B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-4272/2024
Urteil vom 6. Oktober 2025 Besetzung
Richter Stephan Metzger (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richter Alexander Misic, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
lic. iur. Christian Lüscher, LÜSCHER RECHTSANWÄLTE, Seestrasse 41, 8002 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Generalsekretariat GS EJPD, Bundeshaus West, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Ermächtigung zu einer Strafverfolgung.
A-4272/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am 23. September 2020 wählte die Vereinigte Bundesversammlung Stefan Keller zum ausserordentlichen Bundesanwalt im Wesentlichen für die Eröffnung und Leitung des Vorverfahrens sowie allenfalls für die Be- treuung des Hauptverfahrens und allfälliger Rechtsmittelverfahren im Straf- verfahren gegen den ehemaligen Bundesanwalt Michael Lauber sowie all- fällige Mittäter und Teilnehmer wegen Verdachts auf Amtsmissbrauch (Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937; StGB; SR 311.0), Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB), Begünstigung (Art. 305 StGB) beziehungsweise Anstiftung hierzu durch Abhalten mehrerer nicht protokollierter Treffen mit dem Präsidenten der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) Gianni Infan- tino, Oberstaatsanwalt Rinaldo Arnold und weiteren Personen (vgl. zu die- sem Sachverhalt und zum Disziplinarverfahren gegen den ehemaligen Bundesanwalt Lauber Urteil des BVGer A-2138/2020 vom 22. Juli 2020, Bst. A–R). A.b Mit Beschluss vom 30. April 2021 (BB.2020.296) hiess das Bun- desstrafgericht ein von Gianni Infantino gegen den ausserordentlichen Bundesanwalt Stefan Keller gerichtetes Ausstandsgesuch gut und ordnete an, dass dieser in den Verfahren gegen Gianni Infantino in den Ausstand zu treten habe. A.c Die Gerichtskommission der Vereinigten Bundesversammlung nahm an ihrer Sitzung vom 19. Mai 2021 Kenntnis vom genannten Beschluss des Bundesstrafgerichts sowie vom darauffolgenden Entscheid von Stefan Kel- ler, sein Mandat als ausserordentlicher Bundesanwalt per 31. Mai 2021 niederzulegen. A.d A._______ und B._______, Polizeibeamte (...) der Kantonspolizei St. Gallen, die gestützt auf eine Vereinbarung zwischen dem ausserordentli- chen Bundesanwalt und der Kantonspolizei St. Gallen im obgenannten Verfahren (Bst. A.a) Ermittlungen geführt hatten, erstellten am 21. Juli 2021 einen 53-seitigen Zwischenbericht über die von ihnen bisher vorgenomme- nen Abklärungen. Unter Ziffer 4.9 dieses Berichts führten sie Folgendes aus:
A-4272/2024 Seite 3 «4.9 Strafverfahren gegen Olivier Thormann / a.o. StA Weder 4.9.1 Verfahrensdauer Aufgrund einer vom Bundesanwalt Michael Lauber am 9. Oktober 2018 er- stellten Gesprächs- und Aktennotiz über ein von ihm am 28. September 2018 mit Cornel Borbély, Mitglied der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwalt- schaft (AB-BA), geführtes Gespräch ernannte die letztgenannte Behörde am 12. Oktober 2018 den a.o. Staatsanwalt des Bundes Dr. Ulrich Weder zur Prüfung dieser Gesprächs- und Aktennotiz als Strafanzeige und gegebenen- falls zur Durchführung der Strafuntersuchung. Diese Strafuntersuchung wurde nach nur 28 Tagen, am 9. November 2018, mittels einer Einstellungsverfügung bereits schon wieder abgeschlossen. Ohne diese äusserst «speditive» Erledigung näher auszuführen, entspricht sie nicht der üblichen Dauer eines Ermittlungsverfahrens und wirft folglich die Frage auf, ob es dafür einen speziellen Grund gibt, zumal sich der Beschul- digte kurz danach auf die neu geschaffene Vollzeitstelle eines ordentlichen Richters in französischer Sprache am Bundesstrafgericht in Bellinzona be- warb, für welche er sich bereits schon im November 2018 interessierte. Je- denfalls liegt der Verdacht der Verfahrenseinstellung gefälligkeitshalber auf der Hand. (...). Als Beschuldigter in einem laufenden Strafverfahren wäre eine Bewerbung und Wahl von Olivier Thormann wohl ausser Frage gestanden. 4.9.2 Aussagen Olivier Thormann Die Einvernahme vom 31. Oktober 2018 von Olivier Thormann lag uns nicht vor. Aber anhand der Angaben von Dr. Ulrich Weder in der Einstellungsver- fügung nahm es Olivier Thormann mit der Wahrheit ganz offensichtlich nicht so genau. Zumindest was den Zeitpunkt seiner Beendigung der Verfahrens- führung verschiedener Straf- und einem Rechtshilfeverfahren betrifft (...). Dr. Ulrich Weder schaute jedoch nicht nur darüber hinweg, sondern stellte das Strafverfahren trotz offensichtlicher möglicher strafbarer Handlungen vor- zeitig und ohne vertiefte Sachverhaltsabklärungen ein. ➔ Ob eine Verstrickung von Dr. Ulrich Weder mit Thormann und/oder Bun- desanwalt Lauber oder gar mit der FIFA bestand oder besteht, müsste vom neuen Verfahrensleiter abgeklärt werden.» B. B.a Mit Zirkulationsbeschluss vom 21. Mai 2021 beauftragte die AB-BA Ulrich Weder mit der übergangsweisen Führung des bisher von Stefan Kel- ler geführten Strafverfahrens. B.b Am 6. August 2021 erhob Ulrich Weder gegen die seine Person betref- fenden Passagen im Zwischenbericht vom 21. Juli 2021 beim Komman-
A-4272/2024 Seite 4 danten der Kantonspolizei St. Gallen eine Aufsichts- und Disziplinarbe- schwerde. B.c Der Kommandant der Kantonspolizei St. Gallen nahm in der Folge mit Ulrich Weder telefonisch Kontakt auf, woraufhin dieser mit Schreiben vom 10. August 2021 erklärte, einstweilen bis zum Abschluss der polizeiinter- nen Abklärungen auf die Weiterleitung seiner Aufsichts- und Disziplinarbe- schwerde an das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen zu verzichten. Mit Eingabe vom 7. September 2021 nahm der Kommandant der Kantonspolizei St. Gallen auf das genannte Schreiben des Bundesan- waltes Bezug und führte aus, dass der Zwischenbericht vom 21. Juli 2021 sich nicht auf eine rein sachliche Darstellung des relevanten Sachverhalts beschränke. Der Bericht enthalte Äusserungen, die so weder zutreffend noch notwendig seien. Der Zwischenbericht hätte sich hinsichtlich des von Ulrich Weder gegen Olivier Thormann geführten Verfahrens vielmehr auf eine zeitliche und inhaltliche Wiedergabe des Verfahrensablaufs beschrän- ken sollen. Die beiden Beamten hätten eingesehen, dass der massgebli- che Passus nicht notwendig gewesen wäre. Sie würden sich deshalb bei Ulrich Weder auch in aller Form entschuldigen. B.d Mit Schreiben vom 15. September 2021 orientierte der Kommandant der Kantonspolizei St. Gallen die AB-BA über die von Ulrich Weder einge- reichte Aufsichts- und Disziplinarbeschwerde. Darin führte er aus, dass der gegen Ulrich Weder erhobene Vorwurf strafrechtlich relevanter Untersu- chungsführung und Verfahrenseinstellung im Strafverfahren gegen Olivier Thormann (Einstellungsverfügung vom 9. November 2018) unzutreffend sei und jeglicher Grundlage entbehre. Die beiden Mitarbeitenden der Kan- tonspolizei St. Gallen hätten nie die Absicht gehabt, Ulrich Weder in die Nähe irgendwelcher Mutmassungen zu bringen, wonach ihm strafrechtlich oder ethisch-moralisch etwas vorzuwerfen wäre. Die beiden Beamten hät- ten sich bei Ulrich Weder für die ihn betreffenden Äusserungen in aller Form entschuldigt, wobei er sich als Kommandant dieser Entschuldigung angeschlossen habe. B.e Im Hinblick auf die Untersuchung einer möglichen falschen Anschuldi- gung gegen Ulrich Weder setzte die AB-BA am 22. September 2021 Chris- tian Lüscher als ausserordentlichen Bundesanwalt ein. Am 27. September 2021 übermittelte die AB-BA dem ausserordentlichen Bundesanwalt die Akten unter Hinweis auf Ziff. 4.9 des Berichts der Kantonspolizei St. Gallen, worin Ulrich Weder vorgeworfen werde, den ehemaligen leitenden Staats- anwalt Dr. Olivier Thormann begünstigt zu haben.
A-4272/2024 Seite 5 B.f Am 2. Dezember 2021 schlug die Gerichtskommission der Bundesver- sammlung vor, Hans Maurer und Ulrich Weder gemeinsam als ausseror- dentliche Bundesanwälte zur weiteren Führung des Strafverfahrens gegen Michael Lauber und weitere Personen zu wählen. Am 15. Dezember 2021 wurde der Vorschlag der Gerichtskommission von der Vereinigten Bundes- versammlung genehmigt. B.g Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 stellten die ausserordentlichen Bundesanwälte Hans Maurer und Ulrich Weder das Strafverfahren gegen Michael Lauber und die weiteren Beschuldigten ein (< https://cdn.re- pub.ch/s3/republik-assets/repos/republik/bab-briefing-aus-bern-vom-2-no- vember/files/c51c799c-12c9-41ff-929b-49546f88998c/einstellung-a.o.- bundesanwaelte-vom-19.10.2023-geschwaerzt-de.pdf >, abgerufen am 15.09.2025). B.h Am 10. Januar 2024 stellte Christian Lüscher beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) ein Gesuch um Erteilung der Er- mächtigung zur Strafverfolgung von A._______ und B._______ wegen des Verdachts der falschen Anschuldigung zum Nachteil des ausserordentli- chen Bundesanwaltes Ulrich Weder. Zur Begründung führte er insbeson- dere an, die Beamten hätten Ulrich Weder im erwähnten Zwischenbericht vom 21. Juli 2021 angelastet, dieser habe eine Strafuntersuchung gegen den Staatsanwalt des Bundes Dr. Olivier Thormann trotz konkreter Ver- dachtsmomente gefälligkeitshalber eingestellt. B.i Der Kommandant der Kantonspolizei St. Gallen nahm mit Eingabe vom 28. Februar 2024 zum Ermächtigungsbegehren Stellung. Die Beschuldig- ten beantragten in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2024, es sei die Er- mächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens wegen falscher Anschul- digung nicht zu erteilen. B.j Mit Verfügung vom 29. Mai 2024 verweigerte das EJPD die Ermächti- gung zur Strafverfolgung von A._______ und B._______ wegen des Ver- dachts der falschen Anschuldigung. Zur Begründung führte es im Wesent- lichen an, die Schreiben des Kommandanten der Kantonspolizei St. Gallen vom 7. und 15. September 2021 könnten den beiden Beamten der Kan- tonspolizei nicht zugerechnet werden, zumal sich diese nie von ihren Aus- führungen im Zwischenbericht distanziert hätten und nach wie vor der Überzeugung seien, richtig gehandelt zu haben. Unter diesen Umständen könne ihnen nicht unterstellt werden, sie hätten positive Kenntnis von der Unwahrheit der in ihrem Bericht formulierten Anhaltspunkte hinsichtlich
A-4272/2024 Seite 6 einer möglichen falschen Anschuldigung gehabt. Das Bewusstsein, eine Behauptung könne möglicherweise falsch sein, genüge für eine falsche An- schuldigung nicht. Es fehle demnach bereits am subjektiven Tatbestands- merkmal des Handelns wider besseres Wissen. C. Gegen diese Verfügung erhebt der ausserordentliche Bundesanwalt, Christian Lüscher (nachfolgend: Beschwerdeführer), mit Eingabe vom 3. Juli 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die Verfügung des EJPD (nachfolgend: Vorinstanz) vom 29. Mai 2024 sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen und es sei ihm Einsicht in diese zu gewähren sowie eine angemessene Frist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde einzuräumen. Zudem rügt er in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe sei- nen Gehörsanspruch verletzt, indem sie ihm die Stellungnahmen der Be- schuldigten vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht übermittelt habe. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde. E. Der Beschwerdeführer hält in seiner ergänzenden Begründung und Replik vom 18. Oktober 2024 an seinen bisherigen Anträgen und an seiner Argu- mentation fest. F. Mit Duplik vom 13. November 2024 lässt sich die Vorinstanz hierzu verneh- men. G. Am 10. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemer- kungen ein. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird – soweit für den Entscheid erheblich – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
A-4272/2024 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG ge- nannten Behörden. Die (eidgenössischen) Departemente sind in Art. 33 Bst. d VGG als Vorinstanzen aufgeführt. Gegen die Verweigerung der Er- mächtigung durch das EJPD ist die Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht zulässig (Art. 15 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Verant- wortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32]). 1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat (Bst. a), durch die ange- fochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Ebenfalls be- schwerdeberechtigt ist jede Person, Organisation oder Behörde, die nach einem anderen Bundesgesetz zur Beschwerde berechtigt ist (Art. 48 Abs. 2 VwVG). Die Bestimmung von Art. 15 Abs. 5 bis VG berechtigt die Staatsanwaltschaft, die um die Ermächtigung nachgesucht hat, spezialgesetzlich zur Be- schwerdeführung. Der ausserordentliche Staatsanwalt ist demnach grund- sätzlich zur Beschwerde berechtigt (vgl. dazu auch Urteil des BVGer A-1500/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 2.2). Er hat zudem als Gesuchstel- ler am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist mit seinem Antrag auf Erteilung der Ermächtigung unterlegen. Er ist demnach formell und ma- teriell beschwert, so dass die Legitimation gegeben ist. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtene Verfügung grund- sätzlich in vollem Umfang überprüfen. Entsprechend kann der Beschwer- deführer nebst der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 VwVG).
A-4272/2024 Seite 8 Bei der Entscheidung, ob ein Strafverfahren gegen einen Beamten einge- leitet werden kann, verfügt die Genehmigungsbehörde über einen erhebli- chen Ermessensspielraum. Das Gericht beschränkt sich darauf zu prüfen, ob die Genehmigungsbehörde den gesetzlichen Rahmen von Art. 15 VG nicht überschritten hat. Erscheinen ihre Überlegungen stichhaltig, greift das Gericht nicht in ihren Ermessensspielraum ein (vgl. Urteile des BVGer A-1500/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 3.1 und A-4920/2011 vom 26. März 2013 E. 10.2; nicht veröffentlicht in BVGE 2013/28). Frei zu prüfen ist da- gegen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und richtig festge- stellt und auf dieser Grundlage die im Bundesrecht festgelegten Voraus- setzungen für die Genehmigung der Strafverfolgung gegen einen Beamten korrekt angewendet hat, ohne sich von Gründen leiten zu lassen, die mit den angewandten Normen nichts zu tun haben (Urteil des BGer A-1500/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 3.1). 3. 3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie ihm die Einsicht in die Stellungnahmen der weiteren Verfahrensbeteiligten und eine Vernehm- lassung dazu verweigert habe. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 3 Bst. b VwVG findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundesperso- nal. Die Ausnahmeregelung wird mit dem besonderen Zweck dieses Ver- fahrens begründet, das besondere Regeln erfordere (vgl. dazu Art. 15 Abs. 2–5 bis VG; PIERRE TSCHANNEN, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 3 N. 6). 3.2.2 Ungeachtet der fehlenden Anwendbarkeit des VwVG haben die Par- teien im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Das rechtliche Gehör umfasst di- verse Teilgehalte, so das Recht auf Informationen über den Verfahrensaus- gang, die Möglichkeit sich zu äussern, bevor entschieden wird, und dabei angehört zu werden, das Recht auf Akteneinsicht sowie auf einen
A-4272/2024 Seite 9 begründeten Entscheid (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrens- recht, 3. Aufl. 2021, Rz. 240 f. und 626 ff. m.H.). 3.2.3 Das Recht auf Akteneinsicht soll den Parteien ermöglichen, sich im betreffenden Verfahren wirkungsvoll zu äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen zu können (BGE 144 II 427 E. 3.1). Das Aktenein- sichtsrecht erstreckt sich im Prinzip auf alle verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (Urteile des BGer 1C_347/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 2.2; 1B_43/2023 vom 13. Juni 2023 E. 2.1). Die betroffene Partei kann sich nur wirksam zur Sache äus- sern und geeignete Beweise bezeichnen, wenn sie die Möglichkeit erhält, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfü- gung stützt (zum Ganzen Urteil des BVGer A-1508/2020 vom 9. Septem- ber 2020 E. 3.1). Es ist insofern grundsätzlich in alle Akten Einsicht zu ge- währen, die zum Verfahren gehören (BGE 132 V 387 E. 3.2). Das Replikrecht gilt nach konstanter Rechtsprechung lediglich im gerichtli- chen Verfahren umfassend. Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren be- steht ein Anspruch auf Stellungnahme nur, wenn die betreffende Eingabe rechtserhebliche Noven enthält (vgl. BGE 138 I 154 E. 2.3 ff.; Urteil des BGer 2C_742/2016 vom 26. Januar 2017 E. 10.1 a.E.; KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des, 4. Aufl. 2025, Rz. 526). 3.2.4 Der durch Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Ge- hör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt zur Aufhebung des angefoch- tenen Entscheids, unabhängig davon, wie sich diese Verletzung auf die Sache auswirkt (BGE 144 I 11 E. 5.3 m.H.). Ausnahmsweise kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sach- verhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraus- setzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der be- troffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu ver- einbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.; BVGE 2019 VII/6 E. 4.4 m.w.H.).
A-4272/2024 Seite 10 3.3 Im konkreten Fall haben sich die Beschuldigten am 26. März 2024 aus- führlich zum Sachverhalt und zum infrage stehenden Tatbestand von Art. 303 StGB vernehmen lassen. Dabei haben sie auch zu den Ausfüh- rungen des Kommandanten der Kantonspolizei St. Gallen Stellung bezo- gen und diesen in wesentlichen Punkten widersprochen. Insbesondere ha- ben sie festgehalten, dass sie ihre damalige Berichterstattung zu keinem Zeitpunkt als falsch bezeichnet und sich auch nicht entschuldigt hätten. Vielmehr seien sie nach wie vor der Überzeugung, korrekt gehandelt zu haben, indem sie die festgestellten Auffälligkeiten in ihrem Zwischenbericht erfasst und damit spätere Abklärungen offengelassen hätten. Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Stellungnahmen der Be- schuldigten und des Kommandanten der Kantonspolizei St. Gallen nicht zugestellt hat, ist zwar als Gehörsverletzung zu werten. Eine solche kann indes im Beschwerdeverfahren ohne Weiteres geheilt werden (vgl. statt vieler BGE 147 IV 340 E. 4.11.3), zumal das Bundesverwaltungsgericht über eine volle Kognition verfügt und der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, im Beschwerdeverfahren in Kenntnis der vorinstanzlichen Akten um- fassend Stellung zu beziehen. Eine Rückweisung der Sache an die Vor- instanz würde zu einem formalistischen Leerlauf führen. Zudem erwachsen dem Beschwerdeführer daraus auch keine nachteiligen Kostenfolgen (vgl. dazu nachstehende E. 8). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer hat sein Ermächtigungsgesuch vom 10. Januar 2024 damit begründet, dass die beiden Beamten dem ausserordentlichen Bundesanwalt Ulrich Weder in Ziff. 4.9 des Zwischenberichts vom 21. Juli 2021 angelastet hätten, er habe das Verfahren «trotz offensichtlicher mög- licher strafbarer Handlungen» vorzeitig und ohne vertiefte Sachverhaltsab- klärungen «gefälligkeitshalber» eingestellt. Die Beamten hätten damit in- sinuiert, der ausserordentliche Bundesanwalt habe Dr. Thormann im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB begünstigt. Damit lägen konkrete Hinweise dafür vor, dass der objektive Tatbestand der falschen Anschuldigung gegeben sei. Dass der Vorwurf wider besseres Wissen erfolgt sei, lasse der Um- stand vermuten, dass die Beamten im Zwischenbericht ein strafrechtlich relevantes Verhalten zunächst unmissverständlich unterstellt, in der Folge aber – jedenfalls gemäss Schreiben ihres Vorgesetzten – widerrufen hät- ten.
A-4272/2024 Seite 11 4.2 Die Vorinstanz hält demgegenüber in der angefochtenen Verfügung fest, die Aussagen des Kommandanten der Kantonspolizei St. Gallen könnten nicht den Beschuldigten zugerechnet werden. Letztere hielten vielmehr an ihren im Zwischenbericht festgehaltenen Angaben fest, und sie seien überzeugt, richtig gehandelt zu haben. Unter diesen Umständen könne ihnen nicht angelastet werden, sie hätten positive Kenntnis von der Unwahrheit der in ihrem Bericht formulierten Anhaltspunkte hinsichtlich ei- ner möglichen falschen Anschuldigung gehabt. Für eine falsche Anschuldi- gung genüge das Bewusstsein, eine Behauptung könne möglicherweise falsch sein, nicht. 4.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, der Kommandant der Kantonspolizei St. Gallen habe in seinen Schreiben vom 7. und 15. Sep- tember 2021 ausdrücklich anerkannt, dass die Ausführungen der Beschul- digten im Zwischenbericht vom 21. Juli 2021 unzutreffend seien und jegli- cher Grundlage entbehrten. Damit habe er den Verdacht der falschen An- schuldigung nach Durchführung eines Aufsichtsverfahrens und Anhörung der beiden Beschuldigten sinngemäss bestätigt. Es liege somit ein konkre- ter Hinweis für eine falsche Anschuldigung vor. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach es den Beschuldigten am subjektiven Tatbestandsele- ment des direkten Vorsatzes fehle, stehe im Widerspruch zu den genann- ten Schreiben des Kommandanten und sei deshalb aktenwidrig. Was der (nicht geständige) Täter gewusst oder gewollt habe, sei im zu eröffnenden Strafverfahren zu ermitteln. Könne ein (direkt) vorsätzliches Handeln ge- stützt auf das Ermittlungsergebnis nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, sei nach dem Prinzip «in du- bio pro duriore» Anklage zu erheben. Der Vorinstanz kämen zudem im Er- mächtigungsverfahren keine Prüfungsbefugnisse zu. Sie habe bei Vorlie- gen eines begründeten Tatverdachts weder eigene Ermittlungen zu führen noch Beweise zu würdigen und über Schuld oder Unschuld zu befinden. Genau dies habe sie indes pflichtwidrig getan, indem sie allein gestützt auf die Stellungnahmen der Beschuldigten festgestellt habe, dass diese keine positive Kenntnis von der Unwahrheit der formulierten Anhaltspunkte ge- habt hätten. 4.4 Die Vorinstanz hält dieser Argumentation entgegen, der Kommandant der Kantonspolizei St. Gallen habe in seinen Schreiben vom 7. und 15. September 2021 versucht, die Situation zu deeskalieren. Die Aussagen in diesen Schreiben könnten keinesfalls den Beschuldigten zugerechnet werden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer zum Schluss komme, der Kommandant habe selber ein Disziplinarverfahren
A-4272/2024 Seite 12 durchgeführt und mit den beiden Beschuldigten gesprochen; dies sei nicht aktenkundig. Wenn sie – wie hier – zum Schluss gekommen sei, dass keine Straftat vorliege und sich der Vorwurf als haltlos erweise respektive dieser sich klar widerlegen lasse, sei die Ermächtigung zu verweigern. Es sei zu- dem eine eigentliche Kernaufgabe der Beamten gewesen, bei ihren Ermitt- lungen kritisch vorzugehen und jede Ungereimtheit zu signalisieren. Ob die Stellungnahme der Beschuldigten als parteiöffentliche Akten einzustufen seien und deshalb dem Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung hätten zugestellt werden müssen, sei unklar und habe im vor- instanzlichen Verfahren nicht abschliessend geklärt werden können. Ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers habe sie im Ermächtigungs- verfahren sehr wohl eine Vorprüfung (Prima-facie-Prüfung) der strafrecht- lichen Anschuldigungen vorzunehmen und dabei zu beurteilen, ob genü- gend Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten vorlägen. Diese Vorprü- fung setze regelmässig eine vorläufige Beweiswürdigung durch die Er- mächtigungsbehörde voraus. 5. In der Sache ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Ermächtigung zur Straf- verfolgung gegen die Beamten der Kantonspolizei St. Gallen zu Recht ver- weigert hat. Vorab sind die gesetzlichen Grundlagen und die hierzu ergan- gene Rechtsprechung darzulegen (E. 5.1–5.5), bevor auf den konkreten Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung einzugehen ist (E. 6). 5.1 Gemäss Art. 15 Abs. 1 VG bedarf die Strafverfolgung von Beamten we- gen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stel- lung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenver- kehr, einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte- ments (EJPD). Dem Verantwortlichkeitsgesetz unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen sind. Dazu gehören neben den Beamten des Bundes insbesondere alle anderen Personen, soweit sie unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind (Art. 1 Abs. 1 Bst. e und f VG). Die vom ausserordentlichen Bundesanwalt beschuldigten Beamten der Kantonspolizei St. Gallen haben ihre Ermittlungen auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Kantonspolizei St. Gallen und dem damaligen ausserordentlichen Bundesanwalt Stefan Keller vom 5. /11./15. Januar 2021 vorgenommen (vgl. dazu Stellungnahme der Kantonspolizei St. Gal- len vom 26. März 2024 an das EJPD; Akten der Vorinstanz [act.] 15, S. 1). Sie waren mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut. Die
A-4272/2024 Seite 13 Vorinstanz hat demnach ihre Zuständigkeit zur Beurteilung des Ermächti- gungsgesuchs zu Recht bejaht. 5.2 Erscheinen ein Straftatbestand und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung als erfüllt, so darf die Ermächtigung nur in leichten Fäl- len verweigert werden und sofern die Tat nach allen Umständen durch eine disziplinarische Massnahme des Fehlbaren als genügend geahndet er- scheint (Art. 15 Abs. 3 VG). Das Ermächtigungserfordernis im Sinne von Art. 15 Abs. 1 VG bezweckt den Schutz von Behördenmitgliedern, Beamten und sonstigen Angestellten vor unbegründeten, insbesondere mutwilligen und trölerischen Strafanzei- gen und (so) gleichzeitig den reibungslosen Gang der Verwaltung (BGE 139 IV 161 E. 2.3; Urteil des BGer 1C_633/2013 vom 23. April 2014 E. 2.3). Diese Ziele können nur erreicht werden, wenn die Ermächtigung zu Beginn respektive vor der Eröffnung eines Strafverfahrens eingeholt wird (vgl. Art. 15 Abs. 2 VG; BGE 139 IV 161 E. 2, insbes. E. 2.3). Sie ist nach Art. 303 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) Prozessvoraussetzung für das Strafverfahren, wird aber in ei- nem davon getrennten, eigenständigen Verwaltungsverfahren erteilt (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2013.178 vom 26. März 2014 E. 3.2). In diesem Ermächtigungsverfahren ist eine Vorprüfung der Strafsache da- raufhin vorzunehmen, ob genügend Anhaltspunkte für ein straf- und ver- folgbares Verhalten des Beschuldigten vorliegen. Hingegen ist nicht (ab- schliessend) zu klären, ob die Voraussetzungen zur Strafverfolgung und ein Straftatbestand erfüllt sind. Diese Fragen werden – sofern die Ermäch- tigung erteilt wird – im nachfolgenden Strafverfahren zu beurteilen sein (BGE 87 I 81 E. 2; Urteil des BGer 2A.401/2000 vom 2. Februar 2001 E. 2 mit Hinweisen; Urteil A-4920/2011 E. 10.1). Gegenstand der Vorprüfung ist somit nicht die materielle Frage der Schuld oder Nichtschuld eines Behör- denmitglieds oder Beamten, sondern lediglich die verfahrensrechtliche Frage der Erteilung der Strafverfolgungsermächtigung als Prozessvoraus- setzung (ROLAND HAUENSTEIN, Die Ermächtigung in Beamtenstrafsachen des Bundes, 1995, S. 99 f.). Die Ermächtigung ist demnach zu verweigern, wenn sich im Rahmen der Vorprüfung herausstellt, dass ein Straftatbestand oder eine gesetzliche Voraussetzung der Strafverfolgung offensichtlich nicht erfüllt ist und sich der Vorwurf (somit) als haltlos oder gar mutwillig oder trölerisch erweist. Folglich ist die Ermächtigung – vorbehältlich leichter Fälle i.S.v. Art. 15 Abs. 3 VG – zu erteilen, wenn sich Anhaltspunkte ergeben, dass die in
A-4272/2024 Seite 14 Frage stehenden Handlungen einen Straftatbestand erfüllen und die ge- setzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gegeben sein könnten (BGE 111 IV 37 E. 2b; Urteil 2A.401/2000 E. 2 mit Hinweisen). Dabei sind an den Verdachtsgrad grundsätzlich keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, das heisst die Ermächtigung ist entsprechend der Trennung von Straf- und Ermächtigungsverfahren zu erteilen, wenn eine geringe Wahr- scheinlichkeit für die Verurteilung des Beschuldigten besteht (vgl. BGE 93 I 75 E. 1a; Urteil BB.2013.178 E. 3.2; Urteil A-4920/2011 E. 10.1; zudem Urteil 1C_633/2013 E. 3.3 f.; zum Verdachtsgrad vgl. CORNELIA HÜRLI- MANN, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren gegen Erwachsene im Kanton Zürich, 2006, S. 102 ff., insbes. S. 104). Die Anforderungen an die Erteilung der Ermächtigung generell höher anzuset- zen als für die Einleitung einer strafprozessualen Voruntersuchung gegen einen nicht beamteten Bürger wäre mit dem Rechtsgleichheitsgebot grund- sätzlich nicht zu vereinbaren. Im Zweifelsfall ist die Ermächtigung zu ertei- len (vgl. BGE 93 I 75 E. 2b; Urteil des BGer 1B_478/2012 vom 26. Novem- ber 2012 E. 2.2). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein hinreichender Ver- dacht für die Ermächtigungserteilung vorliegt, kommt der Vorinstanz ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, ohne dass jedoch der Entscheid in ih- rem freien Ermessen liegen würde; die Ermächtigung darf nur verweigert werden, wenn ein straf- oder verfolgbares Verhalten offensichtlich fehlt oder es sich um einen leichten Fall handelt (HAUENSTEIN, a.a.O., S. 147 und 150; vgl. auch Urteil A-4920/2011 E. 4.4). 5.3 Das Verfahren zur Genehmigung oder Ablehnung einer Strafverfolgung setzt eine vorläufige Beweiswürdigung voraus. Die Möglichkeit, die Geneh- migung zur Strafverfolgung in unbegründeten Fällen zu verweigern, bein- haltet daher auch die Möglichkeit, die Einleitung einer Strafverfolgung ab- zulehnen, wenn sich nach einer Vorprüfung der Strafsache herausstellt, dass die Tatbestandsmerkmale einer Straftat offensichtlich nicht vorliegen (vgl. BGE 87 I 81 E. 2 und 3; Urteil A-4920/2011 E. 10.1, nicht veröffentlicht in BVGE 2013/28). Damit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Straf- verfolgung als erfüllt gelten, darf die vorgeworfene Handlung insbesondere nicht gesetzlich als rechtmässig erklärt worden sein, wie dies gemäss Art. 14 StGB (vgl. BGE 100 Ib 13 E. 3a) der Fall sein könnte. Eine Straf- verfolgung ist auch dann zu unterlassen, wenn das mutmasslich strafbare Verhalten eindeutig unter die Berufspflicht des Bundesbeamten fällt (vgl. HAUENSTEIN, a.a.O., S. 8 f.). 5.4 Eine falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB begeht, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines
A-4272/2024 Seite 15 Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfol- gung gegen ihn herbeizuführen oder wer mit derselben Absicht in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft. Die Anschuldigung muss sich gegen einen Nichtschuldigen richten. Unschuldig ist eine Person, welche die ihr vorgeworfenen Straftaten nicht begangen hat. Als unschuldig gilt insbeson- dere auch derjenige, der rechtskräftig freigesprochen oder gegen den ein Verfahren eingestellt wurde (Urteil des BGer 6B_23/2022 vom 29. Novem- ber 2022 E. 2.2.1). Auf Seiten des subjektiven Tatbestands wird sodann Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen verlangt. Der Täter muss sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Ein blosser Eventualvorsatz reicht in Bezug auf die Unschuld der bezichtigten Person nicht. Das Bewusstsein, die Behaup- tung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht (BGE 136 IV 170 E. 2.1; Urteil des BGer 6B_1095/2015 vom 8. März 2016 E. 2.2; AURÉLIEN STETTLER, in: Macaluso/Moreillon/Queloz [Hrsg.], Commentaire romand Code pénal II, 2. Aufl. 2025, Art. 303 N. 21). Ob eine Person wider besseres Wissen gehandelt hat, ist eine Frage des Inhalts des Denkens, das heisst der «inneren» Tatsachen (Urteil des BGer 6B_859/2022 vom 6. März 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). 5.5 Nach dem Untersuchungsgrundsatz klären die Strafbehörden von Am- tes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutenden Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Die Untersuchungsbe- hörde hat dabei die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Dieser doppelte Auftrag ist insoweit zu relativieren, als die Tätigkeit der Polizei und der Staatsanwalt- schaft aufgrund ihrer organisatorischen Stellung darauf ausgerichtet ist, Straftaten aufzudecken und mögliche Straftäter zur Verurteilung zu bringen (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 806). Die Tätigkeit der Polizei von Bund, Kantonen oder Gemeinden richtet sich nach der StPO (Art. 15 Abs. 1 StPO). Sie ermittelt Straftaten aus eigenem Antrieb, auf Anzeige von Privaten und Behörden sowie im Auftrag der Staatsanwaltschaft (Art. 15 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwalt- schaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafan- spruchs verantwortlich (Art. 16 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 306 Abs. 1 StPO stellt die Polizei im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest. Die Polizei untersteht während ihrer gesamten Tätigkeit im Rahmen der Strafverfolgung der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft. Diese kann der Polizei jederzeit Weisungen und Aufträge erteilen oder das Verfahren an sich ziehen
A-4272/2024 Seite 16 (Art. 307 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte führen nach eröffneter Untersuchung die Beweiserhebungen selber durch (Art. 311 Abs. 1 StPO). Auch nach eröffneter Untersuchung kann die Staatsanwaltschaft die Polizei mit ergänzenden Untersuchungen beauftra- gen. Sie erteilt ihr dazu schriftliche, in dringlichen Fällen mündliche Anwei- sungen, die sich auf konkret umschriebene Abklärungen beschränken (Art. 312 Abs. 1 StPO). In diesem Stadium des Verfahrens liegt die Verfah- rensleitung ausschliesslich bei der Staatsanwaltschaft. Sie ist für die Un- tersuchung verantwortlich, führt die Beweiserhebungen grundsätzlich sel- ber durch und bestimmt auch Inhalt und Umfang der einzelnen Beweiser- hebungen (OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 1817; vgl. zu diesen sog. unselbstän- digen Ermittlungen auch LUKAS BÜRGE, Polizeiliche Ermittlung und Unter- suchung, 2018, S. 195 f.). Die Aufgaben und Kompetenzen von Polizei und Staatsanwaltschaft sind der konkreten Fallkonstellation anzupassen. Der Staatsanwaltschaft obliegt die Aufgabe, Ziel und Rahmen der Ermittlungen zu definieren. Dies bedeutet, dass sowohl Kompetenzen als auch Grenzen zu bezeichnen sind (GIANFRANCO ALBERTINI, in: Albertini/Fehr/Voser, Poli- zeiliche Ermittlung, 2008, S. 559 f.). 6. Vor dem Hintergrund der dargelegten gesetzlichen Grundlagen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung ist nachfolgend zu prüfen, ob Anhalts- punkte für die Annahme bestehen, dass der Straftatbestand der falschen Anschuldigung erfüllt und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafver- folgung gegeben sein könnten. 6.1 Im konkreten Fall steht fest, dass die beiden Beschuldigten nach der Beendigung des Mandates des verfahrensleitenden Bundesanwaltes da- mit beauftragt worden waren, die bisherigen Ermittlungen und Ergebnisse für den nachfolgenden Bundesanwalt in einem Zwischenbericht festzuhal- ten. Dabei gilt es zu beachten, dass sie aufgrund der Vereinbarung zwi- schen dem ausserordentlichen Bundesanwalt Stefan Keller und der Kan- tonspolizei St. Gallen gehalten waren, alle bisherigen Erkenntnisse und Verdachtsmomente festzuhalten. Nach Beendigung des Mandates des ausserordentlichen Bundesanwaltes Keller erstellten sie den Zwischenbe- richt auf Weisung des kantonalen Untersuchungsrichters Carlo Frei. Sie waren im Auftrag und auf Weisung des ausserordentlichen Bundesanwal- tes und des kantonalen Untersuchungsrichters tätig, so dass sie in ihrem Ermessen durch die Vorgaben und Weisungen der Staatsanwaltschaft res- pektive des verfahrensleitenden Bundesanwaltes beschränkt waren (vgl. dazu ANDRÉ VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro-
A-4272/2024 Seite 17 zessordnung, Jungendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 312 N. 5). Zudem war ihre Ermittlungstätigkeit aufgrund ihrer organisatorischen Stel- lung darauf ausgerichtet, mögliche Straftaten aufzudecken und konkrete Verdachtselemente festzuhalten (E. 5.5 hiervor). Unter diesem Aspekt waren die Beamten im Rahmen ihrer beruflichen Auf- gabenerfüllung verpflichtet, den im Zeitpunkt der Erstellung des Zwischen- berichts vom 21. Juli 2021 vorliegenden Stand ihrer Untersuchungs- und Ermittlungsergebnisse festzuhalten, auf nach wie vor offene Fragen, Wi- dersprüche und Verdachtselemente hinzuweisen und aufzuzeigen, in wel- chen Bereichen sich aus ihrer Sicht weitere Abklärungen aufdrängten. Aus dem genannten Zwischenbericht geht insbesondere hervor, dass Oli- vier Thormann als damals leitender Staatsanwalt des Bundes mehrere Ver- fahren im FIFA-Komplex führte und – mehrheitlich noch während der Dauer dieser Verfahrensleitung – am nicht protokollierten Treffen vom 22. April 2016 in Zürich mit Michael Lauber, Gianni Infantino und Marco Villiger teil- genommen hatte (Zwischenbericht, S. 25 f.). Fest steht zudem, dass der ausserordentliche Bundesanwalt Stefan Keller noch am 4. Mai 2021 bei der Bundesanwaltschaft eine Liste mit sämtlichen FIFA-Verfahren einge- fordert hatte, aus der bezüglich dieser Verfahren hervorgehen sollte, wer die Verfahren eröffnet habe sowie wann und aus welchem Grund es zu einem Wechsel der Verfahrensleitung gekommen sei (Zwischenbericht, S. 26). Aus der Einstellungsverfügung vom 9. November 2018 geht sodann hervor, dass Olivier Thormann in den Jahren 2016 bis 2018 einen regel- mässigen persönlichen Kontakt mit Marco Villiger, dem damaligen Leiter des Rechtsdienstes der FIFA, pflegte. Auch nach der Überzeugung des für diese Sache zuständig gewesenen ausserordentlichen Bundesanwaltes bestanden «erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass Olivier Thormann im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit als leitender Staatsanwalt des Bundes – entgegen seiner Bestreitung (...) – die für diese Tätigkeit gemäss Art. 6 Abs. 2 StPO und vor allem Art. 56 Abs. 2 StPO erforderliche Distanz, Ob- jektivität, Neutralität und Unparteilichkeit gegenüber den Verfahrensbetei- ligten (...) des hier in Frage stehenden Verfahrenskomplexes Weltfussball vermissen liess» (Einstellungsverfügung, S. 12). Fest steht zudem, dass das Arbeitsverhältnis mit Olivier Thormann per 31. Dezember 2018 im ge- genseitigen Einvernehmen aufgelöst wurde, ohne dass die Gründe hierfür geklärt werden konnten (Zwischenbericht, S. 37 f.). Dass die Beschuldigten mit Blick auf den damaligen Stand der Ermittlun- gen weitere Sachverhaltsabklärungen in Bezug auf die Beendigung der
A-4272/2024 Seite 18 Verfahrensführung in mehreren von Olivier Thormann geleiteten Strafver- fahren im FIFA-Komplex empfohlen haben, ist sachlich gerechtfertigt. Auf- grund der dargelegten Sachlage ist auch der Hinweis der Beschuldigten auf die Möglichkeit weiterer Abklärungen im Hinblick auf eine mögliche Ver- strickung von Ulrich Weder mit Olivier Thormann und Michael Lauber nach- vollziehbar. Schliesslich erweist sich auch der Hinweis auf die sehr kurze Dauer des Strafverfahrens vom 12. Oktober 2018 (Ernennung des ausserordentlichen Bundesanwalts) bis zum Erlass der Einstellungsverfügung vom 9. Novem- ber 2018 im Grundsatz als zutreffend. Ob die rasche Erledigung effektiv in einem sachlichen Zusammenhang mit der damaligen Freistellung von Oli- vier Thormann respektive der mit der Bundesanwaltschaft abgeschlosse- nen Aufhebungsvereinbarung sowie der im Herbst 2018 von der Gerichts- kommission ausgeschriebenen Stelle eines neuen Mitglieds der Beru- fungskammer des Bundesstrafgerichts steht (vgl. dazu Bericht der Ge- richtskommission vom 6. März 2019; curia vista 18.211), ist dabei nicht ent- scheidend und kann offenbleiben. Zusammen mit den vorstehend darge- legten Unstimmigkeiten und Verdachtsmomenten hatten die Beschuldigten jedenfalls einen begründeten Anlass, in diesem Zusammenhang die Durchführung weiterer Abklärungen zu beantragen. Mit Blick auf die dargelegte Sachlage und den damaligen Stand der Ermitt- lungen hatten die Beschuldigten Anlass für die Äusserung ihres Verdachts, dass die Einstellung des Strafverfahrens gefälligkeitshalber erfolgt sei. Dass sie diesbezüglich weitere Abklärungen gefordert haben, steht im Ein- klang mit ihrem damaligen Auftrag und ihren beruflichen Pflichten. Hätten sie ungeachtet der von ihnen aufgedeckten Unstimmigkeiten und Ver- dachtsmomente von entsprechenden Hinweisen abgesehen, hätten sie sich gegebenenfalls der Gefahr ausgesetzt, eine Begünstigung durch Un- terlassen zu begehen (vgl. hierzu VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Bas- ler Kommentar, Strafrecht II, Art. 137–392 StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 305 N. 25 m.H.). 6.2 Mit Blick auf die vorstehend dargelegte Vorgehensweise der Beschul- digten bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie von der Unwahrheit ihrer Angaben gewusst hatten. Aufgrund der Aktenlage liegt vielmehr der Schluss nahe, dass sie ausschliesslich darauf abzielten, im Sachverhaltskomplex FIFA die Durchführung weitergehender Abklärungen zu empfehlen. Selbst wenn ihnen bewusst gewesen sein sollte, dass der Verdacht der Verfahrenseinstellung aus Gefälligkeitsgründen möglicher-
A-4272/2024 Seite 19 weise unbegründet sein könnte, wäre damit der subjektive Tatbestand des Handelns wider besseres Wissen nicht erfüllt. Unter den gegebenen Um- ständen erscheint es nach einer Prima-facie-Prüfung offensichtlich, dass das Tatbestandsmerkmal des Art. 303 StGB in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt ist und ein Handeln wider besseres Wissen ausgeschlossen werden kann (vgl. dazu auch Urteil des BVGer A-2372/2014 vom 9. März 2015 E. 3.2). 6.3 An diesem Ergebnis ändert auch die Tatsache nichts, dass das Straf- verfahren gegen Michael Lauber und die weiteren Personen mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 eingestellt wurde (vgl. dazu Sachverhalt, Bst. A.a und B.g hiervor; vgl. zur Kritik an dieser Einstellungsverfügung MARKUS MOHLER, Einstellungsbeschluss voller Widersprüche, in: plädoyer 1/2024, S. 22–24). Denn aus einer nachträglichen Einstellung des Verfahrens oder einem Freispruch lässt sich nicht ableiten, dass die in der Strafuntersu- chung protokollierten Angaben betreffend den Verdacht auf eine gefällig- keitshalber erfolgte Einstellung wider besseres Wissen gemacht worden sind (vgl. BGE 136 IV 170 E. 2.2; Urteil des BGer 1C_118/2013 vom 7. Juni 2013 E. 2.3). 6.4 6.4.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, die beiden Schreiben des Kom- mandanten der Kantonspolizei St. Gallen vom 7. und 15. September 2021 würden den Verdacht der falschen Anschuldigung bestätigen. Die Stellung- nahme der Beschuldigten stünden dazu in einem offensichtlichen Wider- spruch. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach es am subjektiven Tatbestandselement des Handelns wider besseres Wissen fehle, sei des- halb aktenwidrig. Es sei folglich im zu eröffnenden Strafverfahren zu klären, was die nicht geständigen Täter gewusst hätten. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht überschritten, wenn sie zum Schluss gelangt ist, dass eine sichere Kenntnis von der Un- wahrheit des von den Beschuldigten festgehaltenen Verdachts auf Be- günstigung auszuschliessen ist. Darüber hinaus hat sie auch überzeugend begründet, aus welchen Gründen die Ausführungen des Kommandanten den Beschuldigten nicht angelastet werden dürfen. 6.4.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sich bei der Beurteilung des subjektiven Tatbestandes Kompetenzen angemasst, die ihr nicht zustünden. Mit der Würdigung der Aussagen der Beschuldigten
A-4272/2024 Seite 20 habe sie – im Widerspruch zu dem ihr als Ermächtigungsbehörde zu- stehenden Kompetenzbereich – ein Urteil in der Sache vorweggenommen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Denn der Ermächtigungs- behörde obliegt durchaus die Pflicht, im Rahmen einer Prima-facie-Prüfung zu beurteilen, ob die mit der Ermittlung beauftragten Beamten ihre Fest- stellungen wider besseres Wissen protokolliert haben. Wenn sie gestützt auf die vorliegenden Akten zum Schluss gekommen ist, dass der subjektive Tatbestand nicht ausgewiesen ist, so ist diese Schlussfolgerung – mit Blick auf den ihr dabei zustehenden Ermessensspielraum – nicht zu beanstan- den. 7. Zusammengefasst ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz im Rahmen des Ermächtigungsverfahrens den ihr zustehenden Ermessensspielraum über- schritten oder Tatsachen unrichtig oder unvollständig festgestellt hätte. Wenn sie bei ihrer Vorprüfung zum Schluss gelangt ist, dass den Beschul- digten keine sichere Kenntnis von der Unwahrheit ihrer Angaben im Zwi- schenbericht vom 21. Juli 2023 angelastet und deshalb ein Handeln wider besseres Wissen ausgeschlossen werden kann, so bietet diese Beurtei- lung keinen Grund zur Beanstandung. Mit Blick auf das fehlende subjektive Tatbestandsmerkmal von Art. 303 Ziff. 1 StGB durfte sie die Ermächtigung folglich verweigern. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2024 ist zu bestätigen. 8. Gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG werden Vorinstanzen und beschwerdefüh- renden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt. Dementspre- chend sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ebenso wenig hat die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
A-4272/2024 Seite 21 9. Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83 Bst. e des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Es tritt daher mit der Eröffnung in Rechtskraft. (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
A-4272/2024 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stephan Metzger Roland Hochreutener
Versand:
A-4272/2024 Seite 23 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)