B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-4670/2019
Urteil vom 3. September 2020 Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Marcel Zaugg.
Parteien
Katjaboat SA, Buzibachring 3, 6023 Rothenburg, vertreten durch Dr. iur. Rainer Wey, Tschümperlin Lötscher Schwarz, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Erteilung einer Bewilligung auf dem Lago Maggiore zu ver- kehren.
A-4670/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Katjaboat SA bezweckt den Betrieb eines touristischen Schiffs mit dem Namen "Katjaboat" (und andere ähnliche Schiffe) sowie die Organisation von Ausflügen und Events auf dem See und die gastronomische Tätigkeit im In- und Ausland. Sie bietet auf dem Lago Maggiore (Langensee) ent- sprechende Rundfahrten für Individualtouristen und Gruppen an. Dabei wird sowohl der zur Schweiz als auch der zu Italien gehörende Teil des Lago Maggiore befahren. B. Am 19. Oktober 2018 ersuchte die Katjaboat SA beim Bundesamt für Ver- kehr (BAV) um Erneuerung der Bewilligung für den internationalen Verkehr auf dem Lago Maggiore um weitere fünf Jahre (2019 bis 2023) für Dienst- leistungen des Typs B2 (B2.1, B2.2 und B2.3). Bei Dienstleistungen des Typs B2 handelt es sich – je nach Unterkategorie – um nationale und inter- nationale touristische Angebote in Form von Rundfahrten mit einer maxi- malen Kapazität von 150 Passagieren auf Anfrage oder zu einer vom Be- treiber im Voraus festgelegten Zeit, wobei das Anlegen auf dem Territorium nur eines oder beider Staaten erlaubt ist. Gemäss dem Gesuch hängen die Routen und das Anlegen von den Wünschen der Reisegruppe ab. Die Katjaboat SA gab zudem an, sie werde die Anlegestellen der Konzessio- närin nicht benutzen. In jedem Fall werde sie eine Genehmigung des Ei- gentümers der Anlegestelle einholen. Speisen und Getränke werde sie nur auf dem zur Schweiz gehörenden Teil des Lago Maggiore verkaufen. Sie verfüge über eine entsprechende Lizenz für die Gastronomie. C. Daraufhin unterbreitete das BAV das Gesuch am 23. Oktober 2018 der Gestione governativa dei servizi pubblici di navigazione sui laghi Maggiore, di Garda e di Como, Milano (GGNL) als Konzessionärin betreffend den re- gelmässigen Linienverkehr auf dem Lago Maggiore sowie dem Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Italiens (Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti della Repubblica Italiana [MIT]) zur Stellungnahme. D. Mit Schreiben vom 16. November 2018 teilte die Swiss Italian Navigation Group, ein Konsortium bestehend aus der GGNL und der Società di Na- vigazione del lago di Lugano (SNL), dem BAV wie auch dem MIT mit, die Katjaboat SA habe wiederholt unrechtmässig die der Konzessionärin vor- behaltene Anlegestelle bei den Brissago-Inseln benutzt. Es seien deshalb
A-4670/2019 Seite 3 die geeigneten Massnahmen zu ergreifen, um weitere solche Verstösse zu verhindern. E. Das MIT teilte dem BAV mit Schreiben vom 27. November 2018 mit, die Zustimmung zum Gesuch der Katjaboat SA vom 19. Oktober 2018 werde nicht erteilt. F. Mit E-Mail vom 20. Dezember 2018 erteilte das BAV der Katjaboat SA eine provisorische Bewilligung zur Weiterführung des Fahrbetriebs innerhalb des schweizerischen Seebeckens ab dem 1. Januar 2019 bis zum Erhalt der definitiven Bewilligung. Fahrten nach Italien seien erst nach Erhalt der definitiven Bewilligung mit der Zustimmung der italienischen Behörden wie- der möglich. G. Nachdem die Katjaboat SA sich am 8. Mai 2019 nach dem Stand des Ver- fahrens erkundigte hatte, teilte das BAV am 17. Mai 2019 mit, die GGNL und die SNL hätten in ihrer Vernehmlassung das Gesuch klar abgelehnt und dies mit wiederholten Regelverletzungen begründet. Ohne die Zustim- mung dieser Unternehmen könne eine Bewilligung aus Sicht des BAV for- mell nicht erteilt werden. Das Verfahren sei mit den italienischen Behörden so vereinbart worden. Diese würden sich hinter die Argumente der Unter- nehmen stellen. H. Am 26. Juni 2019 ersuchte das BAV das MIT bzw. das diesem gehörende Ufficio Motorizzazione Civile di Milano (UMC) um eine Rückmeldung zur Absicht, die Bewilligung mit einem ausdrücklichen Verbot der Benutzung der der Konzessionärin vorbehaltenen Kaianlagen zu verbinden. Eine Zustimmung zum Gesuch erfolgte seitens des MIT jedoch auch in der Folge nicht. I. Mit Verfügung vom 18. Juli 2019 erteilte das BAV der Katjaboat SA die nachgesuchte Bewilligung beschränkt auf den zur Schweiz gehörenden Teil des Lago Maggiore bis Ende 2019 (Ziff. 1) und untersagte ihr ausdrück- lich, an Kaianlagen anzulegen, die dem konzessionierten Linienverkehr vorbehalten seien (Ziff. 2). Zur Begründung führte das BAV im Wesentli-
A-4670/2019 Seite 4 chen aus, die fraglichen Dienstleistungen seien nach Art. 14 des Abkom- mens zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee vom 2. Dezember 1992 (SR 0.747.225.1; nachfolgend: Abkommen) bewilligungspflichtig, wobei die Dienstleistungen in der Regel nur innerhalb der Gewässer desjenigen Staates erbracht wer- den dürften, der die Bewilligung erteilt habe. Eine solche Bewilligung setze voraus, dass ein effektives Bedürfnis bestehe und die öffentliche Schiff- fahrtsunternehmung nicht wesentlich konkurrenziert werde. Für Fahrten in die Gewässer des anderen Staates sei zusätzlich ein Vermerk in der Be- willigungsurkunde erforderlich. Dieser Vermerk werde mit Zustimmung der Behörde des anderen Staates angebracht. Vorliegend habe die italienische Behörde ihre Zustimmung für grenzüberschreitende Fahrten verweigert. Da die Kriterien des effektiven Bedürfnisses und der wesentlichen Konkur- renzierung zudem nach wie vor Gegenstand von Verhandlungen der bei- den Staaten bilden würden, werde die Bewilligung für einen begrenzten Zeitraum bis Ende 2019 erteilt. J. Gegen die Verfügung des BAV (nachfolgend: Vorinstanz) vom 18. Juli 2019 lässt die Katjaboat SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 13. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht er- heben mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Der Entscheid des Beschwerdegegners vom 18. Juli 2019 sei aufzuheben. 2. a) Es sei festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin (bewilligungsfrei) erlaubt ist, mit ihrem Schiff auf dem gesamten Lago Maggiore zu verkehren und – insbesondere in Notfällen – mit ihrem Schiff an öffentlichen Anlege- stellen zu landen. b) Eventuell sei der Beschwerdeführerin die Bewilligung zu erteilen, mit ih- rem Schiff auf dem italienischen und dem Schweizer Teil des Lago Maggi- ore zu verkehren und an öffentlichen Anlegestellen zu landen. Für das Verkehren auf dem italienischen Teil des Lago Maggiore habe die italienische Behörde ihre Zustimmung zu erteilen; der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, alles (namentlich alles rechtlich Mögliche) zu unterneh- men, um diese Zustimmung der italienischen Behörde zu erwirken. 3. Eventuell sei der Entscheid des Bundesamtes für Verkehr (BAV) vom 18. Juli 2019 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
A-4670/2019 Seite 5 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegeg- ners." Ihre Anträge begründet sie zusammengefasst damit, dass die von ihr an- gebotenen Rundfahrten nicht bewilligungspflichtig seien. Für das Befahren des italienischen Teils des Lago Maggiore sei daher auch keine Zustim- mung der italienischen Behörde erforderlich. Ohnehin sei sie von der Kon- zessionärin zu Unrecht angeschwärzt worden. Sie habe sich nicht regel- widrig verhalten. K. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2019 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. L. Die Beschwerdeführerin hält in ihren Schlussbemerkungen vom 31. Januar 2020 an ihren Anträgen und Standpunkten fest. M. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt und stammt von einer Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG; eine Aus- nahme im erwähnten Sinn liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
A-4670/2019 Seite 6 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 1.3.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Es ist ein aktuelles und praktisches Interesse an der Überprüfung des Ent- scheids erforderlich. Ein solches liegt vor, wenn mit der Gutheissung der Beschwerde ein Nachteil abgewendet werden kann und die Beschwerde- führende insofern einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Än- derung der angefochtenen Verfügung zu ziehen vermag. Die tatsächliche oder rechtliche Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens noch beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse muss daher nicht nur bei der Beschwerdeerhebung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Ur- teilsfällung aktuell und praktisch sein. In Ausnahmefällen kann jedoch auf das Erfordernis der Aktualität des Interesses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen je- derzeit wieder stellen könnten, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 141 II 14 E. 4.4 und 137 I 23 E. 1.3.1; BVGE 2013/56 E. 1.3.1; Urteil des BVGer A-4263/2017 E. 1.2.3.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 944; MARANTELLI/HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 48 Rz. 15). 1.3.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlich Verfahren teilgenom- men und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung, mit welcher ihr Gesuch um Bewilligungserteilung nur teilweise gutgeheissen und ihr als Auflage zudem ein Verbot zur Benutzung der dem konzessionierten Linien- verkehr vorbehaltenen Kaianlagen auferlegt wurde, grundsätzlich sowohl formell als auch materiell beschwert. Zu beachten ist jedoch, dass die Be- willigung zeitlich befristet bis Ende 2019 erteilt wurde. Im Zeitpunkt des Er- gehens des vorliegenden Urteils ist die zeitliche Geltungsdauer der Bewil- ligung samt Auflage daher bereits abgelaufen, weshalb kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse mehr besteht. Vorliegend rechtfertigt es
A-4670/2019 Seite 7 sich jedoch, ausnahmsweise auf ein aktuelles Rechtsschutzinteresse zu verzichten. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 19. Oktober 2018 um Be- willigungserteilung für die Dauer von fünf Jahren. Die angefochtene Verfü- gung erging daraufhin erst am 18. Juli 2019, wobei die Vorinstanz lediglich über einen begrenzten Zeitraum bis Ende 2019 entschied. Sie begründete dies damit, dass gewisse Kriterien für die Bewilligungserteilung nach wie vor Gegenstand von Verhandlungen mit Italien bilden würden. Wird erst Mitte eines Jahres über die Bewilligungserteilung entschieden und entfaltet der Entscheid zudem zeitlich begrenzt nur bis Ende des jeweiligen Jahres Rechtswirkungen, so ist eine rechtzeitige Überprüfung mittels Beschwerde kaum je möglich. Dieselben Fragen könnten sich sodann jedes Jahr unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen. Da die Klärung der Be- willigungsfrage schliesslich auch im öffentlichen Interesse liegt, ist die Be- schwerdelegitimation der Beschwerdeführerin trotz Fehlens eines aktuel- len Rechtsschutzinteresses zu bejahen. 1.4 Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrem Hauptbegehren nebst der Aufhebung der angefochtenen Bewilligung nicht die Erteilung der von ihr nachgesuchten Bewilligung, sondern die Feststellung, dass es ihr auch ohne Bewilligung erlaubt sei, auf dem gesamten Lago Maggiore zu verkeh- ren. Es stellt sich daher die Frage, ob dieser im Vergleich zum Gesuch vom 19. Oktober 2018 geänderte Antrag vom Streitgegenstand gedeckt ist oder ob die Beschwerdeführerin ein solches Begehren bereits vor der Vorinstanz hätte stellen müssen. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdeführerin berechtigt ist, die in ihrem Gesuch er- wähnten Rundfahrten anzubieten oder nicht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Feststellung, eine gewisse Tätigkeit unterstehe nicht der Bewilli- gungspflicht, im Ergebnis einer Bewilligungserteilung gleichzusetzen ist (vgl. Urteil des BGer 5A.19/2003 vom 17. Oktober 2003 E. 3). Die Vorinstanz hat über die Frage der Bewilligungspflicht denn auch vorfrage- weise entschieden. Wäre sie dabei zum Schluss gelangt, dass die von der Beschwerdeführerin angebotenen Dienstleistungen nicht bewilligungs- pflichtig sind, so hätte sie dies wohl nur in Form einer Feststellungverfü- gung entscheiden können. Insofern ist das Feststellungbegehren der Be- schwerdeführerin vom Streitgegenstand gedeckt. 1.5 Einem Begehren um Erlass eines Feststellungsentscheides ist sodann nur zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Partei ein schutzwürdiges Interesse nachweist (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Eine Feststellungsverfügung kann des Weiteren grundsätzlich nur dann erlassen werden, wenn das
A-4670/2019 Seite 8 schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer Leistungs- oder Gestal- tungsverfügung gewahrt werden kann (vgl. BGE 137 II 199 E. 6.5; Urteile des BVGer A-1421/2015 vom 23. September 2015 E. 2.2.1 f. und A-5121/2014 vom 27. Mai 2015 E. 1.3, je m.w.H; ISABELLE HÄNER, in: Pra- xiskommentar VwVG, Art. 25 N 21). Besteht keine Bewilligungspflicht, so ist nicht ersichtlich, inwiefern hierzu eine Leistungs- oder Gestaltungsverfügung ergehen könnte. Vielmehr ver- bleibt einzig die Möglichkeit einer entsprechenden Feststellung. Die Be- schwerdeführerin hat sodann an dieser Feststellung ohne Weiteres ein schutzwürdiges Interesse, zumal dies – wie bereits erwähnt – einer Bewil- ligungserteilung gleichkommt und die Vorinstanz klar zum Ausdruck brachte, dass sie die bewilligungsfreie Durchführung der Rundfahrten nicht für zulässig erachtet. Ohne die beantragte Feststellung müsste die Be- schwerdeführerin jedenfalls mit Sanktionen, Folgeverfahren oder ander- weitigen Einschränkungen bei der Durchführung der Rundfahrten rechnen. Auf das entsprechende Feststellungsbegehren ist daher einzutreten. Betreffend das Begehren, es sei festzustellen, dass es der Beschwerde- führerin erlaubt sei – insbesondere in Notfällen – mit ihrem Schiff an öffent- lichen Anlegestellen zu landen, fehlt es der Beschwerdeführerin hingegen an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse, zumal sie in ihrem Ge- such vom 19. Oktober 2018 ausdrücklich ausführte, sie werde die Anlege- stellen der Konzessionärin nicht benutzen. Auf dieses Feststellungsbegeh- ren ist deshalb nicht einzutreten. Würde man sodann der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach Kanton und Gemeinden Eigner der frag- lichen Anlegestellen seien und der Vorinstanz diesbezüglich keine Ent- scheidbefugnis zukomme, folgen, so könnte darüber im vorliegenden Ver- fahren mangels sachlicher Zuständigkeit ohnehin nicht entschieden wer- den. Es kann hierzu jedoch festgehalten werden, dass jedenfalls bei einem tatsächlichen Notfall, sprich insbesondere zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, ein Benutzen der fraglichen Anlegestellen im Sinne eines rechtfertigenden Notstandes zulässig sein muss. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin scheint – prima facie – ein zu tiefer Wasserstand für das gefahrlose Ein- und Aussteigen der Passagiere bei der üblicherweise von der Beschwerdeführerin benutzten Anlegestelle bei den Brissago-In- seln hingegen kaum eine Rechtfertigung darstellen zu können, um auf die Anlegestelle der Konzessionärin auszuweichen. Zur Abwendung der Ge- fahr könnte auch einfach auf ein Anfahren der Brissago-Inseln verzichtet werden.
A-4670/2019 Seite 9 1.6 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist daher unter Berücksichtigung der vor- erwähnten Einschränkung einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechterheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus- übung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem prüft es die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. Strittig ist in erster Linie, ob die von der Beschwerdeführerin angebotenen Rundfahrten, für welche sie um Bewilligungserteilung ersuchte, überhaupt bewilligungspflichtig sind. 3.1 Die Vorinstanz macht geltend, die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin seien bewilligungspflichtig. Die Beschwerdeführerin dürfe auf dem gesam- ten Lago Maggiore verkehren, solange sie nicht anlege. Nach Art. 14 Abs. 1 des Abkommens gelte das nationale Recht nur auf dem jeweiligen Seeabschnitt, dem Binnenverkehr. Falls die Beschwerdeführerin hingegen gewerbsmässig nach Italien fahren wolle, sei sie Art. 14 des Abkommens unterstellt. Für den grenzüberschreitenden Verkehr habe die Gemischte beratende Kommission gemäss Art. 18 des Abkommens in Anwendung von Art. 14 des Abkommens ein Verfahren festgelegt, bei dem die zuständige Behörde diejenige des Geschäftssitzes der Gesuchstellerin sei. Das Ge- such werde der Schifffahrtsgesellschaft, welche den Linienverkehr be- treibe, zur Stellungnahme vorerst gesendet. Nach deren positiven Antwort werde das Gesuch der zuständigen Behörde des Gegenstaates zugestellt, welche die Zustimmung für grenzüberschreitende Fahrten erteile. Erst bei Zustimmung beider Staaten könne eine diesbezügliche Bewilligung mit ei- nem Vermerk für internationale Fahrten erteilt werden. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, Art. 1 des Abkom- mens halte fest, dass grundsätzlich jedermann auf dem gesamten Lago Maggiore frei verkehren könne. Art. 14 des Abkommens, auf welchen sich die Vorinstanz stütze, verlange für den Personentransport im Linienverkehr eine Bewilligung. Bei ihren Dienstleistungen handle es sich um Rundfahr- ten, die keinesfalls als Linienverkehr im Sinne des Abkommens qualifiziert
A-4670/2019 Seite 10 werden könnten. Die in Frage stehende Schifffahrt sei daher nicht bewilli- gungspflichtig, weshalb es auch keine Zustimmung Italiens brauche. Eine Bewilligungspflicht bestehe auch nach Schweizer Recht nicht. Nach Art. 8 Abs. 1 Bst. f der Verordnung über die Personenbeförderung vom 4. No- vember 2009 (VPB, SR 745.11) würden Rundfahrten nicht unter das Per- sonenbeförderungsregal fallen. Für die angebotenen Rundfahrten, welche auf dem italienischen Teil des Lago Maggiore ohne Zwischenhalt erfolgen würden, sei über 20 Jahre lang nie eine Bewilligung erforderlich gewesen, obwohl das Abkommen seit 1997 unverändert in Kraft sei. Erstmals im Jahr 2016 habe sie ein Bewilligungsgesuch eingereicht, weil sie von der Vorinstanz gebeten worden sei, aus politischen Gründen ein solches ein- zureichen. 3.3 Nach Art. 1 Abs. 1 des Abkommens steht die Schifffahrt auf dem Lago Maggiore (Langensee) und dem Luganersee jedermann frei, sofern dabei die Bestimmungen des Abkommens und des gestützt darauf erlassenen Reglements beachtet werden. Der Schiffsverkehr untersteht den Bestim- mungen des Abkommens und des Reglements (Art. 7 Abs. 1 des Abkom- mens). Nach Art. 8 des Abkommens ist für die Schifffahrt im regelmässigen Linienverkehr eine Konzession erforderlich. Auf dem Lago Maggiore wird der öffentliche Schifffahrtsbetrieb sowohl auf dem italienischen als auch auf dem schweizerischen Seeteil von einer italienischen Unternehmung be- sorgt, die über eine italienische Konzession verfügt; die Schweiz verpflich- tet sich, der Unternehmung für ihren Seeteil eine entsprechende Konzes- sion zu erteilen (Art. 9 Abs. 2 des Abkommens). Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Abkommens werden der nicht regelmässige Personentransport im Linienverkehr, bezeichnet als bewilligungspflichtige Schifffahrt, sowie der bedarfsabhängige Pendelverkehr durch die jeweils zuständige Behörde gemäss der nationalen Gesetzgebung geregelt. In der Regel dürfen die Schiffe, die im vorerwähnten Sinn eingesetzt werden, nur innerhalb der nationalen Gewässer desjenigen Landes verkehren, welches die Bewilligung erteilt hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 des Abkommens). Solche Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, sofern ein effektives Bedürfnis be- steht und vorgängig abgeklärt wird, ob die öffentliche Schifffahrtsunterneh- mung nicht wesentlich konkurrenziert wird (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des Ab- kommens). Um in die Gewässer des andern Staates fahren zu dürfen, be- darf es eines zusätzlichen Vermerks in der Bewilligungsurkunde. Dieser wird durch die zuständige Behörde nach vorgängiger Zustimmung der Be- hörde des andern Staates erteilt (Art. 14 Abs. 3 des Abkommens).
A-4670/2019 Seite 11 3.4 Unstreitig handelt es sich bei den von der Beschwerdeführerin ange- botenen Dienstleistungen nicht um "regelmässigen Linienverkehr", wofür nach Art. 8 des Abkommens eine Konzession erforderlich wäre. Es gilt da- her zu prüfen, ob sich aus Art. 14 des Abkommens eine Bewilligungspflicht ergibt. 3.5 Art. 14 Abs. 1 des Abkommens erwähnt einerseits den nicht regelmäs- sigen Personentransport im Linienverkehr und andererseits den bedarfs- abhängigen Pendelverkehr. Dabei geht aus dem Wortlaut nicht eindeutig hervor, ob beide Arten der Schifffahrt als bewilligungspflichtig gelten. So lautet der Titel zu Art. 14 des Abkommens – übereinstimmend in der deut- schen, französischen und italienischen Fassung – "Bewilligungspflichtige Schifffahrt und bedarfsabhängiger Pendelverkehr", was darauf schliessen lassen würde, dass der bedarfsabhängige Pendelverkehr nicht als bewilli- gungspflichtig gilt. In diesem Sinne wird in Art. 14 Abs. 1 des Abkommens denn auch explizit nur der nicht regelmässige Personentransport im Linien- verkehr als bewilligungspflichtige Schifffahrt bezeichnet. Art. 14 Abs. 2 des Abkommens, welcher Bezug auf die in Abs. 1 erwähnten Arten der Schiff- fahrt nimmt, scheint dann jedoch davon auszugehen, dass für beide Arten der Schifffahrt eine Bewilligung erforderlich ist, zumal darin undifferenziert von einer Bewilligungserteilung die Rede ist. Wie es sich damit verhält, kann vorliegend aber dahingestellt bleiben. Wie sich aus nachfolgenden Ausführungen ergibt, gelten die von der Beschwerdeführerin angebotenen Rundfahrten weder als nicht regelmässiger Personentransport im Linien- verkehr noch als bedarfsabhängiger Pendelverkehr. 3.6 Was unter den Begriffen des "nicht regelmässigen Personentransports im Linienverkehr" sowie des "bedarfsabhängigen Pendelverkehrs" zu ver- stehen ist, wird im Abkommen nicht näher definiert und ist durch Auslegung zu ermitteln. 3.6.1 Völkerrechtliche Verträge wie das vorliegend relevante Abkommen zwischen der Schweiz und Italien sind nach den Auslegungsregeln des für die Schweiz am 6. Juni 1990 und für Italien am 27. Januar 1980 in Kraft getretenen Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (Wiener Übereinkommen, Vertragsrechtskonvention, VRK; SR 0.111) auszulegen. Ein in Kraft stehender völkerrechtlicher Vertrag bin- det gemäss Art. 26 VRK die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen. Dieser Grundsatz gebietet die redliche, von Spitz- findigkeiten und Winkelzügen freie Auslegung von vertraglichen Bestim- mungen. Eine Auslegung nach Treu und Glauben beachtet auch das
A-4670/2019 Seite 12 Rechtsmissbrauchsverbot einschliesslich des Verbots des venire contra factum proprium (Urteil des BGer 2C_498/2013 vom 29. April 2014 E. 5.1; Urteil des BVGer A-2244/2017 vom 27. Februar 2018 E. 1.3.2 mit Hinwei- sen). 3.6.2 Den Ausgangspunkt der Auslegung eines völkerrechtlichen Vertra- ges bildet der Wortlaut der vertraglichen Bestimmung (Art. 31 Abs. 1 VRK; JEAN-MARC SOREL, in: Olivier Corten/Pierre Klein [Hrsg.], Les Conventions de Vienne sur le droit des traités: Commentaire article par article, 3 Bände, Brüssel 2006, Art. 31 VRK N. 8 und 29; MARK E. VILLIGER, Commentary on the 1969 Vienna Convention on the Law of Treaties, Leiden/Boston 2009, Art. 31 VRK N. 30). Dieser Grundsatz basiert auf der Annahme, dass der von den beteiligten Staaten anerkannte Wortlaut den nächstliegenden und zugleich wichtigsten Anhaltspunkt zur Ermittlung des gemeinsamen wah- ren Verpflichtungswillens bildet (vgl. BGE 97 I 359 E. 3). Der Text der Ver- tragsbestimmung ist aus sich selbst heraus gemäss seiner gewöhnlichen Bedeutung in Übereinstimmung mit ihrem Zusammenhang, dem Ziel und Zweck des Vertrags und nach Treu und Glauben zu interpretieren, es sei denn, die Parteien hätten nach Art. 31 Abs. 4 VRK vereinbart, einem Aus- druck einen besonderen Sinn beizugeben (BVGE 2010/7 E. 3.5.1 und E. 3.5.3; Urteil des BVGer A-2244/2017 vom 27. Februar 2018 E. 1.3.3). 3.6.3 Ergänzende Auslegungsmittel – Vertragsmaterialien und die Um- stände des Vertragsabschlusses – können nach Art. 32 VRK lediglich sub- sidiär herangezogen werden, um die sich unter Anwendung von Art. 31 VRK ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestim- men, wenn diese Auslegung die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt (Art. 32 Bst. a VRK) oder zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unver- nünftigen Ergebnis führt (Art. 32 Bst. b VRK; Urteil des BVGer A-2244/2017 vom 27. Februar 2018 E. 1.3.4 m.w.H.). 3.7 3.7.1 Was den nicht regelmässigen Personentransport im Linienverkehr anbelangt, so ist der Begriff des "Linienverkehrs" zentral. Darunter ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der regelmässige Verkehr von Ver- kehrsmitteln zwischen bestimmten Orten bzw. auf einer Verkehrslinie zu verstehen (vgl. Duden Online Wörterbuch, Stichwort "Linienverkehr", < www.duden.de/rechtschreibung/Linienverkehr >, abgerufen am 4. Au- gust 2020; Brockhaus, Wahrig – Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl. 2011, S. 949, Stichwort "Linienverkehr"). Im diesem Sinne wird auch in der
A-4670/2019 Seite 13 schweizerischen Rechtsordnung der Linienverkehr als "die fahrplanmässi- gen Verkehrsverbindungen zwischen bestimmten Ausgangs- und End- punkten, wobei die Fahrgäste an im Fahrplan festgelegten Haltestellen auf- genommen und abgesetzt werden", definiert (vgl. Art. 6 Bst. a VPB). Als "Pendelverkehr" gilt sodann nach allgemeinem Sprachgebrauch der Ver- kehr auf einem kurzen Streckenabschnitt mit einem immer wieder hin- und herfahrenden Verkehrsmittel (Duden Online Wörterbuch, Stichwort "Pen- delverkehr", < www.duden.de/rechtschreibung/Pendelverkehr >, abgeru- fen am 4. August 2020; Brockhaus, Wahrig – Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl. 2011, S. 1124, Stichwort "Pendelverkehr"). Auch die schweizeri- sche Rechtsordnung spricht im Zusammenhang mit Pendelfahrten von Fahrten, "mit denen vorab gebildete Reisegruppen an einem gemeinsa- men Reiseziel abgesetzt und von dort mit einer späteren Fahrt des glei- chen Unternehmens an den gemeinsamen Ausgangspunkt zurückgeführt werden" (Art. 39 Abs. 1 Bst. f VPB). Massgebendes Kriterium für Pendel- fahrten ist somit, dass die Passagiere lediglich zwischen zwei bestimmten Orten hin- und wieder zurücktransportiert werden. Im Unterschied dazu handelt es sich bei Rundfahrten nach dem allgemeinen Sprachgebrauch um (Besichtigungs-)Fahrten durch ein bestimmtes Gebiet mit mehreren Stationen und mit Rückkehr zum Ausgangspunkt (vgl. Duden Online Wör- terbuch, Stichwort "Rundfahrt", < www.duden.de/rechtschreibung/Rund- fahrt >, abgerufen am 4. August 2020; Brockhaus, Wahrig – Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl. 2011, S. 1253, Stichwort "Rundfahrt"). Nach der schweizerischen Gesetzgebung gelten als Rundfahrten "Fahrten, mit de- nen vorab gebildete Gruppen befördert werden und jede Gruppe mit dem gleichen Fahrzeug an ihren Ausgangspunkt zurückgebracht wird" (Art. 8 Abs. 1 Bst. f VPB). Daraus erhellt, dass die von der Beschwerdeführerin angebotenen Rundfahrten, bei welchen die Routen und das Anlegen von den Wünschen der Reisegruppe abhängen und während der Fahrt Perso- nen weder zu- noch aussteigen, sondern eine vorab gebildete Gruppe am Schluss an ihren Ausgangspunkt zurückgebracht wird, sowohl nach dem allgemeinen Sprachverständnis als auch nach der Definition in der schwei- zerischen Rechtsordnung weder als Linienverkehr bzw. "nicht regelmässi- ger Personentransport im Linienverkehr" noch als "Pendelverkehr" ange- sehen werden können. 3.7.2 Wie sich aus Art. 14 Abs. 2 des Abkommens ergibt, soll mit der Be- willigungspflicht insbesondere sichergestellt werden, dass die öffentliche Schifffahrtsunternehmung, sprich die Konzessionärin des regelmässigen Linienverkehrs nach Art. 8 des Abkommens, nicht wesentlich konkurren-
A-4670/2019 Seite 14 ziert wird. Auch wenn Rundfahrten bis zu einem gewissen Grad als Kon- kurrenz für den regelmässigen Linienverkehr angesehen werden können, so stellt der nicht regelmässige Personentransport im Linienverkehr eine doch weitaus grössere Konkurrenz für den regelmässigen Linienverkehr dar und ist in dieser Hinsicht kaum mit Rundfahrten vergleichbar. Dasselbe gilt auch für den Pendelverkehr, wenn auch im Vergleich zum nicht regel- mässigen Personentransport im Linienverkehr in kleinerem Ausmass. Nebst dem klaren Wortlaut von Art. 14 des Abkommens spricht somit auch der Zweck der Bewilligungspflicht dafür, dass Rundfahrten weder als "nicht regelmässiger Personentransport im Linienverkehr" noch als "bedarfsab- hängiger Pendelverkehr" gelten. 3.7.3 Davon, dass Rundfahrten weder unter den Begriff des "nicht regel- mässigen Personentransports im Linienverkehr" noch unter denjenigen des "bedarfsabhängigen Pendelverkehrs" im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Abkommens fallen, geht offenbar auch die Gemischte beratende Kommis- sion gemäss Art. 18 des Abkommens aus. In ihrer nur in italienischer Spra- che vorliegenden Entscheidung vom September 2017 über die Definition der Arten zusätzlicher Schifffahrtsdienste und der Begriffe "effektives Be- dürfnis" und "wesentlich konkurrenziert" nach Art. 14 Abs. 2 des Abkom- mens ("Decisione sulle definizioni dei tipi di servizi aggiuntivi della naviga- zione e dei termini «esigenza effettiva» e «notevole concorrenza» secondo l'art. 14 capoverso 2 della Convenzione" [nachfolgend: Entscheidung der Gemischten beratenden Kommission], Beilage 21 der Vernehmlassung) unterscheidet sie zunächst zwischen Dienstleistungen des Typs A (regel- mässiger Linienverkehr, öffentlicher Schifffahrtsbetrieb der Konzessionä- rin) und des Typs B (zusätzliche Dienstleistungen). Der Typ B wiederum teilt sich in die Typen B1 und B2 auf. Mit seinen Unterkategorien B1.1 – B1.6 umfasst der Typ B1 u.a. den nicht regelmässigen Linienverkehr, wäh- rend unter den Typ B2 mit seinen Unterkategorien B2.1 – B2.3 touristische Angebote in Form von Rundfahrten fallen. Würden Rundfahrten nach An- sicht der Gemischten beratenden Kommission als nicht regelmässiger Li- nienverkehr gelten, wären diese bereits vom Typ B1 erfasst und die Schaf- fung eines Typs B2 wäre obsolet gewesen. Der bedarfsabhängige Pendelverkehr wird in der Entscheidung der Ge- mischten beratenden Kommission nicht erwähnt. Da darin auch das Ver- fahren zur Bewilligungserteilung näher geregelt ist, spricht die fehlende Er- wähnung des bedarfsabhängigen Pendelverkehrs in erster Linie dafür, dass die Gemischte beratende Kommission diesen gar nicht als bewilli- gungspflichtig erachtet (vgl. hierzu vorstehend E. 3.5). Sodann lässt sich
A-4670/2019 Seite 15 daraus zumindest schliessen, dass auch nach Ansicht der Gemischten be- ratenden Kommission Rundfahrten nicht unter den Begriff des "bedarfsab- hängigen Pendelverkehrs" fallen. Andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass sie die Begrifflichkeiten des Abkommens übernommen und beim Typ B2 anstatt von touristischen Angeboten und Rundfahrten von "Pendelver- kehr" gesprochen oder diesen Begriff zumindest miterwähnt hätte. 3.7.4 Schliesslich ist zu beachten, dass nach den unbestritten gebliebenen Vorbringen der Beschwerdeführerin bis ins Jahr 2016 Rundfahrten bewilli- gungsfrei durchgeführt werden konnten, obwohl das Abkommen bereits 1997 in Kraft getreten war und seither in Bezug auf die vorliegend relevan- ten Bestimmungen unverändert blieb. Erstmals im Jahr 2016 reichte die Beschwerdeführerin nach Aufforderung durch die Vorinstanz ein Bewilli- gungsgesuch ein. Dies spricht dafür, dass man beim Abschluss des Ab- kommens davon ausging, Rundfahrten würden nicht der Bewilligungs- pflicht unterliegen (vgl. hierzu auch nachfolgend E. 3.9). 3.7.5 Insgesamt ergibt eine Auslegung nach Treu und Glauben, dass Rundfahrten (Typ B2 gemäss Entscheidung der Gemischten beratenden Kommission) weder unter den Begriff des "nicht regelmässigen Personen- transports im Linienverkehr" noch unter denjenigen des "bedarfsabhängi- gen Pendelverkehrs" gemäss Art. 14 Abs. 1 des Abkommens fallen. 3.8 Damit steht fest, dass die Dienstleistungen (Rundfahrten), für welche die Beschwerdeführerin um Bewilligungserteilung ersuchte, nicht von Art. 14 des Abkommens erfasst werden. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz sodann, wenn sie vorbringt, die Beschwerdeführerin sei dann Art. 14 des Abkommens unterstellt, wenn sie gewerbsmässig nach Italien fahren wolle. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus Art. 14 des Abkom- mens eine solche Bewilligungspflicht ergeben sollte und die Vorinstanz führt dies auch nicht näher aus. Entscheidend für die Anwendbarkeit von Art. 14 des Abkommens ist vielmehr die Art der angebotenen Dienstleis- tung. Von Art. 14 des Abkommens erfasst sind einzig der nicht regelmäs- sige Personentransport im Linienverkehr sowie der bedarfsabhängige Pen- delverkehr. Wie aufgezeigt fallen Rundfahrten nicht darunter, weshalb sich aus Art. 14 des Abkommens für die von der Beschwerdeführerin angebo- tenen Dienstleistungen keine Bewilligungspflicht ergibt.
A-4670/2019 Seite 16 3.9 3.9.1 Eine Bewilligungspflicht für Rundfahrten ergibt sich auch ansonsten nicht aus dem Abkommen. Hingegen geht die Entscheidung der Gemisch- ten beratenden Kommission davon abweichend von einer Bewilligungs- pflicht für Rundfahrten aus bzw. sieht eine solche vor. Bezugnehmend auf die darin vorgenommene Kategorisierung von Dienstleistungen stellte die Beschwerdeführerin denn auch ein Bewilligungsgesuch für Dienstleistun- gen des Typs B2 (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. B). Es stellt sich daher die Frage, wie es sich damit verhält. 3.9.2 Am 31. Mai 2016 schlossen das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und das MIT eine Absichtserklärung ("Memorandum di Intesa") über eine bilaterale Zusam- menarbeit zur Förderung der Schifffahrt auf dem Lago Maggiore und dem Luganersee ab. Gemäss dieser Absichtserklärung sollte eine gemeinsame Arbeitsgruppe hierzu kurz- und langfristige Strategien und Verbesserungs- vorschläge ausarbeiten. Gestützt darauf erging im September 2017 schliesslich die Entscheidung der Gemischten beratenden Kommission. Wie sich aus dem bei den Akten befindlichen Schreiben der damaligen Vor- steherin des UVEK an die Beschwerdeführerin vom 18. Dezember 2018 ergibt, wurden die in der Entscheidung der Gemischten beratenden Kom- mission ausgearbeiteten Bedingungen für den bewilligungspflichtigen Schiffsverkehr und das Verfahren zur Bewilligungserteilung zunächst für eine einjährige Versuchsperiode eingeführt und diese schliesslich bis Ende 2019 verlängert. 3.9.3 Nach Art. 18 Abs. 3 des Abkommens hat die Gemischte beratende Kommission namentlich folgende Obliegenheiten:
A-4670/2019 Seite 17
A-4670/2019 Seite 18 im Binnenverkehr als auch im grenzüberschreitenden Verkehr vom Perso- nenbeförderungsregal ausgenommen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. f und Art. 39 Abs. 1 Bst. g VPB). 3.11 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die von der Beschwerdeführerin angebotenen Rundfahrten, für welche sie am 19. Ok- tober 2018 um Bewilligungserteilung ersuchte, keiner Bewilligungspflicht unterliegen. Die Durchführung solcher Rundfahrten steht der Beschwerde- führerin gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Abkommens frei. 4. Da keine Bewilligungspflicht besteht, ist die angefochtene Verfügung voll- umfänglich aufzuheben und festzustellen, dass die von der Beschwerde- führerin angebotenen Dienstleistungen gemäss Gesuch vom 19. Oktober 2018 (Rundfahrten auf dem gesamten Lago Maggiore) keiner Bewilli- gungspflicht unterliegen. Von der Aufhebung erfasst ist auch die Auflage gemäss Ziff. 2 des Dispositivs (Verbot zur Benutzung der dem konzessio- nierten Linienverkehr vorbehaltenen Kaianlagen), zumal aufgrund der Auf- hebung der Bewilligung (Ziff. 1 des Dispositivs) für eine solche Nebenbe- stimmung kein Platz mehr bleibt (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allge- meines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 28 Rz. 94). Das bedeutet jedoch noch nicht, dass der Beschwerdeführerin das Anlegen an diesen Kaianla- gen auch tatsächlich erlaubt wäre. Wie es sich diesbezüglich verhält, muss vorliegend offen gelassen werden. Wie bereits ausgeführt, ist auf das ent- sprechende Begehren der Beschwerdeführerin mangels Feststellungsinte- resse nicht einzutreten (vgl. vorstehend E. 1.5). 5. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerde- verfahrens zu befinden. 5.1 Die Verfahrenskosten hat in der Regel die unterliegende Partei zu tra- gen; unterliegt sie nur teilweise, so werden sie ermässigt. Ausnahmsweise können sie erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen werden unabhängig vom Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeführerin obsiegt mit ihren Anträgen auf Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung und Feststellung, dass ihr die Durchführung der Rundfahrten bewilligungsfrei erlaubt ist. Hingegen ist auf ihr Begehren, es sei festzustellen, dass es ihr erlaubt sei – insbesondere in Notfällen – mit ihrem Schiff an öffentlichen Anlegestellen zu landen, nicht einzutreten.
A-4670/2019 Seite 19 Diesbezüglich gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. Insgesamt er- scheint es daher gerechtfertigt, die Beschwerdeführerin als zu fünf Sechs- teln obsiegend anzusehen. Entsprechend hat sie die auf Fr. 3'000.– fest- zusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) im Umfang von Fr. 500.– zu tragen. Dieser Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu ent- nehmen. Der Restbetrag von Fr. 2'500.– ist der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Die Vorinstanz hat keine Verfahrenskosten zu tragen. 5.2 Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Obsiegt die Partei nur teilweise, ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (vgl. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Bundesbehörden haben keinen Anspruch auf eine Partei- entschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 ff. VGKE). Sie wird vom Gericht aufgrund der Akten festgesetzt, wenn keine Kostennote eingereicht wird (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin obsiegt zu fünf Sechsteln. In diesem Umfang hat sie Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die Höhe der Entschädi- gung aufgrund der Akten festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles, des notwendigen Aufwandes und eines durch- schnittlichen Stundenansatzes erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 5'000.– als angemessen. Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung vom 18. Juli 2019 aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die von der Beschwerdeführerin angebotenen
A-4670/2019 Seite 20 Dienstleistungen gemäss Gesuch vom 19. Oktober 2018 (Rundfahrten auf dem gesamten Lago Maggiore) keiner Bewilligungspflicht unterliegen. 3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'000.– festgesetzt und im Umfang von Fr. 500.– der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'500.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Kontoangaben mitzuteilen. 4. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.– zu bezahlen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Marcel Zaugg
A-4670/2019 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: