Abt ei l un g I Postfac h CH-3 00 0 Be r n 1 4 Telefo n +4 1 (0) 5 8 70 5 2 5 02 Fax + 41 (0 )58 70 5 2 9 80 www.bun d esv erwa lt un g s g er ic h t .c h Geschäfts-Nr. A-4360/2008 {T 0 /2 } Z w i s c h e n e n t s c h e i d v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 8 Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richter André Moser, Gerichtsschreiberin Jeannine Müller. In der Beschwerdesache X._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern, Vorinstanz, Ausstandsbegehren, B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
A- 43 60 /2 0 0 8 wird festgestellt und in Erwägung gezogen, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit Einsprache- entscheid vom 20. Juni 2008 die Einsprache von X._______ abwies und erkannte, er schulde als solidarisch haftender Gesellschafter der einfachen Gesellschaft Y._______ für die Steuerperioden 1. Quartal 1996 bis 4. Quartal 2000 Fr. 31'988.-- Mehrwertsteuern, zuzüglich Ver- zugszins, sowie für die Steuerperioden 1. Quartal 2001 bis 2. Quartal 2007 Fr. 38'923.-- Mehrwertsteuern, zuzüglich Verzugszins, dass X._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 25. Juni 2008 (Postaufgabe: 27. Juni 2008) beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung des Einspracheent- scheids beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwi- schenverfügung vom 3. Juli 2008 die Zusammensetzung des Spruch- körpers bekanntgab und ihn zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'500.-- aufforderte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2008 (Postaufga- be: 10. Juli 2008) den Ausstand sowohl des Instruktionsrichters Daniel Riedo als auch der beiden mitwirkenden Richter Thomas Stadelmann und Pascal Mollard beantragte; dass er zur Begründung geltend macht, diese seien untragbar und befangen, da sie in einem früheren Verfahren als Richter der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK), der Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts, ei- nen ihn betreffenden Entscheid gefällt hätten, der willkürlich und sehr fragwürdig sei, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2008 den Eingang des Ausstandsbegehrens bestätigte und die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis auf Weiteres abnahm, dass der Instruktionsrichter Daniel Riedo mit Stellungnahme vom 14. Juli 2008 und die Richter Pascal Mollard und Thomas Stadelmann je mit Stellungnahmen vom 15. Juli bzw. 11. August 2008 das Beste- hen eines Ausstandsgrunds verneinten und die Abweisung des Ge- suchs beantragten, Se ite 2
A- 43 60 /2 0 0 8 dass Einspracheentscheide der ESTV betreffend Mehrwertsteuer der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i. V. m. Art. 32 und Art. 33 Bst. d VGG); dass das Bundes- verwaltungsgericht im Rahmen dieser Verfahren ebenfalls zur Beurtei- lung von Fragen formeller Natur und somit zum Entscheid über Aus- standsbegehren zuständig ist (BVGE 2007/4 E. 1.1 S. 28 f., mit Hinwei- sen), dass die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) über den Ausstand (Art. 34 ff. BGG) im Ver- fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss gelten (Art. 38 VGG), dass nach Art. 37 Abs. 1 BGG die Abteilung unter Ausschluss der be- troffenen Gerichtsperson über deren Ausstand entscheidet, wenn sie den Ausstandsgrund bestreitet; dass sich diese Norm jedoch nicht über die Zusammensetzung des Spruchkörpers innerhalb der Abtei- lung äussert; dass die allgemeinen Bestimmungen zur Bildung der Spruchkörper in der Regel die Besetzung mit drei Richter/innen vorse- hen (Art. 21 und Art. 24 VGG i. V. m. Art. 32 Abs. 1 des Geschäftsreg- lements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]); dass die Anwendung dieser allgemeinen Bestimmun- gen zur Zusammensetzung des Spruchkörpers auch im Ausstands- verfahren als gerechtfertigt erscheint (Zwischenentscheide des Bun- desverwaltungsgerichts A-4013/2007 vom 7. April 2008, C-787/2008 vom 29. Februar 2008), dass über die Ausstandsfrage ohne Anhörung der Gegenpartei ent- schieden werden kann (Art. 37 Abs. 2 BGG), dass die Ausstandsgründe in Art. 34 Abs. 1 Bst. a bis e BGG geregelt sind und wie schon Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) die Beurtei- lung durch ein unparteiisches, unbefangenes und unvoreingenomme- nes Gericht gewährleisten sollen (vgl. BGE 133 I 89 E. 3.2), dass nach Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG Gerichtspersonen in Ausstand treten, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonde- rer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder Se ite 3
A- 43 60 /2 0 0 8 ihrem Vertreter bzw. ihrer Vertreterin, befangen sein könnten; dass es sich hierbei um einen Auffangtatbestand handelt, der im Sinne der bis- herigen Rechtsprechung auszulegen ist (ANDREAS GÜNGERICH, in Hans- jörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsge- setz [BGG]: Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 34 Rz. 5 f.); dass danach eine Befangenheit vor- liegt, wenn – anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Ge- gebenheiten – Umstände dargetan sind, die bei objektiver Betrachtung geeignet erscheinen, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters bzw. einer Richterin zu erwecken (BGE 133 I 1 E. 5.2 und 6.2, BGE 131 I 113 E. 3.4, BGE 114 Ia 50 E. 3c); dass solche Hinweise in einem bestimmten Verhalten oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funk- tioneller und organisatorischer Natur begründet liegen können; dass zur Ablehnung einer Gerichtsperson nicht deren tatsächliche Befan- genheit nachgewiesen werden muss, sondern es ausreicht, wenn Um- stände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 128 V 82 E. 2a, BGE 124 I 21 E. 3a, je mit Hinweisen); dass jedoch das Miss- trauen in die Unvoreingenommenheit in objektiver Weise begründet er- scheinen muss und nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden kann (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.4, BGE 125 I 119 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 2C_171/2008 / 2C_283/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 5.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-787/2008 vom 29. Februar 2008); dass die persönliche Unbefan- genheit des gesetzlichen Richters im Grundsatz zu vermuten ist (vgl. BGE 114 Ia 50 E. 3b) und von der regelhaften Zuständigkeitsordnung nicht leichthin abgewichen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 2C_171/2007 / 2C_283/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 5.1), dass nach der Rechtsprechung unter Umständen ein Ausstandsgrund gegeben sein kann, wenn eine sog. Vorbefassung vorliegt, d. h. wenn sich der Richter oder die Richterin schon zu einem früheren Zeitpunkt mit der Angelegenheit befasst hat (BGE 126 Ia 68 E. 3c mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 1P.2/2004 vom 18. Februar 2004); dass das Verfahren über den Ausstand von Gerichtspersonen jedoch nicht dazu bestimmt ist, die Recht- oder Verfassungsmässigkeit eines früheren Urteils, an dem bestimmte Gerichtspersonen mitgewirkt haben, in Fra- ge zu stellen; dass Verstösse gegen materielles Recht oder gegen die Verfahrensordnung deshalb in erster Linie in dem dazu vorgesehenen Rechtsmittelverfahren bei der übergeordneten Gerichtsinstanz zu rü- gen sind; dass deren Aufgabe gerade darin besteht, entsprechende Se ite 4
A- 43 60 /2 0 0 8 Mängel zu beheben und auf diese Weise für ein faires Verfahren zu sorgen; dass eine den Ausstand begründende Voreingenommenheit diesfalls nur anzunehmen ist, wenn besonders krasse und wiederholte Irrtümer vorliegen, diese einer schweren Amtspflichtsverletzung gleich- kommen und sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien aus- wirken können (BGE 125 I 119 E. 3e; Urteile des Bundesgerichts 1B_60/2008 vom 4. Juni 2008 E. 4, 1B_234/2007 vom 31. Januar 2008 E. 4.4), dass die Beteiligung an einem früheren Verfahren gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG für sich allein denn auch keinen Ausstandsgrund bildet, sofern nicht ein Tatbestand von Art. 34 Abs. 1 Bst a bis e BGG erfüllt ist (GÜNGERICH, a.a.O., zu Art. 34 Rz. 7; Zwischenentscheid des Bun- desverwaltungsgerichts C-787/2008 vom 29. Februar 2008), dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zur Begründung – soweit dies der Eingabe überhaupt hinreichend entnommen werden kann – geltend macht, die abgelehnten Richter hätten in einem frühe- ren Verfahren vor der SRK gegen ihn entschieden, wobei der entspre- chende Entscheid vom 26. Juli 2006 inhaltlich verschiedentlich fehler- haft und verfassungswidrig gewesen sei, dass die abgelehnten Richter zwar tatsächlich im früheren Verfahren gegen den Beschwerdeführer entschieden haben; dass dies aber – wie gesehen – ebenso wenig wie die behaupteten inhaltlichen Fehler oder Verfassungswidrigkeiten des ergangenen Entscheids für sich al- lein gesehen einen Ausstandsgrund darzustellen vermag; dass darü- ber hinaus in keiner Weise ersichtlich ist, inwieweit den betreffenden Richtern besonders schwere und wiederholte Fehler im Verfahren oder bei der rechtlichen Beurteilung im Sinne einer schwerwiegenden Pflichtverletzung vorzuwerfen wären, die auf eine fehlende Distanz oder Neutralität schliessen lassen würden; dass solches seitens des Beschwerdeführers denn auch gar nicht vorgebracht wird; dass der Beschwerdeführer den genannten Entscheid im Übrigen seinerzeit beim Bundesgericht angefochten und dieses die Beschwerde abge- wiesen hat; dass insoweit dem Anspruch auf ein faires Verfahren ohne Weiteres Genüge getan worden ist, dass das frühere Verfahren ausserdem eine andere Zeitperiode als im vorliegenden Beschwerdeverfahren betraf; dass unter diesen Umstän- den ohnehin nicht von einer eigentlichen Vorbefassung gesprochen werden kann, selbst für den Fall, dass sich dieselben Rechtsfragen Se ite 5
A- 43 60 /2 0 0 8 erneut stellen sollten; dass es vielmehr als Prozessrisiko des Be- schwerdeführers zu qualifizieren ist, wenn er trotz des rechtskräftigen und höchstrichterlich bestätigten Entscheids im früheren Verfahren wiederum den Beschwerdeweg beschreitet und dieselben Rügen noch einmal vorbringt; dass darin jedenfalls keine den Ausstand begrün- dende Voreingenommenheit der abgelehnten Richter zu sehen ist, dass eine Befangenheit im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG nach dem Gesagten in keiner Weise ersichtlich ist und der Beschwerdefüh- rer zudem von vornherein keine Ausstandsgründe nach Art. 34 Abs. 1 Bst. a bis f BGG geltend macht; dass das Ausstandsbegehren demzu- folge – entsprechend den Anträgen der abgelehnten Richter – abzu- weisen ist, dass die Verfahrenskosten dieses Zwischenentscheids bei der Haupt- sache bleiben, dass die Akten des Beschwerdeverfahrens zur Weiterführung des Ver- fahrens dem bisherigen Instruktionsrichter überwiesen werden, dass dem Beschwerdeführer die Frist zur Bezahlung eines Kostenvor- schusses nach Eintritt der Rechtskraft dieses Zwischenentscheids durch den Instruktionsrichter neu angesetzt wird. Demnach entscheidet das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten dieses Zwischenentscheids bleiben bei der Hauptsache. 3. Die Akten des Beschwerdeverfahrens werden zur Weiterführung des Verfahrens dem bisherigen Instruktionsrichter überwiesen. 4. Die Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses wird dem Beschwer- Se ite 6
A- 43 60 /2 0 0 8 deführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Zwischen- entscheids durch den Instruktionsrichter neu angesetzt werden. 5. Dieser Zwischenentscheid geht an: -den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) -die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben mit Rückschein) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus Metz Jeannine Müller Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen nach Eröff- nung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraus- setzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei- zulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se ite 7