Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-4626/2014
Entscheidungsdatum
06.03.2015
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 23.05.2016 (2C_355/2015)

Abteilung I A-4626/2014

Urteil vom 6. März 2015 Besetzung

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter André Moser, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Pascal Baur.

Parteien

Electricité de la Lienne SA, Zustelladresse: c/o Services Industriels de Sion, 1950 Sion, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Mariella Orelli und Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Burger, Homburger AG, Hardstrasse 201, Postfach 314, 8037 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg, Beschwerdegegnerin,

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verzinsung der Akontozahlungen SDL für die Tarifjahre 2009 und 2010.

A-4626/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verordnung vom 12. Dezember 2008 änderte der Bundesrat die Strom- versorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71) per 1. Januar 2009 in mehreren Punkten ab und ergänzte sie um verschiedene diese Änderung betreffende Übergangsbestimmungen (vgl. AS 2008 6467). Eine dieser Bestimmungen, Art. 31b StromVV (per 1. März 2013 aufgehoben durch Ziff. I der Verordnung vom 30. Januar 2013 [AS 2013 559]; nachfolgend: aArt. 31b StromVV), verpflichtete die nationale Netzge- sellschaft bzw. die Swissgrid AG, den Netzbetreibern und den am Übertra- gungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern in den Jahren 2009- 2013 die Kosten für allgemeine Systemdienstleistungen (SDL) höchstens im Umfang von 0,4 Rappen pro kWh anzulasten (Abs. 1). Ausserdem ver- pflichtet sie sie, in diesem Zeitraum den Teil der Kosten der allgemeinen SDL (nachfolgend: SDL-Kosten), der mit diesem Tarif nicht gedeckt werden könne, den Betreiberinnen von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW gemäss deren Anteil an der Bruttoenergieerzeu- gung individuell in Rechnung zu stellen (Abs. 2). B. B.a Mit Verfügung vom 6. März 2009 legte die Eidgenössische Elektrizi- tätskommission ElCom den Tarif für allgemeine SDL für das Jahr 2009 auf 0,77 Rappen pro kWh fest und lastete 0,4 Rappen den Endverbrauchern an (Dispositivziffer 2). Weiter setzte sie den Anteil, den die – im Anhang 2 der Verfügung aufgelisteten – Betreiberinnen von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW übernehmen sollten, auf 0,45 Rappen pro kWh fest (Dispositivziffer 3). Sie führte dazu aus, die Swissgrid AG habe ihr nach Bekanntwerden der tatsächlichen SDL-Kosten einen Bericht zur Genehmigung vorzulegen und die genehmigten anre- chenbaren Kosten den erwähnten Kraftwerkbetreiberinnen individuell nachzubelasten oder gutzuschreiben. B.b Mit einer analogen Verfügung vom 4. März 2010 legte die ElCom den Tarif für allgemeine SDL für das Jahr 2010 auf 0,76 Rappen pro kWh fest und auferlegte 0,4 Rappen den Netzbetreibern und den am Übertragungs- netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern (Dispositivziffer 4). Ausser- dem setzte sie den von den Betreiberinnen von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 MW zu übernehmenden Betrag auf 0,42 Rappen pro kWh fest (Dispositivziffer 5).

A-4626/2014 Seite 3 C. Die Electricité de la Lienne SA, eine Kraftwerkbetreiberin im Sinne von aArt. 31b Abs. 2 StromVV, erhob gegen die beiden Verfügungen der ElCom keine Beschwerde. Sie bezahlte ausserdem die von der Swissgrid AG für die Jahre 2009 und 2010 gestellten Akontorechnungen für ihren An- teil an den SDL-Kosten (nachfolgend: SDL-Akontorechnungen), allerdings nur unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Schuld. D. Mit Urteil A-2607/2009 vom 8. Juli 2010 (teilweise abgedruckt in BVGE 2010/49) hiess das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde der Gommerkraftwerke AG, einer weiteren Kraftwerkbetreiberin im Sinne von aArt. 31b Abs. 2 StromVV, gegen die Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 teilweise gut und hob Dispositivziffer 2 Satz 2, wonach die SDL-Kosten den Endverbrauchern nur im Umfang von 0,4 Rappen pro kWh angelastet werden dürfen, sowie Dispositivziffer 3 dieser Verfügung mit Bezug auf sie auf. Zur Begründung führte es aus, Abs. 2 von aArt. 31b StromVV sei verfassungs- und gesetzeswidrig, Abs. 1 gesetzeswidrig. Die- ses Urteil blieb unangefochten und wurde rechtskräftig. E. E.a Mit Verfügung vom 14. April 2011 genehmigte die ElCom die SDL-Kos- ten für das Tarifjahr 2009 (Dispositivziffer 1). Gegen diese Verfügung erho- ben zahlreiche betroffene Kraftwerkbetreiberinnen, nicht aber die Electri- cité de la Lienne SA, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Ur- teil A-3103/2011 vom 9. Mai 2012 hiess dieses die Beschwerde im Sinne der Erwägungen aus formellen Gründen (Verletzung des rechtlichen Ge- hörs) gut, soweit darauf einzutreten war, und wies die Angelegenheit zur Fortsetzung des Verfahrens an die ElCom zurück. Da es in seinen Erwä- gungen ausführte, Dispositivziffer 3 der Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 sei gegenüber den beschwerdeführenden Kraftwerkbetreiberinnen in formelle Rechtskraft erwachsen und lege somit deren Zahlungspflicht ver- bindlich fest (vgl. E. 4.5 des Urteils), zogen diese das Urteil ans Bundes- gericht weiter. E.b Mit Urteil vom 27. März 2013 in den vereinigten Verfahren 2C_572/2012 und 2C_573/2012 hiess das Bundesgericht ihre Beschwer- den gut und hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf, soweit die- ses sie verpflichte, als Kraftwerkbetreiberinnen für das Tarifjahr 2009 einen Teil der SDL-Kosten zu übernehmen. Ausserdem hob es Dispositivziffer 3

A-4626/2014 Seite 4 der Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 in Bezug auf sie auf. Zur Be- gründung führte es aus, diese Verfügung sei als Zwischenverfügung zu qualifizieren und lege daher die Zahlungspflicht der betroffenen Kraftwerk- betreiberinnen, die sich mit Art. 31b StromVV unbestrittenermassen auf eine gesetzeswidrige Grundlage stütze, nicht verbindlich fest; Dispositivzif- fer 3 der Verfügung könne deshalb im Rahmen der Beschwerde gegen die Endverfügung der ElCom vom 14. April 2011 noch angefochten werden (vgl. E. 3.1 ff. des Urteils). F. Mit Verfügung vom 4. Juli 2013 stellte die ElCom fest, dass (u.a.) die Electricité de la Lienne SA für das Tarifjahr 2010 nicht mit SDL-Kosten be- lastet werden dürfe, und wies die Swissgrid AG an, die entsprechenden Akontozahlungen (nachfolgend: SDL-Akontozahlungen) zurückzuzahlen. Am 4. Oktober 2013 erstattete diese der Electricité de la Lienne SA einen Betrag von Fr. 184'366.70 zurück. G. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 zog die ElCom ihre Genehmi- gungsverfügung vom 14. April 2011 (vgl. Bst. E.a) in Wiedererwägung und hob sie (u.a.) hinsichtlich der Electricité de la Lienne SA auf. Ausserdem wies sie die Swissgrid AG an, dieser die für das Tarifjahr 2009 geleisteten SDL-Akontozahlungen zurückzuzahlen. Am 27. Februar 2014 erstattete die Swissgrid AG der Electricité de la Lienne SA einen Betrag von Fr. 733'433.05 zurück. H. Mit Gesuch vom 14. April 2014 beantragte die Electricité de la Lienne SA bei der ElCom, es sei die Swissgrid AG zu verpflichten, ihr für die SDL- Akontozahlungen, die sie für die Tarifjahre 2009 und 2010 entrichtet habe, zusätzliche Zahlungen zuzüglich Zins zu leisten. Mit Verfügung vom 12. Juni 2014 verpflichtete die ElCom die Swissgrid AG, der Electricité de la Lienne SA für das Tarifjahr 2009 einen (zusätzlichen) Betrag von Fr. 126'823.– zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab dem 27. Februar 2014 (Dispositivziffer 1) und für das Tarifjahr 2010 einen (zusätzlichen) Betrag von Fr. 29'854.– zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab dem 4. Oktober 2013 (Dispositivziffer 2) zu leisten. Bei der Berechnung dieser Beträge ging sie davon aus, auf den geleisteten Akontozahlungen sei aufgrund einer Mah- nung der Electricité de la Lienne SA ab dem 12. September 2010 ein Ver- zugszins von 5 % geschuldet. Die Gebühren für die Verfügung auferlegte

A-4626/2014 Seite 5 sie je zur Hälfte der Swissgrid AG und der Electricité de la Lienne SA (Dis- positivziffer 4). I. Am 30. Juni 2014 bezahlte die Swissgrid AG der Electricité de la Lienne SA die von der ElCom festgesetzten Beträge, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 27. Februar 2014 auf dem Teilbetrag für das Tarifjahr 2009 bzw. ab dem 4. Oktober 2013 auf dem Teilbetrag für das Tarifjahr 2010. J. Gegen die Verfügung der Elcom (nachfolgend: Vorinstanz) vom 12. Juni 2014 erhebt die Electricité de la Lienne SA (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) am 18. August 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei die Swissgrid AG (nachfolgend: Beschwerdegegne- rin) zu verpflichten, ihr über die in der angefochtenen Verfügung zugespro- chenen Beträge hinaus für das Tarifjahr 2009 die Differenz zwischen Fr. 187'139.76 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 28. Februar 2014 und dem von der Beschwerdegegnerin am 30. Juni 2014 bezahlten Teilbetrag (Rechtsbegehren 1.i) sowie für das Tarifjahr 2010 die Differenz zwischen Fr. 33'617.25 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 5. Oktober 2013 und dem von der Beschwerdegegnerin am 30. Juni 2014 bezahlten Teilbetrag (Rechtsbegehren 2.i) zu leisten, mithin die Beträge, die sich ihrer Ansicht nach zusätzlich ergeben, wenn auf den SDL-Akontozahlungen bereits ab deren Entrichtung ein Verzugszins von 5 % berechnet wird. Ausserdem seien die Gebühren des vorinstanzlichen Verfahrens in Aufhebung von Dis- positivziffer 4 der angefochtenen Verfügung (vollumfänglich) der Be- schwerdegegnerin aufzuerlegen (Rechtsbegehren 3). Eventualiter beantragt sie, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr über die in der angefochtenen Verfügung zugesprochenen Beträge hin- aus für das Tarifjahr 2009 die Differenz zwischen Fr. 182'298.66 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 28. Februar 2014 und dem von der Beschwerdegeg- nerin am 30. Juni 2014 bezahlten Teilbetrag (Rechtsbegehren 1.ii) sowie für das Tarifjahr 2010 die Differenz zwischen Fr. 33'464.25 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 5. Oktober 2013 und dem von der Beschwerdegegnerin am 30. Juni 2014 bezahlten Teilbetrag (Rechtsbegehren 2.ii) zu leisten, mithin die Beträge, die sich ihrer Ansicht nach zusätzlich ergeben, wenn auf den SDL-Akontozahlungen ab dem Zeitpunkt ihrer Entrichtung bis zum 8. Juli 2010 (Datum des Urteils A-2607/2009 des Bundesverwaltungsge- richts; vgl. Bst. D) ein Bereicherungszins von 4,55 % und ab diesem Zeit- punkt ein Verzugszins von 5 % berechnet wird.

A-4626/2014 Seite 6 Subeventualiter beantragt sie, die Beschwerdegegnerin habe ihr über die in der angefochtenen Verfügung zugesprochenen Beträge hinaus die Be- träge zuzüglich Zins zu bezahlen, die sich ihrer Meinung nach zusätzlich ergeben, wenn auf den SDL-Akontozahlungen ab dem Zeitpunkt ihrer Ent- richtung bis zum Verzugseintritt gemäss der angefochtenen Verfügung ein Bereicherungszins von 4,55 % und ab diesem Zeitpunkt ein Verzugszins von 5 % berechnet wird (Rechtsbegehren 1.iii und 2.iii). K. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2014, der sie eine Liste mit den Valutadaten der von der Be- schwerdeführerin geleisteten SDL-Akontozahlungen beilegt, die Abwei- sung der Beschwerde. Ihrer Ansicht nach sind die von der Beschwerdefüh- rerin genannten Zeitpunkte für den Eintritt des Verzugs bzw. den Beginn des Zinsenlaufs nicht einschlägig. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Bereicherungszins bestehe zudem nicht. L. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 7. Oktober 2014 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung bringt sie (teil- weise implizit) vor, der Verzug der Beschwerdegegnerin sei nicht bereits im Zeitpunkt der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen und auch nicht am 8. Juli 2010 eingetreten. Massgeblich sei vielmehr der in der angefochte- nen Verfügung genannte Zeitpunkt. Der Beschwerdeführerin stehe im Wei- teren kein Bereicherungszins zu. M. Die Beschwerdeführerin hält in ihren Schlussbemerkungen vom 3. Novem- ber 2014 an der Beschwerde fest und äussert sich ergänzend. N. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.

A-4626/2014 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: Eintreten 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von einer Vo- rinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist eine Verfügung im erwähnten Sinn und stammt von einer eidgenössischen Kommission gemäss Art. 33 Bst. f VGG; eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Der Vorinstanz kommt weiter hinsichtlich Streitigkeiten, welche die Anwendung des Strom- versorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) und seiner Ausführungsbestimmungen betreffen, eine umfassende Entscheidkompe- tenz zu (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 2 StromVG; Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-3343/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.1.2.4 f.). Mit der ange- fochtenen Verfügung entschied sie über die Folgen, die daraus resultieren, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin für die Tarifjahre 2009 und 2010 Akontozahlungen für den Anteil an den SDL-Kosten leis- tete, den sie gemäss der damals geltenden verfassungs- und gesetzeswid- rigen Bestimmung von aArt. 31b Abs. 2 StromVV übernehmen sollte. Sie war entsprechend zum Erlass der Verfügung befugt. Das Bundesverwal- tungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu- ständig (vgl. auch Art. 23 StromVG). 1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin beteiligte sich am vorinstanzlichen Verfahren, drang mit ihren Rechtsbegehren jedoch nur teilweise durch. Sie ist somit formell und materiell beschwert und ohne Wei- teres zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Die Beschwerde wurde im Weiteren frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.

A-4626/2014 Seite 8 Kognition 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Verfügungen auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – grundsätzlich – Unangemessenheit (vgl. Art. 49 VwVG). Soweit es um Verfügungen der Vorinstanz geht, ist allerdings zu beachten, dass diese keine gewöhnliche Vollzugsbehörde ist, sondern eine verwaltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen Kompetenzen. Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit besonderer Verantwortung. Dies rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung bei der Über- prüfung ihrer Verfügungen, befreit das Bundesverwaltungsgericht aber nicht davon, die Rechtsanwendung auf die Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu überprüfen. Die Vorinstanz amtet sodann in einem höchst technischen Bereich, in dem sowohl Fachfragen im Bereich der Stromversorgung als auch solche mit ökonomischer Ausrichtung zu beantworten sind. Dabei steht ihr – wie anderen Behördenkommissionen auch – ein eigentliches "technisches Ermessen" zu. Bei der Beurteilung ausgesprochener Fach- fragen darf ihr daher ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum belassen werden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichts- punkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfas- send durchgeführt hat (vgl. BGE 133 II 35 E. 3; 132 II 257 E. 3.2; 131 II 13 E. 3.4; 131 II 680 E. 2.3.2; BVGE 2009/35 E. 4; Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-549/2013 vom 4. August 2014 E. 2; MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER, a.a.O., Rz. 2.154 ff.). Natur des Rechtsverhältnisses 3. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin auf den Rücker- stattungsforderungen der Beschwerdeführerin ab dem von der Vorinstanz für den Verzugseintritt als massgeblich erachteten Zeitpunkt, d.h. dem 12. September 2010, einen Verzugszins von 5 % zu entrichten hatte. Streitig ist jedoch einerseits, ob der Verzug bereits mit der Entrichtung der SDL- Akontozahlungen unter Vorbehalt eintrat und die Beschwerdegegnerin da- her ab diesem Zeitpunkt bis zu dem von der Vorinstanz für den Verzugs- eintritt als massgeblich erachteten späteren Zeitpunkt zusätzliche Verzugs- zinsen zu bezahlen hat (vgl. Rechtsbegehren 1.i und 2.i). Umstritten ist an- dererseits, ob die Beschwerdeführerin für den Fall, dass dies zu verneinen ist, ab der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen bis zum

A-4626/2014 Seite 9 – ebenfalls streitigen – massgeblichen späteren Zeitpunkt des Verzugsein- tritts Anspruch auf Bereicherungszins hat (vgl. Rechtsbegehren 1.ii und 2.ii [Eventualbegehren] sowie Rechtsbegehren 1.iii und 2.iii [Subeventual- begehren]). Streitig ist zudem die Verlegung der Kosten des vorinstanzli- chen Verfahrens (vgl. Rechtsbegehren 3). Nachfolgend wird zunächst die erste Frage (vgl. E. 4 ff.), anschliessend die zweite (vgl. E. 7 f.) und schliesslich die dritte geprüft (vgl. E. 9). Vorab ist an dieser Stelle auf die Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses einzugehen, welches zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Beiträge an die SDL-Kosten nach aArt. 31b Abs. 2 StromVV bzw. der entsprechen- den Akontozahlungen bestand. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zum Verhältnis zwischen Kraft- werkbetreiberinnen im Sinne von aArt. 31b Abs. 2 StromVV, die SDL-Akon- tozahlungen leisteten, und der Beschwerdegegnerin bereits im Urteil A- 3305/2011, A-3516/2011 vom 26. März 2012 (teilweise abgedruckt in BVGE 2013/13) geäussert, jedoch bloss in allgemeiner Weise. Aus diesen allgemeinen Äusserungen geht nicht hervor, welche Rechtsbeziehungen zwischen diesen Kraftwerkbetreiberinnen und der Beschwerdegegnerin im hier massgeblichen Zeitraum konkret existierten. Aufschlussreich ist in die- ser Hinsicht hingegen die massgebliche Ausgabe des Marktmodells für elektrische Energie – Schweiz (MMEE) (vgl. Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen, Branchenempfehlung Strommarkt Schweiz, Marktmodell für die elektrische Energie – Schweiz [MMEE], Ausgabe 2009, S. 8 ff.). 3.2 Aus diesem Dokument ist ersichtlich, dass zwischen den Kraftwerkbe- treiberinnen im Sinne von aArt. 31b Abs. 2 StromVV, die an die Netzebene 1 (Übertragungsnetz) angeschlossen waren, und der Beschwerdegegnerin mehrere, unterschiedliche Gegenstände betreffende Vertragsbeziehungen bestanden. Zusätzlich existierte die hier interessierende Beziehung betref- fend den Anteil an den SDL-Kosten nach aArt. 31b Abs. 2 StromVV bzw. die entsprechenden Akontozahlungen. Diese unterschied sich von den Vertragsbeziehungen zum einen dadurch, dass sie keinen Austausch von Leistungen zum Gegenstand hatte, sondern eine einseitig von den erwähn- ten Kraftwerkbetreiberinnen zu erbringende Leistung bzw. entsprechende Akontozahlungen. Zum anderen basierte sie nicht auf einer Vereinbarung. Die grundsätzliche Pflicht zur Entrichtung der Akontozahlungen wie auch deren Höhe ergaben sich vielmehr aus aArt. 31b Abs. 2 StromVV in Ver- bindung mit den Tarifverfügungen der Vorinstanz vom 6. März 2009 und 4. März 2010; die grundsätzliche Pflicht zur Leistung der definitiven SDL-

A-4626/2014 Seite 10 Beiträge und deren Höhe wiederum wären aus dieser Verordnungsbestim- mung in Verbindung mit der Genehmigungsverfügung der Vorinstanz vom 14. April 2011 (Tarifjahr 2009) bzw. einer entsprechenden Genehmigungs- verfügung für das Tarifjahr 2010 resultiert. Zwischen den erwähnten Kraftwerkbetreiberinnen und der Beschwerde- gegnerin bestand insoweit somit keine vertragliche Geschäftsbeziehung, sondern ein durch die genannten öffentlich-rechtlichen Vorgaben determi- niertes Schuldverhältnis. Dies gilt auch bezüglich der Kraftwerkbetreiberin- nen im Sinne von aArt. 31b Abs. 2 StromVV, die nicht dem Übertragungs- netz, sondern einer tieferen Netzebene angeschlossen waren. Das MMEE, Ausgabe 2009, wies das Verhältnis entsprechend in beiden Fällen nicht als Vertrags-, sondern als "Verrechnungs-" Verhältnis aus (vgl. S. 9). 3.3 Aus der Rechtsnatur dieses Verhältnisses folgt zwar, dass es klar von den erwähnten vertraglichen Geschäftsbeziehungen zwischen den be- troffenen Kraftwerkbetreiberinnen und der Beschwerdegegnerin zu unter- scheiden ist und daher namentlich nicht einfach den für diese Beziehungen geltenden vertraglichen Regeln unterstellt werden darf. Entgegen der An- sicht der Beschwerdeführerin ergibt sich daraus hingegen nicht, dass es als abgaberechtlich zu qualifizieren ist. Die von den vertraglichen Ge- schäftsbeziehungen abweichende Rechtsnatur resultierte daraus, dass der Verordnungsgeber einen Aspekt des umfassenderen Rechtsverhältnisses zwischen den betroffenen Kraftwerkbetreiberinnen und der Beschwerde- gegnerin selbst regelte. Diese punktuelle Regelung änderte indes nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin auch in dieser Hinsicht gegenüber den betroffenen Kraftwerkbetreiberinnen nicht zu hoheitlichem Handeln befugt war und keine Verfügungskompetenz hatte, sondern ihnen vielmehr als gleichrangige Akteurin gegenüberstand, die aus den erwähnten öffent- lich-rechtlichen Vorgaben nicht nur berechtigt, sondern wie sie auch daran gebunden war. Ihre Stellung war somit nicht mit der einer Steuer- oder Ver- anlagungsbehörde vergleichbar, die dem Steuer- oder Abgabepflichtigen hoheitlich gegenübertritt und dessen Leistungspflicht mittels Verfügung festsetzt. Es kann deshalb offen bleiben, ob das Verhältnis zwischen den betroffenen Kraftwerkbetreiberinnen und der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der re- gulierten Frage der (vermeintlichen) Beitragspflicht nach aArt. 31b Abs. 2 StromVV bzw. der entsprechenden Akontozahlungen als öffentlich-recht- lich zu qualifizieren ist. Auch wenn dem so wäre, wären die rechtsgrundlos

A-4626/2014 Seite 11 erbrachten SDL-Akontozahlungen wegen der rechtlichen Stellung der Be- schwerdegegnerin nicht mit entsprechenden Leistungen an eine Steuer- oder Veranlagungsbehörde vergleichbar. Sie könnten daher auch nicht den für derartige Leistungen allenfalls geltenden besonderen Regeln unterstellt werden (vgl. E. 5.4.2). Eine Klärung der Frage ist zudem auch wegen des Begehrens auf Zusprechung von Bereicherungszins nicht erforderlich (vgl. E. 8.5.1). Zusätzlicher Verzugszins (Rechtsbegehren 1.i und 2.i) 4. Die Beschwerdeführerin nennt im Zusammenhang mit ihrem Begehren auf zusätzlichen Verzugszins (vgl. Rechtsbegehren 1.i und 2.i) die Gründe, wieso der Verzug bereits mit der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen unter Vorbehalt eingetreten sei (vgl. dazu nachfolgend E. 5 f.). Soweit sie sich dabei nicht auf besondere Regeln beruft, geht sie mit der Beschwer- degegnerin und der Vorinstanz zu Recht davon aus, zur Bestimmung des Zeitpunkts des Verzugseintritts sei mangels einer Regelung im Stromver- sorgungsrecht grundsätzlich auf die Kriterien von Art. 102 OR abzustellen (entweder direkt [bei einer Qualifikation der Rückerstattungsforderungen der Beschwerdeführerin als privatrechtlich] oder unter Heranziehung die- ser Kriterien im öffentlichen Recht [bei einer Qualifikation dieser Forderun- gen als öffentlich-rechtlich]; vgl. BGE 127 V 377 E. 5e/bb; Urteil des Bun- desgerichts 9C_66/2012 vom 25. Juni 2012 E. 3.2; Urteile des Bundesver- waltungsgerichts A-2483/2013 vom 17. März 2014 E. 2.5.3 m.w.H. und A- 2619/2009 vom 29. November 2011 E. 5). Nachfolgend ist daher vorab, soweit erforderlich, auf diese Bestimmung einzugehen. 4.1 Nach Art. 102 Abs. 1 OR wird der Schuldner einer fälligen Verbindlich- keit grundsätzlich durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. Unter Mahnung wird dabei die an den Schuldner gerichtete, empfangsbedürftige Erklärung des Gläubigers verstanden, mit der dieser in unmissverständli- cher Weise die unverzügliche Erbringung der fälligen Leistung fordert. Aus der Erklärung muss für den Schuldner nicht nur klar hervorgehen, dass der Gläubiger die Leistung endgültig verlangt; sie muss vielmehr auch die zu erbringende Leistung so genau bezeichnen, dass er erkennt, was der Gläu- biger fordert. Geht es um eine Geldforderung, ist deren Höhe in der Regel zu beziffern. Auf eine Bezifferung in der Mahnung selbst kann aber verzich- tet werden, wenn auf eine früher zugestellte Rechnung verwiesen wird, die den Betrag nennt, oder wenn die genaue Höhe der fälligen Geldforderung noch nicht feststeht (vgl. zum Ganzen BGE 129 III 535 E. 3.2.2; WOLFGANG

A-4626/2014 Seite 12 WIEGAND, in: Basler Kommentar OR I, 5. Aufl. 2011, nachfolgend: BSK OR I, Art. 102 N. 5 und 7 m.w.H.; JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, in: Orell Füssli Kommentar OR, 2. Aufl. 2009, Art. 102 N. 3 f.; INGEBORG SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2012, Rz. 65.08 f.). 4.2 Wurde für die Erfüllung der Forderung ein bestimmter Verfalltag verab- redet oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, gerät der Schuldner auch ohne Mahnung des Gläubigers mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Die Mahnung ist in diesen Fällen entbehrlich, weil sich der Schuldner ohne be- sonderen Hinweis darüber im Klaren sein muss, wann er seine Verbind- lichkeit zu erfüllen hat. Dies gilt im ersten Fall allerdings nur, wenn das ge- naue Datum des Verfalltags in der Vereinbarung genannt wird oder der Schuldner die Möglichkeit hat, es aus der Vereinbarung zu ermitteln (vgl. zum Ganzen BGE 116 II 441 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 5C.97/2006 vom 30. Juni 2006 E. 2.3.1, 5C.177/2005 vom 25. Februar 2006 E.6.1 und 4C.245/2004 vom 12. November 2004 E. 2.5; WIEGAND, a.a.O., Art. 102 N. 10 m.w.H.; KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., Art. 102 N. 3 und 8; SCHWENZER, a.a.O., Rz. 65.10 f.). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt zugunsten des Verzugseintritts im Zeit- punkt der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen unter Vorbehalt vor, das Bundesgericht habe in einem Fall, in dem der Betroffene eine Abgabefor- derung bezahlt, gleichzeitig jedoch berechtigterweise die Richtigkeit der Veranlagung bestritten und sich das Recht vorbehalten habe, den zu viel bezahlten Betrag zurückzufordern, festgestellt, dieses Vorgehen könne als Mahnung betrachtet werden, die das Gemeinwesen in Verzug gesetzt habe (vgl. BGE 95 I 258 E. 3). Angesichts dieser Rechtsprechung, die all- gemein für Fälle gelte, in denen ein Rechtssubjekt gestützt auf Verwal- tungsrecht unrechtmässig zur Zahlung eines Abgabebetrags verpflichtet werde, seien die Vorbehalte, die sie mit den SDL-Akontozahlungen ver- bunden habe, als Mahnungen zu qualifizieren. Ob die Beschwerdegegne- rin verfügungsberechtigt war, sei unerheblich. Für den Zinsenlauf könne es nicht darauf ankommen, ob die Zahlungsempfängerin die verfügende Be- hörde sei oder nur deren Verfügung vollziehe.

A-4626/2014 Seite 13 5.2 Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, die Beschwerdeführerin könne aus BGE 95 I 258 nichts zu ihren Gunsten ableiten, da der vorlie- gend zu beurteilende Sachverhalt anders gelagert sei. Zunächst sei sie hinsichtlich der Rechnungsstellung für die SDL-Akontozahlungen nicht ver- fügungsbefugt gewesen und habe diesbezüglich auch keinen Handlungs- spielraum gehabt; vielmehr habe sie die Tarifverfügungen der Vorinstanz vom 6. März 2009 und 4. März 2010 vollzogen. Weiter gehe es nicht um die Höhe der zu tragenden SDL-Kosten, sondern um die Kostentragungs- pflicht als solche. Schliesslich seien den betroffenen Kraftwerkbetreiberin- nen mit den SDL-Akontorechnungen nicht die (vermeintlichen) definitiven SDL-Kostenbeiträge in Rechnung gestellt worden. 5.3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der von der Beschwerdeführerin zitierte Bundesgerichtsentscheid sei vor über 40 Jah- ren ergangen. Es handle sich um einen Einzelfallentscheid in einem spezi- fischen Normenbereich, der vom Bundesgericht für andere Bereiche bis- lang nicht bestätigt worden sei. Eine konstante bundesgerichtliche Praxis, die den Beginn des Zinsenlaufs in einer Konstellation wie der vorliegenden im Sinne der Beschwerdeführerin festlege, bestehe somit nicht. Eine Mah- nung setze im Weiteren eine unmissverständliche Erklärung des Gläubi- gers an den Schuldner voraus, worin dieser die unverzügliche Erfüllung verlange. Eine Zahlung unter Vorbehalt könne nicht so gedeutet werden, dass der Gläubiger den entsprechenden Geldbetrag in dem Moment, in dem er die Zahlung vornehme, vom Schuldner zurückverlange. Werde ein Geldbetrag unter Vorbehalt bezahlt, sei vielmehr gerade ungewiss, ob der Leistende zu einem späteren Zeitpunkt die Rückerstattung verlangen werde. Eine Zahlung, bei der sich der Leistende ausdrücklich eine spätere Rückerstattung vorbehalte, könne daher nicht als Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR interpretiert werden. BGE 95 I 258 sei im Übrigen – so die Vorinstanz in der Vernehmlassung wie auch in der angefochtenen Ver- fügung – nicht einschlägig, da der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt anders gelagert sei. 5.4 5.4.1 Der von den Parteien erwähnte BGE 95 I 258 betrifft den Fall eines Ersatzpflichtigen, der den von der zuständigen Behörde festgesetzten Mi- litärpflichtersatz bezahlte, um einen Auslandurlaub zu erwirken, die Rich- tigkeit der Veranlagung jedoch berechtigterweise bestritt und sich das Recht vorbehielt, den zu viel bezahlten Betrag zurückzufordern. Das Bun- desgericht führte dazu aus, in diesem Vorgehen "[könne] eine gültige

A-4626/2014 Seite 14 'Mahnung' erblickt werden, welche das Gemeinwesen in Verzug setzte" (vgl. E. 3 des Urteils). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, bestätigte es diesen Entscheid in der Folge allerdings nicht. In einem späteren Urteil aus dem Jahre 1983 verwies es für die Frage, ob bei einer derartigen Konstel- lation von einem Verzug auszugehen sei, überdies auf seine Ausführungen zum Vergütungszins in diesem Urteil sowie auf einen weiteren Entscheid (BGE 108 Ib 12 E. 3), in dem es der beschwerdeführenden Person in ana- loger Anwendung der massgeblichen abgaberechtlichen Bestimmung ei- nen Vergütungszins zusprach (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. No- vember 1983 in Sachen M.E.D. [teilweise abgedruckt in ASA 53 S. 558 ff.] E. 3). Es ist daher fraglich, ob es eine Konstellation wie die in BGE 95 I 258 beurteilte weiterhin als Verzugssituation qualifizieren würde. Dies gilt umso mehr, als diese Qualifikation – wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht vor- bringt – nur schwer mit den Anforderungen an eine Mahnung vereinbar ist, wie sie in Rechtsprechung und Lehre genannt werden (vgl. E. 4.1). 5.4.2 Wie es sich mit der Aktualität von BGE 95 I 258 genau verhält, braucht allerdings nicht abschliessend beantwortet zu werden. Dies wäre nur dann erforderlich, wenn die in diesem Entscheid beurteilte Situation mit der hier zu beurteilenden vergleichbar wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Wie dargelegt (vgl. E. 3.3), bestand zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin hinsichtlich der (vermeintlichen) Beitrags- pflicht nach aArt. 31b Abs. 2 StromVV bzw. der entsprechenden Akonto- zahlungen kein Subordinations- resp. kein abgaberechtliches Verhältnis. Die Beschwerdegegnerin war gegenüber der Beschwerdeführerin nicht zu hoheitlichem Handeln befugt und hatte keine Verfügungskompetenz. Sie stand ihr vielmehr als gleichrangige Akteurin gegenüber, die aus den öf- fentlich-rechtlichen Vorgaben nicht nur berechtigt, sondern wie sie auch daran gebunden war. Ihre Stellung entsprach somit gerade nicht jener der Veranlagungsbehörde in BGE 95 I 258, die dem dortigen Beschwerdefüh- rer hoheitlich gegenübertrat und dessen Leistungspflicht mittels Veranla- gungsverfügung festsetzte. Auch wenn sich die grundsätzliche Pflicht der Beschwerdeführerin zur Be- zahlung der SDL-Akontorechnungen aus öffentlich-rechtlichen Vorgaben, namentlich den Tarifverfügungen der Vorinstanz vom 6. März 2009 und 4. März 2010 ergab, sind die rechtsgrundlos erfolgten Akontozahlungen wegen der rechtlichen Stellung der Beschwerdegegnerin bzw. der Rechts- natur des zwischen dieser und der Beschwerdeführerin bestehenden Ver- hältnisses daher nicht mit der Leistung des Beschwerdeführers in BGE 95 I 258 an die Veranlagungsbehörde zu vergleichen. Sie könnten deshalb

A-4626/2014 Seite 15 entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, die die unterschiedliche Rechtsstellung der Beschwerdegegnerin zu Unrecht als irrelevant qualifi- ziert, auch nicht dieser Rechtsprechung unterstellt werden, hätte dies doch zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin wie eine Steuer- oder Veranla- gungsbehörde bzw. wie eine hoheitlich handelnde Leistungs-empfängerin behandelt würde, obschon sie dies gerade nicht ist. Die Beschwerdegeg- nerin hat denn auch – wie die Beschwerdeführerin in ihren Schlussbemer- kungen einräumt – nie anerkannt, sie müsse auf den SDL-Akontozahlun- gen ab deren Entrichtung Verzugszinsen leisten. 5.4.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihre Vorbehalte seien ge- stützt auf BGE 95 I 258 E. 3 als Mahnungen zu qualifizieren, die die Be- schwerdegegnerin im Zeitpunkt der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen in Verzug gesetzt hätten, erweist sich dies demnach als unzutreffend. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich zugunsten des Verzugseintritts im Zeitpunkt der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen unter Vorbehalt aus- serdem auf Art. 7 KG (SR 251). Danach verhalten sich marktbeherr- schende Unternehmen unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Aus- übung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteili- gen (Abs. 1). Als unzulässige Verhaltensweise fällt dabei namentlich die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Ge- schäftsbedingungen in Betracht (Abs. 2 Bst. c). Nach Ansicht der Beschwerdeführerin handelt die Beschwerdegegnerin in- soweit missbräuchlich bzw. will sie insoweit eine unangemessene Ge- schäftsbedingung im Sinne von Art. 7 KG erzwingen, als sie als marktbe- herrschendes Unternehmen für den Beginn des Verzugszinsenlaufs auf den Rückerstattungsforderungen für die zu Unrecht entrichteten SDL- Akontozahlungen eine ausdrückliche Mahnung verlange. Die Vorinstanz hätte deshalb eine kartellrechtlich angemessene Regelung in dem Sinn treffen müssen (und dürfen), dass der Lauf der Verzugszinsen 30 Tage nach der Rechnungsstellung der Beschwerdegegnerin für die SDL-Akon- tozahlungen bzw. mit deren Leistung begonnen habe. Da sie dies in Ver- letzung von Bundesrecht nicht getan habe, müsse das Bundesverwal- tungsgericht diese Regel anordnen und bei der Berechnung der Verzugs- zinsen berücksichtigen.

A-4626/2014 Seite 16 6.2 Die Beschwerdegegnerin bringt namentlich vor, die allgemeinen Re- geln, die in den vertraglichen Beziehungen zwischen ihr und der Beschwer- deführerin gälten, seien auf die SDL-Akontozahlungen nicht anwendbar gewesen, da für eine vertragliche Beziehung in dieser Hinsicht kein Raum bestanden habe. Mangels einer derartigen Beziehung komme das KG nicht zur Anwendung. 6.3 Die Vorinstanz macht in der angefochtenen Verfügung geltend, es könne offen bleiben, ob das KG zur Anwendung komme, sei sie doch als Behördenkommission des Bundes und Aufsichtsbehörde über die Einhal- tung der Stromversorgungsgesetzgebung nicht befugt, im Bereich des Pri- vatrechts neue kartellrechtskonforme Vertragsbestimmungen zu schaffen, wie dies die Beschwerdeführerin verlange. Inwiefern diese ausgebeutet werde, wenn für den Beginn des Verzugszinsenlaufs nach Art. 102 OR auf ein den Verzug auslösendes Ereignis und nicht auf die Zahlung unter Vor- behalt abgestellt werde, sei im Weiteren nicht ersichtlich. 6.4 6.4.1 Wie dargelegt (vgl. E. 3.2. f.), war das Rechtsverhältnis zwischen den Kraftwerkbetreiberinnen im Sinne von aArt. 31b Abs. 2 StromVV und der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Beiträge an die SDL-Kosten bzw. der entsprechenden Akontozahlungen klar von den übrigen Beziehungen zwi- schen diesen Parteien zu unterscheiden. Insbesondere beruhte es abwei- chend davon nicht auf einer vertraglichen Grundlage und hatte es keinen Austausch von Leistungen zum Gegenstand. Zwischen der Beschwerde- führerin und der Beschwerdegegnerin bestand entsprechend hinsichtlich der Frage, ab wann auf den Forderungen auf Leistung der in Rechnung gestellten SDL-Akontozahlungen bzw. allfälligen Rückerstattungsforderun- gen gegebenenfalls Verzugszinsen zu entrichten seien, keine Vereinba- rung. Namentlich existierte weder ein tatsächlicher noch ein normativer Konsens, dass die in den vertraglichen Geschäftsbeziehungen zwischen diesen Parteien geltenden Verfalltagsgeschäfts-Regeln anzuwenden seien. Ebenso wenig ist ersichtlich bzw. erstellt, dass die Beschwerdegeg- nerin von der Geltung dieser Regeln für die Rechnungsstellung für die Akontozahlungen von Kraftwerkbetreiberinnen im erwähnten Sinn ausging oder sie in einem konkreten Fall auf diese Rechnungen anwandte. 6.4.2 Das Fehlen einer einschlägigen vertraglichen Verzugsregelung be- deutet nun jedoch – entgegen dem, was die Beschwerdeführerin offenbar

A-4626/2014 Seite 17 annimmt – nicht, bei der Frage, ab wann auf den Rückerstattungsforderun- gen für die zu Unrecht entrichteten SDL-Akontozahlungen Verzugszinsen zu leisten sind, gehe es darum, das durch öffentlich-rechtliche Vorgaben determinierte Rechtsverhältnis insoweit nachträglich um eine angemes- sene Regel zu ergänzen. Vielmehr geht es um die Eruierung der Antwort, die sich aus der Anwendung der allgemeinen Verzugsregeln auf die Rück- erstattungsforderungen für diese Zahlungen ergibt. Mit dem Argument, der Beginn des Verzugszinsenlaufs setze eine Mahnung voraus, stellt die Be- schwerdegegnerin demnach keine Geschäftsbedingung für dieses Verhält- nis auf. Vielmehr bringt sie zum Ausdruck, welche Antwort sie den allge- meinen Verzugsregeln bezüglich der vorliegend streitigen Frage entnimmt. Es kann ihr folglich allein schon deshalb nicht vorgeworfen werden, sie handle mit ihrer Forderung missbräuchlich im Sinne von Art. 7 Abs. 1 KG bzw. sie wolle eine unangemessene Geschäftsbedingung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG erzwingen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin er- weist sich daher bereits aus diesem Grund als unzutreffend, weshalb nicht weiter darauf eingegangen zu werden braucht. 6.4.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin trat der Verzug der Be- schwerdegegnerin somit nicht im Zeitpunkt der Leistung der SDL-Akonto- zahlungen unter Vorbehalt ein. Damit erweisen sich die Rechtsbegehren 1.i und 2.i als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sind. Ergänzender Bereicherungszins (Rechtsbegehren 1.ii und 2.ii [Even- tualbegehren] sowie Rechtsbegehren 1.iii und 2.iii [Subeventualbe- gehren]) 7. Im Zusammenhang mit den Eventualbegehren der Beschwerdeführerin stellt sich einerseits die Frage, ob für den Verzugseintritt von einem frühe- ren Zeitpunkt auszugehen ist, als ihn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung als massgeblich erachtete. Andererseits ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin ab der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen bis zum massgeblichen späteren Zeitpunkt des Verzugseintritts Bereicherungszins zusteht. Diese Frage stellt sich auch im Zusammenhang mit den Subeven- tualbegehren. Nachfolgend wird zunächst auf erstere (vgl. E. 7.1 ff.), an- schliessend auf letztere Frage (vgl. E. 8) eingegangen.

Verzugseintritt

A-4626/2014 Seite 18 7.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Zusammenhang mit ihrem Eventual- begehren vor, sollten die Zahlungsvorbehalte nicht als Mahnungen qualifi- ziert werden, seien sie jedenfalls als Vereinbarung eines Verfalltags zu in- terpretieren. Dies in dem Sinne, dass gegebenenfalls jener Tag als Verfall- tag gelte, an dem die Rechtsgrundlage für die SDL-Akontozahlungen als rechtswidrig qualifiziert werde. Mit Urteil A-2607/2009 vom 8. Juli 2010 habe das Bundesverwaltungsgericht dies getan. Ab diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdegegnerin folglich ohne besonderen Hinweis zur Rücker- stattung der SDL-Akontozahlungen verpflichtet gewesen, worüber sie sich habe im Klaren sein müssen. 7.2 Die Vorinstanz bestreitet in der angefochtenen Verfügung unter Ver- weis auf ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 31. März 2009, worin diese hinsichtlich ihrer Pflicht zur Leistung von SDL-Akontozahlungen ei- nen Vorbehalt erklärt, dass eine Verfalltagsvereinbarung im Sinne der Be- schwerdeführerin zustande kam. Aus diesem Schreiben gehe nicht un- missverständlich hervor, dass die Beschwerdegegnerin die SDL-Akonto- zahlungen an einem bestimmten Tag – etwa am Tag eines zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallenden Gerichtsentscheids – zurückzuzahlen habe. Die Beschwerdeführerin behalte sich das Rückforderungs- bzw. Ver- rechnungsrecht vielmehr lediglich vor. Da keine Willensäusserung der Be- schwerdeführerin bezüglich eines konkreten Verfalltags vorliege, könne von vornherein nicht von einem entsprechenden Konsens ausgegangen werden. Selbst wenn im Übrigen von einem derartigen Konsens ausgegan- gen würde, könne die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, da in Bezug auf sie nicht bereits mit dem Urteil A-2607/2009 des Bundesverwaltungsgerichts festgestanden sei, dass sie keine Beiträge an die SDL-Kosten zu leisten habe. 7.3 7.3.1 Die Beschwerdeführerin reichte im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – ein einschlägiges Schrei- ben an die Beschwerdegegnerin aus der Zeit vor dem Ergehen des Urteils A-2607/2009 des Bundesverwaltungsgerichts ein, um ihr jeweiliges Vorge- hen bei der Bezahlung von SDL-Akontorechnungen aufzuzeigen. In die- sem Schreiben vom 31. März 2009 weist sie zunächst darauf hin, sie be- gleiche die konkret betroffene SDL-Akontorechnung nur unter ausdrückli- chem Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Schuld. Der Vorbehalt gelte für den Fall, dass in einem Rechts- oder Schiedsverfahren oder aufgrund eines sonstigen Rechtsbehelfes irgendwelcher Art ("toute transaction") das

A-4626/2014 Seite 19 Inkasso einer überhöhten Rechnung durch die Beschwerdegegnerin unter dem Titel Systemdienstleistungen festgestellt werde. Anschliessend hält sie fest, es könne ihr dereinst keine freiwillige Bezahlung einer Nichtschuld im Sinne von Art. 63 Abs. 1 OR entgegengehalten werden und sie behalte sich ausdrücklich ein Rückforderungs- bzw. ein Verrechnungsrecht für ei- nen allfälligen zu viel bezahlten Betrag bei künftigen Rechnungen vor. 7.3.2 Aus diesem Schreiben geht nicht hervor, dass die Beschwerdegeg- nerin den ihr bezahlten SDL-Akontobetrag ohne besonderen Hinweis zu- rückzuerstatten habe, wenn in einem Verfahren festgestellt werden sollte, er sei zu Unrecht entrichtet worden. Vielmehr legt es nahe, die Beschwer- deführerin werde den entsprechenden Betrag in einem solchen Fall aus- drücklich zurückfordern oder sie von künftigen Rechnungsbeträgen in Ab- zug bringen. Das Schreiben lässt somit sowohl offen, ob die Beschwerde- gegnerin einen solchen Betrag überhaupt zurückzahlen müsste – oder die Beschwerdeführerin ihn stattdessen verrechnen würde –, als auch, wann die Rückzahlung gegebenenfalls zu erfolgen hätte. Es kann daher nicht dahingehend interpretiert werden, die Beschwerdeführerin verlange die Rückerstattung eines solchen Betrags zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. an einem bestimmten Tag. Da es exemplarisch für die weiteren Vor- behaltsschreiben der Beschwerdeführerin eingereicht wurde, gilt Gleiches auch hinsichtlich dieser Schreiben. Mangels einer entsprechenden Willensäusserung können die Vorbehalts- schreiben der Beschwerdeführerin von vornherein nicht als Grundlage für eine Verfalltagsvereinbarung herangezogen werden, wie sie die Beschwer- deführerin geltend macht. Ebenso wenig musste die Beschwerdegegnerin aufgrund dieser Schreiben davon ausgehen, mit dem Urteil A-2607/2009 des Bundesverwaltungsgerichts sei sie ohne Hinweis auto- matisch und ohne Mahnung der Beschwerdeführerin in Verzug geraten. Deren Vorbringen erweist sich demnach bereits aus diesen Gründen als unzutreffend, weshalb nicht weiter darauf eingegangen zu werden braucht. 7.3.3 Damit bleibt es beim Zeitpunkt, den die Vorinstanz in der angefoch- tenen Verfügung für den Verzugseintritt als massgeblich erachtete, d.h. beim 12. September 2010, ist doch, wie erwähnt (vgl. E. 1.3.2), unbe- stritten, dass die Beschwerdegegnerin ab diesem Zeitpunkt einen Verzugs- zins von 5 % zu entrichten hatte. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdefüh- rerin bis zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Bereicherungszins hat. Bereicherungszins

A-4626/2014 Seite 20 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, gemäss der stromversorgungs- rechtlichen Regelung dürfe die Beschwerdegegnerin das betriebsnotwen- dige Vermögen mit einem kalkulatorischen Zinssatz, der seit dem 1. März 2013 dem durchschnittlichen Kapitalkostensatz (Weighted Average Cost of Capital [WACC]; Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromVV) entspreche, verzinsen und diese Zinsen als anrechenbare Kapitalkosten über den Netznutzungstarif den Endverbrauchern anlasten. Aus den Geschäftsberichten der Be- schwerdegegnerin gehe hervor, dass sie dies in den Jahren 2009 und 2010 getan habe, und zwar jeweils mit einem kalkulatorischen Zinssatz von 4,55 %. Sie habe somit auf den SDL-Akontozahlungen einen Zins gezogen, der nach den Regeln des Bereicherungsrechts Bestandteil der Bereicherungs- forderung bilde und an sie herauszugeben sei. Daran änderten die Ein- wände der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin nichts. Insbesondere hätten die Akontozahlungen dieser direkt Kapital zugeführt und deren be- triebsnotwendiges Vermögen bzw. deren Nettoumlaufvermögen (NUV) er- höht; wie sie intern verbucht und ob sie zur Begleichung laufender Rech- nungen verwendet worden seien, spiele keine Rolle. Aus einem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2011 gehe im Übrigen hervor, dass die Vorinstanz ursprünglich eine WACC-Verzinsung der gesamten Akontozahlungen anerkannt habe, wenn auch nur für ein Jahr. Sollte für die Verzinsung nicht auf den WACC abzustellen sein, habe ihr die Beschwerdegegnerin zumindest den Zins zu bezahlen, den sie dadurch eingespart habe, dass sie auf dem Markt nicht Kapital in der Höhe der Akontozahlungen habe aufnehmen müssen. Den massgeblichen Zinssatz bzw. die Höhe der in diesem Sinne eingesparten Finanzierungskosten habe das Bundesverwaltungsgericht gemäss der im Beschwerdeverfahren geltenden Untersuchungsmaxime von Amtes wegen zu ermitteln. Sollte es zum Schluss kommen, es obliege ihr in dieser Hinsicht eine Mitwirkungs- pflicht, sei sie bereit, den Beweis dafür anzutreten, dass der Beschwerde- gegnerin Finanzierungskosten mindestens in der Höhe des beantragten Bereicherungszinses entstanden wären, wenn sie im Frühjahr 2009 innert kürzester Zeit die von ihr und weiteren grösseren Kraftwerkbetreiberinnen geleisteten Beträge auf dem Kapitalmarkt hätte beschaffen müssen. 8.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die von der Beschwerdefüh- rerin geleisteten SDL-Akontozahlungen hätten nicht zu einer Erhöhung ih- res betriebsnotwendigen Vermögens geführt. Dessen Verzinsung mit dem

A-4626/2014 Seite 21 WACC begründe daher keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch der Be- schwerdeführerin. Dies gälte hinsichtlich des Nettoumlaufvermögens (NUV) selbst dann, wenn die flüssigen Mittel aus den Akontozahlungen nicht umgehend verwendet, sondern auf einem Bankkonto gehalten wor- den wären, da sie dieses Vermögen nicht nach der bilanziellen, sondern nach der von der Vorinstanz angeordneten Umsatzmethode berechne. Auch auf den weiteren Bestandteilen des betriebsnotwendigen Vermögens habe sie wegen der Akontozahlungen keine höheren kalkulatorischen Ka- pitalkosten geltend machen können. Das Anlagevermögen habe sich durch diese Zahlungen nicht verändert; die Deckungsdifferenzen seien ebenfalls nicht betroffen gewesen, da die Tarifeinnahmen zur Deckung der laufenden Kosten benötigt worden seien. 8.3 Die Vorinstanz bringt vor, beim Betrag, der sich durch die Verzinsung der für den Betrieb des Übertragungsnetzes notwendigen Vermögenswerte mit dem WACC ergebe, handle es nicht um eine ungerechtfertigte Berei- cherung. Die Verzinsung sei ein rein kalkulatorischer Vorgang zur Bestim- mung der anrechenbaren Netzkosten der Beschwerdegegnerin. Zwischen ihr und den Akontozahlungen bestehe kein Kausalzusammenhang. Die Be- schwerdegegnerin hätte entsprechend den berechneten Zins selbst dann in die Netznutzungstarife eintarifieren dürfen, wenn die Beschwerdeführe- rin die Akontozahlungen nicht entrichtet hätte. Sie hätte zudem lediglich einen Sechstel der anerkannten anrechenbaren SDL-Kosten mit dem WACC verzinsen dürfen. Schliesslich hätte sie auch dann nicht kurzfristig Geld auf dem Kapitalmarkt aufnehmen müssen, wenn mehrere Kraftwerk- betreiberinnen die SDL-Akontorechnungen verweigert hätten, da sie die Fehlbeträge über den allgemeinen SDL-Tarif den Endverbrauchern hätte überwälzen können. Dass sie (die Vorinstanz) ursprünglich eine WACC- Verzinsung der SDL-Akontozahlungen anerkannt habe, treffe im Übrigen nicht zu.

8.4 8.4.1 Gemäss einem allgemeinen Rechtsgrundsatz sind Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgten, zurückzuerstatten. Dieser Grundsatz, der für das Privatrecht in Art. 62 Abs. 2 OR festgehalten wird, gilt auch im Verwaltungsrecht, selbst

A-4626/2014 Seite 22 wenn er in der einschlägigen Gesetzgebung nicht ausdrücklich festgelegt ist, und zwar gleichermassen für ungerechtfertigte Leistungen vom Ge- meinwesen wie von Privaten (vgl. zum Ganzen BGE 135 II 274 E. 3.1; 124 II 570 E. 4b; 105 Ia 214 E. 5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2483/2013 vom 17. März 2014 E. 2.3.1 f.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, All- gemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 187 und 760; MOOR/POL- TIER, Droit administratif, vol. II, 3 ème éd., Berne 2011, p. 169). 8.4.2 Im Privatrecht sind neben dem – grundlos erworbenen – Kapital grundsätzlich auch die Zinsen, die der Bereicherungsschuldner effektiv da- rauf gezogen hat, zurückzuerstatten (sog. Bereicherungszins; BGE 130 V 414 E. 5.2; 116 II 689 E. 3.b/bb; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2483/2013 vom 17. März 2014 E. 2.3.3 m.w.H.; GAUCH/SCHLUEP/ SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 9. Aufl. 2008, Rz. 1525; VON TUHR/PETER, Allgemeiner Teil des schweizerischen Obliga- tionenrechts, Bd. I, 1979, S. 501). Nach SCHULIN sind zur Bereicherung ausserdem die nach allgemeiner Lebenserfahrung gezogenen Zinsen zu zählen (vgl. SCHULIN, in: BSK OR I, Art. 64 OR N. 4b mit Hinweisen). Ob auch im Verwaltungsrecht ein Anspruch auf Bereicherungszins besteht o- der ungerechtfertigte Zuwendungen vom Gemeinwesen nur zu verzinsen sind, wenn der Leistende einen – grundsätzlich positivrechtlich vorzuse- henden – Anspruch auf Vergütungszins hat, der unabhängig davon be- steht, ob Zinsen gezogen wurden (vgl. zu den Voraussetzungen für einen solchen Anspruch Urteile des Bundesgerichts 2C_411/2008 vom 28. Okto- ber 2008 E. 3.2, 2C_410/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 3.2 und 2C_191/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-2483/2013 vom 17. März 2014 E. 2.3.5), erscheint offen (vgl. Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts A-2483/2013 vom 17. März 2014 E. 2.3.4; IMBODEN/RHINOW, Schweizeri- sche Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, 6. Aufl. 1986, Nr. 32 V S. 192 m.w.H.; MOOR/POLTIER, op. cit., p. 170). Die Frage braucht vorliegend al- lerdings nicht geklärt zu werden (vgl. E. 8.5.1). 8.4.3 Die Bereicherung im Sinne des Bereicherungsrechts besteht in der Differenz zwischen dem (höheren) jetzigen und dem (tieferen) Vermögens- stand, der ohne das bereichernde Ereignis vorläge. Die Vermögensdiffe- renz kann sich nicht nur aus einer Vergrösserung, sondern auch aus einer Nichtverminderung des Vermögens ergeben. Im zweiten Fall liegt eine so- genannte Ersparnisbereicherung vor, die entweder auf einer Nichtvermin- derung der Aktiven oder einer Nichterhöhung der Passiven beruht (vgl.

A-4626/2014 Seite 23 BGE 129 III 646 E. 4.2; SCHULIN, a.a.O., Art. 62 N. 5 ff.). Gemäss der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Bereicherungsanspruch keine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen Bereicherungsgläubiger und -schuldner voraus; auszugleichen ist vielmehr die Bereicherung, die der Bereicherungsschuldner auf Kosten eines anderen erlangt hat (vgl. BGE 129 III 646 E. 4.2; 129 III 422 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 4C.338/2006 vom 27. November 2006 E. 3.1; SCHULIN, a.a.O., Art. 62 N. 8 und 8a). 8.5 8.5.1 Die Beschwerdeführerin bringt zwar, wie dargelegt (vgl. E. 8.1), vor, die Beschwerdegegnerin habe auf den SDL-Akontozahlungen einen Zins in der Höhe des WACC gezogen. Ihrer Ansicht nach soll sie dies aber nicht dadurch getan haben, dass sie direkt auf diesen Zahlungen effektiv einen Zins in dieser Höhe erwirtschaftete, sondern indirekt dadurch, dass sie ihr angeblich im Umfang dieser Zahlungen erhöhtes NUV bzw. betriebsnot- wendiges Vermögen rechnerisch mit diesem Satz verzinste und den be- rechneten Zins über den Netznutzungstarif den Endverbrauchern anlas- tete. Die Beschwerdeführerin erhebt somit keinen Anspruch auf einen Be- reicherungszins im vorstehend erwähnten Sinn (vgl. E. 8.4.2). Vielmehr stützt sie den geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Verzinsung der rechtsgrundlos geleisteten SDL-Akontozahlungen mit dem WACC auf den stromversorgungsrechtlichen Mechanismus der Verzin- sung des NUV. Dies vermag nicht zu überzeugen. 8.5.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin bei einer Zahlungsverweigerung der Beschwerdeführerin eine Unterdeckung ver- zeichnet hätte und sie diese gemäss dem stromversorgungsrechtlichen Mechanismus der Verzinsung von Unterdeckungen rechnerisch mit dem WACC hätte verzinsen und den berechneten Zins über den SDL-Tarif den zur Kostentragung Verpflichteten hätte anlasten können. Sie hätte dem- nach in diesem Sinn hinsichtlich der ausgebliebenen SDL-Akontozahlun- gen gleich vorgehen können, wie sie es nach Ansicht der Beschwerdefüh- rerin bezüglich der geleisteten Zahlungen tat. Ihre Vermögenssituation ohne diese Zahlungen hätte sich insoweit somit nicht von der Vermögens- situation unterschieden, die gemäss der Beschwerdeführerin mit diesen Zahlungen bestand. Selbst wenn das NUV der Beschwerdegegnerin durch diese Zahlungen tatsächlich um deren Umfang erhöht worden sein sollte – was die Beschwerdeführerin allerdings lediglich mehr oder weniger pau- schal behauptet – und diese dadurch indirekt in der erwähnten Weise mit

A-4626/2014 Seite 24 dem WACC verzinst worden sein sollten, wäre demnach eine Bereicherung der Beschwerdegegnerin im vorstehend dargelegten Sinn (vgl. E. 8.4.3) zu verneinen, da gegenüber der Situation ohne diese Zahlungen insoweit keine Vermögensdifferenz bestünde. Das Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin erweist sich somit bereits aus diesem Grund als unzutreffend, wes- halb nicht weiter darauf eingegangen zu werden braucht. 8.5.3 An diesem Ergebnis vermag im Übrigen auch das von der Beschwer- deführerin erwähnte Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2011 nichts zu ändern. Dies schon deshalb, weil sich daraus – wie auch aus der darin zitierten Verfügung der Vorinstanz vom 11. No- vember 2010 betreffend "Kosten und Tarife 2011 für die Netznutzung Netz- ebene 1 und Systemdienstleistungen" – nicht ergibt, dass die Vorinstanz einen Anspruch der Beschwerdeführerin bzw. der weiteren betroffenen Kraftwerkbetreiberinnen auf einen Bereicherungszins in der Höhe des WACC auf den entrichteten SDL-Akontozahlungen anerkannte. 8.6 8.6.1 Soweit die Beschwerdeführerin alternativ geltend macht, die Be- schwerdegegnerin habe durch ihre SDL-Akontozahlungen die Aufnahme von Kapital auf dem Kapitalmarkt und damit Finanzierungskosten mindes- tens in der Höhe des von ihr geforderten Bereicherungszinses vermieden, macht sie zwar eine Ersparnisbereicherung der Beschwerdegegnerin gel- tend (vgl. E. 8.4.3). Auch dieses Vorbringen vermag jedoch nicht zu über- zeugen. 8.6.2 Wie dargelegt (vgl. E. 8.5.2), hätte die Beschwerdegegnerin bei einer Zahlungsverweigerung der Beschwerdeführerin die daraus resultierende Unterdeckung rechnerisch mit dem WACC verzinsen und den berechneten Zins über den SDL-Tarif den zur Kostentragung Verpflichteten anlasten können. Den Finanzierungskosten, die ihr nach Ansicht der Beschwerde- führerin ohne die SDL-Akontozahlungen entstanden wären, wären somit die aus dem stromversorgungsrechtlichen Mechanismus der Verzinsung von Unterdeckungen resultierenden Erträge gegenübergestanden. Eine Ersparnisbereicherung in dem Sinn, wie sie die Beschwerdeführerin mehr oder weniger pauschal geltend macht, käme somit nur in Betracht, wenn die angeblichen Finanzierungskosten höher ausgefallen wären als diese Erträge.

A-4626/2014 Seite 25 Solches wird von der Beschwerdeführerin, die sich zu dieser Frage nicht äussert, allerdings weder explizit noch implizit geltend gemacht und ent- sprechend in keiner Weise substantiiert. Vielmehr begnügt sie sich damit, mit der Formulierung, der Beschwerdegegnerin wären mindestens Finan- zierungskosten in der Höhe des geforderten Bereicherungszinses entstan- den, vage und implizit die Möglichkeit anzudeuten, dass die angeblichen Finanzierungskosten – in welchem Umfang auch immer – höher ausgefal- len wären als die von ihr im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemachte Bereicherungsforderung. Es bleibt deshalb völlig offen, ob und, falls ja, inwieweit der Beschwerdegegnerin ihrer Ansicht nach höhere Fi- nanzierungskosten im erwähnten Sinn entstanden wären und gegebenen- falls wieso. Dies genügt angesichts ihrer trotz der grundsätzlichen Geltung der Untersuchungsmaxime im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwal- tungsgericht (auch) in tatsächlicher Hinsicht bestehenden Begründungs- pflicht (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 144; MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.120) nicht, weshalb insoweit nicht wei- ter auf ihr Vorbringen eingegangen zu werden braucht. 8.6.3 Damit erweist sich auch dieses Vorbringen und entsprechend das Begehren der Beschwerdeführerin, ihre Rückerstattungsforderungen für die SDL-Akontozahlungen seien ab deren Entrichtung bis zum Verzugsein- tritt mit dem WACC zu verzinsen, insgesamt als unbegründet. Ihre Eventu- albegehren (Rechtsbegehren 1.ii und 2.ii) und ihre Subeventualbegehren (Rechtsbegehren 1.iii und 2.iii) sind daher abzuweisen. Neuverlegung Verfahrenskosten (Rechtsbegehren 3) 9. 9.1 Wie erwähnt (vgl. Bst. J), beantragt die Beschwerdeführerin, es seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu (vollumfänglich) der Be- schwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. Rechtsbegehren 3). Zwar begründet sie dieses Begehren nicht; es ist jedoch davon auszugehen, sie erachte die Beschwerdegegnerin bei einer Gutheissung der Rechtsbegehren 1 und 2 als im vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich – statt bloss teilweise – unterliegend. 9.2 Wie dargelegt, sind die Rechtsbegehren 1.i und 2.i abzuweisen. Glei- ches gilt für die Eventualbegehren (Rechtsbegehren 1.ii und 2.ii) und die

A-4626/2014 Seite 26 Subeventualbegehren (Rechtsbegehren 1.iii und 2.iii). Soweit die Verfü- gung der Vorinstanz durch diese Begehren angefochten wird, ist sie dem- nach zu bestätigen. Es besteht entsprechend kein Anlass, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens im Sinne der Beschwerdeführerin neu zu ver- legen. Deren Begehren ist daher abzuweisen. Fazit 10. Damit erweisen sich sämtliche Hauptbegehren der Beschwerdeführerin als unbegründet. Gleiches gilt für deren Eventualbegehren (Rechtsbegehren 1.ii und 2.ii) und Subeventualbegehren (Rechtsbegehren 1.iii und 2.iii). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Kosten und Entschädigung 11. 11.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unter- liegend. Sie hat deshalb die auf Fr. 2'000.– festzusetzenden Verfahrens- kosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 6a VGKE). Der einbe- zahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwen- det. 11.2 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ihren internen Rechtsdienst mit der Interessenwahrung betraut und ist nicht durch externe Anwälte ver- treten, weshalb ihr keine Parteientschädigung zusteht (Art. 8 ff. VGKE, insb. Art. 9 Abs. 2 VGKE). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Gleiches gilt für die unterliegende Beschwerdeführerin (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

A-4626/2014 Seite 27 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 231-00038; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Kathrin Dietrich Pascal Baur

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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