Abt ei l un g I A-46 4 2 /2 00 8 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 0 9 Richter André Moser (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiber Simon Müller. Erbengemeinschaft X., bestehend aus Y. Beschwerdeführende, gegen Staat Wallis, vertreten durch das Departement für Verkehr, Bau und Umwelt, Dienststelle für Strassen- und Flussbau, Abteilung Nationalstrassen Bau, Kantonsstrasse 275, Postfach 160, 3902 Glis, Beschwerdegegner, Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Vorinstanz. Plangenehmigung, (Nationalstrasse A9, Projektänderung im Bereich Visp West). B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
A- 46 42 /2 0 0 8 Sachverhalt: A. Im Rahmen der Planung der vierspurigen Autobahn A9 Abschnitt Steg- Gampel – Brig-Glis hat der Staatsrat des Kantons Wallis am 6. April 2002 das Ausführungsprojekt für die Teilstrecke Visp West – Visp-Ost, Umfahrung Visp Süd, genehmigt. Nicht Gegenstand dieser Plangeneh- migung waren das Anschlussbauwerk Visp-West und die Zubringer- strassen in diesem Bereich. Für diesen Teil des Projektes arbeitete der Kanton Wallis ein geändertes Projekt aus (nachfolgend Projektän- derung Visp West). Diese Projektänderung reichte der Kanton Wallis am 15. Dezember 2005 dem infolge einer Änderung des anwendbaren Verfahrensrechts zuständig gewordenen Eidgenössischen Departe- ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zur Genehmigung ein. Die Projektänderung umfasst die Ein- und Ausfahrten der Autobahn, verschiedene Kreuzungsbauwerke der Anschlüsse und Zubringer- strassen mit der Autobahn, Eisenbahnlinien und Gewässern (Gross- grundkanal, Vispa) sowie mehrere Kreuzungen und Kreisel. Im Bereich der Grundstücke der Erbengemeinschaft X._______ führt die geplante Zufahrtsstrasse von einem Kreisel (Wehreiakreisel) entlang dem Grossgrundkanal und steigt anschliessend auf einem Damm in einem Bogen zur Brücke über die Vispa an. B. Mit Plangenehmigungsverfügung vom 12. Juni 2008 hat das UVEK die Pläne der Projektänderung Visp West genehmigt. Eine gegen das Projekt erhobene Einsprache der Erbengemeinschaft X._______ wies das UVEK ab. C. Gegen diese Verfügung erheben die Mitglieder der Erbengemeinschaft X._______ (Beschwerdeführende) mit Schreiben vom 11. Juli 2008 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die Variantenwahl sei von einem unabhängigen Experten unter Einbezug einer Tunnellösung zu prüfen, der Lärmschutz sei auch unter Berücksichtigung des Werkverkehrs der Lonzawerke sicherzustellen und das Projekt sei unabhängig von der Rottenkorrektion zu planen. Se ite 2
A- 46 42 /2 0 0 8 Zur Begründung bringen die Beschwerdeführenden vor, mit einer Überdeckung des heute bestehenden Kanals könnte Platz für den Kreisel geschaffen werden, so dass eine Variante mit weniger Lärmbe- lastung und geringerem Landbedarf realisiert werden könnte. D. Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom
A- 46 42 /2 0 0 8 Auch die Störfallsicherheit spreche für eine unterirdische Linienfüh- rung. Eine Verbindung des Nationalstrassenprojektes mit der Rotten- korrektion sei nicht sinnvoll und führe zu immissionsintensiven Lösun- gen. Auch der Landschaftsschutz verlange eine Tieferlegung der Strasse bzw. eine Tunnellösung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das UVEK gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundes- verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde. 2. 2.1Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als Eigentümer eines vom Bauprojekt betroffenen Grundstückes sind die Beschwerdeführenden in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen. Bei den von ihnen geforderten Varianten würde ihr Grundeigentum in geringerem Masse beeinträchtigt. Sie haben damit ein aktuelles und praktisches Interesse und sind zur Beschwerde legitimiert. 2.2Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können Begeh- ren gestellt werden, welche bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Einspracheverfahrens waren. Eine Änderung oder Ausweitung der Be- gehren gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren ist dagegen nicht zulässig (BGE 133 II 30 E. 2.2 f., Entscheid des Bundesgerichtes 1E.18/1999 vom 25. April 2001 E. 3, vgl. auch Art. 27d Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. März 1950 über die Nationalstrassen [NSG, SR 725.11]). 3. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung Se ite 4
A- 46 42 /2 0 0 8 auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschrei- tung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 4. 4.1Die Beschwerdeführenden machen geltend, die genehmigte Variante sei aus landschafts- und lärmschützerischer Sicht schlechter als die im ursprünglichen Projekt vorgesehenen. Die von der Vorinstanz vorgebrachten Einwände gegen andere Varianten seien nicht stichhaltig. Das Projekt sei zudem nie von einem unabhängigen Experten begutachtet worden. 4.2Die Vorinstanz wendet dagegen ein, die Anliegen der Beschwer- deführenden seien geprüft worden, entsprechend seien Verhand- lungen geführt und Zusatzberichte eingeholt worden. Die Gestaltung des Projektes werde wesentlich durch äussere Faktoren geprägt: So seien die Höhenlage bestimmter Fixpunkte sowie technische Normen für Steigungen und Kurvenradien zu berücksichtigen. Im Rahmen einer Plangenehmigung seien nicht sämtliche denkbaren Varianten zu prüfen, sondern ob die zur Genehmigung vorgelegte Variante recht- mässig sei. Der Beschwerdegegner hält fest, die Linienführung sei Gegenstand zahlreicher Abklärungen durch Experten und Fachbehörden gewesen. Die gewählte Linienführung berücksichtige die gegenüberstehenden Interessen am besten und entspreche den Vorschriften der Strassen- und der Umweltschutzgesetzgebung. 4.3Stehen den Anforderungen des Nationalstrassenbaus andere schutzwürdige Interessen entgegen, so sind die Interessen gegenein- ander abzuwägen (Art. 5 Abs. 2 NSG). Ob die auf dem Spiele ste- henden, für und wider das Werk sprechenden Interessen richtig ge- geneinander abgewogen wurden, ist eine Rechtsfrage, welche das Bundesverwaltungsgericht frei zu prüfen hat. Dieses ist als gerichtliche Behörde jedoch weder Oberplanungsbehörde noch Aufsichtsbehörde in Umweltschutzfragen. Zwar kann es die Verfügungen der Plangeneh- migungsbehörden auch auf ihre Angemessenheit hin überprüfen (Art. 49 Bst. c VwVG), doch setzt es sein eigenes Gutdünken nicht anstelle des Ermessens der fachkundigen Verwaltungsbehörde (BGE 129 II 331 E. 3.2). 4.4Das UVEK hat vorliegend gestützt auf übereinstimmende Anträge des Beschwerdegegners und der Fachbehörden des Bundes (Bundes- Se ite 5
A- 46 42 /2 0 0 8 amt für Strassen [ASTRA], Bundesamt für Umwelt [BAFU]) das vorge- legte Projekt genehmigt. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt nicht über eigenes Fachwissen, welches demjenigen der Fachbehörden ent- spricht. Es hat daher in die Interessenabwägung der Vorinstanz nur einzugreifen, wenn die Interessenabwägung nicht nach den einschlägi- gen Regeln vorgenommen wurde (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 26 Rz. 37), wenn das Bundesrecht klar eine andere Lösung verlangt, keine fachtech- nischen Abklärungen mehr nötig sind und kein Spielraum des (Verwal- tungs-)Ermessens besteht, sondern nur eine Lösung als möglich und rechtmässig erscheint (BGE 129 II 331 E. 3.2). Bei der Überprüfung der Interessenabwägung ist zu klären, ob die Vorinstanz alle berührten Interessen ermittelt und beurteilt sowie die möglichen Auswirkungen der Entscheidung berücksichtigt hat (TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 26 Rz. 40). 4.5Es ist damit in einem ersten Schritt zu fragen, ob das Projekt den bundesrechtlichen Anforderungen genügt, namentlich in den Berei- chen des Landschafts- und Lärmschutzes. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob im Rahmen der Interessenabwägung klar eine andere Lösung hätte gewählt werden müssen. 5. 5.1Zunächst ist zu untersuchen, ob das aufgelegte Projekt den Lärm- und Landschaftsschutzvorschriften genügt. Die Vorinstanz hat sich in diesem Zusammenhang auf den Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) sowie auf dessen Beurteilung durch die Fachbehörden von Bund und Kanton abgestützt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Beurteilungen des UVB durch die Umweltschutzfachstellen jeden- falls in tatsächlicher Hinsicht amtlichen Expertisen gleichzustellen, von denen die entscheidende Behörde nur aus triftigen Gründen ab- weichen darf. Auch das Bundesverwaltungsgericht darf sich – insbe- sondere in technischen und naturwissenschaftlichen Belangen – weit- gehend auf die Darlegungen der Fachstellen stützen, die vom Bundes- gesetzgeber als sachkundige Beurteilungsinstanzen eingesetzt wor- den sind (BGE 124 II 460 E. 4b mit Hinweisen). 5.2 5.2.1Die Beschwerdeführenden bringen vor, die projektierte Lösung führe zu übermässigen Lärmimmissionen. Der Schwerverkehr der Lonza-Werke bringe erheblichen Lärm mit sich. Es sei günstiger, die Se ite 6
A- 46 42 /2 0 0 8 Einhaltung der Grenzwerte von Anfang an sicherzustellen, als den Kanton – wie in der angefochtenen Verfügung – anzuweisen, bei einer Überschreitung der Grenzwerte Sanierungsschritte einzuleiten. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner wenden dagegen ein, aus dem UVB ergebe sich, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten würden. 5.2.2Auf den Grundstücken der Beschwerdeführenden bestehen keine Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen. Diese liegen auch nicht im Baugebiet oder in Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis. Es gelten demnach gemäss Art. 41 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) keine Belastungsgrenzwerte. Gemäss den Ausführungen im UVB werden die Immissionsgrenzwerte auch auf den übrigen Grundstücken in den vorliegend strittigen Bereichen eingehalten. Dies wurde auch im Fachbericht des BAFU bestätigt. Die Beschwerdeführenden bringen keine Gründe vor, weshalb die Berechnungen und Prognosen im UVB nicht korrekt sein sollten. Da keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Lärmprognosen fehlerhaft sind, ist bei der Beurteilung des Projektes darauf abzustellen. Das Projekt steht damit im Einklang mit den Lärmschutzvorschriften. Soweit in der angefochtenen Verfügung festgehalten wird, der Kanton sei verpflichtet, gegebenenfalls Sanierungsmassnahmen zu ergreifen, wird damit lediglich auf Art. 36 LSV hingewiesen. Dieser Hinweis ist – wie aus der Verfügung hervorgeht – lediglich deklaratorischer Natur. Die Beschwer- deführenden können daraus nicht ableiten, dass eine Überschreitung der Grenzwerte befürchtet werde. 5.3 5.3.1Die Beschwerdeführenden machen ferner geltend, das Projekt sei aufgrund der Rampe zur Brücke über die Vispa überdimensioniert. Sinngemäss bringen sie damit vor, das Projekt sei nicht landschafts- verträglich. Dem UVB ist zu entnehmen, dass das vorliegend zu beur- teilende Projekt die Landschaft erheblich weniger beeinträchtige als das frühere. Das BAFU hat dem Projekt denn auch zugestimmt. 5.3.2Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) sorgt der Bund bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Land- schafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kultur- denkmäler geschont werden. Objekte von nationaler Bedeutung, die in ein Bundesinventar aufgenommen wurden, sind grösstmöglichst zu Se ite 7
A- 46 42 /2 0 0 8 schonen (Art. 6 Abs. 1 NHG). Von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur abgewichen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Der vorliegend umstrittene Teil des Projektes berührt keine landschaftlichen Objekte von nationaler Bedeutung und unter- steht damit nicht dem besonderen Schutz von Art. 6 NHG. Soweit kein Objekt von nationaler Bedeutung betroffen ist, ist dem Schutzgedanken von Art. 3 NHG im Rahmen der Interessenabwägung Rechnung zu tragen (Entscheid A-2016/2006 des Bundesverwal- tungsgerichtes vom 2. Juli 2008, E. 12.1; ANNE-CHRISTINE FAVRE, in: Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 3 RZ. 4). Die lanschaftsschütze- rischen Interessen sind damit im vorliegenden Fall im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, eine Verletzung von Vor- schriften zugunsten des Landschaftsschutzes ist dagegen nicht ersichtlich. 5.4Das Projekt entspricht damit den bundesrechtlichen Umwelt- schutzbestimmungen. 6. 6.1Zu prüfen ist weiter, ob die Interessenabwägung der Vorinstanz den bundesrechtlichen Vorgaben entspricht. 6.2Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit mög- lichen Alternativen zur gewählten Linienführung auseinandergesetzt. Sie hat dabei die in der Einsprache der Beschwerdeführenden geltend gemachten Interessen berücksichtigt und gestützt auf die Fachberichte festgestellt, die Immissionsgrenzwerte seien eingehalten. Sie hat festgehalten, eine Verschiebung gegen Norden sei aus technischen Gründen nicht möglich, zudem werde das Gebiet im Rahmen der Rottenkorrektion für eine Ausweitung des Rottens benötigt. Eine Sen- kung des Niveaus der Vispabrücke sei nicht möglich, da das Niveau eines extremen Hochwassers berücksichtigt werden müsse. Auch eine Verschiebung gegen Süden scheide aus, da ansonsten der angren- zende Grossgrundkanal überdeckt werden müsste. Eine Überdeckung des Kanals sei schliesslich gewässerschutzrechtlich unzulässig. Gestützt auf den UVB und den Fachbericht des BAFU hat sie zudem festgestellt, die gewählte Variante sei mit der Umweltgesetzgebung konform, entspreche mithin auch den landschaftsschützerischen Anliegen. Die Vorinstanz hat damit sinngemäss festgestellt, die Se ite 8
A- 46 42 /2 0 0 8 allenfalls gegen die gewählte Variante sprechenden Landschafts- und Lärmschutzbedenken seien lediglich von untergeordneter Bedeutung, während die vorgebrachten Alternativen aus technischen und recht- lichen Gründen nicht realisierbar seien. Sie hat damit die betroffenen Interessen ermittelt und nachvollziehbar bewertet. Die Interessenab- wägung ist nicht zu beanstanden. 7. 7.1Die Beschwerdeführenden haben in der Beschwerde weiter verlangt, es sei eine Tunnellösung zu prüfen. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner bringen dagegen vor, eine Tunnellösung würde technisch und finanziell bedeutend aufwändiger. Ein Tunnel würde zudem tief im Grundwasser zu liegen kommen und bei Hochwasser bestehe die Gefahr der Überflutung des Tunnels. 7.2Anfechtungsobjekt einer Beschwerde gegen ein Ausführungspro- jekt für Nationalstrassen ist einzig die Plangenehmigung des Ausfüh- rungsprojekts selbst, nicht aber das diesem zugrundeliegende gene- relle Projekt. Auf Rügen, die sich gegen das generelle Projekt richten, ist daher nicht einzutreten (vgl. dazu ausführlich BGE 118 Ib 206 E. 8 b). Bestandteil des generellen Projektes ist auch die Linien- führung einschliesslich die ober- und unterirdische Strassenführung (Art. 10 Abs. 1 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 [NSV, SR 725.111]). Soweit die Beschwerdeführenden eine Tunnel- lösung beantragen, wird die Frage aufgeworfen, ob eine solche Lösung mit dem generellen Projekt vereinbar wäre. Da, wie in der Folge zu zeigen sein wird, das genehmigte Projekt bundesrechts- konform ist und die von den Beschwerdeführenden verlangte Tunnel- lösung nicht weiter zu prüfen ist, kann diese Frage offen bleiben. 7.3Die vorgebrachten Argumente gegen eine Tunnellösung sind ohne weiteres nachvollziehbar. Es kann von der Vorinstanz nicht verlangt werden, völlig unübliche oder aus anderen Gründen offensichtlich ungeeignete Varianten einlässlicher zu beurteilen. Projekt-Varianten, die mit erheblichen Nachteilen belastet sind, dürfen schon nach ersten Prüfungen aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden werden (BGE 117 Ib 425 E. 6, Entscheid des Bundesgerichts 1A.191/2003 vom 1. Juli 2004 E. 6.1.1). Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine Tunnelvariante nicht näher geprüft hat. 8. Se ite 9
A- 46 42 /2 0 0 8 8.1Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, das Projekt sei un- zweckmässigerweise mit der Rottenkorrektion verknüpft. Dies führe dazu, dass für das Projekt überdimensionierte Bauwerke erstellt und die Strasse in einer Höhenlage geführt werden müsse, was zu über- mässigen Immissionen führe. 8.2Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner führen dazu aus, es sei nicht zu beanstanden, wenn bei der Projektierung eines National- strassenprojektes darauf geachtet werde, dass der Hochwasserschutz nicht verhindert werde. Dies sei gemäss Art. 2 des Raumplanungsge- setzes vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) sogar geboten. Die Höhen- lage bestimmter Fixpunkte wie Brücken sei unabhängig von der Rot- tenkorrektion durch die Anforderungen des Hochwasserschutzes vorgegeben. 8.3Eine unzulässige Verknüpfung von Hochwasserschutzanliegen mit dem vorliegenden Projekt ist nicht ersichtlich. Eine gegenseitige Koor- dination von Hochwasserschutzmassnahmen mit der Nationalstrassen- planung ist nicht nur zulässig, sondern gemäss Art. 2 RPG geboten. Allfällige widersprechende Interessen wären dabei im Rahmen der Variantenprüfung gegeneinander abzuwägen. Unzulässig wäre es, wenn dabei einseitig bestimmten Interessen Vorrang gegeben würde. Dafür bestehen vorliegend indes keine Anhaltspunkte. 9. Überdies machen die Beschwerdeführenden geltend, die gewählte Linienführung sei unter dem Gesichtspunkt der Störfallsicherheit prob- lematisch. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der UVB hält fest, eine störfallbedingte Beeinträchtigung der Bevölkerung und der Umwelt könne praktisch ausgeschlossen werden. Eine besondere Ge- fahr durch eine – den einschlägigen technischen Normen entspre- chende – Brücke und die Steigung bei der Brückenauffahrt ist nicht erkennbar. Zudem ist festzuhalten, dass auch eine unterirdische Streckenführung Gefahren mit sich bringen würde. 10. Die Beschwerdeführenden bemängeln schliesslich, die vorliegend strit- tige Projektänderung sei nie von einem unabhängigen Experten begut- achtet worden. Das Plangenehmigungsverfahren für Nationalstrassen sieht keine Begutachtung aller Projektvarianten durch unabhängige Experten vor. Vielmehr wird die Berücksichtigung aller massgeblichen Interessen durch die Anhörung der zuständigen kantonalen und Se it e 10
A- 46 42 /2 0 0 8 eidgenössischen Fachbehörden sichergestellt. Zudem werden die Um- weltaspekte im Rahmen des UVB eingehend geprüft. Eine Begut- achtung durch unabhängige Experten ist höchstens zur Klärung von Fragen angezeigt, welche durch die Fachberichte und den UVB nicht hinreichend geklärt werden können. Aus den Eingaben der Beschwer- deführenden geht nicht hervor, inwieweit die getätigten Abklärungen inhaltlich unvollständig oder mangelhaft sein sollten. Es ist damit kein Grund zur Erstellung einer unabhängigen Expertise ersichtlich. 11. Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführenden als unterliegende Partei und haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 1'300.- bestimmt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu ver- rechnen. 13. Als unterliegende Partei haben die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der obsiegende Beschwerdegegner und die Vorinstanz sind Behörden im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE). Es ist ihnen deshalb ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.- werden den Beschwerdeführen- den auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1300.- verrechnet. Se it e 11
A- 46 42 /2 0 0 8 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) -den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. 533-195; Einschreiben) -das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: André MoserSimon Müller Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 12