Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-4674/2019
Entscheidungsdatum
06.05.2020
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-4674/2019

Urteil vom 6. Mai 2020 Besetzung

Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiberin Rahel Gresch.

Parteien

A._______ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Energie BFE, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Rückerstattung des Netzzuschlags für das Geschäftsjahr 2018.

A-4674/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ AG ist im Bereich der Härterei- und Wärmebehandlungs- technik tätig. Am 22. Dezember 2015 schloss sie mit dem Bund eine Ziel- vereinbarung zur Einhaltung eines Energieeffizienzziels mit Beginn am

  1. Januar 2013 ab. Am 15. April 2019 beantragte die A._______ AG (nach- folgend: Gesuchstellerin) beim Bundesamt für Energie (BFE) die (volle) Rückerstattung des Zuschlags auf die Übertragungskosten der Hochspan- nungsnetze (Netzzuschlag) für das Geschäftsjahr 2018 in der Höhe von Fr. 229'935.70. B. Mit Verfügung 9. August 2019 hiess das BFE das Gesuch gut (Dispo- Ziff. 1) und gewährte der Gesuchstellerin eine teilweise Rückerstattung in der Höhe von Fr. 182'188.95 aus dem Netzzuschlagsfonds (Dispo-Ziff. 2). Die Differenz zur beantragten Rückerstattung begründete es darin, als es die von der Gesuchstellerin angegebene Bruttowertschöpfung von Fr. 5'780'650.72 auf Fr. 12'384'224.71 habe korrigieren müssen. Damit würden ihre Elektrizitätskosten 8.52 % (anstelle von 18.52 %) betragen, weshalb sie grundsätzlich Anspruch auf teilweise Rückerstattung des be- zahlten Netzzuschlags habe. C. Gegen diese Verfügung des BFE (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 13. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, Dispo- sitivziffer 2 sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei zu ver- pflichten, ihr den Betrag von Fr. 229'935.70 zu überweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Be- gründung bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe die Bruttowertschöp- fung wie bis anhin auf Grundlage der Mehrwertsteuer-Abrechnungsformu- lare berechnet. Die Vorinstanz habe jedoch entgegen ihrer bisherigen Pra- xis und ohne jegliche rechtliche Grundlage als Basis für die Berechnung der Bruttowertschöpfung für das Geschäftsjahr 2018 die Jahresrechnung herangezogen. Dies habe dazu geführt, dass die Rückerstattung des Netz- zuschlags nicht wie bis anhin in vollem Umfang, sondern lediglich für einen Teilbetrag zugesprochen worden sei. Zudem verletze die Vorinstanz den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Durch das Ausfüllen des Gesuchfor- mulars und dessen dynamischen Textfelder sei es ihr gar nicht möglich ge-

A-4674/2019 Seite 3 wesen, die Bruttowertschöpfung gestützt auf die Jahresrechnung zu ermit- teln, da sie – aufgrund der Tatsache, dass sie nicht der ordentlichen Revi- sionspflicht unterliege – automatisch zum Arbeitsblatt 2 geführt worden sei, in welchem die Bruttowertschöpfung gestützt auf die Mehrwertsteuer-Ab- rechnung berechnet werde. Sie habe sich auf die Richtigkeit des Formulars sowie der bisherigen Verfügungen betreffend die Geschäftsjahre 2015 bis 2017, in denen sie immer die volle Rückerstattung erhalten habe, verlas- sen dürfen, da (eine von ihr bestrittene) Fehlerhaftigkeit des Formulars nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sei. D. In ihrer Vernehmlassung vom 28. November 2019 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führt darin aus, dass die für die Be- stimmung der Stromintensität relevante Bruttowertschöpfung für das Ge- schäftsjahr 2018 tatsächlich anders ermittelt worden sei, was darauf zu- rückzuführen sei, dass sie anlässlich der Prüfung der Gesuchsunterlagen festgestellt habe, dass die Bruttowertschöpfung nicht korrekt berechnet worden sei. Der Berechnungsfehler bestehe darin, dass die Beschwerde- führerin ihre Bruttowertschöpfung zwar korrekterweise – mangels Pflicht zur ordentlichen Revision und mangels Vorliegen eines Abschlusses nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard – auf die amtlichen Mehr- wertsteuer-Abrechnungsformulare gestützt habe, dabei aber die Vorleis- tungen als zu hoch angegeben habe, was zu einer Korrektur der Brutto- wertschöpfung geführt habe. Die von ihr zusätzlich geltend gemachte Ver- letzung des Vertrauensschutzes sei nicht ersichtlich, da keine konkreten behördlichen Zusicherungen gemacht worden seien. E. Mit Replik vom 23. Dezember 2019 und Duplik vom 21. Januar 2020 be- kräftigen die Parteien im Wesentlichen je ihre gemachten Vorbringen und führen diese näher aus. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägun- gen eingegangen.

A-4674/2019 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt und stammt von einer Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. Anhang 1 Bst. B Ziff. VII 1.4 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverord- nung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Ver- fahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch ma- teriell beschwert, weshalb sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er- messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

A-4674/2019 Seite 5 3. Zunächst ist darzulegen, welche Rechtsgrundlagen vorliegend anwendbar sind. 3.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist bei Fehlen von Übergangsbestimmungen in materiell-rechtlicher Hinsicht in der Regel dasjenige Recht massgeblich, das im Zeitpunkt der Verwirkli- chung des streitigen Sachverhalts Geltung hat. Es ist nur auf jenen Sacher- halt bzw. Tatbestand abzustellen, der rechtlich zu würdigen ist oder der "zu Rechtsfolgen führt" (statt vieler BGE 140 V 136 E. 4.2.1 m.w.H.; Urteile des BVGer A-5202/2018 vom 6. September 2019 E. 3.1, A-235/2015 vom 14. September 2015 E. 4.1 f. und A-3360/2011 vom 9. März 2012 E. 1.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 293 ff.). 3.2 Am 1. Januar 2018 traten das neue Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0, AS 2017 6839) sowie die neue Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01, AS 2017 6889) in Kraft. Vorlie- gend bezieht sich der zu würdigende Sachverhalt auf das Geschäftsjahr 2018, also auf den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018. Es sind deshalb das neue Energiegesetz und die dazugehörige Energie- verordnung in der Fassung vom 1. Januar 2018, welche beide am 1. Ja- nuar 2018 in Kraft traten, anwendbar. 3.3 Die vorliegend relevanten Rechtsgrundlagen lauten somit wie folgt: "Art. 39 EnG Anspruchsberechtigte 1 Endverbraucherinnen und Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindes- tens 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, erhalten den bezahlten Netzzuschlag vollumfänglich zurückerstattet. 2 Endverbraucherinnen und Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindes- tens 5, aber weniger als 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, er- halten den bezahlten Netzzuschlag teilweise zurückerstattet; der Betrag richtet sich dabei nach dem Verhältnis zwischen Elektrizitätskosten und Bruttowert- schöpfung. 3 (...)." und

A-4674/2019 Seite 6 "Art. 43 EnV Bruttowertschöpfung 1 (...). 2 (...). 3 Bei Unternehmen, die nicht der ordentlichen Revision nach Artikel 727 Ab- satz 1 OR unterliegen, kann die Bruttowertschöpfung auf der Grundlage der amtlichen Mehrwertsteuer-Abrechnungsformulare des vollen Geschäftsjahres nach Anhang 5 Ziffer 2 berechnet werden." 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 43 Abs. 3 EnV (in der relevanten Fassung vom 1. Januar 2018) verletzt, indem sie die Bruttowertschöpfung nicht anhand der Mehrwertsteuer-Abrech- nungsformulare, sondern diese aufgrund der Jahresrechnung berechnet habe. Insbesondere habe sie damit eine neue Regelung der EnV, die erst per 1. Januar 2020 in Kraft treten soll und die besage, dass sämtliche Un- ternehmen – unabhängig von einer allfälligen Revisionspflicht – ihre Brut- towertschöpfung auf Grundlage der Jahresrechnung ermitteln, angewen- det. Mit diesem Vorgehen habe die Vorinstanz damals geltendes Recht, nämlich Art. 43 Abs. 3 EnV i.V.m. Anhang 5 Ziff. 2 EnV ignoriert und wende stattdessen eine Regelung an, die zum relevanten Zeitpunkt noch gar nicht in Kraft gewesen sei. 4.2 Die Vorinstanz entgegnet hierzu, dass die Bruttowertschöpfung zwar tatsächlich anders ermittelt worden sei als in den vorherigen Geschäftsjah- ren, sie jedoch die von der Beschwerdeführerin angegebene Bruttowert- schöpfung – wie bereits in den Vorjahren – zu einer Korrektur veranlasst habe. Diese stehe im Zusammenhang mit den Vorleistungen. Die von der Beschwerdeführerin als zu hoch angegebenen Vorleistungen resultierten daraus, dass die Mehrwertsteuer-Abrechnungen der Beschwerdeführerin auch Vorsteuern enthalten würden, die keinem Material- oder Warenauf- wand und damit keiner Vorleistung zugeordnet werden könnten. Dies ins- besondere deshalb, weil sie Ware zwar eingeführt, jedoch nicht erworben habe, sondern nach ihrer Verarbeitung unmittelbar wieder ausgeführt habe. Nach der vorgenommenen Korrektur würden sich die anrechenbaren Vorleistungen auf Fr. 7'388'012.– belaufen, was einer Bruttowertschöpfung von Fr. 13'587'716.– entsprechen würde. Die Stromintensität läge damit – unter Berücksichtigung der MWST-Abrechnung mit der dargelegten Kor- rektur – bei 7.76 %. Die Berechnung der Bruttowertschöpfung auf Basis

A-4674/2019 Seite 7 der Jahresrechnung, bei der eine Stromintensität von 8.52 % resultiere, sei somit weniger einschneidend für die Beschwerdeführerin bzw. zu ihren Gunsten. 4.3 Der Begriff der Bruttowertschöpfung war in der alten Energieverord- nung vom 7. Dezember 1998 (aEnV, AS 1999 207) in Art. 3o quater Abs. 1 wie folgt definiert: "Als Bruttowertschöpfung gilt der Gesamtwert der im Produktions- und Dienstleis- tungsprozess erzeugten Güter und Dienstleistungen abzüglich sämtlicher Vorleis- tungen. Abschreibungen und Finanzierungskosten gehören nicht zu den Vorleis- tungen." 4.3.1 In der Betriebswirtschaftslehre versteht man unter Bruttowertschöp- fung den Teil des Produktionswertes, der im betrachteten Unternehmen über den Wert der zugekauften Vorleistungen hinaus entstanden ist (SYBILLE BRUNNER/KARL KEHRLE, Volkswirtschaftslehre, 2. Aufl. 2011, S. 437; HANS CORSTEN/RALF GÖSSINGER, Lexikon der Betriebswirtschafts- lehre, 5. Aufl. 2008, S. 899; vgl. auch Urteil des BVGer A-7000/2016 vom

  1. November 2017 E. 5.3.1 ff.). 4.3.2 Es ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Berech- nung ihrer Bruttowertschöpfung korrekterweise auf die amtlichen Mehr- wertsteuer-Abrechnungsformulare abstützte, da sie unter die Regelung von Art. 43 Abs. 3 EnV fiel. Dabei bildet der Nettoumsatz, d.h. Bruttoum- satz abzüglich Mehrwertsteuer, in dem von der Vorinstanz zur Verfügung gestellten Gesuchsformular den Ausgangspunkt für die Berechnung (vgl. Anhang 5 Ziff. 2.1 EnV; vgl. Formular "reguläre Gesuche ab dem Ge- schäftsjahr 2018" abrufbar unter www.bfe.admin.ch > Förderung > Ener- gieeffizienz > Rückerstattung Netzzuschlag, besucht am 14. April 2020). Gemäss der Definition der Bruttowertschöpfung und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind vom Nettoumsatz jedoch die Vorleis- tungen in Abzug zu bringen, welche sich anhand der anrechenbaren Vor- steuern ermitteln lassen. Fraglich ist, ob die von der Beschwerdeführerin als Vorsteuern in Abzug gebrachten Einfuhrsteuern bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung berücksichtigt werden können. 4.3.3 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen, einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechte (Art. 52 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Unter den Begriff der Einfuhr fällt grundsätzlich je-

A-4674/2019 Seite 8 des Verbringen von Gegenständen ins Zollgebiet (Urteil des Bundesge- richts 2A.372/2006 vom 21. Januar 2008 E. 2). Ein Veräusserungsgeschäft wird also nicht vorausgesetzt. Der Vorinstanz ist beizupflichten, soweit sie ausführt, dass die Beschwer- deführerin das Zollverfahren der aktiven Veredelung nicht in Anspruch ge- nommen hat, was zu einer Zollermässigung oder eine Zollbefreiung führen würde und womit auch die Einfuhrsteuer entfiele (Art. 12 Abs. 1 des Zoll- gesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0] i.V.m. Art. 53 Abs. 1 Bst. j MWSTG). Da die Beschwerdeführerin dieses Verfahren nicht in Anspruch nimmt, unterliegt ihre eingeführte Ware grundsätzlich der Zollpflicht (Art. 7 ZG) und der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG; vgl. Urteil des BVGer A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 2.1), auch wenn diese nur vorüber- gehend zur Verarbeitung eingeführt und später wieder ausgeführt wird. 4.3.4 Weil die Beschwerdeführerin nicht das Zollverfahren der aktiven Ver- edelung wählte, wurden die betreffenden Einfuhrsteuern bewirkt und die Beschwerdeführerin kann diese als mehrwertsteuerpflichtige Person im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. c MWSTG als Vorsteuer abziehen (vgl. Urteil des BVGer A-601/2019 vom 19. Februar 2020 E. 2.3.1). Wie die Vorinstanz richtig ausführt, steht – auf- grund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Ware nicht erwirbt, sondern lediglich einführt, sie im Inland veredelt und anschliessend wieder ausführt – den entsprechenden Vorsteuern kein Material- oder Warenauf- wand und damit keine Vorleistung gegenüber. Dies führt dazu, dass zur korrekten Ermittlung der Bruttowertschöpfung die in den Mehrwertsteuer- Abrechnungen deklarierte Vorsteuer um die betreffende Einfuhrsteuer re- duziert werden muss. Der Restbetrag der Vorsteuer kann tatsächlich bezo- genen Vorleistungen zugeordnet werden. In der Folge wird die Beschwer- deführerin auch mit jenen Unternehmen gleichgestellt, die das Zollverfah- ren der aktiven Veredelung wählten und deshalb von der Einfuhrsteuer be- freit sind und diese auch nicht als Vorsteuer in Abzug bringen können. Die Vorinstanz hat deshalb die Einfuhrsteuer zu Recht nicht zum Abzug zuge- lassen und die Bruttowertschöpfung entsprechend korrigiert. Eine solche Korrektur durfte und musste die Vorinstanz vornehmen, um die Bruttowert- schöpfung zwar "auf der Grundlage" der Mehrwertsteuer-Abrechnungsfor- mulare zu berechnen (vgl. Art. 43 Abs. 3 EnV), jedoch nur unter Berück- sichtigung der effektiv angefallenen Vorleistungen. Die Bruttowertschöp- fung beträgt nach dieser Korrektur Fr. 13'587'716.–. Diese Berechnung liegt nicht weiter im Streit. Damit würde sich die massgebende Strominten- sität auf 7.76 % belaufen (Fr. 1'054'735.65 [Elektrizitätskosten] ÷

A-4674/2019 Seite 9 Fr. 13'587'716.– [Bruttowertschöpfung]) x 100; vgl. Anhang 6 Ziff. 1 EnV), was einem niedrigeren Rückerstattungsbetrag entsprechen würde, als das, was die Beschwerdeführerin tatsächlich erhalten hat. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin einen höheren Rückerstattungsbetrag des Netz- zuschlags zugestanden, indem sie die Bruttowertschöpfung anhand der Jahresrechnung ermittelte und damit eine höhere Stromintensität, nämlich eine solche von 8.52 % berechnete anstelle der 7.76 %, die sie gemäss korrekter Ermittlung der Bruttowertschöpfung anhand der Mehrwertsteuer- Abrechnungen erhalten würde. Wenn die Beschwerdeführerin nun vor- bringt, dass die Vorinstanz nicht auf die Jahresrechnung hätte abstellen dürfen, kann sie damit nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5. Die Beschwerdeführerin macht im Sinne einer Eventualbegründung weiter geltend, die Beschwerde sei gestützt auf den Grundsatz des Vertrauens- schutzes gutzuheissen. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt hierzu im Wesentlichen vor, dass es ihr beim Ausfüllen des Formulars, das für die Gesuchstellung zwingend ver- wendet werden müsse, nicht möglich gewesen sei, als Grundlage für die Berechnung der Bruttowertschöpfung die Jahresrechnung zu verwenden. Die Tatsache, dass das Formular chronologisch ausgefüllt werden müsse und sie unter anderem angegeben habe, nicht der ordentlichen Revisions- pflicht zu unterliegen, habe dazu geführt, dass im dynamischen Textfeld "Arbeitsblatt B2" erschienen sei und die beiden anderen Berechnungsblät- ter für die Bearbeitung deaktiviert worden sei. Sie habe somit nur das Ar- beitsblatt 2, also jenes, in welchem die Bruttowertschöpfung gestützt auf die Mehrwertsteuer-Abrechnung berechnet werde, ausfüllen können. Mit dem Formular, das zwingend zu verwenden sei, habe die Vorinstanz somit eine Vertrauensgrundlage geschaffen. Zudem seien die bisherigen Verfü- gungen ebenfalls als Vertrauensgrundlage zu betrachten, da sie bereits für die Geschäftsjahre 2015, 2016 und 2017 um Rückerstattung des Netzzu- schlags ersucht habe und dabei die Bruttowertschöpfung jeweils gestützt auf die Mehrwertsteuer-Abrechnungsformulare berechnet habe. Zwar hätte die Vorinstanz jeweils kleinere Korrekturen vorgenommen, jedoch habe sie die Berechnungsmethode als solche nie beanstandet. Gestützt auf diese Verfügungen habe sie in guten Treu und Glauben davon ausge- hen dürfen, dass die bis anhin gewählte Berechnungsmethode korrekt sei und sie diese auch bei zukünftigen Gesuchen weiterhin anwenden könne.

A-4674/2019 Seite 10 5.2 Dementgegen ist die Vorinstanz der Ansicht, konkrete behördliche Zu- sicherungen, auf welche sich die Beschwerdeführerin berufen könnte, seien vorliegend nicht erkennbar. Insbesondere tauge das Formular für die Einreichung des Rückerstattungsgesuchs nicht als Vertrauensgrundlage. Ausserdem liesse der Ablauf der Gesuchstellung auch für eine nicht der ordentlichen Revisionspflicht unterliegende Gesuchstellerin zu, bei der Be- rechnung der Bruttowertschöpfung auf die Werte der Jahresrechnung ab- zustellen. Hierzu sei lediglich das entsprechende Blatt (B1 BWS Jahres- rechnung) auszuwählen. Zudem lasse sich aus der Praxis der vergange- nen Jahre ebenfalls keine Vertrauensgrundlage ableiten. Insbesondere könne oder müsse eine Praxis geändert werden, wenn sie als unrichtig er- kannt worden sei und wenn das Interesse an der richtigen Rechtsanwen- dung gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit überwiege. Beides sei vorliegend der Fall. 5.3 Der Grundsatz von Treu und Glauben zählt zu den fundamentalen Rechtsprinzipien. Er ist im Sinn einer grundlegenden Handlungsmaxime in Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert und verleiht den Privaten in Art. 9 BV einen grundrechtlichen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Be- hörden. Im Verwaltungsrecht wirkt sich der Grundsatz von Treu und Glau- ben nicht nur in Form des Vertrauensschutzes aus; als Verbot widersprüch- lichen Verhaltens verbietet er den Behörden zudem, sich zu früherem Ver- halten, das schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, in Widerspruch zu setzen. Dabei geht es – anders als beim Vertrauensschutz – nicht in erster Linie um die Frage, wie weit sich der Private auf eine im Widerspruch zum geltenden Recht stehende behördliche Auskunft verlassen kann. Vielmehr sollen die Behörden nicht ohne sachlichen Grund einen einmal in einer Sa- che eingenommenen Standpunkt wechseln (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1; Urteile des Bundesgerichts [BGer] 2C_138/2015 vom 6. August 2015 E. 5.1 und 1C_153/2015 vom 23. April 2015 E. 4; ferner Urteile des BVGer A-226/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 6.2; A-3051/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 5.1 und 6.1 sowie A-173/2015 vom 8. Juni 2015 E. 7.1). 5.4 Der Anspruch auf Vertrauensschutz setzt zunächst eine Vertrauens- grundlage voraus, das heisst ein Verhalten eines staatlichen Organs, das bei den Betroffenen bestimmte Erwartungen auslöst und so bestimmt ist, dass diese daraus die für ihre Dispositionen massgeblichen Informationen entnehmen können. Erforderlich ist weiter, dass die betroffene Person sich

A-4674/2019 Seite 11 berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage verlassen durfte und ge- stützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig zu machen sind. Schliesslich kann der Berufung auf den Vertrauensschutz auch bei ansonsten erfüllten Voraussetzungen ein allfälliges überwiegendes Interesse entgegenstehen. Diese Vorausset- zungen gelten grundsätzlich sowohl für den grundrechtlichen Vertrauens- schutz als auch im Rahmen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (vgl. Urteile des BGer 2C_199/2017 vom 12. Juni 2018 E. 3.3 f. und 1C_344/2017 vom 17. April 2018 E. 5.2.1; Urteile des BVGer A-124/2019 vom 2. September 2019 E. 3.2 und A-6780/2016 vom 14. März 2018 E. 10.3.2; ferner HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 624 ff.). 5.5 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz der Beschwer- deführerin eine vollständige Rückerstattung des Netzzuschlags garantiert oder in Aussicht gestellt hätte. Eine konkrete Zusicherung gab es zu kei- nem Zeitpunkt. Auch aus den Verfügungen für die Rückerstattung der ver- gangenen Geschäftsjahre 2015, 2016 und 2017 kann keine Vertrauens- grundlage abgleitet werden. Selbst wenn die Beschwerdeführerin damals jeweils den Netzzuschlag vollständig rückerstattet erhielt, kann sie für zu- künftige Geschäftsjahre nicht darauf vertrauen, dass dies so fortgesetzt wird, selbst wenn sie die Formulare immer nach dem gleichen Muster aus- füllt. Aus dem Umstand, dass die früheren Abrechnungen von der Vorinstanz jeweils akzeptiert bzw. nur minim korrigiert wurden (ohne rele- vanten Auswirkungen auf den Rückerstattungsbetrag), kann die Beschwer- deführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Vorinstanz muss sich des- halb auch kein widersprüchliches Verhalten vorwerfen lassen. Im Gegen- teil, die Vorinstanz ist verpflichtet, die Voraussetzungen für ein Gesuch um Rückerstattung des Netzzuschlags für jedes Geschäftsjahr neu zu über- prüfen (vgl. Art. 40 Bst. c EnG i.V.m. Art. 42 EnV), und zwar unabhängig davon, wie ihre Praxis für einen bestimmten Gesuchsteller in der Vergan- genheit ausgefallen ist. Damit begründete sie kein widersprüchliches Ver- halten. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin be- reits mangels einer Vertrauensgrundlage nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann. Die Vorinstanz hat keine vertrauensbildenden Aussagen oder Zusicherungen gemacht, die im Widerspruch zur später erlassenen Verfügung stehen könnten. Die Rügen der Verletzung des Vertrauens- grundsatzes sowie des Verbots widersprüchlichen Verhaltens erweisen sich demnach als unbegründet.

A-4674/2019 Seite 12 6. Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen und die Verfü- gung der Vorinstanz vom 9. August 2019 zu bestätigen ist. 7. Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen des Beschwerdeverfah- rens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu befinden. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3’000.– festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von ihr geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 7.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädi- gung zu (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Ebenso wenig hat die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-4674/2019 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3’000.– festgesetzt und der Be- schwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Steiger Rahel Gresch

A-4674/2019 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Gesetze

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BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 100 BGG

BV

  • Art. 9 BV

EnG

  • Art. 39 EnG
  • Art. 40 EnG

EnV

  • Art. 42 EnV
  • Art. 43 EnV

MWSTG

  • Art. 28 MWSTG
  • Art. 50 MWSTG
  • Art. 52 MWSTG
  • Art. 53 MWSTG

VGG

  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VGKE

  • Art. 7 VGKE

VwVG

  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 50 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 62 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

ZG

  • Art. 7 ZG

Gerichtsentscheide

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