Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-4598/2022
Entscheidungsdatum
29.01.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-4598/2022

Urteil vom 29. Januar 2025 Besetzung

Richter Stephan Metzger (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.

Parteien

Verein Fussverkehr Schweiz, Klosbacherstrasse 48, 8032 Zürich, handelnd durch den Verein Fussverkehr Region Basel, Aeschenplatz 2, 4052 Basel, und vertreten durch Meret Rehmann, Advokatin, basleradvokat:innen Advokatur & Notariat, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Strassen ASTRA, Rechtsdienst, 3003 Bern,

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nationalstrassen; Plangenehmigung Lärmsanierung Osttan- gente Basel.

A-4598/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Das Projekt "N02 Lärmsanierung Osttangente Basel" (Nr. 622.2-00330) beinhaltet die lärmrechtliche Sanierung der Nationalstrasse von der Lan- desgrenze mit Deutschland bis zur Kantonsgrenze der beiden Basel. Das Ausführungsprojekt sieht den Einbau eines lärmarmen Belags auf der Strecke vor und die Sanierung der Fahrbahnübergänge mit Schlaggeräu- schen. Zudem sind schallabsorbierende Verkleidungen in den Vorzonen des Schwarzwaldtunnels geplant sowie Verlängerungen beziehungsweise Erhöhungen der Lärmschutzwände auf der Bäumlihofbrücke, bei der Ein- fahrt Breite, beim Schwarzpark und bei der Ausfahrt St. Jakob. Schliesslich sind neue Lärmschutzwände auf der Schwarzwaldbrücke und entlang der Baldeggerstrasse geplant. Bei Gebäuden, die auch nach der Sanierung Alarmwertüberschreitungen aufweisen, ist der Einbau von Schallschutz- fenstern vorgesehen. B. Das ASTRA reichte das Ausführungsprojekt am 27. März 2019 beim Eid- genössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika- tion UVEK ein und ersuchte um Genehmigung des Projekts. Die öffentliche Planauflage fand vom 25. Mai bis zum 25. Juni 2019 statt. Am 25. Juni 2019 erhob der Verein Fussverkehr Region Basel im Namen von Fussver- kehr Schweiz Einsprache gegen das Projekt. Der Verein beantragte auf der Schwarzwaldbrücke solle die unterwasserseitige (d.h. westliche) Lärm- schutzwand an den Rand der Fahrbahn des Motorfahrzeugverkehrs gelegt und der Fussverkehr auf einem Bereich ausserhalb der Lärmschutzwand sicher geführt werden. C. Mit Plangenehmigung vom 6. September 2022 genehmigte das UVEK das Ausführungsprojekt unter Auflagen. Die Einsprache des Vereins Fussver- kehr Region Basel wies das UVEK ab. D. Am 10. Oktober 2022 reichte der Verein Fussverkehr Schweiz (Beschwer- deführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Plange- nehmigung des UVEK (Vorinstanz) ein. Der Beschwerdeführer beantragt, die Plangenehmigungsverfügung sei um folgende Auflage zu ergänzen: Das ASTRA habe für die unterwasserseitige

A-4598/2022 Seite 3 Fusswegverbindung auf der Schwarzwaldbrücke einen Realersatz in Ab- sprache mit der kantonalen Fachstelle für Fuss- und Wanderwege beim Amt für Mobilität Basel-Stadt vorzusehen, so bevorzugt einen unterwasser- seitig vom übrigen Verkehr separat geführten Fusswegsteg. Eventualiter sei die Plangenehmigungsverfügung insoweit abzuändern, dass die auf der Schwarzwaldbrücke unterwasserseitig zu erstellende Lärmschutzwand zwischen motorisiertem Verkehr und Langsamverkehr (Fussweg und Velo- streifen) zu positionieren sei. Subeventualiter sei die Plangenehmigungs- verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer bautechnischer Abklärungen hinsichtlich der Realisierbarkeit einer Positionierung der auf der Schwarzwaldbrücke unterwasserseitig zu erstel- lenden Lärmschutzwand zwischen motorisiertem Verkehr und Langsam- verkehr (Fussweg und Velostreifen) zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, das Verfahren sei mit der eben- falls gegen die gleiche Plangenehmigungsverfügung erhobene Be- schwerde des Vereins Ausbau Osttangente – so nicht! vom 10. Oktober 2022 zu vereinigen. E. Am 16. November 2022 reichte das Bundesamt für Strassen ASTRA eine Stellungnahme ein, am 21. November 2022 die Vorinstanz ihre Vernehm- lassung. Das Bundesamt für Umwelt BAFU verzichtete am 16. Dezember 2022 auf eine Stellungnahme. Am 13. Januar 2023 reichte das Tiefbauamt des Kantons Basel-Stadt eine Stellungnahme ein und am 31. Januar 2023 das Bundesamt für Kultur BAK. F. Der Beschwerdeführer reichte seine Schlussbemerkungen am 21. April 2023 ein, das ASTRA am 24. Mai 2023, das BAFU am 25. Mai 2023 und das Tiefbauamt des Kantons Basel-Stadt am 30. Mai 2023. Das UVEK und das BAK verzichteten auf die Einreichung von Schlussbemerkungen. G. Am 12. Juni 2023 legte der Beschwerdeführer ergänzende Schlussbemer- kungen vor.

A-4598/2022 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Bei der angefochtenen Plangenehmigung handelt es sich um eine Ver- fügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vor- liegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Ver- fahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Ver- fügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung besitzt. Beschwerdebefugt sind zudem Perso- nen, Organisationen und Behörden, denen ein Bundesgesetz dieses Recht einräumt (sog. ideelles Verbandsbeschwerderecht; Art. 48 Abs. 2 VwVG). Gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege (FWG, SR 704) steht Fachorganisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung, die vom UVEK anerkannt sind, ein Beschwerderecht im Bereich Fuss- und Wanderwege zu. Der Verein Fussverkehr Schweiz zählt zu den Organisationen, denen bei Beteiligung am Einspracheverfahren von Gesetzes wegen die Beschwer- debefugnis nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b FWG zusteht (Art. 1 Bst. a der Ver- ordnung über die Bezeichnung der beschwerdeberechtigten Fachorgani- sationen für Fuss- und Wanderwege vom 16. April 1993, SR 704.5, unter dem früheren Namen "Arbeitsgemeinschaft Recht für Fussgänger [ARF]"). Der Verein hat zudem am vorinstanzlichen Einspracheverfahren teilge- nommen (Art. 14 Abs. 3 FWG), weshalb er zur Beschwerde berechtigt ist. 1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist. 2. Aus prozessökonomischen Gründen können einzelne, rechtlich oder sach- lich zusammenhängende Verfahren – in sinngemässer Anwendung von Art. 24 BZP (SR 273) i.V.m. Art. 4 VwVG – vereinigt werden (vgl. bspw. Urteil des BVGer A-615/2023, A-660/2023 vom 10. Juli 2024 E. 1.1;

A-4598/2022 Seite 5 ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER/MARTIN KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17). Die vorliegende A-4598/2022 und das Verfahren A-4597/2022 betreffen zwar beide das Projekt "N02 Lärmsanierung Osttangente Basel", jedoch sind verschiedene Beschwerdeführer involviert und es stellen sich unter- schiedliche sachliche und rechtliche Fragen. Die Verfahren sind deshalb nicht zu vereinigen; das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist abzuweisen. 3. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die angefochtene Verfügung auf Ver- letzungen des Bundesrechts – einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens –, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich jedoch eine gewisse Zurück- haltung, wenn technische Fragen zu beurteilen sind oder die Vorinstanz gestützt auf die eigene Fachkompetenz respektive die ihr vom Gesetzge- ber beigegebenen Fachbehörden entschieden hat. Dies setzt voraus, dass die Vorinstanz im konkreten Fall die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und um- fassend vorgenommen hat (vgl. BGE 142 II 451 E. 4.5.1; Urteil des BGer 2C_405/2021 vom 14. Juni 2022 E. 6.4; Urteil des BVGer A-4968/2020 vom 5. August 2022 E. 2). Zudem muss sich das Gericht nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler BGE 133 I 270 E. 3.1). 4. 4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht eine Ersatzpflicht für das unterwasserseitige Trottoir auf der Schwarzwaldbrücke ablehnte und die vorgesehene Position der Lärmschutzwand als bundesrechtskon- form erachtete. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Schwarzwaldbrücke sei für den Fussverkehr eine wichtige Verbindung über den Rhein. Durch die neue, drei Meter hohe und gemäss Projekt unterwasserseitig am Brückenrand montierte Lärmschutzwand aus transparenten Acrylglasplatten würden

A-4598/2022 Seite 6 Fussgängerinnen und Fussgänger zwischen zwei Lärmschutzwänden mit einer 10-spurigen Autobahn auf der Brücke eingeklemmt. Dies führe zu ei- ner Erhöhung des wahrnehmbaren Lärms, da ein Teil davon durch die Lärmschutzwände reflektiert werde. Zudem würden die Lärmschutzwände einen Teil der Abgase aufhalten und auf der Brücke stauen, weshalb die Gesundheitsbelastung der zu Fuss gehenden Personen steige. Schliess- lich wären der Blick und die Aussicht auf den Rhein erheblich beeinträch- tigt. Damit verschlechtere sich der Gehkomfort und die Umfeldqualität des Fusswegs erheblich. Obwohl der Fussweg neben der Autobahn durch- führe, sei heute doch immerhin die Sicht auf den Rhein frei, was ein Gefühl der Weite vermittle. Dem Argument, dass der Fussweg bereits heute an einer viel befahrenen Strasse vorbeiführe, sei zu widersprechen: Durch die Lärmschutzwand werde die freie Sicht beeinträchtigt und die Lärmemissi- onen würden höher. Zudem bestehe die Gefahr einer schleichenden Zer- störung attraktiver Fusswege. Art. 26 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 (NSG, SR 725.11) statuiere zwar den Grundsatz, dass zur Erstellung von Nationalstrassen keine kantonalen Pläne und Bewilligungen erforder- lich seien. Dies erstrecke sich jedoch nicht auf die kantonalen Pläne über die Fuss- und Wanderwege nach Art. 4 FWG, die der Bund gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. a FWG bei der Planung seiner Anlagen zu berücksichtigen habe. Art. 10 Abs. 1 Bst. a FWG sei insofern als lex specialis zu Art. 26 Abs. 3 NSG. Andernfalls würde der Schutz von Fuss- und Wanderwegen im Bereich der Nationalstrassen ausgehebelt. Der Kanton Basel-Stadt habe die Fuss- und Wanderwegnetze in Plänen nach Art. 4 Abs. 1 FWG festgehalten und dazu den Teilrichtplan Fuss- und Wanderwege erlassen (TRP FW 18). Ins städtische Fusswegnetz würden nur Fusswege aufgenommen, die erhöhte Anforderungen an die Attraktivi- tät, die Sicherheit und den Gehkomfort (insbesondere eine hohe Umfeld- qualität) aufweisen würden. Der unterwasserseitige Fussweg über die Schwarzwaldbrücke sei gemäss TRP FW 18 Teil des Fusswegnetzes der Stadt Basel. Das ASTRA habe deshalb bei der Planung und Projektierung des Lärmsanierungsprojekts zu berücksichtigen, dass für die Ausgestal- tung des Fusswegs erhöhte qualitative Anforderungen gelten würden. Müssten Fusswege aufgehoben werden, sei nach Art. 7 Abs. 1 FWG für angemessenen Ersatz zu sorgen. Die Aufzählung der Ersatzpflichttatbe- stände in Art. 7 Abs. 2 FWG zeige, dass nicht nur bei einer gänzlichen Auf- hebung des Fusswegs, sondern auch bei einer erheblichen

A-4598/2022 Seite 7 Qualitätseinbusse eine Ersatzpflicht ausgelöst werden könne. Die Aufzäh- lung sei nicht abschliessend, die Kantone könnten aufgrund ihrer, neben der Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes parallel bestehen- den Rechtsetzungskompetenz (vgl. Art. 88 Abs. 1 BV), die Tatbestände, die eine Ersatzpflicht nach Art. 7 Abs. 2 FWG auslösten, konkretisieren und neue hinzufügen. § 7 Abs. 2 der Kantonalen Verordnung über Fuss- und Wanderwege vom 2. Juli 2019 (KFWV, SR/BS 730.210) sehe vor, dass von der Verursacherin oder vom Verursacher angemessener Realersatz zu schaffen sei, wenn ein Fuss- oder Wanderweg aufgrund des erheblichen Eingriffs nicht mehr den Anforderungen entspreche. Die massgeblichen Anforderungen an die Fuss- und Wanderwege konkretisiere nach § 6 Abs. 3 KFWV der TRP FW 18. Entspreche ein Fussweg, der im kantonalen Fusswegnetz aufgenommen worden sei, somit nicht mehr den im TRP FW 18 festgehaltenen Anforderungen, löse dies eine Realersatzpflicht des Ver- ursachers aus. Aufgrund von Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 FWG treffe eine solche Realersatzpflicht auch das ASTRA als Bundesbehörde. Durch die neue Lärmschutzwand seien die Qualitätsanforderungen bezüg- lich Umfeldqualität, Attraktivität und Gehkomfort nicht mehr erfüllt. Das ASTRA sei deshalb verpflichtet, einen gleichwertigen Ersatz zu erstellen. Die Ersatzpflicht könne nicht gestützt auf eine Interessenabwägung abge- lehnt werden. Als Realersatz biete sich ein neuer, separater Fusswegsteg unterhalb der heutigen Fahrbahn an. Sollte eine Ersatzpflicht des ASTRA abgelehnt werden, sei die Lärmschutz- wand nicht wie geplant am Brückengeländer, sondern zwischen den Fahr- spuren des motorisierten Verkehrs und denjenigen des Langsamverkehrs zu positionieren. Damit würde die Qualität des Fussweges wie verlangt bestmöglich erhalten und weiterhin dem TRP FW 18 entsprechen. Auch der Baustellenverkehr könne auf diese Weise besser abgewickelt werden. Sparbemühungen seien keine zulässigen Gründe, auf den Erhalt der qua- litativen Anforderungen des Fusswegs zu verzichten. Zusammen mit seinen Schlussbemerkungen reichte der Beschwerdeführer schliesslich zwei Stellungnahmen zur Lärmwahrnehmung mit der vorgese- henen Positionierung der Lärmschutzwand ein. Er führte dazu aus, mit den beiden Stellungnahmen sei die Behauptung des ASTRA widerlegt, die Lärmwahrnehmung würde sich mit der geplanten Lärmschutzwand für den Fussverkehr nicht verändern. Im Gegenteil sei eine Erhöhung des Lärms um 1 dB(A) wahrscheinlich, der zudem mit den Jahren auf bis zu 2 dB(A) ansteigen werde, da der lärmmindernde Belag an Wirkung verliere. Ge- mäss der Stellungnahme eines Bauingenieurs müsste es zudem möglich

A-4598/2022 Seite 8 sein, entweder leichte Klebeanker für die Verankerung der Lärmschutz- wand oder eine L-förmige Stahlkonstruktion zu verwenden. Das ASTRA habe die technischen Möglichkeiten ungenügend abgeklärt. Letztlich fehle ein Lärmgutachten, das die Situation heute mit den beiden Varianten ver- gleiche. Deshalb sei unklar, wie hoch die effektive Lärmbelastung für die Fussgängerinnen und Fussgänger sein werde. 4.3 Die Vorinstanz führt aus, die geplante Erstellung der Lärmschutzwand begründe keine Ersatzpflicht nach Art. 7 FWG. Das Trottoir stehe auch nach der Lärmsanierung in der bisherigen Grösse zur Verfügung. Die Lärmschutzwand werde mit Glas ausgestaltet, was sich auf die Umfeld- qualität des Fussweges nicht wesentlich negativ auswirke und einem all- fälligen Gefühl der Enge entgegenwirke. Mit dem Projekt werde das Fuss- wegnetz weder aufgehoben noch beeinträchtigt. Abgesehen davon seien gemäss Art. 26 NSG keine kantonalen Bewilligungen und Pläne erforder- lich, weshalb in erster Linie die Bundesgesetze massgeblich seien. Die Ausnahmesituation für den Fussverkehr während den rund vierwöchigen Bauarbeiten könne zudem nicht ausschlaggebend sein für die Lage der Lärmschutzwand. Die Erstellung der Lärmschutzwand zwischen dem mo- torisierten Individualverkehr und dem Langsamverkehr sei geprüft worden, jedoch als deutlich aufwändiger beurteilt worden. Es stünden die techni- sche und betriebliche Machbarkeit, die bauliche und räumliche Ausgangs- lage sowie die höheren Kosten auf der einen Seite den Grundsätzen zur Ausgestaltung der Fusswege und Trottoirs auf der anderen Seite gegen- über. Sie erachte das Projekt unter Abwägung aller Argumente bezüglich der Lage der Lärmschutzwand als bundesrechtskonform. 4.4 Das ASTRA legt dar, die technischen Anforderungen an eine innerstäd- tische Fussverbindung würden auf der Schwarzwaldbrücke auch mit der neuen Lärmschutzwand eingehalten. Innerstädtische Fusswege seien in erster Linie als effiziente, sichere und alltagsorientierte Verkehrsverbin- dung gedacht; die Erholungsfunktion sei von untergeordneter Bedeutung. Die Platzierung der Lärmschutzwand zwischen der Fahrbahn des motori- sierten Individualverkehrs und dem Langsamverkehr sei nicht in erster Li- nie aus Kosten-, sondern vor allem aus Gründen des Ortsbildschutzes und aus baulichen sowie betrieblichen Gründen verworfen worden: Insbeson- dere die Verankerung der Lärmschutzwand an dieser Position würde ein grosses Risiko für das Bauwerk darstellen. Ein beklemmendes Gefühl der Angst werde die drei Meter hohe Lärmschutzwand nicht hervorrufen, da die Brücke 50 Meter breit sei und für den Langsamverkehr seitlich 7.5 Me- ter Platz zur Verfügung stünden. Auch eine erhöhte Schadstoffbelastung

A-4598/2022 Seite 9 werde deshalb nicht entstehen. Schliesslich werde der Blick auf den Rhein und die Stadt nicht erheblich beeinträchtigt, da die Lärmschutzwand trans- parent sei. In seinen Schlussbemerkungen bringt das ASTRA zu den Stellungnahmen des Beschwerdeführers vor, die Reflexionswirkung der Lärmschutzwand werde eine Lärmzunahme von ca. 2-3 dB(A) bewirken. Bisher sei auf der Schwarzwaldbrücke ein dichter Belag des Typs MA eingebaut, der bei den hier relevanten Geschwindigkeiten einen Kennwert von +1 dB(A) aufweise. Der neue, lärmmindernde Belag habe demgegenüber anfangs einen Kenn- wert von -3 dB(A), der sich nach ungefähr zehn Jahren bis auf -1 dB(A) verringere. Mit diesem Belag und der neuen Lärmschutzwand entstehe selbst nach zehn Jahren eine Lärmerhöhung von lediglich 0-1 dB(A). Ins- gesamt werde sich die Lärmsituation für den Fussverkehr damit nicht wahr- nehmbar verschlechtern. Die Verankerung der Lärmschutzwand zwischen dem motorisierten Individualverkehr und dem Langsamverkehr mit "leich- ten Klebeankern", sei insbesondere deshalb nicht möglich, weil diese für die Befestigung des notwendigen Anprallschutzes nicht genügen würden. Auch eine L-förmige Stahlkonstruktion, wie vom Beschwerdeführer vorge- schlagen, sei nicht umsetzbar. 4.5 Das BAFU erachtet die Argumente des ASTRA als nachvollziehbar. Die Positionierung der Lärmschutzwand näher an der Quelle des Lärms würde sich zwar positiv auswirken. Allerdings liessen sich die Lärmimmissionen auch mit der geplanten Lärmschutzwand so stark reduzieren, dass die Im- missionsgrenzwerte eingehalten würden. Damit werde das Ziel bereits zu 100 % erreicht. Deshalb sei derjenigen Massnahme den Vorzug zu geben, die das bessere Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweise. Es liege daher keine Verletzung des Vorsorgeprinzips vor. 4.6 Das BAK führt aus, Basel sei als Stadt im Bundesinventar der schüt- zenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung ISOS aufge- nommen. Es sollten für das Ortsbild wesentliche Vegetation und Altbauten bewahrt und störende Veränderungen beseitigt werden. Die Lärmschutz- massnahmen seien als Teil der Brückengestaltung entwickelt und durch- gehend transparent ausgestaltet worden, so dass die Beeinträchtigung des schützenswerten Ortsbildes reduziert werde. In der Gesamtbeurteilung komme das BAK deshalb zum Schluss, dass die Beschwerde abzuweisen sei.

A-4598/2022 Seite 10 4.7 Das Tiefbauamt des Kantons Basel-Stadt bringt vor, es habe Verständ- nis für die Argumentation des Beschwerdeführers. Hingegen sei es in in- nerstädtischen Verhältnissen oft der Fall, dass sich ein Trottoir zwischen einer vielbefahrenen Fahrbahn und einer Fassadenfront befinde. Die Vor- teile der Platzierung der Lärmschutzwand zwischen Fahrradspur und Fahr- bahn seien zwar nachvollziehbar, das Tiefbauamt stimme den technischen Betrachtungen des ASTRA jedoch zu. 5. 5.1 Nach Art. 88 BV legt der Bund Grundsätze über Fuss-, Wander- und Velowegnetze fest (sogenannte Grundsatzgesetzgebungskompetenz). Er kann Massnahmen der Kantone und Dritter zur Anlage und Erhaltung sol- cher Netze sowie zur Information über diese unterstützen und koordinie- ren. Dabei wahrt er die Zuständigkeiten der Kantone. Er nimmt bei der Er- füllung seiner Aufgaben Rücksicht auf solche Netze und ersetzt Wege, die er aufheben muss. 5.2 Das FWG legt die Grundsätze fest, die die Kantone und Gemeinden bei der Planung, Anlage und Erhaltung von Fuss- und Wanderwegnetzen beachten müssen und regelt die Aufgaben des Bundes im Bereich Fuss- und Wanderwegnetze (Art. 1 Bst. a und c FWG). Fusswegnetze sind Ver- kehrsverbindungen für die Fussgänger und liegen in der Regel im Sied- lungsgebiet. Sie umfassen untereinander zweckmässig verbundene Fuss- wege, Fussgängerzonen, Begegnungszonen und ähnliche Infrastrukturen. Trottoirs und Fussgängerstreifen können als Verbindungsstücke dienen (Art. 2 Abs. 1 und 2 FWG). Die Kantone sorgen dafür, dass bestehende und vorgesehene Fuss- und Wanderwegnetze in Plänen festgehalten wer- den. Sie legen die Rechtswirkung der Pläne fest (Art. 4 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 FWG). 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 und 2 NSG erteilt das Departement mit der Plangenehmigung für Nationalstrassen-Ausführungsprojekte sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen. Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichti- gen, soweit es Bau und Betrieb der Nationalstrassen nicht unverhältnis- mässig einschränkt (Art. 26 Abs. 3 NSG). 5.3.2 Die Bundesstellen berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die in den Plänen nach Art. 4 FWG enthaltenen Fuss- und Wanderweg-

A-4598/2022 Seite 11 netze oder sorgen für angemessenen Ersatz, indem sie eigene Bauten und Anlagen entsprechend planen und erstellen (Art. 10 Abs. 1 Bst. a FWG). Dies gilt insbesondere für die Planung, den Bau oder die Veränderung von Nationalstrassen (Art. 8 Abs. Bst. b der Verordnung über Fuss- und Wan- derwege vom 26. November 1986, FWV, SR 704.1). 5.3.3 Zu klären ist das Verhältnis von Art. 26 Abs. 3 NSG und Art. 10 Abs. 1 FWG. Die zwei Artikel stimmen insofern überein, als sie beide vorsehen, dass das kantonale Recht zu berücksichtigen ist. Berücksichtigung des kantonalen Rechts bedeutet gemäss der üblichen Formulierung bezüglich bundes- rechtlicher Plangenehmigungsverfahren, dass das kantonale Recht gegen- über den Bundesbehörden keine verpflichtende Rechtswirkung entfaltet, jedoch insoweit einzuhalten ist, als es die Ausführung der Bundesaufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (vgl. bspw. Art. 18 Abs. 4 EBG, Art. 95a Abs. 3 AsylG und Art. 126 Abs. 3 MG; Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 3. September 2014, BBl 2014 7991, 8085). Sowohl nach Art. 26 Abs. 3 NSG als auch gemäss Art. 10 Abs. 1 FWG sind die Bundesbehörden in Nationalstrassenprojekten damit nicht an das kantonale Recht gebunden, haben dieses aber soweit verhältnis- mässig zu beachten. Diese Auslegung entspricht Art. 88 Abs. 3 BV, der vor- sieht, dass der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben "Rücksicht auf [die Fusswegnetze] nimmt". Darüber hinaus sieht Art. 10 Abs. 1 FWG aber präzisierend vor, dass die Bundesstellen für angemessenen Ersatz zu sorgen haben, wenn sie die Fusswegnetze – soweit diese von den Kantonen gemäss Art. 4 FWG in Plänen festgehalten wurden – bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht be- rücksichtigen können. Diese Bestimmung konkretisiert Art. 88 Abs. 3 BV, der vorsieht, dass der Bund Wege, die er aufheben muss, ersetzt. In die- sem Umfang ist Art. 10 Abs. 1 FWG lex specialis zu Art. 26 Abs. 3 NSG. Der Bund hat demzufolge bei Plangenehmigungen betreffend Natio- nalstrassen gestützt auf Art. 26 Abs. 3 NSG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 FWG in erster Linie die von den Kantonen in ihren Plänen gemäss Art. 4 FWG aufgeführten Fusswegnetze soweit zu berücksichtigen, als dies möglich ist, ohne den Bau und den Betrieb der Nationalstrassen unverhält- nismässig einzuschränken. Er hat entsprechend soweit mit verhältnismäs- sigem Aufwand möglich so zu planen, dass die Fusswegnetze erhalten

A-4598/2022 Seite 12 bleiben. Ist der Erhalt von Fusswegnetzen nicht möglich, hat er in zweiter Linie für angemessenen Ersatz zu sorgen. 5.4 Für die Konkretisierung der Ersatzpflicht nach Art. 10 Abs. 1 FWG kann Art. 7 FWG analog herangezogen werden. Gemäss Art. 7 Abs. 1 FWG ist unter Berücksichtigung der örtlichen Verhält- nisse für angemessenen Ersatz durch vorhandene oder neu zu schaffende Wege zu sorgen, wenn die in den Plänen enthaltenen Fuss- und Wander- wegnetze oder Teile davon aufgehoben werden müssen. Nach Art. 7 Abs. 2 FWG sind Fuss- und Wanderwege insbesondere zu ersetzen, wenn sie nicht mehr begehbar sind (Bst. a); abgegraben, zugedeckt oder sonst- wie unterbrochen werden (Bst. b); auf einer grösseren Wegstrecke stark befahren oder für den allgemeinen Fahrverkehr geöffnet werden (Bst. c); auf einer grösseren Wegstrecke mit Belägen versehen werden, die für die Fussgänger ungeeignet sind (Bst. d). Die Kantone regeln in ihrem Bereich das Verfahren für die Aufhebung von Wegen und bestimmen, wer zum Er- satz verpflichtet ist (Art. 7 Abs. 3 FWG). Die Aufzählung in Art. 7 Abs. 2 FWG ist nicht abschliessend ("insbeson- dere"; vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege, BBl 1983 IV 1, 10). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgt aus der verfassungsrechtlich verbliebenen Zuständigkeit der Kantone für Fusswegnetze (Art. 88 Abs. 1 FWG) jedoch nicht, dass die Kantone für den Bund verbindlich neue Ersatzpflicht-Tatbestände nach Art. 7 Abs. 2 FWG festsetzen könnten. Dies würde der derogatorischen Kraft des Bundes- rechtes ebenso widersprechen wie Art. 26 Abs. 3 NSG. Es ist Aufgabe der Bundesbehörden, die Ersatzpflicht nach Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 2 FWG zu konkretisieren und umzusetzen; dabei berück- sichtigen die Bundesbehörden die kantonalen Vorgaben soweit möglich. Die Aufzählung in Art. 7 Abs. 2 FWG zeigt, dass eine Ersatzpflicht besteht, wenn ein Teil des Fusswegnetzes so verändert wird, dass er seiner Funk- tion nicht mehr nachkommen kann (vgl. Bst. a und b). Aus der Aufzählung ist jedoch ebenfalls zu schliessen, dass eine Ersatzpflicht auch dann ent- stehen kann, wenn die Qualität eines Fussweges besonders stark beein- trächtigt ist; dies betrifft insbesondere dessen Sicherheit (Bst. c) und des- sen Gehkomfort als Teil der Attraktivität (Bst. d; vgl. Urteil des BGer 1C_105/2016 vom 9. Juni 2016 E. 3.4). In diesen Fällen besteht eine Er- satzpflicht jedoch nur, wenn die Qualität des Fussweges in einem

A-4598/2022 Seite 13 besonderen Ausmass beeinträchtigt wird, so dass die Beeinträchtigungen in ihrer Schwere einer Aufhebung des Fussweges gleichkommen. 6. 6.1 Es ist erstens zu prüfen, ob das ASTRA im Rahmen des vorliegenden Projekts nach Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 2 FWG verpflichtet ist, einen Ersatz für den Fussweg zu erstellen, der momentan unterwasserseitig über die Schwarzwaldbrücke führt. 6.2 6.2.1 Hinsichtlich des Sachverhalts ist festzustellen, dass die Schwarz- waldbrücke über 230 Meter lang und fast 48 Meter breit ist. Sie besteht aus 10 Fahrbahnen für den motorisierten Individualverkehr: Die mittleren vier Fahrbahnen nehmen die Autobahn A2 auf und sind mit einer Höchstge- schwindigkeit von 80 km/h signalisiert (resp. aufgrund der Wechselsignali- sation in den Stosszeiten teilweise mit 60 km/h). Die drei Fahrbahnen auf jeder Seite dienen dem Lokalverkehr und sind mit einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h versehen. Zwischen den Fahrtrichtun- gen der Autobahn und am oberwasserseitigen Trottoir sind teilweise Lärm- schutzwände installiert. Unterwasserseitig stehen dem Langsamverkehr (Fuss- und Veloverkehr) 7.50 Meter zur Verfügung, davon nimmt das Trot- toir 3.80 Meter ein. Abgeschlossen wird die Brücke unterwasserseitig durch ein Geländer. 6.2.2 Im vorliegenden Projekt ist auf der Schwarzwaldbrücke unterwasser- seitig eine neue, 3 Meter hohe und 260 Meter lange Lärmschutzwand ge- plant. Diese soll am Brückenrand beim Geländer montiert werden. Der Langsamverkehr würde damit zwischen die neue Lärmschutzwand und die äusserste Fahrbahn des Lokalverkehrs zu liegen kommen. Die Lärm- schutzwand soll aus einer transparenten Glaswand bestehen. 6.2.3 Umstritten ist, wie sich die neue Lärmschutzwand auf den wahrnehm- baren Lärm für die Fussgängerinnen und Fussgänger auf dem unterwas- serseitigen Trottoir der Schwarzwaldbrücke auswirken wird. Der Beschwer- deführer reichte diesbezüglich zwei Stellungnahmen von Drittpersonen als Beweismittel ein (Stellungnahmen von A., dipl. Phys. ETH/SIA, und von B., dipl. Bauingenieur HTL, Lärmexperte bei der Lärm- liga). Diese Stellungnahmen stellen Parteigutachten dar, die nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung in die Beweiswürdigung einzube- ziehen sind (Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess

A-4598/2022 Seite 14 vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Parteigutach- ten haben nicht dieselbe Beweiskraft wie ein von der Behörde eingeholtes Sachverständigengutachten nach Art. 12 Bst. e VwVG. Sie können aber Zweifel an behördlichen Sachverhaltsfeststellungen erwecken und so wei- tere Abklärungen erforderlich machen (BGE 141 IV 369 E. 6.2; Urteil des BGer 1C_526/2015, 1C_528/2015 vom 12. Oktober 2016 E. 6.5, nicht ver- öffentlicht in: BGE 142 II 517; BVGE 2013/9 E. 3.8.1; CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG Kom- mentar, 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 63; BERNHARD WALDMANN, in: Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens- gesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 19 Rz. 16). Gemäss den Ausführungen des ASTRA wird die Reflexionswirkung der neuen Lärmschutzwand unterwasserseitig auf der Schwarzwaldbrücke eine Zunahme des Lärms für Fussgängerinnen und Fussgänger um ca. 2-3 dB(A) bewirken. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Stellungnahme A._______ geht von einer Zunahme des Lärms von rund 2 dB(A) aus und die Stellungnahme B._______ von einer Zunahme von 2-3 dB(A). Es kann damit als erstellt gelten, dass die Lärmschutzwand zu einer Erhöhung des Lärmpegels für den Fussverkehr um 2-3 dB(A) führen wird. Unbestrittenermassen hat der neue, lärmmindernde Belag (sogenannter Flüsterbelag) einen Kennwert von anfangs -3 dB(A), der sich nach unge- fähr zehn Jahren bis auf -1 dB(A) verringert. Demgegenüber hat der aktu- elle Belag des Typs MA einen Kennwert von +1 dB(A). Daraus ergibt sich für den Fussverkehr aufgrund des Belagswechsels eine Verminderung des Lärms um anfangs 4 dB(A) und nach zehn Jahren um 2 dB(A). Die dem- gegenüber etwas tiefer liegenden Annahmen in den beiden vom Beschwer- deführer eingereichten Gutachten kamen zustande, weil die beiden Auto- ren irrtümlicherweise davon ausgingen, es sei momentan ein akustischer Neutralbelag mit einem Kennwert von 0 dB(A) verlegt. Insgesamt ist damit davon auszugehen, dass der Lärmpegel für Fussgän- gerinnen und Fussgänger auf dem unterwasserseitigen Trottoir der Schwarzwaldbrücke aufgrund der Massnahmen des vorliegenden Projekts – des lärmmindernden Belags und der neuen Lärmschutzwand – anfangs um 1-2 dB(A) abnehmen und nach zehn Jahren im Vergleich zum aktuellen Zustand um 0-1 dB(A) zunehmen wird. 6.2.4 Damit ist der rechtserhebliche Sachverhalt zur Frage der Lärmverän- derung für den Langsamverkehr aufgrund der neuen Lärmschutzwand

A-4598/2022 Seite 15 erstellt. Es ist in antizipierter Beweiswürdigung davon auszugehen, dass ein Lärmgutachten, das die Situation heute mit den beiden Varianten ver- gleicht, keine neuen Erkenntnisse liefern würde. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist deshalb abzuweisen. 6.3 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat am 2. Juli 2019 den Teilrichtplan Fuss- und Wanderwege des Kantons Basel-Stadt erlassen (TRP FW 18). Das unterwasserseitige Trottoir auf der Schwarzwaldbrücke ist darin als Teil des kantonalen Fusswegnetzes verzeichnet. Das ASTRA und die Vorinstanz haben den Fussweg entsprechend im Rahmen des Plangenehmigungsgesuchs zu berücksichtigen und einen Ersatz vorzuse- hen, sollte der Fussweg im Sinne von Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 2 FWG aufgehoben werden. 6.4 6.4.1 Das unterwasserseitige Trottoir steht auch nach der Lärmsanierung in der bisherigen Grösse zur Verfügung. Es wird weiterhin frei begehbar sein und es wird weder abgegraben, zugedeckt noch sonstwie unterbro- chen. Der unterwasserseitige Fussweg über die Schwarzwaldbrücke kann damit seiner Funktion als Teil des Fusswegnetzes weiterhin nachkommen. Insoweit liegt keine Aufhebung eines Teils des Fusswegnetzes vor. 6.4.2 Zu prüfen bleibt, ob die Qualität des Fussweges in einem Ausmass beeinträchtigt wird, die einer Aufhebung gleichkommt. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Hauptzweck der Fusswegnetze da- rin liegt, den Fussgängerinnen und Fussgängern innerorts eine zweckmäs- sige und sichere Verbindung zwischen Wohngebieten, Arbeitsplätzen, Schulen und wichtigen öffentlichen und anderen Einrichtungen zu gewähr- leisten (Art. 2 FWG; vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege, BBl 1983 IV 1, 8; vgl. auch Urteil des BGer 1C_105/2016 vom 9. Juni 2016 E. 3.3, bezüglich der Funktion von Wanderwegnetzen). Die Qualität der Fusswegnetze wird darüber hinaus in vier Kriterien defi- niert: Attraktivität, Sicherheit, Dichte und Hindernisfreiheit (ASTRA/Fuss- verkehr Schweiz, Handbuch Fusswegnetzplanung, Vollzugshilfe Langsam- verkehr Nr. 14, 2015, S. 15). Die Lärmsanierung hat weder auf die Zweckmässigkeit noch auf die Si- cherheit des unterwasserseitigen Fussweges über die Schwarzwaldbrücke Auswirkungen. Bei der Beurteilung des Einflusses des Lärms auf die Qua- lität des Fussweges ist zu berücksichtigen, dass der Gehkomfort bei

A-4598/2022 Seite 16 Fusswegen – im Gegensatz zu Wanderwegen (vgl. Art. 3 FWG) – nicht im Vordergrund steht. Wie dargestellt bewirkt das vorliegende Lärmschutzprojekt – mit der Posi- tionierung der Lärmschutzwand am Brückenrand und dem neuen, lärmmin- dernden Belag – zu Beginn eine Abnahme des Lärms für den Fussverkehr um ca. 1-2 dB(A), was sich durch die Verminderung der Wirkung des neuen Belags im Laufe von zehn Jahren zu einer Zunahme des Lärms um 0-1 dB(A) entwickeln wird. Die Lärmbelastung für die zu Fuss gehenden Personen wird damit zu Beginn wahrnehmbar besser sein und am Schluss der Lebenszeit des lärmmindernden Belags ungefähr gleich wie heute oder leicht höher. Dies stellt insgesamt keine nennenswerte Zunahme des Lärms dar, welche den Gehkomfort für den Fussverkehr in besonderem Masse beeinträchtigen würde. Auch die weiteren, vom Beschwerdeführer vorgebrachten Auswirkungen der Lärmschutzwand haben keinen massge- blichen Einfluss auf die Qualität des Fussweges: Dank der Breite der Brü- cke ist nicht davon auszugehen, dass sich die Abgase aufgrund der neuen Lärmschutzwand in einem relevanten, die Gesundheit der Fussgängerin- nen und Fussgänger gefährdenden Masse zusätzlich stauen werden. Die Sicht auf den Rhein und die Stadt ist zudem dank der transparenten Lärm- schutzwand weiterhin gewährleistet und höchstens minimal beeinträchtigt, was zudem dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten "Gefühl der Enge" zwischen der Lärmschutzwand und dem motorisierten Verkehr ent- gegenwirkt. Auch ist nicht belegt, dass der Lärm aufgrund der Reflexion als aggressiver wahrgenommen würde. Schliesslich ist eine vom Beschwer- deführer behauptete Verschlechterung des subjektiven Sicherheitsempfin- dens, das dazu führen würde, dass die Fussgängerinnen und Fussgänger das Trottoir meiden würden, nicht ersichtlich. Ein Augenschein würde dies- bezüglich keine neuen, relevanten Erkenntnisse liefern, weshalb der ent- sprechende Antrag des Beschwerdeführers in antizipierter Beweiswürdi- gung abzuweisen ist. Insgesamt ist damit die Qualität des unterwasserseitigen Fussweges auf der Schwarzwaldbrücke nicht in einem solchen, besonderen Masse beein- trächtigt, dass daraus eine Ersatzpflicht nach Art. 10 FWG entstehen würde. 6.5 Das Astra trifft deshalb im Rahmen des vorliegenden Lärmschutzpro- jektes keine Ersatzpflicht im Sinne von Art. 10 FWG für den unterwasser- seitigen Fussweg über die Schwarzwaldbrücke. Der Hauptantrag des Be- schwerdeführers ist abzuweisen.

A-4598/2022 Seite 17 7. 7.1 Zweitens ist zu prüfen, ob das ASTRA die Platzierung der Lärmschutz- wand am Aussenrand der Schwarzwaldbrücke zu Recht genehmigte. Der Beschwerdeführer beantragt die Positionierung der Lärmschutzwand zwi- schen Langsamverkehr und motorisiertem Individualverkehr und beruft sich diesbezüglich insbesondere auf das umweltrechtliche Vorsorgeprin- zip. 7.2 Mit den im Projekt geplanten Lärmschutzmassnahmen werden die Im- missionsgrenzwerte bei den betroffenen Gebäuden am St. Alban-Rhein- weg vollständig eingehalten (vgl. Beilage i2 zum Projekt, Bericht (Stras- sen-)Lärmschutzprojekt, S. 62). Zusätzliche Massnahmen zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte sind entsprechend nicht notwendig. 7.3 Die Umweltschutzgesetzgebung soll (unter anderem) Menschen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen. Das Vorsorgeprinzip dient dazu, Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 USG; vgl. auch Art. 74 Abs. 2 BV). Nach Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge unab- hängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Beim Lärmschutz kommen der Grundsatz der vorsorglichen Emissionsbegren- zung und die Einhaltung der Belastungsgrenzwerte grundsätzlich kumula- tiv zur Anwendung. In diesem Sinne legt Art. 13 Abs. 2 LSV für die Sanie- rung von ortsfesten Anlagen fest, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden dürfen (Bst. b) und die Anlagen so weit saniert wer- den müssen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Bst. a). Auch wenn ein Projekt – wie hier – die Immissionsgrenz- werte der Lärmschutzverordnung einhält, ist deshalb im Einzelfall zusätz- lich zu prüfen, ob das Vorsorgeprinzip weitergehende Beschränkungen er- fordert, das heisst, ob vorsorgliche emissionsbegrenzende Massnahmen technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich zumutbar sowie ver- hältnismässig sind. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang auch zusätzliche Lärmschutzwände nicht ausgeschlossen (Urteile des BGer 1C_99/2023 vom 4. Juni 2024 E. 5 [zur Publikation vorgesehen] und 1C_182/2019 vom 17. August 2020 E. 6.4). Werden die massgeblichen Im- missionsgrenzwerte eingehalten, sind weitergehende Emissionsbegren- zungen jedoch nur dann als verhältnismässig anzusehen, wenn mit relativ geringem Aufwand – bei Nationalstrassen ohne wesentliche Kosten oder

A-4598/2022 Seite 18 betriebliche Einschränkungen – eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreicht werden kann (vgl. zum Ganzen BGE 141 II 476 E. 3.2 und 127 II 306 E. 8; Urteile des BGer 1C_182/2019 vom 17. August 2020 E. 6.4 und 1C_393/2014 E. 6.2; Urteil des BVGer A-4025/21 vom 3. August 2023 E. 12.6.4; vgl. auch BEATRICE WAGNER PFEIFER, Umwelt- recht – Allgemeine Grundlagen, 2017, Rz. 481). Bei der Einzelfallbeurtei- lung von Lärmeinwirkungen sind der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt und die Häufigkeit des Auftretens und die Lärmempfindlichkeit respektive die Lärmvorbelastung der betroffenen Umgebung zu berücksichtigen (vgl. Urteile des BGer 1C_156/2022 vom 28. März 2023 E. 7.3.2 und 1C_58/2011 vom 13. Juli 2011 E. 4.1). 7.4 7.4.1 Die Lärmimmissionen, denen Fussgängerinnen und Fussgänger auf der Schwarzwaldbrücke zwischen der neuen Lärmschutzwand und den Fahrbahnen des motorisierten Individualverkehrs ausgesetzt sein werden, sind zumindest als lästig, wenn nicht als potentiell schädlich zu qualifizie- ren. So geht die vom Beschwerdeführer eingereichte Stellungnahme A._______ von einem mittleren Immissionspegel von ca. 80 dB(A) aus. Entsprechend ist im Rahmen des Vorsorgeprinzips zu prüfen, ob (zusätzli- che) Massnahmen zum Schutz der Fussgängerinnen und Fussgänger zu treffen sind. 7.4.2 Der Lärm für die zu Fuss gehenden Personen auf der Schwarzwald- brücke unterwasserseitig nimmt durch die Massnahmen des Projekts ins- gesamt (fast) nicht zu: Zwar erhöht die Lärmschutzwand an der Aussen- seite der Brücke die Lärmimmissionen für den Fussverkehr um ca. 2-3 dB(A); dieser Effekt wird jedoch durch den lärmmindernden Belag aufge- wogen, so dass höchstens nach zehn Jahren mit einer Zunahme um weni- ger als 1 dB(A) zu rechnen ist (vgl. E. 6.2.3). Es ist jedoch unbestritten, dass die Fussgängerinnen und Fussgänger zusätzlich vor Lärm geschützt würden, wenn die Lärmschutzwand zwischen dem Langsamverkehr und dem motorisierten Individualverkehr positioniert würde. Die vom Beschwer- deführer eingereichten Stellungnahmen gehen diesbezüglich von einer Re- duktion von 5-10 dB(A) respektive ca. 17 dB(A) aus. Die genaue Höhe der Lärmreduktion kann offenbleiben, da selbst das untere Ende dieser Band- breite eine relevante Verbesserung darstellen würde. Diesem Lärm ist der Fussverkehr auf der Schwarzwaldbrücke auf einer Länge von ca. 230 Me- tern ausgesetzt, wobei nach Angaben des Beschwerdeführers pro Spitzen- stunde ca. 40 Personen das Trottoir benützen. Insgesamt würden die

A-4598/2022 Seite 19 Fussgängerinnen und Fussgänger auf der Schwarzwaldbrücke durch die Positionierung der Lärmschutzwand zwischen Langsamverkehr und moto- risiertem Individualverkehr nicht nur vor zusätzlichem Lärm durch die Re- flexionswirkung geschützt, sondern auch in relevantem Ausmass vor dem direkten Lärm des Verkehrs. Relativierend ist zu berücksichtigen, dass eine solche Situation in einem innerstädtischen Kontext nicht aussergewöhnlich ist, befinden sich Trottoirs in Städten doch oft zwischen vielbefahrenen Strassen und einer Fassadenfront. Immerhin führen hier aber – nach zwei Fahrbahnen des Lokalverkehrs – zusätzlich drei Autobahnspuren am Trot- toir vorbei (mit einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h). 7.4.3 Dieser Ausgangslage ist insbesondere der zusätzliche technische und finanzielle Aufwand gegenüber zu stellen, den die Positionierung der Lärmschutzwand zwischen Langsamverkehr und motorisiertem Individual- verkehr erfordern würde. Gemäss den Aussagen des ASTRA würde die Verankerung der Lärm- schutzwand und des notwendigen Anprallschutzes zwischen Langsamver- kehr und motorisiertem Individualverkehr ein grosses Risiko für die Brücke darstellen: Die Lärmschutzwand müsste in der Fahrbahnplatte verankert werden, in der dicht gedrängt statisch tragende Spannglieder verlegt seien. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Lärmschutzwand bei die- ser Positionierung nur 2.5 Meter hoch gebaut werden müsste (anstatt 3 Meter). Deshalb sei die Verankerung der Lärmschutzwand im Brücken- körper konstruktiv nur auf dem Konsolkopf am Brückenrand sinnvoll. Zu- dem wäre die Positionierung der Lärmschutzwand zwischen Langsamver- kehr und motorisiertem Individualverkehr insofern aufwändiger, als der Radstreifen auf das Trottoirniveau angehoben und die Fahrbahnentwässe- rung angepasst werden müsste. Der Beschwerdeführer hält dem gestützt auf die Stellungnahme B._______ (vgl. E. 6.2.3) entgegen, mit den heutigen technischen Möglichkeiten müsse es möglich sein, die Spannglieder in der Brücke zu orten und bei genügendem Betonzwischenraum Klebeanker zu setzen. Alternativ sei die Verankerung durch eine L-förmige Stahlkonstruktion unter dem Langsam- verkehr möglich, damit nicht in den Brückenkörper gebohrt werden müsse. Dem entgegnet das ASTRA, die Verankerung der Lärmschutzwand mit leichten Klebeankern genüge für die Befestigung des Anprallschutzes nicht und eine L-förmige Stahlkonstruktion sei nicht möglich, weil das Trottoir

A-4598/2022 Seite 20 kein integraler Teil des Tragwerkes und darin deshalb keine Verankerung möglich sei. Die Begründung des ASTRA als zuständiger Fachbehörde, weshalb die Verankerung der Lärmschutzwand an der Aussenseite der Brücke leichter umzusetzen ist als in der Fahrbahnplatte, überzeugt. Die Argumentation des Beschwerdeführers beschränkt sich demgegenüber auf wenig sub- stantiierte und auf Mutmassungen beruhende Vorschläge, deren Umset- zungsmöglichkeit das ASTRA mit nachvollziehbaren Argumenten in Zwei- fel zieht. Der Beschwerdeführer führt nicht aus, auf welche "heutigen tech- nischen Möglichkeiten" zur Ortung der Spannglieder er sich bezieht, und er stützt sich auf unsichere Annahmen bezüglich des vorhandenen Zwi- schenraums zwischen den Spanngliedern. Insgesamt vermag der Be- schwerdeführer die Einschätzung des ASTRA nicht in Zweifel zu ziehen und weder die Verankerung mit Klebeankern noch die L-förmige Konstruk- tion erscheinen mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar. Unter diesen Umständen sind diesbezüglich keine weiteren bautechnischen Abklärun- gen notwendig; der entsprechende (Subeventual-)Antrag des Beschwer- deführers ist abzuweisen. Zusätzlich spricht gegen die Positionierung der Lärmschutzwand zwischen Langsamverkehr und motorisiertem Individualverkehr, dass diese Positio- nierung mehr Raum in Anspruch nehmen würde, was zulasten des Lang- samverkehrs gehen würde. Schliesslich sprach sich auch die Stadtbild- kommission der Stadt Basel gegen diese Positionierung aus, da der Aus- senraum zerschnitten, Fussgängerübergänge kompliziert und der städti- sche Aussenraum verunstaltet würde. 7.4.4 Die Positionierung der Lärmschutzwand zwischen dem Langsamver- kehr und dem motorisierten Individualverkehr ist demnach mit erheblichen Nachteilen verbunden. Nicht nur würde diese Umsetzung der Lärmschutz- wand das Projekt verteuern, darüber hinaus wäre der Aufwand dafür be- trächtlich, sofern die technische Machbarkeit überhaupt gegeben wäre. Die Genehmigung der Lärmschutzwand an der Aussenseite der Schwarzwald- brücke unterwasserseitig verstösst deshalb nicht gegen das Vorsorgeprin- zip und ist insofern nicht zu beanstanden. 7.5 Neben dem Vorsorgeprinzip beruft sich der Beschwerdeführer auch be- züglich der Positionierung der Lärmschutzwand auf Art. 10 FWG. Ein wich- tiges Anliegen des FWG besteht darin, zu verhindern, dass sich die heutige Situation verschlechtert (Urteil des BGer 1C_105/2016 vom 9. Juni 2016

A-4598/2022 Seite 21 E. 3.3). Wie festgestellt erfolgt durch die Lärmsanierung auf der Schwarz- waldbrücke trotz der Positionierung der Lärmschutzwand am Brückenrand keine relevante Zunahme des Lärms für den Fussverkehr. Eine relevante Verschlechterung der heutigen Situation besteht entsprechend nicht, wes- halb dem ASTRA und der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden kann, sie hätten den unterwasserseitigen Fussweg auf der Schwarzwaldbrücke nicht genügend berücksichtigt. 7.6 Der Eventualantrag des Beschwerdeführers – die auf der Schwarz- waldbrücke unterwasserseitig zu erstellende Lärmschutzwand sei zwi- schen motorisiertem Individualverkehr und Langsamverkehr zu positionie- ren – ist abzuweisen. 8. Damit ist die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen. 9. 9.1 Der unterliegende Beschwerdeführer hat die auf Fr. 2'000.– festzuset- zenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Der vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. 9.2 Eine Parteientschädigung – inklusive Kosten für die beiden fachlichen Stellungnahmen – steht dem Beschwerdeführer angesichts seines Unter- liegens nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Auch die Vorinstanz und das ASTRA haben als Bundesbehörden keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

A-4598/2022 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren A-4597/2022 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz .

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Stephan Metzger Tobias Grasdorf

A-4598/2022 Seite 23 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-4598/2022 Seite 24 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 622.2-00330; Gerichtsurkunde) – das ASTRA (Einschreiben) – das BAFU – das BAK – das Tiefbauamt des Kantons Basel-Stadt

Zitate

Gesetze

36

Gerichtsentscheide

20