B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-4763/2021
Urteil vom 5. Mai 2023 Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Alexander Misic, Gerichtsschreiber Tobias Egli.
Parteien
A._______, vertreten durch MLaw Meret Adam, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im ZEMIS.
A-4763/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 15. Juli 2021 stellte A., afghanischer Staatsangehöriger, in der Schweiz ein Asylgesuch. Er gab auf dem Personalienblatt des Staatssek- retariats für Migration (SEM) handschriftlich den (...) als Geburtsdatum an. B. Am 28. Juli 2021 befragte das SEM A. zu seinen persönlichen Umständen sowie summarisch zu den Asylgründen. Auf die Frage nach seinem Geburtsdatum gab er an, am (...) geboren zu sein. Zudem reichte er eine Kopie seiner Tazkira zu den Akten. C. Um den Sachverhalt in Bezug auf das Alter zu vervollständigen, liess das SEM ein Altersgutachten durch das Institut für Rechtsmedizin der Univer- sität Basel (nachfolgend: IRM Basel) erstellen. Das Gutachten vom 19. Au- gust 2021 wurde auf der Grundlage einer forensischen Untersuchung, ei- ner zahnärztlichen Altersschätzung, einem Röntgenbild der linken Hand sowie einer Computertomographie der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke erstellt. Zusammenfassend ergab das Gutachten für A._______ für den Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von 19 Jahren und ein wahr- scheinliches Lebensalter von 21 bis 22 Jahren. Gemäss Gutachten hat er das 18. Lebensjahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit voll- endet und die Volljährigkeit erreicht. D. Am 9. September 2021 stellte das SEM A._______ auf der Grundlage des medizinischen Gutachtens eine Änderung seines Geburtsdatums im Zent- ralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vom (...) auf den (...) in Aus- sicht und gewährte ihm dabei das rechtliche Gehör. E. Mit Schreiben vom 16. September 2021 lehnte A._______ die Änderung ab und hielt daran fest, am (...) geboren zu sein. F. Mit Verfügung vom 29. September 2021 änderte das SEM das Geburtsda- tum von A._______ im ZEMIS vom (...) auf den (...) und versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk.
A-4763/2021 Seite 3 G. Dagegen erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. Ok- tober 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) sei aufzuheben und die Vo- rinstanz sei anzuweisen, das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom (...) zu berichtigen und auf den (...) anzupassen. Zudem sei ihm die unentgelt- liche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses zu verzichten. H. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2021 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Beschwerdeführer aufgefor- dert, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. I. Nach Einreichung der Fürsorgebestätigung hiess das Bundesverwaltungs- gericht mit Zwischenverfügung vom 15. November 2021 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. J. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2021 beantragte die Vor- instanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Sie erklärte, die Be- schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Stand- punkte, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. K. Mit den Schlussbemerkungen vom 20. Januar 2021 nahm der Beschwer- deführer zur Vernehmlassung Stellung. Er hielt an seinen Anträgen fest und beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen. L. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Unter- lagen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.
A-4763/2021 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor- liegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er- messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs.4 VwVG). Ferner würdigt es die Be- weise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003, BGIAA, SR 142.51). Nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006
A-4763/2021 Seite 5 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) richten sich die Rechte der Betroffenen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und des VwVG; dies gilt insbesondere für die Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Perso- nendaten. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG); auf die Berichtigung besteht ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (Urteil des BGer 1C_44/2021 vom 4. August 2021 E. 4; BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person der Beweis der Rich- tigkeit der verlangten Änderung (Urteil des BGer 1C_613/2019, 1C_614/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2 m.w.H; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.). Das vorliegende Verfahren betrifft die Berichtigung des Geburts- datums im ZEMIS, weshalb die Beweisregeln gemäss DSG und VwVG gel- ten (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 und 4.2.3): Die beweisbelastete Person hat strittige Tatsachen zu beweisen und nicht bloss – wie im Asylverfahren ge- mäss Art. 7 AsylG – glaubhaft zu machen. Nach den Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel blei- ben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Gemäss Untersuchungsgrundsatz hat die mit der Berichtigung befasste Behörde den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Stellt die betroffene Person jedoch ein Begehren, ist sie gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachver- halts im erstinstanzlichen Verwaltungs- und im Beschwerdeverfahren mit- zuwirken (Urteil des BGer 1C_613/2019, 1C_614/2019 E. 2.2 m.w.H.; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). 3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch der neuen Personen- daten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die
A-4763/2021 Seite 6 anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich. Bestimmte Personendaten müssen zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt für im ZEMIS erfasste Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das In- teresse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewie- sen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen mit einem Bestreitungs- vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt – erscheint also die Rich- tigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumin- dest nicht als unwahrscheinlicher – sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (Urteil des BGer 1C_44/2021 vom 4. Au- gust 2021 E. 4; BVGE 2018 VI/3 E. 3.4). 3.5 Demnach obliegt der Vorinstanz der Beweis, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (...) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat hingegen nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum (...) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die im ZEMIS erfasste Angabe, ihm mithin eine hö- here Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H.; Urteil des BVGer A-790/2021 vom 23. Au- gust 2021 E. 3.5 m.w.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine medizinische Altersabklärung durchführen lassen. Die Zweifel der Vorinstanz an seiner Minderjährigkeit seien unbegründet und können nicht nachvollzogen werden. Ihm sei es mittels seiner schlüssigen Anga- ben zu seinem Alter und der Tatsache, dass er vermeintliche Unstimmig- keiten plausibel hätte erklären können, gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. 4.2 Die Vorinstanz begründet den gutachterlichen Auftrag damit, dass der Beschwerdeführer in Griechenland mit dem Geburtsdatum (...) registriert wurde. Aufgrund dieses Abklärungsergebnisses habe sie von Amtes we- gen die Richtigkeit der zu bearbeitenden Daten zu überprüfen.
A-4763/2021 Seite 7 4.3 Im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklä- rung des rechtserheblichen Sachverhalts, wovon auch behördliche Nach- forschungen zur Identität und mithin zum Geburtsdatum einer asylsuchen- den Person erfasst sind. Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minder- jährige, asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen (Art. 17 Abs. 3 bis AsylG). Entsprechend hat das SEM gestützt auf seine Untersuchungspflicht bei Zweifeln an einem vorgetragenen Alter jegliche sachdienlichen Abklärun- gen durchzuführen, wobei diese schliesslich zugunsten oder zulasten der asylsuchenden Person ausfallen können. Fehlen rechtsgenügliche Identi- tätsausweise, kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Un- terstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Alters- angabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht. Folglich kommt der Behörde diesbezüglich ein grosses Ermessen zu (Ur- teile des BVGer A-1519/2022 vom 29. November 2022 E. 4.3 und A- 677/2021 vom 22. Juli 2021 E. 3.5). 4.4 Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass der Beschwerdeführer in Griechenland einen Schutzstatus erhalten hat und dort mit dem Geburts- datum (...) registriert wurde. Die Registration in Griechenland steht damit in Widerspruch zu seinen Angaben auf dem Personalienblatt vom 15. Juli 2021 und seiner Aussage anlässlich der Erstbefragung vom 28. Juli 2021. Der Beschwerdeführer reichte zwar eine Kopie seiner Tazkira zu den Ak- ten. Dieser kommt jedoch nur eine geringe Aussagekraft zu (siehe nachfol- gend E. 6.7.1). Aufgrund des Umstandes, dass sich die Angaben zum Ge- burtsdatum des Beschwerdeführers als widersprüchlich erweisen, ist es nachvollziehbar, dass die Vorinstanz an seinem angegebenen Alter zwei- felte. Somit ist der Auftrag zur Durchführung eines rechtsmedizinischen Gutachtens über die forensische Lebensaltersschätzung unter Berücksich- tigung des der Vorinstanz zustehenden Ermessens nicht zu beanstanden, zumal das Gutachten ohne Weiteres auch zugunsten des Beschwerdefüh- rers hätte ausfallen können. Folglich erweist sich seine Rüge als unbegrün- det (vgl. Urteile des BVGer A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 4.3 und A-5085/2018 vom 16. Juli 2019 E. 4.2.3).
A-4763/2021 Seite 8 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt, sein im ZEMIS geführtes Geburtsda- tum sei auf den (...) anzupassen. Er führt in Bezug auf die Berichtigung des Geburtsdatums zunächst aus, dass im Asylverfahren im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit der gesuch- stellenden Person ausgegangen werden müsse. Zur weiteren Begründung bringt er vor, dass seine Aussagen im Verlaufe des Verfahrens in der Schweiz jederzeit einheitlich und nachvollziehbar gewesen seien. Seine Mutter habe ihm zu wissen gegeben, dass er am (...) geboren sei. Dieses Geburtsdatum habe er ebenfalls mit einer Kopie seiner Tazkira belegt. Diesbezüglich moniert der Beschwerdeführer ausserdem, dass die Vo- rinstanz zunächst keine Zweifel an der Echtzeit der Tazkira geäussert habe. Das Original habe er unverschuldet auf dem Fluchtweg verloren. Es sei ihm aufgrund fehlenden Kontaktes zu seiner Familie und der aktuellen Lage in Afghanistan unmöglich, ein Originaldokument zu beschaffen. An- statt auf die Möglichkeit gefälschter Identitätsdokumente hinzuweisen, hätte die Vorinstanz die Tazkira auf ihre Echtheit überprüfen sollen. Insge- samt habe er alles in seiner Macht Stehende unternommen, um seine Iden- tität anhand von Identitätsdokumenten zu beweisen und es sei nicht nach- vollziehbar, wie die Vorinstanz zur Einschätzung gelangt sei, dass seine Tazkira über keine Beweiskraft verfüge. Hinsichtlich des Widerspruchs zwischen der in der Schweiz von ihm getä- tigten Aussagen zu seinem Geburtsdatum und der davon abweichenden Registration in Griechenland macht der Beschwerdeführer geltend, dass dies nicht als Indiz für seine Volljährigkeit gewertet werden dürfe. Es sei bekannt, dass die griechischen Behörden keine vertiefte Altersabklärungen machen würden und die Registrierung des Alters oft willkürlich geschehe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es bei der Registrierung auf- grund von Verständigungsproblemen zu diesem Fehler gekommen sei. Dass das in Griechenland erfasste Geburtsdatum nun zu seinem Nachteil ausfalle und die Vorinstanz darauf gestützt auf seine Volljährigkeit schliesse, sei stossend. Zudem beschränke sich die Abweichung lediglich auf das Jahr, der Tag und der Monat seien dieselben. Zum medizinischen Altersgutachten führt der Beschwerdeführer aus, dass dieses kaum eine verlässliche Aussage zu seinem Alter zulasse. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb aus den Schätzwerten der Schluss gezo- gen werde, dass bei ihm von einem Mindestalter von 19 Jahren
A-4763/2021 Seite 9 auszugehen sei. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts zur Aussagekraft von Altersgutachten sei festzuhal- ten, dass das Altersgutachten nur als schwaches Indiz für die Volljährigkeit zu werten sei. Das Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse liege zwar über 18 Jahren, das Resultat der Handknochenanalyse weiche aber so stark davon ab, dass sich die beiden Altersspannen nicht überlappen würden. Dem Gutachten könne keine dafür plausible Erklärung entnommen wer- den. Da begründete Zweifel an der Genauigkeit des Gutachtens sowie des- sen Resultat bestünden, sei es lediglich als schwaches Indiz für seine Voll- jährigkeit zu werten. Im Sinne einer Gesamtwürdigung müsse seinen Aus- sagen und der vorgelegten Tazkira am meisten Gewicht zugemessen wer- den, weshalb er als minderjährig zu betrachten und sein Geburtsdatum auf den (...) festzulegen sei. 5.2 Die Vorinstanz stützt sich massgeblich auf das erstellte rechtsmedizi- nische Altersgutachten, das am 13. August 2021 von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren und einem durchschnittlichen Alter von 21 bis 22 Jahre ausging. Dem Gutachten sei ausserdem zu entneh- men, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Le- bensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe. Beim Gutachten handle es sich um ein starkes Indiz. Die von ihm eingereichte Kopie der Tazkira sei demgegenüber nicht geeignet, das von ihm angegebene Alter zu belegen. Hinsichtlich der Rüge, die Vorinstanz habe die Tazkira nicht auf ihre Echtheit hin überprüft, wendet diese ein, dass als Beweismittel ein- gereichte Dokumente praxisgemäss keiner materiellen Prüfung unterzo- gen würden, wenn sie erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien oder wenn unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Aus- stellung eine schlüssige Überprüfung des Dokumentes verunmöglichen würden. Dies sei naturgemäss bei der Kopie eines Dokumentes der Fall. In Würdigung sämtlicher Umstände ist die Vorinstanz zum Schluss gekom- men, dass dem Beschwerdeführer der Nachweis, wonach das von ihm be- hauptete Geburtsdatum (...) richtig beziehungsweise wahrscheinlicher sei als das von ihr ins Auge gefasste Geburtsdatum (...) nicht gelungen sei. Entsprechend sei sein im ZEMIS erfasstes Geburtsdatum auf den (...) an- zupassen und der Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. 6. Der Beschwerdeführer legt für das von ihm vorgebrachte Geburtsdatum (...) keine Beweismittel vor, die auf das exakte Datum schliessen oder die- ses als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Auch die
A-4763/2021 Seite 10 Vorinstanz kann das exakte Datum nicht belegen. Sie stützt sich auf ein Gutachten, in dem mit einer statistisch messbaren Wahrscheinlichkeit aus medizinischer Sicht ein Zeitraum geschätzt wird, in dem das Alter des Be- schwerdeführers liegen könnte. Im Rahmen einer Würdigung der Gesamt- umstände ist daher das wahrscheinlichste Geburtsdatum zu ermitteln (vgl. E. 3.5). 6.1 Vorweg sei erwähnt, dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerde- führers im Datenschutzrecht keine Beweisregel gilt, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen ist. Vielmehr ist diese Regel dem Da- tenschutzrecht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fremd. Streitgegenstand dieses Verfahrens bildet nicht das biologisch spätest- mögliche Geburtsdatum beziehungsweise das Mindestalter, sondern das tatsächliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers, das nach der überwie- genden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen ist (zum Ganzen: Urteile des BGer 1C_709/2017 und 1C_710/2017 vom 12. Februar 2019 je E. 2.4 m.w.H.; Urteil des BVGer A-3867/2021 vom 12. Oktober 2022 E. 4.4). Folg- lich trifft die Ausführung des Beschwerdeführers, wonach im Zweifel von der Minderjährigkeit ausgegangen werden müsse, nicht zu. 6.2 Gestützt auf das medizinische Altersgutachten geht die Vorinstanz da- von aus, den (...) als wahrscheinlichstes Geburtsdatum feststellen zu kön- nen. Dieses Datum bestreitet der Beschwerdeführer. Es ist deshalb nach- folgend näher auf die medizinische Altersschätzung einzugehen. 6.3 Beim medizinischen Gutachten handelt es sich nicht um eine zweifels- freie Altersbestimmung, sondern um eine Altersschätzung (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 6.1). Das Gutachten vom 19. August 2021 ist von zertifizierten ärzt- lichen Fachpersonen verfasst und basiert auf den Empfehlungen der Ar- beitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesell- schaft für Rechtsmedizin (AGFAD). 6.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen me- dizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewich- tende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grund- sätzlich – anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung – zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersu- chungen definiert (eingehend hierzu BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. Urteile des BVGer A-904/2021 vom 17. Januar 2022 E. 5.4.2 und A-4775/2020
A-4763/2021 Seite 11 vom 31. März 2021 E. 6.2.4). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrens- rechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso we- niger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die me- dizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). 6.5 Das Gutachten des IRM Basel vom 19. August 2021 basiert auf einer forensischen Untersuchung, einer Panoramaschichtaufnahme des Gebis- ses, einem Röntgenbild der linken Hand sowie einer Computertomogra- phie der Schlüsselbein-Brustbeingelenke. 6.5.1 Im Gutachten wird vorab ausgeführt, dass sich aufgrund der Zusam- menschau aller Untersuchungsergebnisse aus rechtsmedizinischer Sicht keine Hinweise auf eine krankhafte Entwicklungsstörung des Betroffenen ergeben. Eine forensische Altersschätzung ist damit ohne Einschränkung möglich. Die körperliche Untersuchung beim Beschwerdeführer zeigte voll entwickelte sexuelle Reifezeichen im Stadium B5/G5 und P5 nach TANNER, wie sie im Schnitt ab einem Alter von 14.1 Jahren vorkommen. Diese Sta- dien werden jedoch auch bei erwachsenen Männern beobachtet. 6.5.2 Aufgrund der Ergebnisse der kinderradiologischen Untersuchung ist von einer abgeschlossenen Verknöcherung («Ossifikation») am linken Handskelett auszugehen. Nach den Untersuchungen von TISÈ et al. sowie GREULICH und PYLE entspricht der radiologische Befund der linken Hand dem Referenzbild eines 19-jährigen Jungen. 6.5.3 Die kinderradiologische Untersuchung der Schlüsselbein-Brustbein- Gelenke ergab gemäss der Studie von KELLINGHAUS et al. ein Stadium 3c. Dieses Stadium entspricht bei Knaben einem mittleren Alter von 22.9 ± 1.8 Jahren. Das minimale Alter, bei dem das Stadium 3c in der Studie noch gesehen werden konnte, lag bei 19.7 Jahren. In der Studie von WITTSCHIE- BER et al. konnte ein Mindestalter von 19.0 Jahren beobachtet werden. 6.5.4 Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung konnte beim Beschwerdeführer ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden, was nach DEMIRJIAN ab einem Alter von 16 Jahren zur Beobachtung kommt. Da in der erwähnten Studie keine Streuungsmasse angegeben sind, kann dies nur als Mittelwert und nicht als Minimum ge- wertet werden. An den 3. Molaren (Weisheitszähnen) fand sich ein Mine- ralisationsstadium «H» nach DEMIRJIAN. Dies entspricht einem
A-4763/2021 Seite 12 vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums. Es kann daher nur noch ein Mindestalter angegeben werden. Nach OLZE liegt dieses bei 17 Jahren. 6.5.5 In der Zusammenschau der Befunde gelangten die Gutachter zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer von einem Mindestalter von 19 Jah- ren auszugehen sei. Er habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich- keit das 18. Lebensjahr vollendet. Anhand der erhobenen Befunde ergab sich bei ihm zum Zeitpunkt der Untersuchung am 13. August 2021 ein wahrscheinliches Lebensalter von 21 bis 22 Jahren. Das von ihm geltend gemachte Lebensalter von 17 Jahren sei demnach mit den erhobenen Be- funden nicht zu vereinbaren. 6.6 Liegt das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettalters- analyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren und über- lappen sich die anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen, ist dies ein starkes Indiz für die Volljährigkeit. Lediglich ein schwaches Indiz für die Volljährigkeit liegt vor, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen nicht überlappen, wobei es dafür eine plausible medizini- sche Erklärung gibt. Ein sehr schwaches oder gar fragliches Indiz für Voll- jährigkeit ist gegeben, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- res- pektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Al- tersspannen nicht überlappen, ohne dass es dafür eine plausible medizini- sche Erklärung gibt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E.4.2.2 m.w.H.). Nach dem Gutachten des IRM Basel liegt das Mindestalter bei der Schlüs- selbeinanalyse über 18 Jahren (19 Jahre), bei der zahnärztlichen Untersu- chung unter 18 Jahren. Bei der Mineralisation der Weisheitszähne wurde ein Mindestalter von 17 Jahren angegeben. Die zahnärztliche Untersu- chung ergab nur einen Mittelwert von 16 Jahren. Damit überlappen sich die Altersspannen zwar insofern tatsächlich nicht, als dass im Rahmen der zahnärztlichen Untersuchung keine konkrete Altersspanne angegeben wird. Die Ergebnisse stehen demgegenüber auch nicht im Widerspruch zu- einander. Aufgrund des vollständigen Abschlusses des Wurzelwachstums konnte bei den Weisheitszähnen nur noch ein Mindestalter angegeben werden. Gemäss dem im Gutachten zitierten Methodendokument der Schweizeri- schen Gesellschaft für Rechtsmedizin (Ausgabe Juni 2021,
A-4763/2021 Seite 13 < https://www.sgrm.ch/inhalte/Forensische-Medizin/Forensische_Altersdi- agnostik.pdf >, abgerufen am 17. April 2023) ist bei der Frage nach der Volljährigkeit gerade die mediale Schlüsselbeinepiphyse das massge- bende Element. Diese erfüllt als einzige die Voraussetzung für eine Alters- einschätzung «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit», wohin- gegen die Weisheitszähne als alleiniges Kriterium für die forensische Al- tersschätzung nicht geeignet sind. Dazu ist mindestens das Ossifikations- stadium 3c erforderlich (vgl. a.a.O., Kapitel 4, 8.1 f., 9.2; vgl. ebenfalls Ur- teil des BVGer E-3958/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 5.5). Die Gutachter stellten beim Beschwerdeführer bei der Schlüsselbeinanalyse das Sta- dium 3c fest. Dies entspricht einem minimalen Alter von 19 Jahren. Auf- grund der fehlenden Überlappung der Schlüsselbeinanalyse und der zahn- ärztlichen Untersuchung ist das medizinische Altersgutachten zwar ledig- lich als schwaches Indiz zu werten. Angesichts des Fazits des Gutachtens und insbesondere des Befunds am Schlüsselbein kommt dem Gutachten vor dem Hintergrund des Methodendokuments immerhin ein beschränkter, wenn auch nicht vorbehaltloser, Beweiswert zu (vgl. Urteil des BVGer E- 3958/2022 E. 5.5). 6.7 Zu prüfen ist, ob aufgrund der eingereichten Kopie seiner Tazkira sowie des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers von einem jüngeren Alter auszugehen ist. 6.7.1 Der Beschwerdeführer verweist hinsichtlich dem von ihm angegebe- nen Geburtsdatum wiederholt auf seine Tazkira. Dabei handelt es sich um ein amtliches afghanisches Dokument, das der freien Beweiswürdigung unterliegt. Die Tazkira des Beschwerdeführers enthält kein genaues Ge- burtsdatum. Ihr Inhalt belässt einen erheblichen Spielraum, grenzt sie sein Geburtsdatum lediglich ungefähr auf das Jahr 2005 ein. Selbst diese Aus- sage ist zudem insofern zu relativieren, als das in der Tazkira festgehaltene Alter gemäss Übersetzung lediglich «gemäss äusserer Erscheinung» zum Zeitpunkt der Ausstellung festgestellt wurde. Demnach entsprach die äussere Erscheinung des Beschwerdeführers im Jahr 2018 jener eines 13- Jährigen (Übersetzung der Tazkira, SEM-Akten [...]). Das in der Tazkira festgehaltene Geburtsjahr beruht somit nur auf einer (Alters-)Schätzung des ausstellenden Beamten. Da derartige Schätzungen bei Jugendlichen zwischen 15 und 25 Jahren äusserst schwierig sind, kommt einer visuellen Überprüfung des Beschwerdeführers kaum ein Beweiswert zu, soweit es um den Nachweis eines exakten Geburtsjahres geht, das – wie hier – nur gering vom bestrittenen Geburtsjahr abweicht (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.1; Urteil des BVGer A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 6.3.2.2).
A-4763/2021 Seite 14 Zudem sind gefälschte Tazkira oder Tazkira mit falschem Inhalt in Afgha- nistan weit verbreitet, da sie leicht zu fälschen sind und keine Qualitäts- standards für ihre Ausstellung existieren (vgl. ALEXANDRA GEISER, Schwei- zerische Flüchtlingshilfe [Hrsg.], Afghanistan: Tazkira, Auskunft der SFH- Länderanalyse, 12. März 2013, < https://www.fluechtlingshilfe.ch/filead- min/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Mittlerer_Osten _-_Zentralasien/Afghanistan/130312-afghanistan-tazkira-geburtsurkunde- de.pdf >, mit Hinweisen auf: Immigration and Refugee Board of Canada, Afghanistan: Description and samples of the Tazkira booklet and the Tazkira certificate; information on security features, 16. September 2011, < https://www.refworld.org/docid/4f1510822.html >, beide abgerufen am 17. April 2023). Entsprechend kommt einer Tazkira, selbst wenn sie im Ori- ginal vorliegt, nur ein beschränkter Beweiswert zu (BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2; Urteil des BVGer A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 4.3). Der Beschwerdeführer reichte gar nur eine Kopie seiner Tazkira ein, was deren Beweiswert weiter mindert, da keine Möglichkeit besteht, sie auf ihre Echtheit zu prüfen (vgl. Urteile des BVGer A-3867/2021 vom 12. Oktober 2022 E. 4.5 und A-6821/2018 vom 4. Juli 2019 E. 6.3). Inso- fern geht die Rüge des Beschwerdeführers fehl, wenn sie der Vorinstanz vorwirft, sie habe die eingereichte Tazkira nicht auf ihre Echtheit überprüft. Die Kopie der Tazkira kann damit sein Geburtsdatum nicht beweisen. Sie stellt lediglich ein sehr schwaches Indiz für sein Alter dar. 6.7.2 Anlässlich der Erstbefragung vom 28. Juli 2021 gab der Beschwer- deführer zu Protokoll, er habe das von ihm geltend gemachte Geburtsda- tum von seiner Mutter mitgeteilt erhalten (SEM-Akten [...]). Bis auf die Ko- pie seiner Tazkira, die wie ausgeführt nur einen schwachen Beweiswert aufweist, kann er keine Beweismittel vorlegen, die auf dieses exakte Datum schliessen lassen. Erschwerend kommt hinzu, dass beim Asylgesuch in Griechenland der (...) als Geburtsdatum im System eingetragen wurde. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass anhand der Aktenlage nicht erwiesen ist, dass das in Griechenland dokumentierte Geburtsdatum von ihm bei der dortigen Gesuchstellung tatsächlich so angegeben wurde oder ob es vielmehr auf ein Verständigungsproblem zurückzuführen ist. Trotz- dem kann die Registrierung in Griechenland zumindest als Indiz für eine gewisse Widersprüchlichkeit gewertet werden. 6.8 Zusammengefasst stehen sich vorliegend lediglich schwache Indizien gegenüber: namentlich das Altersgutachten, dem aufgrund der fehlenden Überlappung der Ergebnisse der Schlüsselbeinanalyse und der zahnärzt- lichen Untersuchung nur eine beschränkte Aussagekraft beigemessen
A-4763/2021 Seite 15 werden kann, die Kopie der Tazkira und die Angaben des Beschwerdefüh- rers. Da der Beschwerdeführer lediglich eine Kopie seiner Tazkira einrei- chen konnte – deren Beweiswert äusserst gering ist –, die Altersangabe in der Tazkira ausserdem auf einer Schätzung des ausstellenden Beamten beruht sowie seine in der Schweiz getätigten Aussagen zur Registration in Griechenland in Widerspruch stehen, ist das medizinische Altersgutachten nach einer Gesamtwürdigung aller Indizien stärker zu gewichten. Folglich ist der (...) als Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen und die verlangte Be- richtigung abzulehnen. Ein Bestreitungsvermerk wurde bereits angebracht. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Aufgrund des Unterliegens des Beschwerdeführers ist ihm keine Par- teientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Dasselbe gilt für die Vorinstanz als Bundesbehörde (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). 8. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.
A-4763/2021 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das General- sekretariat EJPD und den EDÖB.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Tobias Egli
A-4763/2021 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-4763/2021 Seite 18 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz ([...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) – den EDÖB (zur Kenntnis)