Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-4715/2020
Entscheidungsdatum
23.11.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-4715/2020

Urteil vom 23. November 2022 Besetzung

Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Benjamin Strässle.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Viktor Györffy, Rechtsanwalt, Peyrot, Schlegel und Györffy Rechtsanwälte, Beschwerdeführerin,

gegen

Nachrichtendienst des Bundes NDB, Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz,

Gegenstand

Datenschutz; Auskunftsgesuch über Dokumente in GEVER NDB (administrative Daten).

A-4715/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ wandte sich mit Schreiben vom 22. November 2019 an den Nachrichtendienst des Bundes (nachfolgend: NDB) und verlangte Auskunft zu allen über sie in den nachrichtendienstlichen Informationssystemen be- arbeiteten Daten. B. B.a Mit Schreiben vom 20. August 2020 erteilte der NDB A._______ teil- weise Auskunft hinsichtlich der in den nachrichtendienstlichen Informati- onssystemen über sie bearbeiteten Daten. Der NDB teilte A._______ mit, im administrativen Bereich des Informati- onssystems zur Geschäftsverwaltung des NDB (GEVER NDB) seien ein früheres Auskunftsgesuch von ihr, die entsprechende Antwort des NDB so- wie ein Zeitungsartikel aus der (Zeitung), in welchem sie erwähnte werde, gespeichert. Zudem würden in dem Informationssystem Daten zu ihrer Per- son bearbeitet, die im Zusammenhang mit der aufsichtsrechtlichen Ein- gabe des Vereins X._______ vom 21. Mai 2019 an die Geschäftsprüfungs- delegation der eidgenössischen Räte (nachfolgend: GPDel) stehen wür- den. Diesbezüglich sei die Auskunft zu verweigern, wozu der NDB auf eine separate Verfügung ebenfalls vom 20. August 2020 verwies (nachfolgend Bst. B.b). Gemäss den weiteren Ausführungen befindet sich im nachrich- tendienstlichen Teil von GEVER NDB ein Dokument mit dem Namen von A.; das Dokument bilde öffentliche Facebook-Einträge über eine Demonstration in (Angaben zum Ort der Demonstration) ab und sei im Hin- blick auf eine Elektronische Lagedarstellung (ELD) erstellt worden. Ein Auszug aus dem Dokument sei ihr bereits im Rahmen des früheren Aus- kunftsgesuchs zugestellt worden. In Bezug auf die weiteren nachrichten- dienstlichen Informationssysteme teile der NDB A. mit, dass darin keine Daten über sie bearbeitet bzw. die Auskunft aufgeschoben würde, wobei sie die Möglichkeit habe, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragen (EDÖB) eine Prüfung zu verlangen, ob allfällige Daten über sie rechtmässig bearbeitet würden und ob überwiegende Ge- heimhaltungsinteressen den Aufschub der Auskunft rechtfertigten. B.b Mit Verfügung ebenfalls vom 20. August 2020 verweigerte der NDB A._______ die Auskunft über vier im Informationssystem zur Geschäftsver- waltung des NDB (GEVER NDB) vorhandene Dokumente.

A-4715/2020 Seite 3 Der NDB erwog, A._______ sei in vier Dokumenten, die im administrativen Bereich von GEVER NDB bearbeitet würden, namentlich erwähnt. Die vier Dokumente könnten ihr jedoch aufgrund überwiegender öffentlicher Inte- ressen nicht zugänglich gemacht und ihr auch der Inhalt nicht bekanntge- geben werden. Die Auskunft sei daher zu verweigern. C. Mit Schreiben vom 22. September 2020 liess A._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführern) gegen die Verfügung des NDB (nachfolgend: Vo- rinstanz) vom 20. August 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt erheben. Sie beantragt (sinngemäss), es sei die angefochtene Verfü- gung aufzuheben und das Auskunftsgesuch vom 22. November 2019 voll- umfänglich gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin macht zusammenfassend geltend, die Bearbei- tung ihrer Personendaten durch die Vorinstanz verletze sie in verschiede- nen Grundrechten, allen voran in ihrem Recht auf informationelle Selbst- bestimmung. Um diesbezüglich ihre Rechte wahrnehmen zu können, stehe ihr gemäss dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) ein Auskunftsrecht zu. Einschränkungen des Auskunftsrechts seien – entspre- chend dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör – zu be- gründen und müssten verhältnismässig sein. Die Informationsbeschaffung und Bearbeitung von (Personen-)Daten durch die Vorinstanz müsse so- dann verschiedenen, durch das Nachrichtendienstgesetz (NDG, SR 121) vorgegebenen Grundsätzen genügen. Zudem gebe das Gesetz vor und schränke damit ein, welche Daten in welchen Informationssystemen bear- beitet werden dürften. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz würden ihre Personendaten im administrativen Bereich von GEVER NDB bearbei- tet. Die nachrichtendienstliche Tätigkeit und Datenbearbeitung, für welche ein Aufschub der Auskunft denkbar wäre, sei folglich nicht betroffen. Gleichwohl enthalte die angefochtene Verfügung keine Begründung für die Verweigerung der Auskunft; es werde lediglich und ohne jede Subsumtion auf die entsprechende datenschutzrechtliche Bestimmung verwiesen. Da- mit verletzte die Vorinstanz die ihr obliegende Begründungspflicht und ver- unmögliche es ihr in der Sache, ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche wahrzunehmen. Die Daten, welche die Vorinstanz über sie bearbeite, stün- den sodann mutmasslich im Zusammenhang mit ihrer politischen Betäti- gung. (Auch) vor diesem Hintergrund sei ihr vollständig Auskunft zu erteilen und es ihr auf diese Weise zu ermöglichen, die ihr im Zusammenhang mit der Bearbeitung ihrer Personendaten zustehenden datenschutzrechtlichen

A-4715/2020 Seite 4 Ansprüche geltend zu machen. Andernfalls habe dies eine abschreckende Wirkung (sog. "chilling effect") auf ihre politische Tätigkeit. D. Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Sie bestätigt, dass die betreffenden Daten im administrativen Bereich des Informationssystems GEVER NDB und somit allein zu administrativen Zwecken bearbeitet würden. Der Umstand, dass entsprechende Daten be- arbeitet werden, lasse daher entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht den Schluss zu, die Beschwerdeführerin sei von nachrichtendienstli- chem Interesse. Wäre dies der Fall, würden die Personendaten der Be- schwerdeführerin in einem anderen Informationssystem bearbeitet. Die fraglichen vier Dokumente, für welche die Auskunft verweigert worden sei, stünden denn auch, wie im Schreiben vom 20. August 2020 ausgeführt, im Zusammenhang mit der aufsichtsrechtlichen Anzeige von X._______ bei der GPDel. Diese habe im Zuge ihrer Untersuchungen bei der Vorinstanz Akten ediert und weiterführende Auskünfte insbesondere zu Personen ein- geholt, die gemäss den Angaben in der Anzeige Auskunftsgesuche bei der Vorinstanz eingereicht hätten. Unter den betreffenden Personen sei auch die Beschwerdeführerin gewesen, weshalb ihre Personendaten (auch) im Zusammenhang mit der Anzeige von X._______ bearbeitet worden seien. Die in diesem Zusammenhang stehenden Dokumente seien administrati- ver Natur und aus diesem Grund im administrativen Bereich des Informa- tionssystems GEVER NDB bearbeitet worden. Soweit nun die Beschwer- deführerin Einsicht in diese Dokumente verlange, stehe dem Interesse der Beschwerdeführerin das öffentliche Interesse an einer ungestörten Durch- führung des aufsichtsrechtlichen Verfahrens entgegen, dem ein vertrauli- cher Charakter zukomme. Zudem seien die im Rahmen der parlamentari- schen Aufsicht erstellten Dokumente nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Dem überwiegenden öffentlichen Interesse könne zudem einzig mit der Verweigerung der Einsicht Rechnung getragen werden, weshalb das Ein- sichtsgesuch abzuweisen sei. Zusammen mit der Vernehmlassung reichte die Vorinstanz dem Bundes- verwaltungsgericht unter anderen die vier Dokumente ein, zu denen die Auskunft verweigert worden war, zur Verwendung nur durch das Gericht.

A-4715/2020 Seite 5 E. Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 17. Februar 2021 an ihren Rechtsbegehren und an ihrer Begründung gemäss der Beschwerdeschrift vom 22. September 2020 fest. Mit Blick auf die Ausführungen der Vor- instanz in deren Vernehmlassung vom 4. Dezember 2020 weist sie erneut darauf hin, dass die Vorinstanz die ihr obliegende Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt habe; alleine der Verweis auf ein aufsichtsrechtliches Verfahren und den im Gesetz ge- regelten Inhalt des Informationssystems GEVER NDB stelle keine hinrei- chende Begründung für die Bearbeitung der Personendaten der Beschwer- deführerin und die Verweigerung der Auskunft bzw. Einsicht dar. Vielmehr hätte die Vorinstanz zumindest grob darzulegen gehabt, um was für Doku- mente es sich im Einzelnen handle und welcher Art die darin enthaltenen Informationen seien. Nur so sei eine sachgerechte Anfechtung und an- schliessende Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht möglich. Nachdem es vorliegend an einer solchen Begründung fehle und mithin auch nicht ersichtlich sei, weshalb das aufsichtsrechtliche Verfahren durch die nachgesuchte Auskunft gestört würde, könne ein überwiegendes öf- fentliches Interesse an der Verweigerung der Auskunft nicht als dargetan gelten. Die Vorinstanz verunmögliche damit ein sachgerechtes Anfechten der von ihr erlassenen Verfügung und verletzte damit das grund- und kon- ventionsrechtlich geschützte Recht auf eine effektive Beschwerde. In der Sache sei zudem weder ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Verweigerung der Auskunft erkennbar, noch vermöge die angefochtene Verfügung dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen, nachdem weder eine teilweise Schwärzung oder eine zusammenfassende Information als mildere Mittel zu einer vollständigen Verweigerung in Betracht gezogen worden seien. F. Auch die Vorinstanz hält mit Schreiben vom 8. April 2021 an ihrem Rechts- begehren gemäss der Vernehmlassung vom 4. Dezember 2020 fest. In Be- zug auf die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung der Begrün- dungspflicht weist sie ergänzend darauf hin, dass sich die Begründung nicht zwingend in der Verfügung selbst ergeben müsse. Vielmehr sei es zulässig, auf ein weiteres Dokument – das gleichzeitig mit der Verfügung eröffnete Schreiben vom 20. August 2020 – zu verweisen. Sinngemäss macht sie zudem geltend, es können nicht mittels eines datenschutzrecht- lichen Begehrens Auskunft über die Bearbeitung von Personendaten ver-

A-4715/2020 Seite 6 langt werden, wenn die Auskunft spezialgesetzlich – nach den Bestimmun- gen des NDG – aufgeschoben worden sei. Konkret führt sie aus (Schreiben der Vorinstanz vom 8. April 2021, S. 4): [...] Die Vorinstanz hatte der GPDel im Mai 2019 unter anderem sämtliche Daten in allen Systemen, die im Zeitpunkt der Auskunft 2018 über die Beschwerde- führerin vorhanden waren, zur Einsicht zur Verfügung gestellt (vgl. Jahresbe- richt GPDel S. 79). Am 22.11.2019 hat die Beschwerdeführerin ein zweites Auskunftsgesuch gestellt. Diejenigen Dokumente, die die GPDel bei der Vor- instanz im Mai 2019 eingesehen hatte, sind – zusammen mit den weiteren Daten bis zum 22.11.2019 – in der Antwort der Vorinstanz vom 20.08.2020 an die Beschwerdeführerin ausserhalb des Kapitels 2 ausgewiesen bzw. es er- folgte für die Daten nach Art. 63 Abs. 2 NDG ein Aufschub. [...] G. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die bei den Ak- ten liegenden Schriftstücke wird, soweit für den vorliegenden Entscheid er- heblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügung nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), so- weit diese von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 VGG erlassen worden sind und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das Bundesverwaltungs- gericht prüft seine Zuständigkeit wie auch das Vorliegen der weiteren Sa- churteilsvoraussetzungen frei und von Amtes wegen (Art. 7 Abs. 1 VwVG). Dies gilt auch für die Zuständigkeit der Vorinstanz. Vorliegend hat mit dem NDB eine Dienststelle der Bundesverwaltung im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG verfügt. Zudem liegt kein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 32 VGG vor. Dies gilt insbesondere auch für den Ausnah- megrund von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG, wonach die Beschwerde unzuläs- sig ist unter anderem gegen Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes: Die jüngere Bestimmung von Art. 83 Abs. 1 NDG lässt die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht aus- drücklich zu, das heisst, der Ausnahmegrund gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a

A-4715/2020 Seite 7 VGG greift nicht (Urteil des BGer 1C_377/2019 vom 1. Dezember 2020 E. 1, nicht publiziert in BGE 147 I 280). Ohnehin wäre nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts von einer Bearbeitung administrativer Daten und nicht von einer eigenständigen Massnahme mit vorwiegend politi- schem Charakter zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit aus- zugehen und folglich kein Ausnahmegrund anzunehmen gewesen (vgl. Ur- teil des BVGer A-2318/2013 vom 23. Januar 2015 E. 1.1; ferner zur bun- desgerichtlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem gleichlau- tenden Ausnahmegrund gemäss Art. 83 Bst. a des Bundesgerichtsgeset- zes [BGG, SR 173.110] BGE 138 I 6 E. 1.3). Das Bundesverwaltungsge- richt ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich wie funktional zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung besitzt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem an die Vorinstanz gerichteten Antrag um Auskunft hinsichtlich der über sie im Informationssystem GEVER NDB bearbeiteten Personendaten nicht durchgedrungen; die Vorinstanz hat das Auskunftsbegehren abgewiesen. Die Beschwerdeführerin ist daher ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 20. August 2020 berechtigt. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten, wobei sich die Beschwerde – zu Recht – allein gegen die Verfügung vom 20. August 2020 richtet. Streitgegenstand ist somit einzig, ob die Vorinstanz das Aus- kunftsbegehren der Beschwerdeführerin über die im Informationssystem GEVER NDB bearbeiteten Daten zu Recht abgewiesen hat. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition; es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechts- verletzungen – einschliesslich der unrichtigen und unvollständigen Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und von Rechtsfehlern bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht stellt sodann den rechtserhebli- chen Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien

A-4715/2020 Seite 8 von Amtes wegen fest (Art. 12 und Art. 13 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich frei und von Amtes wegen an, ohne an die rechtliche Begrün- dung der Parteibegehren gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der ihr zustehenden verfas- sungsmässigen datenschutzrechtlichen Ansprüche, allen voran des daten- schutzrechtlichen Auskunftsrechts. Zwar lege die Vorinstanz (sinngemäss) dar, ihre Personendaten würden allein zu administrativen Zwecken im In- formationssystem GEVER NDB bearbeitet, verweigere jedoch gleichwohl und ohne nachvollziehbare Begründung die Auskunft über die bearbeiteten Daten. Damit verletze die Vorinstanz die ihr obliegende Begründungs- pflicht. Zudem werde es der Beschwerdeführerin verunmöglicht, die ihr in Bezug auf die Bearbeitung ihrer Personendaten zustehenden weitergehen- den datenschutzrechtlichen Ansprüche wahrzunehmen. Die Vorinstanz ist demgegenüber der Ansicht, aus dem Begleitschreiben vom 20. August 2020 zur angefochtenen Verfügung ergebe sich in hinrei- chender Weise, dass die fraglichen, im Informationssystem GEVER NDB bearbeiteten Daten im Zusammenhang mit der vom Verein (...) bei der GPDel eingereichten aufsichtsrechtlichen Anzeige stünden. Der von der Beschwerdeführerin verlangten Auskunft stehe daher das öffentliche Inte- resse an einer ungestörten Durchführung des aufsichtsrechtlichen Verfah- rens entgegen. Dieses überwiege, weshalb die Auskunft zu verweigern sei. Zum Verständnis und zur Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zunächst auf die gesetzliche Ordnung der Datenbearbeitung durch die Vorinstanz (nachfolgend E. 4) und die in diesem Zusammenhang stehen- den datenschutzrechtlichen Ansprüche einzugehen (nachfolgend E. 5). Anschliessend wird zu beurteilen sein, ob die Vorinstanz das Auskunftsbe- gehren (im Ergebnis) zu Recht abgewiesen hat (nachfolgend E. 6). Da die Frage, ob Vorinstanz die ihr obliegende Begründungspflicht in hinreichen- dem Mass wahrgenommen hat, in engem Zusammenhang mit der Beurtei- lung der Einschränkung des Auskunftsrechts steht, ist trotz der formellen Natur der Begründungspflicht als Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör an dortiger Stelle darüber zu entscheiden. 4. Aufgabe der Vorinstanz im Bereich des präventiven Staatsschutzes ist es, sicherheitsrelevante Informationen zu sammeln und zu bearbeiten, um staatsgefährdende Bestrebungen frühzeitig zu erkennen und zu verhindern

A-4715/2020 Seite 9 (vgl. Art. 6 NDG). Gemäss den in Art. 5 NDG festgelegten Grundsätzen der Informationsbeschaffung beschafft die Vorinstanz hierzu Informationen aus öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Informationsquellen (Abs. 1). Sie kann auch Personendaten beschaffen, ohne dass dies für die be- troffene Person erkennbar ist (Art. 5 Abs. 4 NDG). Dabei dürfen grundsätz- lich keine Daten über die politische Betätigung und über die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit in der Schweiz be- schafft und bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 5 NDG). Eine Ausnahme gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Person oder Organisa- tion ihre Rechte ausübt, um terroristische, verbotene nachrichtendienstli- che oder gewalttätig-extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durch- zuführen (Art. 5 Abs. 6 NDG) sowie zur Beurteilung der Bedrohungen, die von Organisationen und Gruppierungen auf der Beobachtungsliste nach Art. 72 NDG ausgehen (Art. 5 Abs. 8 NDG). Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss Art. 6 NDG betreibt die Vorinstanz die in Art. 47 Abs. 1 NDG genannten nachrichtendienstlichen Informationssys- teme. Das Gesetz legt für jedes Informationssystem in den Grundzügen deren Zweck und Inhalt fest (vgl. Art. 49 ff. NDG) und bildet somit formell- gesetzliche Grundlage für die entsprechende Datenbearbeitung. Die Ein- zelheiten der Datenbearbeitung – die Struktur der Informationssysteme, die Voraussetzungen für eine Datenbearbeitung, die Zugriffsrechte, die Aufbewahrungsdauer etc. – finden sich sodann im Verordnungsrecht in der Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichten- dienstes des Bundes (VIS-NDB, SR 121.2) geregelt (vgl. Art. 47 Abs. 2 NDG). Grundsätzlich gilt, dass nur Daten erfasst werden dürfen, die zur Erfüllung der Aufgaben gemäss Art. 6 NDG dienen. Zudem sind die Daten- bearbeitungsschranken gemäss Art. 5 Abs. 5–8 NDG einzuhalten (Art. 45 Abs. 2 NDG). Das Informationssystem zur Geschäftsverwaltung des NDB (GEVER NDB; nachfolgend: Informationssystem GEVER NDB) dient der Geschäftsbear- beitung und -kontrolle (Art. 52 Abs. 1 NDG). Es enthält gemäss Art. 52 Abs. 2 NDG insbesondere Daten zu administrativen Geschäften (Bst. a) sowie ausgehende nachrichtendienstliche Produkte (Bst. b). Entsprechend besteht seine Struktur aus einem administrativen Bereich zur Ablage und Bearbeitung von Daten, die der Geschäftsbearbeitung und -kontrolle sowie der Sicherung effizienter Arbeitsabläufe dienen (Art. 35 Bst. a VIS-NDB) und einem nachrichtendienstlichen Bereich, in dem die hängigen und erle- digten Aufträge wie Analyseberichte, Lageeinschätzungen und Antworten auf Einzelanfragen eingesehen und bearbeitet werden können (Art. 35

A-4715/2020 Seite 10 Bst. b VIS-NDB; vgl. auch Botschaft vom 19. Februar 2014 zum Nachrich- tendienstgesetz, Bundesblatt [BBl] 2014 2105, 2190). 5. 5.1 Gemäss Art. 13 Abs. 2 BV hat jede Person Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Das verfassungsmässige Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasst jeden Umgang mit personenbe- zogenen Daten. Es wird zu einem grossen Teil im DSG konkretisiert. Da es sich beim Datenschutz um eine Querschnittaufgabe des Staates handelt, gelangen darüber hinaus die gesetzlichen Bestimmungen mit Daten- schutzcharakter des jeweiligen Sachbereichs zur Anwendung (vgl. BGE 147 I 346 E. 5.3.1 und BGE 143 I 253 E. 3.2 f., je mit Hinweisen). 5.2 Im Streit liegt die Bearbeitung von Personendaten der Beschwerdefüh- rerin durch den Nachrichtendienst des Bundes. Zusätzlich zu den Bestim- mungen des DSG gelangen daher die spezialgesetzlichen Bestimmungen des NDG zur Anwendung. Dieses enthält im 4. Kapitel Bestimmungen zur Datenbearbeitung und Archivierung und in dessen 4. Abschnitt besondere Bestimmungen über den Datenschutz (Art. 59 ff. NDG). Das Auskunfts- recht, das die Beschwerdeführerin geltend macht, ist in Art. 63 NDG spezi- algesetzlich geregelt. 5.3 5.3.1 Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob die Vorinstanz Daten über sie bearbeitet, ist danach zu unterschieden, in welchem der nachrichten- dienstlichen Informationssysteme Daten bearbeitet werden. So richtet sich das Auskunftsrecht für die in Art. 63 Abs. 1 NDG genannten Informations- system nach den Bestimmungen des DSG, während Art. 63 Abs. 2 NDG als lex specialis für die weiteren Informationssysteme die Möglichkeit eines Aufschubs der Auskunft und damit auch des Rechtsschutzes vorsieht. Das Auskunftsrecht betreffend die administrativen Daten im Informations- system GEVER NDB richtet sich gemäss Art. 63 Abs. 1 NDG nach den Bestimmungen des DSG. Danach kann jede Person vom Inhaber einer Da- tensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden (Art. 8 Abs. 1 DSG). Der Inhaber muss der betroffenen Person alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten einschliesslich der ver- fügbaren Angaben über die Herkunft der Daten (Art. 8 Abs. 2 Bst. a DSG) sowie den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbei- tens sowie die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger mitteilen (Art. 8 Abs. 2

A-4715/2020 Seite 11 Bst. b DSG). Die Auskunft ist in der Regel schriftlich, in Form eines Aus- drucks oder eine Fotokopie sowie kostenlos zu erteilen (Art. 8 Abs. 5 Satz 1 DSG). Der Inhaber der Datensammlung kann die Auskunft verweigern, einschrän- ken oder aufschieben, soweit ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht oder es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist (Art. 9 Abs. 1 DSG). Gemäss Art. 9 Abs. 2 DSG kann ein Bundesorgan die Aus- kunft zudem verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit dies we- gen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft, erforderlich ist (Art. 9 Abs. 2 Bst. a DSG). Abgesehen von Fällen, in denen eine formelle gesetzliche Grundlage eine Verweigerung, eine Einschränkung oder einen Aufschub der Auskunft zulässt bzw. verlangt, steht eine Einschränkung des Aus- kunftsrechts somit unter dem Vorbehalt einer Interessenabwägung; im Falle einer formellen gesetzlichen Grundlage ist diese vom Gesetzgeber bereits generell-abstrakt vorweggenommen worden (vgl. BGE 141 III 119 E. 7.1.1; Urteil des BGer 4A_277/2020 vom 18. November 2020 E. 5.3 un- ter Hinweise u.a. auf BGE 138 III 425 E. 5.4 f.; ferner Urteil des BVGer A-3390/2018 vom 26. März 2019 E. 5.4.2.1 f.). 5.3.2 Das Auskunftsrecht ermöglicht es dem Betroffenen, die Einhaltung der materiellen Grundsätze des Datenschutzes zu überprüfen und seine Rechte im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Daten über seine Per- son wahrzunehmen. Dazu gehören namentlich die Ansprüche gemäss Art. 25 Abs. 1 DSG. Danach kann bei Vorliegen eines schutzwürdigen In- teresses vom verantwortlichen Bundesorgan verlangt werden, dass es das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt (Bst. a), die Fol- gen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt (Bst. b), oder die Wider- rechtlichkeit des Bearbeitens feststellt (Bst. c). Ferner verleiht Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG dem Betroffenen ein Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 DSG). Gegen Verfügungen über daten- schutzrechtliche Ansprüche steht den betroffenen Personen der Rechts- weg offen (vgl. Art. 33 Abs. 1 DSG), womit sie die Sache einer Überprüfung durch ein unabhängiges Gericht zuführen können. Das Auskunftsrecht ist dergestalt eine verfahrensrechtliche Garantie zum Schutz vor unsachge- mässer Datenbearbeitung. Es bildet zusammen mit den weiteren daten- schutzrechtlichen Ansprüchen eine Einheit zur Gewährleistung eines wirk- samen Grundrechtsschutzes (vgl. BGE 147 II 408 E. 6.3 und BGE 144 I 126 E. 8.3.7 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen

A-4715/2020 Seite 12 Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] zu Art. 8 und Art. 13 EMRK). An- gesichts der grossen Bedeutung des Auskunftsrechts für den Datenschutz sowie die Verwirklichung der Grund- und Konventionsrechte ist die Aus- kunftsverweigerung auf das zeitlich und sachlich unbedingt Notwendige zu beschränken (BGE 147 II 408 E. 2.3 in fine). 5.3.3 Beabsichtigt der Inhaber einer Datensammlung, die Auskunft über die Datenbearbeitung zu verweigern, einzuschränken oder aufzuschieben, hat er – auch vor dem Hintergrund des vorstehend Ausgeführten – die Gründe hierfür anzugeben (Art. 9 Abs. 5 DSG). Diese spezialgesetzlich verankerte Begründungspflicht ergibt sich bereits aus dem verfassungs- mässigen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung einer Verfügung hat im Allgemeinen den rechtserhebli- chen Sachverhalt sowie die anwendbaren Rechtsnormen zu enthalten und sodann die rechtliche Würdigung (Subsumtion) des Sachverhalts unter die Rechtsnormen aufzuzeigen. In diesem Sinne sind wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung muss – im Sinne einer Minimalanforderung – so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite der behördlichen Beurteilung Rechen- schaft geben und die Verfügung sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; Urteil des BGer 1C_70/2021 vom 7. Januar 2022 E. 2.1; Urteil des BVGer A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 14.2 mit Hinwei- sen auf die Rechtsprechung). Welchen Anforderungen eine Begründung in formeller und materieller Hin- sicht (Begründungsdichte, Begründungsqualität) zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffe- nen zu bestimmen. Die Parteien haben zunächst grundsätzlich Anspruch auf eine individuelle Begründung und es muss aus der Verfügung selbst zum Ausdruck kommen, wie die Behörde die konkrete Sachlage rechtlich würdigt; ein Verweis etwa auf (amtliche) Dokumente vermag die Begrün- dung in der Regel nicht (vollständig) zu ersetzen. In materieller Hinsicht ist die Begründungsdichte namentlich abhängig von der Eingriffsschwere des Entscheids, den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie der Komplexi- tät des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen. Die Anforde- rungen an die Begründung sind dabei umso höher zu stellen, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift. Umgekehrt vermag

A-4715/2020 Seite 13 eine minimale Begründung zu genügen, wenn die Interessen des Betroffe- nen nur am Rande tangiert sind oder wenn die Gründe für den Entscheid offensichtlich sind. Auch in diesem Fall muss sich der Betroffene jedoch über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn sachge- recht anfechten können, so dass sich die Behörde in der Regel nicht ein- fach damit begnügen darf, zur Entscheidbegründung die anwendbare Rechtsnorm wiederzugeben (Urteile des BVGer A-3484/2018 vom 7. Sep- tember 2021 E. 14.2 und A-1239/2012 vom 18. Dezember 2013 E. 4.2, je mit Hinweisen). Vorliegend sind sodann die Besonderheiten des Datenschutzrechts zu be- achten: Beabsichtigt die Behörde beispielsweise, die Auskunft über eine Datensammlung etwa aus überwiegenden Gründen der inneren oder äusseren Sicherheit oder zum Schutz eines Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens zu verweigern oder einzuschränken (Art. 9 Abs. 2 DSG), so darf der Inhalt der geheim zuhaltenden Daten auch nicht auf dem Weg der Verfügungsbegründung oder der Akteneinsicht be- kannt gemacht werden. In diesem Fall rechtfertigen die überwiegenden öf- fentlichen Interessen eine Einschränkung der Begründungsanforderungen. Die Behörde darf sich jedoch auch unter diesen Umständen nicht darauf beschränken, zur Begründung lediglich auf die ihrer Ansicht nach anwend- bare gesetzliche Bestimmung zur Einschränkung der Auskunft zu verwei- sen. Vielmehr ist zum Schutz von der Auskunftserteilung entgegenstehen- den Interessen auf eine umschreibende Begründung auszuweichen. Zu- dem dürfen – zum Ausgleich der reduzierten Begründungsanforderungen – im Rechtsmittelverfahren keine hohen Anforderungen an die Beschwer- debegründung gestellt werden (vgl. Urteil des BGer 1C_597/2020 vom 14. Juni 2021 E. 5.3 f., nicht publiziert in BGE 147 II 408; Urteil des BVGer A-1822/2021 vom 7. September 2022 E. 3.4; ferner Urteil des BVGer A-6377/2013 vom 12. Januar 2015 E. 4.2.2 betreffend die – soweit hier von Interesse – vergleichbare Rechtslage im Bereich des Öffentlichkeitsgeset- zes [BGÖ, SR 152.3]). 5.4 5.4.1 Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob die Vorinstanz Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt die Vorinstanz diese Auskunft ge- mäss Art. 63 Abs. 2 NDG auf, wenn und soweit betreffend der über sie be- arbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen

A-4715/2020 Seite 14 an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit der Erfüllung ei- ner Aufgabe nach Art. 6 NDG oder einer Strafverfolgung oder einem ande- ren Untersuchungsverfahren (Art. 63 Abs. 2 Bst. a NDG). Ebenfalls aufzu- schieben ist die Auskunft, wenn und soweit es wegen überwiegender Inte- ressen Dritter erforderlich ist (Art. 63 Abs. 2 Bst. b NDG) oder wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden (Art. 63 Abs. 2 Bst. c NDG). Bei den betreffenden Informationssystemen handelt es sich insbesondere um die integralen Analysesysteme (Gewaltextremismus) und das Informa- tionssystem zur Kontrolle und Steuerung der Funk- und Kabelaufklärung. Die Vorinstanz teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Aus- kunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenös- sischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlan- gen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen (Art. 63 Abs. 3 NDG). Der EDÖB führt auf Verlangen die Prüfung durch und teilt der gesuchstellenden Person mit, dass entweder in Bezug auf sie keine Daten unrechtmässig bearbeitet werden, oder dass er bei der Daten- bearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft Fehler festgestellt und eine entsprechende Empfehlung im Sinne von Art. 27 DSG zu deren Behebung an den NDB gerichtet hat (Art. 64 Abs. 1 und 2 NDG). Ergibt die Überprüfung, dass datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt werden, empfiehlt der EDÖB dem verantwortlichen Bundesorgan, das Bearbeiten zu ändern oder zu unterlassen (Art. 27 Abs. 4 DSG). Er weist die gesuch- stellende Person zudem darauf hin, dass sie vom Bundesverwaltungsge- richt verlangen kann, diese Mitteilung oder den Vollzug der Empfehlung zu überprüfen (Art. 63 Abs. 3 NDG). Das Bundesverwaltungsgericht führt auf Verlangen hin die Prüfung durch und teilt der gesuchstellenden Person an- schliessend mit, dass sie durchgeführt worden ist (Art. 64 Abs. 1 NDG). Die Mitteilungen nach den Art. 63 Abs. 3, Art. 64 Abs. 2 und Art. 65 Abs. 1 NDG sind stets gleichlautend und werden nicht begründet (Art. 66 Abs. 1 NDG). 5.4.2 In den Verfahren vor dem EDÖB und dem Bundesverwaltungsgericht wird Auskunft darüber erteilt, dass eine Prüfung vorgenommen worden sei, keine unrechtmässige Datenbearbeitung erfolge, allfällige Mängel durch eine Empfehlung beseitigt würden und die Einhaltung einer solchen Emp- fehlung überprüft worden sei. Es wird der Auskunft ersuchenden Person bescheinigt, dass die Informationssysteme in Übereinstimmung mit den besonderen für den Staatsschutz geltenden Regeln geführt werden. Die betroffene Person kann die Auskunft allerdings nicht selbst überprüfen

A-4715/2020 Seite 15 (vgl. Art. 66 Abs. 1 NDG). Insbesondere kann sie aus der stets gleichlau- tenden Antwort keinerlei Schlüsse ziehen, ob überhaupt, allenfalls in wel- cher Weise, aus welchen Gründen und gestützt auf welche Quellen sie in einem der genannten Informationssysteme des Bundes vermerkt ist. Der Gesetzgeber ging davon aus, für einschlägige Kreise könne allein schon die Information, dass eine bestimmte Person überhaupt verzeichnet oder aber gerade nicht verzeichnet ist, von grosser Bedeutung sein, weil daraus Rückschlüsse über das Funktionieren von Staatsschutzorganen gezogen und damit die Wirksamkeit der Staatsschutztätigkeiten beeinträchtigt wer- den könnten. Es bleibt der gesuchstellenden Person nur – aber immerhin – die Möglichkeit, eine Überprüfung der allfälligen Datenbearbeitung durch den EDÖB und das Bundesverwaltungsgericht zu verlangen. Bei dieser Art der Auskunftserteilung – der indirekten Auskunft mit anschliessender Über- prüfungsmöglichkeit durch den EDÖB und das Bundesverwaltungsgericht – bleibt das Geheimnis über einen allfälligen Eintrag oder eine allfällige Datenbearbeitung aufrechterhalten; die eigentliche Information wird bis zu einer definitiven Auskunftserteilung aufgeschoben (vgl. zum Verfahren der indirekten Auskunftserteilung grundlegend BGE 138 I 6, insbes. 3.3, betref- fend die – soweit von Interesse – mit der geltenden gesetzliche Ordnung vergleichbare vormalige Regelung im Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120]). 5.4.3 Der Entscheid darüber, ob die Auskunft betreffend die in Art. 63 Abs. 2 NDG genannten nachrichtendienstlichen Informationssysteme auf- zuschieben ist, steht nach dem Wortlaut von Art. 63 Abs. 2 NDG unter dem Vorbehalt einer Interessenabwägung; die Auskunft ist aufzuschieben, wenn und soweit überwiegende Interessen an einer Geheimhaltung beste- hen. Die Interessenabwägung ist – auch im Falle eines Aufschubs der Aus- kunft – zu Händen des EDÖB und des Bundesverwaltungsgerichts trans- parent zu machen, ansonsten die indirekte Auskunft bzw. die Möglichkeit der indirekten Überprüfung durch den EDÖB und das Bundesverwaltungs- gericht ohne Gehalt bliebe (vgl. Art. 66 Abs. 1 NDG sowie vorstehend E. 5.4.2). Besteht bereits im Zeitpunkt des Gesuchs kein legitimes Geheim- haltungsinteresse im Sinne von Art. 63 Abs. 2 NDG (mehr), darf die Aus- kunft somit nicht aufgeschoben werden. Vielmehr ist das Auskunftsrecht unter diesen Umständen nach den Bestimmungen des DSG zu beurteilen (vgl. Art. 63 Abs. 4 NDG). Eine Interessenabwägung ist auch grund- und konventionsrechtlich gebo- ten: Der durch Art. 13 BV und Art. 8 EMRK gewährleistete Anspruch auf

A-4715/2020 Seite 16 Auskunft und Einsicht ist eine unentbehrliche Voraussetzung für die Ver- wirklichung des Schutzes der Privatsphäre (BGE 138 I 6 E. 7.5.2; vorste- hend E. 5.3.2). Ebenfalls mit dem Ziel, materiellen Grundrechtsschutzes gewährleistet Art. 13 EMRK, dass derjenige, der sich in den durch die EMRK garantierten Rechten und Freiheiten für beeinträchtigt hält und eine entsprechende Verletzung behauptet, Anspruch darauf hat, bei einer nati- onalen Instanz eine wirksame Beschwerde einzulegen. Zwar anerkennt die Rechtsprechung, dass im Zusammenhang mit geheimen Überwachungs- massnahmen der Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz eingeschränkt oder aufgeschoben werden darf, dies allerdings nur insoweit, als überwie- gende Geheimhaltungsinteressen dies rechtfertigen (vgl. zum Ganzen BGE 147 I 280 E. 7.1 unter Hinweis auf BGE 138 I 6 E. 6.2 und die dortigen Hinweise auf die Rechtsprechung; in diesem Sinne auch GIOVANNI BIAGGINI, Verfassungsrechtliche Abklärung betreffend die Teilrevision des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [Vorlage "BWIS II"], Gutachten vom Juni 2009, in: VPB 2009 Nr. 14 Ziff. VII S. 238 ff., S. 315). Auch das Interesse an effektivem Rechts- und damit Grundrechtsschutz gebietet es daher, ein Begehren um Auskunft betreffend die in Art. 63 Abs. 2 NDG genannten Informationssysteme immer dann nach dem DSG zu beurteilen, wenn und soweit keine überwiegenden nachrichtendienstli- chen Interessen (vgl. Art. 63 Abs. 2 Bst. a–c NDG) entgegenstehen (vgl. Art. 63 Abs. 4 NDG). Berechtigten, einer uneingeschränkten Auskunft entgegenstehenden Interessen ist sodann im Rahmen von Art. 9 DSG Rechnung zu tragen, wobei – anders als im Falle eines Aufschubs gemäss Art. 63 Abs. 2 NDG – die ordentlichen Rechtsmittel zur Verfügung stehen (vgl. vorstehend E. 5.3.2). 5.5 Nach Massgabe des in den Erwägungen 4 und 5 Ausgeführten sind im Folgenden die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu prüfen. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Au- gust 2020 mitgeteilt, dass im Zusammenhang mit der aufsichtsrechtlichen Eingabe des Vereins X._______ im administrativen Bereich des Informati- onssystems GEVER NDB Daten zu ihrer Person bearbeitet würden. Mit Verfügung ebenfalls vom 20. August 2020 verweigerte die Vorinstanz so- dann die Auskunft in die vier Dokumente, in welchen die Beschwerdefüh- rerin namentlich erwähnt sei.

A-4715/2020 Seite 17 6.2 6.2.1 Die GPDel hat zur Bearbeitung der aufsichtsrechtlichen Eingabe des Vereins X._______ am 28. November 2019 eine Medienmitteilung veröf- fentlich. Dieser ist einleitend zu entnehmen, was folgt (Medienmitteilung der GPDel vom 28. November 2019, abrufbar unter < www.parlament.ch > Organe > Delegationen > GPDel > Aufsichtseingabe X., besucht am 15. November 2022): [...] Aufgrund einer Aufsichtseingabe des Vereins X. hat die Geschäfts- prüfungsdelegation (GPDel) während der letzten sechs Monate beim Nach- richtendienst des Bundes (NDB) Abklärungen vorgenommen und eine Vielzahl von Akten ediert. Dabei ging die GPDel der Frage nach, ob der NDB im Wi- derspruch zu den rechtlichen Vorgaben Informationen über die politische Be- tätigung und die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereini- gungsfreiheit bearbeitet hat. Am 25. November 2019 besprach die GPDel ihre Beurteilung und den von ihr erkannten Handlungsbedarf mit der Vorsteherin des Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Ihre wichtigsten Erkenntnisse wird die GPDel in ihrem diesjähri- gen Jahresbericht Ende Januar 2020 veröffentlichen. [...] Die Medienmitteilung enthält sodann zusammenfassend Angaben zum Ge- genstand der Untersuchung, zu den Untersuchungshandlungen sowie zum Ergebnis der Untersuchung. Ferner hat die GPDel die wichtigsten Erkennt- nisse aus der Überprüfung sowie den Handlungsbedarf und die vom De- partement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS getroffe- nen Massnahmen in ihrem Jahresbericht 2019 veröffentlicht (Jahresbericht 2019 der Geschäftsprüfungskommissionen und der Geschäftsprüfungs- delegation der eidgenössischen Räte vom 28. Januar 2020 [nachfol- gend: Jahresbericht 2019], betreffend die Aufsichtseingabe von X._______, publiziert unter < www.parlament.ch > Organe > Delegationen

GPDel > Aufsichtseingabe X., besucht am 15. November 2022). 6.2.2 Die aufsichtsrechtliche Eingabe des Vereins X. stand im Zu- sammenhang mit einem Artikel in der (Zeitung) vom (Datum). In diesem Artikel mit der Überschrift "(...)" wird unter anderem die Beschwerdeführe- rin namentlich erwähnt und es wird dargelegt, dass der NDB – obschon er dies nach Ansicht der Autoren nicht durfte – Informationen über die politi- sche Betätigung von Personen in der Schweiz bearbeite. Zur Überprüfung der aufsichtsrechtlichen Eingabe hat die GPDel, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2020 und in ihrem Schreiben vom

A-4715/2020 Seite 18 8. April 2021 ausführt, unter anderem die von der Vorinstanz über die Be- schwerdeführerin bearbeiteten Personendaten ediert (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. D und F). 6.3 Bei den vier Dokumenten, zu welchen die Vorinstanz die Auskunft ver- weigert hat, handelt es sich gemäss dem Aktenverzeichnis der Vorinstanz zu ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2020 um zwei Aktennotizen sowie um ein Schreiben und den Anhang hierzu. Die Aktennotiz vom 23. Mai 2019 (Vorakten, act. 11) enthält eine tabellari- sche Auflistung derjenigen Personen und Organisationen, über welche die GPDel im Zusammenhang mit besagter Überprüfung Auskünfte bei der Vorinstanz eingeholt hat. Der Auflistung ist sodann zu entnehmen, ob in den einzelnen nachrichtendienstlichen Informationssystemen Daten über die Personen und Organisationen, darunter die Beschwerdeführerin, bear- beitet werden. Dieselben Informationen lassen sich auch der zweiten Ak- tennotiz, ebenfalls vom 23. Mai 2019, entnehmen (Vorakten, act. 12), in diesem Fall jedoch in Textform. Bei dem Schreiben vom 8. November 2019 (Vorakten, act. 13) handelt es sich um ein Schreiben der GPDel an die Vor- steherin des VBS. Dieses fasst auf insgesamt elf Seiten die Erkenntnisse der im Nachgang zur aufsichtsrechtlichen Eingabe des Vereins X._______ durchgeführten Untersuchung zusammen und enthält konkrete Handlungs- empfehlungen. Der Brief entspricht über weite Strecken wörtlich der Veröf- fentlichung der GPDel im Jahresbericht 2019, enthält jedoch auch Anga- ben darüber, ob Daten über die Beschwerdeführerin sowie weitere Privat- personen und Organisationen in den nachrichtendienstlichen Informations- systemen bearbeitet werden. Beim vierten Dokument handelt es sich um den Anhang 1 zum Schreiben der GPDel an die Vorsteherin des VBS vom 8. November 2019 (Vorakten, act. 14). Der Anhang enthält die detaillierten Ergebnisse der Abklärungen der GPDel und es ergibt sich daraus wiede- rum, ob über die Beschwerdeführerin sowie weitere Privatpersonen und Organisationen Daten in den nachrichtendienstlichen Informationssyste- men bearbeitet werden. 6.4 6.4.1 Die Personendaten der Beschwerdeführerin werden im Zusammen- hang mit der Überprüfung durch die GPDel in vier Dokumenten im admi- nistrativen Bereich des Informationssystems GEVER NDB bearbeitet. Die Dokumente enthalten jedoch, wie vorstehend ausgeführt, auch Angaben darüber, ob in den nachrichtendienstlichen Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie

A-4715/2020 Seite 19 in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB Daten unter ande- rem über die Beschwerdeführerin bearbeitet werden (vgl. Art. 63 Abs. 2 NDG). Betroffen sind mithin nachrichtendienstliche Daten. Aufgrund dieser besonderen Umstände – Bearbeitung von nachrichtendienstlichen Daten zu administrativen Zwecken – ist im Folgenden zunächst zu prüfen, ob die Bearbeitung der Daten im administrativen Bereich des Informationssys- tems GEVER NDB zulässig ist. 6.4.2 Der Gesetzgeber hat, wie vorstehend ausgeführt, für jedes Informa- tionssystem in den Grundzügen festgelegt, welches dessen Zweck ist und welche Daten (entsprechend) im jeweiligen Informationssystem bearbeitet werden dürfen. Das Informationssystem GEVER NDB dient der Geschäfts- verwaltung und besteht aus einem administrativen Bereich zur Ablage und Bearbeitung von Daten, die der Geschäftsbearbeitung und -kontrolle sowie der Sicherung effizienter Arbeitsabläufe dienen (Art. 35 Bst. a VIS-NDB; vorstehend E. 4). Demgegenüber werden im nachrichtendienstlichen Be- reich des Informationssystems GEVER NDB die ausgehenden nachrich- tendienstlichen Produkte wie Analyseberichte, Lageeinschätzungen und Antworten auf Einzelanfragen bearbeitet (Art. 52 Abs. 2 Bst. b NDG; Art. 35 Bst. b VIS-NDB; für die weiteren nachrichtendienstlichen Informationssys- teme vgl. Art. 47 ff. NDG sowie vorstehend E. 5.4.1). 6.4.3 Die streitbetroffenen vier Dokumente sind keine nachrichtendienstli- chen Produkte. Hintergrund bzw. Auslöser der Datenbearbeitung ist die von der GPDel im Nachgang zur aufsichtsrechtlichen Eingabe des Vereins X._______ durchgeführte Überprüfung. Insofern sind die vier Dokumente administrativer Natur. Allerdings enthalten sie auch Angaben unter ande- rem darüber, ob Daten über die Beschwerdeführerin in den weiteren nach- richtendienstlichen Informationssystemen bearbeitet werden. Damit wei- sen die vier Dokumente nebst ihrem administrativen Charakter auch einen nachrichtendienstlichen Bezug auf. Für die Zuweisung von Daten zu einem der beiden Bereiche innerhalb des Informationssystems GEVER NDB ist es sachgerecht, auf den Hintergrund und (damit) den Zweck der Datenbearbeitung abzustellen. So erfolgt die Bearbeitung von Personendaten der Beschwerdeführerin im administrati- ven Bereich des Informationssystems GEVER NDB nicht mit dem Ziel der Erstellung eines nachrichtendienstlichen Produkts, sondern steht im Zu- sammenhang mit einer von der GPDel veranlassten Überprüfung der Tä- tigkeit der Vorinstanz und ist somit administrativer Natur. Die Vorinstanz hat

A-4715/2020 Seite 20 daher die Daten der Beschwerdeführerin zu Recht im administrativen Be- reich des Informationssystems GEVER NDB bearbeitet. Dies erscheint auch mit Blick auf das berechtigte Interesse der Beschwer- deführerin an effektivem Rechtsschutz geboten: Würde die fragliche Bear- beitung der Personendaten der Beschwerdeführerin nicht im administrati- ven Bereich von GEVER NDB, sondern in einer der in Art. 63 Abs. 2 NDG genannten Informationssysteme erfolgen, könnte wirksamer Rechtsschutz jedenfalls in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt werden, indem die Vorinstanz die Auskunft über die Datenbearbeitung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 NDG aufschiebt. Entsprechendes wäre vorliegend jedoch nicht zulässig gewe- sen, umso mehr, als – wie die Vorinstanz ausführt – die Beschwerdeführe- rin nicht von nachrichtendienstlichem Interesse ist. 6.5 6.5.1 Die Vorinstanz verweigerte der Beschwerdeführerin die Auskunft über vier im administrativen Bereich des Informationssystems GEVER NDB vorhandene Dokumente. Zur Begründung erwog sie (Verfügung der Vorinstanz vom 20. August 2020, Vorakten, act. 10): Die Auskunft über vier Dokumente in GEVER NDG, die Sie erwähnen, kann nicht erteilt werden, da ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenste- hen (Art. 9 Abs. 2 Bst. a DSG). Darüber hinaus lässt sich dem Schreiben der Vorinstanz an die Beschwer- deführerin gleichen Datums entnehmen, dass die fragliche Bearbeitung der Personendaten über die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der aufsichtsrechtlichen Eingabe des Vereins X._______ erfolgt ist. In ihrer Vernehmlassung an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Dezember 2020 macht die Vorinstanz sodann geltend, der Auskunft stehe das öffent- liche Interesse an einer ungestörten Durchführung des aufsichtsrechtlichen Verfahrens entgegen, dem ein vertraulicher Charakter zukomme. Vor diesem Hintergrund ist im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Auskunft über die vier im administrativen Bereich des Informationssystems GEVER NDB vorhandene Dokumente zu Recht verweigert hat und ob sie dabei, was die Beschwerdeführerin bestreitet, ihrer Begründungspflicht in hinreichendem Mass nachgekommen ist. 6.5.2 Der Inhaber einer Datensammlung kann – wie vorstehend erwogen – die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit ein Ge-

A-4715/2020 Seite 21 setz im formellen Sinn dies vorsieht oder es wegen überwiegender Interes- sen Dritter oder öffentlicher Interessen erforderlich ist (Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a DSG; vgl. vorstehend E. 5.3.1). Eine formellgesetzliche Grundlage, welche die Vorinstanz zur streitbetroffenen Auskunftsverweige- rung ermächtigen bzw. verpflichten würde, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Sie ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Parlamentsgesetz (ParlG, SR 171.10), welches die parlamentarische Oberaufsicht der GPDel über die Vorinstanz festschreibt: Gemäss Art. 53 Abs. 2 ParlG überwacht die GPDel die Tätigkeit im Bereich des Staats- schutzes und der Nachrichtendienste und überprüft das staatliche Handeln in Bereichen, die geheim gehalten werden, weil deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen schweren Schaden zu- fügen kann. Zur Wahrnehmung ihrer aufsichtsrechtlichen Befugnisse ste- hen der GPDel umfassende Informationsrechte zur Verfügung (Art. 154 ParlG). Gemäss Art. 158 Abs. 1 ParlG kann die GPDel sodann Empfehlun- gen an die verantwortliche Behörde richten. Diese wiederum hat die GPDel über die die Umsetzung der Empfehlung zu informieren (Art. 158 Abs. 2 ParlG). Die Empfehlung und die Stellungnahme der verantwortlichen Be- hörde werden veröffentlicht, sofern keine schützenswerten Interessen ent- gegenstehen (Art. 158 Abs. 3 ParlG). Durch die Veröffentlichung der Emp- fehlungen und der Stellungnahme der verantwortlichen Behörde wird Transparenz hergestellt, was eines der Ziele der Oberaufsicht ist (IRENE MOSER, in: Graf/Theler/von Wyss [Hrsg.], Parlamentsrecht und Parlament- spraxis der Schweizerischen Bundesversammlung, Kommentar zum Par- lamentsgesetz [ParlG] vom 13. Dezember 2022, 2014, Art. 158 Rz. 2 unter Verweis auf die Materialen). Das Ergebnis der parlamentarischen Oberaufsicht ist nach dem Gesagten jedenfalls im Grundsatz der Öffentlichkeit gerade nicht entzogen; die Be- kanntmachung steht im Falle entgegenstehender schutzwürdiger Interes- sen nur – aber immerhin – unter dem Vorbehalt einer Interessenabwägung (vgl. im Kontext des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts bereits Art. 9 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. a DSG). Entsprechend hat die GPDel die Er- gebnisse und Handlungsempfehlungen ihrer im Rahmen der aufsichts- rechtlichen Eingabe von X._______ durchgeführten Abklärungen und auch die vom VBS getroffenen Massnahmen im Rahmen ihres Jahresberichts 2019 veröffentlicht. Dass sie dabei keine schützenwerten Personendaten Dritter bekannt gegeben hat, entspricht der Vorgabe von Art. 158 Abs. 3 ParlG.

A-4715/2020 Seite 22 6.5.3 Es bleibt daher, die Verweigerung der Auskunft aufgrund überwiegen- der entgegenstehender Interessen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. a DSG zu prüfen. Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Interessenabwä- gung sind die berührten Interessen zu benennen, zu bewerten und schliesslich einander gegenüberzustellen mit dem Ziel, die berührten Inte- ressen möglichst umfassend zu berücksichtigten. Die gesamte Interessen- abwägung ist sodann in der Entscheidbegründung offenzulegen; nur so er- möglicht es die verfügende Behörde, dass ihr Entscheid sachgerecht an- gefochten und von der Beschwerdeinstanz überprüft werden kann. Diesen Anforderungen vermag die angefochtene Verfügung vom 20. Au- gust 2020 selbst unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Be- sonderheiten (vgl. vorstehend E. 5.3.3) nicht zu genügen: Die Erwägungen der Vorinstanz beschränken sich, wie vorstehend dargelegt, auf einen Ver- weis auf die nach Ansicht der Vorinstanz anwendbare datenschutzrechtli- che Norm, ohne dass die berührten Interessen benannt, bewertet und ei- nander gegenübergestellt worden wären. Eine hinreichende Begründung ergibt sich sodann weder aus dem Schreiben der Vorinstanz an die Be- schwerdeführerin vom 20. August 2020, noch schiebt die Vorinstanz im Be- schwerdeverfahren eine solche nach. Zwar lässt sich aus den Ausführun- gen der Vorinstanz auf den Kontext der Datenbearbeitung schliessen, doch legt sie weder dar, welcher Art die betreffenden vier Dokumente sind, noch umschreibt sie, welche Informationen diese enthalten. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht verweist sie (in pauschaler Weise) auf die Vertraulichkeit des aufsichtsrechtlichen Verfahrens. Allein damit vermag die Vorinstanz ihre Interessenabwägung jedoch weder transparent noch überprüfbar zu machen. Dabei hätte sie der Beschwerdeführerin mit Blick darauf, dass die GPDel die Ergebnisse ihrer Überprüfung und die von ihr ausgesprochenen Empfehlungen (im Wesentlichen) bereits veröffentlicht hat, die Art der streitbetroffenen Dokumente und eine Umschreibung von deren Inhalts ohne Nachteile mitteilen können. Die Vorinstanz hat somit ihren Entscheid unzureichend begründet und damit den Anspruch der Be- schwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. 6.5.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach konstanter bundesge- richtlicher Rechtsprechung formeller Natur. Grundsätzlich führt daher seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Beschwerdesache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Das Bundesgericht lässt es jedoch (ausnahmsweise) zu, Verfahrensfehler wie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren zu heilen bzw. die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs nachzuholen.

A-4715/2020

Seite 23

Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und

der Betroffene die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu

äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen be-

rechtigt ist. Der Heilung zugänglich sind dabei insbesondere Verstösse ge-

gen die Begründungspflicht. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

Gehör ist bei der Verlegung der Kosten zu berücksichtigen, selbst wenn die

Beschwerde in materieller Hinsicht abzuweisen wäre (vgl. BGE 137 I 195

  1. 2.3.2 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-2366/2018 vom 24. Mai 2018
  2. 4.3 mit Hinweisen).

Der Verfahrensfehler der Vorinstanz wiegt schwer. Mangels Kenntnis

selbst der Art der streitbetroffenen Dokumente war es der Beschwerdefüh-

rerin nicht möglich, den Entscheid der Vorinstanz sachgerecht anzufech-

ten. Zwar ergibt sich spätestens aus der Vernehmlassung der Vorinstanz

vom 4. Dezember 2020 der Kontext, in welchem die vier streitbetroffenen

Dokumente erstellt worden sind und auch durch das vorliegende Urteil er-

hält die Beschwerdeführerin zusätzliche Angaben. Es ist jedoch nicht Auf-

gabe des Bundesverwaltungsgerichts, erstmals darüber zu entscheiden,

ob dem Interesse der Beschwerdeführerin mit den bereits öffentlich zu-

gänglichen Informationen hinreichend Rechnung getragen wurde und ob

ihr allenfalls (mittels Schwärzungen) eingeschränkt Auskunft zu erteilen ist.

Somit fällt eine abschliessende Heilung des Verfahrensfehlers ausser Be-

tracht. Die Verfügung der Vorinstanz vom 20. August 2020 ist somit aufzu-

heben und die Angelegenheit zum neuen Entscheid im Sinne der Erwä-

gungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

Bei ihrem neuen Entscheid hat die Vorinstanz zu berücksichtigen, dass –

wie vorstehend ausgeführt – der Inhalt geheim zu haltender Daten nicht

auf dem Weg der Verfügungsbegründung oder der Akteneinsicht bekannt

gemacht werden darf, wenn die Auskunft über eine Datensammlung aus

überwiegenden Gründen der inneren oder äusseren Sicherheit oder zum

Schutz eines Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsver-

fahrens zu verweigern ist. Dasselbe muss auch gelten, wenn – wie hier –

nachrichtendienstliche Informationen zu administrativen Zwecken bearbei-

tet werden: Dem Schreiben der Vorinstanz vom 20. August 2020 an die

Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass die Auskunft darüber, ob über

die Beschwerdeführerin Daten in den Informationssystemen IASA NDB,

IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den

nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet werden, im

Sinne von Art. 63 Abs. 2 NDG aufgeschoben werde. Eben diese Auskunft

A-4715/2020 Seite 24 liesse sich jedoch den vier streitbetroffenen Dokumenten entnehmen, ge- ben diese doch Aufschluss darüber, ob in den genannten Informationssys- temen Daten unter anderem über die Beschwerdeführerin bearbeitet wer- den und wenn ja, um was für Daten es sich dabei handelt. Einer uneinge- schränkten Auskunftserteilung stehen daher überwiegende öffentliche In- teressen der inneren und äusseren Sicherheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. a DSG entgegen. Die Beschwerdeführerin ist diesbezüglich vielmehr und entsprechend den Angaben im Schreiben der Vorinstanz vom 20. Au- gust 2020 auf die Möglichkeit der indirekten Auskunftserteilung zu verwei- sen. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die streitbetroffe- nen vier Dokumente zu Recht im administrativen Bereich des Informations- systems GEVER NDB bearbeitet hat. Entsprechend ist das Auskunftsbe- gehren der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz zur Recht nach den Bestimmungen des DSG beurteilt worden. Allerdings hat die Vorinstanz ih- ren Entscheid, die Auskunft zu verweigern, unzureichend begründet, in dem sie weder die Art der fraglichen Dokumente angegeben, noch deren Inhalt und (damit) die einer Auskunft entgegenstehenden Interessen um- schrieben hat. Die gesetzlich geforderte Interessenabwägung wurde nicht transparent gemacht. Unter diesen Umständen war es der Beschwerde- führerin nicht möglich, den Entscheid über ihr Auskunftsbegehren sachge- recht anzufechten. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren zu entscheiden. 8.2 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Ausnahmsweise können sie erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen werden unabhängig vom Verfahrens- ausgang keine Kosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Rückweisung einer Sache an die Vorinstanz zum neuen Entscheid mit noch offenem Aus- gang gilt dabei praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führen- den Partei (Urteil des BVGer A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 38.2 mit Hinweisen).

A-4715/2020 Seite 25 Die Beschwerdeführerin ist in Anbetracht der Rückweisung der Angelegen- heit zum neuen Entscheid an die Vorinstanz und unter Berücksichtigung der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör als obsiegend zu be- trachten. Es sind ihr unter diesen Umständen ungeachtet dessen, dass eine uneingeschränkte Einsicht in die vier im administrativen Bereich des Informationssystems GEVER NDB bearbeiteten Dokumente bzw. Auskunft über die dort über die Beschwerdeführerin bearbeiteten Personendaten nicht in Betracht kommt (vgl. vorstehend E. 6.5.4), keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ebenfalls keine Verfahrenskosten trägt die Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 1'500.– geleistete Kostenvorschuss ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Die Be- schwerdeführerin hat dem Bundesverwaltungsgericht hierzu ihre Kontover- bindung bekannt zu geben. 8.3 Die im Beschwerdeverfahren obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwal- tungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund einer detaillierten Kos- tennote oder, wenn keine Kostennote beigebracht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 VGKE). Die Entschädigung für die anwaltliche Vertretung wird nach dem zeitlichen Aufwand bemessen, wobei bei der Beurteilung des notwendigen und verhältnismässigen Aufwands nebst der Komplexität der Streitsache auch zu berücksichtigen ist, ob der Rechtsvertretung die Sach- und Rechtslage bereits bekannt war (vgl. Urteile des BGer 2C_730/2017 vom 4. April 2018 E. 3.5 und 8C_329/2011 vom 29. Juli 2011 E. 6). Die anwaltlich vertretene und als obsiegend anzusehende Beschwerdefüh- rerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da sie dem Bundesver- waltungsgericht keine Kostennote eingereicht hat, ist die Höhe der Partei- entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen. Das Bundesverwaltungs- gericht erachtet eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.– für angemessen. Diese ist ihr von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu bezahlen.

A-4715/2020 Seite 26 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 20. August 2020 wird aufgehoben und die Angelegenheit zum neuen Ent- scheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin in der Höhe von Fr. 1'500.– geleistete Kostenvorschuss wird der Be- schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu- rückerstattet. Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesverwaltungsgericht hierzu ihre Kontoverbindung bekannt zu geben. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.– zugesprochen. Diese ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils von der Vorinstanz zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Gene- ralsekretariat VBS und an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffent- lichkeitsbeauftragten EDÖB.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Alexander Misic Benjamin Strässle

A-4715/2020 Seite 27 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-4715/2020 Seite 28 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde) – den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten EDÖB (zur Kenntnisnahme)

Zitate

Gesetze

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Gerichtsentscheide

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