B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-4806/2021
Urteil vom 2. Juni 2023 Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiber Tobias Egli.
Parteien
A._______, Remo Busslinger, Rechtsanwalt, Streichenberg und Partner, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenschutz, Akteneinsicht.
A-4806/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 5. Oktober 2021 ersuchte A._______ beim Staatssekretariat für Migra- tion (SEM) um Einsicht in die ihn betreffenden Akten, die in Zusammen- hang mit einer E-Mail des SEM an das Migrationsamt des Kantons Zürich stehen. B. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 gewährte das SEM A._______ in be- schränktem Umfang Einsicht in die Akten seines Dublin-In-Verfahrens. Er erhielt eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie die gemäss Klassifizie- rung des SEM zur Edition freigegebene Aktenstücke. Keine Einsicht ge- währte das SEM in die Aktenstücke Nr. (...). Es begründete diese Ein- schränkung damit, dass es sich dabei um interne Akten handle, die nicht dem Akteneinsichtsrecht unterstünden. C. Dagegen erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. No- vember 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) vom 11. Oktober 2021. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm vollständige Akten- einsicht zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. D. In ihrer Stellungnahme vom 28. Dezember 2021 beantragte die Vorinstanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Sie bekräftigte ihre Auffas- sung, wonach es sich bei den anbegehrten Aktenstücken um interne Do- kumente handle. Ausserdem brachte sie vor, dass der Inhalt dieser Doku- mente keinen Einfluss auf ihre Entscheidung in Bezug auf das Dublin-In- Verfahren gehabt habe und die Dokumente aus diesem Grund nicht freige- geben worden seien. E. Mit den Schlussbemerkungen vom 26. Januar 2022 nahm der Beschwer- deführer zur Vernehmlassung Stellung. Er hielt an seinen Anträgen und Ausführungen fest. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A-4806/2021 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor- liegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit welcher ihm die Ein- sicht in sein Dublin-In-Verfahrensdossier partiell verweigert wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er- messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Ferner würdigt es die Be- weise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer stützt sein Gesuch um Akteneinsicht auf das Auskunftsrecht gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1). Es ist deshalb zunächst die An- wendbarkeit des Datenschutzgesetzes des Bundes zu prüfen.
A-4806/2021 Seite 4 3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 DSG ist das Datenschutzgesetz des Bundes auf das Bearbeiten von Daten natürlicher oder juristischer Personen durch pri- vate Personen und Bundesorgane anwendbar. Bundesorgane sind Behör- den und Dienststellen des Bundes sowie Personen, soweit sie mit öffentli- chen Aufgaben des Bundes betraut sind (Art. 3 Bst. h DSG). Als Bearbeiten gilt jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Ver- wenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Da- ten (Art. 3 Bst. e DSG). Personendaten sind alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (Art. 3 Bst. a DSG). Nach Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG findet das Datenschutzgesetz des Bundes unter anderem keine Anwendung auf hängige verwaltungsrechtliche Verfahren, mit Ausnahme erstinstanzlicher Verfahren (vgl. BGE 138 III 425 E. 4.3; Ur- teil des BGer 1C_541/2014 vom 13. August 2015 E. 2.2; vgl. ferner BVGE 2016/28 E. 2.2). Folglich erstreckt sich der Geltungsbereich selbst auf hän- gige erstinstanzliche Verwaltungsverfahren (Urteil des BVGer A- 1675/2016, A-1681/2016 vom 12. April 2017 E. 5.1). Nach einem abge- schlossenen Verwaltungsverfahren sind die Bestimmungen des DSG un- eingeschränkt anwendbar und gehen den Regeln vor, die das Aktenein- sichtsrecht während des materiellen Verfahrens (Art. 26–28 VwVG) regeln (vgl. Urteil des BVGer A-1822/2021 vom 7. September 2022 E. 4.1). 3.3 Bei der Vorinstanz handelt es sich um ein Bundesorgan im Sinne von Art. 3 Bst. h DSG. Das Auskunftsgesuch des Beschwerdeführers betrifft die Bekanntgabe von Personendaten, ersucht er doch um Einsicht in das von der Vorinstanz zu seiner Person geführte Aktendossier. Den Dokumen- ten ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz Personendaten des Beschwer- deführers erfasst und bearbeitet. Das Dublin-In-Verfahren des Beschwer- deführers ist abgeschlossen. Somit ist derzeit vor der Vorinstanz kein Ver- fahren hängig. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, erstreckt sich der An- wendungsbereich des DSG ebenfalls auf hängige erstinstanzliche Verwal- tungsverfahren. Ein hängiges Beschwerdeverfahren in Bezug auf das Dub- lin-In-Verfahren ist sodann aufgrund der Akten weder ersichtlich noch wird dies von der Vorinstanz dargetan. Folglich gelangt das DSG auf das strit- tige Auskunftsgesuch zur Anwendung (vgl. BVGE 2016/22 E. 6.1). 4. 4.1 Art. 8 DSG räumt jeder Person das Recht ein, vom Inhaber einer Da- tensammlung Auskunft darüber zu verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden (Abs. 1). Der Inhaber der Datensammlung muss der betroffenen
A-4806/2021 Seite 5 Person namentlich alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Da- ten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten mitteilen (Art. 8 Abs. 2 Bst. a DSG; zu den Modalitäten des Auskunftsrechts siehe Art. 1 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz [VDSG, SR 235.11]). Das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG ist ein relativ höchstpersönliches Recht, das jeder Person vorausset- zungslos zusteht. Es bezieht sich auf alle in einer Datensammlung vorhan- denen Daten zur um Auskunft ersuchenden Person, d.h. auf alle Angaben, die sich auf diese Person beziehen (Art. 3 Bst. a DSG) und ihr zugeordnet werden können (Art. 3 Bst. g DSG; BGE 147 III 139 E. 3.1.1 und 3.4.2 f.; 125 II 473 E. 4b; Urteil des BGer 1C_541/2014 vom 13. August 2015 E. 2.4 m.w.H.). Die Bezeichnung der Datensammlung durch den Inhaber ist dabei unerheblich. Das Auskunftsrecht kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass zum Beispiel neben der «offiziellen» auch eine «inoffizielle» Daten- sammlung geführt wird. Somit erstreckt sich der Auskunftsanspruch ge- mäss Art. 8 DSG auch auf Akten, die zwar von der Verwaltung als «intern» bezeichnet werden, die aber Angaben über den Gesuchsteller enthalten und diesem zugeordnet werden können (BGE 147 III 139 E. 3.1.1 und 125 II 473 E. 4b). Auch umfasst der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch alle personenbezogenen Daten einer Behörde ohne Rücksicht auf ihre Ent- scheidungserheblichkeit für ein konkretes Verfahren. Unter datenschutz- rechtlichen Gesichtspunkten ist somit ausschliesslich die Art und der Inhalt eines Dokuments von Bedeutung und nicht seine Entscheidrelevanz oder Klassifikation als interne Akte (vgl. BGE 125 II 473 E. 4c.cc). Das Auskunftsrecht ermöglicht dem Betroffenen, die Einhaltung der mate- riellen Grundsätze des Datenschutzes zu überprüfen und seine übrigen Datenschutzrechte wahrzunehmen, so zum Beispiel die Berichtigung un- richtiger Daten (Art. 5 Abs. 2 DSG), die Sperrung der Bekanntgabe gewis- ser Daten (Art. 20 Abs. 1 DSG) oder die Anonymisierung und Vernichtung nicht benötigter Daten (Art. 21 DSG; BGE 125 II 473 E. 4b). Im Fall der Datenbearbeitung durch Bundesorgane kommt dem Auskunftsrecht damit insbesondere die Funktion zu, die betroffene Person in die Lage zu verset- zen, die weitergehenden Rechte gemäss Art. 25 DSG überhaupt wahrneh- men zu können (BVGE 2016/28 E. 1.4.3.1 m.w.H.). 4.2 Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht gilt jedoch nicht uneinge- schränkt. Nach Art. 9 Abs. 1 DSG kann der Inhaber der Datensammlung die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit ein Ge- setz im formellen Sinn dies vorsieht (Bst. a) oder es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist (Bst. b). Ein Bundesorgan kann dies
A-4806/2021 Seite 6 ausserdem tun, soweit es wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder äusseren Sicherheit der Eidgenossen- schaft, erforderlich ist (Art. 9 Abs. 2 Bst. a DSG) oder die Auskunft den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines andern Untersuchungsverfah- rens in Frage stellt (Art. 9 Abs. 2 Bst. b DSG). Art. 9 DSG benennt die mög- lichen Gründe für eine Einschränkung des Auskunftsrechts abschliessend. Greift keiner der aufgeführten Einschränkungsgründe, ist die Auskunft un- eingeschränkt zu erteilen (SANDRA HUSI-STÄMPFLI, in: Baeriswyl/Pärli [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Datenschutzgesetz, 2015, Art. 9 DSG Rn. 15; vgl. ferner BVGE 2016/28 E. 5.1 m.w.H.). Eine Einschränkung des Auskunftsrechts muss in jedem Fall verhältnis- mässig sein. Angesichts der grossen Bedeutung des Auskunftsrechts für den Datenschutz ist die Auskunftsverweigerung auf das zeitlich und sach- lich unbedingt Notwendige zu begrenzen (vgl. BGE 147 II 408 E. 2.3 und 125 II 473 E. 4c.aa). Die Beweislast für das Vorliegen eines zureichenden Grundes trägt der Inhaber der Datensammlung (Urteil des BVGer A- 5176/2012 vom 28. Februar 2013 E. 3.2 m.w.H.). 4.3 Art. 8 DSG vermittelt grundsätzlich nur das Recht auf Auskunft über die eigenen Personendaten. Es kann sich allerdings ergeben, dass darin auch Daten über Dritte enthalten sein können (Urteil des BGer 1C_541/2014 vom 13. August 2015 E. 3.3 m.w.H.). Entsprechend kann der Inhaber der Datensammlung die Erteilung der verlangten Auskünfte verweigern, ein- schränken oder aufschieben, soweit dies überwiegende Interessen eines Dritten erfordern (Art. 9 Abs. 1 Bst. b DSG). Reicht die Anonymisierung der betreffenden Dokumente zum Schutz Dritter aus, sollte das Auskunftsrecht des Dateninhabers (Antragsteller nach Art. 8 DSG) nicht weiter einge- schränkt werden, da sonst der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 2 DSG) verletzt würde (BGE 141 III 119 E. 6.2 m.w.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Einsicht in die Aktenstücke Nr. (...) seines Dublin-In-Dossiers. Es ist zu prüfen, ob er gestützt auf Art. 8 DSG grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in diese Aktenstücke hat und ob die Vorinstanz die Einsicht gestützt auf Art. 9 DSG verweigern durfte. 5.2 Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer die Einsicht in die streitigen Aktenstücke mit der Begründung, es handle sich dabei um in- terne Akten, die nicht dem Akteneinsichtsrecht unterstünden. Sie macht
A-4806/2021 Seite 7 geltend, es handle sich bei den Dokumenten um einen Schriftenwechsel zwischen Behörden im Rahmen des Dublin-In-Verfahrens. Diese seien ei- ner Editionsklasse zugeordnet, die für ihre Entscheidungen nicht relevant sei. Der Inhalt dieser Dokumente habe keinen Einfluss auf ihre Entschei- dung in Bezug auf das Dublin-In-Verfahren des Beschwerdeführers ge- habt. Sinngemäss macht die Vorinstanz geltend, dass sich die Akteneinsicht vor- liegend nach Verfahrensrecht richte. Sie bringt vor, dass sich die Aktenein- sicht nach Verwaltungsverfahrensrecht im Zweck von demjenigen nach Datenschutzrecht unterscheide. Aus ihrer Sicht habe das Akteneinsichts- recht nicht die Kontrolle der Richtigkeit der erfassten Daten beabsichtigt, sondern die Orientierung über das Verwaltungsverfahren. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass gemäss Art. 8 DSG jede Person Auskunft darüber verlangen kann, ob Daten, die sie betreffen, bearbeitet werden. Sofern dem so sei, habe die betroffene Person das Recht, zu er- fahren, welche Akten und Dokumente dies sind. Zudem habe die betroffene Person ein Anrecht, die fraglichen Dokumente und Daten vollumfänglich einzusehen. Das Einsichtsrecht erstrecke sich nebst den «offiziellen» auch auf die «inoffiziellen» Daten, die als verwaltungsinterne Daten oder Korres- pondenzen bezeichnet würden. Solange verwaltungsinterne Daten bezie- hungsweise Korrespondenzen der anfragenden Person zuordnungsbar seien, habe diese das Anrecht, die Dokumente einzusehen. Es sei dabei unerheblich, ob es sich bei den gemachten Aussagen um Tatsachenfest- stellungen oder reine Werturteile handle. Weiter moniert der Beschwerde- führer, dass sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung auf ein Urteil stütze, das nicht mehr auf der aktuellen Gesetzgebung basiere. Es werde nicht bestrit- ten, dass die streitigen Akten ihm zugeordnet werden können. Dies be- deute e contrario, dass die Vorinstanz verpflichtet sei, ihm vollumfänglich Akteneinsicht zu gewähren. Der Einwand der Vorinstanz, wonach die anbegehrten Akten unerheblich für ihren Entscheid seien und aus diesem Grund nicht freigegeben werden müssen, sei abzulehnen. Die Entscheidrelevanz eines Aktenstücks sei nicht ein entscheidendes Kriterium für die Gewährung der Akteneinsicht. 5.4 Der Beschwerdeführer beruft sich auf das datenschutzrechtliche Aus- kunftsrecht gemäss Art. 8 DSG. Die Anwendbarkeit des DSG ist gegeben (siehe E. 3.3), weshalb entgegen dem Vorbringen der Vorinstanz die Re- geln zur Akteneinsicht nach Verfahrensrecht hier nicht einschlägig sind.
A-4806/2021 Seite 8 Massgebend für den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch ist, ob die Aktenstücke Nr. (...) Angaben über den Gesuchsteller enthalten und ihm zugeordnet werden können. Diese Dokumente beinhalten ohne Zweifel Personendaten des Beschwerdeführers im Sinne des DSG. Der Beschwer- deführer hat deshalb gestützt auf Art. 8 DSG grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in diese Aktenstücke. Der datenschutzrechtliche Auskunftsan- spruch erstreckt sich auf alle personenbezogenen Daten einer Behörde, unabhängig ihrer Klassifikation und Entscheidungserheblichkeit. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erstreckt sich der Auskunftsanspruch damit auch auf die von ihr als «intern» bezeichneten Dokumente. Ob und inwie- weit die drei Aktenstücke entscheidrelevant sind, ist unter datenschutz- rechtlichen Gesichtspunkten unerheblich. Einschränkungen des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts sind so- dann nur aufgrund der in Art. 9 DSG aufgeführten Gründe erlaubt. Gründe, die eine Einschränkung gemäss Art. 9 DSG erfordern, werden von der Vorinstanz weder dargetan noch sind solche, mit Ausnahme von Perso- nendaten Dritter, ersichtlich. Der Schutz Personendaten Dritter kann mit einer Anonymisierung gewahrt werden. Eine weitergehende Einschrän- kung wäre aufgrund des Inhalts der Dokumente denn auch nicht verhält- nismässig. Folglich hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Einsicht in die Aktenstücke Nr. (...) zu gewähren, wobei die in den Dokumenten ent- haltenen Personendaten Dritter von ihr abzudecken sind. Damit kann all- fälligen Drittinteressen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. b. DSG Genüge ge- tan werden (vgl. E. 4.3; ferner Urteil des BVGer A-6603/2013 vom 1. Okto- ber 2014 E. 5.2.2). 6. 6.1 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind keine Kosten zu erhe- ben (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Die im Beschwerdeverfahren obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Ent- schädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho- hen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie wird vom Gericht
A-4806/2021 Seite 9 aufgrund der Akten festgesetzt, wenn keine Kostennote eingereicht wird (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der anwaltlich vertretene und obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da er dem Bundesverwaltungsgericht keine Kostennote eingereicht hat, ist die Höhe der Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine Par- teientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.– für angemessen. Diese ist ihm von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu be- zahlen. 7. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 VDSG dem Eidgenössischen Daten- schutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-4806/2021 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Oktober 2021 aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Be- schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils Ein- sicht in die Aktenstücke Nr. (...) seines Dublin-In-Verfahrensdossiers zu gewähren, wobei die in den Akten enthaltenen Personendaten Dritter zu anonymisieren sind. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 800.– geleistete Kostenvorschuss wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Der Beschwerde- führer hat dem Bundesverwaltungsgericht hierzu seine Kontoverbindung bekannt zu geben. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.– zugesprochen. Diese ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils von der Vorinstanz zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das General- sekretariat EJPD und den EDÖB. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Tobias Egli
A-4806/2021 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-4806/2021 Seite 12 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) – den EDÖB (zur Kenntnis)