B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 15.12.2023 (9C_717/2022)
Abteilung I A-4411/2021
Urteil vom 28. September 2022 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Keita Mutombo, Richter Raphaël Gani, Gerichtsschreiber Thomas Bischof.
Parteien
A._______, vertreten durch Nadia Tarolli, Advokatin und MLaw Veysel Oruclar, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nachforderung von Einfuhrabgaben.
A-4411/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ ist ausgebildeter (...); gemeinsam mit seinem Bruder be- treibt er die in diesem Metier tätige, (...) Unternehmung F.. Er pflegt eine Leidenschaft zu Fahrzeugen der Marke «E.». In die- sem Zusammenhang lernte er 2002 D._______ kennen. Im Umfeld dieser Bekanntschaft begann er zunächst im Sinne eines Hobbys, dann als einer Nebenbeschäftigung, Transporte exklusiver Fahrzeuge durchzuführen. Dafür verfügte er über einen für Fahrzeugtransporte dieser Art ausgerüs- teten, jedenfalls im hier fraglichen Zeitraum auf die F._______ zugelasse- nen Sattelzug. 2013 gründete er die G., deren statutarischer Zweck unter anderem Handel, Vermietung, Vermittlung und Transport von exklusiven Fahrzeugen und die Durchführung von Veranstaltungen in die- sem Umfeld ist. A.b Die B. bezweckte vor einer Statutenänderung am 25. August 2021 unter anderem die Planung, Organisation und Durchführung von Ver- anstaltungen jeder Art. Sie betreibt in L._______ ein (...) für Oldtimer. Ihren Verwaltungsrat präsidiert C.. A.c Vom (...) 2011 bis zum (...) 2012 führte die B. in L._______ eine Sonderausstellung «E.» durch, bei der eine Zahl von Oldti- mern dieser Automarke gezeigt wurde. Darunter waren zwei Modelle, die im Ausland domizilierten Eigentümern gehörten, ein E.A. (Chas- sis-Nr. [...], Standort: Belgien, Domizil des Eigentümers: Frankreich) und ein E.B_______ (Chassis-Nr. [...], Standort und Eigentümerdomizil: Deutschland). C._______ als Organisator beauftragte nach Vermittlung durch den gemeinsamen Bekannten D._______ – der auch den Kontakt zu den Eigentümern hergestellt haben soll – A._______ mit dem Transport der Fahrzeuge an den Ausstellungsort. Gemäss den Leihverträgen wiesen die Fahrzeuge einen Wert auf von ca. Fr. 1'300'000 (E.A., Akten der Vorinstanz [vi-act]. 12.06.02 S. 4) respektive Fr. 25'000'000.00 (E.B, vi-act. 12.06.03; vgl. vi-act. 07.08.12 Beilage 2). A.d Die Einfuhr der Fahrzeuge führte A._______ am 13. Oktober 2011 (20:35 Uhr) über den Grenzübergang M._______ durch. Gemäss den Fest- stellungen der Vorinstanz hatte A._______ für den E.A._______ keine Ver- zollungsmassnahmen vorgenommen. Für den E.B_______ hatte er in Deutschland Ausfuhrpapiere erstellen lassen und er liess das Fahrzeug bei
A-4411/2021 Seite 3 Passieren des deutschen Zolls auf einem sogenannten Warenausweis (vi- act. 7.8.12, Beilage) vermerken. A.e Das Fahrzeug E.A._______ wurde vor Abschluss der Ausstellung an einen Käufer in der Schweiz zu einem Preis von Fr. 1'100'000.– (vi-act. 01.08.16) verkauft und von diesem übernommen, das Fahrzeug E.B_______ führte A._______ nach Ende der Ausstellung zurück nach Deutschland. B. Am 13. Dezember 2017 eröffnete die (damalige) Eidgenössische Zollver- waltung EZV, Zollkreisdirektion (...), eine Zollstrafuntersuchung gegen A._______ wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Zollgesetz (ZG, SR 631.0), das Mehrwertsteuergesetz (MWSTG, SR 641.20) und das Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG, SR 641.51) (vi-act. 07.01.04). C. Nach umfangreichen Untersuchungshandlungen nahm die EZV am 20. September 2018 das Schlussprotokoll in der Untersuchung gegen A._______ auf. Es schloss mit der Feststellung, dass auf den beiden Fahr- zeugen folgende Abgaben lasteten: – E.A._______ (ausgehend von einem Gewicht von 1'050 kg und einem Wert von Fr. 1'100'000.00): Zoll Fr. 126.–, Automobilsteuer Fr. 44'005.05, Mehr- wertsteuer Fr. 91'530.50, total Fr. 135'661.55; – E.B_______ (ausgehend von einem Gewicht von 880 kg und einem Wert von Fr. 25'000'000.00): Zoll Fr. 105.60, Automobilsteuer Fr. 1'000'004.20, Mehrwertsteuer Fr. 2'080'008.70, total Fr. 3'080'118.50; – respektive total Fr. 3'215'780.05 (Fr. 1'044'009.25 Automobilsteuer, Fr. 231.60 Zoll, Fr. 2'171'539.20 Mehrwertsteuer). Weiter wurde festgestellt, dass sich A._______ der Widerhandlungen ge- gen das Zollgesetz, das Mehrwertsteuergesetz und das Automobilsteuer- gesetz schuldig gemacht habe (vi-act. 07.09.02). Die EZV hielt in der Sachverhaltswürdigung fest, A._______ habe den (nicht immatrikulierten) E.A._______ in Belgien mit einer Mappe Unterla- gen übernommen, die er nicht näher kontrolliert habe, Zollformalitäten habe er keine vorgenommen. Anlässlich der Übernahme des (ebenfalls nicht immatrikulierten) E.B_______ habe er beim Hauptzollamt (...) Zollpa- piere für die temporäre Ausfuhr erstellen lassen. Die Zollstelle M._______
A-4411/2021 Seite 4 habe er über die Busspur zu einer Zeit – 20:35 Uhr – passiert, da Abferti- gungen im Handelswarenverkehr nicht mehr möglich gewesen seien. Auf- grund der Ermittlungserkenntnisse ergebe sich, dass A._______ dem deut- schen Zoll die Zollpapiere für den E.B_______ und einen Warenausweis übergab, der ebenfalls (nur) dieses Fahrzeug deklarierte. Eine Zollanmel- dung durch die schweizerische Zollabfertigung sei nicht erfolgt und auch keine Hinterlage geleistet worden. Ein Nachweis bezüglich des schweize- rischen Zollverfahrens (Verfahren der vorübergehenden Verwendung, Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder Transitverfahren) habe weder durch die Herren A._______ oder C._______ noch durch die Eigen- tümer vorgelegt werden können. Ebenfalls habe im Umfeld des Verkaufs des E.A._______ kein Nachweis für eine Einfuhrzollbehandlung respektive Veranlagung festgestellt werden können. Auch weise die von der Emil A._______ AG gestellte Rechnung unter den Nebenkosten nur die Kosten für die Erstellung einer Ausfuhranmeldung aus, nicht aber für eine schwei- zerische Zollbehandlung. Es sei insgesamt erwiesen, dass A._______ als Warenführer und Organisator des Transports unterlassen habe, die beiden Fahrzeuge zur schweizerischen Zollbehandlung anzumelden, die Anmel- dung in Auftrag zu geben oder zu delegieren. D. Gleichzeitig mit dem Schlussprotokoll – und unter Verweis auf dieses – er- klärte die EZV, Zollkreisdirektion (...), mit Nachforderungsverfügung vom 20. September 2018 (eröffnet am 21. September 2018; vgl. vi-act. 07.10.03 Beilage 2) A._______ gestützt auf Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) zur Zah- lung der vorstehend (Bst. C) aufgeführten Abgaben, zuzüglich Verzugs- zinse zu 4 % im Betrag von 673'378.90, total somit Fr. 3'889'158.95, soli- darisch mit der B._______ für leistungspflichtig (vi-act. 07.10.01 zur B._______ vgl. vi-act. 12.10.01). E. A._______ liess gegen diese Nachforderungsverfügung am 22. Oktober 2018 Beschwerde an die Oberzolldirektion führen. In der Hauptsache be- antragte er die Aufhebung der besagten Verfügung. Eventualiter verlangte er die Rückweisung zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung und stellte und begründete diverse Beweisanträge (vi-act. 07.10.03; nachgereichtes Beweismittel vi-act. 07.10.05). Er führte aus, er habe den Transport zu einem Freundschaftspreis durch- geführt. Man habe vereinbart, dass sich der geschäftserfahrene
A-4411/2021 Seite 5 C._______ um die Formalitäten – Versicherung, Leihverträge, Zoll – küm- mere. Er selbst, A., habe solche Transporte damals noch als Hobby durchgeführt und vorliegend erstmals über die Grenze. Die Zollfor- malitäten hätten in C.s Verantwortung gelegen, auch wenn er selbst in Deutschland durchaus bemerkt habe, dass hier Versäumnisse vorgelegen hätten und er sich selbst kümmern musste. Man habe sich am Zoll um eine ordentliche Abwicklung bemüht und vom Schweizer Zoll mündlich die Durchfahrtserlaubnis erhalten. Selbst wenn dies nicht als kor- rekte Anmeldung gelte, hätte C. diese nachholen müssen – darauf habe er, A., ihn auch hingewiesen. Der Verkauf des E.A._______ sei ohne sein Zutun geschehen. F. Am 9. April 2019 liess A._______ ergänzende Ausführungen zur Be- schwerde vom 22. Oktober 2018 vortragen (vi-act. 07.10.05). Im Wesentlichen machte er geltend, die Nachforderung sei verjährt; zwar sei die 7-jährige Frist gemäss Art. 105 Abs. 1 Bst. c MWSTG für die Fest- setzung der Einfuhrsteuerforderung im Verfügungszeitpunkt noch nicht ab- gelaufen; jedoch sei die relative Verjährungsfrist gemäss Art. 56 Abs. 4 MWSTG in Verbindung mit Art. 75 ZG im Zeitpunkt der Mitteilung der Ver- fahrenseröffnung abgelaufen. Diese Frist beginne – entgegen einer münd- lichen Stellungnahme der Vorinstanz – mit der Fälligkeit respektive Entste- hung der Forderung und nicht mit dem Ausstellen der Verfügung über die Leistungspflicht. G. Mit Entscheid vom 31. August 2021 wies die EZV, Oberzolldirektion (fortan: Vorinstanz), die Beschwerde ab und auferlegte A._______ die Verfahrens- kosten (vi-act. 07.10.16; Beschwerdebeilage 2 gem. Eingabe vom 11. Ok- tober 2021; nachfolgend: angefochtener Entscheid). Gleichentags wurde die Beschwerde der B._______ abgewiesen (vi-act. 12.10.05; Verfahren vor BVGer A-4313/2021). Die Vorinstanz stellt insbesondere fest, dass nur betreffend den E.B_______ Ausfuhrpapiere und ein Eintrag auf einem Warenausweis er- stellt worden seien, wobei letzterer nur durch den deutschen Zoll bearbeitet worden sei. Dies führe nicht zwangsläufig dazu, dass der schweizerische Zoll Kenntnis von der Einfuhr habe und befreie nicht von der ordentlichen Anmeldepflicht. Mangels ordentlicher Einfuhranmeldung erübrige sich die
A-4411/2021 Seite 6 Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die zollbefreite Einfuhr im Ver- fahren der vorübergehenden Verwendung. Auch bestehe kein rückwirken- der Anspruch auf eine Einfuhrveranlagung in diesem Verfahren unter Be- rufung auf die Wiederausfuhr. Gleiches gelte für den E.A., der we- der zur definitiven Einfuhr noch zur vorübergehenden Verwendung ange- meldet worden sei. Der objektive Tatbestand der Art. 118 ZG, Art. 96 Abs. 4 Bst. a MWSTG und Art. 36 Abs. 1 AStG sei erfüllt und die auf den Fahrzeu- gen lastenden Abgaben und Steuern seien gestützt auf Art. 12 Abs. 1 VStrR nachzuentrichten. Die Zoll-, Einfuhr- und Automobilsteuerschuld sei bei Einfuhr entstanden; Bemessungsgrundlage für die Einfuhrsteuer sei gestützt auf Art. 54 Abs. 1 Bst. g MWSTG der Marktwert, der sich aus den Versicherungswerten gemäss den Leihverträgen ergebe. A. sei als Warenführer, der die Einfuhr tatsächlich durchgeführt habe, Zollschuld- ner und damit Steuerpflichtiger und für die nachgeforderten Abgaben sub- jektiv leistungspflichtig. Die angeblichen Abmachungen unter den Beteilig- ten beträfen das einzig obligationenrechtlich relevante Innenverhältnis; diese entlasteten ihn nicht von der Leistungspflicht. Er – und nicht die Emil A._______ AG – sei es auch, der mit dem Transport beauftragt worden sei und ihn durchgeführt habe – erklärtermassen im Sinne eines Hobbys. Betreffend die Verjährung stellte sich die EZV auf den Standpunkt, für die Nachforderung der Zollabgaben gelte eine Verjährungsfrist von 7 Jahren (mithin bis zum 13. Oktober 2018), für die Automobilsteuer eine von 10 Jahren (13. Oktober 2021). Diese Fristen seien mit dem Erlass der Verfü- gung am 20. September 2018 gewahrt und seither stehe die Frist still. Gleichermassen sei die Frist zur Festsetzung der Einfuhrsteuer am 13. Ok- tober 2018 abgelaufen und gewahrt. Die relative Frist von fünf Jahren sei eine Frist zur Überprüfung der einmal festgesetzten Nachforderung, habe erst mit deren Festsetzung – also am 20. September 2018 – zu laufen be- gonnen. Indessen ruhe sie sei dem 13. Dezember 2017, als A._______ die Eröffnung des Strafverfahrens mitgeteilt worden sei. H. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 lässt A._______ (fortan: Beschwerde- führer) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent- scheid erheben. Er beantragt dessen vollumfängliche Aufhebung; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Am 11. Oktober 2021 nahm er aufforderungsgemäss zur Frage der Rechtzeitigkeit der Be- schwerde Stellung und reichte den zutreffenden angefochtenen Entscheid nach.
A-4411/2021 Seite 7 Zusammengefasst macht der Beschwerdeführer geltend, das vorgängig vorzunehmende Gesuch um Zollbefreiung könne mündlich gestellt werden. Die Identität des ein- und des ausgeführten E.B_______ sei nicht zweifel- haft. Es sei folglich diesbezüglich Art. 58 Abs. 3 ZG zur Anwendung zu brin- gen, der bei nicht ordnungsgemäss abgeschlossenem Verfahren zur vo- rübergehenden Verwendung die veranlagten Abgaben zwar fällig erkläre, aber davon absehen lasse, wenn die Wiederausfuhr innert der festgesetz- ten Frist erfolgt sei und die Identität der Ware feststehe. Er, der Beschwer- deführer, sei auch bereit, das Verfahren ordentlich abzuschliessen. Bezüg- lich des E.A._______ seien die Parteien des Kaufvertrages ins Recht zu fassen. Die Leistungspflicht gemäss Art. 12 VStrR habe erklärtermassen keinen pönalen Charakter, sondern stelle eine öffentlich-rechtliche Forde- rung zugunsten des Bundes dar. Voraussetzung sei, dass eine Abgabe zu Unrecht nicht erhoben worden sei. Bestehe aber ein Anspruch auf das Ver- fahren der vorübergehenden Verwendung, dann führe die Widerhandlung eben gerade nicht zur Nichterhebung einer Abgabe. Bezüglich des E.B_______ könne der Nachweis der Wiederausfuhr auch anders als mit dem fehlenden Carnet A.T.A. erbracht werden. Auch beim E.A._______ habe man dem Beschwerdeführer die Wiederausfuhr als beabsichtigt dar- gestellt. Es fehle auf seiner Seite an einem ihm zurechenbaren unter Art. 12 VStrR fallenden Verhalten. Allenfalls sei ihm eine verfahrensbezogene Ordnungswidrigkeit vorzuwerfen, für welche er in unangemessener Art in die Pflicht genommen werde. Ohnehin jedoch wäre die Einfuhrmehrwertsteuerforderung verjährt; mit ih- ren Ausführungen missachte die Vorinstanz die gefestigte Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts. Gemäss dieser richte sich die Verjährung der Nachleistungspflicht in Fällen der Hinterziehung der Einfuhrsteuer nach Art. 105 Abs. 3 Bst. b MWSTG, da das Mehrwertsteuergesetz die Verfol- gungsverjährung und die Verjährung der Nachleistungspflicht eigenständig regle. Die an dieser Stelle als analog anwendbar erklärte strafrechtliche Verfolgungsverjährung trete nach sieben Jahren ein (Art. 105 Abs. 1 Bst. c MWSTG) – diese Frist richte sich an die Festsetzungsbehörde. Die Über- prüfung der einmal festgesetzten Einfuhrsteuerforderung respektive die or- dentliche materielle Verjährung richte sich gemäss Art. 56 Abs. 4 MWSTG nach Art. 75 ZG und trete fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sei, ein (Art. 75 Abs. 1 ZG, relative Verjährung), jedenfalls aber 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ent- standen sei (Art. 75 Abs. 4 ZG, absolute Verjährung). Der Vorbehalt der Verjährungsfristen (und Stillstandsregelung) gemäss Art. 11 f. VStrR (Art.
A-4411/2021 Seite 8 75 Abs. 4 ZG) gelte wegen des expliziten Ausschlusses im Mehrwertsteu- ergesetz (Art. 101 Abs. 1 MWSTG) nicht, ausser es werde ein Steuerstraf- verfahren geführt und dessen Eröffnung sei der zahlungspflichtigen Person angezeigt worden. Die Annahme der Vorinstanz, die fünfjährige relative Verjährungsfrist beginne nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Ein- fuhrsteuer fällig geworden sei oder aber, im Fall einer Überprüfung der Nachforderung, nachdem sie einmal festgesetzt worden sei, finde keine Stütze in der Rechtsprechung. Vielmehr spreche sich diese dafür aus, die Einfuhrsteuerschuld verjähre gleich wie die Zollschuld fünf Jahre nach Ab- lauf des Kalenderjahres des Eintritts der Fälligkeit. Diese wiederum trete mit der Entstehung der Zollschuld ein, also im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung durch die Zollstelle, oder im Falle, dass die Anmeldung un- terlassen worden sei, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht worden seien (Art. 69 Bst. a und c ZG). Die Annahme der Vor- instanz zum Beginn der Verjährungsfrist beinhalte die Aussage, es handle sich um eine Bezugsverjährung. Anders als im Falle der Inland- und der Bezugssteuer sei eine solche dem Recht der Einfuhrsteuer (das sich in Bezug auf die Verjährung am Zollgesetz orientiere) fremd. Auch stehe sie dem typischen Ablauf eines Steuernachforderungsverfahrens entgegen. Diesem zufolge gehe der Nachforderungsverfügung gemäss Art. 12 VStrR die Eröffnung der Strafuntersuchung chronologisch voraus. Die Regel des Art. 56 Abs. 4 MWSTG, gemäss welcher die Verjährung während einer Strafuntersuchung ruhe, setze logisch voraus, dass die Frist vor der Eröff- nung der Untersuchung schon zu laufen begonnen haben müsse. Vorlie- gend seien die gegenständlichen Fahrzeuge am 13. Oktober 2011 einge- führt worden; am selben Tag solle der Beschwerdeführer die Zollanmel- dung unterlassen haben. Folglich sei die Zollschuld – und ihr folgend die Einfuhrsteuerschuld – an jenem Tag entstanden und fällig geworden und habe die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2011 eingesetzt. Die Ver- jährung sei somit mit Ablauf des Jahres 2016 eingetreten, zumal bis dahin keine die Verjährung unterbrechende Handlung – konkret die Durchfüh- rung eines Steuerstrafverfahrens – erfolgt sei. I. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Dezember 2021 schliesst die EZV auf Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. J. Per 1. Januar 2022 wurde die EZV umbenannt in Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG, nachfolgend auch: Vorinstanz).
A-4411/2021 Seite 9 K. Der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 20. Januar 2022 wie auch die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 7. Februar 2022 halten an ihren Anträgen auf Beschwerdeebene fest.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügun- gen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Das BAZG (wie auch schon die EZV) gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun- desverwaltungsgericht ist für die Beurteilung des Beschwerdeentscheides der Vorinstanz zuständig (Art. 116 Abs. 4 ZG). 1.2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege und somit nach dem VwVG, soweit das VGG oder das Zollgesetz nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 116 ZG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt, ist mit der Abweisung seiner Anträge im internen Beschwerdeverfahren (und der damit erfolgenden Bejahung seiner Leistungspflicht) materiell be- schwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Än- derung des angefochtenen Entscheides; er ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht ein- gereicht (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 VwVG [vgl. Eingabe des Be- schwerdeführers vom 11. Oktober 2021], Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der ein- geforderte Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. 1.5 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung und des
A-4411/2021 Seite 10 Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit ge- rügt werden (Art. 49 VwVG). Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersu- chungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. zum Ganzen: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 1146 ff.; PIERRE TSCHANNEN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 30 N. 23). Weiter gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen; das Gericht ist an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (Art. 62 Abs. 4 VwVG; vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.). 1.6 Die zu beurteilende Einfuhr erfolgte am 13. Oktober 2011. Anwendbar auf diesen Sachverhalt sind damit namentlich das Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung vom 26. Juni 1990 (SR 0.631.24; nach- folgend: Istanbul-Übereinkommen), das Zollgesetz, die Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01), das Zolltarifgesetz vom 9. Okto- ber 1986 (ZTG, SR 632.10), das Mehrwertsteuergesetz (in der anwendba- ren Fassung vom 1. Juni 2011, AS 2011 1743) sowie das Automobilsteuer- gesetz. 2. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grund- sätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifge- setz zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Waren unterliegen zudem grund- sätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG) und – sofern es sich um Au- tomobile handelt – der Automobilsteuer (Art. 22 Abs. 1 AStG). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmun- gen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 7 und 12 Abs. 1 AStG sowie Art. 53 MWSTG). 2.2 Zur Gewährleistung der allgemeinen Zollpflicht muss, wer eine Ware ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen (Art. 21 Abs. 1 ZG). Zum so umrissenen Kreis der zuführungspflichtigen Personen gehören gemäss der präzisierenden Fest- legung der Zollverordnung insbesondere der Warenführer, die mit der Zu- führung beauftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber (Art. 75 ZV). Die Zuführungs- respektive die Zollmel-
A-4411/2021 Seite 11 depflicht besteht unabhängig von der wirtschaftlichen oder privatrechtli- chen Berechtigung an der Ware (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3680/2012 vom 21. März 2013 E. 2.1.1 m.w.H.). 2.3 Die zuführungspflichtigen Personen sind gleichzeitig – neben den mit der Zollanmeldung beauftragten Personen und Personen, die den Verwen- dungszweck einer Ware ändern – auch anmeldepflichtige Personen (Art. 26 ZG; vgl. Urteil des BVGer A-5407/2020, A-5409/2020, A-5410/2020 vom 28. September 2021 E. 2.3.1 m.w.H.). Sie müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen und summarisch anmelden (Art. 24 Abs. 1 ZG). Sodann muss die anmeldepflichtige Person die zugeführ- ten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen (Art. 25 Abs. 2 ZG). Waren, die in ein Zollverfahren überführt werden sollen, sind zum betref- fenden Verfahren anzumelden (Art. 47 Abs. 1 ZG). Wählbar ist insbeson- dere das Verfahren der vorübergehenden Verwendung (Art. 47 Abs. 2 Bst. d ZG; nachstehend, E. 3). 2.4 Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wodurch von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklara- tion der Ware verlangt wird. Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfalts- pflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen ge- stellt (SCHMID, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz [ZG], 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 18 ZG N. 3 f.; Botschaft vom 15. De- zember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567, 601; Urteil des BVGer A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 3.3.3). Die Zollpflichtigen ha- ben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsver- fahren zu informieren und die Waren entsprechend zur Veranlagung anzu- melden. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verant- wortung zu tragen (BVGE 2015/35 E. 3.2.1). Die Mitwirkungs- und Sorg- faltspflichten des Zollverfahrens gelten auch für die Automobilsteuer (Art. 7 AStG) und für die Erhebung der Einfuhrsteuer (vgl. Art. 50 MWSTG; Urteil des BVGer A-675/2015 vom 1. September 2015 E. 2.3.2). 2.5 Mit der Annahme der Zollanmeldung oder (unter anderen) im Falle der unterlassenen Anmeldung im Zeitpunkt der Verbringung der Ware über die Zollgrenze, entsteht die Zollschuld (Art. 69 ZG). Die Zollzahlungspflicht ob- liegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehören die Person, die Waren über die Zollgrenze
A-4411/2021 Seite 12 bringt oder bringen lässt (Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG), die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist (Art. 70 Abs. 2 Bst. b ZG) oder auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Art. 70 Abs. 2 Bst. c ZG). Der Gesetzgeber hat den Kreis der Zollschuldner in Art. 70 Abs. 2 ZG bewusst weit gezogen. Der Zweck dieser weit gefassten Rege- lung über die Zollzahlungspflicht liegt im öffentlichen Interesse, die Ein- bringlichkeit der Zollabgaben zu garantieren, für welche die Zollschuldner denn auch solidarisch haften (sogleich, E. 2.7). Sie ist aber auch Ausdruck des im Zollrecht geltenden und streng verstandenen Selbstdeklarations- prinzips (BEUSCH, Zollkommentar, Art. 70 ZG N. 4; Urteile des BVGer A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 7.2; A-3680/2012 vom 21. März 2013 E. 2.1.1 f., je m.w.H.). Die Zollzahlungspflicht besteht im Übrigen sowohl für natürliche wie auch juristische Personen. Das Verbringen der Ware als Realakt ist nur durch eine natürliche Person möglich; natürliche Personen sind selbst dann Zollschuldner, wenn sie als Organ einer juristischen Per- son gehandelt haben (eingehend: Urteil des BVGer A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 7.2 Abs. 2 m.w.H.). 2.6 Der Zollschuldner nach Art. 70 ZG ist auch für die Automobilsteuer steuerpflichtig (Art. 9 Abs. 1 Bst. a AStG). Entsprechendes gilt auch für die Einfuhrsteuer (Art. 51 Abs. 1 MWSTG; vgl. Urteil des BVGer A-235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 2.2 m.w.H.: CLAVADETSCHER, Zollkommentar, Art. 90 ZG N. 7). 2.7 Mehrere Zollschuldner haften solidarisch, der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG). Der ganze ge- schuldete Steuerbetrag kann von jedem und jeder Solidarverpflichteten eingefordert werden; gleichzeitig hat die durch einen oder eine Verpflich- tete erfolgte Zahlung Erfüllungswirkung für alle Verpflichtete und lässt die Rückgriffsforderung gegenüber den anderen Verpflichteten entstehen (Art. 148 f. OR; vgl. BEUSCH, Zollkommentar, Art. 70 ZG N 9 f.). 3. 3.1 Waren, die nur vorübergehend in ein Zollgebiet verbracht und dort ge- nutzt werden, gehen nicht endgültig in den wirtschaftlichen Kreislauf eines Zollgebietes ein. Sie können daher anders behandelt werden als Waren, die uneingeschränkt am Binnenmarkt teilnehmen (vgl. SCHREIER, Zollkom- mentar, Art. 9 ZG N. 1; REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl. 2007, § 9 N. 822). Hierfür ist das Verfahren der vorübergehenden Verwendung vorgesehen.
A-4411/2021 Seite 13 3.2 Eine völkerrechtliche Grundlage dafür findet sich im Istanbul-Überein- kommen, welches in Art. 2 Abs. 1 die an diesem Staatsvertrag beteiligten Staaten verpflichtet, die in den Anlagen aufgeführten Waren (einschliess- lich Beförderungsmittel) nach den Bestimmungen über die vorüberge- hende Verwendung, d.h. frei von Einfuhrabgaben, zuzulassen. Die Bestim- mungen des Istanbul-Übereinkommens sind grundsätzlich direkt anwend- bar und die Betroffenen können sich unmittelbar darauf berufen. Zu den Einfuhrabgaben zählen nach Art. 1 Bst. b Istanbul-Übereinkommen nebst den Zollabgaben auch die Automobilsteuer und die Einfuhrsteuer (Urteile des BVGer A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 4.2 und 4.3, A-675/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1.1). 3.3 Als vorübergehende Verwendung gilt zusammengefasst das Zollver- fahren, nach welchem bestimmte Waren (inklusive Beförderungsmittel) für einen bestimmten Zweck in ein Zollgebiet verbracht werden, um innerhalb einer bestimmten Frist sowie in unverändertem Zustand wieder ausgeführt zu werden (Art. 1 Bst. a Istanbul-Übereinkommen). 3.4 Als Beförderungsmittel im Sinne des Abkommens gelten u.a. «Stras- senkraftfahrzeuge» (Art. 1 Bst. a Anlage C Istanbul-Übereinkommen). Für deren zoll- und steuerfreie Einfuhr für die vorübergehende Verwendung zum eigenen Gebrauch ist nach Art. 5 Bst. b der Anlage C zum Istanbul- Übereinkommen erforderlich, dass das Fahrzeug in einem anderen als dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung zugelassen ist und auf den Namen einer Person zum Verkehr zugelassen ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat. Sodann muss das Fahrzeug von Personen mit Wohnsitz in diesem Gebiet (ausserhalb des schweizerischen Zollgebiets) eingeführt und verwendet werden. Für Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet, die ein im Ausland im- matrikuliertes Fahrzeug im Zollgebiet benutzen, sieht das Istanbul-Über- einkommen keine Zollerleichterung vor (Urteil des BGer 2C_1049/2011 vom 18. Juli 2012 E. 3.2; Urteil des BVGer A-3505/2014 vom 8. April 2015 E. 2.3). 3.5 Zur vorübergehenden Verwendung im Sinne von Art. 2 Istanbul-Über- einkommen sind Waren zugelassen, die auf einer Veranstaltung ausge- stellt werden; der Verweis auf die in den Anlagen zum Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kultu- rellen Charakters, UNESCO, New York, 22. November 1950 (SR 0.631.145.141) und dem dazugehörigen Protokoll, Nairobi, 26. November 1976, genannten Gegenstände (Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Anlage B.1 zum
A-4411/2021 Seite 14 Istanbul-Übereinkommen) ist gemäss seinem Wortlaut («einschliesslich») nicht abschliessend zu verstehen. Als Veranstaltung verstehen sich unter anderem Ausstellungen, Messen und ähnliche Leistungsschauen des Han- dels, der Industrie, der Landwirtschaft oder des Handwerks und Ausstel- lungen oder Veranstaltungen, die in erster Linie der Förderung der Wissen- schaft, der Technik, des Handwerks, der Kunst, der Erziehung oder der Kultur, des Sports, der Religion, des Kultes, des Fremdenverkehrs oder der Völkerverständigung dienen. Ausgenommen sind Ausstellungen privater Natur, die in Verkaufsstellen oder Geschäftsräumen zum Verkauf auslän- discher Waren durchgeführt werden (Art. 1 Ziff. 1 und 3 und in fine der An- lage B.1 zum Istanbul-Übereinkommen). Anders als im Falle der Beförde- rungsmittel spielt der Wohnsitz der die Ware einführenden Person keine Rolle. 4. 4.1 Nicht nur das Istanbul-Übereinkommen, sondern auch das innerstaat- liche Recht kennt das Verfahren der vorübergehenden Verwendung von ausländischen Waren im Zollgebiet. Gemäss Art. 9 Abs. 1 ZG kann der Bundesrat vorsehen, «dass ausländi- sche Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet [...] unter teil- weiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben eingeführt werden können». Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefrei- ung (Art. 9 Abs. 2 ZG). 4.2 Der Bundesrat hat das materielle Zollrecht zur vorübergehenden Ver- wendung mit den Art. 30 bis 37 ZV konkretisiert (vgl. SCHREIER, Zollkom- mentar, Art. 9 N. 10) und hierfür die Zollfreiheit statuiert (Art. 30 Abs. 1 ZV). Voraussetzung ist, dass die Ware im Eigentum einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebietes ist und von einer solchen Person verwendet wird (Bst. a), ihre Identität gesichert werden kann (Bst. b), die Verwendung höchstens zwei Jahre dauert (Bst. c), und sie in unveränder- tem Zustand wieder ausgeführt wird, wobei der Gebrauch nicht als Verän- derung gilt (Bst. d). Sind die Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1 ZV erfüllt, so gilt das Verfah- ren der vorübergehenden Verwendung als bewilligt (Art. 30 Abs. 4 ZV). Bei wichtigen Gründen kann auch eine ausdrückliche Bewilligung verlangt wer- den (vgl. Art. 30 Abs. 5 ZV).
A-4411/2021 Seite 15 4.3 Die vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungs- mitteln zum eigenen Gebrauch ist in den Art. 35 und 36 ZV speziell geregelt (vgl. dazu eingehend: Urteil des BVGer A-3322/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 5.3). 4.4 Für gänzlich zollfrei erklären kann der Bundesrat Kunst- und Ausstel- lungsgegenstände für Museen (Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG). Er knüpfte die Zoll- befreiung an die Voraussetzung, dass sie von den öffentlich zugänglichen Museen selbst oder unmittelbar für diese eingeführt und nicht weitergege- ben werden (Art. 20 Abs. 1 ZV). Solche Ausstellungen können auch in pri- vaten Gebäuden und Anlagen stattfinden, wenn sie öffentlich zugänglich sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen (Art. 20 Abs. 2 Bst. c ZV). In formeller Hinsicht bedarf es eines Gesuches vor der Einfuhr bei der Zoll- kreisdirektion (Art. 20 Abs. 3 ZV). Eine Zweckänderung zollfrei eingeführ- ten Ausstellungsgutes bedarf einer vorgängigen Bewilligung des BAZG (Art. 20 Abs. 4 ZV; vgl. AS 2007 1476). 5. 5.1 Bei einer Einfuhr zur vorübergehenden Verwendung sind die Waren anzumelden und ist deren Verwendungszweck anzugeben (Art. 58 Abs. 1 ZG; Art. 162 Abs. 1 ZV, auch in der im Oktober 2011 geltenden, ursprüng- lichen Fassung, AS 2007 1469 ff., 1515). Die Bewilligung zur vorüberge- henden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels im Beson- deren muss – je nach Verwendungszweck – vor der ersten Einfuhr (ge- werblicher Zweck) oder bei der ersten Einfuhr oder beim Erwerb im Inland (eigener Gebrauch) beantragt werden (Art. 164 Abs. 1 und 2 ZV). Im Ver- fahren der vorübergehenden Verwendung werden die Einfuhrzollabgaben oder allfälligen Ausfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veran- lagt, wird die Identität der Waren gesichert und die Dauer der vorüberge- henden Verwendung festgesetzt und werden die nichtzollrechtlichen Er- lasse des Bundes angewendet (Art 58. Abs. 2 ZG). Über die geeigneten Massnahmen zur Identitätssicherung entscheidet die Zollverwaltung; die Identitätssicherung muss in der Zollanmeldung vermerkt werden (Art. 163 ZV). 5.2 In seiner seit dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung (AS 2015 4917 ff., 4922) legt Art. 162 Abs. 2 ZV fest, dass die anmeldepflichtige Person bei einer Änderung des Verwendungszwecks oder der Verwenderin oder des Verwenders eine neue Zollanmeldung einzureichen hat. Hierbei han- delt es sich – soweit vorliegend von Belang – lediglich um eine Klärung;
A-4411/2021 Seite 16 gleiches ergibt sich für den Rechtszustand bis zum 31. Dezember 2015 aus Art. 14 Abs. 4 ZG, Art. 54 i.V.m. aArt. 162 ZV (AS 2007 1469 ff., 1515). 6. 6.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR sind Abgaben, die infolge einer Wider- handlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Per- son nachzuentrichten (BGE 143 IV 228 E. 4.3). Leistungspflichtig für die zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ist, «wer in den Genuss des unrechtmäs- sigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Ver- pflichtete» (Art. 12 Abs. 2 VStrR). 6.2 Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden noch von der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Es genügt, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetz- gebung des Bundes gründet (BGE 129 II 160 E. 3.2, 115 Ib 358 E. 3, 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.6.1, alle m.w.H.). 6.3 Sowohl die Zoll- als auch die Automobil- sowie die Mehrwertsteuerge- setzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (vgl. Urteil des BVGer A-675/2015 vom 1. September 2015 E. 4.3). Entsprechend fin- det bei Widerhandlungen in den jeweiligen Bereichen (zumindest teilweise) das VStrR Anwendung (vgl. Art. 128 Abs. 1 ZG, Art. 36 Abs. 1 und Art. 40 AStG sowie Art. 103 Abs. 1 MWSTG). 6.3.1 Es begeht eine Zollhinterziehung im Sinne von Art. 118 ZG, und damit eine Zollwiderhandlung (Art. 117 ZG), wer vorsätzlich oder fahrlässig Zoll- abgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmel- dung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht, oder sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrecht- mässigen Zollvorteil verschafft. 6.3.2 Nach Art. 96 Abs. 4 MWSTG begeht eine Steuerhinterziehung, wer zulasten des Staates die Steuerforderung verkürzt, indem er Waren bei der Einfuhr vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder unrichtig anmeldet oder ver- heimlicht (Bst. a) oder im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines Verwaltungsverfahrens, welches auf die Festsetzung der Steuerforderung
A-4411/2021 Seite 17 oder den Steuererlass gerichtet ist, vorsätzlich auf entsprechende Nach- frage hin keine, unwahre oder unvollständige Angaben macht (Bst. b). 6.3.3 Gemäss Art. 36 Abs. 1 AStG ist unter Strafandrohung u.a. untersagt, die Automobilsteuer vorsätzlich oder fahrlässig durch Nichtanmeldung, Verheimlichung, unrichtige Deklaration der Automobile ganz oder teilweise zu hinterziehen oder zu gefährden. 6.4 Zu den gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehören insbesondere Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner angehören (vorne, E. 2.5). Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt, und zwar auch dann, wenn sie nichts von einer falschen Deklaration wussten und wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (BEUSCH, Zoll- kommentar, Art. 70 ZG N. 12 unter Hinweis auf u.a. Urteile des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1, 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 2.1; BGE 107 Ib 198 E. 6c f.). Ein Verschulden und eine Strafver- folgung sind nicht Voraussetzungen der Rückerstattungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR. Es genügt, dass der durch die Gewährung des Beitrages entstandene unrechtmässige Vorteil seinen Grund in einer Widerhandlung im objektiven Sinn gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes hat (BGE 129 II 385 E. 3.4.3; 129 II 160 E. 3.2; 106 Ib 218 E. 2c). 7. 7.1 Im vorliegenden Fall führte der Beschwerdeführer im Auftrag der B._______ am 13. Oktober 2011 die fraglichen Fahrzeuge aus Belgien res- pektive Deutschland in das schweizerische Zollgebiet ein. Dies ist unbe- stritten. Ebenso steht nicht in Frage, dass die Fahrzeuge nicht immatriku- liert waren und, dass der (im Falle des E.A._______: der initiale) Zweck der Einfuhr nicht die Nutzung zur Personenbeförderung war, sondern die Präsentation im Rahmen einer Ausstellung, die sich für das konkret inte- ressierte Publikum als eine solche kultureller Art verstand. Die Regelungen für Beförderungsmittel setzen eine Verkehrszulassung und die Verwen- dung als Beförderungsmittel voraus (vorne E. 3.4 und 4.3), ferner in for- meller Hinsicht eine rechtzeitige Anmeldung (vorne, E. 5.1, vgl. Urteil des BVGer A-2599/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 3.8.6; siehe nachstehend E. 7.4); die beiden Fahrzeuge können somit nicht als Beförderungsmittel im Sinne von Art. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 5 Bst. b der Anlage C zum
A-4411/2021 Seite 18 Istanbul-Übereinkommen oder Art. 35 ZV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 ZG im Verfahren zur vorübergehenden Verwendung behandelt werden. 7.2 Der Beschwerdeführer war als Transporteur, der die Ware über die Grenze verbrachte, als Warenführer zuführungs- und anmeldepflichtig (Art. 21 und Art. 24 ZG, vorne E. 2.1 f.) und gehört damit zum Kreis der Zollschuldner (Art. 70 Abs. 2 Bst. a und b ZG, vorne E. 2.5) und der Steu- erpflichtigen hinsichtlich der Automobil- und Einfuhrsteuer (Art. 9 Abs. 1 Bst. a AStG, Art. 51 Abs. 1 MWSTG, vorne E. 2.6). Da das Verbringen über die Grenze als Realakt nur einer natürlichen Person möglich ist, ist er Zoll- und Steuerschuldner ungeachtet dessen, dass das fragliche Transportfahr- zeug – der Sattelzug – auf die Emil A._______ AG zugelassen war und diese Rechnung stellte (vorne, E. 2.5). Dies gilt unabhängig davon, dass weitere Zollschuldner vorhanden oder denkbar sind – unter einer Mehrzahl von Zollschuldnern gilt Solidarität (vorne, E. 2.7). 7.3 Die allgemeine Zollpflicht ist grundsätzlich gegeben. Diese entsteht beim Grenzübertritt – unabhängig von der späteren Wiederausfuhr respek- tive Zweckänderung infolge Verkaufs (vorne, E. 2.1, 2.5). 7.4 Eine Abgabenbefreiung gestützt auf Art. 9 ZG respektive Art. 30 Abs. 1 ZV bedingt, dass spätestens anlässlich der Verbringung der Ware ins Zoll- gebiet um eine Bewilligung für die vorübergehende Verwendung ersucht wurde. 7.4.1 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, es habe anlässlich der Einfuhr am 13. Oktober 2011 eine mündliche Zollan- meldung und eine mündliche Bewilligung für die vorübergehende Verwen- dung stattgefunden. 7.4.2 Auf sachverhaltlicher Ebene ist dazu festzuhalten, dass die Vor- instanz bereits im Schlussprotokoll vom 20. September 2018 aber auch im angefochtenen Entscheid die Beweislage einlässlich darstellte und in de- ren Würdigung den Schluss zog, es habe keine Zollanmeldung beim schweizerischen Zoll stattgefunden. Der Beschwerdeführer – dessen Aus- sagen im Verfahren nicht nur jenen seines damaligen Mitarbeiters, sondern auch sich selbst widersprachen – hält dem auf Beschwerdeebene pau- schal die Behauptung entgegen, es habe eine mündliche Anmeldung ge- genüber anwesenden schweizerischen Zollbeamten gegeben. Er habe er- klärt, was er geladen habe und zu welchem Zweck die Einfuhr erfolge und
A-4411/2021 Seite 19 sie hätten die Einfuhr – mündlich – bewilligt. Der Beschwerdeführer ver- säumt zu begründen, warum und in welchen Punkten die Sachverhaltswür- digung der Vorinstanz falsch und seine ohne Verankerung in den Akten in den Raum gestellte Version die richtige sein soll. 7.4.3 Der Beschwerdeführer macht an sich zutreffend geltend, dass das Zollgesetz in Art. 28 mehrere mögliche Formen der Zollanmeldung vor- sieht, darunter die Mündlichkeit (Abs. 1 Bst. c); korrekt ist auch, dass die Zollverordnung in Art. 162 ff. für das Verfahren zur vorübergehenden Ver- wendung keine bestimmte Form vorschreibt. Indessen delegierte der Ge- setzgeber nicht an den Bundesrat (als Verordnungsgeber der ZV), sondern an die damalige EZV, Vorschriften zur Anmeldeform zu erlassen (Art. 28 Abs. 2 ZG). Dem kam diese mit der Zollverordnung der EZV vom 4. April 2007 (ZV-EZV [so fortan zitiert als die im Oktober 2011 in Kraft stehende Fassung, AS 2007 1669 gemäss der damals letzten Änderung: AS 2011 5], heute ZV-BAZG, SR 631.013) nach. Subsidiäre Anmeldeform war im Ok- tober 2011 die Schriftlichkeit, d.h. diese kam zur Anwendung, wenn weder die elektronische Anmeldung vorgeschrieben (oder die anmeldepflichtige Person zur elektronischen Anmeldung zugelassen) noch die mündliche er- laubt war (Art. 21 ZV-EZV). Die mündliche Zollanmeldung wäre gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. b ZV-EZV für Fahrzeuge zulässig gewesen, für die als Beförderungsmittel gemäss Anlage C des Istanbul-Übereinkommens we- der Zollanmeldung noch Sicherheitsleistung verlangt wurden (analog die heutige Rechtslage: Art. 25 Abs. 1 Bst. b ZV-BAZG). Wie vorstehend (E. 7.1) festgehalten, ist dies vorliegend nicht der Fall. Zumal gleichzeitig nicht erkennbar wäre, dass vorliegend ein Fall obligatorischer elektroni- scher Anmeldung vorliegt (Art. 7 ZV-EZV), kam folglich für die vorliegende Einfuhr die subsidiäre Form der Zollanmeldung – die schriftliche – zur An- wendung. 7.4.4 Dass eine schriftliche Anmeldung nun aber nicht erfolgt war, legte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nachvollziehbar dar und gilt als er- stellt. Über deren Ausführungen hinaus erscheint als nicht glaubhaft, dass die Zollbehörden angesichts der nicht alltäglichen Ware und deren erheb- lichem Wert auf mündliche Anzeige hin auf die vorgeschriebene Schriftform verzichten, die Lieferung faktisch durchwinken und insbesondere die Ver-
A-4411/2021 Seite 20 anlagung und Massnahmen zur Identitätssicherung und deren Dokumen- tation in der Zollanmeldung unterlassen sollten – umso mehr, als diese Massnahmen keinem Entschliessungsermessen unterliegen. 7.4.5 Folglich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass keine Zollan- meldung und keine Bewilligung einer Einfuhr zur vorübergehenden Ver- wendung stattfanden. Es besteht folglich auch keine Abgabebefreiung. Auf- grund der unterlassenen Anmeldung kann im Übrigen auch Art. 58 Abs. 3 ZG nicht zur Anwendung gelangen. 7.5 Das Verbringen der Ware ins Zollgebiet hätte somit ordentlicherweise die Zoll-, Automobil- und Einfuhrsteuerpflicht ausgelöst. Durch die unter- lassene Zuführung und Anmeldung wurden Widerhandlungen gegen das Zoll-, das Mehrwertsteuer- und das Automobilsteuergesetz (vgl. im Detail vorne, E. 6.3) in objektiver Hinsicht erfüllt. Die infolge dieser Widerhand- lungen nicht erhobenen Abgaben sind ungeachtet der Durchführung einer Strafverfolgung oder eines tatsächlichen Schuldspruchs nachzuleisten (vorne, E. 6.2). Der Beschwerdeführer gilt als Zollschuldner infolge der Nichtbezahlung der Abgabe ipso facto als bevorteilt und ist damit nachleis- tungspflichtig, unabhängig davon, ob er einen persönlichen Nutzen gezo- gen hat oder der Eidgenossenschaft im theoretischen Falle der ordentlich angemeldeten und bewilligten Einfuhr zur vorübergehenden Verwendung gar keine Abgaben und Zölle zugestanden hätten (vorne, E. 6.4) 8. 8.1 Zu prüfen bleibt die Frage der Verjährung. In allgemeiner Hinsicht gilt dazu Folgendes: 8.1.1 Die Verjährung der Pflicht, Abgaben nach Art. 12 VStrR nachzuleis- ten, richtet sich nach Art. 12 Abs. 4 VStrR (Urteil des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.6.2; Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-550/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3.1). Nach dieser Vorschrift verjährt (soweit hier interessierend) die Nachleistungspflicht nicht, «solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind». Insbesondere gilt für qualifizierte Übertretungen in Form einer Hinterziehung oder einer Gefährdung von Abgaben nach Art. 11 Abs. 2 VStrR gemäss Rechtspre- chung – und entgegen dem Wortlaut des Gesetzes – eine Verfolgungsver- jährungsfrist von sieben Jahren entsprechend dem nach Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB für Vergehen (und damit auch für den Abgabebetrug im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR) geltenden Mass (eingehend: BGE 134 IV 328 E. 2.1; vgl. auch BGE 143 IV 228 E. 4.4, 139 IV 62 E. 1.3.2; BVGE 2009/59
A-4411/2021 Seite 21 E. 4.3 ff.; Urteile des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.6.2, A-7466/2016 vom 25. September 2017 E. 2.6.1; Teilurteil und Zwischen- entscheid des BVGer A-550/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3.3; MICHAEL BEUSCH/JASMIN MALLA, in: Zweifel/Beusch/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kom- mentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Ver- rechnungssteuer [VStG], 2. Aufl. 2012, Vorbemerkungen zu Art. 61-67 N 54a). 8.1.2 Diese Verjährung ruht dabei unter anderem während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leis- tungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzel- nen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage (vgl. Art. 11 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 333 Abs. 6 Bst. c StGB; siehe zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_414/2013 vom 2. Februar 2014 E. 6.2; Urteile des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.6.2, A-3644/2012 vom 21. März 2013 E. 2.4.3). Wie das Bundesgericht in BGE 143 IV 228 (dort E. 5.2 ff.) klargestellt hat, be- deutet das Ruhen der Verjährung während der «Dauer des Einsprachever- fahrens» im Sinne von Art. 11 Abs. 3 VStrR, dass die Verjährungsfrist be- reits im Zeitpunkt der Eröffnung des Entscheids der Steuerbehörde, mit welcher die Leistungspflicht des Steuerpflichtigen verfügt wird, anhält. Letzteres muss auch dann gelten, wenn kein Einspracheverfahren vorge- sehen ist (Urteil des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.6.2 mit Hinweis). Laut Art. 101 Abs. 1 MWSTG sind die Art. 11 und 12 Abs. 4 VStrR im Mehr- wertsteuerrecht ausdrücklich nicht anwendbar. Die Verjährung der Leis- tungs- und Rückleistungspflicht gemäss Art. 12 VStrR richtet sich in Fällen von Art. 96 Abs. 4 MWSTG (vgl. oben E. 6.3.2) nach Art. 105 Abs. 3 Bst. b MWSTG. Wie die Nachleistungspflicht an sich wird auch deren Verjährung ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person geprüft. Mit anderen Wor- ten reicht es aus, wenn ein Tatbestand gemäss Art. 105 Abs. 3 Bst. b MWSTG objektiv erfüllt ist (vgl. Urteil des BVGer A-714/2018 vom 23. Ja- nuar 2019 E. 12.2.2.2; PARIS, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfolgend: Kommentar MWSTG 2015], Art. 105 N 16; siehe ferner auch Urteil des BGer 2C_185/2013 vom 16. Juli 2013 E. 8.3). Letztere Bestimmung verweist auf die Regelung der straf- rechtlichen Verfolgungsverjährung von Art. 105 Abs. 1 und 2 MWSTG, wel- che folglich analog anzuwenden ist. Demnach tritt die Verjährung der Leis- tungs- und Rückleistungspflicht bei der Einfuhrsteuer in sieben Jahren ein (aArt. 105 Abs. 1 Bst. d MWSTG in der bis zum 31. Dezember 2017 gültig
A-4411/2021 Seite 22 gewesenen Fassung [AS 2009 5203 ff., 5253]; in gleichem Sinne Art. 105 Abs. 1 Bst. c MWSTG in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung [AS 2017 3575]; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_723/2013 vom
A-4411/2021 Seite 23 Denn es ist zu beachten, dass Art. 105 Abs. 3 MWSTG auch für die auf Art. 12 VStrR gestützte Nachforderung der Einfuhrsteuer gilt und Art. 56 Abs. 4 MWSTG vorgeht (vgl. CLAVADETSCHER, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.] MWSTG, Kommentar, Art. 105 MWSTG, N. 19). Nachdem das Par- lament in Art. 101 Abs. 1 MWSTG im Anwendungsbereich der Mehrwert- steuer Art. 12 Abs. 4 VStrR aufgehoben hat, musste es die Verjährung von Art. 12 VStrR spezialgesetzlich regeln. Grundsätzlich gilt die Verjährungs- frist nach Art. 42 MWSTG (Art. 105 Abs. 3 Bst. a MWSTG). Ausnahms- weise, d.h. wenn u.a. – wie vorliegend – eine Tathandlung nach Art. 96 Abs. 4 MWSTG (objektiv, vgl. E. 8.1.2) erfüllt ist, gilt die strafrechtliche Verjäh- rungsfrist gemäss Art. 105 Abs. 1 und 2 MWSTG (Art. 105 Abs. 3 Bst. b MWSTG; BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, Vom alten zum neuen Mehrwersteuergesetz, §11 NN. 147 f., S. 418 f.). Diese beträgt bei Hinter- ziehung der Einfuhrsteuer sieben Jahre (aArt. 105 Abs. 1 Bst. d MWSTG). Diese Lösung entspricht auch der Absicht des Gesetzgebers, die zollrecht- lichen und die übrigen von der EZV zu führenden Verfahren zu koordinie- ren. Es ist von nicht zu unterschätzender Bedeutung, dass letztlich die Ver- jährungsfristen für die Einfuhrsteuer mit denjenigen der Zollgesetzgebung übereinstimmen (BAUMGARTNER /CLAVADETSCHER/ KOCHER, a.a.O., § 11 N. 147, S. 418). Im Weiteren lässt sich Gegenteiliges der bisherigen Rechtsprechung nicht entnehmen (vgl. auch Urteil des BVGer A-2871/2020 vom 16. August 2022 E. 7.2.1). Die vorliegende Konstellation, in welcher ein Strafverfahren nach Ablauf von mehr als fünf Jahren seit der Widerhandlung eröffnet wurde und die Mitteilung darüber gegenüber dem Leistungspflichtigen erfolgte, stand bisher noch nicht zur Beurteilung. Nach dem oben Ausgeführten kann in- dessen für die Leistungspflicht gemäss Art. 12 VStrR die spezialgesetzli- che Verjährungsfrist von aArt. 105 Abs. 1 Bst. d MWSTG nicht durch die relative Verjährungsfrist von Art. 56 Abs. 4 MWSTG verkürzt werden. Inso- weit ist die bisherige Rechtsprechung zu präzisieren. 8.3 Zusammengefasst erweist sich die Nachleistungsflicht sowohl betref- fend die Einfuhrsteuer- als auch die Zoll- und Automobilsteuerschuld als nicht verjährt. 9. Der Beschwerdeführer stellte vor der Vorinstanz noch die Bemessungs- grundlage der Einfuhrsteuer in Frage (vi-act. 07.10.15, S. 10 ff.) nicht aber
A-4411/2021 Seite 24 jene der Automobilsteuer und der Zollforderung. Er machte damals gel- tend, bei Gegenständen, die zur vorübergehenden Verwendung eingeführt würden, sei zur Bemessung der Einfuhrsteuer gemäss Art. 54 Abs. 1 Bst. d MWSTG nicht auf den Marktwert, sondern auf das Entgelt für den Ge- brauch abzustellen. Auf Beschwerdeebene wird dieser Punkt nicht mehr thematisiert. Es kann folglich damit sein Bewenden haben, daran zu erin- nern, dass das Verfahren zur vorübergehenden Verwendung vorliegend eben nicht zur Anwendung gelangte (vorne, E. 7.4). Zumal keiner der Fälle gemäss Art. 54 Abs. 1 Bst. a bis f MWSTG vorliegt, ist gemäss Bst. g des nämlichen Artikels auf den Marktwert abzustellen. Die von der Vorinstanz im Anhang zum Schlussprotokoll vom 20. September 2018 (vi-act. 07.09.02) zugrunde gelegten Markwerte sind so wenig in Frage gestellt, wie die mathematische Korrektheit der auf dieser Grundlage errechneten Zoll- und Steuerschulden. Es kann somit auf diese Berechnung der Vor- instanz verwiesen werden. 10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde ab- zuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist. 11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden in An- wendung der massgeblichen Grundsätze (Art. 1 ff., insb. Art. 4 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173320.2]) auf Fr. 23'500.– festgesetzt und dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss ent- nommen. Eine Parteientschädigung steht dem unterliegenden Beschwer- deführer nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)
A-4411/2021 Seite 25 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 23'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Thomas Bischof
A-4411/2021 Seite 26 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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