Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-4632/2019
Entscheidungsdatum
14.10.2019
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-4632/2019

Urteil vom 14. Oktober 2019 Besetzung

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

Parteien

  1. A._______, ...,
  2. B._______ AG, ..., beide vertreten durch Dr. Ulf Walz, Rechtsanwalt, ..., Beschwerdeführende,

gegen

Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einfuhrabgaben; Nachleistungspflicht (Einfuhr von Pferden).

A-4632/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 10. August 2015 erliess die Zollkreisdirektion Schaffhausen zwei Nach- forderungsverfügungen, mit welchen sie A._______ und die B._______ AG für solidarisch leistungspflichtig erklärte. Der jeweils geschuldete Betrag entsprach der Differenz zwischen den Abgaben gemäss nachträglich vor- genommener Abrechnungen zum günstigeren Kontingentszollansatz und jenen, die sich ergeben hätten, wenn bei den Einfuhren verschiedener, na- mentlich genannter Pferde zum Ausserkontingentszollansatz abgerechnet worden wäre. B. Dagegen erhoben A._______ und die B._______ AG mit gemeinsamer Eingabe Beschwerde bei der Oberzolldirektion (OZD; nachfolgend auch: Vorinstanz), welche mit separaten Entscheiden vom 4. November 2016 die Beschwerde von A._______ teilweise guthiess und jene der B._______ AG abwies. C. Gegen diese Beschwerdeentscheide erhoben A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und die B._______ AG (nachfolgend: Beschwerde- führerin 2; zusammen: Beschwerdeführende) am 5. Dezember 2016 sepa- rat Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwer- deverfahren vereinigte und die Beschwerden mit Urteil A-7503/2016, A-7513/2016 vom 16. Januar 2018 abwies. D. Die wiederum gegen dieses Urteil am 19. Februar 2018 erhobene Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht hiess Letzteres mit Urteil 2C_177/2018 vom 22. August 2019 teilweise gut, hob das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf und wies das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurück, soweit die Einfuhr der Pferde «C.», «D.» und «E._______» betroffen sei. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. E. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt das Verfahren unter der vorliegen- den Nummer A-4632/2019 wieder auf.

A-4632/2019 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) entscheidet das Bun- desverwaltungsgericht in der Sache oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die jeweilige Vorinstanz zurück. Letzteres ist namentlich dann angezeigt, wenn eine aufwendigere Beweiserhebung nachgeholt werden muss, sind doch (im Vergleich zum Bundesverwal- tungsgericht) die Vorinstanzen mit den tatsächlichen Verhältnissen besser vertraut und aufgrund ihrer funktionellen und instrumentellen Ausstattung in der Regel eher in der Lage, die erforderlichen Abklärungen durchzufüh- ren und mit den Parteien in direkten Kontakt zu treten (Urteile des BVGer A-4268/2018 vom 31. Januar 2019 E. 2, A-7273/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 5; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozes- sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.194). 1.2 Daher kann es sich unter Umständen rechtfertigen, eine vom Bundes- gericht ans Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesene Sache weiter an die Vorinstanz zurückzuweisen («renvoi sur renvoi»; Urteil des BVGer A-7273/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 4 m.Hw.). 2. 2.1 Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht erwogen, dass das Bun- desverwaltungsgericht nach Art. 12 VwVG gehalten sei, sämtliche rechts- erheblichen Tatsachen abzuklären, wobei es insbesondere verpflichtet sei, die rechtserheblichen Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeführenden zu würdigen und angebotene Beweismittel abzunehmen, wenn sie zur Ab- klärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Verschiedene von den Be- schwerdeführenden anerbotene Beweise seien nicht abgenommen wor- den, obwohl sich diese als rechtserheblich erweisen könnten. Insoweit sei das Verfahren nicht spruchreif. Gleiches gelte für die Würdigung von Be- weisen, die für unerheblich befunden worden seien, womit die Untersu- chungspflicht verletzt worden sei. 2.2 Soweit das Bundesgericht eine ungenügende Erhebung bzw. Abnahme und Würdigung von Beweisen durch das Bundesverwaltungsgericht rügt, lässt sich derselbe Vorwurf gegenüber der Vorinstanz erheben. Das Bun- desverwaltungsgericht hat im Lichte des höchstrichterlichen Urteils zu Un- recht die Beweiserhebung und -würdigung durch die Vorinstanz geschützt. Folglich hat sich die Vorinstanz mit den noch zu erhebenden und einigen

A-4632/2019 Seite 4 bereits in den Akten liegenden Beweismitteln genauso wenig auseinander- gesetzt wie das Bundesverwaltungsgericht. Damit hat die Vorinstanz den Sachverhalt – wie auch das Bundesverwaltungsgericht – nicht richtig fest- gestellt, weshalb schon der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz am glei- chen Mangel leidet wie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. 2.3 Bei der Vorinstanz handelt es sich zudem um eine Behörde mit ausge- wiesenen Fachkenntnissen, namentlich im hier einschlägigen Bereich der grenzüberschreitenden Bewegung von Waren bzw. Tieren und den ent- sprechenden Zollformalitäten und -verfahren etc. (s. E. 2.4). Das Bundes- verwaltungsgericht ist hingegen für die Überprüfung von Entscheiden der Vorinstanz zuständig (Art. 31 und 33 Bst. d VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Ins- gesamt erweist es sich vorliegend als sinnvoll, dass die Vorinstanz die vom Bundesgericht auferlegten Beweismassnahmen durchführt und die Be- weise entsprechend würdigt, bevor sich allenfalls das Bundesverwaltungs- gericht wiederum mit der Sache befasst. Zudem würde eine vorgängige Beweiserhebung und Beurteilung der Sache durch das Bundesverwal- tungsgericht insbesondere in Bezug auf die noch gar nicht erhobenen Be- weise den Rechtsweg verkürzen. Durch eine Rückweisung bleibt hingegen der doppelte Instanzenzug erhalten. Somit ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese in Beachtung der bundesgerichtlichen Erwä- gungen und Weisungen neu über die Sache entscheidet (vgl. Urteil des BGer 2C_688/2012 vom 23. Juli 2012; Urteile des BVGer A-4268/2018 vom 31. Januar 2019 E. 2, A-4304/2017 vom 22. August 2017, A-7273/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 5); entsprechend auch über die Frage, ob sie ihre Restforderung überhaupt aufrechterhalten will. 2.4 Gemäss bundesgerichtlichen Erwägungen erweise sich in Bezug auf die Pferde «C.» und «D.» als rechtserhebliche Tatsache, ob im Moment der Zollanmeldung (zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung) tatsächlich vorgesehen gewesen sei, die beiden Pferde am Reitturnier [...] am [...] 2013 einzusetzen (E. 3.6 des bundesgerichtlichen Urteils). Sei dies der Fall gewesen, dieser deklarierte Verwendungszweck nach der Einfuhr aber durch einen anderen, für das Verfahren der vorüber- gehenden Verwendung geeigneten Verwendungszweck abgelöst worden, hätte es – wenn auch die übrigen Voraussetzungen des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung für die genannten Pferde erfüllt gewesen wären – an einer Widerhandlung im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, 313.0) gefehlt (E. 3.7 des bundesgerichtlichen Urteils). Diesbezüglich sind die von den

A-4632/2019 Seite 5 Beschwerdeführenden anerbotenen Beweise abzunehmen und allfällige weitere Beweismassnahmen zu treffen. In Bezug auf das Pferd «E.» habe die OZD im Unterschied zum Bundesverwaltungsgericht den Verwendungszweck nicht in Zweifel gezo- gen, zumal sie diesen Umstand für irrelevant gehalten habe (E. 4.2 des bundesgerichtlichen Urteils). Trotz fehlendem Carnet ATA hätten verschie- dene Beweismittel und Indizien für den Verwendungszweck vorgelegen. So wäre es allenfalls möglich gewesen, die Aussage des Beschwerdefüh- rers 1, dass er normalerweise «Reitturnier» als Verwendungszweck an- gebe, anhand der zahlreichen anderen Einfuhren mit Carnet ATA zu über- prüfen, was dann ein starkes Indiz dafür gewesen wäre, dass dies auch auf dem verschollenen Carnet ATA der Fall gewesen sei (E. 4.2.1 des bun- desgerichtlichen Urteils). Gemäss Bundesgericht könne der angegebene Verwendungszweck für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein und es dürften weitere Abklärungen dazu angezeigt sein (E. 4.2.3 des bun- desgerichtlichen Urteils). Auch diesbezüglich ist der Sachverhalt abzuklä- ren. 2.5 Demnach sind die Beschwerden vom 5. Dezember 2016 insofern gut- zuheissen, als die Sache hinsichtlich der Einfuhr der Pferde «C.», «D.» und «E.» im Sinne der Erwägungen zu weiteren Be- weiserhebungen und neuem Entscheid – entsprechend auch über die Frage, ob sie ihre Restforderung überhaupt aufrechterhalten will – an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Hinsichtlich der Einfuhr der Pferde «F.» und «G.» hat das Bundesgericht die Beschwerden bereits abgewiesen. 3. 3.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Unterliegt diese nur teilweise, so werden sie ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid mit noch offenem Ausgang praxisgemäss als Obsiegen der be- schwerdeführenden Partei (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1; Urteil des BVGer A-2646/2018 vom 30. September 2019 E. 8.1). Die Sache wird in Bezug auf die Pferde «C.», «D.» und «E.» an die Vorinstanz zurückgewiesen, nicht hingegen in Bezug auf die Pferde «F.» und «G._______». Die Beschwerdeführenden

A-4632/2019 Seite 6 unterliegen somit zu 2/5, weshalb ihnen die Verfahrenskosten von insge- samt Fr. 4'000.-- zu 2/5, also in Höhe von Fr. 1'600.-- aufzuerlegen sind. Die beiden, in den Beschwerdeverfahren A-7503/2016 und A-7513/2016 einbezahlten Kostenvorschüsse von je Fr. 2’000.-- werden je im Umfang von Fr. 800.-- zur Bezahlung der (reduzierten) Verfahrenskosten verwen- det. Die Restbeträge in Höhe von je Fr. 1'200.-- sind den Beschwerdefüh- renden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuer- statten. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Über die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens wird die OZD in ihrem neuen Entscheid neu zu befinden haben. 3.2 Die rechtsvertretenen Beschwerdeführenden haben dem Verfahrens- ausgang entsprechend Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist diese praxisgemäss auf Fr. 3'600.-- festzusetzen. Der Vorinstanz steht gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädi- gung zu. Über die Parteienschädigungen im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird die OZD in ihrem neuen Entscheid neu zu befinden haben.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden insoweit gutgeheissen, als die angefochtenen Beschwerdeentscheide vom 4. November 2016 in Bezug auf die Pferde «C.», «D.» und «E._______» aufgehoben werden und die Sache im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen sowie neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wer- den die Beschwerden abgewiesen.

A-4632/2019 Seite 7 2. Die Verfahrenskosten werden den Beschwerdeführenden in Höhe von Fr. 1'600.-- auferlegt. Die in den Beschwerdeverfahren A-7503/2016 und A-7513/2016 einbezahlten Kostenvorschüsse werden je im Umfang von Fr. 800.-- zur Bezahlung dieser Kosten verwendet. Die Restbeträge in Höhe von je Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 3'600.-- zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Susanne Raas

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung

A-4632/2019 Seite 8 mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Zitate

Gesetze

10

Gerichtsentscheide

10
  • BGE 137 V 21001.01.2011 · 10.254 Zitate
  • 2C_177/201822.08.2019 · 115 Zitate
  • 2C_688/201223.07.2012 · 4 Zitate
  • A-2646/2018
  • A-4268/2018
  • A-4304/2017
  • A-4632/2019
  • A-7273/2015
  • A-7503/2016
  • A-7513/2016