichen Aufga- ben nach Art. 6 NDG erfüllen zu können. Sie sei quasi das Organ, das für den Bundesrat und weitere Behörden die Zeitungen lese und die öffentli- chen Aktivitäten verfolge. Daraus formuliere sie ein sicherheitspolitisches Bild (vgl. Art. 6 Abs. 2 und 3 NDG). Die Beschwerdeführerin sei sich dieser Facette ihres Auftrags offenbar nicht bewusst. Sämtliche Einträge in ihren Systemen liessen sich ihren Aufgaben zuordnen und seien damit hinrei- chend begründet. Sollte das Bundesverwaltungsgericht für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu jedem einzelnen der Einträge eine umfassende Begründung mit Bezug auf die Aufgabenerfüllung benötigen, so sei sie zu entsprechenden und aus ihrer Sicht nicht verfahrensökonomi- schen Ausführungen bereit. Im Sinne der Verfahrensökonomie habe sie il- lustrative Ausführungen zu einzelnen von der Beschwerdeführerin ange- führten Beispielen gemacht. 10.3 10.3.1 Die Löschung von Daten in den Informationssystemen der Vor- instanz hat aus diversen Gründen zu geschehen, wobei vorliegend nur die Relevantesten hervorgehoben werden. Zum einen legt die VIS-NDB die Aufbewahrungsdauer für jedes Informationssystem fest, nach deren Ablauf die Daten zu löschen sind (vgl. Art. 47 Abs. 2 Bst. f NDG i.V.m. Art. 8 VIS- NDB). Weiter enthält Art. 5 Abs. 7 NDG Löschungsvorgaben bezüglich Personendaten, die im Sinne von Art. 5 Abs. 6 NDG nur ausnahmsweise beschafft und bearbeitet werden durften (vgl. dazu unten E. 11.4). Und schliesslich ist im Rahmen des Auskunftsrechts Art. 25 Abs. 1 aDSG zu be- achten (vgl. Urteil A-4725/2020 E. 7.4.2). Danach kann bei Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses vom verantwortlichen Bundesorgan unter an- derem verlangt werden, dass es das widerrechtliche Bearbeiten von Per- sonendaten unterlässt (Bst. a), was auf deren Löschung hinausläuft.
A-4873/2021 Seite 36 10.3.2 Ob der NDB Daten rechtmässig bearbeitet, beurteilt sich nach sei- nen im NDG statuierten gesetzlichen Befugnissen. Das NDG dient dem Schutz wichtiger Landesinteressen. Es bezweckt zur Sicherung der demo- kratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz und zum Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung beizutragen (Art. 2 Bst. a NDG), die Sicherheit der Bevölkerung der Schweiz sowie der Schweizerinnen und Schweizer im Ausland zu erhöhen (Bst. b), die Handlungsfähigkeit der Schweiz zu unterstützen (Bst. c) und zur Wahrung internationaler Sicher- heitsinteressen beizutragen (Bst. d). In diesem Sinne gehören zu den Auf- gaben des NDB die Informationsbeschaffung und -bearbeitung zum früh- zeitigen Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit, die ausgehen von Terrorismus (Art. 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 NDG), verbotenem Nachrichtendienst (Ziff. 2), der Weiterverbreitung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen, einschliesslich ihrer Trä- gersysteme, sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Gütern und Technologien (NBC-Prolifera- tion) oder dem illegalen Handel mit radioaktiven Substanzen, Kriegsmate- rial und anderen Rüstungsgütern (Ziff. 3), Angriffen auf Informations-, Kom- munikations-, Energie-, Transport- und weitere Infrastrukturen, die für das Funktionieren von Gesellschaft, Wirtschaft und Staat unerlässlich sind (kri- tische Infrastrukturen; Ziff. 4) und gewalttätigem Extremismus (Ziff. 5). Wei- ter ist die nachrichtendienstliche Informationsbeschaffung und -bearbei- tung zulässig für die Feststellung, Beobachtung und Beurteilung von si- cherheitspolitisch bedeutsamen Vorgängen im Ausland (Bst. b), der Wah- rung der Handlungsfähigkeit der Schweiz (Bst. c) sowie der Wahrung wei- terer wichtiger Landesinteressen nach Artikel 3, wenn dafür ein konkreter Auftrag des Bundesrates vorliegt (Bst. d). Bst. c bezieht sich auf die essen- tielle Aufgabe des NDB, der Landesregierung zeitgerecht für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Informationen zu liefern (Botschaft zum Nach- richtendienstgesetz vom 19. Februar 2014, BBl 2013 2105, 2144). Gemäss Art. 3 NDG kann der Bundesrat im Falle einer schweren und unmittelbaren Bedrohung den NDB über die in Artikel 2 genannten Landesinteressen hin- aus zum Schutz der verfassungsrechtlichen Grundordnung der Schweiz (Bst. a), zur Unterstützung der schweizerischen Aussenpolitik (Bst. b) so- wie zum Schutz des Werk-, Wirtschafts- und Finanzplatzes Schweiz (Bst. c) einsetzen. 10.3.3 Was er mit den beschafften Informationen tun darf bzw. muss, wird in Art. 6 Abs. 2 und 3 NDG normiert. So hat der NDB gestützt auf diese Informationen die Bedrohungslage zu beurteilen und die betroffenen Bun- desstellen und kantonalen Vollzugsbehörden laufend über allfällige
A-4873/2021 Seite 37 Bedrohungen sowie über die getroffenen und geplanten Massnahmen nach diesem Gesetz zu informieren. Bei Bedarf alarmiert er die zuständi- gen staatlichen Stellen (Art. 6 Abs. 2 NDG). Zudem informiert er andere Dienststellen des Bundes und der Kantone unter Wahrung des Quellen- schutzes über Vorgänge und Erkenntnisse, welche die gesetzlichen Aufga- ben dieser Stellen bei der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit betreffen (Art. 6 Abs. 3 NDG). Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absät- zen 2 und 3 richtet der NDB bei besonderen sicherheitsrelevanten Ereig- nissen (z. B. dem jährlich stattfindenden WEF oder grossen internationalen Konferenzen wie dem Frankophoniegipfel) einen Nachrichtenverbund ein. Dieser koordiniert die Informationsbeschaffung und -verbreitung und er- möglicht den zuständigen beteiligten Stellen das ständige Verfolgen der aktuellen Lage über die Elektronische Lagedarstellung (ELD, Art. 53; BBl 2013 2105, 2144). Das Informationssystem zur elektronischen Lagedar- stellung (ELD) dient den zuständigen Behörden des Bundes und der Kan- tone als Führungsinstrument und der Verbreitung von Informationen im Hinblick auf die Steuerung und Umsetzung von sicherheitspolizeilichen Massnahmen, namentlich bei Ereignissen, bei denen Gewalttätigkeiten be- fürchtet werden (Art. 53 Abs. 1 NDG). Es enthält Daten über Ereignisse und über Massnahmen zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit (Art. 53 Abs. 2 NDG). 10.3.4 Die Datenbeschaffung und -bearbeitung zur Beurteilung der Bedro- hungslage nach Absatz 2 ist in den Kapiteln 3 (Informationsbeschaffung) und 4 (Datenbearbeitung und Archivierung) ausführlich geregelt (BBl 2013 2105, 2144). Wie bereits dargelegt, ist der NDB gemäss Art. 44 Abs. 1 NDG befugt, Personendaten zu bearbeiten (vgl. oben E. 5.3.1). Er kann diesel- ben Daten in mehrere Informationssysteme überführen. Es gelten die Vor- gaben des jeweiligen Informationssystems (Art. 44 Abs. 3 NDG). Bevor der NDB die Personendaten in einem Informationssystem erfasst, beurteilt er deren Erheblichkeit und Richtigkeit. Meldungen, die mehrere Personenda- ten enthalten, beurteilt er als Ganzes, bevor er sie in der Aktenablage er- fasst (Art. 45 Abs. 1 NDG). Diese Prüfung erfolgt somit, bevor Personen- daten eine Aussenwirkung entfalten; eine Wirkung entfalten Personenda- ten, indem sie innerhalb eines Produkts des NDB (z. B. Analysebericht, Meldung an ausländischen Nachrichtendienst, Lagebeurteilung) verwen- det werden (BBl 2013 2105, 2182). Der NDB erfasst nur Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 6 dienen, unter Beachtung von Artikel 5 Absätze 5 - 8 (Art. 45 Abs. 2 NDG). Konkret muss der NDB mit einer Ein- gangskontrolle bereits vor der Erfassung in ein Informationssystem sicher- stellen, dass die erhaltenen Meldungen und Auskünfte einen inhaltlichen
A-4873/2021 Seite 38 Bezug zu gewalttätigem Extremismus, Terrorismus, verbotenem Nachrich- tendienst, Proliferation, Angriffen auf kritische Infrastrukturen oder sicher- heitspolitisch bedeutsamen Vorgängen aufweisen (BBl 2013 2105, 2186). Daten, die in keinem Informationssystem erfasst werden dürfen, sind zu vernichten oder an den Absender zur weiteren Abklärung oder zur Bear- beitung in dessen eigener Zuständigkeit zurückzusenden (vgl. Art. 45 Abs. 3 NDG). Der NDB überprüft periodisch in allen Informationssystemen, ob die erfassten Personendatensätze zur Erfüllung seiner Aufgaben wei- terhin notwendig sind. Er löscht nicht mehr benötigte Datensätze (Art. 45 Abs. 4 Satz 1 und 2 NDG). Diese und zur Vernichtung bestimmte Daten und Akten bietet der NDB dem Bundesarchiv zur Archivierung an (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 NDG). 10.3.5 Verfügungen sind zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Be- gründungspflicht ist Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV (statt vieler BGE 142 II 324 E. 3.6). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Wel- chen Anforderungen eine Begründung hinsichtlich Dichte und Qualität zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der In- teressen der Betroffenen zu bestimmen. Die Vorinstanz hat sich jedenfalls insgesamt mit den verschiedenen rechtlich relevanten Gesichtspunkten auseinanderzusetzen und darzutun, aus welchen Gründen sie den Vorbrin- gen einer Partei folgt oder diese ablehnt (statt vieler Urteil BVGer A-1186/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 3.2). 10.4 10.4.1 Sämtliche Personendaten, die in den Informationssystemen der Vorinstanz bearbeitet werden, müssen einem Tatbestand von Art. 6 Abs. 1 Bst. a – d NDG klar und nachvollziehbar zugeordnet werden können. Dies gilt auch für jene der Beschwerdeführerin. Ausgenommen davon sind – was zu Recht von niemandem bestritten wird – rein administrative Daten, wie z. B. die Korrespondenz zwischen der Vorinstanz und der Beschwer- deführerin (vgl. Art. 52 Abs. 2 Bst. a NDG). 10.4.2 In den Schreiben vom 17. Dezember 2020 bzw. 17. Juni 2021 machte die Vorinstanz einleitend Ausführungen zu den einzelnen Informa- tionssystemen und legte dar, weshalb die Beschwerdeführerin darin
A-4873/2021 Seite 39 Erwähnung findet. Es handelt sich um Ausführungen allgemeiner Natur zur Arbeitsweise der Vorinstanz, wie z. B. zu den Lageberichten und Agenden. Weshalb die Vorinstanz die Personendaten der Beschwerdeführerin je- weils zur Erfüllung einer bestimmten gesetzlichen Aufgabe braucht, wird aber nirgends erwähnt. Es ist dem Bundesverwaltungsgericht deshalb nicht möglich, die Rechtmässigkeit der einzelnen Einträge unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 6 Abs. 1 Bst. a – d NDG zu prüfen, zumal nicht einmal angegeben wird, welchen konkreten Gesetzesbestimmungen diese Ein- träge zuzuordnen sind (vgl. oben E. 9.3). Z. B. gibt es zahlreiche Einträge zur (Grossveranstaltung Z.), in denen ein Veranstaltungstermin der Be- schwerdeführerin (Veranstaltung X.) genannt wird. Ob das Wissen um die- sen Event z. B. dem Verhindern von gewalttätigem Extremismus (Art. 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 NDG) oder der Wahrung der Handlungsfähigkeit der Schweiz (Art. 6 Abs. 1 Bst. c NDG) dient und weshalb, bleibt unklar. Zwar ist es vorstellbar, dass die Nennung der Beschwerdeführerin gerade im Zu- sammenhang mit einer Grossveranstaltung wie (der Grossveranstaltung Z.) gerechtfertigt sein kann, um sämtliche Akteure auf dem Radar zu ha- ben. Es ist jedoch nicht am Bundesverwaltungsgericht, diesbezüglich Mut- massungen anzustellen. Insbesondere wenn es um einen Tatbestand mit einem unbestimmten Rechtsbegriff wie «Handlungsfähigkeit der Schweiz» geht, bedarf es weiterer Ausführungen, um eine Beurteilung vornehmen zu können. Ferner ist es bspw. nicht nachvollziehbar, inwiefern die Nennung der Beschwerdeführerin in einem Zeitungsartikel zum Doppelsteuerab- kommen mit (...) durch Art. 6 Abs. 1 Bst. a – d NDG gedeckt sein sollte. 10.4.3 Im Übrigen räumt die Vorinstanz selber ein, dass sie den Aufgaben- bezug der Einträge nach Art. 6 NDG nicht einzeln dargelegt habe. Erst im Beschwerdeverfahren erklärte sie diesen illustrativ anhand zweier Ein- träge. Im ersten Beispiel geht es um eine Aussage eines Vertreters der Beschwerdeführerin zum Besuch (...) (an der Grossveranstaltung Z.) («[...]»). Dazu führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, Herr (...) habe sich damit zu einem sicherheitspolitisch relevanten Thema öffentlich ge- äussert. Für die Darstellung eines ausgewogenen Bildes zur sicherheits- politischen Lage rund um den Besuch (...) in der Schweiz müsse eine sol- che Aussage wiedergegeben werden. Dies ist ohne Weiteres nachvollzieh- bar. In Art. 6 Abs. 1 Bst. a – d NDG existiert indes keine Generalklausel, die eine Informationsbeschaffung erlauben würde, sobald eine Information aus Sicht der Vorinstanz von sicherheitspolitischer Relevanz ist. Ebenso wenig kann aus Art. 6 Abs. 2 NDG, wonach der NDB die Bedrohungslage beurteilt, eine derartige Kompetenz abgeleitet werden. Die Beurteilung der Bedrohungslage muss nämlich zunächst auf Informationen beruhen,
A-4873/2021 Seite 40 welche die Vorinstanz gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. a – d NDG überhaupt sammeln durfte (vgl. oben E. 10.3.3). Welcher Aufgabe die Information dient und weshalb, bleibt mangels weiterer Erläuterungen ungeklärt. Das Gleiche gilt für das zweite Beispiel bezüglich einer Meldung einer Kantons- polizei betreffend (...) («Mit der Aktion [...] soll auf Missstände in der [...]in- dustrie aufmerksam gemacht werden. Die Organisation A._______ rechnet mit ca. [...] Personen, die an der Aktion teilnehmen werden. LOW RISK: Es wird mit einer unproblematischen Aktion gerechnet.»). Gemäss der Vorinstanz handelt es sich dabei um eine sicherheitspolizeiliche Informa- tion. Diese diene den kantonalen Sicherheitsbehörden dazu, die Lage den Umständen entsprechend einzuschätzen und ihr Sicherheitsdispositiv an- zupassen. Zu diesem Zweck sei es wesentlich zu wissen, wer an der Kund- gebung und an einer möglichen Gegenkundgebung teilnehme und zu wel- chen Themen die Kundgebungen stattfänden. Für die korrekte Anpassung eines Sicherheitsdispositivs sei es zudem von Bedeutung zu wissen, wenn eine Aktion unproblematisch erscheine («LOW RISK»). Auch in diesem Fall erscheint eine nachrichtendienstliche Relevanz des Eintrags nicht abwe- gig. Allerdings ist selbst nach den Erläuterungen der Vorinstanz für das Bundesverwaltungsgericht nicht klar, welcher Aufgabe nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a – d NDG die Nennung der Beschwerdeführerin konkret dient. Der Vorinstanz ist deshalb zu empfehlen, bei künftigen tabellarischen Auskünf- ten sowohl die genaue rechtliche Grundlage nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a – d NDG zu nennen und den Aufgabenbezug im konkreten Fall näher zu er- läutern, sofern dieser anhand der restlichen Angaben nicht offensichtlich ist. 10.4.4 Im Ergebnis ist die Beschwerde in diesem Punkt insofern begrün- det, als die vorinstanzliche Verfügung den Bezug zwischen Personendaten der Beschwerdeführerin in den einzelnen Einträgen und den Aufgaben nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a – d NDG nicht aufzeigt, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommt (vgl. oben E. 10.3.5). Es ist auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht möglich zu beurteilen, ob die Vorinstanz die Personendaten der Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel von Art. 6 NDG zu Recht beschaffte und bearbeitete. 10.4.5 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be- schwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d.aa). Beim Verstoss gegen die Begründungspflicht handelt es sich in der Regel jedoch nicht um eine besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urteile BGer 1C_39/2017
A-4873/2021 Seite 41 vom 13. November 2017 E. 2.1 und 1C_300/2015 vom 14. März 2016 E. 4.1). Eine solche ist einer Heilung im Beschwerdeverfahren zugänglich. Hierzu ist das Versäumte im Rechtsmittelverfahren nachzuholen, indem entweder die Vorinstanz eine genügende Begründung nachschiebt, etwa in ihrer Vernehmlassung, oder aber die Rechtsmittelinstanz der beschwer- deführenden Partei vor Erlass ihres Entscheids Gelegenheit einräumt, zu der in Aussicht genommenen Begründung Stellung zu nehmen (Urteil BGer 2C_762/2011 vom 15. Juni 2012 E. 4.1; BVGE 2012/24 E. 3.4; Urteil BVGer A-6377/2013 vom 12. Januar 2014 E. 5). Mit der Heilung soll im Interesse der Betroffenen ein Fehler, der dem Entscheid der Vorinstanz anhaftet, korrigiert, zugleich aber vermieden werden, dass eine allfällige Rückweisung der Streitsache zu einem «formalistischen Leerlauf» führt, der zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei eine unnötige Verlän- gerung des Verfahrens bewirkt (KNEUBÜHLER/PEDRETTI, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: Kommentar VwVG], Rz. 22 zu Art. 35 VwVG). 10.4.6 Die Vorinstanz bot dem Bundesverwaltungsgericht zwar an, nach- träglich zu jedem Eintrag eine Begründung bezüglich dessen Aufgabenbe- zugs zu liefern. Dies wäre zwar grundsätzlich möglich, da es sich bei der Verletzung der Begründungspflicht nicht um eine schwerwiegende Verlet- zung des rechtlichen Gehörs handelt. Indes wird die Vorinstanz zusätzlich sämtliche Einträge hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit Art. 5 Abs. 6 NDG neu zu überprüfen haben, was zu zahlreichen Löschungen von Daten füh- ren könnte (vgl. unten E. 11.5). Vor diesem Hintergrund ist es prozessöko- nomischer, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Be- gründung für die verbliebenen Einträge zusammen mit dieser Überprüfung neu vornehmen kann. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die Vorinstanz nicht in allgemeiner Weise die sicherheitspolitische Relevanz des jeweiligen Eintrags erläutert, sondern klar den Aufgabenbezug zwi- schen den Personendaten der Beschwerdeführerin und einer der Aufga- bengebiete nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a – d NDG benennt und falls nötig er- läutert. Falls ein solcher nicht erstellt werden kann, sind die Personendaten der Beschwerdeführerin zu löschen (vgl. oben E. 10.3.1). Zudem ist es der Vorinstanz aufgrund der Fülle der Einträge erlaubt, für die Begründung Ka- tegorien für vergleichbare Sachverhalte zu bilden (KNEUBÜHLER/PEDRETTI, in: Kommentar VwVG, a.a.O., Rz. 19 zu Art. 35 VwVG mit Verweis auf BGE 142 II 324 E. 3.7). Gerade für die zahlreichen Einträge (zur Grossveran- staltung Z.) dürfte es genügen, wenn die Vorinstanz (...) zusammengefasst darlegt, weshalb die Nennung der Beschwerdeführerin und deren Veran- staltungen sowie allfällige Aussagen ihrer Vertreter für ihre Aufgaben-
A-4873/2021 Seite 42 erfüllung notwendig war. Ebenfalls ist es zulässig, die Begründungsdichte im Hinblick auf schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen zu reduzieren; die Begründung kann knapp gehalten werden, um die Offenlegung geheim zu haltender Informationen zu vermeiden. Die Begründung muss für die Beschwerdeführerin jedoch hinreichend verständlich sein und die wesent- lichen Fakten nennen, auf die sie sich stützt (BGE 141 I 201 E. 4.5.2). 10.4.7 Zusammengefasst ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheis- sen. Die Sache ist an die Vorinstanz zur Begründung des Bezugs zwischen den Personendaten der Beschwerdeführerin und den in Art. 6 Abs. 1 Bst. a – d NDG statuierten Aufgaben zurückzuweisen. Lässt sich dieser nicht er- stellen, sind die Personendaten der Beschwerdeführerin zu löschen. Da- von ausgenommen sind die Personendaten der Beschwerdeführerin, de- ren Bearbeitung von administrativer Natur sind. Inwieweit die dann noch verbleibenden Daten unter die Bearbeitungsschranke von Art. 5 Abs. 5 – 8 NDG fallen, könnte vor diesem Hintergrund grundsätzlich dahingestellt bleiben. Aus prozessökonomischen Überlegungen rechtfertigt es sich aber, auf die Tragweite dieser Bestimmungen einzugehen. 11. Die Beschwerdeführerin moniert, die Beschaffung und Bearbeitung ihrer personenbezogen erschlossener Personendaten seien nicht mit den Vor- gaben von Art. 5 Abs. 5 – 8 NDG vereinbar. 11.1 Zur Begründung bemerkt die Beschwerdeführerin, ihre Tätigkeit und jene der bei ihr aktiven Personen stellten eine Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit dar. Gemäss Art. 5 Abs. 5 NDG dürften diesbezügliche Informationen nicht beschafft und bearbeitet wer- den. Entgegen der Vorinstanz führten die Einträge zu ihren Anlässen und Kundgebungen nicht bloss auf, wann und wo diese stattgefunden hätten. Vielmehr werde in zahlreichen Einträgen auch erwähnt, um was es dabei gehe und welche Äusserungen dabei getätigt worden seien. In einigen Ein- trägen würden sogar Namen von Personen, die für sie in Erscheinung ge- treten seien, genannt. Auch handle es sich in vielen Fällen nicht nur um rein deskriptive Umschreibungen, sondern sie und ihre Aktivitäten würden kommentiert, analysiert und bewertet. Zudem finde die vorinstanzliche Be- hauptung, die sie betreffenden Einträge seien notwendig, um andere, tat- sächlich nachrichtendienstlich relevante Sachverhalte zu beschreiben oder einzuordnen, praktisch durchwegs keine Stütze.
A-4873/2021 Seite 43 11.2 Hierzu bemerkt die Vorinstanz, eine Löschung dieser Angaben wider- spräche dem Sinn und Zweck ihres Gesetzesauftrags. Wenn ihr bekannte gewalttätige Extremisten öffentliche Anlässe der Beschwerdeführerin mög- licherweise als Treffpunkte benutzen würden, müsse sie dies erfassen und die Anlässe beim Namen nennen können, wenn sie entsprechende Lage- berichte oder Agenden verfasse. Dies diene der Beschreibung und Einord- nung des Sachverhalts und sei in diesem Sinne erforderlich. Obwohl die «Beschwerdeführerin» darin vorkomme, fehle der Personenbezug. Es gehe nicht um die Beschwerdeführerin als Person, sondern um gewalttäti- gen Extremismus. Bei dieser Sach- und Rechtslage mache die maximale Aufbewahrungsfrist von einem Jahr, wie sie die Beschwerdeführerin durch- setzen wolle, keinen Sinn. Sie stehe in keinem inhaltlichen Bezug zu den Zwecken, zu welchen ihre diversen Arbeitsprodukte oder Unterlagen bear- beitet würden, in denen die Anlässe der Beschwerdeführerin Erwähnung fänden. Gehe es bspw. um Dokumente zur Gesamtlage der Schweiz, so sei offenkundig, dass dieses von ihr gesammelte Wissen über sicherheits- relevante Entwicklungen der Schweiz nicht schon nach einem Jahr wieder vernichtet werden sollte. Denn wenn ihr ein Anspruch auf Löschung zuge- billigt werde, müsste dies konsequenterweise für jeden Veranstalter eines Anlasses gelten. Die Lagebilder wären unbrauchbar. Sie würde dadurch handlungsunfähig und könnte nicht mehr über das, was auf der Welt in sicherheitspolitischer Hinsicht geschehe, berichten. Und selbst bei nach- richtendienstlich relevanten Personen wäre eine Bearbeitung nicht mehr möglich, weil ja diese in einem Umfeld agierten, das selbst nachrichten- dienstlich nicht relevant sein möge, aber dessen Daten als Beifang mitbe- arbeitet werde oder gar müsse, dies aber verboten werden könnte, falls es den betreffenden Personen nicht passe. Zu den Lageberichten hatte die Vorinstanz im Vorverfahren ausgeführt, ihr würden von diversen Bundesstellen – z. B. aus dem Nachrichtenverbund oder kantonale Stellen – regelmässig Anlässe oder Kundgebungen mitge- teilt, die sich auf die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz auswirken könnten. Sie lege diese Meldungen in ihren Systemen ab und erstelle dar- aus diverse Produkte zur Lage z. B. die Tageslage, die Wochenlage oder Lagerapporte. Die Beschwerdeführerin werde in 224 Lageprodukten er- wähnt, vorwiegend in der zur Lagebeurteilung gehörenden Agenda (Kalen- der von weltweiten Ereignissen mit Bezug zur Sicherheitspolitik). Teilweise erstellten die Partner aus dem Nachrichtenverbund auch selber Lagepro- dukte («Lageprodukte einer anderen Behörde»). Die Agenden dienten al- len Partnern in ihrem Nachrichtenverbund als Hilfsmittel zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung von Bedrohungen der inneren oder äusseren
A-4873/2021 Seite 44 Sicherheit. Die Agenda sei daher sehr weit gefasst und enthalte Termine zu Konferenzen, Jahrestagen, Anlässen, Gedenktagen, Grossveranstal- tungen usw. Ziel sei es, den Sicherheitsorganen von Bund und Kantonen eine möglichst umfassende Übersicht über geplante Ereignisse zu geben, damit allfällige Sicherheitsprobleme rechtzeitig erkannt werden könnten. Es gehe in keiner Weise um die Überwachung oder Beobachtung der poli- tischen Betätigung oder das Sammeln von Informationen über die Aus- übung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit. Die Da- ten der Agenda würden nicht weiter ausgewertet. 11.3 Gemäss Art. 5 Abs. 5 NDG beschafft und bearbeitet der NDB keine Informationen über die politische Betätigung und über die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit in der Schweiz. Strit- tig ist, ob unter Art. 5 Abs. 5 NDG ausnahmslos jedes Datum einer Person, welches mit der Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereini- gungsfreiheit in Verbindung gebracht werden kann, fällt, oder ob solche Daten, die nicht direkt von nachrichtendienstlichem Interesse sind, aber für die Erstellung des Sachverhalts benötigt werden («Kollateraldaten»; rein deskriptive Daten), davon ausgenommen sind. Die Frage ist mittels Ausle- gung zu klären. Nicht zu klären ist die Tragweite der «politischen Betäti- gungen», nachdem sich die Beschwerdeführerin nicht darauf beruft. 11.3.1 Der Wortlaut von Art. 5 Abs. 5 NDG stimmt mit jenem der franzö- sisch- und italienischsprachigen Fassungen überein («Il ne recherche ni ne traite aucune information relative aux activités politiques ou à l’exercice de la liberté d’opinion, d’association ou de réunion en Suisse »; «Il SIC non acquisisce e non tratta informazioni sull’attività politica e sull’esercizio della libertà di opinione, di riunione o di associazione in Svizzera»). Die Mei- nungsfreiheit verleiht jeder Person das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten (Art. 16 Abs. 1 und 2 BV). Der Begriff der Meinung wird weit gefasst. Es sind darunter nicht nur die Ergebnisse von Denkvorgängen sowie rational fassbar und mitteilbar gemachte Überzeugungen in der Art von Stellungnahmen, Wertungen, An- schauungen, Auffassungen und dergleichen zu verstehen, sondern auch das Kunstschaffen und dessen Erzeugnisse (BGE 117 Ia 472 E. 3.c). Die Garantie der freien Meinungsäusserung verleiht jedem Einzelnen das Recht, der Öffentlichkeit oder Privatpersonen Meinungen und Informatio- nen ohne Behinderung durch Behörden mitzuteilen und sich dabei aller er- laubten und zweckmässigen Mittel zu bedienen. Kundgebungen fallen als Ausdrucksmittel und -form unter den Schutzbereich der Meinungsfreiheit (RECHSTEINER/ERRASS, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische
A-4873/2021 Seite 45 Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023 [nachfolgend: SK BV], Rz. 19 zu Art. 16 BV; BGE 143 I 147 E. 3.1, 132 I 256 E. 3 und 107 Ia 226 E. 4b/aa). Allerdings werden vom Schutzbereich grundsätzlich nur ide- elle Inhalte erfasst (BGE 128 I 295 E. 5a und 125 I 417 E. 3a). Gestützt auf die Versammlungsfreiheit ist jede Person berechtigt, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fern- zubleiben (Art. 22 Abs. 1 und 2 BV). Zu den Versammlungen im Sinne die- ser Bestimmung gehören verschiedenste Formen des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation mit einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden, -äussernden oder -austau- schenden Zweck. Im Vordergrund stehen in einem weiten Sinne kommuni- kative Zwecke von Gruppen, die durch die Versammlungsfreiheit geschützt werden und die auch auf lose Gruppierungen zutreffen können (BGE 137 I 31 E. 6.1). Sodann gewährt die Vereinigungsfreiheit (vgl. Art. 23 Abs. 1 BV) jeder Person das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen bei- zutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen (Art. 23 Abs. 2 BV). Nach dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 5 NDG werden ohne weitere Differen- zierungen sämtliche Personendaten, welche die Ausübung dieser Grund- rechte durch die betroffene Person zum Gegenstand haben, von dieser Bestimmung erfasst. Es wird dabei nicht unterschieden, ob die Personen- daten personenbezogen in den Systemen der Vorinstanz erschlossen wer- den oder nicht. Deren Beschaffung und Bearbeitung sowie deren perso- nenbezogene Erschliessung sind damit nach dem Wortlaut grundsätzlich verboten, unbesehen davon, ob es sich um die Personendaten einer Ziel- person oder eines Dritten handelt. Entgegen der Beschwerdeführerin dürf- ten darunter aber nicht generell Daten eines Vereins fallen, der regelmäs- sig Kundgebungen durchführt. Denn solange das Personendatum nicht die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit betrifft, tangiert es nicht den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 5 NDG. Zu den- ken ist etwa an blosse Adressangaben, die Erwähnung in einem Emailver- teiler oder die Nennung in einem kommerziellen Vertrag. Ausserdem fällt nicht jede Äusserung einer solchen Organisation automatisch unter die Meinungsfreiheit. Nur wenn sie von ideeller Natur ist, ist dies der Fall. In diesem Sinne erscheinen neutrale, sachliche Aussagen als unproblema- tisch. 11.3.2 Art. 5 Abs. 5 NDG befindet sich im 1. Kapitel «Allgemeine Bestim- mungen und Grundsätze der Informationsbeschaffung». Während Abs. 1 – 5 die Modalitäten der Informationsbeschaffung regelt, befassen sich Abs. 5
A-4873/2021 Seite 46 – 8 mit der Zulässigkeit der Beschaffung von Personendaten, die im Zu- sammenhang mit den erwähnten Grundrechten stehen. Nach Art. 5 Abs. 6 NDG kann der NDB Informationen nach Abs. 5 über eine Organisation oder eine Person ausnahmsweise beschaffen und personenbezogen erschlies- sen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass diese ihre Rechte aus- übt, um terroristische, verbotene nachrichtendienstliche oder gewalttätig- extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen (Art. 5 Abs. 6 NDG). Er löscht personenbezogen erschlossene Daten, sobald Tätigkeiten nach Abs. 6 ausgeschlossen werden können, spätestens aber ein Jahr nach der Erschliessung, sofern die Tätigkeiten bis zu diesem Zeitpunkt nicht erwiesen sind (Art. 5 Abs. 7 NDG). Er kann über Organisationen und Gruppierungen auf der Beobachtungsliste nach Art. 72 oder deren Expo- nentinnen und Exponenten auch Informationen nach Abs. 5 beschaffen und bearbeiten, wenn damit die Bedrohungen, die von diesen Organisati- onen und Gruppierungen ausgehen, beurteilt werden können (Art. 5 Abs. 8 NDG). Die Beobachtungsliste enthält Organisationen und Gruppierun- gen, bei denen die begründete Annahme besteht, dass sie die innere oder äussere Sicherheit bedrohen (Art. 72 Abs. 1 NDG). Letzteres trifft auf die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht zu, weshalb auf weitere Erörterungen dazu verzichtet wird. Art. 5 Abs. 6 NDG erscheint als eine enge Ausnahmebestimmung zu Art. 5 Abs. 5 NDG. Nur falls die Voraussetzungen für dessen Anwendbarkeit ge- geben sind, ist es zudem der Vorinstanz gestattet, die betreffenden Perso- nendaten personenbezogen zu erschliessen. Das Gesetz sieht somit die personenbezogene Erschliessung als gesonderte Problematik an, was in- sofern einleuchtet, als erst eine personenbezogene Erschliessung von Per- sonendaten eine problematische Datensammlung über eine Person im Sinne von Art. 3 Bst. g aDSG kreiert (vgl. oben E. 5.3.3). Im Umkehr- schluss bedeutet dies, dass die Sammlung von Personendaten im Sinne von Art. 5 Abs. 5 NDG rechtlich unproblematisch ist, sofern sie nicht perso- nenbezogen erschlossen werden. Weiter weist Art. 5 Abs. 6 NDG einen Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1, 2 und 5 NDG auf, wonach die Vorinstanz zum frühzeitigen Erkennen und Verhindern von Bedrohun- gen der inneren oder äusseren Sicherheit, die ausgehen von Terrorismus, verbotenem Nachrichtendienst oder gewalttätigem Extremismus Informati- onen beschaffen und bearbeiten darf. Art. 5 Abs. 6 NDG möchte dement- sprechend bezüglich dieser Bedrohungen eine effektive Prävention sicher- stellen und zwar auch in jenen Fällen, in denen ein heikler Bezug zu den in Art. 5 Abs. 5 NDG erwähnten Grundrechten gegeben ist. Steht die effek- tive Prävention im Vordergrund, so muss die Sachlage vollumfänglich
A-4873/2021 Seite 47 erfasst werden können. Das Festhalten am Beschaffungs- und Bearbei- tungsverbot von Art. 5 Abs. 5 NDG darf im Einzelfall nicht dazu führen, dass eine allfällige Bedrohung noch vergrössert wird, weil ein relevantes Sach- verhaltselement nicht zur Kenntnis genommen werden dürfte. Aus syste- matischen Gesichtspunkten muss es deshalb erlaubt sein, nicht nur die Personendaten der verdächtigten Zielperson zu erfassen, sondern auch die Personendaten Dritter, sofern dies für die Darstellung der Sachlage not- wendig ist. Infolgedessen darf es keine Rolle spielen, ob die Drittperson dabei selber ein Grundrecht ausübt. Mit anderen Worten würde es dem in Art. 6 Abs. 1 NDG statuierten Präventionsgedanken widersprechen, die Beschaffung und Bearbeitung von Daten einer Drittperson, die z. B. in Aus- übung ihrer Versammlungsfreiheit eine Kundgebung durchführt, zu verbie- ten, wenn letztere zwar nicht selber eine bedrohliche Tätigkeit vorbereitet, aber andere Personen die Kundgebung dieser Drittperson als Schlupfloch nutzen könnten, um z. B. die Vorbereitung eines Terroranschlags zu be- sprechen. Vor diesem Hintergrund muss es aus systematischen Überle- gungen erlaubt sein, die Personendaten Dritter personenbezogen zu er- schliessen, um einen Überblick zusammenhängender Ereignisse – z. B. zwischen verschiedenen, vom gleichen Dritten organisierten Kundgebun- gen – erhalten zu können. 11.3.3 11.3.3.1 In Art. 5 Abs. 5 – 8 NDG wurden sinngemäss die bestehenden und bewährten Grundsätze des Schutzes der politischen Betätigung vor nach- richtendienstlicher Beobachtung und deren Ausnahmen aus dem Bundes- gesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997 (BWIS, SR 120) entnommen. Die inhaltlich mit Art. 5 Abs. 5 – 7 NDG vergleichbaren Bestimmungen fanden sich in aArt. 3 Abs. 1 und 2 BWIS. Mit diesen wurde klargestellt, dass die Ausübung politischer Rechte als solche nicht als Risiko für die innere Sicherheit betrachtet wer- den darf. Das Einschreiten des Staates ist in diesem Bereich erst gerecht- fertigt, wenn abgeklärt werden muss, ob ein strafbares Verhalten vorliegt. Bestätigt sich ein Verdacht nicht, wäre die weitere Bearbeitung der erho- benen Daten untersagt. Verläuft bspw. eine Veranstaltung, bei der die Po- lizei gewaltsame Ausschreitungen von Extremisten erwartet hat, friedlich, so dürfen die Rapporte darüber nicht personenbezogen ausgewertet wer- den und aufgenommene Fotografien oder Videofilme sind zu vernichten (Botschaft zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und zur Volksinitiative «S.O.S. Schweiz ohne Schnüffelpolizei» vom 7. März 1994, BBl 1994 II 1127, 1171). In den Räten wurde Art. 3
A-4873/2021 Seite 48 aBWIS mit Blick auf die Bewältigung der Vergangenheit der Schweiz als eigentliche Schlüsselbestimmung bezeichnet (vgl. Voten Schoch AB 1995 S 578; Danioth AB 1995 S 579, BR Koller AB 1995 N 713). Ziel war es, mit diesem Verbot der Informationsbeschaffung die gesamte politisch und welt- anschaulich orientierte Tätigkeit zu erfassen, die nicht mit strafbaren Hand- lungen, z. B. Gewalttätigkeiten, verbunden ist (Votum BR Koller AB 1995 S 580). Die Fehler der Vergangenheit sollten sich nicht wiederholen (Votum BR Koller AB 1996 N 713). Eine Minderheit der nationalrätlichen Kommis- sion wollte zwar die Ausnahmebestimmung aufgrund dessen Missbrauch- spotentials gestrichen haben, weil die inhaltliche Interpretation des Staats- schutzauftrags dem Gutdünken, dem Ermessen, den Vorurteilen und den Weltbildern der jeweiligen Sachbearbeiter anheimgestellt wäre (Voten Rechsteiner AB 1996 N 711; Ostermann AB 1996 N 712). Die Mehrheits- meinung hielt jedoch dagegen, dass mit dem Ausnahmetatbestand ein Rechtsmissbrauch verhindert werden soll. Betreffende Organisationen müssten ansonsten nur ein politisches Mäntelchen umlegen und könnten dann ihre kriminellen Aktivitäten unter dem Schutz von Art. 3 aBWIS reali- sieren, was nicht der Sinn des Gesetzes sein könne. Es müsse aber ein konkreter Verdacht bestehen, dass Organisationen ihre politische Tätig- keit, ihre Versammlungsfreiheit usw. für kriminelle Zwecke missbrauchten (Voten BR Koller AB 1996 N 713, Sandoz AB 1996 N 712). 11.3.3.2 In den parlamentarischen Beratungen zum NDG wurde Art. 5 Abs. 5 NDG als Errungenschaft in der Aufarbeitung der Fichenaffäre betont (vgl. Voten Borer AB 2015 N 368; Vischer AB 2015 N 380). Ein nationalrät- licher Minderheitsantrag verlangte zwar wiederum die Streichung des Aus- nahmetatbestands von Art. 5 Abs. 6 NDG, da dieser die Erlaubnis zur poli- tischen Überwachung geben und damit das Tor zur politischen Bespitze- lung zu weit öffnen würde (Voten Vischer AB 2015 N 380; van Singer AB 2015 383). Gegen die Streichung wurde aber erneut eingeworfen, dass ein Nachrichtendienst gegen Terrorismus voll handlungsfähig sein müsse (Vo- tum Allemann AB 2015 N 383). Dies würden insbesondere die Anschläge in Frankreich im Januar 2015 zeigen (vgl. Votum Perrinjaquet AB 2015 N 384). Ausserdem wurde betont, dass es sich bei Art. 5 Abs. 5 – 7 NDG um ein zusammenhängendes Konzept handle und die Ausnahmebestimmung zulässig sei, da es immerhin um Gewalt gehe (Votum Fischer AB 2015 N 383). Mit der Streichung würde ein grundlegendes Element des Geset- zesentwurfs entfernt und der Nachrichtendienst könnte seinen Präventi- onsauftrag nicht mehr erfüllen (Votum Hiltpold AB 2015 N 386). Es handle sich um eine eng definierte Ausnahme (Votum BR Maurer AB 2015 N 385). Im Nationalrat setzte sich die Mehrheitsmeinung durch, die den heutigen
A-4873/2021 Seite 49 Bestimmungen entsprechen (AB 2015 N 388). Im Ständerat wurde die Ver- sion des Nationalrates diskussionslos angenommen (AB 2015 S 513). 11.3.3.3 Mit Art. 5 Abs. 5 – 7 NDG und seiner Vorgängerbestimmung im BWIS wollte der Gesetzgeber vor allem die Lehre aus dem Fichenskandal ziehen. Dieser entstand, als 1989 bekannt wurde, dass die Bundespolizei eine Kartei von rund 900'000 Personen unterhalten hatte (GEORG KREIS, Staatsschutz im Laufe der Zeit, Zeitschrift für Datenrecht und Informations- sicherheit [digma] 2009, S. 54). Mithin wollte man die bewusste Bespitze- lung von bestimmten Personen bei ihrer politischen Tätigkeit und bei der Ausübung der definierten Grundrechte grundsätzlich verbieten. Über Per- sonendaten, die augenscheinlich unter Art. 5 Abs. 5 NDG fallen, aber nicht zur Erstellung einer Fiche im klassischen Sinn, sondern zur Darstellung eines nachrichtendienstlich relevanten Sachverhaltskomplexes gesammelt werden, äusserte sich der Gesetzgeber nicht. Aus den Beratungen lässt sich immerhin entnehmen, dass der Gesetzgeber den Ausnahmetatbe- stand von Art. 5 Abs. 6 NDG zwar eng verstanden haben wollte, es ihm aber auch immer ein Anliegen war, sicherzustellen, dass der NDB bei ei- nem konkreten Verdacht einer Bedrohung die Lage vollumfänglich erfas- sen kann, um präventiv handeln zu können. Die historische Interpretation spricht deshalb ebenfalls dafür, dass im Falle einer der in Art. 5 Abs. 6 NDG genannten konkreten Bedrohungen auch damit zusammenhängende Da- ten betreffend die Grundrechtsausübung von Drittpersonen, beschafft und bearbeitet sowie – falls für eine längere Beobachtungsperiode notwendig – personenbezogen erschlossen werden dürfen. 11.3.4 Aufgrund des relativ jungen Alters von Art. 5 Abs. 5 – 7 NDG ist nicht von einer grundsätzlich anderen Zweckvorstellung auszugehen, als der historische Gesetzgeber den Bestimmungen beimass (vgl. ULRICH HÄ- FELIN ET. AL, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, Rz. 121). Eine Abgrenzung zur teleologischen Auslegung ist bei jüngeren Erlassen kaum möglich (BVGE 2015/32 E. 3.4). Die teleologische Auslegung deckt sich mit der historischen. 11.3.5 Der Vollständigkeit halber ist kurz auf die anstehende Gesetzesre- vision einzugehen. 11.3.5.1 Mit Beschluss vom 26. August 2020 beauftragte der Bundesrat das VBS, zusätzlich zu ohnehin geplanten Änderungen, die Regelung der Informationssysteme sowie das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht be- treffend Daten des NDB einer Neukonzeption zu unterziehen. Dies basierte
A-4873/2021 Seite 50 auf den von der GPDel in ihrem Jahresbericht 2019 formulierten Vorschlä- gen zum Umgang mit nachrichtendienstlichen Daten (vgl. Erläuternder Be- richt vom Mai 2022 zur Revision des Bundesgesetzes vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst [nachfolgend: Bericht Revision NDG], S. 2). Ein Gesetzesentwurf liegt zwar bereits vor. Die parlamentarischen Beratungen dazu haben jedoch noch nicht begonnen. Eine Vorwirkung ver- mag dieser deshalb nicht zu erzeugen (vgl. oben E. 6.4.6). Gleichwohl lohnt sich zum besseren Verständnis der vorinstanzlichen Arbeit ein Blick auf den Entwurf, vor allem bezüglich der Datenbeschaffung und -bearbei- tung von Personendaten im Hinblick auf Risikobeurteilungen von Veran- staltungen. Insbesondere nachdem die meisten Einträge der Beschwerde- führerin (die Grossveranstaltung Z.) betreffen. 11.3.5.2 Soweit für den vorliegenden Fall von Interesse, sind folgende Bestimmungen im E-Art. 5 Abs. 5-8 NDG neu vorgesehen: 5 Er [der NDB] beschafft und bearbeitet keine Personendaten über die politi- sche Betätigung und über die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit in der Schweiz. Er kann solche Daten jedoch zur Erfüllung seiner administrativen Aufgaben bearbeiten. 6 Er kann Daten nach Absatz 5 über eine Organisation oder Person ausnahms- weise beschaffen und bearbeiten, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a. Es ist zur Prüfung nach Artikel 46 Absatz 1 notwendig b. Es liegen konkrete Anhaltspunkte vor, das eine Organisation oder Person ihre Rechte ausübt, um Tätigkeiten nach Artikel 6 Absatz 1 Bst. a vorzubereiten oder durchzuführen. c. Es ist zum Schutz einer Organisation oder Person vor einer Aktivi- tät nach Artikel 6 Abs. 1 Bst. a notwendig. d. Es handelt sich um Daten zur Beurteilung oder Steuerung von Quellen. e. Es ist für die Führung des Nachrichtenverbundes durch den NDG (E-Art. 54 Abs. 1) oder zur Steuerung von sicherheitspolizeilichen Massnahmen der für die Anordnung solcher Massnahmen zustän- digen Stellen notwendig. 7 Er löscht die gestützt auf Absatz 6 Buchstabe b bearbeiteten Personendaten, sobald der Grund für die Bearbeitung nicht mehr gegeben ist, spätestens aber ein Jahr nach deren Eingang, es sei denn, der Grund ist weiterhin gegeben.
A-4873/2021 Seite 51 8 [Passus zu Bedrohungen, die von Organisationen, Gruppierungen und Per- sonen ausgehen] E-Art. 46 Abs. 1 NDG steht im folgenden Kontext: 4. Kapitel: Datenbearbeitung und Qualitätssicherung [...] 2. Abschnitt: Eingangsprüfung Art. 45 Prüfung des Aufgabenbezugs und Zuordnung der Datenkategorie 1 Der NDB prüft, ob es sich bei den eingehenden Daten um nachrichtendienst- liche oder administrative Daten handelt und ordnet diese einer Kategorie zu. [...] Art. 46 Prüfung der Anwendung von Artikel 5 Absatz 5 1 Handelt es sich um nachrichtendienstliche Daten, so prüft der NDB, ob Artikel 5 Absatz 5 zur Anwendung kommt. Ist dies der Fall und liegt keine Ausnahme nach Artikel 5 Absätze 6 und 8 vor, so anonymisiert der NDB die Personenda- ten. 11.3.5.3 Ziel des E-Art. 5 Abs. 6 NDG ist es, die notwendigen Ausnahmen präziser als bisher zu beschreiben. Hintergrund des E-Art. 5 Abs. 6 Bst. a NDG sind Abklärungen zu einem möglichen Aufgabenbezug. So kann es vorkommen, dass zum Zeitpunkt des Eingangs von Daten aufgrund der Quelle, des Inhalts oder des Kontextes ein Aufgabenbezug durchaus wahr- scheinlich erscheint, aber noch nicht gesichert vorliegt. Zur Entscheidung sind weitere Abklärungen nötig. So ist es bspw. möglich, dass ein auslän- discher Nachrichtendienst dem NDB eine Erkenntnisanfrage zu einer Per- son zukommen lässt, die in dessen Land rechtsradikales Gedankengut ver- breitet, was bereits eine Zuständigkeit der ausländischen Behörde begrün- det. Weil sich diese Person zu einem Treffen in die Schweiz begeben hat, möchte der Partnerdienst nun wissen, ob der NDB über Erkenntnisse dar- über verfügt. Der NDB erteilt in der Folge der kantonalen Vollzugsbehörde, in dessen Kanton sich die betreffende Person aufgehalten hat, einen Ab- klärungsauftrag. Erst das Ergebnis dieses Abklärungsauftrages wird auf- zeigen, ob es sich um ein Treffen gewaltextremistischer Personen handelt, damit der Aufgabenbezug gegeben ist und ob eine weitere Datenbearbei- tung zulässig ist. E-Art. 5 Abs. 6 Bst. b NDG dehnt den Anwendungsbereich neu auf alle Aktivitäten nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a NDG aus. Mit E-Art. 5
A-4873/2021 Seite 52 Abs. 6 Bst. c NDG soll sichergestellt werden, dass der NDB hinsichtlich bedrohter Personen und Organisationen, die mit den in Art. 5 Abs. 5 NDG genannten besonders geschützten Grundrechten zusammenhängen, sachgerecht berichten und die zuständigen Behörden geeignete Massnah- men ergreifen können, um diese zu schützen. Z. B. wenn der NDB Kennt- nis davon erhält, dass ein Politiker während eines öffentlichen Auftritts an- gegriffen werden soll. In E-Art. 5 Abs. 6 Bst. d NDG soll die Beurteilung und Steuerung von Quellen sichergestellt werden. So ist für die Beurteilung ei- ner Information (bspw. für die Prüfung ihrer Richtigkeit) ihre Herkunft wich- tig. Nur wenn der NDB weiss, woher eine Information stammt, kann er diese auch richtig einschätzen und beurteilen, ob sie zuverlässig ist. Es macht bspw. einen Unterschied, ob ein Passant seine Meinung zur Ter- rorbekämpfung in den Medien äussert oder ob dies eine ausgewiesene Fachexpertin tut. Der NDB hat weder an der Person des Passanten noch an jener der Fachexpertin ein Interesse, sondern an der Information über das Ereignis. Von solchen öffentlich zugänglichen Quellen stammen viele Basisinformationen, die für die nachrichtendienstliche Tätigkeit wichtig sind. Auch muss der NDB bei der Steuerung menschlicher Quellen deren Personalien kennen und in diesem Sinne die Daten über sie bearbeiten, auch in den eher seltenen Fällen, wo die Tätigkeit der Quellen mit ihrer politischen Tätigkeit oder der Ausübung ihrer Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit zusammenhängt. E-Art. 5 Abs. 6 Bst. e NDG geht auf eine Anregung der GPDel zurück. Die GPDel anerkannte, dass der NDB auf Stufe Bund und Kantone sicherheitspolizeiliche Aufgaben un- terstützen und zu diesem Zweck vorausschauend die Risiken der anste- henden öffentlichen Anlässe beurteilen soll. Dass die Schranken von Artikel 5 Abs. 5 NDG dabei tangiert werden, war aus Sicht der GPDel unvermeid- lich (vgl. BBl 2020 2971, 3047 und 3054). Mit der neuen Bestimmung sieht die Vorinstanz die Vorgabe als umgesetzt. Sie gilt für Daten, die der NDB zur Führung des Nachrichtenverbunds gemäss E-Art. 54 Abs. 1 NDG be- arbeitet und die er zur Erstellung der elektronischen Lagedarstellung be- nötigt. So muss bspw. eine politische Partei genannt werden, wenn zur Störung von deren Jahresversammlung aufgerufen wird, damit die zustän- digen Behörden den Anlass schützen können. Die sicherheitspolizeilichen Massnahmen ergreift nicht der NDB selber, sondern die dafür zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone. Ferner geht es auch um Daten über Personen, die Auslöser für die sicherheitspolitische Bedeutung des Ereignisses sind, selbst wenn sich die relevante Bedrohung nicht direkt ge- gen sie richtet (bspw. Aufruf zu gewalttätigen Protesten gegen eine öffent- liche Rede eines Politikers oder der Besuch einer ausländischen Staats- chefin; vgl. zum Ganzen Bericht Revision NDG, S. 3 ff.).
A-4873/2021 Seite 53 11.3.6 Zusammengefasst steht zwar der Wortlaut von Art. 5 Abs. 5 NDG der Beschaffung und Bearbeitung sämtlicher Personendaten, die einen Zu- sammenhang mit der Ausübung der erwähnten Grundrechte aufweisen, entgegen. Aus systematischen, historischen und teleologischen Überle- gungen muss es der Vorinstanz indes erlaubt sein, im Rahmen von Art. 5 Abs. 6 NDG Personendaten Dritter zu erheben und personenbezogen zu erschliessen, auch wenn dies die Ausübung deren Grundrechte betrifft. Die Ausnahmebestimmung von Art. 5 Abs. 6 NDG darf nicht so eng interpretiert werden, dass der Zweck des NDG im konkreten Anwendungsfall untergra- ben wird. Die betreffenden Daten müssen für die lückenlose Darstellung des relevanten Sachverhalts aber notwendig sein und dürfen nur erhoben werden, wenn konkrete Anhaltspunkte bezüglich der Vorbereitung und Durchführung von terroristischen, verbotenen nachrichtendienstlichen oder gewalttätig-extremistischen Tätigkeiten vorliegen. Begibt sich z. B. eine Zielperson an eine Kundgebung eines Dritten, um sich dort mit einer anderen Person bezüglich eines Terroranschlags zu besprechen, dürfen die Personendaten des ersteren, wie z. B. der Name des Veranstalters der Kundgebung sowie deren Ort und Zeit beschafft und bearbeitet werden, auch wenn diese Angaben der Ausübung der Versammlungsfreiheit dieser Drittperson zuzurechnen sind. Mit Blick auf den Gesetzesentwurf erscheint es auch unter dem geltenden Recht als zulässig, die Personendaten einer Drittperson, die ihre Grundrechte ausübt, zu beschaffen und zu bearbeiten, wenn diese Ziel eines terroristischen Anschlags sein könnte, oder in Bezug auf ein solches Ereignis als Quelle figuriert. Insofern ist es auch zweck- mässig, solche Daten personenbezogen zu erschliessen, um rasch einen Überblick zu einem potentiellen Ereignis zu erhalten. Wiederum unproble- matisch erscheinen zudem Daten von rein administrativer Natur. 11.3.7 Fraglich ist, wie mit Lageberichten zu Grossveranstaltungen unter dem geltenden Recht zu verfahren ist. Denn diese können Informationen über bevorstehende Veranstaltungen (Kundgebung) einer Organisation enthalten, was eine Information über deren Meinungs- und Versammlungs- freiheit darstellt, ohne dass auf den ersten Blick bereits ein Bezug zu einer konkreten Bedrohung erkennbar ist. Dass die Lagedarstellung einen Über- blick über sämtliche Akteure einer Grossveranstaltung beinhalten muss, um aufgrund der dadurch erstellten Gesamtlage auf eine mögliche Bedro- hung schliessen zu können, ist einleuchtend. Ein unvollständiges Lagebild stellt ein Sicherheitsrisiko dar. Dass dies der Gesetzgeber punktuell z. B. in Bezug auf Kundgebungen in Kauf nehmen wollte, ist mit Blick auf Art. 5 Abs. 6 NDG nicht vorstellbar und würde dem Präventionsgedanken wider- sprechen. Vielmehr ist das Wissen um Ort und Zeitpunkt einer solchen
A-4873/2021 Seite 54 Veranstaltung eine Vorbedingung, um überhaupt eine mögliche Bedrohung erfassen zu können, die eine Datenbeschaffung und -bearbeitung nach Art. 5 Abs. 6 NDG rechtfertigen würde. Lageberichte, die Daten zu solchen Veranstaltungen beinhalten, sind daher grundsätzlich zulässig. Gleichwohl ist der Grundforderung von Art. 5 Abs. 5 NDG Rechnung zu tragen, indem nur restriktiv und nur soweit für die Lagedarstellung notwendig Daten be- schafft und bearbeitet werden. Unnötige Informationen, die die relevanten Grundrechte betreffen, sind zu anonymisieren. Die erwähnten Daten dür- fen auch personenbezogen erschlossen werden, um Zusammenhänge zwischen verschiedenen Kundgebungen beurteilen zu können. In dieselbe Kategorie fällt die in E-Art. 5 Abs. 6 Bst. a NDG vorgesehene Ausnahme für Personendaten, die sich erst im Prüfungsstadium befinden. Diese ist ebenfalls eine Vorbedingung, um überhaupt eine potentielle Gefahr erken- nen zu können. 11.4 11.4.1 Die Löschung von Daten, die nach Art. 5 Abs. 6 NDG bearbeitet werden, regelt Art. 5 Abs. 7 NDG. Folglich müssten solche Daten gelöscht werden, sobald die bedrohlichen Tätigkeiten nach Abs. 6 ausgeschlossen werden können, spätestens aber ein Jahr nach der Erschliessung, sofern die Tätigkeiten bis zu diesem Zeitpunkt nicht erwiesen sind. Sofern es sich um Daten Dritter im Kernanwendungsbereich von Art. 5 Abs. 6 NDG han- delt, erscheint dies gerechtfertigt. Stellen sich die Befürchtungen als unbe- gründet heraus, so ist es folgerichtig, dass nicht nur die Personendaten der Zielperson, sondern auch jene von Dritten gelöscht werden. Die Vorinstanz ist dagegen der Ansicht, dass gewisse Daten hinsichtlich der sicherheits- relevanten Entwicklungen der Schweiz länger gespeichert werden müss- ten. Dies kommt auch im Gesetzesentwurf zum Ausdruck, wo nur Daten nach E-Art. 5 Abs. 6 Bst. b NDG grundsätzlich nach einem Jahr zu löschen wären (vgl. E-Art. 5 Abs. 7 NDG), nicht aber z. B. jene, die für die Führung des Nachrichtenverbunds notwendig sind. Das ist insofern nachvollziehbar, als sich eine Bedrohung über Jahre hinweg manifestieren kann und eine Information vielleicht nicht im Moment, aber (Jahre) später in Kombination mit weiteren Informationen Bedeutung erhält. Ebenfalls macht es Sinn, z. B. die Personendaten einer gefährdeten politischen Person länger als ein Jahr zu speichern, um zukünftige Gefährdungen längerfristig erkennen zu können. Es erscheint auch zweckmässig, die Personendaten einer Quelle länger aufzubewahren, um später wieder darauf zurückgreifen zu können.
A-4873/2021 Seite 55 11.4.2 Vor diesem Hintergrund fragt sich, ob bezüglich der Löschung sol- cher Daten eine Gesetzeslücke besteht. Von einer solchen ist auszugehen, wenn eine Regelung unvollständig ist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt. Hat der Gesetzgeber eine Rechts- frage nicht übersehen, sondern stillschweigend – im negativen Sinn – mit- entschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung. Eine echte Gesetzeslücke, die vom Gericht zu füllen wäre, liegt vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Rechtssinn eine Vorschrift entnommen werden kann. Von einer unechten oder rechtspoliti- schen Lücke ist demgegenüber die Rede, wenn sich dem Gesetz zwar eine Antwort, aber keine befriedigende, entnehmen lässt. Echte Lücken zu fül- len ist dem Gericht aufgegeben, unechte zu korrigieren, bleibt ihm nach traditioneller Auffassung grundsätzlich verwehrt, es sei denn, die Berufung auf den als massgeblich erachteten Wortsinn der Norm stelle einen Rechtsmissbrauch dar (statt vieler BGE 149 V 156 E. 7.2.1). 11.4.3 Aus den Debatten zu Art. 5 Abs. 5 NDG und seiner Vorgängerbe- stimmung im BWIS ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Regelung der Beschaffung, Bearbeitung und Löschung von Personendaten die klas- sische Fiche vor Auge hatte. Anderweitige Personendaten, die ebenfalls in den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 5 NDG fallen könnten, bildeten kein Thema (vgl. oben E. 11.3.3). Ein qualifiziertes Schweigen liegt damit nicht vor. Nun hat die Auslegung von Art. 5 Abs. 5 – 6 NDG zwar ergeben, dass auch Daten zu Tätigkeiten von Drittpersonen, welche der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit zuzurechnen sind, ausnahms- weise beschafft und personenbezogen bearbeitet werden dürfen (vgl. oben E. 11.3.6 f.). Der Löschungsartikel von Art. 5 Abs. 7 NDG bezieht sich je- doch vom Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck her auf die Daten einer Zielperson. Dies wird insbesondere durch die relativ kurze Aufbewah- rungsfrist von grundsätzlich einem Jahr, die mit Blick auf die Schwere des Grundrechtseingriffs (geheime Überwachung) Sinn macht, unterstrichen. Dagegen wäre es nicht nachvollziehbar, z. B. die Personendaten einer ge- fährdeten politischen Person oder Quelle höchstens ein Jahr aufzubewah- ren, wenn eine konkrete Bedrohung in Bezug auf ein bestimmtes Ereignis in dieser Zeit nicht erwiesen werden konnte. Solche Personendaten könn- ten sich allenfalls bereits kurze Zeit danach als nützlich erweisen und eine Verdichtung sowie Dringlichkeit bei der Erkennung einer Bedrohung brin- gen. Ebenso ist es vorstellbar, dass Informationen aus verschiedenen La- geberichten erst später ein aussagekräftiges Bild ergeben. Die strikte
A-4873/2021 Seite 56 Anwendung von Art. 5 Abs. 7 NDG auf solche Personendaten wäre mit dem Präventions- und Sicherheitsgedanken des NDG nicht vereinbar. Vor diesem Hintergrund kann das Vorliegen einer echten Gesetzeslücke hin- sichtlich solcher Daten bejaht werden. Es liegt eine planwidrige Unvollstän- digkeit des Gesetzes vor. Bezeichnenderweise will der Gesetzesentwurf die Frage der Löschung der Daten differenzierter angehen. 11.4.4 Besteht eine echte Gesetzeslücke, so hat das Gericht nach der Re- gel zu entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. Als Massstab gelten die dem Gesetz selbst zugrunde liegenden Zielsetzungen und Werte (Art. 1 Abs. 2 ZGB; BGE 146 II 111 E. 3.7 und 143 IV 49 E. 1.4.2). Der Ge- setzesentwurf sieht – soweit ersichtlich – vor, die Aufbewahrungsdauer von Personendaten, die nicht E-Art. 5 Abs. 6 Buchstabe b NDG zugerechnet werden können, den gesetzlichen Bestimmungen der einzelnen Informati- onssystemen zu unterstellen. Das Bundesverwaltungsgericht möchte die- ser Diskussion nicht vorgreifen. Im Sinne einer pragmatischen Übergangs- lösung bietet sich jedoch folgende Regelung an: Einerseits ist vom Grund- satz auszugehen, dass Daten von Drittpersonen in Analogie zu Art. 5 Abs. 7 NDG ebenfalls spätestens nach einem Jahr zu löschen sind, wenn eine Tätigkeit nach Art. 5 Abs. 6 NDG bezüglich eines bestimmten Ereig- nisses nicht erwiesen werden konnte. Dies drängt sich aufgrund der Sen- sibilität der Daten auf. Andererseits kann eine längere Aufbewahrungs- dauer aus Sicherheitsüberlegungen ausnahmsweise sachlich gerechtfer- tigt sein. Sollte eine betroffene Person die Löschung ihrer Daten verlangen, so wird die Vorinstanz deshalb eine allfällig längere Aufbewahrungsdauer substantiiert begründen müssen. Dabei muss die Begründung umso höhe- ren Anforderungen genügen, je länger die Beschaffung der Personendaten zurückliegt. Die absolute Grenze der Aufbewahrungsdauer liegt bei jener, die die gesetzlichen Bestimmungen zu den einzelnen Informationssyste- men vorsehen. 11.5 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes. 11.5.1 Art. 5 Abs. 6 NDG ist nur auf Personendaten anwendbar, die perso- nenbezogen erschlossen sind. Somit wird an ein Merkmal angeknüpft, dass für die Definition einer Datensammlung im Sinne von Art. 3 Bst. g aDSG ebenfalls entscheidend ist (vgl. oben E. 5.3.3). Nachdem es in Art. 5 Abs. 6 NDG letztlich ebenfalls um Datensammlungen über eine bestimmte Person geht, ist es aufgrund von dessen engen Bezug zum Datenschutz konsequent, für die Definition der personenbezogenen Erschlossenheit auf die gleichen Kriterien abzustellen, die für Art. 3 Bst. g aDSG gelten. Da die
A-4873/2021 Seite 57 Personendaten der Beschwerdeführerin mittels Freitextsuche auffindbar sind, haben diese ebenfalls als personenbezogen erschlossen im Sinne von Art. 5 Abs. 6 NDG zu gelten (vgl. dazu auch die Meinung der GPDel, BBl 2020 2971, 3045). Dieselbe Auslegung vertrat das Bundesverwal- tungsgericht im Ergebnis bereits in einem Schreiben an die Vorinstanz in einem Verfahren um Überprüfung der Mitteilung des EDÖB nach Art. 65 NDG im August 2018 in einem Einzelfall (vgl. BBl 2020 2971, 3048). 11.5.2 Sofern nach der Prüfung und Begründung des Aufgabenbezugs nach Art. 6 NDG die restlichen, nicht administrativen Personendaten der Beschwerdeführerin mittels Freitextsuche auffindbar bleiben, ist zu prüfen, ob die Personendaten der Beschwerdeführerin deren Ausübung ihrer Mei- nungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit betrifft. Denn nur weil die Beschwerdeführerin öfters Kundgebungen organisiert, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass jegliche Information über sie oder von ihr stets einen Bezug zu diesen Grundrechten aufweist. Gerade im Bereich der Meinungs- freiheit muss eine Aussage zur oder von der Beschwerdeführerin von ide- eller Natur sein; in diesem Sinne sind neutrale, sachliche Aussagen un- problematisch. Ist dies nicht der Fall, ist von einer rechtmässigen Datenbe- arbeitung auszugehen. Trifft es dagegen zu, so hat die Vorinstanz zu be- gründen, inwiefern die diesbezüglichen Personendaten – unter Berück- sichtigung allfälliger Geheimhaltungsgründe – vom Ausnahmetatbestand von Art. 5 Abs. 6 NDG umfasst werden. Ist die Bearbeitung ausnahms- weise zulässig, ist deren Löschung grundsätzlich nach Art. 5 Abs. 7 NDG zu beurteilen. Falls die Vorinstanz indes der Ansicht ist, dass die Löschung dieser Daten aufgrund derer Sicherheitsrelevanz nicht in der ordentlichen Frist möglich ist, hat sie den Grund dafür substantiiert darzulegen. Gelingt ihr dies nicht, sind die Daten grundsätzlich zu löschen. 11.5.3 Die nicht mehr benötigten oder zur Vernichtung bestimmte Daten und Akten hat die Vorinstanz sodann dem Bundesarchiv zur Archivierung anzubieten (vgl. Art. 68 Abs. 1 NDG). 12. Zuletzt beanstandet die Beschwerdeführerin, die Speicherung ihrer Daten sei nicht mit der Zwecksetzung des jeweiligen Informationssystems verein- bar. Die Beantwortung dieser Frage kann offen bleiben, nachdem der Auf- gabenbezug der Personendaten der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz im Einzelnen erst begründet werden muss. Erst danach ist be- urteilbar, ob die verbleibenden Personendaten im richtigen Informations- system abgespeichert sind.
A-4873/2021 Seite 58 13. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde vom 4. November 2021 gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2021 teilweise als begründet. In teil- weiser Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 14. Als nächstes ist die Beschwerde vom 14. Juli 2021 gegen die Verfügung vom 17. Juni 2021 zu beurteilen. In dieser verweigerte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Auskunft über deren Daten in einem Dokument vom 17. Oktober 2020 und einem Dokument vom 20. Oktober 2020. Die Beschwerdeführerin zweifelt die Rechtmässigkeit der Auskunftsverweige- rung an. 14.1 Die Vorinstanz legte in ihrer Verfügung dar, dass die Personendaten der Beschwerdeführerin in den beiden Dokumenten dasselbe Ereignis be- schrieben und dieses von einer befragten Person erwähnt worden sei. Letztere habe sich positiv zur Beschwerdeführerin geäussert. Ihr Interesse (Vorinstanz) habe nicht der Beschwerdeführerin gegolten. Weiter könnte die Sicherheit der befragten Person durch ausländische Kräfte massge- blich bedroht sein. Eine allfällige Bekanntgabe der Personendaten und der damit verbundenen Informationen könnten negative Auswirkungen auf die befragte Person haben. Sie als Behörde habe überwiegende Drittinteres- sen zu schützen. Nur mit einer Verweigerung der Auskunft gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Bst. b aDSG könne diesen ausreichend Rechnung getragen werden. 14.2 Die Beschwerdeführerin kritisiert, ein ausreichender Grund für eine komplette Verweigerung der Einsicht in die beiden Dokumente sei mit die- ser Begründung nicht dargetan. Mithin liege keine nachvollziehbare und tragfähige Begründung für die Auskunftsverweigerung vor. Es sei nicht er- sichtlich, warum es nicht genüge, die Identität der befragten Person und allenfalls weitere Details, welche sich auf diese Person bezögen, abzude- cken, um den Schutz der befragten Person sicherzustellen. Aufgrund der zahlreichen Einträge über sie habe sie ein gewichtiges Interesse daran, Einsicht in die besagten Dokumente zu erhalten. Es sei ihr zumindest Aus- kunft zur Natur der Dokumente zu geben und in welchem Kontext sie darin erwähnt werde. Der Schutz der befragten Person werde dadurch gewähr- leistet bleiben.
A-4873/2021 Seite 59 14.3 Die Vorinstanz entgegnet, sie sei ihrer Begründungspflicht nachge- kommen. Sie habe der Beschwerdeführerin den gesetzlichen Grund (Art. 9 Abs. 1 Bst. b DSG) genannt und in der Verfügung erklärt, worum es inhalt- lich bei den vom Auskunftsrecht betroffenen Daten gehe. Eine noch detail- liertere Begründung der Verfügung würde die zu schützenden Drittinteres- sen gefährden. Sie habe erwogen, die Auskunft aufzuschieben oder mit geschwärzten Drittdaten bekannt zu geben. Beides seien mildere Mittel als die Verweigerung der Auskunft. Im konkreten Fall sei eine Bekanntgabe der Drittdaten offensichtlich gegen den Willen des Dritten. Ein Aufschub wäre daher nicht ausreichend, da nicht absehbar sei, ob und wann die be- fragte Person nicht mehr durch ausländische Kräfte massgeblich bedroht sein könnte. Somit komme nur eine Schwärzung der Drittdaten in Frage. Im konkreten Fall würde jedoch eine Auskunft mit Schwärzungen der Be- schwerdeführerin allenfalls erlauben, Rückschlüsse auf den Dritten zu zie- hen, was wiederum zu einer Gefährdung dieser Person führen könnte. Den Drittinteressen könne nur mit einer Verweigerung der Auskunft ausreichend Rechnung getragen werden. Bei den Dokumenten handle es sich einer- seits um einen Bericht vom 17. Oktober 2020 zu einer «präventiven An- sprache» der befragten Person (Art. 23 NDG) durch einen kantonalen Nachrichtendienst (abgelegt im INDEX NDB, in IASA NDB und in den nach- richtendienstlichen Daten von GEVER NDB). Andererseits befinde sich ein Hinweis auf diese Befragung in der Tageslage von ihr vom 20. Oktober 2020 (abgelegt in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB). Sie habe den Kontext, in dem die Beschwerdeführerin erwähnt werde, aus- reichend dargelegt (vgl. oben E. 14.1). 14.4 Daraufhin entgegnet die Beschwerdeführerin, offenbar gehe die Vor- instanz davon aus, dass sie diese Person kenne und wisse, dass diese irgendwie in Verbindung mit diesem Ereignis stehe, und rücke sie damit in eine gewisse Nähe zu dieser Person. Sie habe unter diesen Umständen ein überwiegendes Interesse daran, zumindest den Grund und den Kontext für die Erwähnung durch diese Person ermessen zu können. Es sei im Üb- rigen weiterhin nicht dargetan und nachvollziehbar, weswegen eine voll- ständige Verweigerung der Einsicht in die Dokumente zum Schutz dieser Person notwendig sein solle. 14.5 14.5.1 Der NDB beschafft zur Erfüllung seiner Aufgaben Informationen aus öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Informationsquellen (Art. 5 Abs. 1 NDG). Dazu bedient er sich genehmigungsfreier und geneh-
A-4873/2021 Seite 60 migungspflichtiger Beschaffungsmassnahmen (Art. 5 Abs. 2 NDG). Im Sinne einer nicht genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahme kann er durch schriftliche oder mündliche Anfrage gezielt Informationen einho- len, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Er kann Personen schrift- lich zu Befragungen einladen (Art. 23 Abs. 2 NDG). Dieses Vorgehen kann zum Zweck einer präventiven Ansprache erfolgen. Bei einer präventiven Ansprache nimmt der NDB mit einer Person direkt Kontakt auf, von der anzunehmen ist, dass sie strafbare Handlungen begehen könnte. Die Per- son wird dabei im Rahmen eines freiwilligen, direkten Gesprächs auf die strafrechtlichen Konsequenzen hingewiesen. Das Ziel dieser sogenannten präventiven Gefährderansprache ist, die betroffene Person von der Bege- hung einer Straftat abzuhalten. Ausserdem wird ihr signalisiert, dass sie von den Sicherheitsbehörden wahrgenommen wurde (KERNGRUPPE SI- CHERHEIT KGSI, Massnahmen der Schweiz zur Bekämpfung des dschiha- distisch motivierten Terrorismus, Dritter TETRA-Bericht, April 2017, S. 12). Im Rahmen einer solchen präventiven Ansprache erwähnte die befragte Person die Beschwerdeführerin. In der Folge fanden die dadurch erhalte- nen Informationen Eingang in die Informationssysteme INDEX NDB, IASA NDB und den nachrichtendienstlichen Daten im GEVER NDB. 14.5.2 Die diesbezügliche Auskunftserteilung richtet sich – sofern die Vor- aussetzungen nach Art. 63 Abs. 4 NDG dafür gegeben sind – nach dem aDSG (vgl. oben E. 5.3.2). Der Inhaber der Datensammlung kann die Aus- kunft verweigern, einschränken oder aufschieben, unter anderem wenn es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist (Art. 9 Abs. 1 Bst. b aDSG). Überwiegende Drittinteressen sind dann gegeben, wenn befürch- tet werden muss, dass der Gesuchsteller beim Einblick in seine Daten zu- gleich auch Informationen über Drittpersonen erhält und dadurch die Inte- ressen letzterer verletzt werden könnten (Urteile BVGer A-6931/2018 E. 4.4.2 und A-7307/2008 vom 14. April 2009 E. 6.3). 14.5.3 Der Inhaber der Datensammlung muss angeben, aus welchem Grund er die Auskunft verweigert, einschränkt oder aufschiebt (Art. 9 Abs. 5 aDSG). Diese spezialgesetzlich verankerte Begründungspflicht ergibt sich bereits aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG; Urteile A-4725/2020 E. 7.4.3 und A-4729/2020 vom 24. November 2022 E. 5.3.3). Hinsichtlich der Begründungspflicht kann auf die Ausführungen in Erwä- gung 10.3.5 verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass die be- gründete Auskunftsverweigerung der betroffenen Person die Beurteilung ermöglichen muss, ob die Einschränkung zu Recht erfolgte (WIDMER, DSG
A-4873/2021 Seite 61 2015, a.a.O., S.159 Rz. 5.43). In materieller Hinsicht ist die Begründungs- dichte namentlich abhängig von der Eingriffsschwere des Entscheids, den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie der Komplexität des Sachver- halts und der sich stellenden Rechtsfragen. Die Anforderungen an die Be- gründung sind dabei umso höher zu stellen, je grösser der Entscheidungs- spielraum der Behörde ist und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift. Umgekehrt vermag eine minimale Be- gründung zu genügen, wenn die Interessen des Betroffenen nur am Rande tangiert sind oder wenn die Gründe für den Entscheid offensichtlich sind. Auch in diesem Fall muss sich der Betroffene jedoch über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn sachgerecht anfechten kön- nen, so dass sich die Behörde in der Regel nicht einfach damit begnügen darf, zur Entscheidbegründung die anwendbare Rechtsnorm wiederzuge- ben (Urteil BGer 1C_328/2020 vom 22. März 2022 E. 3.3.2; Urteile BVGer A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 14.2 und A-1239/2012 vom 18. Dezember 2013 E. 4.2). Ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, sind die berührten Interessen zu benennen, zu bewerten und schliesslich einander gegenüberzustellen, mit dem Ziel, die berührten Interessen mög- lichst umfassend zu berücksichtigen. Die gesamte Interessenabwägung ist in der Entscheidbegründung offenzulegen; nur so ermöglicht es die verfü- gende Behörde, dass ihre Entscheidung sachgerecht angefochten und von der Beschwerdeinstanz überprüft werden kann. Wenn die Vorinstanz mit ihrer Entscheidung in die Grundrechte Betroffener eingreift und dabei auf- grund ihrer besonderen Sachkenntnis und der Nähe zur Streitsache über einen beträchtlichen Entscheidungsspielraum verfügt, sind grundsätzlich erhöhte Anforderungen an die Begründungsdichte zu stellen (vgl. Urteil A-4725/2020 E. 8.4.2). Indes ist bei der richterlichen Prüfung der für und gegen die Einsicht sprechenden Gründe den verantwortlichen Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen (BGE 125 II 225 E. 4a; Urteile BVGer A-6931/2018 E. 4.4.2 und A-7368/2006 vom 10. Juli 2007 E. 4.4.2). 14.6 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Auskunft über deren Personendaten vollständig verweigern durfte und ob sie dies nachvollziehbar begründete. 14.6.1 Die Beschwerdeführerin hat grundsätzlich nur Anspruch auf Aus- kunft über ihre Personendaten und nicht über ganze Dokumente (vgl. oben E. 6). Nach Einsicht in die beiden Dokumente kann dazu festgehalten wer- den, dass sich Personendaten von ihr lediglich in drei kurzen Abschnitten
A-4873/2021 Seite 62 befinden. Die restlichen Seiten beinhalten keine Informationen, die sich auf die Beschwerdeführerin beziehen und sind deshalb von vornherein von der Auskunft ausgenommen. 14.6.2 Die zwei Abschnitte im Bericht des kantonalen Nachrichtendienstes betreffen einen spezifisch umschriebenen Sachverhalt. Die Abschnitte kön- nen nicht in einer vernünftiger Weise anonymisiert werden, ohne dass die Beschwerdeführerin Rückschlüsse auf die Identität der Drittperson ziehen könnte. Das Gleiche gilt für den sehr kurzen Abschnitt in der Tageslage, der eine Teilinformation der anderen beiden enthält. Die Darlegung des Kontextes, in welchem die Personendaten der Beschwerdeführerin ge- nannt werden, ist deshalb nicht möglich. Weiter ist es aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Informationen glaub- haft dargetan, dass die Sicherheit der Drittperson durch ausländische Kräfte gefährdet sein könnte, wenn letztere auf irgendeine Weise von de- ren Befragung durch die Vorinstanz erfahren würden. Dem steht das Inte- resse der Beschwerdeführerin an der Offenlegung ihrer Personendaten ge- genüber. Deren Bearbeitung ist für die Vollständigkeit des Sachverhalts er- forderlich; es handelt sich aber nicht um sensible Daten, sondern eher um eine Randnotiz. Insbesondere kann das Bundesverwaltungsgericht bestä- tigen, dass der Fokus der Vorinstanz klar auf der Drittperson und nicht auf der Beschwerdeführerin liegt. Zudem steht die Sache offensichtlich im Zu- sammenhang mit einem Aufgabengebiet der Vorinstanz, ohne dass die Da- ten der Beschwerdeführerin in den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 5 NDG fallen. Zwar ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin auf- grund der vielen Einträge über sie befürchtet, selber überwacht zu werden und deshalb genauere Informationen dazu haben möchte. Das Interesse der Drittperson am Schutz ihrer Unversehrtheit durch die strikte Wahrung ihrer Anonymität ist jedoch klar höher zu gewichten, als das Interesse der Beschwerdeführerin an der Offenlegung ihrer Personendaten, deren Natur lediglich einer Randnotiz gleichkommt. Die erwähnte «Nähe» der Be- schwerdeführerin zur Drittperson greift denn auch nicht sonderlich tief. Vor diesem Hintergrund erweist sich die vollständige Auskunftsverweigerung als rechtens. 14.6.3 Aufgrund der Natur der Personendaten der Beschwerdeführerin wiegt der Eingriff des Entscheids in Form der Auskunftsverweigerung nicht schwer. Weiter ist der Sachverhalt nicht komplex, es stellen sich keine be- sonderen Rechtsfragen und die Interessenabwägung konnte aufgrund der klar überwiegenden Interessen der Drittperson nur zum vorliegenden Er- gebnis führen; dem Ermessensspielraum der Vorinstanz waren vor diesem
A-4873/2021 Seite 63 Hintergrund enge Grenzen gesetzt. Die Voraussetzungen für eine lediglich minimale Begründung waren damit – trotz deren besonderen Sachkennt- nisse und der Nähe zur Streitsache – gegeben. 14.6.4 Die Vorinstanz benannte das Interesse der Drittperson an der Wah- rung ihrer Anonymität mit deren Sicherheit, die von ausländischen Kräften andernfalls bedroht sein könnte. Das Interesse der Beschwerdeführerin bewertete sie nicht explizit. Es ergibt sich jedoch aus der Begründung, dass die Beschwerdeführerin aus Sicht der Vorinstanz ein tieferes Interesse an der Offenlegung ihrer Personendaten haben dürfte, nachdem sie über de- ren zwar positiv konnotierten, aber gleichzeitig nicht zentrale Natur infor- mierte. Dass sich bei einem solch klarem übergewichtigen Interesse (phy- sische Integrität; Vertrauen auf Wahrung der Anonymität) auf der Seite der Drittperson eine fundierte Interessenabwägung erübrigt, ist nachvollzieh- bar. Gleichwohl ist der Beschwerdeführerin dahingehend zuzustimmen, dass aus der vorinstanzlichen Verfügung nicht hervorgeht, weshalb eine vollständige Auskunftsverweigerung angezeigt war. Erst im Beschwerde- verfahren legte die Vorinstanz dar, dass die blosse Anonymisierung des Namens der Drittperson immer noch Rückschlüsse auf diese erlauben würde. Ausserdem erläuterte sie erst vor dem Bundesverwaltungsgericht den erweiterten Kontext (präventive Ansprache) und die Art der Doku- mente, was eine genauere Einordnung der Sache erlaubt. Mit dem Wissen um den Sinn der präventiven Ansprache hätte die Beschwerdeführerin her- leiten können, dass es sich um die Verhinderung einer potentiellen Bedro- hung gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 – 5 NDG handeln muss. Der Hin- weis auf die Gefährdung durch eine ausländische Kraft wäre vor diesem Hintergrund plausibler erschienen und hätte zur Nachvollziehbarkeit der Begründung beigetragen. Vor diesem Hintergrund war eine Anfechtung zwar nicht unmöglich, was die Ausführungen der Beschwerdeführerin be- legen, aber doch erschwert. Insofern liegt eine Verletzung der Begrün- dungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs vor. 14.6.5 Wie an anderer Stelle bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Verletzung der Begründungspflicht in der Regel nicht um eine schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs. Insbesondere kann eine solche im Beschwerdeverfahren geheilt werden, indem die Vorinstanz eine genü- gende Begründung nachschiebt (vgl. oben E. 10.4.5). Dies ist mit den er- gänzenden Ausführungen geschehen. Eine noch ausführlichere Begrün- dung ist angesichts der Umstände nicht angezeigt. Dem Antrag auf Einsicht in die beiden Dokumente unter Schwärzung der Angaben zu der darin be- fragten Person und allenfalls weiterer Passagen kann folglich nicht
A-4873/2021 Seite 64 entsprochen werden, weshalb die Beschwerde vom 14. Juli 2021 gegen die Verfügung vom 17. Juni 2021 abzuweisen ist. Der geheilten vorinstanz- lichen Gehörsverletzung ist jedoch im Kostenpunkt Rechnung zu tragen. So sind einer betroffenen Person im Zusammenhang mit einer Gehörsver- letzung keine oder – falls es sich um einen geringfügigen Mangel handelt – bloss reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen, und ihr ist allenfalls eine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 136 II 214 E. 4.4 und 126 II 111 E. 7b; Urteil BVGer A-3202/2022 vom 18. Juli 2023 E. 2.7.4). 15. Zusammengefasst ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 4. November 2021 die Verfügung vom 4. Oktober 2021 aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Da- gegen ist die Beschwerde vom 14. Juli 2021 gegen die Verfügung vom 17. Juni 2021 vollumfänglich abzuweisen. 16. Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever- fahrens zu entscheiden. Hervorzuheben ist, dass auch die Vorinstanz für das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2021 eine angemessene Prozessentschädigung verlangt. 16.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt eine Partei nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten im Verhältnis des Unterliegens verteilt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zu vergleichen sind dabei die Anträge der beschwer- deführenden Partei und das Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids (vgl. statt vieler Urteil A-1186/2022 E. 11.1.1). Keine Verfah- renskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterlie- genden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Aufgrund des jeweiligen Aufwands belaufen sich die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2021 auf Fr. 3'000.--, jene gegen die Verfügung vom 17. Juni 2021 auf Fr. 1'500.--. Im Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeantrag Nr. 1 weitgehend abgelehnt, der Beschwerdeantrag Nr. 2 demgegenüber weitgehend gutgeheissen. Der Beurteilungsaufwand für diese beiden Anträge war in etwa gleich hoch, weshalb von einem hälf- tigen Obsiegen auszugehen ist. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- sind der Beschwerdeführerin deshalb zur Hälfte aufzuerlegen und mit dem von
A-4873/2021 Seite 65 ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu verrechnen. Im Be- schwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 17. Juni 2021 wären die Ver- fahrenskosten zwar der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Unterliegens vollumfänglich aufzuerlegen. Infolge der Gehörsverletzung rechtfertigt sich jedoch eine Reduktion auf Fr. 750.--. Diese wird damit vollumfänglich ab- gegolten. Der Betrag ist dem Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin zu entnehmen, wobei ihr der Restbetrag von Fr. 750.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist. 16.2 Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin ist mangels anwaltli- cher Vertretung keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 8 des Reglements über die Kosten und Entschä- digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ent- gegen ihrem Antrag steht der Vorinstanz als Bundesbehörde von Gesetzes wegen keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. 1.1 Die Beschwerde vom 4. November 2021 gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2021 wird teilweise gutgeheissen und die Sache wird zur Neu- beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 1.2 Die Beschwerde vom 14. Juli 2021 gegen die Verfügung vom 17. Juni 2021 wird abgewiesen. 2. 2.1 Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- für die Beurteilung der Be- schwerde vom 4. November 2021 werden der Beschwerdeführerin im Um- fang von Fr. 1’500.-- auferlegt. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der ihr auferlegten Verfahrenskosten verwendet. 2.2 Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- für die Beurteilung der Be- schwerde vom 14. Juli 2021 werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 750.-- auferlegt. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der ihr auferlegten Verfahrenskosten verwendet und der
A-4873/2021 Seite 66 Restbetrag von Fr. 750.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Gene- ralsekretariat VBS und an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffent- lichkeitsbeauftragten EDÖB.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Andreas Kunz
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
A-4873/2021 Seite 67 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde) – den EDÖB