B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-4134/2012
U r t e i l v o m 7 . M ä r z 2 0 1 3 Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richter André Moser, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien
A. _______, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Abt. Aufsicht und Funkkonzessionen, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, Vorinstanz,
Billag AG, avenue de Tivoli 3, Postfach 1701, 1700 Freiburg, Erstinstanz.
Gegenstand
Radio- und Fernsehempfangsgebühren.
A-4134/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. A. _______ ist seit dem 1. Januar 1998 für den privaten Radio- und Fern- sehempfang angemeldet. B. Mit Schreiben vom 9. Januar 2012 reichte A. _______ bei der Billag AG ein Gesuch um Befreiung von der Gebührenpflicht wegen des Bezugs von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV ein. Dem Schreiben legte er eine diesbezügliche Bestätigung der Ausgleichskasse der Gemeinde B. _____ bei und machte gleichzeitig die Rückerstattung der zwischen September 2007 und Februar 2012 entrichteten Gebühren geltend. C. Mit Schreiben vom 9. März 2012 stellte A. _______ bei der Billag AG er- neut ein Gesuch um Befreiung von den Radio- und Fernsehgebühren. D. Die Billag AG gewährte A. _______ mit Verfügung vom 26. März 2012 die Befreiung von den Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen per
A-4134/2012 Seite 3 rungsantrag gestellt, denn er habe ungerechtfertigterweise seit Septem- ber 2007 Gebühren für Radio und Fernsehen bezahlt. H. In seiner Vernehmlassung vom 4. September 2012 hält das BAKOM voll- umfänglich an seiner Verfügung vom 27. Juni 2012 fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei. Es verweist auf die Begründung der angefochtenen Verfügung und führt weiter aus, der Beschwerdeführer könne sein angeblich im Jahr 2007 gestelltes Ge- such um Gebührenbefreiung nicht belegen. Grundsätzlich obliege es dem Beschwerdeführer, ein solches Gesuch zu beweisen, andernfalls die Be- freiung von den Gebühren gemäss der Verfügung vom 27. Juni 2012 stattfinde. I. Die Erstinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 23. August 2012 eben- falls auf Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen bringt sie vor, der Beschwerdeführer habe erstmals mit Schreiben vom 9. Januar 2012 ein Gesuch um Befreiung von der Gebührenpflicht für Radio und Fernsehen eingereicht, welches aufgrund der Bestätigung der Ausgleichskasse für den Bezug von jährlichen Ergänzungsleistungen zur AHV/IV rückwirkend per 1. Februar 2012 auch bewilligt worden sei. Da die Rechnungsstellung zwischen März 2007 und Januar 2012 weder zu Unrecht erfolgt noch falsch berechnet worden sei, falle eine rückwirkende Erstattung der begli- chenen Empfangsgebühren ausser Betracht J. Der Beschwerdeführer hat auf die Gelegenheit, eine weitere Stellung- nahme einzureichen, stillschweigend verzichtet. K. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindli- chen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A-4134/2012 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Vorinstanzen sind die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Beschwerdeentscheide im Sinne von Art. 61 VwVG. Der Beschwerdeentscheid des BAKOM vom 27. Juni 2012 stellt eine Ver- fügung im Sinn von Art. 5 VwVG dar und das BAKOM (nachfolgend Vor- instanz) ist nach Art. 33 Bst. d VGG zulässige Vorinstanz des Bundes- verwaltungsgerichts. Dieses ist demnach zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs.1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be- rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat. Als formeller Verfügungsadressat hat der Beschwerdeführer ohne weiteres ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 27. Juni 2012. Er ist folglich beschwerdelegitimiert. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen, ohne Bindung an die Parteibegehren (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
A-4134/2012 Seite 5 3. 3.1 Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeigne- tes Gerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss dies der Gebühren- erhebungsstelle vorgängig melden und eine Empfangsgebühr bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG, SR 784.40]). Die Gebührenpflicht beginnt am ers- ten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs des Empfangsgeräts folgt und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle gemel- det worden ist (Art. 68 Abs. 4 und 5 RTVG). Änderungen der meldepflich- tigen Sachverhalte sind der Gebührenerhebungsstelle schriftlich zu mel- den (Art. 68 Abs. 3 RTVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 der Radio- und Fernseh- verordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401]; zur strengen Hand- habung dieser Mitwirkungs- und Meldepflicht vgl. Urteile des Bundesge- richts 2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2.1 sowie 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A- 6024/2010 vom 22. März 2011 E. 3, A-6526/2010 vom 8. Februar 2011 E. 4, A-4481/2010 vom 8. Dezember 2010 E. 5.2, A-7657/2009 vom 29. April 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). Gewisse Personen sind von der Ge- bührenpflicht, mitunter sogar von der Meldepflicht, befreit (vgl. dazu Art. 68 Abs. 6 RTVG i.V.m. Art. 63 und 64 RTVV sowie nachfolgend unten E. 4). 3.2 Der Beschwerdeführer ist vorliegend unbestrittenermassen seit dem
Die Radio- und Fernsehgesetzgebung sieht sowohl eine Gebührenbefrei- ung von Gesetzes wegen als auch auf schriftliches Gesuch hin vor: 4.1 In die Kategorie der von Gesetzes wegen von der Gebührenpflicht (und der Meldepflicht) befreiten Benutzer fallen unter bestimmten Voraus-
A-4134/2012 Seite 6 setzungen die Personen mit Wohnsitz im Ausland, die Bewohner von Pflegeheimen, die Bundesbehörden sowie die diplomatischen Vertretun- gen und ihr Personal (Art. 68 Abs. 6 RTVG i.V.m. Art. 63 RTVV), wobei die Befreiungsgründe abschliessend aufgelistet sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6024/2010 vom 22. März 2011 E. 4, A-180/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 4.3, A-3292/2010 vom 20. Au- gust 2010 E. 6; ROLF H. WEBER, Rundfunkrecht: Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG], Handkommentar, Bern 2008, Art. 68 Rz. 12). 4.2 Nicht von Gesetzes wegen, sondern nur auf schriftliches Gesuch hin befreit die Gebührenerhebungsstelle AHV- oder IV-Berechtigte von der Gebühren-, nicht aber von der Meldepflicht, die (jährliche) Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 1965 (bzw. neu vom 6. Oktober 2006) über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) erhalten und einen rechts- kräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistung einrei- chen (Art. 64 Abs. 1 RTVV). Dabei ist von Gesetzes wegen für das Ge- such einzig das Schrifterfordernis vorgesehen; die Einreichung mittels Formular ist nicht notwendig (vgl. Art. 64 Abs. 1 RTVV). Wer das Gesuch um Ergänzungsleistung bei der zuständigen Behörde einreicht, kann gleichzeitig bei der Gebührenerhebungsstelle ein Gesuch um Gebühren- befreiung stellen. Die Gebührenerhebungsstelle sistiert das Verfahren, bis der rechtskräftige Entscheid über das Gesuch um Ergänzungsleistung vorliegt (Art. 64 Abs. 3 RTVV). Wird ein solches Gesuch gutgeheissen, so endet die Gebührenpflicht am letzten Tag des Monats, in dem das Gesuch um Gebührenbefreiung ein- gereicht worden ist (Art. 64 Abs. 2 RTVV). Eine Beendigung ist somit zeit- lich erst nach Eingang der Meldung möglich und eine rückwirkende Be- endigung ist unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen durch den Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen (vgl. Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts A-1021/2012 vom 3. Juli 2012 E. 4.3, A-4898/2011 vom 20. Februar 2012 E. 4.3, A-6526/2010 vom 8. Februar 2011 E. 5.1, A- 4481/2010 vom 8. Dezember 2010 E. 5.3 und 6.2.4, A-3292/2010 vom 20. August 2010 E. 6.1, A-3468/2010 vom 30. Juli 2010 E. 4.2). 4.3 Vorliegend fällt der Beschwerdeführer unter keine der Kategorien von Personen, welche von Gesetzes wegen von der Gebührenpflicht befreit sind. Da er jedoch Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezieht, fällt er in den Anwendungsbereich von Art. 64 RTVV. Er ist daher von der Gebüh-
A-4134/2012 Seite 7 renpflicht zu befreien unter der Voraussetzung, dass er mittels schriftli- chen Gesuchs bei der Erstinstanz um diese Befreiung ersucht (hat). Wie sich eindeutig aus den Akten und den Ausführungen der Parteien ergibt, hat der Beschwerdeführer erstmals mit Schreiben vom 9. Januar 2012 ein ausdrückliches und schriftliches Gesuch um Gebührenbefreiung für die Zeit ab März 2007 gestellt. Da eine rückwirkende Befreiung von der Ge- bührenpflicht gesetzlich nicht vorgesehen ist, konnte ihn die Erstinstanz daher erst ab 1. Februar 2012 von der Pflicht zur Bezahlung der Radio- empfangsgebühren befreien, was sie mit Verfügung vom 26. März 2012 auch getan hat. Zwar macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, er habe bereits im März 2007 die Erstinstanz über seine Situation informiert und um eine Befreiung von der Gebührenpflicht ersucht, doch ist er nicht in der Lage, dies zu belegen. Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) ist derjenige beweispflichtig, der aus behaupteten Tatsachen für sich Rechte ableitet (vgl. HANS SCHMID/FLAVIO LARDELLI, Art. 8, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, Art. 1-456 ZGB, 4. Aufl., Basel 2010, Rz. 4; PATRICK L. KRAUS- KOPF/KATHRIN EMMENEGGER, Art. 12, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Rz. 6, 207, 209). Zumal der Be- schwerdeführer den Beleg eines angeblich bereits im März 2007 erfolgten Gesuchs nicht zu erbringen vermag, trägt er die Folgen der Beweislosig- keit. 5. Gestützt auf vorstehende Erwägungen hat die Vorinstanz daher die Ge- bührenpflicht des Beschwerdeführers zu Recht bis am 31. Januar 2012 bestätigt. Der angefochtene Entscheid erweist sich folglich als rechtmäs- sig und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterlie- gend und ihm wären grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aufgrund seiner Mittellosigkeit werden ihm diese jedoch vorliegend erlassen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts seines Unter- liegens hat der Beschwerdeführer von vornherein (er ist auch nicht an-
A-4134/2012 Seite 8 waltlich vertreten) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 1000334700/sib; Einschreiben) – die Erstinstanz (Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Stephan Metzger
A-4134/2012 Seite 9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amts- sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Anga- be der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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