Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-4318/2020
Entscheidungsdatum
21.09.2020
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-4318/2020

Urteil vom 21. September 2020 Besetzung

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.

Parteien

  1. Einwohnergemeinde Eich, Gemeinderat, Botenhofstrasse 4, Postfach, 6205 Eich,
  2. A._______,
  3. B._______,
  4. C._______,
  5. D._______,
  6. E._______,
  7. F._______,
  8. G._______,
  9. H._______,
  10. I._______,
  11. J._______,
  12. K._______,
  13. L._______,
  14. M._______,
  15. N._______,
  16. O._______,
  17. P._______,
  18. Q._______,
  19. R._______,
  20. S._______,
  21. T._______ Rechtsanwalt und Notar, Kanzlei für Baurecht, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Strassen ASTRA, 3003 Bern,

und

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nationalstrassen; Kosten nach Entscheid BGE.

A-4318/2020 Seite 3 Sachverhalt: A. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) reichte am 21. September 2015 beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK, Vorinstanz) ein Gesuch um Genehmigung des Ausführungsprojekts „Nationalstrasse N2 Lärmsanierungsprojekt Sursee – Rothenburg“ ein. Das Projekt sah den Einbau eines lärmarmen Strassen- belags Typ SDA 8 Klasse A im gesamten Untersuchungsperimeter von km 70.500 bis 86.100 (ohne Tunnel Eich) vor. Aus Gründen der wirtschaftli- chen Tragbarkeit respektive der Verhältnismässigkeit sah das Projekt im Untersuchungsperimeter jedoch keine Lärmschutzbauten vor. Gleichzeitig beantragte das ASTRA Erleichterungen für 57 Gebäude und 9 unbebaute Parzellen, bei denen trotz der vorgesehenen Lärmschutzmassnahme die Immissionsgrenzwerte weiterhin überschritten würden. B. Im Rahmen der öffentlichen Auflage erhoben unter anderem die Einwoh- nergemeinde Eich und mehrere Privatpersonen (Beschwerdefüh- rende 2-21) Einsprache und stellten die folgenden (materiellen) Anträge: „1. Die Gesuche um Erleichterungen in Bezug auf die Grundstücke Weingar- tenweg und Spillgässli seien abzuweisen. 2. Das aufgelegte Ausführungsprojekt sei mit den nachfolgend umschriebe- nen Lärmschutzmassnahmen für die Gebiete Weingartenweg und Spill- gässli, nötigenfalls mit weitergehenden Lärmschutzmassnahmen, so zu ergänzen, dass die Immissionsgrenzwerte in diesen Gebieten eingehalten werden.“ C. Am 4. April 2018 genehmigte die Vorinstanz das Ausführungsprojekt und gewährte Erleichterungsanträge. Die Einsprache der Beschwerdeführen- den wurde bezüglich deren Antrag 1 insoweit teilweise gutgeheissen, als das ASTRA die Erleichterungsanträge in Bezug auf die Grundstücke Spill- gässli zurückgezogen hatte, und im Übrigen abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. D. Am 7. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwal- tungsgericht gegen die Plangenehmigung Beschwerde ein (A-2657/2018) und beantragten, diese sei aufzuheben und das Lärmsanierungsprojekt sei mit zusätzlichen Lärmschutzmassnahmen zu ergänzen. Eventuell sei die

A-4318/2020 Seite 4 Angelegenheit mit der Anweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, zu- sätzliche Lärmschutzmassnahmen zu prüfen. E. Mit Urteil A-2587/2018 vom 20. Februar 2019, vereinigt mit dem Beschwer- deverfahren A-2657/2018, wies das Bundesverwaltungsgericht die Be- schwerde ab, hob die Erleichterungen gemäss Erleichterungsantrag Nr. 20 in der Gemeinde Eich auf und auferlegte den Beschwerdeführenden Kos- ten von Fr. 3'000.–. F. Die Beschwerdeführenden erhoben gegen das Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses hiess die Be- schwerde mit Urteil 1C_182/2019 vom 17. August 2020 gut, hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2019 betreffend das Rechtsmittel der Beschwerdeführenden auf und wies die Angelegenheit an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen zurück. Zur Neuverlegung der Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsge- richt wies es die Angelegenheit an das Bundesverwaltungsgericht zurück. G. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt das Verfahren soweit es die Be- schwerdeführenden betrifft unter der Verfahrensnummer A-4318/2020 wie- der auf.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfah- ren ist aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht ohne Weiteres gegeben. Im Folgenden sind die Kosten für das vorangegangene Verfah- ren vor Bundesverwaltungsgericht (A-2587/2018) neu zu verlegen. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrens- kosten zu tragen haben Vorinstanzen sowie beschwerdeführende und un- terliegende Bundesbehörden. Anderen Behörden sowie Kantonen und Ge-

A-4318/2020 Seite 5 meinden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskos- ten auferlegt, wenn sich der Streit um ihre vermögensrechtlichen Interes- sen dreht (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind im Verfahren A-2587/2018 vor Bundesver- waltungsgericht als vollständig obsiegend anzusehen, weshalb sie keine Verfahrenskosten zu tragen haben. Zudem sind der unterliegenden Vo- rinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Für das Verfahren A-2587/2018 sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben. Der von den Beschwerdeführenden 2–21 im Verfahren A-2587/2018 einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 7’000.– ist ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 2.2 Ganz oder teilwiese obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen. Die Entschädigung wird der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vo- rinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auf- erlegt werden kann. Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selb- ständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat (Art. 64 Abs. 1–3 VwVG). Keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Partei auftreten (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Aus- nahme von dieser Regel rechtfertigt sich bei kleineren und mittleren Ge- meinwesen, die über keinen Rechtsdienst verfügen und daher insbeson- dere zur Bewältigung komplexer rechtlicher Angelegenheiten auf einen Rechtsanwalt angewiesen sind (vgl. Urteil des BVGer A-3785/2020 vom 3. September 2020 E. 3.1). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Partei- entschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn wie vor- liegend keine Kostennote eingereicht wurde, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE), wobei ihm dabei ein gewisses Ermessen zukommt (vgl. Urteil des BGer 8C_33/2020 vom 28. Mai 2020 E. 6.4). Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden gelten als obsiegend. Bei der Beschwerdeführerin 1 handelt es sich um ein kleineres Gemeinwe- sen, das zur Beschwerdeführung einen Rechtsanwalt mandatiert hat, wes- halb sich auch diesbezüglich eine Parteientschädigung rechtfertigt. Die Be-

A-4318/2020 Seite 6 schwerdeführenden haben keine Kostennote eingereicht. Die Parteient- schädigung für das Verfahren A-2587/2018 ist entsprechend aufgrund der Akten festzusetzen, wobei das Bundesverwaltungsgericht eine solche in der Höhe von Fr. 1'800.– als angemessen erachtet. Die Parteientschädi- gung ist den Beschwerdeführenden von der Vorinstanz zu entrichten. 3. Für den vorliegenden Kostenentscheid sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Für das Verfahren A-2587/2018 werden keine Verfahrenskosten erhoben. 2. Der von den Beschwerdeführenden 2–21 im Verfahren A-2587/2018 ge- leistete Kostenvorschuss von Fr. 7'000.– wird ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Den Beschwerdeführenden wird für das Verfahren A-2587/2018 eine Par- teientschädigung von Fr. 1’800.– zugesprochen. Diese ist ihnen von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrich- ten. 4. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

A-4318/2020 Seite 7 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – das ASTRA (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 622.0-00153; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Maurizio Greppi Tobias Grasdorf

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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6
  • 1C_182/201917.08.2020 · 43 Zitate
  • 8C_33/202028.05.2020 · 9 Zitate
  • A-2587/2018
  • A-2657/2018
  • A-3785/2020
  • A-4318/2020