Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-484/2024
Entscheidungsdatum
20.06.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-484/2024; A-503/2024

Urteil vom 20. Juni 2025 Besetzung

Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Thomas Ritter.

Parteien

Politische Gemeinde Rorschacherberg, Beschwerdeführerin 1 (A-484/2024) und Beschwerdegegnerin 2 (A-503/2024),

gegen

A.________, vertreten durch lic. iur. Hansjörg Geissmann, Rechtsanwalt, Schibli & Partner Advokatur und Notariat AG, Beschwerdeführer 2 (A-503/2024) und Beschwerdegegner 1 (A-484/2024),

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, Vorinstanz.

Gegenstand

Elektrische Anlagen; Einsatz eines intelligenten Messsys- tems; Verfügung vom 5. Dezember 2023.

A-484/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Gemeinderat der politischen Gemeinde Rorschacherberg (nach- folgend: Gemeinde) beschloss am 11. August 2015, im Gemeindegebiet intelligente Messsysteme einzuführen, um den Verbrauch von Energie und Wasser künftig elektronisch zu erheben. A.b Am 30. Oktober 2017 installierte die Gemeinde in der Liegenschaft von A._______ ein intelligentes Messsystem mit einem elektronischen Elektri- zitätszähler (Smart Meter), um den Stromverbrauch zu erfassen. A.c A._______ ersuchte die Gemeinde am 8. November 2017 darum, das intelligente Messsystem durch einen konventionellen Stromzähler zu er- setzen und zudem den mechanischen Wasserzähler beizubehalten. Der Gemeinderat lehnte diese Anträge mit Beschluss vom 3. Juli 2018 ab. A._______ gelangte mit Rekurs vom 16. Juli 2018 an das Baudepartement des Kantons St. Gallen, welches die Sache am 2. April 2020 an die Eidge- nössischen Elektrizitätskommission EICom überwies. B. Mit Verfügung vom 6. April 2021 wies die ElCom die Anträge von A._______ ab, soweit sie darauf eintrat. Sie befand, dass die Gemeinde den Smart Meter bis zum Ende der Lebensdauer einsetzen und die mit ihm erfassten Daten gemäss den Erwägungen der Verfügung bearbeiten dürfe. C. Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 17. Mai 2021 Beschwerde. Mit Urteil A-2372/2021 vom 26. Juli 2022 hiess das Bundesverwaltungsge- richt diese gut, soweit es darauf eintrat. Es hob die Verfügung vom 6. April 2021 teilweise auf und wies die Sache an die ElCom zur weiteren Sach- verhaltsermittlung und Prüfung der Funktionsweise des Messsystems für Strom und der damit verbundenen Datenbearbeitung zurück. D. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 ordnete die ElCom Folgendes an:

  1. Die Politische Gemeinde Rorschacherberg wird angewiesen, sämtliche Daten von A., die sie zurzeit gegebenenfalls in ihrem Kundenpor- tal gespeichert hat, in ihrem Kundenportal zu löschen und dort in Zukunft keine Daten von A. zu speichern, falls er dies nicht ausdrücklich wünscht.

A-484/2024 Seite 3 2. Die Politische Gemeinde Rorschacherberg wird angewiesen, die Übertra- gung der Lastgangdaten von A._______ auf das Energiedatenmanage- ment-System und die Aufbewahrung seiner Lastgangdaten in diesem Sys- tem in pseudonymisierter Form vorzunehmen. 3. Die Politische Gemeinde Rorschacherberg wird angewiesen, die Last- gang- und kumulierten Verbrauchsdaten, die mit dem bei A._______ ein- gesetzten Smart Meter bzw. intelligenten Messsystem erhoben wurden und an Beteiligte nach Art. 8 Abs. 3 StromVV weiterzugeben sind, in pseu- donymisierter oder geeignet aggregierter Form weiterzugeben. 4. Im Übrigen werden die Anträge von A._______ abgewiesen. 5. Die Politische Gemeinde Rorschacherberg darf die Abschaltfunktion des für die Messung des Elektrizitätsverbrauchs der Liegenschaft Nr. [...] in- stallierten [...] Smart Meter [...] nur im Fall einer unmittelbaren erheblichen Gefährdung des sicheren Netzbetriebs ohne Zustimmung von A._______ einsetzen. Jeder weitere Einsatz dieser Abschaltfunktion wird der Politi- schen Gemeinde Rorschacherberg verboten. 6. Bei Nichteinhaltung der Ziffer 5 des Dispositivs überweist die EICom das Dossier an das Bundesamt für Energie zur Eröffnung eines Verwaltungs- strafverfahrens nach Art. 29 Abs. 1 Bst. g StromVG. Des Weiteren setzte die ElCom für diese Verfügung eine Gebühr von Fr. 62'850.- und für die Verfügung vom 6. April 2021 (Bst. B) eine Gebühr von Fr. 8'920.- fest. Die Gebühr von insgesamt Fr. 71'770.– auferlegte die ElCom zu einem Teil – je im Umfang von Fr. 17'942.50 – der Gemeinde und A._______ (Dispositiv-Ziffer 7). E. E.a Mit Beschwerde vom 22. Januar 2024 gelangte die Gemeinde (nach- folgend auch: Beschwerdeführerin 1) an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, es sei die ihr auferlegte Gebühr von Fr. 17'942.50 aufzuhe- ben und auf eine Gebühr zu ihren Lasten zu verzichten. Eventualiter habe das Gericht eine angemessene Gebühr festzusetzen und auf die Parteien zu verteilen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Gebüh- renfestsetzung und -verteilung zurückzuweisen. E.b Mit Vernehmlassung vom 22. April 2024 beantragt die ElCom (nachfol- gend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. A._______ verlangt mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2024, die von der Vorinstanz veran- schlagte Gebühr sei auf den angemessenen Betrag von Fr. 5'000.-

A-484/2024 Seite 4 festzusetzen und beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Am 5. Juni 2024 reichte die Gemeinde Schlussbemerkungen ein. F. F.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) erhob am 22. Januar 2024 ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2023 mit dem Begehren, diese sei aufzuhe- ben und die Gemeinde sei anzuweisen, den installierten Smart Meter zu entfernen und durch ein gesetzeskonformes Messgerät zu ersetzen. F.b Mit Vernehmlassung vom 22. April 2024 beantragt die Vorinstanz wie die Gemeinde mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2024 die Abweisung der Beschwerde. Im weiteren Schriftenwechsel hielten die Parteien an den Anträgen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Den Verfahren A-484/2024 und A-503/2024 liegt dasselbe Anfechtungsob- jekt zugrunde. Sie hängen sachlich zusammen. Unter anderem richten sich beide Beschwerden gegen die vorinstanzlich festgesetzte Gebühr. Es rechtfertigt sich, die Verfahren unter der erstgenannten Verfahrensnummer zu vereinigen (Urteil des BVGer A-742/2019 vom 18. Februar 2020 E. 1.1). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist, wie im ersten Rechtsgang ausge- führt, für die Beurteilung der Beschwerden zuständig (vgl. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 23 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 [StromVG, SR 734.7] und Urteil des BVGer A-2372/2021 vom 26. Juli 2022 E. 1). 2.2 Die Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht sind beim neuen Entscheid an die Erwägungen, die zur Rückweisung geführt haben, und an die übrigen Erwägungen gebunden. Punkte, in denen keine Rückweisung erfolgt war, können grundsätzlich nicht mehr beanstandet werden (vgl. BVGE 2016/13 E. 1.3.4; Urteile des BVGer A-1496/2019 vom 16. Juli 2021 E. 7.4 und A-5705/2018 vom 6. Februar 2020 E. 1.4.2).

A-484/2024 Seite 5 2.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge- setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung oder Änderung hat (Bst. c). 2.3.1 Die Vorinstanz hat die Gemeinde im angefochtenen Entscheid zum Vorteil des Beschwerdeführers 2 zu mehreren Massnahmen verpflichtet, die sie in der aufgehobenen Verfügung vom 6. April 2021 nicht getroffen hatte. Weitergehende Anträge des Beschwerdeführers 2 hat sie jedoch ab- gewiesen. Er ist auch durch die zweite Verfügung der Vorinstanz formell und materiell beschwert und zur Beschwerde legitimiert. 2.3.2 Fraglich ist, ob die Gemeinde, die ausschliesslich den Kostenent- scheid der Vorinstanz anficht, zur Beschwerde legitimiert ist. Einem Ge- meinwesen steht das Beschwerderecht gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG grundsätzlich zu, wenn es durch einen angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie ein Privater oder aber in spezifischer, schutzwürdiger Weise in der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe betroffen wird, na- mentlich wenn einem Entscheid präjudizielle Bedeutung für die öffentliche Aufgabenerfüllung zukommt. Die Beschwerdebefugnis zur Durchsetzung hoheitlicher Anliegen setzt eine erhebliche Betroffenheit in wichtigen öffent- lichen Interessen voraus. Das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung begründet keine Beschwerdebefugnis (BGE 141 II 161 E. 2.1 ff.; Urteile des BGer 1C_30/2018 vom 11. Mai 2018 E. 3.2 und 1C_139/2017 vom 6. Februar 2018 E. 1.2; Urteil des BVGer A-5705/2018 vom 6. Februar 2020 E. 1.3.3). Geht es um Entscheide mit finanziellen Auswirkungen, hat die Rechtsprechung zwar in verschiedenen Konstellati- onen die Legitimation von Kantonen oder Gemeinden bejaht. Doch ist diese nicht schon gegeben, wenn ein Entscheid Auswirkungen auf das Ver- mögen des Gemeinwesens hat. Es genügt nicht jedes beliebige, mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt verbundene finan- zielle Interesse des Gemeinwesens (BGE 141 II 161 E. 2.3 m.H.). Nicht beschwerdebefugt ist das Gemeinwesen beispielsweise, wenn ihm in Be- schwerdeentscheiden gegen seine Verfügungen Verfahrens- oder Partei- kosten auferlegt werden, es aber in der Sache selber nicht legitimiert ist, den Entscheid anzufechten (BGE 134 II 45 E. 2.2.2; 133 II 400 E. 2.4.2). Ob diese Rechtsprechung und zurückhaltende Annahme der Beschwerde- befugnis sachgerecht ist, wenn eine Gemeinde Entscheide des Bundes in

A-484/2024 Seite 6 der stromversorgungsrechtlichen Rolle als Netzbetreiberin anficht, ist frag- lich, muss jedoch nicht näher geprüft werden. Denn ist die Beschwerde in der Hauptsache zulässig, ist sie grundsätzlich ebenso für die Nebenpunkte eines Urteils, so im Kostenpunkt, gegeben (vgl. BGE 134 V 138 E. 3; Urteil des BGer 2C_589/2022 vom 23. November 2022 E. 1.1). Wie im ersten Rechtsgang ausgeführt, ist die Gemeinde bzw. sind deren «Technische Be- triebe», eine Einheit der Gemeinde, in ihrer öffentlichen Aufgabe der Grundversorgung mit Elektrizität betroffen (vgl. E. 6.5.2); in diesem Bereich erhebt die Gemeinde die strittigen Messdaten. Der angefochtene Ent- scheid betrifft sie in grundsätzlicher Weise in der Aufgabenerfüllung und kann unter Umständen Folgen für das gesamte Gemeindegebiet entfalten. Dies gilt nicht nur für die materiellen Fragen, ob die Gemeinde den Smart Meter entfernen und die Erhebung von Lastgangdaten reduzieren muss. Auch der Kostenpunkt, vorab die Frage, ob sie als Gemeinwesen in Ver- fahren der ElCom überhaupt mit Kosten belastet werden kann (E. 8.2), ist angesichts der nach Zeitaufwand bemessenen Gebühren (E. 8.4.5) von er- heblicher Tragweite. Die Gemeinde ist daher nach der Praxis zur Be- schwerde legitimiert. 2.4 Auf die beiden frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist demnach einzutreten. 3. In der Hauptsache streitig ist zum einen, ob die Gemeinde den beim Be- schwerdeführer 2 installierten Smart Meter entfernen muss (E. 4 und E. 5), und zum anderen, ob die Datenerhebung der Gemeinde bei der Messung des Stromverbrauchs – d.h. die zeitliche Häufigkeit der Erfassung von Last- gangdaten und deren Speicherung – rechtmässig ist (E. 6). 4. 4.1 Die intelligenten Mess- und Steuersysteme sind in Art. 17a–c StromVG und Art. 8a sexies ff. der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71]) geregelt. Wie mit Urteil A-2372/2021 vom 26. Juli 2022 detailliert ausgeführt, wurden mit dieser Regelung im Rahmen der Energiestrategie 2050 die Rechtsgrundlagen für die Einführung intelligen- ter Systeme geschaffen (E. 3.1 und E. 5; Botschaft zum ersten Massnah- menpaket der Energiestrategie 2050 und zur Volksinitiative «Für den ge- ordneten Ausstieg aus der Atomenergie [Atomausstiegsinitiative]» vom 4. September 2013 [nachfolgend: Botschaft Energiestrategie 2050], BBl 2013 7561, 7597, 7634 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über den Um- und

A-484/2024 Seite 7 Ausbau der Stromnetze [Änderung des Elektrizitätsgesetzes und des Stromversorgungsgesetzes] vom 13. April 2016 [nachfolgend: Botschaft Stromnetze], BBl 2016 3865, 3898 f., 3928). Die gesetzlichen Bestimmun- gen wurden mit der Änderung des StromVG vom 29. September 2023 re- vidiert; die Neuerungen werden am 1. Januar 2026 in Kraft treten (AS 2024 679) und finden vorliegend noch keine Anwendung. Zu differenzieren ist im Weiteren zwischen den intelligenten Messsystemen (Art. 17a StromVG; nachstehende E. 4.2) und den intelligenten Steuer- und Regelsystemen (Art. 17b StromVG, E. 4.3). 4.2 4.2.1 Unstrittig ist, dass in der Liegenschaft des Beschwerdeführers 2 ein intelligentes Messsystem eingebaut ist. Ein intelligentes Messsystem beim Endverbraucher ist eine Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Ener- gie, die eine bidirektionale Datenübertragung unterstützt und den tatsäch- lichen Energiefluss und dessen zeitlichen Verlauf erfasst (Art. 17a Abs. 1 StromVG). Art. 17a StromVG enthält an den Bundesrat gerichtete Delega- tionsnormen, welche die Voraussetzungen für den Einsatz intelligenter Messsysteme schaffen (Botschaft Energiestrategie 2050, BBl 2013 7561, 7635 f.; Botschaft Stromnetze, BBl 2016 3865, 3898 f.). Der Bundesrat kann Vorgaben zu deren Einführung definieren und die Netzbetreiber ver- pflichten, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei allen Endverbrauchern, Erzeugern und Speichern die Installation intelligenter Messsysteme zu ver- anlassen (Art. 17a Abs. 2 StromVG; sogenanntes «Smart Meter Rollout» [BBl 2013 7561, 7636]). Mit der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Än- derung der StromVV vom 1. November 2017 erliess der Bundesrat Bestimmungen über die intelligenten Mess-, Steuer- und Regelsysteme und den Umgang mit Daten aus diesen Systemen (Art. 8a ff. StromVV, AS 2017 7109 ff.). Diese wurden mit Änderung der StromVV vom 20. No- vember 2024 neu nummeriert (Art. 8a sexies ff. StromVV; AS 2024 706). Die Netzbetreiber sind damit verpflichtet, intelligente Messsysteme für das Messwesen und die Informationsprozesse unter anderem bei Endverbrau- chern einzusetzen (Art. 8a sexies StromVV [ursprünglich Art. 8a StromVV]). Gemäss Art. 31e Abs. 1 StromVV müssen bis zehn Jahre nach Inkrafttre- ten der Änderung vom 1. November 2017 achtzig Prozent aller Messein- richtungen in einem Netzgebiet den Anforderungen nach Art. 8a sexies und Art. 8b StromVV entsprechen; die restlichen 20 Prozent dürfen bis zum Ende ihrer Funktionstauglichkeit im Einsatz stehen. Nach Ablauf der

A-484/2024 Seite 8 Übergangsfrist sind beim Ersatz von anderen Messeinrichtungen intelli- gente Messsysteme einzusetzen (Erläuterungen des UVEK vom Novem- ber 2017 zu den Ausführungsbestimmungen zum neuen Energiegesetz vom 30. September 2016 / Teilrevision der Stromversorgungsverordnung [nachfolgend Erläuterungen StromVV 2017], S. 18, abrufbar unter www.bfe.admin.ch > Politik > Energiestrategie 2050, besucht am 2. Juni 2025). Innerhalb der zehnjährigen Übergangsfrist bestimmt grundsätzlich der Netzbetreiber, wann er Endverbraucher mit einem intelligenten Mess- system ausstatten will (Art. 31e Abs. 2 und Art. 31n StromVV). Damit trägt die Verordnung der Vorgabe des Gesetzgebers Rechnung, den Netzbetrei- bern einen gewissen Spielraum einzuräumen, um den Zeitpunkt der Erfül- lung der Pflicht zur Einführung intelligenter Messsysteme mitgestalten zu können (Botschaft Energiestrategie 2050, BBl 2013 7561, 7716). Die Endverbraucher sind demnach, wie im ersten Rechtsgang ausgeführt, grundsätzlich verpflichtet, den Einbau und Betrieb intelligenter Messsys- teme zu dulden, ohne dass ihre Zustimmung dazu erforderlich ist (Urteil des BVGer A-2372/2021 vom 26. Juli 2022 E. 5.1; MANUEL BLÄTTLER, in: Kratz/Merker/Tami/Rechsteiner, Kommentar zum Energierecht, Band III, 2020 [nachfolgend: Kommentar Energierecht III], Art. 17a StromVG Rz. 25; ANDRE SPIELMANN, Kommentar Energierecht III, Art. 17c StromVG Rz. 12). 4.2.2 Der Beschwerdeführer 2 beruft sich auf Art. 8a sexies Abs. 7 StromVV (vormals Art. 8a Abs. 3 ter StromVV; in Kraft seit 1. Juni 2019 [AS 2019 1381]). Kann ein intelligentes Messsystem nicht installiert werden, weil der Endverbraucher dessen Einsatz verweigert, kann der Netzbetreiber ge- mäss dieser Norm die dadurch entstehenden Mehrkosten der Messung, vom Zeitpunkt der Verweigerung an, individuell in Rechnung stellen. Der Beschwerdeführer 2 macht gestützt darauf geltend, dass er den Einsatz des Messsystems verweigern und stattdessen die Mehrkosten überneh- men dürfe. Art. 8a sexies Abs. 7 StromVV begründet jedoch kein Wahlrecht des Endverbrauchers. Die den Netzbetreibern gewährte Möglichkeit, durch Verweigerung anfallende Kosten (z.B. für Ablesung, Rechnungsstellung oder Datenverarbeitung) zu verrechnen, soll nach dem Zweck der Norm lediglich die Bereitschaft zum Einsatz eines intelligentes Messsystems über finanzielle Anreize erhöhen. Anlass war laut dem Verordnungsgeber, dass in der Praxis relativ wenige Endverbraucher ein intelligentes Mess- system entschieden ablehnten. Unberührt lässt Art. 8a sexies Abs. 7 StromVV hingegen die Pflicht der Netzbetreiber sicherzustellen, dass 80 Prozent al- ler Messeinrichtungen im Netzgebiet den Anforderungen der StromVV ent- sprechen (Art. 31e Abs. 1 StromVV; zum Ganzen Erläuterungen des UVEK

A-484/2024 Seite 9 vom April 2019 zum Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Strom- netze – Teilrevision der Stromversorgungsverordnung [nachfolgend: Erläu- terungen StromVV 2019, S. 15 [zugänglich unter www.elcom.admin.ch > Die ElCom > Gesetze und Ausführungsbestimmungen, besucht am 2. Juni 2025). Entsprechend ändert er auch nichts daran, dass intelligente Mess- geräte keine Zustimmung der Betroffenen erfordern (E. 4.2.1). Nichts Gegenteiliges bedeutet es, wenn einige Netzbetreiber den Endver- brauchern in ihrem Netzgebiet den Verzicht auf ein intelligentes Messsys- tem zu entsprechenden Mehrkosten zur Wahl stellen, wie der Beschwer- deführer 2 mit Hinweis auf ein entsprechendes Formular einer Netzbetrei- berin geltend macht (Eingabe vom 28. Februar 2025 mit Beilage). Dieses Vorgehen trägt den rechtlichen Vorgaben allenfalls Rechnung, sofern die Pflicht zur Erreichung der 80-Prozentmarke dennoch fristgerecht erreicht wird und die restlichen 20 Prozent der Geräte bei Ende ihrer Funktions- tauglichkeit durch intelligente Messgeräte ersetzt werden (E. 4.2.1). Die Gemeinde ist jedoch nicht verpflichtet, auf gleiche Weise vorzugehen. Es liegt, wie erwähnt, grundsätzlich im Spielraum des Netzbetreibers, wie er die Vorgaben während der Übergangsfrist erreichen will. Ein Wahlrecht steht dem der Beschwerdeführer 2 daher auch nicht aufgrund der Praxis anderer Netzbetreiber zu. Aus Art. 8a sexies Abs. 7 StromVV ergibt sich somit nicht, dass die Gemeinde den installierten Smart Meter entfernen und ersetzen muss. 4.3 Von intelligenten Messsystemen zu unterscheiden sind intelligente Steuer- und Regelsysteme. Das sind Einrichtungen, mit denen ferngesteu- ert auf den Verbrauch, die Erzeugung oder Speicherung von Strom, na- mentlich zur Optimierung des Eigenverbrauchs oder zur Sicherstellung ei- nes stabilen Netzbetriebs, Einfluss genommen werden kann (Art. 17b Abs. 1 StromVG). Die Aufnahme dieser Bestimmung in das Gesetz wurde damit begründet, dass es neben der intelligenten Messung auch einer in- telligenten Steuerung und Regelung bedürfe, um Stromverbrauch, Produk- tion und Stromnetze intelligent zu betreiben (Amtliches Bulletin [AB] 2014 N 1258 f., AB 2015 S 1036 f., AB 2016 N 109). Der Einsatz intelligenter Steuer- und Regelsysteme bei Endverbrauchern bedarf gemäss Art. 17b Abs. 3 StromVG – anders als derjenige intelligenter Messsysteme (Art 17a Abs. 1 StromVG) – der Zustimmung der Betroffenen. Der Gesetzgeber hat das sogenannte Opt-In-Modell eingeführt, wie das Bundesverwaltungsge- richt mit Urteil vom 26. Juli 2022 ausführlich erläutert hat (E. 6.4.3 ff.).

A-484/2024 Seite 10 5. Das beim Beschwerdeführer 2 installierte Messsystem verfügt über eine Abschaltfunktion, mit der die Gemeinde die Energiezufuhr ferngesteuert unterbrechen kann. Streitig ist, ob das intelligente Messgerät aus diesem Grund, wie der Beschwerdeführer 2 beantragt, durch ein anderes Mess- system zu ersetzen ist, oder, wie die Vorinstanz erwog, ein Verbot, die Funktion einzusetzen, der Entfernung des Geräts vorzuziehen ist. 5.1 5.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rückweisungsentscheid vom 26. Juli 2022 nicht abschliessend mittels Auslegung beurteilt, ob das instal- lierte System unter die Definition der intelligenten Steuer- und Regelsys- teme gemäss Art. 17b StromVG falle, doch erwogen, dass dies der Fall sei, soweit der Strombezug durch Fernsteuerung entsprechend unterbrochen bzw. beeinflusst werden könne. Die Vorinstanz habe zu prüfen, ob das Er- fordernis der Zustimmung des Endverbrauchers zum Einsatz intelligenter Steuer- und Regelsysteme (Art. 17b Abs. 3 StromVG) der Abschaltfunktion entgegenstehe, und die dazu erforderlichen Sachverhaltselemente zu er- heben. Erfülle das System die Anforderungen nicht, habe sie abzuklären, ob sich das Zustimmungserfordernis durch geeignete technische oder an- dere Massnahmen wahren lasse, und ob diese aus Gründen der Verhält- nismässigkeit der Auswechslung des Smart Meter vorzuziehen seien. 5.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht traf diese Erwägungen mit Blick auf den damals unvollständigen Sachverhalt (vorne, Bst. C). Die nachgeholten Sachverhaltsermittlungen der Vorinstanz ergaben, dass das betroffene System zwar über eine (reine) Abschaltfunktion verfüge und der Strom da- mit über eine Anwendung auf der Smart Metering Software-Plattform der Gemeinde aus der Ferne unterbrochen werden könne. Hingegen lasse sich die Funktion nicht zur Nutzung der sogenannten «Flexibilität», d.h. der direkten oder indirekten Beeinflussung der Einspeisung von Energie, der Speicherung oder des Verbrauchs, verwenden (vgl. zum Begriff der Flexi- bilität Erläuterungen StromVV 2017, S. 3). Zum Beispiel könne damit nicht die Leistung verbrauchsintensiver Anwendungen wie Boiler, Wärmepum- pen oder Elektromobilität reduziert und wieder erhöht werden. Deshalb falle der Smart Meter nur nach dem Wortlaut, nicht aber nach dem Norm- zweck unter die Definition des zustimmungsbedürftigen Systems von Art. 17b Abs. 1 StromVG. Die Norm sei in teleologischer Reduktion des zu weit gefassten Wortlautes nicht auf die betroffene Funktion anwendbar.

A-484/2024 Seite 11 Aufgrund dieser neuen Sachverhaltselemente ist fraglich, ob das be- troffene Gerät tatsächlich als «intelligentes» System zur «Steuerung» und «Regelung» des (Strom-)Verbrauchs zu gelten hat (zu den Abgrenzungs- schwierigkeiten beim Übergang von konventionellen zu intelligenten Sys- temen auch PHYLLIS SCHOLL/MARKUS FLATT, Energiewirtschaft Schweiz, 2022, Rz. 94; vgl. im Zusammenhang mit der Änderung des StromVG vom 29. September 2023 auch Botschaft zum Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien vom 18. Juni 2021 [Botschaft StromVG 2021], BBl 2021 1666, S. 42 und 98). Diese Frage muss jedoch offenbleiben, weil der angefochtene Entscheid – gestützt auf das Zustim- mungserfordernis – zu Gunsten des Beschwerdeführers ein Verbot der Nutzung der Abschaltfunktion unter Strafandrohung anordnet und eine Schlechterstellung des Betroffenen (reformatio in peius) nach der Praxis nur zurückhaltend unter bestimmten, hier nicht gegebenen Bedingungen vorgenommen wird. Unter anderem richtet sich dies danach, ob der be- troffene Entscheid – anders als der angefochtene – offensichtlich unrichtig ist. Zudem wäre der betroffenen Partei dazu das rechtliche Gehör zu ge- währen (vgl. Art. 62 Abs. 3 VwVG; Urteile des BVGer A-4728/2011 vom 20. August 2012 E. 1.3, A-3143/2010 vom 10. November 2010 E. 15.3 und A-1709/2006 vom 28. Oktober 2008 E. 1.5; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.200a ff.; ANNETTE GUCKELBERGER, Zur reformatio in peius vel melius in der schweizerischen Bundesverwaltungsrechtspflege nach der Justizreform, in: ZBl 2/2010 96, 110 ff.). Ebenso ist mit der Vorinstanz die Frage offen zu lassen, ob sich der Geltungsbereich des Zustimmungser- fordernisses, welches nach dem Wortlaut den «Einsatz» («L’utilisation»; «L’impiego») des intelligenten Steuer- und Regelsystems betrifft, nur die Verwendung des Systems oder auch dessen Installation umfasst (vgl. Ver- fügung, Rz. 101 ff.). Die Frage, ob der Smart Meter auszuwechseln oder das verfügte Nutzungsverbot zu bestätigen sei, ist somit auf der Prämisse, es handle sich um ein zustimmungsbedürftiges System, weiter zu prüfen. 5.2 5.2.1 Die Vorinstanz führt aus, der Einsatz der Abschaltfunktion könne nicht durch technische Massnahmen ausgeschlossen werden. Sie könne weder mechanisch entfernt noch in einen nicht aktivierbaren Zustand ver- setzt werden. Solange der Anschluss in Betrieb sei, sei die Funktion immer aktiv und die Gemeinde könne diese jederzeit einsetzen. Zur Gewährleis- tung des sicheren Netzbetriebs sei dies ohnehin zulässig. Die Wahrschein- lichkeit, dass die Funktion zu Unrecht betätigt werde, sei jedoch gering und

A-484/2024 Seite 12 zudem durch organisatorische bzw. betriebliche Massnahmen wesentlich reduziert. Die Funktion sei einzig für das Forderungsmanagement vorge- sehen und komme im Fall des Zahlungsverzugs nur als Ultima Ratio in Betracht. Vor der Abschaltung wegen Nichtzahlens von Rechnungen wür- den mehrere Mahnungen versendet und zusätzlich eine fünftägige Frist abgewartet, innert der Absprachen mit anderen Gemeindeeinheiten (Fi- nanzverwaltung und Gemeindepräsidium) erfolgen würden. Der Gemeinde sei unter Strafandrohung zu verbieten, die Funktion für an- dere Zwecke als zur Abwendung einer unmittelbaren erheblichen Gefähr- dung des sicheren Netzbetriebs zu nutzen. Das Nutzungsverbot stelle si- cher, dass die Gemeinde die Funktion nicht unzulässig einsetze, und wahre das Zustimmungserfordernis ebenso wie die Entfernung des Geräts. Diese beeinträchtige die Gemeinde durch Mehraufwand und Mehrkosten wesent- lich stärker als ein Verbot. Laut Schätzung des Vereins Smart Grid Industrie Schweiz (swissmig) hätten rund 10–15% der bisher schweizweit installier- ten Systeme eine Abschaltfunktion; die meisten seien ohne Einverständnis eingebaut worden. Wären sie zu entfernen oder nachträglich Zustimmun- gen einzuholen, führe dies zu erheblichen volkswirtschaftlichen Kosten und Verzögerungen beim Smart Meter Roll Out in den betroffenen Gebieten. Aufgrund der Verhältnismässigkeit sei das Nutzungsverbot vorzuziehen. 5.2.2 Der Beschwerdeführer 2 wendet ein, es genüge nicht, dass die Ge- meinde die Abschaltfunktion nur bei einer unmittelbaren erheblichen Ge- fährdung des Netzbetriebs einsetzen dürfe. Sie habe es in der Hand, selbst das Vorliegen einer Gefährdung zu bestimmen. Es bestehe die Gefahr, dass der Stromanschluss ohne Vorwarnung gekappt werde und er erst nachträglich in einem langen Verwaltungsstrafverfahren den Anspruch auf Stromlieferung durchsetzen könne. Die blosse Androhung einer Strafe wei- che das Zustimmungserfordernis unzulässig auf. Gemäss Art. 8c Abs. 5 StromVV dürfe der Netzbetreiber ein intelligentes Steuer- und Regelsys- tem nur im Hinblick auf die Abwendung einer unmittelbaren Gefährdung der Sicherheit installieren. Die widerrechtlich ohne Zustimmung erfolgte In- stallation könne nicht mit der Androhung eines Verwaltungsstrafverfahrens korrigiert werden. Entweder sei der installierte Smart Meter ausser Funk- tion zu setzen oder durch ein gesetzeskonformes Gerät zu ersetzen. 5.2.3 Die Regelung von Art. 17b StromVG galt im Zeitpunkt der Beschaf- fung und der Installation des betroffenen Messystems noch nicht und trat später, am 1. Januar 2018, in Kraft. Die Installation erfolgte nicht in Verlet- zung des Zustimmungserfordernisses (Art. 17b Abs. 3 StromVG). Geht

A-484/2024 Seite 13 man von einem intelligenten Steuer- und Regelsystem aus (E. 5.1.2), ist zunächst die Übergangsregelung von Art. 31f StromVV zu beachten: Hat der Netzbetreiber bei Endverbrauchern vor Inkrafttreten der Änderung der StromVV vom 1. November 2017, d.h. vor dem 1. Januar 2018, intelligente Steuer- und Regelsysteme installiert, darf er diese so lange einsetzen, bis der Endverbraucher den Einsatz ausdrücklich untersagt (Satz 1). Nicht un- tersagen kann dieser den Einsatz nach Art. 8c Abs. 6 StromVV zur Abwen- dung einer unmittelbaren erheblichen Gefährdung des sicheren Netzbe- triebs (Art. 31f Satz 2 StromVV). Dieser Einsatz im öffentlichen Interesse des ungefährdeten Netzbetriebs, sollte er dereinst nötig sein, ist nur mög- lich, wenn das System nicht entfernt wird. Laut den in diesem Punkt un- strittigen Ausführungen der Vorinstanz ist es nicht ausgeschlossen, Sys- teme mit Abschaltfunktionen zur Gewährleistung eines sicheren Netzbe- triebs zu nutzen (Verfügung, Rz. 89 f. m.H. auf Mitteilung der ElCom «Ma- nuelle Lastabwürfe Umsetzung in der Regelzone Schweiz» vom 8. Juni 2017 mit Update vom 13. Dezember 2022, zugänglich unter www.el- com.admin > Dokumente > Mitteilungen, besucht am 2. Juni 2025). 5.2.4 Der Verordnungsgeber ging davon aus, dass ein bereits installiertes intelligentes Steuer- und Regelsystem nicht entfernt werden muss, wenn ein Endverbraucher dem Netzbetreiber die Zustimmung zum System ent- zieht (Erläuterungen StromVV 2017, S. 16). Er führte dies in Bezug auf die Kapital- und Betriebskosten der Systeme aus, die trotz eines Entzugs der Zustimmung an das Netznutzungsentgelt anrechenbar bleiben sollen (vgl. Art. 13a bis StromVV). Die Übergangsregeln sind grundsätzlich von der Idee geprägt, dass Investitionen von Netzbetreibern, die aus eigener Initi- ative früher als geboten intelligente Messsysteme eingeführt haben, auf- grund der Kosteneffizienz möglichst zu schützen sind, um hohe Abschrei- bungen zulasten der Endverbraucher zu vermeiden und frühe Ansätze der Digitalisierung nicht zu pönalisieren (vgl. Erläuterungen StromVV 2019, S. 5, 19; ferner Erläuterungen StromVV, 2017, S. 19). 5.2.5 Würde eine Entfernung angeordnet und müsste die Gemeinde in der Folge eine grosse Anzahl installierter Systeme mit der betroffenen Funktion ersetzen sowie neue Geräte beschaffen und installieren, hätte dies, wie die Vorinstanz plausibel ausführt, allenfalls erhebliche Folgen an Aufwand und Kosten für die Gemeinde und die Endverbraucher im Gemeindegebiet (Verfügung, Rz. 85, 109; zur Anrechnung der Kosten neuer Geräte an die Netzkosten Art. 13a bis Bst. a StromVV und Art. 14 f. StromVG). Auch allfäl- lige individuelle Speziallösungen für Endverbraucher hätten unstrittig Aus- wirkungen auf die nachgelagerten technischen Prozesse des Systems und

A-484/2024 Seite 14 würden Mehraufwand und Mehrkosten generieren. Von der Entfernung des Smart Meter wäre die Gemeinde daher erheblich intensiver betroffen als durch das verfügte Nutzungsverbot. Dieselben Auswirkungen könnten im Übrigen, wie die Vorinstanz und die Gemeinde betonen, andere Netzbe- treiber in der Schweiz in deren Netzgebiet treffen. 5.2.6 Demgegenüber wahrt ein Nutzungsverbot die Interessen des Be- schwerdeführers 2 und seine individuelle Entscheidungsbefugnis über den Einsatz des Systems in vergleichbar Weise wie dessen Entfernung. Indem es der Gemeinde die Funktion nur zur Abwendung einer unmittelbaren er- heblichen Gefährdung des sicheren Netzbetriebs erlaubt und sonst ohne Zustimmung des Beschwerdeführers 2 verbietet, wird seine Entschei- dungsbefugnis in geeigneter und in zulässiger Weise (E. 5.2.3 f.) gewahrt. Dass es faktisch weiter möglich ist, die Funktion zu verwenden, fällt nicht entscheidend ins Gewicht. Es ist kein Interesse der Gemeinde ersichtlich, den Strom bei ungefährdetem Netzbetrieb zu unterbrechen. Zudem beste- hen, wie die Vorinstanz darlegt, Schranken bei der Ausübung der Funktion; der Zugang steht einem eingeschränkten Kreis von wenigen Personen of- fen und erfolgt über eine Zwei-Faktor-Authentifizierung. Die angefochtene Verfügung verpflichtet die Gemeinde, für die Umsetzung des Nutzungsver- bots durch Mitarbeitende und allfällige Vertragspartner zu sorgen. Hinzu kommt, dass der allfällige Einsatz wegen Gefährdungen des Netzbetriebs nicht, wie der Beschwerdeführer 2 befürchtet, im Belieben der Gemeinde steht. Sie hat ihn über einen solchen Ausnahmefall unter Angabe des Grun- des und weiterer Umstände nachvollziehbar zu informieren (vgl. Art. 8c Abs. 6 Satz 3 StromVV; Erläuterungen StromVV 2017, S. 14). Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer 2 bei einem Ausbau des Geräts keinen Anspruch auf einen konventionellen Stromzähler, sondern müsste, wie ausgeführt, ohne Einverständnis zumindest ein (neues) intelligentes Messsystem im Sinne von Art. 17a Abs. 1 StromVG dulden (E. 4.2; vgl. Ur- teil des BVGer A-2372/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.4). Insoweit würde die Entfernung nichts an seiner Rechtsstellung ändern. 5.2.7 Insgesamt fallen die übergangsrechtlichen Wertungen zum Schutz der Investitionen der Netzbetreiber, das öffentliche Interesse an der Auf- rechterhaltung des sicheren Netzbetriebs und die Interessen der Ge- meinde an der Vermeidung der potenziellen Folgen einer Entfernung stär- ker ins Gewicht als das nicht oder nur in geringem Mass beeinträchtigte Interesse des Beschwerdeführers 2 am Ausbau des Smart Meter. Das Nut- zungsverbot ist in Abwägung der Interessen zumutbar und somit

A-484/2024 Seite 15 verhältnismässig. Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz dem Verbot der Vor- rang gegenüber der Auswechslung des Systems zu geben. 5.2.8 Für den Fall der Nichteinhaltung des Nutzungsverbots sieht die an- gefochtene Verfügung vor, dass die Vorinstanz das Dossier an das Bun- desamt für Energie zur Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens über- weist (Dispositiv-Ziffer 5). Sie bezieht sich dabei auf Art. 29 Abs. 1 Bst. g StromVG, wonach mit Busse bis zu 100'000 Franken bestraft wird, wer vorsätzlich gegen eine unter Hinweis auf diese Strafandrohung an ihn ge- richtete Verfügung verstösst. Fraglich ist mit Blick auf das Tatbestandselement «an ihn gerichtet», ob die Strafandrohung im Fall der Betätigung der Abschaltfunktion effektiv Wir- kung entfalten kann. Als strafbares Subjekt im Sinne des Straftatbestands von Art. 29 Abs. 1 Bst. g StromVG kommt in erster Linie eine natürliche Person und nur subsidiär, unter bestimmten Voraussetzungen, eine juristi- sche Person in Frage (vgl. Art. 6 und Art. 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR, SR 313.0]; Art. 29 Abs. 2 bis StromVG; DIZDA- REVIC/RECHSTEINER, in: Kratz/Merker/Tami/Rechsteiner/Föhse, Kommen- tar zum Energierecht, Band I, 2016, Art. 29 StromVG Rz. 12). Das Bundes- gericht liess für Art. 292 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), dem Art. 29 Abs. 1 Bst. g StromVG im Wortlaut nachgebildet ist, offen, ob die vorgesehenen Sanktionen anwendbar sind, wenn es sich um einen von einer öffentlichen Körperschaft an eine andere öffentliche Körperschaft ge- richteten Akt handelt (BGE 131 IV 32 E. 3 = Pra 94 [2005] Nr. 94; vgl. auch BGE 129 I 410 E. 1.2). Die Verfügung muss sich gegen eine oder mehrere bestimmte oder zumindest bestimmbare Personen richten (vgl. BGE 147 IV 158 E. 2.1; Urteil des BVGer A-5225/2015 vom 12. April 2017 E. 6.1). Die angefochtene Verfügung ist grundsätzlich an die Gemeinde als Verfü- gungsadressatin und juristische Person des öffentlichen Rechts gerichtet. Es ist daher fraglich, ob die Androhung, die zumindest eine gewisse prä- ventive Wirkung entfalten dürfte, geeignet ist, eine Strafe herbeizuführen und einen Beitrag zur Durchsetzung des Nutzungsverbots zu leisten. Dies muss jedoch nicht abschliessend geprüft werden, da das Nutzungsverbot die Interessen des Beschwerdeführers 2 aus den dargelegten Gründen hinreichend wahrt (zur reformatio in peius E. 5.1.2). Er ist in der Lage, das verfügte Verbot bei Widerhandlung auf dem verwaltungsrechtlichen Weg durchsetzen und, bei Dringlichkeit, um vorsorglichen Rechtsschutz zu er- suchen, ohne ein Verwaltungsstrafverfahren abwarten zu müssen.

A-484/2024 Seite 16 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Gemeinde das installierte Messsystem mit Abschaltfunktion nicht entfernen muss. Soweit der Be- schwerdeführer 2 dessen Ersatz durch ein anderes Messgerät beantragt, erweist sich seine Beschwerde demnach als unbegründet. 6. Weiter zu überprüfen ist die Datenbearbeitung der Gemeinde mit dem in- telligenten Messsystem. Streitig ist die Bearbeitung der Lastgangdaten. Der Beschwerdeführer 2 rügt im Wesentlichen, es sei unrechtmässig und unverhältnismässig, die Lastgangwerte zur Messung des Stromverbrauchs alle 15 Minuten zu erheben und diese über längere Zeit zu speichern. 6.1 In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist daran festzuhalten, dass die mit dem intelligenten Messsystem verbundene Datenbearbeitung seit länge- rem und weiterhin stattfindet sowie auf Dauer vorgesehen ist. Die Anwen- dung neuen Rechts auf zeitliche offene Dauersachverhalte ist grundsätz- lich zulässig (vgl. BGE 148 II 1 E. 5.1, BGE 133 II 97 E. 4.1, Urteil des BVGer A‑6543/2018 vom 24. März 2020 E. 5.5.1). Die Vorinstanz durfte daher bis zum Zeitpunkt des Entscheids eingetretene Rechtsänderungen berücksichtigen, soweit keine abweichenden spezifischen Übergangsre- geln bestehen (hierzu bereits Urteil des BVGer A-2372/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.3 f.). Dies gilt nicht zuletzt für das Bundesgesetz über den Da- tenschutz vom 25. September 2020 (Datenschutzgesetz, DSG, SR 235.1), welches das Datenschutzgesetz vom 19. Juni 1992 (nachfolgend: aDSG; AS 1993 1945) ablöste, und für die mit dem DSG angepasste datenschutz- rechtliche Bestimmung von Art. 17c Abs. 1 StromVG (Anhang 1 Ziffer II 59 DSG; AS 2022 491). Diese Normen traten vor Erlass des angefochtenen Entscheids in Kraft, weshalb die Übergangsbestimmungen des DSG der Anwendung des neuen Rechts nicht entgegenstehen (vgl. Art. 70 DSG; APOLLO DAUAG, in: Baeriswyl/Pärli/Blonski, Datenschutzgesetz – Stämpflis Handkommentar [nachfolgend: SHK DSG], 2. Aufl. 2023, Art. 70 Rz. 10 ff.). 6.2 6.2.1 Ein intelligentes Messsystem hat nicht nur die elektrische Energie, sondern auch den tatsächlichen Energiefluss und dessen zeitlichen Verlauf zu erfassen (Art. 17a Abs. 1 StromVG). Die bei den Endverbrauchern ein- zusetzenden intelligenten Messsysteme haben unter anderem über einen elektronischen Elektrizitätszähler zu verfügen, der Lastgänge mit einer Pe- riode von fünfzehn Minuten ermittelt und mindestens sechzig Tage spei- chert (Art. 8a sexies Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 StromVV).

A-484/2024 Seite 17 6.2.2 Auf die Datenbearbeitung im Zusammenhang mit intelligenten Mess- systemen findet das DSG Anwendung (Art. 17c Abs. 1 StromVG). Gemäss Art. 17c Abs. 2 StromVG erlässt der Bundesrat Ausführungsbestimmun- gen. Er kann besondere Bestimmungen, namentlich im Zusammenhang mit Lastgangmessungen, vorsehen. Davon hat der Bundesrat Gebrauch gemacht. Art. 8d StromVV regelt, zu welchen Zwecken die Datenbearbei- tung erlaubt ist. Netzbetreiber dürfen Personendaten aus dem Einsatz in- telligenter Messsysteme – einschliesslich der Lastgangwerte von fünfzehn Minuten und mehr – in pseudonymisierter Form für die Messung, Steue- rung und Regelung, für den Einsatz von Tarifsystemen, für den sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb sowie für die Netzbilanzierung und Netzplanung bearbeiten (Art. 8d Abs. 1 Bst. a StromVV). In nicht pseu- donymisierter Form dürfen Netzbetreiber Personendaten für die Abrech- nung der Energielieferung, des Netznutzungsentgelts und der Vergütung für den Einsatz von Steuer- und Regelsystemen im Zusammenhang mit der Nutzung von Flexibilität bearbeiten (Art. 8d Abs. 1 Bst. b StromVV). Pseudonymisierung bedeutet dabei, dass personenbezogene Identifikati- onsmerkmale (z.B. Name) in einem Datensatz durch neutrale Angaben (Pseudonyme; z.B. Zahl oder Code) ersetzt werden. Der Unterschied zur Anonymisierung liegt darin, dass der Personenbezug nicht irreversibel, sondern auf reversible Weise entfernt wird und bestimmte zugangsberech- tigte Personen die Daten (mittels einer Konkordanztabelle) re-identifizieren bzw. den Personenbezug wiederherstellen können (vgl. Erläuterungen StromVV 2017, S. 14 f.; BLECHTA/DAL MOLIN/WESIAK-SCHMIDT, in: Blechta/ Vasella, Basler Kommentar Datenschutzgesetz / Öffentlichkeitsgesetz [nachfolgend: BSK DSG], 4. Aufl. 2024, Art. 5 Rz. 36 m.H.; ANDRE SPIEL- MANN, Kommentar Energierecht III, Art. 17c Rz. 32 m.H.; Urteil des Han- delsgerichts Zürich HG190107-O vom 4. Mai 2021 E. 3.2.3.a). 6.2.3 Ein weiterer Verwendungszweck liegt im vorgesehenen Datenaus- tausch der Beteiligten des Stromsektors (vgl. Art. 17f ff. StromVG; Bot- schaft StromVG 2021, BBl 2021 1666, S. 43 ff., 100 ff.). Bei den Beteiligten handelt es sich um weitere Netzbetreiber oder Bilanzgruppen (Art. 4 Abs. 1 Bst. e bis StromVG) und andere Marktakteure (vgl. Art. 17f Abs. 1 StromVG; SPIELMANN, Kommentar Energierecht III, Art. 17c Rz. 37). Die Netzbetrei- ber dürfen den Beteiligten Personendaten aus dem Einsatz von Messsys- temen zu den Zwecken nach Art. 8 Abs. 3 StromVV in pseudonymisierter oder geeignet aggregierter Form bekanntgeben (Art. 8d Abs. 2 Bst. a StromVV). Nach Art. 8 Abs. 3 StromVV sind Netzbetreiber verpflichtet, zur Sicherstellung der ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung Daten

A-484/2024 Seite 18 bekanntzugeben, welche für die in Bst. a ff. aufgezählten Sachbereiche – unter anderem den Netzbetrieb – notwendig sind (vgl. Erläuternder Bericht des UVEK vom 20. November 2024 zum Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, Änderung der Stromversor- gungsverordnung [nachfolgend: Erläuterungen StromVV 2024], S. 16 f., abrufbar unter www.bfe.admin.ch > News und Medien > Medienmitteilun- gen > Bundesrat setzt erstes Paket des Bundesgesetzes für eine sichere Stromversorgung in Kraft, besucht am 2. Juni 2025). Ein Informationsaus- tausch ist unter den Netzbetreibern auch zur Koordination der Netzplanung und -entwicklung vorgesehen (Art. 9c Abs. 1 StromVG, Art. 5c StromVV). 6.2.4 Der Netzbetreiber ruft die Daten von intelligenten Messsystemen ma- ximal einmal täglich ab, sofern der Netzbetrieb nicht eine häufigere Abru- fung erfordert (Art. 8d Abs. 4 StromVV). Die Personendaten müssen nach fünf Jahren vernichtet werden, sofern sie nicht abrechnungsrelevant oder anonymisiert sind (Art. 8d Abs. 3 StromVV). 6.3 Ein intelligentes Messsystem besteht nach Art. 8a sexies Abs. 1 StromVV aus einem elektronischen Elektrizitätszähler (Bst. a), einem Datenbearbei- tungssystem, mit dem die Daten abgerufen werden (Bst. c) und einem di- gitalen Kommunikationssystem, das die automatisierte Datenübermittlung zwischen dem Elektrizitätszähler und dem Datenbearbeitungssystem ge- währleistet (Bst. b). Nach den unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fungiert als Datenbearbeitungs- und Kommunikationssystem bei der Gemeinde das AMIS (Automated Metering and Information System) mit dem AMIS Adapter, eine Software-Applikation zur Verwaltung intelligen- ter Messgeräte. Überdies betreibt die Gemeinde ein Rechnungssystem, ein Energiedatenmanagementsystem (EDM) und ein Kundenportal (zur schematischen Übersicht angefochtene Verfügung, S. 71). Es ist unstrittig, dass die Gemeinde mit dem Elektrizitätszähler Lastgänge alle 15 Minuten erfasst, mithin jede Viertelstunde den in dieser Zeitspanne erfolgten Ver- brauch misst, und diese Werte mindestens 60 und maximal 88 Tage im internen Speicher des Geräts aufbewahrt. Einmal täglich ruft sie die Last- gangwerte durch das AMIS vom Speicher ab und bewahrt sie im AMIS pseudonymisiert ein Jahr lang auf, bevor sie automatisiert und unwiderruf- lich gelöscht werden. Ebenfalls einmal pro Tag werden die Lastgangdaten vom AMIS in das EDM sowie mittels verschlüsselter Datenübertragung in das Kundenportal übermittelt und je fünf Jahre aufbewahrt. Monatlich über- trägt die Gemeinde zudem die (kumulierten) Lastgangwerte in das Rech- nungssystem. Die Gemeinde verwendet die Lastgangdaten für den Zweck der Abrechnung und für den Datenaustausch bzw. die vorgeschriebene

A-484/2024 Seite 19 Datenbekanntgabe im Sinn von Art. 8 Abs. 3 und 4 StromVV (vgl. E. 6.2.3). Zudem verwendet sie die Daten bei Bedarf für den sicheren, leistungsfähi- gen und effizienten Netzbetrieb – z.B. zur Überwachung und Sicherstellung der erforderlichen Netzqualität («Power Quality») bei möglichen Normver- letzungen – und für die Netzplanung, etwa bei Netzberechnungen für Neu- anlagen (zum Ganzen: angefochtene Verfügung, Rz. 123 ff., 219 ff., S. 71; Vorakten, act. 19 Frage 11, act. 33 Fragen 19–22 und 27). Die Vorinstanz hat die Datenbearbeitung der Gemeinde insofern korrigiert, als diese Daten des Beschwerdeführers 2 ohne Einwilligung im Kunden- portal zu löschen hat, die Lastgangdaten in pseudonymisierter Form statt im Original in das EMD zu übertragen bzw. aufzubewahren hat und diese nur pseudonymisiert an Beteiligte weitergeben darf (Dispositiv-Ziffern 1–3). 6.4 6.4.1 Der Beschwerdeführer 2 bringt vor, indem die StromVV die Erhebung von Lastgangwerten alle 15 Minuten und deren Speicherung während Mo- naten und Jahren erlaube, stehe sie im Widerspruch zum verfassungsmäs- sigen Anspruch auf Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung sowie zum Prinzip der Datensparsamkeit und dem Verbot der Erhebung von Vorratsdaten gemäss dem DSG. Der Stromverbrauch des Endkunden müsse nicht alle 15 Minuten erhoben werden. Für die Rechnungsstellung genüge die Speicherung der kumulierten Verbrauchswerte beim Endver- braucher. Mit den in kurzer Kadenz erfassten Lastgangwerten könne eine Profilierung des Endverbrauchers erstellt und ohne weiteres ein Tagesab- lauf bzw. Wochenrhythmus identifiziert werden. Es sei etwa erkennbar, ob und in welchem Zeitpunkt jemand koche oder ein heisses Bad nehme. Damit verlangt der Beschwerdeführer 2 die Überprüfung der StromVV auf Übereinstimmung mit übergeordnetem Recht, soweit sie die Datenbearbei- tung der Gemeinde durch die viertelstündliche Erfassung von Lastgangda- ten und deren Speicherung erlaubt (Art. 8a sexies Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 StromVV, Art. 8d Abs. 1 und 3 StromVV). Nicht mehr umstritten ist hinge- gen, dass die Datenbearbeitung, soweit sie im Beschwerdeverfahren noch relevant ist, im Einklang mit den Bestimmungen der StromVV (E. 6.2) steht. 6.4.2 Die Vorinstanz führt aus, es bestünden genügend bestimmte Rechts- grundlagen für die streitige Datenbearbeitung. Diese falle nicht unter die Definition des «Profiling» im Sinne des DSG. Die Daten würden neben der Abrechnung für den effizienten Netzbetrieb und die Netzplanung, nicht

A-484/2024 Seite 20 jedoch für die Bewertung persönlicher Merkmale verwendet. Die Messda- ten aus intelligenten Messgeräten beeinflussten das individuelle Ver- brauchsverhalten in positiver Weise und steigerten die Effizienz der Erhe- bung der Messdaten. Intelligente Messsysteme lägen im Interesse des ef- fizienten Netzbetriebs und führten zu tieferen Kosten beim Netzausbau. Es bestehe ein hohes öffentliches Interesse an intelligenten Messsystemen, welches die geringfügigen Einschränkungen des Rechts auf informatio- nelle Selbstbestimmung rechtfertige. Die Datenbearbeitung sei mit Blick auf den Zweck der Lastgangmessungen verhältnismässig. 6.4.3 Die Gemeinde hat sich im Wesentlichen den Ausführungen der Vorinstanz angeschlossen. 6.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann eine Verordnungsbestimmung des Bundesrates im Anwendungsfall vorfrageweise auf deren Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen (akzessorische Normenkontrolle). Geht es, wie vorliegend, um eine unselbständige Verordnung, die sich auf eine ge- setzliche Delegation stützt, prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob sich der Bundesrat an das Gesetz gehalten hat. Es beurteilt zudem die Verfas- sungsmässigkeit der Verordnung, soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen bzw. die Verordnung nicht eine bereits im Gesetz angelegte Verfassungswidrigkeit übernimmt. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Ermes- sensspielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der Regelung auf Verord- nungsstufe eingeräumt, ist dieser Spielraum für das Bundesverwaltungs- gericht verbindlich (Art. 190 BV). Es darf in diesem Fall nicht sein Ermes- sen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat sich auf die Kontrolle zu beschränken, ob dessen Regelung den Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist. Die Zweckmässigkeit ist nicht zu beurteilen. Es ist nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, sich zur politischen, wirtschaftlichen oder anderweitigen Sachgerechtigkeit einer Verordnungsbestimmung zu äussern (zum Ganzen BGE 143 II 87 E. 4.4; BVGE 2010/49 E. 8.3.2; Urteile des BVGer A-715/2020 vom 25. November 2020 E. 5.2 und A-4383/2021 vom 3. Mai 2023 E. 6.2). 6.5 6.5.1 Der Beschwerdeführer 2 beruft sich auf das Grundrecht des Schut- zes der Privatsphäre (Art. 13 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Nach Art. 13 Abs. 2 BV hat jede Person Anspruch auf Schutz vor Missbrauch

A-484/2024 Seite 21 ihrer persönlichen Daten. Im Bereich des Datenschutzes garantiert das verfassungsmässige Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dass – grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, wie sensibel die Informationen tat- sächlich sind – jede Person gegenüber fremder, staatlicher oder privater Bearbeitung von sie betreffenden Informationen bestimmen können muss, ob und zu welchem Zweck diese Informationen bearbeitet werden (BGE 148 I 233 E. 3.1, BGE 147 I 346 E. 5.3.1, BGE 146 I 11 E. 3.1.1). Unter Personendaten im Sinne der informationellen Selbstbestimmung sind grundsätzlich alle Angaben zu verstehen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (vgl. Art. 5 Bst. a DSG; BGE 147 I 346 E. 5.3.1 m.H.). Zum Bearbeiten gehört aus datenschutzrechtlicher Sicht, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, unter anderem das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden und Bekanntgeben von Daten (vgl. Art. 5 Bst. d DSG; BGE 144 I 126 E. 4.1, BGE 143 I 253 E. 3.2). Betroffen sind vorliegend Daten über den Stromverbrauch. Der von der Ge- meinde eingesetzte Smart Meter erfasst den Verbrauch der elektrischen Energie und dessen zeitlichen Verlauf in der privaten Wohnliegenschaft des Beschwerdeführers. Die Messdaten lassen grundsätzlich gewisse Rückschlüsse auf die Bewohnenden der Liegenschaft, soweit ersichtlich ein Einfamilienhaus, zu (vgl. BGE 147 I 346 E. 5.3.2; Botschaft StromVG 2021, BBl 2021 1666, S. 101, näher dazu E. 6.6.2). Es ist daher unstrittig, dass es sich um personenbezogene Daten handelt. 6.5.2 Der Smart Meter befindet sich in einem Elektrokasten ausserhalb des Hauses und dürfte im Eigentum der Gemeinde stehen (vgl. Art. 38 und Art. 41 des Reglements für die Abgabe elektrischer Energie der Gemeinde vom 29. September 1998, abrufbar unter: https://rorschacherberg.ch > Reglemente, besucht am 2. Juni 2025). Diese ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft des kantonalen Rechts. Für die Elektrizitätsversorgung sind die Technischen Betriebe, eine Einheit der Gemeinde, zuständig. Mit dem intelligenten Messsystem, welches der Beschwerdeführer 2 dulden muss (E. 4.2), bearbeiten diese Daten des Beschwerdeführers als festem End- verbraucher im Bereich der Grundversorgung mit Elektrizität, mithin bei der Ausübung einer öffentlichen Aufgabe (vgl. BGE 144 III 111 E. 5.1 f.). Über die Grundrechtsbindung der Gemeinde besteht daher im konkreten Fall Ei- nigkeit (vgl. Art. 35 Abs. 2 BV, näher dazu ANDRE SPIELMANN, in: Kommen- tar Energierecht III, Art. 17c Rz. 12, 14 ff. m.H.; RAINER J. SCHWEIZER, in: Ehrenzeller/Schweizer/Schindler/Vallender, Die schweizerische Bundes- verfassung, St. Galler Kommentar [nachfolgend St. Galler Kommentar BV], 4. Aufl. 2023, Art. 35 Rz. 37; GEORG MÜLLER, Zur Grundrechtsbindung der

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öffentlichen Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft in der Schweiz, in: Ap-

pel/Hermes/Schönberger, Öffentliches Recht im offenen Staat, 2011,

351 ff., 361; Erläuterungen StromVV 2024, S. 21 f.).

Die Datenbearbeitung mit dem intelligenten Messsystem stellt somit einen

Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar.

6.5.3 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen

Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von

Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 BV).

6.6

6.6.1 Es ist zu Recht unstrittig, dass die genannten Bestimmungen der

StromVV eine hinreichend bestimmte, präzis formulierte Rechtsgrundlage

(vgl. BGE 144 I 126 E. 6.1) für die Erfassung und Speicherung viertelstünd-

licher Lastgangdaten darstellt; diese ist ausdrücklich vorgesehen (E. 6.2).

Streitig ist, ob die Datenbearbeitung auf einer hinreichenden Normstufe

vorgesehen ist. Schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte müssen im Ge-

setz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). Eine Grundlage in

einem formellen Gesetz ist grundsätzlich erforderlich, wenn es sich um die

Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten (vgl. Art. 5 Bst. c

DSG) oder um ein «Profiling» (vgl. Art. 5 Bst. f und g DSG) handelt oder

der Bearbeitungszweck oder die Art und Weise der Datenbearbeitung zu

einem schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Per-

son führen kann (vgl. Art. 34 Abs. 2 und 3 DSG; Botschaft zum Bundesge-

setz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz

[nachfolgend: Botschaft DSG], BBl 2017 6941, 7079 f.; BGE 143 I 253

  1. 3.2 ff. und E. 4.8 f.; Urteil des BGer 1C_63/2023 vom 17. Oktober 2024
  2. 4.5.3, E. 4.6; SCHWEIZER, St. Galler Kommentar BV, Art. 13 Rz. 91, 94).

6.6.2 Unter dem vom Beschwerdeführer 2 geltend gemachten Profiling ver-

steht das Datenschutzrecht die automatisierte Bearbeitung von Personen-

daten, die darin besteht, diese Daten zu verwenden, um bestimmte per-

sönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewer-

ten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher

Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit,

Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu

analysieren oder vorherzusagen (Art. 5 Bst. f DSG). Profiling bedeutet im

Wesentlichen, dass Personendaten automatisiert bearbeitet und auf dieser

Grundlage – ebenfalls in automatisierter Form – Merkmale einer Person

A-484/2024 Seite 23 zweckgerichtet bewertet werden. Es handelt sich um einen in den entschei- denden Belangen automatisierten Bewertungsprozess. Liegt lediglich eine automatische Ansammlung von Personendaten vor, ohne dass diese aus- gewertet werden, stellt dies noch kein Profiling dar (zum Ganzen Botschaft DSG, BBl 2017 6941, 7021 f., 7109; BLECHTA/DAL MOLIN/WESIAK-SCHMIDT, BSK DSG, Art. 5 Rz. 122 ff. m.H.; BEAT RUDIN, SHK DSG, Art. 5 Rz. 49). Ob die Datenerhebung mit Smart Metern Profiling darstellt, kann unter an- derem aufgrund der technischen Entwicklungen und Möglichkeiten der Ge- räte nicht generell beurteilt werden (vgl. BRIGITTA KRATZ/MICHÈLE BALTHA- SAR, [Mehr oder weniger] Intelligente Messsysteme und Anforderungen an die Datenbearbeitung, Digitaler Rechtsprechungs-Kommentar [dRSK] vom 18. Juli 2024, Rz. 34 f.). Im konkreten Fall kommt die Vorinstanz überzeu- gend zum Schluss, dass dies nicht der Fall ist. Die mit dem intelligenten Messsystem erfassten Daten des Stromverbrauchs lassen zwar Rück- schlüsse auf die zeitliche Verteilung des Leistungsbezugs der Bewohnen- den der Liegenschaft insgesamt zu. Das System verwendet jedoch keine Personendaten für den Zweck, eine (automatisierte) Bewertung von per- sönlichen Merkmalen der betroffenen Personen vorzunehmen. Es findet kein Profiling bei der Bearbeitung und Übermittlung der Daten aus dem intelligenten Messsystem statt (vgl. auch Erläuterungen StromVV 2024, S. 22). Vielmehr dienen die Messdaten der Abrechnung, dem Netzbetrieb und der -planung sowie dem vorgeschriebenen Datenaustausch der Betei- ligten der Stromversorgung (E. 6.3). 6.6.3 Weiter werden mit dem betroffenen Messsystem keine besonders schützenswerten Personendaten erhoben. Dies wären Daten über religi- öse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten, Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehö- rigkeit zu einer Rasse oder Ethnie, genetische Daten, biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren, Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen und Daten über Mass- nahmen der sozialen Hilfe (vgl. Art. 5 Bst. c DSG). Die viertelstündlichen Lastgangmessungen zeigen den gesamten Stromverbrauch als Durch- schnittswert in 15 Minuten. Laut unstrittiger Feststellung der Vorinstanz sind sämtliche Verbrauchsgeräte an einem einzigen Messpunkt ange- schlossen. Ein einzelner Zähler misst deren gesamten Verbrauch. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass aus den Messdaten auf die Nutzung eines bestimmten Gerätes (z.B. medizinisches Gerät) durch be- stimmte Personen geschlossen werde könnte und dadurch sensible inhalt- liche Informationen, zum Beispiel über die Gesundheit oder Intimsphäre,

A-484/2024 Seite 24 zugänglich würden. Desgleichen sind aus dem Zeitpunkt des Verbrauchs nicht ohne Weiteres Lebensumstände des Beschwerdeführers 2 wie der von ihm genannte Tagesablauf abzuleiten. Es kommen mit Blick auf die technische Entwicklung, die unterschiedlichen Lebensgewohnheiten und Personenkonstellationen viele Variablen und Erklärungen für die Zusam- mensetzung eines gesamthaften viertelstündlichen Verbrauchs in Frage, zumal zahlreiche (moderne) Geräte zeitversetzt programmierbar sind (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler), unabhängig von der An- oder Abwesen- heit der Nutzenden Strom brauchen (z.B. Kühlschrank, Heizung) und al- lenfalls aus der Ferne bedienbar sind (Smart Home-Technologien). Könn- ten Mitarbeitende der Netzbetreiberin allenfalls aus dem Anstieg und Ver- lauf des Gesamtverbrauchs zu bestimmten Zeiten typische alltägliche Tä- tigkeiten (z.B. Kochen) bzw. Anwesenheit vermuten, handelt es sich nicht um Daten, mit denen wegen des Bearbeitungszwecks oder der Art der Be- arbeitung in hoher Intensität in die informationelle Selbstbestimmung ein- gegriffen würde (vgl. Botschaft DSG, BBl 2017 6941, 7079 f.). Insbeson- dere sind keine nachteiligen Folgen oder erhebliche Risiken für die End- verbraucher daraus erkennbar, dass die technischen Betriebe der Ge- meinde die Daten für die stromversorgungsrechtlichen Zwecke (z.B. Ab- rechnung oder Netzbetrieb) verwendet. Im Übrigen werden die Lastgang- werte zwar viertelstündlich vom intelligenten Messsystem erfasst, dürfen grundsätzlich aber nicht mehr als einmal täglich von der Netzbetreiberin abgerufen werden (Art. 8d Abs. 4 StromVV). 6.6.4 Demnach liegt kein schwerwiegender Grundrechtseingriff vor. Der Gesetzgeber, der vorgab, dass intelligente Messsysteme den zeitlichen Verlauf des Energieflusses erfassen (Art. 17a Abs. 1 StromVG), und den Bundesrat zur Regelung der Lastgangmessungen explizit ermächtigte (Art. 17c Abs. 2 StromVG), musste somit die Zulässigkeit von viertelstünd- lichen Messungen nicht ebenso im formellen Gesetz regeln (Art. 36 Abs. 1 BV). Er durfte die Frage der Periodizität dem Verordnungsrecht überlassen. 6.7 6.7.1 Der Verfassungsauftrag zu einer umweltverträglichen Energieversor- gung und zu einem sparsamen und rationellen Energieverbrauch (Art. 89 Abs. 1 BV) gilt als wichtiges öffentliches Interesse (vgl. BGE 149 I 49 E. 4.1). Die Einführung der intelligenten Messsysteme als Bestandteil des ersten Massnahmenpakets der Energiestrategie 2050 bildet nach der Vor- stellung des Gesetzgebers eine der Grundlagen, um zusammen mit weite- ren Anpassungen den Strommarkt zukunftsfähig gestalten zu können. Die

A-484/2024 Seite 25 Messsysteme sollen zu einer wesentlich vereinfachten und kostengünsti- geren Stromablesung und einem erleichterten Endverbraucher- und Mie- terwechsel beitragen. Zudem dienen sie dem Ziel – etwa durch die Visua- lisierung des Verbrauchs bzw. eine bessere Zugänglichkeit der Ver- brauchsdaten für die Endverbraucher – zur Erhöhung der Energieeffizienz beizutragen und Energie zu sparen. Mit der Möglichkeit, den tatsächlichen Leistungsbezug und Verbrauch zeitgenau zu messen, sollen leistungsba- sierte und stärker dynamisierte Netznutzungsmodelle umgesetzt werden. Die intelligenten Messgeräte gelten als zentrale Komponente der (künfti- gen) intelligenten Stromnetze (Smart Grids). Diesen ist zugedacht, zu ei- nem sicheren, effizienten und zuverlässigen System- und Netzbetrieb bei- zutragen und den Bedarf des Netzausbaus zu verringern, indem sie durch intelligente Steuerung von Stromproduktion, -verbrauch und -speicherung das systemweite Gleichgewicht zwischen Stromerzeugung und -bedarf stabilisieren und den Herausforderungen begegnen, die mit dem steigen- den Anteil an dezentraler Stromerzeugung aus witterungsabhängigen Energiequellen (z.B. Wind oder Sonne) verbunden sind (vgl. zum Ganzen: Botschaft Energiestrategie 2050, BBl 2013 7561, 7636; Botschaft Strom- netze, BBl 2016 3865, 3878 f.; Botschaft StromVG 2021, BBl 2021 1666, S. 48; Bundesamt für Energie, Smart Grid Roadmap Schweiz, Wege in die Zukunft der Schweizer Elektrizitätsnetze vom 27. März 2015 [nachfolgend Smart Grid Roadmap], S. 3, 6; Erläuterungen StromVV 2017, S. 2; BLÄTT- LER, Kommentar Energierecht III, Art. 17a StromVG Rz. 11 ff.). 6.7.2 In diesem Kontext liegt der Sinn der datenschutzrelevanten Regelun- gen der StromVV insbesondere darin, die Vorgaben bei der Erhebung und Bearbeitung von Daten durch intelligente Messsysteme schweizweit ein- heitlich und klar zu regeln. Durch einheitliche Daten sollen die Netzbetrei- bern eine gemeinsame Grundlage erhalten, um die Netzeffizienz sowie die Handhabung und Abrechnung im Verhältnis zu den Endverbrauchern zu vereinfachen. Die streitige Regelung über die viertelstündlichen Lastgang- messungen schafft die Grundlage dafür, dass die intelligenten Messsys- teme einheitlich alle 15 Minuten Messdaten erheben und die Netzbetreiber diese für die vorgesehenen Zwecke (vgl. E. 6.2.2 f.) weiterbearbeiten kön- nen. Ebenfalls wollte der Verordnungsgeber die Grundlagen unter ande- rem für den vereinfachten Zugang der Endverbraucher zu ihren Daten (vgl. Art. 8a sexies Abs. 3 Bst. c StromVV) schaffen (zum Ganzen Erläuterungen StromVV 2017, S. 5, 7, 10 und 14). 6.7.3 Das öffentliche Interesse an viertelstündlichen Lastgangdaten und deren Analyse liegt somit vorab in der Verbesserung der Effizienz des

A-484/2024 Seite 26 Netzbetriebs und des Verbrauchsverhaltens der Endverbraucher, die der Gesetzgeber mit den Messungen als Beitrag zu einem sparsamen und ra- tionellen Energieverbrauch anstrebt. 6.8 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Mass- nahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen als zumutbar er- weist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (BGE 147 I 346 E. 5.5, BGE 138 I 331 E. 7.4.3.1). Erforderlich ist eine Massnahme, wenn der angestrebte Erfolg nicht durch gleich geeignete, aber mildere Massnahmen erreicht werden kann (BGE 143 I 403 E. 5.6.3; BGE 140 I 218 E. 6.7.1). Im Bereich des Datenschutzes bedeutet dies unter anderem, dass Daten grundsätzlich nur dann und nur soweit bearbeitet werden dür- fen, als es für den sich aus der rechtlichen Grundlage ergebenden Zweck der Datenbearbeitung notwendig ist. Es gilt das vom Beschwerdeführer 2 angerufene Prinzip der Datenvermeidung und Datensparsamkeit (BGE 147 I 346 E. 5.5, Urteil des BGer 2C_369/2021 vom 22. September 2021 E. 6.1; SCHWEIZER/STRIEGEL, St. Galler Kommentar BV, Art. 13 Rz. 132). Geltung hat dieses auch auf der gesetzlichen Ebene des Daten- schutzes (Art. 6 Abs. 2 DSG). Datenvermeidung und -sparsamkeit bedeu- ten, dass diejenige zum Bearbeitungszweck geeignete Option zu bevorzu- gen ist, mit welcher keine neuen (oder möglichst wenig) Daten beschafft werden, und nur Daten bearbeitet werden, die für den verfolgten Zweck während der Bearbeitungsdauer notwendig sind. Unverhältnismässig und unzulässig (Art. 6 Abs. 3 DSG) wäre zudem eine Beschaffung von Daten, die – ohne einen vorgesehenen Zweck – einzig auf Vorrat erfolgt (zum Ganzen Botschaft DSG, BBl 2017 6941, 7024; BÜHLMANN/REINLE, BSK DSG, Art. 6 Rz. 53 m.H.; BRUNO BAERISWYL, SHK DSG, Art. 6 Rz. 38, 57; RETO FANGER, in: Bieri/Powell, DSG Kommentar, 2023, Art. 6 Rz. 7; vgl. auch Urteil des BGer 2C_369/2021 vom 22. September 2021 E. 6.6.1). Unstrittig ist, dass die Erfassung und Speicherung der viertelstündlichen Lastgangdaten grundsätzlich geeignet ist, eine Datengrundlage zur Errei- chung der im öffentlichen Interesse liegenden Bearbeitungszwecke bereit- zustellen. Streitig ist hingegen, ob die Erforderlichkeit besteht, Lastgang- daten jede Viertelstunde zu erheben und zu speichern. 6.8.1 Wenn der Beschwerdeführer 2 rügt, viertelstündliche Lastgangmes- sungen seien für die Rechnungsstellung nicht erforderlich und die Speiche- rung der kumulierten Verbrauchswerte pro Rechnungsperiode ausrei- chend, geht er von einem zu engen Datenbearbeitungszweck aus. Die

A-484/2024 Seite 27 Datenerhebungen durch intelligente Messgeräte dienen nicht lediglich der Abrechnung. Vielmehr erfolgen sie nach dem Sinn des Gesetzes und der Verordnung im öffentlichen Interesse der Verbesserung des Netzbetriebs und des Einsparungspotentials für weitere Zwecke neben der Abrechnung (E. 6.2.2 f., E. 6.3). Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall vom Sachverhalt, den das Bundesgericht im vom Beschwerdeführer 2 ange- führten BGE 147 I 346 – in Bezug auf einen Wasserzähler – beurteilte. Als unverhältnismässig erachtete es die Erhebung und Speicherung von Da- ten, die – anders als im vorliegenden Fall – ohne ersichtlichen Zweck über die Rechnungsstellung hinaus erfolgte (BGE 147 I 346 E. 5.5.1, E. 5.5.3). 6.8.2 Indem die Lastgangmessungen kontinuierlich jede Viertelstunde er- folgen, bieten sie Netzbetreibern eine zeitgenaue Grundlage zur Analyse des Energieverbrauchs und ermöglichen Endverbrauchern eine transpa- rente Darstellung des individuellen Strombezugs. Netzbetreiber und End- verbraucher erhalten durch die häufige Erfassung der Daten ein detaillier- tes und umfassendes Bild des zeitlichen Verbrauchverlaufs. Dadurch sind auch genauere Prognosen für den künftigen Strombedarf möglich. Es liegt mit Blick auf die Effizienz und Stabilität des Netzbetriebs und die Koordina- tion der Netznutzung (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b StromVG) im öffentli- chen Interesse, Zeitpunkt und Menge des Energiebezugs mit zielführender Genauigkeit zu kennen. Unter anderem sollen exaktere Prognosen dazu dienen, die Kosten der Bilanzgruppen bzw. Netzbetreiber für Ausgleichs- energie zu reduzieren (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. e ter und Art. 15c Abs. 1 StromVG). Es ist davon auszugehen, dass weniger häufige Erhebungen von Lastgangwerten nicht ebenso effektiv zu den gesetzlichen Zielen bei- tragen. Würden, in der vom Beschwerdeführer 2 befürworteten Periodizität, einzig die kumulierten Verbrauchswerte (Registerwerte / Zählerstände) für einen bestimmten Zeitraum – z.B. für die Rechnungsstellung alle paar Mo- nate – erfasst, wäre aus den Daten einzig der Gesamtverbrauch dieser Zeitperiode ersichtlich. Nicht erhoben würde hingegen, abweichend von der Vorgabe des Gesetzes (Art. 17a Abs. 1 StromVG), der zeitliche Verlauf des Energiebezugs. Aussagen über das Verbrauchsverhalten in zeitlicher Hinsicht wären nicht oder nur im Rahmen der Zuordnung zu verschiedenen Tarifen möglich (z.B. Hoch- und Niedertarif). Die Beschränkung der Daten- bearbeitung auf kumulierte Werte fällt daher als milderes Mittel nicht in Be- tracht. Im Übrigen widerspricht es dem Ziel der Effizienz des Netzbetriebs, auf Wunsch der Endverbraucher die (einmal täglich erfolgende) Übertra- gung der Lastgangwerte vom Zähler in das Datenbearbeitungssystem in individueller Häufigkeit vorzunehmen. Spezielle Konfigurationen wären,

A-484/2024 Seite 28 soweit umsetzbar, mit Zusatzaufwand und Mehrkosten verbunden, wie die Gemeinde aufgezeigt hat (vgl. act. 33, Nr. 25 und 30). Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer 2 überdies, soweit er rügt, durch Messung des Verbrauchs an vorgelagerten Netzknoten, an denen Leitun- gen oder Transformatoren miteinander verbunden seien, könne das öffent- liche Interesse an der Planung und Entwicklung der Stromnetze hin zu Smart Grids ebenfalls erreicht und zugleich die Anonymität der Endver- braucher gewahrt werden. Diese Massnahme würde das erwähnte Ziel der Datengenauigkeit nicht gleichermassen verwirklichen. Ohnehin ist an die eingeschränkte Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts bei der akzessorischen Kontrolle von Verordnungsbestimmungen zu erinnern (E. 6.4.4). Der Gesetzgeber hat den Bundesrat ausdrücklich ermächtigt, die Netzbetreiber zur Einführung intelligenter Messsysteme «beim Endver- braucher» – einschliesslich eines beim Endverbraucher installierten Gerä- tes (Botschaft Energiestrategie 2050, BBl 2013 7561, 7716) – zu verpflich- ten und die Lastgangmessungen zu regeln (Art. 17a Abs. 1 und 2, Art. 17c Abs. 2 StromVG; BLÄTTLER, Kommentar Energierecht III, Art. 17a Rz. 17). Die Möglichkeit, den Verbrauch beim einzelnen Endverbraucher und nicht nur an bestimmten Punkten im Netz zu messen, ist damit bereits im Gesetz angelegt und für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich (Art. 190 BV). 6.8.3 Damit der zeitliche Verlauf des tatsächlichen Energieflusses erhoben und für die genannten Zwecke genutzt werden kann, müssen die erfassten Lastgangwerte gespeichert werden. Die Speicherung der Lastgangwerte zuerst im elektronischen Elektrizitätszähler für mindestens sechzig Tage (Art. 8a sexies Abs. 1 Bst. a Ziffer 2 StromVV) ist notwendig, damit die origi- nalen Werte verfügbar bleiben, falls diese im Datenbearbeitungssystem abhandenkommen oder mit Fehlern in der Bearbeitung behaftet werden sollten (Erläuterungen StromVV 2017, S. 10). Im Speicher des Zählers können die Daten laut Herstellerangaben maximal 88 Tage gespeichert werden, bevor sie überschrieben werden. Wie erwähnt überträgt die Ge- meinde die Lastgangdaten in das Energiedatenmanagementsystem, wo sie diese fünf Jahre lang aufbewahrt (E. 6.2.2) – auf Anordnung der Vorinstanz nun in pseudonymisierter Form (Dispositiv-Ziffer 2). Die Spei- cherung für fünf Jahre (Art. 8d Abs. 3 StromVV; Erläuterungen StromVV 2024, S. 22) ermöglicht den Netzbetreibern den Einblick in die Lastgang- werte zurückliegender Jahre und hilft dabei, ein möglichst zuverlässiges Bild des Verlaufs des Strombezugs und der längerfristigen Veränderungen zu erhalten. Ohne Speicherung während dieser Zeit stehen die Daten nicht zur Nutzung für die genannten Zwecke und Aufgaben wie den sicheren und

A-484/2024 Seite 29 effizienten Netzbetrieb (vgl. Art. 8 Abs. 1 StromVG) bereit. Die fünfjährige Speicherungsdauer ist für die Netzbetreiber erforderlich, um ihren Pflichten nachkommen zu können. Insbesondere müssen die Werte für den Infor- mationsaustausch bzw. die vorgeschriebene Weitergabe an die Beteiligten des Strombereichs (Art. 8 Abs. 3 StromVV) und die Einsicht von Endver- brauchern in deren Werte (Art. 8 Abs. 4 StromVV) zur Verfügung stehen (vgl. Erläuternder Bericht des UVEK vom Oktober 2020 zur Revision der Stromversorgungsverordnung, S. 3; Erläuterungen StromVV 2024, S. 16 f.; ferner Art. 8a ter Abs. 2 und Art. 8a quater Abs. 2 StromVV; SCHOLL/FLATT, Energiewirtschaft Schweiz, 2022, Rz. 186 f.). 6.8.4 Nach diesen Erwägungen fehlt es den viertelstündlichen Lastgang- daten und der mehrjährigen Speicherung nicht an der gebotenen Erforder- lichkeit. Insbesondere ist keine Verletzung des Prinzips der Datenvermei- dung und Datensparsamkeit zu erkennen, weil nicht ersichtlich oder dar- getan ist, wie die im öffentlichen Interesse liegenden Ziele mit weniger häu- fig erfassten oder kürzer gespeicherten Daten erreicht werden könnten. Eine unzulässige Vorratsdatenspeicherung liegt, anders als gerügt, eben- falls nicht vor, da die Daten nicht ohne vorgesehenen Zweck aufbewahrt, sondern für bestimmte Bearbeitungszwecke verfügbar gehalten werden. Das Wesen und der Sinn einer Vorratsdatenspeicherung besteht darin, be- stimmte Daten, die in Zukunft allenfalls benötigt werden, über eine gewisse Zeitspanne zu erhalten, ohne zu wissen, ob sie für den beabsichtigten Zweck effektiv von Bedeutung sein werden oder nicht (vgl. BGE 144 I 126 E. 8.2.2, Urteil des BGer 2C_369/2021 vom 22. September 2021 E. 6.6.1). Erhebt die Gemeinde Lastgangdaten für die Prognose des künftigen Ver- brauchs bzw. im Hinblick auf die Netzstabilität und -planung sowie die vor- geschriebene Weitergabe an andere Netzbetreiber (E. 6.3), so ist nicht er- forderlich, dass sämtliche Daten dafür effektiv relevant werden. 6.8.5 Das öffentliche Interesse an der Verbesserung der Effizienz des Netzbetriebs und Energieverbrauchs mit Hilfe von Daten lässt sich, ohne die einheitliche Erfassung einer Vielzahl individueller Verbrauchswerte, nicht zielführend verwirklichen und rechtfertigt den Eingriff in das Grund- recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieser ist nicht von schwer- wiegender Intensität und dem Beschwerdeführer 2 zumutbar. Zwischen der Datenbearbeitung und der damit verbundenen Einschränkung der Pri- vatsphäre besteht mithin ein angemessenes Verhältnis.

A-484/2024 Seite 30 6.9 Die in der StromVV vorgesehene Erhebung von viertelstündlichen Lastgangdaten und deren Speicherung während fünf Jahren ist somit ver- hältnismässig. Es liegt ein verfassungskonformer Grundrechtseingriff vor. 7. Der Beschwerdeführer 2 kritisiert sodann die Datensicherheit und rügt, die zahlreichen Schnittstellen zwischen den Komponenten des Systems und den beteiligten Leistungsträgern seien potenzielle Risiken sowie Angriffs- punkte für Hacker mit unlauteren Absichten, wie das abgebildete Schema der Datenübertragung (Verfügung, S. 71) zeige. Die Vorinstanz hat jedoch Anordnungen zum Schutz der Daten verfügt. Sie hat die Gemeinde insbe- sondere angewiesen, die Lastgangdaten in pseudonymisierter Form auf das Energiedatenmanagement-System zu übertragen und aufzubewahren sowie die erhobenen Lastgang- und kumulierten Verbrauchsdaten in pseu- donymisierter Form an Beteiligte weiterzugeben (Ziffern 1–3 des Disposi- tivs). Darüber hinaus bestehen keine konkreten Anzeichen dafür, dass die Gemeinde die Sicherheit der Daten nicht pflichtgemäss sicherstellt und diese gefährdet wäre. Dies ergibt sich auch nicht aus den vom Beschwer- deführer 2 angeführten Hackerangriffen, etwa auf Bund und Kantone oder im Zusammenhang mit dem World Economic Forum, zumal diese sich auf grössere und «kritische» Infrastrukturen, nicht private Wohnliegenschaf- ten, beziehen. Es kann in dieser Hinsicht ergänzend auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 26. Juli 2022 (E. 6.3.4) ver- wiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer 2 ferner kritisiert, den Si- cherheitsrisiken werde am wirksamsten durch eine Reduktion der Daten begegnet, geht die Datenbearbeitung wie ausgeführt nicht über das Erfor- derliche hinaus (E. 6.8.2 f.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber zusätzliche Pflichten der Netzbetreiber zum Schutz der Anlagen vor Cyberbedrohungen eingeführt hat (Art. 8a StromVG, Art. 5a StromVV, vgl. Art. 8a sexies Abs. 3 Bst. e StromVV). 8. Streitig sind weiter die Gebühren, welche die Vorinstanz dem Beschwerde- führer 2 und der Gemeinde je im Betrag von Fr. 17'942.50 auferlegt hat. Zu prüfen ist, ob die Gemeinde von der Gebührenpflicht vollständig auszuneh- men ist, wie diese verlangt (E. 8.2), und ihr Anteil an der Kostentragung zu korrigieren ist (E. 8.3). Die Gemeinde und der Beschwerdeführer 2 wenden sich sodann gegen die Höhe der verfügten Gebühr (E. 8.4). 8.1 Nach Art. 21 Abs. 5 StromVG werden die Kosten der Vorinstanz durch Verwaltungsgebühren gedeckt; der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

A-484/2024 Seite 31 Art. 13a Abs. 1 Bst. a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabga- ben im Energiebereich vom 22. November 2006 (GebV-En, SR 730.05) hält fest, dass die Vorinstanz Gebühren namentlich für Verfügungen und Entscheide im Zusammenhang mit der Stromversorgung erhebt. Art. 1 Abs. 3 GebV-En verweist auf die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1), soweit die GebV-En keine besonderen Bestimmungen enthält. Eine Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 AllgGebV; Urteil des BVGer A-321/2017 vom 20. Februar 2019 E. 24.2). 8.2 8.2.1 In erster Linie beruft sich die Gemeinde auf Art. 3 Abs. 2 AllgGebV. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Bundesverwaltung von interkanto- nalen Organen, Kantonen und Gemeinden keine Gebühren erhebt, soweit diese Gegenrecht gewähren (als Anwendungsbeispiel vgl. Verfügung der WEKO vom 11. Dezember 2017, in: RPW 2018/2 419, Rz. 110 ff.). Ein Ver- zicht auf die Gebührenerhebung nach Art. 3 AllgGebV kommt für Verfügun- gen und Dienstleistungen der zentralen und dezentralen Bundesverwal- tung in Betracht (vgl. Urteil des BVGer A-5625/2016 vom 20. Dezember 2017 E. 4.3.2 und E. 4.4.1; THOMAS SÄGESSER, Regierungs- und Verwal- tungsorganisationsgesetz RVOG vom 21. März 1997, 2. Aufl. 2022, Art. 2 Rz. 66 ff., Art. 46a, Rz. 19, 44). Zur dezentralen Bundesverwaltung gehört auch die Vorinstanz als ausserparlamentarische (Behörden-)Kommission (vgl. Art. 7a und Anhang 2 Ziffer 2 RVOV). 8.2.2 Im Einzelnen bringt die Gemeinde vor, Art. 3 Abs. 2 AllgGebV sei im vorliegenden Fall einschlägig, da die GebV-En keine besondere Regel dazu enthalte, wer eine Gebühr bezahlen müsse. Die Voraussetzung des Gegenrechts sei erfüllt. Gemäss Art. 95 Abs. 3 des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 des Kantons St. Gallen (VRP; sGS 951.1), welches das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden regle, würden vom Gemeinwesen in der Re- gel keine amtlichen Kosten erhoben, wenn es nicht überwiegend finanzielle Interessen verfolge. Da es sich vorliegend um keine Streitigkeit mit Vermö- gensinteresse handle, würden st. gallische Instanzen keine Institutionen des Gemeinwesens mit Gebühren belasten. Die Vorinstanz habe den Art. 3 Abs. 2 AllgGebV daher zu Unrecht nicht angewendet. 8.2.3 Die Vorinstanz führt aus, die GebV-En regle den Verzicht auf Gebüh- ren abschliessend. Es sei aus verschiedenen Gründen nicht sachgerecht,

A-484/2024 Seite 32 wenn sie von interkantonalen Organen, Kantonen und Gemeinden keine Gebühren erheben könne. So obliege es den Kantonen, die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber zu bezeichnen und diese Auf- gabe zu vollziehen. Das Bundesrecht mache dazu nur punktuelle Vorga- ben und keine zur Organisationsform der Netzbetreiber. Art. 3 Abs. 2 AllgGebV anzuwenden, führe dazu, dass sie gewissen privatrechtlich or- ganisierten Netzbetreibern Gebühren auferlegen könne, anderen (etwa Gemeindewerken) hingegen nicht, ohne dass es dafür sachliche Gründe gebe. Dies würde es erschweren, ihre Kosten mit Gebühren zu decken, da an ihren Verfahren in der Regel zumindest ein Netzbetreiber beteiligt sei. 8.2.4 Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, die Gemeinde sei im Verfah- ren der Vorinstanz als Gesuchsgegnerin und Partei zu betrachten. Sie habe mit ihrem Entscheid, den Smart Meter einzubauen bzw. nicht zu ent- fernen, die Verfügung veranlasst und habe daher gemäss Art. 2 Abs. 1 AllgGebV die daraus folgenden Verfahrenskosten zu bezahlen. Das kanto- nale Recht sei für das Verfahren der Vorinstanz nicht einschlägig. 8.2.5 Die von der Vorinstanz erhobene Gebühr hat ihre Grundlage in Art. 21 Abs. 5 StromVG und Art. 13a Abs. 1 Bst. a GebV-En. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass die Kosten der Verfügungen der Vorinstanz durch Gebühren zu decken sind. Der Gesetzgeber hat mit Art. 21 Abs. 5 StromVG eine Selbstfinanzierung der Vorinstanz beabsichtigt (Urteil des BVGer A-1175/2011 vom 28. März 2012 E. 5.4; vgl. Botschaft zum Bundes- gesetz über die Stromversorgung vom 3. Dezember 2004, BBl 2005 1611, 1670 f., 1681). Nach den Erhebungen der Vorinstanz waren im Jahr 2022 schweizweit 604 Netzbetreiber tätig, wovon es sich bei 25 Prozent um Ak- tiengesellschaften, bei 20 Prozent um Genossenschaften und bei den üb- rigen 55 Prozent um Gemeindewerke oder öffentlich-rechtlich organisierte Unternehmen handelte (Tätigkeitsbericht der ElCom 2023, S. 44, zugäng- lich unter: www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Berichte und Studien

Tätigkeitsberichte, abgerufen am 2. Juni 2025). Die gesetzliche Vorgabe, Kosten von Verfügungen möglichst durch Gebühren zu decken, liesse sich bei diesen Verhältnissen nicht zielführend umsetzen, könnte die Vorinstanz öffentlich-rechtlich organisierten Netzbetreibern nicht oder nur je nach Or- ganisationsform Gebühren auferlegen und hinge die Kostentragung von der jeweiligen kantonalen oder kommunalen Bestimmung zum Gegenrecht ab. Dass Netzbetreiber davon unabhängig Gebühren tragen müssen, ist bereits zur Verwirklichung der Gesetzesregelung von Art. 21 Abs. 5 StromVG geboten (vgl. Urteil des BVGer A-1175/2011 vom 28. März 2012 E. 5.3 f.). Ein Kostenbefreiung nach Art. 3 Abs. 2 AllgGebV bringt zudem,

A-484/2024 Seite 33 wie die Vorinstanz zu Recht befürchtet, Problemstellungen der Gleichbe- handlung der Netzbetreiber (vgl. Art. 8 BV) mit sich, wenn diese sich im Bereich derselben Aufgaben am Verfahren der Vorinstanz beteiligen, aber je nach Organisation und kantonalen Regeln unterschiedliche Kostenfol- gen gelten. Aus diesen Gründen liess das übergeordnete Recht der Vorinstanz kein Raum für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 AllgGebV. 8.2.6 Der angefochtene Entscheid ist somit nicht zu korrigieren, soweit die Gemeinde grundsätzlich zur Leistung von Gebühren verpflichtet wird. 8.3 Weiter kritisiert die Gemeinde den ihr auferlegten Anteil an der Gebühr. 8.3.1 Die Vorinstanz hat die Kosten für die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2023 und die Verfügung vom 6. April 2021 (vgl. Urteil des BVGer A-2372/2021 vom 26. Juli 2022 E. 8), soweit sie diese den Parteien belastet hat, je zur Hälfte auferlegt. Die Gemeinde macht im Wesentlichen geltend, die Kostenverteilung sei nicht nachvollziehbar, weil der Beschwer- deführer 2 mehrheitlich unterlegen sei. Dieser hält entgegen, die hälftige Teilung der Kosten entspreche dem Verhältnis von Obsiegen und Unterlie- gen, da die Gemeinde in wesentlichen Punkten nicht obsiegt habe. 8.3.2 Für das Verfahren der Vorinstanz ist nicht ausdrücklich geregelt, wie eine Gebühr unter mehreren kostenpflichtigen Parteien aufzuteilen ist. Die Vorinstanz hat über eine Streitigkeit zwischen zwei Beteiligten mit gegen- läufigen Interessen auf Gesuch hin entschieden. Es ist unstrittig, dass sie die Kostenverteilung entsprechend dem allgemeinen prozessualen Grund- satz, die zu erhebende Gebühr in Verfahren dieser Art grundsätzlich nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien zu verlegen, vornehmen durfte (vgl. BGE 132 II 47 E. 3.3; Urteile des BVGer A-6440/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 7.4.3, A-7561/2015 vom 8. Novem- ber 2016 E. 8.3, A‑4692/2015 vom 19. April 2016 E. 5.2, A-4837/2015 vom 25. Januar 2016 E. 9, A-85/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2.2 und A-5979/2010 vom 9. Juni 2011 E. 4.2 und E. 5). Eine Partei gilt als unter- legen, wenn und soweit ihren Begehren aus formellen oder materiellen Gründen nicht entsprochen wird. Dabei ist auf das materiell wirklich Ge- wollte abzustellen (vgl. BVGE 2013/32 E. 9.4.1; Urteil des BVGer A-6440/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 7.4.3). Bei der Kostenverlegung verfügt die Vorinstanz über einen erheblichen Be- urteilungsspielraum (Urteil des BGer 4A_207/2015 vom 2. September 2015 E. 3.1; Urteile des BVGer A-769/2011 vom 24. Mai 2013 E. 5.3.1,

A-484/2024 Seite 34 E. 5.3.4 und A-6019/2010 vom 19. August 2011 E. 13.3, auch zur reduzier- ten Begründungspflicht). Die Bestimmung des Umfangs des Unterliegens und Obsiegens ist kein mathematisch exakter Vorgang. Sie hängt auch von der qualitativen Einschätzung der Bedeutung und des Umfangs des Unter- liegens bzw. Obsiegens im Verhältnis zum gesamten Streitgegenstand ab (BGE 143 II 162 E. 5.3, Urteile des BGer 1C_180/2021 vom 19. August 2021 E. 9.2 und 5A_91/2020 vom 8. April 2020 E. 4.1). 8.3.3 Zu berücksichtigen ist, dass die Vorinstanz in der ersten Verfügung vom 6. April 2021 auf den Antrag des Beschwerdeführers 2, den konventi- onellen Wasserzähler beizubehalten – mithin auf einen der Hauptanträge – nicht eintrat. Zum Antrag auf Ersatz des Smart Meter durch einen kon- ventionellen Stromzähler führte die Vorinstanz bei der Kostenverteilung aus, der Beschwerdeführer 2 unterliege nur, weil die Entfernung unverhält- nismässig sei. In Bezug auf die Abschaltfunktion entsprach sie seinem An- trag mit dem verfügten Nutzungsverbot in vergleichbarer Weise wie mit ei- ner Entfernung. Hinsichtlich der Datenbearbeitung unterlag er zwar über- wiegend, doch verpflichtete die Vorinstanz die Gemeinde zu mehreren er- heblichen Einschränkungen (Dispositiv-Ziffern 1–3). Insgesamt hat die Vorinstanz ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten, indem sie die Parteien als je hälftig obsiegend ansah. Aus den verschiedenartigen Anträ- gen des Beschwerdeführers 2 und dem differenzierten Verfahrensausgang ergibt sich kein offensichtlich näherliegendes quantitatives Anteilsverhält- nis, das eine Korrektur der Verteilung zwingend gebieten würde. 8.4 Zu überprüfen bleibt die Höhe der den Parteien auferlegten Gebühr von je Fr. 17'942.50. 8.4.1 Die Gemeinde rügt einen Verstoss gegen das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip. Die Vorinstanz habe sich bislang mit keinem ver- gleichbaren Entscheid auseinandersetzen müssen. Der Entscheid könne eine Signalwirkung für die ganze Schweiz entfalten. Der (Initial-)Aufwand für die Abklärung des Sachverhalts und die Erarbeitung des nötigen tech- nischen Wissens könne nicht im verfügten Mass den Parteien des laufen- den Verfahrens angelastet werden, sondern sei, wenn überhaupt, im Laufe der Zeit auf ähnliche Verfahren zu überwälzen. Es sei zudem nicht nach- vollziehbar, welche Arbeiten von Personen mit welchen Qualifikationen zu welchem Ansatz geleistet worden seien. Der festgesetzte Gebührenbetrag stehe in keinem vernünftigen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands. Der betroffene Smart Meter habe einen Wert von ein paar hundert Franken. Die Verfügung gelte nicht für sämtliche Stromzähler in der Gemeinde. Die

A-484/2024 Seite 35 Vorinstanz könne unter den gegebenen Umständen ihren Aufwand nicht ungekürzt den Parteien auferlegen, zumal Gebühren in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse, wie sie hier vorliege, üblicherweise pauschal und in moderatem Rahmen verlegt würden. Dies zeige der Vergleich mit Gerichts- gebühren in öffentlich-rechtlichen Verfahren, zu denen die auferlegte Ge- bühr ebenfalls in grobem Missverhältnis stehe. 8.4.2 Der Beschwerdeführer 2 rügt, die Gebühr sei übersetzt und unver- hältnismässig. Es gehe für die Parteien letztlich um die Installation eines Messgerätes im Wert von wenigen hundert Franken. Die Vorinstanz habe die Sache wohl als Leading Case behandelt und eine umfassende juristi- sche Arbeit und Generalauslegung von 70 Seiten verfasst. Der Aufwand der Vorinstanz, welche offenbar einen Grundsatzentscheid von gesamt- schweizerischer Bedeutung herbeiführen wolle, stehe in keinem Verhältnis zu seinen Interessen. Er stelle nicht in Frage, dass die Sachbearbeitenden der Vorinstanz den in Rechnung gestellten Aufwand tatsächlich getätigt hätten. Doch gehe es nicht an, Aufwendungen für interne juristische Abklä- rungen, die ohnehin angefallen wären, auf die Verfügungsadressaten zu verlegen. Verwaltungsgebühren hätten angemessen zu sein und der Be- deutung des Falles zu entsprechen. Dass die Bedeutung für die Vorinstanz wesentlich grösser sei als für die Betroffenen, dürfte nicht zu einer Gebühr in derartiger Höhe führen. Diese dürfe maximal Fr. 5'000.– betragen. 8.4.3 Die Vorinstanz führt hingegen aus, sie habe den Aufwand und die Gebührenansätze in ihrer Verfügung (Rz. 227 f.) im Einzelnen aufgelistet. Innerhalb des gemäss Art. 3 Abs. 2 GebV-En zulässigen Rahmens ver- wende sie einen Stundensatz von Fr. 200.– für Sachbearbeitende, Fr. 230.– für Sektionsleitende und Fr. 250.– für Kommissionsmitglieder. Die Sachbearbeitenden verfügten über einen juristischen Studienabschluss und in der Regel über Zusatzqualifikationen wie ein Anwaltspatent oder Doktorat. Im Gegensatz zu den Bestimmungen für das Beschwerdeverfah- ren im VwVG sähen die GebV-En und die AllgGebV für ihre Verfügungen weder Begrenzungen noch Pauschalen vor. Sie habe nicht mehr Aufwen- dungen geleistet, als es nötig gewesen sei, um die Sachverhalts- und rechtlichen Abklärungen zur Umsetzung der Anweisungen des Bundesver- waltungsgerichts zu treffen. Die Gebühr und der ihr zu Grunde liegende Aufwand stehe nicht im Missverhältnis zum objektiven Wert des Entscheids und der Erwägungen. Die mit Gebühr abzugeltende Leistung sei die Ver- fügung, nicht der Ein- oder Ausbau des Smart Meter. Die Verfügung habe für die Gemeinde einen wesentlich höheren Wert als denjenigen des Mess- geräts. Mit einer Einwohnerzahl von 7’500 dürfte sie mehrere tausend

A-484/2024 Seite 36 Smart Meter beschafft haben. Wenn sie diese ohne Rechtsgrundlage in- stalliert habe, zufolge des Verfahrens entfernen und andere Geräte be- schaffen müsste, zöge dies erhebliche Folgekosten nach sich. Zudem habe die Gemeinde den Aufwand vergrössert, indem sie Fragen zur Da- tenbearbeitung zunächst unvollständig und teilweise mehrdeutig oder un- zutreffend beantwortet habe. 8.4.4 Bei den vorinstanzlichen Verfahrenskosten handelt es sich um eine Kausalabgabe, genauer um eine (Verwaltungs-)Gebühr, welche dem Kos- tendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen muss (BGE 141 I 105 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 E. 6.3 m.H.). Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur ge- ringfügig übersteigen soll. Für allgemeine administrative Verfahrenskosten spielt dies im Allgemeinen keine Rolle, decken doch erfahrungsgemäss diese Gebühren die entsprechenden Kosten bei Weitem nicht (vgl. BGE 145 I 52 E. 5.2.2 m.H.; Urteil des BGer 1C_308/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 3.4). Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässig- keitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV). Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leis- tung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BGE 145 I 52 E. 5.2.2 f. BGE 143 I 147 E. 6.3.1, BGE 139 I 138 E. 3.2). Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs. Die Gebühren sollen nach sachlich vertretbaren Krite- rien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine ver- nünftigen Gründe ersichtlich sind. Bei der Festsetzung von Verwaltungsge- bühren darf innerhalb eines gewissen Rahmens auch der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden (BGE 141 I 105 E. 3.3.2; BGE 130 III 225 E. 2.3; zum Ganzen Urteil des BVGer A-321/2017 vom 20. Februar 2019 E. 24.1; vgl. Urteil des BGer 2C_297/2019 vom 28. Mai 2020 E. 10). 8.4.5 Die Gebühren der Vorinstanz werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals Fr. 75.– bis Fr. 250.– pro Stunde (Art. 3 Abs. 2 GebV-En; Urteil des BVGer A-321/2017 vom 20. Februar 2019 E. 24.2 m.H.). Es bestehen keine An- zeichen, dass die von der Vorinstanz veranschlagte Zahl an Arbeitsstunden – 306 Stunden für die angefochtene Verfügung, 43 Stunden für diejenige

A-484/2024 Seite 37 vom 6. April 2021 – nicht tatsächlich angefallen ist. Die Stundenansätze, welche die Vorinstanz in nachvollziehbarer Abstufung für Sachbearbei- tende (200 Franken), Sektionsleitende (230 Franken) und Kommissions- mitglieder (250 Franken) angewendet hat, stimmen mit Art. 3 Abs. 2 GebV- En überein und liegen im zulässigen Rahmen. Die Vorinstanz hat der ver- fügten Gebühr den entstandenen Aufwand zu Grunde gelegt und diese den Parteien auferlegt, soweit sie dies – im hälftigen Umfang von Fr. 35'885.– – als gerechtfertigt ansah (Verfügung, Rz. 230). 8.4.6 Was die Gebühr zu Lasten der Gemeinde anbelangt, leitet diese eine Verletzung des Äquivalenzprinzips aus dem Vergleich mit Gerichtsgebüh- ren ab. Die Kosten von Verfügungen der Vorinstanz sollen jedoch, wie er- wähnt, nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich durch Gebühren gedeckt werden (Art. 21 Abs. 5 StromVG; E. 8.2.5). Dies ist ein wesentli- cher Unterschied zu den Gebühren für gerichtliche Verfahren, deren Rah- men regelmässig weit unter dem entstandenen Aufwand liegt. Die angeru- fene Rechtsprechung zu kantonalen baurechtlichen Entscheiden, wonach eine Gerichtsgebühr von Fr. 13'000.– das Äquivalenzprinzip bei üblichen Verhältnissen verletze (BGE 145 I 52 E. 5.7), kann daher nicht als Mass- stab für die vorliegende Gebühr dienen. Weiter ist die Einhaltung des Äquivalenzprinzips nicht (einzig) am Wert des einzelnen Smart Meter von einigen hundert Franken zu messen, sondern anhand von relevanten Kriterien für den Aufwand der Verfügung und den Nutzen für die Beteiligten zu würdigen. Zu berücksichtigten sind insbeson- dere die Schwierigkeit und der Umfang der Sache und die auf dem Spiel stehenden Interessen (vgl. Urteil des BGer 2C_297/2019 vom 28. Mai 2020 E. 10). Mit Blick auf die nötige Sachverhaltsermittlung zur Funktions- weise und Datenbearbeitung des Messsystems und die Komplexität der Rechtsfragen ist der Zeitaufwand für die angefochtene Verfügung nicht übermässig hoch. Die Gebühr wurde der Gemeinde zudem in ihrer Eigen- schaft als Netzbetreiberin auferlegt. Wiewohl die Verfügung nur verbindli- che Anordnungen für den konkreten Fall trifft, ist die Sache, wie erwähnt (E. 2.3.2), für ihre Aufgabe und die damit verbundene Datenbearbeitung von erheblicher Bedeutung. So stand in Frage, ob die verordnungsrechtli- che Grundlage für die Erhebung von Lastgangdaten verfassungsmässig ist bzw. weiterhin als Rechtsgrundlage dienen kann und ob der Smart Meter des betroffenen Typs zu entfernen ist. Mit der Vorinstanz ist davon auszu- gehen, dass die Gemeinde für ihr Gebiet zahlreiche Messgeräte beschafft hat und mit diesen Daten gleich wie beim Beschwerdeführer 2 bearbeitet. Im Übrigen mag zutreffen, dass die Verfügung weniger umfangreich

A-484/2024 Seite 38 ausgefallen wäre, hätte die Vorinstanz die Sache im Kontext des Smart Meter Roll Out nicht als Angelegenheit von schweizweiter Tragweite einge- stuft. Doch hat sie den Interessen der Gemeinde im Ergebnis Rechnung getragen, indem sie nach Aufwand angefallene Gebühr von insgesamt Fr. 71'770.–, mit der Begründung der Verhältnismässigkeit, halbiert und erst anschliessend verlegt hat (Verfügung, Rz. 230). Die der Gemeinde als Netzbetreiberin belastete Gebühr steht somit nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Wert der bezogenen Leis- tung. Das von ihr gerügte Äquivalenzprinzip ist nicht verletzt. 8.4.7 Die dem Beschwerdeführer 2 auferlegte Gebühr lässt sich hingegen nicht mit denselben Überlegungen rechtfertigen und es stellt sich die Frage, ob sie zu ermässigen ist. Gemäss Art. 4 Abs. 2 GebV-En können die Gebühren aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden. Denkbar ist dies insbesondere aus (Billigkeits-)Gründen, welche es als un- verhältnismässig erscheinen lassen, einer Partei die Kosten aufzuerlegen. Ein wichtiger Grund kann unter anderem vorliegen, wenn das öffentliche Interesse an der Abklärung einer Streitsache bzw. deren allgemeine Trag- weite dies rechtfertigt (vgl. BGE 132 II 47 E. 4.7; Art. 46a Abs. 4 RVOG). Die Zahl der Arbeitsstunden der Vorinstanz, die Länge der angefochtenen Verfügung von 70 Seiten und die grundlegenden, zum Teil sehr ausführli- chen Erwägungen weisen darauf hin, dass es sich um neue Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Während die Vorinstanz das öf- fentliche Interesse bzw. das Interesse der Akteure der Stromversorgung an der Klärung der Fragen betont, ist verglichen damit die Bedeutung des Ver- fahrensausgangs für den Beschwerdeführer 2 verhältnismässig begrenzt. Insbesondere sind aus seiner Sicht keine erheblichen wirtschaftlichen In- teressen betroffen. Die Gebühr wurde ihm in der Rolle als Endverbraucher in der Grundversorgung auferlegt. Es geht ihm hauptsächlich um Belange des Datenschutzes. Im Unterschied zur Gemeinde ist er von der Datenbe- arbeitung als Träger des Grundrechts auf informationelle Selbstbestim- mung betroffen (E. 6.5). Geht es um die Verwirklichung von Grundrechten, können unbegrenzte Gebühren deren tatsächliche Ausübung und den Rechtsschutz erschweren, weshalb es sich grundsätzlich rechtfertigt, strengere Anforderungen an die Gebührenhöhe zu stellen (vgl. Art. 35 Abs. 1 und 2 BV; BGE 139 I 114 E. 4; FELIX UHLMANN, Kriterien der Be- messung von Kausalabgaben in der Praxis, in: Häner/Waldmann, Kausal- abgaben, 2015, 87 ff., 96 m.H.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 2778). Im Übrigen ist unstrittig, dass

A-484/2024 Seite 39 die Vorinstanz Aufwand für grundlegende Abklärungen geleistet hat, der in künftigen ähnlichen Fällen zu weniger Zeitaufwand führen wird. Aus diesen Gründen ist der Betrag von Fr. 17'942.50 zu hoch und rechtfer- tigt es sich, die dem Beschwerdeführer 2 aufzuerlegende Gebühr in An- wendung von Art. 4 Abs. 2 GebV-En auf Fr. 3'000.– herabzusetzen. 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde der Gemeinde abzu- weisen ist. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist teilweise gutzu- heissen und die Dispositiv-Ziffer 7 der angefochtenen Verfügung insofern abzuändern, als die ihm auferlegte Gebühr auf Fr. 3'000.– zu reduzieren ist. Im Übrigen ist seine Beschwerde ebenfalls abzuweisen 10. Zu bestimmen bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerde- führer 2 obsiegt, soweit die ihm vorinstanzlich auferlegte Gebühr reduziert wird. Im Übrigen unterliegt er mit seinen Begehren. Es rechtfertigt sich, von einem Obsiegen zu einem Fünftel auszugehen und ihm Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 2'400.– aufzuerlegen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.302.2]). Dieser Betrag ist dem Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 600.– wird ihm nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Der Gemeinde, die mit ihrer Beschwerde vollständig unterliegt, sind, wie im ersten Rechtsgang, keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG; Urteile des BVGer A-5870/2014 vom 22. Februar 2016 E. 20.1 und A-3505/2012 vom 24. Juni 2014 E. 13.1.3). Der Kostenvor- schuss von Fr. 3'000.– ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu- rückzuerstatten. Die Vorinstanz, deren Gebühr teilweise ermässigt wurde, hat ebenfalls keine Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 10.2 10.2.1 Einer ganz oder teilweise obsiegenden Partei steht eine Entschädi- gung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist entsprechend zu kürzen, wenn die Partei nur teilweise

A-484/2024 Seite 40 obsiegt (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die Entschädigung ist der unterliegenden, am Verfahren mit selbständigen Begehren beteiligten Gegenpartei aufzu- erlegen (Art. 64 Abs. 2 und Abs. 3 VwVG). 10.2.2 Mit seiner eigenen Beschwerde obsiegt der Beschwerdeführer 2 zu rund einem Fünftel, weshalb ihm für den entstandenen Aufwand eine redu- zierte Parteientschädigung zuzusprechen ist. Diese hat die Gemeinde zu bezahlen, welche die Abweisung seiner Begehren und, für den Fall, dass sie eine Gebühr für das vorinstanzliche Verfahren trägt, die Abänderung der Kostenverteilung zu Lasten des Beschwerdeführers 2 verlangt hat. In Bezug auf die Beschwerde der Gemeinde obsiegt der Beschwerdefüh- rer 2 mit den Anträgen vom 8. April 2024 ebenfalls teilweise insofern, als die Gemeinde mit ihren Begehren nicht – unter allenfalls erhöhten Kosten- folgen für ihn – obsiegt. Auch in dieser Hinsicht steht ihm eine reduzierte Entschädigung zu Lasten der Gemeinde zu. Das Bundesverwaltungsgericht legt diese aufgrund der eingereichten Kos- tennote oder, wenn – wie vorliegend – keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anbetracht des mutmass- lichen Arbeits- und Zeitaufwandes für die Verfahren erweist sich eine redu- zierte Entschädigung von Fr. 1’000.– als angemessen. 10.3 Die Gemeinde, die in Bezug auf die Beschwerde des Beschwerdefüh- rer 2 teilweise obsiegt, ist nicht zu entschädigen, da sie nicht anwaltlich vertreten ist (vgl. Art. 8 ff. VGKE) und keine Entschädigung beantragt hat. Der Vorinstanz steht auch keine Entschädigung zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 11. Mit Art. 23 Abs. 2 des StromVG vom 29. September 2023 (AS 2024 679) wurde neu ein Beschwerderecht der Vorinstanz gegen Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts eingeführt. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Zustellungspraxis aus diesem Grund angepasst und stellt Urteile in diesem Bereich der Vorinstanz nun auch mit Gerichtsurkunde zu (Urteil des BVGer A-3857/2023 vom 15. Januar 2025 E. 1.1 und E. 9). Daneben soll das Be- schwerderecht des UVEK bestehen bleiben (so die Botschaft StromVG 2021, BBl 2021 1666, S. 53). Dem UVEK sind Urteile daher weiterhin eben- falls mit Gerichtsurkunde zu eröffnen.

A-484/2024 Seite 41 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahren A-484/2024 und A-503/2024 werden vereinigt. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffer 7 der angefochtenen Verfügung wird insoweit geän- dert, als die ihm auferlegte Gebühr auf Fr. 3'000.– reduziert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 4. Der Beschwerdeführerin 1 werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Sie hat dem Bundesverwaltungsge- richt ihre Kontoverbindung bekannt zu geben. 5. Dem Beschwerdeführer 2 werden Verfahrenskosten von Fr. 2'400.– aufer- legt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer 2 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Er hat dem Bun- desverwaltungsgericht seine Kontoverbindung bekannt zu geben. 6. Die Beschwerdeführerin 1 / Beschwerdegegnerin 2 hat dem Beschwerde- führer 2 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Partei- entschädigung von Fr. 1’000.– zu bezahlen.

A-484/2024 Seite 42 7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin 1, den Beschwerdeführer 2, die Vorinstanz und an das Generalsekretariat UVEK.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Thomas Ritter

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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