Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung I A4650/2011 Zwischenentscheid vom 10. Oktober 2011 Besetzung Richter André Moser (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Christoph Bandli, Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman. Parteien A._______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Polizei fedpol, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Ausstandsgesuch im Verfahren A3763/2011.
A4650/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 17. Mai 2011 ersuchte A._______ das Bundesamt für Polizei (fedpol) um Einsicht in die ihn betreffenden Daten. Am 24. Mai 2011 erteilte das fedpol A._______ Auskunft darüber, in welchen Datenbanken er verzeichnet bzw. nicht verzeichnet sei und welche Informationen das Amt über ihn gespeichert habe. Weiter wies das fedpol ihn darauf hin, dass die Auskunft über das Informationssystem JANUS aufgeschoben werde, er aber berechtigt sei, bezüglich rechtmässiger Datenbearbeitung an den Eidgenössischen Datenschutz und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu gelangen. B. Dagegen wandte sich A._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 6. Juni 2011 (Eingang 9. Juni 2011) an das Bundesverwaltungsgericht. Er verlangte darin die uneingeschränkte Auskunft über sämtliche beim fedpol bzw. beim Eidgenössischen Justiz und Polizeidepartement (EJPD) gespeicherten Daten zu seiner Person sowie die Zustellung der entsprechenden vollständigen Auszüge. Das beim Bundesverwaltungsgericht per Telefax eingegangene Schreiben adressierte er indes an das Zivilgericht in Bern. C. Unter Hinweis auf die geltenden Formvorschriften nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juni 2011 auf, innert Frist bis zum 30. Juni 2011 zu erklären, ob er tatsächlich gewillt sei, ein förmliches Beschwerdeverfahren am hiesigen Gericht anzustrengen. Falls ja sei innert gleicher Frist eine allfällig vorhandene Verfügung einzureichen. D. Am 24. Juni 2011 überwies das Regionalgericht BernMittelland die dort in derselben Sache eingegangene Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. Die weitergeleiteten Akten enthielten neben einem Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2011 auch die angefochtene Verfügung des fedpol vom 24. Mai 2011. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2011 (Verfahrensnummer
A4650/2011 Seite 3 A3763/2011) wurde der Eingang der überwiesenen Beschwerde den Verfahrensbeteiligten bestätigt und der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 500. bis zum 27. Juli 2011 zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Gleichzeitig wurde der Spruchkörper, bestehend aus Richter Beat Forster (Instruktionsrichter und möglicher Einzelrichter), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Christoph Bandli und Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman bekanntgegeben und eine Frist für ein allfälliges Ausstandsbegehren gegen die eingesetzten Gerichtspersonen eingeräumt. F. Mit Eingabe vom 26. Juli 2011 erklärte der Beschwerdeführer, er habe am 4. Juli 2011 beim fedpol erneut die Aktenherausgabe sowie eine anfechtbare Verfügung eingefordert, denn er habe davon ausgehen müssen, dass seine Beschwerde vom 6. Juni 2011 verloren gegangen sei. Mit der Begründung, er beabsichtige, sich in dieser Angelegenheit zunächst an den EDÖB zu wenden, beantragte der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht die Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Ausserdem stellte er sinngemäss ein Gesuch um Erlass des verlangten Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. G. Infolgedessen wurde das fedpol (Vorinstanz) mit Zwischenverfügung vom 4. August 2011 ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob ein Gesuch des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2011 betreffend Aktenherausgabe noch hängig und auf wann mit einem Entscheid zu rechnen sei. Ferner wurde dem Beschwerdeführer die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses abgenommen, verbunden mit der Aufforderung, das beigefügte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" vollständig ausgefüllt und mit den nötigen Beweismittel versehen bis zum 17. August 2011 einzureichen. H. Die Vorinstanz kam mit Eingabe vom 9. August 2011 der vorgenannten Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts nach und teilte mit, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2011 sei mit Datum vom 8. August 2011 vollumfänglich beantwortet worden. Das Geschäft sei daher abgeschlossen. I. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2011 wurde das Schreiben der
A4650/2011 Seite 4 Vorinstanz samt Beilagen dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt und ihm Gelegenheit gegeben, Stellung zu der sich abzeichnenden Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zu nehmen. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er im Falle des Festhaltens an der Beschwerde seine Beschwerdeschrift näher zu präzisieren und zu begründen habe. Dabei dürften die Beschwerdeanträge nicht über den Gegenstand des Gesuchs vom 17. Mai 2011 bzw. den Inhalt der beiden Verfügungen der Vorinstanz vom 24. Mai und 8. August 2011 hinausgehen. Bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wurde dem Beschwerdeführer die Frist zum Nachweis seiner Bedürftigkeit von Amtes wegen bis zum 24. August 2011 erstreckt. J. Am 19. August 2011 beantragt der Beschwerdeführer den Ausstand von Richter Beat Forster als Instruktionsrichter sowie Vorsitzender des Spruchkörpers für den Entscheid in der Sache. Der Beschwerdeführer begründet sein Ausstandsbegehren im Einzelnen wie folgt: Am 26. Juli 2011 habe er ein Sistierungsgesuch gestellt, welches der Instruktionsrichter in Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör nicht behandelt habe. Stattdessen seien ihm am 17. August 2011 zwei Verfügungen vom 4. und 11. August 2011 zugestellt worden, welche für ihn nicht verständlich gewesen seien. So habe der Instruktionsrichter in der zuletzt ergangenen Verfügung behauptet, die Vorinstanz hätte ihm bereits am 24. Mai und 8. August 2011 vollumfänglich Akteneinsicht gewährt. Diese Behauptung sei falsch, denn die Auszüge der AFIS Datenbank zu seiner Person sowie weitere über ihn gespeicherte Daten (Fingerabdruck, DNAProfil und Foto) seien ihm gegenüber nach wie vor nicht offengelegt worden. Auch sei weder die Richtigkeit der aufgenommenen Daten noch die Herkunft des verleumderischen Eintrags "Gefährdung des Lebens" geklärt. Weiter werde in der Verfügung vom 11. August 2011 ausgeführt, er dürfe seine Anträge nicht ergänzen. Dies hätte aber zur Folge, dass er die Richtigstellung der Dateneinträge zu seiner Person nicht mehr im selben Verfahren verlangen könnte. Damit werde das Verfahren in unzulässiger Weise verzögert. Schliesslich sei es inakzeptabel, dass er das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" noch gleichentags beim Gericht vollständig ausgefüllt hätte einreichen müssen.
A4650/2011 Seite 5 Aus den genannten Gründen lehne er Instruktionsrichter Beat Forster namentlich wegen Befangenheit und Begünstigung ab. K. Mit Verfügung vom 25. August 2011 wird der vom Ausstandsbegehren betroffene Richter für das anstehende, vorab zu behandelnde Ausstandsverfahren A4650/2011 durch Richter André Moser (Instruktionsrichter und möglicher Einzelrichter) ersetzt, unter Ansetzung einer Frist bis zum 1. September 2011 für die Einreichung eines allfälligen Ausstandsbegehrens gegen die neu eingesetzte Gerichtsperson. L. In seiner Stellungnahme vom 31. August 2011 führt Richter Beat Forster aus, er habe mit Bezug auf den Beschwerdeführer keine vorgefasste Meinung und fühle sich nicht befangen, weshalb er keine Veranlassung sehe, in den Ausstand zu treten. M. Der Beschwerdeführer hält mit Eingabe vom 2. September 2011 an seinem Ausstandsbegehren vom 19. August 2011 fest. Zudem äussert er Bedenken hinsichtlich einer möglichen Befangenheit des für die Beurteilung des Ausstandsverfahrens eingesetzten Instruktionsrichters André Moser. N. Auf die weiteren Ausführungen wird nachfolgend – soweit entscheiderheblich – eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 2 Abs. 4 VwVG; Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche liegt nicht vor. Das fedpol ist zudem als
A4650/2011 Seite 6 Behörde im Sinn von Art. 33 VGG zu qualifizieren. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher im Hauptverfahren zuständig. Im Rahmen des Hauptverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zur Behandlung von Fragen formeller Natur und damit auch zum Entscheid über Ausstandsbegehren zuständig (vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1), wobei die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) über den Ausstand (Art. 34 ff. BGG) im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht sinngemäss gelten (Art. 38 VGG). 1.2. Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG). Diese Bestimmung äussert sich nicht darüber, in welcher Besetzung der Entscheid über ein Ausstandsbegehren zu ergehen hat. Die allgemeinen Bestimmungen zur Bildung der Spruchkörper in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sehen in der Regel die Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen vor (Art. 21 Abs. 1 und Art. 24 VGG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]). Beim Entscheid über ein Ausstandsbegehren handelt es sich zwar um einen Zwischenentscheid (vgl. Art. 45 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 92 Abs. 1 BGG). Da aber mit diesem Entscheid abschliessend über das Vorliegen von Ausstandsgründen befunden wird, erscheint es auch in diesen Fällen angebracht, den Spruchkörper gemäss den allgemeinen Bestimmungen zu bilden. Entsprechend ist auch über Ausstandsbegehren in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen zu entscheiden (Zwischenentscheide des Bundesverwaltungsgerichts A5698/2008 vom 20. Oktober 2008 E. 1.2 und A3544/2010 vom 23. August 2010 E. 1.2). 1.3. Ausstandsgründe, die der betroffenen Partei erst im Laufe des Verfahrens bekannt werden oder erst dann auftreten, sind umgehend geltend zu machen (vgl. Art. 36 Abs. 1 BGG). Die Zwischenverfügungen, die nach Auffassung des Beschwerdeführers die Befangenheit des Instruktionsrichters begründen, wurden am 4. und 11. August 2011 erlassen. Das am 19. August 2011 eingereichte Ausstandsbegehren kann als rechtzeitig entgegengenommen werden.
A4650/2011 Seite 7 2. Art. 34 Abs. 1 BGG gewährleistet – wie schon Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) – die Beurteilung durch ein unparteiisches, unbefangenes und unvoreingenommenes Gericht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 30 Abs. 1 BV, welche bei der Auslegung und Anwendung von Art. 34 BGG sinngemäss heranzuziehen ist, muss zur Ablehnung einer Gerichtsperson nicht deren tatsächliche Befangenheit nachgewiesen werden. Es reicht aus, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, wobei jedoch das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit in objektiver Weise begründet erscheinen muss und nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden kann. Die Tatsache, die den Ausstandsgrund bewirkt, muss von der Partei, die sich darauf berufen will, zumindest glaubhaft gemacht werden (BGE 133 I 89 E. 3.2, BGE 131 I 113 E. 3.4, je mit Hinweisen). In Art. 34 Abs. 1 Bst. ae BGG werden die einzelnen Ausstandsgründe genannt: persönliches Interesse (Bst. a); Tätigkeit in anderer Stellung in der gleichen Sache (Bst. b); Verwandtschaft, Ehe, Partnerschaft und Lebensgemeinschaft (Bst. c und Bst. d); andere Gründe (Bst. e). Bei Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG, auf den der Beschwerdeführer sein Ausstandsbegehren sinngemäss stützt, handelt es sich im Verhältnis zu Art. 34 Abs. 1 Bst. ad BGG um einen Auffangtatbestand. Die Ausstandsregelung steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf ein gesetzmässiges Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) und auf Beurteilung der Streitsache durch einen auf abstrakte Weise bestimmten Spruchkörper (Art. 24 VGG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 zweiter Satz und Art. 31 Abs. 3 VGR). Bei Fehlen eines Ausstandsgrunds hat namentlich eine allfällige Gegenpartei Anspruch darauf, dass die Streitsache durch den ursprünglich vorgesehenen Spruchkörper und nicht durch andere Richter oder Richterinnen beurteilt wird. Aus diesen Gründen muss der Ausstand eine Ausnahme bleiben. Die persönliche Unbefangenheit eines Richters oder einer Richterin ist deshalb im Grundsatz zu vermuten, und von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung darf – auch im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) – nicht leichthin abgewichen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 134 I 20 E. 4.2, BGE 133 I 1 E. 5.2 und 6.2, BGE 122 II 477 E. 3b, BGE
A4650/2011 Seite 8 116 Ia 19 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 2C_171/2007 / 2C_283/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 5.1; Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts C787/2008 vom 29. Februar 2008). 3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe vom 2. September 2011 zunächst vor, es könnte auch gegen Richter André Moser, Instruktionsrichter im vorliegenden Ausstandsverfahren, ein Ausstandsgrund bestehen, da dieser in einem anderen vor Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren betreffend Rechtsverweigerung ebenfalls als Instruktionsrichter eingesetzt sei. Sein Einwand begründet der Beschwerdeführer indes nicht näher, weshalb unklar bleibt, ob der Beschwerdeführer tatsächlich auch die vorliegende Besetzung des Spruchkörpers beanstandet oder nicht. Selbst wenn die besagte Eingabe des Beschwerdeführers als Ausstandsbegehren gegen Richter André Moser zu qualifizieren wäre, so wäre darauf nicht einzutreten: Weder bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren (vgl. Art. 34 Abs. 2 BGG) noch jene in einem ebenfalls vor dem Bundesverwaltungsgericht hängigen und den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren für sich allein einen hinreichenden Ausstandsgrund (gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. b. BGG). Bei einer solchen Ausgangslage ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne weiteres zulässig, wenn die vom Begehren betroffene Gerichtsperson selbst an der Feststellung der Unzulässigkeit mitwirkt (Urteil des Bundesgerichts 2C_253/2007 vom 26. Juni 2007 E. 2 mit Hinweisen insb. auf BGE 114 Ia 278 E. 1, 105 Ib 301 E. 1c; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_463/2009 vom 20. Juli 2009 E. 2.3.3). Die Prüfung ist somit nachfolgend auf das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers vom 19. August 2011 gegen Beat Forster, Instruktionsrichter im Verfahren A3763/2011, zu beschränken. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht in seinem Ausstandsgesuch vom 19. August 2011 sinngemäss geltend, der eingesetzte Richter Beat Forster erscheine aufgrund seiner Verfahrensführung im Verlaufe des Instruktionsverfahrens als befangen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass durch die Vornahme der üblichen Prozesshandlungen in der Regel, d.h. beim Fehlen besonderer Umstände, kein Ausstandsgrund gesetzt wird. So wird in BGE 131 I 118
A4650/2011 Seite 9 E. 3.6 festgehalten, mehrfache Funktionen einer Gerichtsperson, die sich in demselben Verfahren wiederholt mit einer Streitsache zu befassen habe, begründeten für sich allein nicht ohne weiteres einen Ausstandsgrund. Eine den Ausstand begründende Befangenheit ist ausschliesslich in den Fällen anzunehmen, in denen sich in richterlichen Fachfehlern während des Instruktionsverfahrens gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Darauf kann aber erst dann geschlossen werden, wenn besonders krasse und wiederholte Irrtümer vorliegen, die einer schweren Amtspflichtsverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken können (BGE 125 I 119 E. 3e mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_60/2008 vom 4. Juni 2008 E. 4 und 1B_234/2007 vom 31. Januar 2008 E. 4.4; REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, Bern 2001, S. 105 f.). Strittig und zu prüfen ist daher, ob konkrete Anhaltspunkte für die Annahme von qualifizierten Fehlern in der Verfahrensführung durch Instruktionsrichter Beat Forster vorliegen, wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird. 4.2. Der Beschwerdeführer führt zunächst an, der Instruktionsrichter habe es versäumt, sein eingereichtes Sistierungsgesuch zu behandeln. Damit sei sein Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt worden. Dem hält der Instruktionsrichter in seiner Stellungnahme vom 31. August 2011 entgegen, er habe mit dem Sistierungsentscheid abwarten wollen, bis sich der Beschwerdeführer zum Verfahrensstand gemäss Zwischenverfügung vom 11. August 2011 geäussert haben werde. Nach bundesgerichtlichter Rechtsprechung muss eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens durch zureichende Gründe gerechtfertigt sein. Andernfalls wäre von einer mit dem Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV nicht zu vereinbarenden Rechtsverzögerung auszugehen (BGE 130 V 90 E. 5). Beim Entscheid darüber, ob das Verfahren zu sistieren ist, steht dem Richter oder der Richterin ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 119 II 386 E. 1b, ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 113 f. Rz. 3.14 ff. mit weiteren Hinweisen). Vorliegend lag es somit grundsätzlich im Ermessen von Beat Forster, als Instruktionsrichter zu beurteilen, ob das Verfahren auf Ersuchen des Beschwerdeführers sistiert werden kann. Aus
A4650/2011 Seite 10 nachvollziehbaren Gründen wurde dies von ihm zum damaligen Zeitpunkt verneint. 4.3. Hinsichtlich der zweiten Zwischenverfügung vom 11. August 2011 rügt der Beschwerdeführer insbesondere, der Instruktionsrichter habe sich mit der Ankündigung, das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben, bereits auch in der Hauptsache in eindeutiger Weise festgelegt und sei für seine Beschwerdegründe nicht mehr offen gewesen. Auf den ersten Blick erscheint es verständlich, dass die Bekanntgabe des Instruktionsrichters, das Verfahren möglichenfalls infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, beim Beschwerdeführer den Eindruck der Befangenheit erwecken mag. Doch der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass ein Richter oder eine Richterin in bestimmten Verfahrenskonstellationen nicht umhin kommt, sich bereits in einem früheren Verfahrensstadium, im Rahmen prozessleitender Anordnungen, zu Fragestellungen zu äussern, die auch für den Endentscheid relevant sind. Dies trifft namentlich bei Zwischenentscheiden zu, mit denen im Hinblick auf eine mögliche Gegenstandslosigkeit des Verfahrens das rechtliche Gehör gewährt wird. Vielmehr liegt die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Fall geradezu im Interesse der Partei, ist es doch erforderlich, dass sie ihren Entscheid, die Beschwerde zurückzuziehen oder aufrechtzuerhalten, im Wissen um die ausschlaggebenden Gesichtspunkte treffen kann, welche das Gericht anlässlich einer ersten summarischen Prüfung des Falles bewogen haben, eine Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit ins Auge zu fassen (Urteil des Bundesgerichts U 391/04 vom 13. September 2005 E. 3.2.2 und 4.2, 8C_555/2007/8C_556/2007 vom 31. Juli 2008 E. 6.1.3, je mit weiteren Hinweisen). Mit Verfügung vom 11. August 2011 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu der sich abzeichnenden Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gewährt. Der Instruktionsrichter hat die Stellungnahme des Beschwerdeführers eingeholt, um anschliessend eine abschliessende verfahrensrechtliche Beurteilung der Beschwerde vornehmen zu können. Seine diesbezüglichen Erwägungen gingen nicht über das prozessual Erforderliche hinaus. Dementsprechend ist auch eine daraus resultierende mögliche Befangenheit von Instruktionsrichter Beat Forster zu verneinen. 4.4. Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung
A4650/2011 Seite 11 bildet, soweit es im Streit liegt. Fragen, über welche die erstinstanzliche Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 25 f. Rz. 2.7 f.). Der Hinweis des Instruktionsrichters, die Beschwerdeanträge dürften nicht über den Gegenstand des Gesuches vom 17. Mai 2011 bzw. den Inhalt der beiden vorinstanzlichen Verfügungen vom 24. Mai und 8. August 2011 hinausgehen, ist demgemäss als allgemeiner Verweis auf die Rechtslage zu verstehen. Er enthält – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – keine präjudizielle Aussage zur tatsächlichen Zulässigkeit der erhobenen Rügen. 4.5. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2011 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" bis zum 17. August 2011 vollständig ausgefüllt zusammen mit den nötigen Beweismitteln einzureichen. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die unentgeltliche Prozessführung grundsätzlich nur gewährt werden, wenn der Beschwerdeführer nachweist, dass er nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, den Prozess aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Hierzu hat er seine finanzielle Situation offenzulegen und soweit als möglich zu belegen. (vgl. MARTIN KAYSER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 12 zu Art. 65; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 228 Rz. 4.109; Beschluss der Präsidentenkonferenz des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2007). Das vom Instruktionsrichter gewählte Vorgehen betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entspricht somit der gängigen Gerichtspraxis und es ist nicht ersichtlich, inwiefern aus dieser prozessleitenden Handlung ein Ausstandsgrund abzuleiten wäre. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Verfügung vom 4. August 2011 erst am 17. August 2011 zur Kenntnis nehmen können, erweist sich als nicht stichhaltig. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 4. August 2011 eine gerichtsübliche Frist bis zum 17. August 2011 angesetzt, um den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen. Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass jene Verfügung gleichentags versandt wurde. Der Beschwerdeführer befindet sich mit Einreichung der Beschwerde in einem Prozessrechtsverhältnis und ist daher grundsätzlich gehalten, für die rechtzeitige Empfangnahme seiner Post besorgt zu sein (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O, S. 200 f.
A4650/2011 Seite 12 Rz. 4.29 f. mit weiteren Hinweisen). Ohnedies wurde die vom Beschwerdeführer beanstandete Frist im Rahmen der Zwischenverfügung vom 11. August 2011 nochmals von Amtes wegen bis zum 24. August 2011 erstreckt. Der Beschwerdeführer hätte daher genügend Zeit gehabt, seinen prozessualen Mitwirkungspflichten nachzukommen. 4.6. Der Vorwurf der Begünstigung wird vom Beschwerdeführer nicht näher substantiiert. Nach Art. 305 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) ist wegen Begünstigung strafbar, wer jemandem der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder einem Massnahmenvollzug entzieht. Vorliegend bestehen indes keinerlei Anhaltspunkte für ein strafbares Handeln des Instruktionsrichters. 4.7. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich weder aus der Begründung des Ausstandsbegehrens des Beschwerdeführers noch aus der Stellungnahme des Richters konkrete Hinweise auf das Bestehen einer persönlichen Feindschaft zwischen den Genannten ergeben. 4.8. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen bleibt zusammenfassend festzustellen, dass bei objektiver Betrachtung keine Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Das Ausstandsbegehren gegen Richter Beat Forster im Verfahren A3762/2011 ist daher abzuweisen. 5. 5.1. Bezüglich der Verfahrenskosten regelt das VwVG in Art. 63 Abs. 1, dass die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind, jedoch ausnahmsweise erlassen werden können. Ein Erlass ist namentlich aus Billigkeitsgründen möglich (vgl. MARCEL MAILLARD, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 63 Rz. 18 f.). Soweit dem Beschwerdeführer für sein Unterliegen Verfahrenskosten aufzuerlegen wären, sind ihm diese in Anwendung der genannten Bestimmung (vgl. auch Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu erlassen und auf die Gerichtskasse zu nehmen.
A4650/2011 Seite 13 5.2. Infolge Unterliegens steht dem Beschwerdeführer von vornherein keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
A4650/2011 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen. 2. Für den vorliegenden Zwischenentscheid werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Einschreiben) – das Generalsekretariat des EJPD (Einschreiben mit Rückschein) Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: André MoserFlurina Peerdeman Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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