Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-4351/2008
Entscheidungsdatum
13.01.2009
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Abt ei l un g I A-43 5 1 /2 00 8 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 3 . J a n u a r 2 0 0 9 Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Thomas Stadelmann, Gerichtsschreiber Jürg Steiger. A._______AG, Beschwerdeführerin, gegen Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz. Einfuhr Bahnwagen. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

A- 43 51 /2 0 0 8 Sachverhalt: A. Die A.AG hat zwischen dem 26. April 2001 und dem 6. April 2004 mietweise 26 Eisenbahnwagen von der B., Paris, zur Steigerung der Transportkapazität von Betonzuschlagstoffen für den Lötschberg-Basistunnel ab der Materialbewirtschaftungsstelle Raron nach Steg übernommen. B. Die Zolluntersuchungsstelle Sion der Zollkreisdirektion Genf beschlag- nahmte am 18. Mai 2005 16 Eisenbahnwagen beim Lötschberg- Basistunnel Süd in Raron als Zollpfand. Am 19. April 2007 leistete die A.AG eine Kaution von Fr. 50'000.--. Eine gleiche Kaution leistete die B. am 30. April 2007, worauf die beschlagnahmten Eisenbahnwagen am 9. Mai 2007 freigegeben wurden. Am 12. Juni 2007 verfügte die Zolluntersuchungsstelle Sion gegenüber der A._______AG einen Nachbezug der auf den 26 Eisenbahnwagen lastenden Einfuhrabgaben von insgesamt Fr. 182'642.85 (Zoll und Mehrwertsteuer). C. Am 13. Juli 2007 liess die A._______AG bei der Oberzolldirektion (OZD) Beschwerde gegen die Nachbezugsverfügung mit der Begründung erheben, sie sei nicht steuerpflichtig. Die OZD wies die Beschwerde am 28. Mai 2008 ab und begründete, die A._______AG sei zollmelde- wie auch zollzahlungspflichtig; sie habe die Eisenbahnfahrzeuge zu Unrecht im ausweislosen Zwischenabferti- gungsverfahren eingeführt. Die Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen habe gegenüber der Steuer auf dem Umsatz im Inland einen durchaus selbständigen Charakter; sie ergänze mithin die Steuer auf Umsätzen im Inland. D. Die A._______AG (Beschwerdeführerin) liess gegen den Entscheid der OZD am 27. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den Begehren, der Entscheid der OZD vom 28. Mai 2008 sei aufzuheben und die von der Beschwerdeführerin geleistete Kaution von Fr. 50'000.— sei zurückzuerstatten; das Verfahren sei einstweilen bis zur Abklärung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zu sistieren. Sie begründete ihre Se ite 2

A- 43 51 /2 0 0 8 Beschwerde damit, dass allein die C.AG als Warenführerin und die B. als Auftraggeberin zollmelde- und zollzahlungspflichtig seien und die Beschwerdeführerin aus diesem Grund auch für die aus der Einfuhr allenfalls resultierende Mehr- wertsteuer nicht abgabepflichtig sei. Sie habe die 26 Eisenbahnwagen von der B._______ gemietet. Selbst bei Vorliegen der Zollmelde- und Zollzahlungspflicht habe die Beschwerdeführerin Mehrwertsteuern im Umfang von Fr. 949'701.--, und davon Fr. 554'096.-- für die Miete von Bahnwagen, bereits abgeführt. Der Beschwerdeentscheid übersehe ausserdem, dass für die Beschwerdeführerin – soweit sie überhaupt der Mehrwertsteuer unterstehe – im Sinn einer Sonderregelung eine reduzierte Mehrwertsteuerpflicht gelte. E. Die OZD nahm am 20. August 2008 Stellung mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin sei als Auftraggeberin ebenfalls zollzahlungspflichtig. Damit ergebe sich auch die Steuerpflicht bei der Einfuhr. Die von der Beschwerdeführerin angerufene Vereinbarung mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft regle nicht die Erhebung der Steuer auf der Einfuhr von Gegen- ständen, sondern die Steuer auf Umsätzen im Inland. Die Bestimmungen über die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen enthielten keine Norm, welche unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung der im Ausland gemieteten und eingeführten Eisenbahnwagen vorsehe. F. Am 5. Dezember 2008 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die weitere Sistierung des Verfahrens. Soweit entscheidrelevant, wird das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Erwägungen auf weitere Begründungen der Parteien eingehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Entscheide der OZD können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, Se ite 3

A- 43 51 /2 0 0 8 SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Be- schwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten. 1.2Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Zollveranlagungsverfahren, die zu diesem Zeitpunkt hängig waren, werden gemäss Art. 132 Abs. 1 ZG nach dem bisherigen Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen. Das vorliegende Verfahren untersteht deshalb der (alten) Zollrechtsordnung (vgl. Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 [aZG, AS 42 287 und BS 6 465] sowie der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und BS 6 514]). 2. 2.1Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt der Zollpflicht (vgl. Art. 1 Abs. 1 aZG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 aZG umfasst die Zollpflicht die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der gesetz- lichen Abgaben (Zollzahlungspflicht). Der Zollmeldepflicht unterliegt, wer eine Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber (Art. 9 Abs. 1 aZG). Die Zollzahlungspflicht entsteht mit Bestätigung der Annahme der Zolldeklaration (Art. 11 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 35 aZG) und liegt dem Zollmeldepflichtigen, den übrigen in Art. 9 aZG genannten Personen, sowie demjenigen ob, für dessen Rechnung die Ware eingeführt worden ist (Art. 13 Abs. 1 aZG). Der Gesetzgeber zog den Kreis der Zollzahlungspflichtigen somit weit. Dadurch soll die Einbringlichkeit der Abgabenforderung erleichtert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2A.199/2004 vom 15. No- vember 2004 E. 2.1.3; BGE 107 Ib 198 E. 6a; BGE 89 I 542 E. 4; Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom 9. Februar 1981 [ZRK 1979-261]), deren Erfolg insbesondere dann gefährdet ist, wenn die Forderung der Zollbehörde infolge fehlender internationaler Rechtshilfe in Fiskalsachen im Ausland nicht zwangs- Se ite 4

A- 43 51 /2 0 0 8 vollstreckt werden kann. Greift die Zollbehörde vorab auf den inländischen Zollzahlungspflichtigen, kann dieser seine auf Zivilrecht gründende Rückgriffsforderung im Ausland verfolgen. Auftraggeberin im Sinn von Art. 9 Abs. 1 aZG ist zunächst die Vertragspartei, welche mit dem Warenführer den Frachtvertrag (Art. 440 ff. des Obligationen- rechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]) abschliesst oder den Spediteur mit der Warenversendung betraut (Art. 439 OR). Ausserdem gilt als Auftraggeber jede Person, welche den Warentransport tatsächlich veranlasst (Urteil des Bundesgerichts 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.2; BGE 89 I 542 E. 4; unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember 1972 i.S. Sch.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3044/2008 vom 20. Juni 2008 E. 2.1). Ob der inländische Mieter die Warenbewegung auch dann tatsächlich veranlasst, wenn seine Tätigkeit sich auf den blossen Vertrags- abschluss mit dem ausländischen Vermieter beschränkt, kann dahingestellt bleiben, denn nach zutreffender Auslegung von Art. 13 Abs. 1 aZG erfolgt die Wareneinfuhr auf seine Rechnung. Umgekehrt haftet der ausländische Vermieter im selben Masse, weil die Ware auf seine Rechnung ausgeführt bzw. in die Schweiz eingeführt wird. Beide Personen sind daher zollzahlungspflichtig. Dieser Schluss ist sowohl vom Sinn des Gesetzes als auch von der Interessenlage der Beteiligten her geboten: im Interesse der Vollstreckung der Zollabgabe ist der Kreis der Zahlungspflichtigen in dem Sinn weit zu ziehen, als die an der Erfüllung des der Warenbewegung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts wirtschaftlich interessierten Personen für die Zollabgaben haften (vgl. BGE 110 Ib 306 E. 2; BGE 107 Ib 198 E. 6b bezüglich eines Veräusserungs- geschäfts; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3044/2008 vom 20. Juni 2008 E. 2.1; Entscheid der ZRK vom 8. Oktober 1998 [ZRK 1998-002] E. 6a/aa). Zusammenfassend ergibt sich, dass im inter- nationalen Distanzgeschäft der ausländische Vermieter und der inländische Mieter einer Ware als Personen gelten, für deren Rech- nung die Ware aus- bzw. eingeführt wird. 2.2Die schweizerische Mehrwertsteuer ist nach dem Modell einer allgemeinen Konsum- oder Verbrauchsteuer ausgestaltet (BGE 123 II 295 E. 5a; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 13, 23 f.; MARKUS REICH, Grundzüge der Mehrwertsteuerordnung in der Schweiz und in der EU, in: Der Schweizer Treuhänder [ST] 5/1995, S. 329 ff.). Das Steuergut Se ite 5

A- 43 51 /2 0 0 8 der Mehrwertsteuer ist der Endverbrauch. Eine solche Steuer erfasst den Konsum von Waren und Dienstleistungen grundsätzlich umfassend. Allerdings werden die Verbraucher aus Praktikabilitäts- gründen nicht direkt besteuert. Der Fiskus hält sich vielmehr an den Unternehmer, der die steuerbaren Umsätze erzielt. Die Unternehmer entlasten sich von der ihnen überwälzten Steuer mit dem Vorsteuerabzug und belasten die von ihnen abgelieferte Steuer ihren Abnehmern über den Preis, bis schliesslich der Endverbraucher die gesamte Steuerlast zu tragen hat (Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts A-1689/2006 vom 13. August 2007 E. 2.1.1, A-1349/2006 vom 22. Mai 2007 E. 2.1). Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurs- kommission [SRK] vom 19. April 2004, veröffentlicht in Verwaltungs- praxis der Bundesbehörden [VPB] 68.127 E. 3.a/aa). Die Mehrwertsteuer ist folglich, im Gegensatz zur Warenumsatzsteuer, welche eine Einphasensteuer auf Grossistenstufe darstellte, als Netto- Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug ausgestaltet. Auf jeder Umsatz- stufe soll (lediglich) der vom jeweiligen Unternehmer geschaffene «Mehrwert» erfasst werden. Der Vorsteuerabzug, in Art. 38 ff. des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) geregelt, ist somit ein wesentliches Element der schweizerischen Mehrwertsteuer. Der Steuerpflichtige hat zwar die Steuer auf seinem gesamten (Ausgangs-)Umsatz (=Ausgangsumsatz- steuer) zu entrichten. Sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, kann er indessen von der Ausgangsumsatzsteuer diejenige Steuer abziehen, welche ihm von andern Steuerpflichtigen, die ihm Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht haben, in Rechnung gestellt worden ist. Damit reduziert der Vorsteuerabzug die Zahllast des Steuerpflichtigen gegenüber der ESTV (Entscheid der SRK vom 19. April 2004, a.a.O., E. 3.a/bb). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Mehrwertsteuer bei den steuerpflichtigen Unternehmen ein Durchlaufposten sein soll. Nicht die Steuerpflichtigen sollen vom Ziel des Steuergesetzgebers her gesehen mit Mehrwertsteuer belastet werden, sondern die Endverbraucher (ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 75; BGE 123 II 385 E. 8). Steuerträger sollen folglich die Endverbraucher bzw. die Nicht-Steuerpflichtigen sein (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1434/2006 vom 14. Mai 2007 E. 2.2; RIEDO, a.a.O., S. 19). Nach dem Konzept der Mehrwertsteuer soll daher das steuerpflichtige Unternehmen die Mehrwertsteuer auf den Nicht-Steuerpflichtigen Se ite 6

A- 43 51 /2 0 0 8 überwälzen, der keinen Vorsteuerabzug vornehmen kann. Ausser in den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen (vgl. Art. 90 Abs. 2 Bst. a MWSTG) kann der Nicht-Steuerpflichtige die ihm in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer somit nie in Abzug bringen bzw. zurückfordern (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1689/2006 vom 13. August 2007 E. 2.1.2). 2.3 2.3.1Die in Art. 72 bis 84 MWSTG (in der vorliegend relevanten Fassung vom 23. Dezember 1999) geregelte Einfuhrsteuer ergänzt die Inlandumsatzsteuer. Eine konsequente Erfassung aller Umsätze mit der Mehrwertsteuer nach dem Bestimmungslandprinzip verlangt diese Ergänzung. Andernfalls würden alle eingeführten Güter zunächst steuerfrei bleiben. Dies würde zu einer Bevorteilung von Importgütern gegenüber den im Inland hergestellten Gütern führen, sofern die Importgüter von der Steuer des ausländischen Ursprungslandes entlastet werden (CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1802; REGINALD A. DERKS, mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N. 1 vor Art. 72; Urteil des Bundesge- richts vom 21. Januar 2008, veröffentlicht in Archiv für Schweize- risches Abgaberecht [ASA] 76 S. 801). Die Einfuhrsteuer wird im Rahmen der Zollabfertigung zusammen mit dem Zoll und den übri- gen Abgaben von der EZV erhoben (Art. 82 Abs. 1 MWSTG). 2.3.2Der Einfuhrsteuer unterliegt die Einfuhr von Gegenständen ins Inland (Art. 73 Abs. 1 MWSTG). Damit sieht das Mehrwertsteuerrecht für die Steuer auf der Wareneinfuhr ein anderes Steuerobjekt vor als die Inlandsteuer. Es genügt grundsätzlich die räumliche Bewegung einer Ware über die Zollgrenze. Ein Umsatz im mehrwertsteuer- rechtlichen Sinn, beispielsweise eine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt, ist nicht vorausgesetzt (CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1839; RIEDO, a.a.O., S. 4; Entscheide der ZRK vom 13. November 1997, in ASA 66 S. 590 E. 3b und vom 17. März 1998, in ASA 68 S. 89 E. 3b/bb). 2.3.3Steuerpflichtig ist bei der Einfuhrsteuer der Zollzahlungs- pflichtige, wie er in Art. 13 aZG umschrieben wird (Art. 75 Abs. 1 MWSTG). Das sind in erster Linie die Zollmeldepflichtigen. Beauftragt der Zollmeldepflichtige einen Dritten mit der Zollabfertigung, gehört auch dieser, unter Vorbehalt der Bestimmungen von Art. 75 Abs. 2 MWSTG, zum Kreis der Zollmeldepflichtigen und damit zu den Zoll- Se ite 7

A- 43 51 /2 0 0 8 zahlungspflichtigen (vgl. oben E. 2.1). Die Zollzahlungspflichtigen sind steuerpflichtig für alle Einfuhren von Gegenständen ohne Rücksicht darauf, ob sie Lieferant oder Abnehmer eines Gegenstandes, Eigentümer, Händler oder Konsument sind; entscheidend ist nur, ob sie die Voraussetzungen von Art. 13 aZG erfüllen oder nicht. Nicht von Bedeutung ist überdies, ob der Zollzahlungspflichtige als MWST- Pflichtiger im Inland registriert ist (CAMENZIND/VALLENDER/HONAUER, a.a.O., Rz. 1900; DIETER METZGER, Kurzkommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Bern 2000, S. 220; RIEDO, a.a.O., S. 4, 172; vgl. auch oben E. 2.1). 2.4 2.4.1Die Einfuhrsteuer verfolgt grundsätzlich das gleiche Ziel wie die Inlandsteuer, das heisst namentlich die Belastung des Endkonsums mit der Steuer (RIEDO, a.a.O., S. 5). Erfolgt die Einfuhr durch einen im Inland steuerpflichtigen Unternehmer, steht diesem das Vorsteuer- abzugsrecht in der Höhe der Einfuhrsteuer zu (Art. 38 Abs. 1 Bst. c MWSTG). Die auf seinem Umsatz lastende Steuer überwälzt er weiter, bis sie schliesslich vom Endverbraucher getragen wird. Führt ein im Inland nicht Steuerpflichtiger die Ware ein, ist er entweder gleich selbst der die Steuer tragende Endverbraucher oder er wird andernfalls bestrebt sein, die Einfuhrsteuer auf den Abnehmer verdeckt zu überwälzen (Entscheid der ZRK vom 21. Januar 1999 [ZRK 1998-003] E. 3b). 2.4.2Die Frage der Steuerüberwälzung ist in Art. 37 Abs. 6 MWSTG geregelt. Diese Bestimmung geht davon aus, dass für die Beurteilung der Zivilrichter zuständig ist bzw. dass damit eine Frage betroffen ist, deren Beurteilung ausschliesslich gestützt auf das Zivilrecht und nicht auf das öffentliche Recht zu erfolgen hat (Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 4.4.4 und A-1365/2006 vom 19. März 2007 E. 3.2). Der Grundsatz der Über- wälzbarkeit (Art. 1 Abs. 2 MWSTG) verlangt, das Mehrwertsteuerrecht so auszugestalten, dass die Überwälzung der Steuer nicht erschwert, sondern erleichtert wird (CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 75). Dabei handelt es sich – wie bei den übrigen Rechtsgrundsätzen – lediglich um eine Leitlinie für Gesetzgeber und Verwaltung, aus denen weder die Verwaltung noch die Steuerpflichtigen irgendwelche Rechte ableiten können (DANIELLE YERSIN, La jurisprudence du Tribunal fédéral concernant l'Ordonnance régissant la taxe sur la valeur ajoutée [OTVA], in: ASA 68 S. 698). Ebenso wenig, wie aus diesem Grundsatz Se ite 8

A- 43 51 /2 0 0 8 ein Anspruch des Steuerpflichtigen gegenüber dem Gemeinwesen auf Überwälzung der Steuer entsteht (BGE 123 II 385 E. 8), kann daraus ein Anspruch des Verbrauchers abgeleitet werden, wonach der Steuerpflichtige Steuern, die er zu Unrecht bezahlt hat, dem Leistungsempfänger zurückzuerstatten hat. Aus Art. 37 Abs. 6 MWSTG ist abzuleiten, dass die Steuerüberwälzung ausdrücklich der Privatautonomie übertragen und somit hoheitlichem, staatlichem Han- deln entzogen ist (Urteile des Bundesgerichtes 2A.320/2002 vom 2. Juni 2003 E. 5.2.1, vom 3. August 2000, veröffentlicht in ASA 69 S. 894 E. 2c/aa; BGE 123 II 385 E. 8; Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-1689/2006 vom 13. August 2007 E. 2.3.2). 3. 3.1Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin geltend, die C.AG sei als Warenführerin von und auf Rechnung der B. beauftragt worden, die Eisenbahnwagen nach Raron zu transportieren, um sie dort vereinbarungsgemäss der „X.“ zur Verfügung zu stellen. Deshalb seien einzig die B. und die C.AG, nicht aber die Beschwerdeführerin zollmelde- und zollzahlungspflichtig (Beschwerde Rz. 17). Den Akten (Beilagen 9/3 und 9/4 der OZD) ist hingegen zu entnehmen, dass die Beschwer- deführerin den Mietvertrag mit der B. über die Eisenbahnwagen abschloss. Zur Einfuhr der 26 Eisenbahnwagen bedienten sich die Parteien unbestrittenermassen der C.AG als Warenführerin (Beschwerde Rz. 17). Die Beschwerdeführerin ist als Mieterin der Eisenbahnwagen zweifellos an der Erfüllung des der Warenbewegung zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes wirtschaftlich interessiert. Nach der Rechtsprechung (E. 2.1) ist sie in der Folge zollmelde- als auch zollzahlungspflichtig. Offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin zivilrechtlich als Auftraggeberin der Einfuhr der Eisenbahnwagen zu qualifizieren ist. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, wenn sie aus der Offerte vom 22. Dezember 2000 („Mise en conformité douane [par B.] à la charge du locataire“, Beilage 9/3 der OZD) oder der Ziffer 4 der Bestellung vom 6. Juni 2001 („Zollabfertigung zu Lasten des Mieters“, Beilage 9/4 der OZD) argumentiert, es lasse sich daraus eine „interne“ Übernahme von Zöllen und Steuern ableiten. Die entsprechende Vereinbarung beinhaltet lediglich die Kosten der Zollabfertigung von Euro 34.61 für den ersten und Euro 4.88 für die Se ite 9

A- 43 51 /2 0 0 8 folgenden Bahnwagen, nicht hingegen die Frage, welche Partei den Zoll und die Mehrwertsteuern zu tragen hat, was ohnehin letztlich – wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt – eine interne zivil- rechtliche Frage zwischen den Parteien darstellt und auf die Zollmelde- und Zollzahlungspflicht keinen Einfluss hat. Die Beschwerdeführerin hat damit als Zollmelde- und Zoll- zahlungspflichtige die Abgaben (Zoll und Mehrwertsteuer) auf der Einfuhr der 26 Bahnwagen zu tragen (vgl. oben E. 2.3). 3.2Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, sie habe im fraglichen Zeitraum schon Mehrwertsteuern im Umfang von Fr. 949'701.--, und davon Fr. 554'096.-- für die Miete von Bahnwagen, abgeführt (Beilage 9/12b der OZD). Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es sich bei der von der steuerpflichtigen Beschwerdeführerin angeführten Mehrwertsteuer um die Steuer für Dienstleistungsbezüge aus dem Ausland handelt (Beilage 9/12b, Beiblatt S. 1 und Anhang 2 der OZD), sich diese Umsatzsteuer mithin auf Art. 5 Bst. d MWSTG stützt (zur Steuer auf dem Umsatz im Inland vgl. oben E. 2.2). Damit stellt sie keine von der zuständigen Zollverwaltung gestützt auf Art. 73 ff. MWSTG erhobene Steuer auf Einfuhren dar (vgl. dazu oben E. 2.3). Die Zollverwaltung hat die Einfuhrsteuer von Gesetzes wegen einzufordern; sie kann nicht im Hinblick auf angebliche, von der Beschwerdeführerin behauptete „Redundanzen“ (vgl. Rz. 23 der Beschwerde) darauf verzichten. Wieweit die Beschwerdeführerin für die Einfuhrsteuer das Vorsteuerabzugsrecht geltend machen (oben E. 2.4.1) oder die Steuer überwälzen (oben E. 2.4.2) kann, ist nicht die Frage der Erhebung durch die zuständige Zollverwaltung bei der Einfuhr der Ware, und bildet auch nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren. 3.3Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf ihre reduzierte Mehrwertsteuerpflicht (Rz. 24 der Beschwerde); sie lässt aber offen, wieviel diese Reduzierung allenfalls ausmachen würde. Den von der Beschwerdeführerin angerufenen Unterlagen (Beilagen 9/13 und 9/14-16 der OZD) lässt sich keine Vereinbarung mit der ESTV oder der Zollverwaltung über reduzierte Einfuhrsteuern ableiten. Der Nachtrag Nr. 1 zur Vereinbarung vom 5. Juli 2000 (Beilage 9/13 der OZD) verweist lediglich auf eine separate Vereinbarung zwischen ihr und der ESTV. Die Detailregelungen (Beilagen 9/14-16 der OZD) beinhalten Vereinbarungen betreffend die Besteuerung des Eigenverbrauchs und Se it e 10

A- 43 51 /2 0 0 8 die Vorsteuerabzüge auf dem Inlandumsatz, aber nicht die Fragen des Steuersatzes der Einfuhrsteuern auf Rollmaterial. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die ungekürzte Einfuhr- steuer zu entrichten hat. 4. Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen; zu Recht hat die zuständige Zollverwaltung auf der Einfuhr der 26 Eisen- bahnwagen die Zollabgaben und die Mehrwertsteuer von der Be- schwerdeführerin erhoben. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 6'000.-- (Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind ihr deshalb aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung an die Beschwerde- führerin ist unter diesen Umständen nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6000.- verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Markus MetzJürg Steiger Se it e 11

A- 43 51 /2 0 0 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 12

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