B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-4476/2023
Urteil vom 6. Mai 2025 Besetzung
Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
X._______, ..., vertreten durch ..., Beschwerdeführerin,
gegen
Zoll Nord, Elisabethenstrasse 31, Postfach 149, 4010 Basel, handelnd durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zollbefreiung für gemeinnützige Organisationen.
A-4476/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Die X._______ ist als ausschliesslich öffentliche oder gemeinnützige Zwe- cke verfolgende Organisation von den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons [...] sowie der direkten Bundessteuer befreit. B. B.a Am 15. August 2022 reichte die X._______ bei der Zollkreisdirektion Nordost (heute: Zoll Nordost) ein Gesuch um Zollbefreiung für gespendete Ventile zur Raketenforschung ein. B.b Die Zollkreisdirektion Nordost lehnte das Gesuch mit Schreiben vom 17. August 2022 ab, da die Spende zur Raketenforschung weder bedürfti- gen noch notleidenden Personen zugutekomme. Auch eine abgabenfreie Veranlagung für die Einfuhr von Gegenständen zu Unterrichts- und For- schungszwecken – so die Zollkreisdirektion Nordost – sei nicht möglich, da es sich bei den eingeführten Ventilen um Verbrauchsmaterial handle. Erst gegen eine allfällige Veranlagungsverfügung könne ein Rechtsmittel ergrif- fen werden. B.c Am 2. Dezember 2022 meldete die Spedition A._______ eine für die X._______ bestimmte Sendung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Das Selektionsergebnis durch das EDV-System des Zolls lau- tete auf «frei ohne». Mit Veranlagungsverfügung vom 3. Dezember 2022 wurden die Zollabgaben von Fr. 104.40 und Mehrwertsteuer von Fr. 2'561.65 erhoben. B.d Die X._______ reichte am 15. Februar 2023 bei der Zollstelle eine Be- schwerde gegen diese Veranlagungsverfügung ein und beantragte, die Veranlagungsverfügung aufzuheben und die Einfuhr der Ventile für zollfrei zu erklären. Insbesondere brachte sie vor, eine gemeinnützige Organisa- tion zu sein. Das Gesuch sei zudem vor der Einfuhr gestellt worden, womit die Bedingungen für eine entsprechende Zollbefreiung erfüllt seien. B.e Die Zollkreisdirektion Nord (heute: Zoll Nord), an welche die Zollstelle die Eingabe der X._______ zuständigkeitshalber überwiesen hatte, teilte der X._______ mit Schreiben vom 17. und 25. April 2023 mit, die Be- schwerde könne nicht gutgeheissen werden. Da die Spende weder bedürf- tigen noch notleidenden Personen zugutekomme, seien die Voraussetzun- gen für eine abgabenfreie Veranlagung nicht erfüllt. Die X._______ be- zahlte in der Folge den einverlangten Kostenvorschuss.
A-4476/2023 Seite 3 B.f Der Zoll Nord wies die Beschwerde mit Beschwerdeentscheid vom 15. Juni 2023 ab. Zwar handle es sich – so der Zoll Nord – bei der X._______ um eine gemeinnützige Organisation; auch sei das Gesuch um Zollbefreiung fristgerecht eingereicht worden. Die Spende der Ventile diene aber nicht dazu, ein Leid oder eine Bedürftigkeit zu lindern, wie dies recht- lich vorgesehen sei. C. C.a Gegen diesen Beschwerdeentscheid erhob die X._______ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) am 17. August 2023 Beschwerde ans Bundes- verwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Be- schwerdeentscheids und die Gewährung der Zollbefreiung. Der Zoll Nord (nachfolgend: Vorinstanz) sei zu verpflichten, den im vorinstanzlichen Be- schwerdeverfahren eingeforderten Kostenvorschuss sowie die bereits ge- leistete Einfuhrsteuer im Betrag von Fr. 2’561.65 zurückzuerstatten. Weiter verlangt sie einen Kostenersatz von Fr. 50.-- für das vorinstanzliche Ver- fahren. Sie hält fest, die Vorinstanz vertrete die Ansicht, dass lediglich die Voraussetzung nicht erfüllt sei, dass die Spende dem Zweck, Bedürftigkeit oder Schaden zu lindern, angemessen sein müsse. Die Beschwerdeführe- rin führt, teilweise bezugnehmend auf ein Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts, aus, warum dies doch der Fall sei. C.b Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 2. Oktober 2023, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen. C.c Am 11. Oktober 2023 reicht die Beschwerdeführerin eine unaufgefor- derte Stellungnahme ein. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird – sofern dies für den Entscheid wesentlich ist – im Rahmen der fol- genden Erwägungen eingegangen.
A-4476/2023 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem- ber 1068 (VwVG, SR 172.021), sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Der Zoll Nord ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 116 Abs. 1 und 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und von diesem betroffen. Sie ist damit zur Beschwerdeerhebung legiti- miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grund- sätzlich zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifge- setz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Sie unterliegen zudem prinzipiell der Einfuhrsteuer nach Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20). 2.2 Gewisse Waren sind jedoch gesetzlich zollbefreit (Art. 8 Abs. 1 ZG), während weitere vom Bundesrat für zollfrei erklärt werden können (Art. 8 Abs. 2 ZG). So kann der Bundesrat insbesondere Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen für zollfrei erklären (Art. 8 Abs. 2 Bst. d ZG; diese sind sodann gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. d MWSTG auch mehrwertsteuerbefreit). Von dieser Kompetenz hat er mit Erlass von Art. 17 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) Gebrauch gemacht. Dessen Abs. 1 bestimmt, dass Waren, die für anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder bedürf- tige Personen nach Art. 2 Abs. 1 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 1977 (ZUG, SR 851.1) gespendet werden, zollfrei sind. Art. 2 Abs. 1 ZUG erklärt Personen, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, für bedürftig.
A-4476/2023 Seite 5 2.3 Art. 17 Abs. 3 ZV hält fest, dass das Gesuch um Zollbefreiung vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden muss. 2.4 Abs. 2 von Art. 17 ZV statuiert, dass die Spende dem Zweck, Bedürf- tigkeit oder Schaden zu lindern, angemessen sein muss. 3. 3.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin als gemeinnützige Orga- nisation zu qualifizieren ist; dies unter Anlehnung an die sich in Art. 3 Bst. j MWSTG befindliche Legaldefinition, welche auf die materiellen Vorausset- zungen von Art. 56 Bst. g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) verweist. Ebenfalls un- bestritten ist, dass die fraglichen Waren gespendet wurden und das Ge- such um Zollbefreiung vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht wurde. 3.2 Strittig ist indessen insbesondere die Auslegung von Art. 17 Abs. 2 ZV, der festhält, die Spende müsse dem Zweck, Bedürftigkeit oder Schaden zu lindern, angemessen sein. 3.2.1 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid und der Vernehm- lassung aus, die Spende der Ventile diene nicht dazu, ein Leid oder eine Bedürftigkeit zu lindern, wie dies rechtlich vorgesehen sei. Das von der Be- schwerdeführerin zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht uneingeschränkt auf den vorliegenden Fall anwendbar. Insbesondere ge- stützt auf die Entstehungsgeschichte der relevanten Bestimmungen ge- langt die Vorinstanz zum Schluss, dass die so für zollfrei erklärten Waren einen karitativen Zusammenhang aufweisen müssten. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin bemängelt die vorinstanzliche Auslegung von Art. 8 Abs. 2 Bst. d ZG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 ZV. Sie bezieht sich insbesondere auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-128/2017 vom 29. März 2018 (publiziert in BVGE 2018 III/2). Sie macht geltend, bei der im Gesetz genannten gemeinnützigen Organisation und der bedürftigen Person handle es sich um zwei unterschiedliche, gleichge- ordnete und alternative Kategorien von Empfängern. Handle es sich bei der Adressatin der Warenspende um eine gemeinnützige Organisation, könne nicht zusätzlich von Bedeutung sein, ob die Destinatärin der Spende eine bedürftige Person und damit eine natürliche Person sei. Die Verord- nungsbestimmung, welche festhalte, dass die Spende dem Zweck, Bedürf- tigkeit oder Schaden zu lindern, angemessen sein müsse, sei nicht auf
A-4476/2023 Seite 6 gemeinnützige juristische Personen zugeschnitten. Der Begriff des ge- meinnützigen Zwecks von Organisationen würde unnötig eingeschränkt, wenn dieser Zweck nur die Linderung von Bedürftigkeit oder Schaden be- inhalte. Selbst wenn dies eine Voraussetzung wäre, seien Forschung und Entwicklung im Bereich der Raumfahrt, insbesondere die Entwicklung von Antrieben sehr wohl geeignet, Leid und Bedürftigkeit zu lindern. Beispiel sei die Bekämpfung der Folgen des Klimawandels. Satellitendaten verbes- serten die Vorhersagen und die Planung der Katastrophenhilfe. Solche Sa- telliten könnten nur mit Raketen gestartet werden, die von Triebwerken an- getrieben würden. Eine Auslegung, wonach nur die unmittelbare Linderung von Bedürftigkeit und Schaden die Voraussetzung erfüllen würde, würde daher zu kurz greifen und dem Zweck der Bestimmung zuwiderlaufen. Die Beschwerdeführerin bringt – wiederum mit Bezug auf BVGE 2018 III/2 – vor, es sei widersprüchlich, wenn eine gemeinnützige Organisation, welche den Tierschutz bezwecke, gespendete Waren zollfrei einführen könne, eine gemeinnützige Organisation, welche sich im Bereich «Bildung und Forschung» engagiere aber nicht. Die historische Auslegung der Vor- instanz sei vom Bundesverwaltungsgericht verworfen worden. Weiter habe das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass mangels eigener Definition der gemeinnützigen Organisation im Zollrecht auf die Gesetzgebung zur Einfuhrsteuer abzustellen sei, welche auf die direkten Steuern verweise. Diesbezüglich sei die Umsatzgrenze für die Mehrwertsteuerpflicht von ge- meinnützigen Organisationen von Fr. 150'000.-- auf Fr. 250'000.-- erhöht worden; dies vor dem Hintergrund, dass gemeinnützige Institutionen aus Sicht des Gesetzgebers viele Leistungen zugunsten der Gesellschaft er- brächten und es aus diesen Gründen als angezeigt erachtet worden sei, diese Organisationen steuerlich und damit auch administrativ zu entlasten und auf diese Weise ihre Aktivitäten insgesamt zu fördern. Es sei nicht er- sichtlich, weshalb es dem gesetzgeberischen Willen entsprechen solle, ge- meinnützige Organisationen betreffend die Mehrwertsteuer zusätzlich ent- lasten zu wollen, diese Organisationen gleichzeitig jedoch für die Einfuhr von gespendeten Waren konsequent zur Kasse zu bitten. 4. Nachfolgend ist demnach in Auslegung von Art. 8 Abs. 2 Bst. d ZG in Ver- bindung mit Art. 17 Abs. 1 und 2 ZV zu beurteilen, ob die Beschwerdefüh- rerin für die strittigen Güter Anspruch auf Zollbefreiung hat. 4.1 Dazu ist zunächst auf einige Erwägungen in BVGE 2018 III/2 einzuge- hen:
A-4476/2023 Seite 7 4.1.1 Der dem Urteil (BVGE 2018 III/2) zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht sehr konkret wiedergegeben. So ist nur ersichtlich, dass es um ge- spendete Materiallieferungen für eine steuerbefreite Tierschutzorganisa- tion ging. In ihrer Vernehmlassung im vorliegenden Verfahren hat die Vor- instanz präzisiert, dass es um Futter und Tierbedarf ging. Das Erfordernis von Art. 17 Abs. 3 ZV war erfüllt. Nicht eingegangen wurde in BVGE 2018 III/2 auf Art. 17 Abs. 2 ZV. Im Übrigen hielt das Bundesverwaltungsgericht in Auslegung von Art. 8 Abs. 2 Bst. d ZG und Art. 17 Abs. 1 ZV zusammengefasst fest, für zollfrei erklären könne der Bundesrat nach Art. 8 Abs. 2 Bst. d ZG Waren für ge- meinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen, wäh- rend Art. 17 Abs. 1 ZV in diesem Zusammenhang ausführe, dass Waren, die für anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder be- dürftige Personen nach Art. 2 Abs. 1 ZUG gespendet würden, zollbefreit seien. Sinngemäss hält das Bundesverwaltungsgericht fest, der Wortlaut führe zum Schluss, dass zum einen die Einfuhr von Gütern an bedürftige natürliche Personen, zum anderen jedoch auch diejenige an juristische Personen, die gemeinnützige Zwecke verfolgten, erleichtert werden solle (BVGE 2018 III/2 E. 3.2.1). Eine andere Interpretation – so das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2018 III/2 weiter – würde dem Zweck der Zollbefreiung nach Art. 8 Abs. 2 Bst. d ZG zuwiderlaufen bzw. diese zweckwidrig einschränken. Im Folgen- den gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass zur Bestim- mung, ob eine Organisation als gemeinnützig zu gelten hat, Art. 56 Bst. g DBG heranzuziehen ist. Zu den öffentlichen oder gemeinnützigen, nicht- unternehmerischen Zwecken, die eine solche Organisation verfolgen müsse – so das Bundesverwaltungsgericht –, gehörten auch die Förderung der beruflichen Ausbildung oder die Erfüllung von wohltätigen und kulturel- len Aufgaben sowie solchen des Umweltschutzes. Grundlegend für eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit sei die Verfolgung des Allge- meininteresses. Als im Gemeinwohl liegend erscheine dabei neben der Förderung der Menschenrechte auch der Heimat-, Natur- und Tierschutz. Ob eine bestimmte Tätigkeit im Interesse der Allgemeinheit liege, beurteile sich nach der jeweils massgebenden Volksauffassung, wobei die verfas- sungsrechtlich und gesetzlich verankerten rechtsethischen Prinzipien wichtige Erkenntnisquellen bildeten. Die Verfassung bezeichne eine Viel- falt von förderungswürdigen Zielen, darunter auch den Tierschutz. Eine Zollbefreiung einzig, wenn davon letztlich bedürftige Personen profitierten, würde sowohl dem Zweck des fraglichen Gesetzesartikels als auch der
A-4476/2023 Seite 8 Verfassung entgegenstehen, indem der Kreis der Destinatäre und damit letztlich der soeben skizzierte, vielseitige Begriff des gemeinnützigen Zwecks unnötig eingeschränkt würde (BVGE 2018 III/2 E. 3.2.2). Die historisch untermauerte Argumentation der damaligen Vorinstanz än- dere – gemäss BVGE 2018 III/2 E. 3.2.3 – daran nichts. Nach geltendem Recht hätten nämlich als zusätzliche Empfängerkategorie auch die ge- meinnützigen Organisationen Eingang in die gesetzlichen Grundlagen zur Zollbefreiung gefunden. Damit sei der geänderten Volksauffassung Rech- nung getragen worden. Dieses erweiterte rechtsethische Bewusstsein finde nicht nur in der Verfassung, sondern auch in einer umfassenden Tier- schutzgesetzgebung Ausdruck (BVGE 2018 III/2 E. 3.2.3). 4.1.2 Wie erwähnt (E. 4.1.1) hat sich das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2018 III/2 nicht explizit mit Art. 17 Abs. 2 ZV auseinandergesetzt. Es hielt in E. 3.3 des seinerzeitigen Urteils einzig fest, die fraglichen Waren seien gespendet worden und bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine anerkannte gemeinnützige Organisation, womit unter Hinweis auf die vorangehenden Ausführungen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zollbefreiung nach Art. 8 Abs. 2 Bst. d ZG in Verbindung mit Art. 17 ZV erfüllt seien. 4.1.3 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass sich das Bundesverwal- tungsgericht in BVGE 2018 III/2 mit der Frage beschäftigt hat, wer Desti- natär einer Spende aus dem Ausland sein kann, damit Art. 17 ZV zur An- wendung gelangt. Nichts anderes ist auch dem letzten Absatz in E. 3.2.2 von BVGE 2018 III/2 zu entnehmen. Dort ist zwar einleitend von der «Ein- fuhr von zur Verfolgung gemeinnütziger Zwecke gespendeter Waren» die Rede. Daran anschliessend wird dies aber wiederum auf den Kreis der Destinatäre bezogen, der unnötig eingeschränkt würde, wenn von der Spende letztlich zwingend bedürftige Personen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 ZUG profitieren müssten. 4.2 4.2.1 Art. 17 Abs. 2 ZV – mit dem sich das Bundesverwaltungsgericht, wie gesagt, in BVGE 2018 III/2 nicht befasst hat – bezieht sich nun darauf, für welchen Zweck die Spende bestimmt sein muss, damit sie zollbefreit ein- geführt werden kann, und statuiert, dass sie diesem Zweck angemessen sein muss. Der Zweck besteht demnach darin, Bedürftigkeit oder Schaden zu lindern. Das Wort «Bedürftigkeit» könnte dazu verleiten, Abs. 2 von Art. 17 ZV nur in Bezug auf die in Abs. 1 dieses Artikels genannten
A-4476/2023 Seite 9 bedürftigen Personen eine Bedeutung zukommen zu lassen. Der Wortlaut widerspricht dieser Auslegung jedoch, ist doch von «Bedürftigkeit oder Schaden» allgemein die Rede und ist insbesondere der Schaden nicht auf Personen beschränkt: Das Wort «Bedürftigkeit» wird zwar im allgemeinen Sprachgebrauch nur in Bezug auf Personen oder Personengruppen ver- wendet; für «Schaden» gilt das aber nicht. Neben einem Personen- ist auch ein Sachschaden möglich. Auch erscheint es sinnvoll, Spenden, die zollfrei für die in Art. 8 Abs. 2 Bst. d ZG und Art. 17 Abs. 1 ZV genannten Destinatäre eingeführt werden können, genauer zu umschreiben. Jegliche Spenden an solche Destinatäre nur von einem vorgängigen Gesuch ge- mäss Art. 17 Abs. 3 ZV abhängig zu machen, würde den Kreis der Waren, die gespendet werden, ausserordentlich ausweiten. Nicht ausgeschlossen wären so Spenden, die mit dem Wirkungskreis insbesondere der aner- kannten gemeinnützigen Organisation kaum noch einen Zusammenhang aufweisen würden. Die französische und die italienische Version von Art. 17 Abs. 2 ZV verwenden für «Bedürftigkeit und Schaden» den be- stimmten Artikel (l’indigence ou le dommage» bzw. «il bisogno o il danno»; Hervorhebungen nur hier). Das deutet darauf hin, dass es nicht um eine irgendwie geartete Bedürftigkeit oder irgendeinen Schaden geht, sondern um definierbare, konkrete Zustände oder Ereignisse. Aus dem Wortlaut ergibt sich somit, dass sich Art. 17 Abs. 2 ZV auf alle in Abs. 1 genannten Destinatäre bezieht. 4.2.2 Hier ist nun auf die Entstehungsgeschichte von Art. 8 Abs. 2 Bst. d ZG sowie Art. 17 ZV einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in BVGE 2018 III/2 E. 3.2.3 festgehalten, dass damals die «historisch un- termauerte Argumentation der Vorinstanz» nichts am Ergebnis zu ändern vermochte, dass der Begriff des gemeinnützigen Zwecks nicht auf bedürf- tige Personen eingeschränkt ist, was im vorliegenden Urteil übernommen wird (E. 4.2.1). Mit Bezug auf die Frage, ob sich die Einschränkung von Art. 17 Abs. 2 ZV auch auf anerkannte gemeinnützige Organisationen be- zieht, erweist sich ein Blick in die Vergangenheit aber als nützlich. Das Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (BS 6 465; nachfolgend: aZG) enthielt noch keinen Artikel, der mit den genannten direkt vergleichbar wäre. Art. 14 Ziff. 11 aZG hielt lediglich fest, dass «Armenfuhren» von der Zollabgabe befreit seien. Art. 16 der Zollverordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz (BS 6 514; nachfolgend: aZV) konkretisierte in den Absätzen 2-4, was unter Armenfuhren zu verstehen sei. Als solche galten «Transporte von ge- brauchtem Hausrat und persönlichen Gebrauchsgegenständen von Schweizerbürgern, die aus armenpflegerischen Gründen auf Anordnung
A-4476/2023 Seite 10 einer Behörde oder auf Kosten einer gemeinnützigen Institution über die Grenze geschafft» wurden (Abs. 2). Diesen gleichgestellt waren «die von umherziehenden Handwerkern (Korbern, Kesselflickern usw.) mitgeführten gebrauchten hausrätlichen und persönlichen Gebrauchsgegenstände, ein- schliesslich der gebrauchten, ihnen gehörenden Handkarren, soweit der Grenzübertritt überhaupt gestattet» werde (Abs. 3). Ebenso könne «ge- brauchtes Übersiedlungsgut von Bedürftigen, das einen geringen Umfang und Wert aufweis[e], auch dann zollfrei behandelt werden, wenn die für die zollfreie Zulassung von Übersiedlungsgut vorgeschriebenen Ausweise [...] mangeln [würden], der Charakter des Gutes als gebrauchtes Übersied- lungsgut jedoch ausser Zweifel steh[e]» (Abs. 4). All diesen Bestimmungen ist gemeinsam, dass Gebrauchsgegenstände von bedürftigen Personen zollfrei eingeführt werden können. Per 1. Juni 1973 wurde Art. 14 Ziff. 11 aZG geändert (AS 1973 644 650; nachfolgend: aZG 1972). Der erste Teilsatz der Ziffer erklärte für zollfrei nunmehr «Waren, die vom Ausland her Bedürftigen oder durch ausserge- wöhnliche Ereignisse Geschädigten oder Hilfswerken für solche Personen gespendet werden [...]». Entsprechend wurde auch Art. 16 Abs. 1 aZV an- gepasst (AS 1973 651; nachfolgend: aZV 1972). Der Artikel selbst er- hielt – soweit hier relevant – den Titel «Geschenke für Bedürftige und Ge- schädigte». Art. 16 Abs. 1 aZV lautete: «Waren die vom Ausland her Be- dürftigen oder durch aussergewöhnliche Ereignisse Geschädigten oder Hilfswerken für solche Personen gespendet werden [...] sind zollfrei (Art. 14 Ziff. 11 [a]ZG).» Der Bundesrat führte in der Botschaft vom 16. Au- gust 1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Änderung des Zoll- gesetzes dazu Folgendes aus (BBl 1972 II 228 230): «‹Armenfuhren› im Sinne der geltenden Bestimmung (vgl. Art. 16 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz) kommen kaum mehr vor. Auch lassen sie sich auf Grund der Vorschriften über Übersiedlungs- und Reisegut in der bisherigen Weise abfertigen. Andererseits enthält das Zollgesetz für die Einfuhren, die bei der internationalen Hilfstätigkeit stattfinden, noch keine Regelung. Der neue Artikel 14 Ziffer 11 soll diese Lücke schliessen. Er wird der Schweiz ermöglichen, die Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (Brüsseler Zollrat [heute: Weltzollorganisation]) vom 8. Juni 1970 betreffend beschleunigte Abfertigung von Hilfssendun- gen anlässlich von Katastrophen anzunehmen.» Es ging hier also darum, die Einfuhr von gespendeten Hilfslieferungen für konkrete Katastrophen zollbefreit zu ermöglichen und somit deren Abfertigung zu beschleunigen. Beibehalten wurde zudem, dass auch Spenden für Bedürftige zollbefreit waren. Solche Spenden konnten nun auch über Hilfswerke an die
A-4476/2023 Seite 11 einzelnen Personen verteilt werden und mussten nicht mehr den Personen direkt zukommen. Art. 8 Abs. 2 Bst. d des heute geltenden ZG hält dagegen sehr allgemein fest, dass Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder be- dürftige Personen zollfrei erklärt werden können und überlässt die Befrei- ung selbst sowie deren Regelung dem Bundesrat. Die Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz äussert sich zu Art. 8 ZG dahingehend, dass mit den vorliegenden Bestimmungen keine Praxisän- derung verbunden sei (BBl 2004 567 596). BR Merz bestätigte diesen Grundsatz anlässlich der parlamentarischen Beratungen (AB 2004 N 1375). In BVGE 2018 III/2 wurde zwar festgehalten, die Passage, dass mit den vorliegenden Bestimmungen keine Praxisänderung verbunden sei, be- ziehe sich auf die Gesetzessystematik der absoluten und relativen Zollbe- freiungsgründe als solche, welche beibehalten werde. Das gerade ge- nannte Votum von BR Merz geht aber weiter. So nennt er Art. 8 Abs. 2 Bst. h ZG als einen Fall, bei dem die Praxis nicht geändert werden sollte. Dieser stehe wörtlich im (damals noch geltenden) Gesetz und sei (im Ge- setzesentwurf für das neue Gesetz) wörtlich übernommen worden. Der Vollständigkeit halber sei hier angemerkt, dass Art. 8 Abs. 2 Bst. h ZG (wo es um «Instrumente und Apparate zur Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen» geht, die vom Bundesrat für zollfrei erklärt werden können) während der parlamen- tarischen Beratungen angepasst wurde. Bereits im Entwurf entsprach der neue Wortlaut insofern nicht jenem im alten Gesetz, als insbesondere die Wortstellung umgestellt werden musste. Ohnehin wurden die Bestimmun- gen aus dem alten Recht im neuen zu Fallgruppen zusammengefasst und neu geordnet (vgl. REMO ARPAGAUS, Zollrecht, 2. Aufl. 2007, N 537). Da gegenüber dem alten Recht jedoch keine grundlegenden Änderungen vorgenommen werden sollten, erscheint es sachlogisch, dass der Bundes- rat in der (heute geltenden) ZV die recht weit gefasste Formulierung von Art. 8 Abs. 2 Bst. d ZG, die als «Kann»-Bestimmung eine eventuelle Zoll- befreiung an den Bundesrat delegiert, wieder einschränkte. Aus aZG 1972 und aZV 1972 übernahm er die Voraussetzung, dass die Waren gespendet sein müssen. Allerdings wurde der Zweck nicht mehr auf die Hilfe für be- dürftige Personen und Hilfe bei Katastrophen eingeschränkt, sondern et- was weiter gefasst, indem mit der Spende Bedürftigkeit und Schaden all- gemein gelindert werden müssen. Auch hielt der Bundesrat fest, dass die
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Spende diesem Zweck angemessen sein müsse. Dieses Erfordernis dürfte
bei Hilfsleistungen an bedürftige Personen sowie im Falle von Katastro-
phenhilfe in aller Regel erfüllt sein. Da aber die Katastrophenhilfe nicht
mehr explizit erwähnt wurde und somit der Zweck erweitert wurde, musste
dieser wohl auf andere Weise wieder beschränkt werden. Auf diese Weise
kam der Bundesrat dem Ziel, keine Praxisänderung vorzunehmen, recht
nah, wobei so auch Raum für allfällige Änderungen in der Rechtsauffas-
sung (so etwa hinsichtlich Tierschutz) gelassen wurde, wie das in BVGE
2018 III/2 veröffentlichte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zeigt.
In jenem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht zwar auch festgehalten,
dass die gemeinnützigen Organisationen neu Eingang in die gesetzlichen
Grundlagen zur Zollbefreiung gefunden haben. Der Verordnungsgeber hat
aber die anerkannten gemeinnützigen Organisationen dadurch eng mit den
Hilfswerken verknüpft, dass er diese beiden Formen – ausser in der fran-
zösischsprachigen Version – mit einem «und» verband und somit zusam-
men von den bedürftigen Personen, die mit einem «oder» verbunden wer-
den, abgrenzte (vgl. zur Verwendung der Konjunktionen: BVGE 2018 III/2
nützigen Organisationen erweitert hat. Der Zweck der Spende sollte damit
aber, wie in Art. 17 Abs. 2 ZV festgehalten, gegenüber dem aZG 1972 nur
geringfügig erweitert werden, indem nicht mehr zwingend Katastrophen-
hilfe notwendig war, sondern auch die Linderung von anderweitigem Scha-
den.
Auch die historische Auslegung führt zum Schluss, dass sich Art. 17 Abs. 2
ZV auf alle in Abs. 1 genannten Destinatärskreise bezieht.
4.2.3 Abs. 2 von Art. 17 ZV entfaltet somit Wirkung nicht nur für die in
Abs. 1 dieses Artikels genannten bedürftigen Personen, sondern auch für
die anerkannten gemeinnützigen Organisationen und Hilfswerke. Dies än-
dert nichts daran, dass es sich bei den anerkannten gemeinnützigen Orga-
nisationen und Hilfswerken um eine eigenständige Destinatärsgruppe han-
delt. Eine ihnen erbrachte Spende muss aber ebenfalls dem Zweck dienen,
Bedürftigkeit oder Schaden zu lindern.
4.2.4 Zudem muss die Spende für diesen Zweck angemessen sein. Spen-
den, die (weit) über das hinausgingen, was zur Linderung der Bedürftigkeit
oder des Schadens angemessen ist, könnten nicht von der Zollbefreiung
profitieren.
A-4476/2023 Seite 13 4.2.5 Die Verordnung äussert sich nicht konkret dazu, was unter Bedürftig- keit und was unter Schaden zu verstehen ist. Ob die Bedürftigkeit, insbe- sondere wenn es um Spenden an anerkannte gemeinnützige Organisatio- nen und Hilfswerke geht, über jene einer bedürftigen Person im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ZV hinausgeht oder anders zu definieren wäre, kann hier offenbleiben. 4.2.6 Beim Begriff des Schadens braucht es sich nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht um einen Personenschaden zu handeln (E. 4.2.1). Hier erübrigt sich aber eine Gesamtbetrachtung dessen, was als solcher Scha- den gelten könnte. Es ist die Frage zu beantworten, ob im Rahmen des von der Beschwerdeführerin angesprochenen Umwelt- bzw. Klimaschut- zes ein Schaden vorliegen könnte, der durch ihre Tätigkeit im Zusammen- hang mit der Einfuhr der streitbetroffenen Ventile gelindert werden könne. 4.3 4.3.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegend relevante Einfuhr- steuer (Art. 50 ff. MWSTG) von der Inlandsteuer (Art. 10 ff. MWSTG) zu unterscheiden ist. Insbesondere unterliegen der Einfuhrsteuer auch Perso- nen, die von der Inlandsteuer gemäss Art. 10 Abs. 2 MWSTG befreit sind, weil für die Einfuhrsteuer grundsätzlich die Zollgesetzgebung gilt (Art. 50 MWSTG). Daher erweist sich das Argument der Beschwerdeführerin, die Umsatzgrenze für die Mehrwertsteuerpflicht von gemeinnützigen Organi- sationen sei von Fr. 150'000.-- auf Fr. 250'000.-- erhöht worden (vgl. Art. 10 Abs. 2 Bst. c MWSTG), als nicht relevant, weil dies nur die Inlandsteuer betrifft. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin erwähnt insbesondere den Klimawandel bzw. dessen Folgen, die unter anderem durch Forschung und Entwicklung im Bereich Raumfahrt gelindert werden könnten. 4.3.3 Bildung und Forschung sowie Umweltschutz, sind Gebiete, die der Bund fördert bzw. fördern kann bzw. für die er Vorschriften erlässt (Art. 64 Abs. 1, Art. 64a Abs. 2 und Art. 73 f. der Bundesverfassung der Schweize- rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101]). Das bedeutet aber nicht, dass diese Zwecke auf jede erdenkliche Art gefördert werden müssten. Wie die Förderung ausgestaltet wird, ist dem Bund überlassen. In Bezug auf Gegenstände, die für Unterricht und Forschung eingeführt werden, kennen ZG und ZV denn auch eigenständige Vorschriften (Art. 8 Abs. 2 Bst. f ZG und Art. 19 ZV). Die entsprechenden Voraussetzungen
A-4476/2023 Seite 14 sind vorliegend nicht erfüllt, weshalb sich die Beschwerdeführerin zurecht auch nicht auf diese Bestimmungen stützt. 4.3.4 Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass Forschung und Entwicklung im Bereich der Raumfahrt Auswirkungen des Klimawandels, zu denen die Beschwerdeführerin Leid und Bedürftigkeit zählt, dereinst lindern können. Die Beschwerdeführerin zeigt jedoch kein konkretes Beispiel auf, wie dies der Fall sein könnte und schon gar nicht, wie die streitbetroffenen Ventile diesem Zweck konkret dienen könnten. Im Anwendungsbereich von Art. 17 ZV muss jedoch die Linderung von Bedürftigkeit oder Schaden eine ge- wisse Unmittelbarkeit aufweisen, könnte doch sonst gar nicht beurteilt wer- den, ob eine Spende diesem Zweck angemessen ist. Mögliche, noch vage Entdeckungen in der Zukunft können jedenfalls nicht drunter fallen. An- dernfalls würde der Anwendungsbereich von Art. 17 ZV dermassen weit gefasst, dass ihm kaum noch eine eigenständige Bedeutung zukäme. Die Tätigkeiten (nahezu) aller anerkannten gemeinnützigen Organisationen und Hilfswerke sind nämlich in irgendeiner Art und Weise darauf ausge- richtet, Bedürftigkeit oder Schaden zu lindern, wenn die Begriffe «Bedürf- tigkeit», «Schaden» und «Linderung» weit genug definiert werden. 4.3.5 Selbst wenn angenommen werde sollte, dass ein loser Zusammen- hang zwischen der Spende aus dem Ausland und der Linderung von Be- dürftigkeit und Schaden genügen würde, ist festzuhalten, dass vorliegend nicht behauptet und noch weniger nachgewiesen wird, die aus dem Aus- land gespendeten Ventile dienten dazu, Bedürftigkeit und Schaden zu lin- dern. Es wird nur vorgebracht, dass dies grundsätzlich möglich sei: «Forschung und Entwicklung im Bereich der Raumfahrt, insbesondere die Ent- wicklung von Antrieben, ist sehr wohl geeignet, Leid und Bedürftigkeit zu lin- dern. Als Beispiel sei hier die Bekämpfung der Folgen des Klimawandels (vgl. BVGer A-2992/2017 vom 27. November 2018 Erw. 7.4.2) angeführt. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen kann die Erderwärmung durch geeignete Massnahmen verlangsamt werden. Dies ist zum Schutz des Lebens auf der Erde dringend geboten (BGE 146 I 145). Trotz der ständig steigenden Zahl von Naturkatastrophen und finanziellen Ver- lusten aufgrund des Klimawandels ist die Zahl der Opfer pro Jahrzehnt seit 1970 rückläufig (WMO-Bericht 1970-2020). Dies ist nur dank der Satellitenda- ten möglich, die bereits 50 % aller vorhandenen Daten über den Klimawandel liefern, da sie die Vorhersagen und die Planung der Katastrophenhilfe verbes- sern. Solche Satelliten können nur mit Raketen gestartet werden, die von Triebwerken wie dem von [Projektname] [«{...}», das Projekt der Beschwerde- führerin, mit der sie ihren ersten Flüssig-Raketenantrieb entwickelte] angetrie- ben werden. Der Antrieb von [Projektname] verwendet des Weiteren
A-4476/2023 Seite 15 Bioethanol, um die vergleichsweise geringen Auswirkungen der globalen Raumfahrtindustrie noch nachhaltiger zu gestalten.» Daraus ergibt sich nicht, wie die aus dem Ausland gespendeten Ventile dem Zweck, durch den Klimawandel hervorgerufenes Leid und Bedürftig- keit zu lindern, tatsächlich dienen, sondern höchstens, dass dies möglich wäre. Auch die Zweckbestimmung der Beschwerdeführerin (vorinstanzliche Ak- ten act. 1 Beilage 2) erwähnt weder den Umweltschutz noch den Klima- wandel. Hauptsächlich soll Studierenden die Möglichkeit gegeben werden, theoretisches Wissen in praxisbezogenen Projekten anzuwenden. Insbe- sondere ist der Zweck der Beschwerdeführerin in keiner Weise auf die Lin- derung von Bedürftigkeit oder Schaden ausgerichtet. Dass deren Projekte allenfalls dazu führen können, genügt nicht. 4.3.6 Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2018 III/2 E. 3.2.1 f. eine Definition der gemeinnützige Zwecke verfolgenden Organi- sation gewählt, die auf Art. 56 Bst. g DBG beruht (hier E. 4.1.1). Es hat sich in diesem Urteil – wie erwähnt (ebenfalls E. 4.1.1) – aber nicht mit Art. 17 Abs. 2 ZV auseinandergesetzt, der zwar nicht die Definition der anerkann- ten gemeinnützigen Organisation und des Hilfswerks einschränkt, wohl aber – wie ebenfalls erwähnt (E. 4.2.1) – den Zweck der Spende und die Angemessenheit zu diesem Zweck. Dass es sich bei der Beschwerdefüh- rerin um eine anerkannte gemeinnützige Organisation im Sinne von Art. 56 Bst. g DBG handelt, ändert nichts daran, dass die Spende dem Zweck, Be- dürftigkeit oder Schaden zu lindern, nicht angemessen ist. Wie gezeigt, ist die Voraussetzung von Art. 17 Abs. 2 ZV vorliegend nicht erfüllt. 4.4 Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist ihr der im vorinstanzlichen Verfahren entrichtete Kostenvorschuss nicht zurückzuerstatten und schon aus diesem Grund keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). 4.5 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die auf Fr. 600.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
A-4476/2023 Seite 16 gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-4476/2023 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 600.-- werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. Der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Keita Mutombo Susanne Raas
A-4476/2023 Seite 18 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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