B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-4333/2022
Urteil vom 20. Juni 2023 Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich ETH, vertreten durch Prof. Dr. C._______, Prorektor Studium, c/o Studienadministration, HG F 15, Rämistrasse 101, 8092 Zürich ETH-Zentrum, vertreten durch Prof. Dr. iur. Hans Rudolf Trüeb, Rechtsanwalt LL.M., und Dr. iur. Martin Zobl, Rechtsanwalt LL.M., Walder Wyss AG, Beschwerdegegnerin,
ETH-Beschwerdekommission, Effingerstrasse 6a, Postfach, 3001 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Semesterrechnung Frühjahrssemester 2021.
A-4333/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Student) studiert seit Herbst 2019 an der der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (nachfolgend: ETH) (...)-Wissenschaften im Masterstudium. Gemäss den Akten leidet er seit einem Unfall im Jahr (...) unter anderem unter (...) als Folgen (...). A.b Im Herbst 2020 forderte er die ETH auf, ihm eine korrigierte Semes- terrechnung für das Herbstsemester zuzustellen, da er weder Gebühren für den Verband der Studierenden an der ETH (nachfolgend: VSETH) noch für den akademischen Sportverband Zürich (nachfolgend: ASVZ) bezahle. Der VSETH setze sich weder für ihn als Behinderten noch für eine Behin- dertengleichstellung ein und vom Sportverband habe er keinen Nutzen, zu- mal die Schulleitung (im Rahmen der Massnahmen zum Coronavirus) sämtliche Gebäude für die Studierenden sperre. Er machte im Verlauf der weiteren Korrespondenz geltend, er werde als behinderter Student diskri- miniert, indem er Beiträge für Leistungen zahlen müsse, die ihm gar nicht zur Verfügung stünden. Er bezahlte im Januar 2021 die in Frage stehenden Gebühren, um nicht exmatrikuliert zu werden, hielt aber an seiner Auffas- sung fest, diese seien nicht geschuldet. Die ETH erliess am 8. Januar 2021 eine Verfügung und führte darin aus, es bestehe eine Pflicht zur Bezahlung der in Frage stehenden obligatorischen Beiträge. Mit Entscheid vom 16. September 2021 (Verfahren Nr. [...]) wies die ETH-Beschwerdekom- mission (nachfolgend: ETH-BK) die Beschwerde ab. Der Entscheid vom 16. September 2021 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Die ETH stellte am 25. März 2021 dem Studenten das Schulgeld zu- züglich die obligatorischen Beiträge (Stipendienfonds, ASVZ und VSETH) für das Frühjahrssemester 2021 in Rechnung. Nachdem dieser eine Ver- fügung verlangt hatte, welche die Rechnung begründe, erliess sie am 10. Mai 2021 eine Verfügung und stellte darin fest, dass die in der Semes- terrechnung für das Frühjahrssemester 2021 aufgeführten Beträge (Schul- geld sowie obligatorische Beiträge) rechtmässig seien. Sie führte weiter aus, wenn die Semesterrechnung nicht beglichen werde, erfolge die Ex- matrikulation. B.b Der Student erhob gegen diesen Bescheid am 9. Juni 2021 Beschwer- de an die ETH-BK und verlangte unter anderem, ihm seien die Gebühren für den VSETH und den ASVZ zu erlassen. Weiter forderte er Auskunft
A-4333/2022 Seite 3 darüber, ob die vorliegende Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. Er machte im Wesentlichen geltend, die ETH zwinge ihn in Verletzung des Diskriminierungsverbots von Art. 8 Abs. 2 BV, für Leistungen zu zahlen, die er als Behinderter wegen seiner Behinderung nicht nutzen könne.
Die Vorinstanz bestätigte am 16. Juni 2021 im Verfahren Nr. (...) den Ein- gang der Beschwerde, führte aus, das Verfahren sei unentgeltlich und die Beschwerde habe aufschiebende Wirkung. Am 8. September 2021 sistierte sie das Verfahren gemäss dem Antrag der ETH. Nachdem der Entscheid im Verfahren Nr. (...) materiell rechtskräftig geworden war (oben Bst. A.b), hob sie am 11. November 2021 die Sistierung des Verfahrens Nr. (...) auf. Der Student teilte in der Folge mit, er ziehe seine Beschwerde nicht zurück. Mit Entscheid vom 25. August 2022 wies die ETH-BK die Beschwerde ab und auferlegte dem Studenten wegen mutwilliger Verfahrensführung Kos- ten in der Höhe von Fr. 500.–. C. C.a Gegen diesen Bescheid erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerde- führer) am 3. September 2022 (recte: Postaufgabe: 24. September 2022) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids der ETH-BK (nachfolgend: Vorinstanz) und dessen Rück- weisung zur Neubeurteilung sowie die Aufhebung der Auferlegung von Ver- fahrenskosten. Er macht geltend, er werde durch die Auferlegung der obli- gatorischen Gebühren für den VSETH und den ASVZ diskriminiert, weil beide Vereine sich weigerten, für die Rechte und Gleichstellung der Behin- derten die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Er beanstandet weiter, die Vorinstanz habe im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom 16. Juni 2021 ausgeführt, es sei ein Prozess nach Behinderungsgleichstel- lungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) und deshalb kos- tenlos. Die Auferlegung von Verfahrenskosten mit der Begründung des mutwilligen Prozessierens widerspreche Treu und Glauben, zumal die Vorinstanz sich zu den relevanten Rechtsfragen (Diskriminierung) in kei- nem der beiden Entscheide geäussert habe. Er prozessiere nicht mutwillig. C.b Die Vorinstanz reichte am 13. Oktober 2022 die Verfahrensakten Nrn. (...) und (...) ein und beantragt die vollumfängliche Abweisung der Be- schwerde. C.c Am 3. November 2022 beantragt die ETH (nachfolgend: Beschwerde- gegnerin), die Beschwerde sei abzuweisen.
A-4333/2022 Seite 4 C.d Replikweise moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei in bei- den Verfahren seinem Vorwurf, die beiden Vereine täten nichts für Behin- derte im Allgemeinen und auch nichts für ihn, nicht nachgegangen. Im Üb- rigen liege in den beiden Verfahren nicht derselbe Sachverhalt vor. Die Vor- instanz habe dahingehend ihre Untersuchungspflicht verletzt. D. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie die einge- reichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwä- gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Entscheide der ETH-Beschwerdekom- mission sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110] i.V.m. Art. 33 Bst. f VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der Beschwer- de zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist deshalb einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich unrichtiger oder unvoll- ständiger Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
A-4333/2022 Seite 5 3. Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der angefochtene Entscheid vom 25. August 2022, worin die Vorinstanz die Beschwerde abgewiesen und dem Beschwerdeführer wegen mutwilliger beziehungsweise leichtsinniger Beschwerdeerhebung Verfahrenskosten von Fr. 500.– auferlegt hat. 3.1 Es ist unter den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer so- wohl im Herbstsemester 2020 wie auch im Frühjahrssemester 2021 in den Semesterrechnungen die Rechnungsstellung von Beiträgen für den ASVZ und den VSETH angefochten hat. Da jeweils verschiedene Rechnungen beziehungsweise dazu erlassene Verfügungen für verschiedene Semester angefochten wurden, liegt keine Anspruchsidentität und damit keine Res iudicata zwischen dem rechtskräftigen Entscheid im Verfahren Nr. (...) und dem hier angefochtenen Entscheid Nr. (...) vor. Es ist auf die diesbezügli- chen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. ETH-BK Nr. (...) S. 7 in fine und Urteil des BVGer A-3863/2022 vom 17. April 2023 E. 4.1.1 ff.). 3.2 Demnach ist hier zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers, die in Frage stehenden Beiträge für das Frühjahrsse- mester 2021 seien ihm zu erlassen, weil deren Erhebung wegen seiner Behinderung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV diskriminierend seien, abge- wiesen hat. 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, nament- lich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltan- schaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. 3.3.2 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechts- stellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äus- sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be- weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be- einflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungs-
A-4333/2022 Seite 6 recht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (statt vieler BGE 135 II 286 E. 5.1 mit Hinweisen). 3.4 Die Vorinstanz prüfte, ob der Beschwerdeführer die in Frage gestellten Beiträge zu bezahlen habe oder nicht (vgl. E. 11 des Entscheids). Sie legte das anwendbare Recht hinsichtlich obligatorisch zu leistenden Gebühren im Allgemeinen und Gebühren an der ETH dar, und führte aus, sowohl bei den Beiträgen für den VSETH wie auch für den ASVZ handle es sich um Gebühren, die von allen Studierenden der ETH Zürich in gleicher Höhe erhoben würden. Das Kostendeckungsprinzip und das Äquivalenzprinzip würden eingehalten.
Der VSETH erfülle in der Höhe dieser Aufwendungen anstelle des Gemein- wesens öffentliche Hochschulaufgaben, die Studierende als Nutzende der staatlichen Bildungseinrichtung zu entgelten hätten. Mit der Bezahlung der Beiträge würden studentische Interessen gewahrt, Dienstleistungen für die Studierenden geschaffen sowie kulturelle und wissenschaftliche Belange gefördert. Zudem sei dadurch eine Teilnahme an der bildungs- und wissen- schaftspolitischen Diskussion möglich.
Der Beitrag an die ASVZ diene der Finanzierung eines attraktiven und viel- fältigen Sportangebots. Mit der Bezahlung der Beiträge des ASVZ erhielten die Studierenden und Doktorierenden der ETH die Möglichkeit, von ver- schiedenen Sportanlagen Gebrauch zu machen. Mit der blossen Möglich- keit, bestimmte Dienstleistungen zu benützen, sei ein gewisser Vorteil ver- bunden. Allerdings sei dieser Vorteil für Personen, welche vom Angebot nicht Gebrauch machten, gering. Angesichts der geringen Höhe der Abga- be von Fr. 30.– pro Semester lasse es sich jedoch rechtfertigen, die Mög- lichkeit der Benützung von Sporteinrichtungen allein als hinreichenden Vor- teil zu betrachten, auch für Studierende und Promovierende, welche diese Einrichtungen tatsächlich nicht gebrauchten.
Die Vorinstanz folgerte, die in Frage stehenden Beiträge an den VSETH und den ASVZ würden gestützt auf eine hinreichende gesetzliche Grund- lage und unter Einhaltung der verwaltungsrechtlichen Grundsätze von al- len an der ETH Zürich eingeschriebenen Studierenden erhoben. Anhalts- punkte für eine Diskriminierung oder Benachteiligung des Beschwerdefüh- rers im Sinne des BehiG gebe es keine.
A-4333/2022 Seite 7 3.5 Die Erwägungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Grundlagen im Ab- gaberecht zu obligatorischen Beiträgen im Rahmen von Schulgebühren von Universitäten und zu konkret in Frage stehenden Semester-Beiträgen für den VSETH und den ASVZ sind im Grundsatz nicht zu beanstanden. Indes findet sich keine Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Be- schwerdeführers, er werde mit der Erhebung dieser Beiträge bei seiner Be- hinderung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV diskriminiert. Die Vorinstanz hat damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Die Aufhe- bung des Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Prüfung aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs (vgl. bspw. BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197 m.H.) würde das Verfahren jedoch unnötig verzögern; die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach zu heilen und die Frage durch das Bundesverwaltungsgericht, das über die volle Kognition verfügt, zu beurteilen. 3.6 3.6.1 Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich des ASVZ geltend, er kön- ne als Behinderter dessen Angebote nicht nutzen, da nichts angeboten werde, was er als Behinderter mit seiner Behinderung nutzen könne. Der Verein mache auch keine Anstalten, Massnahmen in der Behinderungs- gleichstellung zu treffen. Da er die Beiträge trotzdem bezahlen müsse, werde er gemäss Art. 8 Abs. 2 BV diskriminiert.
Insbesondere biete der Verein keine Sportveranstaltungen an, die sich für seine spezifische, aktenkundig dokumentierte Behinderung überhaupt eig- nen. Er könne die Leistungsangebote deshalb nicht besuchen. Im Übrigen sei die Nutzung der über die Stadt Zürich verteilten Veranstaltungsorte we- gen seinen kognitiven Einschränkungen schlicht nicht möglich. Allenfalls sei beim ASVZ abzuklären, welche für ihn geeigneten Sportangebote zur Verfügung ständen. Im Programm im Frühjahr 2021 seien keine Veranstal- tungen für Behinderte angeboten worden. Auch der Jahresbericht 2021 der ASVZ enthalte keine Hinweise auf entsprechende Angebote. Die Worte «Behinderung», «Behindertengleichstellung», oder «Nachteilsausgleich» kämen darin nicht vor. Explizit zum Frühjahrssemester 2021 führt er aus, im Unterschied zum Herbstsemester 2020, in welchem für alle Studieren- den alle Kurse, Lager etc. pandemiebedingt abgesagt und nur Heimvideo- turnstunden angeboten worden seien, hätten im Frühjahrssemester 2021 wieder einige Veranstaltungen vor Ort durchgeführt werden können; und es sei den gesunden Studierenden – anders als ihm – wieder möglich ge- wesen, daran teilzunehmen.
A-4333/2022 Seite 8 3.6.2 Grundsätzlich kann – gestützt auf den Jahresbericht 2021 sowie die Homepage des ASVZ (vgl. < https://www.asvz.ch >, abgerufen am 08.06.2023) – nicht abgeleitet werden, dass Behinderte im Allgemeinen und der Beschwerdeführer im Besonderen explizit von den Angeboten aus- geschlossen wären, auch wenn nicht explizit deklariert wird, dass Behin- derte willkommen seien und gemäss ihren Möglichkeiten in entsprechen- den Kursen/Veranstaltungen/Angeboten integriert würden. Unter der Rub- rik «Diversität und Inklusion» findet sich jedoch der Anspruch des ASVZ, allen Mitgliedern eine Teilnahme am ASVZ-Programm zu ermöglichen, un- abhängig von ihren besonderen Bedürfnissen und Umständen. Integriert ist eine Liste der einzelnen Sport-Zentren und Anlagen hinsichtlich barrie- refreien Zugängen und sanitären Anlagen (vgl. < https://www.asvz. ch/499587-diversitaet-und-inklusion#details1-fold-125841-0 >, abgerufen am 08.06.2023).
Dem Jahresbericht 2021 ist ferner zu entnehmen, dass im Frühjahrsse- mester pandemiebedingt noch diverse Anlagen geschlossen waren und erst im Juni 2021 ein weiterer Öffnungsschritt erfolgte. Die im Jahr 2020 lancierten Online-Angebote seien ausgebaut und Räume teilweise so aus- gerüstet worden, dass die Lektionen zusätzlich als Livestream verfügbar seien. Das Angebot ASVZ@home ist bis heute verfügbar. Im aktuellen reichhaltigen Programm des ASVZ (Stand: Juni 2023) finden sich ausser- dem nicht nur Gruppenkurse im engeren Sinn, die – nachvollziehbar – für den Beschwerdeführer nicht geeignet sein könnten, sondern auch (bspw.) individuelles Personal Training oder Anleitungen für individuelles Training. Auch im Programm auffindbar sind Ruheräume im CAB-Gebäude der ETH Zürich-Zentrum und das «Relax» bei der ETH Hönggerberg. 3.6.3 Eine Ausgrenzung Behinderter, wie der Beschwerdeführer dies der ASVZ vorwirft, ist nicht erkennbar; auch nicht im Rahmen der einge- schränkten Dienstleistungen im Frühjahrssemester 2021. Daraus, dass sich in der (auch für den ASVZ) pandemiebedingt herausfordernden Zeit kein expliziter Fokus auf das Thema «Behinderung und Sport» findet, kann keine Diskriminierung Behinderter im Allgemeinen abgeleitet werden. Was den Beschwerdeführer persönlich hinsichtlich dem hier in Frage ste- henden Frühjahrssemester 2021 betrifft, ist aus Sicht des Gerichtes durch- aus denkbar, dass in Berücksichtigung des damals beschränkten Sportan- gebots durchaus Möglichkeiten bestanden, an welchen er jedenfalls im Homeoffice bei den Angeboten des ASVZ@home hätte teilnehmen kön- nen. Es trifft deshalb nicht zu, dass er die Dienstleistungen des ASVZ im
A-4333/2022 Seite 9 Frühjahrssemester 2021 behinderungsbedingt gar nicht hätte nutzen kön- nen. Damit fällt die geltend gemachte Diskriminierung dahin. 3.7 3.7.1 Was den VSETH betrifft, rügt der Beschwerdeführer, er werde als Be- hinderter von dieser Organisation nicht vertreten. Dieser nehme verschie- denste Aufgaben wahr, auch beschäftige er sich mit Fragen von möglichen Diskriminierungen. Es bestehe allerdings keine Absicht, die Diskriminie- rung von ETH-Studierenden mit Behinderung oder chronischen Krankhei- ten als Thema aufzunehmen und sich dafür einzusetzen. Diese Organisa- tion wisse gar nicht, worum es bei der Behindertengleichstellung gehe. Sie habe anlässlich ihrer Umfrage zur Diskriminierung im Frühling 2019 an- hand der Antworten in den Freitexten erstaunt von diesen Problemen ver- nommen und habe ihm zurückgeschrieben, sie wolle sich in Zukunft dem Thema widmen. Bis im Frühjahr 2021 habe man aber nichts dazu unter- nommen. Soweit der VSETH Verpflichtungen des Gemeinwesens über- nommen habe, sei er an die Vorschriften des BehiG gebunden. Was seine behinderungsbedingte, ungerechtfertigte Behandlung durch das Rektorat angehe, habe er durch den VSETH jedenfalls keine Unterstützung erfah- ren. 3.7.2 Der VSETH ist die offizielle Vertretung der Studierenden an der ETH. Er vertritt gemäss seinem Zweck die Studierenden der ETH Zürich und ihre hochschulpolitischen Interessen nach innen (d.h. gegenüber der ETH) und gegen aussen (bspw. Verband der Schweizer Studierendenschaften, VSS). Weiter schafft und fördert er Dienstleistungen für die Studierenden wie z.B. Vermittlung und Vermietung von Studentenzimmern, ETH Store oder psychologische Beratungsstelle; er fördert kulturelle und wissen- schaftliche Belange, organisiert Veranstaltungen für Studierende und nimmt teil an der bildungs- und wissenschaftspolitischen Diskussion. Der VSETH setzt sich u.a. zusammen aus den verschiedenen Fachvereinen der ETH (wie bspw. des [...], welcher die Interessen aller Studierenden der [...]-Wissenschaften gegenüber den Dozierenden, der ETH und den ande- ren Studiengängen vertritt und selber neben der Hochschulpolitik bei den Prüfungsvorbereitungskursen und Unterlagen für das Studium hilft und auch verschiedene Veranstaltungen zum Ausgleich im Studienalltag orga- nisiert) und Kommissionen und unterstützt weitere Studierendenorganisa- tionen (vgl. < https://vseth.ethz.ch/organisationen/#kommissionen >; be- sucht am 08.06.2023). Bei den aktuellen Projekten findet sich im Rahmen der «Diversity-Strategie ETH» der Hinweis, die Stelle ETH Diversity erar- beite unter anderem eine ETH-weite Diversity Strategie (vgl.
A-4333/2022 Seite 10 < https://vseth.ethz.ch/wp-content/uploads/2023/05/23-24_Vertretungs- broschuere-1.pdf >, abgerufen am 08.06.2023). Diese beinhalte Überle- gungen zu Repräsentation, Gleichstellung, Inklusion und Vielfalt. 3.7.3 Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, er habe vom VSETH im Rahmen seiner (behaupteten) ungerechtfertigten Behandlung durch das Rektorat keine Hilfe erhalten, geht aus den Akten nicht hervor, dass er beim VSETH dafür gezielt Hilfe gesucht hätte und ihm diese verweigert worden wäre. Darüber hinaus führt er in der Replik selbst aus, hinsichtlich des Herbstsemesters 2020 könne er nicht sagen, er sei nicht durch den VSETH vertreten gewesen. Weshalb dies im Frühjahrsemester 2021, das auch noch stark von den Massnahmen um das Coronavirus geprägt war, nicht mehr zutreffen sollte, hat er nicht nachvollziehbar begründet. Daran ändert auch nichts, dass im vom VSETH Anfang 2021 veröffentlichten Abschluss- bericht «#wiegETHs» (Datierung: vgl. Stellungnahmen der Departemente bis Februar 2021;< https://vseth.ethz.ch/politik/wiegeths/ > abgerufen am 08.06.2023) zu den im Frühjahrssemester 2019 erhobenen Daten zur Dis- kriminierung an der ETH nicht auf das Thema «Diskriminierung bei Behin- derung» eingegangen wurde, auch wenn er Hinweise dazu gehabt haben mag, dass zur Bearbeitung dieses Themas ein Bedürfnis bestehen könnte. Dass sich im Abschlussbericht unter dem Titel «Diskriminierung & Fehlver- halten» ausser Angaben zur Diskriminierung hinsichtlich Geschlecht (Ge- schlecht/Geschlechtsidentität), Herkunft (Ethnie/Herkunft/Sprache), Fehl- verhalten (Sexismus, Homophobie, sexuelle Belästigung, Mobbing), zum Thema «Diskriminierung bei Behinderung» gar keine Angaben finden, mag zwar aus Sicht des Beschwerdeführers ein Versäumnis sein, dürfte letztlich aber darin geschuldet sein, dass das Thema im Rahmen der Befragung gar nicht abgedeckt wurde und deshalb auch keine Daten dazu erhoben wurden. 3.7.4 Es mag – jedenfalls aus Sicht des Beschwerdeführers – wünschbar (gewesen) sein, dass der VSETH neben seinen vielen Aktivitäten (oben E. 3.7.2) auch Themen wie «ETH-Studierende und Behinderung» oder «Vertretung und Unterstützung behinderter Studierender an der ETH» oder «Massnahmen gegen Diskriminierung behinderter Studierender» präsen- ter auf seiner Aktivitäts-Liste (gehabt) hätte. Dahingehend ist den Vorbrin- gen des Beschwerdeführers zuzustimmen. Er kann jedoch daraus, dass der Verein sich offenbar bis im Frühjahrssemester 2021 diesem Thema nicht bewusst widmete, nicht ableiten, er sei als behinderter Studierender nicht durch den VSETH vertreten oder gar ausgeschlossen, und würde durch die Auferlegung der obligatorischen Beiträge für diesen Verein
A-4333/2022 Seite 11 diskriminiert. Der Verein vertritt und unterstützt gemäss seinem Zweck alle Studierenden der ETH und damit auch den Beschwerdeführer in verschie- densten Belangen. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass er als Master- student an der ETH einzig auf seine Behinderung reduziert werden möchte. Eine Diskriminierung durch die Auferlegung von obligatorischen Beiträgen für den VSETH liegt demnach nicht vor. 3.8 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit der Aufer- legung der Semesterbeiträge im Frühjahrssemester 2021 weder für den ASVZ noch für den VSETH diskriminiert wurde. Seine Pflicht, die Beiträge wie alle anderen ETH-Studierenden zu leisten, steht damit nicht in Frage. Dahingehend ist die Beurteilung der Vorinstanz zu bestätigen. 4. 4.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht Verfahrenskosten wegen mutwilliger Verfahrensführung auferlegt hat. 4.2 Wie oben dargelegt wurde, ist die Vorinstanz auf die vom Beschwerde- führer im Wesentlichen gerügte Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV im ange- fochtenen Entscheid nicht eingegangen und hat dahingehend ihre Begrün- dungspflicht und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ver- letzt. Daran ändert nichts, dass ihre Beurteilung im Ergebnis zu bestätigen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens liegt jedoch keine mutwillige Ver- fahrensführung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BehiG vor. Die Beschwerde ist dahingehend gutzuheissen und die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Auf den Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vor- instanz habe den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, ist unter die- sen Umständen nicht weiter einzugehen. 5. Zusammenfassend ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die von der Vorinstanz auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 500.– nicht geschul- det sind. Die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist aufzuhe- ben. Darüber hinaus wird die Beschwerde abgewiesen. 6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Partei- entschädigung. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem teilweise unterliegen- den Beschwerdeführer reduzierte Verfahrenskosten im Umfang seines
A-4333/2022 Seite 12 Unterliegens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings ist das Be- schwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gel- tend gemachten Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung – unabhängig vom Verfahrensausgang – grundsätzlich kos- tenlos (Art. 10 Abs. 1 BehiG; vgl. Urteil des BVGer A-1190/2021 vom 14. März 2023 m.H.). Demnach sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 6 ff. des Reglements vom 27. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Dem teilweise obsiegenden, nicht vertretenen Be- schwerdeführer sind keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen. Ihm ist deshalb keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). Die Vorinstanz und die Beschwerdegeg- nerin haben als Bundesbehörden keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Dispositiv: siehe nächste Seite)
A-4333/2022 Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffer 3 der an- gefochtenen Verfügung wird aufgehoben. Darüber hinaus wird die Be- schwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Marcel Tiefenthal Susanne Flückiger
A-4333/2022 Seite 14
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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