B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-4517/2020
U r t e i l v o m 4 . M a i 2 0 2 1 Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._________, (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstehender Sicherheitsnachweis für elektrische Niederspannungsinstallationen.
A-4517/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die A.________ ist seit dem 31. Januar 2019 Alleineigentümerin der Liegenschaft an der (...) in (...). A.b Die Liegenschaft war vom 18. Februar 1999 bis zum 31. Januar 2019 mit einer Baurechtsdienstbarkeit zu Gunsten der B., (...), belas- tet. A.c Seit 1. Januar 2018 wird die Liegenschaft als Pizzeria/Take-away von C. und D.________ im Rahmen eines Pachtvertrags genutzt. Bis zum 31. Januar 2019 bestand ein Vertrag mit der Baurechtsinhaberin B., seither mit der A.. B. B.a Die SWG Städtische Werke Grenchen (nachfolgend: Netzbetreiberin) forderte die B.________ am 21. August 2018 in Bezug auf die genannte Liegenschaft auf, den periodischen Sicherheitsnachweis für die elektri- schen Installationen bis zum 17. Februar 2019 zu erbringen. B.b Gemäss Kontrollbericht vom 1. Oktober 2018 nahm die als Kontrollor- gan tätige E.________ auf Veranlassung der B.________ am 19. Septem- ber 2018 eine Prüfung der Elektroinstallationen vor, wobei sie mehrere Mängel feststellte. B.c Nachdem die B.________ die für das Einreichen des Sicherheitsnach- weises angesetzte Frist ungenutzt verstreichen liess, mahnte die Netzbe- treiberin diese am 18. Februar 2019. C. C.a Eine mit «2. Erinnerung» betitelte Mahnung vom 20. Mai 2019 ging an die neue Liegenschaftseigentümerin A., mit welcher die Netzbe- treiberin ihr eine Frist setzte, den für die Liegenschaft zu erbringenden Si- cherheitsnachweis bis zum 20. November 2019 zu erbringen. Die A. wies diese Aufforderung der Netzbetreiberin anlässlich eines Telefonats von sich. C.b Mit Schreiben vom 24. Mai 2019 verlangte die Netzbetreiberin von der A.________ im Rahmen eines neu eröffneten Verfahrens, den fälligen Si- cherheitsnachweis bis zum 19. Juli 2019 zu erbringen.
A-4517/2020 Seite 3 C.c Mit mehreren Schreiben an die Netzwerkbetreiberin und an das Eidge- nössische Starkstrominspektorat (nachfolgend: ESTI) stellte sich die A.________ auf den Standpunkt, das Verfahren sei nicht gegen sie, son- dern gegen die B.________ weiterzuführen. C.d Nachdem die Netzbetreiberin mit Schreiben vom 9. August 2019 die A.________ erneut aufgefordert hatte, ihrer Kontrollpflicht nachzukommen, wurde sie mit Schreiben vom 8. November 2019 und vom 9. Dezem- ber 2019 zweimal, zuletzt unter Fristansetzung bis 8. Januar 2020, ge- mahnt. C.e Mit Schreiben vom 9. Januar 2020 überwies die Netzbetreiberin die Angelegenheit an das ESTI zur Durchsetzung der periodischen Kontrolle. D. Das ESTI forderte die A.________ am 10. Januar 2020 auf, der Netzbe- treiberin den Sicherheitsnachweis für die betroffenen elektrischen Installa- tionen bis zum 13. März 2020 einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte es den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. E. Mit Verfügung vom 21. Juli 2020 wies das ESTI die A.________ an, der Netzbetreiberin bis zum 16. Oktober 2020 den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen der betreffenden Liegenschaft einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte es eine Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5'000.-
A-4517/2020 Seite 4 die Beschwerdeführerin zurückgehen würden. Für das Vorgehen der Vo- rinstanz, wonach bei einem Eigentümerwechsel das laufende Verfahren abzuschreiben und gegen den neuen Eigentümer ein neues Verfahren ein- zuleiten sei, bestehe keine rechtliche Grundlage. Einem Eigentümer komme die ständige Pflicht zu, für den guten Zustand der elektrischen An- lagen zu sorgen. Mängel seien in diesem Sinne stets unverzüglich zu be- heben. Bei einem Eigentümerwechsel trete demnach eine zeitgebundene Haftung entsprechend der jeweiligen Zeitdauer der Eigentümerschaft ein. Dass ein Eigentümer, wie vorliegend, durch bewusstes Hinauszögern des Verfahrens und damit durch rechtsmissbräuchliches Verhalten seinen Pflichten entgehen könne, könne nicht im Sinne des Gesetzes sein. Die Praxis der Vorinstanz sei nicht nur unverhältnismässig, sondern auch will- kürlich. G. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 16. November 2020 die Abweisung der Beschwerde. Dabei stellt sie sich insbesondere auf den Standpunkt, dass das vorliegende Verfahren einzig die Verantwortung für den Nachweis der Sicherheit der elektrischen Installationen regle, nicht aber Fragen nach der Kostentragung oder der zivilrechtlichen Haftung. Der Eigentümer trage die Verantwortung für die Erbringung des Sicherheits- nachweises ab dem Zeitpunkt, ab welchem er zivilrechtlich als Eigentümer der elektrischen Installationen gelte. Er könne sich seiner Pflicht nicht mit dem Hinweis auf den vormaligen Eigentümer entledigen, welcher seiner- seits seinen Pflichten möglicherweise nicht nachgekommen sei. Allfällige zivilrechtliche Haftungsfragen respektive die Frage, wer allfällige Mängel der Installation bewirkt habe, seien im vorliegenden Verfahren nicht rele- vant. H. Mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2020 (Poststempel) reicht die Be- schwerdeführerin ihre Replik ein und betont, die Vorinstanz argumentiere aus rein formellen respektive prozessrechtlichen Gesichtspunkten und gehe auf die materiellrechtliche Verantwortlichkeit der Eigentümer nicht ein. Bei einer materiellen Betrachtung und dem Sinn und Zweck der ein- schlägigen Gesetzesbestimmungen folgend, rechtfertige sich eine Ab- schiebung der Haftung auf den Rechtsnachfolger allein auf Grund eines Eigentümerwechsels nicht. Sei ein verwaltungsrechtliches Verfahren zur Erbringung des Sicherheitsnachweises gegen den Eigentümer bereits ein-
A-4517/2020 Seite 5 geleitet und dieser somit in die Pflicht genommen worden, sei das Verfah- ren zu Ende zu führen, selbst wenn es später zu einem Eigentümerwechsel komme. I. Die Vorinstanz hat keine Schlussbemerkungen eingereicht. J. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Unter- lagen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz zuständig (Art. 23 des Elektrizitätsge- setzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. VGG). Das Ver- fahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be- stimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer am Ver- fahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der an- gefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist damit nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus- übung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG) sowie auf Angemes- senheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG).
A-4517/2020 Seite 6 3. Im vorliegenden Fall forderte die Vorinstanz zum Erbringen des periodi- schen Sicherheitsnachweises zunächst die B.________ als Baurechtsin- haberin der fraglichen Liegenschaft auf. Diese erbrachte den erforderlichen Sicherheitsnachweis bis zum Zeitpunkt, in dem das Eigentum der Liegen- schaft aufgrund des zeitlichen Ablaufs des Baurechts an die Beschwerde- führerin heimfiel, nicht. Die Vorinstanz gelangte in der Folge für die Kon- trollpflicht an die Beschwerdeführerin als neue Eigentümerin. Diese stellt sich auf den Standpunkt, dass nicht sie, sondern die ehemalige Baurechts- inhaberin den fälligen Sicherheitsnachweis zu erbringen habe. Streitig und nachgehend zu prüfen ist, ob sich die Beschwerdeführerin als aktuelle Eigentümerin durch den Hinweis auf die vormalige Baurechtsinha- berschaft von der Pflicht zum Erbringen des Sicherheitsnachweises be- freien kann. 4. 4.1 Gemäss Art. 20 Abs. 1 EleG ist die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes Sache des Betriebs- inhabers (Eigentümer, Pächter usw.). Der Eigentümer oder der von ihm be- zeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit sowie an die Vermei- dung von Störungen entsprechen. Er muss auf Verlangen einen Sicher- heitsnachweis erbringen und Mängel unverzüglich beheben lassen (vgl. Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. Art. 3 und Art. 4 der Verordnung über elekt- rische Niederspannungsinstallationen vom 7. November 2001 [Nieder- spannungs-Installationsverordnung; NIV, SR 734.27]). Elektrische Installationen in Kleingastrobetrieben wie Cafés, Take-aways und dergleichen mit einer Verkaufsfläche unter 1’200 m 2 für höchstens 300 Personen unterliegen einer periodischen Kontrolle von fünf Jahren (vgl. Art. 36 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Anhang NIV, Ziff. 2.3.9). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Si- cherheitsnachweise erfolgen von unabhängigen Kontrollorganen und ak- kreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Die Netzbetreiberinnen fordern die Ei- gentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsver- teilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontroll- periode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontroll- periode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf
A-4517/2020 Seite 7 der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheits- nachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, überträgt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Durch- setzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 1 und Abs. 3 NIV). 4.2 4.2.1 Eine im Baurecht stehende Liegenschaft steht im Eigentum des Bau- berechtigten (vgl. Art. 779 Abs. 1 i.V.m. Art. 675 Abs. 1 ZGB). Geht das Baurecht unter, so fallen die bestehenden Bauwerke dem Grundeigentü- mer heim, indem sie von Gesetzes wegen zu Bestandteilen seines Grund- stückes werden (Art. 779c ZGB). Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit dem 31. Januar 2019 − infolge des zeitlichen Untergangs des Baurechts der B.________ – Ei- gentümerin der fraglichen Liegenschaft und damit gemäss Art. 642 ZGB auch Eigentümerin aller dort installierten elektronischer Vorrichtungen ist. Ebenfalls nicht bestritten ist, dass ihr seither grundsätzlich die Pflicht zu- kommt, die sich in dieser Liegenschaft befindenden elektronischen Instal- lationen in einem der Niederspannungs-Installationsverordnung entspre- chenden Zustand zu halten, allfällige Mängel unverzüglich beheben zu las- sen sowie auf Verlangen einen Sicherheitsnachweis zu erbringen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 NIV). 4.2.2 Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin bezieht sich der frag- liche, alle fünf Jahre zu erbringende Sicherheitsnachweis auf die Kontroll- periode vom 16. Juni 2014 bis 16. Juni 2019. Mithin wurde der Sicherheits- nachweis auf eine Zeit fällig, in der die Beschwerdeführerin bereits Eigen- tümerin war. Diese ist der Ansicht, dass sich aus dem materiellen Sinn der einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen ergebe, dass sich ein Eigentümer nicht einfach durch Zeitablauf von seinen Pflichten ent- binden und diese bei einem Eigentümerwechsel dem neuen Eigentümer überwälzen könne. Vielmehr sei ein Eigentümer für die jeweilige Zeitdauer der Eigentümerschaft in die Verantwortung zu nehmen, was zu einer Haf- tung pro rata temporis führe. 4.2.3 Die Beschwerdeführerin verkennt bei dieser Argumentation, dass die Pflicht zum Erbringen des periodischen Sicherheitsnachweises eine öffent- lich-rechtliche Pflicht darstellt, welche an die Person des Eigentümers der betreffenden Liegenschaft gebunden ist und bei einem Eigentümerwechsel auf die neue Eigentümerschaft übergeht. Das staatlich vorgeschriebene Kontrollorgan muss für die fragliche Prüfung der elektrischen Installationen
A-4517/2020 Seite 8 Zugang zu sämtlichen privaten Räumen haben (vgl. Urteil des BGer 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.2), was nur der Eigentümer res- pektive eine durch seine Einwilligung gedeckte Person gewährleisten kann. Auch eine allfällige Behebung der Mängel kann nur der aktuelle Ei- gentümer veranlassen. Der vormalige Baurechtsinhaber hat hingegen keine rechtliche Handhabung über das Gebäude mehr, weshalb er ent- sprechende Vorkehrungen auch nicht anordnen kann. Damit fehlt es ihm an der Verfügungsmacht zur Durchführung der Sicherheitskontrolle. Entsprechendes lässt sich auch aus dem Schutzzweck der Norm schlies- sen. Die Botschaft zum Elektrizitätsgesetz spricht von einer «eigentlichen Selbstverständlichkeit», dass die genaue Überwachung und Kontrollierung der elektrischen Leitungen Sache ihrer Besitzer ist und dass diese für de- ren richtigen Zustand verantwortlich ist (vgl. Botschaft Bundesrates an die Bundesversammlung über den Erlass eines Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 5. Juni 1899 BBl 1899 I 786 ff., 808). Der Private übt seine Tätigkeit nach Art. 20 EleG unter Beachtung der massgeblichen Bestimmungen demnach eigenverantwort- lich aus und er soll sich in einem Schädigungsfalle nicht damit entschuldi- gen können, dass er nicht gewusst habe, in welchem Zustand sich die Lei- tung befunden habe (vgl. PHILIP CONRADIN-TRIACA, in: Kommentar zum Energierecht, Band I, 2016, zu Art. 20 EleG N 6). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts dient die Kontrolle elektrischer Installationen sodann dem Schutz von Personen und Sachen und damit nicht nur demjenigen der Eigentümerin oder der Betriebsinhaberin selbst, sondern auch Drittperso- nen, im vorliegenden Fall etwa den Nachbarn, Mitarbeitenden des Gastro- betriebs sowie dessen Gästen. Die periodische Kontrolle beruht dabei nicht auf einem konkreten Verdacht eines Mangels, sondern bezweckt, Abnüt- zungsdefekte rechtzeitig zu erkennen (vgl. Urteil des BGer 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.4.1; so auch Urteil des BVGer A-5162/2012 vom 13. Dezember 2012 E. 2.2.3). Der Schutzzweck der vorliegend in Frage stehenden Normen besteht damit in der Gewährung der Sicherheit sowie der Verhinderung von Gefahren, welche mit einem nicht ordnungsgemäs- sen Betrieb von elektronischen Anlagen einhergehen. Die Regelung allfäl- liger Gewährleistungsansprüche wird hingegen nicht bezweckt. Zwar nimmt das Gesetz auch darauf Bezug, dass festgestellte Mängel durch den Eigentümer behoben werden müssen und er dafür die Kosten zu tragen hat (Art. 5 Abs. 3 und Art. 40 NIV). Dies zielt jedoch nicht, wie die Beschwer- deführerin geltend macht, auf eine etwaige Haftbarkeit für Mängel, sondern auf die Wiederherstellung des ordentlichen und sicheren Zustandes der elektronischen Installationen ab. Die Frage nach der Verantwortung zum
A-4517/2020 Seite 9 Erbringen des Nachweises kann in verwaltungsrechtlicher Hinsicht weder aufgeteilt noch von der Pflicht zur Kostentragung getrennt werden. Im Fall eines Eigentümerwechsels ist es den Parteien zwar unbenommen, eine Vereinbarung betreffend das Erbringen des Sicherheitsnachweises sowie insbesondere hinsichtlich der zu behebenden Mängel zu treffen, dies betrifft jedoch das privatrechtliche Verhältnis zwischen dem alten und dem neuen Eigentümer, nicht aber das vorliegende, vom öffentlichen Recht be- herrschte Verfahren. An der Verantwortung des jeweilig aktuellen Eigentü- mers ändert auch ein allfälliger böser Wille seines Rechtsvorgängers nichts (vgl. in diesem Sinne auch BGE 99 Ib 392 E. 2b sowie die Urteile des BGer 4A_155/2015 vom 24. August 2015 E. 3.5.2; 1C_337/2008 vom 18. No- vember 2008 E. 3.3 m.w.H.). 4.2.4 Die Beschwerdeführerin trägt, wie bereits festgestellt, seit dem Ei- gentumsübergang die Verantwortung dafür, dass die elektrischen Anlagen ständig den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen haben, und ihr obliegt seither auch die Pflicht, allfällige Mängel jederzeit unverzüglich zu beheben sowie den Nachweis über ihren korrekten Zustand zu erbringen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 NIV). Das Ausstehen des Nachweises seit dem Jahr 2019 birgt – zumal angesichts der im Kontrollbericht vom 1. Okto- ber 2018 festgestellten Mängel – Sicherheitsrisiken und es ist an der Be- schwerdeführerin, für die Behebung des unrechtmässigen Zustands durch die ausstehende periodische Kontrolle zu sorgen. Allfällige Gewährleistungsansprüche zwischen der ehemaligen Baurechts- inhaberin und der Beschwerdeführerin im Rahmen des Heimfalls respek- tive allfällige Haftungsmodalitäten, wie beispielsweise eine Haftung pro rata temporis, wären zivilrechtlicher Natur. Die Beurteilung der zivilrechtli- chen Haftbarkeit ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Etwaige Versäumnisse der Parteien, diese Fragen zu regeln, können nicht im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nachgeholt werden (vgl. auch Ur- teil des BVGer A-7094/2009 E. 4.3). Die Frage, weshalb die Installationen mangelhaft sind und wer diese Man- gelhaftigkeit zu verantworten hat, spielt nach dem Gesagten keine Rolle. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beschwerdeführerin als momentane Eigentümerin der fraglichen Liegenschaft die Verantwortung für die Erbrin- gung des Sicherheitsnachweises trägt (vgl. ebd. E. 4.1). Sie kann sich von den dargelegten Pflichten nicht dadurch entlasten, dass sie die allenfalls
A-4517/2020 Seite 10 zu behebenden Mängel an den Elektroinstallationen nicht selbst verschul- det hat, sondern diese unter Umständen auf die Voreigentümerin zurück- zuführen sind. Die Argumente der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, an diesen Schlussfolgerungen etwas zu ändern. Insbesondere vermag der Hinweis, dass eine materielle Betrachtungsweise zu einem anderen Ergeb- nis führen würde, angesichts des aufgezeigten Schutzzwecks der Normen sowie der Abgrenzung der einschlägigen Rechtsgebiete nicht zu überzeu- gen. Der Einwand, dass ein Verfahren, sei es einmal eingeleitet worden, unabhängig von einem Eigentümerwechsel gegen dieselbe Person zu Ende zu führen und diese in die Pflicht zu nehmen sei, ist vor dem Hinter- grund, dass die Verpflichtung zum Erbringen des Sicherheitsnachweises an das Objekt gebunden ist und bei einer Übertragung des Eigentums an den Rechtsnachfolger übergeht, unbehilflich. 4.2.5 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten, den fälligen Sicherheits- nachweis – nach zweimaliger Mahnung durch die Netzbetreiberin – zu Recht von der Beschwerdeführerin verlangt. Ihr Vorgehen ist auch unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin angerufenen Verhält- nismässigkeitsprinzips rechtmässig und ein Verstoss gegen das Willkür- verbot ist nicht ersichtlich. 4.3 Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin verpflichtet ist, den periodi- schen Sicherheitsnachweis zu erbringen (sofern sie dies in der Zwischen- zeit nicht bereits getan hat). Die ihr von der Vorinstanz angesetzte Frist ist inzwischen verstrichen. Es ist ihr deshalb eine neue Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils anzusetzen, um den geforderten Sicherheitsnachweis der Netzbetreiberin zuzustellen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 800.-- festgesetzt (Art. 1 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von ihr am 28. September 2020 in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
A-4517/2020 Seite 11 5.2 Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Par- teientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
A-4517/2020 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Anordnungen der Vorinstanz gemäss der Ver- fügung vom 21. Juli 2020 nachzukommen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Marcel Tiefenthal Sibylle Dischler
A-4517/2020 Seite 13
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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