Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-459/2011
Entscheidungsdatum
26.08.2011
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A­459/2011 Urteil vom 26. August 2011 Besetzung Richter André Moser (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiberin Tanja Haltiner. Parteien

  1. ewz Übertragungsnetz AG, Tramstrasse 35, 8050 Zürich,
  2. Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden, beide vertreten durch ewz Übertragungsnetz AG, Tramstrasse 35, 8050 Zürich, Beschwerdeführerinnen, gegen Erbengemeinschaft Franz Diethelm­Huber, bestehend aus: Franz Diethelm­Kessler, Kirchsteig 14, 9303 Wittenbach, Ida Diethelm­Huber, Mosenstrasse 69, 8854 Galgenen, Bernadette Diethelm, Stockenstrasse 130b, 8802 Kilchberg ZH, Ursula Diethelm, Mosenstrasse 69, 8854 Galgenen, Urban Diethelm, Mosenstrasse 69, 8854 Galgenen, Valentin Diethelm, Alleestrasse 17, 9422 Staad SG, Andreas Diethelm, Mosenstrasse 9, 8854 Galgenen, alle vertreten durch Dr. Katharina Schwander, c/o Kapisa Coaching GmbH, Postfach 551, 8853 Lachen SZ und Dr. Pirmin Schwander, c/o Contrust Finance AG, Postfach 551, 8853 Lachen SZ,

Beschwerdegegner, und Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 9, p.A. Frau Dr. Carla Wassmer, Postfach 148, 6431 Schwyz, Vorinstanz. Gegenstand Verfügung der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 9 vom 3. Januar 2011 (Nichteintretensentscheid).

A­459/2011 Seite 3 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2010 haben die ewz Übertragungsnetz AG (ewz AG) und die Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG (NOK Grid) bei der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 9 um Enteignung eines Durchleitungsrechts und eines Rechts auf Fortbestand eines Leitungsmastens auf dem Grundstück Grundbuch Schwyz, Kat. Nr. 266 "Mosen", 8854 Galgenen, für die 220 kV Übertragungsleitung Siebnen­Samstagern ersucht. B. Am 3. Januar 2011 trat die Schätzungskommission Kreis 9 mangels Zuständigkeit auf das Gesuch vom 20. Dezember 2010 nicht ein. C. Gegen diese Verfügung erheben die ewz AG und die NOK Grid (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) am 13. Januar 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, Ziffer 1 (Nichtanhandnahme) und Ziffer 2 (Kostenauflage) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 9 (nachfolgend: Vorinstanz) sei anzuweisen, ihr Gesuch vom 20. Dezember 2010 materiell zu behandeln. Eventualiter sei die Sache ohne Verzug und Kostenfolge der zuständigen Behörde zu überweisen, damit namentlich die Rechtshängigkeit des Verfahrens beibehalten werde. D. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2011 beantragt die Vorinstanz, ihre Unzuständigkeit sei zu bestätigen. E. Mit Stellungnahme vom 28. März 2011 schliessen die Mitglieder der Erbengemeinschaft Franz Diethelm­Huber (nachfolgend: Beschwerdegegner) ebenfalls auf Bestätigung der Unzuständigkeit der Vorinstanz. Weiter sei das Gesuch nicht an die zuständige Behörde zu überweisen, weder durch die Vorinstanz noch durch das Bundesverwaltungsgericht. F. In ihrer Eingabe vom 29. April 2011 halten die Beschwerdeführerinnen an

A­459/2011 Seite 4 ihren Anträgen vom 13. Januar 2011 fest und beantragen die Abweisung derjenigen der Vorinstanz sowie der Beschwerdegegner. G. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer Schätzungskommission. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711). Demnach können Entscheide der Schätzungskommission beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), soweit das EntG nichts anderes bestimmt (Art. 77 Abs. 2 EntG). Das VGG verweist in seinem Art. 37 ergänzend auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). 1.2 Die Beschwerdelegitimation ergibt sich aus Art. 78 Abs. 1 EntG. Im Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG, wonach zur Erhebung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerinnen sind als Adressatinnen der angefochtenen Verfügung, deren Begehren im vorinstanzlichen Verfahren nicht anhand genommen wurde, formell und materiell beschwert und folglich zur Beschwerde berechtigt. 1.3 Auf die im Übrigen form­ und fristgerecht (Art. 50 und Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit

A­459/2011 Seite 5 uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens oder die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (Art. 49 VwVG). Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Parteibegehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. Angefochten wird der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich daher einzig mit der Rechtsfrage zu befassen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist (BGE 132 V 74 E. 1.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.8 mit weiteren Hinweisen). 3.1 3.1.1 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid wie folgt begründet: Aus den eingereichten Akten gehe hervor, dass sich die Enteigneten und jetzigen Beschwerdegegner dem erneuten Erwerb der am 22. Januar 1960 auf 50 Jahre eingeräumten, mittlerweile abgelaufenen Dienstbarkeit durch die Enteignerinnen und jetzigen Beschwerdeführerinnen widersetzen und die Verlegung der Leitung verlangen würden, da diese den seit 1993 der Bauzone zugehörigen Teil des Grundstücks durchquere. Bei dieser Sach­ und Rechtslage könne nicht nach den Vorschriften des Enteignungsgesetzes vorgegangen werden, sondern es sei vielmehr ein Plangenehmigungsverfahren nach Art. 16 ff. des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG, SR 734.0) durchzuführen, in welchem die Genehmigungsbehörde gemäss Art. 16h Abs. 1 EleG gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen zu entscheiden habe. Von einer Weiterleitung des Gesuchs samt Beilagen wurde mit der Begründung abgesehen, es sei Sache der Beschwerdeführerinnen, bei der zuständigen Behörde je nach Vorhaben um Eröffnung des adäquaten Verfahrens nachzusuchen. 3.1.2 Die Beschwerdeführerinnen stellen sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz übersehe, dass das spezialgesetzliche Plangenehmigungsverfahren nach EleG lediglich für die Erstellung oder

A­459/2011 Seite 6 Änderung einer Leitung vorgesehen sei. Würden Starkstromanlagen erstellt, geändert oder ergänzt, sei ein Plangenehmigungsgesuch, welches auch einen enteignungsrechtlichen Teil enthalte, beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) als zuständiger Behörde einzureichen. Anders gestalte sich die Rechtslage, wenn für eine bestehende Leitung im Nachhinein ein Durchleitungsrecht auf dem Enteignungsweg eingeräumt werden solle, um den unveränderten Weiterbestand sicherzustellen, z.B. weil eine befristete Dienstbarkeit für den Bau und Betrieb dieser Leitung abgelaufen sei, ohne dass sich die Parteien über eine Erneuerung hätten einigen können. Werde die Leitung nicht geändert und müssten keine zusätzlichen Rechte im Nachhinein erworben werden, die eines Plangenehmigungsverfahrens bedürften, bestimme sich das Verfahren ausschliesslich nach dem EntG. Sie hätten für die Durchleitung der Hochspannungsleitung Siebnen­Mettlen mit dem betreffenden Grundeigentümer einen auf 50 Jahre befristeten Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen. Nachdem sich die Vertragsparteien über die Erneuerung des Dienstbarkeitsvertrags vorgängig nicht hätten einigen können, sei dieser am 21. Januar 2010 abgelaufen. Um den Weiterbestand der Leitung sicherzustellen, hätten sie die Vorinstanz ersucht, das für die entsprechende Errichtung der Dienstbarkeit notwendige Enteignungsverfahren einzuleiten. Da weder die Hochspannungsleitung Siebnen­Mettlen ergänzt oder abgeändert noch zusätzliche Rechte diesbezüglich beantragt würden, welche eine Plangenehmigung erforderlich machten, hätten sie lediglich die für den Fortbestand der Leitung notwendigen zivilen Rechte zu erwerben ersucht, wie sie zuvor durch den Dienstbarkeitsvertrag gesichert gewesen seien. Eine Plangenehmigung sei nicht angezeigt. 3.1.3 Die Beschwerdegegner erwidern, das am 22. Januar 1960 vertraglich auf 50 Jahre eingeräumte Durchleitungsrecht inklusive Aufstellung eines Leitungsmastens sei nie im Grundbuch Galgenen als Dienstbarkeit eingetragen worden. Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerinnen habe den Abbruch der Leitung auf das Ende der Vertragsdauer denn auch immer wieder bejaht, insbesondere im Zeitpunkt der Frage betreffend die Einzonungen Mitte der 1980er Jahre. Gegenüber dem Erblasser und Rechtsvorgänger der Beschwerdegegner habe die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerinnen die Notwendigkeit der Leitung Nord betont. Deswegen seien die Durchleitungsrechte für die Leitung Nord im Grundbuch eingetragen worden und diejenigen für die vorliegend strittige Leitung Süd nicht. Das Gebiet für die beantragten Durchleitungsrechte liege seit 1993 in der

A­459/2011 Seite 7 rechtskräftigen und erschlossenen zweigeschossigen Wohnzone. Ihr Rechtsvorgänger habe auf eine Einzonung des westlichen Gebiets aus Rücksicht auf die Leitung Nord verzichtet. Es sei nur das südliche Gebiet eingezont worden in der Erwartung, die Beschwerdeführerinnen würden die Leitung Süd fristgerecht entfernen. Nachdem in der Zwischenzeit der entsprechende Dienstbarkeitsvertrag unbestrittenermassen abgelaufen sei, befinde sich die Anlage der Beschwerdeführerinnen in einem rechtswidrigen Zustand. Bei deren Gesuch vom 20. Dezember 2010 gehe es nicht nur um die Weiterführung der bisherigen Durchleitungsrechte. Vielmehr würden die Beschwerdeführerinnen neu das Durchleitungsrecht auch für eine Telekommunikationsleitung beantragen. Deshalb sei in jedem Fall ein Plangenehmigungsgesuch nötig. Ein solches werde jedoch ohnehin benötigt, weil der befristete Dienstbarkeitsvertrag für die Leitung abgelaufen sei. 3.1.4 Dem halten die Beschwerdeführerinnen mit Stellungnahme vom 29. April 2011 entgegen, es werde am Weiterbestand der entsprechenden Leitung festgehalten. Es sei unbestritten, dass das fragliche Durchleitungsrecht nicht im Grundbuch eingetragen worden sei. Dies sei vorliegend aber nicht notwendig, weil eine Dienstbarkeit bei äusserlich wahrnehmbaren Leitungen auch ohne Eintrag im Grundbuch entstehe. Ausserdem treffe zu, dass das Gesuch um Enteignung auch ein Leitungsbaurecht für eine Telekommunikationsleitung umfasse. Der abgelaufene Dienstbarkeitsvertrag von 1960 habe namentlich das Recht auf die Errichtung, den Betrieb und die Beibehaltung einer Leitung für die Übertragung elektrischer Energie (Hochspannung) enthalten. Die zusätzliche Nutzung von Lichtwellenleitungen im Erdseil für kommerzielle Telekommunikationsdienstleistungen sei von dieser Dienstbarkeit nicht gedeckt worden. Um einzelne Fasern der Lichtwellenleitung Fernmeldedienstanbietern übertragen zu können, werde nun auch die Enteignung eines Leitungsbaurechts für eine Telekommunikationsleitung beantragt. Entscheidend für die Frage des Enteignungsgesuchs sei die Tatsache, dass mit der im Gesuch genannten Telekommunikationsleitung nicht ein weiterer Strang neben der elektrischen Leitung montiert werde. Die Hochspannungsleitung werde durch die Nutzung als Telekommunikationsleitung weder verändert noch ergänzt. So habe zur Stromübertragung und zum Betrieb eines Leitungsnetzes schon immer die Übertragung von Signalen und Daten gehört. Heute erfolge diese Datenübertragung durch im Erdseil integrierte Lichtwellenleiter. Die hohe Kapazität dieser Leiter für den Datentransport eröffne den Netzbetreibern die Möglichkeit, überschüssige Kapazitäten an Fernmeldedienstanbieter

A­459/2011 Seite 8 abzutreten. Ungeachtet dieser Datentransporte für Fernmeldedienstanbieter dienten die Lichtwellenleiter nach wie vor und hauptsächlich Zwecken des Elektrizitätswerks. Der Bestand von Lichtwellenleitern sei somit betriebsnotwendig. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sei für den Erwerb weiterer Rechte für eine bestehende Anlage keine Plangenehmigung erforderlich, soweit die Anlage nicht geändert werden müsse. Das Verfahren bestimme sich demnach ausschliesslich nach dem EntG. Aus diesem Grund ändere das im vorliegenden Fall im Vergleich zum bisherigen Dienstbarkeitsrecht zusätzlich beantragte Leitungsbaurecht für eine Telekommunikationsleitung nichts an der Zuständigkeit der Vorinstanz. 3.2 Gemäss Art. 16 Abs. 1 EleG benötigt eine Plangenehmigung, wer eine Starkstromanlage erstellen oder ändern will. Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (Art. 16h Abs. 1 EleG). 3.2.1 In Bezug auf die vorliegend strittige Zuständigkeit für die Enteignung von Dienstbarkeiten auf dem Grundstück Kat. Nr. 266 stellt sich die Frage nach der Auslegung des Begriffs der Änderung einer Starkstromanlage in Art. 16 Abs. 1 EleG. 3.2.1.1 Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung ist der Wortlaut einer Bestimmung (vgl. zu diesem auch im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz Art. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; HEINZ HAUSHEER/MANUEL JAUN, Die Einleitungstitel des ZGB, Bern 2003, N. 6 zu Art. 1). Ist der Text nicht ohne Weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden (grammatikalische, systematische, historische und teleologische) nach seiner wahren Tragweite gesucht werden; dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Im Sinne eines pragmatischen Methodenpluralismus ist es abzulehnen, einzelne Auslegungsmethoden einer hierarchischen Prioritätenordnung zu unterstellen (vgl. BGE 137 V 13 E. 5.1, BGE 131 III 33 E. 2 und BGE 130 II 202 E. 5.1; Urteil A­2607/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2010 E. 9.3.1). Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab. Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm bestimmt durch ihr Verhältnis zu andern

A­459/2011 Seite 9 Rechtsnormen und durch den systematischen Zusammenhang, in dem sie sich in einem Gesetz präsentiert. Die historische Auslegung stellt auf den Sinn ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Im Rahmen der teleologischen Auslegung wird auf die Zweckvorstellung, die mit einer Norm verbunden ist, abgestellt (vgl. ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 91, 97, 101 und 120). 3.2.1.2 Aus dem Wortlaut der fraglichen Bestimmung lässt sich nicht klar ableiten, ob vom Begriff der Änderung einer Starkstromanlage nur bauliche Änderungen oder auch Zweckänderungen erfasst werden. Eine systematische Auslegung ist vorliegend nicht zielführend, da Art. 16 EleG gemeinsam mit den anderen Artikeln des Titels IIIa. Plangenehmigungsverfahren durch Ziffer I 8 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (in Kraft seit 1. Januar 2000, AS 1999 3071) eingefügt worden ist. Ebenso wenig lässt sich den Materialien etwas entnehmen: Weder die Botschaft des Bundesrats vom 5. Juni 1899 zum Elektrizitätsgesetz (BBl 1899 III 786) noch diejenige zum Koordinationsgesetz (BBl 1998 2591) enthalten diesbezügliche Hinweise. Es ist davon auszugehen, dass sich der eidgenössische Gesetzgeber im Jahr 1902 wohl kaum vorstellen konnte, dass Starkstromleitungen für andere Zwecke mitbenutzt werden könnten (vgl. BGE 133 II 49 E. 6.3). Bezüglich der Frage nach dem Sinn der Regelung von Art. 16 Abs. 1 EleG bleibt in erster Linie darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht sich mit der zivilrechtlichen Frage befasst hat, ob der Betrieb eines Glasfaserkabels (Lichtwellenleiter) auf einer Hochspannungsleitung, das einerseits der Erdung der Leitung dient und andererseits Dritten für die Übertragung von Daten der Telekommunikation zur Verfügung gestellt wird, vom dienstbarkeitsvertraglich vereinbarten Zweck des Betriebs einer elektrischen Leitung miterfasst werde oder diesen sprenge. Dabei ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, dass das vertraglich eingeräumte Recht auf Errichtung und Betrieb einer Leitung für die Übertragung elektrischer Energie den Transport von Daten nur insoweit einschliesse, als er für den Betrieb der elektrischen Leitung selbst erforderlich sei. Der Einsatz der Leitung zur Erbringung von Fernmeldediensten werde hingegen durch den vereinbarten Zweck der Dienstbarkeit nicht gedeckt. Die Einrichtung und der Betrieb einer Fernmeldeanlage seien etwas anderes – ein aliud – als der Bau und Betrieb einer elektrischen Leitung (vgl. BGE 132 III 651 E. 8.1). In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht später in Bezug auf die

A­459/2011 Seite 10 Errichtung einer Mobilfunkantenne auf einem Hochspannungsleitungsmast ausgeführt, es handle sich dabei nicht mehr nur um eine Änderung einer elektrischen Anlage, sondern um die Erstellung einer Fernmeldeanlage auf einer elektrischen Anlage (BGE 133 II 49 E. 5). Das Bundesgericht ging im erstgenannten Entscheid davon aus, die von den Beschwerdeführerinnen vorgesehene Nutzung der strittigen Hochspannungsleitung für Telekommunikationszwecke stelle eine Änderung dieser Starkstromanlage dar, obschon keine äusserlich sichtbare bauliche Veränderung vorgenommen werden solle. Gestützt auf den Grundsatz der Identität einer Dienstbarkeit, wonach eine solche nicht zu einem anderen Zweck aufrechterhalten werden darf als jenem, zu dem sie errichtet worden ist, erklärte das Bundesgericht es für unzulässig, die Ausübung einer Dienstbarkeit auf einen zusätzlichen, mit dem ursprünglichen nicht identischen Zweck auszuweiten (vgl. BGE 132 III 651 E. 8). Dass in der Folge die zusätzliche Nutzung von Lichtwellenleitern auf Hochspannungsleitungen zur Erbringung fernmeldedienstlicher Leistungen trotz Fehlens baulicher Veränderungen als Änderung einer elektrischen Anlage qualifiziert und damit auch Zweckänderungen von Starkstromanlagen von Art. 16 Abs. 1 EleG erfasst und dem Plangenehmigungsverfahren unterstellt werden, leuchtet ein. Diese Schlussfolgerung steht auch nicht in Widerspruch zum bundesgerichtlichen Entscheid, auf den sich die Beschwerdeführerinnen berufen. Diesem zufolge bestimmt sich das Verfahren mangels Sonderregelung ausschliesslich nach dem Enteignungsgesetz, wenn für eine bestehende Anlage im Nachhinein noch weitere Rechte zu erwerben sind, ohne dass die Anlage geändert wurde und ein Plangenehmigungsverfahren erforderlich wäre. Dies gilt auch, wenn bei Ablauf der für den Bau und Betrieb einer Leitung eingeräumten befristeten Dienstbarkeit bloss der Weiterbestand des Werks auf dem Enteigungsweg gewährleistet werden soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1E.12/2004 vom 22. Dezember 2004 E. 1.2). Das ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall: So wird einerseits der Zweck der Anlage erweitert, wobei das entsprechende, im ursprünglichen Dienstbarkeitsvertrag vom 22. Januar 1960 nicht vorgesehene Dienstbarkeitsrecht für den Betrieb der Telekommunikationsleitung zu erwerben und von einer Änderung einer Starkstromanlage i.S.v. Art. 16 Abs. 1 EleG auszugehen ist, welche ein Plangenehmigungsverfahren erforderlich macht. Andererseits ist vorliegend der befristete Dienstbarkeitsvertrag betreffend die Stromleitung mittlerweile abgelaufen, ohne dass sich die

A­459/2011 Seite 11 Beschwerdeführerinnen frühzeitig um den Erwerb der dafür weiterhin benötigten Rechte gekümmert hätten. Es geht daher nicht um den Weiterbestand eines dienstbarkeitsvertraglich legitimierten Werks, sondern vielmehr um den Erwerb einer neuen Dienstbarkeit zur nachträglichen Rechtfertigung für den Betrieb einer sich seit Ablauf des befristeten Dienstbarkeitsvertrags vom 22. Januar 1960 – mithin bereits seit eineinhalb Jahren – in rechtswidrigem Zustand befindlichen Starkstromanlage, welche keinen Rechtsschutz verdient. Die Baute wurde von den Eigentümern zwar bisher – aus welchen Gründen auch immer – geduldet, könnte aber jederzeit mittels zivilrechtlicher Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria, Art. 641 Abs. 2 ZGB) beseitigt werden. Geschieht dies, so wäre ohnehin ebenfalls ein Plangenehmigungsverfahren durchzuführen, da eine neue (eventuell verlegte bzw. den neuen Verhältnissen angepasste) Anlage erstellt werden müsste. 3.2.1.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens vorzunehmende Änderungen oder Ergänzungen an Starkstromanlagen in einem nachlaufenden Bewilligungsverfahren angeordnet bzw. genehmigt werden, auch wenn dies spezialgesetzlich nicht ausdrücklich so vorgesehen ist, vorausgesetzt, es werden dabei die Rechtsschutzinteressen der betroffenen Eigentümer gewahrt (Urteil des Bundesgerichts 1E.12/2004 vom 22. Dezember 2004 E. 1.2). Dabei wird vorliegend von Bedeutung sein, dass sich die Verhältnisse seit der Errichtung der Dienstbarkeit für den Bau und Betrieb der Stromleitung vor 50 Jahren geändert haben. So hat namentlich eine Umzonung des Teils des Grundstücks, über welchen die strittige Leitung führt, in die Bauzone stattgefunden, weshalb sich die Eigentümer und Beschwerdegegner nun gegen eine Erneuerung der Dienstbarkeit wehren bzw. die Verlegung der Durchleitung auf einen anderen Teil ihres Grundstücks nach Art. 693 Abs. 1 ZGB verlangen. Hinzu kommt, dass gemäss Katasterplanauszug vom 17. Mai 2011 ausserdem das Grundstück Kat. Nr. 270, welches nicht im Eigentum der Beschwerdegegner steht, betroffen ist und somit die Interessen einer zusätzlichen Eigentümerin zu berücksichtigen sind. Darüber sowie über die Erteilung des Enteignungsrechts bzw. die Rechtmässigkeit der Enteignung wird im Plangenehmigungsverfahren zu befinden sein (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A­ 5391/2009 vom 17. Mai 2011 E. 4.2). Die angerufene Vorinstanz ist nicht für den Enteignungsakt an sich, sondern für die Festsetzung der Höhe der Entschädigung nach bereits erfolgter Enteignung zuständig (vgl. zur

A­459/2011 Seite 12 Zuständigkeit der Vorinstanz insbesondere Art. 64 Abs. 1 EntG). Hinzu kommt, dass – auch wenn es vorliegend um die Frage der Entschädigung ginge – die Vorinstanz dennoch nicht für die Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerinnen zuständig wäre, da sie dieses nicht rechtzeitig vor Ablauf des befristeten Dienstbarkeitsvertrags eingereicht haben, so dass nun u.a. eine neue Dienstbarkeit für den Betrieb der Starkstromanlage benötigt wird und daher Art. 64 Abs. 1 Bst. k EntG bezüglich Entschädigungen für die Erneuerung befristeter Durchleitungsrechte nicht zur Anwendung gelangt. Die Vorinstanz hat ihre Zuständigkeit folglich zu Recht verneint: Es trifft zu, dass sie keine rechtliche Handhabe hat, den Beschwerdegegnern die geforderten Dienstbarkeiten zwangsweise abzuringen. Die Beschwerde ist demnach mit Bezug auf den Hauptantrag vollumfänglich abzuweisen. 4. 4.1 Wird eine Eingabe rechtzeitig an eine unzuständige Behörde eingereicht, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 21 Abs. 2 VwVG). Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, hat die Sache in einem solchen Fall ohne Verzug an die zuständige Behörde weiterzuleiten (Art. 8 Abs. 1 VwVG). Dabei handelt es sich nicht um eine blosse Befugnis, sondern um eine Pflicht; die Überweisung ist von Amtes wegen vorzunehmen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A­5391/2009 vom 17. Mai 2011 E. 7.3.1 mit Hinweisen sowie THOMAS FLÜCKIGER in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 8 Rz. 3 und 7; MICHEL DAUM in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 8 Rz. 1 f. und 5). Im Verfahren vor Bundesgericht gilt Art. 30 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), welcher ähnlich Art. 8 Abs. 1 VwVG vorsieht, dass das Bundesgericht die Sache derjenigen Behörde überweist, deren Zuständigkeit sich in einem Meinungsaustausch ergeben hat oder als wahrscheinlich erscheint. Das Bundesgericht ist verpflichtet, die Gegenstand eines Nichteintretensentscheides bildende Streitsache an die betreffende Behörde zu überweisen. Hat kein Meinungsaustausch stattgefunden, ist die Überweisung an die andere Behörde nur zwingend, wenn es sich dabei um eine Bundesbehörde handelt (MARKUS BOOG in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Niggli/Uebersax/ Wiprächtiger, [Hrsg.], Basel 2008, Art. 30 Rz. 5 und 7).

A­459/2011 Seite 13 4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine gesonderte Prüfung der Zweckbestimmung einzelner Bauteile einer Anlage und die Aufteilung des Bewilligungsverfahrens abzulehnen, wenn die einzelnen Teile der Anlage, welche verschiedenen Zwecken dienen – wie vorliegend – nicht nur baulich, sondern auch funktionell und betrieblich zusammenhängen und eine Einheit bilden (BGE 133 II 49 E. 6.4, mit weiterem Hinweis). Da vorliegende Anlage überwiegend der Elektriziätsgewinnung dient, richtet sich die Zuständigkeit zur Durchführung des entsprechenden Bewilligungsverfahrens nach dem EleG. Für die Erteilung einer Plangenehmigung bei Erstellung oder Änderung von Starkstromanlagen ist gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. a EleG das ESTI zuständig (vgl. auch Art. 16b EleG). Mit der Plangenehmigung befindet das ESTI als Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen, wobei es im Fall einer Nichteinigung die Unterlagen dem Bundesamt für Energie übermittelt, welches das Verfahren weiterführt und entscheidet (vgl. Art. 16h EleG). Auch wenn die Beschwerdeführerinnen die mit dem Plangenehmigungsgesuch einzureichenden, für die Beurteilung des Projekts erforderlichen Unterlagen gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA, SR 734.25) mit grosser Wahrscheinlichkeit noch nicht ausgearbeitet haben, steht dies einer Überweisung an das ESTI nicht entgegen. So hat das Bundesgericht in einem neueren Urteil einen Nichteintretensentscheid des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) geschützt und erklärt, dieses habe die Sache zu Recht zur Durchführung eines Genehmigungsverfahrens bezüglich aufgrund veränderter Verhältnisse zu treffender Massnahmen unter Vorlage entsprechender Unterlagen dem ESTI überwiesen (Urteil des Bundesgerichts 1E.12/2004 vom 22. Dezember 2004 E. 1.3 in fine). 4.3 Art. 9 Abs. 2 VwVG hält seinerseits fest, dass die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, durch Verfügung auf die Sache nicht eintritt, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet. Ein Teil der Lehre vertritt dabei die Auffassung, ein Vorgehen nach Art. 8 Abs. 1 VwVG (Überweisung) scheide aus, sobald eine Partei im Sinne von Art. 9 Abs. 2 die Zuständigkeit der Behörde behauptet (FLÜCKIGER, a.a.O., Art. 8 Rz. 11). Es wird aber auch die Meinung geäussert, gegebenenfalls sei die Überweisung mit einem Nichteintretensentscheid zu verbinden (DAUM, a.a.O., Art. 8 Rz. 2). Aus den vorangehenden Erwägungen E. 3.2.1.2 f. ergibt sich, dass die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht verneint hat. Ob sie dabei als Schlussfolgerung auf die eigene Unzuständigkeit

A­459/2011 Seite 14 verpflichtet gewesen wäre, das Gesuch der Beschwerdeführerinnen vom 20. Dezember 2010 samt Beilagen an die zuständige Behörde weiterzuleiten, kann offen bleiben, zumal aus den Akten nicht klar hervorgeht, ob die Beschwerdeführerinnen im vorinstanzlichen Verfahren die Zuständigkeit der Vorinstanz im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VwVG behauptet haben bzw. gegen eine formlose Überweisung an die zuständige Instanz opponiert hätten. Denn für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht haben die Beschwerdeführerinnen ausdrücklich in ihrem Hauptantrag die Anhandnahme durch die Vorinstanz und im Sinne eines Eventualantrags die Überweisung an die zuständige Behörde verlangt. Der Guheissung dieses Eventualantrags durch das Bundesverwaltungsgericht steht jedenfalls nichts entgegen. Ihr Gesuch vom 20. Dezember 2010 ist daher samt Beilagen direkt vom Bundesverwaltungsgericht ans ESTI als zuständige Behörde zu überweisen, welches die Beschwerdeführerinnen gegebenenfalls auffordern wird, fehlende Unterlagen nachzureichen. 5. Da die Beschwerdeführerinnen in Bezug auf die Hauptfrage der Zuständigkeit unterliegen bzw. die Gutheissung ihres Eventualantrags lediglich die Folge der Abweisung ihres Hauptbegehrens und daher von untergeordneter Bedeutung ist, haben sie die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 116 Abs. 1 EntG). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. 6. Entsprechend dem vorgenannten Verfahrensausgang ist den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] sowie Art. 116 Abs. 1 EntG). Wird wie vorliegend keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Aufgrund des durch den Beizug von Anwälten entstandenen Aufwands steht den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'500.– inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen zu (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Auferlegt wird die Parteientschädigung in erster Linie der unterliegenden Gegenpartei im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit, wenn sich diese mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat (Art. 64

A­459/2011 Seite 15 Abs. 2 und 3 VwVG). Folglich haben die Beschwerdeführerinnen den Beschwerdegegnern die Parteientschädigung zu entrichten (vgl. auch Art. 116 Abs. 1 EntG). Die beiden Beschwerdeführerinnen tragen die Parteientschädigung zu gleichen Teilen und haften dafür solidarisch. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Hauptantrag abgewiesen. 2. Der Eventualantrag wird gutgeheissen und das Gesuch der Beschwerdeführerinnen vom 20. Dezember 2010 samt Beilagen an das Eidgenössische Starkstrominspektorat überwiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Sie werden mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 4. Die Beschwerdeführerinnen haben den Beschwerdegegnern nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu entrichten. Die beiden Beschwerdeführerinnen tragen die Parteientschädigung zu gleichen Teilen und haften dafür solidarisch. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref­Nr. 4/2010; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Einschreiben; Beilage: Gesuch der Beschwerdeführerinnen vom 20. Dezember 2010 samt Beilagen)

A­459/2011 Seite 16 Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: André MoserTanja Haltiner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich­rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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Gesetze

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BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 100 BGG

EleG

  • Art. 16 EleG
  • Art. 16b EleG
  • Art. 16h EleG

EntG

  • Art. 64 EntG
  • Art. 77 EntG
  • Art. 78 EntG
  • Art. 116 EntG

VGKE

  • Art. 8 VGKE
  • Art. 14 VGKE

VwVG

  • Art. 8 VwVG
  • Art. 9 VwVG
  • Art. 21 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 50 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 62 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

ZGB

  • Art. 641 ZGB
  • Art. 693 ZGB

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