Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-4603/2019
Entscheidungsdatum
17.08.2020
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 18.05.2020 (2C_716/2020)

Abteilung I A-4603/2019

Urteil vom 17. August 2020 Besetzung

Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiberin Dominique da Silva.

Parteien

A._______, (...), vertreten durch lic. iur. Markus E. Kronauer, Rechtsanwalt,und Dr. iur. Lukas Beeler, LL.M, Rechtsanwalt Niederer Kraft & Frey AG, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, (...), Vorinstanz.

Gegenstand

Amtshilfe (DBA CH-SE).

A-4603/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Datum vom (...) richtete die schwedische Steuerbehörde (Swedish Tax Agency; nachfolgend: STA) gestützt auf Art. 27 des Abkommens vom 7. Mai 1965 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.971.41; nachfolgend: DBA CH-SE) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz). Die STA verlangte darin Informationen über A._______ (nachfolgend: be- troffene Person). Als Informationsinhaberin wird die B._______ Bank (Schweiz) AG (nachfolgend: B._______ Bank) genannt. A.b In ihrem Ersuchen führt die STA aus, sie führe eine Untersuchung über das Einkommen des genannten schwedischen Staatsbürgers und Steuer- pflichtigen betreffend die Jahre 2013 bis 2018 durch. Im Speziellen würde die STA die von der betroffenen Person nicht offengelegten Gelder und de- ren Herkunft aus drei verschiedenen Jurisdiktionen untersuchen. Der Steu- erpflichtige habe bestätigt, ein Konto bei der B._______ Bank zu haben. Weiter macht die STA Ausführungen zum steuerrechtlichen Wohnsitz der betroffenen Person und hält im Wesentlichen fest, dass der Steuerpflich- tige vor dem Jahr 2012 eine Adressänderung, mit neuer Adresse im Aus- land, vorgenommen habe. Er habe aber weiterhin einen starken Bezug zu Schweden gehabt. Auch der ehemalige Anwalt des Steuerpflichtigen habe bestätigt, dass dieser während seiner angeblichen Tätigkeit im Ausland die starken Verbindungen zu Schweden aufrechterhalten habe. Die betroffene Person sei laut den Untersuchungen der STA in der genannten Zeitperiode in Schweden steuerlich ansässig und unterliege infolgedessen auch der unbegrenzten Steuerpflicht für ihr weltweites Einkommen in Schweden. Weiter schreibt die STA, sie habe Überweisungen aus dem Ausland auf die schwedischen Konten der betroffenen Person entdeckt, welche der Steu- erzahler in seinen schwedischen Einkommenssteuererklärungen nicht an- gegeben habe. Es würden Gründe für die Annahme bestehen, dass diese Überweisungen zum Teil aus Erwerbseinkommen stammen, welches der Steuerpflichtige aus Auslandstätigkeit erzielt habe, und zum Teil aus Ver- mögen auf einem nicht deklarierten Schweizer Konto, welches ebenfalls in Verbindung mit dem ausländischen Lohn stehen könnte. Der Steuerpflich- tige habe zwar seine in der Schweiz gehaltenen Vermögenswerte freiwillig

A-4603/2019 Seite 3 offengelegt, sich danach jedoch (trotz weiterer Korrespondenz und Mah- nungen) pflichtwidrig geweigert, weitere Informationen zu übermitteln, wel- che für die Korrektur seiner schwedischen Einkommenssteuererklärung nötig wären. A.c Die STA möchte für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezem- ber 2018 gemäss Ziff. 13 des Amtshilfeersuchens im Wesentlichen Doku- mente und Informationen bezüglich sämtlicher Konten bei der B._______ Bank, bei denen die betroffene Person Kontoinhaberin und/oder (alleine oder gemeinsam mit jemand anderem) Unterschriftsberechtigte ist. Zusätz- lich möchte die ersuchende Behörde Informationen über eine allfällige Steuerpflicht in der Schweiz und in der Schweiz bezahlter Steuern von 2013 bis 2018 sowie – sofern eine solche Steuerpflicht bestanden habe – Informationen darüber, basierend auf welches Einkommen die Steuern be- zahlt worden seien. A.d Abschliessend bestätigt die STA, dass sie sämtliche Informationen, die sie im Zuge des Amtshilfeersuchens erhalten werde, vertraulich behandeln und nur für solche Zwecke verwenden werde, die das dem Ersuchen zu- grundeliegende Abkommen vorsehe, dass das Ersuchen in Übereinstim- mung mit den schwedischen Gesetzen und der Verwaltungspraxis sowie dem DBA CH-SE gestellt worden sei und dass die Informationen erhältlich wären, würden die schwedischen Gesetze und die schwedische Verwal- tungspraxis angewendet sowie dass sie alle Möglichkeiten des innerstaat- lichen Rechts ausgeschöpft habe, ausser jenen, die zu einem unverhält- nismässigen Aufwand geführt hätten (vgl. zum Ganzen: Amtshilfeersuchen Ziff. 17). B. Am 28. März 2019 forderte die ESTV das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) sowie am 2. April 2019 die B._______ Bank auf, die verlangten Informationen zu edieren. Sowohl das SEM als auch die B._______ Bank sind dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen. Darüber hinaus setzte die B._______ Bank die betroffene Person mit am 5. April 2019 zugestelltem Schreiben über das Amtshilfeverfahren in Kennt- nis. C. Mit Schreiben vom 10. April 2019 teilte der Vertreter der betroffenen Person der ESTV mit, dass er von ebendieser als Zustellungsbevollmächtigter in

A-4603/2019 Seite 4 der Schweiz bestimmt und mit der Wahrung der Interessen beauftragt wor- den sei. Die vom Vertreter geforderte Akteneinsicht wurde mit Schreiben der ESTV vom 21. Mai 2019 gewährt. Darüber hinaus wurde die betroffene Person über das Amtshilfeverfahren orientiert und es wurde Frist zur Ein- reichung einer Stellungnahme angesetzt. D. Innert erstreckter Frist reichte der Vertreter der betroffenen Person der ESTV am 13. Juni 2019 eine Stellungnahme ein. Es wurde in der Eingabe zusammengefasst ausgeführt, dass man mit einer Übermittlung der Infor- mationen nicht einverstanden sei. Auf jeden Fall, also selbst wenn die In- formationen nach Ansicht der ESTV übermittelt werden sollten, seien die Unterlagen zur Kontoeröffnung, welche vor 2012 erstellt worden seien, die Informationen mit Bezug zum Jahr 2018 und die Zahlung von C._______ Ltd. datiert vom (...) (Wiedergabe Datum) in der Höhe von USD (...) von der Übermittlung auszuschliessen. Überdies sollen nach Ansicht der be- troffenen Person Informationen betreffend die Identifikation von Dritten ge- schwärzt werden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend ge- macht, dass der ersuchende Staat nicht alle innerstaatlichen Mittel ausge- schöpft habe um die Informationen zu erhalten (Stellungnahme Bst. C S. 3) und auch die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen nicht gegeben sei (Stellungnahme Bst. D. S. 3 ff.). E. In ihrer Schlussverfügung vom 9. August 2019 kam die ESTV zum Schluss, der STA in Bezug auf die betroffene Person Amtshilfe im ersuchten Umfang zu leisten. Die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Leistung von Amtshilfe seien erfüllt. Zu den Einwänden des Beschwerdeführers hielt die ESTV fest, dass eine Übermittlung von Dokumenten, welche vor dem zeitlichen Anwendungsbereich des konkret anwendbaren Doppelbesteue- rungsabkommen datieren, nicht per se unzulässig sei. Für die Besteuerung der betroffenen Person im ersuchten Zeitraum sei die Angabe des Zeit- punkts der Kontoeröffnung aber unerheblich, sofern dieser Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2012 liege, weswegen die ESTV unter anderem die ent- sprechenden Datumsangaben in den zur Übermittlung vorgesehenen Kon- toeröffnungsdokumenten geschwärzt habe (vgl. Schlussverfügung Ziff. 1 S. 5 f.). Zum Vorbringen der betroffenen Person, dass die innerstaatlichen Mittel zur Erlangung der Informationen nicht ausgeschöpft worden seien, führte die ESTV aus, die STA habe in ihrem Ersuchen ausgeführt, dass sie alle nach innerstaatlichem Recht verfügbaren Wege der Informationsbe-

A-4603/2019 Seite 5 schaffung mit Ausnahme solcher, die unverhältnismässig wären, ausge- schöpft habe. Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips bestehe für ESTV grundsätzlich kein Anlass, der Erklärung der STA zu zweifeln und von einer Verletzung des Subsidiaritätsprinzips auszugehen (Schlussver- fügung Ziff. 2 S. 6 f.). Des Weiteren seien die Informationen bzw. die Zah- lung der C._______ Ltd. voraussichtlich erheblich (Schlussverfügung Ziff. 3 S. 7 f.) und es sei nach Ansicht der ESTV von einer Schwärzung von Drittpersonen abzusehen (Schlussverfügung Ziff. 4 S. 9 f.). Im Einzelnen beabsichtigte die ESTV, der STA für den Zeitraum vom 1. Ja- nuar 2013 bis 31. Dezember 2018 folgende von der B._______ Bank sowie dem SEM edierte Informationen zu übermitteln: (...) (Wiedergabe der Informationen) Informationen, die nicht amtshilfefähig seien und nicht ausgesondert wer- den können, seien dabei von der ESTV geschwärzt worden. F. Am 11. September 2019 reichte die betroffene Person (nachfolgend: Be- schwerdeführer) gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 9. August 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es wird beantragt, die Dispositiv-Ziffer 2.1 der Schlussverfügung sei aufzuheben und dahin- gehend abzuändern, dass der Zeitpunkt der Kontoeröffnung nicht übermit- telt werde und sämtliche diesbezüglichen Angaben in der zur Übermittlung vorgesehenen Beilage 1 geschwärzt werden sollen. Überdies sei Disposi- tiv-Ziffer 2.2 der Schlussverfügung aufzuheben und dahingehend abzuän- dern, dass zum einen lediglich die Kontoauszüge für den Zeitraum vom

  1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2017 übermittelt werden; und zum ande- ren, dass der Name des Auftraggebers (C._______ Ltd.) der Zahlung vom (...) (Wiedergabe Datum) in der Höhe von USD (...) sowie die Höhe der Zahlung geschwärzt bzw. nicht übermittelt werde. Eventualiter zu den ge- nannten Rechtsbegehren sei die Sache in diesen Punkten aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Abklärung des Zeitpunkts der Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung für das Steuerjahr 2018 in Schweden bzw. zur Relevanz der Angaben zur streitgegenständlichen Zahlung. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen da- mit, die ESTV habe es unterlassen, sämtliche Informationen, die einen Hin- weis auf den Zeitpunkt der Kontoeröffnung enthalten, vollständig zu

A-4603/2019 Seite 6 schwärzen (Beschwerde Rz. 23). Zwar nicht der exakte Zeitpunkt der Kon- toeröffnung bzw. Unterzeichnung der Kontoeröffnungsdokumente (20. bzw. 23. August 2010), wohl aber der Zeitraum der Kontoeröffnung er- gebe sich auch aus dem Druckdatum der entsprechenden Kontoeröff- nungsunterlagen, welches jeweils am rechten Rand der Kontoeröffnungs- unterlagen zu finden sei. Diese Angaben seien daher auf sämtlichen Seiten zu schwärzen (Beschwerde Rz. 23 f.). Betreffend Kontounterlagen aus dem Jahr 2018 macht der Beschwerdeführer eine fehlende Subsidiarität geltend, weil das Amtshilfegesuch eingereicht worden sei, bevor der Be- schwerdeführer überhaupt dazu verpflichtet gewesen sei, eine Steuerer- klärung einzureichen (vgl. Beschwerde Rz. 25 ff.). Zur Zahlung der C._______ Ltd. führt der Beschwerdeführer aus, dass diese für die Besteu- erung offensichtlich nicht relevant sein könne. Zur Bekräftigung dieser Ar- gumentation reicht der Beschwerdeführer ein Rechtsgutachten eines schwedischen Anwalts ein, welches ebenfalls zum Resultat kommt, dass diese Zahlung für die Besteuerung des Beschwerdeführers in Schweden für das Jahr 2013 nicht relevant sei (vgl. Beschwerde Rz. 50 ff. sowie Be- schwerdebeilage 6). Weiter wird auch im Rechtsgutachten festgehalten, dass Schweden in Bezug auf die beantragten Kontoauszüge für das Jahr 2018 nicht alle innerstaatlichen Rechtsmittel ausgeschöpft habe (Be- schwerde Rz. 35 ff. sowie Beschwerdebeilage 6). G. In ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2019 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Einzig in Bezug auf die beantragte Schwärzung des Druckdatums der Kontoeröffnungsdoku- mente, kommt die Vorinstanz dem Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich nach. Folglich werde die Datumsangabe «(...) (Wiedergabe Datum)» in der zur Übermittlung vorgesehenen Beilage 1 (S. 1 bis 7) nachträglich ge- schwärzt (vgl. Vernehmlassung Ziff. 2 mit Hinweis auf die Beilage 22 zur Vernehmlassung). H. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 hält der Beschwerdeführer vollum- fänglich an den in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen gestellten Anträgen fest. In prozessualer Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Beschwerde im Punkt der beantragten Schwärzung der Da- tumsangabe in den Kontoeröffnungsdokumenten aufgrund der Anerken- nung durch die Vorinstanz vollständig gutzuheissen sei. Eine solche "Be- schwerdeanerkennung" hätte nämlich richtigerweise in der Form einer

A-4603/2019 Seite 7 neuen Verfügung (Wiedererwägung) erfolgen müssen, die dem Beschwer- deführer durch die Vorinstanz richtig hätte eröffnet und gestützt auf welche das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos hätte abgeschrieben wer- den müssen (zum Ganzen: Stellungnahme Rz. 9). I. Innert erstreckter Frist reichte die Vorinstanz am 17. Januar 2020 eine Stel- lungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2019 ein und hält an dem mit Vernehmlassung vom 15. November 2019 gestell- ten Antrag fest. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern dies entscheidwesentlich ist, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegan- gen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der STA ge- stützt auf das DBA CH-SE zugrunde, welches am (...) (Wiedergabe Datum) eingereicht wurde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbar- ten Bestimmungen richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. Septem- ber 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1; Art. 1 Abs. 1 StAhiG und Art. 24 StAhiG e contrario). Das Bun- desverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf das DBA CH-SE zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m. Art. 31-33 VGG). Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich dabei nach dem VwVG, so- weit das VGG oder das StAhiG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 19 Abs. 5 StAhiG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men und ist mit Blick auf die ihn betreffenden, nach der angefochtenen Schlussverfügung an die STA zu übermittelnden Informationen materiell beschwert. Er ist damit und als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerdeführung berechtigt (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

A-4603/2019 Seite 8 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver- letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.4 Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt die Behörde die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese für den Entscheid erheblich und zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Die urteilende Behörde kann ohne Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesent- lichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die verfügende Be- hörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdi- gen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 131 I 153 E. 3, BGE 122 V 157 E. 1d; Urteil des BVGer A-768/2020 vom 7. Juli 2020 E. 3.1.2.2; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungs- verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 537). 2. 2.1 Die (aktuell geltende und Art. 26 des OECD-Musterabkommens ent- sprechende) Amtshilfeklausel von Art. 27 DBA CH-SE und die dazu ausge- machte Ziff. 4 des Protokolls zum DBA CH-SE, welches anlässlich der Un- terzeichnung des DBA CH-SE vereinbart worden ist und integrierenden Be- standteil desselben bildet, sind seit dem 5. August 2012 in Kraft (vgl. Art. XIII des Protokolls vom 28. Februar 2011 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [AS 2012 4155 ff.; nach- folgend: Änderungsprotokoll]). Diese Bestimmungen sind auf das streitbe- troffene Amtshilfeersuchen vom (...) (Wiedergabe Datum), mit welchem In- formationen über die Steuerperiode 2013-2018 verlangt werden, anwend- bar («Kalenderjahre [...], die am oder nach dem 1. Januar des auf die Un- terzeichnung dieses Protokolls [am 28. Februar 2011] folgenden Jahres beginnen», Art. XV Ziff. 2 Bst. d Änderungsprotokoll [AS 2012 4166 f.]; vgl. ausführlich: Urteil des BVGer A-1414/2015 vom 31. März 2016 E. 5.1).

A-4603/2019 Seite 9 2.2 In Ziff. 4 Bst. c des Protokolls zum DBA CH-SE sind die Angaben auf- geführt, welche die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stel- lung eines Amtshilfeersuchens zu liefern haben (Art. 6 Abs. 2 StAhiG ist aufgrund der in Ziff. 4 Bst. c des Protokolls zum DBA CH-SE statuierten Regelung nicht einschlägig, soweit er strengere Anforderungen aufstellt [Art. 1 Abs. 2 StAhiG; vgl. BGE 142 II 218 E. 3.4, BGE 142 II 161 E. 2.1.4; Urteile des BVGer A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.5 und A-6102/2016 vom 15. März 2017 E. 2.3]). Das vorliegende Amtshilfeersuchen enthält diese verlangten Angaben, was im Übrigen nicht in Frage gestellt wird. Im Folgenden ist auf die weiteren Voraussetzungen einzugehen, die erfüllt sein müssen, damit der STA Amtshilfe geleistet werden kann, und deren Vorliegen die Beschwerdeführerin bestreitet. 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 DBA CH-SE tauschen die zuständigen Behör- den der Vertragsstaaten diejenigen Informationen aus, «die zur Durchfüh- rung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des in- nerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Ab- kommen widerspricht». Der Informationsaustausch ist durch die Art. 1 DBA CH-SE (persönlicher Geltungsbereich) und Art. 2 DBA CH-SE (sachlicher Geltungsbereich) nicht eingeschränkt (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5324/2018 vom 9. Dezember 2019 mit Hinweis auf E. 3.3.2). 2.3.2 Gemäss der Rechtsprechung gelten Informationen als voraussicht- lich erheblich zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts, soweit diese Informationen für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu be- steuern (BGE 143 II 185 E. 3.3.1, 141 II 436 E. 4.4.3; Urteile des BVGer A-4228/2018 vom 26. August 2019 E. 2.4, A-4592/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1.2). 2.3.3 Die «voraussichtliche Erheblichkeit» von geforderten Informationen muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 141 II 436 E. 4.4.3; Urteil des BVGer A-3773/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.5, je m.w.H.). Die Voraussetzung der voraussichtli- chen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amts- hilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlang- ten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 144 II 206 E. 4.3,

A-4603/2019 Seite 10 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-2676/2017 vom 3. April 2019 E. 3.3.1). Keine Rolle spielt demgegenüber, ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3, 142 II 161 E. 2.1.1). 2.3.4 Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersu- chende Staat abschliessend feststellen (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1 f.; Urteil des BVGer A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.3). Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchen- den Staat verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglich- erweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (BGE 145 II 112, 142 II 161 E. 2.1.1, 139 II 404 E. 7.2.2). Vor die- sem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinn des anwendbaren DBA, nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durch- geführten Untersuchung unwahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-5695/2018 vom 22. April 2020 E. 3.3.2). 2.3.5 Bei der Beurteilung, ob die verlangten Informationen voraussichtlich erheblich sind, hat der ersuchte Staat nicht die Anwendung des innerstaat- lichen Rechts des ersuchenden Staates zu prüfen. Es genügt, wie bereits dargelegt, dass die Informationen möglicherweise geeignet sind, im aus- ländischen Verfahren verwendet zu werden. Auch hat er nicht zu prüfen, ob prozedurale Hindernisse – in Anwendung des internen Rechts des er- suchenden Staates – der Verwendung der erhaltenen Informationen ent- gegenstehen könnten. Eine solche Herangehensweise wäre im Kontext der internationalen Zusammenarbeit und mit Blick auf die Besonderheiten jedes nationalen Verfahrensrechts nicht haltbar. Der ersuchte Staat verfügt im Übrigen nicht über die notwendigen Grundlagen, um die Korrektheit der Vorbringen der betroffenen steuerpflichtigen Person in Bezug auf die Pro- zessregeln des ersuchenden Staates zu prüfen (zum Ganzen: BGE 144 II 206 E. 4.3 zweiter Absatz m.w.H.; Urteile des BVGer A-2292/2019 vom 6. November 2019 E. 2.3.4, A-2454/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.1.1.1). 2.4 2.4.1 Gemäss Ziff. 4 Bst. a des Protokolls zum DBA CH-SE besteht zwi- schen den Vertragsstaaten «Einvernehmen darüber, dass der ersuchende

A-4603/2019 Seite 11 Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehe- nen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.» Dieses sog. Subsidiaritätsprinzip ist Ausfluss des Verhältnismässigkeits- prinzips. Wie bereits der Text besagt, müssen nicht sämtliche, sondern nur die üblichen Mittel zur Informationsbeschaffung ausgeschöpft sein (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 6.2). 2.4.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips besteht recht- sprechungsgemäss namentlich kein Anlass, an einer von der ersuchenden Behörde abgegebenen Erklärung im Allgemeinen sowie in Bezug auf die Ausschöpfung aller üblichen innerstaatlichen Mittel zu zweifeln, es sei denn, es liegt ein gegen die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips spre- chendes, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung begründendes konkretes Element vor (BGE 144 II 206 E. 3.3.2; Urteile des BGer 2C_954/2015 vom 13. Februar 2017 E. 5.3, 2C_904/2015 vom 8. Dezem- ber 2016 E. 7.2; Urteile des BVGer A-3320/2017 vom 15. August 2018 E. 3.3.3 ff., A-5936/2017 vom 19. Juli 2018 E. 2.7). Der ersuchende Staat muss nicht sämtliche Auskunftsmittel ausschöpfen, allerdings soll er auch nicht die Last der Informationsbeschaffung auf den ersuchten Staat abwäl- zen (Urteil des BVGer A-3320/2017 vom 15. August 2018 E. 3.3.3). Insbe- sondere ist eine Befragung der betroffenen Person nicht notwendig, bevor ein Amtshilfeersuchen gestellt wird (Urteil des BVGer A-5648/2014 vom 12. Februar 2015 E. 7). Es genügt, wenn der ersuchende Staat anhand innerstaatlich vorgesehener Mittel das Ermittlungsobjekt hinreichend prä- zisiert hat, so dass die Leistung von Amtshilfe ermöglicht wird (Urteil des BVGer A-4991/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 und 11). Allerdings ist das Erfordernis der Ausschöpfung der innerstaatlichen Mittel im ersuchen- den Staat zumindest dann nicht erfüllt, wenn das Steuerjahr im Zeitpunkt des Ersuchens noch nicht abgelaufen war und die steuerpflichtige Person noch gar keine Möglichkeit hatte, ihre Steuererklärung einzureichen (Urteil des BVGer A-4232/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 6.3.2 und 6.3.2.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6037/2017 vom 8. Januar 2019 E. 2.7.2). Dasselbe gilt auch, wenn zum Zeitpunkt des Ersuchens das Steuerjahr zwar abgelaufen ist, nicht aber die Frist für die Einreichung der Steuerer- klärung (Urteil des BVGer A-3482/2018 vom 5. August 2019 E. 8.2, aus- führlich dazu E. 3.1.3 nachfolgend). 2.4.3 Bei ernsthaften Zweifeln steht allerdings weder das völkerrechtliche Vertrauensprinzip noch das Prinzip von Treu und Glauben einer Nachfrage beim ersuchenden Staat zur Klärung der Situation im Wege (vgl. BGE 144

A-4603/2019 Seite 12 II 206 E. 3.3.2 sowie E. 4.4 in Bezug auf die voraussichtliche Erheblichkeit, BGE 143 II 202 E. 8.7.1; Urteile des BGer 2C_648/2017 vom 17. Juli 2018 E. 3.4.2; Urteil des BVGer A-2454/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.2.1). Viel- mehr sind die Behörden gar gehalten, vom ersuchenden Staat weitere In- formationen einzuverlangen, wenn erhebliche Zweifel an der Darstellung der Sachlage im Amtshilfeverfahren geweckt worden sind (Urteile des BGer 2C_654/2017 vom 8. August 2018 E. 2.1, 2C_819/2017 vom 2. Au- gust 2018 E. 5.3, 2C_904/2015 vom 8. Dezember 2016 E. 7.2). 3. Im vorliegenden Fall ist zunächst die Frage der Verletzung des Subsidiari- tätsprinzips hinsichtlich der ersuchten Bankunterlagen aus dem Jahr 2018 strittig (vgl. dazu E. 3.1). Sodann wird vom Beschwerdeführer geltend ge- macht, es fehle an der voraussichtlichen Erheblichkeit einer Zahlung der C._______ Ltd. an den Beschwerdeführer vom (...) (Wiedergabe Datum) für die Besteuerung in Schweden (vgl. dazu E. 3.2). Darüber hinaus ist auf die beantragte Schwärzung des Druckdatums der Kontoeröffnungsdoku- mente einzugehen (vgl. dazu E. 3.3).

3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das Subsidiaritäts- prinzip sei hinsichtlich der das Steuerjahr 2018 betreffenden ersuchten In- formationen verletzt. Das Amtshilfebegehren datiere nämlich vom (...) (Wiedergabe Datum) und sei noch vor Ablauf der Frist zur Abgabe der Steuererklärung für das Steuerjahr 2018 in Schweden am 2. Mai 2019 ge- stellt worden (vgl. Beschwerde Rz. 30 f.). Zudem sei aus der Website der schwedischen Behörden ersichtlich, dass die Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung 2018 erst im April 2019 erfolgt sei, und somit ebenfalls nach Einreichung des Amtshilfegesuchs (Beschwerde Rz. 32 f.). Damit sei das Steuerjahr 2018 im Zeitpunkt des Amtshilfeersuchens zwar bereits ab- gelaufen, doch habe der Beschwerdeführer noch nicht einmal die Möglich- keit gehabt, die Steuererklärung für das Jahr 2018 einzureichen (Be- schwerde Rz. 37). Es stehe somit unzweifelhaft fest, dass das Amtshilfe- gesuch eingereicht worden sei, bevor der Beschwerdeführer überhaupt verpflichtet gewesen sei, eine Steuererklärung einzureichen oder eine sol- che ihm auch nur zugestellt worden sei. Als Folge davon stehe auch fest, dass die schwedischen Behörden die ihr vernünftigerweise zumutbaren Massnahmen nach innerstaatlichem Recht nicht ergriffen und somit das Subsidiaritätsprinzip verletzt hätten. Der Verweigerung der Amtshilfe in Be- zug auf die Kontounterlagen stehe auch das Vertrauensprinzip nicht ent- gegen. Das schwedische Amtshilfeersuchen äussere sich nicht explizit zur

A-4603/2019 Seite 13 Frist zur Einreichung der Steuererklärung für das Steuerjahr 2018 (Be- schwerde Rz. 40). Eventualiter sei bei den schwedischen Behörden eine Klärung der Frage vorzunehmen (Beschwerde Rz. 42).

3.1.2 Die Vorinstanz hält im Wesentlichen entgegen, dass das Amtshilfeer- suchen weder offensichtliche Fehler noch Lücken oder Widersprüche auf- weise und sie gestützt auf das Vertrauensprinzip von der Richtigkeit der Angaben im Ersuchen ausgehen konnte (vgl. zum Ganzen: Vernehmlas- sung Rz. 3.2). Auch eine Nachfrage bei der ersuchenden Behörde sei nicht notwendig (Vernehmlassung Rz. 3.4).

3.1.3 Aufgrund des im Völkerrecht geltenden Vertrauensprinzips ist grund- sätzlich auf die mit dem Amtshilfeersuchen abgegebene Erklärung, dass alle möglichen Mittel ausgeschöpft worden seien (Amtshilfeersuchen Ziff. 7, letzter Absatz), abzustellen. Der Beschwerdeführer kann dieses Vertrauen aber unter Umständen erschüttern (vgl. zum Ganzen: E. 2.4.2 f.). Vorliegend hat die ESTV nicht bestritten und ist auch aus der Website des schwedischen Finanzamtes ersichtlich (vgl. dazu Beschwer- debeilage 5), dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Amtshilfeer- suchens am (...) (Wiedergabe Datum) die Steuererklärung betreffend das Jahr 2018 im ersuchenden Staat noch nicht einreichen musste, sondern die Frist für die Einreichung der Steuererklärung 2018 erst am 2. Mai 2019 ablief.

Im Gegensatz zu dem vom Beschwerdeführer erwähnten Urteil des BVGer A-6037/2017 vom 8. Januar 2019 handelt es sich im vorliegend zu beurtei- lenden Fall in Bezug auf das Jahr 2018 um ein zum Zeitpunkt des Amtshil- feersuchens bereits abgeschlossenes Steuerjahr (E. 4.1.3.1 des Urteils). Allerdings wird im erwähnten Urteil in E. 2.7.2 auch ausgeführt, dass das Erfordernis der Ausschöpfung der innerstaatlichen Mittel im ersuchenden Staat grundsätzlich nicht erfüllt ist, wenn die steuerpflichtige Person noch gar keine Möglichkeit hatte, ihre Steuererklärung einzureichen (zum Gan- zen auch vorne E. 2.4.2). Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3482/2018 vom 5. August 2019 (angefochten vor Bundesgericht) ent- schied das Gericht darüber hinaus in Weiterentwicklung dieser Rechtspre- chung, dass sofern zwar das Steuerjahr, nicht aber die Frist zur Einrei- chung der Steuererklärung zum Zeitpunkt des gestellten Amtshilfeersu- chens abgelaufenen ist, nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Subsidiaritätsprinzip eingehalten worden ist (vgl. E. 8.2 des Urteils, s.a. vorne E. 2.4.2).

A-4603/2019 Seite 14 Auch im hier zu beurteilenden Fall ist die Frist zur Einreichung der Steuer- erklärung betreffend das Jahr 2018 zum Zeitpunkt, in welchem das Amts- hilfeersuchen gestellt worden ist, noch nicht abgelaufen. Entsprechend kommt das Gericht auch vorliegend zum selben Ergebnis wie im vorge- nannten Entscheid. Überdies ist gemäss Sachverhalt vom ersuchenden Staat nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Steuererklärung nicht bestätigt worden, dass die erbetenen Informationen immer noch relevant wären (vgl. dazu ebenfalls Urteil des BVGer A-3482/2018 vom 5. August 2019 E. 8.2, wo auch diese Ausgangslage identisch war). Ob der Be- schwerdeführer (wie er in der Beschwerde, Rz. 32 f. und 37 vorbringt), noch nicht einmal die Möglichkeit gehabt hätte, die Steuererklärung vor Einreichung des Amtshilfeersuchens abzugeben, weil das Steuererklä- rungsformular gemäss den Angaben auf der Website des schwedischen Finanzamtes erst im April 2019 versandt worden ist, ist somit nicht mehr erheblich. Entscheidend für die Beurteilung ist, dass die Frist zur Einrei- chung der Steuererklärung 2018 noch nicht abgelaufen war. Folglich ist vorliegend aufgrund der Verletzung des Subsidiaritätsprinzips in Bezug auf die zum Steuerjahr 2018 erfragten Informationen keine Amtshilfe zu leisten und die davon betroffenen Unterlagen von der Übermittlung auszusondern.

3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, dass der Name des Auftrag- gebers (C._______ Ltd.) der Zahlung vom (...) (Wiedergabe Datum) in der Höhe von USD (...) sowie die Höhe der Zahlung geschwärzt bzw. nicht übermittelt werden. Diese Zahlung könne für die Besteuerung offensicht- lich nicht relevant sein (vgl. Beschwerde Ziff. 4, Rz. 50 ff.). Unterstützt werde diese Argumentation des Beschwerdeführers durch das Rechtsgut- achten eines schwedischen Anwalts betreffend die Frage ob die Zahlung für eine Besteuerung in Schweden relevant sein könnte (Beschwerdebei- lage 6). Dabei sei unabhängig von der Qualifikation der Zahlung aus selb- ständiger oder aber unselbständiger Erwerbstätigkeit ausgeschlossen, dass diese Zahlung für die Steuern in Schweden im Jahr 2013 relevant sei. Im Falle einer Qualifikation als selbständige Erwerbstätigkeit würde das Einkommen in jener Steuerperiode berücksichtigt, in welcher die Arbeit ge- leistet worden sei, d.h. im Zeitraum 2006 bis 2010 (vgl. auch Rechtsgut- achten, Ziff. 3.1). Damit könne die Zahlung im Jahr 2013 bei Annahme ei- ner selbständigen Erwerbstätigkeit für das Steuerjahr 2013 unter keinen Umständen relevant sein (zum Ganzen: Beschwerde Rz. 57 f.). Im Falle einer Qualifikation als unselbständiges Erwerbseinkommen würde dieses zwar grundsätzlich im Jahr berücksichtigt, in welchem es ausbezahlt

A-4603/2019 Seite 15 werde. Von diesem Grundsatz gäbe es jedoch eine Ausnahme, die vorlie- gend einschlägig sei. Einkommen einer in Schweden steuerpflichtige Per- son aus Arbeitstätigkeit ausserhalb von Schweden sei nämlich von den schwedischen Steuern ausgenommen, wenn der Auslandaufenthalt mehr als ein Jahr gedauert habe (vgl. auch Rechtsgutachten, Ziff. 3.1), was vor- liegend der Fall sei (Beschwerde Rz. 59 ff.). Abschliessend bringt der Beschwerdeführer vor, dass sofern das Gericht zum Schluss kommen sollte, dass die voraussichtliche Relevanz der frag- lichen Zahlung aufgrund der vorstehenden Ausführungen und Beweismittel nicht vollständig ausgeschlossen sei, eine entsprechende Erklärung von der ersuchenden Behörde einzuholen sei (zum Ganzen: Beschwerde Rz. 62 ff.). 3.2.2 Nach dem Dafürhalten der Vorinstanz dürfe sie mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraussichtlich relevant» im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-SE Auskünfte nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich er- scheine, was vorliegend nicht der Fall sei. Damit ergebe sich, entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers, dass sich auch diesbezüglich eine Nachfrage bei der ersuchenden Behörde erübrige (Vernehmlassung Rz. 4.2). 3.2.3 Die ersuchende Behörde hat in ihrem Amtshilfeersuchen klar und verständlich dargelegt, weswegen sie die Bankunterlagen (in denen auch die besagte Zahlung aufgelistet ist) benötigt. Die STA will gemäss dem Er- suchen feststellen, ob ausländisches Einkommen besteht. So schreibt sie, sie vermute bzw. erhoffe sich, dass aus den Bankauszügen namentlich Überweisungen ersichtlich sind, die aus Erwerbseinkommen stammen. Dass es sich bei der fraglichen Überweisung um Erwerbseinkommen han- delt, wird vom Beschwerdeführer eingeräumt: Die Zahlung beruhe auf ei- nem Beratervertrag und es handle sich um Vergütungen für Beratungs- dienstleistungen (Beschwerde Rz. 54 f.). Eine solche Zahlung eines Ar- beits- bzw. Auftraggebers des Beschwerdeführers scheint geeignet, um Hinweise auf dessen Erwerbseinkommen zu liefern. Die voraussichtliche Erheblichkeit ist klarerweise gegeben. Weiter bestehen diesbezüglich keine ernsthaften Zweifel, welche eine Rückfrage bei der ersuchenden Be- hörde rechtfertigen würden. Folglich ist auch der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.

A-4603/2019 Seite 16 Was die Darlegungen des Beschwerdeführers zur Steuerbarkeit der Zah- lungen in Schweden anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: Die Qualifika- tion der fraglichen Zahlung nach schwedischem Steuerrecht und deren all- fällige steuerlichen Auswirkungen obliegt den schwedischen Steuerbehör- den (E. 2.3.4 f.). Nach Auffassung des Beschwerdeführers wäre zur Klä- rung der Steuerbarkeit der Zahlung zunächst abzuklären, ob es sich um selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit handelt. Im ersten Fall wäre als nächstes zu prüfen, welchem Steuerjahr das Einkommen zuzu- rechnen ist. Im zweiten Fall wäre die Anwendbarkeit der vom Beschwerde- führer geltend gemachten «one year rule» zu kontrollieren, wofür offenbar wiederum geprüft werden müsste, ob ein Auslandaufenthalt von mehr als einem Jahr vorgelegen hat (Beschwerde Rz. 54 ff. und Rechtsgutachten in Beschwerdebeilage 2). Dass solche Fragen des schwedischen Steuer- rechts nicht von den ersuchten Behörden, sondern allein von der ersuchen- den Behörde, zu beantworten sind, liegt auf der Hand. Die ersuchten Be- hörden haben nur zu prüfen, ob die verlangen Informationen einen Zusam- menhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informatio- nen als erheblich erweisen werden (vgl. zum Ganzen E. 2.3.); Letzteres ist – wie dargelegt – vorliegend klarerweise der Fall. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers dringt somit nicht durch. 3.3 Die ESTV hat dem Antrag des Beschwerdeführers auf Schwärzung des Druckdatums der Kontoeröffnungsdokumente in ihrer Vernehmlassung zu- gestimmt (allerdings ohne eine Wiedererwägung vorgenommen zu haben oder eine teilweise Gutheissung zu beantragen) und ausgeführt, dass die Datumsangabe «(...) (Wiedergabe Datum)» in der zur Übermittlung vorge- sehenen Beilage 1 (S. 1 bis 7) nachträglich geschwärzt werde (vgl. Ver- nehmlassung Ziff. 2 mit Hinweis auf die Beilage 22 zur Vernehmlassung). Das Bundesverwaltungsgericht sieht diese Schwärzung als rechtens an und heisst die Beschwerde insofern gut. In der Folge ist der Beschwerde- führer damit in diesem Punkt mit seiner Argumentation durchgedrungen, was auch die entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen nach sich zieht (vgl. dazu sogleich E. 4 nachfolgend). 3.4 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde demnach betreffend den Antrag, die Dispositiv-Ziffer 2.1 der Schlussverfügung sei aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass der Zeitpunkt der Kontoeröffnung nicht übermittelt werde und sämtliche diesbezüglichen Angaben in der zur Übermittlung vorgesehenen Beilage 1 geschwärzt werden sollen, sowie

A-4603/2019 Seite 17 betreffend den Antrag, dass Dispositiv-Ziffer 2.2 der Schlussverfügung auf- zuheben und dahingehend abzuändern sei, dass lediglich die Kontoaus- züge für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2017 über- mittelt werden, als begründet. Die übrigen Anträge des Beschwerdeführers erweisen sich demgegenüber als unbegründet. 4. 4.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden im vorliegenden Fall auf insgesamt Fr. 5'000.- festgesetzt (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerde- führer obsiegt nur teilweise, weshalb es sich rechtfertigt, ihm Verfahrens- kosten in der Höhe von Fr. 2'000.- aufzuerlegen. Letzterer Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu entnehmen. Der Restbe- trag von Fr. 3‘000.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 4.2 Die Vorinstanz hat dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer die ihm erwachsenen notwendigen Kosten in entsprechend reduziertem Um- fang zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht trifft den Entscheid über die Parteientschädi- gung von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern vorhanden, sowie gestützt auf die Akten und in der Regel ohne eingehende Begründung. Die reduzierte Parteientschädigung des Beschwerdeführers für die ihm er- wachsenen notwendigen Auslagen sind auf Fr. 4'500.- festzusetzen. 5. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h BGG innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes- gericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätz- licher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt

A-4603/2019 Seite 18 (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die ESTV wird angewiesen, sämtliche Hinweise auf den Zeitpunkt der Konto- eröffnung in Enclosure 1 zur Schlussverfügung vom 9. August 2019 zu schwärzen. Des Weiteren wird die ESTV angewiesen, keine Amtshilfe für sämtliche das Steuerjahr 2018 betreffende Informationen zu leisten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 2'000.- auferlegt. Der entsprechende Betrag wird dem Kos- tenvorschuss von Fr. 5'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 3'000.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Die ESTV wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Partei- entschädigung von Fr. 4'500.- zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

A-4603/2019 Seite 19

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Sonja Bossart Meier Dominique da Silva

Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).

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Zitate

Gesetze

26

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 83 BGG
  • Art. 84 BGG
  • Art. 100 BGG

BV

  • Art. 29 BV

DBA

  • Art. 1 DBA
  • Art. 2 DBA
  • Art. 27 DBA

StAhiG

  • Art. 1 StAhiG
  • Art. 6 StAhiG
  • Art. 19 StAhiG
  • Art. 24 StAhiG

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VGKE

  • Art. 7 VGKE

VwVG

  • Art. 29 VwVG
  • Art. 33 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 50 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

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