Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-4595/2020
Entscheidungsdatum
04.05.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-4595/2020

Urteil vom 4. Mai 2021 Besetzung

Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiberin Rahel Gresch.

Parteien

ERAS - Echtes Recht auf Selbstbestimmung, Saumstrasse 23, 8625 Gossau ZH, vertreten durch Dr. iur. Thomas Gattlen, Gattlen Rechtsanwälte, Europaallee 41, Postfach, 8021 Zürich 1, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerischer Nationalfonds SNF, Wildhainweg 3, Postfach 8232, 3001 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einsicht in vom Schweizerischen Nationalfonds geförderte wissenschaftliche Arbeiten und deren Begutachtung.

A-4595/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Bundesrat beauftragte am 24. Februar 2010 den Schweizerischen Na- tionalfonds (SNF) mit der Durchführung des Nationalen Forschungspro- gramms 67 "Lebensende" (nachfolgend: NFP 67). Von den 50 eingereich- ten Gesuchen um Unterstützung für Forschungsprojekte hiess der SNF 33 gut. Für die übrigen 17 Projekte lehnte er eine Unterstützung ab. B. Mit Begehren vom 13. Juni 2018 ersuchte der Verein ERAS – Echtes Recht auf Selbstbestimmung (nachfolgend: Verein ERAS) den SNF gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 (BGÖ, SR 152.3) um Zugang zu folgenden Unterlagen des NFP 67:

  1. Alle Dokumente zur Zusammenstellung und Wahl der Leitungsgruppe (nach- folgend: Begehren 1);
  2. Alle Dokumente zu den abgelehnten Gesuchen um Beiträge zu Forschungs- projekten (nachfolgend: Begehren 2);
  3. Alle Dokumente zu den angenommenen Gesuchen um Beiträge zu For- schungsprojekten zu allen auf den Seiten 55-63 des Syntheseberichtes NFP auf- gelisteten Forschungsprojekten (nachfolgend: Begehren 3);
  4. Bekanntgabe der Namen der Gutachter betreffend die ausgewählten Projekte bei allen auf den Seiten 55-63 des Syntheseberichtes NFP aufgelisteten For- schungsprojekten (nachfolgend: Begehren 4). C. Nachdem der SNF nur zu den Dokumenten des Begehrens 3 einge- schränkten Zugang gewährte, reichte der Verein ERAS am 25. Juli 2018 einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffent- lichkeitsbeauftragten (EDÖB) ein, wobei das Begehren 3 nicht Gegenstand des Schlichtungsverfahrens war. Am 6. September 2018 erliess der EDÖB gegenüber dem SNF die Empfehlung, den Zugang zu den Dokumenten des Begehrens 1 und 4 nicht zu gewähren. Hinsichtlich des Begehrens 2 habe der SNF einen eingeschränkten Zugang zu prüfen. D. Mit Verfügung vom 27. September 2018 legte der SNF dem Verein ERAS die 17 Ablehnungsverfügungen des NFP 67 in anonymisierter Form offen,

A-4595/2020 Seite 3 wobei er die Titel von fünf der abgelehnten Gesuche schwärzte (Begehren 2). Der Zugang zu den Dokumenten der Begehren 1 und 4 lehnte er ab. E. Gegen die Verfügung des SNF erhob der Verein ERAS (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 29. Oktober 2018 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei Einsicht in alle Ablehnungsverfügungen des NFP 67 mit Personenangaben und Ge- suchstiteln (Begehren 2) sowie in alle Dokumente betreffend Zusammen- stellung und Wahl der Leitungsgruppe (Begehren 1) zu gewähren, und es seien die Namen der Gutachterinnen und Gutachter der ausgewählten Pro- jekte des NFP 67 bei allen auf den Seiten 55-63 des Syntheseberichts NFP 67 aufgelisteten Forschungsprojekten bekannt zu geben (Begehren 4). F. Mit Urteil A-6160/2018 vom 4. November 2019 hiess das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerde teilweise gut. Das Begehren 1 wies es ab und hinsichtlich des Begehrens 2 entschied es, zwei weitere Arbeitstitel müss- ten offengelegt werden. Betreffend Begehren 4 wies es die Sache zu neuem Entscheid an den SNF (nachfolgend: Vorinstanz) zurück. Dieser habe die Gutachterinnen und Gutachter aller auf den Seiten 55-63 des Syntheseberichts NFP 67 aufgelisteten Forschungsprojekte anzufragen, ob ihre Namen dem Beschwerdeführer bekannt gegeben werden dürfen, um anschliessend erneut zu verfügen. G. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes- gericht vom 9. Dezember 2019 beantragte der Beschwerdeführer, Ziffer 1 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts sei dahingehend aufzuheben, dass ihm Zugang zu allen Dokumenten betreffend Zusammenstellung und Wahl der Leitungsgruppe zu gewähren sei (Begehren 1), sowie zu den Na- men der Gutachterinnen und Gutachter der ausgewählten Projekte des NFP 67 bei allen auf den Seiten 55-63 des Syntheseberichts NFP aufge- listeten Forschungsprojekten, soweit diesem Begehren durch den SNF nicht stattgegeben werde (Begehren 4). H. Mit Urteil 1C_643/2019 vom 21. August 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat. Es hob das Urteil A-6160/2018

A-4595/2020 Seite 4 vom 4. November 2019 insoweit auf, als es den Zugang zu den Dokumen- ten des Begehrens 1 betreffe und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Zur Begründung legte das Bundesgericht im Wesentlichen dar, die Lei- tungsgruppe sei nicht nur vergleichbar mit einer Verwaltungseinheit, die ein Verwaltungs(beschwerde)verfahren zuhanden der politisch verantwortli- chen, formell für den Entscheid zuständigen Behörde instruiere. Aufgrund ihres besonderen Fachwissens gleiche die Funktion der Mitglieder der Lei- tungsgruppe im Verfahren auf Entscheid über das Beitragsgesuch vielmehr derjenigen von Sachverständigen im Verwaltungsverfahren. Die Ernen- nung einer Gutachterin oder eines Gutachters sei unbestrittenermassen Teil des Verwaltungsverfahrens und betreffe dieses unmittelbar (Art. 12 Bst. e und Art. 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1986 [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 58 f. des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 127]). Dasselbe müsse demnach für die Wahl der Mitglieder der Leitungsgruppe gelten, die als Sachverständige dienen und darüber hinaus gar selbständig über die Ablehnung von Projektskizzen entscheiden würden. Die Ernennung der Leitungsgruppe als Fachgremium sei somit gleichermassen Teil des Ver- fahrens auf Erlass der Verfügung über ein Beitragsgesuch wie die Begut- achtung der Projektskizzen oder der Forschungsgesuche. Vor diesem Hin- tergrund seien die Dokumente zur Wahl der Leitungsgruppe als Doku- mente zu bezeichnen, die unmittelbar das Verfahren auf Entscheid über ein Beitragsgesuch beträfen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b BGÖ unterstän- den sie somit dem Öffentlichkeitsgesetz. Im Weiteren sei die Beschwerde gegen die Rückweisung des Bundesver- waltungsgerichts an den SNF zu neuem Entscheid betreffend das Begeh- ren 4 nicht zulässig, weshalb das Bundesgericht darauf nicht eintrat. I. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt das Verfahren unter der Geschäfts- nummer A-4595/2020 wieder auf. J. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2020 nimmt das Bundesver- waltungsgericht Bezug auf das Urteil 1C_643/2019 des Bundesgerichts vom 21. August 2020 und gibt den Parteien die Gelegenheit, eine Stellung- nahme einzureichen.

A-4595/2020 Seite 5 K. Am 19. Oktober 2020 reichte die Vorinstanz eine Stellungnahme ein. Darin macht sie im Wesentlichen geltend, dass Wahlentscheidungen des SNF betreffend Gremien in keinem Fall mit erstinstanzlichen Verfügungen im Sinn von Art. 5 VwVG entschieden werden dürften und nicht zum hoheitli- chen Handeln des SNF gehörten. Weiter sei es nicht nachvollziehbar, dass das Bundesgericht Leitungsgruppenmitglieder in NFP mit Sachverständi- gen im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG vergleichen würde. Die Wahl der Leitungsgruppenmitglieder würde nicht unmittelbar Teil des Verwaltungs- verfahrens sein. Die Wahlgeschäfte bzw. diesbezügliche Dokumente lägen somit ausserhalb des Anwendungsbereichs des BGÖ. Zudem stünde die Bestellung der Organisation eines privaten Trägers öffentlicher Aufgaben und die damit zusammenhängenden Wahlgeschäfte ausserhalb des ho- heitlichen Handelns und unterlägen nicht dem öffentlichen Recht. Nur das hoheitliche Handeln habe der Gesetzgeber dem BGÖ unterstellt, was auch für die Organisation der Leitung eines NFP zu gelten habe. Des Weiteren würden die Unterlagen zu Wahlgeschäften schützenswerte Personendaten enthalten. Soweit es um die Namen der gewählten Leitungsgruppenmit- glieder gehe, sei die Offenlegung nicht problematisch. Hingegen seien die einen Teil der Wahlunterlagen bildenden Lebensläufe nicht zugänglich zu machen. Ebenso wären Personennamen von nicht gewählten Kandidatin- nen und Kandidaten zu anonymisieren, da der Nicht-Berücksichtigung in einem Wahlverfahren im Berufsleben ein Gewicht zukommen könne, das sich negativ auf die betroffene Person auswirke und ihr berufliches Fort- kommen beeinträchtigen könne. L. Der Beschwerdeführer verlangt mit Eingaben vom 1. November 2020, 14. Dezember 2020 und 30. Dezember 2020 Zugang zu den Dokumenten betreffend die Wahl und Zusammenstellung der Leitungsgruppe im NFP 67, nachdem das Bundesgericht entschieden habe, dass diese Doku- mente dem BGÖ unterständen. Bezüglich den Lebensläufen der Leitungs- gruppenmitglieder macht er geltend, diese würden keine Informationen enthalten, die der Öffentlichkeit vorenthalten werden müssten und würden in aller Regel sogar durch die betreffenden Personen selber öffentlich zu- gänglich gemacht. M. Mit Eingabe vom 15. Januar 2021 reicht die Vorinstanz auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts «alle Dokumente zur Zusammenstellung und Wahl der Leitungsgruppe» (vgl. Begehren 1) ein.

A-4595/2020 Seite 6 N. Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im Rah- men der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht ohne Weiteres gegeben. 1.2 Das Bundesgericht entschied mit Urteil 1C_643/2019 vom 21. August 2020, dass die Beschwerde lediglich bezüglich Begehren 1 zulässig ist (E.1.3) und wies die Sache insofern an das Bundesverwaltungsgericht zu neuem Entscheid zurück. Hinsichtlich Begehren 4 trat es nicht ein (E. 1.2.4). Daraus ergibt sich, dass der Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren A-4595/2020 einzig das Begehren 1 umfasst. Nur dieses Begeh- ren ist somit zu prüfen. Soweit die Vorinstanz Einwände bezüglich anderen Themen vorbringt, sind diese nicht relevant und muss darauf nicht einge- gangen werden. Im Weiteren ist auf die Verfahrensanträge des Beschwer- deführers im Zusammenhang mit den nicht streitbezogenen Einwendun- gen der Vorinstanz entsprechend nicht einzutreten, da sie ebenfalls nicht den Streitgegenstand betreffen. 2. 2.1 Heisst das Bundesgericht die Beschwerde (teilweise) gut und weist es die Sache an die Vorinstanz zurück, ist Letztere an die Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Würde sich die Rückweisungsinstanz – im vorliegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht – über die verbindli- chen Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils hinwegsetzen, läge eine Rechtsverweigerung vor. Von den verbindlichen Erwägungen könnte nur dann abgewichen werden, wenn ein Revisionsgrund vorläge (Urteile des BVGer A-2258/2020 vom 19. Februar 2021 E. 1.2, A-5311/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 1.2 und A-850/2014 vom 20. August 2014 E. 1.1), was hier nicht der Fall ist. Es ist dem Bundesverwaltungsgericht infolge der Bin- dung an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sach-

A-4595/2020 Seite 7 verhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunk- ten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden (BGE 135 III 334 E. 2; Urteil des BGer 1C_398/2012 vom 27. Mai 2013 E. 1; Urteile des BVGer A-2905/2020 vom 5. August 2020 E. 1.2, A‑850/2014 vom 20. August 2014 E. 1.1, mit Hinweisen auf die Literatur). 2.2 Mit Bezug auf die Neubeurteilung des Begehrens 1 ist das Bundesver- waltungsgericht somit an die Erwägungen des Bundesgerichts in seinem Rückweisungsentscheid 1C_643/2019 vom 21. August 2020 gebunden. Nach den verbindlichen Anweisungen des Bundesgerichts sind die Doku- mente zur Wahl der Leitungsgruppe als Dokumente zu qualifizieren, die unmittelbar das Verfahren auf Entscheid über ein Beitragsgesuch betreffen (Urteils des BGer 1C_643/2019 vom 21. August 2020 E. 3.5). Der Gel- tungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes wurde demnach bejaht und das Zugangsgesuch ist somit im Rahmen des Streitgegenstandes aufgrund des BGÖ zu prüfen. 3. 3.1 Das Öffentlichkeitsgesetz bezweckt, die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung zu fördern (Art. 1 BGÖ). Dadurch soll das Vertrauen der Bürger in die öffentlichen Institutionen ge- stärkt, die Kontrolle über die Verwaltung verbessert und eine sinnvolle de- mokratische Mitwirkung am politischen Entscheidfindungsprozess ermög- licht werden (BGE 142 II 313 E. 3.1; BGE 136 II 399 E. 2.1). Im Sinne die- ser Zielsetzung statuiert das Gesetz das Prinzip der Öffentlichkeit mit Ge- heimhaltungsvorbehalt und gewährt einen grundsätzlichen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten (BGE 136 II 399 E. 2.1 m.w.H. und BGE 133 II 209 E. 2.3.1; BVGE 2016/9 E. 3; Urteil des BVGer A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2). 3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b BGÖ gilt das Öffentlichkeitsgesetz für Or- ganisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, soweit sie Erlasse oder erstinstanzlich Verfügungen im Sinn von Art. 5 VwVG erlassen. Das Recht auf Zugang gilt dabei nur für jene amtlichen Dokumente, welche unmittelbar ein Verfahren auf Erlass einer Verfügung betreffen (Botschaft vom 12. Februar 2003 zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung, BBl 2003 1963, 1987; Urteil des BGer 1C_643/2019 vom 21. August 2020 E. 3.1 und 1C_532/2016 vom 21. Juni 2017 E. 2.3). Durch Art. 2 Abs. 1 Bst. b BGÖ

A-4595/2020 Seite 8 soll sichergestellt werden, dass amtliches Handeln dem Öffentlichkeitsprin- zip unterstellt ist, auch wenn es nicht direkt durch eine Behörde erfolgt. Das Zugangsrecht soll nicht von der (verwaltungsorganisatorischen) Wahl ab- hängen, ob die Bundesverwaltung in einem Bereich selbst hoheitlich han- delt oder diese Aufgabe einem externen Verwaltungsträger überträgt (vgl. Urteil des BGer 1C_643/2019 vom 21. August 2020 E. 3.1 m.w.H.). 3.3 Entsprechend hat jede Person grundsätzlich das Recht, amtliche Do- kumente einzusehen und von den Behörden Auskunft über deren Inhalt zu erhalten (Art. 6 Abs. 1 BGÖ). Aufgrund des Öffentlichkeitsprinzips besteht die (widerlegbare) Vermutung zu Gunsten eines freien Zugangs zu amtli- chen Dokumenten (BGE 142 II 340 E. 2.2). Es liegt somit nicht im freien Ermessen der Behörde, ob sie Informationen und amtliche Dokumente zu- gänglich machen will oder nicht (BVGE 2014/6 E. 4.2). Amtliche Doku- mente, welche Personendaten enthalten, sind nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren (Art. 9 Abs. 1 BGÖ). Dabei sind unter Personendaten alle Angaben zu verstehen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (vgl. Art. 3 Bst. a DSG). Anonymisie- rung bedeutet, die Personendaten zu entfernen oder soweit unkenntlich zu machen, dass eine Reidentifizierung ohne unverhältnismässigen Aufwand vernünftigerweise nicht mehr möglich ist (BVGE 2011/52 E. 7.1; Urteile des BVGer A-5146/2015 vom 10. Februar 2016 E. 5.6 und A‑6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.1; RETO AMMANN/RENATE LANG, in: Passadelis/Rosent- hal/Thür [Hrsg.], Datenschutzrecht, 2015, § 25 Rz. 25.60; ISABELLE HÄNER, Basler Kommentar, DSG/BGÖ, 3. Aufl. 2014, Rz. 5 zu Art. 9 BGÖ m.H.). Zugangsgesuche, die sich auf amtliche Dokumente beziehen, welche nicht anonymisiert werden können, sind nach Art. 19 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) zu beurteilen (Art. 9 Abs. 2 BGÖ). 3.4 3.4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 bis DSG dürfen Bundesorgane gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Personendaten bekannt geben, wenn diese im Zu- sammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen (Bst. a) und an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Bst. b; vgl. auch Art. 7 Abs. 2 BGÖ). Die erstgenannte Voraussetzung trägt dem Zweckbindungsgebot Rechnung und ergibt sich für das Öffentlich- keitsgesetz bereits aus der Definition des Begriffs "amtliches Dokument" in Art. 5 Abs. 1 Bst. c BGÖ (JÖHRI, Handkommentar Datenschutzgesetz, 2008 [nachfolgend: Handkommentar DSG], Art. 19 Rz. 54; Botschaft zum

A-4595/2020 Seite 9 BGÖ, S. 2033). Die zweite Voraussetzung verlangt nach einer Abwägung der konkret auf dem Spiel stehenden Interessen: Geht es um die Beurtei- lung des Zugangs zu besonders schützenswerten Personendaten gemäss Art. 3 Bst. c DSG oder Persönlichkeitsprofilen im Sinne von Art. 3 Bst. d DSG, dürfte die Güterabwägung eher zugunsten der Privatsphäre Dritter erfolgen (BVGE 2011/52 E. 7.1.1 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2434/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 10.1; JÖHRI, Handkom- mentar DSG, Art. 19 Rz. 45; COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, Brunner/Mader [Hrsg.], Öffentlichkeitsgesetz, Handkommentar, 2008, Art. 7 Rz. 81). 3.4.2 Bei den streitgegenständlichen Dokumenten handelt es sich um Pro- tokollauszüge und Wahlanträge. Letztere beinhalten hauptsächlich die ein- gereichten Personaldossiers mit Lebensläufen und Publikationslisten der zur Wahl vorgeschlagenen Leitungsgruppenmitglieder. Bei den Lebensläu- fen der Forscher handelt es sich um amtliche Dokumente, deren Perso- nendaten nicht anonymisiert werden können, ohne dass sie ihren Informa- tionsgehalt verlieren oder gar unverständlich würden. Entsprechend beur- teilt sich der Zugang nach den materiellen Vorschriften des DSG (Art. 9 Abs. 2 BGÖ; Urteil des BVGer A-590/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 10.6.2 [nicht publiziert in BVGE 2015/43]). 3.4.3 Die eingereichten Lebensläufe enthalten Informationen über die Aus- bildung, berufliche Tätigkeiten, Mitgliedschaften und Ämter in Vereinen, Sprachkenntnisse, Familienverhältnisse, Geburtsdaten sowie teilweise In- formationen über die Freizeitgestaltung der betreffenden Person. Es han- delt sich dabei um Daten, die einen längeren Zeitraum, d.h. in der Regel beinahe das gesamte Leben einer Person, abdecken und damit ein eigent- liches biographisches, wenn auch primär berufsbezogenes Bild ergeben. Folglich ergibt sich aus den Lebensläufen zumindest ein Teilbild der be- troffenen Person, welches grundsätzlich die Beurteilung wesentlicher As- pekte ihrer Persönlichkeit erlaubt. Damit stellen sie Persönlichkeitsprofile im Sinne von Art. 3 Bst. d DSG dar. Da vorliegend somit Daten betroffen sind, welche als besonders schutzwürdig zu qualifizieren sind, ist der Schutz der Privatsphäre Dritter hoch zu gewichten. Sie können deshalb nicht offengelegt werden. 3.4.4 Die den Lebensläufen der einzelnen Forscher angefügten Publikati- onslisten beinhalten keine schutzwürdigen Personendaten und können ohne weiteres zugänglich gemacht werden, soweit der betreffende For- scher bekanntermassen in einem Forschungsprojekt des NFP 67 mitwirkt und sein Name über die Homepage der Vorinstanz oder die Datenbank P3

A-4595/2020 Seite 10 öffentlich zugänglich ist. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Zweck ent- sprechender Listen, die die Arbeiten eines Forschers wiedergeben, welche dieser bereits publiziert und damit einem grösseren Personenkreis seines Wissenschaftszweiges zugänglich gemacht hat. Vorliegend sind die Na- men der Mitglieder der Leitungsgruppe des NFP 67 allesamt auf der Home- page des Projekts publiziert und somit bereits bekannt. Eine Anonymisie- rung der Namen von nicht gewählten Kandidatinnen oder Kandidaten ent- fällt, da alle vorgeschlagenen Personen gewählt wurden. 3.5 Zusammengefasst hat die Vorinstanz den Zugang betreffend die Le- bensläufe der Forscher zu Recht verweigert. Im Übrigen ist jedoch der Zu- gang zu den Publikationslisten offenzulegen. Die in den offenzulegenden Dokumenten bereits vorgenommenen Schwärzungen betreffen andere Traktanden als das vorliegend im Streit liegende NFP 67 und die Stellen wurden somit zu Recht geschwärzt. Es sind demzufolge folgende Doku- mente – mit den Schwärzungen - offenzulegen:  Protokoll Forschungsrat, 598. Sitzung vom 1. Juni 2010 (Name pdf- Datei: "Protokollauszug Forschungsrat 598"): ganzes Dokument, Seiten 1 bis 3,  Protokoll Präsidium des Nationalen Forschungsrats, 441. Sitzung vom 15. Juni 2010 (Name pdf-Datei: "Protokollauszug FR-Präsi- dium 441"): ganzes Dokument, Seiten 1 bis 3,  NFP 67, Zur Wahl vorgeschlagener Präsident der Leitungsgruppe, Traktandum 4, Forschungsrat, 598. Sitzung vom 1. Juni 2010 (Name pdf-Datei: "Wahlantrag Forschungsrat 598"): Seite 1 sowie Seiten 4 bis 32,  NFP 67, Zur Wahl vorgeschlagener Präsident der Leitungsgruppe, Traktandum 7.2, FR-Präsidium, 441. Sitzung vom 15. Juni 2010 (Name pdf-Datei: "Wahlantrag FR-Präsidium 441"): Seite 1 sowie Seiten 4 bis 32,  Protokoll Nationaler Forschungsrat, Abteilung IV, "Orientierte For- schung", 600. Sitzung vom 17. August 2020 (Name pdf-Datei: "Pro- tokollauszug Forschungsrat 600"): ganzes Dokument, Seiten 1 bis 4,

A-4595/2020 Seite 11  Protokoll Präsidium des Nationalen Forschungsrats, 443. Sitzung vom 31. August 2010 (Name pdf-Datei: "Protokollauszug FR-Präsi- dium 443"), ganzes Dokument, Seiten 1 bis 3,  NFP 67 Lebensende, Wahl der Leitungsgruppenmitglieder, Trak- tandum 5, Forschungsrat, 600. Sitzung vom 17. August 2010 (Name pdf-Datei: "Wahlantrag Forschungsrat 600"): o Seite 1, o Seiten 7 ab "11. LISTE DES PUBLICATIONS / PUBLICA- TIONS" bis 16, o Seiten 31 bis 54, o Seiten 56 bis 74, o Seiten 77 bis 83, o Seiten 86 bis 99, o Seiten 103 bis 117,  NFP 67 Lebensende, Wahl der Leitungsgruppenmitglieder, Trak- tandum 7.4, FR-Präsidium, 443. Sitzung vom 31. August 2010 (Name pdf-Datei: "Wahlantrag FR-Präsidium 443"): o Seite 1, o Seiten 7 ab "11. LISTE DES PUBLICATIONS / PUBLICA- TIONS" bis 16, o Seiten 31 bis 54, o Seiten 56 bis 74, o Seiten 77 bis 83, o Seiten 86 bis 99, o Seiten 103 bis 117, o Seiten 125 bis 135,  Protokoll Nationaler Forschungsrat, Abteilung IV, "Programme", 632. Sitzung vom 22. Oktober 2013 (Name pdf-Datei: "Protokol- lauszug Forschungsrat 632"): ganzes Dokument, Seiten 1 bis 4,  Protokoll Präsidium des Nationalen Forschungsrats, 475. Sitzung vom 5. November 2013 (Name pdf-Datei: "Protokollauszug FR-Prä- sidium 475"): ganzes Dokument, Seiten 1 bis 3,

A-4595/2020 Seite 12  NFP 67 Lebensende: Wahl in die Leitungsgruppe, Forschungsrat, 632. Sitzung vom 22. Oktober 2013 (Name pdf-Datei: "Wahlantrag Forschungsrat 632"): Seite 1, Seiten 14 ab "Schriftenverzeichnis" bis 24,  NFP 67 „Lebensende“: Wahl Mitglied Leitungsgruppe, Traktandum 10.3, Präsidium, 475. Sitzung vom 5. November 2013 (Name pdf- Datei: "Wahlantrag FR-Präsidium"): Seiten 1 bis 2, Seiten 15 ab "Schriftenverzeichnis" bis 25. 4. 4.1 Die Kosten für das Verfahren A‑6160/2018 sind neu zu verlegen. Im Weiteren sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu bestimmen und zu verlegen. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrens- kosten zu tragen haben Vorinstanzen sowie beschwerdeführende und un- terliegende Bundesbehörden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Kosten für das vorliegende und das Verfahren A-6160/2018 werden in Anwendung von Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) insgesamt auf Fr. 2'000.– festgesetzt. Der Beschwerdefüh- rer gilt hinsichtlich des Begehrens 1 (neu) als teilweise obsiegend. Im Ver- fahren A-6160/2018 obsiegte er bezüglich des Begehrens 2 teilweise und bezüglich des Begehrens 4 erfolgte eine Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung. Es rechtfertigt sich, dem Beschwerdeführer insge- samt Verfahrenskosten von Fr. 500.– aufzuerlegen. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag (Fr. 1‘500.–) ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 4.3 Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Entschädigung für die ihm erwachsenen not- wendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Eine Kostennote wurde nicht eingereicht, weshalb die Parteientschädigung von Amtes wegen festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Es erweist sich als angemessen, dem Beschwerdeführer zu Las- ten der Vorinstanz im Umfang seines Obsiegens für das Verfahren

A-4595/2020 Seite 13 A-6160/2019 und das vorliegende Verfahren eine reduzierte Parteient- schädigung von insgesamt Fr. 3'000.– zuzusprechen. Der ebenfalls teilweise obsiegenden Vorinstanz ist als Behörde keine Par- teientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und der Zugang zu den Dokumenten zur Zusammenstellung und Wahl der Leitungsgruppe für das Projekt NFP 67 entsprechend den Erwägungen teil- weise gewährt. 3. Die Verfahrenskosten für das Verfahren A-6160/2018 und das vorliegende Verfahren werden insgesamt auf Fr. 2'000.– festgesetzt und im Umfang von Fr. 500.– dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1’500.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Verfahren A-6160/2018 und das vorliegende Verfahren nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 3’000.– zu be- zahlen.

A-4595/2020 Seite 14 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – den EDÖB (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Steiger Rahel Gresch

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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des

  • Art. 1 des
  • Art. 58 des

DSG

VGKE

VwVG

Gerichtsentscheide

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