B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 02.11.2015 (2C_316/2015)
Abteilung I A-468/2013, A-476/2013
Urteil vom 24. Februar 2015 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Christoph Bandli, Richter André Moser, Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.
Parteien
Südostschweiz Presse und Print AG, Kasernenstrasse 1, Postfach 508, 7007 Chur, vertreten durch Dr. iur. Marc Schwenninger, Rechtsanwalt, Schwenninger Anwaltskanzlei, Stettbachstrasse 6, 8600 Dübendorf, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Abteilung Medien und Post, Zukunftstrasse 44, 2501 Biel/Bienne, Vorinstanz.
Gegenstand
Presseförderung.
A-468/2013, A-476/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 10. September 2012 reichte die Südostschweiz Presse und Print AG beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) zwei Gesuche um Pres- seförderung ein und beantragte für die Beförderung der Zeitungen Arena Alva (Postzeitungs-Nr. 55062) und Pöschtli (Postzeitungs-Nr. 55068) Zu- stellermässigungen gemäss Art. 16 Abs. 4 Bst. a des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0). B. Mit Verfügungen vom 13. Dezember 2012 wies das BAKOM die beiden Gesuche ab. Zur Begründung führte es aus, gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) würden Ta- ges- und Wochenzeitungen als Titel der förderungsberechtigten Regional- und Lokalpresse gelten, wenn sie abonniert seien. Dafür werde vorausge- setzt, dass zwischen der Zeitung und ihrem jeweiligen Empfänger ein ent- geltlicher Abonnementsvertrag abgeschlossen worden sei, wobei es das BAKOM als ausreichend erachte, wenn die Zeitung zu mindestens 75% an eine zahlende Leserschaft im Abonnementsverhältnis verteilt werde. Aufgrund der Angaben in den Gesuchen der Südostschweiz sowie den Auf- lage Attesten der WEMF AG für Werbemedienforschung (WEMF-Auflage- beglaubigungen) gelangte das BAKOM mit Verweis auf das Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-3066/2008 vom 9. Oktober 2008 ("Limmat- welle") zum Schluss, dass die geforderte 75%-Quote von den Zeitungen Arena Alva und Pöschtli nicht erreicht werde, da diejenigen abonnierten Exemplare, welche aufgrund eines von einer Gemeinde geleisteten Ent- gelts den Empfängern zugestellt würden, nicht als "abonniert" im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Bst. a VPG gälten. C. Mit Eingaben vom 29. Januar 2012 [recte: 2013] erhebt die Südostschweiz (nachfolgend: Beschwerdeführerin) je eine Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht gegen die beiden Verfügungen des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) vom 13. Dezember 2012 betreffend Arena Alva (Verfahren A-468/2013) und Pöschtli (Verfahren A-476/2013). Die Beschwerdeführerin beantragt, es seien die angefochtenen Verfügun- gen aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie für die Zeitungen Arena Alva und Pöschtli weiterhin und rückwirkend ab 1. Januar 2013 Anspruch auf die Zustellermässigung nach Art. 16 Abs. 4 Bst. a PG und Art. 36
A-468/2013, A-476/2013 Seite 3 Abs. 1 VPG habe. Eventualiter sei die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. D. Die beiden Beschwerdeverfahren wurden in der Folge bis zum Entscheid über zwei Wiedererwägungsgesuche der Beschwerdeführerin vor der Vor- instanz, welche diese am 30. April 2013 abwies, sistiert. E. In ihren Vernehmlassungen vom 4. Juli 2013 hält die Vorinstanz an ihren Ausführungen in den angefochtenen Verfügungen fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerden. F. Die Beschwerdeführerin nimmt mit Eingaben vom 8. August 2013 Stellung zu den Vernehmlassungen der Vorinstanz und bekräftigt ihren Standpunkt. G. Die Dupliken der Vorinstanz datieren vom 3. September 2013. H. Mit Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. No- vember 2013 wurden die Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides des Bundesgerichts im Verfahren 2C_1034/2013 (angefochtenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-469/2013 vom 27. September 2013), in welchem sich ähnliche Rechts- fragen stellten, erneut sistiert. I. Am 25. September 2014 fällte das Bundesgericht die drei koordinierten Ur- teile 2C_1034/2013 und 2C_1125/2013 (zu Art. 36 Abs. 1 [insb. Bst. a] VPG [Regional- und Lokalpresse]) sowie 2C_1189/2013 (zu Art. 36 Abs. 3 [insb. Bst. c] VPG [Mitgliedschafts- und Stiftungspresse]), mit welchen die angefochtenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (A-469/2013 vom 27. September 2013 und A-386/2013 vom 30. Oktober 2013 sowie A-481/2013 vom 7. November 2013) bestätigt bzw. die dagegen erhobe- nen Beschwerden abgewiesen wurden. Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht verwirft das Bundesgericht die von der Vorinstanz angewandte Praxis, erst ab einem Abonnementsanteil von 75% der Gesamtauflage eines Pressetitels Zustellermässigungen zu gewähren. Diese knüpften "an die einzelnen abonnierten Exemplare" an;
A-468/2013, A-476/2013 Seite 4 dagegen könne "nicht abgeleitet werden, dass ein bestimmtes Verhältnis an der Gesamtauflage erreicht werden müsste" (Urteil 2C_1189/2013 E. 7.4 bzw. Urteil 2C_1125/2013 E. 7.5, ebenso [französisch] Urteil 2C_1034/2013 E. 7.5). Die Sistierung der vor dem Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren A-468/2013 und A-476/2013 wird mit Zwischenverfügungen vom 22. Okto- ber 2014 aufgehoben. J. Mit Wiedererwägungsverfügungen vom 21. November 2014 kommt die Vo- rinstanz (teilweise) auf ihre Verfügungen vom 13. Dezember 2012 zurück und anerkennt, dass die Zeitungen Arena Alva und Pöschtli rückwirkend per 1. Januar 2013 – die Arena Alva aufgrund einer Fusion bis am 31. De- zember 2013 – "Anspruch auf indirekte Presseförderung für die gemäss WEMF-Beglaubigung als abonniert ausgewiesenen Exemplare" hätten. Darüber hinaus hätten "diejenigen Exemplare, welche im Rahmen des so- genannten Mengenkontingents der Schweizerischen Post befördert wer- den, ebenfalls Anspruch auf Ermässigung". Das Mengenkontingent um- fasse maximal 25% der durchschnittlich abonnierten Auflage. Keinen An- spruch auf indirekte Presseförderung hätten dagegen Exemplare, die den Empfängern aufgrund eines sogenannten Kollektivabonnements einer Ge- meinde zugestellt würden. K. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 hält die Beschwerdeführerin an ih- ren Beschwerden fest, soweit ihre Begehren nicht infolge der Wiedererwä- gung durch die Vorinstanz gegenstandslos geworden sind. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Verfahren A-468/2013 (Arena Alva) und A-476/2013 (Pöschtli) betref- fen dieselben Parteien und es stellen sich dieselben Rechtsfragen, ferner liegt ihnen ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Es rechtfertigt sich daher aus prozessökonomischen Gründen, die beiden Verfahren unter der
A-468/2013, A-476/2013 Seite 5 erstgenannten Geschäfts-Nummer zu vereinigen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 4A_78/2014 vom 23. September 2014 E. 1 sowie Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts A-4979/2014 vom 18. Februar 2015 E. 1 und A-1715/2014 vom 19. Januar 2015 E. 1.2.1 m.w.H.). 2. 2.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), so- fern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurden. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegen- den (vereinigten) Beschwerden zuständig. 2.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Ver- fahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin hat an den vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men und ist mit ihrem Anliegen nicht durchgedrungen. Sie ist als Adressatin der angefochtenen Verfügungen sowohl formell als auch materiell be- schwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist. 2.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachver- halt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG), von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die Parteianträge oder die rechtlichen Begründungen der
A-468/2013, A-476/2013 Seite 6 Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Von den Verfahrensbe- teiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden indes nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er- gebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4979/2014 vom 18. Februar 2015 E. 3.1 m.H.). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er- messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 4. Die Beschwerdeführerin beantragt für die beiden von ihr herausgegebenen Zeitungen Arena Alva und Pöschtli Zustellermässigungen im Sinne von Art. 16 Abs. 4 Bst. a PG und Art. 36 Abs. 1 VPG, rückwirkend ab dem 1. Ja- nuar 2013. 4.1 Die Arena Alva fusionierte per 1. Januar 2014 mit der Zeitung "Rhiiblatt" und erscheint seit dann unter dem Namen "Ruinaulta", für welche Zeitung die Vorinstanz das Ende 2013 eingereichte Gesuch um Presseförderung guthiess. Dementsprechend betrifft die Beschwerde A-468/2013 (Arena Alva) lediglich den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2013. 4.2 4.2.1 Die Vorinstanz kann eine angefochtene Verfügung bis zu ihrer Ver- nehmlassung in Wiedererwägung ziehen (Art. 58 Abs. 1 VwVG). Unter "Vernehmlassung" ist nicht bloss die erste Stellungnahme der Vorinstanz zu verstehen; vielmehr erfasst der Begriff auch spätere Stellungnahmen, zu denen der Vorinstanz von der Beschwerdeinstanz Gelegenheit gegeben worden ist. Eine Wiedererwägung ist mithin grundsätzlich (nur, aber immer- hin) bis zum Abschluss des Schriftenwechsels möglich, das heisst bis zum Ablauf der Frist zur letztmals ermöglichten Stellungnahme. Anders verhält es sich indes, wenn die Vorinstanz von der Beschwerdeinstanz ausdrück- lich zur Wiedererwägung eingeladen worden ist (zum Ganzen MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.44; ANDREA PFLEIDERER, in: VwVG Praxiskom- mentar, 2009, Art. 58 N 36; je m.w.H.).
A-468/2013, A-476/2013 Seite 7 Soweit eine während der Hängigkeit des Rechtsstreits erlassene (Wieder- erwägungs-)Verfügung den Anträgen der Beschwerdeführerin entspricht o- der gar darüber hinausgeht, kann das Rechtsschutzinteresse an der mate- riellen Beurteilung der Beschwerde nicht mehr anerkannt werden und das Verfahren ist zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Soweit die Be- schwerde aufgrund der Wiedererwägung nicht gegenstandslos geworden ist, wird das Beschwerdeverfahren fortgesetzt; über die in der neuen Ver- fügung materiell ungelöst gebliebenen Streitfragen ist ein Entscheid in der Sache zu fällen (Art. 58 Abs. 3 VwVG; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.46 m.w.H.). 4.2.2 Nachdem die Vorinstanz die angefochtenen Verfügungen hinsichtlich der 75%-Quote mit Verfügungen vom 21. November 2014 in Wiedererwä- gung gezogen und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b–m VPG (bereits in den angefochtenen Verfügungen) bejaht hat, ist zwischen den Parteien lediglich noch streitig, wie der Begriff "abon- niert" in Art. 16 Abs. 4 Bst. a PG und Art. 36 Abs. 1 Bst. a VPG auszugle- gen ist, namentlich, ob darunter auch Zeitungen fallen, die aufgrund eines durch eine Gemeinde abgeschlossenen Kollektivabonnements zugestellt werden. Soweit die Vorinstanz in ihren Wiedererwägungsverfügungen vom 21. No- vember 2014 die Zustellermässigung für die aufgrund eines Kollektivabon- nements versandten Exemplare weiterhin verweigert hat, ist die Behand- lung der Beschwerden nicht gegenstandslos geworden und das Bundes- verwaltungsgericht hat über diese Streitfrage nach wie vor zu befinden. Demgegenüber sind die Beschwerden aufgrund der Wiedererwägungsver- fügungen vom 21. November 2014 mit Bezug auf die gewährte Presseför- derung für die im Rahmen von Einzelabonnementen zugestellten Exemp- lare (gemäss den WEMF-Auflagebeglaubigungen vom 20. November 2012 für die Periode 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012, gültig bis 30. September 2013, 2'366 Exemplare der Arena Alva und 1'621 Exemplare des Pöschtlis; für die aktuellen Zahlen von 2013 [Arena Alva] bzw. 2013 und 2014 [Pöschtli] vgl. die Wiedererwägungsverfügungen der Vorinstanz vom 21. November 2014, Bst. B Ziff. 2.1 S. 4 [wo für das Jahr 2012 auch die Gratisexemplare zu den abonnierten Auflagen hinzugezählt werden]) ge- genstandslos geworden. Das Gleiche gilt für diejenigen Teile der Auflagen (jeweils maximal 25% der durchschnittlich abonnierten Auflage), welche Anspruch auf indirekte Presseförderung haben, da sie im Rahmen des so-
A-468/2013, A-476/2013 Seite 8 genannten Mengenkontingents der Schweizerischen Post befördert wer- den (vgl. Wiedererwägungsverfügungen der Vorinstanz vom 21. November 2014, Bst. B Ziff. 2.3). 5. Die beiden vom 10. September 2012 datierenden Gesuche der Beschwer- deführerin um Presseförderung waren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen PG und der neuen VPG am 1. Oktober 2012 hängig, weshalb sie nach neuem Recht zu beurteilen sind (Art. 38 PG). 6. 6.1 Die Vorinstanz wies die Gesuche der Beschwerdeführerin um Zustell- ermässigung betreffend die über ein Kollektivabonnement einer Gemeinde zugestellten Zeitungsexemplare ab, da diese nicht im Sinne des Gesetzes als "abonniert" gelten würden, und verwies dazu insbesondere auf das Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts A-3066/2008 vom 9. Oktober 2008 ("Limmatwelle"). Sie verneinte das Vorliegen mehrerer in der Rechtspre- chung entwickelter Voraussetzungen für die Bejahung eines Abonnements im Sinne von Art. 16 Abs. 4 Bst. a PG und Art. 36 Abs. 1 Bst. a VPG. Mit Bezug auf die genannten Kollektivabonnemente bringt die Vorinstanz vor, der Entscheid über die Zustellung der Zeitungen Arena Alva und Pöschtli werde mit Mehrheitsbeschluss von der Gemeindeversammlung gefällt. Teilnahmeberechtigt an dieser sei bloss die Stimmbevölkerung – wobei nicht garantiert sei, dass alle Stimmberechtigten auch effektiv teil- nehmen würden –, die nicht mit der ständigen Wohnbevölkerung, welcher die Zeitungen zugestellt würden, übereinstimme. Die Abonnementsverhält- nisse seien damit abhängig vom politischen Willen der Mehrheit der jewei- ligen Gemeindeversammlung. Damit fehle es an der notwendigen freiwilli- gen Nachfrage bei den Empfängern. Durch den Umstand, dass jeweils ein einziges Kollektivabonnement mit der Gemeinde anstelle einer Vielzahl von Einzelabonnementen mit den Emp- fängern abgeschlossen werde, sei die finanzielle und publizistische Unab- hängigkeit des Verlages nicht im erforderlichen Mass gewährleistet. Es fehle die verlangte diversifizierte Finanzierung, weshalb der von der Pres- seförderung anvisierte Effekt der unabhängigen Pressevielfalt nicht er- reicht werde. 6.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Inter- pretation der Antragsformulare und der WEMF-Auflagebeglaubigungen
A-468/2013, A-476/2013 Seite 9 durch die Vorinstanz und deren daraus gezogene Schlussfolgerung zu den Abonnementszahlen seien unrichtig. Bei den in der Verfügung als "drittfi- nanziert" bezeichneten Exemplaren handle es sich nicht um solche im Sinne der Rechtsprechung "Limmatwelle". Sie seien vielmehr auf freie Nachfrage der Empfänger mittels Gemeindeversammlungsbeschluss im Rahmen eines Kollektivabonnements – ohne Auflage oder Zwang durch die jeweilige Gemeinde – bestellt worden und könnten durch jeden einzel- nen Empfänger auch wieder abbestellt werden. Daher handle es sich bei den vorliegenden Kollektivabonnementen faktisch auch nicht um einzelne Abonnemente, sondern um eine Vielzahl von Abonnementen. Es werde sowohl die finanzielle als auch die publizistische Unabhängigkeit der Arena Alva und des Pöschtlis gewahrt, da weder eine Finanzierung durch die Gemeinde noch eine Einflussnahme derselben auf die redaktio- nelle Tätigkeit der Zeitungen erfolge. Diese würden von den Empfängern aktiv und in einem freiwilligen Akt nachgefragt sowie marktgerecht entschä- digt. Es handle sich bei den beiden Titeln nicht um Amtsanzeiger; das Recht zur Veröffentlichung amtlicher Publikationen erhielten die Gemein- den als Gegenleistung für die Vermittlung des Abonnementvolumens. Sodann habe die Vorinstanz unzulässigerweise eine Praxisänderung vor- genommen, die dafür erforderlichen strengen Voraussetzungen seien vor- liegend nicht erfüllt. In der Vergangenheit seien den beiden Titeln Arena Alva und Pöschtli – unter ausdrücklicher Berücksichtigung der "Limmat- welle"-Rechtsprechung – Zustellermässigungen im Rahmen der Pres- seförderung gewährt worden. Die Vorinstanz sei nicht befugt, von der bis- herigen, jahrelangen Praxis plötzlich abzuweichen, ohne dass sich die tat- sächlichen Umstände, die gesetzlichen Grundlagen oder die Rechtspre- chung geändert hätten. 7. 7.1 Art. 16 Abs. 4 Bst. a PG sieht vor, dass Zustellermässigungen für "abonnierte Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse" gewährt werden. Wann eine Zeitung als "abonniert" gilt, definiert auch die Ausführungsbestimmung nicht näher (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a VPG). Glei- ches galt bereits für die früheren Art. 15 Abs. 1 des Postgesetzes vom 30. April 1997 (aPG) in der Fassung vom 1. Januar 1998 (AS 1997 2455) bzw. Art. 15 Abs. 2 (Ingress) aPG in der Fassung vom 1. Januar 2008 (AS 2007 5645 f.).
A-468/2013, A-476/2013 Seite 10 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die genannten Bestimmungen in mehreren konkreten Anwendungsfällen ausgelegt und in der Folge kon- stant festgehalten, dass mit dem Begriff "abonniert" ein Abonnementsver- hältnis im engeren Sinn gemeint ist, das heisst der Abschluss eines ent- geltlichen individuellen Abonnementsvertrages zwischen einer Zeitung ei- nerseits und einem einzelnen Abonnenten bzw. Empfänger andererseits (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-386/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 7, A-469/2013 vom 27. September 2013 E. 3.4 S. 7, A-6523/2008 vom 12. Mai 2009 E. 8.5 S. 18 und A-3066/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 6.5, ferner A-6600/2008 vom 6. Juli 2009 E. 4.5 S. 13 und A-5541/2008 vom 2. Juli 2009 E. 4.5). 7.3 Die Beschwerdeführerin stellt nicht primär diese Rechtsprechung in Frage, sondern macht vor allem geltend, der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt sei anders gelagert als namentlich der Fall "Limmatwelle"; die dazu entwickelte Rechtsprechung sei nicht auf die Titel Arena Alva und Pöschtli übertragbar. Dies ist nachfolgend zu prüfen. 8. 8.1 Die Zustellung der zwischen den Parteien umstrittenen Exemplare der Zeitungen Arena Alva und Pöschtli erfolgt aufgrund von Kollektivabonne- menten, die jeweils auf einer Vereinbarung zwischen der betroffenen Ge- meinde einerseits und der Beschwerdeführerin andererseits beruhen. Die einzelnen Zustellungsempfänger sind nicht als Partei am Vertrag beteiligt und können dementsprechend weder das Abonnement kündigen noch selbständig über dessen Verlängerung entscheiden. Es handelt sich daher entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bei einem Kollektiv- oder Gemeindeabonnement nicht um eine Vielzahl von einzelnen Abonnemen- ten, sondern um ein einziges. Daran ändert auch der Hinweis auf die WEMF-Auflagebeglaubigungen (vgl. Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 8. August 2013, Rz. 12) nichts, da diese nicht in erster Linie die Anzahl Abonnemente aus- weisen, sondern vielmehr die Auflage (Anzahl Exemplare). Die Auflage der (Einzel-)Abonnemente wird als separate Kategorie der Gesamtauflage ausgewiesen (vgl. je Beschwerdebeilage 13). Für die als solche beglaubig- ten Exemplare (2'366 der Arena Alva bzw. 1'621 des Pöschtlis gemäss den WEMF-Auflagebeglaubigungen vom 20. November 2012) werden von der Vorinstanz (seit dem Ergehen der Wiedererwägungsverfügungen) denn auch Zustellermässigungen gewährt.
A-468/2013, A-476/2013 Seite 11 8.2 Ebenso wenig werden die betreffenden Zeitungen jedem einzelnen Empfänger (einzig) aufgrund seines freiwilligen Entschlusses zugestellt. Zwar kann jeder Empfänger, sofern er Stimmbürger der entsprechenden Gemeinde ist, seine Stimme an der Gemeindeversammlung abgeben, falls über den Abschluss, die Verlängerung oder die Auflösung des Kollektiva- bonnements abgestimmt wird. Den Entscheid darüber fällt jedoch nicht je- der Empfänger selbst, sondern die Mehrheit der an der Gemeindever- sammlung teilnehmenden Stimmberechtigten. Diese beschliesst für die ganze (ständige) Wohnbevölkerung, also auch über die Zustellung der Zei- tungen an diejenigen, welche gegen das Kollektivabonnement votiert oder sich nicht an der Abstimmung beteiligt haben (welches Verhalten nicht ohne Weiteres als konkludente oder stillschweigende Zustimmung zum Kollektivabonnement verstanden werden kann), sei es aus freiem Willen oder mangels Stimmberechtigung. Von einem freiwilligen Empfang kann nur dann gesprochen werden, wenn jeder Empfänger für sich allein ent- scheiden kann, ob er die Zeitung abonnieren will oder nicht, unabhängig von weiteren Personen (und deren Stimmverhalten anlässlich einer Ge- meindeversammlung). Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente, eine Vereinba- rung zwischen ihr und der Gemeinde Flims vom 30. Oktober 2001 betref- fend die Arena Alva sowie ein undatiertes "Statut für die Trägerschaft der Lokalzeitung 'Pöschtli'", sehen denn auch vor, dass die Zeitungen "allen ständig bewohnten Haushaltungen" der Gemeinde zugestellt werden, das Pöschtli darüber hinaus "einem Drittel aller Ferienwohnungen", entspre- chend "der durchschnittlichen Jahresbelegung". An der fehlenden Freiwilligkeit des Abonnements vermag im Übrigen auch der Umstand nichts zu ändern, dass jeder einzelne Empfänger auf die Zu- stellung der Zeitung verzichten kann, etwa indem er an seinem Briefkasten einen entsprechenden Vermerk anbringt. Denn dadurch wird bloss auf die Entgegennahme der Zeitung verzichtet, nicht aber das (mit der Gemeinde abgeschlossene) Abonnementsverhältnis aufgelöst. Massgebend ist aber ohnehin, dass das Abonnementsverhältnis freiwillig eingegangen wird und nicht, dass auf die Zustellung der Zeitung verzichtet werden kann. Im Wei- teren ist der Sachverhalt aufgrund der vorhandenen Akten genügend er- stellt. Auf die Befragung der angebotenen Zeugen kann deshalb in antizi- pierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. dazu Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts A-1053/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3 und A-2897/2014 vom 10. November 2014 E. 4.1).
A-468/2013, A-476/2013 Seite 12 8.3 Damit fehlt es im Fall der Zeitungen Arena Alva und Pöschtli betreffend den noch strittigen Teil der Gesamtauflage am Vorliegen von Abonnemen- ten im engeren Sinn, wie es Art. 16 Abs. 4 Bst. a PG und Art. 36 Abs. 1 Bst. a VPG – gemäss der dargelegten Rechtsprechung (vgl. E. 7.2) – als Voraussetzung für die Gewährung von Zustellermässigungen vorsehen. 9. Zu prüfen bleibt, ob es sich vorliegend aufgrund der konkreten Verhältnisse rechtfertigt, mit Blick auf den Zweck der Presseförderung ausnahmsweise vom Erfordernis eines Abonnementsverhältnisses im engeren Sinn abzu- sehen, macht doch die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, gerade bei der Arena Alva und dem Pöschtli handle es sich um Titel, die nach der Intention des Gesetzgebers bzw. dem Sinn und Zweck der Presseförde- rung von dieser sollten profitieren können. 9.1 Die indirekte Presseförderung in Form ermässigter Beförderungstarife dient im Allgemeinen der Erhaltung einer vielfältigen und unabhängigen Presse im demokratie- und staatspolitischen Interesse, das heisst im Inte- resse der Information und pluralistischen Meinungsbildung. Der verbilligte Zeitungstransport soll die Abonnierung und die regelmässige Lektüre von Zeitungen und Zeitschriften und damit den Fortbestand einer vielfältigen vom Leser gewünschten und mitgetragenen Presse erleichtern. Sinn der gesetzlichen Ordnung bzw. der Presseförderung ist es, der Presse die Er- füllung ihrer im allgemeinen Interesse liegenden Aufgabe zu ermöglichen. Gefördert werden soll eine inhaltlich vielfältige Presse, die zur pluralisti- schen Meinungsbildung beiträgt (vgl. BVGE 2013/54 E. 5.3.2 m.w.H.; fer- ner Urteile des Bundesgerichts 2C_1034/2013, 2C_1125/2013 und 2C_1189/2013 vom 25. September 2014 E. 7.1). 9.2 9.2.1 Was die Unabhängigkeit der Herausgeberin des Presseerzeugnisses anbelangt, kann es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin für die Beantwortung der vorliegend zu klärenden Frage nicht von wesentlicher Bedeutung sein, ob im Einzelfall die Gemeindeversammlung, die Gemein- deexekutive oder sogar nur ein einzelnes Mitglied derselben über den Ab- schluss des Kollektivabonnements entscheidet. Massgebend ist, dass eine solche Vereinbarung gestützt auf einen (einzigen) Beschluss eines einzel- nen Organs zustande kommt. Denn zumindest die finanzielle Unabhängig- keit des Verlages wird durch eine möglichst diversifizierte Finanzierung mit einer Vielzahl von verschiedenen einzelnen, zahlenden Abonnenten (im
A-468/2013, A-476/2013 Seite 13 engeren Sinn) gewährleistet, nicht (allein) durch die Mehrheit der Empfän- ger der Zeitung. Die Einnahmen sollen aus möglichst vielen verschiedenen Quellen stammen, damit jene sich nicht wesentlich verringern, wenn diese oder einige wenige versiegen. Aber auch die publizistische Unabhängigkeit einer Zeitung hängt nicht nur von der Freiheit von staatlicher (oder privater) Einflussnahme ab, sondern massgeblich auch von der finanziellen Unab- hängigkeit, da nicht auf die Befindlichkeiten von aufgrund des Umfangs ih- rer Geldleistungen einflussreichen Geldgebern Rücksicht genommen wer- den muss (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-481/2013 vom 7. November 2013 E. 4.5 S. 9, A-386/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 8 und A-3066/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 6.2.2 S. 11). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wird das Entgelt für die Zu- stellung der Zeitung im Falle eines Kollektivabonnements nicht von den einzelnen Empfängern geleistet, sondern von der Gemeinde. Die Finanzie- rung erfolgt zwar mit Steuergeldern; Steuern werden jedoch auch von ju- ristischen Personen und unabhängig vom Entscheid über ein Kollektiva- bonnement geschuldet und erhoben. Zudem variiert die Höhe der zu zah- lenden Steuern entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Besteuerten stark, was zur Folge hat, dass im Ergebnis – anders als bei Einzelabonnementen – nicht jeder Leser und Steuerzahler gleich viel für die Zustellung der Zeitung bezahlt. Abgesehen davon bezahlen schliess- lich (mit Ausnahme einer allfälligen minimalen Kopfsteuer) nicht alle Ein- wohner Steuern. Umgekehrt ist die Steuerpflicht – auch bei natürlichen Personen – nicht an die Stimmberechtigung geknüpft. Daher kann auch nicht gesagt werden, jeder einzelne Empfänger bezahle die Abonnements- kosten indirekt. 9.2.2 Im Falle eines Kollektivabonnements einer Gemeinde besteht für die Zeitung stets eine beträchtliche finanzielle Unsicherheit und Abhängigkeit, da nach einem (einzigen) negativen Entscheid des zuständigen Gemein- deorgans auf einmal alle Empfänger, denen die Zeitung aufgrund des Kol- lektivabonnements zugestellt wird, und dementsprechend ein grosser, al- lenfalls existenzieller Teil der Einnahmen wegfiele. Davon betroffen wäre nicht bloss die Entschädigung für das Abonnement, sondern auch der Erlös aus dem Verkauf von Inseraten und Anzeigen, da jener naturgemäss von der Auflage bzw. den Leserzahlen abhängt. Dass der wegfallende Betrag in der Folge durch neu abgeschlossene Einzelabonnemente kompensiert würde, ist selbst unter Berücksichtigung des deutlich höheren Ertrags (pro Exemplar) aus Einzelverkäufen sehr unwahrscheinlich. Dafür in Frage kä-
A-468/2013, A-476/2013 Seite 14 men naheliegenderweise von vornherein nur die in der Gemeindever- sammlung unterlegene Minderheit sowie Personen, die an jener nicht teil- genommen haben. Es ist nicht anzunehmen, dass ein Grossteil von diesen ein wesentlich teureres und erst noch vom Empfänger selbst zu bezahlen- des Einzelabonnement abschliessen würde, zumal die Gemeinde gewähr- leisten müsste, dass die amtlichen Publikationen der Bevölkerung auf an- dere Weise mitgeteilt würden. 9.2.3 Eine Vielzahl von einzelnen, selbst bezahlenden Abonnenten garan- tiert demgegenüber eine finanzielle Diversifizierung und damit eine ge- wisse Kontinuität, da die Auflösung eines oder weniger Abonnemente kei- nen substantiellen Einfluss auf die ökonomische Lage der Herausgeberin der Zeitung hat. Jedes Abonnement stellt letztlich einen Schritt in eine grös- sere finanzielle und regelmässig auch publizistische Unabhängigkeit dar, welche umso grösser ist, je höher die Zahl der Abonnenten ausfällt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_1034/2013, 2C_1125/2013 und 2C_1189/2013 vom 25. September 2014 E. 7.1). 9.3 Mit der Zustellermässigung sollen sodann die regelmässige Lektüre von Zeitungen sowie die Gewinnung und Bindung von Lesern gefördert und damit der Fortbestand einer vielfältigen von den Lesern gewünschten und mitgetragenen Presse erleichtert werden (vgl. Urteile des Bundesge- richts 2C_1034/2013, 2C_1125/2013 und 2C_1189/2013 vom 25. Septem- ber 2014 E. 7.1 m.H. auf BGE 120 Ib 142 E. 3c/bb sowie Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts A-386/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 3.3 und A-469/2013 vom 27. September 2013 E. 3.4 S. 6), womit wiederum deren Unabhängigkeit gestärkt wird. Bezahlt der einzelne Zustellungsempfänger die Kosten für die Zeitung selbst, wird er diese nur abonnieren, wenn er sie regelmässig zu lesen beabsichtigt, womit eine Leserbindung entsteht. An- ders verhält es sich dagegen, wenn die Abonnementskosten mit Mitteln aus dem Gemeindeetat bestritten werden. Mangels Einsparung oder Rück- erstattung des Abonnementpreises direkt beim bzw. an den Leser im Falle eines Zustellungsverzichts dürfte es in der Praxis nur selten zu einem sol- chen kommen, aber nicht wenige Empfänger geben, welche die Zeitung zwar erhalten, sie jedoch nicht (regelmässig) lesen oder zumindest keine Leserbindung entwickeln. 9.4 Ferner hat die Rechtsprechung festgehalten, das Vorliegen eines ent- geltlichen Abonnementsvertrages stelle überdies ein formales, durch die zuständige Behörde einfach zu kontrollierendes Erfordernis dar, welches
A-468/2013, A-476/2013 Seite 15 eine verpönte staatliche Inhaltskontrolle weitgehend erübrige und stattdes- sen an den bekundeten Willen der Abonnenten, das heisst an deren inhalt- liche Beurteilung des Pressetitels anknüpfe (BGE 120 Ib 142 E. 3c/cc; Ur- teile des Bundesverwaltungsgerichts A-386/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 3.3, A-469/2013 vom 27. September 2013 E. 3.4 und A-3066/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 5.1 S. 8). Diese Ausführungen treffen auf Einzelabonnemente zu, da diesfalls jeder einzelne Abonnent mit dem Abschluss des Abonnements seinen (freien) Willen bekundet, die Zeitung empfangen und (in der Regel) lesen zu wollen sowie bereit zu sein, dafür ein Entgelt zu leisten. Bei einem Kollektivabon- nement können dagegen keine Rückschlüsse auf die Akzeptanz des Pres- seerzeugnisses beim einzelnen Empfänger gezogen werden, sondern le- diglich auf das Stimmverhalten der an der Gemeindeversammlung teilneh- menden Mehrheit. Bei Einzelabonnementen kann zudem – anders als im Falle eines Kollektivabonnements – jederzeit allein aufgrund der Anzahl Abonnementsverhältnisse festgestellt werden, wie vielen Empfängern die Zeitung (abonniert) zugestellt wird und welche Anzahl Exemplare dement- sprechend entschädigungsberechtigt sind. 9.5 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, bei den Kollektiva- bonnementen handle es sich – anders als im "Limmatwelle"-Fall (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3066/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 7.1) – um Verträge zugunsten Dritter im Sinne von Art. 112 des Obliga- tionenrechts (OR, SR 220), "da die Stimmbürger, das heisst die Leser und Empfänger der Zeitung, an den entsprechenden Gemeindeversammlun- gen selbständig die Zustellung des Titels gefordert haben" (Beschwerden vom 29. Januar 2012 [recte: 2013], Rz. 15). Einen Vertrag zugunsten eines Dritten kann man indessen begriffsnotwendigerweise nicht für sich selbst abschliessen. Auch andernorts widerspricht sich die Beschwerdeführerin, wenn sie ausführt, die Empfänger selbst seien Partei des Abonnements- verhältnisses, was eben nichts anderes bedeuten würde, als dass gerade kein Vertrag zugunsten Dritter vorliegt. Im Falle einzelner und persönlicher Geschenkabonnemente rechtfertigt es sich, die entsprechenden Zeitungsexemplare auch als "abonniert" im Sinne der Rechtsprechung zu behandeln (so wohl auch Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-3066/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 7.1, ferner BGE 120 Ib 142 E. 3c/ee). Dies sah auch Art. 58 Abs. 1 Bst. a der Vollziehungsverord- nung I vom 1. September 1967 zum Bundesgesetz betreffend den Post- verkehr (VV I zum PVG; AS 1967 1405) noch ausdrücklich vor, welcher für
A-468/2013, A-476/2013 Seite 16 "die eigentlichen abonnierten Blätter, d.h. Veröffentlichungen, die aufgrund eines Abonnementsvertrages versandt werden", zwar bestimmte, dass der Bezüger "grundsätzlich den Abonnementspreis selber" entrichte, jedoch "durch Dritte bezahlte Abonnemente" als zulässig erklärte, "sofern es sich um einzelne persönliche Geschenkabonnemente [...] handelt" (vgl. dazu auch Urteile des Bundesgerichts 2C_1034/2013, 2C_1125/2013 und 2C_1189/2013 vom 25. September 2014 E. 5.2). Das Vorliegen einer sol- chen Konstellation ist für Kollektivabonnemente von Gemeinden jedoch grundsätzlich (und jedenfalls hier) zu verneinen. Von einzelnen persönli- chen Geschenkabonnementen kann keine Rede sein, werden die Exemp- lare der Zeitungen Arena Alva und Pöschtli, die aufgrund eines Kollektiva- bonnements zugestellt werden, doch flächendeckend an alle bewohnten Haushaltungen der Gemeinden verteilt. 9.6 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass auch die Berücksichti- gung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls (bzw. der beiden Einzel- fälle) ergibt, dass die aufgrund von Gemeindekollektivabonnementen zu- gestellten Exemplare der Arena Alva und des Pöschtlis nicht "abonniert" (im engeren Sinne) sind, weshalb die Beschwerdeführerin insoweit und im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung keine Zustellermässigungen im Sinne von Art. 16 Abs. 4 Bst. a PG und Art. 36 Abs. 1 Bst. a VPG bean- spruchen kann. 10. Die Beschwerdeführerin rügt – unabhängig von der materiellen Beurteilung der Kollektivabonnemente – eine unzulässige Praxisänderung durch die Vorinstanz. Die bis zum Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung zu- ständige Schweizerische Post (nachfolgend: Post) habe einen Anspruch auf Presseförderung für die Titel Arena Alva und Pöschtli stets auch im Falle der Gemeindeabonnemente bejaht. Die gesetzlichen Grundlagen für die indirekte Presseförderung hätten jedoch inhaltlich nicht geändert, wes- halb die unter diesen Umständen geltenden strengen Voraussetzungen für eine Änderung der Praxis nicht erfüllt seien. 10.1 Hat nicht der Gesetzgeber die rechtlichen Grundlagen entsprechend angepasst, ist eine Praxisänderung aufgrund der Grundsätze der Rechts- gleichheit und der Rechtssicherheit nur statthaft, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks (sog. ratio legis), veränderten äusseren Verhältnissen oder einer gewandelten Rechtsanschauung ent- spricht; andernfalls ist die bisherige Praxis beizubehalten. Eine Praxisän-
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derung muss sich demnach auf ernsthafte sachliche Gründe stützen kön-
nen, die – vor allem im Interesse der Rechtssicherheit – umso gewichtiger
sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erachtete
Rechtsanwendung gehandhabt wurde (BGE 140 II 334 E. 8, 139 IV 62
folgen. Es darf sich nicht bloss um eine singuläre Abweichung handeln,
sondern die neue Praxis muss für die Zukunft wegleitend sein für alle
gleichartigen Sachverhalte. Im Weiteren muss das Interesse an der richti-
gen Rechtsanwendung gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit
überwiegen (zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1878/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.4.2 und A-4913/2013 vom 23. Ok-
tober 2014 E. 5.2.8.2, je m.w.H.).
Im Falle einer Praxisänderung müssen die genannten Grundsätze jedoch
nur beachtet werden, wenn die gleiche Verwaltungsbehörde oder das glei-
che Gericht zu einer neuen Einsicht in Bezug auf das materielle Recht ge-
langt und gestützt auf die geänderte Erkenntnis entscheidet (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1878/2014 vom 28. Januar 2015
E. 3.4.3, B-3920/2011 vom 29. Januar 2013 E. 4.2 und D-1341/2009 vom
28. Februar 2012 E. 5.3; ferner betreffend das Rechtsgleichheitsgebot
BGE 138 I 321 E. 5.3.6). Ausnahmsweise sind auch zwei unterschiedliche
Verwaltungsbehörden zur Gleichbehandlung verpflichtet, wenn sie dem
gleichen Verwaltungsträger angehören und über die gleiche Kognition ver-
fügen bzw. wenn eine der Behörden sich in einer ähnlichen Lage befindet,
wie wenn sie beide Entscheide selbst zu treffen hätte (z.B. als Aufsichts-
behörde; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-573/2013 vom 29. No-
vember 2013 E. 6.2 m.w.H.).
10.2 Da früher die Post für die Beurteilung von Gesuchen um Presseförde-
rung zuständig war, handelt es sich bei der Vorinstanz nicht um dieselbe
Behörde, welche der Beschwerdeführerin für deren Titel Arena Alva und
Pöschtli in der Vergangenheit auch hinsichtlich der Kollektivabonnemente
der Gemeinden Zustellermässigungen gewährte. Aus Sicht der Beschwer-
deführerin ist es zwar verständlich, dass ein gewisses Vertrauen in die bis-
herige Praxis der Behörde besteht. Deswegen ist jedoch nicht ausge-
schlossen, dass eine aufgrund einer gesetzlichen Neugestaltung neu zu-
ständige Behörde in ihrer Beurteilung zum Ergebnis gelangt, in begründe-
ter Weise von der Praxis ihrer Vorgängerbehörde abzuweichen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-573/2013 vom 29. November 2013 E. 6.2).
A-468/2013, A-476/2013 Seite 18 Die Vorinstanz hatte gute Gründe, die angesprochene Praxis der zuvor zu- ständigen Post nicht zu übernehmen bzw. weiterzuführen. Wie aufgezeigt wurde, hat die Vorinstanz für die Zeitungen Arena Alva und Pöschtli zu Recht keine Presseförderung zugesprochen, was die Kollektivabonne- mente anbelangt, und damit die im "Limmatwelle"-Urteil des Bundesver- waltungsgerichts begründete und seither mehrmals bestätigte Rechtspre- chung umgesetzt. Damit stützt sich die "Praxisänderung" ohne Weiteres auf ernsthafte und sachliche Gründe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.349/2003 vom 27. Oktober 2003 E. 2). Im Übrigen stellt eine geänderte Erkenntnis einer Behörde, die auf einem rechtskräftigen Entscheid einer übergeordneten (Rechtsmittel-)Instanz basiert, ohnehin keine Praxisände- rung im Sinne der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung dar, die nur un- ter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist (Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-1878/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.4.3 m.H.). Ferner gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Vorinstanz die neue Praxis nicht konsequent und in grundsätzlicher Weise zu befolgen beabsichtigt, und die Interessen an einer korrekten Rechtsanwendung überwiegen vor- liegend die Interessen an der Rechtssicherheit. Dies umso mehr, als die – auch nach dem am 9. Oktober 2008 ergangenen "Limmatwelle"-Urteil – von der Post aufrecht erhaltene (sowie dem genannten Entscheid und der konstanten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widerspre- chende) Praxis lediglich einen verhältnismässig kurzen Zeitraum betraf. 10.3 Zusammengefasst liegt keine Praxisänderung im verwaltungsrechtli- chen Sinn vor, für welche die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu beachten sind; aber selbst wenn diese zu berücksichtigen gewesen wären, hätte sie die Vorinstanz nicht verletzt, da sie sachliche Gründe für eine Abweichung von der bisherigen Praxis der Post hatte. 11. Die Beschwerdeführerin beantragt im Eventualantrag die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Sachverhaltsfeststellung und Neube- urteilung. Nach dem Ausgeführten besteht dazu jedoch kein Anlass. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind daher abzuweisen, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos abgeschrieben werden kann.
A-468/2013, A-476/2013 Seite 19 12. 12.1 12.1.1 Nachdem bereits bei der Festlegung der Kostenvorschüsse berück- sichtigt wurde, dass in den Verfahren A-468/2013 und A-476/2013 diesel- ben Rechtsfragen zu beantworten sind und sich deshalb insgesamt der Aufwand reduziert, sind die Verfahrenskosten – den eingeholten Vorschüs- sen entsprechend – auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 12.1.2 Die Vorinstanz hat ihre angefochtenen Verfügungen aus besserer Erkenntnis aufgrund der Urteile des Bundesgerichts 2C_1034/2013, 2C_1125/2013 und 2C_1189/2013 vom 25. September 2014 in Wiederer- wägung gezogen, weshalb sie die teilweise Gegenstandslosigkeit des Ver- fahrens zu vertreten hat. In diesem Umfang ist die Beschwerdeführerin als obsiegend zu betrachten (vgl. Art. 5 VGKE). Im Übrigen gilt sie als unter- liegend, nachdem die Beschwerden – soweit sie noch materiell zu beurtei- len waren – abzuweisen sind. 12.1.3 Aufgrund dieses Verfahrensausgangs rechtfertigt es sich, der Be- schwerdeführerin die Hälfte der Verfahrenskosten, entsprechend Fr. 1'000.–, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag ist aus den von ihr geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe von insgesamt Fr. 2'000.– zu beziehen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.– ist der Beschwer- deführerin zurückzuerstatten. Die Vorinstanz trägt trotz ihres partiellen Unterliegens keine Verfahrens- kosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 12.2 Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie Art. 15 VGKE). Mangels Einreichung einer Honorarnote ist sie von Amtes wegen zu bestimmen und auf Fr. 2'500.– (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE; zur Verpflichtung des Rechtsvertreters, gegebenenfalls unaufgefordert eine Kostennote einzu- reichen, vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_421/2011 vom 9. Januar 2012 E. 9.3 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5014/2013 vom 2. Sep- tember 2014 E. 7.3).
A-468/2013, A-476/2013 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahren A-468/2013 und A-476/2013 werden unter erstgenannter Geschäfts-Nummer vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit das Verfahren nicht als ge- genstandslos abgeschrieben wird. 3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.– festgesetzt und im Umfang von Fr. 1'000.– der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird den Kostenvorschüssen entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Sie hat dem Bundesverwaltungsgericht hierzu einen Ein- zahlungsschein zuzustellen oder ihre Kontonummer bekannt zu geben. 4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezah- len. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 352/1000341215; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Oliver Herrmann
A-468/2013, A-476/2013 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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