B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 08.08.2025 auf die Beschwerde nicht eingetreten (1C_278/2025)
Abteilung I A-4802/2023
Urteil vom 2. April 2025 Besetzung
Richter Stephan Metzger (Vorsitz), Richter Alexander Misic, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiberin Gloria Leuenberger-Romano.
Parteien
gegen
Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, Postfach, 5001 Aarau 1, vertreten durch Prof. Dr. iur. Hans Rudolf Trüeb, Rechtsanwalt LL.M.,und MLaw Anne-Catherine Cardinaux, Rechtsanwältin, Walder Wyss AG, Seefeldstrasse 123, Postfach, 8034 Zürich, Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Energie BFE, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Abschreibungsverfügung Plangenehmigungsverfahren 220 kV-Leitung (...).
A-4802/2023 Seite 3 Sachverhalt: A. A.a Mit Eingabe vom 20. Dezember 2010 ersuchten die ewz Übertragungs- netz AG (ewz AG, heute: Swissgrid AG) und die Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG (NOK Grid AG, heute: Swissgrid AG) bei der Eidgenös- sischen Schätzungskommission (ESchK) um Enteignung eines Durchlei- tungsrechts und eines Rechts auf Fortbestand eines Leitungsmasts auf dem Grundstück Grundbuch (...), (...), für die 220 kV-Übertragungsleitung (...). A.b Die ESchK trat am 3. Januar 2011 mangels Zuständigkeit nicht auf das Gesuch ein. Sie befand, dass nicht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711), sondern via Plange- nehmigungsverfahren nach Art. 16 ff. des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG, SR 734.0) vorzugehen sei, in welchem die Genehmi- gungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einspra- chen entscheide. Das in der Folge angerufene Bundesverwaltungsgericht stützte den Entscheid der ESchK mit Urteil A-459/2011 vom 26. August 2011 im Hauptpunkt und hiess den Eventualantrag in dem Sinne gut, als es das Gesuch vom 20. Dezember 2010 der Beschwerdeführerinnen an das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) zur Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens weiterleitete. Die hierauf erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_424/2011 vom 24. Februar 2012 abgewiesen. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Durchleitung der Hochspannungsleitung grundsätzlich über- prüft werden müsse, da sich mit der inzwischen stattgefundenen Umzo- nung auch die planerischen Gegebenheiten verändert hätten. Da in jedem Fall ein Plangenehmigungsverfahren notwendig sei, werde in diesem auch über die Bewilligung für den Lichtwellenleiter mit erweiterter Zweckbestim- mung zu befinden sein, bei dem es sich nicht um eine unwesentliche Nebennutzung handle. B. Am 12. Oktober 2012 reichten die ewz AG und die NOK Grid AG (nachfol- gend: Gesuchstellerinnen) beim ESTI ein Plangenehmigungsgesuch für den enteignungsweisen Erwerb der nicht freihändig erwerbbaren Dienst- barkeitsrechte für die zweisträngige 220 kV-Freileitung (...) ein. Am 26. Ok- tober 2012 eröffnete das ESTI das vereinfachte Plangenehmigungsverfah- ren.
A-4802/2023 Seite 4 C. Gegen das Plangenehmigungsgesuch gingen im November 2012 beim ESTI diverse Einsprachen ein, darunter jene von A., B., C._______ und F._______ (nachfolgend: Einsprechende). Die Einspre- chenden beantragten unter anderem, dass die Plangenehmigung zu ver- weigern sei. D. Nach Überweisung des Plangenehmigungsgesuches durch das ESTI an das Bundesamt für Energie (BFE), nahm Letzteres das Verfahren am 2. April 2015 auf. E. Am 30. Mai 2016 fand zwischen den Verfahrensparteien eine Einsprache- und Einigungsverhandlung statt. F. Mit Eingabe vom 25. Mai 2022 zog die Swissgrid AG als Rechtsnachfolge- rin der ursprünglichen Gesuchstellerinnen das Plangenehmigungsgesuch zurück. G. Mit Verfügungen vom 13. September 2022 erteilte das Generalsekretariat GS-UVEK der Swissgrid AG für die Dauer von 50 Jahren das Enteignungs- recht für die Durchleitung von Daten Dritter über die Lichtwellenleiter (LWL) im Erdseil der bestehenden Übertragungsleitung im Leitungsabschnitt (...) über die Grundstücke Kat.-Nrn. (...) in der Gemeinde (...), soweit die LWL im Erdseil frei verfügbar sind, das heisst nicht für den Betrieb der besagten Übertragungsleitung benötigt werden. H. Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 schrieb das BFE das Plangenehmigungs- verfahren ([...]) als durch Rückzug erledigt ab. I. Gegen diesen Abschreibungsentscheid erhoben A., B., C., D. und E._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rende) am 7. September 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt. Sie beantragen, die Dispositiv-Ziffer 2 der Abschreibungsverfügung sei aufzuheben, wonach das BFE das selbständige Enteignungsverfahren eröffnen werde, sobald die angefochtene Abschreibungsverfügung rechts- kräftig sei. Stattdessen sei der Swissgrid AG unter Androhung der
A-4802/2023 Seite 5 Ersatzvornahme im Unterlassungsfall Frist zur Beseitigung der bestehen- den Leitung anzusetzen. Eventualiter sei die Abschreibung des Verfahrens zufolge Rückzugs des Plangenehmigungsgesuches gemäss Dispositiv-Zif- fer 1 aufzuheben und das BFE anzuhalten, das Plangenehmigungsverfah- ren (...) fortzusetzen. J. Die Swissgrid AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt mit Be- schwerdeantwort vom 11. Oktober 2023, auf die Beschwerde sei nicht ein- zutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführenden kein Rechts- schutzinteresse geltend machen könnten. K. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 16. November 2023, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. L. Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 reichten die Beschwerdeführenden ihre Schlussbemerkungen ein. M. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird, soweit für den vorliegenden Entscheid erheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 VGG Beschwer- den gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, soweit diese von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnah- megrund nach Art. 32 VGG vorliegt. Beim angefochtenen Abschreibungsentscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG und als Vorinstanz hat ein Departement gemäss Art. 33 Bst. d VGG verfügt. Da zudem kein Ausnahmegrund vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundes-
A-4802/2023 Seite 6 verwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2. Streitig ist insbesondere, ob die Beschwerdeführenden ein schutzwür- diges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG haben, weshalb nachfolgend die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden zu prüfen ist. 1.2.1. Die Beschwerdeführenden bringen insbesondere vor, es handle sich bei der Abschreibungsverfügung formal um einen Endentscheid, inhaltlich jedoch um einen verfahrensleitenden Zwischenentscheid. Das Plangeneh- migungsverfahren werde de facto nicht infolge Projektverzichts abge- schrieben respektive das Plangenehmigungsverfahren mit dem Abschreibungsentscheid nicht beendet, sondern in das selbständige Ent- eignungsverfahren überführt, was sich aus der Verfügung und den Anträ- gen der Beschwerdegegnerin ergebe. Indem in Dispositiv-Ziffer 2 «die Parteien darüber in Kenntnis gesetzt» würden, dass nach Eintritt der Rechtskraft des Abschreibungsentscheides das selbständige Enteig- nungsverfahren eröffnet werde, verknüpfe die Vorinstanz die verfügte Abschreibung des Plangenehmigungsverfahrens mit der Eröffnung des neuen Verfahrens. Die Beschwerdegegnerin habe ihr Plangenehmigungs- gesuch nicht vorbehaltlos, sondern unter dem Vorbehalt, dass eine Plan- genehmigung gar nicht als nötig erachtet werde, zurückgezogen. Weiter äussern sich die Beschwerdeführenden zu ihrer Beschwerdelegitimation und machen geltend, sie seien ohne Weiteres im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG rechtsmittelbefugt. Mit ihrer Beschwerde werde die Abwen- dung nicht wieder gut zu machender Nachteile im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG verfolgt. Ihr Rechtsschutzinteresse sei deshalb ohne Weiteres gegeben. Eine Möglichkeit, gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB eine Beseiti- gungsklage zu erheben, bestehe klarerweise erst, wenn feststehe, dass es eine Plangenehmigung brauche und diese ausserdem nicht erteilt werden könne, mithin wenn feststehe, dass der nötige öffentlich-rechtliche Enteig- nungstitel fehle und auch nicht beigebracht werden könne. Sie hätten ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung, ob es ein Plangeneh- migungsverfahren brauche und wenn ja, ob die Plangenehmigung erteilt werden könne. 1.2.2. Die Vorinstanz macht geltend, dass die Beschwerdeführenden kein Rechtsschutzinteresse geltend machen können, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Sie begründet dies damit, dass die Abschreibungsverfügung die von den damaligen Einsprechenden respektive den heutigen Beschwerdeführenden (mit Ausnahme von
A-4802/2023 Seite 7 [E._______]) gestellten Anträge, insbesondere die Verweigerung der Plangenehmigung, zumindest im Ergebnis vollständig zu erfüllen vermöge. Mit der Abschreibung des Verfahrens (...) werde genau dieselbe Rechtslage hergestellt, wie sie sich durch die Abweisung des eingereichten Plangenehmigungsgesuches und damit durch die Gutheissung des Hauptantrages ergeben würde, nämlich die Beibehaltung des Status Quo. Mangels Rechtsschutzinteresses sei deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. Durch den vorbehaltlosen Rückzug des Plangenehmigungs- gesuches sei der Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens definitiv und unwiderruflich untergegangen. Rechtlich sei es ihr nicht möglich, ein rechtsgültig zurückgezogenes Gesuch einer Beurteilung zu unterziehen beziehungsweise das entsprechende Verfahren weiterzuführen. Sie begründet weiter, dass der Dispositiv-Ziffer 2 der Abschreibungsverfügung lediglich Informationscharakter zukomme, weshalb kein Rechtsschutz- interesse an der Aufhebung dieser Ziffer bestehe. Für den Antrag der Beschwerdeführenden, wonach der Beschwerdegegnerin unter Androhung der Ersatzvornahme im Unterlassungsfall Frist zum Abbruch der Leitung anzusetzen sei, würde keine Rechtsgrundlage bestehen. Zudem habe dieser Antrag zivilrechtlichen Inhalt und werde vor einem für Zivilrechtsstreitigkeiten unzuständigen Gericht geltend gemacht. Auch deshalb sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.2.3. Die Beschwerdegegnerin ist unter anderem der Ansicht, die Be- schwerdeführenden hätten mangels Rechtswirkung der Dispositiv-Ziffer 2 der Abschreibungsverfügung vom 6. Juli 2023 keinen praktischen Nutzen an deren Aufhebung. Auf das Rechtsbegehren, Ziffer 1 Satz 2, wonach die «Beseitigung der bestehenden Leitung», unter Androhung der «Ersatzvor- nahme im Unterlassungsfall», beantragt werde, könne nicht eingetreten werden. Dies deshalb, weil die zivilrechtliche Eigentumsfreiheitsklage zurücktrete, solange ein (kombiniertes oder selbständiges) Enteignungs- verfahren zur Verfügung stehe. Weiter mangle es einigen der Beschwer- deführenden an der formellen Beschwer, da diese nicht als Einsprechende am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hätten. Auch mangle es am schutzwürdigen Interesse, die Abschreibungsverfügung aufzuheben: Aus der Abschreibungsverfügung erwüchsen den Beschwerdeführenden keinerlei Nachteile, im Gegenteil sei ihnen eine Entschädigung zugespro- chen worden. Durch den Rückzug des Plangenehmigungsgesuches sei der Streitgegenstand dahingefallen und ein aktuelles Rechtsschutzinte- resse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung sei nicht mehr ersichtlich. Auch sei ein unmittelbarer praktischer Vorteil nicht erkennbar.
A-4802/2023 Seite 8 1.2.4. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 145 II 259 E. 2.2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Interesse nur dann schutzwürdig, wenn die beschwerdeführende Partei noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Fehlt ein solches Interesse bereits bei Erhebung der Beschwerde, führt das zu einem Nichteintreten (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_470/2021 vom 22. November 2021 E. 3.3, mit Hinweisen). Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse bedeutet, dass der durch den Entscheid erlittene Nachteil im Zeitpunkt des Entscheides noch bestehen muss (Urteil des BGer 5A_207/2024 vom 29. August 2024 E. 5.1.2). Das Rechtsschutzinteresse besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn die beschwerdeführende Partei mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann. Mit anderen Worten besteht dieses in der Ver- meidung eines unmittelbaren materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für sie mit sich bringen würde. Ein bloss mittelba- res oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse genügt nicht. Die Beschwerde dient nicht dazu, abstrakt die objektive Rechtmässigkeit des staatlichen Handelns zu überprüfen, sondern der beschwerdeführen- den Partei einen praktischen Vorteil zu verschaffen. Kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse besteht auch dann, wenn die Interessen in einem anderen Verfahren gewahrt werden können (vgl. Urteile des BGer 1C_314/2023 vom 4. April 2024 E. 2.1, 1C_682/2020 vom 14. Januar 2022 E. 3.2, 1C_478/2020 vom 19. August 2021 E. 3.2 und 2C_1087/2017 vom 3. Januar 2017 E. 2.3.3 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-3325/2018 vom 1. Juli 2019 E. 3.1). Die Beweislast beim Nachweis der Beschwerdelegitimation liegt bei der beschwerdeführenden Partei. Das besondere Berührtsein und das schutzwürdige Interesse sind zumindest glaubhaft zu machen (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 941 f.). 1.2.5. Verwaltungsverfahren können von einer Behörde von Amtes wegen oder auf ein privates Gesuch hin eingeleitet werden (BGE 140 II 298 E. 5.4). Das Plangenehmigungsverfahren wurde vorliegend mittels Gesuch vom 12. Oktober 2012 eingeleitet (Art. 16b EleG) und am 25. Mai 2022 zurückgezogen.
A-4802/2023 Seite 9 Wird ein Verwaltungsverfahren mittels Gesuch eingeleitet, gilt die Disposi- tionsmaxime (Urteil BGer 1C_439/2023 vom 13. Februar 2024 E. 2.5). Mit ihren Begehren legen die Parteien den Verfahrensgegenstand fest. Der Bestand eines schriftlichen Gesuchs stellt eine Prozessvo raussetzung dar. Ein der Dispositionsmaxime unterliegendes Verfahren können die Parteien grundsätzlich durch Anerkennung, Vergleich oder Rückzug beenden. Die Dispositionsmaxime wird jedoch insbesondere dadurch tangiert, dass ein Rückzug rechtmässig erfolgt ist. Wird ein Gesuch zurückgezogen, fällt diese Prozessvoraussetzung – unter der Bedingung, dass der Rückzug vorbehaltlos respektive rechtsgültig erfolgt ist – dahin und das Verfahren wird grundsätzlich wegen Gegenstandslosigkeit mittels Abschreibungsver- fügung – und damit mittels eines Prozessentscheids – beendet. Im Gegen- satz zu materiellen Verfügungen haben prozessuale Verfügungen ausschliesslich im Rahmen eines bestimmten Verfahrens Bedeutung und entfalten darüber hinaus keine rechtlichen Wirkungen. Zu den prozessua- len Verfügungen gehören unter anderem Prozessentscheide (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 85, 383 und 466f.). 1.2.6. Analog zum Rechtsmittelrückzug handelt es sich beim Rückzug eines Gesuches um eine Prozesshandlung in Form einer einseitigen, empfangsbedürftigen Willenserklärung, mit der ein rechtsänderndes Ge- staltungsrecht ausgeübt wird. Solche Erklärungen sind gestützt auf eine objektive Betrachtung nach den allgemeinen Grundsätzen unter Berück- sichtigung von Treu und Glauben auszulegen (vgl. Urteil des BGer 6B_204/2015 vom 30. März 2015 E. 2). Der Rückzug hat ausdrück- lich, unmissverständlich und bedingungslos zu erfolgen. Dieser ist grundsätzlich endgültig, das heisst nicht widerrufbar; vorbehalten bleiben der Vertrauensschutz oder Willensmängel (vgl. Urteile des BGer 9F_8/2018 vom 22. August 2018 E. 1 und BGer 1C_19/2010 vom 17. Sep- tember 2010 E. 3.1). 1.2.7 Das Plangenehmigungsgesuch vom 12. Oktober 2012 wurde am 25. Mai 2022 vorbehaltlos zurückgezogen. Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihrer Begründung nicht hinreichend darzulegen, dass der Rückzug der Beschwerdegegnerin nicht vorbehaltlos erfolgt ist und sich deshalb als rechtsungültig erweisen würde. Den Beschwerdeführenden fehlt es demzufolge an einem nach Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG schutzwürdi- gen Interesse (aktuelles praktisches Rechtschutzinteresse). Die Beschwerdeführenden erleiden sodann durch die Abschreibung des Verfahrens auch keinen Nachteil, sind sie doch zum heutigen Zeitpunkt weder schlechter noch besser gestellt als vor der Projekteinreichung. Insgesamt fehlt es somit nach dem Gesagten an der Beschwerde-
A-4802/2023 Seite 10 legitimation der Beschwerdeführenden, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Ob die Beschwerdeführenden 1, 4 und 5 insbesondere nach Art. 48 Abs. 1 Bst. a und b beschwerdelegitimiert sind, kann in Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens offengelassen werden. 2. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerde- verfahrens zu befinden. 2.1. In kombinierten Plangenehmigungsverfahren, in welchen gleichzeitig über enteignungsrechtliche Einsprachen zu entscheiden ist, richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht nach der allgemeinen Rege- lung von Art. 63 f. VwVG, sondern nach den besonderen Bestimmungen des Enteignungsgesetzes. Demnach trägt die Enteignerin die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Par- teientschädigung an die enteignete Partei. Werden deren Begehren ganz oder zum grössten Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 EntG). Eine ganze oder teilweise Kostenauflage an die enteignete Partei kann insbesondere bei missbräuchlicher Beschwerde- führung oder offensichtlich übersetzten Forderungen gerechtfertigt sein. Wenn jedoch die Begehren in guten Treuen vertretbar waren, ist praxisge- mäss nicht ohne Weiteres von der in Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG für den Regelfall vorgesehenen Kostenverteilung abzuweichen (vgl. Urteil BGer 1C_141/2020 vom 13. November 2020 sowie Urteile des BVGer A- 3418/2023 vom 20. August 2024 E.4.2 und 5.2 und A-1351/2017 vom 25. Juli 2017 E. 12 mit Hinweisen). Bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen kann das Regle- ment vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) nur insoweit herangezo- gen werden, als es mit Art. 116 Abs. 1 EntG vereinbar ist. Dies ist nament- lich für die allgemeinen Regeln zur Bemessung der Gerichtsgebühr (Art. 2 Abs. 1 Statz 1 VGKE) und die Bestimmungen zur Festsetzung der Partei- entschädigung (Art. 8 ff. VGKE) zu bejahen (vgl. Urteile des BVGer A- 3273/2016 vom 7. Februar 2017 E. 13.3 mit weiteren Hinweisen und A- 5101/2011 vom 5. März 2012 E. 8). 2.2. Die von den Beschwerdeführenden erhobenen Einwände sind enteig- nungsrechtlicher Natur, weshalb die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach den Spezialbestimmungen des EntG festzusetzen sind, auch wenn
A-4802/2023 Seite 11 es sich um einen Nichteintretensentscheid handelt. Da die Beschwerde nicht als missbräuchlich bezeichnet werden kann und der Beizug eines Rechtsanwaltes gerechtfertigt war, ist nicht von der in Art. 116 EntG für den Regelfall vorgesehenen Kosten- und Entschädigungsregelung abzuwei- chen. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– sind der Beschwerdegegnerin und Enteignerin aufzuerlegen. 2.3. Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 Abs. 1 VGKE). Da die an- waltlich vertretenen Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren keine Kostennote einreichten, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Vorliegend fand ein mehrfa- cher Schriftenwechsel statt. Die vorliegende Streitsache kann nicht als besonders komplex bezeichnet werden. In Anbetracht dessen und dem Umfang der Akten hält das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschä- digung von Fr. 3’000.– für angemessen. Die Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 116 Abs. 1 EntG).
A-4802/2023 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3’000.– zugesprochen. Dieser Betrag ist von der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin, das Generalsekretariat des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Metzger Gloria Leuenberger-Romano
A-4802/2023 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-4802/2023 Seite 14 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)