B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-4775/2020
Urteil vom 31. März 2021 Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiber Thomas Ritter.
Parteien
X._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz,
Gegenstand
Datenschutz: Datenänderung im Zemis.
A-4775/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 26. Juni 2020 reichte X., afghanischer Staatsbürger, ein Asyl- gesuch ein und wurde daraufhin dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Re- gion [...] zugewiesen. Auf dem Personalienblatt des Staatssekretariats für Migration (SEM) gab er ohne näheres Datum an, im Jahr 2006 geboren worden zu sein. B. Am 16. Juli 2020 wurde X. vom SEM im Rahmen der Erstbefra- gung zu seinen persönlichen Umständen sowie summarisch zu den Asyl- gründen befragt. Dabei führte er aus, dass er sein Geburtsdatum nicht ge- nau kenne, aber im Jahr 2020 14 Jahre alt geworden sei. Des Weiteren reichte er eine Kopie seiner Tazkira ein, auf welcher das Geburtsdatum 25.09.1385 (umgerechnet: 16. Dezember 2006) vermerkt ist. C. Um den Sachverhalt in Bezug auf das Alter zu vervollständigen, liess das SEM mit Auftrag vom 22. Juli 2020 ein Altersgutachten durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen erstellen. Das Gutachten vom 27. Juli 2020 (nachfolgend: Altersgutachten) kommt zum Schluss, dass X._______ zum Zeitpunkt der Untersuchung vom 24. Juli 2020 das 15. Lebensjahr sicher vollendet habe. Das angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von 14 Jahren und 6 Monaten) könne auf- grund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen. Eine Vollendung des 18. Lebensjahr könne nicht mit der notwendigen Si- cherheit belegt werden. D. Am 30. Juli 2020 stellt das SEM X._______ aufgrund des Altersgutachtens in Aussicht, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS vom 1. Januar 2006 auf den 1. Januar 2005 anzupassen und ge- währte ihm das rechtliche Gehör. Davon machte er am 5. August 2020 durch eine Vertreterin Gebrauch und beantragte, von der vorgesehenen Änderung abzusehen sowie stattdessen den 16. Dezember 2006 einzutra- gen. In der Folge trug das SEM als Geburtsdatum den 1. Januar 2005 im ZEMIS ein und versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk. E. Am 24. August 2020 hörte das SEM X._______ vertieft zu seinen Asylgrün- den an.
A-4775/2020 Seite 3 F. Mit Verfügung vom 2. September 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch von X._______ ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Da der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zulässig sei, wurde er vorläufig aufgenommen (Dispositiv-Ziffern 1-6). Die Erfassung seiner Personendaten im beantrag- ten Sinn lehnte das SEM ab (Dispositiv-Ziffer 7). Stattdessen verfügte das SEM, dass die Personendaten im ZEMIS fortan wie folgt lauten: X., ZEMIS-Nr. [...], geb. 1. Januar 2005, alias X., geb. 1. Januar 2006, Afghanistan (Dispositiv-Ziffer 8). G. Gegen diese Verfügung erhebt X._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) am 24. September 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Begehren, die Dispositiv-Ziffern 7 und 8 der Verfügung vom 2. September 2020 seien aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS zu ändern und als Geburtsdatum den 16. Dezem- ber 2006, eventualiter den 1. Januar 2006, einzusetzen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. H. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 wurde dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin die unentgeltliche Prozessführung gewährt. I. Mit Vernehmlassung vom 9. November 2020 hält die Vorinstanz an der an- gefochtenen Verfügung fest. J. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2020 reicht der Beschwerdeführer weitere Bemerkungen und das Original seiner Tazkira ein. Die Vorinstanz nimmt mit Eingabe vom 7. Januar 2021 hierzu Stellung. K. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Unter- lagen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.
A-4775/2020 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor- liegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er- messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. Umstritten ist der Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord-
A-4775/2020 Seite 5 nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und des VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (statt vieler BVGE 2018 VI/3 E. 3.2, Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewie- sen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist da- gegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuch- stellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3). 3.4 Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkun- den im Sinne von Art. 9 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Urteil des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3; vgl. ferner Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2).
A-4775/2020 Seite 6 3.5 Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicher- weise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter die- sen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der be- arbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtig- keit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu ver- sehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz über- lassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als un- wahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsver- merk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag ge- stellt worden ist (zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3; Urteile des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.4, A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5; ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 4. 4.1 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (1. Januar 2005) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat hingegen nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsda- tum (16. Dezember 2006, eventualiter 1. Januar 2006) richtig ist. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Da- tum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahr- scheinlicher ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5, Urteile des BVGer A-3183/2018 vom 22. November 2018 E. 3.2, A-4603/2017 vom 11. April 2018 E. 4). 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe eine einseitige und unvollständige Würdigung seines Alters vorgenommen. Sie habe seine Aussagen sowie die für den 16. Dezember 2006 oder den 1. Januar 2006
A-4775/2020 Seite 7 sprechenden Indizien ungenügend berücksichtigt. Er habe gegenüber den griechischen und den Schweizer Behörden konstant angegeben, im Jahr 2006 geboren zu sein. Stets habe er ausgesagt, sein genaues Geburtsda- tum nicht zu kennen. Geburtsdaten würden in Afghanistan nicht als wichtig gewertet. Er habe aber widerspruchsfreie Angaben gemacht und die Fra- gen der Vorinstanz nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet. Schlüssig habe er dargelegt, dass er mit ca. sechs Jahren die Schule be- gonnen und bei seiner Ausreise aus Afghanistan in der siebten Schulklasse sowie 13 Jahre alt gewesen sei. Rund vier bis sechs Monate sei er unter- wegs gewesen, bis er im Januar 2020 nach Griechenland gelangt sei. Die griechischen Behörden hätten ohne genauere Abklärungen den 1. Januar 2006 als Geburtsdatum eingetragen. Die Schweizer Behörden hätten das Datum ohne Weiteres übernommen. Des Weiteren belege die eingereichte Tazkira, dass sich seine Geburt im Jahr 2006 ereignet habe. Es sei nicht richtig, dass die Vorinstanz ihn im Asylverfahren verpflichte, seine Identität mit Dokumenten zu belegen, gleichzeitig aber den beigebrachten Doku- menten den Beweiswert abspreche. Im Ergebnis spreche mehr für die Richtigkeit des ursprünglich eingetrage- nen Datums. Nach dem Grundsatz «im Zweifel für die Minderjährigkeit» sei das Datum daher zu berichtigen. 4.3 Die Vorinstanz stützt sich hingegen auf das erstellte Altersgutachten, das von einem Mindestalter von 15 Jahren am 24. Juli 2020 ausgeht. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter sei damit nicht vereinbar. Zudem habe er bei der Erstbefragung ein anderes als das auf der Tazkira ver- merkte Geburtsdatum angegeben. Weiter habe er ungenaue Altersanga- ben zu seiner Biographie und zum Alter seiner Geschwister gemacht. Auf- grund der widersprüchlichen zeitlichen Angaben und des verminderten Be- weiswerts der Tazkira bestünden weiterhin Zweifel am angegebenen Alter. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien vage geblieben. Er habe keine Tatsachen oder Beweismittel vorbringen können, die das angege- bene Alter hätten glaubhaft machen könnten. Das im ZEMIS erfasste Alter sei insgesamt wahrscheinlicher. 5. Im Hauptbegehren beantragt der Beschwerdeführer, das Geburtsdatum auf den 16. Dezember 2006 festzulegen. 5.1 Es handelt sich beim 16. Dezember 2006 um das Datum, welches (um- gerechnet) auf der eingereichten Tazkira vermerkt ist. Indessen weist die
A-4775/2020 Seite 8 Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer an der Erstbe- fragung vom 16. Juli 2020 angab, bereits 14 Jahre alt geworden zu sein, was dem in der Tazkira aufgeführten Geburtsdatum widerspricht. Hinzu kommt, dass die afghanische Tazkira von reduziertem Beweiswert ist: Auch bei Vorliegen des Originals, das sich im konkreten Fall unstreitig bei den Akten befindet, besteht die Möglichkeit, dass die darin enthaltenen zeitli- chen Angaben über das Geburtsdatum nicht dem wirklichen Alter entspre- chen (BVGE 2019 I/6 E. 6.2). 5.2 Das beantragte Geburtsdatum (16. Dezember 2016) weicht somit von den Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung ab und findet allein in der Tazkira zufolge ihres beschränkten Beweiswerts keine hinrei- chende Stütze. Darüber hinaus bestehen keine Hinweise für die Richtigkeit des Datums, zumal der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren angegeben hat, sein genaues Geburtsdatum nicht zu kennen. Er vermag keine Beweise beizubringen, die auf ein exaktes Datum hinweisen oder zumindest nahelegen, dass der 16. Dezember 2006 als überwiegend wahr- scheinliches Geburtsdatum anzusehen wäre. Im Übrigen würde die Fest- legung eines beliebigen Datums von der Amtspraxis der Vorinstanz abwei- chen, nach welcher in Fällen, bei denen das Geburtsdatum der betroffenen Person unbekannt ist, praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird (vgl. Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4; Weisung des SEM vom 1. Juli 2020, Nr. 02/2020, E. 3.2, zugänglich unter: www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 3 Aufenthaltsregelung [abgerufen am 17. März 2021]). 5.3 Dem Hautbegehren des Beschwerdeführers (16. Dezember 2006) kann somit nicht entsprochen werden. 6. Zur Beurteilung des Eventualbegehrens (1. Januar 2006) ist im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände weiter zu prüfen, ob das Jahr 2005 oder das Jahr 2006 als wahrscheinlicheres Geburtsjahr erscheint. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer sich hinsichtlich des Geburtsjahrs auf die Beweisregel «in dubio pro minore» beruft, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit ausgegangen wird, ist diese Regel dem Datenschutzrecht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fremd: Streitgegenstand unter den vorliegend allein massgeblichen datenschutzrechtlichen Aspek- ten bildet nicht das biologisch spätestmögliche Geburtsdatum bzw. das
A-4775/2020 Seite 9 Mindestalter, sondern das tatsächliche Geburtsdatum des Beschwerdefüh- rers, welches nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen ist (zum Ganzen: Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4 mit Hinweisen, Urteile des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4, E-2783/2020 vom 22. September 2020 E. 4.5.1). Die Minder- jährigkeit des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht zu beurteilen. Sie ist unbestritten, da er unabhängig davon, welches der fraglichen Geburtsda- ten (1. Januar 2005 oder 1. Januar 2006) zutrifft, nicht volljährig ist. 6.2 Das Altersgutachten, auf das sich die Vorinstanz massgeblich stützt, gelangt zusammenfassend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer am 24. Juli 2020 mit Sicherheit zumindest 15 Jahre alt gewesen sei und das angegebene Alter von 14 Jahren und 6 Monaten (d.h. das Geburtsdatum
A-4775/2020 Seite 10 Gemäss den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung konnte beim Beschwerdeführer an den Zähnen 1 bis 7 im dritten Quadranten ein voll- ständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden, welcher nach DEMIRJIAN auf ein Durchschnittsalter von 16 Jahren schliessen lasse. An den Weisheitszähnen (3. Molaren) fand sich in Regio 18, 28, 38 und 48 jeweils ein Mineralisationsstadium von „E" nach DEMIRJIAN. Daraus erge- ben sich Entwicklungsstadien, welche nach OLZE auf ein Durchschnittsal- ter von 16 Jahren (16.7 ± 2.6, 16.6 ± 2.3, 16.7 ± 2.3, 16.7 ± 2.1) schliessen liessen. Für das Mineralisationsstadium „E" der Weisheitszähne sei nach KNELL et al. kein Mindestalter angegeben. 6.2.2 Der Beschwerdeführer wendet in Bezug auf das Altersgutachten ein, das beantragte Geburtsdatum vom 1. Januar 2006 sei aufgrund der Ergeb- nisse der Teiluntersuchungen und deren Aussagen zum Mindestalter eben- falls möglich. Zudem lasse das Altersgutachten die ethnischen Einflüsse unberücksichtigt. Erfolge in der afghanischen Population aus Afghanistan eine schnellere Mineralisation der Weisheitszähne, führe dies zu einer Al- tersüberschätzung. Han-Chinesen, welche den Hazara, zu denen er ge- höre, nahestehen, würden eine bis zu drei Jahre schnellere Entwicklung der Weisheitszähne aufweisen. Die Berechnung, wonach er mindestens 15 Jahre alt sei, werde im Gutachten anhand einer willkürlichen mathema- tischen Berechnung vorgenommen. Die Vorinstanz mache es sich zu ein- fach, wenn sie die Ergebnisse der Einzeluntersuchungen in die Kompetenz der medizinischen Fachpersonen stelle, ohne sie in die eigene Würdigung einzubeziehen. Insbesondere habe sie sein Geburtsdatum auf den 1. Ja- nuar 2005 festgesetzt, ohne auf die Fehlerquote der einzelnen Teilgutach- ten von +/- zwei Jahren näher einzugehen. 6.2.3 Festzuhalten ist grundsätzlich, dass das Altersgutachten von Fach- ärzten verfasst ist und den Empfehlungen der AGFAD folgt. Das Gutachten wurde nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt und basiert nicht auf einer einzelnen, sondern auf mehreren Einzeluntersuchungen. Eine Gesamt- schau der Befunde hat zum dargelegten Ergebnis geführt (vgl. hierzu statt vieler: Urteil des BVGer A-318/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.5.3). 6.2.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen indessen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat
A-4775/2020 Seite 11 in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersu- chungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f., Urteil des BVGer A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.1.1). Sie sind in ihrer For- mulierung auf Fälle der streitigen Abgrenzung von Minder- respektive Voll- jährigkeit zugeschnitten, können aber auf ein streitiges Alter unterhalb der Volljährigkeit sinngemäss (mutatis mutandis) Anwendung finden (so Urteil des BVGer D-570/2021 vom 25. März 2021 E. 10.4). Insgesamt kommt es umso weniger auf die Gesamtwürdigung der Beweise an, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen. Bei eindeutigen Ergebnissen der Altersab- klärung bleibt nur wenig Raum für die Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f.; BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 6.2.5 Die Kritik des Beschwerdeführers an der Nachvollziehbarkeit des Al- tersgutachtens ist insofern berechtigt, als die Herleitung der zusammen- fassenden Beurteilung (Mindestalter 15 Jahre) aus den einzelnen Teiler- gebnissen zu wünschen übrig lässt: So schliessen die Befunde der einzel- nen Teiluntersuchungen zum Mindestalter (E. 6.2.1) das angegebene Alter zur Zeit der Begutachtung (14 Jahre, 6 Monate) nicht aus. Das Altersgut- achten verweist zur Errechnung des Ergebnisses lediglich kurz auf die Me- thode der zusammengefassten Altersdiagnostik. Es erläutert aber nicht nä- her, wie die einzelnen Befunde gewichtet wurden und wie das gegenüber allen Teilergebnissen höhere Mindestalter von 15 Jahren mit der angege- benen Wahrscheinlichkeit («sicher») statistisch zustande gekommen ist (vgl. auch Urteile des BVGer D-6572/2016 vom 27. Januar 2017 E. 4.7, A-7011/2016 vom 19. Januar 2017 E. 5.2 und E. 5.4). Das Ergebnis des Gutachtens weist in dieser Hinsicht eine gewisse Un- klarheit auf, was seine Aussagekraft in gewisser Weise relativiert. Es ist deshalb nicht ohne Weiteres mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alter mit dem Gutachten un- vereinbar ist (vgl. Urteil des BVGer A-3382/2017 vom 7. August 2018 E. 4.2 mit Hinweisen). Gleichwohl bleibt das Gutachten zumindest hinsichtlich der verschiedenen Teiluntersuchungen für die Beweiswürdigung von Bedeu- tung, zumal, abweichend von der Annahme des Beschwerdeführers, letzt- lich nicht das potentielle oder die einzelnen Mindestalter, sondern wie er- wähnt das nach überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffende Geburtsda- tum massgebend ist (vgl. Urteil des BGer 1C_710/2017 vom 12. Februar 2019 E. 4.1 und E. 4.3, Urteil des BVGer A-3382/2017 vom 7. August 2018 E. 4.3.1).
A-4775/2020 Seite 12 6.2.6 Dabei fällt zunächst in Betracht, dass die radiologische Untersuchung des Handknochens zum Nachweis des Alters grundsätzlich nur mit erhöh- ter Aussagekraft herangezogen werden kann, wenn das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter ausserhalb der normalen Ab- weichung von bis zu drei Jahren liegt (Urteile des BVGer A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.1.1, A-6821/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.5, A-683/2019 vom 27. März 2019 E. 4.4). Da dies vorliegend nicht der Fall ist, kann die Handknochenanalyse für die Bestimmung des wahrscheinli- cheren Geburtsjahres nicht ins Gewicht fallen und kein Indiz dafür bilden, dass der Beschwerdeführer täuschende Angaben über sein Alter gemacht hätte. 6.2.7 Was die zahnärztliche Altersschätzung betrifft, kann dem Beschwer- deführer insofern nicht gefolgt werden, als er eine fehlende Berücksichti- gung ethnischer Einflüsse auf die Zahnentwicklung rügt. Das Altersgutach- ten weist durchaus auf die Unterschiede zwischen verschiedenen ethni- schen Gruppen hin, hält jedoch fest, dass diese aufgrund der Herkunft aus Afghanistan nicht zum Tragen kommen. Die gegenteilige, wenig substanti- iert vorgetragene Meinung des Beschwerdeführers vermag den von den Fachärzten dargelegten wissenschaftlichen Kenntnisstand nicht umzustos- sen (so auch Urteile des BVGer D-418/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 6.2, A-318/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.5.2). Demnach vermag er aus eth- nischen Einflüssen keine Indizien zu seinen Gunsten abzuleiten. 6.2.8 Indessen ist weiter festzustellen, dass das Altersgutachten keine Schlüsselbein- bzw. Skelettaltersanalyse beinhaltet. Die zahnärztliche Un- tersuchung ist damit als vorliegend einzige Teiluntersuchung zum Beweis grundsätzlich geeignet (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1). Doch fällt in Be- tracht, dass aufgrund des festgestellten Mineralisationsstadiums der Weis- heitszähne kein Mindestalter angegeben werden konnte (E. 6.2.1). Wendet man die vom Bundesverwaltungsgericht definierten Grundsätze zur Ge- wichtung der medizinischen Altersabklärungen sinngemäss an, stellt das Altersgutachten somit kein wesentliches Indiz für das im ZEMIS eingetra- gene Alter dar (mutatis mutandis: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Die Beweis- kraft des Altersgutachtens wird dadurch weiter relativiert. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das Skelettwachstum der Hand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Begutachtung noch nicht abgeschlos- sen war. Der Verzicht auf die Schlüsselbeinanalyse, welche für die Gewich- tung der medizinischen Abklärungen eine wesentliche Rolle spielt (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2), erfolgte daher gestützt auf die Leitlinien der
A-4775/2020 Seite 13 AGFAD. Das Vorgehen, nur bei Personen mit verschlossenem Handkno- chen eine Computertomographie durchzuführen, entspricht ebenso den Empfehlungen der Fachliteratur (Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 4.5 mit Verweis auf SCHMELING et al., Forensische Al- tersdiagnostik, Deutsches Ärzteblatt, Jg 113, Heft 4, 29. Januar 2016, S. 46). Dadurch dürfte eine zur Abklärung der Minderjährigkeit nicht erfor- derliche und höhere Strahlenbelastung des Beschwerdeführers vermieden worden sein (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 am Ende). Im Urteil 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 erachtete es das Bundesge- richt in einer solchen Konstellation als haltbar, das mediane Alter gemäss der zahnärztlichen Untersuchung, das deutlich (4.6 Jahre) über dem strei- tigen Alter lag, nach dem Massstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit stärker zu gewichten als die widerspruchsfreien Angaben des Betroffenen (E. 4.5, in Bestätigung des Urteils des BVGer D-8083/2016 vom 18. Januar 2017). Die Erwägungen des Bundesgerichts lassen sich aber nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Zum einen prüfte es die Beweiswürdigung eingeschränkt auf Willkür hin (E. 4.1). Zum andern be- steht vorliegend eine wesentlich kleinere und weniger aussagekräftige Dif- ferenz zwischen dem geltend gemachten Alter und dem medianen Alter nach der zahnärztlichen Untersuchung. Es besteht daher kein Grund, ihr erhöhtes Gewicht beizumessen. 6.2.9 Demnach bleibt aus dem Gutachten einzig abzuleiten, dass das me- diane Alter von 16 Jahren, wie es sich aus der zahnärztlichen Altersschät- zung ergibt, eher für das im ZEMIS vermerkte Geburtsjahr spricht als für das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Alter (14 Jahre und 6 Monate im Zeitpunkt des Gutachtens). Dabei handelt es sich jedoch nach dem Aus- geführten um ein lediglich schwaches Indiz für das eingetragene Geburts- datum des Beschwerdeführers. 6.3 Weiter ist zu prüfen, ob aufgrund des Aussageverhaltens des Be- schwerdeführers und der weiter zu berücksichtigen Umstände ein jüngeres Alter wahrscheinlicher ist. 6.3.1 Was das Geburtsjahr anbelangt, hat der Beschwerdeführer, abwei- chend von der Auffassung der Vorinstanz, keine widersprüchlichen Anga- ben gemacht: Er hat gegenüber der Vorinstanz, insbesondere auf dem aus- gefüllten Personalblatt und in der Erstbefragung vom 16. Juli 2020, einheit- lich das Jahr 2006 als Geburtsjahr genannt. Zudem ist nicht ersichtlich, dass er gegenüber den griechischen Behörden ein anderes Alter genannt
A-4775/2020 Seite 14 hätte. Die Angabe bei der Erstbefragung, im Jahr 2020 14 Jahre alt gewor- den zu sein, weicht von der Tazkira zwar hinsichtlich des exakten Datums, nicht aber in Bezug auf das Geburtsjahr ab. Dass er nur sein ungefähres Alter, nicht aber das genaue Geburtsdatum angeben konnte, ist angesichts des kulturellen Hintergrunds nicht aussergewöhnlich (vgl. Urteil des BVGer A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.2). Es spricht in dieser Hinsicht zudem nicht gegen ihn, dass er ein – höheres – Alter als auf der Tazkira vermerkt zu Protokoll gab. 6.3.2 Des Weiteren trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer bei der Be- fragung teilweise vage Angaben, etwa zum Alter seiner Geschwister, ge- macht hat und sie nicht durch Beweismittel stützen konnte. Seine Erklä- rung, weshalb er sein Alter zur Zeit der Ausreise (13 Jahre) wisse (Auskunft der Mutter aus Anlass eines Kurses) blieb ebenfalls ohne nähere zeitliche Einordnung und unbelegt, macht das Geburtsjahr 2006 aber zumindest nicht unwahrscheinlicher als das Jahr 2005. Seine Antworten zum Alter bei Beginn und am Ende der Schulzeit sowie zu deren Dauer, zur Zeitdauer vom letzten Schultag bis zur Ausreise und zum Zeitpunkt der Ausreise bzw. zur Dauer der Reise nach Griechenland sind jedoch, wenn auch nicht prä- zis, so durchaus plausibel und mit einem Alter von 14 Jahren bei Ankunft in der Schweiz vereinbar. Sie erweisen sich insbesondere an keiner Stelle als inkonsistent oder ungereimt. Des Weiteren finden sich weder in den Darstellungen des Beschwerdeführers noch anderswo in den Akten An- haltspunkte, welche auf das im ZEMIS eingetragene Geburtsjahr 2005 hin- deuten würden. Die Vorinstanz legt hierfür ebenfalls keine Umstände oder Elemente in den Angaben des Beschwerdeführers dar. 6.3.3 Aus dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers ergibt sich so- mit, dass er von Anfang an widerspruchsfreie und insgesamt glaubhafte Angaben gemacht hat, was entsprechend zu gewichten ist. 6.4 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetrage- nen noch diejenige des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsda- tums bewiesen. In Gesamtwürdigung der Indizien, insbesondere aufgrund der konsistenten Angaben des Beschwerdeführers und der beschränkten Aussagekraft des Altersgutachtens, erscheint das geltend gemachte Ge- burtsjahr 2006 im Ergebnis wahrscheinlicher als das im ZEMIS eingetra- gene Geburtsjahr 2005.
A-4775/2020 Seite 15 7. Die Beschwerde ist somit im Eventualbegehren gutzuheissen und die Dis- positivziffern 7 und 8 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den 1. Januar 2006 zu ändern und den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrens- kosten trägt die Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer unterliegt hinsichtlich seines Hauptbegehrens, dringt aber mit seinem Eventualgehren auf Berichtigung des Geburtsdatums durch. Soweit er ob- siegt, sind ihm schon aus diesem Grund keine Verfahrenskosten aufzuer- legen. Soweit er unterliegt, hat er ebenfalls keine Kosten zu tragen, da ihm mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 die unentgeltliche Rechtspflege be- willigt wurde (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2 Des Weiteren ist davon abzusehen, dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nach Massgabe seines teilweisen Obsiegens eine Par- teientschädigung zuzusprechen. Es ist weder davon auszugehen, dass ihm massgebende Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG) noch hat er solche geltend gemacht. Ebenso wenig hat die teilweise obsiegende Vorinstanz einen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). 9. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-4775/2020 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 7 und 8 der Verfügung vom 2. September 2020 werden aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den 1. Januar 2006 zu ändern und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) – den EDÖB z.K.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Thomas Ritter
A-4775/2020 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch- tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdefüh- rende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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