Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-4401/2017
Entscheidungsdatum
06.02.2018
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-4401/2017

Abschreibungsentscheid vom 6. Februar 2018 Besetzung

Einzelrichter Jürg Steiger, Gerichtsschreiber Roger Gisclon.

Parteien

A._______ AG, vertreten durch PricewaterhouseCoopers AG, St. Jakobs-Strasse 25, Postfach 3877, 4002 Basel, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Rechtsverzögerung.

A-4401/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ AG ist eine im schweizerischen Handelsregister eingetra- gene Gesellschaft mit Sitz in (...), die den Kauf sowie den nachhaltigen Aufbau und den Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Plantagen, die forstwirtschaftliche Nutzung von Waldflächen, insbesondere Tropenwald, den Weiterverkauf von Plantagen und von Baumbeständen insbesondere den Handel von Holz und die Veredelung von land- und forstwirtschaftli- chen Produkten im Zusammenhang mit Hart- und Edelhölzern bezweckt. B. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 gelangte die A._______ AG (fortan: Steuerpflichtige) an die ESTV und erklärte u.a., sie verzichte auf die Be- freiung von der MWST-Pflicht und ersuche um die Eintragung als MWST- Pflichtige per 1. Januar 2013, worauf ihr die ESTV mit Schreiben vom 27. Januar 2014 die Eintragung per 1. Januar 2013 bestätigte. C. Mit Schreiben vom 17. Februar 2014 hielt die ESTV fest, dass sie den Ver- kauf von Bäumen im Ausland – entgegen dem Dafürhalten der Steuer- pflichtigen in deren Eingabe vom 19. Dezember 2013 – als von der Steuer ausgenommene Finanzdienstleistung qualifiziere, bei welcher eine Option und infolgedessen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen sei. D. Die Steuerpflichtige wandte sich hierauf mit Schreiben vom 24. März 2014 an die ESTV, bestritt die Beurteilung der Letzteren im Schreiben vom 17. Februar 2014 und ersuchte die ESTV um den Erlass einer einlässlich begründeten Verfügung. Die ESTV bestätigte mit Schreiben vom 11. April 2014 den Eingang des Schreibens der Steuerpflichtigen und stellte den Erlass eines einsprachefähigen Entscheids in Aussicht, soweit sie an ihrer Auffassung festhalten würde. E. Mit Schreiben vom 19. November 2014 erinnerte die Steuerpflichtige an die noch ausstehende Verfügung und nahm Bezug auf das Urteil des BVGer A-6537/2013 bzw. A-7158/2013 vom 23. September 2014, welches – wie in casu – den Handel und die Bewirtschaftung von Holzplantagen zum Gegenstand hatte, und erklärte, weshalb ihre Baumverkäufe im Aus- land vom seitens des BVGer beurteilten Sachverhalt abweichen und dem- entsprechend zum Vorsteuerabzug berechtigen würden.

A-4401/2017 Seite 3 F. Mit Schreiben und E-Mail vom 5. August 2015 verlangte die ESTV von der Steuerpflichtigen diverse Unterlagen ein und forderte diese insbesondere dazu auf, die Organisation und Funktionsweise des Webshops sowie ihre Zusammenarbeit mit der Gesellschaft, welche in ihrem Auftrag Holzartikel anfertige (fortan: Werkstatt), zu erläutern. G. Hierauf reichte die Steuerpflichtige der ESTV mit Eingabe vom 28. August 2015 Unterlagen ein und nahm überdies Bezug auf das Urteil des BGer 2C_1002/2014 vom 28. Mai 2015, welches – wie in casu – den Handel und die Bewirtschaftung von Holzplantagen zum Gegenstand hatte, und legte die – ihres Erachtens wesentlichen – Unterschiede zum vorliegend zu be- urteilenden Sachverhalt dar. Nicht erläutert wurden hingegen die Organi- sation und Funktionsweise des Webshops sowie die Zusammenarbeit mit der Werkstatt. H. Mit Schreiben vom 16. August 2016 erinnerte die Steuerpflichtige die ESTV an die noch ausstehende Verfügung und reichte ein Schreiben der Eidge- nössischen Finanzmarktaufsicht FINMA ein, wonach die Steuerpflichtige keine Tätigkeit ausübe, die einer Bewilligung der FINMA bedürfe. I. Die ESTV teilte der Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 23. August 2016 ihr Bedauern mit, noch nicht in der Lage gewesen zu sein, die Rechtslage bezüglich ihrer subjektiven Steuerpflicht abschliessend zu prüfen und äus- serte die Hoffnung, die Verfügung im Laufe des Herbst erlassen zu können. J. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 bat die ESTV die Steuerpflichtige, ihr Unterlagen und Informationen nachzureichen, i.e. insbesondere die Leistungsbeziehungen im „(...) Shop Concept“ und die Zusammenarbeit mit dem Lager in (...) näher zu erläutern. K. Mit Eingabe vom 13. Januar 2017 wiederholte die Steuerpflichtige im We- sentlichen ihre bisherigen Ausführungen zur steuerlichen Qualifikation ihrer Tätigkeit, wobei sie eingangs ausführte, nicht nachvollziehen zu können, weshalb die ESTV nun Unterlagen zu einer Nebentätigkeit (i.e. betreffend den Webshop und die Zusammenarbeit mit dem Lager in [...]) benötige,

A-4401/2017 Seite 4 wo doch die ESTV in erster Linie Stellung zur Haupttätigkeit der Steuer- pflichtigen nehmen sollte. Die Leistungsbeziehungen im „(...) Shop Con- cept“ und die Zusammenarbeit mit dem Lager in (...) wurden jedoch nicht weiter erläutert. L. Mit Schreiben vom 22. März 2017 mahnte die Steuerpflichtige die ausste- hende Verfügung und beantragte, diese sei ihr bis spätestens 30. April 2017 zuzustellen, andernfalls man sich weitere rechtliche Schritte vorbe- halte. M. Mit Schreiben vom 3. April 2017 nahm die ESTV den Unmut der Steuer- pflichtigen über die lange Bearbeitungszeit der vorliegenden Angelegenheit zur Kenntnis und führte aus, ein bestimmtes Datum könne nicht garantiert werden, man werde aber alles daran setzen, die Verfügung vor Ende Juni 2017 zu erlassen. N. Anlässlich eines Telefonats vom 27. Juli 2017 wurde der Steuerpflichtigen seitens der ESTV in Aussicht gestellt, dass die Verfügung bis Ende August 2017 erlassen würde. O. Nach vorgängiger telefonischer Orientierung am 3. August 2017 wandte sich die ESTV mit Schreiben vom 8. August 2017 an die Steuerpflichtige und informierte diese, dass nach Ansicht der ESTV eine Leistungsverfü- gung geboten erscheine. Die ESTV wies in diesem Zusammenhang u.a. darauf hin, dass ihr (bislang) keine näheren Informationen vorgelegt wor- den seien, wie die Onlineshop-Verkäufe im Jahr 2013 abgewickelt worden seien und bat um die Nachreichung entsprechender Unterlagen, um eine Leistungsverfügung erlassen zu können. P. In der Zwischenzeit erhob die Steuerpflichtige (fortan: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 7. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Rechtsverzögerungsbeschwerde. Sie beantragt, die von der Beschwerde- führerin mit Schreiben vom 25. März 2014 verlangte einlässlich begründete Verfügung sei unverzüglich auszustellen; unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zulasten der Vorinstanz.

A-4401/2017 Seite 5 Q. Mit Schreiben vom 17. August 2017 erteilte die Beschwerdeführerin der ESTV verschiedene erbetene Informationen und reichte die zugehörigen Unterlagen ein. R. Mit gleichentags auch per E-Mail versandtem Schreiben vom 24. August 2017 verlangte die ESTV zusätzliche Unterlagen und Informationen ein. S. Nachdem die ESTV die mit Schreiben vom 24. August 2017 zusätzlich er- betenen Unterlagen bis Ende August 2017 nicht erhalten hatte, erliess sie am 30. August 2017 die bis Ende August 2017 in Aussicht gestellte Leis- tungsverfügung betreffend die Steuerforderung der Steuerperiode 2013. Im Rahmen der Verfügung führte die ESTV aus, dass der Erlass einer ein- lässlich begründeten Leistungsverfügung ohne die mit Schreiben vom 24. August 2017 einverlangten Unterlagen nicht möglich sei, die vorlie- gende Verfügung jedoch im Hinblick auf die Zusage der ESTV, bis Ende August 2017 zu verfügen, zu erlassen sei. T. Mit Schreiben vom 14. September 2017 informierte die Beschwerdeführe- rin das Bundesverwaltungsgericht über den aktuellen Stand des Verfah- rens und liess es wissen, dass sie an ihren Rechtsbegehren festhalte. U. In ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2017 beantragt die ESTV die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. V. Auf die detaillierten Vorbringen der Parteien wird – soweit sie entscheidwe- sentlich sind – in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden

A-4401/2017 Seite 6 gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwal- tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).

Die Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung ist gemäss Art. 46a und Art. 50 Abs. 2 VwVG jederzeit zu- lässig. Anfechtungsobjekt der Rechtsverzögerungsbeschwerde ist das un- rechtmässige Verzögern, mithin das Fehlen einer anfechtbaren Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3567/2013 vom 6. August 2013 E. 1.4.2; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 5.18 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1300, 1302 und 1306 ff.). Beschwerdeinstanz ist jene Behörde, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre (siehe auch BVGE 2008/15 E. 3). Der "Einspracheentscheid" bzw. die "einlässlich begründete Verfügung" der ESTV auf dem Gebiet der Mehrwertsteuern ist vor Bundes- verwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 VGG i.V.m. Art. 5 VwVG und Art. 33 VGG). Dieses ist somit auch für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. 1.2. Voraussetzung für eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ist u.a., dass einerseits bei der zuständigen Behörde ein Begehren um Erlass einer Ver- fügung gestellt worden ist und andererseits ein Anspruch auf Erlass einer solchen besteht (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-3567/2013 vom 6. August 2013 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat sich mehrfach um den Erlass einer Verfügung (konkret einer "einlässlich begründeten Verfügung") bemüht (vgl. Sachver- halt Bst. D und L) und hat auch Anspruch auf den Erlass einer (anfechtba- ren) Verfügung im fraglichen Verfahren (vgl. Art. 82 Abs. 1 des Bundesge- setzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]). Soweit die Beschwerdeführerin „bloss“ den Erlass einer Verfügung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 MWSTG verlangt, ist somit auf ihre Beschwerde einzutreten. Indes besteht keine gesetzliche Grundlage bzw. kein Anspruch auf eine „einlässlich begründete Verfügung“ und demnach zur Zulassung zum Sprungbeschwerdeverfahren (Urteile des BVGer A-679/2015 vom 29. April 2015 E. 1.5.1). Auf die vorliegende Beschwerde ist damit insofern nicht einzutreten, als die Beschwerdeführerin nicht nur den Erlass einer Verfügung, sondern den Erlass einer "einlässlich begründeten" Verfügung beantragt (vgl. Urteil des BVGer A-1193/2014 vom 8. Mai 2014 E. 1.3).

A-4401/2017 Seite 7 1.3. Auch im Rechtsverzögerungsverfahren muss die beschwerdefüh- rende Person ein aktuelles Rechtsschutzinteresse haben. An einem sol- chen fehlt es insbesondere dann, wenn die zum Entscheid verpflichtete Behörde in der Sache entscheidet (FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxis- kommentar], Art. 46a N. 6). Ergeht der Entscheid nach Erhebung der Be- schwerde, aber vor dem Entscheid über die Rechtsverzögerung, wird die Sache gegenstandslos und ist das Beschwerdeverfahren abzuschreiben (BGE 125 V 373 E. 1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.31). Demnach ist die Beschwerde mit dem Erlass der nicht einlässlich begrün- deten Verfügung der ESTV vom 30. August 2017 insoweit gegenstandslos geworden als darauf einzutreten ist (E. 1.2) und das Verfahren somit abzu- schreiben. 1.4. Fällt ein Rechtsstreit wegen Gegenstandslosigkeit dahin, so entschei- det der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Verfahrenserledigung. Im Weiteren ist er auch zuständig zum Entscheid über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel (Art. 23 Abs. 1 Bst. a und b VGG). 2. Es bleibt, über die Verteilung der Kosten des Verfahrens und allfällige Par- teientschädigungen zu befinden. 2.1. Die unterliegende Partei hat grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, ist der Betrag entsprechend zu er- mässigen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ist ein Verfahren gegenstandslos gewor- den, werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, de- ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Be- stimmung derjenigen Partei, welche die Gegenstandslosigkeit des Verfah- rens bewirkt hat, erfolgt nach materiellen Kriterien. Damit ist unerheblich, wer die formelle Prozesshandlung vornimmt, welche die Behörde unmittel- bar zur Abschreibung veranlasst (vgl. MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Mül- ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 63 Rz. 16).

A-4401/2017 Seite 8 Nach Art. 7 VGKE hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteient- schädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten. Obsiegt die Par- tei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Partei- entschädigung zuzusprechen ist. Art. 5 VGKE gilt sinngemäss (Art. 15 VGKE). 2.2. Rein formell betrachtet hat die ESTV – durch den Erlass der Verfügung vom 30. August 2017 – den Grund für die (teilweise) Gegenstandslosigkeit der Beschwerde gesetzt. Der Umstand, dass sie während des laufenden Rechtsverzögerungsverfahrens entschieden hat, darf ihr jedoch nicht zum Nachteil gereichen, andernfalls sich Vorinstanzen regelmässig gezwungen sähen, während des laufenden Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverwei- gerungsverfahrens keine Verfügung zu erlassen, um nicht in jedem Fall die Kosten tragen zu müssen (vgl. Urteil des BGer 9C_624/2008 vom 10. Sep- tember 2008 E. 5.1 mit Hinweisen). Vielmehr ist auf die Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes abzustel- len, wobei die Erfolgsaussichten summarisch und in der gebotenen Kürze beurteilt werden. Dabei ist zu klären, ob die Beschwerdeführerin Grund hatte, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen (Urteil des Bun- desgerichts 9C_624/2008 vom 10. September 2008 E. 5.1), wobei es bei der Prüfung der Kostenfolge im Rahmen eines Abschreibungsentscheides nicht darum gehen kann, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen, sondern es bei einer sum- marischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben muss, da auf dem Weg über den Kostenentscheid nicht ein materielles Urteil gefällt wer- den soll (vgl. Urteil des BGer 9C_84/2015 vom 17. März 2015 E. 2 mit Hin- weisen). 2.2.1. Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie in Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungs- instanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beur- teilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Art. 65 Abs. 4 MWSTG hält für den Bereich der Mehrwertsteuer ausdrücklich fest, dass sämtliche Verwaltungshandlungen beförderlich zu vollziehen sind (Urteil A-1193/2014 E. 2.1).

A-4401/2017 Seite 9 Die Rechtsverzögerung ist eine besondere Form formeller Rechtsverwei- gerung. Sie ist gegeben, wenn die zuständige Verwaltungs- oder Gerichts- behörde sich zwar bereit zeigt, einen von Gesetzes wegen zu treffenden Entscheid zu fällen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (BGE 131 V 407 E. 1.1). Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zu beurteilen. Dabei sind insbesondere die Natur und der Um- fang der Streitsache, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Be- hörden, die Bedeutung des Verfahrens für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: BGE 130 I 312 E. 5, BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personal- mangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl. BGE 130 I 312 E. 5.2; FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Praxiskom- mentar, Art. 46a N. 21). Allerdings sind gewisse Zeiten, in denen ein Dos- sier ruht, nicht zu vermeiden. Es stellt sich auch hier die Frage der Verhält- nismässigkeit. Das Recht der Partei, dass der Fall mit der erforderlichen Sorgfalt umfassend abgeklärt wird, und ihr Anspruch, dass das Verfahren zügig vorangetrieben wird, stehen zudem in einem gewissen Widerspruch (Urteil des Bundesgerichts 5A.36/2005 vom 18. April 2006 E. 2.1 und die darin genannten BGE 117 Ia 193 E. 1c, BGE 119 Ib 311 E. 5b und BGE 130 I 312 E. 5.2). 2.2.2. Zur Begründung der Rechtsverzögerungsbeschwerde bringt die Be- schwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe bereits mit Schreiben vom 24. März 2014 erstmalig eine einlässlich begründete Verfügung verlangt und die ESTV diesbezüglich wiederholt abgemahnt. Die ESTV habe ihre Prognosen jeweils nicht eingehalten. Knapp dreieinhalb Jahre später sei sie mit ihrer Geduld am Ende. Auf den ersten Blick erscheint die zwischen dem erstmaligen Begehren um Erlass einer Verfügung und der mit Eingabe vom 7. August 2017 erhobe- nen Rechtsverzögerungsbeschwerde bzw. der schliesslich am 30. August 2017 erlassenen Verfügung verstrichene Zeit als dem Verfahren eher nicht mehr angemessen. Allerdings darf der ESTV nicht vorgehalten werden, den Erlass des Urteils des BGer 2C_1002/2014 vom 28. Mai 2015, welches einen vergleichbaren Fall zum Gegenstand hatte, abgewartet zu haben, bevor sie sich der vorliegenden Angelegenheit annahm. Denn dieses Vor- gehen erscheint aus prozessökonomischen Gründen geboten.

A-4401/2017 Seite 10 Mit Schreiben und E-Mail vom 5. August 2015 forderte die ESTV die Be- schwerdeführerin u.a. dazu auf, die Organisation und Funktionsweise des Webshops sowie ihre Zusammenarbeit mit der Werkstatt zu erläutern, er- hielt jedoch seitens der Beschwerdeführerin die gewünschten Informatio- nen nicht (vgl. Sachverhalt Bst. F und G). Auch mit Schreiben vom 9. De- zember 2016 erbat die ESTV die Beschwerdeführerin wiederum um die vorgenannten Informationen und Erläuterungen, wobei die Beschwerde- führerin sich damit begnügte, infrage zu stellen, weshalb die ESTV Unter- lagen zu einer Nebentätigkeit benötige, die verlangten Informationen je- doch weiterhin nicht lieferte (vgl. Sachverhalt Bst. J und K) bis die ESTV sie mit Schreiben vom 8. August 2017 (i.e. nach Erhebung der Rechtsver- zögerungsbeschwerde) daran erinnerte, dass die entsprechenden Infor- mationen noch ausstünden (vgl. Sachverhalt Bst. O). Hieraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Beschwerdeführerin ihre Mit- wirkungspflichten seit der Wiederaufnahme des Verfahrens durch die ESTV mit Schreiben vom 5. August 2015 fortlaufend nicht erfüllte (vgl. hierzu BVGE 2009/60 E. 2.1.2) und demnach die lange Verfahrensdauer zu einem wesentlichen Teil mitzuverantworten hat. So hatte sie selbst noch zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht sämtliche Informationen ge- liefert, die für die Leistungsverfügung, die vorliegend seitens der ESTV zu erlassen war und in der Zwischenzeit erlassen wurde, notwendig waren. Der Vorinstanz kann demnach eine Rechtsverzögerung und damit die Ver- ursachung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht angelastet wer- den. Ergo hatte die Beschwerdeführerin keinen Grund, eine Rechtsverzö- gerungsbeschwerde einzureichen. 2.3. In Anbetracht dieser Umstände (E. 2.1 f.) sind die Verfahrenskosten, die auf CHF 2‘000.- festzusetzen sind, der Beschwerdeführerin aufzuerle- gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. VGKE). Der in gleichem Umfang einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist weder der Beschwerdeführerin (vgl. E. 2.1 f.; Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE) noch der Vorinstanz (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE) zuzusprechen.

A-4401/2017 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2‘000.- werden der Beschwerde- führerin auferlegt. Der in gleichem Umfang einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Roger Gisclon

A-4401/2017 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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