B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-4809/2016
Urteil vom 26. Januar 2017 Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.
Parteien
A._______ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg, Beschwerdegegnerin,
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, Effingerstrasse 39, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Definitive Höhe der kostendeckenden Einspeisevergütung.
A-4809/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) meldete bei der Swiss- grid AG im Jahr 2010 eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) für die kosten- deckende Einspeisevergütung (KEV) an, welche sie im November 2013 mit einer Leistung von 147.4 kWp (Kilowatt-Peak; Mass für die maximale elekt- rische Leistung einer PV-Anlage unter Standardbedingungen) in Betrieb nahm. B. Die Swissgrid AG stufte die PV-Anlage (KEV-Projekt _______) mit Be- scheid vom 13. Februar 2014 über die definitive Höhe der KEV gemäss Art. 3g Abs. 3 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV, SR 730.01) als angebaute Anlage im Sinne von Anhang 1.2 Ziff. 2.2 EnV ein und legte den definitiven Vergütungssatz auf 25.1 Rp./kWh fest. C. Mit Eingabe vom 11. März 2014 reichte die Gesuchstellerin bei der Eidge- nössischen Elektrizitätskommission ElCom einen Antrag auf Überprüfung dieses Bescheids der Swissgrid AG ein und verlangte den (höheren) KEV- Satz für integrierte PV-Anlagen im Sinne von Anhang 1.2 Ziff. 2.3 EnV in der damals geltenden, rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft getre- tenen Fassung vom 2. Februar 2010 (aEnV; AS 2010 814). Die ElCom teilte der Gesuchstellerin am 8. April 2014 mit, eine summari- sche Prüfung ihres Vorbringens habe ergeben, dass es sich bei ihrer PV- Anlage um eine angebaute Anlage handle. Nachdem sich die Gesuchstel- lerin mit dieser Einschätzung nicht einverstanden erklärt hatte, eröffnete die ElCom im Mai 2014 ein formelles Verwaltungsverfahren. Dieses wurde in der Folge im Januar 2015 bis zum (rechtskräftigen) Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-84/2015 vom 8. Dezember 2015 sistiert und im März 2016 wieder aufgenommen. D. Mit Schreiben vom 14. April 2016 teilte die ElCom der Gesuchstellerin und der Swissgrid AG mit, die streitgegenständliche PV-Anlage erfülle ihrer An- sicht nach die Voraussetzungen des zweiten Leitsatzes der Richtlinie des Bundesamtes für Energie BFE vom 1. Oktober 2011 (KEV-RL 2011; vgl. dazu nachfolgend E. 4.2.1). Das BFE empfehle im Amtsbericht vom 15. März 2016 zur Frage der Entschädigung des Vertrauensschadens bei
A-4809/2016 Seite 3 PV-Anlagen [nachfolgend: Amtsbericht] eine von der Anlagenleistung ab- hängige Pauschale von Fr. 100.– bis Fr. 200.– pro kWp. Mit Blick auf die Abrechnungen zu den tatsächlichen Mehraufwendungen in ähnlich gela- gerten Fällen erachte die ElCom im Fall der Gesuchstellerin eine pau- schale Entschädigung von Fr. 150.–/kWp (entsprechend Fr. 22'110.–) als angemessen. Die Swissgrid AG erklärte sich mit Schreiben vom 2. und 4. Mai 2016 mit der von der ElCom empfohlenen Pauschalentschädigung einverstanden. Die Gesuchstellerin dagegen wies den Vorschlag mit Stellungnahme vom 13. Mai 2016 zurück. Stattdessen verlangte sie eine Entschädigung von mindestens Fr. 547.20/kWp (entsprechend Fr. 80'657.–) sowie pauschal Fr. 4'000.– für persönliche Aufwendungen und Anwaltskosten. E. Die ElCom erliess daraufhin am 7. Juli 2016 eine formelle Verfügung und bestätigte in Dispositiv-Ziff. 1 den Bescheid der Swissgrid AG vom 13. Feb- ruar 2014, wonach es sich bei der PV-Anlage der Gesuchstellerin um eine angebaute Anlage handle. Sie verpflichtete die Swissgrid AG sodann in Dispositiv-Ziff. 2, der Gesuchstellerin zusätzlich zur nach Dispositiv-Ziff. 1 geschuldeten KEV eine pauschale Entschädigung von Fr. 22'110.– (ent- sprechend Fr. 150.–/kWp) aus dem KEV-Fonds nach Art. 3k EnV zu ent- richten. F. Gegen diese Verfügung der ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 4. Juli (recte: August) 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt eine Einmalvergütung von Fr. 80'657.– bzw. eine Entschädi- gung von Fr. 547.20/kWp, eventualiter sinngemäss eine solche von rund Fr. 435.–/kWp (entsprechend rund Fr. 64'100.–), wie sie vom Bundesver- waltungsgericht im Verfahren A-84/2015 zugesprochen worden sei. G. Die Vorinstanz mit Schreiben vom 12. September 2016 und die Swiss- grid AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit Schreiben vom 26. Sep- tember 2016 verzichten auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Letztere reicht dem Bundesverwaltungsgericht überdies den vorstehend genannten Amtsbericht des BFE ein.
A-4809/2016 Seite 4 H. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. September 2016 gibt das Bundes- verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Gelegenheit, bis am 31. Okto- ber 2016 allfällige Schlussbemerkungen einzureichen. Die Beschwerde- führerin lässt diese Frist ungenutzt verstreichen. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. f des Verwaltungsge- richtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde (vgl. ferner Art. 25 Abs. 1 bis des Energiegesetzes [EnG, SR 730.0] i.V.m. Art. 23 des Strom- versorgungsgesetzes [StromVG, SR 734.7]). Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG und Art. 44 VwVG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren betei- ligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung, mit welcher ihr die Vorinstanz eine tiefere als von ihr verlangte Entschädigung zugesprochen hat, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Be- schwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Vorinstanz qualifizierte die PV-Anlage der Beschwerdeführerin in Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung als angebaute Anlage. Sie anerkannte aber, dass die Anlage als "scheinintegriert" (zum Begriff vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-84/2015 vom 8. Dezem- ber 2015 E. 4.2.3) zu betrachten sei und daher den zweiten Leitsatz der
A-4809/2016 Seite 5 KEV-RL 2011 erfülle, weshalb sie in Dispositiv-Ziff. 2 der Beschwerdefüh- rerin als Ersatz für den erlittenen Vertrauensschaden eine Entschädigung zusprach. Die Beschwerdeführerin wiederum, welche im vorinstanzlichen Verfahren anfänglich noch geltend gemacht hatte, bei ihrer PV-Anlage handle es sich um eine integrierte Anlage im Sinne von Anhang 1.2 Ziff. 2.3 aEnV, bean- tragt in ihrer Beschwerde nur noch eine höhere Entschädigung ("Einmal- vergütung") des Vertrauensschadens. Streitgegenstand (zum Begriff vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-2669/2016 vom 22. August 2016 E. 2 m.w.H.) bildet somit lediglich Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung, wohingegen Dispositiv-Ziff. 1 in Rechtskraft erwachsen ist. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechts- verletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessens- ausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Die Vorinstanz ist indessen keine gewöhnliche Vollzugsbehörde, sondern eine verwaltungsunabhängige Kollegialbehörde mit speziellen Kompeten- zen. Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit besonderer Verantwor- tung. Dies rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung des Bundesverwal- tungsgerichts bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides, ent- bindet es aber nicht davon, die Rechtsanwendung auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu überprüfen (Urteile des BVGer A-6840/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 1.4.2 und A-226/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.2, je m.w.H.). Weiter amtet die Vorinstanz in einem höchst technischen Bereich, in dem Fachfragen sowohl im Bereich der Stromversorgung als auch ökonomischer Ausrichtung zu beantworten sind. Ihr steht dabei – wie anderen Behördenkommissionen auch – ein eigentliches "technisches Er- messen" zu. Bei der Beurteilung von Fachfragen darf ihr daher ein gewis- ser Ermessens- und Beurteilungsspielraum belassen werden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erfor- derlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (zum
A-4809/2016 Seite 6 Ganzen statt vieler Urteil des BVGer A-7561/2015 vom 8. November 2016 E. 2.2 m.w.H.). Ebenfalls um eine Fachbehörde des Bundes mit spezifi- schem Fachwissen handelt es sich beim BFE, auf dessen Amtsbericht Vorinstanz und Beschwerdegegnerin verweisen. Dies ist vom Bundesver- waltungsgericht entsprechend zu berücksichtigen (Urteile des BVGer A-2768/2014 vom 30. April 2015 E. 2 und A-2895/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 2; vgl. ferner zum Ganzen Urteile des BVGer A-6015/2015 vom 10. Januar 2017 E. 5 und A-680/2016 vom 2. November 2016 E. 3.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) setzen sich Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine umwelt- verträgliche Energieversorgung ein. Art. 1 Abs. 2 Bst. c EnG statuiert als Ziel die verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energien. Zur Förderung der Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien hat der Ge- setzgeber die KEV eingeführt, welche sich nach den im Erstellungsjahr gel- tenden Gestehungskosten von Referenzanlagen richtet, die der jeweils ef- fizientesten Technologie entsprechen (Art. 7a Abs. 2 EnG). Die Regelung der Einzelheiten delegiert das Gesetz an den Bundesrat, der die Details in der EnV geregelt hat. Die konkrete Höhe der Vergütungssätze für die ver- schiedenen Technologien lässt sich aufgrund der in den Anhängen zur EnV festgesetzten Grundlagen berechnen und erfolgt schematisch, nicht abge- stimmt auf eine individuelle Anlage (Art. 3b EnV). Für die Administration der KEV ist die Beschwerdegegnerin als nationale Netzgesellschaft verant- wortlich (Art. 3g ff. EnV und Art. 18 ff. StromVG). Sie ist zuständig für die Erhebung der Beiträge, aus denen die KEV gespeist wird (Zuschläge auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze, sog. Netzzuschläge; Art. 15b EnG), und wickelt namentlich das Zulassungsverfahren zur KEV und deren Auszahlung ab (Art. 3g ff. EnV). Die KEV wird aus einem Fonds (KEV-Fonds) gespeist, in den die Netzzuschläge fliessen und der von der eigens dazu gegründeten Stiftung KEV verwaltet wird (vgl. Art. 3k EnV i.V.m. Art. 15b Abs. 5 EnG; zum Ganzen Urteile des BVGer A-4971/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3.1, A-226/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 4.1 und A-84/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 3.1, je m.w.H.). 3.2 Das EnG und die EnV wurden seit der Inbetriebnahme der PV-Anlage der Beschwerdeführerin im November 2013 revidiert. Für den zu beurtei- lenden Fall relevant ist die Änderung von Ziff. 2.3 des Anhangs 1.2 der EnV, welche die Definition von "integrierten Anlagen" enthält und auf den
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Satz 1 EnV, wonach sich der Vergütungssatz für eine bestimmte Anlage aufgrund der im Erstellungsjahr geltenden Vorgaben ergibt. Als Erstel- lungsjahr gilt gemäss Art. 3b Abs. 3 EnV das Jahr der tatsächlichen Inbe- triebnahme der Anlage (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-4971/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3.3 und A-84/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 3.3, je m.w.H.). 4. 4.1 Die aEnV unterschied (wie die EnV) in Anhang 1.2 Ziff. 2 zwischen frei- stehenden, angebauten und integrierten PV-Anlagen (vgl. zur Abgrenzung von angebauten und integrierten Anlagen Urteil des BVGer A-84/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 4.1 m.w.H.). Integrierte Anlagen werden mit einem höheren Vergütungssatz entschädigt als angebaute Anlagen (vgl. An- hang 1.2 Ziff. 3 EnV/aEnV). 4.2 4.2.1 Das BFE hat als Vollzugshilfe zum Anhang 1.2 der aEnV/EnV inzwi- schen mehrere Richtlinien erlassen, welche die Bestimmungen betreffend Photovoltaik erläutern und präzisieren. Für das vorliegende Verfahren ein- schlägig ist die "Richtlinie kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), Art. 7a EnG, Photovoltaik Anhang 1.2 EnV" in der Version 1.2 vom 1. Ok- tober 2011, gültig bis Ende 2013 (nachfolgend: KEV-RL 2011; vgl. < http://www.bfe.admin.ch/php/modules/publikationen/stream.php?extlang =de&name=de_147873057.pdf >, abgerufen am 16.01.2017), welche in Ziff. 3 drei sogenannte Leitsätze zu Ziff. 2.3 des Anhangs 1.2 der aEnV ent- hält. 4.2.2 Die KEV-RL 2011 wurde vom BFE per 1. Januar 2014 angepasst. Die bisherigen Leitsätze wurden mit der Version 1.3 der entsprechenden Richt- linie aufgehoben; neu existiert eine gesonderte Richtlinie, die "Richtlinie «Gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen» zur Anwendung von Ziffer 2.3 des Anhangs 1.2 der Energieverordnung (EnV)", Version 1.0 vom 4. März 2014 (vgl. < http://www.bfe.admin.ch/themen/00612/02073/index.html? lang=de&dossier_id=02168 >, abgerufen am 16.01.2017), welche die De- finition der integrierten PV-Anlagen präzisiert.
A-4809/2016 Seite 8 Mit dieser Revision der einschlägigen KEV-Richtlinie wurde die bereits im Verlauf des Jahres 2013 vorgenommene Praxisänderung der Beschwer- degegnerin umgesetzt, wonach die Gleichsetzung der bloss optisch oder scheinintegrierten mit den tatsächlich integrierten PV-Anlagen aufgehoben wurde (vgl. dazu Urteil des BVGer A-84/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 7). Diese Praxisänderung erfolgte zwar zu Recht (vgl. Urteil des BVGer A-4730/2014 vom 17. September 2015 E. 6, implizit bestätigt in den Urtei- len des BVGer A-4971/2016 vom 16. Januar 2017 E. 4.3 und A-84/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 4.2.3), verletzte indes die Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung und verstiess damit gegen Treu und Glauben. Dies, da die Beschwerdegegnerin ihre über Jahre verfolgte frühere Praxis, wel- che sich auf den (verordnungswidrigen) zweiten Leitsatz der KEV-RL 2011 stützte, bereits vor der Revision der einschlägigen KEV-Richtlinie und mit sofortiger Wirkung änderte. Anlagenbetreiber, die im Vertrauen auf die Richtigkeit der KEV-RL 2011 und in der berechtigten Erwartung der Aus- richtung der höheren Einspeisevergütung für integrierte PV-Anlagen Mehrinvestitionen getätigt hatten, die sich infolge der Praxisänderung nachträglich als nutzlos erweisen, können sich daher auf den Vertrauens- schutz berufen, sofern die übrigen Voraussetzungen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer A-226/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 6.2 f. m.w.H.) er- füllt sind (Urteil des BVGer A-4730/2014 vom 17. September 2015 E. 7; vgl. ferner Urteil des BVGer A-84/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 8.2.1 f.). 5. Im Beschwerdeverfahren ist zwischen den Parteien nicht mehr umstritten, dass es sich bei der streitgegenständlichen PV-Anlage (immerhin, aber le- diglich) um eine scheinintegrierte PV-Anlage im Sinne des zweiten Leitsat- zes der KEV-RL 2011 handelt und die Voraussetzungen für die Berufung auf den Vertrauensschutz bei der Beschwerdeführerin erfüllt sind (vgl. vor- stehend E. 1.3). 5.1 Die Rechtsfolge des Vertrauensschutzes ist in erster Linie, dass die Behörde an die Vertrauensgrundlage gebunden ist bzw. bleibt (sog. Be- standesschutz). Ausnahmsweise hat indes das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung dem Vertrauensschutz vorzugehen (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 2C_213/2014 vom 5. November 2014 E. 4.1 und 2C_502/2013 vom 30. September 2013 E. 2.1 m.w.H.; Urteil des BVGer B-998/2014 vom 8. Juli 2016 E. 3.7; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, All- gemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 700 und 706; TSCHANNEN/ ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 Rz. 14; WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts –
A-4809/2016 Seite 9 Band I, 2012, Rz. 2091; ELISABETH CHIARIELLO, Treu und Glauben als Grundrecht nach Art. 9 der schweizerischen Bundesverfassung, 2004, S. 137; BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, 1983, S. 129 ff.). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend zu bejahen. Das Bundesverwal- tungsgericht ist angesichts der knappen Mittel für die Förderung erneuer- barer Energien und der drohenden erheblichen finanziellen Belastung des KEV-Fonds im Fall der Gewährung des Bestandesschutzes, welcher gar die Funktionsfähigkeit des KEV-Fonds ernsthaft gefährden könnte, zum Schluss gelangt, dass die öffentlichen die privaten Interessen klar überwie- gen. Eine Bindung des Staates an die frühere Praxis der Beschwerdegeg- nerin zu scheinintegrierten Anlagen fällt daher aufgrund der überwiegen- den öffentlichen Interessen an der richtigen Rechtsanwendung ausser Be- tracht, weshalb eine Bindung an die Vertrauensgrundlage durch Vergütung des höheren KEV-Satzes für integrierte Anlagen zu verweigern ist (Urteil A-4730/2014 vom 17. September 2015 E. 7.4.3–7.4.5, bestätigt mit Urteil A-84/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 8.2.3). An dieser Einschätzung hat sich weiterhin nichts geändert. Dies anerkennt denn implizit auch die Be- schwerdeführerin, fordert sie doch zumindest im Beschwerdeverfahren nicht mehr die Zusprechung des höheren Vergütungssatzes, sondern le- diglich noch eine Entschädigung für den erlittenen Vertrauensschaden. 5.2 Kommt eine Bindung des Staates an die Vertrauensgrundlage wegen überwiegender öffentlicher Interessen nicht in Frage oder scheidet sie aus tatsächlichen Gründen von vornherein aus, ist die betroffene, in ihrem be- rechtigten Vertrauen zu schützende Person für die erlittenen Nachteile – insbesondere wenn diese vermögensrechtlicher Natur sind – regelmässig zu entschädigen (Urteil des BGer 8C_542/2007 vom 14. April 2008 E. 4.2; Urteile des BVGer B-998/2014 vom 8. Juli 2016 E. 3.7 und A-4990/2013 vom 20. März 2014 E. 3.6, je m.w.H.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 706; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 22 Rz. 14; WIEDERKEHR/ RICHLI, a.a.O., Rz. 2091; CHIARIELLO, a.a.O., S. 140 f.; TOBIAS JAAG, Öf- fentliches Entschädigungsrecht, ZBl 98/1997, S. 153 f.; WEBER-DÜRLER, a.a.O., S. 140). Vorliegend ergibt sich dieser Anspruch direkt aus Art. 9 BV (zum Ganzen Urteile des BVGer A-84/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 9.1 und A-4730/2014 vom 17. September 2015 E. 8.1 und 8.3, je m.w.H.; fer- ner Urteil des BGer 2C_444/2015 vom 4. November 2015 E. 3.1 m.w.H.).
A-4809/2016 Seite 10 5.3 Zwischen den Parteien ist umstritten, wie hoch die der Beschwerdefüh- rerin zuzusprechende Entschädigung auszufallen hat bzw. wie sie zu be- rechnen ist. 5.3.1 Die Vorinstanz bringt dazu vor, bei der Festlegung der "angemesse- nen Entschädigung" komme der entscheidenden Instanz ein grosser Er- messensspielraum zu; es könne auch eine Pauschale ausgerichtet wer- den. Dies rechtfertige sich im vorliegenden Fall. Auch die KEV werde im Einzelfall aufgrund der Leistung einer Referenzanlage für alle angemelde- ten PV-Anlagen, welche im selben Jahr in Betrieb genommen worden seien, gleich berechnet. Die tatsächlich entstandenen Anlagen- und Instal- lationskosten würden nicht berücksichtigt. Mit der pauschalen Entschädi- gung des Vertrauensschadens könne die Gleichbehandlung der betroffe- nen Anlagenbetreiber gewährleistet werden. Weiter ermögliche die Pau- schale einen effizienten Vollzug. Zur Berechnung der Pauschale verweist die Vorinstanz auf den Amtsbe- richt, welchen das BFE auf ihr Ersuchen hin verfasst hat. 5.3.2 In diesem Amtsbericht hält das BFE fest, die verschiedenen PV-An- lagen seien – abhängig von diversen Parametern (z.B. Standort, Dachform, regionale Witterungsverhältnisse) – zwar unterschiedlich in ihrer Bau- weise. Aufgrund der bei der Einführung der KEV erwarteten sehr grossen Anzahl Anlagen habe man sich für die Bestimmung der Höhe der Vergü- tung indes für ein Referenzanlagensystem entschieden, das sich an der effizientesten Technologie orientiere. Bei diesem System werde ein von der Leistung der Anlage abhängiger Vergütungssatz gewährt. Bei den ange- bauten PV-Anlagen, die den zweiten Leitsatz der KEV-RL 2011 erfüllten, sei "die Verschiedenartigkeit wohl ähnlich, wie wenn man alle PV-Anlagen betrachte". Vor diesem Hintergrund erscheine eine von der Anlagenleis- tung abhängige Entschädigung für die Fälle, in denen bei angebauten PV- Anlagen Zusatzaufwendungen zur Erfüllung des zweiten Leitsatzes der KEV-RL 2011 getätigt worden seien, als sachgerecht. Dabei könne davon ausgegangen werden, dass eine grosse Mehrheit der betroffenen Anlagen eher mit derjenigen vergleichbar sei, wie sie das Bundesverwaltungsge- richt im Verfahren A-4730/2014 zu beurteilen gehabt habe. Eine Anlage, wie sie dem Verfahren A-84/2015 zugrunde gelegen habe, stelle eine Aus- nahme dar. Deshalb sei bei der Festlegung einer pauschalen Entschädi- gung pro kWp eher an die Verhältnisse im Verfahren A-4730/2014 anzu- knüpfen. Dem dortigen Anlagenbetreiber sei eine Entschädigung von rund Fr. 89.–/kWp zugesprochen worden. Ziehe man zum Vergleich die eher als
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Seite 11
Ausnahme zu betrachtende Anlage im Verfahren A-84/2015 hinzu, bei der
eine Entschädigung von rund Fr. 435.–/kWp zugesprochen worden sei,
dürfte sich die angemessene (pauschale) Entschädigung wohl in einem
Bereich zwischen Fr. 100.– und Fr. 200.– pro kWp bewegen.
5.3.3 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, es sei
nicht rechtens, wenn "lediglich mit einem Blechaufsatz versehene" PV-An-
lagen gleich behandelt würden wie diejenige der Beschwerdeführerin. Dies
sei unverhältnismässig, habe sie doch eine Mehrinvestition von Fr. 80'657.–
bzw. Fr. 547.20/kWp getätigt. Ihre PV-Anlage könne unter diesen Bedin-
gungen nicht kostendeckend betrieben werden.
Im Sinne der Rechtsgleichheit müsse die PV-Anlage zumindest gleich be-
handelt werden wie diejenige, welche im bundesverwaltungsgerichtlichen
Verfahren A-84/2015 zu beurteilen gewesen sei, weshalb der Beschwerde-
führerin – wie im genannten Verfahren – wenigstens eine Entschädigung
von Fr. 434.78/kWp (Fr. 30'000.– / 69 kWp) bzw. Fr. 64'086.95 zuzuspre-
chen sei.
5.4 Ist der in ihrem Vertrauen zu schützenden Person eine Entschädigung
zuzusprechen, ist ihr in der Regel der entstandene Vertrauensschaden
(sog. negatives Interesse; im Gegensatz zum positiven bzw. Erfüllungsin-
teresse) zu ersetzen (Urteil des BVGer A-84/2015 vom 8. Dezember 2015
328 E. 7a; Urteile des BGer 2C_960/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 3.5.2
und 2A.303/2000 vom 15. Februar 2001 E. 6; Urteil des BVGer
A-4990/2013 vom 20. März 2014 E. 3.6; ISABELLE HÄNER, in: Waldmann/
Weissenberger [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar, 2. Aufl. 2016, Art. 25
N 26). Die betroffene Person ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie
die gestützt auf die Vertrauensgrundlage vorgenommenen Dispositionen
nicht getroffen hätte. Der Vertrauensschaden bzw. das negative Interesse
entspricht mithin dem Total der durch die Vertrauensgrundlage ausgelösten
Investitionen (vgl. Urteil des BGer 2C_960/2013 vom 28. Oktober 2014
E. 4.5.4 und 4.6.3; ferner Urteil des BVGer A-4730 vom 17. September
2015 E. 7.4.4 und 8.3; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 60
Rz. 15 f.).
Nicht in jedem Fall ist allerdings vom Staat voller Schadenersatz zu leisten.
Die (volle) Entschädigungspflicht kann in Ausnahmefällen ebenso wie der
Bestandesschutz zu einer Blockierung staatlicher Aktivitäten führen. Ein
A-4809/2016 Seite 12 Vertrauensschutz, der wichtige staatliche Aufgaben verunmöglicht, ist aber undenkbar. Auch die Entschädigungsfolge muss deshalb unter dem Vorbe- halt überwiegender öffentlicher Interessen stehen (WEBER-DÜRLER, a.a.O., S. 143 m.w.H.; gl.M. wohl HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 706, wo- nach es sich rechtfertigen kann, "gewisse [Hervorhebung hinzugefügt] durch die Betroffenen gestützt auf das vertrauensbegründende Verhalten vorgenommene Aufwendungen zu entschädigen"; das Bundesgericht spricht im Zusammenhang mit dem Widerruf von Verfügungen vereinzelt von einer "angemessenen Entschädigung" [vgl. etwa BGE 100 Ib 299 E. 2 S. 303 und 88 I 224 E. 1 S. 228; Urteil 1C_740/2013 vom 6. Mai 2015 E. 8.3]; im Urteil 2C_960/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 3.5.2 [m.w.H.] hat es ausgeführt: "Praxisgemäss sind in Fällen der Vertrauenshaftung [nur] gewisse [Hervorhebung hinzugefügt] durch den Betroffenen gestützt auf das vertrauensbegründende Verhalten vorgenommene Aufwendungen zu ersetzen"). 6. 6.1 Vorinstanz und BFE vertreten offenbar die Ansicht, im Fall der Entschä- digung von Besitzern scheinintegrierter PV-Anlagen sei eine pauschale Vergütung als Schadenersatz für das enttäuschte Vertrauen zulässig, selbst wenn die Entschädigung (deutlich) unter dem effektiven Vertrauens- schaden liegt. Die vorstehenden Ausführungen haben indes gezeigt, dass im Fall des Vertrauensschutzes grundsätzlich ein Anspruch auf volle Ent- schädigung des Vertrauensschadens besteht. Eine reduzierte, bloss "an- gemessene" Entschädigung kann nur ganz ausnahmsweise in Frage kom- men, wenn ansonsten die staatliche Aufgabenerfüllung in Frage gestellt wäre (vgl. vorstehend E. 5.4). Die Vorinstanz legt jedoch nicht dar, weshalb diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt sein sollte, und dies ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-4730/2014 vom 17. Sep- tember 2015 in Erwägung 8.3 zwar beiläufig festgehalten, dass "grundsätz- lich auch die Möglichkeit bestanden hätte, eine pauschale Entschädigung zuzusprechen". Es setzte sich indes nicht näher mit dieser Schlussfolge- rung auseinander und äusserte sich insbesondere nicht zur Höhe bzw. Festsetzung dieser Pauschalentschädigung, sondern bestätigte "mit Blick auf den Ermessensspielraum der Vorinstanz" deren Entscheid, den effek- tiven Vertrauensschaden zu ersetzen, "zumal die Berechnung der Vorin- stanz plausibel und nachvollziehbar" erschien.
A-4809/2016 Seite 13 Auf das genannte Urteil bezugnehmend führte das Bundesverwaltungsge- richt im Urteil A-84/2015 vom 8. Dezember 2015 (E. 9.1) aus, es könne "auch eine angemessene pauschale Entschädigung zugesprochen wer- den". Die anschliessende Erwägung 9.2 zeigt indessen, wie dies zu ver- stehen war: (Nur) Falls sich der effektive Vertrauensschaden nicht ermitteln lässt, kann (und muss) er geschätzt werden und ist insofern eine Pau- schale zuzusprechen (vgl. Art. 42 Abs. 2 des Obligationenrechts [OR, SR 220] analog; ferner BGE 121 V 71 E. 2d). Dasselbe gilt, wenn die exakte Bezifferung des Schadens nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich und deshalb nicht zumutbar ist (vgl. statt vieler BGE 134 III 306 E. 4.1.2; Urteil des BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 5.1 m.w.H.). Gesuchsteller und Beschwerdeführerin im Verfahren A-84/2015 bezifferten den mangels Belegen nicht exakt bestimmbaren Vertrauens- schaden auf Fr. 28'000.– bzw. Fr. 35'000.–. Da Mehrkosten in dieser Höhe angesichts der rund viermal höheren Gesamtkosten der Anlage als plausi- bel erschienen und weder von der Vorinstanz noch der Beschwerdegegne- rin noch vom BFE in Frage gestellt wurden, setzte das Bundesverwaltungs- gericht die zu bezahlende Entschädigung in der Höhe des mutmasslichen Vertrauensschadens pauschal auf Fr. 30'000.– fest. Vorinstanz und BFE können mit Bezug auf eine (deutlich unter dem tat- sächlichen Vertrauensschaden liegende) Pauschalentschädigung daher aus den beiden erwähnten Entscheiden nichts zu ihren Gunsten ableiten. 6.3 Die Vorinstanz begründet die Zusprechung einer Pauschale mit der Gleichbehandlung der Anlagenbetreiber. 6.3.1 Das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) verlangt, dass Glei- ches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Mass- gabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird namentlich verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 141 I 153 E. 5.1; Urteile des BVGer A-957/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 12.2.1 und A-258/2016 vom 8. November 2016 E. 4.2; je m.w.H.). 6.3.2 Die von der Vorinstanz berechnete Pauschalentschädigung knüpft an die Leistung der PV-Anlage an, indem pro kWp eine Vergütung von
A-4809/2016 Seite 14 Fr. 150.– bezahlt werden soll. Der mit dieser zu entschädigende Vertrau- ensschaden steht aber – anders als die KEV (vgl. Anhang 1.2 Ziff. 3 EnV) – nicht in einem direkten Zusammenhang mit der Anlagenleistung, selbst wenn die Mehrkosten für eine integrierte Anlage gegenüber einer angebau- ten Anlage mit der Höhe der Leistung tendenziell zunehmen dürften. Der Vertrauensschaden nimmt mit anderen Worten nicht kontinuierlich zur Höhe der Anlagenleistung zu. Ebenso wenig kann bei der Berechnung des Vertrauensschadens einfach schematisch auf Referenzanlagen abgestellt werden, wie dies das Gesetz für die KEV vorsieht (vgl. vorstehend E. 3.1). Vielmehr ist jeweils im konkreten Einzelfall und unter Berücksichtigung der tatsächlich entstandenen Anlagen- und Installationskosten der effektive Vertrauensschaden zu bestimmen. Die Höhe der von der Vorinstanz zuge- sprochenen Pauschale lässt sich daher nicht mit dem in der angefochtenen Verfügung vorgebrachten Hinweis begründen, ihr lägen "in gleich gelager- ten Fällen Abrechnungen zu den tatsächlichen Mehrinvestitionen vor", wel- che als "Vergleichswerte" herangezogen würden. Die von der Vorinstanz angedachte Pauschalisierung führt nicht zu einer Gleichbehandlung der Anlagenbetreiber, sondern vielmehr zu deren Un- gleichbehandlung. Eine Gleichbehandlung kann nur erreicht werden, wenn allen Anlagenbetreibern der individuell festgestellte Vertrauensschaden voll oder – falls ausnahmsweise die entsprechenden Voraussetzungen er- füllt sein sollten (vgl. vorstehend E. 5.4) – partiell zu einem einheitlichen Prozentsatz ersetzt wird. Gerade die beiden von der Vorinstanz und vom BFE zitierten Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts zeigen, zu welch ungleichen Ergebnissen eine fixe Bandbreite (gemäss Empfehlung des BFE Fr. 100.– bis Fr. 200.– pro kWp) bzw. ein fixer Ansatz (gemäss Vorin- stanz Fr. 150.–/kWp) führt. Bei Anwendung dieses Modells wäre dem An- lagenbetreiber im Verfahren A-4730/2014 eine Entschädigung deutlich über dem effektiv erlittenen Vertrauensschaden zugesprochen worden (Fr. 150.– statt rund Fr. 89.– pro kWp bzw. insgesamt rund Fr. 8'000.– statt Fr. 4'715.15), während der Anlagenbetreiber im Verfahren A-84/2015 nur etwa einen Drittel seines tatsächlichen Mehraufwandes ersetzt erhalten hätte (Fr. 150.– statt rund Fr. 435.– pro kWp bzw. total rund Fr. 10'000.– statt Fr. 30'000.–). 6.3.3 Das BFE weist in seinem Amtsbericht zu Recht darauf hin, dass sich der Gesetzgeber für die KEV aufgrund der bei deren Einführung erwarteten sehr grossen Anzahl vergütungsberechtigter Anlagen für die Bestimmung der Höhe der Vergütung für ein Referenzanlagensystem entschied. Dies
A-4809/2016 Seite 15 wurde im Voraus so festgelegt und war für jeden Anlagenbetreiber und Ge- suchsteller von vornherein ersichtlich. Anders verhält es sich jedoch mit dem vorliegend zu beurteilenden Vertrauensschaden. Die Beschwerdefüh- rerin ging im Zeitpunkt der Erstellung ihrer PV-Anlage in guten Treuen da- von aus, sie würde den höheren KEV-Ansatz für integrierte Anlagen vergü- tet und damit zumindest ihre in diesem Hinblick getätigten Mehrinvestitio- nen ersetzt erhalten. Entgegen der Ansicht des BFE erscheint daher eine von der Anlagenleistung abhängige Entschädigung des Vertrauensscha- dens gerade mit Blick auf den in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Grundlage des Anspruchs auf Schutz des berechtigten Vertrauens (Vertrauensschutz) bildet (vgl. statt vieler Urteil des BGer 1C_184/2016 vom 14. November 2016 E. 4.2 m.w.H.), nicht als sachgerecht. 6.4 Die Vorinstanz verweist zur Begründung der angefochtenen Verfügung ferner auf den effizienten Vollzug. Zweifellos ermöglicht das von der Vorin- stanz gewählte Modell eine einfache und rasche Berechnung der Entschä- digung für in ihrem Vertrauen zu schützende Besitzer von scheinintegrier- ten PV-Anlagen. Dies allein rechtfertigt es indes nicht, von den allgemeinen Grundsätzen zur Ermittlung des Vertrauensschadens abzuweichen. Der Vollzug wird immerhin insofern erleichtert, als die Höhe des Vertrauens- schadens geschätzt werden kann, wenn eine effektive Bezifferung bzw. Berechnung mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden und deshalb unzumutbar oder überhaupt nicht möglich ist. Auch in diesem Fall ist jedoch – wie bereits ausgeführt – grundsätzlich eine Pauschale in der Höhe des mutmasslichen Vertrauensschadens zu entrichten. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang im Übrigen, dass den Gesuch- steller eine Mitwirkungspflicht bzw. -obliegenheit (vgl. dazu Urteil des BVGer A-300/2013 vom 6. Juli 2015 E. 3.2.3 m.w.H.) trifft (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Deren Verletzung kann bei der Beweiswürdigung zum Nach- teil des Gesuchstellers berücksichtigt werden (vgl. Art. 40 des Bundesge- setzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG; statt vieler Urteil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 8.7.4.1) oder ausnahmsweise (vgl. Urteil des BVGer A-6542/2012 vom 22. April 2013 E. 4.1) sogar ein Nichteintreten auf das Gesuch zur Folge haben (vgl. Art. 13 Abs. 2 VwVG; Urteil des BGer 9C_669/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 7.1).
A-4809/2016 Seite 16 6.5 Soweit sich die Vorinstanz schliesslich auf den Amtsbericht des BFE beruft, ist festzuhalten, dass dieser aus verschiedenen Gründen keine taugliche Grundalge für die Festsetzung der Entschädigung darstellt. Abgesehen davon, dass die Anlagenleistung kein geeigneter Anknüp- fungspunkt für die Berechnung des Vertrauensschadens ist, da sie nicht in einem korrelierenden Verhältnis zu diesem steht, überzeugt auch die Be- gründung des vom BFE gewählten Ansatzes von Fr. 100.– bis Fr. 200.– pro kWp nicht. Das BFE führt aus, im Urteil A-4730/2014 vom 17. September 2015 habe das Bundesverwaltungsgericht dem Anlagenbetreiber umge- rechnet eine Entschädigung von Fr. 89.–/kWp zugesprochen, im Urteil A-84/2015 vom 8. Dezember 2015 eine solche von Fr. 435.–/kWp. Die als angemessen erachtete Bandbreite der Entschädigung pro kWp setzte das BFE dazwischen fest, offenbar deshalb näher beim tieferen Wert, da es die dem Verfahren A-4730/2014 zugrunde liegende PV-Anlage eher als "Stan- dardanlage" und diejenige im Verfahren A-84/2015 als Ausnahme ansieht (vgl. vorstehend E. 5.3.2). Bei der Festlegung der Entschädigungen in den beiden genannten Beschwerdeverfahren kam der Anlagenleistung jedoch keinerlei Relevanz zu. Vielmehr verpflichtete das Bundesverwaltungsge- richt die Beschwerdegegnerin im ersten Verfahren, dem Anlagenbetreiber den mit Belegen ausgewiesenen vollen Vertrauensschaden zu ersetzen (bzw. bestätigte den entsprechenden Entscheid der Vorinstanz). Im zwei- ten Verfahren sprach das Bundesverwaltungsgericht dem betroffenen An- lagenbetreiber ebenfalls eine Entschädigung in der Höhe des (geschätz- ten) Mehraufwandes für die scheinintegrierte Anlage zu. Dass die geschul- deten Entschädigungen in den beiden Verfahren mit Bezug auf die Anla- genleistung so weit – um beinahe Faktor 5 – auseinander liegen, zeigt ge- rade, wie unzweckmässig es ist, für die Berechnung der Entschädigung auf die Leistung der PV-Anlage abzustellen. Das BFE begründete im Übrigen mit keinem Wort, weshalb "eine grosse Mehrheit der betroffenen Anlagen eher mit derjenigen vergleichbar" sein soll, die im Verfahren A-4730/2014 zu beurteilen war, und die Anlage im Verfahren A-84/2015 "eher als Ausnahme zu betrachten" sein soll. Viel- mehr ist es offenbar zumindest im vorliegenden Fall so, dass die streitge- genständliche Anlage mit derjenigen im Verfahren A-84/2015 vergleichbar ist. Wie sich aus den Akten ergibt, wurden die Anlage der Beschwerdefüh- rerin und die dem Verfahren A-84/2015 zugrunde liegende sowie eine dritte PV-Anlage von demselben Unternehmen erstellt. Dieses verlangte von der Vorinstanz gleichzeitig die Beurteilung aller drei Anlagen, und die Vorin- stanz führte die drei Verfahren bis zur Verfahrenssistierung im Januar 2015
A-4809/2016 Seite 17 parallel. Das vorliegende Verfahren wurde zusammen mit dem dritten Ver- fahren augenscheinlich deshalb bis zu einem Entscheid im Verfahren A-84/2015 sistiert, da dieser die beiden anderen Verfahren präjudizieren würde. 6.6 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass Dispositiv-Ziff. 2 der an- gefochtenen Verfügung aufzuheben ist. 7. 7.1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zu- rück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Bei der Wahl zwischen diesen beiden Ent- scheidarten steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Liegen sachliche Gründe für eine Rückweisung vor, ist diese regelmässig mit dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip eines einfachen und raschen Verfahrens vereinbar. Zur Rückweisung führt insbesondere eine mangel- hafte Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, die ohne eine auf- wendigere Beweiserhebung nicht behoben werden kann. Die Vorinstanz ist mit den tatsächlichen Verhältnissen besser vertraut und darum im Allge- meinen besser in der Lage, die erforderlichen Abklärungen durchzuführen. Zudem bleibt der betroffenen Partei in diesem Fall der gesetzlich vorgese- hene Instanzenzug erhalten (statt vieler Urteil des BVGer A-1865/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5 m.w.H.). 7.2 Dem Bundesverwaltungsgericht ist es vorliegend nicht möglich, die der Beschwerdeführerin zuzusprechende Entschädigung ohne ein aufwendi- ges Beweisverfahren selbst festzulegen. Die Vorinstanz und das allenfalls von dieser erneut als Fachbehörde beizuziehende BFE sind überdies bes- ser mit der Materie vertraut als das Bundesverwaltungsgericht. Schliesslich ist eine allgemeine, auch in anderen gleichartigen Verfahren anwendbare Methode zur künftigen Berechnung der im Vertrauen auf den zweiten Leit- satz der KEV-RL 2011 getätigten (Mehr-)Investitionen und zur Festlegung der Entschädigung des daraus resultierenden Vertrauensschadens zu ent- wickeln. Es rechtfertigt sich nicht, dabei der fachkundigen Vorinstanz vor- zugreifen. Angesichts der konkreten Umstände erscheint es daher ange- zeigt, die Angelegenheit zur weiteren materiellen Prüfung und neuem Ent- scheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird die Vorinstanz namentlich den effektiv bei der Beschwerdefüh- rerin angefallenen Mehraufwand festzustellen bzw. – falls dies nicht oder
A-4809/2016 Seite 18 nur mit unverhältnismässigem bzw. unzumutbarem Aufwand möglich ist – zu schätzen haben. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Betrag von Fr. 80'657.– wurde bisher, soweit ersichtlich, weder von der Vorinstanz noch von der Beschwerdegegnerin explizit in Zweifel gezogen. Auch mit Blick auf die bereits pendenten und noch zu erwartenden weiteren gleichartigen Verfahren wird die Vorinstanz sodann darüber zu befinden und zu begründen haben, ob der ermittelte Vertrauensschaden ganz oder ausnahmsweise nur teilweise entschädigt wird. Dabei wird von entschei- dender Bedeutung sein, mit welchen diesbezüglichen Kosten insgesamt zu rechnen ist und wie sich diese finanzielle Belastung auf die Funktionsfä- higkeit des KEV-Fonds, zu dessen Lasten die Entschädigungen unstrittig auszurichten sind (Urteil des BVGer A-4730/2014 vom 17. September 2015 E. 8.4), auswirkt. 7.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzu- weisen. 8. Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuer- legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Im Falle einer Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz mit noch offenem Verfahrensausgang gilt nach konstan- ter Rechtsprechung die beschwerdeführende Partei als obsiegend (Urteile des BVGer A-5459/2015 vom 27. Dezember 2016 E. 8.1 und A-1865/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 6, je m.w.H.), unabhängig davon, ob die Rück- weisung beantragt worden ist. Umgekehrt ist die Beschwerdegegnerin grundsätzlich als unterliegend zu betrachten (zum Ganzen Urteil des BVGer A-4186/2015 vom 28. Januar 2016 E. 10.1 m.w.H.). Die auf Fr. 2'000.– festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind demnach ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der von der Be- schwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist weder der nicht anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführerin (Art. 7 Abs. 4 VGKE) noch der unterliegenden Beschwer- degegnerin (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario) zu- zusprechen. Die Vorinstanz hat von vornherein keinen entsprechenden An- spruch (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
A-4809/2016 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziff. 2 der angefochte- nen Verfügung der Vorinstanz vom 7. Juli 2016 aufgehoben. Die Angele- genheit wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vor- instanz zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.– festgesetzt und der Be- schwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Ta- gen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins er- folgt mit separater Post. Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.– wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückerstattet. Sie hat dem Bundesverwaltungsgericht hierzu einen Einzahlungsschein zuzustellen oder eine Kontoverbindung mitzuteilen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) – das BFE z.K.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Oliver Herrmann
A-4809/2016 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch- tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdefüh- rende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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