Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-4806/2020
Entscheidungsdatum
11.05.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-4806/2020

Urteil vom 11. Mai 2021 Besetzung

Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richter Alexander Misic, Gerichtsschreiber Basil Cupa.

Parteien

A. _______, [...], Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, [...], Vorinstanz.

Gegenstand

Datenschutz; Datenänderung im Zemis.

A-4806/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 20. Juni 2020 reichte A. _______, afghanischer Staatsbürger, in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde daraufhin dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz in Basel zugewiesen. Beim Eintritt in das BAZ gab er auf dem Personalienblatt des Staatssekretariats für Migra- tion (SEM) handschriftlich als Geburtsdatum den [...] an. B. Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 24. Juni 2020 um wei- tere Informationen zur Person von A. _______. Mit Antwortschreiben vom 2. Juli 2020 führten die griechischen Behörden zum Informationsersuchen aus, dass die betroffene Person als [...] mit einem Geburtsdatum vom [...] in ihren Systemen erfasst sei. C. Anlässlich der Erstbefragung vom 7. Juli 2020 befragte das SEM A. _______ in Anwesenheit seines Rechtsvertreters zu seinen persönli- chen Umständen sowie summarisch zu den Asylgründen. Dabei machte er geltend, am [...] (im afghanischen Kalender [...]) geboren respektive 15 Jahre und [...] Monate alt zu sein. Er wisse sein Alter und das Geburtsda- tum seit er lesen könne, weil seine Eltern seinen Geburtstag auf der Rück- seite des Korans vermerkt hätten und er es dort jeden Tag in der Koran- schule gesehen habe. Am 23. Juli 2020 wurde er, wiederum im Beisein seines Rechtsvertreters, vertieft zu den Asylgründen angehört. D. Infolge dieser Abklärungen, bei denen unterschiedliche Angaben zum Ge- burtsdatum beziehungsweise zum Alter von A. _______ festgestellt wur- den, gab das SEM am 28. Juli 2020 die Erstellung eines medizinischen Altersgutachtens (nachfolgend: Altersgutachten oder Gutachten) in Auf- trag. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel nahm am 31. Juli 2020 eine medizinische Altersabklärung zwecks Erstellung des Gutachtens vor, bei der A. _______ forensisch untersucht wurde. Ferner erfolgte eine radiologische Altersschätzung des linken Handskeletts und der Brustbein- Schlüsselbein-Gelenke sowie eine zahnärztliche Altersschätzung. Das vom 5. August 2020 datierende Gutachten konstatiert im Rahmen der kör- perlichen Untersuchung sexuelle Reifezeichen eines 11 bis 13 Jahre alten Jungen und ergab in Bezug auf die Zahnanalyse ein Mindestalter von 17 Jahren, in Bezug auf die Schlüsselbeinanalyse ein mittleres Alter von 17.4 ± 1.4 Jahren bei einem Mindestalter von 14.4 Jahren und hinsichtlich der

A-4806/2020 Seite 3 Handskelettaltersanalyse ein Referenzalter von 19 Jahren bei einem Min- destalter von 16.1 Jahren. Zusammenfassend kam das Gutachten zum Schluss, dass der auffallende Genitalbefund in deutlichem Widerspruch zu den übrigen Befunden stehe, sodass das Lebensalter nicht mit der notwen- digen Sicherheit eingegrenzt werden könne. Die Vollendung des 18. Le- bensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit lasse sich vorliegend nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen, weil der Befund des sexuel- len Reifestadiums nicht in Einklang mit den übrigen erhobenen Befunden zu bringen sei. Ursächlich dafür könne eine krankhafte Entwicklungsstö- rung des Betroffenen sein. Eine sichere forensische Altersschätzung sei nicht möglich. E. Am 13. August 2020 gewährte das SEM A. _______ das rechtliche Gehör zum Resultat des medizinischen Altersgutachtens sowie zu den weiteren Umständen, aus welchen sich ergebe, dass das geltend gemachte Alter nicht glaubhaft sei. Aufgrund der Erkenntnisse des Gutachtens, wonach in der Zusammenschau aller Befunde von einem Mindestalter von 17 Jahren und in der Gesamtschau eher ein noch höheres Alter anzunehmen sei, be- absichtige das SEM sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformati- onssystem (nachfolgend: ZEMIS) von Amtes wegen auf den [...] anzupas- sen und den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk gemäss Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) zu versehen. F. Am 24. August 2020 nahm A. _______ Stellung zur Änderung seines Ge- burtsdatums, mit der er nicht einverstanden sei. Er führte dazu aus, das Gutachten sei weder in sich stimmig noch vollständig und darum aus dem Recht zu weisen. Er beantragte, den [...] unverändert als sein Geburtsda- tum im ZEMIS zu belassen. G. Am 26. August 2020 nahm A. _______ zum Entwurf des Asylentscheids des SEM Stellung und bestritt darin unter anderem erneut die Richtigkeit des geänderten Geburtsdatums. H. Mit Asylentscheid vom 28. August 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch von A. _______ ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Da der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, wurde er vorläufig aufgenommen

A-4806/2020 Seite 4 [...]. Als Geburtsdatum von A. _______ wurde im ZEMIS der [...] erfasst und ein Bestreitungsvermerk angebracht [...]. I. Gegen diese Verfügung lässt A. _______ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) am 28. September 2020 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Dispositiv-Ziffer [...] der Verfügung des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) vom 28. August 2020 sei aufzuheben. Als sein Geburtsdatum sei im ZEMIS der [...] einzusetzen; eventualiter sei die an- gefochtene Verfügung hinsichtlich der Altersfeststellung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen und insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. J. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2020 wurde vorläufig auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses verzichtet. K. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2020 führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und beantragte unter Verweis auf die Erwägungen des angefoch- tenen Asylentscheids sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Stellungnahme vom 9. November 2020 führte der Beschwerdeführer aus, das Fehlen seiner Identitätsdokumente könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden und er hielt an seinen eingangs gestellten Anträgen fest. Ebenso hielt die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 19. November 2020 an ihrem Antrag fest. Mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2020 bekräf- tigte der Beschwerdeführer nochmals seinen Standpunkt und seine zu Be- ginn des Verfahrens gestellten Anträge. M. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Unter- lagen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.

A-4806/2020 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor- liegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG; statt vieler: Urteil des Bundesver- waltungsgerichts [BVGer] A-4775 vom 31. März 2021 E. 1.1). Das Verfah- ren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, so- fern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die ange- fochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwer- deführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adres- sat des angefochtenen Asylentscheides, mit dem sein Geburtsdatum sei- ner Ansicht nach unzutreffend im ZEMIS abgeändert wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er- messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Ferner würdigt es die Be- weise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG).

A-4806/2020 Seite 6 3. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Erstellung des medizinischen Altersgutachtens sei unrechtmässig erfolgt, weshalb die dabei gewonnenen Erkenntnisse nicht beim Entscheid betreffend die Ab- änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS verwertet werden dürften. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Erstellung eines medizinischen Al- tersgutachtens nach der 4-Punkte-Methode (siehe Näheres dazu hinten E. 3.2 und E. 5.5.2.4) und die damit einhergehende Verwendung röntgen- diagnostischer Untersuchungsmassnahmen würden in den Schutzbereich verschiedener Grundrechte eingreifen (bspw. Art. 7 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] [Menschenwürde], Art. 10 BV [Recht auf Leben und auf persönliche Frei- heit], Art. 13 Abs. 2 BV [Schutz der Privatsphäre], u.U. Art. 15 BV [Glau- bens- und Gewissensfreiheit], Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] [Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens]), wobei er die pauschal geltend gemachten Grundrechtseingriffe in Bezug auf den vorliegenden Fall nicht näher begründet. Er führt indes weiter aus, auf for- mell-gesetzlicher Stufe verlange Art. 17 Abs. 3 bis des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nach dem klaren Gesetzeswortlaut vor- bestehende Hinweise (beziehungsweise Zweifel) auf das Erreichen des Mündigkeitsalters, um die für die Erstellung eines Altersgutachtens not- wendigen Untersuchungen durchführen zu dürfen. Die Vorinstanz habe entgegen der Gesetzesvorgaben in rechtswidriger Weise ein Altersgutach- ten zur „Erlangung von" und nicht „aufgrund von vorbestehenden" Hinwei- sen auf eine Volljährigkeit durchgeführt. Damit seien die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung beziehungsweise Durchführung eines Al- tersgutachtens missachtet worden, weshalb die Ergebnisse des Altersgut- achtens vom Verwertungsverbot rechtswidrig erlangter Beweismittel er- fasst würden. Infolgedessen seien die Ergebnisse des Altersgutachtens vorliegend nicht zu berücksichtigen und das Geburtsdatum vom [...] als das einzig plausible und wahrscheinliche Geburtsdatum unverändert im ZEMIS zu belassen. 3.1.2 Die Vorinstanz äussert sich hierzu im Rahmen des Schriftenwechsels vor Bundesverwaltungsgericht nicht, jedoch ist dem Asylentscheid vom 28. August 2020 zu entnehmen, dass im Rahmen der Abklärungen des SEM nicht schlüssig habe geklärt werden können, weshalb der Beschwer- deführer von den griechischen Behörden mit den Personalien [...], geboren

A-4806/2020 Seite 7 am [...], registriert worden sei. Dieser fragwürdige Umstand habe das SEM veranlasst zur Einschätzung seines Alters im Nachgang an die Erstbefra- gung und die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen eine medizinische Al- tersabklärung in Auftrag zu geben. 3.2 Die Anfertigung eines Altersgutachtens stellt ein mögliches Mittel zur Sachverhaltsabklärung dar. Bei der sog. 4-Punkte-Methode wird das Alter bestimmt anhand: (1) einer körperlichen Untersuchung sowie (2) einer Röntgenuntersuchung des linken Handskeletts, (3) einer radiologischen Untersuchung der Schlüsselbeine mittels Computertomographie (CT) und (4) einer zahnärztlichen Untersuchung, bei welcher der Zahndurchbruch in der Mundhöhle inspiziert und die Zahnmineralisation mittels einer Röntgen- aufnahme des Gebisses beurteilt wird (vgl. JOËL OLIVIER MÜLLER, "Nichts Genaues" weiss man nicht: Altersbestimmung im schweizerischen Asylver- fahren, Jusletter vom 20. März 2017, Rz. 78–84). Es handelt sich dabei um Untersuchungen, deren Durchführung bei der Altersbestimmung in ande- ren europäischen Ländern weit verbreitet ist (siehe Näheres dazu: Euro- pean Asylum Support Office [EASO], Practical Guide on age assessment, 2. Aufl. 2018, S. 56. ff., insb. S. 58 [<https://www.easo.europa.eu/si- tes/default/files/easo-practical-guide-on-age-assesment-v3-2018.pdf>, be- sucht am 5. Mai 2021]). 3.3 Mit Blick auf den vom Beschwerdeführer nicht substanziiert gerügten grundrechtlichen Kontext und Art. 36 BV ist bedeutsam, dass das Asylge- setz eine Rechtsgrundlage für das Erstellen eines Altersgutachtens enthält. Gemäss Art. 17 Abs. 3 bis AsylG kann das SEM ein Altersgutachten veran- lassen, wenn Hinweise bestehen, dass eine angeblich minderjährige asyl- suchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat. Im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts kann mit Unterstützung solch wissenschaft- licher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 der Asylverord- nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV1, SR 142.311]). Darüber hinausge- hende Voraussetzungen lassen sich weder dem Asylgesetz noch den da- zugehörigen Verordnungen entnehmen; ebenso wenig äussern sich die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 (BBl 2010 4455 ff., 4487) noch die 2. Wegweisung des SEM zum Asylbereich vom

  1. Januar 2008 näher hierzu. 3.4 Indes gilt es zu beachten, dass im Asylverfahren einerseits der Unter- suchungsgrundsatz herrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und die

A-4806/2020 Seite 8 asylsuchende Person andererseits die Pflicht zur vollständigen und richti- gen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts obliegt, wovon auch behördliche Nachforschungen zur Identität und mithin zum Geburtsdatum einer asylsuchenden Person erfasst sind (vgl. Art. 8 AsylG; siehe ferner MÜLLER, a.a.O., Rz. 21). Entsprechend hat das SEM gestützt auf seine Untersuchungspflicht bei Zweifeln an einem vorgetragenen Alter jegliche sachdienlichen Abklärungen durchzuführen, wobei diese schliesslich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person ausfallen können. Feh- len – wie vorliegend – rechtsgenügliche Identitätsausweise, kann im Rah- men der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftli- cher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Urteile des BVGer D-6448/2016 vom 31. März 2017 E. 6.1 und D-2307/2015 vom 12. August 2016 E. 4). Folglich kommt der Behörde diesbezüglich ein grosses Ermessen zu (Urteil des BVGer 318/2019 vom 4. Februar 2020 E. 4.2). 3.5 3.5.1 Im konkreten Fall gab der Beschwerdeführer anlässlich der vertieften Anhörung zu den Asylgründen am 23. Juli 2020 an, er habe nicht gewusst, wie der europäische Kalender funktioniere. Sein Alter habe er zwischen Mitternacht und halb 1 Uhr morgens auf einer Polizeistation in Griechen- land ganz falsch registrieren lassen. Er habe damals sein Geburtsdatum gemäss afghanischem Kalender angegeben, aber einen Fehler gemacht, indem er anstatt [...] [...] geschrieben habe. Aufgrund dieser Angabe sei er zunächst in eine Erwachsenenunterkunft gebracht worden, bis die griechi- schen Behörden den Fehler rund einen Monat später bemerkt und ihn einer Unterkunft für Minderjährige zugewiesen hätten. Dann sei er als 15-Jähri- ger registriert worden. Es seien die Behörden gewesen, die ihm das Ge- burtsdatum vom [...] gegeben hätten. Er habe sich dieses nicht selber ge- geben und könne sich die Gründe dafür auch nicht erklären. 3.5.2 Beim im Griechenland registrierten Geburtsdatum fällt auf, dass die Tageszahl – der [...] des Monats – mit derjenigen des afghanischen Kalen- ders übereinstimmt, nicht aber die Monatszahl [...], die der Umrechnung des europäischen Kalenders entspricht. Diese Inkonsistenz läge auch vor, wenn nicht das Jahr [...] afghanischer Zeitrechnung, sondern das Jahr [...] gemäss europäischem Kalender als Geburtsjahr genannt würde. Einer- seits weicht das in Griechenland registrierte Geburtsdatum damit von dem- jenigen ab, das der Beschwerdeführer als korrekt erachtet; andererseits bleiben trotz der Ausführungen des Beschwerdeführers mit Blick auf die seitens der griechischen Behörden nur teilweise erfolgte Umrechnung vom

A-4806/2020 Seite 9 afghanischen in den europäischen Kalender Fragen offen. Auch kann nicht vollends ausser Acht gelassen werden, dass sich der Beschwerdeführer in Griechenland nach eigenen Angaben während rund einem Monat in einer Unterkunft für Erwachsene aufhielt. 3.6 Dass die Vorinstanz das Alter des Beschwerdeführers bei dieser Aus- gangslage genauer abklären wollte beziehungsweise gewisse Hinweise für das Erreichen des Mündigkeitsalters im Sinne von Art. Art. 17 Abs. 3 bis

AsylG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 AsylV1 erblickt, kann ihr – gerade auch mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und die Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) – nicht zum Vorwurf gemacht werden. Sie war gehalten, den offenen Fra- gen bestmöglich nachzugehen, und hat den ihr vom Asylgesetz gewährten Ermessensspielraum gesetzeskonform ausgeübt. Die Erstellung des Al- tersgutachtens ist daher nicht zu beanstanden. 3.7 Im Übrigen ist anzumerken, dass Art. 17 Abs. 3 bis AsylG – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – keine Gültigkeitsvorschrift im Rechtssinn darstellt, deren Nichtvorliegen nachträglich dazu führen könnte, dass das Resultat eines Altersgutachtens einem Verwertungsverbot – zum Beispiel analog zu Art. 141 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Ok- tober 2007 (Strafprozessordnung, StPO, 312.0) – unterliegen würde. Viel- mehr geht zufolge der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus besagter Norm lediglich hervor, dass die Vorinstanz nicht gehalten ist, flächendeckend in sämtlichen Asylverfahren kostenintensive Altersabklä- rungen durchführen zu lassen, sondern dass dieser Kostenaufwand ledig- lich in denjenigen Fällen angebracht erscheint, in denen überhaupt Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit einer Person bestehen (vgl. Urteil des BVGer E-3819/2019 vom 28. November 2019 E. 8.2). 4. In materieller Hinsicht ist der Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerde- führers im ZEMIS umstritten. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord-

A-4806/2020 Seite 10 nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des DSG und des VwVG. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem sol- chen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (statt vieler: BVGE 2018 VI/3 E. 3.2, Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 aus- drücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewie- sen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist da- gegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuch- stellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG in Verbin- dung mit Art. 8 AsylG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (zum Ganzen: BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3). 4.4 Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkun- den im Sinne von Art. 9 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Urteil des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3; vgl. ferner Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2).

A-4806/2020 Seite 11 4.5 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Per- sonendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger- weise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Da- ten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bear- beitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Rich- tigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die An- bringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zu- nächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem der- artigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben wei- terhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätz- lich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist je- weils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein ent- sprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen: BVGE 2018 VI/3 E. 3; Urteile des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.4, A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5; ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 4.6 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers [...] korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat hingegen nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum [...] richtig ist. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Rich- tigkeit wahrscheinlicher ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5, Urteile des BVGer A-3183/2018 vom 22. November 2018 E. 3.2, A-4603/2017 vom 11. April 2018 E. 4). 5. Mit seinem Hauptbegehren beantragt der Beschwerdeführer, sein Geburts- datum auf den [...] festzulegen.

A-4806/2020 Seite 12 5.1 Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich seines Alters zusammenge- fasst vor, er sei am [...] geboren und verfüge über eine entsprechende af- ghanische Identitätskarte (Tazkera), diese befinde sich allerdings zu Hause in Afghanistan. Er habe sämtliche Fragen betreffend sein Alter ausführlich beantwortet und nachvollziehbar erklärt, weshalb in Griechenland ein da- von abweichendes Geburtsdatum erfasst worden sei (siehe dazu vorne E. 3.5.1). Seine Auskünfte zur Einschulung, Ausreise und Aufenthalte in Bezug zu seinem Geburtsdatum seien schlüssig und widerspruchsfrei. Bei der Prüfung des Alters einer ihre Minderjährigkeit behauptenden asylsu- chenden Person komme der Würdigung ihrer eigenen Angaben eine ent- scheidende Bedeutung zu. Vorliegend beruhe die Altersermittlung nicht auf einer korrekten Gesamtwürdigung, was eine Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht darstelle. Die Vorinstanz habe gemäss dem Grund- satz in dubio pro minore im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit der ge- suchstellenden Person auszugehen. Diese Sichtweise entspreche dem Willen des Bundesrates und sei heute allgemein anerkannt. Zur Untermau- erung seines Standpunktes verweist er unter anderem auf die Stellung- nahme der deutschen Zentralen Ethikkommission (ZEKO) zum Thema der medizinischen Altersschätzung bei unbegleiteten Flüchtlingen vom 30. September 2016. Des Weiteren kritisiert er, dass sich das in den Ein- zeluntersuchungen festgestellte Mindestalter der radiologischen Untersu- chung des Handgelenks (16.1 Jahre), des Schlüsselbeins (14.4 Jahre) und der körperlichen Untersuchung der Genitalien (11-13 Jahre) sowie der Mit- telwert der zahnärztlichen Untersuchung (16 Jahre) mit dem von ihm vor- getragenen Geburtsdatum durchaus vereinbaren lasse. Hierbei sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Fazit des Gutachtens bei einer Gesamt- schau von einem Mindestalter von 17 Jahren beziehungsweise von einem tendenziell noch höheren Alter ausgehe. Er rügt damit sinngemäss, das Altersgutachten sei in sich nicht schlüssig und schliesst deswegen auf ei- nen geringen Beweiswert desselben; vielmehr erachtet er das von ihm an- gegebene Geburtsdatum vom [...] als bewiesen oder zumindest im Ver- gleich zum [...] als wahrscheinlicher. 5.2 Die Vorinstanz weist dementgegen darauf hin, der Beschwerdeführer sei im Spätherbst 2018 in Griechenland als 15-Jähriger registriert worden. Angesprochen darauf, wie er sich diesen Umstand erkläre, weiche er aus. Er beharre dezidiert darauf, sein Geburtsdatum in Griechenland gemäss dem afghanischen Kalender angegeben zu haben. Dieses Geburtsdatum entspreche im gregorianischen Kalender dem [...]. Es dränge sich deswe- gen die Frage auf, was die griechischen Behörden dazu veranlasst habe,

A-4806/2020 Seite 13 das Geburtsdatum vom [...] zu erfassen. Mit der Frage konfrontiert, wes- halb die griechischen Behörden ihm dieses Geburtsdatum gegeben haben, antworte er, dass er sich dies nicht erklären könne und hierfür auch nicht verantwortlich sei. Er widerspreche sich nach Ansicht des SEM damit aber selbst, weil er ebenfalls gesagt habe, den griechischen Behörden sein Ge- burtsdatum selber angegeben zu haben. Es stehe darum fest, dass das von ihm geltend gemachte Alter von 15 Jahren weder rechtsmedizinisch belegt sei noch als glaubhaft erscheine. Viel eher sei angesichts des in Griechenland registrierten Geburtsdatums und des Ergebnisses des Al- tersgutachtens davon auszugehen, dass er 17 Jahre alt sei. Im Übrigen weist die Vorinstanz mit Nachdruck darauf hin, dass das Fehlen der Taz- kera bei der Altersfestsetzung nicht entscheidwesentlich gewesen sei. 5.3 Der Beschwerdeführer vermag für das von ihm behauptete Geburtsda- tum vom [...] keine Beweise beizubringen, die auf ein exaktes Datum hin- weisen oder zumindest nahelegen, dass dieses als überwiegend wahr- scheinliches Geburtsdatum anzusehen wäre. Selbst bei Vorliegen der ori- ginalen Tazkera würde sich daran aufgrund der fehlenden Fälschungssi- cherheit (BVGE 2019 I/6 E. 6.2) nichts Substanzielles ändern. 5.4 Ebenso wenig vermag die Vorinstanz das Geburtsdatum mit der dafür nötigen Schlüssigkeit zu beweisen, sondern legt mit Verweis auf das in Griechenland registrierte Geburtsdatum und das in ihrem Auftrag erstellte Altersgutachten vom 5. August 2020 lediglich Indizien vor, die gewisse Hin- weise auf das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers geben und ent- sprechende Rückschlüsse zulassen. 5.5 Es ist deshalb in der Folge zu prüfen, welches Geburtsdatum als wahr- scheinlicher zu betrachten ist. 5.5.1 Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht im Zusammenhang mit Eintragungen im ZEMIS daran erinnert hat, dass unter den allein massgeblichen datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten das tat- sächliche Geburtsdatum den Streitgegenstand bilde, nicht aber das biolo- gisch spätestmögliche Geburtsdatum beziehungsweise das Mindestalter. Das Geburtsdatum sei dabei nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Eine Beweisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minder- jährigkeit auszugehen sei ("in dubio pro minore"), sei dem Datenschutz- recht fremd (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 und 1C_710/2017 vom 12. Februar 2019 je E. 2.4). Das Bundesverwaltungsgericht hat in der

A-4806/2020 Seite 14 Folge ebenfalls entschieden, dass keine entsprechende Beweisregel exis- tiere, bei der im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen sei (vgl. Urteile des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4 und A- 4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.1). Die Behauptung des Beschwerde- führers, der Grundsatz in dubio pro minore sei allgemein anerkannt, erweist sich demnach als unzutreffend. Daran vermögen weder seine Vorbringen noch sein Verweis auf die anderslautende – für die Schweizerische Eidge- nossenschaft aber ohnehin nicht massgebliche – Stellungnahme der deut- schen Zentralen Ethikkommission (ZEKO) zum Thema der medizinischen Altersschätzung bei unbegleiteten Flüchtlingen vom 30. September 2016 etwas zu ändern. 5.5.2 Das Gericht wertet, wie bereits erwähnt, sämtliche Beweise frei, da- runter auch das Altersgutachten, das unter anderem für den Entscheid der Vorinstanz wesentlich war (vgl. Art. 40 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG; Urteil des BGer 1C_264/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 3.3). Nach der Rechtspre- chung überprüft das Gericht ärztliche Berichte und Gutachten mit Blick auf ihren Beweiswert dahingehend, ob sie als schlüssig erscheinen, nachvoll- ziehbar begründet, lückenfrei sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit der begutachtenden Person bestehen (einlässlich dazu: BGE 125 V 351 E. 3b/aa; siehe ferner ANJA MARTINA BIN- DER, Expertenwissen und Verfahrensgarantien, Diss. Zürich, Zürich/Ba- sel/Genf 2016, S. 69 ff., S. 199 ff., insb. S. 200 m.w.H.). Dies gilt es im Folgenden näher zu prüfen. 5.5.2.1 Vorliegend nahm das Institut für Rechtsmedizin der Universität Ba- sel, welches nach den Vorgaben der Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) im Bereich der forensischen Medizin und der Verkehrsmedizin zer- tifiziert ist, die medizinischen Altersabklärungen vor. Das Gutachten datiert vom 5. August 2020, wurde vom leitenden Oberarzt, seinerseits seit 2005 Facharzt für Rechtsmedizin, erstunterzeichnet sowie von einem Assistenzarzt zweitunterzeichnet. Es liegen keine Anzeichen vor, die An- lass zu Zweifeln an der Fachkompetenz der Gutachter geben; ebenso we- nig bringt der Beschwerdeführer entsprechende Rügen vor. 5.5.2.2 Indes rügt der Beschwerdeführer zusammengefasst, die Schluss- folgerungen des Gutachtens seien weder nachvollziehbar noch wissen- schaftlich begründet. Sinngemäss bringt er vor, es sei hinsichtlich der stark divergierenden und widersprüchlichen Altersbefunde der einzelnen Unter- suchungen geradezu willkürlich von einem Alter von 17 Jahren bezie- hungsweise einem tendenziell noch höheren Alter auszugehen, weshalb

A-4806/2020 Seite 15 bei der Altersfestsetzung im ZEMIS nicht auf das Gutachten abgestellt wer- den dürfe. 5.5.2.3 Die Vorinstanz hingegen erachtet die Schlussfolgerungen als aus- reichend aussagekräftig und in der Summe als schlüssig, insbesondere da Hinweise für eine Entwicklungsstörung vorlägen, die Wachstumsfugen des linken Handskeletts vollständig verschlossen seien, bei den Zähnen 1 bis 7 im 3. Quadraten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums fest- gestellt werden konnte und hinsichtlich der Mineralisation der Weisheits- zähne von einem Mindestalter von 17 Jahren auszugehen sei. 5.5.2.4 Laut dem strittigen Altersgutachten vom 5. August 2020 zeigt sich im Rahmen der vier vorgenommenen Untersuchungen folgendes Bild: 5.5.2.4.1 Körperliche Untersuchung Die forensische beziehungsweise körperliche Untersuchung des Be- schwerdeführers am 31. Juli 2020 zeigte unter anderem, dass weder der Kehlkopf noch der Bartwuchs ausgeprägt seien und die Behaarung am Rumpf und die Achselbehaarung spärlich ausgeprägt seien. Der Scham- bereich sei unbehaart, was dem Stadium II nach TANNER entspreche; ebenso entspreche die Entwicklung des äusseren Genitals dem Stadium II nach TANNER. Das mit den übrigen Befunden nicht in Einklang zu brin- gende Entwicklungsstadium des äusseren Genitals könne hinweisend auf eine entwicklungsbeeinflussende Erkrankung beziehungsweise das Beste- hen einer manifesten Entwicklungsstörung sein. 5.5.2.4.2 Zahnärztliche Untersuchung Es wurde ein abgeschlossenes Wurzelwachstum der Zähne 1 bis 7 im 3. Quadranten (Zahn 31 bis 37), das Mineralisationsstadium „H“ der 3. Mo- laren (Weisheitszähne) im Oberkiefer (Zahn 18 und 28) sowie ebenso das Mineralisationsstadium „H“ der 3. Molaren (Weisheitszähne) im Unterkiefer (Zahn 38 und 48) festgestellt. 5.5.2.4.3 Altersschätzung des linken Handskeletts Das Handskelett sei proportioniert und weise keine Dysplasiezeichen (Fehlbildungen) auf. Der Knochenmineralsalzgehalt sei regelrecht. Die Epiphysenfugen (Wachstumsfugen) seien vollständig verschlossen. Das Knochenalter der Ossifikationszentren entspreche nach GREULICH und PYLE dem Referenzbild eines Jungen im Alter von 19 Jahren.

A-4806/2020 Seite 16 5.5.2.4.4 Altersschätzung der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke Der Knochenmineralsalzgehalt der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke sei regelrecht und miterfasste Weichteile sowie pulmonale Strukturen seien unauffällig. Das Knochenalter der Claviculae entspreche dem Stadium 2a nach SCHMELING und KELLINGHAUS. 5.5.2.4.5 Zusammenfassende Beurteilung In der Zusammenschau aller vorliegenden Untersuchungsergebnisse wür- den sich aus rechtsmedizinischer Sicht Hinweise auf eine krankhafte Ent- wicklungsstörung des Betroffenen ergeben; eine forensische Altersschät- zung sei damit nicht uneingeschränkt möglich. Bei der körperlichen Unter- suchung zeigten sich sexuelle Reifezeichen im Stadium P2/G2 nach TAN- NER, wie sie im Schnitt ab einem Alter von 11 bis 13 Jahren vorkämen. Das kindliche Genitale stehe im Widerspruch zu den Röntgenbefunden. Nach den Ergebnissen der kinderradiologischen Untersuchung sei von einer ab- geschlossenen Verknöcherung am linken Handskelett auszugehen. Nach den Untersuchungen von TISÈ ET AL. sowie GREULICH und PYLE entspreche der radiologische Befund der linken Hand damit im vorliegenden Fall dem Referenzbild eines 19-jährigen Jungen. Es sei anzumerken, dass eine Al- tersschätzung mittels Röntgenuntersuchung der linken Hand grundsätzlich nur bis zur vollständigen Ossifikation des Handskelettes durchgeführt wer- den könne, welche bei Knaben normalerweise ab einem minimalen Alter von 16.1 Jahren vorliege. Nach den Ergebnissen der kinderradiologischen Untersuchung entspreche der Befund der Ossifikation der medialen Schlüsselbeinepiphysen gestützt auf die Studie von KELLINGHAUS ET AL. einem Stadium 2a. Das Stadium 2a entspreche bei Knaben einem mittle- ren Alter von 17.4 ± 1.4 Jahren. Das minimale Alter, bei welchem das vor- liegende Stadium 2a in der Studie noch gesehen werden konnte, liege bei 14.4 Jahren. Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung habe an den Zähnen 1 bis 7 im 3. Quadraten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden können, was nach DEMIRJIAN ab einem Alter von 16 Jahren zur Beobachtung komme. Da in der angegebe- nen Studie keine Streuungsmasse angegeben seien, könne dies nur als Mittelwert und nicht als Minimum gewertet werden. An den 3. Molaren (Weisheitszähnen) finde sich ein Mineralisationsstadium „H“ nach DE- MIRJIAN, was einem vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums ent- spreche. Es könne daher nur noch ein Mindestalter angegeben werden. Nach OLZE betrage dieses 17 Jahre. In Zusammenschau der Befunde liege nach dem Zahnbefund ein Mindestalter von 17 Jahren vor, wobei in der Gesamtschau eher ein höheres Alter anzunehmen sei. Der auffallende Ge-

A-4806/2020 Seite 17 nitalbefund stehe im deutlichen Widerspruch zu den übrigen Befunden, so- dass das Lebensalter im gegenständlichen Fall nicht mit der notwendigen Sicherheit eingegrenzt werden könne. 5.5.2.4.6 Fazit Bei der untersuchten Person lasse sich die Vollendung des 18. Lebensjah- res und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen, da der Befund des sexuellen Reifestadiums nicht in Einklang mit den übrigen erhobenen Befunden zu bringen sei. Ursächlich könne eine krankhafte Entwicklungsstörung des Betroffenen sein. Eine si- chere forensische Altersschätzung sei hierdurch nicht möglich. 5.5.2.5 Für das Bundesverwaltungsgericht ist mit Blick auf das Beweis- mass keine Gewissheit bezüglich des Alters des Beschwerdeführers erfor- derlich, sondern es genügt für den im ZEMIS notwendigen Eintrag, wenn entweder das via Altersgutachten ermittelte Alter wahrscheinlicher er- scheint als dasjenige, welches der Beschwerdeführer behauptet, oder um- gekehrt. Dass die Gutachter selbst zum Schluss kommen, es sei keine si- chere forensische Altersschätzung möglich, führt deswegen nicht per se dazu, dass das im Rahmen der medizinischen Untersuchungen ermittelte Alter nicht wahrscheinlicher sein kann als die Ausführungen des Beschwer- deführers hinsichtlich seines Geburtsdatums. 5.5.2.6 In inhaltlicher Hinsicht fällt auf, dass die Befunde dreier Untersu- chungen ein stimmiges Bild ergeben: Die Verknöcherung der Schlüssel- beinepiphysen entspricht einem mittleren Alter von 17.4 ± 1.4 Jahren, wo- bei das minimale Alter bei 14.4 Jahren liegt. Die Wachstumsfugen des lin- ken Handskeletts sind vollständig verschlossen, was dem Referenzbild eines 19-Jährigen entspricht und bei Knaben ab einem minimalen Alter von 16.1 Jahren beobachtet werden kann. Das Wurzelwachstum aller unter- suchten Zähne ist vollständig abgeschlossen, was erst ab einem Alter von 16 Jahren auftritt. Weiter ist angesichts der Mineralisation der Weisheits- zähne aufgrund von Vergleichswerten von einem Mindestalter von 17 Jah- ren auszugehen. Diese drei Befunde widersprechen sich nicht und zeigen für sich allein betrachtet ein schlüssiges Bild, bei dem ein tatsächliches Al- ter von 17 Jahren als wahrscheinlich erscheint. Einzig der Genitalbefund weicht hiervon ab, weil ein solcher im Schnitt ab einem Alter von 11 bis 13 Jahren vorkommt. Dies erklären die Gutachter jedoch mit Hinweisen auf eine Entwicklungsstörung. Das Altersgutachten weist die gewonnenen Er-

A-4806/2020 Seite 18 kenntnisse damit transparent sowie differenziert aus und erklärt den zu- nächst scheinbaren Widerspruch zwischen dem Genitalbefund und den drei übrigen Befunden in nachvollziehbarer Art und Weise. 5.5.3 Zusammenfassend ist das strittige Altersgutachten vom 5. August 2020 nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt worden und basiert auf vier Einzeluntersuchungen, deren Erkenntnisse nach Auffassung des Bundes- verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden sind. Auch wenn – wie dem Altersgutachten selbst zu entnehmen ist – sich das Alter des Beschwerde- führers forensisch nicht mit Sicherheit bestimmen lässt, ist die von den bei- den Gutachtern getroffene Schlussfolgerung, wonach angesichts des Zahnbefunds ein Mindestalter von 17 Jahren vorliege und in der Gesamt- schau ein eher höheres tatsächliches Alter anzunehmen sei, nicht willkür- lich gemacht worden und es kommt ihr insofern ein gewisser, wenn auch nicht vorbehaltloser, Beweiswert zu (vgl. allgemein zum Beweiswert von Altersgutachten das Urteil des BVGer A-318/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.5.3 m.w.H.). 5.5.4 Demgegenüber steht einzig die nicht weiter belegte Behauptung des Beschwerdeführers, am [...] geboren worden zu sein, und damit zusam- menhängend der Umstand, dass hinsichtlich der in Griechenland nur teil- weise erfolgten Umrechnung in den europäischen Kalender offene Fragen bleiben, die der Beschwerdeführer zu beantworten nicht imstande oder nicht willens ist (siehe dazu bereits vorne E. 3.5.2). 5.6 Nach dem Gesagten ist weder die Richtigkeit des vom Beschwerdefüh- rer behaupteten Geburtsdatums vom [...] beziehungsweise vom [...] noch das im ZEMIS vom SEM verfügungsgemäss auf den [...] abgeänderten Geburtsdatums bewiesen. In Gesamtwürdigung der Indizien – im Beson- deren derjenigen des Altersgutachtens vom 5. August 2020 – erscheint je- doch das im ZEMIS abgeänderte Geburtsjahr 2003 als wahrscheinlicher. 6. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers lautet, es sei die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Altersfeststellung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.1 Der Beschwerdeführer erläutert nicht, inwiefern und mit welchen Mit- teln der Sachverhalt im Fall einer Rückweisung an die Vorinstanz vervoll- ständig werden soll. Dies ist denn auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, zumal er sich bereits gegen die Erstellung des Altersgutachtens an sich zur

A-4806/2020 Seite 19 Wehr gesetzt hat und er die Berücksichtigung der dabei gewonnenen Er- kenntnisse für unzulässig hält. Insofern erscheint es widersprüchlich, der Vorinstanz ein rechtswidriges Vorgehen beim Erstellen des Altersgutach- tens vorzuwerfen und von ihr zugleich weitere, nicht näher benannte Sach- verhaltsabklärungen zu fordern. 6.2 Vor diesem Hintergrund ist dem Eventualantrag des Beschwerdefüh- rers nicht stattzugeben. 7. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie ab- zuweisen ist. 8. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever- fahrens zu befinden. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom

  1. Oktober 2020 wurde vorläufig auf die Erhebung des Kostenvorschusses verzichtet. Nachdem sich die Beschwerde nicht als von vornherein aus- sichtslos erwiesen hat und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, an der Be- dürftigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln, ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Als Bundesbehörde steht eine solche auch der Vorinstanz nicht zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) be- kanntzugeben.

A-4806/2020 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) – den EDÖB z.K.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Basil Cupa

A-4806/2020 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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