Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-4803/2022
Entscheidungsdatum
21.01.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-4803/2022

Urteil vom 21. Januar 2025 Besetzung

Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiberin Gloria Leuenberger-Romano.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Franz Hess, Rechtsanwalt, Egli Hess Schwegler, Kirchweg 16, Postfach 136, 6048 Horw, Beschwerdeführer,

gegen

Erdgas Ostschweiz AG, Bernerstrasse, Postfach 610, 8010 Zürich, vertreten durch Dr. iur. Beat Badertscher, Rechtsanwalt,und/oder Dr. iur. Mischa Morgenbesser, Rechtsanwalt, Badertscher Rechtsanwälte AG, Mühlebachstrasse 32, Postfach 769, 8024 Zürich, Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Energie BFE, Mühlestrasse 4, 3063 Ittigen, Vorinstanz.

Gegenstand

Plangenehmigung; Erdgashochdruckleitung (...).

A-4803/2022 Seite 3 Sachverhalt: A. A.a Die Erdgas Ostschweiz AG ist Betreiberin der (...) Erdgashochdruck- leitung der Strecke (...), (...). Am 2. Mai 2016 reichte die Erdgas Ost- schweiz AG ein erstes Plangenehmigungsgesuch für die Verlegung der Erdgashochdruckleitung ein ([...]). Grund des Projekts war die beabsich- tigte Erweiterung des Standortes der B._______ auf dem zu diesem Zweck neu der Gewerbe-Industriezone zugeteilte Grundstück Nr. (...), Gemeinde (...) (nachfolgend: Grundstück Nr. [...]). Im Rahmen der Trasseuntersuchung wurden zwei Varianten einer Lei- tungsumlegung geprüft: Variante 1 sah eine Leitungsumlegung westlich am Rand des Grundstücks Nr. (...) parallel zur (...) bis an das Ende dieses Grundstücks Nr. (...) und einem anschliessenden parallelen Verlauf zwi- schen Bauzone und Wald über die Grundstücke Nrn. (...) vor. Variante 2 sah hingegen eine Leitungsumlegung westlich am Rand des Grundstücks Nr. (...) parallel zur (...) bis zur (...) (über die Grundstücke Nrn. [...]) und anschliessend einem Verlauf in der (...) (Grundstück Nr. [...]) vor. A.b Nachdem das Eidgenössische Rohrleitungsinspektorat (ERI) aufgrund einer geeigneteren Variante (Leitungsumlegung vor dem Wald über die Grundstücke Nrn. [...]) die Rückweisung des Projektes zur Überarbeitung forderte, zog die Erdgas Ostschweiz AG ihr Plangenehmigungsgesuch zu- rück. In der Folge wurde das Plangenehmigungsverfahren aus dem Jahr (...) ([...]) am 30. Mai (...) abgeschrieben. B. B.a Am 4. Juli 2017 reichte die Erdgas Ostschweiz AG (Gesuchstellerin) beim Bundesamt für Energie (BFE) ein neues Plangenehmigungsgesuch für die Verlegung der Leitung ein. Die aktuell über das eingezonte Grund- stück Nr. (...) verlaufende Erdgashochdruckleitung soll neu südlich entlang dieses Grundstücks in die Landwirtschaftszone verlegt werden. B.b Das BFE eröffnete in der Folge ein ordentliches Plangenehmigungs- verfahren ([...]) und übermittelte die Projektunterlagen am (...) zur Publika- tion und öffentlichen Auflage. B.c Während der öffentlichen Auflage bis zum 20. September 2017 gingen beim BFE vier Einsprachen gegen das Plangenehmigungsgesuch ein, da- runter die Einsprache von A._______ (nachfolgend: Einsprecher 3),

A-4803/2022 Seite 4 Eigentümer der Grundstücke Nrn. (...) (ehemals Teil des Grundstücks Nr. [...]), Gemeinde (...) (nachfolgend: Grundstück Nr. [...] und Grundstück Nr. [...]). Der Einsprecher beantragte, die nachgesuchte Plangenehmigung für die Leitungsumlegung der Erdgashochdruckleitung im Gebiet (...) sei nicht zu erteilen. Weiter sei von der Anmeldung der Entschädigungsforderung infolge formeller und materieller Enteignung inklusive dem daraus resultie- renden subjektiven Schaden Vormerk zu nehmen. Zudem sei eine Ein- spracheverhandlung durchzuführen. B.d Nach Eingang diverser Stellungnahmen zwischen August 2017 und April 2018 des ERI, des Kantons (...), des Generalsekretariats des Eidge- nössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (GS VBS), des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW), des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) und der Gesuchstellerin, führte das BFE am 21. August 2018 eine Einspracheverhandlung durch. Daran nahmen unter anderem der Einsprecher 3, das ERI und die Gesuchstellerin teil. B.e Mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 hielt der Einsprecher 3 insbe- sondere fest, dass die Einzonung seines Grundstücks Nr. (...) in naher Zu- kunft erfolgen werde. Die geplante Verlegung der Gasleitung sei daher we- der rechtmässig noch raumplanerisch sinnvoll, weshalb er an der Einspra- che festhalte. B.f Die Gesuchstellerin reichte am 6. Mai 2020 und 14. Juni 2021 jeweils eine Projektänderung ein. Der betroffene Grundeigentümer C._______ (nachfolgend: Einsprecher 2) wurde darüber informiert. Weiter wurde die- ser darüber in Kenntnis gesetzt, dass auf eine erneute öffentliche Auflage verzichtet werde, da die Projektänderung örtlich begrenzt sei und bestimm- bare Betroffene tangiere, die zur Stellungnahme eingeladen würden. B.g Mangels Einigung über die Einräumung der für die Errichtung der Rohrleitung erforderlichen Durchleitungsrechte und Grunddienstbarkeiten stellte die Gesuchstellerin unter anderem betreffend den Einsprecher 3 ei- nen Antrag auf Ausübung des Enteignungsrechts für den Erwerb des tem- porären Nutzungsrecht zur Umlegung (Neuverlegung) der Erdgashoch- druckleitung auf dem Grundstück Nr. (...). B.h Am 20. September 2022 erteilte das BFE die nachgesuchte Plange- nehmigung mit verschiedenen Auflagen und Ausnahmebewilligungen. Die gegen das Plangenehmigungsgesuch erhobenen Einsprachen – unter an- derem jene des Einsprechers 3 – wies es ab. Gleichzeitig enteignete sie

A-4803/2022 Seite 5 die für den Bau und Betrieb der Leitung notwendigen Grunddienstbarkei- ten. C. Gegen diese Verfügung erhob A._______ (Einsprecher 3, nachfol- gend: Beschwerdeführer) am 20. Oktober 2022 Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht. Er beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Plangenehmigungsverfügung vom 20. September 2022 des BFE (nachfolgend: Vorinstanz) betreffend das Projekt Leitungsumlegung (...) (BFE Verf.-Nr. [...]) sei aufzuheben. Er begründet dies unter anderem da- mit, dass keine Variantenprüfung stattgefunden habe, eine Verlegung der Leitung durch (...), entlang der (...) oder im Mindestabstand zum (...) je- doch künftige Konflikte mit den im kommunalen und kantonalen Richtplan vorgesehenen potentiellen Einzonungsgrundstücke (Nrn. [...]) vermeiden könne. Eventualiter sei die Plangenehmigungsverfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. E. Am 3. Februar 2023 reichte das BAFU den durch das Bundesverwaltungs- gericht einverlangten Fachbericht ein. F. Die Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt mit Be- schwerdeantwort vom 28. März 2023, die Beschwerde sei abzuweisen, so- weit darauf einzutreten sei. G. Mit Eingabe vom 26. April 2023 reichte die Vorinstanz ihre Stellungnahme zum Fachbericht des BAFU sowie zur Beschwerdeantwort der Beschwer- degegnerin ein. Darin macht sie geltend, die Plangenehmigungsverfügung sei rechtmässig und die Anträge des Beschwerdeführers seien abzuwei- sen. H. Der Beschwerdeführer reichte am 3. August 2023 seine Schlussbemerkun- gen ein.

A-4803/2022 Seite 6 I. Mit Eingabe vom 17. August 2023 teilte die Vorinstanz mit, dass der Stre- ckenplan Nr. (...), Index 05, vom 14. Juni 2021 im Massstab 1:1’000 (Pro- jektänderung vom 14. Juni 2021) im Dispositiv versehentlich nicht als ge- nehmigtes Plandokument aufgeführt worden sei. J. Mit Schreiben vom 17. August 2023 hält die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen und bisherigen Ausführungen fest. K. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird, soweit für den vorliegenden Entscheid erheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Der angefochtene Plangenehmigungsent- scheid vom 20. September 2022 ist eine Verfügung im genannten Sinn. Er stammt von einer Behörde gemäss Art. 33 Bst. d VGG und eine Ausnahme bezüglich Sachgebiet liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 1.2.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Bst. a), durch den angefoch- tenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges In- teresse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer nahm als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfah- ren teil und setzt sich als Eigentümer des Grundstücks Nr. (...) dagegen zur Wehr, dass sein Grundeigentum auf dem Enteignungsweg mit den ein- gangs erwähnten Grunddienstbarkeiten belastet wird. Er hat somit ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Plange- nehmigungsentscheids und ist insoweit beschwerdeberechtigt.

A-4803/2022 Seite 7 1.2.2 Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, im Bereich südlich des (...) seien durch die Vorinstanz unterschiedliche Leitungsführungen geneh- migt worden. So komme der geplante (...) in gewissen Plänen im Schutz- bereich der geplanten Erdgashochdruckleitung zu liegen, in anderen wie- derum nicht. Die genehmigten Planunterlagen seien widersprüchlich, da sich die zahlreich genehmigten Pläne in Bezug auf die projektierte Lei- tungsführung massiv voneinander unterscheiden würden. 1.2.3 Das Gericht stellt fest, dass die Vorinstanz am 20. September 2022 zwei Grunderwerbsrechtspläne genehmigt hat (Grunderwerbsplan Nr. [...] und Grunderwerbsplan Nr. [...]). Aus den beiden Plänen ergibt sich für das Grundstück Nr. (...) eine unterschiedliche Leitungsführung, die einmal westlich und einmal östlich der (...) sowie südlich entlang des (...) geführt wird. Daraus ist ebenfalls ersichtlich, dass der Schutzbereich der geplanten Erdgashochdruckleitung den (...) einmal tangiert und einmal nicht. Es besteht zwar ein Widerspruch zwischen den genehmigten Plänen, die- ser betrifft jedoch die Leitungsführung über das Grundstück Nr. (...) des Beschwerdeführers nicht. Bei einer Korrektur hätte der Beschwerdeführer denn auch keinen praktischen Vorteil. Entsprechend fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse. Soweit der Beschwerdeführer also rügt, die ge- nehmigten Planunterlagen seien im Bereich südlich des (...) – also auf dem Grundstück einer anderen Partei (Grundstück Nr. [...], Gemeinde (...) (nachfolgend: Grundstück Nr. [...]) – widersprüchlich und es sei aus diesem Grund die angefochtene Plangenehmigung aufzuheben, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. 1.3 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bil- det, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Be- schwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert, sondern höchstens verengt und um nicht mehr streitige Punkte reduziert werden. Er wird durch die Begehren der beschwerdeführenden Partei festgelegt, wo- bei deren Begehren nicht nach ihrem möglicherweise ungenauen oder un- technischen Wortlaut, sondern nach ihrem erkennbaren wirklichen Sinn auszulegen sind (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.8, 2.213 und 2.215, jeweils mit Hinweisen). Nach Art. 22a des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1963 über Rohrlei- tungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder

A-4803/2022 Seite 8 Treibstoffe (Rohleitungsgesetz, RLG, SR 746.1) kann, wer nach den Vor- schriften des VwVG Partei ist, während der Auflagefrist beim Bundesamt Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Ver- fahren ausgeschlossen. Gemäss der Botschaft vom 25. Februar 1998 des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfa- chung der Plangenehmigungsverfahren, BBl 1998 2591, S. 2620 (nachfol- gend: Botschaft zum Koordinationsgesetz) sind sämtliche Einwände gegen ein Projekt innerhalb der Auflagefrist im Genehmigungsverfahren zu erhe- ben. Damit ist gewährleistet, dass im Interesse der Konzentration der Ent- scheidverfahren alle Einwände gesamthaft geprüft werden und in den Plangenehmigungsentscheid einfliessen können. Im Plangenehmigungs- verfahren bestimmt sich der Streitgegenstand also anhand der im Ein- spracheverfahren gestellten Begehren und kann im nachfolgenden Be- schwerdeverfahren nicht ausgeweitet werden. Dabei genügt es, wenn ein Vorbringen – etwa die Forderung nach einer bestimmten Alternative – zu- mindest dem Sinn nach bereits Gegenstand der Einsprache war. Geht ein Vorbringen darüber hinaus, ist darauf nicht einzutreten. Im Beschwerde- verfahren ist in diesem Fall nur – aber immerhin – zu prüfen, ob die Be- hörde verpflichtet gewesen wäre, Alternativen beziehungsweise Varianten näher in Betracht zu ziehen. Liegen solche auf der Hand, ist die Behörde verpflichtet, diese von Amtes wegen einer ersten (summarischen) Beurtei- lung zu unterziehen (Art. 12 VwVG). In allen anderen Fällen ist es Sache der Betroffenen und damit unter anderem der Einsprechenden, entspre- chende Anregungen zu machen (vgl. Urteil des BVGer A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 5.2.2). Der Beschwerdeführer verlangt im vorliegen- den Verfahren eine alternative Leitungsführung. Eine solche beantragte der Beschwerdeführer bereits im Einspracheverfahren. Demnach ist die- sem Erfordernis genüge getan. 1.4 1.4.1 Mit Schreiben vom 17. August 2023 teilte die Vorinstanz dem Bun- desverwaltungsgericht unter anderem mit, dass bei der Schlussredaktion der Plangenehmigungsverfügung ein Kanzleifehler unterlaufen sei. Der Streckenplan Nr. (...) vom 14. Juni 2021 im Massstab 1:1'000 (Projektän- derung vom 14. Juni 2021) sei im Dispositiv nicht als genehmigtes Plando- kument aufgeführt. Aus dem Sachverhalt (Ziff. I./2.29) und den Erwägun- gen (Ziff. II./8.3) ergebe sich jedoch, dass dieser Plan genehmigt worden sei. Er befinde sich auch im Dossier der genehmigten Pläne und sei mit dem Genehmigungsstempel vom 20. September 2022 versehen. Weiter sei der Beschwerdeführer von den Projektänderungen während des Ver- fahrens nicht betroffen, da die verschiedenen Varianten des Streckenplans

A-4803/2022 Seite 9 Nr. (...) (Index 01 – 05) lediglich unterschiedliche Trassen im Bereich des Grundstücks des Einsprechers 2 zeigen würden. 1.4.2 Die Beschwerdegegnerin führt insbesondere aus, es handle sich um ein offensichtliches Versehen der Vorinstanz, dass der Streckenplan im Dispositiv der Plangenehmigungsverfügung nicht explizit aufgelistet sei. Dies ergebe sich einerseits aus den Erwägungen der angefochtenen Ver- fügung, aber auch daraus, dass das Plandossier mit Genehmigungsstem- pel eine Beilage zur Plangenehmigungsverfügung bilden würde und der Streckenplan Nr. (...), Index 05, am 20. September 2022 mit dem Geneh- migungsstempel versehen sei. Dies bedeute, dass der genannte Strecken- plan zum Zeitpunkt der Genehmigung vorgelegen habe und genehmigt, je- doch versehentlich nicht im Dispositiv genannt worden sei. Unter Rückgriff auf deren Begründung sei das Dispositiv der Plangenehmigung dahinge- hend zu verstehen, dass sich die bewilligte Linienführung aus dem Plan Nr. (...), Index 05, vom 14. Juni 2021 ergebe. Sowohl der Verfahrensablauf als auch die Abweisung der Einsprache des Einsprechers 2 würden zei- gen, dass der Streckenplan Nr. (...), Index 05, die definitiv bewilligte Lini- enführung beinhalte. 1.4.3 Der Inhalt und die Tragweite einer Verfügung ergeben sich in erster Linie aus dem Dispositiv. Ist das Verfügungsdispositiv unklar, unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich, so muss die Unsicherheit durch Ausle- gung behoben werden. Zu diesem Zweck kann auf die Begründung der Verfügung zurückgegriffen werden. Verwaltungsverfügungen sind – vorbe- hältlich des Vertrauensschutzes – nach ihrem wirklichen rechtlichen Be- deutungsgehalt zu verstehen (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 2D_13/2023 vom 7. August 2023 E. 3.2 und 2C_70/2021 vom 14. April 2021 E. 5.1). Aus den Erwägungen der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin der Vorinstanz am 14. Juni 2021 eine Projektänderung auf dem Grundstück des Einsprechers 2 zugestellt hat. Ebenfalls ist der Plangenehmigungsverfügung zu entnehmen, dass die letzte vorgeschlagene Leitungsführung (Projektänderung vom 14. Juni 2021, Streckenplan Nr. [...], Index 05, Massstab 1:1'000) zur Durchque- rung des Grundstücks des Einsprechers 2 von diesem als akzeptabel be- trachtet wurde. Auch aus dem als Beilage der Plangenehmigungsverfü- gung aufgeführten Plandossier ergibt sich, dass der Streckenplan (...) mit dem Genehmigungsstempel vom 20. September 2022 versehen ist. Die Beilagen – wie im Plangenehmigungsverfahren die Pläne –, welche die

A-4803/2022 Seite 10 Verfügung ergänzen respektive zum Verständnis der Erwägungen (bildlich) herangezogen werden müssen, weil sie Gegenstand des Verfahrens bil- den, können vorliegend als integrierenden Bestandteil der Verfügung be- trachtet werden. Die Beilagen der Plangenehmigungsverfügung wurden dem Beschwerdeführer zwar nicht zugestellt, er wurde jedoch mittels die- ser Verfügung über dessen Beilage «Plandossier mit Genehmigungsstem- pel» orientiert. Aus der Begründung der Plangenehmigungsverfügung und der Beilage geht mithin hervor, dass der Streckenplan Nr. (...) ein Teil der Plangenehmigung darstellt. Entsprechend beinhaltet das Anfechtungsob- jekt auch den Streckenplan Nr. (...) 1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit unter Vorbehalt des vor- stehend in E. 1.2.2 Ausgeführten einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Plangenehmigung auf Verletzung von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder unvoll- ständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechts- fehlern bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Im letzten Punkt auferlegt es sich eine gewisse Zurück- haltung, wenn technische Fragen zu beurteilen sind oder die Vorinstanz gestützt auf eigene Fachkompetenz oder die ihr vom Gesetzgeber beige- gebenen Fachbehörden entschieden hat. Die Zurückhaltung setzt aller- dings voraus, dass im konkreten Fall der Sachverhalt vollständig und rich- tig abgeklärt worden ist und die Vorinstanz die für den Entscheid wesentli- chen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (Urteile des BGer 1C_583/2021 vom 31. August 2023 E. 2.6 und 2C_388/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 5.4.5, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A- 1910/2021 vom 15. März 2024 E. 2 mit Hinweisen).

3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht, die Vor- instanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör mehrfach und gravierend verletzt. Der Entscheid der Vorinstanz sei aus diesem Grund aufzuheben.

A-4803/2022 Seite 11 Der Beschwerdeführer begründet die Gehörsverletzung insbesondere da- mit, die Vorinstanz habe ihm die eingeholten Stellungnahmen beziehungs- weise die damit zusammenhängenden ergänzten Planunterlagen (Bauge- suchsunterlagen) nie zugestellt, obwohl diese entscheidrelevante Beurtei- lungsgrundlagen des Plangenehmigungsverfahrens bilden würden. Auch sei er nie über die beiden durch die Beschwerdegegnerin eingereichten Projektänderungen und deren Stellungnahmen (Stellungnahme vom 26. April 2018 sowie die Stellungnahme und Schlussstellungnahme der Beschwerdegegnerin zu den Stellungnahmen der Fachstellen) informiert worden. Von den Projektänderungen habe er erst mit der Eröffnung des angefochtenen Entscheides Kenntnis erhalten. Aufgrund des starken Ein- griffs in seine Eigentumsrechte, nämlich der beantragten Enteignung von Dienstbarkeiten auf seinem Grundstück, sei eine Heilung der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ausgeschlossen. Mit seinen Schlussbemerkungen vom 3. August 2023 macht er insbesondere geltend, das von der Vorinstanz zitierte Schreiben vom 7. Dezember 2018 an die Beschwerdegegnerin befinde sich nicht in seinen Akten. Weiter ist er der Ansicht, nach Erhebung seiner Einsprache Parteistellung erlangt zu haben und folglich Anspruch auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs respek- tive auf Akteneinsicht zu haben. Im Übrigen ergänzt er unter anderem in Bezug auf die beiden Projektänderungen, dass sich die Projektänderungs- pläne nicht in den beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten vor- instanzlichen Akten befinden würden. Der Umfang der Projektänderungen sei folglich auch nach Einsicht in die vorinstanzlichen Akten nicht nachvoll- ziehbar. Er macht zudem geltend, dass eine erneute öffentliche Auflage des geänderten Vorhabens zwingend gewesen wäre, da bei einer derarti- gen Anpassung der Leitungsführung auch aktualisierte Stellungnahmen der involvierten Fachbehörden einzuholen gewesen wären. 3.2 Die Vorinstanz entgegnet insbesondere, es liege keine Gehörsverlet- zung vor. Sie bringt unter anderem vor, die Verfahrensakten hätten gestützt auf Art. 26 VwVG vor Ort eingesehen werden können. Aufgrund der Viel- zahl an betroffenen Parteien in einem Plangenehmigungsverfahren sei es der Vorinstanz nicht möglich, sämtliche Beteiligten fortlaufend mit allen neuen Aktenstücken zu bedienen. Dies sei nicht erforderlich und auch nicht vorausgesetzt. Sie habe dem Beschwerdeführer eine Kopie ihres Schrei- bens vom 7. Dezember 2018 zukommen lassen. Darin sei die Beschwer- degegnerin aufgefordert worden, ihre Schlussbemerkungen zu den Fach- berichten einzureichen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwer- deführer darüber informiert gewesen, dass sich Stellungnahmen der ange- hörten Fachstellen in den Akten befinden würden. Dennoch habe er es

A-4803/2022 Seite 12 während des gesamten Verfahrens unterlassen, ein Gesuch um Aktenein- sicht zu stellen. Dies könne ihr nicht als Gehörsverletzung vorgeworfen werden, zumal sie ihrer Orientierungspflicht nachgekommen sei. Die bei- den Projektänderungen hätten den Beschwerdeführer nicht betroffen und seien somit für die Beurteilung der Einsprache des Beschwerdeführers nicht entscheidrelevant gewesen, weshalb er darüber nicht orientiert wor- den sei. Gemäss Art. 14 der Rohrleitungsverordnung vom 26. Juni 2019 (RLV, SR 746.11) sei dies auch nicht erforderlich. Das Äusserungsrecht der Parteien sei in einem durch die Einsprache gemäss Art. 22a RLG formali- sierten Verfahren gewährleistet. Bis zum Entscheid der Genehmigungsbe- hörde würden die Einsprechenden indessen untereinander und gegenüber der Gesuchstellerin nicht den Status einer Gegenpartei im Sinne von Art. 31 VwVG einnehmen, das heisse, ihnen müsse nicht Gelegenheit zur Stellungnahme zu anderen Parteistandpunkten eingeräumt werden. Dabei verweist sie auf das Urteil des BVGer A-594/2009 vom 10. November 2009 E. 2.2. Die Projektänderungen seien denn auch dem BAFU nicht erneut zur Stellungnahme unterbreitet worden, da keine Umweltthemen betroffen gewesen seien. Die Vorinstanz ist insbesondere der Ansicht, eine allfällige Gehörsverletzung würde sodann nicht schwer wiegen, da die seitens des Beschwerdeführers genannten Akten für die Beurteilung seiner Einsprache nicht entscheidwesentlich gewesen seien. In erster Linie mache er nämlich geltend, dass sein Grundstück bei ausgewiesenem Bedarf dem Siedlungs- gebiet zuzuweisen und der Bauzone zugeteilt werde, weshalb das Projekt den Zielen der Raumplanung widersprechen würde. Eine Rückweisung mit der gleichzeitigen Möglichkeit des Beschwerdeführers in diese Akten Ein- sicht zu nehmen und sich zu äussern, würden an der Beurteilung seiner Rügen nichts ändern und zum gleichen Ergebnis führen. 3.3 Die Beschwerdegegnerin ist insbesondere der Ansicht, das rechtliche Gehör sei nicht verletzt worden. Sie weist darauf hin, dass das Einsprache- verfahren eine Spezialordnung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs darstelle und dieses ohne Weiteres eingehalten worden sei. Es sei recht- lich nicht geboten gewesen, dem Beschwerdeführer ihre (Schluss-)Stel- lungnahmen zuzustellen. Aus Art. 22a Abs. 1 RLG ergebe sich ohne Wei- teres, dass das rechtliche Gehör nicht automatisch verletzt sei, nur weil sich der Beschwerdeführer nicht vorgängig zu Stellungnahmen geäussert habe, die nach der Auflagefrist eingeholt worden seien. Der Beschwerde- führer sei von den Projektänderungen nicht betroffen, weshalb auch sein Rechtsschutzinteresse an den erhobenen Rügen nicht gegeben sei. Eine Rückweisung würde ihrer Ansicht nach zu einem formalistischen Leerlauf führen, zumal der Beschwerdeführer seine materiellen Rügen nicht auf die

A-4803/2022 Seite 13 angebliche Gehörsverletzung stütze, sondern anderweitig begründe. Die Beschwerdeschrift zeige denn auch, dass er ohne Weiteres in der Lage gewesen sei, die Plangenehmigungsverfügung nachzuvollziehen und sich dagegen zur Wehr zu setzen. Eine allfällige Gehörsverletzung müsse als geheilt betrachtet werden. 3.4 Die Parteien haben im verwaltungs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst im Wesent- lichen das Recht einer Partei auf Teilnahme am Verfahren und auf Einfluss- nahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, das in die Rechtstellung des Einzelnen eingreift. Zu den Mitwirkungs- rechten der Parteien gehört insbesondere der Anspruch, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise bei- zubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträ- gen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entwe- der mitzuwirken oder sich zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung dafür sind genügende Kennt- nisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, vorweg in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grund- lagen orientiert zu werden. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört so- dann – wie gesehen – auch das Recht des Betroffenen, Einsicht in die Ak- ten zu nehmen. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und un- abhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (statt vieler Urteile des BGer 1C_205/2023 vom 3. Januar 2024 E. 3.1, 1C_267/2021 vom 11. Oktober 2022 E. 5.2 und 2C_852/2020 vom 14. Januar 2021 E. 3.2 jeweils mit Hin- weisen). Die sachgerechte Wahrnehmung der persönlichkeitsbezogenen Mitwir- kungsrechte, allen voran des Anspruchs auf Akteneinsicht, setzt Kenntnis über den Verfahrensgang voraus. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt daher – wie vorstehend bereits festgehalten – die Pflicht der Behörde zur (vorgängigen) Orientierung über die entscheidrelevanten tatsächlichen

A-4803/2022 Seite 14 Grundlagen. Nimmt die Behörde neue Akten auf, die ihr als Entscheid- grundlage dienen, hat sie die Parteien darüber ebenso in Kenntnis zu set- zen wie über Beweismassnahmen (Urteil des BGer 1C_205/2023 vom 3. Januar 2024 E. 3.1 und BGE 132 V 387 E. 3.1). Der Anspruch auf Ori- entierung erscheint nach dem Gesagten gleichsam als Vorbedingung für die Ausübung der persönlichkeitsbezogenen Mitwirkungsrechte. Für den hier interessierenden Bereich ist ebenfalls die spezialgesetzliche Regelung von Art. 22a RLG zu beachten: Diese sieht mit der Möglichkeit zur Einsprache ein formalisiertes Äusserungsrecht vor. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör beziehungsweise dem Recht auf Stellungnahme ist nach dem Gesagten mit der Möglichkeit zur Einsprache und damit einem einfa- chen Schriftenwechsel grundsätzlich Genüge getan. Dieses formalisierte rechtliche Gehör erscheint gewissermassen als Minimalstandard für Ver- fahren, in denen sehr vielen Personen Parteistellung zukommt. Über die genaue Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist sodann anhand der konkreten Umstände und insbesondere der berührten Interessen im Einzelfall zu entscheiden (Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 5.2). Bezüglich dieser Einspracheverfahren mit formalisiertem Äusserungsrecht hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach ent- schieden, dass mit der Einsprachemöglichkeit dem rechtlichen Gehör der Einsprechenden im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren spezialgesetz- lich Genüge getan sei. Bis zum Entscheid der Plangenehmigungsbehörde nähmen Letztere untereinander und gegenüber der Gesuchstellerin nicht den Status einer Gegenpartei im Sinne von Art. 31 VwVG ein, weshalb die Genehmigungsbehörde nicht verpflichtet sei, den Einsprechenden Gele- genheit zu geben, sich zu den Vorbringen der anderen Verfahrensbeteilig- ten zu äussern (vgl. Urteile des BVGer A-594/2009 vom 10. November 2009 E. 2.2 und A-4010/2007 vom 27. Oktober 2008 E. 3.2.2). Differenzier- ter und eingehender äusserte sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 4. Es hat ausgeführt, dass die Stel- lungnahmen der Fachbehörden und der Gesuchstellerin mit als Entscheid- grundlage dienten und die zuständige Behörde daher verpflichtet sei, den Parteien den Beizug der genannten Stellungnahmen anzuzeigen. Andern- falls werde deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 3.5 3.5.1 Bei den Verfahrensakten liegt ein als Kopie gekennzeichnetes Schreiben vom 3. April 2018 der Vorinstanz an die Beschwerdegegnerin, mit dem die Vorinstanz ihr die Stellungnahmen der Fachbehörden/des Kantons (...) hat zukommen lassen. Weiter wurde die

A-4803/2022 Seite 15 Beschwerdegegnerin aufgefordert, ihre Stellungnahme bis am 2. Mai 2018 zuzustellen. Ebenfalls liegt ein als Kopie gekennzeichnetes Schreiben vom 7. Dezember 2018 der Vorinstanz an die Beschwerdegegnerin bei den Ak- ten. Mit diesem Schreiben wurde Letztere aufgefordert, ihre Schlussbe- merkungen bis am 7. Januar 2019 einzureichen. Sowohl das Schreiben vom 3. April 2018 als auch jenes vom 7. Dezember 2018 sollten in Kopie an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführer gehen («Kopie an Rechts- anwalt Franz Hess, Kirchweg 16, 6048 Horw»). Die Kopien enthalten den handschriftlichen Vermerk «Versand 3.4.18» / «Versand 10.12.18». Nicht erstellt ist jedoch, ob der Beschwerdeführer diese Schreiben tatsächlich erhalten hat. Dasselbe gilt für die von der Beschwerdegegnerin eingereich- ten Stellungnahmen. In den Akten finden sich beispielsweise keine Zustell- nachweise. Wird – wie vorliegend – die Tatsache einer Postsendung ohne Ausstel- lungsnachweis bestritten, muss, da der Beweis für die Zustellung im kon- kreten Fall auch nicht anderweitig erbracht wird, im Zweifel rechtspre- chungsgemäss auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (Ur- teil des BGer 8C_554/2023 vom 16. Januar 2024 E. 4.2). Die Fachstellen des Bundes haben vorliegend ihre Stellungnahmen nach Art. 62a des Re- gierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) abgegeben. Die Vorinstanz ist als Plangenehmi- gungsbehörde selbst nicht Fachbehörde und daher sowohl hinsichtlich der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts wie auch der richtigen Rechtsanwendung auf die Stellungnahmen der Fachbehörden und des be- troffenen Kantons angewiesen (vgl. Art. 62a Abs. 1 RVOG). Daran müssen die übrigen Parteien grundsätzlich nicht beteiligt werden. Dies steht einem Anspruch auf Orientierung jedoch nicht von vornherein entgegen und inso- fern ist der Auffassung der Vorinstanz nicht zu folgen. Vielmehr ist festzu- halten, dass die Mitwirkung der Fachbehörden und der Kantone von grund- legender Bedeutung für den Plangenehmigungsentscheid ist. Der Vor- instanz dienten die Stellungnahmen der Fachbehörden/des Kantons (...) mit als Entscheidgrundlage, weshalb sie verpflichtet war, dem Beschwer- deführer deren Beizug anzuzeigen. Dasselbe gilt für die Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin, zumal sie sich unter anderem beispielsweise in ihrer Stellungnahme vom 26. April 2018 zu dem den Beschwerdeführer be- treffenden Sachverhalt äusserte. Da der Beschwerdeführer über die Stel- lungnahmen der beigezogenen Fachbehörden/des Kantons (...) sowie über die Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin nicht orientiert wurde, hat die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Im Übrigen ist es Sache der Vorinstanz, Art und Weise der

A-4803/2022 Seite 16 Orientierung zu bestimmen. Dies hat jedenfalls so zu erfolgen, dass die Parteien ihre Mitwirkungsrechte ausüben und ihren Standpunkt im Verfah- ren wirksam zur Geltung bringen können (zum Ganzen Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 4.2 f. und 5.2 f. je mit Hinweisen). 3.5.2 Ergeben sich während des Plangenehmigungsverfahrens wesentli- che Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt, so ist das geän- derte Projekt den Betroffenen erneut zur Stellungnahme zu unterbreiten und gegebenenfalls öffentlich aufzulegen (Art. 14 RLV). Mit Eingabe vom 6. Mai 2020 reichte die Beschwerdegegnerin eine Pro- jektänderung ein, da die projektierte Leitungsachse angepasst wurde. Sie beantragte bei der Vorinstanz, den Plan (...), Index 04, für die weitere Be- arbeitung des Plangenehmigungsprojektes Leitungsumlegung (...) zu ver- wenden. In der Folge wurde der betroffene Einsprecher 2 sowohl von der Beschwerdegegnerin als auch von der Vorinstanz darüber informiert, dass der neue Leitungsverlauf der Erdgashochdruckleitung statt über seine Grundstücke Nrn. (...) neu über seine Grundstücke Nrn. (...) verlaufen wer- den. Weiter wurde ihm mitgeteilt, dass auf eine erneute öffentliche Auflage verzichtet werde, da die Projektänderung örtlich begrenzt sei und nur die Betroffenen zur Stellungnahme eingeladen würden. Mit Eingabe vom 14. Juni 2021 reichte die Beschwerdegegnerin eine wei- tere Projektänderung ein. Sie beantragte bei der Vorinstanz, das Projekt mit dem Plan (...), Index 05, fortzuführen. In der Folge wurde der betroffene Einsprecher 2 von der Vorinstanz darüber informiert, dass sie nach Abklä- rungen mit dem Kanton (betreffend die Grenzen des in dem Richtplan ge- planten Kiesabbaugebiets) eine Projektänderung von der Beschwerdegeg- nerin beantragt habe. Diese Variante ermögliche es, die Fruchtfolgeflächen zu schonen und den durch den im kantonalen Richtplan eingetragenen künftigen Abbaustandort (...) nicht zu tangieren. Zudem würde sie erlau- ben, eine grössere Distanz zu dem Bauprojekt des Einsprechers 2 zu ge- währleisten. Aus Sicht der Vorinstanz erlaube diese Variante, die Bedürf- nisse der Raumplanung und des Bodenschutzes am besten zu gewährleis- ten und die privaten Interessen des Einsprechers 2 so gut wie möglich zu schützen. Er wurde wiederum darüber informiert, dass auf eine erneute öffentliche Auflage verzichtet werde, da die Projektänderung örtlich be- grenzt sei und nur die Betroffenen zur Stellungnahme eingeladen würden. Aus den beiden eingereichten Projektänderungen respektive den vor- instanzlichen Akten ergibt sich, dass die Projektänderungen keinen

A-4803/2022 Seite 17 Einfluss auf die Leitungsführung auf dem Grundstück des Beschwerdefüh- rers haben. Die Leitungsführung auf dem Grundstück des Beschwerdefüh- rers blieb während des gesamten Plangenehmigungsverfahrens unverän- dert. Aus den vorinstanzlichen Akten ist der Umfang der Projektänderung ersichtlich (vgl. insbesondere die Grunderwerbspläne Nr. [...] und Nr. GEP [...], den Streckenplan Nr. [...] vom 14. Juni 2021). Demnach hat die Vo- rinstanz rechtmässig gehandelt, indem sie die beiden Projektänderungen lediglich den Betroffenen und nicht dem Beschwerdeführer erneut zur Stel- lungnahme unterbreitet hat. Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass sie auf eine erneute öffentliche Auflage verzichtet hat – zumal die Gemeinde (...) ihr Einverständnis für die Querung des Grundstücks Nr. (...) ([...]) und (...) ([...]) gegeben hat – und dass die Projektänderungen dem BAFU nicht erneut zur Stellungnahme unterbreitet worden sind. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. 3.6 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, welche Folgen sich aus der Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ergeben. 3.6.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach konstanter bundesge- richtlicher Rechtsprechung formeller Natur. Grundsätzlich führt daher seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Beschwerdesache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Nach der Rechtspre- chung ist es jedoch (ausnahmsweise) zulässig, Verfahrensfehler wie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren zu heilen beziehungsweise die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs nachzuholen. Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht beson- ders schwer wiegt und der Betroffene die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist. Der Heilung zugänglich sind insbesondere Verstösse gegen die Orientierungs- und die Begründungspflicht. Darüber hinaus ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ab- zusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.; Urteil des BGer 1C_586/2019 vom 3. August 2020 E. 2, insb. E. 2.3; BVGE 2019 VII/6 E. 4.4 m.w.H.).

A-4803/2022 Seite 18 Wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmit- telverfahren geheilt beziehungsweise behoben, ist diesem Umstand bei der Verlegung der Kosten angemessen Rechnung zu tragen, selbst wenn die Beschwerde in materieller Hinsicht abzuweisen wäre (vgl. Urteil des BVGer A-2088/2021 vom 27. Mai 2024 E. 3.4 mit Hinweisen). 3.6.2 Das rechtliche Gehör wurde hier verletzt. Die Vorinstanz hat den Be- schwerdeführer nicht über die Stellungnahmen der beigezogenen Fachbe- hörden/des Kantons (...) und die Stellungnahmen der Beschwerdegegne- rin orientiert. Dem Beschwerdeführer war es jedoch möglich, die Plange- nehmigungsverfügung vom 20. September 2022 anzufechten. Zudem konnte er nach Zustellung der vorinstanzlichen Akten Einsicht in diese neh- men und sich vor Bundesverwaltungsgericht, das mit uneingeschränkter Kognition entscheidet (vgl. vorstehend E. 2), äussern. Die Verletzung der Parteirechte kann daher als geheilt gelten. Es erscheint daher sachge- recht, von einer Rückweisung allein zur Gewährung des rechtlichen Ge- hörs abzusehen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in materieller Hinsicht die unvollständige Feststellung des rechtsrelevanten Sachverhaltes. 4.1.1 Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, der Plangenehmi- gungsentscheid stütze sich auf einen veralteten Umweltverträglichkeitsbe- richt, der den relevanten Sachverhalt, gestützt auf die Projektänderungen, nicht berücksichtige. Auch seien nach den Projektänderungen keine neuen Stellungnahmen der Fachstellen eingeholt worden, womit die Stellungnah- men nicht auf dem rechtsrelevanten Sachverhalt basieren würden. Aus den Akten gehe hervor, dass das BAFU gar nicht über die Projektänderungen in Kenntnis gesetzt worden sei. 4.1.2 Nach den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers seien die Gesuchsunterlagen unvollständig, da das Entsorgungskonzept gemäss den gesetzlichen Vorgaben bereits im Zeitpunkt der Einreichung der Plan- genehmigungsunterlagen hätte vorliegen müssen. Demnach verstosse die Auflage des BAFU, das die Ausführungen zur Entsorgung von Bauabfällen im Umweltverträglichkeitsbericht als ungenügend erachte, gegen die ge- setzlichen Vorgaben nach Art. 16 Abs. 1 lit. a der Abfallverordnung vom 4. Dezember 2015 (VVEA, SR 814.600). Art. 3 Abs. 1 RLG finde demnach keine Anwendung.

A-4803/2022 Seite 19 Des Weiteren berücksichtige der Kurzbericht im Sinne der Störfallverord- nung vom 27. Februar 1991 (StFV, SR 814.012) weder die mittlerweile be- willigte Verlegung der (...) noch den Neubau des geplanten Radwegan- schlusses (...) an die bestehende (...). Damit berücksichtige der öffentlich aufgelegte Kurzbericht die massgebenden Umstände vor Ort nicht hinrei- chend. Dieser sei nicht mehr aktuell und hätte vor Erteilung der Plange- nehmigung zwingend angepasst werden müssen. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die fehlende gewässer- schutzrechtliche Bewilligung durch den Kanton. Die Stellungnahme des Kantons (...), die ihm nicht bekannt sei, enthalte gemäss Plangenehmi- gungsverfügung keine Ausführungen zu den Aspekten des Gewässer- schutzes, obwohl es sich bei der Verlegung der Erdgashochdruckleitung zweifellos um die Neuerstellung einer Anlage handelt, zu deren Zweck im Gewässerschutzbereich (...) Grabungen vorgenommen werden müssen. Weiter stütze sich die Stellungnahme des BAFU nicht auf den rechtsrele- vanten Sachverhalt ab beziehungsweise werde die geänderte Leitungsfüh- rung nicht mitberücksichtigt. 4.2 Die Vorinstanz verweist insbesondere auf Art. 10 RLV, Art. 10b des Um- weltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) und Art. 10c USG, woraus hervorgehe, dass es in der Verantwortung des BAFU liege, zu beurteilen, ob zusätzliche Angaben und Abklärungen zum UVB bei der Beschwerdegegnerin einzuholen sind und falls nicht, welche zu treffenden Massnahmen sie der zuständigen Behörde beantrage. Das BAFU sei offensichtlich zum Ergebnis gelangt, dass den zu schützenden umweltrechtlichen Interessen mit der Vorgehensweise, dass vor Baube- ginn ein Entsorgungskonzept zu erstellen und der Vorinstanz zur Prüfung zuzustellen sei, hinreichend Rechnung getragen werde. Von den Beurtei- lungen durch die Umweltschutzfachbehörde dürfe die entscheidende Be- hörde nur aus triftigen Gründen abweichen. Solche Gründe seien nicht er- sichtlich. Der Beschwerdeführer lege nicht dar, weshalb es sich um eine unzulässige Auflage handle. Die Vorinstanz ist weiter der Ansicht, der Störfall-Kurzbericht sei nicht un- vollständig. Die Verlegung der (...) werde im Bericht zur Umweltverträglich- keitsprüfung, Störfallvorsorge und Abstimmung mit der Raumplanung im Kapitel 12 ausdrücklich erwähnt. Diese geplante und inskünftig zu realisie- rende Strasse sei im Übrigen auch in den genehmigten Projektplänen ein- gezeichnet. Sodann sei die (...) bereits bestehend und deshalb bei der

A-4803/2022 Seite 20 Störfallvorsorge berücksichtigt. Weiter sei der Gesuchsteller nur gemäss Art. 8a Abs. 1 StFV verpflichtet den Kurzbericht zu ergänzen und der Voll- zugsbehörde erneut einzureichen, was hier nicht der Fall sei. Schliesslich sei dem BAFU als Beurteilungsgrundlage die Stellungnahme des Tiefbau- amtes des Kantons (...) vorgelegen, in der ausdrücklich auf das Projekt «Verlegung der (...)» hingewiesen worden sei. Die Vorinstanz bringt schliesslich vor, es handle sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bei der von ihm erwähnten gewässerschutzrecht- lichen Bewilligung um eine kantonale Bewilligung, die vorliegend nicht er- forderlich und vom Kanton (...) auch nicht geprüft worden sei. Der Be- schwerdeführer verkenne dabei die mit dem Plangenehmigungsverfahren angestrebte Verfahrenskoordination und -konzentration. Die Thematik Ge- wässer-/Grundwasserschutz sei durch das BAFU geprüft worden. Dieses sei zum Ergebnis gelangt, dass der Schutz der Gewässer sichergestellt sei. 4.3 Die Beschwerdegegnerin teilt in Bezug auf die Betroffenheit des Beschwer- deführers durch die geringfügigen Projektänderungen und betreffend den Umweltverträglichkeitsbericht (Kapitel Abfall) insbesondere die Ansicht der Vorinstanz. Betreffend die Rüge zum Störfallbericht verweist sie zusätzlich auf den Fachbericht des BAFU vom 3. Februar 2023, wonach der Schwellwert ge- mäss dem gemessenen durchschnittlichen Tagesverkehr in der (...) auch bei der zu verlegenden (...) nicht erreicht werde, weshalb der Verkehr im Störfallbericht nicht habe berücksichtigt werden müssen. Auch der Radwe- ganschluss werde nicht ein derartiges Verkehrsaufkommen aufweisen kön- nen. Ohnehin sei die projektierte Verlegung bereits im Störfallbericht be- rücksichtigt worden. Der Störfallbericht stehe damit im Einklang mit Art. 5 StFV. Die Beschwerdegegnerin macht sodann geltend, dass keine kantonale ge- wässerschutzrechtliche Bewilligung hätte eingeholt werden müssen. Das BAFU sei zum Schluss gelangt, dass das Projekt den Grundwasserspiegel voraussichtlich nicht berühre und der Gewässerschutz unter Berücksichti- gung der im Projekt vorgesehenen Standardmassnahmen sichergestellt seien.

A-4803/2022 Seite 21 4.4 Das BAFU führte in ihrem Fachbericht vom 3. Februar 2023 aus, es würden bei Projekten wie dem vorliegenden in der Regel keine grossen Mengen an Abfall anfallen, die ausserhalb des Projektstandortes entsorgt werden müssten. Bei den Abfällen handle es sich mehrheitlich um Aushub- material, das wieder zur Schüttung der Leitungsgräben vor Ort verwendet werde. Lediglich der Überschuss müsse extern entsorgt werden, wenn er sich nicht innerhalb des Projekts, zum Beispiel im Rahmen einer bewillig- ten Terrainveränderung, verwerten lasse. Aus diesem Grund werde das Thema der Abfallentsorgung in den UVB zu Gasleitungsprojekten generell nicht vertieft behandelt. Beim vorliegenden Projekt sei gemäss dem BAFU nur mit vergleichsweise geringen Mengen an unverschmutztem oder schwach verschmutztem Abfall zu rechnen, der nach Art. 19 VVEA in Ver- bindung mit Anhang 3 VVEA möglichst verwertet werden solle. Betreffend die gewässerschutzrechtliche Bewilligung teilt das BAFU zu- sammengefasst die Ansicht der Vorinstanz. Zudem äusserte sie sich be- treffend die Störfallvorsorge (vgl. Erwägungen hiernach). 4.5 4.5.1 Die Vorinstanz verfügte auf Antrag des BAFU mit Plangenehmi- gungsverfügung die Auflage, wonach die Beschwerdegegnerin ein Entsor- gungskonzept gemäss «Wegleitung Abfall- und Materialbewirtschaftung bei UVP-pflichtigen und nicht UVP-pflichtigen Projekten» BUWAL (2003), zu erstellen und der Vorinstanz zuhanden des BAFU zur Prüfung zuzustel- len hat. Die Vorinstanz begründete diese Auflage mit Art. 16 VVEA. 4.5.2 Fragen von untergeordneter Bedeutung können grundsätzlich durch Auflagen sichergestellt oder in eine nachgelagerte Detailprojektierung ver- wiesen werden. Nach Art. 16 VVEA müssen im Rahmen des Baubewilli- gungsgesuches Angaben über die Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle und über die vorgesehene Entsorgung gemacht werden. Vorliegend ist nicht ersichtlich und es wird auch nicht geltend gemacht, dass die gesetzlichen Bestimmungen mit dem Entsorgungskonzept nicht eingehalten werden können. Mit der Auflage, wonach die Beschwerdegeg- nerin vor Baubeginn ein Entsorgungskonzept gemäss «Wegleitung Abfall- und Materialbewirtschaftung bei UVP-pflichtigen und nicht UVP-pflichtigen Projekten» BUWAL (2003) zu erstellen und dem BFE zu Handen des BAFU zur Prüfung zuzustellen hat (vgl. Plangenehmigungsverfügung Ziff. 3.6), kann dieser im Plangenehmigungsverfahren von untergeordneter

A-4803/2022 Seite 22 Bedeutung zu regelnde Punkt sichergestellt werden. Damit ist dem materi- ellen Recht genüge getan. 4.5.3 Der Inhaber einer Rohrleitungsanlage muss der Vollzugsbehörde ei- nen Kurzbericht nach Art. 5 Abs. 3 Bst. a–d StFV einreichen. Gemäss Art. 6 Abs. 1 StFV prüft die Vollzugsbehörde, ob der Kurzbericht vollständig und richtig ist. Dieser muss ergänzt und der Vollzugsbehörde neu eingereicht werden, wenn der Inhaber einen Kurzbericht, aber keine Risikoermittlun- gen erstellt hat und sich die Verhältnisse danach wesentlich ändern oder relevante neue Erkenntnisse vorliegen (Art. 8a Abs.1 StFV). Wie sich sowohl aus dem Fachbericht vom 26. März 2018 als auch von jenem vom 3. Februar 2024 des BAFU ergibt, wurden die Verlegung der (...) und die Änderung der Radwegverbindung berücksichtigt. Auch äussert sich das BAFU dahingehend, dass es sich bei der zu verlegenden (...) um eine kurze Verbindungsstrasse der sich ebenfalls im Projektperimeter der Rohrleitungsverlegung befindlichen (...) handelt. Der durchschnittliche Ta- gesverkehr für die (...) für das Messjahr 2021 beträgt 6’220 Motorfahr- zeuge pro Tag. Weiter verweist das BAFU auf die Grundlagen des schweiz- weiten «Screenings» der Personenrisiken an Erdgashochdruckleitungen, woraus hervorgeht, dass nur verkehrsintensive Strassen mit einem durch- schnittlichen Tagesverkehr (DTV) von mehr als 10'000 Motorfahrzeugen pro Tag, die in unmittelbarer Nähe von Erdgashochdruckleitungen liegen, für die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalles relevant sind. Aufgrund der mittleren Distanz zwischen den Fahrzeugen bei flüssigem Verkehr kann bei einem Versagen einer Erdgashochdruckleitung eine schwere Schädigung der Verkehrsteilnehmer auf der (...) ausgeschlossen werden. Aus Sicht des BAFU kann davon ausgegangen werden, dass das Verkehrsaufkommen auf der zu verlegenden (...) noch geringer sein wird als auf der (...) und daher nicht in den betreffend Störfallvorsorge relevan- ten Bereich von mehr als 10'000 Motorfahrzeugen pro Tag kommen wird. Dies deshalb, weil es sich bei der zu verlegenden (...) um eine kleinere Verbindungsstrasse in die (...) handelt. Weder bei der Verlegung der Rohrleitung noch bei der Verlegung der (...) handelt es sich somit um störfallrisikorelevante wesentliche Änderungen oder neue Erkenntnisse, aufgrund derer der bestehende Kurzbericht für die betreffende Rohrleitungsstrecke hätte angepasst werden müssen. Das- selbe gilt für die mit der Verlegung der (...) zusammenhängende Änderung der Radwegverbindung. Damit ist die Rüge des Beschwerdeführers unbe- gründet.

A-4803/2022 Seite 23 4.5.4 Nach Art. 45 GSchG (SR 814.20) vollziehen die Kantone dieses Ge- setz. Hingegen ist die Bundesbehörde, die unter anderem ein anderes Bundesgesetz vollzieht, bei der Erfüllung dieser Aufgabe auch für den Voll- zug des Gewässerschutzes zuständig (Art. 48 GSchG). Sie hört vor ihrem Entscheid die betroffenen Kantone an. Das BAFU und die übrigen betroffe- nen Bundesstellen wirken nach den Art. 62a und Art. 62b RVOG beim Voll- zug mit. Das RLG gehört unter anderem zu den erwähnten Bundesgeset- zen, die von Art. 48 Abs. 1 GSchG erfasst sind: Demnach ist die Vorinstanz auch für den Vollzug des GSchG zuständig. Die Kantone werden zwar an- gehört, einer kantonalen Zustimmung bedarf es hingegen nicht (vgl. Bot- schaft vom 29. April 1987 zur Volksinitiative «zur Rettung unserer Gewäs- ser» und zur Revision des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewäs- ser, BBI 1987 II 1061 S. 1150). Demnach ist die Vorinstanz in Ausübung ihrer Kompetenz und unter Anhö- rung des BAFU und des Kantons (...) (der sich jedoch dazu nicht hat ver- nehmen lassen) zum Schluss gelangt, dass das Projekt den Grundwasser- spiegel voraussichtlich nicht berührt und der Gewässerschutz gemäss Art. 31 Abs. 1 GSchV (SR 814.201) unter Berücksichtigung der im Projekt vor- gesehenen Standardmassnahmen sichergestellt ist. Demnach sind die Rü- gen des Beschwerdeführers, wonach eine kantonale Bewilligung notwen- dig sei und sich die Stellungnahme des BAFU nicht auf den rechtsrelevan- ten Sachverhalt abstütze, unbegründet. Auch musste weder der Umwelt- verträglichkeitsbericht ergänzt werden, noch waren weitere Fachberichte einzuholen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet materiell, die Grundrechtsprüfung der Vorinstanz basiere auf einem nicht einschlägigen öffentlichen Interesse und sei fehlerhaft. Der Grund für das Plangenehmigungsverfahren sei die private Betriebserweiterung der B._____. Die bereits bestehende Erdgas- leitung müsse aufgrund dessen verlegt werden. Dieses private Interesse vermöge seine Enteignung nicht zu rechtfertigen. 5.2 Die Vorinstanz entgegnet, die Eigentümer von Rohrleitungsanlagen würden keinen Einfluss darauf haben, ob die gequerten Grundstücke ein- gezont und in der Folge überbaut würden. Sie sei aber verpflichtet, zu je- dem Zeitpunkt einen sicheren Betrieb der Anlage zu gewährleisten und ins- besondere die Vorgaben aus dem RLG und den jeweiligen Verordnungen umzusetzen. Vorliegend sei zu beachten, dass Rohrleitungsanlagen nicht durch Bauzonen geführt werden dürfen (Art. 7 Abs. 1 der

A-4803/2022 Seite 24 Rohrleitungssicherheitsverordnung vom 4. Juni 2021 [RLSV, SR 746.12]). Da das Grundstück Nr. (...) eingezont wurde und überbaut werde, sei für die Beschwerdegegnerin keine andere Wahl geblieben, als eine Verlegung der Leitung vorzunehmen. Ein öffentliches Interesse bestehe zweifelsohne auch an der Änderung einer bereits bestehenden Anlage. 5.3 Die Beschwerdegegnerin bringt unter anderem vor, dass insgesamt ein öffentliches Interesse an der Verlegung der bestehenden Leitung an eine weniger risikobehafteten Stelle (also ausserhalb der Bauzone) bestehe. Da die bestehende Gasleitung auf einem zwischenzeitlich eingezonten Grund- stück verlegt worden sei, bestehe einerseits ein öffentliches Interesse am Weiterbestand der für die Gasversorgung wichtigen Erdgashochdrucklei- tung und andererseits ein öffentliches Interesse an der Reduktion des Stör- fallrisikos und damit einhergehend an der Reduktion möglicher Personen- und Sachschäden. Im Übrigen werde die Erdgasleitung im Rahmen des Umlegungsprojekts auch erneuert, woran ebenfalls ein öffentliches Inte- resse bestehe. Insgesamt liege somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Enteignung vor. Die genehmigte Erdgasleitungsumlegung sei ge- eignet, die Erdgasversorgung weiterhin sicherzustellen. Insbesondere sei die Umlegung geeignet, das Störfallrisiko zu reduzieren, indem die Leitung von der Bauzone in eine Nicht-Bauzone verlegt werde. Die Einräumung einer Dienstbarkeit auf dem Wege einer Enteignung stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV dar. Steht ein Recht unter dem Schutz der Eigentumsgarantie, kann es nur eingeschränkt oder entzogen werden, wenn der Eingriff auf einer gesetzlichen Grundlage be- ruht, im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und gegen volle Entschädigung erfolgt (Art. 26 BV i.V.m. Art. 36 BV). Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist (Art. 1 Abs. 2 EntG). Der mit der Enteignung ein- hergehende Eingriff in das Eigentum muss sich zwar auf ein Minimum, je- doch nicht auf das absolut Notwendige beschränken, sondern darf sich auf alles erstrecken, was zur angemessenen Realisierung eines Werks erfor- derlich ist. Die Beurteilung der Notwendigkeit kommt damit einer Verhält- nismässigkeitsprüfung gleich. Die Frage der Zulässigkeit der Enteignung hängt namentlich auch davon ab, ob alternative, bessere Varianten vorhan- den sind. Die Variantenprüfung gibt im Rahmen der Verhältnismässigkeits- prüfung Antwort auf die Frage der Erforderlichkeit (Urteil des BVGer A- 2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 vom 2. September 2020 E. 33.1).

A-4803/2022 Seite 25 5.4 Das Gebiet (...) (ca. [...] ha) ist gemäss kommunalem Richtplan (Ob- jektblatt S [...]) bisher der Landwirtschaftszone zugewiesen. Es ist im Wes- ten teilweise von Fruchtfolge überlagert. Das nördlich angrenzende Ge- werbe- und Industriegebiet ist nahezu vollständig überbaut und es besteht aus dem Gebiet heraus Erweiterungsbedarf vor Ort. Das Gebiet (...) soll das bestehende Arbeitsgebiet ergänzen und in erster Linie für Erweite- rungsabsichten bestehender Betriebe dienen. Der Übergang zur Land- schaft soll mittels Abstandsbereich gegenüber dem südlich angrenzenden Wald berücksichtigt werden. Bei Bedarf ist das Gebiet im Rahmen eines Teilzonenplanverfahrens etappenweise der Arbeitszone zuzuweisen. Der Richtplan sieht hierzu einen Entwicklungsschwerpunkt vor und es besteht aus raumplanerischen Gesichtspunkten ein öffentliches Interesse an der Erweiterung des Gewerbe- und Industriegebietes. Das Gebiet südlich der (...) wurde von der Landwirtschaftszone rechtskräf- tig der Industriezone zugewiesen. Die zu verlegende Erdgashochdrucklei- tung führt aktuell durch das Grundstück Nr. (...), das gemäss Zonenplan rechtskräftig der Gewerbe-Industriezone (Arbeitszone) zugewiesen ist. Auf diesem soll die B._______ (Eigentümerin des Grundstücks Nr. [...]) erwei- tert werden. Es handelt sich also nicht, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, um rein private Interessen, sondern um ein öffentliches Interesse an der Bauzonenerweiterung und der Erweiterung des Gewerbe- und In- dustriegebietes. Auch besteht ein öffentliches Interesse daran, dass die fragliche Leitung weiterhin betrieben werden kann und die Versorgung der Bevölkerung mit Erdgas gewährleistet bleibt. Demnach besteht ein öffent- liches Interesse an der Verlegung der Erdgashochdruckleitung. Die Enteig- nung ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.

6.1 Weiter stellt sich die Frage der Verhältnismässigkeit. Der Beschwerde- führer rügt, es habe keine Variantenprüfung stattgefunden. Die Notwendig- keit der Enteignung sei daher nicht rechtsgenüglich ausgewiesen. 6.2 Die Vorinstanz bringt dagegen vor, es sei nicht korrekt, dass keine Va- riantenprüfung stattgefunden habe. Dabei verweist sie auf das erste Plan- genehmigungsgesuch – sowie auf die damals geprüften Varianten –, das aufgrund der negativen Stellungnahme des ERI zurückgezogen worden sei. In diesem Verfahren waren für die Trassewahl zwei Varianten geprüft worden. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Verlegung entlang

A-4803/2022 Seite 26 der (...) (Waldstrasse) habe die Beschwerdegegnerin damals als Variante 2 vorgesehen, die sich jedoch aufgrund der Rückmeldung des ERI als nicht bewilligungsfähig erwies. Das ERI habe die Möglichkeit, die umzulegende Leitung zwischen der Bauzone/Industriezone und dem (...) zu führen, als mildere Variante angesehen. 6.3 Betreffend die Erforderlichkeit respektive die Variantenprüfung bestä- tigt die Beschwerdegegnerin das von der Vorinstanz Ausgeführte. Sie bringt unter anderem ergänzend vor, dass ein behördlich überprüftes Vari- antenstudium vorausgegangen sei. Es habe eine genügende Varianten- prüfung stattgefunden und die Grundsätze der Erforderlichkeit der Mass- nahme seien eingehalten. Die vorliegend gewählte Variante sei mit weniger Nachteilen behaftet, da sie eine Routenführung ausserhalb der Bauzone und ausserhalb des Waldes und nicht entlang beziehungsweise in der (...) vorsehe. 6.4 Die Verweigerungsgründe für die Erteilung der rohrleitungsrechtlichen Plangenehmigung sind in Art. 3 Abs. 1 Bst. a–f RLG im Einzelnen aufge- führt, wobei nach dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 RLG jenen Gründen ab- schliessenden Charakter zukommen soll (Urteil des BVGer A-2013/2006 vom 11. Dezember 2009 E. 3.2). Wie sich aus der Botschaft zum Koordi- nationsgesetz (BBl 1998 S. 2639 und 2680) ergibt, wurden die Verweige- rungsgründe, die ursprünglich bei der Konzessionserteilung zu prüfen wa- ren, unverändert in das neurechtliche Plangenehmigungsverfahren über- nommen. Gemäss neuerer Lehre steht die Norm allerdings in einem dogmatischen Widerspruch zu Art. 2 Abs. 3 RLG. Da alle nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen mit der Plangenehmigung zu erteilen sind, müssen im Ge- samtentscheid auch sämtliche Voraussetzungen dieser weiteren Bewilli- gungen geprüft werden. Nach überzeugender Auffassung der neueren Lehre ist deshalb bei Art. 3 Abs. 2 RLG von einem gesetzgeberischen Ver- sehen auszugehen. In der Praxis könnte der dogmatische Widerspruch in Art. 3 Abs. 2 RLG grundsätzlich auch mittels der Generalklausel von Art. 3 Abs. 1 Bst. f RLG gelöst werden, wonach die Plangenehmigung zu verwei- gern ist, wenn andere (zwingende) Gründe des öffentlichen Interesses es erfordern (vgl. Urteil des BVGer A-1351/2017 vom 25. Juli 2017 E. 4.2). So oder anders finden somit die nachfolgenden allgemeinen Grundsätze des koordinationsgesetzlich eingeführten Plangenehmigungsverfahrens auch für die rohrleitungsrechtliche Plangenehmigung uneingeschränkt Anwen- dung. Dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des Koordinationsgesetzes

A-4803/2022 Seite 27 nicht nur eine umfassende Interessenabwägung ermöglicht, sondern die entscheidenden Behörden auch dazu verpflichten wollte, steht fest. Das Bundesgericht leitet die (verfassungsrechtliche) Verpflichtung zur materiel- len Koordination aus Art. 22 quater Abs. 3 aBV, dem Verbot der Vereitelung von Bundesrecht, dem Willkürverbot sowie aus dem Grundsatz der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung ab. Der Zwang zur materiel- len Koordination bedeutet immer dann nichts anderes als die Pflicht zur umfassenden, ressortübergreifenden Interessenabwägung, wenn sich gleichrangige Vorschriften nicht gleichzeitig sinnvoll anwenden liessen, mithin ein zwingender Normenkonflikt vorliegt, der sich nicht nach den Re- geln des Vorrangs von Normen lösen lässt. Die höchstrichterliche Recht- sprechung fand in der Literatur ungeteilte Zustimmung und es wird festge- halten, dass die angerufenen Verfassungsbestimmungen genügende Grundlage für eine entsprechende Verpflichtung der Behörden zur Interes- senabwägung darstellten, eine spezielle Norm im Gesetz deshalb nicht er- forderlich sei. Insbesondere dann nicht, wenn Verfahren konzentriert wor- den seien und eine Behörde auch über Interessen zu befinden habe, deren Wahrung grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich anderer Behörden falle. Einzelne Gesetze enthalten aber dennoch eine entsprechende Norm (vgl. BVGE 2016/35 E. 3.3 und Urteil des BVGer A- 1251/2012 vom 15. Ja- nuar 2014 E. 17.2, CHRISTOPH BANDLI, Neue Verfahren im Koordinations- gesetz: Ausgleich von Schutz und Nutzen mittels Interessenabwägung, in: Vereinigung für Umweltrecht [Hrsg.], Umweltrecht für die Praxis [nachfol- gend: URP], 2001, S. 511, 546 und 547). Die Plangenehmigung für eine Rohrleitungsanlage setzt nach dem Gesag- ten dort, wo das anwendbare Recht Handlungsspielräume öffnet, eine um- fassende Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Interessen voraus. Für die Interessenabwägung sind in einem ersten Schritt die be- rührten Interessen zu ermitteln. Anschliessend sind die ermittelten Interes- sen mithilfe rechtlich ausgewiesener Massstäbe zu beurteilen und hiernach die Interessen entsprechend ihrer Beurteilung im Entscheid möglichst um- fassend zu berücksichtigen beziehungsweise gegeneinander abzuwägen. Die gesamte Interessenabwägung ist sodann in der Entscheidbegründung offenzulegen. Regelt das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht hinge- gen einzelne Aspekte konkret und abschliessend, so ist vorweg zu klären, ob das Vorhaben diesen Vorschriften entspricht. Die Interessenabwägung schliesst sodann die Prüfung von Alternativen mit ein. Der Vergleich unter- schiedlicher Lösungen beziehungsweise Standorte ist jedoch nur dann an- gezeigt, wenn es sich um echte Alternativen handelt. Stellt sich bereits auf- grund einer summarischen Prüfung heraus, dass eine Alternative mit

A-4803/2022 Seite 28 erheblichen Nachteilen belastet ist, so darf sie aus dem weiteren Auswahl- verfahren ausgeschieden werden. Dieser Grundsatz wurde in der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung insofern relativiert, als bei Projekten, die selbst mit erheblichen Nachteilen verbunden sind, nur jene Varianten vorweg ausgeschlossen werden dürfen, die im Vergleich zum vorgeschla- genen Projekt insgesamt offenkundig nachteilig sind. Kommt die Genehmi- gungsbehörde ihren Prüfungspflichten nicht nach und zieht sie im Plange- nehmigungsverfahren trotz alternativer Vorschläge der Beschwerdeführen- den keine Alternativen in Betracht, so liegt eine fehlerhafte Interessenab- wägung und damit ein Rechtsfehler vor (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-1910/2021 vom 15. März 2024 E. 3.3 und A- 4112/2021 vom 5. Juli 2023 E. 3.3). 7. 7.1 Im Hinblick auf die Interessenabwägungen sind die projektierte Erd- gashochdruckleitung sowie die drei in Betracht kommenden Varianten dar- zustellen. Variante A: Die Erdgashochdruckleitung verläuft unter anderem südlich entlang des Grundstücks Nr. (...) durch die in der Landwirtschaftszone lie- genden Grundstücke Nrn. (...) (projektierte Variante). Variante B: Die Erdgashochdruckleitung verläuft unter anderem südlich des Grundstücks Nr. (...) parallel zwischen der Bauzone und dem Wald über die Grundstücke Nrn. (...). Im Unterschied zur Variante A verläuft die Erd- gashochdruckleitung bei dieser Variante südlich der Grundstücke Nrn. (...) parallel zur Waldgrenze. Variante C: Die Erdgashochdruckleitung verläuft unter anderem am Ende des Grundstücks Nr. (...) östlich entlang der (...) bis zur (...) und anschlies- send durch den südlich des Grundstücks Nr. (...) liegenden Wald ([...]). Variante D: Die Erdgashochdruckleitung verläuft unter anderem am Ende des Grundstücks Nr. (...) östlich entlang der (...) bis zur (...), über das (...) um den (...) herum. 7.2 7.2.1 Der Beschwerdeführer spricht sich für eine Verlegung der Erd- gashochdruckleitung durch die bestehende (...) (Waldweg, Variante C), über das (...) (Variante D) oder gar im Mindestabstand parallel zur Wald- grenze (Variante B) aus.

A-4803/2022 Seite 29 7.2.2 Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass betreffend die durch den Be- schwerdeführer ebenfalls vorgeschlagene Variante im Mindestabstand zum (...) (Variante B) die Einhaltung der Waldabstandsgrenze dazu geführt hätte, dass die Leitung mittig durch das Grundstück Nr. (...) des Beschwer- deführers verlaufen wäre. Es sei demnach aus ihrer Sicht nicht zu bean- standen, dass die Beschwerdegegnerin die nun vorgesehene Variante ent- lang der Industriezone beziehungsweise des Grundstücks Nr. (...) und der dort geplanten (...) als mildere Variante vorgesehen habe. Hinzu komme, dass die Variante des Beschwerdeführers zu einer insgesamt längeren Lei- tungsführung geführt hätte, die das Grundstück Nr. (...) zusätzlich belastet hätte. 7.2.3 Die Beschwerdegegnerin hält eine Leitungsführung entlang der Waldabstandsgrenze (Variante B) als nicht milder, da die zu verlegende Leitungsführung länger sei und dadurch die Grundstücke Nrn. (...) zusätzlich belasten würde. 7.2.4 Mit seinen Schlussbemerkungen entgegnet der Beschwerdeführer, die Ausführungen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin zur vorge- schlagenen Leitungsführung im Mindestabstand von 2 m zur Waldgrenze seien unzutreffend beziehungsweise nicht nachvollziehbar. Dass sie eine solche Leitungsführung als nicht milder beziehungsweise besser erachten würden, zeige, dass im Rahmen dieses Verfahrens keine ernsthafte Aus- einandersetzung mit möglichen Alternativstandorten erfolgt sei. Diesbe- züglich dürfte der Vorinstanz sowie der Beschwerdegegnerin gleichermas- sen bekannt sein, dass die Nutzung beziehungsweise zonenkonforme Überbauung eines Grundstückes im Waldabstand von 2 m – egal ob dieses der Bauzone oder der Landwirtschaftszone zugeteilt ist – kaum möglich sei. Folglich würde eine Leitungsführung entlang der Waldgrenze – eine solche habe das ERI in seiner Stellungnahme zum vorangehenden Verfah- ren ausdrücklich vorgeschlagen – sowohl das Grundstück Nr. (...), als auch jenes Nr. (...) offensichtlich weniger belasten. Insbesondere würde sein dreieckiges Grundstück Nr. (...), das gemäss der kantonalen Richtplanung unbestrittenermassen der Erweiterung der Industriezone dienen solle, nicht durch den Schutzstreifen der geplanten Erdgashochdruckleitung tan- giert. Ebenso wenig würde die geplante Erdgashochdruckleitung durch den nördlichen Teil des Grundstücks Nr. (...) verlaufen, der gemäss dem aktuell genehmigten kommunalen Richtplan der Gemeinde (...) als Wohngebiet niedriger Dichte, 2. Etappe, vorgesehen sei. Des Weiteren könne durch die Leitungsführung entlang des Waldrandes ein zusätzlicher Abstand der Erd- gashochdruckleitung zur Betriebserweiterung der B._____ und der zu

A-4803/2022 Seite 30 verschiebenden (...) erreicht werden. Weiter könnte gar eine zusätzliche, künftige Ausdehnung des ortsansässigen Industriegebietes in Richtung Süden ohne weitere Leitungsverlegung realisiert werden. Die Verlegung entlang der Mindestabstandslinie zur Waldgrenze stelle somit offensicht- lich eine bessere und mildere Variante dar. Diese Variante sei von der Be- schwerdegegnerin beziehungsweise der Vorinstanz, obwohl sie in der Stel- lungnahme des ERI zum vorangehenden Verfahren ausdrücklich erwähnt worden sei, nicht geprüft worden. In seinen Schlussbemerkungen macht der Beschwerdeführer ebenfalls geltend, das ERI habe in Bezug auf die Leitungsführung durch die (...) (Va- riante C) im ersten Plangenehmigungsverfahren festgehalten, dass diese keinen Hartbelag aufweise und folglich eine geplante Leitungsführung the- oretisch möglich sei. Eine Ausnahmebewilligung für die Verlegung der Lei- tung durch den Wald habe das ERI nicht als erforderlich erachtet. Hinzu komme, dass inzwischen Klarheit über die in der Stellungnahme des ERI thematisierte Radwegverbindung bestehe. Diese führe nicht über die im Waldstück verlaufende (...), sondern zweige zuvor vom Grundstück Nr. (...) auf die zu verschiebende (...) ab. Die Leitungsführung könne folg- lich unter der heute sowie künftig unbefestigten (...) durch den Wald ge- führt und nach Austritt aus dem Waldbereich parallel zur weiteren (...) ver- legt werden. Diese Variante gestalte sich für die betroffenen Grundeigen- tümer der Grundstücke Nrn. (...), um einiges milder als die im Plangeneh- migungsentscheid bewilligte Variante. Weiter scheine diese Variante auch aus planungsrechtlicher Sicht besser beziehungsweise nachhaltiger (grös- serer Abstand zur Betriebserweiterung B., grösserer Abstand zur verlegenden (...), grösserer Abstand zu den bisherigen sowie künftigen Bauzonen gemäss kantonaler Richtplanung [insbesondere keine Beein- trächtigung des dreieckigen Grundstücks Nr. (...) des Beschwerdeführers], mögliche zukünftige Erweiterung der Industriezone ohne Verlegungsbe- darf). Eine Leitungsführung im Sinne der vorangehenden Ausführungen sei durch die Beschwerdegegnerin beziehungsweise die Vorinstanz zu keinem Zeitpunkt geprüft worden, obwohl sie gemäss ihren eigenen Aussagen den Verlauf der neuen Radwegverbindung und die Verlegung der (...) berück- sichtigt habe. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer in Bezug auf die Variante (...) [Variante D] vor, dass diese zwar eine längere Leitungsführung zur Folge hätte, allerdings nur zwei Grundeigentümer tangieren würde, wobei die Er- bengemeinschaft D. – auch Eigentümerin des Grundstückes Nr. (...) – eine Leitungsverlegung durch das (...) ebenfalls bevorzugt hätte.

A-4803/2022 Seite 31 7.2.5 Die Vorinstanz rügt, der Beschwerdeführer lege den genauen Verlauf eines Leitungstrassees der von ihm als mildere und bessere erachtete Va- riante der Leitungsführung durch/über das (...) (Variante D) nicht dar. Bei dieser Variante sei zu beachten, dass das (...) südlich zum (...) gelegen sei. Die Leitung müsse letzten Endes zur Druck-, Reduzier- und Messsta- tion (DRM-Station) (...) – Grundstück Nr. (...) – geführt werden. Damit dies erreicht werden könne, müsse entweder vom (...) aus der (...) durchquert werden, was unter anderem eine Rodung erfordere, oder die Leitung müsste durch das (...) in östlicher Richtung um den (...) herumgeführt wer- den, was zur Belastung anderer Grundeigentümer (Grundstücke Nrn.·[...]) führen würde. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Variante durch das (...) (Variante D) sei somit nicht als milder beziehungsweise besser zu qualifizieren. Die Variante A stelle die Bestvariante dar. 7.3 7.3.1 Die zu beurteilenden Varianten B und C haben eine Leitungsführung (teilweise) in Waldesnähe oder durch den Wald zur Folge. Zunächst ist da- her zu prüfen, ob gemäss der Waldgesetzgebung eine solche Leitungsfüh- rung möglich ist oder das Gesetzesrecht eine abschliessende Regelung enthält und daher die Varianten B und C von vornherein ausser Betracht fallen. 7.3.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 (WaG, SR 921.0) sind Bauten und Anlagen in Waldesnähe nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. Nach Art. 17 Abs. 2 WaG schreiben die Kantone einen Mindestabstand der Bau- ten und Anlagen vom Waldrand vor. Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen (Art. 17 Abs. 3 WaG). Für die Unter- schreitung des Waldabstandes müssen die Gründe dargelegt und eine In- teressenabwägung durchgeführt werden. Hierbei sind insbesondere die verschiedenen Waldfunktionen mit in Betracht zu ziehen (Botschaft vom 21. Mai 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über den Wald, BBl 2014 4909, S. 4924). Nach Art. 91 Abs. 1 Bst. c des Planungs- und Baugesetz vom 5. Juli 2016 (PBG, sGS 731.1) beträgt der Mindestabstand gegenüber Wäldern ab Stockgrenze 15 Meter für die übrigen Bauten und Anlagen, wobei in Nutzungsplänen abweichende Abstände festgelegt werden kön- nen, wenn die Waldgesetzgebung und die örtlichen Verhältnisse es zulas- sen. Der Mindestabstand für Bauten und Anlagen beträgt dann 10 Meter (Art. 91 Abs. 2 PBG). Ein Abweichen der Mindestgrenze bedarf einer Aus- nahmebewilligung (Art. 108 Abs. 4 Bst. b PBG).

A-4803/2022 Seite 32 Nutzungen, die keine Rodung im Sinne von Art. 4 WaG darstellen, jedoch die Funktionen oder die Bewirtschaftung des Waldes gefährden oder be- einträchtigen, sind unzulässig. Die Kantone erlassen die erforderlichen Bestimmungen. Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden solche Nutzungen unter Auflagen und Bedingungen bewilligen (Art. 16 WaG). 7.3.3 Die Waldgesetzgebung steht einer Verlegung der Leitung innerhalb des Waldabstandes oder in der (...) nicht zum vornherein entgegen. Zwar sind nachteilige Nutzungen grundsätzlich nicht zulässig und es ist ein Min- destabstand zum Waldrand vorgeschrieben. Das Gesetz lässt jedoch ge- stützt auf eine Interessenabwägung Ausnahmen zu (Art. 16 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 3 WaG). 7.4 Für die erforderliche Interessenabwägung sind in einem ersten Schritt die berührten Interessen zu ermitteln. Berührt ist einerseits das private Interesse des Beschwerdeführers an der uneingeschränkten Nutzung seines Grundeigentums. Diesem Interesse gegenüber steht das Interesse der Beschwerdegegnerin an einer mög- lichst kostengünstigen Verlegung der Erdgashochdruckleitung. Berührt sind zudem öffentliche Interessen an der Erhaltung der Waldfunktionen durch die Einhaltung des Mindestabstands zum Waldrand (Art. 17 WaG) und der Vermeidung nachteiliger Nutzungen (Art. 16 WaG). 7.5 7.5.1 In einem nächsten Schritt sind die berührten Interessen zu bewerten. 7.5.2 Zunächst ist auf das private Interesse des Beschwerdeführers an ei- ner uneingeschränkten Nutzung seines Grundeigentums einzugehen. Der Beschwerdeführer bringt unter anderem gegen die Variante A vor, dass der vom Freihaltestreifen nicht erfasste südliche Bereich seines Grund- stücks Nr. (...) durchaus eingezont und überbaut werden könne und ver- gleicht dies mit dem Grundstück Nr. (...). Sein dreieckiges Grundstück Nr. (...) sei gemäss kantonaler Richtplanung dem Siedlungsgebiet Arbeits- nutzung zugeteilt und stelle ein potentielles Einzonungsgrundstück dar. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin bringen im We- sentlichen vor, dass das Grundstück Nr. (...) nicht in das gemäss kommu- nalen und kantonalen Richtplan schrittweise nach Bedarf einzuzonende Gebiet falle. Dieses, südlich der geplanten (...) liegende Grundstück solle

A-4803/2022 Seite 33 den Übergang zur Landschaft sicherstellen und als Abstandsbereich zum angrenzenden Wald dienen. Dieser Teil werde denn auch, abgesehen von der temporären Nutzung während der Bauausführung, gegenüber der heu- tigen Situation nicht zusätzlich belastet. Die geplante Gasleitung liege auf dem Grundstück Nr. (...) über weite Teile an deren Rand. Zudem könne das Grundstück Nr. (...) nicht mit dem Grundstück Nr. (...) verglichen wer- den. Das dreieckige Grundstück Nr. (...) sei gemäss kommunalem und kantonalem Richtplan hingegen dem Entwicklungsgebiet zuzuordnen. Die- ses Grundstück werde in nördlicher Richtung durch die Verlegung der (...) leicht tangiert. Aufgrund des in östlicher Richtung geplanten Radweges und der geltenden Abstandsvorschriften (insbesondere Grenz- und Stras- senabstand) sei es fraglich, ob dieses Grundstück überhaupt einer sinnvol- len Überbauung zugänglich sei. Abgesehen von der temporären Nutzung während der Bauausführung werde dieses Grundstück gegenüber der heu- tigen Situation nicht zusätzlich belastet. Die Vorinstanz weist zudem darauf hin, dass nach Auskunft der Gemeinde (...) eine Einzonung der südlich des Grundstücks Nr. (...) gelegenen Grundstücke aufgrund der Planung weder mittel- noch langfristig denkbar sei. Weiter habe der Gemeindevertreter da- rauf hingewiesen, dass bis heute keine Projekte respektive kein Bedarf für eine Erweiterung des Gewerbe- und Industriegebietes gegen Osten abseh- bar sei. Sowohl nach dem kantonalen als auch nach dem kommunalen Zonenplan sind die Grundstücke Nrn. (...) des Beschwerdeführers der Landwirt- schaftszone zugewiesen. Die landwirtschaftliche Nutzung wird durch die Verlegung der Erdgashochdruckleitung nicht (wesentlich) beeinträchtigt. Das Grundstück Nr. (...) ist im Richtplan nicht dem Siedlungsgebiet zuge- wiesen. Eine andere als eine landwirtschaftliche Nutzung innerhalb der nächsten 15 bis 20 Jahren ist nicht wahrscheinlich. Im Übrigen ist eine Ein- zonung der südlich des Grundstücks Nr. (...) gelegenen Grundstücke ge- mäss Akten nach Angaben der Gemeinde (...) aufgrund der Planung weder mittel- noch langfristig denkbar (vgl. Aktennotiz vom 31. Januar 2019 der Vorinstanz und Plangenehmigungsverfügung). Auch sind aktuell keine Pro- jekte respektive kein Bedarf für eine Erweiterung des Gewerbe- und Indust- riegebietes gegen Osten absehbar. Das dreieckige Grundstück Nr. (...) ist gemäss kantonalem Richtplan hingegen dem Siedlungsgebiet Arbeitsnut- zung zugeteilt. Das Siedlungsgebiet umfasst die bestehenden Bauzonen sowie das für die zukünftige Entwicklung der nächsten 20 bis 25 Jahre vor- gesehene Gebiet. Das Siedlungsgebiet bildet einen langfristigen konzepti- onellen und räumlichen Rahmen für die Festlegung der Bauzonen. Ge- mäss kommunaler Richtplanung ist dieses Grundstück dem

A-4803/2022 Seite 34 Siedlungsgebiet Arbeitsnutzung, 2. Etappe, zugeteilt (S [...]). Dieses drei- eckige Grundstück Nr. (...) ist entsprechend dem Entwicklungsgebiet zu- zuordnen. Die geplante Erdgashochdruckleitung verläuft zwar nicht direkt über dieses Grundstück Nr. (...) – sondern parallel und unterhalb der In- dustriezone respektive des Grundstücks Nr. (...) über den nördlichen Teil der Grundstücke Nrn. (...) – so wäre dieses Grundstück dennoch durch den Schutzstreifen tangiert. Selbst unter Berücksichtigung der geltenden Abstandsvorschriften beeinträchtigt der Schutzstreifen das Grundeigentum des Beschwerdeführers respektive die Bebaubarkeit diese Grundstückes lediglich geringfügig: Der Schutzstreifen ragt nördlich des – zwischen dem dreieckigen Grundstück Nr. (...) und jenem Nr. (...) liegenden – Grund- stücks Nr. (...) lediglich noch einige Meter (weniger als 5 Meter) in das Grundstück Nr. (...). Eine Nutzung gemäss Richtplan wird demnach nicht verunmöglicht. Mit einer Verlegung der Erdgashochdruckleitung gemäss den Varianten C und D könnte eine Enteignung der Grunddienstbarkeiten auf dem Grund- stück des Beschwerdeführers zwar vermieden werden. Die Nutzung des Grundstücks Nr. (...) und auch des Grundstücks Nr. (...) wird durch die genehmigte Variante A jedoch nicht (wesentlich) beeinträchtigt. Eine land- wirtschaftliche Nutzung ist weiterhin möglich. Auch die Variante B brächte keine erheblichen Vorteile, da das Grundstück Nr. (...) gemäss kantonalem Richtplan in der Landwirtschaftszone verbleibt. Die Leitungsführung der Variante B würde unter Berücksichtigung des Mindestabstands zum Wald (15 m) sogar mittig durch sein Grundstück verlaufen. Dem Interesse des Beschwerdeführers an einer uneingeschränkten Nutzung seines Grundei- gentums kommt daher im Vergleich der Varianten (Varianten C und D) höchstens mittleres Gewicht zu. 7.5.3 Als nächstes ist auf das Interesse der Beschwerdegegnerin an einer möglichst kostengünstigen Verlegung der Leitung einzugehen. Die zu beurteilenden Varianten haben zudem verschieden lange Leitungs- führungen und entsprechend unterschiedliche Kosten zur Folge. Pro Meter Leitung liegen die Kosten für die Gesuchstellerin zwischen Fr. 1’500.– und Fr. 2'000.–. Weiter sind durch die unterschiedlichen Leitungsführungen di- verse Grundeigentümer betroffen, über deren Grundstücke die Erd- gashochdruckleitung verlaufen könnte. Die Verlegung der Leitung gemäss der Varianten C und D hätte einen deut- lich längeren Verlauf der Rohrleitung und somit erheblich höhere Kosten

A-4803/2022 Seite 35 zur Folge. Im Vergleich mit diesen beiden Varianten kommt dem Interesse der Beschwerdegegnerin an einer möglichst kostengünstigen Verlegung der Leitung (Variante A) hohes Gewicht zu. Dasselbe gilt im Grundsatz auch für einen Vergleich zwischen den Varianten A und B, wobei hier das Interesse der Beschwerdegegnerin nicht so schwer wiegt. 7.5.4 Schliesslich ist auf das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Waldfunktionen einzugehen. Das ERI äusserte sich im ersten Plangenehmigungsverfahren zur Variante durch die (...) (vorliegend Variante C) dahingehend, dass eine Verlegung am Waldrand auch aus forstwirtschaftlicher Sicht besser sei, als die vorge- sehene Verlegung im Wald. Wenn immer möglich sei eine Verlegung in Wegen zu verhindern, da dort bereits aus Prinzip mit mehr Bauten Dritter als im freien Feld zu rechnen sei. Im damaligen Plangenehmigungsverfah- ren war die (...) als künftiger Radweg vorgesehen, weshalb das ERI dazu ausführte, dass solche Wege normalerweise befestigt seien, was bedeute, dass dieser Weg gemäss ERI-Richtlinie als Strasse gelte. In Strassen wür- den aber keine Hochdruckleitungen verlegt werden dürfen. Gemäss dem Technischen Bericht sei die Verlegung entlang der Industriezone geprüft, aber auf Grund der Opposition des Grundeigentümers nicht weiterverfolgt worden. Aus seiner Sicht sei jedoch eine Verlegung im Streifen vor dem Wald für den Grundeigentümer nicht nachteilig, da er in diesem Bereich ohnehin nichts bauen könne. Mittlerweilen steht fest, dass der Radweg nicht durch die gesamte (...) bis an die (...) verläuft, sondern von Osten her vor dem Grundstück Nr. (...) auf die zu verschiebende (...) abbiegt. Die Verlegung der Erdgashoch- druckleitung durch die (...) hätte eine etwas längere Leitungsführung und damit höhere Kosten zur Folge. Weiter ist zu beachten, dass das ERI eine Verlegung ausserhalb des Waldes aus forstwirtschaftlichen Gründen als besser erachtete. Würde die Erdgashochdruckleitung entsprechend der Variante B und C am Waldrand innerhalb des Mindestabstands oder in der (...) verlegt werden, steht der Verlegung das Interesse an der Erhaltung der Waldfunktionen (Art. 1 Abs. 1 Bst. c WaG) entgegen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass als Folge der Verlegung der Erdgashochdruckleitung im Boden die Wald- funktionen erheblich beeinträchtigt würden. Dem Interesse an der Erhal- tung der Waldfunktionen kommt daher im Vergleich der Varianten A und D mit den Varianten B und C höchstens mittleres Gewicht zu.

A-4803/2022 Seite 36 7.6 Schliesslich ist die eigentliche Abwägung der Interessen vorzunehmen. Die Bewertung der Interessen ergibt, dass einzig dem Interesse an der kostengünstigen Verlegung hohes Gewicht zukommt. Die Varianten C und D wurden daher zu Recht nicht näher in Betracht gezogen, da diese auf- grund der deutlich höheren Kosten nachteilig sind. Im Vergleich der Varianten A und B ergibt sich, dass das Interesse der Be- schwerdegegnerin an einer möglichst kostengünstigen Verlegung der Erd- gashochdruckleitung und das öffentliche Interesse am Erhalt der Waldfunk- tionen zugunsten der Variante A sprechen. Das private Interesse des Be- schwerdeführers an einer uneingeschränkten Nutzung seines Grundeigen- tums jedoch mit Variante B weniger beeinträchtigt wird. Unter Berücksich- tigung des der Vorinstanz zustehenden Ermessensspielraums ist daher nicht zu beanstanden, dass Variante B ebenfalls nicht näher in Betracht gezogen wurde. 7.6.1 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Interessenabwägung der Vorinstanz im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. 8. Insgesamt ergibt sich, dass weder eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung noch eine Rechtsverletzung vorliegt. Die Voraus- setzungen für eine Enteignung der für die Verlegung und Betrieb der Erd- gashochdruckleitung erforderlichen Grunddienstbarkeiten sind gegeben, weshalb die Vorinstanz berechtigt war, der Beschwerdegegnerin die nach- gesuchte Plangenehmigung unter Ausübung des Enteignungsrechts zu er- teilen. Die Beschwerde ist daher insgesamt abzuweisen, soweit darauf ein- getreten wird. 9. 9.1 In kombinierten Plangenehmigungsverfahren, in welchen gleichzeitig über enteignungsrechtliche Einsprachen zu entscheiden ist, richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht nach der allgemeinen Rege- lung von Art. 63 f. VwVG, sondern nach den besonderen Bestimmungen des Enteignungsgesetzes. Demnach trägt die Enteignerin die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Par- teientschädigung an die enteignete Partei. Werden deren Begehren ganz oder zum grössten Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 EntG). Eine ganze oder teilweise Kostenauflage an die

A-4803/2022 Seite 37 enteignete Partei kann insbesondere bei missbräuchlicher Beschwerde- führung oder offensichtlich übersetzten Forderungen gerechtfertigt sein. Wenn jedoch die Begehren in guten Treuen vertretbar waren, ist praxisge- mäss nicht ohne Weiteres von der in Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG für den Regelfall vorgesehenen Kostenverteilung abzuweichen (vgl. Urteil 1C_141/2020 vom 13. November 2020 sowie Urteile des BVGer A- 3418/2023 vom 20. August 2024 E.4.2 und 5.2 und A-1351/2017 vom 25. Juli 2017 E. 12 mit Hinweisen). Bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen kann das Regle- ment vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) nur insoweit herangezo- gen werden, als es mit Art. 116 Abs. 1 EntG vereinbar ist. Dies ist nament- lich für die allgemeinen Regeln zur Bemessung der Gerichtsgebühr (Art. 2 Abs. 1 Statz 1 VGKE) und die Bestimmungen zur Festsetzung der Partei- entschädigung (Art. 8 ff. VGKE) zu bejahen (vgl. Urteile des BVGer A- 3273/2016 vom 7. Februar 2017 E. 13.3 mit weiteren Hinweisen und A- 5101/2011 vom 5. März 2012 E. 8). 9.2 Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände richten sich haupt- sächlich gegen den Entzug von Eigentumsrechten, sind also enteignungs- rechtlicher Natur, weshalb die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach den Spezialbestimmungen des EntG festzusetzen sind. Da die Be- schwerde nicht als missbräuchlich bezeichnet werden kann und der Beizug eines Rechtsanwaltes gerechtfertigt war, ist nicht von der in Art. 116 EntG für den Regelfall vorgesehenen Kosten- und Entschädigungsregelung ab- zuweichen. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– sind der Beschwerde- gegnerin und Enteignerin aufzuerlegen. 9.3 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie all- fällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 Abs. 1 VGKE). Da der an- waltlich vertretene Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine Kostennote einreichte, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Vorliegend fand ein mehrfacher Schrif- tenwechsel statt. Sowohl in seiner Beschwerde als auch in seinen Schluss- bemerkungen begründet der Beschwerdeführer die Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör. In Anbetracht der Komplexität der Materie und dem Umfang der Akten hält das Bundesverwaltungsgericht eine Par- teientschädigung von Fr. 6’000.– für angemessen. Die Parteientschädi- gung ist der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 116 Abs. 1 EntG).

A-4803/2022 Seite 38 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 3’000.– werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils auferlegt. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6’000.– zugesprochen. Dieser Betrag ist von der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz und das Generalsekretariat des Departements für Umwelt, Ver- kehr, Energie und Kommunikation UVEK und das Bundesamt für Umwelt BAFU.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Marcel Tiefenthal Gloria Leuenberger-Romano

A-4803/2022 Seite 39 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-4803/2022 Seite 40 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. BFE-[...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Umwelt BAFU

Zitate

Gesetze

46

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23