Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-4378/2020
Entscheidungsdatum
09.09.2020
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-4378/2020

Urteil vom 9. September 2020 Besetzung

Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Benjamin Strässle.

Parteien

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich), Prorektor Studium, Studienadministration, HG F 16, Rämistrasse 101, 8092 Zürich ETH-Zentrum, Beschwerdeführerin,

gegen

A._______, vertreten durch Stefano Manetti, Avvocato, LawStudio, Beschwerdegegnerin,

ETH-Beschwerdekommission, Effingerstrasse 6a, Postfach, 3001 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Neuverlegung Verfahrenskosten und Parteientschädigung.

A-4378/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ absolviert an der ETH Zürich den Bachelor-Studiengang (...). Sie ist italienischer Muttersprache. Am 27. Januar 2018 legte sie die Repe- titionsprüfung im Fach (...) ab. Dabei erreichte sie die ungenügende Note 3.25. Am 28. Februar 2018 teilte die ETH Zürich A._______ mit, aufgrund der ungenügenden Note im Fach (...) könne sie die Bedingungen für die Kate- gorie "32 Kreditpunkte Kernfächer" nicht mehr erfüllen und folglich das Dip- lom in (...) nicht mehr erwerben. Entsprechend verfügte die ETH Zürich den Ausschluss von A._______ aus dem Studiengang (...). B. B.a Gegen die Verfügung der ETH Zürich vom 28. Februar 2018 erhob A._______ Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission. Sie ver- langte zur Hauptsache eine Bewertung der abgelegten Prüfung mit der Note 4.0. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sie erneut zur Prüfung zuzulassen, wobei ihr genügend Zeit zur Vorbereitung zu gewähren sei. Sie machte geltend, es sei ihr zu Unrecht der Gebrauch eines Wörterbuchs Deutsch-Italienisch / Italienisch-Deutsch verweigert worden. Hierdurch habe sie im Vergleich zu deutschsprachigen Studenten eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu gewärtigen gehabt, die ei- ner Diskriminierung gleichkomme. B.b Mit Entscheid vom 25. Oktober 2018 hiess die ETH-Beschwerdekom- mission die Beschwerde von A._______ teilweise gut, hob die angefoch- tene Verfügung auf und hielt die ETH Zürich an, A._______ erneut zur Prü- fung (...) zuzulassen und ihr dabei den Gebrauch eines Wörterbuchs zu erlauben. Zudem sei A._______ genügend Zeit zur Vorbereitung zu ge- währen und es sei ihr die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht an die Studiendauer anzurechnen. C. Die ETH Zürich erhob gegen den Entscheid der ETH-Beschwerdekommis- sion Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. A._______ beantragte, es sei die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid der ETH-Beschwer- dekommission vom 25. Oktober 2018 zu bestätigen.

A-4378/2020 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde der ETH Zürich mit Urteil A-7042/2018 vom 16. Juli 2019 gut und hob den Entscheid der ETH- Beschwerdekommission vom 25. Oktober 2018 auf. D. D.a Mit Schreiben vom 16. September 2019 erhob A._______ Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragte, es sei das Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-7042/2018 vom 16. Juli 2019 aufzuheben und der Ent- scheid der ETH-Beschwerdekommission vom 25. Oktober 2018 zu bestä- tigen. D.b Das Bundesgericht hiess die Beschwerde von A._______ mit Urteil 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 gut und hob das Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-7042/2018 vom 16. Juli 2019 auf. Der Entscheid der ETH- Beschwerdekommission vom 25. Oktober 2018 wurde bestätigt. Das Bun- desgericht wies die Sache zur Regelung der Kosten- und Entschädigungs- folgen für das vorinstanzliche Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurück. E. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt das Verfahren unter der Geschäfts- nummer A-4378/2020 wieder auf.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfah- ren ist aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht ohne Weiteres gegeben. Im Folgenden sind zunächst die Kosten für das vorangegangene Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verfahren A-7042/2018) neu zu verlegen (nachfolgend E. 2). Anschliessend ist neu über die anbe- gehrte Parteientschädigung zu befinden (nachfolgend E. 3). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete im Verfahren A-7042/2018 auf die Erhebung von Kosten für die Durchführung des Beschwerdeverfah- rens; aufgrund der schwierigen persönlichen Situation wurden der unterle- genen Beschwerdegegnerin die Kosten in Anwendung von Art. 6 Bst. b des

A-4378/2020 Seite 4 Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) erlassen. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrens- kosten zu tragen haben Vorinstanzen sowie beschwerdeführende und un- terliegende Bundesbehörden. Anderen Behörden sowie Kantonen und Ge- meinden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskos- ten auferlegt, wenn sich der Streit um ihre vermögensrechtlichen Interes- sen dreht (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Das für die Kostenverlegung massgebende Ausmass von Obsiegen und Unterliegen hängt von den gestellten Rechtsbegehren ab, gemessen am Ausgang des Verfahrens. Hierzu ist auf das materiell gewollte abzustellen, ohne Rücksicht auf die Anträge der Gegenpartei (Urteil des BGer 2C_478/2014 vom 25. März 2015 E. 2.4, bestätigt mit Urteil des BGer 2C_1069/2018 vom 23. April 2019 E. 4.2). 2.3 Nach dem Urteil des Bundesgerichts 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 erweist sie die von der Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsge- richt erhobene Beschwerde als unbegründet. Die Beschwerdeführerin ist daher im Verfahren A-7042/2018 als unterliegend und die Beschwerdegeg- nerin, welche die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, als obsie- gend zu betrachten. Damit hätte die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu übernehmen. Da jedoch vorlie- gend keine Vermögensinteressen in Frage stehen, sind der Beschwerde- führerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ebenfalls keine Verfahrens- kosten trägt die Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 3. 3.1 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, anderen Behörden, die als Partei auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung auf- grund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote beige- bracht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Bei der Festle- gung der Parteientschädigung aufgrund der Akten steht dem Bundesver- waltungsgericht ein gewisses Ermessen zu (Urteil des BGer 8C_33/2020 vom 28. Mai 2020 E. 6.3 f.).

A-4378/2020 Seite 5 3.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin ist im Beschwerdever- fahren A-7042/2018, wie vorstehend erwogen, als obsiegend anzusehen. Es steht ihr daher eine Parteientschädigung zu. Diese ist, da keine Kosten- note eingereicht wurde, aufgrund der Akten festzusetzen, wobei das Bun- desverwaltungsgericht eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.– als angemessen erachtet. Diese ist der Beschwerdegegnerin von der Be- schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten. 4. Für den vorliegenden Kostenentscheid sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-4378/2020 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Für das Beschwerdeverfahren A-7042/2018 werden keine Verfahrenskos- ten erhoben. 2. Der Beschwerdegegnerin wird für das Verfahren A-7042/2018 eine Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.– zugesprochen. Diese ist der Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zu bezahlen. 3. Für das vorliegenden Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Benjamin Strässle

A-4378/2020 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gesetze

8

Gerichtsentscheide

6