B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-4234/2020
Urteil vom 8. Juli 2021 Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Basil Cupa.
Parteien
A. _______, [...], vertreten durch Marc Richard, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, [...], Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, [...], Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im ZEMIS.
A-4234/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A. _______, afghanische Staatsbürgerin, stellte am 13. November 2019 in Griechenland ein Asylgesuch. Sie wurde dort zunächst mit Geburtsdatum 12. Februar 2001 registriert. In später erstellten Dokumenten wurde auch der [...] als Geburtstag angeführt. Gestützt auf Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (VO Dublin) stimmte die Schweiz am 21. Februar 2020 ihrer Überstellung aus Griechen- land zu. Sie wurde am 16. Mai 2020 von Griechenland in die Schweiz über- stellt. B. Am 21. Mai 2020 reichte sie in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde daraufhin dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. Auf dem Personalienblatt des Staatssekretariats für Migration (SEM) gab sie am 21. Mai 2020 handschriftlich an, am [...] geboren zu sein. C. Am 25. Juni 2020 wurde A. _______ vom SEM zur Erstbefragung eingela- den und in Anwesenheit ihrer Rechtsvertreterin zu ihren persönlichen Um- ständen sowie summarisch zu den Asylgründen befragt. Auch dabei gab sie an, am [...] geboren worden zu sein. Sie sei circa 15 Jahre alt. Dies wisse sie, da ihr Grossvater ihr Alter bei ihrer Geburt auf der Rückseite des Korans notiert habe. Ebenso würden ihre Eltern ihr Geburtsdatum kennen und hätten es ihr mitgeteilt. Die afghanische Identitätskarte (Tazkera) mit Ausstellungsdatum vom 26. August 2019 bestätige ihr entsprechendes Ge- burtsdatum vom [...] im afghanischen Kalender. Das Geburtsdatum sei bei ihrer Ankunft im Iran so registriert und später entsprechend von den Behör- den in Griechenland übernommen worden. Konfrontiert mit dem Umstand, dass die Eidgenössische Zollverwaltung am 23. August 2019 eine aus Dubai versandte und an ihren in der Schweiz lebenden, älteren Bruder adressierte Sendung abfing, die eine am 16. April 2006 ausgestellte und auf ihren Namen lautende Tazkera enthielt, gemäss der sie zum damaligen Zeitpunkt (ohne Angabe eines genauen Geburtsdatums) siebenjährig war, erwidert A. _______, sie habe zu keiner Zeit Kenntnis eines solchen Doku- ments gehabt und dessen Inhalt entspreche nicht der Wahrheit. Sie bean- tragte die Prüfung der von ihr eingereichten Tazkera und ersuchte um die Erstellung eines Altersgutachtens. Das SEM erachtete ihre Angaben als unglaubwürdig und änderte, ohne ein Altersgutachten in Auftrag zu geben, im Nachgang an die Erstbefragung das anfänglich auf den [...] lautende
A-4234/2020 Seite 3 Geburtsdatum von A. _______ im Zentralen Migrationsinformationssystem (nachfolgend: ZEMIS) neu auf den [...] ab. D. Die Rechtsvertreterin von A. _______ verlangte mit Schreiben vom 30. Juni 2020, dass mit Blick auf die behördliche Untersuchungspflicht, beispiels- weise mithilfe der afghanischen Botschaft, zu klären sei, welche der beiden Tazkeras der Wahrheit entspreche, und ersuchte gestützt auf Art. 17 Abs. 3 bis des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) darum, ein Altersgutachten erstellen zu lassen. E. Am 15. Juli 2020 wurde A. _______, wiederum im Beisein ihrer Rechtsver- treterin, vertieft zu den Asylgründen angehört. F. Am 22. Juli 2020 gewährte das SEM A. _______ das rechtliche Gehör zum Entwurf des Asylentscheids, mit dem sie nicht als Flüchtling anerkannt wer- den, aber in der Schweiz vorläufig aufgenommen werden sollte. Gleichen- tags nahm ihre Rechtsvertreterin dazu Stellung und machte klar, dass sie mit der geplanten Altersanpassung nicht einverstanden sei. Sie verlangte unter Verweis auf die behördliche Untersuchungspflicht erneut die Erstel- lung eines Altersgutachtens, falls das von A. _______ geltend gemachte Geburtsdatum nicht beibehalten werde. In jedem Fall aber seien wenigs- tens der Tag und Monat [...] beizubehalten, da dies ein wichtiger Teil ihrer Identität darstelle. G. Mit Asylentscheid vom 27. Juli 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch von A. _______ ab. Da die Rückkehr in ihren Herkunftsstaat im gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht zumutbar sei, werde sie vorläufig aufgenommen. Als Geburtsdatum von A. _______ wurde im ZEMIS der [...] erfasst und ein Bestreitungsvermerk angebracht. H. Gegen diese Verfügung lässt A. _______ (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin) am 25. August 2020 durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragt unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge, die Dispositiv-Ziffer 7 der Verfügung des SEM (nachfol- gend: Vorinstanz) vom 27. Juli 2020 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei
A-4234/2020 Seite 4 anzuweisen, ihr Geburtsdatum im ZEMIS auf den [...] abzuändern. Even- tualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr Geburtsdatum im ZEMIS auf den [...] zu ändern. Zudem sei ihr die un- entgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere sei auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2020 wurde der Beschwerdeführe- rin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und demgemäss auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses verzichtet. J. Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2020 führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin reiche keine neuen erheblichen Beweismittel ein und behaupte entsprechend nicht substantiiert Tatsachen, welche eine Än- derung ihres in der Verfügung dargelegten Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen verweist sie auf die dortigen Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhalte. K. Mit Schlussbemerkungen vom 15. Oktober 2020 hält die Beschwerdefüh- rerin an ihren eingangs gestellten Anträgen fest. L. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Unter- lagen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG; statt vieler: Urteil des Bundesver- waltungsgerichts [BVGer] A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 1.1). Das
A-4234/2020 Seite 5 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die ange- fochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwer- deführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Ad- ressatin des angefochtenen Asylentscheides, mit dem ihr Geburtsdatum ih- rer Ansicht nach unzutreffend im ZEMIS abgeändert wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechts- verletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermes- sensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die recht- lichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. Vorliegend ist das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum der Beschwerde- führerin umstritten. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informati- onen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des DSG und des VwVG.
A-4234/2020 Seite 6 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (statt vieler: BVGE 2018 VI/3 E. 3.2, Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrück- lich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestrei- tungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.3). Nach den mas- sgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG in Verbindung mit Art. 8 AsylG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (zum Ganzen: BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3). 3.4 Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkun- den im Sinne von Art. 9 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Urteil des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3; vgl. ferner Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2). 3.5 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Per-
A-4234/2020 Seite 7 sonendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger- weise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Da- ten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bear- beitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Rich- tigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die An- bringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zu- nächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem der- artigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben wei- terhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätz- lich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit ei- nem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entspre- chender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen: BVGE 2018 VI/3 E. 3; Urteile des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.4, A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5; ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 3.6 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum der Beschwerdeführerin [...] korrekt ist. Die Beschwerdeführerin hat hingegen nachzuweisen, dass das von ihr geltend gemachte Geburtsdatum [...] rich- tig ist. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtig- keit wahrscheinlicher ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5, Urteile des BVGer A-3183/2018 vom 22. November 2018 E. 3.2, A-4603/2017 vom 11. April 2018 E. 4). 4. Mit ihrem Hauptbegehren beantragt die Beschwerdeführerin, ihr Geburts- datum auf den [...] festzulegen. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt hinsichtlich ihres Alters zusammenge- fasst vor, sie sei am [...] geboren und verfüge über eine entsprechende Tazkera, die als Geburtsdatum den [...] im afghanischen Kalender aus- weise und sich bei den Akten befinde. Sie habe sich bereits bei der Erstbe- fragung gegen eine Altersanpassung im ZEMIS gestellt und um Erstellung
A-4234/2020 Seite 8 eines Altersgutachtens ersucht. Die grundsätzliche Geltung des Grundsat- zes in dubio pro minore sei heute anerkannt, weshalb im Zweifel von der Minderjährigkeit der asylsuchenden Person ausgegangen werden müsse. Sie sei mit acht Jahren eingeschult worden und habe damals zwecks Re- gistrierung ihren Vater nach ihrem Alter gefragt. Das von ihr angegebene Geburtsjahr habe die Schule unverändert übernommen. Als sie die fünfte Klasse abgeschlossen habe, sei sie 12 Jahre alt gewesen. Sie sei noch nicht 13 gewesen, da man im Iran pro Klasse nur 9 Monate in die Schule gehe und sie deshalb im Alter von 12 Jahren bereits die fünfte Klasse ab- geschlossen habe. Ihr letzter Schultag sei vor ungefähr drei oder vier Jah- ren gewesen. Das genaue Jahr, in dem sie die Schule abgeschlossen habe, wisse sie nicht mehr. Ihre Familie habe im Jahre 2015 versucht, den Iran zu verlassen. Damals sei sie ungefähr 10 Jahre alt gewesen und habe die dritte Klasse besucht. Sie habe auch die Fragen zu ihrem Alter im Ver- hältnis zu ihren Geschwistern allesamt korrekt beantwortet. Daraus werde ersichtlich, dass sie in Bezug auf verschiedene Lebensabschnitte und im Verhältnis zu ihren Familienmitgliedern konsistente und deshalb glaubwür- dige Aussagen zu ihrem Alter gemacht habe. Dies lasse den logischen Schluss zu, dass sie tatsächlich am [...] geboren worden sei. Die Vo- rinstanz bringe vor, ihre Aussagen seien widersprüchlich, da ihr älterer Bru- der bei seiner Asylanhörung Ende 2015 gesagt haben soll, dass sie damals 14 Jahre alt gewesen sei und sie somit 2020 nicht 15 Jahre alt sein könne. Der ältere Bruder habe diesen Widerspruch jedoch nachvollziehbar damit erklären können, dass der Dolmetscher Farsi nicht gut beherrscht habe und es zu Übersetzungs- und somit auch zu Protokollfehlern gekommen sei. Man dürfe nicht ausser Acht lassen, dass ihr Bruder damals selbst erst 15 Jahre alt gewesen sei. Es dürfe sodann nicht unberücksichtigt bleiben, dass ihr jüngerer Bruder bei seiner Erstbefragung im Juni 2020 gesagt habe, sie sei erst 15 Jahre alt, ansonsten eine einseitige Gewichtung der verschiedenen Aussagen zu ihren Ungunsten stattfinde. Weiter hätten Taz- keras gemäss der Rechtsprechung nur einen sehr geringen Beweiswert. In Anbetracht dessen und des Vertrauensgrundsatzes sei es unhaltbar, wenn einer Tazkera kein Beweiswert zuerkannt würde, solange diese für eine Minderjährigkeit einer asylsuchenden Person spreche, sobald diese aber gegen eine Minderjährigkeit spreche, sie als gewichtiges Indiz berücksich- tigt würde. Ferner gelte es hinsichtlich der Erfassung durch die griechi- schen Behörden davon Kenntnis zu nehmen, dass die Registrierung ledig- lich provisorischer Natur gewesen sei, wobei die griechischen Behörden zumindest den Tag und Monat übernommen hätten. Dem Geburtsdatum in den medizinischen Akten komme kein Beweiswert zu. Massgebend sei vor- liegend hingegen eher die Tatsache, dass die griechischen Behörden ihre
A-4234/2020 Seite 9 Ersterfassung nachweislich korrigierten. Das SEM habe die Untersu- chungsmaxime verletzt, indem es von weiteren Abklärungen bezüglich der beiden Tazkeras abgesehen habe. Weder sei die afghanische Botschaft damit betraut worden, die Richtigkeit der Dokumente zu überprüfen, noch sei beispielsweise abgeklärt worden, woher die zweite Tazkera stamme o- der wer deren Absender sei. Eine Altersabklärung könne deshalb womög- lich weitere Hinweise zu ihrem Alter geben. 4.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Beschwerdeführerin habe be- stritten, je eine andere Tazkera besessen zu haben als diejenige, die sie im Asylverfahren eingereicht habe. Ihre Aussagen seien als reine Schutzbe- hauptung zu werten. Asylsuchende seien gesetzlich dazu verpflichtet, alle Dokumente offenzulegen, die Auskunft über ihre Identität, Herkunft und ih- ren Reiseweg gäben oder Rückschlüsse darauf zulassen würden. Die Be- schwerdeführerin habe weder die Existenz der Tazkera aus dem Jahr 2006 erwähnt noch eine Erklärung dafür, weshalb zwei verschiedene Tazkeras existieren würden. Mit diesem Verhalten verletze sie die ihr obliegende Mit- wirkungspflicht. Wenn der Sachverhalt von ihr nun so dargestellt werde, als würde das SEM der Tazkera aus dem Jahr 2006 mehr Beweiswert zumes- sen, da diese gegen ihre Minderjährigkeit spreche, dann sei dies unzutref- fend. Vielmehr könne in Berücksichtigung des Umstands, dass zwei unter- schiedliche Tazkeras mit auffällig divergierenden Angaben kursierten, we- der der einen noch der anderen Tazkera ein Beweiswert zugemessen wer- den. Dementsprechend sei das Geburtsdatum denn auch nicht auf ein Ge- burtsdatum angepasst worden, das einem Alter von 21 Jahren entsprechen würde, sondern es sei auf das Jahr [...] und praxisgemäss auf den 1. Ja- nuar festgelegt worden. Im Weiteren könne die angeführte fehlerhafte Schreibweise der Namen im Anhörungsprotokoll des älteren Bruders der Beschwerdeführerin keine taugliche Erklärung dafür bieten, dass es aus- gerechnet und nur beim Alter der Beschwerdeführerin zu Protokollfehlern gekommen sein soll. Es sei fraglich, weshalb der Bruder die angeblichen Protokollfehler und Übersetzungsschwierigkeiten erst jetzt und nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt gerügt habe. Weder die anwesende Vertrau- ensperson noch die Hilfswerksvertretung hätten Anmerkungen zu angebli- chen Übersetzungsschwierigkeiten protokollieren lassen. Darüber hinaus sei beim älteren Bruder im Zeitpunkt seiner Befragung zur Person im Jahr 2015 und der Anhörung im Jahr 2016 kein Interesse erkennbar gewesen, seine Schwester als älter auszugeben. Demgegenüber sei bei der Be- schwerdeführerin sehr wohl ein Interesse vorhanden, sich im Rahmen ihres Asylverfahrens als jünger auszugeben. Aus denselben Gründen seien auch
A-4234/2020 Seite 10 die Aussagen des jüngeren Bruders, der gleichzeitig wie die Beschwerde- führerin in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe, nicht geeignet, die Angaben der Beschwerdeführerin zu untermauern. Nach Ansicht der Vorinstanz liegen aufgrund dieser Ungereimtheiten und der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin genügend Anhaltspunkte vor, die gegen deren Minderjährigkeit sprechen. Angesichts dessen sei auf die Durchführung eines medizinischen Altersgutachtens verzichtet worden. Die Erstellung eines solchen Gutachtens sei nach wie vor nicht nötig. 4.3 Die Beschwerdeführerin vermag für das von ihr behauptete Geburtsda- tum vom [...] zwar eine Tazkera mit Ausstellungsdatum vom 26. August 2019 beizubringen, allerdings ohne eine Erklärung dafür zu liefern, weshalb eine an ihren älteren Bruder adressierte und von der Eidgenössischen Zoll- verwaltung am 23. August 2019 abgefangene Sendung eine auf ihren Na- men lautende und vom 16. April 2006 datierende Tazkera enthielt, gemäss welcher sie zum damaligen Zeitpunkt nach persischem Kalender gerechnet siebenjährig war. Ebenso wenig vermag die Vorinstanz das im ZEMIS ein- getragene Geburtsdatum mit der dafür nötigen Schlüssigkeit zu beweisen. 5. Folglich ist mit Blick auf die soeben dargelegten Ausführungen der Be- schwerdeführerin und der Vorinstanz zu prüfen, welches Geburtsdatum als wahrscheinlicher zu betrachten ist. 5.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht im Zusam- menhang mit Eintragungen im ZEMIS daran erinnert hat, dass unter den allein massgeblichen datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten das tat- sächliche Geburtsdatum den Streitgegenstand bildet, nicht aber das biolo- gisch spätestmögliche Geburtsdatum beziehungsweise das Mindestalter. Das Geburtsdatum sei dabei nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Eine Beweisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minder- jährigkeit auszugehen sei ("in dubio pro minore"), sei dem Datenschutz- recht fremd (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 und 1C_710/2017 vom 12. Februar 2019 je E. 2.4). Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge ebenfalls entschieden, dass keine entsprechende Beweisregel existiere, bei der im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen sei (vgl. Urteile des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4; A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.1). Vielmehr wertet es, wie bereits erwähnt, sämtliche Beweise frei (Art. 40 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG).
A-4234/2020 Seite 11 5.2 Vorliegend übergab die Beschwerdeführerin die Tazkera mit Ausstel- lungsdatum vom 26. August 2019 den Behörden und gab an, es existiere einzig dieser Identitätsausweis betreffend ihre Person. Auch auf die Rück- frage hin, ob es noch eine andere Tazkera gäbe, antwortete sie mit Nein. Zu dieser Tazkera gab sie an, ihr älterer, in der Schweiz lebender Bruder habe sie beschafft. Erst als sie dieses Dokument den griechischen Behör- den eingereicht habe, hätten diese ihr Geburtsdatum vom 12. Februar 2001 auf den [...] korrigiert. Auf die Frage, wie ihr älterer Bruder die Tazkera be- schafft habe, gab sie an, diesbezüglich über keine Informationen zu verfü- gen. Sie habe ihm gesagt, dass sie ein solches Dokument für die griechi- schen Behörden benötige und ihr Bruder habe ihr daraufhin versichert, dass er dies für sie tun werde. Konfrontiert mit der Tazkera, die am 16. April 2006 ausgestellt worden war, sagte sie aus, sie habe keine Kenntnisse von dieser Tazkera. 5.3 Mit Blick auf die Würdigung dieser Aussagen der Beschwerdeführerin und die Existenz der inhaltlich widersprüchlichen Identitätspapiere ist der zeitlichen Abfolge des Geschehens besondere Beachtung zu schenken. Als Zeitpunkt der definitiven Ausreise aus dem Iran nennt die Beschwerde- führerin das Ende des fünften Monats des Jahres 1398 gemäss afghani- schem Kalender, was dem Monat August des Jahres 2019 im europäischen Kalender entspricht. Die von ihr ins Recht gelegte Tazkera wurde am 26. August 2019 ausgestellt und dürfte damit ungefähr dem Zeitpunkt ihres Reiseantritts entsprechen. Auffällig ist, dass die vom 16. April 2006 datie- rende Tazkera gut 13 Jahre älter ist, aber nur drei Tage vor dem Ausstel- lungsdatum der späteren Tazkera mit Versand aus Dubai am 23. August 2019 von der Eidgenössischen Zollverwaltung abgefangen wurde. Diese Sendung war an ihren älteren Bruder adressiert, der mit der Beschaffung eines Identitätspapiers für die griechischen Behörden betraut war. Laut dem Protokoll der Erstbefragung vom 25. Juni 2020 meldete sich letzterer nach dem Abfangen der Sendung beim SEM und gab an, die Tazkera mit Ausstellungdatum vom 16. April 2006 habe ihm zugestellt werden sollen, da seine Schwester auf der Flucht sei und er habe sicherstellen wollen, dass dieses Dokument nicht verloren gehe. Er habe denn auch bestätigt, dass es sich dabei um die Tazkera seiner Schwester handle. Weder im Rahmen der Erstbefragung oder der vertieften Anhörung zu den Asylgrün- den noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdefüh- rerin eine objektiv nachvollziehbare Erklärung für diese zeitliche Koinzidenz vorzubringen vermocht.
A-4234/2020 Seite 12 5.4 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, ist die Beweiskraft einer Tazkera beschränkt. Sie kann im besten Fall lediglich ein mehr oder weniger starkes Indiz für die Voll- respektive Minderjährigkeit einer Person darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E.6.1). Vorliegend ist allerdings nicht die Beweiskraft eines einzigen, ins Recht gelegten ausländischen Identitäts- ausweises zu beurteilen, sondern es ist die Widersprüchlichkeit zweier Identitätsdokumente mit inhaltlich stark divergierenden Altersangaben der auszuweisenden Person zu würdigen. Dabei ist dem Umstand des Be- schaffens einer zweiten Tazkera im August 2019 durch den älteren Bruder, der zugleich spätestens drei Tage vor der Ausstellung des neuen Identitäts- dokuments am 26. August 2019 erwiesenermassen um die Existenz der ersten Tazkera vom 16. April 2006 wusste, bei der Beweiswürdigung ent- sprechend Rechnung zu tragen. Das SEM hat in seiner Verfügung über- zeugend dargelegt, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin hin- sichtlich ihres Alters nicht schlüssig beziehungsweise als unglaubwürdige Schutzbehauptung zu werten sind. Die Aussage ihres älteren Bruders im Zeitpunkt seiner Asylbefragung im Jahr 2015, wonach die Beschwerdefüh- rerin damals 14 Jahre alt gewesen sein soll, stützt diese Sichtweise. Der provisorischen Registrierung in den Dokumenten der griechischen Behör- den, in denen teils der 12. Februar 2001 und teils der [...] als Geburtstag der Beschwerdeführerin aufgeführt wird, kommt dabei keine massgebliche Bedeutung zu, da letztere keine Kenntnis der Tazkera aus dem Jahr 2006 hatten und die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Geburtsdatum erst nach Vorlage der am 26. August 2019 ausgestellten Tazkera auf den [...] abgeändert hatten. 5.5 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei die Erstellung eines medizi- nischen Altersgutachtens in Auftrag zu geben. Gemäss Art. 17 Abs. 3 bis
AsylG kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen, wenn Hinweise be- stehen, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mün- digkeitsalter bereits erreicht hat (siehe auch Art. 7 Abs. 1 der Asylverord- nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV1, SR 142.311]). Vorliegend ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass genügende Anhaltspunkte er- sichtlich sind, welche für die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin spre- chen, und hat diese auch im Einzelnen aufgeführt. 5.6 Asylsuchende sind gesetzlich dazu verpflichtet, alle Dokumente abzu- geben, die Auskunft über ihre Identität Herkunft und ihren Reiseweg geben oder Rückschlüsse darauf erlauben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG i.V.m. Art. 2a AsylV1). Diesen Mitwirkungspflichten ist die Beschwerdeführerin of- fensichtlich nicht nachgekommen, legte sie doch weder die Tazkera aus
A-4234/2020 Seite 13 dem Jahr 2006 offen noch gab sie eine Erklärung dafür, weshalb zwei ver- schiedene Tazkeras vorhanden sind. 5.7 Ferner ist zu beachten, dass der Vorinstanz beim Entscheid betreffend die Erstellung eines Altersgutachtens grosses Ermessen zukommt (vgl. Ur- teile des BVGer 318/2019 vom 4. Februar 2020 E. 4.2; A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 4.2). Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, ein kosten- intensives medizinisches Altersgutachten in Auftrag zu geben, da eine Ver- letzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen ist und die beweisbelastete Par- tei, die ihre Mitwirkungspflicht verletzt, die Folgen einer allfälligen Beweis- losigkeit zu tragen hat, indem die Behörde auf weitere Abklärungen ver- zichtet und aufgrund der bestehenden Aktenlage entscheidet (vgl. BVGE 2008/46 E. 5.6.1; Urteil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 8.7.4.1; siehe ferner Art. 40 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.123; CLÉMENCE GRISEL, L'obligation de collaborer des parties en procédure administrative, 2008, Rz. 795 ff.). 5.8 Die behauptete Verletzung des grundrechtlich verankerten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 8 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] sowie Art. 17 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 [UNO-Pakt II, SR 0.103.2]), ergibt sich aus diesem Vor- gehen nicht. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, das von ihr an- gegebene Geburtsdatum als wahrscheinlicher als das im ZEMIS eingetra- gene Datum darzulegen. Dies betrifft im Übrigen nicht nur ihr Geburtsjahr, sondern auch den in der Tazkera vom 26. August 2019 erfassten Monat und Tag. In der älteren, am 16. April 2006 ausgestellten Tazkera, sind we- der ein Monat noch ein Tag genannt, sondern es wird darin lediglich fest- gehalten, dass die Beschwerdeführerin, gerechnet nach afghanischem Ka- lender, zum damaligen Zeitpunkt siebenjährig war. Im Übrigen lässt sich auch durch eine medizinische Altersabklärung kein exaktes Geburtsdatum bestimmen. Eine solche kann lediglich im besten Fall ein mehr oder weni- ger starkes Indiz für die Voll- respektive Minderjährigkeit einer Person dar- stellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 6.1). Die Vorinstanz hat deshalb praxisge- mäss den 1. Januar als fiktiven Geburtstag erfasst (vgl. Weisung des SEM zur Erfassung und Änderung von Personendaten in ZEMIS vom 1. Juli 2020, Nr. 02/2020, Ziff.3.2). Eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 DSG, wie in
A-4234/2020 Seite 14 der Beschwerde gerügt wird, ergibt sich aus den Akten ebenfalls nicht. Die Vorinstanz ist zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben verpflichtet, Namen, Geburtsdatum und Herkunft der gesuchstellenden Personen im ZEMIS ein- zutragen. Die Vorinstanz hat somit korrekterweise das wahrscheinlichere Geburtsdatum, gemäss welchem die Beschwerdeführerin volljährig ist, im ZEMIS vermerkt. Wie oben unter E.3.5 ausgeführt, überwiegt in Fällen, in welchen die Richtigkeit der Personendaten nicht bewiesen werden kann, das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffen- der Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Perso- nendaten bestritten ist. Einen solchen Bestreitungsvermerk hat die Vorinstanz vorliegend angebracht. Eine Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin ergibt sich somit aus den Akten nicht. 5.9 Aus diesen Erwägungen folgt, dass in Gesamtwürdigung aller Um- stände die Richtigkeit des von der Vorinstanz im ZEMIS eingetragenen Ge- burtsdatums vom 1. Januar [...] wahrscheinlicher oder zumindest nicht un- wahrscheinlicher erscheint als das von der Beschwerdeführerin geltend ge- machte Geburtsdatum vom [...]. Im Ergebnis sind das im ZEMIS eingetra- gene Geburtsdatum sowie der Bestreitungsvermerk unverändert zu belas- sen, weshalb sowohl das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin als auch ihr Eventual- und Subeventualbegehren als unbegründet abzuweisen sind. 6. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever- fahrens zu befinden. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2020 wurde indes ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung gutgeheissen. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Als Bundesbehörde steht eine solche auch der Vorinstanz nicht zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
A-4234/2020 Seite 15 7. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) be- kanntzugeben. (Das Dispositiv findet sich auf der nächsten Seite.)
A-4234/2020 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) – den EDÖB (z.K.)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Basil Cupa
A-4234/2020 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: