B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 04.11.2025 (2C_246/2025)
Abteilung I A-4773/2022
Urteil vom 20. März 2025 Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______ AG, vertreten durch Dr. iur. Felix Schraner, Rechtsanwalt, IXAR Legal AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Energie BFE, Sektion Energieeffizienter Verkehr, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
CO 2 -Sanktion gemäss Art. 13 des CO 2 -Gesetzes für das Jahr 2021.
Emissionsvorschriften für Personenwagen sowie die Jahresabrechnung 2021. Gleichzeitig wies es auf den beigelegten Terminplan hin, der sämtli- che Fristen und Daten für den Abschluss des Referenzjahrs 2021 ein- schliesslich der Einreichfrist für CoC-basierte Daten (31. Januar 2022) ent- hält (CoC ist die Abkürzung für Certificate of Conformity, vgl. Art. 24 Abs. 3 Bst. a der Verordnung über die Reduktion der CO 2 -Emis-sionen vom 30. November 2012 [CO 2 -Verordnung, SR 641.711]). B.b Mit E-Mail vom 11. Januar 2022 reichte die A._______ dem ASTRA für 39 ihrer Fahrzeuge mit den Typengenehmigungen (...) die entsprechenden CoC-basierten Daten ein. B.c Nach Erhalt der provisorischen Jahresschlussrechnung 2021 vom 18. Februar 2022 gab die A._______ dem BFE mit Schreiben vom 10. März 2022 bekannt, dass ihr ein Fehler unterlaufen sei. Sie habe bei weiteren 27 Fahrzeugen die CoC-basierten CO 2 -Emissionswerte nicht ein- gereicht und ersuche um deren nachträgliche Berücksichtigung. Sie habe nicht bemerkt, dass das BFE die Emissionswerte von 118 g bzw. 128 g
A-4773/2022 Seite 3 (gemäss der Typengenehmigung) herangezogen habe statt der CoC-ba- sierten CO 2 -Emissionswerte von 111 g bzw. 120 g. Der Fehler sei ihr unter anderem unterlaufen, weil ihr nur das Datenblatt mit NEFZ-Werten zur Ver- fügung gestanden habe (NEFZ steht für «Neuer Europäischer Fahrzyk- lus», wobei das sogenannte NEFZ-Verfahren zur Bestimmung des Ver- brauchs eines Fahrzeugs vom WLTP-Verfahren abgelöst wurde. WLTP steht für «Worldwide Harmonised Light-Duty Vehicles Test Procedure» und ist das weltweit harmonisierte Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge ge- mäss Anhang XXI der Verordnung [EU] Nr. 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung [EG] Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraft- wagen und Nutzfahrzeugen [Euro 5 und Euro 6] und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richt- linie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Ver- ordnung [EG] Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung [EU] Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 692/2008 der Kommission, ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1; vgl. Art. 17b Abs. 1 Bst. a CO 2 -Verordnung; BFE-Brancheninformation zur Einführung WLTP in der Schweiz, Stand Juni 2018, www.bfe.admin.ch > CO2-Emis- sionsvorschriften für Neufahrzeuge > Dokumente > Brancheninformation, abgerufen am 10.03.2025). B.d Im Antwortschreiben vom 4. April 2022 wies das BFE die A._______ darauf hin, dass für die Einreichung der CoC-basierten CO 2 -Emissions- werte eine nicht erstreckbare Frist bis am 31. Januar 2022 gegolten habe. Die Nachreichung von CoC-basierten Daten sei daher nicht möglich. Die WLTP-Werte hätten in unterschiedlichen öffentlich zugänglichen Quellen (namentlich unter www.ivz-open-data.ch) nachgeschlagen oder beim ASTRA jederzeit nachgefragt werden können. B.e Mit Jahresschlussrechnung vom 13. April 2022 stellte das BFE der A._______ eine CO 2 -Sanktion in der Höhe von Fr. 52'609.05 für das Jahr 2021 in Rechnung. B.f Mit Schreiben vom 11. Mai 2022 beantragte die A._______ die Neube- rechnung der CO 2 -Sanktion für 9 Fahrzeuge mit der Typengenehmigung (...) sowie für 18 Fahrzeuge mit der Typengenehmigung (...) anhand der jeweiligen Emissionswerte gemäss CoC (111 g bzw. 120 g statt der 118 g bzw. 128 g laut Typengenehmigung). Eventualiter beantragte sie den Er- lass einer Verfügung über die CO 2 -Sanktion nach der Aushändigung der
A-4773/2022 Seite 4 Dokumentation zur Nachvollziehbarkeit der Änderungen zwischen der pro- visorischen Rechnung 2021 und der Jahresschlussrechnung 2021. C. Mit Verfügung vom 19. September 2022 legte das BFE die CO 2 -Sanktion für das Jahr 2021 in der Höhe von Fr. 52’609.05 fest. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, es habe die Berechnung der Sanktion auf die CoC-basierten Daten (für 39 Fahrzeuge) gestützt, welche die A._______ rechtzeitig eingereicht habe. Hingegen sei in Bezug auf die strit- tigen 27 Fahrzeuge die Berechnung anhand der Daten in den entsprechen- den Typengenehmigungen vorzunehmen und der Antrag auf nachträgliche Berücksichtigung der CoC-basierten Daten abzuweisen. Diese Daten könnten zur Berechnung der CO 2 -Sanktion gebündelt bis zum 31. Januar des Folgejahres eingereicht werden. Es handle sich um eine Verwirkungs- frist, die im Einzelfall weder erstreckt noch abgeändert werde. Die Möglich- keit, zusätzlich CoC-basierte Daten einzureichen, falle daher nach Ablauf der Frist dahin. Bei Fahrzeugen, für die ein Importeur bis zum 31. Januar keine weiteren Daten eingereicht habe, stelle es daher für die Berechnung der CO 2 -Sanktion auf die vom Importeur vor der Inverkehrsetzung der Fahrzeuge eingereichten Daten ab. Bei typengenehmigten Fahrzeugen seien dies die Daten aus der Typengenehmigung. D. Gegen die Verfügung des BFE (nachfolgend: Vorinstanz) erhob die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 20. Okto- ber 2022 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
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E. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2023 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 24. März 2023, worauf die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 30. Mai 2023 duplizierte. In ihren Schlussbemerkungen vom 29. Juni 2023 hielt die Be- schwerdeführerin an ihren Begehren fest. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Schriftstücke wird – sofern entscheidrelevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Die angefochtene Sanktionsverfügung stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das BFE ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet an- geht, liegt nicht vor (vgl. Art. 32 VGG). Demnach ist das Bundesverwal- tungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren betei- ligt und ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
A-4773/2022 Seite 6 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG). Dabei hat sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen; es kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken (vgl. statt vieler BGE 133 I 270 E. 3.1). 3. In zeitlicher Hinsicht beurteilt sich die Sache – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – nach dem materiellen Recht, das bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatte (BGE 144 II 326 E. 2.1.1; 144 V 210 E. 4.3.1). Da das BFE eine Sanktion für das Referenzjahr 2021 verfügt hat, sind auch in zeitlicher Hinsicht die für das Jahr 2021 gültigen Bestimmungen zu beachten. Dazu gehören das Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO 2 -Emis- sionen (CO 2 -Gesetz; SR 641.71) in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fas- sung (BBl 2021 2252; AS 2022 262) und die CO 2 -Verordnung in der ab
4.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 CO 2 -Gesetz sollen die Treibhausgasemissionen, insbesondere die CO 2 -Emissionen, die auf die energetische Nutzung fos- siler Energieträger (Brenn- und Treibstoffe) zurückzuführen sind, vermin- dert werden. Ziel ist, einen Beitrag zu leisten, den globalen Temperaturan- stieg auf weniger als 2 Grad Celsius zu beschränken. Ein zentrales Instrument zur Erreichung dieser Ziele sind technische Mass- nahmen zur Verminderung der CO 2 -Emissionen bei Personenwagen, Lie- ferwagen und leichten Sattelschleppern, die erstmals in Verkehr gesetzt werden. Zu diesem Zweck hat jeder Importeur oder Hersteller von Fahr- zeugen anhand festgesetzter Zielwerte die durchschnittlichen CO 2 -Emis- sionenen der von ihm eingeführten oder hergestellten Fahrzeuge zu ver- mindern (vgl. Art. 10 ff. CO 2 -Gesetz). Werden individuelle Zielwerte nicht erreicht, wird eine Sanktion ausgesprochen (vgl. Art. 13 CO 2 -Gesetz). 4.2 Nach Art. 10 Abs. 1 CO 2 -Gesetz sind die CO 2 -Emissionen von Perso- nenwagen, die in der Schweiz erstmals in Verkehr gesetzt werden, zu
A-4773/2022
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vermindern. Zu diesem Zweck hat jeder Importeur oder Hersteller die
durchschnittlichen CO
2
-Emissionen der von ihm eingeführten oder in der
Schweiz hergestellten Fahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmals in Ver-
kehr gesetzt werden, gemäss seiner individuellen Zielvorgabe (Art. 11) zu
vermindern.
4.3 Nach Art. 11 CO
2
-Gesetz legt der Bundesrat die Berechnungsmethode
fest, nach der für jeden Importeur oder Hersteller von Fahrzeugen die indi-
viduelle Zielvorgabe berechnet wird. Die Berechnung bezieht sich auf die
im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge des Impor-
teurs oder Herstellers (Neuwagenflotte). Der Bundesrat berücksichtigt bei
der Festlegung der Berechnungsmethode die Eigenschaften der eingeführ-
ten oder in der Schweiz hergestellten Fahrzeuge wie Leergewicht, Stand-
fläche oder Ökoinnovationen (Abs. 2 Bst. a) sowie die Vorschriften der Eu-
ropäischen Union (Abs. 2 Bst. b).
In Art. 17b CO
2
-Verordnung werden die anwendbaren Prüf- und Korrelati-
onsverfahren für die Bestimmung der Zielwerte festgehalten (darunter das
WLTP-Verfahren). In deren Anwendung wird der Zielwert für Personenwa-
gen mit 118 Gramm CO
2
/km festgelegt. Für die Berechnung der individuel-
len Zielvorgabe für die CO
2
-Emissionen der Neuwagenflotte der jeweiligen
Importeure und Hersteller verweist sodann Art. 28 CO
2
-Verordnung auf An-
hang 4a, der unter anderem die Formel für die Berechnung der individuel-
len Zielvorgabe bei Grossimporteuren enthält.
4.4 Laut Art. 12 CO
2
-Gesetz ist das BFE beauftragt, am Ende des jeweili-
gen Jahres für jeden Importeur oder Hersteller die individuelle Zielvorgabe
sowie die durchschnittlichen CO
2
-Emissionen der betreffenden Neuwagen-
flotte zu berechnen (Abs. 1 Bst. a und b). Der Bundesrat legt fest, welche
Angaben die Importeure oder Hersteller von Fahrzeugen, für die keine Ty-
pengenehmigung vorliegt, für die Berechnungen nach Absatz 1 machen
müssen (Abs. 2).
4.5 Art. 13 CO
2
-Gesetz trägt den Titel «Sanktion bei Überschreiten der in-
dividuellen Zielvorgabe» und bestimmt in Abs. 1 und Abs. 2 Folgendes:
(1) Überschreiten die durchschnittlichen CO
2
-Emissionen der Neuwagenflotte
eines Importeurs oder Herstellers die individuelle Zielvorgabe, so muss der
Hersteller oder Importeur dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erst-
mals in Verkehr gesetztes Fahrzeug folgende Beträge entrichten:
2
/km über der indivi-
duellen Zielvorgabe: zwischen 95.00 und 152.00 Franken.
A-4773/2022 Seite 9 Verordnung; Erläuternder Bericht vom 7. Oktober 2020 zur Teilrevision der CO 2 -Verordnung vom 25. November 2020, AS 2020 6081; siehe auch Brancheninfo 07/2024 Jährliche Totalrevision der Verordnung VWW-PLS [Energieetikette 2025], BFE-443.12-1/3/70/11). 4.8 Nach Art. 24 Abs. 1 ter CO 2 -Verordnung sind die Daten in der Typenge- nehmigung dann nicht massgebend, wenn der Importeur dem ASTRA die Daten nach Abs. 3 oder 4 fristgerecht einreicht. Dabei handelt es sich nach Art. 24 Abs. 3 Bst. a CO 2 -Verordnung unter anderem um Daten, die auf der Übereinstimmungsbescheinigung nach Art. 18 der Richtlinie 2007/46/EG oder nach Art. 36 der Verordnung (EU) 2018/858 (Certificate of Conformity, COC) basieren (vgl. Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Septem- ber 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraft- fahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge [Rahmen- richtlinie], ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1; Verordnung [EU] 2018/858). Dies trifft auf die im CoC genannten Angaben zum Leergewicht in Position 13.2 oder 13 sowie auf die CO 2 -Emissionen (kombiniert) gemäss Position 49.4 zu (vgl. Art. 24 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 und Ziff. 4 CO 2 -Verordnung). 4.9 Art. 24 Abs. 5 CO 2 -Verordnung lautet: «Die Daten und Nachweise nach den Absätzen 3 und 4 sind bis zum 31. Januar nach Ablauf des Referenz- jahres oder, im Falle eines Kleinimporteurs, vor dem erstmaligen Inverkehr- setzen des Fahrzeugs einzureichen.» 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe mit dem Abstellen auf die Werte für CO 2 -Emissionen gemäss der Ty- pengenehmigung eine verfassungswidrige Bemessungsgrundlage für Ab- gaben bzw. Sanktionen herangezogen. Das CO 2 -Gesetz habe die Grund- lage nicht mit ausreichender Bestimmtheit festgelegt. In ihrem Fall würden die exakten und belegbaren CO 2 -Emissionen der importierten Fahrzeuge im Vergleich zu den Daten in der Typengenehmigung zu einer Abweichung von insgesamt Fr. 100'000.– führen. Deshalb könne nicht behauptet wer- den, dass die Grundlage für die Bemessung der Abgabe hinreichend be- stimmt sei. Bei einer verfassungskonformen Auslegung des Gesetzesbe- griffs «CO 2 -Emissionen» seien die exakten fahrzeugspezifischen Werte zu berücksichtigen. In diesem Lichte sei auch die mit der
Gesetz, ergebe sich, dass in Art. 24 Abs. 5 CO 2 -Verordnung eine Ord- nungsfrist geregelt sei. Auch die Analyse des Verfahrensganges betreffend Erstellung CO 2 -Sanktion lasse erkennen, dass die Frist aus Art. 24 Abs. 5 CO 2 -Verordnung keinen Verwirkungscharakter haben könne und ein sol- cher sogar widersprüchlich wäre. Die Behörde könne nicht dem Rechtsun- terworfenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer provisorischen Ab- rechnung geben, um ihn danach faktisch darauf zu verweisen, dass er sein Recht auf Stellungnahme zu den CO 2 -Emissionswerten verwirkt habe. Die verfassungsmässigen Vorgaben zu Berechnungsgrundlagen einer Abgabe sowie zu Treu und Glauben von Verwaltungsbehörden würden es verbie- ten, Art. 24 Abs. 5 CO 2 -Verordnung Verwirkungswirkung zuzusprechen. Auch die Berücksichtigung der Interessenlagen zeige, dass sie ein grosses wirtschaftliches Interesse an der korrekten Berechnung der CO 2 -Sanktion habe, das BFE hingegen kein öffentliches Interesse geltend machen könne, das für eine Auslegung von Art. 24 Abs. 5 CO 2 -Verordnung als Ver- wirkungsfirst spreche. 5.2 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, bei typengenehmigten Fahrzeugen, für welche die Beschwerdeführerin zusätzlich zur Typenge- nehmigung fristgerecht Daten eingereicht habe, die auf dem entsprechen- den Certificate of Conformity (CoC) basierten, seien die CoC-basierten Da- ten massgebend. Bei typengenehmigten Fahrzeugen, für welche die Be- schwerdeführerin innert Frist keine CoC-basierten Daten eingereicht habe, seien die Daten aus der entsprechenden Typengenehmigung massge- bend. Bei typengenehmigten Fahrzeugen seien der CO 2 -Emissionswert sowie das Leergewicht in der Typengenehmigung ersichtlich und es bräuchten keine weiteren Daten eingereicht zu werden. Wie aus der Botschaft zum CO 2 -Gesetz und aus den Bestimmungen der CO 2 -Verordnung hervorgehe,
A-4773/2022 Seite 11 sei die Typengenehmigung die grundlegende Datenquelle für die Berech- nung der CO 2 -Sanktion. Da eine Typengenehmigung mehrere Varianten eines Fahrzeugs umfasse und somit die darin enthaltenen Werte nicht in jedem Fall mit den exakten Werten eines bestimmten Fahrzeugs überein- stimmten, hätten Importeure von typengenehmigten Fahrzeugen die Mög- lichkeit, dem ASTRA bis zum 31. Januar des Folgejahres fahrzeugspezifi- sche Daten gemäss CoC einzureichen. Dabei könne der Importeur frei ent- scheiden, ob – und wenn ja, für welche Fahrzeuge – er hinsichtlich der CO 2 -Sanktionsberechnung solche CoC-basierten Daten einreiche. Mache ein Importeur von dieser Möglichkeit Gebrauch, seien die Daten in der Ty- pengenehmigung nicht massgebend. Verzichte der Importeur hingegen auf die Einreichung der Daten aus dem CoC, so seien das Leergewicht und die nach WLTP ermittelten CO 2 -Emissionen gemäss Typengenehmigung massgebend. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin gin- gen der für die CO 2 -Sanktionsberechnung massgebende CO 2 -Emissions- wert bzw. die entsprechenden Datenquellen klar aus dem CO 2 -Gesetz und der CO 2 -Verordnung hervor. Bei der Einreichfrist für CoC-basierte Daten bis zum 31. Januar des Folge- jahres handle es sich um eine Verwirkungsfrist, auch wenn sie nicht in der Verordnung explizit als solche bezeichnet worden sei. Dies ergebe sich aus Art. 24 Abs. 1 ter CO 2 -Verordnung, der besage, dass die Daten in der Typen- genehmigung dann nicht massgebend seien, wenn der Importeur dem ASTRA fristgerecht die CoC-basierten Daten einreiche. Die Betonung, dass die Daten fristgerecht einzureichen seien, damit sie berücksichtigt werden könnten, weise auf eine Verwirkung hin. Auch die Tatsache, dass die CO 2 -Verordnung die Folgen der Nichtbeachtung der Frist regle, lasse auf eine Verwirkungsfrist schliessen. Nur wenn der Importeur die CoC-ba- sierten Daten bis zum 31. Januar einreiche, seien die Daten aus der Ty- pengenehmigung nicht massgebend. Sinn und Zweck der Frist sei der Vollzug der CO 2 -Emissionsvorschriften im Jahresrhythmus. Es handle sich um ein Massengeschäft. Im Jahr 2021 seien rund 243’000 Fahrzeuge in Verkehr gesetzt worden. Für rund 137'000 davon seien bis zum 31. Januar 2022 CoC-basierte Daten einge- reicht worden, die in der Folge stichprobenartig kontrolliert worden seien. Aufgrund der zeitlichen Vorgaben sowie der Masse an Daten sei es sach- gerecht, dass der für die Festlegung der jeweiligen Datenquelle massge- bende Verfahrensschritt seitens der Importeure zwingend innert einer be- stimmten Frist vorzunehmen sei. Die hierfür geltende Frist vom 31. Januar bezwecke eine abschliessende Festlegung der Datenquellen, damit das
A-4773/2022 Seite 12 BFE in der Folge gestützt darauf sämtliche für das Referenzjahr anfallen- den CO 2 -Sanktionen berechnen und das Vollzugsjahr zeitgerecht ab- schliessen könne. Mit Blick auf einen funktionierenden Vollzug sei die Frist zwingend einzuhalten. 5.3 In ihrer Replik bringt die Beschwerdeführerin vor, dem Legalitätsprinzip im Abgaberecht komme die Bedeutung eines selbständig einklagbaren ver- fassungsmässigen Rechts zu. Die Auslegung der Vorinstanz, wonach es sich um eine Verwirkungsfrist handle, verhindere die verfassungsmässige Anwendung des Gesetzes. Es werde den Rechtsunterworfenen untersagt, vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens (anfechtbare Verfügung) bzw. sogar noch mitten im Erkenntnisverfahren (nach Erlass der provisorischen Rechnung) die gesetzlich und verfassungsmässig massgeblichen Daten einzugeben. Da es sich um die Bemessung einer Lenkungsabgabe handle, müssten das Legalitätsprinzip und das Verhältnismässigkeitsprinzip bzw. Äquiva- lenzprinzip zwingend zum Tragen kommen. Es liege ein klarer Verstoss gegen das Äquivalenzprinzip vor, wenn die Vorinstanz sich auf die unge- naue Datengrundlage der Typengenehmigung stützen dürfe und so einen Überschuss erzielen könne, der offensichtlich unverhältnismässig sei. Eine derartige Bereicherung des Staates erfordere eine klare gesetzliche Grundlage, die nicht vorhanden sei. Es sei unerheblich, dass die Botschaft des Bundesrates aus dem Jahr 2010 zum damaligen Art. 11c CO 2 -Gesetz bemerkt habe, dass die Emissionen aufgrund der Typengenehmigung zu berechnen seien. Stattdessen sei davon auszugehen, dass der Bundesrat mit dem Hinweis auf die Datenquelle «Typengenehmigung» gerade habe sicherstellen wollen, dass der exakte Emissionswert berücksichtigt werde. Es gehe daraus auch nicht hervor, dass trotz Abweichungen vom exakten Wert die Daten der Typengenehmigung heranzuziehen seien. Deshalb sei der exakte CoC-basierte Wert für die Berechnung massgebend. Soweit die Vorinstanz vorbringe, es handle sich um ein Massenverfahren, welches nur dank der Verwirkungsfolge der Frist zeitgerecht abgeschlos- sen werden könne, sei darauf hinzuweisen, dass nicht einseitig auf das Interesse einer Behörde abgestellt werden könne. Der behauptete grosse Umfang dürfe rechtsstaatlich keine negativen Auswirkungen auf die zu be- rücksichtigenden Interessen der Rechtsunterworfenen haben. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Neuberechnung der CO 2 -Sanktion nicht ohne nennenswerten Aufwand möglich sein solle. Doch selbst bei einem Aufwand dürfe von Behörden im Sinne der Verhältnismässigkeit verlangt
A-4773/2022 Seite 13 werden, überhöhte und potenziell existenzbedrohende Abgabeverfügun- gen entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen neu zu berechnen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Frist zwingend einzuhalten sei. Schliesslich würde faktisch das rechtliche Gehör verweigert, wenn nach Zusendung der provisorischen Jahresschlussrechnung zwar zur Berech- nung, nicht aber zur Datenquelle ein Äusserungsrecht bestehen würde. 5.4 Die Vorinstanz führt in der Duplik weiter aus, das CO 2 -Gesetz nenne den Schuldner der CO 2 -Sanktion (Importeur oder Hersteller), regle die Art und Weise der Bemessung (für jedes Gramm über der individuellen Ziel- vorgabe sei pro Fahrzeug der Neuwagenflotte ein Betrag zu bezahlen) und gebe einen Rahmen vor, innert welchem sich dieser Betrag zu bewegen habe (zwischen 95.00 und 152.00 Franken). Es sei nicht ersichtlich, inwie- fern das Legalitätsprinzip verletzt sein solle, regle doch das Gesetz mit hin- reichender Bestimmtheit diejenigen Elemente, die das Ausmass, den Um- fang und die Grenzen der CO 2 -Sanktion festlegen würden. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin gehe im Weiteren aus dem Gesetz hervor, dass die Typengenehmigung die primäre Datenquelle sei. Im Weiteren habe der Gesetzgeber durch das Abstellen auf die Daten in der Typengenehmigung im Rahmen des Vollzugs eine gewisse Schemati- sierung bzw. Pauschalierung vorgesehen und folglich allfällige Ungenauig- keiten bei der Sanktionsberechnung in Kauf genommen. Pauschalierungen und Schematisierungen seien im Abgaberecht, das ein Massenfallrecht sei, verbreitet und zulässig. Sie seien rechtsgleich und willkürfrei, wenn sie sich an einem Durchschnittssachverhalt orientierten. Im Jahr 2021 seien rund 243’000 Fahrzeuge erstmals in Verkehr gesetzt worden, der grösste Anteil davon sei typengenehmigt. Der Gesetzgeber habe vorgesehen, dass bei typengenehmigten Fahrzeugen primär jenes Dokument massge- bend sei, das ohnehin im Rahmen der strassenverkehrsrechtlichen Inver- kehrsetzung zu hinterlegen sei. Zwar sei darin der Wert der am stärksten emittierenden Variante des entsprechenden Typs abgebildet, was sich im Fall einer weniger stark emittierenden Variante für den Importeur bei der CO 2 -Sanktion nachteilig auswirken könne. Demgegenüber werde aber aus der in der Typengenehmigung enthaltenen Spannbreite des Leergewichts das höchste für die Berechnung der Sanktion herangezogen, was zu einer höheren individuellen Zielvorgabe führe und wiederum für den Importeur vorteilhaft sei. Zudem werde nur dann auf die Typengenehmigung abge- stellt, wenn der Importeur nicht bis zum 31. Januar nach Ablauf des Refe- renzjahres ein anderes, fahrzeugspezifisches Dokument wie namentlich
A-4773/2022 Seite 14 die Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) einreiche. Es liege in der Ver- antwortung der Importeure, die CoC fristgerecht einzureichen. Diese Frist sei der Beschwerdeführerin mit dem Terminplan «Termine 2021/2022 für Grossimporteure» vorgängig mitgeteilt worden. Es liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 5.5 In ihren Schlussbemerkungen hält die Beschwerdeführerin an ihren Vorbringen fest. Die Grundlage für die Berechnung sei nicht ausreichend bestimmt, wenn die Abweichung mehrere 100'000.– Franken betragen könne. Daher sei der Begriff CO 2 -Emission verfassungskonform auszule- gen. Mit dem Wort seien exakte, fahrzeugspezifische CO 2 -Emissionen ge- meint, weshalb auf die CoC-basierten Daten abzustellen sei. Mit der Be- messungsgrundlage hänge folglich die Frist zusammen. Es sei dem Sank- tionsbedrohten die Möglichkeit einzuräumen, mindestens bis zur Erstellung der definitiven Schlussabrechnung der Behörde die verfassungsmässigen Daten zu liefern. Aus der Botschaft gehe nicht hervor, dass sich der Bun- desrat der Problematik bewusst gewesen sei. Vorliegend handle es sich gerade um keine Schematisierung, sondern um einen willkürlichen Sank- tionsexzess. 6. 6.1 In Art. 24 Abs. 5 CO 2 -Verordnung hat der Bundesrat als Stichdatum den 31. Januar festgelegt, bis zu dem jeder Importeur sein Wahlrecht ausüben kann, dem ASTRA als massgebende Datengrundlage CoC-basierte Daten anstelle der bereits aus der Typengenehmigung ablesbaren Werte einzu- reichen (vgl. E. 4.6–4.9 hiervor). Strittig ist, ob dieses Stichdatum als Ordnungs- oder Verwirkungsfrist auf- zufassen ist. 6.1.1 Gesetzliche Fristen sind in der Regel Verwirkungsfristen. Verwirkung bedeutet, dass ein Recht untergeht, wenn der Berechtigte bzw. Verpflich- tete eine Handlung nicht innerhalb der Frist vornimmt. Das Bundesgericht geht in der Regel dann von einer Verwirkung aus, wenn aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Verwaltungstechnik die Rechtsbeziehungen nach Ablauf einer bestimmten Frist endgültig festgelegt werden müssen, ohne dass diese durch eine Unterbrechungshandlung verlängert werden kann (vgl. BGE 125 V 262 E. 5a mit Hinweis; Urteil des BVGer A-578/2015 vom 17. August 2015 E. 2.3.2).
A-4773/2022 Seite 15 Von den Verwirkungsfristen zu unterscheiden sind (neben dem Institut der Verjährung) die Ordnungsfristen. Diese weisen den Charakter einer reinen Ordnungsvorschrift auf. Bei den in Regelungen unterer Rechtsetzungsstu- fen festgelegten Fristen handelt es sich nicht durchwegs um Verwirkungs- fristen, sondern zum Teil um blosse Ordnungsfristen. Diese sollen den ge- ordneten Verfahrensgang gewährleisten, sind aber nicht mit Verwirkungs- folgen verbunden. Ihre Erstreckung ist zwar auch ausgeschlossen, doch kann die Verfahrenshandlung auch noch nach Fristablauf vorgenommen werden, soweit und solange der geordnete Verfahrensgang dies nicht aus- schliesst (vgl. Urteil des BVGer A-3454/2010 vom 19. August 2011 E. 2.3.1). Verwirkungsfristen können in der Regel nicht unterbrochen, ge- hemmt oder erstreckt werden und sind stets von Amtes wegen zu berück- sichtigen. Diese Grundsätze gelten aber nicht absolut (vgl. Urteil des BVGer A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.6.1). So können auch gesetzliche Fristen unter bestimmten Voraussetzungen wiederhergestellt werden (Art. 24 VwVG). Da Verwirkungsfristen empfindlich in die Rechtsstellung der Betroffenen eingreifen, werden beispielsweise im Sozialversicherungs- recht solche Fristen in der Regel auf Gesetzesstufe verankert (vgl. Urteile des BVGer A-578/2015 vom 17. August 2015 E. 2.3.2 und A-3454/2010 vom 19. August 2011 E. 2.3.1). 6.1.2 Art. 24 Abs. 5 CO 2 -Verordnung bestimmt den «31. Januar nach Ab- lauf des Referenzjahres» als Stichdatum für die Einreichung CoC-basierter Daten. Aus Art. 24 Abs. 1 ter CO 2 -Verordnung geht hervor, dass ein Impor- teur von typengenehmigten Fahrzeugen «fristgerecht» die CoC-basierten Daten für die Berechnung der CO 2 -Sanktion einzureichen hat, damit die Daten massgebend sind. Andernfalls sind die Daten der Typengenehmi- gung als Grundlage für die Berechnung einer allfälligen CO 2 -Sanktion her- anzuziehen (vgl. E. 4.8). Damit geht aus dem Verordnungstext klar hervor, dass es sich um eine Verwirkungsfrist handelt. Vorliegend hat die Vorinstanz die CO 2 -Sanktion für 39 der 220 typengeneh- migten Personenwagen der Neuwagenflotte der Beschwerdeführerin auf- grund der CoC-basierten Daten berechnet, nachdem die Beschwerdefüh- rerin diese fristgerecht am 11. Januar 2022 eingereicht hatte. Diese Daten wurden – wie vom Bundesrat in der Verordnung vorgesehen – als mass- gebend herangezogen, während bei den übrigen 181 typengenehmigten Fahrzeugen der Neuwagenflotte die Daten aus den jeweiligen Typenge- nehmigungen für die Berechnung massgebend waren (vgl. E. 4.8). Die
A-4773/2022 Seite 16 Beschwerdeführerin reichte unbestrittenermassen erst am 10. März 2022 CoC-basierte Daten für weitere 27 Personenwagen ein, deren Berücksich- tigung die Vorinstanz aufgrund der Verspätung abgelehnt hat. Damit hat sie in Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 5 CO 2 -Verordnung das Stichdatum (31. Januar) als Verwirkungsfrist angewandt. 6.2 Zu prüfen ist, ob der Bundesrat über eine ausreichende Delegations- kompetenz verfügt für die Festlegung eines Stichdatums, ab dem das Recht der Importeure, CoC-basierte Daten einzureichen, als verwirkt gilt. 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann eine Verordnungsbestimmung des Bundesrates auf Beschwerde hin vorfrageweise auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen (sog. konkrete Normenkontrolle). Bei un- selbstständigen Verordnungen prüft es, ob sich der Bundesrat an die Gren- zen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnis gehalten hat (vgl. BVGE 2010/33 E. 3.1.1). Erweist sich die Verordnung als gesetzmässig und er- mächtigt das Gesetz den Bundesrat nicht, von der Verfassung abzuwei- chen, ist auch die Verfassungsmässigkeit zu prüfen (BGE 141 II 169 E. 3.4; 140 II 194 E. 5.8; Urteile des BVGer A-637/2020 vom 5. Februar 2021 E. 5.3.3; A-882/2016 vom 6. April 2017 E. 2.3). Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Bereich des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf in die- sem Fall bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat seine Prü- fung darauf zu beschränken, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bun- desrat im Gesetz delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (BGE 140 II 194 E. 5.8; 143 II 87 E. 4.4; BVGE 2010/33 E. 3.1.1). Besondere Bedeutung kommt dem Legalitätsprinzip im Abgaberecht zu. Die Ausgestaltung der öffentlichen Abgaben muss nach Art. 164 Abs. 1 Bst. d und Art. 127 Abs. 1 BV sowie gemäss der Rechtsprechung des Bun- desgerichts in ihren Grundzügen durch ein Gesetz im formellen Sinn fest- gelegt werden. Zu den in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regelnden Elementen gehören der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung (BGE 143 II 87 E. 4.5 m.w.H., 138 V 32 E. 3.1.1; Urteil des BVGer A-3818/2022 vom 15. Juni 2023 E. 1.8.1 m.w.H.).
A-4773/2022 Seite 18 Gesetz betrifft folglich die Einreichung von Daten nur für den Fall, dass beim ASTRA keine Typengenehmigung vorliegt. 6.2.4 Bei Art. 11 CO 2 -Gesetz handelt es sich um eine Delegationsnorm, die den Bundesrat ermächtigt, die Berechnungsmethode für die individuelle Zielvorgabe festzulegen. Soll von ihm eine Methode für die Berechnung bei einer Zielwertüberschreitung definiert werden, sind auf Verordnungsebene auch die dafür notwendige Spezifizierung bzw. die zu verwendenden Da- tenquellen zur Bestimmung der CO 2 -Emissionen und des Leergewichts bei Fahrzeugen festzulegen. In Art. 28 CO 2 -Verordnung in Verbindung mit Anhang 4a hat der Bundesrat die Formel für die Berechnung anhand der CO 2 -Emissionen und des Leer- gewichts definiert. In Art. 24 CO 2 -Verordnung hat er die Datenquellen für die CO 2 -Emissionen und das Leergewicht typengenehmigter Fahrzeuge geregelt (vgl. E. 4.6–4.9 hiervor). Für die Berechnung der individuellen Zielvorgabe sind sodann die höchs- ten Leergewichtsangaben entsprechend der Spannbreite in der Typenge- nehmigung heranzuziehen, wenn der Importeur von der alternativen Mög- lichkeit, CoC-basierte Daten einzureichen, keinen Gebrauch macht (vgl. Ausführungsbestimmungen zum neuen Energiegesetz vom 30. September 2016, Erläuterungen zur Teilrevision der CO 2 -Verordnung vom November 2017, www.bfe.admin.ch > News und Medien > Publikationen, abgerufen am 10.03.2025). Wie die Vorinstanz ausführt, wirkt sich dies bei der Be- rechnung ausgleichend aus (im Vergleich zu den geringeren Emissions- werten aber auch geringeren Leergewichtsdaten laut CoC). Dabei wird dem Importeur die Wahl gelassen, ob er statt der Typengenehmigung den Aufwand auf sich nehmen und die CoC-basierten Daten von einzelnen Fahrzeugen für die Berechnung einreichen will oder nicht. Zur Wahl der Datengrundlage ist weiter festzuhalten, dass die Erreichung des Ziels nach Art. 1 CO 2 -Gesetz unter anderem davon abhängt, dass die Berechnung der CO 2 -Sanktionen auf einem vollzugstauglichen Zugang zu den massgebenden Daten beruht. Wie sich aus der Botschaft ergibt, wurde kein eigenständiges Abklärungsverfahren zu jedem einzelnen der damals schätzungsweise 260’000 importierten Fahrzeuge pro Jahr vorgesehen, sondern das grundsätzliche Abstellen auf die Typengenehmigung für aus- reichend befunden. Offensichtlich ging es dem Gesetzgeber bei der Frage nach der Datengrundlage für die Berechnung der CO 2 -Sanktion sowohl bei typengenehmigten Fahrzeugen als auch bei Fahrzeugen ohne
A-4773/2022 Seite 19 Typengenehmigung um die Verfügbarkeit der Daten für die jährliche Be- rechnung im Rahmen der Massenverwaltung. Dabei hat er das Modell für die Berechnung der CO 2 -Emissionen auf Datenbanken gestützt, die vom ASTRA in Zusammenarbeit mit den Kantonen geführt werden und unter anderem dem Vollzug der gesetzlichen Vorgaben zur Verminderung der CO 2 -Emissionen bei Personenwagen dienen (BBl 2010 1013; zum Infor- mationssystem Verkehrszulassung [IVZ] vgl. Botschaft zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr vom 20. Oktober 2010, BBl 2010 8447, 8480 f.; vgl. Urteil des BVGer A-2595/2020 vom 19. Dezember 2022 E. 16.4.2). Die Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity, CoC) wird laut Art. 36 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/858 dem Käufer des Fahr- zeugs in Papierform zusammen mit dem Fahrzeug ausgehändigt. Im Ver- gleich zur Typengenehmigung enthält sie spezifischere Fahrzeugdaten (vgl. ASTRA, Neues Zulassungsregime Fahrzeuge, Information Stand De- zember 2021, www.astra.admin.ch > Fachleute und Verwaltung > Homo- logation von Fahrzeugen > News, abgerufen am 10.03.2025). Für die Be- rechnung der CO 2 -Sanktion waren die CoC-basierten Daten für das Jahr 2021 nicht in den vorgesehenen Datenbanken vorhanden, konnten aber innert Frist nachgereicht werden. Soll auf Wunsch der Importeure bei ty- pengenehmigten Fahrzeugen die Berechnung nicht aufgrund der Typen- genehmigung durchgeführt werden, leitet sich aus Art. 11 CO 2 -Gesetz ab, dass für die Festlegung der Berechnung der Bundesrat vorsieht, wie diese Datenquellen zur Verfügung zu stellen sind. Andernfalls könnte er unter Berücksichtigung notwendiger Spezifizierungen bzw. neuer Datenquellen keine vollzugstaugliche Berechnung entwickeln. 6.2.5 Zusammengefasst beruht die vom Bundesrat festgelegte Berech- nung auf den Werten in der Typengenehmigung, ist aber nicht darauf be- schränkt. Art. 11 CO 2 -Gesetz ist eine ausreichende gesetzliche Grundlage, um auf Wunsch der Importeure die wahlweise Einreichung der Daten- grundlagen in Form von CoC-basierten Daten zu ermöglichen und hierfür ein Stichdatum festzulegen. 6.2.6 Zu Recht geht die Vorinstanz im Weiteren bei der Typengenehmigung von einer Datengrundlage aus, die den Durchschnittssachverhalt abbildet und vom Gesetzgeber als primäre Datenquelle angesehen wurde. Dass sich die fehlende rechtzeitige Mitwirkung eines Importeurs, der die CoC- basierten Daten nicht bis zum Stichdatum einreicht, im Einzelfall nachteilig auswirken könnte, ändert nichts an der zulässigen Bestimmung des
A-4773/2022 Seite 20 Durchschnittssachverhalts. Ein Indiz dafür, dass die Werte in der Typenge- nehmigung den Durchschnittssachverhalt abbilden können, ist etwa darin zu sehen, dass die Beschwerdeführerin selbst für die Mehrzahl ihrer typen- genehmigten Fahrzeuge (154 von 220) keine CoC-basierten Daten einrei- chen will. Auch haben laut Vorinstanz die Grossimporteure für das Jahr 2021 bei lediglich 137'000 der ca. 243'000 grösstenteils typengenehmigten Neuwagen CoC-basierte Daten eingereicht. Die in der Replik kritisierten Werte laut Typengenehmigung lassen die darauf gestützte Bemessung nicht als unverhältnismässig erscheinen, zumal Importeure die Wahl ha- ben, die fahrzeugspezifischen Daten gemäss CoC einzureichen, wovon auch die Beschwerdeführerin Gebrauch machen will. 6.3 Die Beschwerdeführerin rügt zusammengefasst, die Verwirkungsfrist führe zu einem verfassungswidrigen Ergebnis bzw. gelange zur Anwen- dung, ohne dass die Interessenlagen der Rechtsunterworfenen berück- sichtigt würden. Wie bereits ausgeführt, haben Importeure die Wahl, ob sie die Berechnung der individuellen Zielvorgabe aufgrund der bereits in der Datenbank ent- haltenen Werte aus der Typengenehmigung vornehmen lassen oder statt- dessen rechtzeitig die CoC-basierten Daten melden wollen. Dabei besteht ein grosses öffentliches Interesse an der Festlegung eines Stichdatums. Im Bereich der Massenverwaltung erweist sich dies als notwendig, da es andernfalls zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen kommen würde. Zweck der Frist ist es, den jährlichen Vollzug des Massenverwaltungsge- schäfts zu ermöglichen, wobei die Daten stichprobenartig zu überprüfen sind (laut Vorinstanz geht es um die Prüfung CoC-basierter Daten von 137'000 Fahrzeugen für das Jahr 2021). Wenn Importeure die fahrzeug- spezifischen Daten nicht fristgerecht bis am 31. Januar einreichen, ist es sachlich gerechtfertigt, dass die Vorinstanz die allfällige Sanktion aufgrund der in der Datenbank des ASTRA bereits vorhandenen Typengenehmigun- gen berechnet und nicht zusätzliche Abklärungen zu jedem einzelnen Fahrzeug vornehmen muss. Das überwiegende öffentliche Interesse an der Vollzugstauglichkeit spricht somit für die Statuierung einer Verwir- kungsfrist, sollten die Importeure die alternativ zur Typengenehmigung in Betracht kommenden fahrzeugspezifischen Leergewichtsangaben und CO 2 -Emissionswerte nicht rechtzeitig einreichen. Dies ist auch zumutbar, zumal die Importeure die Möglichkeit haben, rechtzeitig die Datengrund- lage basierend auf den Übereinstimmungsbescheinigungen (CoC) zu be- schaffen. Nach der Rechtsprechung ist es im Bereich der Massenverwal- tung durchaus üblich und zulässig, wenn der Bundesrat jenen, die daran
A-4773/2022 Seite 21 ein Interesse haben, für die Beschaffung individueller Datengrundlagen ein Stichdatum setzt. Bereits in einem anderen Kontext zur CO 2 -Verordnung (Rückerstattung) hat das Bundesgericht festgehalten, dass das Vorsehen von Verwirkungsfristen legitim ist, zumal diese der Rechtssicherheit und dem reibungslosen Funktionieren der Verwaltungsabläufe dienen. Es darf auch vom Rechtsunterworfenen verlangt werden, innert einer bestimmten Frist (man denke etwa an eine Rechtsmittelfrist) zu handeln. Von Gesell- schaften ist zu erwarten, dass sie sich so organisieren, dass sie die in der CO 2 -Verordnung klar festgesetzten Fristen einhalten können (vgl. Urteil des BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 8; BVGer A-2702/2018 vom 23. April 2019 E. 3.3.2). 6.4 Die Beschwerdeführerin bringt pauschal vor, dass sich die Verwir- kungsfrist existenzbedrohend auswirke, ohne dies weiter zu substanziie- ren. Die fehlende Möglichkeit, nachträglich fahrzeugspezifische Angaben für 27 Personenwagen einzureichen, greift zwar empfindlich in ihre Rechts- stellung ein. Die Verwirkungsfrist erweist sich aber für die Sicherstellung des jährlichen Vollzugs als geeignete und erforderliche Massnahme. Ein Absehen davon würde den Vollzug erheblich beeinträchtigen. Von der Möglichkeit, eine Wiederherstellung der Frist zu beantragen, hat sie implizit mit der Nachreichung der CoC-basierten Daten am 10. März 2022 Ge- brauch gemacht. Als Grund für die Verspätung gab sie ihre fehlende Kennt- nis der WLTP-Werte an. Da diese Werte aber leicht erhältlich zu machen sind, was die Beschwerdeführerin auch nicht bestreitet, beruhte das Frist- versäumnis auf rein organisatorischen Mängeln in ihrer Sphäre (vgl. Sach- verhalt Bst. A.c–A.d). Demnach ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass kein ausreichender Grund für die Wiederherstellung der Frist vorliegt (E. 6.1.1 in fine). 6.5 Zusammenfassend bleibt es der Beschwerdeführerin überlassen, dem ASTRA die fahrzeugspezifischen Daten rechtzeitig bekanntzugeben, wie sie dies auch für 39 ihrer Personenwagen getan hat. Da sie die Frist zur Meldung der CoC-basierten Daten für weitere 27 Fahrzeuge nicht einge- halten hat, hat die Vorinstanz die Berechnung der CO 2 -Sanktion – wie bei allen anderen Grossimporteuren von typengenehmigten Fahrzeugen auch – zu Recht auf die Typengenehmigungen gestützt. Abschliessend ist auch von einer korrekten Berechnung der CO 2 -Sanktion von Fr. 52'609.05 auf- grund der Datenlage per 31. Januar 2022 auszugehen, zumal die Be- schwerdeführerin diesbezüglich keine Einwände erhoben hat.
A-4773/2022 Seite 22 7. Demnach hat die Vorinstanz die Berechnung der CO 2 -Sanktion zu Recht auf die Datengrundlage per 31. Januar 2022 gestützt. Die Beschwerdefüh- rerin hat ihr Recht, CoC-basierte Daten einzureichen, verwirkt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind auf Fr. Fr. 4’500.– fest- zusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 VGKE) und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. 8.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädi- gung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
A-4773/2022 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4’500.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Marcel Tiefenthal Anna Wildt
A-4773/2022 Seite 24 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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