B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-4648/2020
Urteil vom 25. August 2021 Besetzung
Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
AGT Europe Automotive Import SA, Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon SZ, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verwaltungsverfahren; Ausstandsbegehren.
A-4648/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Die AGT Europe Automotive Import SA ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Pfäffikon, Schwyz, und bezweckt den Import und Export von Automobi- len und Motorrädern jeglicher Art, einschliesslich Autobestandteile. B. B.a Mit Jahresschlussrechnung 2019 vom 20. April 2020 verlangte das Bundesamt für Energie (BFE) von der AGT Europe Automotive Import SA gestützt auf Art. 30 der Verordnung vom 30. November 2012 über die Re- duktion der CO 2 -Emissionen (CO 2 -Verordnung, SR 641. 711) eine Nach- zahlung für das Jahr 2019. Zur Begründung führte es an, die individuellen Zielvorgaben der durchschnittlichen CO 2 -Emissionen seien überschritten worden. Die AGT Europe Automotive Import SA habe emissionsstarke Fahrzeuge importiert, die nur für kurze Zeit als Lieferwagen zugelassen und danach zu Personenwagen mutiert worden seien, um auf rechtsmiss- bräuchliche Weise in den Genuss der Vorteile des CO 2 -Sanktionssystems für Nutzfahrzeuge zu gelangen. Die Jahresschlussrechnung 2019 wurde von A.________ (...) unterzeich- net. B.b Ende Mai verschickte das BFE Schlussrechnungen für die CO 2 -Sank- tion 2019 an sieben Importeure, die mutmasslich rechtsmissbräuchlich Fahrzeuge in Verkehr gesetzt hätten. Die Fahrzeuge wurden im Rahmen dieser Schlussrechnungen vom BFE nicht berücksichtigt (und führten zur Forderung von Nachzahlungen). Am 10 Juni 2020 fand ein Vermittlungs- versuch zwischen Vertretern des Verbands freier Autohandel Schweiz (VFAS) und dem BFE statt. B.c Am 26. Juni 2020 beantragte die AGT Europe Automotive SA beim BFE die Korrektur der Jahresschlussrechnung 2019, eventualiter den Er- lass einer anfechtbaren Verfügung im Sinne von Art. 33 der CO 2 -Verord- nung. Die CO 2 -Sanktionen seien nicht auf Fahrzeuge der Kategorie «Lie- ferwagen» anwendbar. Massgebend sei der Zustand der Fahrzeuge beim erstmaligen Inverkehrbringen. Die spätere Umwandlung der Fahrzeuge habe keinen Einfluss auf die Einordnung der Fahrzeugkategorie. In der Jahresschlussrechnung seien 13 Fahrzeuge fälschlicherweise nicht aufge- nommen und 144 Fahrzeuge auf unzulässige Weise als Personenwagen qualifiziert worden.
Vollzug befasst seien und an der Revision der CO 2 -Verordnung, an der Brancheninformation vom 17. Dezember 2019 sowie an den Vergleichs- verhandlungen vom 10. Juni 2020 mit Branchenvertretern mitgewirkt hät- ten. Sie müssten in den Ausstand treten, da ein Interessenkonflikt bestehe und sie befangen seien. B.e Mit Schreiben vom 9. Juli 2020 überwies B.________ (...) das Aus- standsbegehren zuständigkeitshalber an das Eidgenössische Departe- ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Er nahm zum Ausstandsgesuch Stellung und beantragte dessen Ablehnung. An der laufenden Teilrevision der CO 2 -Verordnung, der Brancheninformation vom 17. Dezember 2019, dem telefonischen Vermittlungsversuch zwischen Vertretern des VFAS und dem BFE vom 10. Juni 2020 sowie am bisherigen CO 2 -Vollzug seien neben ihm C.________ (...), D.________ (...), und A.________ beteiligt gewesen. In der Teilrevision der CO 2 -Verordnung und der Brancheninformation sei die Frage des Rechtsmissbrauchs in generell- abstrakter Weise behandelt worden und habe kein konkretes Verfahren be- troffen. Die übrigen Vorbringen seien nicht geeignet, auf eine Befangenheit zu schliessen. B.f Mit Schreiben vom 31. Juli 2020 nahm die AGT Europe Automotive Im- port SA Stellung. Die vier genannten Personen seien mit der Frage des vermeintlich rechtswidrigen Vorgehens, das ihr in der Schlussrechnung vorgeworfen worden sei, mehrfach konkret befasst gewesen und hätten sich bereits eine Meinung gebildet. Sie seien in Personalunion rechtsset- zend sowie vollziehend tätig und offensichtlich neuen Argumenten nicht mehr zugänglich. Der Verfahrensausgang sei damit nicht mehr als offen zu betrachten. B.g Mit Verfügung vom 17. August 2020 wies das UVEK das Ausstands- begehren ab. Aus der Mitwirkung der Mitarbeitenden des BFE an der Teil- revision des Gesetzes und der Verordnung, der BFE-Brancheninformation sowie aus der Teilnahme an Vergleichsverhandlungen und am bisherigen Vollzug könne nicht auf eine unzulässige Vorbefassung geschlossen wer- den. Hierzu müssten weitere Anhaltspunkte vorliegen. Allenfalls beste- hende Differenzen in der Rechtsauslegung führten nicht zum Ausstand. Das zweistufige Verfahren bei der Berechnung und Erhebung der Sanktio- nen sei eine Art Einspracheverfahren. Das BFE lege seine vorläufige
A-4648/2020 Seite 4 Rechtsauffassung im Rahmen der Schlussrechnung dar, um den Grossim- porteuren das rechtliche Gehör zu gewähren. Bei diesem Vorgehen könne nicht auf das Vorliegen eines Ausstandsgrunds geschlossen werden. Es sei zu erwarten, dass die Mitarbeitenden des BFE neue Argumente objektiv beurteilen könnten. C. Mit Eingabe vom 17. September 2020 erhebt die AGT Europe Automotive Import SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde gegen die Verfügung des UVEK (nachfolgend: Vorin- stanz) vom 17. August 2020 und beantragt deren Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. D. In der Vernehmlassung vom 19. Oktober 2020 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. E. In ihren Schlussbemerkungen vom 19. November 2020 hält die Beschwer- deführerin an ihren Anträgen fest. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), so- fern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Entscheid über ein Ausstandsbegehren. Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügun- gen über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht zulässig (vgl. Art. 45 VwVG).
A-4648/2020 Seite 5 Die Verfügung stammt von einer Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG; es liegt keine Ausnahme bezüglich des Sachgebiets vor (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde zu- ständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren betei- ligt und ist durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem ihre Begeh- ren abgewiesen wurden, sowohl formell als auch materiell beschwert, wes- halb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus- übung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG) sowie auf Angemes- senheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe gegen das Willkürverbot verstossen, weil sie entscheidrelevante Vorbringen und Be- weismittel nicht berücksichtigt habe. Da erhebliche Vorbringen nicht ernst- haft geprüft worden seien, habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör ver- letzt und den Sachverhalt unrichtig sowie unvollständig festgestellt. Zur Be- gründung bringt sie im Wesentlichen vor, die vier genannten Mitarbeiter des BFE seien bereits auf fachbehördlicher Ebene mit dem gleichen Kon- flikt zwischen ihr als Grossimporteurin und dem BFE befasst gewesen und würden nun Einfluss auf die beantragte Verfügung nehmen. Die Vorinstanz habe dies bei ihrer Entscheidfindung ausser Acht gelassen. 3.1 Nach Art. 12 VwVG ist der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (BGE 117 V 282 E. 4a). Die Behörde ist nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltsele- ment umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärun- gen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als an- gezeigt erscheinen. Die Amtsermittlung endet, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bewiesen ist oder wenn willkürfrei ausgeschlossen werden
A-4648/2020 Seite 6 kann, dass weitere Abklärungen zu einem zusätzlichen Erkenntnisgewinn führen (vgl. BVGE 2015/1 E. 4.2). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbrin- gen der Parteien tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begrün- dung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Eine Behörde hat angebotene Beweise nur dann abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG). Beweise müssen dagegen nicht abgenommen werden, wenn sie entweder eine nicht rechtserhebliche Frage betreffen oder wenn sich dadurch von vorneherein am festgestellten Ergebnis nichts ändern würde. Auch steht der Anspruch auf rechtliches Gehör einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; 136 I 229 E. 5.3). 3.2 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung festgehalten hat, ist die Mitwirkung der vier genannten Mitarbeiter des BFE auf den verschiedenen von der Beschwerdeführerin geltend gemachten fach- und vollzugsbehörd- lichen Ebenen unbestritten. Die vorgebrachte Mehrfachbefassung jener Personen im Rahmen der Erarbeitung von Gesetzesvorlagen und beim Vollzug der CO 2 -Emissionsvorschriften ist Bestandteil der angefochtenen Verfügung. Die sachverhaltlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin wur- den von der Vorinstanz integral übernommen und rechtlich gewürdigt. Da- mit hat sie die Vorbringen tatsächlich gehört sowie in ihrer Entscheidfin- dung berücksichtigt und die Beschwerdeführerin konnte sich ein Bild von der Tragweite des Entscheids machen (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. 3.3 Die Rüge, das Beweisverfahren sei fehlerhaft durchgeführt worden, ist offensichtlich unbegründet. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin geht nicht hervor, welche Beweise von der Vorinstanz nicht abgenommen worden seien. In ihren Schlussbemerkungen macht die Beschwerdeführe- rin geltend, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass sie auch eine Befangenheit aufgrund einer Akzeptanz der Praxis seit 2012 gerügt habe. In der angefochtenen Verfügung wurde festgestellt, dass die vier genann- ten Personen im Rahmen der fachbehördlichen Tätigkeit (Verfassen von
A-4648/2020 Seite 7 Erläuterungen zu Verordnungsänderungen, Erlass von Brancheninformati- onen sowie Gespräche mit Verbänden) und beim Vollzug verschiedene Funktionen eingenommen hätten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Feststellung die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vortragstä- tigkeit der Mitarbeiter im Rahmen des CO 2 -Sanktionsteams aus dem Jahr 2012 nicht umfassen soll. Die Vorinstanz ist nicht gehalten, auf jedes ein- zelne Detail Bezug zu nehmen. Hinsichtlich der strittigen Frage, ob deshalb seit 2012 eine Akzeptanz der als rechtsmissbräuchlich eingestuften Praxis bestanden habe, hat das BFE in der Jahresschlussrechnung 2019 eine an- dere Auffassung vertreten. Für die Beurteilung der Ausstandspflicht ist die- ses Sachverhaltselement aber – entgegen den Vorbringen der Beschwer- deführerin – nicht rechtserheblich. Allgemeine Vorwürfe der Befangenheit, wie andere Ansichten in Grundsatzfragen oder der Umstand, dass die Par- tei eine andere Rechtsauffassung vertritt oder die herrschende Praxis der Behörde in einer bestimmten Frage von der Auffassung der Partei ab- weicht, enthalten keine konkreten Anhaltspunkte für eine Befangenheit (vgl. E. 4.1.3 und E. 4.7 hiernach). 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die formellen Rügen unbe- gründet sind. Dass sich die Vorinstanz mit der angeblichen Akzeptanz der Praxis seit 2012 nicht weiter befasst haben soll, ist für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs nicht entscheidwesentlich und lässt auf keine unrich- tige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung schliessen. 4. Die Beschwerdeführerin begehrt die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung und verlangt eine «Auseinandersetzung mit der tatsächlichen, inhalt- lichen und funktionalen Befassung» der vom Ausstandsgesuch betroffenen Behördenvertreter. Sie seien in Personalunion rechtssetzend und vollzie- hend tätig geworden und würden offensichtlich neuen Argumenten nicht mehr zugänglich sein. Sinngemäss macht sie geltend, die Vorinstanz hätte deshalb die vier genannten Mitarbeiter des BFE in den Ausstand versetzen müssen. 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 10 VwVG muss eine Person, die eine Verfügung zu tref- fen oder diese vorzubereiten hat, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache befangen sein könnte. Neben verschiedenen speziellen Ausstands- gründen (Art. 10 Abs. 1 Bst. a–c VwVG) statuiert Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG einen Auffangtatbestand, wonach eine Person in den Ausstand zu treten
A-4648/2020 Seite 8 hat, wenn sie aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte. Um welche Gründe es sich dabei handelt, ist jeweils unter Berücksichti- gung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Es genügt für einen entsprechenden Ausstandsgrund, dass Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit zu begründen ver- mögen (vgl. BGE 137 II 431 E. 5.2; Urteil des BVGer A-2142/2016 vom 9. September 2016 E. 6.1 m.w.H.). Für Verwaltungsverfahren gilt nicht der gleich strenge Massstab wie ge- mäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK für Justizverfahren unabhängiger richterlicher Behörden (BGE 140 I 326 E. 5.2; 125 I 209 E. 8). Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nichtrichterliche Justizpersonen bezie- hungsweise gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid bera- tend oder instruierend mitwirken, sind nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege nicht leichthin gutzuheissen (zum Ganzen siehe Urteil des BGer 2C_989/2020 vom 29. April 2021 E. 2.2 m.H.; Urteile des BVGer A-2142/2016 vom 9. Sep- tember 2016 E. 6.1; A-7010/2015 vom 19. Mai 2016 E. 3 m.w.H.). 4.1.2 Von einer Vorbefassung ist dann auszugehen, wenn sich dieselbe Amtsperson in einem früheren Verfahrensabschnitt in amtlicher Funktion mit derselben Angelegenheit befasst hat und dabei eine ähnliche Frage zu beantworten hatte; bei Exekutivbehörden ist dabei zu berücksichtigen, dass ihr Amt mit einer sachbedingten Kumulation verschiedener, auch po- litischer Aufgaben einhergeht (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2; Urteil des BGer 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.2). Exekutivbehörden sind auf- grund ihres Amtes, anders als ein Gericht, nicht allein zur (neutralen) Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen. Sie tragen zugleich eine besondere Verantwortung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufga- ben. Liegt die amtliche Mehrfachbefassung damit im öffentlichen Interesse und ist sie in diesem Sinne systembedingt, so liegt nicht bereits darin eine unzulässige Vorbefassung. Ob eine systembedingt vorbefasste Amtsper- son tatsächlich voreingenommen erscheint, entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2; BGE 125 I 119 E. 3f; Urteil des BGer 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.3). Dabei ist vorab je nach Verfahrensart, Funktion oder Streitgegenstand des betreffenden Verfahrens zu unterscheiden (vgl. BGE 137 II 431 E. 5.2; 125 I 119 E. 3d und 3f).
A-4648/2020 Seite 9 Im verwaltungsinternen Verfahren wird von der Rechtsprechung eine Aus- standspflicht in der Regel nur dann bejaht, wenn der Amtsträger selbst Par- tei des Verfahrens ist oder ein persönliches Interesse am Verfahrensge- genstand hat und insoweit in «eigener Sache» entscheidet. Dies ist anhand der konkreten Umstände zu beurteilen (BGE 143 II 588 E. 3.2; Urteile des BGer 1C_97/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.4; 2C_305/2011 vom 22. Au- gust 2011 E. 2.5; 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.2; Urteil des BVGer A-600/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 2.1.4). 4.1.3 Die Tatsachen, die den Ausstandsgrund bewirken, müssen von der Partei, die sich darauf berufen will, zumindest glaubhaft gemacht werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 BGG). Dabei genügt es, wenn eine gewisse Wahr- scheinlichkeit dafürspricht (vgl. BGE 120 II 393 E. 4c). Bloss allgemeine Vorwürfe der Befangenheit – beispielsweise andere Ansichten in Grund- satzfragen oder der Umstand, dass die herrschende Praxis der Behörde zu einer bestimmten Frage von der Auffassung der Parteien abweicht – sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine Befangenheit (vgl. Urteile des BVGer B-2381/2020 vom 23. September 2020 E. 6.2 m.H.; A-2142/2016 vom 9. September 2016 E. 6.4.2 m.H.). 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass vier Mitarbei- ter des BFE bereits als Fachexperten beim Entwurf, der Änderung und der Umsetzung der CO 2 -Sanktionsbestimmungen involviert gewesen seien und Einfluss auf die beantragte Verfügung hätten. Sie hätten seit dem Jahr 2012 eine Umgehungspraxis geduldet, die sie durch die bestrittene Jah- resschlussrechnung 2019 vom 20. April 2020 nachträglich ändern sowie gemäss diverser Publikationen (Erläuterungen, Brancheninformation vom 17. Dezember 2019, etc.) als rechtsmissbräuchlich einstufen wollten. 4.3 Um die CO 2 -Emissionen in der Schweiz zu reduzieren, wurden im Bun- desgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO 2 -Emissio- nen (CO 2 -Gesetz, SR 641.71) Reduktionsziele und Massnahmen festge- legt. Das BFE ist als Fachbehörde massgeblich an der Gestaltung und Um- setzung der technischen Massnahmen zur Senkung der CO 2 -Emissionen beteiligt. Als technische Massnahme zur Verminderung der CO 2 -Emissio- nen im Mobilitätsbereich gelten seit 2012 CO 2 -Emissionsvorschriften für neue Personenwagen, Lieferwagen und Sattelschlepper (vgl. Art. 10–13 CO 2 -Gesetz). Die Schweizer Importeure sind verpflichtet, die CO 2 -Emissi- onen der erstmals in der Schweiz zum Verkehr zugelassenen Personen- wagen zu senken. Seit dem 1. Juli 2012 wird für den Importeur eine Sank- tion fällig, wenn seine durchschnittlichen CO 2 -Emissionen pro Kilometer
A-4648/2020 Seite 10 den Zielwert überschreiten. Für Schweizer Grossimporteure werden diese Bestimmungen vom BFE vollzogen (vgl. Art. 30 ff. der Verordnung über die Reduktion der CO 2 -Emissionen [CO 2 -Verordnung]). Das BFE muss im Wei- teren die Öffentlichkeit über die Erreichung der Zielvorgaben, die erhobe- nen Sanktionen und die Anzahl der Grossimporteure informieren (vgl. Art. 36 CO 2 -Verordnung). 4.4 Im vorliegenden Fall ist von einer amtlichen Mehrfachbefassung der vier genannten Mitarbeiter des BFE auszugehen. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die von ihr geltend gemachte Vorbefassung an sich keine Ausstandspflicht begründet. Die fachbehördliche Mitwirkung der vier Per- sonen am Erlass der CO 2 -Sanktionsbestimmungen schliesst eine einzel- fallbezogene Umsetzung der Bestimmungen durch dieselben Personen im Verwaltungsverfahren nicht aus. Selbst wenn es sich bei den von den Be- hördenvertretern verfassten Erläuterungen zum Rechtsmissbrauch um die- selbe strittige rechtliche Fragestellung wie im Verfahren aufgrund der Ein- sprache der Beschwerdeführerin gegen die Jahresschlussrechnung 2019 handelt, ist die systembedingte Vorbefassung der involvierten Behörden- vertreter hinzunehmen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemach- ten Tätigkeiten (etwa Verfassen von Erläuterungen oder Brancheninforma- tionen) fallen in den Aufgabenbereich des BFE als Fachbehörde. Die vier Mitarbeiter des BFE haben sich daran nicht als Privatpersonen beteiligt. Sie haben mit ihrer Tätigkeit öffentliche und nicht private Interessen ver- folgt. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Interessenkonflikt – etwa aufgrund ihrer Zuständigkeit für die Erläuterungen von rechtlichen Bestimmungen und für den Vollzug jener Bestimmungen – ist vom Gesetz- geber vorprogrammiert (vgl. BGE 143 II 588 E. 3.2). Aufgrund der system- bedingten amtlichen Mehrfachbefassung liegt keine unzulässige Vorbefas- sung vor. Die vier Mitarbeiter des BFE gelten deshalb nicht als befangen und es trifft sie keine Ausstandspflicht. 4.5 Darüber hinaus wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, dass sich ein Behördenmitglied ihr gegen- über bereits in einer Art festgelegt hätte, dass es einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich wäre. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus der ein- sprachefähigen Jahresschlussrechnung 2019 nicht, dass sich A.________ oder andere vom Ausstandsgesuch betroffene Behördenvertreter bereits auf eine unverrückbare Art festgelegt hätten. Dies lässt sich auch nicht aus der rechtlichen Begründung der Jahresschlussrechnung ableiten, die der
Verordnung, welches aufgrund der Bestreitung der Jahresschlussrechnung durch die Beschwerdeführerin geführt wird, ist bis zum Erlass des materi- ellen Entscheids als ergebnisoffen zu betrachten. 4.6 Die Vorinstanz hat auch zutreffend festgehalten, dass der Hinweis auf einen Vermittlungsversuch im Zuge einer Telefonkonferenz mit Branchen- vertretern vom 10. Juni 2020 nicht geeignet ist, den Anschein der Befan- genheit zu erzeugen. Die blosse Behauptung, es liege deshalb ein Aus- standsgrund vor, genügt nicht (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.6). 4.7 Die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, dass sich die vier Personen ihr gegenüber grob pflichtwidrig verhalten hätten. Ihre Argumen- tation, wonach die vom BFE als rechtsmissbräuchlich eingestufte Praxis seit 2012 geduldet und die Brancheninformation zu kurzfristig erlassen worden sei, um darauf reagieren zu können, lässt die betreffenden Behör- denmitglieder nicht als befangen erscheinen. Die Beschwerdeführerin bringt damit bloss eine unterschiedliche Einschätzung der Rechtslage vor, zumal das BFE in der Jahresschlussrechnung 2019 die Existenz einer sol- chen geduldeten Praxis bestritten hat. Sollte die Beschwerdeführerin mit ihrer Rechtsauffassung im Verwaltungsverfahren nicht durchdringen, liegt es an ihr, dies allenfalls im Instanzenzug nach dem Erlass eines materiellen Entscheids geltend zu machen (vgl. statt vieler BGE 116 Ia 135 E. 3a). Dies gilt auch für den gerügten Zeitpunkt des Erlasses der Brancheninformation sowie der Umsetzung der CO 2 -Sanktionen und nimmt den Entscheid nicht vorweg. Selbst wenn die bereits mit der Brancheninformation vom 17. De- zember 2019 kommunizierte Praxis der Behörde zu dieser Frage die Füh- rung des Verwaltungsverfahrens – zumindest aus der Sicht der Partei – als wenig erfolgversprechend erscheinen lässt, liegen deshalb noch keine An- haltspunkte für eine Befangenheit vor. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Umstände geltend gemacht hat, die bei objektiver Betrachtung für den An- schein der Befangenheit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG sprechen würden. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die von ihr offerierten Be- weismittel für den Entscheid über die Ausstandspflicht relevant sein könn- ten. Die Beschwerdeführerin substanziiert nicht, welche konkreten Stellen beziehungsweise Aussagen in den von ihr genannten Akten für eine Be- fangenheit einer bestimmten Amtsperson sprechen sollen. Dass die aufge-
A-4648/2020 Seite 12 führten Personen bereits mit der von ihnen als rechtsmissbräuchlich ein- gestuften Praxis von Grossimporteuren systembedingt vorbefasst waren, bildet für sich genommen keinen Ausstandsgrund. Die Vorinstanz hat das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. Die Be- schwerde ist als unbegründet abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. Sie hat die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 6.2 Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Die Vor- instanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
A-4648/2020 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Alexander Misic Anna Wildt
A-4648/2020 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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